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Allgemein bildendes Gymnasium

Das allgemein bildende Gymnasium vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur allgemeinen Studierfähigkeit führt. Das allgemein bildende Gymnasium wird angeboten als: Gymnasium mit sprachlichem Profil Gymnasium mit humanistischem Profil Gymnasium mit naturwissenschaftlichem Profil Gymnasium mit Profil Bildende Kunst Gymnasium mit Musikprofil Gymnasium mit Sportprofil Gymnasium in Aufbauform (sechs- oder siebenjährig ab Klasse 8 bzw. 7 beziehungsweise dreijährig, beginnend mit der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) Mit dem Abschluss der Klasse 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Mit bestandener Abiturprüfung erhalten sie die allgemeine Hochschulreife und erwerben damit den Nachweis über die allgemeine Studierfähigkeit. Schließt die Schülerin oder der Schüler den Besuch des Gymnasiums nach einem Jahr im Kurssystem ab oder besteht die Abiturprüfung nicht, kann das Gymnasium zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellen, wenn die Schülerin oder der Schüler den schulischen Teil der Anforderungen erbracht hat und Folgendes nachweisen kann: eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein mindestens einjähriges Praktikum oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst. Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an den Fachhochschulen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass das Gymnasium nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erleichterungen und Hilfen

Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung sind, müssen Sie für Heilbehandlungen oder zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Regel Zuzahlungen leisten. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen. Sie erhalten in der Regel eine Ermäßigung bei der Zahlung der Kurtaxe von bis zu 50 Prozent. Den Antrag müssen Sie im Kurort stellen. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfen, Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche. Das Steuerrecht trägt dazu bei, Nachteile von Menschen mit Behinderung in finanzieller Hinsicht zu mildern, indem es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen gewährt. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr und auf begleitende Hilfe am Arbeitsplatz. Daneben können Sie die Freistellung von Mehrarbeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und haben Anspruch auf einen an Ihre Behinderung individuell angepassten Arbeitsplatz. Entsprechende Merkzeichen berechtigen Menschen mit Behinderungen zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr. Ob ein Eigenanteil erbracht werden muss, ist vom jeweils zuerkannten Merkzeichen abhängig. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) berechtigt zu einem (blauen) Parkausweis, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Ein orangefarbenen Parkausweis berechtigt zwar nicht zum Parken auf den Behindertenparkpltzen, bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Schwerbehinderten Menschen steht bei einem Wohnungsumbau mit behindertengerechter Ausstattung Unterstützung zu. Hör- und sprachbehinderte Menschen können im Notfall die Polizei oder andere Hilfs- und Rettungsdienste über den Faxnotruf 110 erreichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Spendenbescheinigung

Die Zuwendenden können Zuwendungen nur dann absetzen, wenn sie eine Zuwendungsbestätigung/Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten haben. Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind zum unmittelbaren Empfang abziehbarer Spenden berechtigt und dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erteilen. Bei Zuwendungen von nicht mehr als EUR 300,00 genügt als Nachweis der Kontoauszug beziehungsweise der Ausdruck bei Online-Banking, wenn der Empfänger ein steuerbegünstigter Verein ist und der von ihm erstellte Empfangsbeleg im Aufdruck enthält: den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer Angaben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt Zuwendende müssen die Zuwendungsbestätigung bzw. den vereinfachten Zuwendungsnachweis (einschließlich Empfangsbeleg) nicht mehr mit der Steuererklärung vorlegen; das Finanzamt fordert diese bei Bedarf an. Die Nachweise müssen von den Zuwendenden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, soweit das Finanzamt die Vorlage nicht schon vorher verlangt hat. Höhe des Spendenabzugs: Zuwendende können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf eine Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Spenden, die diese Höchstgrenzen überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können in den Folgejahren im Rahmen der Höchstgrenzen abgezogen werden. Solche Spenden können hingegen nicht in den Vorjahren abgezogen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lebensmittelüberwachung - gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo-BW"

Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich: Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und das Vorhandensein eines nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs oder unter bestimmten Voraussetzungen alle sonstigen gravierenden Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen. Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein. Untersuchungsergebnisse müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmitteluntersuchungslaboratorien des Landes sind entsprechend geprüft und akkreditiert. Sie erfüllen mit ihrer bestehenden Untersuchungspraxis die genannten Anforderungen. Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, müssen in erheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und es muss ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sein. Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt: die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreis, das ist das jeweilige Landratsamt oder die Stadtverwaltung. Wenn bei Kontrollen und Probenahmen Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden. Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen. Die Daten werden nach Ablauf eines halben Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sommerhitze

Von Wärmebelastung sind alle Menschen betroffen, da hohe Temperaturen den Körper stark beanspruchen, um eine konstante Körpertemperatur von 37°C aufrecht zu erhalten. Die dafür benötigten Thermoregulationsmechanismen wie Schwitzen und erhöhte Durchblutung steigern den Energie-, Wasser- und Salzbedarf. Insbesondere Hitzewellen mit mehreren sehr heißen Tagen und warmen Nächten, die keine Abkühlung bringen, stellen den Körper vor eine Herausforderung. Besonders gefährdet sind Personen mit eingeschränkter Anpassungskapazität, also vor allem Säuglinge und kleine Kinder, Schwangere, Menschen mit Behinderungen oder chronischen bzw. akuten Erkrankungen sowie ältere und pflegebedürftige Menschen. Weitere Risikogruppen stellen Menschen, die im Freien bzw. körperlich schwer arbeiten, Obdachlose sowie Sportler dar. Hitze wirkt sich in vielfältiger Weise auf den Körper aus. Überhitzung, Wasser- und Elektrolytverlust belasten vor allem das Gehirn, den Kreislauf und die Nieren. Bestehende Erkrankungen z.B. von Herz, Lunge und Nieren können sich verschlimmern und letztlich kann Hitze auch zum Tod führen. Bei starker Hitze sollten Sie grundsätzlich ausreichend trinken, wenn möglich direkte Sonne und körperliche Anstrengung vermeiden und auf Ihre Mitmenschen Acht geben. Achten Sie auf die Warnzeichen des Körpers: Kreislaufbeschwerden, Muskelkrämpfe, Übelkeit, Erschöpfungs- und Schwindelgefühle. Bemerken Sie bei sich oder Anderen Anzeichen einer Hitzeerkrankung, suchen Sie umgehend Schatten bzw. einen kühlen Ort auf und trinken Sie reichlich Wasser. Rufen Sie in Notfällen den Rettungsdienst![mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie - unabhängig von Ihrer Branche - gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kraftfahrzeug-Versicherungen

Jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Als Halter oder Halterin eines Kraftfahrzeuges sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Versicherung abzuschließen. Das ist auch unabhängig davon, wer fährt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt sowohl Personen- als auch Fahrzeugschäden ab. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden. Klären Sie die Deckungssumme und die Entschädigungsleistungen mit Ihrem Versicherer ab. Von dort erhalten Sie auch Informationen zur Berechnung der Prämien. Gängige Versicherungen für Ihr Fahrzeug sind Teilkasko- oder Vollkasko-Versicherung, Insassenversicherung und Rechtsschutzversicherung. Hinweis: Wer ein Fahrzeug ohne Kfz-Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen benutzt, macht sich strafbar. Ansprüche gegen die Versicherung können sowohl geschädigte Personen als auch berechtigte Nutzer des Fahrzeuges geltend machen. Hinsichtlich der Einzelheiten sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl entscheidend. Für die Zulassung eines Fahrzeugs erhalten Sie von Ihrem Versicherer eine 7-stellige eVB-Nummer als Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde. Damit werden die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgerufen. Achtung: Bei einem Versicherungswechsel müssen Sie darauf achten, dass der Zulassungsbehörde die neue Versicherungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Sollte diese fehlen, kann die Behörde eine Betriebsuntersagung oder andere Zwangsmaßnahmen anordnen. Dies gilt auch, wenn Sie für das Fehlen der Bescheinigung, zum Beispiel durch Versäumnis der Versicherung, nicht verantwortlich sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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