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Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen zusammen ein Unternehmen gründen. Zu den Personengesellschaften zählen die folgenden Formen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnerinnen oder Partnern ohne weitere Verträge oder Absprachen ein Geschäft, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Diese können sowohl Gewerbetreibende als auch freiberuflich Tätige gründen. Es gelten die GbR-regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese können Sie jedoch zum Großteil durch abweichende vertragliche Regelungen ersetzen. So können Sie einen den Vorstellungen der Beteiligten weitgehend entsprechenden Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie müssen die GbR oder BGB-Gesellschaft bei der Gewerbeanmeldestelle der zuständigen Gemeinde anmelden. Die Gründung ist formlos und wird schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht. Ansonsten gelten die Regelungen für Einzelunternehmen. Hinweis: Viele GbR oder BGB-Gesellschaften gehen schnell in andere Rechtsformen über. GmbH oder AG in Gründung sind bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich gesehen meist GbR. Wählen freiberuflich Tätige diese Rechtsform, wird von Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder Ähnlichem gesprochen. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften alle unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Eine OHG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Während früher der Name der OHG sowie der anderen Personengesellschaften stets den Namen wenigstens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters enthalten musste, können Sie heute reine Fantasienamen wählen. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist bei den freien Berufen die Entsprechung zur OHG. Bei dieser Form können Sie auch verschiedene freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften analog zur OHG mit ihrem Privatvermögen. Im Unterschied zur OHG haften die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter für ihre individuellen fachlichen Fehler neben der Partnerschaftsgesellschaft alleine. Die PartG müssen Sie unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eintragen lassen. Kommanditgesellschaft (KG) Beteiligen sich ein oder mehrere Kapitalgeber finanziell an einer Personengesellschaft kann die Kommanditgesellschaft (KG) die richtige Wahl sein. Sie hat zwei Gruppen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern: Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben als sogenannte Komplementärinnen oder Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit, weil sie zur Geschäftsführung berechtigt sind. Sie haften allerdings auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Kommanditistinnen oder Kommanditisten haften dagegen nur in der Höhe ihrer Einlagen. Sie sind in die Unternehmensführung nicht einbezogen, dürfen aber die Bücher einsehen. Sie sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt. Die KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. GmbH & Co. KG Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten sind üblicherweise auch Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co. KG. Diese Rechtsform ist vorteilhaft, wenn Sie das persönliche und unternehmerische Risiko begrenzen oder fremde Kapitalgeber einbinden wollen. Die GmbH Co. KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kündigung

Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst (Eigenkündigung) Die Kündigung kann vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Sie muss schriftlich erfolgen, das heißt der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück zukommen lassen. Wird eine "Kündigung" zum Beispiel mündlich, per Email oder Textnachricht erklärt, ist sie also unwirksam. Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Arbeitgeber von der Kündigung Kenntnis genommen hat oder unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnis hätte nehmen können. Unter Abwesenden ist das grundsätzlich dann der Fall, wenn das Kündigungsschreiben im Original im Hausbriefkasten eingeworfen wurde (Vorsicht: erfolgt der Einwurf erst nach den regelmäßigen Postzustellzeiten, geht das Schreiben erst am folgenden Tag zu, was für die Einhaltung von Kündigungsterminen sehr entscheidend sein kann). Um den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen zu können, kann es sinnvoll sein, bei der Übergabe eine Empfangsquittung unterzeichnen zu lassen, die Kündigung unter Zeugen zu übergeben oder das Kündigungsscheiben durch einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen zu lassen, der den Inhalt des Schreibens selbst gelesen hat. Ein Einwurfeinschreiben genügt nicht als Beweis, von einem Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls abzuraten. Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn mindestens mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist zum vorgesehenen Termin gekündigt wird. Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Oft finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, nach denen sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer entsprechend verlängert. Tarifverträge können teilweise erheblich von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Allgemein darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten. Au ß erordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt und kein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung zur Verfügung steht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei ihr wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben, weil die Gründe hierfür nicht ausreichend sind, kann diese im Nachhinein als ordentliche Kündigung angesehen werden. Die Kündigungsfristen laufen dann ab der Bekanntgabe der Kündigung. Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, sollten Sie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Auge behalten Wichtig : Wollen Sie sich gegen eine Kündigung wehren, bleiben nur 3 Wochen Zeit, nachdem die Kündigung zugegangen ist. Innerhalb dieser Zeit muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Nur wenn es dem Arbeitnehmer überhaupt nicht möglich war, die Klage innerhalb dieser Zeit einzureichen, kann die Klage auch später und unverzüglich eingereicht werden. Arbeitslosigkeit Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Im Falle der Eigenkündigung sollten Sie sich dort auch vorab erkundigen, ob möglicherweise eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht, also für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitszeit und Arbeitsformen

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Es enthält bestimmte Mindestanforderungen. Danach darf die tägliche Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird. Ohne Ruhepause darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden. Die Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden, und zwar von insgesamt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Hinweis: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Ausnahme kann in bestimmten Bereichen gelten, wie beispielsweise in Krankenhäusern, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Auch für kraftfahrendes Personal können geringere Mindestruhezeiten zugelassen werden. Die werktägliche Nachtarbeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb bestimmter Fristen ein Ausgleich stattfindet, sodass durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Nachtarbeitspersonal ist berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Unter bestimmten Umständen kann ein Nachtarbeitnehmer oder eine Nachtarbeitnehmerin verlangen, einen Tagesarbeitsplatz zu erhalten, beispielsweise wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen. Für kraftfahrendes Personal kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Können Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden, dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Bereichen wie beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten oder bei Kulturveranstaltungen beschäftigt werden. Beschäftigte müssen jeweils an mindestens 15 Sonntagen im Jahr beschäftigungsfrei haben. Beschäftigte, die an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt werden, müssen innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewährt bekommen. Der Beginn und das Ende der konkreten Arbeitszeit des Beschäftigten wird durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt. Dieses Direktionsrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Eine Änderung im Arbeitsvertrag kann dann nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich vorgenommen werden. Soweit ein Betriebsrat besteht, müssen Sie auch dessen Mitbestimmungsrechte beachten. Ausnahmen und abweichende Regelungen von bestimmten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags zugelassen werden. Hinweis: Beachten Sie, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise leitende Angestellte oder Chefärzte gilt. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an die Gewerbeaufsicht Ihres Landratsamtes beziehungsweise Ihrer Stadt wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Organisation der Ausbildung

Innerhalb Ihres Betriebes müssen Sie dafür sorgen, dass der Ablauf der Ausbildung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Als Grundlage für die Organisation der Ausbildung dient die Ausbildungsordnung, die es für jeden anerkannten Ausbildungsberuf gibt. Die Ausbildungsordnung für den betrieblichen Teil der Ausbildung und der Rahmenlehrplan für den schulischen Teil der Ausbildung schreiben den zeitlichen Ablauf und den fachlichen Inhalt der Ausbildung vor. Den einzelnen Betrieben bleibt dennoch die Möglichkeit, den Ausbildungsverlauf an die speziellen betrieblichen Umstände anzupassen. Betrieblicher Ausbildungsplan Zu den Aufgaben des Ausbilders gehört die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplans. In diesem Plan wird z.B. aufgelistet, wann und an welchen Maschinen und Arbeitsplätzen beziehungsweise mit welchen Werkzeugen der Auszubildende während seiner Ausbildung Wissen vermittelt bekommen muss. Neben der Vermittlung der fachlichen Inhalte ist der Ausbilder auch für die Kontrolle und Überwachung der Ausbildung verantwortlich. Dazu gehören die von jedem Auszubildenden zu führenden schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) und die Zwischenprüfung. Schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) Jeder Auszubildende muss während der gesamten Dauer seiner Ausbildung ein Berichtsheft führen, das als Ausbildungsnachweis dient. Als Ausbilder müssen Sie Ihre Auszubildenden zur gewissenhaften Führung des Berichtshefts anhalten und das Berichtsheft regelmäßig durchsehen. Außerdem müssen Sie Ihrem Auszubildenden Zeit und Gelegenheit geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Führen des Berichtshefts ist Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Muster für Berichtshefte erhalten Sie bei den für die Ausbildung zuständigen Stellen. Arbeitszeiten und Pausenregelung Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag geregelt. Darüber hinaus gibt es Regelungen speziell für jugendliche Beschäftigte und Auszubildende: Die Arbeitszeit von jugendlichen Auszubildenden darf acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Jugendliche dürfen zwischen 20 und sechs Uhr nicht beschäftigt werden Ausnahmen gelten für Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird, und für bestimmte Gewerbezweige wie z.B. Bäckereien oder das Gastgewerbe. Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz. Hinweis: Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen kann von diesen gesetzlichen Regelungen teilweise abgewichen werden. Urlaubsanspruch Für jugendliche Auszubildende staffelt sich der Jahresurlaub nach dem Lebensalter: noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende: mindestens 30 Tage noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende: mindestens 27 Tage noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende: mindestens 25 Tage Hinweis: Erwachsene Auszubildende haben Anspruch auf 24 Tage Urlaub pro Jahr. Zwischen- und Abschlussprüfung Im Rahmen der Ausbildung müssen Auszubildende eine Abschlussprüfung ablegen. Im handwerklichen Bereich heißt die Abschlussprüfung Gesellenprüfung. Manche Ausbildungsordnungen schreiben eine Zwischenprüfung vor. Vorzeitige Beendigung der Ausbildung Wenn Sie als Ausbilder oder Ausbilderin unzufrieden mit den Leistungen oder dem Verhalten Ihres Auszubildenden sind, können Sie während der Probezeit ohne Angabe von Gründen und ohne Berücksichtigung von Kündigungsfristen kündigen. Das gleiche Recht hat auch Ihr Auszubildender oder Ihre Auszubildende. Nach Ablauf der Probezeit können Sie als Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Wenn der Auszubildende oder die Auszubildende die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will, kann er oder sie das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Möglicherweise kann auch ein Aufhebungsvertrag in Frage kommen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen der Sozialversicherung

Krankenversicherung Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig. Die Beiträge zur Krankenkasse werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Liegt Ihr Gehalt monatlich über der Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro, müssen Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sondern können Mitglied in einer privaten Krankenkasse werden. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, Krankenbehandlung, Krankengeld, Zahnersatz und medizinischen Rehabilitation. Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiter den Lohn. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen. Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die gesetzliche Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Für einige Leistungen ist der Leistungsumfang entsprechend den Satzungen der einzelnen Krankenkassen teilweise unterschiedlich, beispielsweise bei Gesundheitsförderung, Haushaltshilfe. Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, deren Vorliegen vom Medizinischen Dienst geprüft wird. Zuständig sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen, die ihre Versicherten in allen die Pflegeversicherung betreffenden Angelegenheiten umfassend beraten und dafür sorgen, dass deren pflegerische Versorgung sichergestellt ist. Unfallversicherung Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes unfallversichert, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Die Unfallversicherung mindert die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und bietet sowohl Leistungen zur Prävention (Verhütung von Unfällen) als auch zur Heilbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und Rente. Sie sind grundsätzlich während der Arbeit und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit versichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber alleine. Rentenversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Nachversicherten und Personen mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten unterschieden. Hinweis: Nachversichert sind ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Zeit- und Berufssoldatinnen und Zeit- und Berufssoldaten, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind. Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Neben dieser zahlenmäßig größten Gruppe sind ebenfalls einige selbständig Tätige sowie sonstige Versicherte versicherungspflichtig. Zu den sonstigen Versicherten gehören beispielsweise Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Wesentlichen Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (z.B. medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie Rentenzahlungen (z.B. Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten). Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung hat das Ziel, vor Arbeitslosigkeit und vor den finanziellen Auswirkungen von Arbeitslosigkeit zu schützen. Beschäftigte, die einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, müssen sich in der Arbeitslosenversicherung versichern. Dies gilt auch für Personengruppen wie bspw. Wehrdienstleistende, Strafgefangene, Erziehende oder Personen in Pflegezeit. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten oder Personen, die das Lebensjahr für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente vollendet haben, müssen sich nicht versichern. Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, müssen sich ebenfalls nicht in der Arbeitslosenversicherung versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese aber freiwillig versichern. Die Arbeitslosenversicherung wird jeweils hälftig durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz beträgt: ab 2024 2,6 Prozent. Für ausführliche und detaillierte Auskünfte zur Sozialversicherung wenden Sie sich direkt an Ihren Sozialversicherungsträger.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Spenden

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf finanzielle Unterstützungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) angewiesen. Diese Zuwendungen sind oftmals von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig. Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären: Ist die Zuwendung als Spende steuerlich absetzbar? Erkennt das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuermindernd an? Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen? Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden? Steuerbegünstigte Vereine Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde. Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung beziehungsweise im Körperschaftssteuergesetz geregelt. Das für den Verein zuständige Finanzamt überprüft nach Antragstellung, ob der Verein steuerbegünstigt ist. Spenden Geld- und Sachzuwendungen Eine steuerbegünstigte Spende liegt nur vor, wenn die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, wenn also der/die Steuerpflichtige für seine/ihre Spende keine Gegenleistung bekommen hat. Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspende) steuerbegünstigt. Unentgeltliche Nutzungen (zum Beispiel kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem/der Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht. Aufwandsspende Etwas anderes gilt nur bei einer Aufwandsspende: Die Aufwandsspende ist eine besondere Form der Geldspende. Der steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (zum Beispiel gemeinnütziger Sportverein) schuldet dem Zuwendenden (zum Beispiel Trainer/Trainerin) eine Vergütung (zum Beispiel Trainergehalt) oder einen Aufwendungsersatz (zum Beispiel Erstattung von Fahrtkosten). Der Zuwendende verzichtet jedoch auf die Auszahlung des Geldes. Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Aufwandsspende erfüllt sein: Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss durch einen schriftlichen Vertrag, durch die Satzung des Vereins oder durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands des Vereins eingeräumt worden sein. Eine rückwirkende Begründung eines Anspruchs auf Vergütung oder Aufwendungsersatz reicht nicht aus. Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein. Er darf insbesondere nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, wenn zeitnah auf den entstandenen Anspruch verzichtet und der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich in der Lage wäre, den Anspruch zu erfüllen. Der Zuwendende muss frei entscheiden können, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs zu Gunsten des steuerbegünstigten Vereins verzichtet. Der Zuwendende muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung tragen. Es muss eine gültige Spendenbescheinigung vorliegen. Bitte beachten Sie: Auch wenn alle Voraussetzungen für eine steuerlich wirksame Aufwandsspende vorliegen und die Aufwandsspende als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, muss die Vergütung als Übungsleiter/Übungsleiterin oder der Aufwendungsersatz dennoch als (gegebenenfalls steuerfreie) Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erfassen. Sachspenden Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung). Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung der zuwendenden Person als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei der zuwendenden Person wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden. Zweckbestimmung Die Spenden müssen bestimmt sein für die ideellen Aufgaben des Vereins, das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder den Zweckbetrieb des Vereins. Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ablauf des Strafverfahrens

Wesentlicher Bestandteil des gerichtlichen Strafverfahrens ist die Gerichtsverhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung klärt das Gericht die Schuld- und Straffrage. Das Gericht setzt den Termin für die Hauptverhandlung fest. An einer Hauptverhandlung vor einem Strafgericht nehmen grundsätzlich alle am Verfahren Beteiligten teil: Angeklagter Gericht Staatsanwalt (eventuell) Verteidiger (eventuell) Nebenkläger (eventuell) Psychosoziale Prozessbegleitung (falls erforderlich) Dolmetscher Protokollführer geladene Zeugen und Sachverständige Zur Eröffnung der Hauptverhandlung sind in der Regel alle Beteiligten anwesend. Nachdem die Anwesenheit aller Beteiligten festgestellt wurde, müssen die Zeugen den Saal verlassen, wenn sie nicht als Nebenkläger auftreten. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Befragung des Angeklagten zur Person durch das Gericht. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage. Sodann erhält der Angeklagte die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Anschließend folgt die Beweisaufnahme, beispielsweise die Vernehmung von Zeugen. Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. Im Rahmen des Urteils kann das Gericht auch über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden ( Adhäsionsverfahren ). Kann dem Angeklagten nach Abschluss der Hauptverhandlung die Tat nicht nachgewiesen werden oder ist der Angeklagte nachweislich unschuldig, ergeht ein freisprechendes Urteil. Wird dem Angeklagten die Tat nachgewiesen, kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen: Verwarnung mit Strafvorbehalt Geldstrafe Freiheitsstrafe mit Bewährung Freiheitsstrafe ohne Bewährung Handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Jugendlichen (14-17 Jahre) oder einen Heranwachsenden (18-20 Jahre) kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen: Erziehungsmaßregeln (z.B. die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen) Zuchtmittel (z.B. die Auflage der Schadenswiedergutmachung oder Jugendarrest) Jugendstrafe In der Regel werden Sie als Opfer einer Straftat an der Verhandlung als Zeuge beteiligt sein. Ob Ihnen hierfür ein Anwalt beigeordnet werden kann, entscheidet das Gericht. Einzelheiten erfahren Sie in der Leistung " Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten ". Unter Umständen kann Ihnen auch ein psychosozialer Prozessbegleiter oder eine -begleiterin beigeordnet werden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, dass ein Beistand (z.B. ein Familienangehöriger) bei Ihrer Aussage anwesend ist. Auch Ihr Anwalt darf bei der Verhandlung anwesend sein. Bei bestimmten Delikten können Sie sich der Klage auch als Nebenkläger anschließen. Wenn Sie zum Termin geladen werden, müssen Sie in jedem Fall persönlich erscheinen. Ausbleiben dürfen Sie nur, wenn ein dringender Grund vorliegt (z.B. eine schwere Erkrankung). Diesen Grund müssen Sie dem Gericht frühestmöglich mitteilen. Das Gericht entscheidet dann, ob Sie fernbleiben dürfen oder nicht. Als Verletzter eine Strafat können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht beantragen, dass sie Ihnen Folgendes mitteilen: Zeit und Ort der Hauptverhandlung die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen der Ausgang des Verfahrens Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen, können Ihnen Zeit und Ort der Verhandlung auf Antrag in einer für Sie verständlichen Sprache mitgeteilt werden. Wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben, können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob sich der Beschuldigte oder Verurteilte in Haft befindet oder ob ihm erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Ihnen ist auf Antrag auch mitzuteilen, wenn dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen oder dies ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Ebenso wird Ihnen auf Ihren Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ob sich die beschuldigte beziehungsweise verurteilte Person einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und ob und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen wurden. Hinweis: Die in vielen Gerichtsbezirken verfügbaren Zeugenbegleitungsstellen wie Bewährungshilfe Stuttgart e.V., aber auch Organisationen wie der Weiße Ring e.V. bieten "Zeugenbetreuungsprogramme" an. Das bedeutet, dass Sie von hierzu speziell geschulten Personen beispielsweise zu Gerichtsterminen begleitet werden und Beratungen in Anspruch nehmen können. Sind Sie Opfer bestimmter schwerer Straftaten geworden, können Sie die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eigenkapital

Bevor Sie mit der Gründungsfinanzierung beginnen, prüfen Sie Ihre derzeitige finanzielle Situation. Eigenkapital muss die Grundlage einer jeden Gründungsfinanzierung sein. Es reduziert den notwendigen Bedarf an Fremdkapital. Das ist aus folgenden Gründen wichtig: Eine Mindestausstattung mit Eigenkapital stellt sicher, dass nicht schon geringe Verluste zu einer Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder zum Konkurs führen. Je mehr Eigenkapital Sie haben, desto geringer ist die Gefahr von Liquiditätsproblemen. Diese können schon bei kleineren Abweichungen von den Plandaten auftreten, z.B. wenn Sie Aufträge vorfinanzieren müssen oder bei der Markteinführung geringere Umsätze haben als erwartet. Je höher der Eigenkapitalanteil an Ihren gesamten Investitionen ist, desto besser ist ihr Verhandlungsspielraum mit Kreditgebern. Sind Sie bereit, eigenes Geld zu riskieren, bringen Ihnen diese mehr Vertrauen entgegen. Sie sollten mindestens 20 Prozent Ihres Kapitalbedarfs mit Eigenkapital decken können. Es gibt zwar keine allgemeingültige Grenze für einen Mindestanteil. Je höher aber Ihre Eigenkapitalquote ist, desto leichter ist das wirtschaftliche Überleben vor allem in wirtschaftlichen Krisenzeiten und desto unabhängiger sind Sie von Banken. Achtung: Wollen Sie staatliche Finanzhilfen in Anspruch nehmen, müssen Sie Eigenkapital in "angemessenen Umfang" einsetzen. Stellen Sie als erstes fest, wie hoch Ihre Ersparnisse sind und welche Kapitalanlagen Sie kurzfristig zu Geld machen können. Eventuell müssen Sie bis zur geplanten Existenzgründung weitere Beiträge ansparen. Prüfen Sie auch, welche Sachmittel Sie in den Betrieb einbringen können. Sachmittel sind beispielsweise Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge. Eigenkapital durch Partner Eigenkapital ist nicht nur Ihr eigenes Kapital, sondern kann auch von Dritten, z.B. von Ihrer Familie oder von Freunden, stammen. Auch das Kapital der Geschäftspartner, wie z.B. Mitgründerinnen und Mitgründer, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Stiller Gesellschafterinnen und Stiller Gesellschafter, zählt zum Eigenkapital. Tipp: Geschäftspartner bringen zusätzlich Know-how und Unterstützung ins Unternehmen ein. Bei der Vermittlung von kapitalkräftigen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern helfen z.B. das Eigenkapitalforum der Deutsche Börse Group und KfW oder das Business Angels Network Deutschland. Eigenkapitalgeber werden automatisch zur Eigentümerin oder zum Eigentümer des Unternehmens. Sie tragen das Risiko des Verlustes - möglicherweise sogar das des Totalverlustes. Im Gegenzug profitieren sie aber von überproportionalen Wertzuwächsen des Unternehmens. Hinweis: Bei Fremdkapital handelt es sich hingegen um Einlagen von Sparerinnen und Sparern, die die Banken "treuhänderisch" weitergeben. Die Weitergabe unterliegt einem besonderen Schutz. Daher verlangen Banken Sicherheiten im Umfang des Kreditvolumens. Davon ausgenommen sind einzelne Förderprogramme. Ein weiterer Unterschied ist, dass Fremdkapitalgeber rechtlich nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Unternehmens werden. Eigenkapital durch Beteiligungen Beteiligungskapital kommt von potenziellen Beteiligungskapitalgebern ins Unternehmen. Das können neben natürlichen Personen auch juristische Personen (Kapitalbeteiligungsgesellschaften) sein. Diese werden nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Unternehmens, sind aber beispielsweise am Gewinn beteiligt. Möglich sind die folgenden Formen des Beteiligungskapitals: Öffentliche Beteiligungsgesellschaften (z.B. Mittelständische Beteiligungsgesellschaft - MBG) Diese Form ist eine stille Beteiligung am Unternehmen. Die Führung des Unternehmens bleibt voll in der Hand der Unternehmerin oder des Unternehmers. Der Ausstieg aus dem Unternehmen erfolgt zum Nominalwert. Das ist der Wert, zu dem das Beteiligungsunternehmen eingestiegen war. Als Gegenleistung müssen Sie allerdings jährlich eine ergebnisunabhängige Grundvergütung und eine gewinnabhängige Zusatzvergütung an das Beteiligungsunternehmen abführen. Private Beteiligungsgesellschaften Diese gehen meist offene Beteiligungen ein. Die Beteiligungsgesellschaft unterstützt das Unternehmen aktiv und bringt eigenes Know-how ein. Durch die Mitgliedschaft in betrieblichen Gremien wie Direktorium, Aufsichtsrat oder Beirat ist das Beteiligungsunternehmen in strategischen Fragen eng eingebunden. Der Ausstieg aus dem Unternehmen erfolgt zum Marktwert. Dieser wird bei einer erfolgreichen Beteiligung über dem ursprünglichen Kapitaleinsatz liegen. Sie müssen aber kein jährliches Festentgelt entrichten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Redaktionsstatut_Baindt_Stand_Januar_2024.pdf

Seite 1 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt § 1 Amtsblatt 1.1 Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Baindt ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde Baindt“. Es erscheint derzeit im Druck+Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Kornwestheim in der Regel wöchentlich mit ca. 50 Ausgaben im Jahr. Erscheinungstag ist in der Regel Freitag, an Feiertagen der vorhergehende Werktag. Abweichungen sind mit Zustimmung der Ge- meindeverwaltung möglich. 1.2 Das Amtsblatt ist das durch Satzung bestimmte amtliche Bekanntmachungsorgan der Ge- meinde Baindt und dient der Information der Bevölkerung. Es ist nicht Teil der Meinungs- presse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rech- nung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup o- der ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchen- gemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. 1.4 Die Artikel und Veröffentlichungen nach § 3 und § 4 dieses Redaktionsstatutes sind der Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG über das Onlineportal www.wagneronlinesen- den.de zuzusenden. § 2 Inhalt 2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe des Redaktionsstatuts veröffentlicht: a. Öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen und sonstige Informationen der Ge- meinde Baindt, ihrer Organe und Einrichtungen Seite 2 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) b. Bekanntmachungen und Pressemitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen mit Zuständigkeitsbezug nach Baindt c. Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen, insbe- sondere der Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen d. Berichte, Ankündigungen und sonstige Nachrichten der örtlichen Kirchen- und Religionsge- meinschaften e. Berichte, Veranstaltungshinweise und sonstige Informationen der örtlichen Vereine und ver- einsähnlichen Organisationen mit örtlichem Bezug zur Gemeinde Baindt und nicht erwerbs- wirtschaftlicher Zielsetzung f. Berichte, Ankündigungen örtlicher politischer Parteien und Gruppierungen/Fraktionen nach Maßgabe Ziffer § 4 g. Veranstaltungshinweise, Berichte und sonstige Informationen der örtlichen und für Baindt zuständigen weiterführenden Schulen und Bildungseinrichtungen h. sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme der Punkte a- h entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall. i. im Anzeigenteil: Zur Deckung der Kosten des Amtsblatts dürfen gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen veröffentlicht werden. Für Anzeigen gelten die Preise des Verlags. Dieser entscheidet auch über Annahme oder Ablehnung nach seinen betrieblichen Gegebenheiten und im Sinne dieses Redaktionsstatutes. Für den Inhalt nicht gewerblicher Anzeigen ist insbesondere unzulässig, Texte, die wegen ihres Inhaltes im redaktionellen Teil nicht veröffentlicht werden können, in Form von Anzei- gen zu veröffentlichen. Anzeigen dürfen nicht gesetzeswidrigen Inhaltes sein, sich gegen Personen oder Personengruppen richten, oder sich gegen die Interessen der Gemeinde Baindt richten. Anzeigen müssen direkt beim Verlag eingereicht werden. § 3 Allgemeine Grundsätze 3.1 „Ankündigungen“ im Sinne des Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltun- gen oder Ereignisse. „Berichte“ sind Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf statt- gefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte. 3.2 Beiträge müssen einen örtlichen Bezug haben, knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte in direkter oder indirekter Art enthalten. Beiträge auswärtiger Ver- eine und Organisationen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ankündigungen von Seite 3 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) überörtlichen Institutionen, in denen Einwohner der Gemeinde vertreten sind, können im Einzelfall zugelassen werden. 3.3 Sämtliche Berichte sind kurz, sachlich, prägnant und auf Deutsch zu formulieren. Die Ver- fasser haben auf korrekte Rechtschreibung zu achten. Für den Inhalt ist der im Redaktions- system registrierte Nutzer verantwortlich. Berichte werden ein- mal und auch nur an einer Stelle im Amtsblatt veröffentlicht. Tabellen mit Spielständen werden nicht veröffentlicht. 3.4 Stellungnahmen und Schlagabtausch zu partei- und ortspolitischen Themen sind im Amts- blatt nicht vorgesehen. In erster Linie hat das Amtsblatt die Aufgabe, auf örtliche Veranstal- tungen hinzuweisen. 3.5 Veranstaltungen können auf der Titelseite bzw. vor Veranstaltungsbeginn in der eigenen Rubrik veröffentlicht werden. 3.6 Zusätzlich dürfen pro Ausgabe und Rubrik zwei Bilder, das sich auf den Text bezieht, veröffentlicht werden. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, in Ausnahmefällen auch mehrere Bilder zuzulassen. Unscharfe und qualitativ minderwertige Fotos können nicht be- rücksichtigt werden. Es gelten die Qualitätsanforderungen des Verlags, z.B. nur Bildfor- mate in: .jpg; .jpeg; .png; .tif; .pdf. Die Bilder müssen mit dem Namen der Verantwortli- chen/des Fotografen versehen sein. Bei Vereinsjubiläen können abweichende Regelun- gen getroffen werden. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin oder ihr Vertreter im Amt. Die Bildkontingente gelten nicht für die Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung. 3.7 Das Amtsblatt wird einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Deshalb gelten fol- gende datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Im Feld „Bildunterschrift“ in der Eingabe- maske ist der Urheber des Fotos stets anzugeben, Beispiel: „Foto: Verein“ oder „Foto: Max Mustermann“. Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutz- rechte u.ä.). Insbesondere darf Bild- und Textmaterial aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht für Berichte zur Veröffentlichung im Amtsblatt verwendet werden. 3.8 Für Ankündigungen von Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung kann die Titelseite bei der Gemeindeverwaltung reserviert (mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung) wer- den, sofern diese nicht von der Gemeindeverwaltung in Anspruch genommen wird. Bei- träge von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen werden jedoch nicht berücksichtigt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, abschließend über die Vergabe der Titelseite zu entscheiden. Seite 4 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) 3.9 Ausgeschlossen sind: a) Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten oder die geeignet sein können, die Ehre oder das Ansehen der Ge- meinde, ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen b) Leserbriefe c) Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen d) Beiträge, die gegen die Interessen der Gemeinde Baindt gerichtet sind e) Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen, Einzelper- sonen oder Personenvereinigungen, im privaten wie im öffentlichen Bereich, zum Inhalt haben f) anonyme Schriftsätze g) Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Baindt stattfinden und auch keinen direkten Bezug zu Baindt haben h) Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit i) Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches. Davon ausgenommen sind örtliche Vereine und Institutionen. Glück- wünsche u.a. gehören in den Bereich „Private Anzeigen“, sind kostenpflichtig und werden daher nicht im Redaktionsteil abgedruckt. j) gewerbliche und private Anzeigen im redaktionellen Teil 3.10 Die Gemeinde behält sich vor, Beiträge aufgrund ihres Inhalts, Stils oder ihrer Schreibart (ohne Benachrichtigung an den Einsendenden) nur auszugsweise oder gar nicht zu veröf- fentlichen. § 4 Politische Parteien und Wählervereinigungen 4.1 Gemäß § 20 GemO Abs. 3 wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Ver- öffentlichungen stehen einzelne Rubriken für die einzelnen Fraktionen Verfügung. 4.2 Zulässig sind Ankündigungen und Kurzberichte von Veranstaltungen in Baindt sowie Bei- träge, die sich auf die Darstellung der eigenen Projekte beschränken, soweit diese einen örtlichen Bezug haben. 4.3 Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und die Interessen der Gemeinde verstoßen. 4.4 Berichte nach 2.1 e) sind reine Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen ebenso wie Veranstaltungen der Parteien, Wählervereinigungen und Gruppierungen, die jedermann Seite 5 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) zugänglich sind. Sie müssen zuvor angekündigt sein und in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Veranstaltungsraum stattfinden. Versammlungen in Privathäusern o. ä., der Allgemeinheit regelmäßig nicht zugänglichen Veranstaltungsorten, sind sowohl von der An- kündigung, als auch von der Berichterstattung im Amtsblatt ausgenommen. 4.5 Einladungen und Hinweise zu Wahlveranstaltungen dürfen neben den Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, auch seitens der politischen Ortsvereinigungen der Gemeinde Baindt im Amtsblatt unter der jeweiligen Rubrik im Bereich der Vereinsnachrichten veröffent- licht werden. Die Größe der Anzeige wird pro Ausgabe auf eine Viertelseite beschränkt. 4.6 Berichte über Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde sind nur gegen Berechnung im Anzeigenteil möglich. 4.7 Aus Gründen des für Amtsblätter geltenden Neutralitätsgebotes vor Wahlen sind Veröffent- lichungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ausgeschlossen („Karenzzeit“, vgl. § 20 Abs. 3 GemO). § 5 Wahlwerbung (im Anzeigenteil) 5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen Bürger der Ge- meinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. 5.2 Wahlanzeigen von Parteien und Wählervereinigungen dürfen nur innerhalb von vier Wo- chen vor einer Wahl veröffentlicht werden. Sie müssen sich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele beschränken und dürfen Angriffe auf politische Gegner nicht enthalten. Themen außerhalb des örtlichen Bereiches dürfen insoweit angesprochen werden. In die- sem Fall sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zu beachten. Auch Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken und darf weder Angriffe auf politische Gegner bzw. anderweitiger Dritte enthalten noch gegen die Gemeinde gerichtet sein. Eine Danksagung nach der Wahl ist zulässig. 5.3 Vor Bürgermeisterwahlen können Wahlanzeigen vor der in § 5.2 genannten Frist erfolgen, soweit sich die Anzeige ausschließlich auf den Kandidaten bezieht und keine Parteinen- nung erfolgt. 5.4 Beilagen politischer Parteien oder parteiähnliche Gruppierungen dürfen mit dem Amtsblatt nicht ausgetragen werden. Seite 6 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) § 6 Technische Abwicklung 6.1 Alle Berichte sind grundsätzlich über das Redaktionssystem über das Onlineportal www.wagneronlinesenden.de einzugeben. Die erforderlichen Zugangsdaten vergibt die Gemeindeverwaltung. Falls der Verfasser über keinen Internetanschluss verfügt, ist der Bei- trag elektronisch als .pdf fristgerecht an die Rathausredaktion einzureichen. 6.2 Abgabetermin ist dienstags um 21:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge einschließlich der Fotos im Internetredaktionssystem eingegeben sein. Sollte ein Hochladen nicht möglich sein, müssen alle Beiträge freitags bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwal- tung eingegangen sein. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Verspätet eingegangene Berichte können nicht berück- sichtigt werden. Anzeigen werden direkt dem Verlag übermittelt. Für Anzeigen gelten die vom Verlag festgelegten Zeiten. In Wochen mit Feiertagen kann der Redaktionsschluss vorverlegt werden; die Ankündigungen im Amtsblatt sind zu beachten. 6.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übli- che Umfang des redaktionellen Teils dies zulässt. § 7 Geltungsumfang Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzei- genteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden. § 8 Inkrafttreten Das Redaktionsstatut tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Baindt, den 23. Januar 2024 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Berufliche Schulen

    Im Anschluss an den Besuch einer allgemeinbildenden Schule bietet euch das berufliche Schulwesen vielfältige Möglichkeiten weitergehende Qualifikationen zu erlangen. Die Bandbreite des Angebots reicht dabei von der Ausbildungsvorbereitung über die Beschulung im Rahmen einer Ausbildung oder den Besuch eines Berufskollegs oder Beruflichen Gymnasiums bis hin zur beruflichen Weiterbildung. In der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual), der Ausbildungsvorbereitung (AV), im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) und dem Berufseinstiegsjahr (BEJ) werdet ihr bei eurer beruflichen Orientierung und Berufsfindung unterstützt. Dabei könnt ihr erste berufliche Kompetenzen in bis zu drei Berufsfeldern erwerben und auch eure Allgemeinbildung erweitern. Die Berufsschule ist ein Lernort des dualen Ausbildungssystems. Zusammen mit dem Betrieb vermittelt sie eine Berufsausbildung. Dabei erwerbt ihr in der Berufsschule berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung. Zudem könnt ihr eure allgemeine Bildung vertiefen und erweitern. Das Angebot von Sonderberufsfachschulen, hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen und Sonderberufsschulen richtet sich an Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Beeinträchtigungen. Der erfolgreiche Besuch ermöglicht durch Ablegen von Zusatzprüfungen auch die Erlangung eines höheren schulischen Bildungsabschlusses. Berufsfachschulen bieten euch die Möglichkeit einer schulischen Ausbildung in Vollzeit oder einer beruflichen Teilqualifikation sowie die Möglichkeit zum Erwerb eines Schulabschlusses. Folgende Formen werden unterschieden: Berufsfachschulen zum Erwerb beruflicher Teilqualifikationen (einjährig) Berufsfachschulen zur Berufsvorbereitung (ein bis zwei Jahre) Berufsfachschulen zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss, zwei Jahre) Berufsfachschulen zum Erwerb eines Berufsabschlusses (ein bis drei Jahre) Wenn ihr einen mittleren Bildungsabschluss habt, dann vermittelt euch das Berufskolleg, gegebenenfalls über Zusatzunterricht und Zusatzprüfung, berufsqualifizierende Inhalte und die Fachhochschulreife. Bestimmte Berufskollegs, wie z. B. die Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg), haben einen qualifizierten Berufsabschluss zum Ziel. Das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife bietet euch nach Abschluss einer Berufsausbildung die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres die Studierfähigkeit mit der Fachhochschulreife zu erlangen. Berufliche Gymnasien der dreijährigen Aufbauform sind Vollzeitschulen, die zur Studierfähigkeit mit allgemeiner Hochschulreife (Abitur) führen. Die intensive Beschäftigung mit beruflichen Inhalten der jeweiligen beruflichen Richtung vermittelt einen guten Einblick in typische Fragestellungen, Denk- und Arbeitsweisen in diesem Bereich und bereitet euch so auf anspruchsvolle Ausbildungsberufe oder das Studium vor. Das Berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform umfasst in Baden-Württemberg folgende Richtungen: agrarwissenschaftliche Richtung biotechnologische Richtung ernährungswissenschaftliche Richtung sozial- und gesundheitswissenschaftliche Richtung mit den Schwerpunkten Soziales und Gesundheit technische Richtung mit den Schwerpunkten Mechatronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Technik und Management, Umwelttechnik, angewandte Naturwissenschaften, Elektro- und Informationstechnik wirtschaftswissenschaftliche Richtung mit den Schwerpunkten Wirtschaft, Internationale Wirtschaft, Finanzmanagement Berufliche Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform (6BG) werden in der wirtschaftswissenschaftlichen Richtung, in der technischen Richtung sowie der ernährungswissenschaftlichen beziehungsweise sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung angeboten. In die Klasse 8 des 6BG könnt ihr aufgenommen werden, wenn ihr zuvor das Gymnasium, die Realschule, die Hauptschule, die Gemeinschaftsschule oder die Werkrealschule besucht habt. Das 6BG stellt eine Alternative dar, die allgemeine Hochschulreife nach der Grundschule in neun Schuljahren zu erreichen. Wenn ihr einen Hauptschulabschluss und bereits eine berufliche Qualifikation habt, führt euch die Mittelstufe der Berufsoberschule (die Berufsaufbauschule) zum mittleren Bildungsabschluss. Die Oberstufe der Berufsoberschule (an den Technischen Oberschulen, Wirtschaftsoberschulen, Berufsoberschulen für Sozialwesen) baut auf einem qualifizierten mittleren Bildungsabschluss und einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung auf. Sie bietet die Chance, auf dem zweiten Bildungsweg die fachgebundene Hochschulreife beziehungsweise in Verbindung mit einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Beide Abschlüsse sind bundesweit anerkannt. Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung bieten die Fachschulen (Fachschulen für Technik und für Gestaltung, Fachschulen für Wirtschaft, Meisterschulen, Akademien, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege, Fachschule für Organisation und Führung) für Berufstätige mit abgeschlossener Berufsausbildung die Möglichkeiten, sich auf eine Tätigkeit im mittleren Management vorzubereiten oder sich für die berufliche Selbstständigkeit zu qualifizieren. Dazu werden die in der Berufsausbildung und im Beruf erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen vertieft und erweitert.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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