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Wert eines Grundstücks

Die Feststellung des Verkehrswertes eines bebauten oder unbebauten Grundstücks kann aus den verschiedensten Anlässen notwendig sein, beispielsweise weil das Grundstück verkauft werden soll oder weil es für eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich ist. Verkehrswert Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht (sogenannter "Wertermittlungsstichtag"), im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Der Verkehrswert ist im Baugesetzbuch definiert und maßgeblich für Grundstückswertermittlungen im städtebaulichen Bereich. Vorgenommen werden Verkehrswertermittlungen für Grundstücke sowie für Rechte an Grundstücken von den bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüssen, freien Sachverständigen und anderen Stellen. Kaufpreissammlung Zur Ermittlung der wertbestimmenden Faktoren führt der Gutachterausschuss auch eine sogenannte Kaufpreissammlung. Die Kaufpreissammlung enthält die Ergebnisse der Auswertung sämtlicher Kaufverträge und anderer Urkunden über Eigentumsübertragungen. Bodenrichtwert Die Kaufpreissammlung ist auch Grundlage für die Ermittlung von Bodenrichtwerten. Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen in Baden-Württemberg alle zwei Jahre (jeweils auf das Ende jedes geraden Kalenderjahres) flächendeckend zu ermitteln und in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Bodenwerte je Quadratmeter für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen wertbestimmenden Merkmalen. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Bodenrichtwerte sind keine Verkehrswerte. Bodenrichtwerte dienen der Transparenz des Grundstücksmarkts und sind zudem auch Grundlage der Verkehrswertermittlung. Belastete Grundstücke Der Grundstücksverkehrswert kann erheblich sinken, wenn sich herausstellt, dass das Grundstück (beziehungsweise der Boden) mit Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen belastet ist und vor der Nutzung saniert werden muss. Genauso können wegen vorhandener Schadstoffe sensible Nutzungen unzulässig sein. Die Landesanstalt für Umwelt bietet die Broschüre "Altlasten - Chancen und Risiken" an. Nähere Informationen zu Auskünften aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster sind unter "Zugehörige Leistungen" abrufbar. Entscheidend für den Wert eines Grundstücks ist auch, ob darauf Reste von Kampfmitteln (z.B. aus dem Zweiten Weltkrieg) vorhanden sind. Kampfmittel sind beispielsweise Granaten oder Bomben, die abgeworfen wurden, aber nicht explodiert sind. Diese müssen sachgemäß entfernt werden, da das Grundstück sonst nicht gefahrlos genutzt werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Es ist für Menschen mit Behinderungen wichtig, einen Beruf auszuüben und einen Arbeitsplatz zu haben. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Für Menschen mit Behinderungen werden daher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Erwerbsfähigkeit möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen beispielsweise Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Berufsvorbereitung Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung Berufliche Aus- und Weiterbildung Leistungen an Arbeitgeber (z.B. Ausbildungszuschüsse, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung) Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Soweit Art oder Schwere der Behinderungen eine besondere Hilfe erforderlich machen, werden die Leistungen ausgeführt durch Berufsbildungswerke (außerbetriebliche Berufsausbildung für junge Menschen mit Behinderungen), Berufsförderungswerke (außerbetriebliche Umschulung und Ausbildung erwachsener Menschen mit Behinderungen) und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) werden erbracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich ist. Eine dauerhafte Alternative zu einer WfbM besteht mit dem Budget für Arbeit und dem Angebot anderer Leistungsanbieter. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von verschiedenen Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen. Reha-Träger sind die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Sozialen Entschädigung sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe. Welcher Reha-Träger konkret zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich unter anderem nach der Ursache der Behinderung und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Inklusionsamt, das beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) angesiedelt ist, ist bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dagegen für die Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben zuständig und setzt eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraus.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Haustürgeschäfte

Das früher sogenannte „Haustürgeschäft“ liegt vor bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der vor einer Überrumpelung geschützt werden soll in einer Situation, in der er nicht mit einem Geschäftsabschluss rechnen muss, bestehen besondere gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers. Wann liegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor? Das sind Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist und beide gleichzeitig anwesend sind, oder für die der Verbraucher unter diesen Umständen ein Angebot abgegeben hat, oder die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume durch den Unternehmer hierzu persönlich angesprochen wurde, oder die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge (hierunter fallen insbesondere Kaffee-, Butter- oder Besichtigungsfahrten). Das gilt auch, wenn eine dritte Person im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt. Informationspflichten Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen bestehen bestimmte Informationspflichten des Unternehmers. Diese Informationspflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch näher geregelt. Widerrufs- und Rückgaberecht Der Grund für das Widerrufsrecht liegt darin, dass der Vertrag möglicherweise nur infolge der für den Verbraucher besonderen Situation des Vertragsschlusses zustande gekommen ist. Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Sie können den Vertragsschluss wiederrufen, in dem sie gegenüber dem Unternehmer fristgerecht eine entsprechende eindeutige Erklärung (z.B. Brief, E-Mail, Telefonanruf) abgeben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Abgabe in Textform. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Kauf beweglicher Dinge (Verbrauchsgüterkauf) beginnt sie anders als sonst erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Waren erhalten hat. Speziellere Vorschriften gelten, wenn Sie mehrere Waren bestellen und die Waren beispielsweise getrennt geliefert werden oder der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren gerichtet ist. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß seinen Pflichten unterrichtet hat. Die Widerrufsfrist endet grundsätzlich ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Beginn der Frist, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Rückabwicklung Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltenen Leistungen sofort, spätestens nach 14 Tagen zurückgeben. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Verbraucher trägt nur dann die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht informiert hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Erleidet die Ware einen Wertverlust, so hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der nicht notwendig war zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren und er zuvor vom Unternehmer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, bei denen es sich um Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung handelt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, bei denen es sich um Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen handelt, Darüber hinaus haben Sie kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn dem Verbraucher bereits aus einem anderen Grund ein Widerrufsrecht zusteht. Die meisten Regelungen über die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Verträge gelten zudem auch nicht bei folgenden Verträgen. Es besteht in diesen Fällen vor allem kein Widerrufsrecht: bei den meisten notariell beurkundete Verträgen; wenn es sich nicht um Verträge über Finanzdienstleistungen oder verpflichtend notariell zu beurkundende Verträge handelt, gilt das nur, wenn der Verbraucher speziell durch den Notar belehrt wird Verträgen über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, Verträgen über Reiseleistungen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind, Verträgen über die Beförderung von Personen, Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, und Vermittlungen Ärztliche Behandlungsverträgen Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, Verträgen, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, Verträgen, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, Verträgen zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fremdkapital

Die klassische Art der Fremdfinanzierung sind Bankkredite. Diese erhalten Sie von Ihrer Hausbank. Hinweis: Neben den eigenen Krediten der Banken und Sparkassen gibt es auch verschiedene Förderkredite von Förderbanken wie der L-Bank in Baden-Württemberg oder der KfW Mittelstandsbank auf Bundesebene. Förderkredite haben oft lange Laufzeiten und tilgungsfreie Jahre. Auch die Förderkredite erhalten Sie bei Ihrer Hausbank. Detaillierte Auskünfte erteilen die einzelnen Banken. Es gibt folgende Kreditformen: Investitionskredit zur Finanzierung von Grundstücken, Gebäuden, Baumaßnahmen, Anlagen, Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmenskäufen Betriebsmittelkredit zur Finanzierung von Aufstockungen des Warenlagers, Vorfinanzierungen von Aufträgen, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Aufwendungen zur Markterschließung, Deckung von Umsatzausfällen und Verlusten Kontokorrentkredit Kreditrahmen für das Geschäftskonto für laufende Zahlungen Avalkredit Kreditrahmen für Bürgschaften, die die Hausbank zugunsten des Unternehmens übernimmt (z.B. Gewährleistungsbürgschaften; wird die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, fließt bei einem Avalkredit kein Geld an das Unternehmen) Für Kredite brauchen Sie meist Sicherheiten, die das Risiko für das Kreditinstitut begrenzen. Sicherheiten sind Vermögensgegenstände (z.B. Sachen, Rechte, Forderungen), die Sie der Hausbank zeitlich befristet zur Verfügung stellen. Falls Sie die Zins- und Tilgungszahlungen nicht wie vereinbart leisten, kündigt die Hausbank die Kredite. Sie kann die Sicherheiten verwerten und ihren Ausfall mit dem erzielten Erlös decken. Formen der Besicherung sind: Verpfändung von Kapitalanlagen (Festgeld, Sparbuch, Wertpapiere, Aktien, Fonds), Bausparguthaben, Lebensversicherungen Grundschulden auf Immobilien Diese werden ins Grundbuch eingetragen. Sie sind nicht an einen bestimmten Kredit gebunden. Daher können Sie sie auch für andere Forderungen als Sicherheit nutzen. Bürgschaften von Dritten (Privatpersonen, Unternehmen) Bürgschaft der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg Sicherungsübereignung von Maschinen, Fahrzeugen und Ähnlichem Die Maschinen gehört der Bank, Sie haben aber das Nutzungsrecht. Abtretung von Forderungen gegenüber Kundinnen und Kunden Sie geben Forderungen, die gegenüber Kundinnen und Kunden bestehen, als Sicherheit an die Bank ab. Das können die Forderung aus einem einzigen Auftrag (Großauftrag, der mit Kredit vorfinanziert wird) oder alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aller Kunden sein. Reichen die betrieblichen Sicherheiten nicht aus, müssen Sie Sicherheiten aus dem Privatvermögen stellen. Sie müssen die Bank in einem Finanzierungsgespräch davon überzeugen, dass Sie mit dem Unternehmen mittelfristig Geld verdienen werden. Banken möchten ein möglichst geringes Risiko eingehen. Je kredit- und vertrauenswürdiger Sie sind, desto größer ist die Chance, den Bankkredit in der gewünschten Höhe zu erhalten. Die Bank möchte wissen, mit wem sie es zu tun hat, auf welcher Grundlage die Geschäftsidee beruht, wozu ihr Geld verwendet werden soll und ob eine Rückzahlung im vereinbarten Zeitraum möglich erscheint. Eine sehr gute Voraussetzung ist die langjährige gute Beziehung zu der Hausbank. Dies sollte Sie nicht davon abhalten, auch Angebote anderer Banken zu prüfen. Das Bankgespräch sollte im Vorfeld der Gründung stattfinden, nicht erst wenn das Unternehmen dringend Geld braucht. Tipps zur Auswahl der Hausbank: Bestehende Bankbeziehungen sollten genutzt werden: Als erste Adresse empfiehlt sich die Bank oder Sparkasse, bei der bereits eine Kontoverbindung besteht. Da die finanzielle Situation dort bereits bekannt ist, erleichtert das den Einstieg in die Verhandlungen, außer das Girokonto ist ständig überzogen. Nicht jede Bank finanziert Unternehmen: Es gibt Institute, die sich ausschließlich auf das Privatkundengeschäft spezialisiert haben. Dort erhalten Existenzgründer grundsätzlich keine Kreditfinanzierung für ihr Unternehmen. Regionale Institute finanzieren die meisten Gründungen: Sehr viele Gründungen werden von den regionalen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken finanziert. Sie haben dadurch viel Erfahrung mit Existenzgründungen. Sie kennen sich auch mit den örtlichen Verhältnissen gut aus. Diese wissen zum Beispiel auch aus eigener Erfahrung, welche Gründungen in ihrer Region in den letzten Jahren erfolgreich waren und welche nicht. Bankbeziehung langfristig ausrichten: Viele kleine Unternehmen sind „ein Leben lang“ mit ihrer Hausbank verbunden. Wenn diese die Bank wechseln wollen, muss dies bei der neuen Bank erklärt werden. Die Hausbank sammelt im Laufe der Zeit Daten über die Finanzierungsgewohnheiten, zum Beispiel ob Kredite pünktlich zurückgezahlt wurden oder wie stark der Kontokorrentkredit beansprucht wurde. Diese Informationen gehen in das Rating ein, das Grundlage für eine weitere Kreditvergabe ist. Ohne diese Informationen wird der betrachtete Unternehmer automatisch in eine höhere Risikoklasse eingeordnet. Nach branchenspezifischem Know-how der Bank fragen: Das ausgewählte Kreditinstitut sollte sich in dieser Branche und über den Finanzierungsbedarf auskennen. Es gibt Kreditinstitute, die sich auf eine bestimmte Zielgruppe spezialisiert haben, wie zum Beispiel die Ärzte- und Apothekerbank. Falls das Unternehmen zum Beispiel internationale Kunden hat und viel exportieren will, muss sich die Bank mit Auslandsfinanzierungen auskennen. Vergleichen von Leistungen und Konditionen: Sie sollten bei den Krediten immer die Leistungen und Konditionen bei verschiedenen Instituten vergleichen und rechtzeitig über Kreditkonditionen verhandeln. Tipps zur Vorbereitung eines Bankgesprächs: Entwicklung eines schlüssigen und realistischen Geschäftskonzepts ist der erste Schritt. Zeigen Sie auf, wie die Idee erfolgreich vermarktet werden kann. Schreiben Sie einen Businessplan! Vorbereitung weiterer Unterlagen: Lebenslauf, Zeugnisse, Liste über Sicherheiten, Nachweis über vorhandenes Eigenkapital etc. Suchen Sie vor dem Bankbesuch das Gespräch mit einem Gründungsberater. Gründungsberatungen gibt es bei Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, kommunalen Wirtschaftsförderern und verschiedenen Gründungsinitiativen. Bankangestellte überzeugt man (auch) mit Zahlen. Bereiten Sie eine Aufstellung des Kapitalbedarfs und eine Planung von Umsatz und Kosten (Rentabilitätsvorschau) vor (sollte Teil des Businessplans sein). Machen Sie eine Finanzierungsplanung des Unternehmens mit einigen Sicherheitsmargen. Dieser Planung sollten einmal optimistische Annahmen über die Geschäftsentwicklung und einmal pessimistische Zahlen zugrunde gelegt werden. Informieren Sie sich vor dem Gespräch über geeignete Förderkredite, um bei der Bank gezielt danach fragen zu können. Bitte denken Sie daran, dass bei Förderprogrammen unbedingt die angegebenen Fristen eingehalten werden müssen (zwischen Antrag und Auszahlung können mehrere Wochen vergehen). Wenden Sie sich an einen Fachmann für Unternehmensgründung. Der Kreditsachbearbeiter einer kleinen Bankfiliale ist in der Regel der falsche Ansprechpartner. Viele Banken und Sparkassen haben eigene Teams für Existenzgründungen eingerichtet. Verhandlungen sollten selbstbewusst, offen und ehrlich durchgeführt werden. Begründen Sie Ihr Vorhaben mit guten Sachargumenten. Rechnen Sie mit kritischen Fragen und reagieren Sie ruhig und gelassen. Vor dem Bankgespräch sollten keine Investitionen getätigt werden. Sehen Sie die Bank als langfristiger Partner des Unternehmens und pflegen Sie auch nach der Kreditvergabe enge Kontakte zu ihrer Bank. Die Bank sollte regelmäßig Informationen über aktuelle Entwicklungen in dem Unternehmen erhalten. Das Rechnungswesen sollte hierbei immer auf dem neusten Stand sein. Checklisten und Vorlagen für die Finanzplanung helfen Ihnen bei der Vorbereitung des Gesprächs. Finanzierungstipps Vereinbarung eines Kontokorrentkredites: Ein Kontokorrentkredit ist der Kreditrahmen für das Geschäftskonto, über das alle laufende Zahlungen abgewickelt werden. Der Kontokorrentkredit ist mit einem Überziehungskredit für ein privates Girokonto vergleichbar. Bankleute sprechen auch von einem Dispositionskredit oder von der Kontokorrentlinie. Zinsen müssen nur gezahlt werden, wenn der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Der Kontokorrentkredit dient als kurzfristiges Finanzierungsmittel, nicht jedoch für Anlagegüter oder für langfristig gebundene Teile des Umlaufvermögens. Die Laufzeit des Kredits sollte an der Nutzungsdauer ausgerichtet werden: Die Kreditlaufzeit sollte so lange gewählt werden, wie in etwa die Investition genutzt werden soll. Also zum Beispiel 5 Jahre bei einer Maschine, 3 Jahre bei einer Geschäftseinrichtung oder bei Fahrzeugen, 10 Jahre und länger bei einer Immobilie. Bankleute sprechen von „fristenkongruenter Finanzierung“. Als Faustregel gilt: Lange im Unternehmen verbleibende Investitionen z. B. Geräte, Maschinen oder Firmenfahrzeuge sollten mit langfristigen Krediten finanziert werden. Betriebsmittel, Waren, etc., also Sachen, die nur kurzfristig im Betrieb bleiben, sollten mit mittelfristigen Krediten finanziert werden. Keine zu lange Laufzeit wählen: Gerade in der Anfangsphase kann es verlockend sein, eine lange Kreditlaufzeit zu wählen und so die Tilgungsraten niedrig zu halten. lmmerhin verbessern Sie so ihre Zahlungsfähigkeit. Aber eine langsame Tilgung verteuert Ihren Bankkredit. Erstens sind die Zinssätze für längere Laufzeiten etwas höher als für kurze Laufzeiten. Aber entscheidender ist, dass die Zinszahlung auf Basis einer wesentlich höheren Restschuld ausgerechnet wird. Keine Finanzierung von Investitionen über den Kontokorrent: Dies ist einer der häufigsten Fehler bei der Finanzierung. Und diese Art der Finanzierung ist teuer. Die Zinsen für den Kontokorrentkredit liegen deutlich über denen eines Investitionskredits.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Monatlicher Steuerabzug vom Lohn

Ihr Arbeitgeber berechnet die Steuer auf den Arbeitslohn und zahlt sie direkt an das Finanzamt (Lohnsteuer). Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beeinflussen die Höhe der Lohnsteuer. Zu den ELStAM gehören die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal, wenn Sie einer Religion angehören. Abhängig von Ihrer Steuerklasse, werden eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Dazu gehören der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und wenn die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Aus der Steuerklasse ergibt sich auch, welcher Tarif bei der Besteuerung anzuwenden ist: der Grundtarif (Steuerklassen I, II und IV) oder der Splittingtarif (Steuerklassen III und V) Der Freibetrag ist ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM). Dadurch ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Freibetrag gebildet wurde, müssen Sie dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie eine bestimmte Arbeitslohngrenze überschritten haben. Die Arbeitslohngrenze errechnet sich als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Internetseite die Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Kalenderjahre bereitstellen. Kommt für Sie ein Freibetrag in Betracht, kann das Finanzamt auf Ihren Antrag hin diesen als ELStAM bilden. Ihrem Arbeitgeber werden die ELStAM zum elektronischen Abruf bereitgestellt, damit er sie bei der Ermittlung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen kann. Freibeträge können beispielsweise möglich sein für: Werbungskosten, zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit oder Reisekosten Sonderausgaben, zum Beispiel nachgewiesene Kinderbetreuungskosten außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel.Kraftfahrzeugkosten gehbehinderter Menschen Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen Einen Freibetrag können Sie nur erhalten, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 EUR überschreiten. Die Werbungskosten dürfen dann nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigt. Wenn Sie verheiratet und beide beschäftigt sind, gilt für Sie zusammen die Grenze von 600 EUR. Dies trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Für Familien und Alleinerziehende sind verschiedene Steuererleichterungen möglich. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf Ihre Jahreseinkommensteuer.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Angebotserstellung

Wenn Sie sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, müssen Sie darauf achten, dass Sie die vorgeschriebene Form einhalten. Die Formvorschriften sind in der Regel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten - es gelten in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen. Bei der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen dürfen Sie keine Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen vornehmen. Dies ist unzulässig und kann zum Ausschluss vom Verfahren führen. Achtung: Sogar das Anführen der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann gegebenenfalls den Ausschlag geben, das von Ihnen erstellte Angebot abzulehnen. Ihr Angebot muss die von dem öffentlichen Auftraggeber erwünschte Leistung enthalten. Wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausgeschlossen worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden. Andernfalls sind Nebenangebote auf einer gesonderten Anlage zu erstellen, als solche deutlich zu kennzeichnen, aussagekräftig zu formulieren und zu unterschreiben. Proben und Muster zu Angeboten müssen Sie einreichen, sofern dies in der Ausschreibung gefordert wird. Diese müssen Sie deutlich kennzeichnen. Falls für einen angebotenen Gegenstand gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte bestehen, das heißt, wenn der angebotene Gegenstand beispielsweise als Marke, Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen ist, müssen Sie dies gegebenenfalls auch angeben. Sie müssen alle Preise auflisten, sodass sich der öffentliche Auftraggeber schnell einen Überblick über die von Ihnen kalkulierten Kosten machen kann. Hinweis: Gemeinschaftliche Bieter und Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils die Mitglieder sowie den bevollmächtigten Vertreter für den Vertragsabschluss benennen. Der öffentliche Auftraggeber kann beispielsweise auch die Bestätigung Ihrer Bonität durch die Hausbank oder die Aufnahme einer Bürgschaft für den jeweiligen Auftrag verlangen. Beachten Sie in diesem Fall, dass ein Ansuchen auf eine Bürgschaft bei der Hausbank eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Sie bei der Erstellung Ihres Angebots mitberücksichtigen sollten. Das Angebot muss vollständig und unterschrieben sein sowie die in den Unterlagen geforderten Erklärungen und Angaben vollständig enthalten. Grundsätzlich erhalten Sie für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen keine Kosten erstattet. Achtung: Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen, Änderungen oder ggf. die Rücknahme des Angebots. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie können das Angebot in dieser Zeit nicht ändern oder zurückziehen. Seit dem Jahr 2020 sind Angebote im Rahmen der eVergabe elektronisch abzugeben. Als Ersatz für die Unterschrift müssen Sie dann Ihr Angebot elektronisch signieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bebaubarkeit des Grundstücks

Wenn Sie planen, ein Gebäude auf Ihrem Grundstück zu errichten, sollten Sie bereits vor dem Erwerb des Grundstücks sicherstellen, dass Sie darauf auch wirklich bauen dürfen. Dazu ist eine planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks notwendig. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt oder nicht und ob der Grundstückszuschnitt geeignet ist. Die planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung sollte in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der unteren Baurechtsbehörde und einem Architekten erfolgen, der Ihre ersten Vorstellungen auf deren Realisierbarkeit prüfen kann. Dies gilt auch für die Beurteilung der Baugrundbeschaffenheit. Achtung: Sie sollten sich etwaige Zusagen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens oder einer Bauvoranfrage immer schriftlich bestätigen lassen, damit Sie bei der Bauausführung keine Probleme bekommen. Folgende Ergebnisse der Beurteilung sind denkbar: Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, Ihr Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bebauungsplan kann sehr detaillierte Angaben darüber enthalten, was gebaut werden darf und was nicht (z.B. Art und Höhe der Gebäude). Einsicht in den Bebauungsplan erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist und sich Ihr Bauvorhaben vor allem nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie bei allen anderen Bauvorhaben sind die Regelungen der Landesbauordnung, gegebenenfalls Satzungen der Gemeinde und denkmalschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Ihr Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, sollten Sie einen Fachmann der unteren Baurechtsbehörde hinzuziehen. Das Grundstück liegt sowohl außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans als auch außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im sogenannten Außenbereich. In diesem Fall können Sie nur in bestimmten engen Voraussetzungen mit einer Baugenehmigung für Ihr Vorhaben rechnen, weil der Außenbereich grundsätzlich von außenbereichsfremden baulichen Anlagen freigehalten werden soll. Tipp: Im Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg können Sie auf textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land zugreifen und finden erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks. Hinweis: Um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks mit dem von Ihnen geplanten Vorhaben rechtssicher zu klären, können Sie einen Antrag auf Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anmeldung

Wenn Sie zu der Auffassung gelangt sind, dass Ihre Erfindung die genannten Kriterien und Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie eine Patentanmeldung vorbereiten. Hinweis: Wenn Sie ein Patent anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler beim Verfassen der Patentschrift in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges der Erfindung oder gar nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland, müssen eine als Rechts- oder Patentanwältin oder Rechts- oder Patentanwalt zugelassene Vertretung bestellen. Diese können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein. Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Bevor Sie eine Anmeldung vornehmen, sollten Sie eine Vorstellung davon haben, wie Sie Ihre Erfindung verwerten wollen (z.B. verkaufen, im eigenen Unternehmen einsetzen oder eine oder mehrere Lizenzen vergeben). Patente sind mit Gebühren verbunden, die sich gerade für Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder und kleine Unternehmen nicht lohnen, wenn keine realistische Vorstellung zur Verwertung der Erfindung vorhanden ist. Wie Sie bei einer Patentanmeldung vorgehen müssen, welche Unterlagen Sie benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen, können Sie in der Verfahrensbeschreibung "Patentanmeldung" nachlesen. Hinweis: Ein Patent, das Sie in Deutschland anmelden, gilt nur hier. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, in anderen Ländern ein Patent anzumelden oder eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung vorzunehmen. Damit können Sie in mehreren Ländern gleichzeitig Schutz erlangen. Sofern es sich dabei um Nachanmeldungen der gleichen Erfindung handelt, müssen Sie dies innerhalb eines Jahres zur Wahrung des zeitlichen Ranges der Erstanmeldung tun. Bei der Entscheidung, für welche Länder Sie für Ihre Erfindung Patentschutz anstreben, sollten Sie - neben finanziellen Aspekten - vor allem berücksichtigen, wo Sie die Erfindung vermarkten wollen und wo wichtige Konkurrenzunternehmen ansässig oder tätig sind. Tipp: Ausführliche Hinweise finden Sie auch im " Merkblatt für Patentanmelder " des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder direkt vor Ort beim Informationszentrum Patente in Stuttgart . Von den Internetseiten des DPMA können Sie auch die jeweiligen Anmeldeformulare downloaden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vollmachtserklaerung_Personaldokument_ausf.pdf

Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Vollmachtserklärung zur Abholung eines Personaldokuments Hiermit bevollmächtige ich, Name, Vorname: ___________________________________________ Geburtsdatum: ___________________________________________ Geburtsort: ___________________________________________ Mein Dokument: ___________________________________________ Serien-Nr.: ___________________________________________ Beantragt am: ___________________________________________ durch Name, Vorname: ___________________________________________ Straße, Hausnummer: ___________________________________________ PLZ, Ort ___________________________________________ Geburtstag/Ort ___________________________________________ bei der Pass-/Personalausweisbehörde der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt abzuholen. Das bisherige Dokument möchte ich abgeben entwertet zurückerhalten (Erfolg keine Kennzeichnung, wird abgegeben vorausausgesetzt) ____________________________ ___________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers Name Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Mein Dokument: Serien-Nr: Beantragungsdatum: Name Vorname_1: Straße Hausnummer: PLZ Ort: Geburtstag/ Ort: Ort, Datum: TextField_1: abgeben: Off entwertet zurückerhalten: Off[mehr]

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    Zuletzt geändert: 20.09.2023
    Einreise und Aufenthaltstitel

    Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als ausländischer Staatsangehöriger in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt müssen Sie Ihren Pass oder Passersatz immer bei sich haben. Für die Einreise in das Bundesgebiet brauchen Sie in der Regel ein Visum, wenn Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Schon im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen. Für Kurzaufenthalte (wie zum Beispiel zu touristischen Zwecken) bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sind Angehörige bestimmter Staaten von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt. Für Sie gilt das "Freizügigkeitsgesetz/EU". Sie genießen damit Freizügigkeit. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Personen, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind), erhalten automatisch eine Aufenthaltskarte. Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Türkei benötigen Sie für die erstmalige Einreise und die daran anschließende erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein nationales Visum. Leben Sie einige Zeit mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, können Sie eine freizügigkeitsähnliche Stellung erwerben, die auf dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beruht. Wenn Sie sich als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz in Deutschland aufhalten, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann Ihnen eine solche ausgestellt werden. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie als Familienangehöriger von Schweizer Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz geltend machen wollen, müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde melden. Diese prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Sollten Sie als Familienangehöriger Ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Seit dem 1. März 2020 dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, müssen Sie dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels beantragen. Mit einer Verlängerung vermeiden Sie, dass Sie ausreisen müssen und Ihre Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung verlieren. Hinweis: Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung kann die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet sein.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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