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Corona-Verordnungen

Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst Auch Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung trat am Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg. Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022 Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten. Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Die neue Verordnung wurde am Freitag, 1. April 2022, nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom Staatsministerium notverkündet. Damit fallen im Land von Sonntag, 3. April 2022, an weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es nun keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung ( § 28a Absatz 8 IfSG ) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität. Baden-Württemberg hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor. Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen: Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung ( § 2 CoronaVO ) Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe ( § 3 CoronaVO ) Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von: Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten Testpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, in Schulen und Kitas, in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern, in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen. Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona- Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen . Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung. Corona-Verordnung des Landes Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg Geänderte Corona-Verordnung ab 19. März 2022 Ab Samstag, 19. März 2022, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Das Land nutzt die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen. Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wurde am Freitag, 18. März 2022, verkündet und tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft. Wesentliche Punkte der neuen Verordnung Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt. Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen). Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt: unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs. Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs). Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten Corona-Verordnung des Landes Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 19. März 2022) (PDF)[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Nach dem Ja-Wort

Durch Eheschließung können sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Diese müssen Sie bestimmten Behörden und Stellen mitteilen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Änderung des Namens und der Adresse in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren. Hinweis: Beachten Sie, dass bei Namensänderungen ein alter Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersetzt wird. Darüber hinaus sollten Sie die Änderungen folgenden Einrichtungen bekannt geben: Arbeitgeber Wenn Sie nach der Heirat einen neuen Namen tragen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber möglichst umgehend mitteilen. Dieser kann Ihre Namensänderung unter anderem der Sozialversicherung (Rentenversicherung und Krankenversicherung) bekannt geben. Finanzamt Informieren Sie Ihr Finanzamt von der Eheschließung. Sie erhalten dann automatisch die Steuerklasse 4, nachdem die Meldebehörde die Heirat in der Melderechtsdatenbank eingetragen hat. Banken und Versicherungen Ihren neuen Namen sollten Sie Banken und Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie ein Konto/Depot oder eine Versicherung haben, schnellstmöglich anzeigen. Die Bank beziehungsweise die Versicherung verlangt meistens einen Nachweis von Ihnen (z.B. Kopie der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde). Kabelanbieter Wenn Sie einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen haben, müssen Sie ihm die Namensänderung mitteilen. Telefonanbieter Für die korrekte Rechnungsstellung und Ihren Eintrag im Telefonbuch ist es wichtig, Ihre Namensänderung Ihrer Telefongesellschaft mitzuteilen. Meist können Sie dies telefonisch unter kostenfreien Servicenummern erledigen. Versorgungsunternehmen Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung oder eines Hauses müssen Sie auch dem jeweiligen Versorgungsunternehmen Ihre Namensänderung mitteilen. Dies können Sie formlos tun. Größere Anbieter bieten dazu auch Online-Formulare an. Wenn Sie Mieter oder Mieterin sind, sind meistens nur Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin und die Versorgungsunternehmen für Fernwärme, Gas und Wasser Vertragsparteien. Nur mit Ihrem Stromversorgungsunternehmen haben Sie als Mieterin oder Mieter üblicherweise einen Vertrag. Diesen sollten Sie ändern. Hinweis: Anwohnerparkausweise bleiben meistens weiterhin gültig, weil sie an das Nummernschild des Pkws gebunden sind. In manchen Städten und Gemeinden wird nur ein Anwohnerparkausweis pro Familie oder Wohnung vergeben. Auskunft dazu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Weitere Informationen zum Anwohnerparkausweis erhalten Sie auf unseren Seiten. Hat sich im Zusammenhang mit der Heirat Ihre Adresse geändert, sollten Sie sich umgehend ummelden beziehungsweise am neuen Wohnort anmelden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mahnung

Zahlt Ihr Schuldner nicht, haben Sie die Möglichkeit, ihm eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) zu schicken. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Durch die Mahnung wird Ihr Schuldner noch einmal daran erinnert, dass seine Zahlung fällig ist. Gleichzeitig gerät Ihr Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit durch die Mahnung in Verzug, soweit es für diese Rechtsfolge der Mahnung bedarf, und muss ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den sogenannten Verzugsschaden ersetzen. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Darüber hinaus kann ein Schadenersatzanspruch auf Erstattung der für einen Rechtsanwalt entstandenen Kosten bestehen. Um eine Forderung geltend machen zu können, muss sie fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den getroffenen Absprachen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (um Beispiel der Kaufpreis ist bis zum 22. Oktober 2023 zahlbar), der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (zum Beispiel Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung), der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (zum Beispiel der Schuldner kündigt an, dass er zahlen wird und tut es dann doch nicht). Handelt es sich um eine „Entgeltforderung“, hat Ihr Schuldner also eine Geldzahlung an Sie als Gegenleistung für eine von Ihnen zu tätigende Lieferung von Waren oder zu erbringende Dienstleistungen zu leisten, so kommt Ihr Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Schuld begleicht. Ist Ihr Schuldner ein Verbraucher, dann gilt dies aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Geschäft zu Zwecken tätigt, die nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hinweis: Denken Sie daran, dass Ansprüche verjähren können. Die Mahnung beeinflusst den Ablauf der Verjährungsfrist nicht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin behilflich sein. Diese können Sie auch umfassend über Ihre Rechte informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Begriff und Organisation im Katastrophenfall

Das jeweilige Bundesland ist nach dem Grundgesetz für den Schutz vor großen Unglücken und Katastrophen in Friedenszeiten zuständig ("Katastrophenschutz"). Die jeweiligen Landesgesetze regeln, wann eine Katastrophe vorliegt. In Baden-Württemberg gelten dafür zwei Kriterien: Ein eingetretenes oder unmittelbar drohendes Ereignis gefährdet oder beschädigt in besonderer Weise das Leben oder die Gesundheit von zahlreichen Menschen und Tieren, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung. Dieses Ereignis ist so schwerwiegend, dass die Katastrophenschutzbehörden die einheitliche Leitung der zu treffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen übernehmen müssen. Katastrophenschutzbehörden Die Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Sie verfügen über Alarm- und Einsatzpläne sowie Versorgungskonzepte, die sie im Rahmen ihrer Notfallplanung und Notfallvorsorge erarbeitet haben. Dies versetzt sie in die Lage, im Katastrophenfall schnell und wirksam zu handeln. Lageabhängig koordiniert die Katastrophenschutzbehörde die Zusammenarbeit mit den mitwirkenden Stellen und Organisationen, wie den Feuerwehren, den Hilfsorganisationen, der Polizei sowie anderen Fachbehörden und weiteren beteiligten Stellen. Folgende Katastrophenschutzbehörden sind Ihre Ansprechpartner: in der Regel vor Ort zuständig: das Landratsamt im Landkreis beziehungsweise das Bürgermeisteramt im Stadtkreis (Untere Katastrophenschutzbehörden) für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen und für Einsatzlagen, die sich über einen Land- oder Stadtkreis hinaus erstrecken: die Regierungspräsidien (Höhere Katastrophenschutzbehörden) für Aufgaben, die sich über einen Regierungsbezirk bzw. über Ländergrenzen hinaus erstrecken: das Innenministerium Baden-Württemberg (Oberste Katastrophenschutzbehörde) Für die operative Bekämpfung von Katastrophen ist vom Land ein Katastrophenschutzdienst mit der erforderlichen technischen und personellen Ausstattung eingerichtet. Er wird in Baden-Württemberg von den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen mit ihren ehrenamtlichen Helfern getragen. Sie alle gemeinsam gewährleisten den Schutz der Bevölkerung. Selbstschutz Hohe Sicherheitsstandards und umfangreiche Vorsorgemaßnahmen können nicht verhindern, dass das Land von Hochwasserereignissen, Sturmschäden oder größeren Unglücken betroffen ist. Katastrophenschutz bedeutet für die Bevölkerung daher auch, sich im eigenen Interesse so weit wie möglich selbst zu schützen. Ist ein Notfall erst eingetreten, ist es für Vorsorgemaßnahmen meist zu spät. Treffen Sie daher bereits jetzt eigene Vorkehrungen für mögliche Notfälle.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Visumpflicht

Ein Visum benötigen Sie in vielen Fällen, wenn Sie beabsichtigen, im Reiseland länger als drei Monate zu bleiben, einer Arbeit nachzugehen oder ein Studium zu absolvieren. Ob und wann genau Sie für Ihr Reiseland ein Visum benötigen, hängt allein vom Recht des Einreisestaates ab. Informationen zu ausgewählten Ländern: USA Deutsche Staatsangehörige können im Rahmen des "Visa Waiver Program" (WVP) als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von 90 Tagen ohne Visum in die USA einreisen. Zu beachten ist, dass seit dem 12. Januar 2009 alle Reisenden, die im Rahmen des "Visa Waiver Program" in die USA reisen, vor der beabsichtigten Einreise zwingend eine gebührenpflichtige elektronische Einreiseerlaubnis einholen müssen. Wenn Sie vorhaben, länger als 90 Tage in den USA zu bleiben, benötigen Sie ein Visum (z.B. Aufnahme einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit oder Besuch einer Ausbildungsstätte beziehungsweise einer Sprachschule). Beantragen müssen Sie es bei der zuständigen US-Vertretung in Deutschland. Mit der US-Vertretung sollten Sie auch die Einzelheiten des Antragsverfahrens besprechen. Kanada Zur Einreise nach Kanada benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen Reisepass. Mit diesem können sie bis zu sechs Monate zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken visumfrei einreisen. Australien Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Australien ein Visum, das vor Reiseantritt eingeholt werden muss. In einem Onlineverfahren ("eVisitor") müssen die Passdaten für alle mitreisenden Personen, auch für Kinder, und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Die Reisenden werden dann per E-Mail benachrichtigt, ob sie als sogenannte "eVisitors" einreisen dürfen. Das "eVisitor"-Visum wird bei den Grenzübergängen und anderen Stellen elektronisch gespeichert und tritt an die Stelle eines vor der Reise einzuholenden Visumaufklebers oder Stempels im Pass. Das Visum ist zwölf Monate gültig und berechtigt zu einem Aufenthalt von maximal drei Monaten in Australien. Neuseeland Als Touristen können sich deutsche Staatsangehörige für bis zu drei Monate ohne Visum in Neuseeland aufhalten. Für längere touristische Aufenthalte und andere Aufenthaltszwecke (z.B. Arbeit und Studium) wird hingegen ein Visum benötigt, das vor der Einreise bei der Botschaft von Neuseeland in Berlin beantragt werden muss.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freiberufliche Tätigkeitsgruppen

Freiberuflich Tätige erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen: Katalogberufe Das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zählen folgende Berufe auf: Heilberufe: also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Dazu zählen Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte oder vereidigte Buchprüfer naturwissenschaftliche und technische Berufe: Das sind Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen informationsvermittelnde und sprachliche Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher oder Übersetzer Diplom-Psychologe, Heilmasseur, Hebamme, Hauptberuflicher Sachverständiger sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Ähnliche Berufe Das sind Berufe, die nicht ausdrücklich im Katalog genannt werden, die aber den Katalogberufen in Bezug auf die Ausbildung oder die konkrete berufliche Tätigkeit ähnlich sind. Sie werden auch Analogberufe genannt. Zahlreiche Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, werden in den Kreis der freien Berufe einbezogen. Die Anforderungen sind aber hoch. Deshalb ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich. Tätigkeitsberufe Mit der Kategorie der Tätigkeitsberufe wird vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen. Dazu gehören die nachfolgenden selbständig ausgeübten Tätigkeiten. Für solche Tätigkeiten kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die Anforderung der Ähnlichkeit hinaus die steuerliche Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen: wissenschaftliche Tätigkeiten künstlerische Tätigkeiten schriftstellerische Tätigkeiten unterrichtende Tätigkeiten erzieherische Tätigkeiten Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit freiberuflicher Tätigkeiten ist es kaum möglich, jede einzelne freiberufliche Berufsbezeichnung abschließend zu nennen. Daher ist die Frage, ob eine Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden kann, nicht immer eindeutig zu beantworten. Steuerrechtlich entscheidend ist dabei die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher selbständiger Tätigkeit, da Freiberuflerinnen und Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Redaktionsstatut_Baindt_Stand_Januar_2024.pdf

Seite 1 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt § 1 Amtsblatt 1.1 Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Baindt ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde Baindt“. Es erscheint derzeit im Druck+Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Kornwestheim in der Regel wöchentlich mit ca. 50 Ausgaben im Jahr. Erscheinungstag ist in der Regel Freitag, an Feiertagen der vorhergehende Werktag. Abweichungen sind mit Zustimmung der Ge- meindeverwaltung möglich. 1.2 Das Amtsblatt ist das durch Satzung bestimmte amtliche Bekanntmachungsorgan der Ge- meinde Baindt und dient der Information der Bevölkerung. Es ist nicht Teil der Meinungs- presse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rech- nung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup o- der ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchen- gemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. 1.4 Die Artikel und Veröffentlichungen nach § 3 und § 4 dieses Redaktionsstatutes sind der Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG über das Onlineportal www.wagneronlinesen- den.de zuzusenden. § 2 Inhalt 2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe des Redaktionsstatuts veröffentlicht: a. Öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen und sonstige Informationen der Ge- meinde Baindt, ihrer Organe und Einrichtungen Seite 2 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) b. Bekanntmachungen und Pressemitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen mit Zuständigkeitsbezug nach Baindt c. Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen, insbe- sondere der Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen d. Berichte, Ankündigungen und sonstige Nachrichten der örtlichen Kirchen- und Religionsge- meinschaften e. Berichte, Veranstaltungshinweise und sonstige Informationen der örtlichen Vereine und ver- einsähnlichen Organisationen mit örtlichem Bezug zur Gemeinde Baindt und nicht erwerbs- wirtschaftlicher Zielsetzung f. Berichte, Ankündigungen örtlicher politischer Parteien und Gruppierungen/Fraktionen nach Maßgabe Ziffer § 4 g. Veranstaltungshinweise, Berichte und sonstige Informationen der örtlichen und für Baindt zuständigen weiterführenden Schulen und Bildungseinrichtungen h. sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme der Punkte a- h entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall. i. im Anzeigenteil: Zur Deckung der Kosten des Amtsblatts dürfen gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen veröffentlicht werden. Für Anzeigen gelten die Preise des Verlags. Dieser entscheidet auch über Annahme oder Ablehnung nach seinen betrieblichen Gegebenheiten und im Sinne dieses Redaktionsstatutes. Für den Inhalt nicht gewerblicher Anzeigen ist insbesondere unzulässig, Texte, die wegen ihres Inhaltes im redaktionellen Teil nicht veröffentlicht werden können, in Form von Anzei- gen zu veröffentlichen. Anzeigen dürfen nicht gesetzeswidrigen Inhaltes sein, sich gegen Personen oder Personengruppen richten, oder sich gegen die Interessen der Gemeinde Baindt richten. Anzeigen müssen direkt beim Verlag eingereicht werden. § 3 Allgemeine Grundsätze 3.1 „Ankündigungen“ im Sinne des Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltun- gen oder Ereignisse. „Berichte“ sind Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf statt- gefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte. 3.2 Beiträge müssen einen örtlichen Bezug haben, knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte in direkter oder indirekter Art enthalten. Beiträge auswärtiger Ver- eine und Organisationen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ankündigungen von Seite 3 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) überörtlichen Institutionen, in denen Einwohner der Gemeinde vertreten sind, können im Einzelfall zugelassen werden. 3.3 Sämtliche Berichte sind kurz, sachlich, prägnant und auf Deutsch zu formulieren. Die Ver- fasser haben auf korrekte Rechtschreibung zu achten. Für den Inhalt ist der im Redaktions- system registrierte Nutzer verantwortlich. Berichte werden ein- mal und auch nur an einer Stelle im Amtsblatt veröffentlicht. Tabellen mit Spielständen werden nicht veröffentlicht. 3.4 Stellungnahmen und Schlagabtausch zu partei- und ortspolitischen Themen sind im Amts- blatt nicht vorgesehen. In erster Linie hat das Amtsblatt die Aufgabe, auf örtliche Veranstal- tungen hinzuweisen. 3.5 Veranstaltungen können auf der Titelseite bzw. vor Veranstaltungsbeginn in der eigenen Rubrik veröffentlicht werden. 3.6 Zusätzlich dürfen pro Ausgabe und Rubrik zwei Bilder, das sich auf den Text bezieht, veröffentlicht werden. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, in Ausnahmefällen auch mehrere Bilder zuzulassen. Unscharfe und qualitativ minderwertige Fotos können nicht be- rücksichtigt werden. Es gelten die Qualitätsanforderungen des Verlags, z.B. nur Bildfor- mate in: .jpg; .jpeg; .png; .tif; .pdf. Die Bilder müssen mit dem Namen der Verantwortli- chen/des Fotografen versehen sein. Bei Vereinsjubiläen können abweichende Regelun- gen getroffen werden. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin oder ihr Vertreter im Amt. Die Bildkontingente gelten nicht für die Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung. 3.7 Das Amtsblatt wird einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Deshalb gelten fol- gende datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Im Feld „Bildunterschrift“ in der Eingabe- maske ist der Urheber des Fotos stets anzugeben, Beispiel: „Foto: Verein“ oder „Foto: Max Mustermann“. Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutz- rechte u.ä.). Insbesondere darf Bild- und Textmaterial aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht für Berichte zur Veröffentlichung im Amtsblatt verwendet werden. 3.8 Für Ankündigungen von Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung kann die Titelseite bei der Gemeindeverwaltung reserviert (mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung) wer- den, sofern diese nicht von der Gemeindeverwaltung in Anspruch genommen wird. Bei- träge von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen werden jedoch nicht berücksichtigt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, abschließend über die Vergabe der Titelseite zu entscheiden. Seite 4 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) 3.9 Ausgeschlossen sind: a) Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten oder die geeignet sein können, die Ehre oder das Ansehen der Ge- meinde, ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen b) Leserbriefe c) Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen d) Beiträge, die gegen die Interessen der Gemeinde Baindt gerichtet sind e) Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen, Einzelper- sonen oder Personenvereinigungen, im privaten wie im öffentlichen Bereich, zum Inhalt haben f) anonyme Schriftsätze g) Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Baindt stattfinden und auch keinen direkten Bezug zu Baindt haben h) Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit i) Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches. Davon ausgenommen sind örtliche Vereine und Institutionen. Glück- wünsche u.a. gehören in den Bereich „Private Anzeigen“, sind kostenpflichtig und werden daher nicht im Redaktionsteil abgedruckt. j) gewerbliche und private Anzeigen im redaktionellen Teil 3.10 Die Gemeinde behält sich vor, Beiträge aufgrund ihres Inhalts, Stils oder ihrer Schreibart (ohne Benachrichtigung an den Einsendenden) nur auszugsweise oder gar nicht zu veröf- fentlichen. § 4 Politische Parteien und Wählervereinigungen 4.1 Gemäß § 20 GemO Abs. 3 wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Ver- öffentlichungen stehen einzelne Rubriken für die einzelnen Fraktionen Verfügung. 4.2 Zulässig sind Ankündigungen und Kurzberichte von Veranstaltungen in Baindt sowie Bei- träge, die sich auf die Darstellung der eigenen Projekte beschränken, soweit diese einen örtlichen Bezug haben. 4.3 Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und die Interessen der Gemeinde verstoßen. 4.4 Berichte nach 2.1 e) sind reine Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen ebenso wie Veranstaltungen der Parteien, Wählervereinigungen und Gruppierungen, die jedermann Seite 5 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) zugänglich sind. Sie müssen zuvor angekündigt sein und in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Veranstaltungsraum stattfinden. Versammlungen in Privathäusern o. ä., der Allgemeinheit regelmäßig nicht zugänglichen Veranstaltungsorten, sind sowohl von der An- kündigung, als auch von der Berichterstattung im Amtsblatt ausgenommen. 4.5 Einladungen und Hinweise zu Wahlveranstaltungen dürfen neben den Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, auch seitens der politischen Ortsvereinigungen der Gemeinde Baindt im Amtsblatt unter der jeweiligen Rubrik im Bereich der Vereinsnachrichten veröffent- licht werden. Die Größe der Anzeige wird pro Ausgabe auf eine Viertelseite beschränkt. 4.6 Berichte über Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde sind nur gegen Berechnung im Anzeigenteil möglich. 4.7 Aus Gründen des für Amtsblätter geltenden Neutralitätsgebotes vor Wahlen sind Veröffent- lichungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ausgeschlossen („Karenzzeit“, vgl. § 20 Abs. 3 GemO). § 5 Wahlwerbung (im Anzeigenteil) 5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen Bürger der Ge- meinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. 5.2 Wahlanzeigen von Parteien und Wählervereinigungen dürfen nur innerhalb von vier Wo- chen vor einer Wahl veröffentlicht werden. Sie müssen sich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele beschränken und dürfen Angriffe auf politische Gegner nicht enthalten. Themen außerhalb des örtlichen Bereiches dürfen insoweit angesprochen werden. In die- sem Fall sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zu beachten. Auch Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken und darf weder Angriffe auf politische Gegner bzw. anderweitiger Dritte enthalten noch gegen die Gemeinde gerichtet sein. Eine Danksagung nach der Wahl ist zulässig. 5.3 Vor Bürgermeisterwahlen können Wahlanzeigen vor der in § 5.2 genannten Frist erfolgen, soweit sich die Anzeige ausschließlich auf den Kandidaten bezieht und keine Parteinen- nung erfolgt. 5.4 Beilagen politischer Parteien oder parteiähnliche Gruppierungen dürfen mit dem Amtsblatt nicht ausgetragen werden. Seite 6 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) § 6 Technische Abwicklung 6.1 Alle Berichte sind grundsätzlich über das Redaktionssystem über das Onlineportal www.wagneronlinesenden.de einzugeben. Die erforderlichen Zugangsdaten vergibt die Gemeindeverwaltung. Falls der Verfasser über keinen Internetanschluss verfügt, ist der Bei- trag elektronisch als .pdf fristgerecht an die Rathausredaktion einzureichen. 6.2 Abgabetermin ist dienstags um 21:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge einschließlich der Fotos im Internetredaktionssystem eingegeben sein. Sollte ein Hochladen nicht möglich sein, müssen alle Beiträge freitags bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwal- tung eingegangen sein. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Verspätet eingegangene Berichte können nicht berück- sichtigt werden. Anzeigen werden direkt dem Verlag übermittelt. Für Anzeigen gelten die vom Verlag festgelegten Zeiten. In Wochen mit Feiertagen kann der Redaktionsschluss vorverlegt werden; die Ankündigungen im Amtsblatt sind zu beachten. 6.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übli- che Umfang des redaktionellen Teils dies zulässt. § 7 Geltungsumfang Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzei- genteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden. § 8 Inkrafttreten Das Redaktionsstatut tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Baindt, den 23. Januar 2024 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 31.01.2024
    Aufenthaltserlaubnis

    Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke. Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht. Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke: Ausbildung Erwerbstätigkeit völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe familiäre Gründe Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche. Hinweis: In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts), Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen, der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, (Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen.) kein Ausweisungsinteresse vorliegt und soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Hinweis: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt innerhalb der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Einem im Bundesgebiet geborenen Kind kann von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Wenn Sie als Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besitzen (nationaler Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache), können Sie in der Regel für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die hierfür in den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Ausbildung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem widerrufen werden, sobald die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht mehr gültig ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Lebensmittelwarnungen

    Wo finden Sie Lebensmittel- und Produktwarnungen? Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) veröffentlicht auf dem bundesweiten Portal "lebensmittelwarnung.de" aktuelle Warnmeldungen zu Lebensmitteln, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden. Die Warnungen können dort nach den Bundesländern, in denen die Ware im Handel und möglicherweise schon beim Endverbraucher sind, gefiltert werden. Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung. Damit soll die Information des Endverbrauchers sichergestellt werden. Hinweis: Diese Lebensmittel- und Produktwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittelüberwachungsbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Wann wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehen kann, gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, vor allem ekelerregendes Lebensmittel in größeren Mengen oder zwar in geringeren Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist. die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können. Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abwägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen. Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wahlergebnisse (Sitzverteilung)

    Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet die Ergebnisse an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister beziehungsweise an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Diese ermitteln die Ergebnisse für den Wahlkreis und melden die Stimmenanzahl weiter an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. Das endgültige Ergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen - für das Land vom Landeswahlausschuss - ermittelt und festgestellt. Das endgültige Landesergebnis der Landtagswahl am 14. März 2021 beispielsweise wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 9. April 2021 veröffentlicht. Danach konnte innerhalb eines Monats Einspruch beim Landtag eingereicht werden. Sitzverteilung Nach dem bei der Landtagswahl 2021 angewandten Wahlsystem gehen die ersten 70 Sitze als Direktmandate an die Kandidatinnen und Kandidaten, die in den 70 Wahlkreisen jeweils die meisten Stimmen erreicht haben. Sie werden auch Erst- oder Direktmandate genannt. Die restlichen 50 Sitze des baden-württembergischen Landtags sind die sogenannten Zweitmandate. Um zu ermitteln, welche Bewerberinnen oder Bewerber diese Sitze erhalten, werden nach dem seitherigen Wahlrecht zunächst die für die einzelnen Parteien ermittelten Gesamtzahlen nach einer bestimmten Rechenmethode (Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers) auf die vier Regierungsbezirke (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen) verteilt. Wenn den Parteien nach Abzug der Erstmandate noch Sitze zustanden, kamen bei den Landtagswahlen 2011, 2016 und 2021 die nicht direkt gewählten Bewerberinnen oder Bewerber zum Zug, die innerhalb des Regierungsbezirks die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben (Zweitmandate). Überhangmandate entstehen nach der bisherigen Rechtslage dann, wenn eine Partei in einem der vier Regierungsbezirke mehr Direktmandate erreicht hat, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen. Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben, findet in dem betreffenden Regierungsbezirk ein Ausgleich im Verhältnis zu den anderen Parteien statt. Die anderen Parteien erhalten gegebenenfalls sogenannte Ausgleichsmandate. Die Ausgleichsmandate wurden seit der Landtagswahl 2011 an die Bewerberinnen oder Bewerber der betreffenden Partei vergeben, die in dem Regierungsbezirk die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben und bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate beläuft sich die Gesamtzahl der Abgeordneten im baden-württembergischen Landtag auf derzeit 154.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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