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Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie - unabhängig von Ihrer Branche - gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kraftfahrzeug-Versicherungen

Jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Als Halter oder Halterin eines Kraftfahrzeuges sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Versicherung abzuschließen. Das ist auch unabhängig davon, wer fährt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt sowohl Personen- als auch Fahrzeugschäden ab. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden. Klären Sie die Deckungssumme und die Entschädigungsleistungen mit Ihrem Versicherer ab. Von dort erhalten Sie auch Informationen zur Berechnung der Prämien. Gängige Versicherungen für Ihr Fahrzeug sind Teilkasko- oder Vollkasko-Versicherung, Insassenversicherung und Rechtsschutzversicherung. Hinweis: Wer ein Fahrzeug ohne Kfz-Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen benutzt, macht sich strafbar. Ansprüche gegen die Versicherung können sowohl geschädigte Personen als auch berechtigte Nutzer des Fahrzeuges geltend machen. Hinsichtlich der Einzelheiten sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl entscheidend. Für die Zulassung eines Fahrzeugs erhalten Sie von Ihrem Versicherer eine 7-stellige eVB-Nummer als Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde. Damit werden die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgerufen. Achtung: Bei einem Versicherungswechsel müssen Sie darauf achten, dass der Zulassungsbehörde die neue Versicherungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Sollte diese fehlen, kann die Behörde eine Betriebsuntersagung oder andere Zwangsmaßnahmen anordnen. Dies gilt auch, wenn Sie für das Fehlen der Bescheinigung, zum Beispiel durch Versäumnis der Versicherung, nicht verantwortlich sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vermächtnis

Mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags können Sie jemandem einen Vermögensvorteil durch ein Vermächtnis zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Derjenige, der durch ein Vermächtnis einen Vermögensvorteil bekommt, wird als "Vermächtnisnehmer" bezeichnet. Durch die Einsetzung des Vermächtnisnehmers im Testament oder Erbvertrag des Erblassers erhält dieser einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem eigentlichen Erben beziehungsweise einem anderen Vermächtnisnehmer. Nach dem Tod des Erblassers kann der Vermächtnisnehmer den ihm zugewendeten Vermögensvorteil einfordern. Ein Vermögensvorteil kann beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag, ein bestimmter Gegenstand, die Einräumung eines Ankaufrechts, der Erlass einer Forderung oder Ähnliches sein. Hinweis: Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer rückt also nicht wie ein Erbe in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein, so wie sie zur Zeit des Erbfalls bestand. Problematisch kann die Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung sein, da in der Praxis der Erblasser nicht immer die richtigen Worte findet. Maßgeblich ist dann nicht der Wortlaut des Testaments, sondern in erster Linie der tatsächliche Wille des Erblassers. Dieser wird durch Auslegung ermittelt. Werden nur einzelne Gegenstände vermacht, ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen. Werden jedoch das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens in Bruchteilen vermacht, dann ist eher eine Erbeinsetzung zu vermuten. Im Einzelfall kann eine Erbeinsetzung allerdings etwa auch dann anzunehmen sein, wenn sich eine Verfügung des Erblassers zwar lediglich auf einen einzelnen Gegenstand bezieht, dieser aber sehr werthaltig ist und den größten Teil des Nachlasses ausmacht. Tipp: Lassen Sie sich bei schwierigen erbrechtlichen Konstellationen immer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben beziehungsweise wählen konnten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren. Anders als bei diesem ist der räumliche Geltungsbereich nicht beschränkt, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist. Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. Die zuständige Stelle prüft im Wesentlichen die Einhaltung von Normen zum Schutz Dritter (Gemeinde, Nachbarn). Eine vorbeugende behördliche Prüfung, wie beispielsweise die Prüfung des Brand- oder Schallschutzes, entfällt. Grundsätzlich tragen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, auch diejenigen, die die Baubehörde nicht prüft. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen, den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Sollten Sie Fragen bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens haben, kann es zweckmäßig sein, dass Sie zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abklären lassen. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie innerhalb einer bestimmten Frist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Passersatz

Wenn Sie nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten möchten, müssen Sie grundsätzlich einen anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Passersatz besitzen. Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweislich einen ausländischen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen können. Sollten Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen worden sein, müssen Sie Ersatzreisedokumente beantragen. Für nicht deutsche Staatsangehörige, die einen solchen Passersatz benötigen, können je nach Einzelfall die folgenden Dokumente ausgestellt werden: Notreiseausweis Wenn Sie Bürger eines der EWR-Staaten, EU-Bürger oder Schweizer Staatsangehöriger sind, sich in Deutschland aufhalten und – ohne über ein gültiges Reisedokument zu verfügen – ins Ausland reisen wollen, können Sie direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind oder wenn Sie eine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland, in der EU, den anderen EWR-Staaten oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können. Reiseausweis für Ausländer Wenn Sie nicht Bürger eines der oben genannten Staaten sind und einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können Sie bei der Ausländerbehörde vor Antritt Ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Achtung: Die Ersatzreisedokumente für Ausländer dürfen nicht mit dem Ausweisersatz für Ausländer verwechselt werden. Dieser ist kein Passersatz, sondern dient nur dazu, dass ein Ausländer, der (vorübergehend) keinen Reisepass besitzt, seiner Ausweispflicht in Deutschland nachkommen kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Besondere Aufenthaltsrechte

Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten: Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben, Ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten können oder durch eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und Sie den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach dem 15. Geburtstag und vor dem 21. Geburtstag und vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise stellen. Von der Voraussetzung des Schulbesuchs im Bundesgebiet kann abgesehen werden, wenn Sie im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben haben. Hinweis: Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland arbeiten. Ausländische Rentnerinnen und Rentner: Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, Sie von einem Rententräger im Bundesgebiet Rente beziehen und dadurch Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Ehemalige Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben: Sie erhalten eine Niederlassungserlaubnis , wenn Sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher oder Deutsche Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. Für beides gilt: Sie müssen den Antrag auf einen Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Hinweis: Als ehemaligem Deutschen oder Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland erwerbstätig sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Energieausweis

Die anfallenden Energiekosten sind ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl von Immobilien. Ein Energieausweis beschreibt den Energiebedarf oder -verbrauch einer bestimmten Immobilie. Er ermöglicht es, bei der Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses die Energiekosten abzuschätzen. Ein Energieausweis enthält Angaben zum Alter des Gebäudes, zur Heizungsanlage, zur Nutzfläche, zur Zahl der Wohneinheiten, zu Treibhausgas-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zusätzlich enthält er Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch für die Warmwasserbereitung und Heizung. Er beschreibt auch, wie viel Energie durch die Gebäudehülle verlorengeht. Bei Bestandsgebäuden kann er auch Modernisierungsempfehlungen enthalten. Es gibt zwei Formen von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Für die Angaben im Verbrauchsausweis wird die von den Vormietern oder von ehemaligen Eigentümern genutzte Energie der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Der Bedarfsausweis erlaubt eine vom individuellen Verbrauch unabhängige Aussage über die benötigte Energie. Ihm liegen Kriterien wie beispielsweise die vorhandene Wärmedämmung eines Gebäudes zugrunde. Seit 1. Januar 2009 ist der Energieausweis für alle Wohngebäude Pflicht, die neu vermietet oder verkauft werdent. Für gewerblich genutzte Immobilien ist dieser seit 1. Juli 2009 erforderlich. Beachten Sie, dass ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Wer Haus- oder Wohneigentum hat, kann sich einen solchen Energieausweis bei Architektur- und Ingenieurbüros, Energieberatenden sowie Handwerksbetrieben ausstellen lassen. Die Kosten belaufen sich auf durchschnittlich 300 Euro. Sie richten sich nach Gebäudetyp und -größe. Hinweis: Für Neubauten muss ein Energieausweis schon seit dem Jahr 2002 ausgestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bürgerentscheid

Mit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden. Darunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der zugehörigen Leistung. Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen. Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürgerinnen und Bürger über die Auffassung des Gemeinderats, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu dieser Angelegenheit informiert. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet an einem Sonntag statt. Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen ("Quorum"). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Hinweis: Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind nicht möglich über: Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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