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Unterhalt

Die Eheleute verpflichten sich gegenseitig durch die Heirat zu einem angemessenen Unterhalt. Rechtlich stellen die Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung in der Regel gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt dar. Sie regeln selbst, wie Sie die angemessene Versorgung der Familie sicherstellen. Wenn eine Regelung der laufenden Versorgung nicht möglich ist, hat jeder der Eheleute Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Was angemessenen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen der Eheleute ab. Die Eheleute müssen die Kosten des Haushalts gemeinsam tragen. Der Ehegattenunterhalt ist im Streitfall auch gerichtlich einklagbar (Unterhaltsklage). Nach der Trennung können beide Ehegatten Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Nach der Scheidung soll jeder für sich allein sorgen. In bestimmten Fällen besteht aber ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kleinere Kinder betreut werden. Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Wie und auf welche Art sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber Unterhalt leisten, können die Eltern bestimmen. Wenn Kinder zu Hause leben, wird der Unterhalt in der Regel in Form von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung geleistet. Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss entsprechend den Unterhalt durch Geldleistungen erbringen. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen (Wechselmodell), sind in der Regel beide Elternteile zu einer Geldzahlung verpflichtet. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes erlischt die Pflicht der Eltern zu Pflege und Erziehung. Beide Eltern erbringen ihre Unterhaltspflicht grundsätzlich in Form von Geldleistungen. Hinweis: Nicht nur Eltern sind unterhaltspflichtig. Auch andere Verwandte in gerader Linie wie zum Beispiel Großeltern können zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen können. Zudem sind auch Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, wenn diese bedürftig sind. Nicht unterhaltspflichtig sind Verwandte der Seitenlinie wie zum Beispiel Geschwister. Dauer der Unterhaltsverpflichtung Eine Altersgrenze, ab der Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt mehr schulden, gibt es nicht. Grundsätzlich müssen die Eltern bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung Unterhalt leisten. Achtung: Kinder, die nach dem Schulabschluss keine Ausbildung aufnehmen oder eine bereits seit längerem betriebene Ausbildung ohne Zustimmung der Eltern abbrechen, müssen jedoch grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen und Begabungen entspricht und geeignet ist, den Kindern eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu vermitteln. Das Kind ist neben einer solchen Ausbildung nicht verpflichtet, einen Nebenjob auszuüben. Die Ausbildung muss allerdings zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen abgeschlossen werden. Höhe des Unterhalts Die Höhe des in Geld zu leistenden Unterhalts hängt vor allem ab von folgenden Punkten: aktuelles Einkommen der Eltern Alter des Kindes Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einkommen-, Lohnsteuer (Menschen mit Behinderungen)

Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können Menschen mit Behinderung und deren Pflegepersonen erhöhte Kosten zur Lebensführung steuerlich geltend machen. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung: EUR 384,00 bis 7.400 je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen Sie können ihn in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Den Pauschbetrag Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer ebenfalls in Ihren ELStAM erfassen lassen. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner darf dann den Pauschbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch für ein behindertes Kind, für das Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird in der Regel auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil gestorben oder lebt dieser nicht in Deutschland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe in die ELStAM des anderen Elternteils übertragen werden. Für Kosten, die der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Mit dem Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung werden die laufenden und typischen Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Tätigkeiten des Alltags, die Pflege und den erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Außergewöhnliche Belastungen Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, beispielsweise Operationskosten, Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten und Arztkosten können daneben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Pauschbetrag als Pflegeperson eines Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen H bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5: EUR 600,00 bis 1.800 je nach Pflegegrad oder bei Hilflosigkeit Fahrtkosten: Für Fahrten zur Arbeitsstelle können Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder von mindestens 50, die im Straßenverkehr in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G oder aG), EUR 0,30 je tatsächlich gefahrenem Kilometer (EUR 0,60 je Entfernungskilometer) oder die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten können nur im Rahmen einer Pauschale als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Pauschale beträgt für Menschen mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 80 EUR 900,00. dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Merkzeichen Bl (Blinde), Merkzeichen TBl (Taubblinde) oder dem Merkzeichen H (Hilflose) EUR 4.500. Hinweis: Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen Sie dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wege in die Selbständigkeit

Der Weg in die Selbständigkeit führt nicht nur über eine Betriebsneugründung. Die Art der Gründung sollte zu Ihnen und Ihren unternehmerischen Fähigkeiten passen. Welchen Weg Sie wählen, hängt beispielsweise von folgenden Faktoren ab: Wie viel Gestaltungsspielraum möchten Sie haben? Gibt es eine günstige Gelegenheit ein Unternehmen zu übernehmen? Können Sie das Risiko reduzieren? Mehr zu den möglichen Wegen in die Selbständigkeit lesen Sie auf dieser Seite und in den Unterkapiteln. Betriebsgründung Bei der Betriebsgründung starten Sie bei null. Sie müssen sich Ihren Markt erst erobern und Ihre Position am Markt festigen. Sie müssen Kunden- und Lieferantenbeziehungen aufbauen, Beschäftigte suchen und sich einen Ruf erwerben. Kurz gesagt: Sie müssen eine Anlaufphase durchstehen. Eine Betriebsneugründung birgt aber nicht nur Risiken. Sie bietet auch die Chance, einen Betrieb nach Ihren eigenen Vorstellungen völlig neu aufzubauen. Betriebsbeteiligung Für die Beteiligung an einem Betrieb gelten dieselben Empfehlungen wie für die Übernahme eines Betriebs. Es hängt vom Preis für die Beteiligung, von den Zukunftsaussichten des Betriebs und von den konkreten Regelungen des Gesellschaftsvertrags ab, ob der Einstieg in das Unternehmen sinnvoll ist oder nicht. Gemeinsame Gründung mit anderen Einen Betrieb nicht alleine, sondern gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner zu gründen, hat Vorteile: Der Betrieb lastet nicht nur auf Ihren Schultern, sondern Sie teilen die Verantwortung und das Risiko. Sie können sich die Aufgaben teilen und sich gegenseitig vertreten. Ihre Kundenkontakte addieren und Ihre fachlichen Kenntnisse ergänzen sich. Die Finanzierung des Betriebs ist ein wichtiges Argument für eine Partnerschaft. Alleine kann es schwierig sein, die erforderlichen Gründungsinvestitionen zu finanzieren. Betriebsübernahme Wenn Sie einen eingeführten Betrieb übernehmen, übernehmen Sie gleichzeitig auch eine bestimmte Marktposition, Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie Beschäftigte. Wichtig ist, dass Sie sich Klarheit über die Erfolgsaussichten des Betriebs verschaffen. Management-Buy-out und Management-Buy-in Mit Management-Buy-out (MBO) wird die Übernahme eines Unternehmens durch das eigene Management bezeichnet - meist durch leitende Angestellte oder die Geschäftsführung. Management-Buy-in (MBI) bezeichnet dagegen die Übernahme eines Unternehmens durch (fremde) Managerinnen und Manager von außen. Der MBO ist vor allem beim Generationswechsel in Unternehmensleitungen eine mögliche Form der Unternehmensgründung. Das neue Umwandlungsrecht erleichtert Abspaltungen bisher unselbständiger Betriebsteile und damit neue Existenzgründungen. Spin-off-Gründung Spin-off-Unternehmen sind meist technologieorientierte Ausgründungen größerer Unternehmen, die zu folgenden Zwecken gegründet werden: Erschließung neuer Geschäfts- und Technologiefelder Risikoauslagerung Beschränkung auf Kernkompetenzen im Rahmen des Outsourcing überwiegend als abhängige Tochterunternehmen Besonders häufig sind Spin-off-Gründungen im Hochschulbereich. Das neue Unternehmen hat dabei die wirtschaftliche Verwertung von Erfindungen aus Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zum Ziel. Für diese Unternehmen gibt es in Baden-Württemberg beispielsweise Fördermöglichkeiten von regionalen Gründerverbunden oder auf Bundesebene im Rahmen des EXIST-Programmes und seiner zahlreichen regionalen und sektoralen Initiativen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dazu führen, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten können, befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und behinderte Menschen sowie fachlicher Beratung auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste. Das Integrationsamt soll auch darauf Einfluss nehmen, dass Ihre Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden. Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Folgende beispielhafte Hilfen kommen in Betracht: Leistungen an schwerbehinderte Menschen Persönliche Hilfen: Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen. Finanzielle Leistungen: Unterstützte Beschäftigung sowie eine notwendige Arbeitsassistenz Technische Arbeitshilfen Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Menschen mit schweren Behinderungen entspricht Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten Leistungen an den Arbeitgeber Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, bei der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie zur Beseitigung von besonderen psychosozialen Problemen. Finanzielle Leistungen zur Schaffung behindertengerechter Einrichtungen und Arbeitsplätze, bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind. Unterstützung des betrieblichen Integrationsteams Die Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragterr und der Betriebsrat oder Personalrat werden unterstützt durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, Beratungen im Einzelfall, Mithilfe zur Lösung von Konflikten. Leistungen für freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen Entsprechende Einrichtungen können als Träger eines Integrationsfachdienstes an der psychosozialen Betreuung von schwerbehinderten Menschen beteiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben beginnt in der Vorphase einer Einstellung und kann schwerbehinderte Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Zur Lösung schwieriger behinderungsspezifischer, technischer und organisatorischer Probleme bietet das Integrationsamt Fachdienste, zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst und Integrationsfachdienste. Die Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes angepasste Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lastenfahrrad_-_Leihvertrag_01.pdf

Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Lastenrad-Leihvertrag Der Leihvertrag kommt zwischen Ihnen (nachfolgend „Entleiher“) und der Gemeinde Baindt (nachfolgend „Verleiher“) zustande, welcher Ihnen das Lastenrad zur Ausprobe zur Verfügung stellt. Allgemeine Nutzungsbedingungen des Lastenrades: Das Lastenrad und seine Benutzung: Jeder Nutzer ist für die Dauer der Ausleihe des Fahrrades für dieses verantwortlich. Dies gilt auch, wenn das Fahrrad während der Ausleihe an Dritte weiterverliehen wird. Die Gemeinde übernimmt keine Gewährleistung für einen ordnungsgemäßen, verkehrstauglichen Zustand des Fahrrades. Vor Fahrbeginn muss sich der Entleiher mit der Funktionsweise des Fahrrades vertraut machen und dieses auf seine Verkehrsfähigkeit, Verkehrssicherheit, Verkehrstüchtigkeit und offensichtliche Mängel hin überprüfen. Liegt vor Nutzungsbeginn ein offensichtlicher technischer Mangel vor oder tritt ein solcher während der Nutzung ein, hat der Entleiher die Nutzung des Fahrrads zu unterlassen bzw. sofort zu beenden und den Mangel der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Der Entleiher ist verpflichtet, während der Dauer der Nutzung die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der StVO stets zu beachten. Der Nutzer darf das Fahrrad nur nutzen, wenn er zur sicheren Führung imstande ist. Das Fahrrad ist für eine Zuladung von max. 60kg in der Box + Fahrer ausgelegt. Das Tragen eines vom Nutzer selbst bereitzustellenden Fahrradhelms während der Nutzung wird ausdrücklich empfohlen. Eine Weitervermietung durch den Nutzer ist nicht gestattet. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrrad ausschließlich sachgemäß zu gebrauchen (vgl. § 603 BGB und „Tipps fürs Radeln mit einem E-Lastenrad“). Pflichten des Entleihers: 1. Der Entleiher muss mindestens 18 Jahre alt sein. 2. Es ist grundsätzlich eine Kaution in Höhe von 50 Euro im Voraus zu entrichten, die der Entleiher bei vertragsmäßiger Rückgabe des Lastenrades vollständig zurückerhält. 3. Der Entleiher ist verpflichtet, das Lastenrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort und durch Befestigung an einem festen Gegenstand mit Hilfe des bereitgestellten Schlosses abzustellen. 4. Der Entleiher ist verpflichtet, in der Nutzungszeit auftretende Mängel oder Schäden an dem gestellten Lastenrad unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. 5. Es ist möglich das Lastenrad bis zu 3 Tagen oder über das Wochenende (Freitag- Montag) auszuleihen, die Dauer wird bei Vertragsschluss ausgemacht und der Entleiher ist verpflichtet das Lastenrad zum ausgemachten Zeitpunkt wieder bei der Gemeinde abzugeben. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Reparatur: Der Verleiher trägt die Kosten der Reparatur, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Entleiher noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstande ist der Entleiher beweispflichtig. Bis zur Klärung verbleibt die Kaution einstweilig beim Verleiher. Wenn der Schaden aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Entleiher und dessen Verschulden entstanden ist, wird die Kaution entsprechend verrechnet. Unfall/Diebstahl: 1. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Lastenrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall oder Diebstahl hat der Entleiher nach Möglichkeit die Polizei hinzuzuziehen und dem Verleiher einen ausführlichen, schriftlichen Bericht (Unfallprotokoll) unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. 2. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten. 3. Bei Diebstahl greift die Versicherung, sofern das Lastenrad mit dem Rahmenschloss abgesperrt und zusätzlich mit dem beiliegenden Trelock-Schloss an einen festen Gegenstand angeschlossen wurde. Haftung: 1. Der Entleiher haftet für die schuldhafte Beschädigung des Lastenrads und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen. 2. Darüber haftet der Entleiher auch für Verlust und Untergang des Fahrrades oder einzelner Teile davon. Bei Schlüsselverlust sind die Kosten für die Anschaffung eines neuen Schlüssels von ihm zu tragen. 3. Die Haftung des Verleihers für die Nutzung des Lastenrads ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt (vgl. § 599 BGB). 4. Soweit ein vom Entleiher zu vertretendem Schaden eingetreten ist bzw. eine Reparatur notwendig wird, erfolgt eine Schadensabwicklung ausschließlich über den Verleiher. 5. Soweit ein Dritter dem Eigentümer die Schäden ersetzt, wird der Entleiher von seiner Ersatzpflicht befreit. 6. Schäden, die durch das Fahren mit dem Lastenrad an fremden Sachen entstehen, müssen vom Entleiher oder über dessen private/gewerbliche HAFTPFLICHT- Versicherung abgedeckt werden. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Rückgabe des Lastenrads: Der Entleiher hat das Lastenrad spätestens am Ende des vereinbarten Zeitraums dem Verleiher am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Das Lastenrad muss in demselben Zustand zurückzugeben werden, in dem er es übernommen hat. - Wird das Lastenrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Entleiher dem Verleiher für jeden angefangenen Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe von J 20,00/pro Tag zu zahlen. - Ist das Lastenrad bei der Rückgabe stark verschmutzt werden 30 Euro der Kaution für die Reinigung einbehalten. Sonstiges: Die Buchung wird erst mit Unterzeichnung des Leihvertrages für beide Seiten verbindlich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Lastenrad wegen unvorhersehbaren Ereignissen in Einzelfällen nicht zur Verfügung steht. Alle erhobenen Daten werden lediglich innerhalb des Verleihs verarbeitet und genutzt und nicht an Dritte weitergegeben (siehe hierzu auch beiliegendes Formular „Information zur Datenerhebung der Gemeinde Baindt“) Rückgabe des Lastenrades nach Möglichkeit mit vollgeladenem Akku! Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Ausleihformular E-Lastenrad Ausleihstation Rathaus Baindt Entleiher: Name, Vorname: ______________________________________________________ Straße, Hausnummer: ______________________________________________________ Postleitzahl, Ort: ______________________________________________________ Telefon Mobil: ______________________________________________________ Personalausweis-Nummer: ______________________________________________________ Checkliste: (Bitte kontrollieren, bei Mängeln bitte das Rathaus vor Fahrtantritt informieren) Reifen sind voller Luft Motor funktioniert / Akku ist voll Reifen laufen ohne Acht 4 Anschnallgurte / 1 Sitzkissen (gelb) vorhanden Schaltung funktioniert 2 Schlösser (Schloss, Rahmenschloss) vorhanden und funktionsfähig Bremsen funktionieren Sonstiges: ________________________________________ Licht funktioniert ________________________________________ Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich den Leihvertrag gelesen, verstanden und akzeptiert habe. Die Datenschutzinformation sowie die „Tipps fürs Radeln“ wurden mir ausgehändigt. Die Öffnungszeiten zur Rückgabe sind mir bekannt. Ich akzeptiere die Nutzungsbedingungen und bin bereit, diese bei der Nutzung des Lastenrades einzuhalten. Ausgegebenes Zubehör: Schlüssel Ladegerät Akku Trelock-Schloss 1 Sitzkissen Eine Kaution in Höhe von 50 J wurde hinterlegt. Datum: _________________________ Uhrzeit: _________________________ _________________________ _________________________ Unterschrift Entleiher Unterschrift Verleiher Kontaktdaten des Verleihers: Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, info@baindt.de Telefon: 07502 9406-12 Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Rückgabe: Datum: _________________________ Uhrzeit: _________________________ 50 5 Kaution ausgehändigt einbehalten Ich bestätige, dass ich das E-Lastenrad in ordnungsgemäßem Zustand an der Verleihstation zurückgegeben habe. Über eventuelle Schäden wurde das Rathaus informiert. ________________________________ _____________________________________ Unterschrift Entleiher Unterschrift Verleiher Bemerkungen: _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Name Vorname: Straße Hausnummer: Postleitzahl Ort: Telefon Mobil: Personalausweis-Nummer: Sonstiges: Datum: Uhrzeit: Unterschrift Entleiher: Unterschrift Verleiher: Reifen sind voller Luft: Off Motor funktioniert Akku ist voll: Off Reifen laufen ohne Acht: Off 4 Anschnallgurte 1 Sitzkissen gelb vorhanden: Off Schaltung funktioniert: Off 2 Schlösser Schloss Rahmenschloss vorhanden und funktionsfähig: Off Bremsen funktionieren: Off CheckBox: Off CheckBox_1: Off Schlüssel: Off Ladegerät: Off Akku: Off Trelock-Schloss: Off 1 Sitzkissen: Off Bemerkungen: ausgehändigt: Off einbehalten: Off Sonstiges_1: Datum_1: Uhrzeit_1: Unterschrift Entleiher_1: Unterschrift Verleiher_1: Bemerkungen_1: Bemerkungen_2: Bemerkungen_3: Bemerkungen_4: Bemerkungen_5: Bemerkungen_6: Bemerkungen_7: Bemerkungen_8: Bemerkungen_9:[mehr]

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    Zuletzt geändert: 20.09.2023
    Gesundheitsberufe und Soziale Berufe

    Akademische Heilberufe Zur Ausübung dieser Berufe ist eine Approbation nötig. Die Weiterbildung und Fortbildung in den akademischen Heilberufen ist inhaltlich und verfahrensrechtlich in den Weiterbildungsordnungen beziehungsweise Fortbildungsordnungen der jeweiligen Heilberufe-Kammern geregelt. Weiterbildungen schließen in der Regel mit einer speziellen Weiterbildungsbezeichnung ab, z. B. einer Facharztbezeichnung. Wer eine solche Weiterbildung absolviert hat, muss bei der zuständigen Kammer die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen. Absolvierte anerkennungsfähige Fortbildungsveranstaltungen können einem Fortbildungskonto angerechnet werden (Punktebewertung). Nach Erreichen der in der Fortbildungsordnung vorgesehenen Punktzahl im vorgegebenen Zeitraum erteilt die Kammer auf Antrag ein Fortbildungszertifikat. Nicht akademische Gesundheitsfachberufe Zu den nicht akademischen Gesundheitsberufen gehören beispielsweise Logopädie, Physiotherapie, medizinisch-technische Assistenz sowie die Pflegeberufe. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten Sie auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Durch Weiterbildungsverordnungen geregelte staatlich anerkannte Weiterbildungen gibt es in Baden-Württemberg in den Bereichen : Altenpflege Heilerziehungspflege Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Gesundheits- und Krankenpflege Hebammenwesen Examinierte Absolventen der Berufe in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Physiotherapie sowie Hebammen mit Berufserfahrung können entsprechend ihrem Berufsabschluss ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium absolvieren: Universität Heidelberg: Studiengang Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege (der Studiengang ist nicht zulassungsbeschränkt) Katholische Fachhochschule Freiburg: Heilpädagogik Management im Gesundheitswesen Berufspädagogik im Gesundheitswesen Pflege Physiotherapie Masterstudiengang Heilpädagogik Fachhochschule Esslingen: Pflegepädagogik Pflege/Pflegemanagement Pflegewissenschaft Voraussetzung ist eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hochschulzugang für Berufstätige Soziale Berufe Zu den sozialen Berufen zählen die Berufe der Heilerziehungspflege und Heilerziehungsassistenz, die Heilpädagogik, die Jugend- und Heimerziehung, die Arbeitserziehung und die Haus- und Familienpflege. Informationen zur Ausbildung, zu Ausbildungsstätten, zu Anpassungsweiterbildungen, zu Qualifizierungsmöglichkeiten und Aufstiegsmöglichkeiten in den genannten Berufen finden Sie in der Datenbank BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit sowie bei bestimmten Fachverbänden. Berufsverband Heilerziehung, Heilerziehungspflege unf Heilerziehungshilfe e.V. Berufsverband Heilerziehungspflege in BW e.V. - Landesgeschäftsstelle Bindesarbeitsgemeinschaft der Ausbildungsstätten für Heilerziheungspflege in Deutschland e.V. (BAG HEP) Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitsstätten für Heilerziehungspflege in BW (LAG HEP) STK Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik in der BRD LAG – Landesarbeitsgemeinschaft BW – Gemeinsam leben – gemeinsam lernen e.V. Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Heilpädagogik in BW (LAG HP) LAG – Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- uind Heimerziehung Bundesarbeitsgemeinschaft der Schulen für Arbeitserziehnung (BAG der Mitgliedesschulen in BW) Staatlich genehmigte und anerkannte Schulen für Haus- und Familienpflege in BW Institut für Soziale Berufe Ravensburg (ein Zentrum für Aus- und Weiterbildung in sozialen Berufen) Berufe in der Hauswirtschaft Das Regierungspräsidium Tübingen ist die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft. Das Sozialministerium ist oberste Landesbehörde.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Sie sind als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn einer Ihrer Beschäftigten erkrankt. In den ersten sechs Wochen des Krankheitsfalles zahlen Sie die Vergütung weiter. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen. Vor Eintritt des Krankheitsfalles muss die Beschäftigung länger als vier Wochen bestanden haben, das heißt, in den ersten vier Wochen erfolgt keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dauert die Krankheit jedoch über diesen Zeitraum hinaus an, dann ist ab der fünften Woche Entgeltfortzahlung zu leisten. In der Regel löst jede neue Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus, unabhängig wie viele Arbeitstage zwischen der letzten Erkrankung liegen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung handelt. Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht ausgeheilten Grundleiden beruht. Die Krankheitsursache spielt grundsätzlich keine Rolle. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verschulden des Beschäftigten entstanden, z.B. vorsätzliches Handeln der beschäftigten Person oder ein Verkehrsunfall unter Einfluss von Alkohol, kann die Entgeltfortzahlungspflicht entfallen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin erhalten die Vergütung, welche sie bekommen hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden wären. Überstunden werden in der Regel nicht zu berücksichtigt. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sofort mitteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, muss die beschäftigte Person eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Eine ärztliche Bescheinigung können Sie als Arbeitgeber auch schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, genügt es grundsätzlich, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst können Sie als Arbeitgeber bei der Krankenkasse abrufen. Möglicherweise hat der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten (z.B. weil er bei einem Unfall von diesem verletzt wurde). Haben Sie als Arbeitgeber deswegen Entgeltfortzahlung geleistet, kann der Schadenserstzanspruch auf sie übergegangen sein. Sie könnten dann von dem Dritten den Ersatz der Entgeltfortzahlung verlangen. Der Arbeitnehmer hat Ihnen daher unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. Beschäftigung werdender Mütter Wenn eine Beschäftigte während der Schwangerschaft ihre Arbeitsleistung wegen eines Beschäftigungsverbots nur beschränkt erbringen oder ihre Arbeit gar nicht fortführen kann, erhält sie von Ihnen den sogenannten Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate oder der letzten 13 Wochen der Beschäftigten vor dem Eintritt der Schwangerschaft weiter zu gewähren, einschließlich gewährter Nacht-, Sonntags- und Überstundenzuschläge. Die Beschäftigte soll durch die Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. Dabei kann es sich um ein allgemeines Beschäftigungsverbot bei schweren körperlichen Arbeiten, Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung, Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit handeln oder um ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes. Mutterschutzlohn müssen Sie nicht mehr zahlen während der Mutterschutzfristen, das heißt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt. Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage U2 an die Krankenkassen entrichten, bei denen ihre Arbeitnehmer krankenversichert sind. Dafür werden Ihnen die Aufwendungen für den Mutterschutzlohn von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag vollständig erstattet.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Befristete Beschäftigungsverhältnisse

    Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitsverhältnisse von vornherein zeitlich begrenzt werden. Sie enden dann durch Fristablauf oder durch die Erreichung eines bestimmten Zweckes. Für eine auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses gelten weitgehend dieselben Regeln. Achtung: Bei der Vereinbarung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses können Fehler gemacht werden, die dazu führen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Beginnt beispielsweise die Aufnahme der Tätigkeit noch vor Abschluss einer schriftlichen Befristungsabrede gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als unbefristet und kann dann nur noch durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrages müssen Sie immer schriftlich vereinbaren, damit sie wirksam ist. Interessant ist der Abschluss eines befristeten oder zweckgebundenen Arbeitsverhältnisses beispielsweise, wenn Sie eine Vertretung für einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte in Elternzeit suchen, oder wenn Sie jemanden für die Bearbeitung eines bestimmten Projektes benötigen. Es wird zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund unterschieden. Befristung mit sachlichem Grund Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn aus betrieblichen Gründen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht, die Befristung im Anschluss an die Ausbildung oder ein Studium erfolgt, die beschäftigte Person zur Vertretung einer anderen eingestellt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung der beschäftigten Person erfolgt, Gründe, die in der Person liegen, die Befristung rechtfertigen, die beschäftigte Person aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Befristung ohne sachlichen Grund Eine kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit derselben Person bereits innerhalb der letzten drei Jahre ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Sonderregelungen können gelten für neu gegründete Unternehmen oder teilweise auch bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilgenommen haben. Auch Tarifverträge können Abweichungen vorsehen. Hinweis: An einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kann sich ein Arbeitsvertrag anschließen, der mit sachlichem Grund befristet abgeschlossen wird. Umgekehrt ist dies nicht möglich. Wenn eine Person aufgrund mehrerer Befristungen jahrelang ununterbrochen bei Ihnen tätig war, kann dies auch dazu führen, dass Zweifel an dem Sachgrund bestehen und der letzte befristete Arbeitsvertrag als unbefristet gilt. Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages ist nur möglich, wenn dies vertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Bei einem zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks oder der Bedingung. Frühestens endet es aber 2 Wochen nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Zweckerreichung oder den Bedingungseintritt unterrichtet hat. Wichtig In allen Fällen gilt: Wird das (zweck-)befristete oder bedingte Arbeitsverhältnis nach dem eigentlichen Beendigungszeitpunkt auch nur für kürzeste Zeit fortgesetzt, liegt ab dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Personengesellschaften

    Eine Personengesellschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen zusammen ein Unternehmen gründen. Zu den Personengesellschaften zählen die folgenden Formen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnerinnen oder Partnern ohne weitere Verträge oder Absprachen ein Geschäft, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Diese können sowohl Gewerbetreibende als auch freiberuflich Tätige gründen. Es gelten die GbR-regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese können Sie jedoch zum Großteil durch abweichende vertragliche Regelungen ersetzen. So können Sie einen den Vorstellungen der Beteiligten weitgehend entsprechenden Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie müssen die GbR oder BGB-Gesellschaft bei der Gewerbeanmeldestelle der zuständigen Gemeinde anmelden. Die Gründung ist formlos und wird schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht. Ansonsten gelten die Regelungen für Einzelunternehmen. Hinweis: Viele GbR oder BGB-Gesellschaften gehen schnell in andere Rechtsformen über. GmbH oder AG in Gründung sind bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich gesehen meist GbR. Wählen freiberuflich Tätige diese Rechtsform, wird von Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder Ähnlichem gesprochen. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften alle unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Eine OHG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Während früher der Name der OHG sowie der anderen Personengesellschaften stets den Namen wenigstens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters enthalten musste, können Sie heute reine Fantasienamen wählen. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist bei den freien Berufen die Entsprechung zur OHG. Bei dieser Form können Sie auch verschiedene freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften analog zur OHG mit ihrem Privatvermögen. Im Unterschied zur OHG haften die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter für ihre individuellen fachlichen Fehler neben der Partnerschaftsgesellschaft alleine. Die PartG müssen Sie unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eintragen lassen. Kommanditgesellschaft (KG) Beteiligen sich ein oder mehrere Kapitalgeber finanziell an einer Personengesellschaft kann die Kommanditgesellschaft (KG) die richtige Wahl sein. Sie hat zwei Gruppen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern: Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben als sogenannte Komplementärinnen oder Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit, weil sie zur Geschäftsführung berechtigt sind. Sie haften allerdings auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Kommanditistinnen oder Kommanditisten haften dagegen nur in der Höhe ihrer Einlagen. Sie sind in die Unternehmensführung nicht einbezogen, dürfen aber die Bücher einsehen. Sie sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt. Die KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. GmbH & Co. KG Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten sind üblicherweise auch Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co. KG. Diese Rechtsform ist vorteilhaft, wenn Sie das persönliche und unternehmerische Risiko begrenzen oder fremde Kapitalgeber einbinden wollen. Die GmbH Co. KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Kündigung

    Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst (Eigenkündigung) Die Kündigung kann vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Sie muss schriftlich erfolgen, das heißt der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück zukommen lassen. Wird eine "Kündigung" zum Beispiel mündlich, per Email oder Textnachricht erklärt, ist sie also unwirksam. Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Arbeitgeber von der Kündigung Kenntnis genommen hat oder unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnis hätte nehmen können. Unter Abwesenden ist das grundsätzlich dann der Fall, wenn das Kündigungsschreiben im Original im Hausbriefkasten eingeworfen wurde (Vorsicht: erfolgt der Einwurf erst nach den regelmäßigen Postzustellzeiten, geht das Schreiben erst am folgenden Tag zu, was für die Einhaltung von Kündigungsterminen sehr entscheidend sein kann). Um den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen zu können, kann es sinnvoll sein, bei der Übergabe eine Empfangsquittung unterzeichnen zu lassen, die Kündigung unter Zeugen zu übergeben oder das Kündigungsscheiben durch einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen zu lassen, der den Inhalt des Schreibens selbst gelesen hat. Ein Einwurfeinschreiben genügt nicht als Beweis, von einem Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls abzuraten. Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn mindestens mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist zum vorgesehenen Termin gekündigt wird. Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Oft finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, nach denen sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer entsprechend verlängert. Tarifverträge können teilweise erheblich von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Allgemein darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten. Au ß erordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt und kein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung zur Verfügung steht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei ihr wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben, weil die Gründe hierfür nicht ausreichend sind, kann diese im Nachhinein als ordentliche Kündigung angesehen werden. Die Kündigungsfristen laufen dann ab der Bekanntgabe der Kündigung. Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, sollten Sie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Auge behalten Wichtig : Wollen Sie sich gegen eine Kündigung wehren, bleiben nur 3 Wochen Zeit, nachdem die Kündigung zugegangen ist. Innerhalb dieser Zeit muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Nur wenn es dem Arbeitnehmer überhaupt nicht möglich war, die Klage innerhalb dieser Zeit einzureichen, kann die Klage auch später und unverzüglich eingereicht werden. Arbeitslosigkeit Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Im Falle der Eigenkündigung sollten Sie sich dort auch vorab erkundigen, ob möglicherweise eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht, also für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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