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Kündigung

Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst (Eigenkündigung) Die Kündigung kann vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Sie muss schriftlich erfolgen, das heißt der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück zukommen lassen. Wird eine "Kündigung" zum Beispiel mündlich, per Email oder Textnachricht erklärt, ist sie also unwirksam. Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Arbeitgeber von der Kündigung Kenntnis genommen hat oder unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnis hätte nehmen können. Unter Abwesenden ist das grundsätzlich dann der Fall, wenn das Kündigungsschreiben im Original im Hausbriefkasten eingeworfen wurde (Vorsicht: erfolgt der Einwurf erst nach den regelmäßigen Postzustellzeiten, geht das Schreiben erst am folgenden Tag zu, was für die Einhaltung von Kündigungsterminen sehr entscheidend sein kann). Um den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen zu können, kann es sinnvoll sein, bei der Übergabe eine Empfangsquittung unterzeichnen zu lassen, die Kündigung unter Zeugen zu übergeben oder das Kündigungsscheiben durch einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen zu lassen, der den Inhalt des Schreibens selbst gelesen hat. Ein Einwurfeinschreiben genügt nicht als Beweis, von einem Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls abzuraten. Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn mindestens mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist zum vorgesehenen Termin gekündigt wird. Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Oft finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, nach denen sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer entsprechend verlängert. Tarifverträge können teilweise erheblich von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Allgemein darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten. Au ß erordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt und kein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung zur Verfügung steht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei ihr wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben, weil die Gründe hierfür nicht ausreichend sind, kann diese im Nachhinein als ordentliche Kündigung angesehen werden. Die Kündigungsfristen laufen dann ab der Bekanntgabe der Kündigung. Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, sollten Sie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Auge behalten Wichtig : Wollen Sie sich gegen eine Kündigung wehren, bleiben nur 3 Wochen Zeit, nachdem die Kündigung zugegangen ist. Innerhalb dieser Zeit muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Nur wenn es dem Arbeitnehmer überhaupt nicht möglich war, die Klage innerhalb dieser Zeit einzureichen, kann die Klage auch später und unverzüglich eingereicht werden. Arbeitslosigkeit Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Im Falle der Eigenkündigung sollten Sie sich dort auch vorab erkundigen, ob möglicherweise eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht, also für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitszeit und Arbeitsformen

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Es enthält bestimmte Mindestanforderungen. Danach darf die tägliche Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird. Ohne Ruhepause darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden. Die Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden, und zwar von insgesamt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Hinweis: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Ausnahme kann in bestimmten Bereichen gelten, wie beispielsweise in Krankenhäusern, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Auch für kraftfahrendes Personal können geringere Mindestruhezeiten zugelassen werden. Die werktägliche Nachtarbeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb bestimmter Fristen ein Ausgleich stattfindet, sodass durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Nachtarbeitspersonal ist berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Unter bestimmten Umständen kann ein Nachtarbeitnehmer oder eine Nachtarbeitnehmerin verlangen, einen Tagesarbeitsplatz zu erhalten, beispielsweise wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen. Für kraftfahrendes Personal kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Können Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden, dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Bereichen wie beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten oder bei Kulturveranstaltungen beschäftigt werden. Beschäftigte müssen jeweils an mindestens 15 Sonntagen im Jahr beschäftigungsfrei haben. Beschäftigte, die an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt werden, müssen innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewährt bekommen. Der Beginn und das Ende der konkreten Arbeitszeit des Beschäftigten wird durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt. Dieses Direktionsrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Eine Änderung im Arbeitsvertrag kann dann nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich vorgenommen werden. Soweit ein Betriebsrat besteht, müssen Sie auch dessen Mitbestimmungsrechte beachten. Ausnahmen und abweichende Regelungen von bestimmten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags zugelassen werden. Hinweis: Beachten Sie, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise leitende Angestellte oder Chefärzte gilt. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an die Gewerbeaufsicht Ihres Landratsamtes beziehungsweise Ihrer Stadt wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Organisation der Ausbildung

Innerhalb Ihres Betriebes müssen Sie dafür sorgen, dass der Ablauf der Ausbildung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Als Grundlage für die Organisation der Ausbildung dient die Ausbildungsordnung, die es für jeden anerkannten Ausbildungsberuf gibt. Die Ausbildungsordnung für den betrieblichen Teil der Ausbildung und der Rahmenlehrplan für den schulischen Teil der Ausbildung schreiben den zeitlichen Ablauf und den fachlichen Inhalt der Ausbildung vor. Den einzelnen Betrieben bleibt dennoch die Möglichkeit, den Ausbildungsverlauf an die speziellen betrieblichen Umstände anzupassen. Betrieblicher Ausbildungsplan Zu den Aufgaben des Ausbilders gehört die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplans. In diesem Plan wird z.B. aufgelistet, wann und an welchen Maschinen und Arbeitsplätzen beziehungsweise mit welchen Werkzeugen der Auszubildende während seiner Ausbildung Wissen vermittelt bekommen muss. Neben der Vermittlung der fachlichen Inhalte ist der Ausbilder auch für die Kontrolle und Überwachung der Ausbildung verantwortlich. Dazu gehören die von jedem Auszubildenden zu führenden schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) und die Zwischenprüfung. Schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) Jeder Auszubildende muss während der gesamten Dauer seiner Ausbildung ein Berichtsheft führen, das als Ausbildungsnachweis dient. Als Ausbilder müssen Sie Ihre Auszubildenden zur gewissenhaften Führung des Berichtshefts anhalten und das Berichtsheft regelmäßig durchsehen. Außerdem müssen Sie Ihrem Auszubildenden Zeit und Gelegenheit geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Führen des Berichtshefts ist Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Muster für Berichtshefte erhalten Sie bei den für die Ausbildung zuständigen Stellen. Arbeitszeiten und Pausenregelung Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag geregelt. Darüber hinaus gibt es Regelungen speziell für jugendliche Beschäftigte und Auszubildende: Die Arbeitszeit von jugendlichen Auszubildenden darf acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Jugendliche dürfen zwischen 20 und sechs Uhr nicht beschäftigt werden Ausnahmen gelten für Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird, und für bestimmte Gewerbezweige wie z.B. Bäckereien oder das Gastgewerbe. Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz. Hinweis: Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen kann von diesen gesetzlichen Regelungen teilweise abgewichen werden. Urlaubsanspruch Für jugendliche Auszubildende staffelt sich der Jahresurlaub nach dem Lebensalter: noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende: mindestens 30 Tage noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende: mindestens 27 Tage noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende: mindestens 25 Tage Hinweis: Erwachsene Auszubildende haben Anspruch auf 24 Tage Urlaub pro Jahr. Zwischen- und Abschlussprüfung Im Rahmen der Ausbildung müssen Auszubildende eine Abschlussprüfung ablegen. Im handwerklichen Bereich heißt die Abschlussprüfung Gesellenprüfung. Manche Ausbildungsordnungen schreiben eine Zwischenprüfung vor. Vorzeitige Beendigung der Ausbildung Wenn Sie als Ausbilder oder Ausbilderin unzufrieden mit den Leistungen oder dem Verhalten Ihres Auszubildenden sind, können Sie während der Probezeit ohne Angabe von Gründen und ohne Berücksichtigung von Kündigungsfristen kündigen. Das gleiche Recht hat auch Ihr Auszubildender oder Ihre Auszubildende. Nach Ablauf der Probezeit können Sie als Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Wenn der Auszubildende oder die Auszubildende die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will, kann er oder sie das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Möglicherweise kann auch ein Aufhebungsvertrag in Frage kommen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Flyer_Friedhof_Stand_Februar_2023.pdf

Urnenschmuckgräber Urnenschmuckgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Reihengräber Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt sowie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Kosten: 1.800,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Erdbestattungen Unter einer Erdbestattung versteht man die Beisetzung des Verstorbenen in einem Grab in der Erde. In Baindt kommen hierfür Reihen- und Wahlgräber in Betracht. Wahlgräber Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Es gibt folgende Möglichkeiten: - doppelbreites und einfachtiefes Wahlgrab - doppelbreites und doppeltiefes Wahlgrab Kosten: 4.500,00 Euro bzw. 5.650,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: doppeltief mittel doppelbreit hoch Feuerbestattungen Eine Feuerbestattung umfasst die Einäscherung des Verstorbenen und die anschließende Beisetzung der Asche. Hierbei besteht grundsätzlich ein geringerer Pflegeaufwand sowie geringere Kosten. Urnennischen Urnennischen sind Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Bestattungsformen auf dem Baindter Friedhof Friedhof Baindt Stöcklisstraße 10 88255 Baindt Im Nachfolgenden finden Sie die Bestattungsformen auf dem Friedhof in Baindt. Gerne sind wir für Sie da und beraten Sie persönlich. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Es gelten die Vorgaben der aktuell gültigen Friedhofsatzung der Gemeinde Baindt. Die Ruhezeit von Verstorbenen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen sowie von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre. Nicht zulässiger Grabschmuck kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Kosten: 1.920,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: gering bis mittel Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.baindt.de Kosten: 2.870,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: mittel Im TrauerfallStand: März 2023 Halb-/ anonyme Urnengräber Dieses Grabfeld enthält Grabstätten für Aschenbei- setzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. Es gibt keinen individuellen Grabstein, sondern eine von der Gemeinde gestellte Glasstele. Die Beschriftung erfolgt nach Vorgabe der Gemeinde. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden. Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Kontakt Standesamt Frau Maurer Tel. 07502 94 06 40 Fax 07502 94 06 18 standesamt@baindt.de Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Urnenrasengräber Urnenrasengräber sind ausschließlich Aschen- gräberstätten in Grabfeldern. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht erlaubt, da das Grab mähbar sein muss. Die Bodenplatte ist vorgegeben, die Beschriftung kann individuell gestaltet werden, muss jedoch zwingend ebenerdig mit der Platte erfolgen. Kath. Pfarramt Baindt Pfarrer Staudacher Tel. 07502 91 26 23 Fax 07502 7452 bernhard-staudacher@gmx.de Friedhof Frau Heine Tel. 07502 94 06 17 Fax 07502 94 06 18 e.heine@baindt.de Was ist im Todesfall zu beachten: Kontakt mit dem Arzt Rufen Sie einen Arzt, der die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein ausstellt. Kontakt mit dem Bestattungsinstitut Bestellen Sie ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl für die Überführung zum Friedhof und ggf. für die Erledigung weiterer Formalitäten. Dokumente Das Standesamt benötigt je nach Familienstand verschiedene Unterlagen. Nehmen Sie bitte Kontakt zum Standesamt oder zum Bestattungsinstitut auf. Beisetzung Die Trauerfeier kann in der Baindter Aussegnungshalle stattfinden, bevor die verstorbene Person zum Grab geleitet wird. Zeit danach Gerne unterstützen wir Sie auch bei Renten- Angelegenheiten z.B. Witwen- und Waisenrente sowie das Sterbevierteljahr. Evang. Pfarramt Baienfurt Pfarrer Schöberl Tel. 0751 43 656 pfarramt.baienfurt@elkw.de[mehr]

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    Zuletzt geändert: 03.03.2023
    Lastenfahrrad_-_Leihvertrag_01.pdf

    Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Lastenrad-Leihvertrag Der Leihvertrag kommt zwischen Ihnen (nachfolgend „Entleiher“) und der Gemeinde Baindt (nachfolgend „Verleiher“) zustande, welcher Ihnen das Lastenrad zur Ausprobe zur Verfügung stellt. Allgemeine Nutzungsbedingungen des Lastenrades: Das Lastenrad und seine Benutzung: Jeder Nutzer ist für die Dauer der Ausleihe des Fahrrades für dieses verantwortlich. Dies gilt auch, wenn das Fahrrad während der Ausleihe an Dritte weiterverliehen wird. Die Gemeinde übernimmt keine Gewährleistung für einen ordnungsgemäßen, verkehrstauglichen Zustand des Fahrrades. Vor Fahrbeginn muss sich der Entleiher mit der Funktionsweise des Fahrrades vertraut machen und dieses auf seine Verkehrsfähigkeit, Verkehrssicherheit, Verkehrstüchtigkeit und offensichtliche Mängel hin überprüfen. Liegt vor Nutzungsbeginn ein offensichtlicher technischer Mangel vor oder tritt ein solcher während der Nutzung ein, hat der Entleiher die Nutzung des Fahrrads zu unterlassen bzw. sofort zu beenden und den Mangel der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Der Entleiher ist verpflichtet, während der Dauer der Nutzung die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der StVO stets zu beachten. Der Nutzer darf das Fahrrad nur nutzen, wenn er zur sicheren Führung imstande ist. Das Fahrrad ist für eine Zuladung von max. 60kg in der Box + Fahrer ausgelegt. Das Tragen eines vom Nutzer selbst bereitzustellenden Fahrradhelms während der Nutzung wird ausdrücklich empfohlen. Eine Weitervermietung durch den Nutzer ist nicht gestattet. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrrad ausschließlich sachgemäß zu gebrauchen (vgl. § 603 BGB und „Tipps fürs Radeln mit einem E-Lastenrad“). Pflichten des Entleihers: 1. Der Entleiher muss mindestens 18 Jahre alt sein. 2. Es ist grundsätzlich eine Kaution in Höhe von 50 Euro im Voraus zu entrichten, die der Entleiher bei vertragsmäßiger Rückgabe des Lastenrades vollständig zurückerhält. 3. Der Entleiher ist verpflichtet, das Lastenrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort und durch Befestigung an einem festen Gegenstand mit Hilfe des bereitgestellten Schlosses abzustellen. 4. Der Entleiher ist verpflichtet, in der Nutzungszeit auftretende Mängel oder Schäden an dem gestellten Lastenrad unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. 5. Es ist möglich das Lastenrad bis zu 3 Tagen oder über das Wochenende (Freitag- Montag) auszuleihen, die Dauer wird bei Vertragsschluss ausgemacht und der Entleiher ist verpflichtet das Lastenrad zum ausgemachten Zeitpunkt wieder bei der Gemeinde abzugeben. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Reparatur: Der Verleiher trägt die Kosten der Reparatur, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Entleiher noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstande ist der Entleiher beweispflichtig. Bis zur Klärung verbleibt die Kaution einstweilig beim Verleiher. Wenn der Schaden aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Entleiher und dessen Verschulden entstanden ist, wird die Kaution entsprechend verrechnet. Unfall/Diebstahl: 1. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Lastenrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall oder Diebstahl hat der Entleiher nach Möglichkeit die Polizei hinzuzuziehen und dem Verleiher einen ausführlichen, schriftlichen Bericht (Unfallprotokoll) unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. 2. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten. 3. Bei Diebstahl greift die Versicherung, sofern das Lastenrad mit dem Rahmenschloss abgesperrt und zusätzlich mit dem beiliegenden Trelock-Schloss an einen festen Gegenstand angeschlossen wurde. Haftung: 1. Der Entleiher haftet für die schuldhafte Beschädigung des Lastenrads und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen. 2. Darüber haftet der Entleiher auch für Verlust und Untergang des Fahrrades oder einzelner Teile davon. Bei Schlüsselverlust sind die Kosten für die Anschaffung eines neuen Schlüssels von ihm zu tragen. 3. Die Haftung des Verleihers für die Nutzung des Lastenrads ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt (vgl. § 599 BGB). 4. Soweit ein vom Entleiher zu vertretendem Schaden eingetreten ist bzw. eine Reparatur notwendig wird, erfolgt eine Schadensabwicklung ausschließlich über den Verleiher. 5. Soweit ein Dritter dem Eigentümer die Schäden ersetzt, wird der Entleiher von seiner Ersatzpflicht befreit. 6. Schäden, die durch das Fahren mit dem Lastenrad an fremden Sachen entstehen, müssen vom Entleiher oder über dessen private/gewerbliche HAFTPFLICHT- Versicherung abgedeckt werden. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Rückgabe des Lastenrads: Der Entleiher hat das Lastenrad spätestens am Ende des vereinbarten Zeitraums dem Verleiher am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Das Lastenrad muss in demselben Zustand zurückzugeben werden, in dem er es übernommen hat. - Wird das Lastenrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Entleiher dem Verleiher für jeden angefangenen Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe von J 20,00/pro Tag zu zahlen. - Ist das Lastenrad bei der Rückgabe stark verschmutzt werden 30 Euro der Kaution für die Reinigung einbehalten. Sonstiges: Die Buchung wird erst mit Unterzeichnung des Leihvertrages für beide Seiten verbindlich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Lastenrad wegen unvorhersehbaren Ereignissen in Einzelfällen nicht zur Verfügung steht. Alle erhobenen Daten werden lediglich innerhalb des Verleihs verarbeitet und genutzt und nicht an Dritte weitergegeben (siehe hierzu auch beiliegendes Formular „Information zur Datenerhebung der Gemeinde Baindt“) Rückgabe des Lastenrades nach Möglichkeit mit vollgeladenem Akku! Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Ausleihformular E-Lastenrad Ausleihstation Rathaus Baindt Entleiher: Name, Vorname: ______________________________________________________ Straße, Hausnummer: ______________________________________________________ Postleitzahl, Ort: ______________________________________________________ Telefon Mobil: ______________________________________________________ Personalausweis-Nummer: ______________________________________________________ Checkliste: (Bitte kontrollieren, bei Mängeln bitte das Rathaus vor Fahrtantritt informieren) Reifen sind voller Luft Motor funktioniert / Akku ist voll Reifen laufen ohne Acht 4 Anschnallgurte / 1 Sitzkissen (gelb) vorhanden Schaltung funktioniert 2 Schlösser (Schloss, Rahmenschloss) vorhanden und funktionsfähig Bremsen funktionieren Sonstiges: ________________________________________ Licht funktioniert ________________________________________ Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich den Leihvertrag gelesen, verstanden und akzeptiert habe. Die Datenschutzinformation sowie die „Tipps fürs Radeln“ wurden mir ausgehändigt. Die Öffnungszeiten zur Rückgabe sind mir bekannt. Ich akzeptiere die Nutzungsbedingungen und bin bereit, diese bei der Nutzung des Lastenrades einzuhalten. Ausgegebenes Zubehör: Schlüssel Ladegerät Akku Trelock-Schloss 1 Sitzkissen Eine Kaution in Höhe von 50 J wurde hinterlegt. Datum: _________________________ Uhrzeit: _________________________ _________________________ _________________________ Unterschrift Entleiher Unterschrift Verleiher Kontaktdaten des Verleihers: Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, info@baindt.de Telefon: 07502 9406-12 Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Rückgabe: Datum: _________________________ Uhrzeit: _________________________ 50 5 Kaution ausgehändigt einbehalten Ich bestätige, dass ich das E-Lastenrad in ordnungsgemäßem Zustand an der Verleihstation zurückgegeben habe. Über eventuelle Schäden wurde das Rathaus informiert. ________________________________ _____________________________________ Unterschrift Entleiher Unterschrift Verleiher Bemerkungen: _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Name Vorname: Straße Hausnummer: Postleitzahl Ort: Telefon Mobil: Personalausweis-Nummer: Sonstiges: Datum: Uhrzeit: Unterschrift Entleiher: Unterschrift Verleiher: Reifen sind voller Luft: Off Motor funktioniert Akku ist voll: Off Reifen laufen ohne Acht: Off 4 Anschnallgurte 1 Sitzkissen gelb vorhanden: Off Schaltung funktioniert: Off 2 Schlösser Schloss Rahmenschloss vorhanden und funktionsfähig: Off Bremsen funktionieren: Off CheckBox: Off CheckBox_1: Off Schlüssel: Off Ladegerät: Off Akku: Off Trelock-Schloss: Off 1 Sitzkissen: Off Bemerkungen: ausgehändigt: Off einbehalten: Off Sonstiges_1: Datum_1: Uhrzeit_1: Unterschrift Entleiher_1: Unterschrift Verleiher_1: Bemerkungen_1: Bemerkungen_2: Bemerkungen_3: Bemerkungen_4: Bemerkungen_5: Bemerkungen_6: Bemerkungen_7: Bemerkungen_8: Bemerkungen_9:[mehr]

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      Zuletzt geändert: 20.09.2023
      Leistungen der Sozialversicherung

      Krankenversicherung Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig. Die Beiträge zur Krankenkasse werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Liegt Ihr Gehalt monatlich über der Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro, müssen Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sondern können Mitglied in einer privaten Krankenkasse werden. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, Krankenbehandlung, Krankengeld, Zahnersatz und medizinischen Rehabilitation. Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiter den Lohn. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen. Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die gesetzliche Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Für einige Leistungen ist der Leistungsumfang entsprechend den Satzungen der einzelnen Krankenkassen teilweise unterschiedlich, beispielsweise bei Gesundheitsförderung, Haushaltshilfe. Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, deren Vorliegen vom Medizinischen Dienst geprüft wird. Zuständig sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen, die ihre Versicherten in allen die Pflegeversicherung betreffenden Angelegenheiten umfassend beraten und dafür sorgen, dass deren pflegerische Versorgung sichergestellt ist. Unfallversicherung Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes unfallversichert, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Die Unfallversicherung mindert die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und bietet sowohl Leistungen zur Prävention (Verhütung von Unfällen) als auch zur Heilbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und Rente. Sie sind grundsätzlich während der Arbeit und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit versichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber alleine. Rentenversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Nachversicherten und Personen mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten unterschieden. Hinweis: Nachversichert sind ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Zeit- und Berufssoldatinnen und Zeit- und Berufssoldaten, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind. Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Neben dieser zahlenmäßig größten Gruppe sind ebenfalls einige selbständig Tätige sowie sonstige Versicherte versicherungspflichtig. Zu den sonstigen Versicherten gehören beispielsweise Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Wesentlichen Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (z.B. medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie Rentenzahlungen (z.B. Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten). Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung hat das Ziel, vor Arbeitslosigkeit und vor den finanziellen Auswirkungen von Arbeitslosigkeit zu schützen. Beschäftigte, die einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, müssen sich in der Arbeitslosenversicherung versichern. Dies gilt auch für Personengruppen wie bspw. Wehrdienstleistende, Strafgefangene, Erziehende oder Personen in Pflegezeit. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten oder Personen, die das Lebensjahr für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente vollendet haben, müssen sich nicht versichern. Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, müssen sich ebenfalls nicht in der Arbeitslosenversicherung versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese aber freiwillig versichern. Die Arbeitslosenversicherung wird jeweils hälftig durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz beträgt: ab 2024 2,6 Prozent. Für ausführliche und detaillierte Auskünfte zur Sozialversicherung wenden Sie sich direkt an Ihren Sozialversicherungsträger.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Spenden

      Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf finanzielle Unterstützungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) angewiesen. Diese Zuwendungen sind oftmals von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig. Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären: Ist die Zuwendung als Spende steuerlich absetzbar? Erkennt das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuermindernd an? Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen? Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden? Steuerbegünstigte Vereine Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde. Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung beziehungsweise im Körperschaftssteuergesetz geregelt. Das für den Verein zuständige Finanzamt überprüft nach Antragstellung, ob der Verein steuerbegünstigt ist. Spenden Geld- und Sachzuwendungen Eine steuerbegünstigte Spende liegt nur vor, wenn die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, wenn also der/die Steuerpflichtige für seine/ihre Spende keine Gegenleistung bekommen hat. Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspende) steuerbegünstigt. Unentgeltliche Nutzungen (zum Beispiel kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem/der Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht. Aufwandsspende Etwas anderes gilt nur bei einer Aufwandsspende: Die Aufwandsspende ist eine besondere Form der Geldspende. Der steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (zum Beispiel gemeinnütziger Sportverein) schuldet dem Zuwendenden (zum Beispiel Trainer/Trainerin) eine Vergütung (zum Beispiel Trainergehalt) oder einen Aufwendungsersatz (zum Beispiel Erstattung von Fahrtkosten). Der Zuwendende verzichtet jedoch auf die Auszahlung des Geldes. Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Aufwandsspende erfüllt sein: Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss durch einen schriftlichen Vertrag, durch die Satzung des Vereins oder durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands des Vereins eingeräumt worden sein. Eine rückwirkende Begründung eines Anspruchs auf Vergütung oder Aufwendungsersatz reicht nicht aus. Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein. Er darf insbesondere nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, wenn zeitnah auf den entstandenen Anspruch verzichtet und der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich in der Lage wäre, den Anspruch zu erfüllen. Der Zuwendende muss frei entscheiden können, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs zu Gunsten des steuerbegünstigten Vereins verzichtet. Der Zuwendende muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung tragen. Es muss eine gültige Spendenbescheinigung vorliegen. Bitte beachten Sie: Auch wenn alle Voraussetzungen für eine steuerlich wirksame Aufwandsspende vorliegen und die Aufwandsspende als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, muss die Vergütung als Übungsleiter/Übungsleiterin oder der Aufwendungsersatz dennoch als (gegebenenfalls steuerfreie) Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erfassen. Sachspenden Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung). Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung der zuwendenden Person als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei der zuwendenden Person wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden. Zweckbestimmung Die Spenden müssen bestimmt sein für die ideellen Aufgaben des Vereins, das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder den Zweckbetrieb des Vereins. Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Ablauf des Strafverfahrens

      Wesentlicher Bestandteil des gerichtlichen Strafverfahrens ist die Gerichtsverhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung klärt das Gericht die Schuld- und Straffrage. Das Gericht setzt den Termin für die Hauptverhandlung fest. An einer Hauptverhandlung vor einem Strafgericht nehmen grundsätzlich alle am Verfahren Beteiligten teil: Angeklagter Gericht Staatsanwalt (eventuell) Verteidiger (eventuell) Nebenkläger (eventuell) Psychosoziale Prozessbegleitung (falls erforderlich) Dolmetscher Protokollführer geladene Zeugen und Sachverständige Zur Eröffnung der Hauptverhandlung sind in der Regel alle Beteiligten anwesend. Nachdem die Anwesenheit aller Beteiligten festgestellt wurde, müssen die Zeugen den Saal verlassen, wenn sie nicht als Nebenkläger auftreten. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Befragung des Angeklagten zur Person durch das Gericht. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage. Sodann erhält der Angeklagte die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Anschließend folgt die Beweisaufnahme, beispielsweise die Vernehmung von Zeugen. Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. Im Rahmen des Urteils kann das Gericht auch über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden ( Adhäsionsverfahren ). Kann dem Angeklagten nach Abschluss der Hauptverhandlung die Tat nicht nachgewiesen werden oder ist der Angeklagte nachweislich unschuldig, ergeht ein freisprechendes Urteil. Wird dem Angeklagten die Tat nachgewiesen, kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen: Verwarnung mit Strafvorbehalt Geldstrafe Freiheitsstrafe mit Bewährung Freiheitsstrafe ohne Bewährung Handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Jugendlichen (14-17 Jahre) oder einen Heranwachsenden (18-20 Jahre) kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen: Erziehungsmaßregeln (z.B. die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen) Zuchtmittel (z.B. die Auflage der Schadenswiedergutmachung oder Jugendarrest) Jugendstrafe In der Regel werden Sie als Opfer einer Straftat an der Verhandlung als Zeuge beteiligt sein. Ob Ihnen hierfür ein Anwalt beigeordnet werden kann, entscheidet das Gericht. Einzelheiten erfahren Sie in der Leistung " Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten ". Unter Umständen kann Ihnen auch ein psychosozialer Prozessbegleiter oder eine -begleiterin beigeordnet werden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, dass ein Beistand (z.B. ein Familienangehöriger) bei Ihrer Aussage anwesend ist. Auch Ihr Anwalt darf bei der Verhandlung anwesend sein. Bei bestimmten Delikten können Sie sich der Klage auch als Nebenkläger anschließen. Wenn Sie zum Termin geladen werden, müssen Sie in jedem Fall persönlich erscheinen. Ausbleiben dürfen Sie nur, wenn ein dringender Grund vorliegt (z.B. eine schwere Erkrankung). Diesen Grund müssen Sie dem Gericht frühestmöglich mitteilen. Das Gericht entscheidet dann, ob Sie fernbleiben dürfen oder nicht. Als Verletzter eine Strafat können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht beantragen, dass sie Ihnen Folgendes mitteilen: Zeit und Ort der Hauptverhandlung die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen der Ausgang des Verfahrens Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen, können Ihnen Zeit und Ort der Verhandlung auf Antrag in einer für Sie verständlichen Sprache mitgeteilt werden. Wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben, können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob sich der Beschuldigte oder Verurteilte in Haft befindet oder ob ihm erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Ihnen ist auf Antrag auch mitzuteilen, wenn dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen oder dies ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Ebenso wird Ihnen auf Ihren Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ob sich die beschuldigte beziehungsweise verurteilte Person einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und ob und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen wurden. Hinweis: Die in vielen Gerichtsbezirken verfügbaren Zeugenbegleitungsstellen wie Bewährungshilfe Stuttgart e.V., aber auch Organisationen wie der Weiße Ring e.V. bieten "Zeugenbetreuungsprogramme" an. Das bedeutet, dass Sie von hierzu speziell geschulten Personen beispielsweise zu Gerichtsterminen begleitet werden und Beratungen in Anspruch nehmen können. Sind Sie Opfer bestimmter schwerer Straftaten geworden, können Sie die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters beantragen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Eigenkapital

      Bevor Sie mit der Gründungsfinanzierung beginnen, prüfen Sie Ihre derzeitige finanzielle Situation. Eigenkapital muss die Grundlage einer jeden Gründungsfinanzierung sein. Es reduziert den notwendigen Bedarf an Fremdkapital. Das ist aus folgenden Gründen wichtig: Eine Mindestausstattung mit Eigenkapital stellt sicher, dass nicht schon geringe Verluste zu einer Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder zum Konkurs führen. Je mehr Eigenkapital Sie haben, desto geringer ist die Gefahr von Liquiditätsproblemen. Diese können schon bei kleineren Abweichungen von den Plandaten auftreten, z.B. wenn Sie Aufträge vorfinanzieren müssen oder bei der Markteinführung geringere Umsätze haben als erwartet. Je höher der Eigenkapitalanteil an Ihren gesamten Investitionen ist, desto besser ist ihr Verhandlungsspielraum mit Kreditgebern. Sind Sie bereit, eigenes Geld zu riskieren, bringen Ihnen diese mehr Vertrauen entgegen. Sie sollten mindestens 20 Prozent Ihres Kapitalbedarfs mit Eigenkapital decken können. Es gibt zwar keine allgemeingültige Grenze für einen Mindestanteil. Je höher aber Ihre Eigenkapitalquote ist, desto leichter ist das wirtschaftliche Überleben vor allem in wirtschaftlichen Krisenzeiten und desto unabhängiger sind Sie von Banken. Achtung: Wollen Sie staatliche Finanzhilfen in Anspruch nehmen, müssen Sie Eigenkapital in "angemessenen Umfang" einsetzen. Stellen Sie als erstes fest, wie hoch Ihre Ersparnisse sind und welche Kapitalanlagen Sie kurzfristig zu Geld machen können. Eventuell müssen Sie bis zur geplanten Existenzgründung weitere Beiträge ansparen. Prüfen Sie auch, welche Sachmittel Sie in den Betrieb einbringen können. Sachmittel sind beispielsweise Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge. Eigenkapital durch Partner Eigenkapital ist nicht nur Ihr eigenes Kapital, sondern kann auch von Dritten, z.B. von Ihrer Familie oder von Freunden, stammen. Auch das Kapital der Geschäftspartner, wie z.B. Mitgründerinnen und Mitgründer, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Stiller Gesellschafterinnen und Stiller Gesellschafter, zählt zum Eigenkapital. Tipp: Geschäftspartner bringen zusätzlich Know-how und Unterstützung ins Unternehmen ein. Bei der Vermittlung von kapitalkräftigen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern helfen z.B. das Eigenkapitalforum der Deutsche Börse Group und KfW oder das Business Angels Network Deutschland. Eigenkapitalgeber werden automatisch zur Eigentümerin oder zum Eigentümer des Unternehmens. Sie tragen das Risiko des Verlustes - möglicherweise sogar das des Totalverlustes. Im Gegenzug profitieren sie aber von überproportionalen Wertzuwächsen des Unternehmens. Hinweis: Bei Fremdkapital handelt es sich hingegen um Einlagen von Sparerinnen und Sparern, die die Banken "treuhänderisch" weitergeben. Die Weitergabe unterliegt einem besonderen Schutz. Daher verlangen Banken Sicherheiten im Umfang des Kreditvolumens. Davon ausgenommen sind einzelne Förderprogramme. Ein weiterer Unterschied ist, dass Fremdkapitalgeber rechtlich nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Unternehmens werden. Eigenkapital durch Beteiligungen Beteiligungskapital kommt von potenziellen Beteiligungskapitalgebern ins Unternehmen. Das können neben natürlichen Personen auch juristische Personen (Kapitalbeteiligungsgesellschaften) sein. Diese werden nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Unternehmens, sind aber beispielsweise am Gewinn beteiligt. Möglich sind die folgenden Formen des Beteiligungskapitals: Öffentliche Beteiligungsgesellschaften (z.B. Mittelständische Beteiligungsgesellschaft - MBG) Diese Form ist eine stille Beteiligung am Unternehmen. Die Führung des Unternehmens bleibt voll in der Hand der Unternehmerin oder des Unternehmers. Der Ausstieg aus dem Unternehmen erfolgt zum Nominalwert. Das ist der Wert, zu dem das Beteiligungsunternehmen eingestiegen war. Als Gegenleistung müssen Sie allerdings jährlich eine ergebnisunabhängige Grundvergütung und eine gewinnabhängige Zusatzvergütung an das Beteiligungsunternehmen abführen. Private Beteiligungsgesellschaften Diese gehen meist offene Beteiligungen ein. Die Beteiligungsgesellschaft unterstützt das Unternehmen aktiv und bringt eigenes Know-how ein. Durch die Mitgliedschaft in betrieblichen Gremien wie Direktorium, Aufsichtsrat oder Beirat ist das Beteiligungsunternehmen in strategischen Fragen eng eingebunden. Der Ausstieg aus dem Unternehmen erfolgt zum Marktwert. Dieser wird bei einer erfolgreichen Beteiligung über dem ursprünglichen Kapitaleinsatz liegen. Sie müssen aber kein jährliches Festentgelt entrichten.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Berufliche Schulen

      Im Anschluss an den Besuch einer allgemeinbildenden Schule bietet euch das berufliche Schulwesen vielfältige Möglichkeiten weitergehende Qualifikationen zu erlangen. Die Bandbreite des Angebots reicht dabei von der Ausbildungsvorbereitung über die Beschulung im Rahmen einer Ausbildung oder den Besuch eines Berufskollegs oder Beruflichen Gymnasiums bis hin zur beruflichen Weiterbildung. In der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual), der Ausbildungsvorbereitung (AV), im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) und dem Berufseinstiegsjahr (BEJ) werdet ihr bei eurer beruflichen Orientierung und Berufsfindung unterstützt. Dabei könnt ihr erste berufliche Kompetenzen in bis zu drei Berufsfeldern erwerben und auch eure Allgemeinbildung erweitern. Die Berufsschule ist ein Lernort des dualen Ausbildungssystems. Zusammen mit dem Betrieb vermittelt sie eine Berufsausbildung. Dabei erwerbt ihr in der Berufsschule berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung. Zudem könnt ihr eure allgemeine Bildung vertiefen und erweitern. Das Angebot von Sonderberufsfachschulen, hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen und Sonderberufsschulen richtet sich an Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Beeinträchtigungen. Der erfolgreiche Besuch ermöglicht durch Ablegen von Zusatzprüfungen auch die Erlangung eines höheren schulischen Bildungsabschlusses. Berufsfachschulen bieten euch die Möglichkeit einer schulischen Ausbildung in Vollzeit oder einer beruflichen Teilqualifikation sowie die Möglichkeit zum Erwerb eines Schulabschlusses. Folgende Formen werden unterschieden: Berufsfachschulen zum Erwerb beruflicher Teilqualifikationen (einjährig) Berufsfachschulen zur Berufsvorbereitung (ein bis zwei Jahre) Berufsfachschulen zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss, zwei Jahre) Berufsfachschulen zum Erwerb eines Berufsabschlusses (ein bis drei Jahre) Wenn ihr einen mittleren Bildungsabschluss habt, dann vermittelt euch das Berufskolleg, gegebenenfalls über Zusatzunterricht und Zusatzprüfung, berufsqualifizierende Inhalte und die Fachhochschulreife. Bestimmte Berufskollegs, wie z. B. die Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg), haben einen qualifizierten Berufsabschluss zum Ziel. Das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife bietet euch nach Abschluss einer Berufsausbildung die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres die Studierfähigkeit mit der Fachhochschulreife zu erlangen. Berufliche Gymnasien der dreijährigen Aufbauform sind Vollzeitschulen, die zur Studierfähigkeit mit allgemeiner Hochschulreife (Abitur) führen. Die intensive Beschäftigung mit beruflichen Inhalten der jeweiligen beruflichen Richtung vermittelt einen guten Einblick in typische Fragestellungen, Denk- und Arbeitsweisen in diesem Bereich und bereitet euch so auf anspruchsvolle Ausbildungsberufe oder das Studium vor. Das Berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform umfasst in Baden-Württemberg folgende Richtungen: agrarwissenschaftliche Richtung biotechnologische Richtung ernährungswissenschaftliche Richtung sozial- und gesundheitswissenschaftliche Richtung mit den Schwerpunkten Soziales und Gesundheit technische Richtung mit den Schwerpunkten Mechatronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Technik und Management, Umwelttechnik, angewandte Naturwissenschaften, Elektro- und Informationstechnik wirtschaftswissenschaftliche Richtung mit den Schwerpunkten Wirtschaft, Internationale Wirtschaft, Finanzmanagement Berufliche Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform (6BG) werden in der wirtschaftswissenschaftlichen Richtung, in der technischen Richtung sowie der ernährungswissenschaftlichen beziehungsweise sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung angeboten. In die Klasse 8 des 6BG könnt ihr aufgenommen werden, wenn ihr zuvor das Gymnasium, die Realschule, die Hauptschule, die Gemeinschaftsschule oder die Werkrealschule besucht habt. Das 6BG stellt eine Alternative dar, die allgemeine Hochschulreife nach der Grundschule in neun Schuljahren zu erreichen. Wenn ihr einen Hauptschulabschluss und bereits eine berufliche Qualifikation habt, führt euch die Mittelstufe der Berufsoberschule (die Berufsaufbauschule) zum mittleren Bildungsabschluss. Die Oberstufe der Berufsoberschule (an den Technischen Oberschulen, Wirtschaftsoberschulen, Berufsoberschulen für Sozialwesen) baut auf einem qualifizierten mittleren Bildungsabschluss und einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung auf. Sie bietet die Chance, auf dem zweiten Bildungsweg die fachgebundene Hochschulreife beziehungsweise in Verbindung mit einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Beide Abschlüsse sind bundesweit anerkannt. Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung bieten die Fachschulen (Fachschulen für Technik und für Gestaltung, Fachschulen für Wirtschaft, Meisterschulen, Akademien, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege, Fachschule für Organisation und Führung) für Berufstätige mit abgeschlossener Berufsausbildung die Möglichkeiten, sich auf eine Tätigkeit im mittleren Management vorzubereiten oder sich für die berufliche Selbstständigkeit zu qualifizieren. Dazu werden die in der Berufsausbildung und im Beruf erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen vertieft und erweitert.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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