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Visumpflicht

Ein Visum benötigen Sie in vielen Fällen, wenn Sie beabsichtigen, im Reiseland länger als drei Monate zu bleiben, einer Arbeit nachzugehen oder ein Studium zu absolvieren. Ob und wann genau Sie für Ihr Reiseland ein Visum benötigen, hängt allein vom Recht des Einreisestaates ab. Informationen zu ausgewählten Ländern: USA Deutsche Staatsangehörige können im Rahmen des "Visa Waiver Program" (WVP) als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von 90 Tagen ohne Visum in die USA einreisen. Zu beachten ist, dass seit dem 12. Januar 2009 alle Reisenden, die im Rahmen des "Visa Waiver Program" in die USA reisen, vor der beabsichtigten Einreise zwingend eine gebührenpflichtige elektronische Einreiseerlaubnis einholen müssen. Wenn Sie vorhaben, länger als 90 Tage in den USA zu bleiben, benötigen Sie ein Visum (z.B. Aufnahme einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit oder Besuch einer Ausbildungsstätte beziehungsweise einer Sprachschule). Beantragen müssen Sie es bei der zuständigen US-Vertretung in Deutschland. Mit der US-Vertretung sollten Sie auch die Einzelheiten des Antragsverfahrens besprechen. Kanada Zur Einreise nach Kanada benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen Reisepass. Mit diesem können sie bis zu sechs Monate zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken visumfrei einreisen. Australien Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Australien ein Visum, das vor Reiseantritt eingeholt werden muss. In einem Onlineverfahren ("eVisitor") müssen die Passdaten für alle mitreisenden Personen, auch für Kinder, und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Die Reisenden werden dann per E-Mail benachrichtigt, ob sie als sogenannte "eVisitors" einreisen dürfen. Das "eVisitor"-Visum wird bei den Grenzübergängen und anderen Stellen elektronisch gespeichert und tritt an die Stelle eines vor der Reise einzuholenden Visumaufklebers oder Stempels im Pass. Das Visum ist zwölf Monate gültig und berechtigt zu einem Aufenthalt von maximal drei Monaten in Australien. Neuseeland Als Touristen können sich deutsche Staatsangehörige für bis zu drei Monate ohne Visum in Neuseeland aufhalten. Für längere touristische Aufenthalte und andere Aufenthaltszwecke (z.B. Arbeit und Studium) wird hingegen ein Visum benötigt, das vor der Einreise bei der Botschaft von Neuseeland in Berlin beantragt werden muss.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freiberufliche Tätigkeitsgruppen

Freiberuflich Tätige erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen: Katalogberufe Das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zählen folgende Berufe auf: Heilberufe: also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Dazu zählen Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte oder vereidigte Buchprüfer naturwissenschaftliche und technische Berufe: Das sind Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen informationsvermittelnde und sprachliche Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher oder Übersetzer Diplom-Psychologe, Heilmasseur, Hebamme, Hauptberuflicher Sachverständiger sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Ähnliche Berufe Das sind Berufe, die nicht ausdrücklich im Katalog genannt werden, die aber den Katalogberufen in Bezug auf die Ausbildung oder die konkrete berufliche Tätigkeit ähnlich sind. Sie werden auch Analogberufe genannt. Zahlreiche Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, werden in den Kreis der freien Berufe einbezogen. Die Anforderungen sind aber hoch. Deshalb ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich. Tätigkeitsberufe Mit der Kategorie der Tätigkeitsberufe wird vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen. Dazu gehören die nachfolgenden selbständig ausgeübten Tätigkeiten. Für solche Tätigkeiten kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die Anforderung der Ähnlichkeit hinaus die steuerliche Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen: wissenschaftliche Tätigkeiten künstlerische Tätigkeiten schriftstellerische Tätigkeiten unterrichtende Tätigkeiten erzieherische Tätigkeiten Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit freiberuflicher Tätigkeiten ist es kaum möglich, jede einzelne freiberufliche Berufsbezeichnung abschließend zu nennen. Daher ist die Frage, ob eine Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden kann, nicht immer eindeutig zu beantworten. Steuerrechtlich entscheidend ist dabei die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher selbständiger Tätigkeit, da Freiberuflerinnen und Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Satzung_zur_Änderung_der_Verbandssatzung_ZV_WV_BB_V2.pdf

Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Satzung zur Änderung der VERBANDSSATZUNG Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hat am 22.11.2023, aufgrund der §§ 5, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 15.11.2006 beschlossen: I. Änderungen der Satzungsbestimmungen 1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Verbandspersonalverwalter(in) - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. 2. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Wirtschaftsführung (1) Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. (2) Der Zweckverband wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2019 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2020 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. 3. § 15a wir neu hinzugefügt und erhält folgende Fassung: § 15a Personal Verwaltung (1) Zur Besorgung der Personalsachbearbeitung des Zweckverbandes wird ein(e) Verbandspersonalverwalter(in) bestellt. Er/Sie wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Die Personalsachbearbeitung umfasst alle Personalangelegenheiten des Zweckverbands. Weitere Aufgaben können übertragen werden. (3) Der/die Verbandspersonalverwalter(in) untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertretung dem Verbandspfleger und darüber hinaus dem Verbandskassenverwalter. II. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baienfurt, 23.11.2023 gez. Günter A. Binder Verbandsvorsitzender des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt - Baindt[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 61,76 KB
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    Zuletzt geändert: 29.11.2023
    Aufenthaltserlaubnis

    Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke. Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht. Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke: Ausbildung Erwerbstätigkeit völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe familiäre Gründe Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche. Hinweis: In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts), Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen, der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, (Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen.) kein Ausweisungsinteresse vorliegt und soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Hinweis: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt innerhalb der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Einem im Bundesgebiet geborenen Kind kann von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Wenn Sie als Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besitzen (nationaler Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache), können Sie in der Regel für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die hierfür in den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Ausbildung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem widerrufen werden, sobald die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht mehr gültig ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Lebensmittelwarnungen

    Wo finden Sie Lebensmittel- und Produktwarnungen? Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) veröffentlicht auf dem bundesweiten Portal "lebensmittelwarnung.de" aktuelle Warnmeldungen zu Lebensmitteln, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden. Die Warnungen können dort nach den Bundesländern, in denen die Ware im Handel und möglicherweise schon beim Endverbraucher sind, gefiltert werden. Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung. Damit soll die Information des Endverbrauchers sichergestellt werden. Hinweis: Diese Lebensmittel- und Produktwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittelüberwachungsbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Wann wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehen kann, gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, vor allem ekelerregendes Lebensmittel in größeren Mengen oder zwar in geringeren Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist. die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können. Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abwägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen. Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wahlergebnisse (Sitzverteilung)

    Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet die Ergebnisse an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister beziehungsweise an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Diese ermitteln die Ergebnisse für den Wahlkreis und melden die Stimmenanzahl weiter an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. Das endgültige Ergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen - für das Land vom Landeswahlausschuss - ermittelt und festgestellt. Das endgültige Landesergebnis der Landtagswahl am 14. März 2021 beispielsweise wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 9. April 2021 veröffentlicht. Danach konnte innerhalb eines Monats Einspruch beim Landtag eingereicht werden. Sitzverteilung Nach dem bei der Landtagswahl 2021 angewandten Wahlsystem gehen die ersten 70 Sitze als Direktmandate an die Kandidatinnen und Kandidaten, die in den 70 Wahlkreisen jeweils die meisten Stimmen erreicht haben. Sie werden auch Erst- oder Direktmandate genannt. Die restlichen 50 Sitze des baden-württembergischen Landtags sind die sogenannten Zweitmandate. Um zu ermitteln, welche Bewerberinnen oder Bewerber diese Sitze erhalten, werden nach dem seitherigen Wahlrecht zunächst die für die einzelnen Parteien ermittelten Gesamtzahlen nach einer bestimmten Rechenmethode (Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers) auf die vier Regierungsbezirke (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen) verteilt. Wenn den Parteien nach Abzug der Erstmandate noch Sitze zustanden, kamen bei den Landtagswahlen 2011, 2016 und 2021 die nicht direkt gewählten Bewerberinnen oder Bewerber zum Zug, die innerhalb des Regierungsbezirks die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben (Zweitmandate). Überhangmandate entstehen nach der bisherigen Rechtslage dann, wenn eine Partei in einem der vier Regierungsbezirke mehr Direktmandate erreicht hat, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen. Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben, findet in dem betreffenden Regierungsbezirk ein Ausgleich im Verhältnis zu den anderen Parteien statt. Die anderen Parteien erhalten gegebenenfalls sogenannte Ausgleichsmandate. Die Ausgleichsmandate wurden seit der Landtagswahl 2011 an die Bewerberinnen oder Bewerber der betreffenden Partei vergeben, die in dem Regierungsbezirk die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben und bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate beläuft sich die Gesamtzahl der Abgeordneten im baden-württembergischen Landtag auf derzeit 154.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Planung der Heizungsanlage

    Bereits in der Planungsphase des Hauses sollten Sie sich für eine bestimmte Heizungsanlage entscheiden. Der Platzbedarf der verschiedenen Anlagen ist vom Brennstoff oder der Energiequelle abhängig, mit der Sie heizen wollen. Beispiele sind Erd-, Bio-, Flüssiggas, Heizöl, Kohle, Holz, Holzpellets, Sonnenenergie (Solarthermie) oder eine Wärmepumpe, deren Strom idealerweise mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach erzeugt wird. Insbesondere bei einer Heizölanlage müssen Bauherren beachten, dass Heizöl ein wassergefährdender Stoff ist. Daher gelten besondere Vorschriften zum Schutz der Gewässer. Die Öltankanlage darf bei einer Lagermenge von mehr als 10.000 Litern nur von einem speziellen Fachbetrieb eingebaut werden. In bestimmten Fällen müssen schon vor Inbetriebnahme Prüfungen durch Sachverständige erfolgen. Das gilt für Anlagen mit einer Lagermenge von mehr als 1.000 Litern Heizöl und bei allen unterirdischen Lagertanks. Anforderungen an die Heizungsanlage Um den Anteil an erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung zu erhöhen, wurden gesetzliche Regelungen verabschiedet. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten. Neubauten dürfen einen bestimmten Wert für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird. Darüber hinaus zielt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf eine energieeffiziente Anlagentechnik für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird. Seit dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes zum erneuerbaren Heizen. In Baden-Württemberg gilt, für Gebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes. Das wirft Fragen auf: Welche Heizungen sind zukünftig im Neubau erlaubt und welche im Bestand? Welche Übergangsfristen sieht das Gebäudeenergiegesetz vor? Wie ist das Verhältnis von Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)? Hier haben wir Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Heizen für Sie zusammengestellt: Fragen und Antworten . Speziell zu den Anforderungen des EWärmeG finden Sie auf unserer Internetseite weitere Arbeitshilfen und Merkblätter .[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Verkauf - Entgeltliche Übertragung

    Neben der unentgeltlichen Übertragung durch Schenkung oder Erbe gibt es die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens durch Verkauf. Häufig übernimmt die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Unternehmen zu einem festen Stichtag. Rechnen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer auch für einen Unternehmensverkauf mit einer Vorbereitungszeit von drei bis fünf Jahren. Bevor Sie sich für den Verkauf Ihres Unternehmens beziehungsweise als Nachfolgerin oder Nachfolger zum Kauf eines Unternehmens entschließen, müssen Sie das eigene beziehungsweise das zu übernehmende Unternehmen genau überprüfen. Die Alteigentümerin oder der Alteigentümer muss sich über die Höhe des geforderten Kaufpreises klar werden, die Nachfolgerin oder der Nachfolger darüber, ob sie bereit sind den geforderten Preis zu zahlen. Hinweis: Da zwischen beiden Meinungen zum Wert des Unternehmens meist unterschiedliche Auffassungen bestehen, sollten beide Parteien - voneinander unabhängig - versuchen, den Wert des Unternehmens möglichst objektiv festzustellen. Lassen Sie sich beraten, z.B. durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, Juristinnen oder Juristen, Steuerberaterinnen oder Steuerberater. Die Beraterinnen und Berater können eine umfassende Analyse des Unternehmens durchführen und mögliche Risiken im Vorfeld eines Verkaufes beziehungsweise Kaufes aufdecken. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen für einen Unternehmenskauf und in die Analyse auch folgende Faktoren ein: Ruf des Unternehmens Aufgabegrund der Eigentümerin oder des Eigentümers Konkurrenzsituation Standort mögliche Altlasten Personal Entwicklungschancen des Unternehmens Nicht jeder Kauf eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen verläuft gleich. Unterschiede gibt es im Kaufumfang und in der übernehmenden Person: Asset-Deal Sie übernehmen als Käuferin oder als Käufer das gesamte Unternehmen oder einen abgeschlossenen Unternehmensteil mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten. Über Ihr Eigentum können Sie sofort frei verfügen und es beispielsweise als Sicherheit für Kredite einsetzen. Share-Deal (Anteilskauf) Sie kaufen Geschäftsanteile und werden beispielsweise Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH entsprechend der von Ihnen erworbenen Geschäftsanteile. Management-Buy-out (MBO) In diesem Fall kaufen Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Unternehmens Ihren eigenen Betrieb und finanzieren den Kauf aus Eigenmitteln und Fremdkapital. Management-Buy-in (MBI) In diesem Fall kaufen externe Führungskräfte eines anderen Unternehmens den Betrieb. Achtung: Wollen Sie Ihr Unternehmen an einen bestehenden Marktkonkurrenten verkaufen? Bedenken Sie, dass die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer mit dem Kauf Ihres Unternehmens seine eigene Wettbewerbsstellung stärkt, das Know-how in seinen eigenen Betrieb überführt und letztendlich Ihr ehemaliges Unternehmen gänzlich auflöst.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Suche nach dem geeigneten Nachfolger

    Entscheidend für ein erfolgreiches Nachfolgemodell ist die Wahl von geeigneten Personen. Viele Firmeninhaberinnen und Firmeninhaber möchten, dass die eigenen Kinder das Unternehmen weiterführen. Prüfen Sie gründlich, ob das wirklich die beste Nachfolgeregelung ist. Steht kein Familienmitglied für die Nachfolge zur Verfügung, sollten Sie Alternativen im eigenen Unternehmen suchen. Klären Sie, ob sich jemand aus dem Gesellschafterkreis, von den Führungskräften, den Meisterinnen und Meistern oder den anderen Beschäftigten zur Nachfolge eignet. Diese haben den Vorteil, die Besonderheiten des Unternehmens bereits zu kennen. Die notwendigen Kenntnisse und Führungsqualitäten haben sie eventuell schon unter Beweis gestellt. Kennen Sie keine für die Nachfolge geeigneten Personen, können Sie selbst die Initiative ergreifen und Ihr Unternehmen zur Übernahme anbieten. Es gibt mehrere Möglichkeiten: Inserate in Tageszeitungen und Fachzeitschriften, Kontakte zur örtlichen Kammer oder Sie sprechen mit Wirtschaftsförderern oder Ihrem Fachverband. Sie können sich auch an einen Firmenmakler wenden oder über eine Personalberatung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger suchen. Tipp: Die baden-württembergischen Nachfolge-Moderatoren helfen Ihnen bei der Suche nach einer Übernehmerin oder einem Übernehmer und moderieren den gesamten Nachfolgeprozess. Dabei arbeiten sie mit unterschiedlichen Fachberatern (Bankfachleuten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Betriebs- und Unternehmensberatern), welche für die einzelnen vertiefenden Beratungen zuständig sind, zusammen. Die Liste der Moderatoren finden Sie auf dem Gründungsportal des Wirtschaftsministeriums. Nutzen Sie Internetbörsen zur Unternehmensnachfolge. Die bundesweite Unternehmensbörse nexxt-change bildet ein Kernstück der Informationsplattform der "nexxt"-Bundesinitiative Unternehmensnachfolge. Sie richtet sich an Gründerinnen und Gründer, die ein Unternehmen zur Übernahme suchen und Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger suchen. Prüfen Sie, ob die möglichen Nachfolgerinnen und Nachfolger das von Ihnen im Vorfeld erstellte Anforderungsprofil erfüllen. Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie die Checkliste Nachfolger . Tipp: Spricht das Anforderungsprofil für ein Familienmitglied, sollten Sie dieses frühzeitig in das Unternehmen einbinden. Beziehen Sie Ihre gesamte Familie rechtzeitig in alle Überlegungen zur Unternehmensnachfolge (z.B. Schenkung oder Erbe) ein. Mögliche Nachfolgerinnen und Nachfolger können Sie beispielsweise durch eine externe Personalberatung überprüfen lassen. Diese kann die Kompetenz und Fähigkeiten Ihrer Wunschnachfolgerin oder Ihres Wunschnachfolgers objektiv überprüfen. Beachten Sie abschließend auch, ob sie oder er von den Beschäftigten Ihres Unternehmens akzeptiert wird, der Gesellschaftsvertrag eine Übernahme zulässt, Ihre familiären Voraussetzungen (z.B. Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag) mit Ihren Nachfolgeplänen vereinbar sind.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

    Bestimmte Unternehmen oder Gewerbetreibende müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Daneben bedarf es eines unternehmensinternen Risikomanagements. Es analysiert die typischen Geldwäscherisiken für die jeweilige Geschäftstätigkeit. Die Regelungen sollen verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. "Geldwäsche" ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern. "Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten. Welche Unternehmen betreffen die Pflichten nach dem GwG? Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Im Nichtfinanzsektor fallen darunter unter anderem folgende Berufsgruppen: Güterhändler, also Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln. Dazu zählen nicht ausschließlich, aber vor allem auch Unternehmen, die mit materiell hochwertigen Gütern handeln, wie beispielsweise Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin Edelsteine Schmuck und Uhren Kunstgegenstände und Antiquitäten Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeug Immobilienmakler, wenn sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (beispielsweise Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse) Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) Wenn Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, wenn das GwG dies vorsieht. Die Verpflichteten müssen ihre Kunden kennen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen, Verdachtsfälle melden und alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren. Durch eine individuelle Analyse können die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, bei schweren Verstößen auch darüber hinaus, verhängt werden. Daneben droht ein Imageverlust, denn die Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten veröffentlichen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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