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Bericht_23_08_01.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01. August 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. Juli 2023 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin Paragraph 13 b BauGB Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Demnach dürfen Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne vorherige Umweltprüfung überplant werden. Auch Bebauungspläne in Baindt sind von diesem Urteil betroffen. Zum Zeitpunkt der Sitzung lag noch keine ausführliche Urteilsbegründung vor, daher können keine Aussagen über die Auswirkungen getroffen werden. Sobald nähere Einzelheiten bekannt sind, wird die Gemeinde alle Bauherren und Interessenten in den betroffenen Baugebieten informieren. Neugestaltung Dorfplatz Der Baubeginn zur Neugestaltung des Dorfplatzes war am 27.07.2023 (Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung Parkplatz, Umleitungsbeschilderung). Ab dem 21.08.2023 wird der Kreisverkehr nur noch einseitig mit Ampelanlage befahrbar, die Küferstraße bis zur Bushaltestelle sowie Mühlstraße voll gesperrt sein. Die Parkplätze vor dem Rathaus und auf dem Dorfplatz stehen nach den Handwerkerferien nicht mehr zur Verfügung. Parkmöglichkeiten stehen am Mühleparkplatz und auf demFestgelände zur Verfügung. Ab dem 22.08.2023 wird mit den Tiefbauarbeiten an Kanal, Nahwärme und Breitband begonnen. Nähere Informationen gibt es jederzeit auf der Homepage der Gemeinde sowie im Amtsblatt und auf dem Instagram-Account der Gemeinde. Hochwasserschutzmaßnahme Hirsch-, Igel- und Siemensstraße Derzeit finden Bauarbeiten am Regenwasserkanal im Bereich Hischstraße statt. Ab Mitte September wird das Einlaufbauwerk in der Sulpacher Straße (Höhe Einfahrt Igelstraße) gebaut. Dazu muss die Sulpacher Staße für circa vier Wochen gesperrt werden. Eine Umleitung wird vor Ort ausgeschildert. Die Fertigstellung inkl. Bepflanzung ist für Mitte November geplant. Ausbau Breitband weiße Flecken Die Bauarbeiten von Schachen bis zur Reithalle (Bühl) sind fertiggestellt. Derzeit werden Kabelverlegearbeiten in der Marsweilerstraße und entlang der Mochenwangener Straße (von ausbauende Radweg Sulpach bis Gemarkungsende bei Mochenwangen) durchgeführt. Im August beginnen die Kabelverlegearbeiten von der Thumbstraße bis Stöcklis. Sanierung Wasserleitung Grünenberg - Stöcklisstraße Die Sanierung ist abgeschlossen. Die Mängelbehebung findet bis Ende der Woche (KW 31) statt. Bauantrag zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flst. 953, Friesenhäusler Straße Der Landkreis Ravensburg beantragt die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flurstück 953, neben der bereits bestehenden Gemeinschaftsunterkunft Richtung Friesenhäusler Straße. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wird erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Breite 1. Änderung wegen Neubau von 2 Nebenanlagen (Müllhäuser), Flst. Nr. 204/24, Buchenstraße 10+12 Durch die Mehrung der inzwischen erforderlichen Mülltonnen, die bis jetzt im Keller der Mehrfamilienhäuser untergebracht sind, beantragt die Wohnungseigentümergemeinschaft für jedes Wohngebäude ein Müllhaus. Dort sollen alle Mülltonnen geordnet untergebracht werden. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiung vom Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ wird im Rahmen des Bauantrags zur Errichtung von 2 Müllhäusern in der nicht überbaubaren Fläche erteilt. Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Innere Breite 7. Änderung für die Errichtung eines Gartenhauses, Flst. Nr. 206/9, Ziegeleistrasse 38 Die Bauherren haben das Flst. 206/9 gekauft und möchten den Garten umgestalten. Ein bestehendes Gartenhaus soll abgebrochen und dafür ein Neues an anderer Stelle gebaut werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Innere Breite 7. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. (B-Plan rechtskräftig 23.10.2015). Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Den Befreiungen vom Bebauungsplan „Innere Breite 7. Änderung“: • Überschreitung des Bruttorauminhaltes • Errichtung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Der Überbauung des Schmutzwasserkanals mit dem Gartenhaus wird zugestimmt. Rückbau des roten Platzes auf dem Sport- und Schulgelände und Planung eines Kunstrasenplatzes Der rote Hartplatz auf der Schul- und Sportanlage der Klosterwiesenschule ist gut 35 Jahre alt und in einem sehr schlechten Zustand. Eine Nutzung für den Schul- und Vereinssport ist aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich. Früher oder später muss der Platz gesperrt werden. Ursprünglich wurde der Platz für den Schulsport der Grund- und Hauptschule genutzt. Darüber hinaus vor allem für Leichtathletik, jedoch auch für Hockey, Handball und Basketball. Im Hinblick auf eine zukunftsfähige Weiterentwicklung unseres Schulstandortes hat der Gemeinderat mit der Sanierung der Klosterwiesenschule einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Nun gilt es auch die Sportanlage so auszurüsten, dass für die Kinder und Jugend der Gemeinde der größtmögliche Nutzen entsteht. Hatte die Gemeinde Baindt 2019 gut 150 Schülerinnen und Schüler sind wir jetzt bei über 170 Grundschulkindern. Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2026 für Eltern ein Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder besteht. Von Montag bis Freitag haben Eltern dann die Sicherheit, dass deren Kinder an jedem Tag acht Stunden in der Schule unterrichtet und betreut werden. Für uns als Kommune bedeutet das unter anderem, dass in Zukunft mehr Kinder den ganzen Tag in der Schule und auf dem Schul- und Sportgelände verbringen werden. Diese Kinder müssen betreut und gefördert werden und brauchen Platz zum Spielen, sowohl in der Halle als auch im Freien. Damit einhergehend ist es nach wie vor ein Anliegen unseres Sportvereins und hier vor allem der Abteilung Fußball, dass eine weitere Trainings- und Spielfläche für Kinder, Jugendliche und auch für die Erwachsenen geschaffen wird. Im September 2014 wurde von Seiten des SV Baindt erstmalig ein Antrag auf den Bau eines Kunstrasenplatzes an Stelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden Grünfläche gestellt. Dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Ein erneuter Vorstoß von Seiten des Vereins erfolgte im Mai 2019. Im Februar 2022 fand ein Austausch zu diesem Thema mit Vertreterinnen und Vertretern der Schule, des SV Baindts und der Gemeindeverwaltung statt. Bei diesem Termin wurde über verschiedene Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Sportanlage diskutiert. Über die Schaffung eines Naturrasenspielfeldes anstelle eines Kunstrasenplatzes genauso wie über den Nutzen einer Freilufthalle. Aus schulischer Sicht wäre ein Kunstrasenplatz oder eine Freilufthalle eine sehr gute Lösung, da zeitnah nach erfolgtem Regen wieder eine Nutzung erfolgen kann. Ein Kunstrasenplatz kann auch von unseren Schulkindern der Klosterwiesenschule sehr gut zum Schulsport und zum freien Spiel innerhalb der Betreuung genutzt werden. Ballspiele, Geschicklichkeitsspiele und Bewegung aller Art sind darauf möglich. In einem ersten Schritt ist eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Da der Unterbau des roten Hartplatzes sowohl im Zustand als auch in der Verwendung der Materialien unklar ist, ist ein Baugrundgutachten zu fertigen. Darüber hinaus muss das Gelände vermessen werden. Erst dann kann auch eine Aussage dazu getroffen werden, ob Anpassungsarbeiten notwendig werden. Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung der Schulkinder wird im September mit einem weiteren Schulbauförderprogramm gerechnet. Dieses Programm soll zu einer Qualitätsverbesserung der Betreuung und umfänglicheren Förderung beitragen. Wenn hier auch Außenanlagen enthalten sind, was angenommen wird, könnte auch in diesem Programm ein Förderantrag gestellt werden. Letztendlich ist eine ordentliche Planung Entscheidungsgrundlage für das Gremium. Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss: 1. Der Gemeinderat befürwortet den Rückbau des roten Hartplatzes, die Verlegung der Weitsprunganlage, die Sanierung der Laufbahn und darüber hinaus den Bau eines Kunstrasenplatzes. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermöglichkeiten für den Bau eines Kunstrasenplatzes für den Schul- und Vereinssport zu prüfen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden kleinen Rasenfläche einen Kunstrasenplatz zu planen. 4. Das Gremium nimmt in den nächsten Doppelhaushalt 2025 / 2026, vorbehaltlich der Finanzierbarkeit, Mittel auf, um den roten Hartplatz zurückzubauen, die Weitsprunggrube zu versetzen und die Laufbahn instand zu setzen. Darüber hinaus werden Mittel für den Bau eines Kunstrasenplatzes eingestellt. Kriterien für Freiflächensolaranlagen in der Gemeinde Baindt Auf dem Gemeindegebiet von Baindt werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Biogasanlagen, Pelletheizungen, Blockheizkraftwerke, aber auch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könnten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg sollen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 % der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden. Zur Orientierung, würden diese 0,2 % auf die Gemarkung der Gemeinde Baindt umgelegt, würde dies bedeuten, dass bei 2.306 Hektar Gemeindefläche mindestens 4,612 Hektar für Freiflächen- Photovoltaikanlagen genutzt werden sollen. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan sowie eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes soll dem Gemeinderat ein Katalog von Kriterien an die Hand gegeben werden - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten –, um zu entscheiden unter welchen Voraussetzungen Freiflächen-Photovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird zugestimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt, die einzelnen Bestandteile des Kriterienkatalogs mit folgenden Änderungen als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Standorten von PV-Freiflächenanlagen hinsichtlich Eignung und Durchführbarkeit zukünftig heranzuziehen: • Flächengröße / Zubaumenge: Der Gemeinderat wird zwei Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 10 Hektar erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. (Die Kriterien werden in das Bürgerinformationssystem eingestellt) Zuschussantrag der Reitergruppe Baindt e. V. Die Gemeindeverwaltung hat die baulichen Voraussetzungen mit Zielabweichungsverfahren und Bebauungsplanverfahren sowie dem Erwerb einer ökologischen Ausgleichsfläche geschaffen. Der Antrag der Reitergruppe wurde in einem Durchführungsvertrag, welcher öffentlich beschlossen wurde, festgehalten. Aufgrund verspätetem Nachlass und längerem Bebauungsplanverfahren haben sich die Kosten erhöht. Die Inflation schlägt ebenfalls zu Buche. Die Reitergruppe fängt viel in Eigenleistung auf, jedoch erbitten sie weitere finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde Baindt. Die Erschließungskosten für die Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung des Objekts mit einer Gesamthöhe von 34.865,66 Euro übersteigen die ursprüngliche Kalkulation des Vereins erheblich. Daher stellt die Reitergruppe Baindt e.V. einen Zuschussantrag in Höhe von 30.000,00 Euro für den Bau der Erschließungsanlagen (Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung). Da sich die Auszahlung des WLSB-Zuschusses zeitlich verzögert, stellt die Reitergruppe darüber hinaus einen Antrag auf Vorfinanzierung auf die im Förderbescheid bestätigte Summe von höchstens 132.000,00 Euro bis zur Auszahlung der Fördermittel bzw. spätestens bis zum 31.12.2026. Die Gemeinde hat bisher gem. Durchführungsvertrag 85.000 € vorfinanziert. Der Reitverein sagt im Rahmen seiner weiteren Antragstellung ausdrücklich seine Unterstützung bei den Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flst. Nr. 376 zu. Auf diesem Flurstück sind Büsche und Sträucher zu Pflanzen und weitere ökologische Maßnahmen vorzunehmen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den im Antrag der Reitergruppe Baindt vom 17.07.2023 beantragten, einmaligen Unterstützungsleistungen wie folgt zu: 1. Für den Bau der Erschließungsanlagen (Stromversorgung, Wasserversorgung – Abwasserentsorgung) wird ein Zuschuss in Höhe von 30.000 € an den Reitverein gewährt. 2. Im Wege der Vorfinanzierung der Fördermittel wird eine höhere Vorfinanzierung in Höhe von 132.000 € bis zur Auszahlung der Fördermittel des WLSB bzw. spätestens bis zum 31.12.2026 gewährt. Die Reitergruppe Baindt wird aufgefordert den Bewilligungsbescheid vorzulegen. 3. Der Gemeinderat stimmt der außerplanmäßigen Ausgabe zu. Kindergartenbedarfsplanung 2023/2024 Mit der jährlichen Fortschreibung und Beschlussfassung der Bedarfsplanung kommt die Gemeinde Baindt dem gesetzlichen Auftrag nach § 3 KiTaG nach. Das Leistungsangebot der Tageseinrichtungen für Kinder soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Tageseinrichtungen fördern die individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Die vollständige kommunale Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt ist über das Ratsinformationssystem einsehbar. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der kommunalen Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt für das Kita-Jahr 2023/2024 wird zugestimmt. 2. Maßnahmen zur Optimierung der Betreuungsplätze sollen ausgearbeitet und im Sozialausschuss vorgestellt werden. Zinsanpassung der Trägerdarlehen / Ausleihungen durch die Gemeinden Baienfurt und Baindt an den Zweckverband Wasserversorgung Die Gemeinde Baienfurt und die Gemeinde Baindt waren aufgrund ihrer Rücklagenstände in der Lage dem Zweckverband für dessen Investitionen Trägerdarlehen zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat Baindt stimmt der Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen an den Zweckverband Wasserversorgung zum 30.12.2023 und 30.12.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. zu. Zinsanpassung der Trägerdarlehen der Gemeinde Baindt an den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Die vom Kernhaushalt gewährten Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Wasserversorgung in Höhe von 262.500 € und an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung in Höhe von 630.000 € (Stand 30.09.2024) sind mit der nächsten Zinsanpassung ab 30.09.2024 erneut zu verzinsen. Die Trägerdarlehen sollen erst Ende 2024 entschieden werden. Es wurden zur Beschlussfassung die damaligen Marktkonditionen zu 1,0% festgesetzt. Der Zinssatz ist analog der durchschnittlichen Fremdkapitalzinssätze für Kreditmarktdarlehen festzusetzen. Die Zinsen werden nach dem jeweiligen Stand des Trägerdarlehens berechnet und werden quartalsweise fällig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt im Haushaltsjahr 2023 die Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen 7 an die Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zum 30.09.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. 2. Die nächste Zinsanpassung der Trägerdarlehen 7 findet zum 30.09.2029 statt. 3. Die Zinsen für die Trägerdarlehen Nr. 8 werden erst im Jahr 2024 angepasst. Änderung der Zuständigkeitsordnung - Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Gemeinde sind §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Baindt. Aus der Zuständigkeitsordnung ergibt sich die Anzahl der eingerichteten Ausschüsse sowie die Größe des jeweiligen Ausschusses und die den einzelnen Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben. Die entsprechenden Höhen der einzelnen Beträge könnten zu einem späteren Zeitpunkt, nach 20 Jahren unveränderter Grenzen, entsprechend angepasst werden. Dieser Beschluss sieht lediglich die Änderung der Anordnung von Ausgaben über 5.000 Euro vor. Damit auch bei Abwesenheit der Bürgermeisterin über zwei Wochen das tägliche Geschäft weiterläuft. Mit den laufenden Baumaßnahmen, sollten die Firmen bei Prüfung der Rechnungen auch bedient werden können. Auch für den Krankheitsfall dient diese Regelung als eine Absicherungsebene. Auf Antrag des Gremiums sollen die Amtsleitungen zukünftig die Befugnis erhalten, Zahlungen bis zu 10.000 Euro tätigen zu können. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Zuständigkeitsordnung außer Kraft. Änderung Hauptsatzung - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Derzeit liegt die Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bei Mitarbeitern bis zur Entgeltgruppe (EG) 6. Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit und die Nachbesetzung der Stelle der Assistentin bzw. des Assistenten im Vorzimmer der Bürgermeisterin ergibt sich die Notwendigkeit, die Zuständigkeit zu überdenken. Die Erhöhung der Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bis zur Entgeltgruppe 9 ermöglicht es, schnell auf Bewerbungen zu reagieren und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitnah einzustellen. Dies ist insbesondere in Zeiten von Personalengpässen und während der Sitzungspause in der Urlaubszeit von großer Bedeutung, um den reibungslosen Betrieb der Verwaltung sicherzustellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt. Anfragen und Verschiedenes Waldspielplatz: Es wird beantragt, dass mit dem Projekt "Waldspielplatz" im nächsten Jahr begonnen wird. Betriebsausflug: Es wird angefragt, warum das Gremium nicht zum diesjährigen Betriebsausflug der Gemeindeverwaltung eingeladen war. Aufgrund der gestiegenen Mitarbeiterzahl war ein Bus komplett ausgebucht. In den vergangenen Jahren haben nur wenige Mitglieder des Gremiums teilgenommen. Die logische Konsequenz wäre gewesen, einen zweiten Bus zu mieten, der nahezu leer geblieben wäre. Daher wurde in diesem Jahr darauf verzichtet. Verkehrsspiegel Stöcklisstraße: Auf die Frage, warum auf einem Privatgrundstück ein Stromkasten angebracht werden kann, aber kein Verkehrsspiegel installiert wird, wird erklärt, dass die Anbringung eines Verkehrsspiegels nur mit Einverständnis des Eigentümers möglich ist Die Gefahrensituation wird bei der nächsten Verkehrsschau in Augenschein genommen. Breitbandausbau "graue Flecken": Der Kämmerer, Herr Abele, erläutert, dass Bundes- und Landeszuschüsse in diesem Zusammenhang verzögert ausgezahlt werden. Die Zuschüsse werden erst nach Abschluss und Überprüfung der Arbeiten vollständig überwiesen. Daher sind die Kommunen gezwungen, über einen längeren Zeitraum selbst Vorfinanzierung zu leisten. Für die Gemeinde Baindt bedeutet dies eine Vorfinanzierung von etwa fünf Millionen Euro. Unabhängig davon steht der nächste Schritt in der Planung des Breitbandnetzausbaus in den unterversorgten Gebieten an. Das Gremium erteilt den Auftrag zur Planung.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 16.08.2023
    Monatlicher Steuerabzug vom Lohn

    Ihr Arbeitgeber berechnet die Steuer auf den Arbeitslohn und zahlt sie direkt an das Finanzamt (Lohnsteuer). Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beeinflussen die Höhe der Lohnsteuer. Zu den ELStAM gehören die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal, wenn Sie einer Religion angehören. Abhängig von Ihrer Steuerklasse, werden eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Dazu gehören der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und wenn die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Aus der Steuerklasse ergibt sich auch, welcher Tarif bei der Besteuerung anzuwenden ist: der Grundtarif (Steuerklassen I, II und IV) oder der Splittingtarif (Steuerklassen III und V) Der Freibetrag ist ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM). Dadurch ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Freibetrag gebildet wurde, müssen Sie dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie eine bestimmte Arbeitslohngrenze überschritten haben. Die Arbeitslohngrenze errechnet sich als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Internetseite die Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Kalenderjahre bereitstellen. Kommt für Sie ein Freibetrag in Betracht, kann das Finanzamt auf Ihren Antrag hin diesen als ELStAM bilden. Ihrem Arbeitgeber werden die ELStAM zum elektronischen Abruf bereitgestellt, damit er sie bei der Ermittlung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen kann. Freibeträge können beispielsweise möglich sein für: Werbungskosten, zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit oder Reisekosten Sonderausgaben, zum Beispiel nachgewiesene Kinderbetreuungskosten außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel.Kraftfahrzeugkosten gehbehinderter Menschen Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen Einen Freibetrag können Sie nur erhalten, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 EUR überschreiten. Die Werbungskosten dürfen dann nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigt. Wenn Sie verheiratet und beide beschäftigt sind, gilt für Sie zusammen die Grenze von 600 EUR. Dies trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Für Familien und Alleinerziehende sind verschiedene Steuererleichterungen möglich. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf Ihre Jahreseinkommensteuer.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Angebotserstellung

    Wenn Sie sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, müssen Sie darauf achten, dass Sie die vorgeschriebene Form einhalten. Die Formvorschriften sind in der Regel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten - es gelten in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen. Bei der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen dürfen Sie keine Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen vornehmen. Dies ist unzulässig und kann zum Ausschluss vom Verfahren führen. Achtung: Sogar das Anführen der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann gegebenenfalls den Ausschlag geben, das von Ihnen erstellte Angebot abzulehnen. Ihr Angebot muss die von dem öffentlichen Auftraggeber erwünschte Leistung enthalten. Wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausgeschlossen worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden. Andernfalls sind Nebenangebote auf einer gesonderten Anlage zu erstellen, als solche deutlich zu kennzeichnen, aussagekräftig zu formulieren und zu unterschreiben. Proben und Muster zu Angeboten müssen Sie einreichen, sofern dies in der Ausschreibung gefordert wird. Diese müssen Sie deutlich kennzeichnen. Falls für einen angebotenen Gegenstand gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte bestehen, das heißt, wenn der angebotene Gegenstand beispielsweise als Marke, Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen ist, müssen Sie dies gegebenenfalls auch angeben. Sie müssen alle Preise auflisten, sodass sich der öffentliche Auftraggeber schnell einen Überblick über die von Ihnen kalkulierten Kosten machen kann. Hinweis: Gemeinschaftliche Bieter und Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils die Mitglieder sowie den bevollmächtigten Vertreter für den Vertragsabschluss benennen. Der öffentliche Auftraggeber kann beispielsweise auch die Bestätigung Ihrer Bonität durch die Hausbank oder die Aufnahme einer Bürgschaft für den jeweiligen Auftrag verlangen. Beachten Sie in diesem Fall, dass ein Ansuchen auf eine Bürgschaft bei der Hausbank eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Sie bei der Erstellung Ihres Angebots mitberücksichtigen sollten. Das Angebot muss vollständig und unterschrieben sein sowie die in den Unterlagen geforderten Erklärungen und Angaben vollständig enthalten. Grundsätzlich erhalten Sie für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen keine Kosten erstattet. Achtung: Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen, Änderungen oder ggf. die Rücknahme des Angebots. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie können das Angebot in dieser Zeit nicht ändern oder zurückziehen. Seit dem Jahr 2020 sind Angebote im Rahmen der eVergabe elektronisch abzugeben. Als Ersatz für die Unterschrift müssen Sie dann Ihr Angebot elektronisch signieren.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bebaubarkeit des Grundstücks

    Wenn Sie planen, ein Gebäude auf Ihrem Grundstück zu errichten, sollten Sie bereits vor dem Erwerb des Grundstücks sicherstellen, dass Sie darauf auch wirklich bauen dürfen. Dazu ist eine planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks notwendig. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt oder nicht und ob der Grundstückszuschnitt geeignet ist. Die planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung sollte in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der unteren Baurechtsbehörde und einem Architekten erfolgen, der Ihre ersten Vorstellungen auf deren Realisierbarkeit prüfen kann. Dies gilt auch für die Beurteilung der Baugrundbeschaffenheit. Achtung: Sie sollten sich etwaige Zusagen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens oder einer Bauvoranfrage immer schriftlich bestätigen lassen, damit Sie bei der Bauausführung keine Probleme bekommen. Folgende Ergebnisse der Beurteilung sind denkbar: Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, Ihr Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bebauungsplan kann sehr detaillierte Angaben darüber enthalten, was gebaut werden darf und was nicht (z.B. Art und Höhe der Gebäude). Einsicht in den Bebauungsplan erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist und sich Ihr Bauvorhaben vor allem nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie bei allen anderen Bauvorhaben sind die Regelungen der Landesbauordnung, gegebenenfalls Satzungen der Gemeinde und denkmalschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Ihr Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, sollten Sie einen Fachmann der unteren Baurechtsbehörde hinzuziehen. Das Grundstück liegt sowohl außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans als auch außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im sogenannten Außenbereich. In diesem Fall können Sie nur in bestimmten engen Voraussetzungen mit einer Baugenehmigung für Ihr Vorhaben rechnen, weil der Außenbereich grundsätzlich von außenbereichsfremden baulichen Anlagen freigehalten werden soll. Tipp: Im Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg können Sie auf textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land zugreifen und finden erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks. Hinweis: Um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks mit dem von Ihnen geplanten Vorhaben rechtssicher zu klären, können Sie einen Antrag auf Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) stellen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Anmeldung

    Wenn Sie zu der Auffassung gelangt sind, dass Ihre Erfindung die genannten Kriterien und Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie eine Patentanmeldung vorbereiten. Hinweis: Wenn Sie ein Patent anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler beim Verfassen der Patentschrift in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges der Erfindung oder gar nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland, müssen eine als Rechts- oder Patentanwältin oder Rechts- oder Patentanwalt zugelassene Vertretung bestellen. Diese können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein. Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Bevor Sie eine Anmeldung vornehmen, sollten Sie eine Vorstellung davon haben, wie Sie Ihre Erfindung verwerten wollen (z.B. verkaufen, im eigenen Unternehmen einsetzen oder eine oder mehrere Lizenzen vergeben). Patente sind mit Gebühren verbunden, die sich gerade für Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder und kleine Unternehmen nicht lohnen, wenn keine realistische Vorstellung zur Verwertung der Erfindung vorhanden ist. Wie Sie bei einer Patentanmeldung vorgehen müssen, welche Unterlagen Sie benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen, können Sie in der Verfahrensbeschreibung "Patentanmeldung" nachlesen. Hinweis: Ein Patent, das Sie in Deutschland anmelden, gilt nur hier. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, in anderen Ländern ein Patent anzumelden oder eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung vorzunehmen. Damit können Sie in mehreren Ländern gleichzeitig Schutz erlangen. Sofern es sich dabei um Nachanmeldungen der gleichen Erfindung handelt, müssen Sie dies innerhalb eines Jahres zur Wahrung des zeitlichen Ranges der Erstanmeldung tun. Bei der Entscheidung, für welche Länder Sie für Ihre Erfindung Patentschutz anstreben, sollten Sie - neben finanziellen Aspekten - vor allem berücksichtigen, wo Sie die Erfindung vermarkten wollen und wo wichtige Konkurrenzunternehmen ansässig oder tätig sind. Tipp: Ausführliche Hinweise finden Sie auch im " Merkblatt für Patentanmelder " des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder direkt vor Ort beim Informationszentrum Patente in Stuttgart . Von den Internetseiten des DPMA können Sie auch die jeweiligen Anmeldeformulare downloaden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bericht_23_03_07.pdf

    Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07. März 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Februar 2023 wurde folgendes bekannt gegeben: Der Gemeinderat schlägt den Standort an der Klosterwiesenschule Flurstück 953, neben der bestehenden Containeranlage, zur Errichtung einer weiteren Unterkunft für Geflüchtete vor. Eröffnung der Gaststätte zur Mühle am Donnerstag, den 17. März 2023 Bauantrag zum Einbau einer Ferienwohnung in das Kellergeschoss des Einfamilienwohngebäudes in der Lilienstraße 41, Flst. 113/5 Das Gebäude Lilienstraße 41 wurde mit einer Wohnung im Untergeschoss an die jetzigen Eigentümer verkauft. Diese wollen die Wohnung als Ferienwohnung nutzen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube, 1.Änderung“ (rechtskräftig 13.05.1974) im Bereich des allgemeinen Wohngebietes und ist nach § 30 BauGB zu beurteilen. Auf dem Grundstück sind in der Doppelgarage die nach Landesbauordnung erforderlichen Parkplätze vorhanden. Zusätzlich können im Einfahrtsbereich Fahrzeuge abgestellt werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag und zur ausnahmsweisen Zulassung einer Ferienwohnung wird erteilt. Grundstücksveräußerung im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis Im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis wurden inzwischen sechs Grundstücke an Gewerbebetriebe und ein Grundstück für eine Umspannstation verkauft. Vier Firmengebäude sind bereits bezogen. Ein Grundstück wird auf Grund der momentanen Lage an die Gemeinde zurückgegeben und kann an einen Gewerbebetrieb weiter veräußert werden. Es handelt sich hierbei um einen kleineren Bauplatz mit 1.130m². Nach § 92 der Gemeindeordnung ist ein Beschluss zur Veräußerung von Vermögenswerten vom Gemeinderat erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Veräußerung des Bauplatzes Flst. 1014/6 mit 1.130m² im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis zum Preis von 190 €/m² zu. Weiterentwicklung und Finanzierung der Lebensräume für Jung und Alt der Stiftung Liebenau am Dorfplatz 2/1 Nach ausführlicher Diskussion und weiteren Arbeitsaufträge an die Gemeindeverwaltung wurde der Beschluss zum Tagesordnungspunkt vertagt. Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule Die Schulsozialarbeit ist ein wichtiges Instrument der Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und dient der Vorbeugung sowie Früherkennung von Problemlagen. Schulsozialarbeit stellt damit ein Qualitätsmerkmal der Schule dar. Die Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule wurde im Jahr 2003 mit einem Stellenumfang von 50 Prozent eingerichtet. Diese erfolgt in Trägerschaft mit „Die Zieglerschen Nord gemeinnützige GmbH“, basierend auf einem Werkvertrag zwischen der Gemeinde Baindt und dem diakonischen Jugendhilfeträger. Ende des vergangenen Jahres stellte die Klosterwiesenschule einen Antrag auf Aufstockung der Schulsozialarbeit. Aktuell arbeitet die Schulsozialarbeiterin Frau Nandi mit einem Stellenumfang von 50 Prozent an der Klosterwiesenschule. Der Stellenanteil von 50 Prozent reicht nicht aus, um die Aufgaben der Schulsozialarbeit vollumfänglich und ausreichend ausführen zu können. Die Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule sollte von 50 Prozent auf 65 Prozent aufgestockt werden. Bisher belaufen sich die Kosten für die Stelle der Schulsozialarbeit mit einem Umfang von 50 Prozent auf 44.212,07 Euro pro Jahr, sprich 3.684,34 Euro im Monat. Bei einer Erhöhung des Stellenanteils auf 65 Prozent betragen die Mehrkosten jährlich 13.263,63 Euro. Hinzu kommt, dass der Träger die IT-Ausstattung zukünftig selbst stellen möchte, sodass ab dem Jahr 2024 zusätzliche Kosten in Höhe von 1.500 Euro entstehen. Diese Kosten fallen allerdings unabhängig von einer Aufstockung des Stellenumfangs an. Die Schulsozialarbeit wird sowohl vom Landkreis als auch vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) gefördert. Für das Schuljahr 2021/2022 betrug die Förderung vom Landkreis 7.150,00 Euro und vom KVJS 5.561,10 Euro. Dies ergibt eine Gesamtfördersumme von 12.711,10 Euro. Fördermittel für das Schuljahr 2022/2023 wurden bereits beantragt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Aufstockung der Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule Baindt von 50 Prozent auf 65 Prozent ab dem 01.08.2023 zu. Positionspapier "kein weiter so" des Gemeindetags Baden -Württemberg - Stellungnahme der Gemeinde Baindt Der Gemeindetag hat im Rahmen der Landesvorstandssitzung im September 2022 ein Positionspapier erarbeitet, um auf das Erreichen der Belastungsgrenze des Staates und der Kommunen hinzuweisen. Die Kommunen befinden sich im Dauerkrisenmodus, von Bund und Land werden aber immer wieder neue Leistungen eingefordert und die Bürokratie hat eine Komplexität angenommen, die kaum mehr zu bewältigen ist. Aus Sicht des Gemeindetags braucht es eine klare Analyse der aktuellen Lage, eine realistische Bewertung des Leistbaren sowie eine neue Festlegung des Erforderlichen. Das Positionspapier wurde im Nachgang auch von den anderen kommunalen Verbänden übernommen. Aufgrund der positiven Resonanz auch in der Öffentlichkeit wurde daraufhin ein „offener Brief“ an die Landesregierung übersendet, bei dem neben den kommunalen Spitzenverbänden auch der Baden- Württembergische Handwerkstag, die IHK Baden-Württemberg, die Unternehmer Baden- Württemberg, der Sparkassenverband und der Genossenschaftsverband unterzeichnet haben. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat unterstützt die Position des Gemeindetags Baden-Württemberg und stellt sich hinter die Forderungen des Positionspapiers und des offenen Briefes an die Landesregierung. Bebauungsplan "6. Änderung und Erweiterung -GE-Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu -Satzungsbeschluss Im Südwesten des Ortsteils Schachen liegt das Gewerbegebiet Mehlis. Die an das bestehende Regenrückhaltebecken angrenzende Fläche war als Retentionsfläche vorgesehen. Durch den Bau eines Retentionsbeckens im Zuge der 5. Änderung und Erweiterung des Gewerbegebiets wird die Retentionsfläche in ihrer ursprünglichen Funktion nicht mehr benötigt, so dass die Fläche anderen Nutzungen zugeführt werden kann. Erst durch die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes wird es möglich sein eine Batteriegroßspeicheranlage in unmittelbarer Nähe zum Umspannwerk zu errichten, mit der überschüssige Energie gespeichert und zu Bedarfszeiten wieder an das Netz abgegeben werden kann. Der Bebauungsplan „6. Änderung und Erweiterung GE Mehlis“ weist eine erneuerbare Energien Fläche nach § 9 Abs.1 BauGB aus. Im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) ist diese Nutzung im geplanten Geltungsbereich nicht vorgesehen. Der FNP wird daher im Parallelverfahren geändert. Mit dem ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 02.09.2022 der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 29.08.2022 bis 29.09.2022 statt. Mit den eingearbeiteten Anregungen fand die öffentliche Auslegung vom 19.12.2022 bis 23.01.2023 statt. Aus der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die Anregungen und Bedenken aus der öffentlichen Anhörung wurden in die Unterlagen eingearbeitet. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplans "6. Änderung und Erweiterung - GE Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Bebauungsplans „4. Änderung Gewerbegebiet Mehlis“ vom 06.12.2022 zu eigen. 2. Die in der Gemeinderatssitzung darüber hinaus beschlossenen Inhalte ergänzen die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage. 3. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. 4. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 07.03.2023. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt. 5. Die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Bebauungsplans „4. Änderung Gewerbegebiet Mehlis“ in der Fassung vom 07.03.2023 werden gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen. Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die katholische Kirchenpflege Baindt, der Waldorfkindergarten sowie die drei kommunalen Kindertagesstätten „Sonne, Mond und Sterne“ können auch im kommenden Kindergartenjahr 2023/2024 je eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 2. Die Klosterwiesenschule Baindt kann auch im kommenden Schuljahr 2023/2024 eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 3. Die anfallenden Kosten können für den kirchlichen Kindergarten und den Waldorfkindergarten über die Betriebskosten abgerechnet werden. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund der aktuellen Personalsituation könnten die gesetzlichen Vorgaben für die derzeitigen Öffnungszeiten unserer Kindertagesstätte Sonne, Mond und Sterne nicht mehr rechtssicher aufrechterhalten werden. Aus diesem Grund war es notwendig ab dem 01.03.2023 die Öffnungszeiten vorübergehend zu reduzieren. Dies war keine „Spontanentscheidung“, sondern eine Maßnahme, die zwingend erforderlich war. Die Situation in den Kindergärten ist Land auf Land ab ähnlich, die Herausforderungen sind groß und es gilt für die Zukunft einiges zu regeln, damit unsere Kinder und deren Familien planbare Bedingungen vorfinden und die Kinder bestmöglich gefördert und betreut werden. Um solch eine notwendige Reduzierung der Öffnungszeiten in den Gebühren auszuweisen, ist die Aufnahme eines weiteren Absatzes in der Satzung notwendig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt zum 01.03.2023 zu.[mehr]

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      Datenschutzrechtliche_Vorgaben_Grund_und_Gewerbesteuer.pdf

      Gemeinde Baindt Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer Stand 20.10.2023 Vorwort Die Gemeinde Baindt erhebt für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten. Von Unternehmer/innen/Unternehmen mit Gewerbebetrieben, die eine Betriebsstätte in Baindt haben, erhebt sie die Gewerbe- steuer. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personen- bezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten). Wenn die Gemeinde Baindt personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. Inhaltsverzeichnis 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? ........................................................................................................................ 1 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? .............................................................. 2 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? ........................................................................................ 2 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? ...................................................................................................................... 3 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? .............................................. 3 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? .................................................................................................................. 3 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? ............................................................. 3 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? .......................................................................................... 4 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Baindt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Elmar Buemann, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an die innerhalb der Gemeindeverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer zuständige Steuerabteilung1 bzw. Gemeindekasse1 richten. Die Kontaktdaten der Gemeinde Baindt lauten:1 • Bürgermeisterin: Simone Rürup, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-0 (simone.ruerup@baindt.de) • Kämmerer: Wolfgang, Abele, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-20, (wolfgang.abele@baindt.de) • Steuerabteilung: Florentina Stavarache, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-21 (f.stavarache@baindt.de) Barbara Winkler, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-23 (barbara.winkler@baindt.de) • Gemeindekasse: Robert Müller, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-22 (robert.mueller@baindt.de) Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde (Franka Maurer, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-40, f.maurer@baindt.de)1 wenden. mailto:simone.ruerup@baindt.de - 2 - 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Grund- und Gewerbesteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steu- ergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erho- ben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung). Beispiel zur Verarbeitung: Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Grundsteuer- und Gewerbesteuerveranlagung verarbeitet. Beispiel zur Weiterverarbeitung: Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden vom zuständigen Finanzamt die Steuermessbeträge und in den Fällen der Zerle- gung der Grund- und Gewerbesteuermessbeträge die Zerlegungsanteile durch Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide festgesetzt. Hierzu werden Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen. 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten: • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B. ▪ Vor- und Nachname, ▪ Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer, ▪ Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsfüh- rer(s), des/der Gesellschafter, ▪ Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ▪ Geburtsdatum und -ort, ▪ Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen. • Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z.B. ▪ Gewerbesteuermessbetrag, ▪ Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, ▪ Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbetrag, ▪ Bankverbindung, ▪ Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und Vorauszahlungen, ▪ Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe. Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter. Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge. Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind. Beispiele: − Unser Gewerbeamt1 übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen; - 3 - − unser Einwohnermeldeamt1 übermittelt uns Meldedaten. Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen. Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Be- kanntmachungen) verarbeiten. 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Wir bedienen uns dabei dem Finanzwesenprogramm CIP-Kommunal/KD (ein Geschäftsbereich der mps public solutions GmbH). Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weiter- geben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Beispiel: − Mitteilung der Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer be- kannt geworden sind, an andere Behörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verar- beiten (§ 88a der Abgabenordnung). 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung. • Recht auf Auskunft Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher soll- ten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Grund- oder Gewerbesteuer, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Steuer oder um Zahlungsangelegenhei- ten geht) gemacht werden. • Recht auf Berichtigung Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ih- re Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen. • Recht auf Löschung Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.). - 4 - • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschrän- kung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht. • Recht auf Widerspruch Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens). • Recht auf Beschwerde Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, kön- nen Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, so- weit das Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie unter www.bfdi.bund.de bzw. unter www.baden- wuerttemberg.datenschutz.de. Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht. 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? Weitergehende Informationen können Sie • dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I S. 183, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abga- benordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie • der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service - Publikationen - Broschüren) • dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe https://www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz) • den Internetseiten der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörden entnehmen. Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Sie u.a. unter https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ http://www.bfdi.bund.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.bzst.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ https://www.service-bw.de/ https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/[mehr]

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        2-FFH-Vorprüfung-Formblatt_Geigensack.pdf

        Stand: 01/2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 1. Allgemeine Angaben 1.1 Vorhaben Landschaftsplanerische Leistungen zum Gewässerausbau "Geigensack" 1.2 Natura 2000-Gebiete Gebietsnummer FFH-Gebiet Nr. 8223-311 Gebietsname "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" 1.3 Vorhabenträger Adresse: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefon/Fax/E-Mail: Tel.: 07502/9406-0 Fax 07502/9406-18 E-mail: petra.jeske@baindt.de 1.4 Gemeinde Baindt 1.5 Genehmigungsbehörde Landratsamt Ravensburg, Sachbereich Bauleitplanung 1.6 Naturschutzbehörde Landratsamt Ravensburg, Untere Naturschutzbehörde 1.7 Beschreibung des Vorhabens Die Gemeinde Baindt beabsichtigt im Rahmen des Starkregenrisikomanagementkonzeptes die Neuanlage eines offenen Gewäs- serlaufes als Hochwasser (HW)-Schutzgraben. Dieser soll nördlich entlang des bereits fertig erschlossenen/geplanten Baugebie- tes "Geigensack Erweiterung" mit Anbindung an den "Oberen Bampfen" entstehen. Der "Obere Bampfen" liegt innerhalb des ca. 390 m westlich ausgewiesenen FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311). Der neue Gewässerlauf soll auf der Fl.-Nr. 142 entstehen und eine Fließrichtung von Osten nach Westen aufweisen. Ein Teil- stück des Bachlaufs im Nordwesten des Bebauungsplans "Geigensack Erweiterung" führt über die Fl.-Nr. 389 (Teilfläche). Zudem ist eine Verlängerung des Bachlaufes entlang des geplanten Wohngebietes "Bühl" östlich des Baugebietes "Geigensack Erweiterung" Teil des Vorhabens. Hier wird der Bachlauf am nördlichen Rand des zukünftigen Wohngebietes auf den öffentli- chen Grünflächen verlaufen. Die Einleitung des Wassers erfolgt von der "Zeppelinstraße" (Fl.-Nr. 455/9) unter der "Hirschstraße" hindurch durch einen Kanal (verdolt) und mündet in den neuen offenen Gewässerlauf. Die Verbindung des neuen Bachlaufs mit dem Lauf des "Bampfen" wiederum erfolgt durch Einleitung des Bachwassers unter der "Sulpacher Straße" hindurch in einen bereits bestehenden Bach- lauf, welcher im westlichen Teil verdolt ist, und in den "Oberen Bampfen" mündet. Die Einleitung in den "Bampfen" erfolgt in Verbindung mit einer Mischwasserentlastung. Der neue Bachlauf erhält einen mäandrierenden Verlauf, sodass dieser im Falle eines Starkregenereignisses ein gewisses Rückhaltevermögen aufweist und zukünftig das Hochwasserrisiko bzw. das Überschwemmungsrisiko senkt. 2. Zeichnerische und kartographische Darstellung Das Vorhaben soll durch Zeichnung und Kartenauszüge soweit dargestellt werden, dass dessen Dimensionierung und örtliche Lage eindeutig erkennbar ist. Für Zeichnung und Karte sind angemessene Maßstäbe zu wählen. 2.1 Dargestellt in der Planzeichnung des Bebauungsplans "Geigensack Erweiterung" 2.2 Zeichnung/Handskizze als Anlage kartographische Darstellung zur örtlichen Lage als Anlage 2 3. Aufgestellt durch (Vorhabenträger oder Beauftragter): Anschrift: * Telefon: * Fax: * Sieber Consult GmbH 0751/185281-15 08382/27405-99 Lägelerstraße 45 88250 Weingarten E-mail: * Bearbeiter: Anja Speckle anja.speckle@sieberconsult.eu * sofern abweichend von Punkt 1.3 27.07.2021 Datum Unterschrift Eingangsstempel Naturschutzbehörde (Beginn Monatsfrist gem. § 34 Abs. 6 BNatSchG) Erläuterungen zum Formblatt sind bei der Naturschutzbehörde erhältlich oder unter http://natura2000-bw.de "Formblätter Natura 2000" 3 Stand: 01/2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 4. Feststellung der Verfahrenszuständigkeit (Ausgenommen sind Vorhaben, die unmittelbar der Verwaltung der Natura 2000-Gebiete dienen) 4.1 Liegt das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet oder außerhalb eines Natura 2000-Gebiets mit möglicher Wirkung auf ein oder ggfs. mehrere Gebiete oder auf maßgebliche Bestandteile eines Gebiets? weiter bei Ziffer 4.2 Vermerke der zuständigen Behörde 4.2 Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Entscheidung oder besteht eine sonstige Pflicht, das Vorhaben einer Behörde anzuzeigen? ja weiter bei Ziffer 5 nein weiter bei Ziffer 4.3 4.3 Da das Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis oder sonstigen Anzeige an eine Behörde bedarf, wird es gemäß § 34 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen Naturschutzbehörde hiermit angezeigt. weiter bei Ziffer 5 Fristablauf: (1 Monat nach Eingang der Anzeige) 4 Stand: 01/2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 5. Darstellung der durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtypen bzw. Lebensräume von Arten *) Lebensraumtyp (einschließlich charakteristischer Arten) oder Lebensräume von Arten **) Lebensraumtyp oder Art bzw. deren Lebensraum kann grundsätzlich durch folgende Wirkungen erheblich beeinträchtigt werden: Vermerke der zuständigen Behörde [3150] Natürliche nährstoffreiche Seen Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [3260] Fließgewässer mit flutender Wasservegetation Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [3212] Kalk-Magerrasen Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [6411] Pfeifengraswiesen Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [6431] Feuchte Hochstaudenfluren Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [6510] Magere Flachland-Mähwiesen Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [7140] Übergangs- und Schwingrasenmoore Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [7220*] Kalktuffquellen Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [7230] Kalkreiche Niedermoore Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [9130] Waldmeister-Buchenwald Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [9160] Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [9180*] Schlucht- und Hangmischwälder Es liegen keine Flächen dieses Lebensraumtyps im betrachteten FFH- Gebietsteil. [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes liegt dieser Lebensraumtyp etwa 390 m vom Plangebiet entfernt. Ziele zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumtyps sind laut des Natura 2000-Managementplanes der Erhalt und die Förderung natur- naher Gewässerstrukturen sowie die Pflege von Auenwaldgalerien mit gelegentlichem Auflichten. Der Erhaltungszustand in diesem Fließab- schnitt wird mit "gut" bewertet. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Verlust/Änderung charakteristischer Dynamik der Habitatstruktur - Veränderung der hydrologischen/hydrodynamischen Verhältnisse Beeinträchtigung möglich durch: - Intensivierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Sonstige durch Verbrennungs- und Produktionsprozesse entstehende Schadstoffe 5 - Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten Durch die Einleitung des geplanten Gewässerlaufes in den "Oberen Bampfen" kommt es temporär zu einer Veränderung der hydrologi- schen/hydrodynamischen Verhältnisse, was jedoch aufgrund der zeitli- chen Begrenzung von Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen keine erhebliche Beeinträchtigung für den Lebensraumtyp darstellt. Des Weiteren gehen keine der o.g. Handlungen mit dem geplanten Vorha- ben einher. Eine Beeinträchtigung dieses Lebensraumtyps kann daher ausgeschlossen werden. [1014] Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior ) Lebensraum: Offene, feuchte Lebensräume mit konstanter Bodenfeuchte und ausreichend Streuauflage; z.B.: Großseggenriede, Feucht-, Nass- und Streuwiesen, Niedermoore) Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1032] Kleine Flussmuschel (Unio crassus ) Lebensraum: Bäche und Flüsse mit mäßiger Strömungs- geschwindigkeit und sandig-kiesigem Substrat; vorwie- gend in der Forellen- (Hyporhithral) und Barbenregion (Epipotamal) Südlich des Naturschutzgebietes Schenkenwald und damit am Rand des Wirkraums des Vorhabens sind Lebensräume dieser Art vorhanden. 2001 wurde die Art von der LUBW für diesen Bereich gemeldet. Das Vorkommen der Kleinen Flussmuschel konnte im Rahmen der für den Managementplan durchgeführten Kartierung jedoch nicht mehr nachge- wiesen werden, kann aber im betrachteten Wirkraum zukünftig auch nicht ausgeschlossen werden. Ziel zur Erhaltung und Entwicklung der Art ist laut des Natura 2000-Managementplanes die Erhaltung und Förde- rung naturnaher Gewässerstrukturen. Des Weiteren soll laut des Ma- nagementplanes der Bestand der kleinen Flussmuschel künftig erhalten und gefördert werden. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffenheit) - Stickstoff- und Phosphatverbindungen/Nährstoffeintrag - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub/Schwebstoffe und Sedimente) - Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten Beeinträchtigung möglich durch: - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrologischen/hydrodynamischen Verhältnisse - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Organische Verbindungen - Schwermetalle - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) Durch die Einleitung des geplanten Gewässerlaufes in den "Oberen Bampfen" kommt es temporär zu einer Veränderung der hydrologi- schen/hydrodynamischen und thermischen Verhältnisse, was jedoch aufgrund der zeitlichen Begrenzung von Starkregen- bzw. Hochwasser- ereignissen keine erhebliche Beeinträchtigung für die Art darstellt. Des Weiteren gehen keine der o.g. Handlungen mit dem geplanten Vorha- ben einher. Eine Beeinträchtigung dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. [1037] Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia ) Lebensraum: Fließgewässer mit sandiger Sohle. Bedeu- tend ist der Charakter des Gewässers (Offenheit), die Fließgeschwindigkeit, Wasserqualität und eine Beschat- tung durch angrenzende Gehölze. Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. 6 [1044] Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale ) Lebensraum: Quellmoore, Grundwasser geprägte Gräben; hohe Anforderungen an Sauerstoffversorgung, Wasser- temperatur, Dichte der emersen Vegetation, etc. Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1083] Hirschkäfer (Lucanus cervus ) Diese Art konnte trotz gezielter Nachsuche und Recherchen im FFH- Gebiet nicht nachgewiesen werden. Altnachweise aus dem Naturschutz- gebiet Schenkenwald nordwestlich des Vorhabengebietes konnten nicht bestätigt werden. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1093*] Steinkrebs (Austropotamobius torrentium ) Lebensraum: strukturreich Oberläufe naturnaher Gewäs- ser; charakteristisch: Vorhandensein von grobem bzw. kiesigem Substrat Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1131] Strömer (Leuciscus souffia agassizi ) Lebensraum: rasch fließende, sauerstoffreiche Gewässer der Äschenregion mit kiesigem Substrat, Gewässer der unteren Forellen- und Barbenregion sowie Zu- und Abflüsse von Seen und Seitengewässer von kleineren Flüssen. Nach den Bestands- und Zielkarten des Natura 2000-Managementplans liegt die Lebensstätte dieser Art etwa 390 m vom Plangebiet entfernt. Im Zuge einer Kartierung 2018 konnten Einzeltiere im "Bampfen" nachgewiesen werden; in den Bestands- und Zielkarten des Natu- ra 2000-Managementplanes sind jedoch keine Artnachweise verzeich- net. Ziel zur Erhaltung und Entwicklung der Art ist laut des Natu- ra 2000-Managementplanes der Erhalt und die Förderung naturnaher Gewässerstrukturen. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffenheit) - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Stickstoff- und Phosphatverbindungen/Nährstoffeintrag Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der hydrologischen/hydrodynamischen Verhältnisse - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Schwermetalle - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub/Schwebstoffe und Sedimente) - Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) Durch die Einleitung des geplanten Gewässerlaufes in den "Oberen Bampfen" kommt es temporär zu einer Veränderung der hydrologi- schen/hydrodynamischen und thermischen Verhältnisse, was aufgrund der zeitlichen Begrenzung von Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung für die Art darstellt. Des Weiteren gehen keine der o.g. Handlungen mit dem geplanten Vorha- ben einher. Eine Beeinträchtigung dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. [1134] Bitterling (Rhodeus sericeus amarus ) Lebensraum: Stehende und langsam fließende Gewässer mit Teich- oder Flussmuschelbeständen Im erweiterten Wirkraum des Vorhabens kommen die nebenstehenden Lebensräume nicht vor. Die Lebensstätte des Bitterlings umfasst aus- schließlich eine Erfassungseinheit im Unterlauf der Schussen. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1163] Groppe (Cottus gobio ) Lebensraum: sommerkühle und sauerstoffreiche Seen und Fließgewässer (Forellen- und Äschenregion) mit kiesi- gem, sandigem bis steinigem Substrat Laut des Natura 2000-Managementplans des FFH-Gebiets umfasst die Lebensstätte der Groppe derzeit mit Ausnahme des "Oberen Bampfen" alle größeren Zuflüsse der Schussen. Nach den Bestands- und Zielkarten des Natura 2000-Managementplans liegt die Lebensstätte dieser Art 7 Hauptlebensräume: wenig verbaute Oberläufe von Bächen und kleineren Flüssen etwa 390 m vom Plangebiet entfernt. Ein Artnachweis wurde nicht verzeichnet. Ziel zur Erhaltung und Entwicklung der Art ist laut des Natura 2000-Managementplanes der Erhalt und die Förderung von naturnahen Gewässerstrukturen. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffenheit) - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Stickstoff- und Phosphatverbindungen/Nährstoffeintrag - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub/Schwebstoffe und Sedimente) Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der hydrologischen/hydrodynamischen Verhältnisse - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Schwermetalle - Management gebietsheimischer Arten - Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) Durch die Einleitung des geplanten Gewässerlaufes in den "Oberen Bampfen" kommt es temporär zu einer Veränderung der hydrologi- schen/hydrodynamischen Verhältnisse, was aufgrund der zeitlichen Begrenzung von Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung für die Art darstellt. Des Weiteren gehen keine der o.g. Handlungen mit dem geplanten Vorhaben einher. Eine Beeinträchtigung dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. [1193] Gelbbauchunke (Bombina variegata ) Lebensraum: Laichgewässer: ephemere Gewässer (z.B. Fahrspuren, Tümpel, Pfützen); Landlebensraum: nicht landwirtschaftlich genutzte Vegetationsbestände (z.B. naturnahe Wälder, Ruderalflächen, Hochstaudenfluren) Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1323] Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii ) Lebensraum: Optimal: große alt- und totholzreiche Buchen- und Ecihenwälder; charakteristisch: laubholzrei- che, großflächige Wälder tieferer Lagen mit ausreichen- den Quartieren (z.B. Spechthöhlen) Im Naturschutzgebiet Schenkenwald (etwa 1,4 km entfernt) und damit am Rand des Wirkraums des Vorhabens finden sich solche Lebensräu- me. Im Rahmen der Untersuchungen 2018 wurde die Art jedoch nicht nachgewiesen. Ziele zur Erhaltung und Entwicklung der Art sind laut des Natura 2000-Managementplanes eine naturnahe Waldwirtschaft sowie die Förderung von Habitatstrukturen im Wald. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Akustische Reize (Schall) Beeinträchtigung möglich durch: - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Licht - Organische Verbindungen - Schwermetalle - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) Es gehen keine der o.g. Handlungen mit dem geplanten Vorhaben einher. Eine Beeinträchtigung dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. 8 [1324] Großes Mausohr (Myotis myotis ) Lebensraum: Laub- bzw. Laubmischwälder (v.a. unter- holzfreie, hallenartige Buchenwälder); Jagdhabitat: auch andere Waldtypen, großflächige Magerrasen, Extensiv- wiesen, Waldrandbereiche; Kinderstuben: Dachstühlen meist älterer Gebäude (z.B. Kirchen, Schlösser); Zwi- schen- und Winterquartiere: natürliche Höhlen, Stollen, Keller Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1337] Biber (Castor fiber ) Lebensraum: mittelgroße bis große Still- und Fließgewäs- ser mit ausreichender Wassertiefe, ausreichender Größe des Habitats (Reviere z.T. > 1 km Uferlänge) und geeigneten Nahrungspflanzen (entscheidend: Weichhöl- zer); Charaktertier großer Flussauen (v.a. Weichholzaue & Altarme) Der Biber besiedelt mit Ausnahme der gefällstarken Tobelbäche und einiger Stillgewässer die meisten Gewässer im FFH-Gebiet. Nach den Bestands- und Zielkarten des Natura 2000-Managementplans liegt die Lebensstätte dieser Art etwa 390 m vom Plangebiet entfernt. Ein Artnachweis wurde in dem betrachteten FFH-Gebietsteil nicht verzeich- net. Ziel zur Erhaltung und Entwicklung der Art ist laut des Natu- ra 2000-Managementplanes der Erhalt und die Förderung naturnaher Gewässerstrukturen. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität Beeinträchtigung möglich durch: - Verlust/Änderung charakteristischer Dynamik - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrologischen/hydrodynamischen Verhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Akustische Reize (Schall) - Optische Reizauslöser/Bewegung (ohne Licht) - Organische Verbindungen - Management gebietsheimischer Arten - Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten Durch die Einleitung des geplanten Gewässerlaufes in den "Oberen Bampfen" kommt es temporär zu einer Veränderung der hydrologi- schen/hydrodynamischen Verhältnisse, was aufgrund der zeitlichen Begrenzung von Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung für die Art darstellt. Des Weiteren gehen keine der o.g. Handlungen mit dem geplanten Vorhaben einher. Eine Beeinträchtigung dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. [1381] Grünes Besenmoos (Dicranum viride ) Standort: Luftfeuchte Laub- oder Mischwälder mit relativ offenem Kronendach Im Naturschutzgebiet Schenkenwald (etwa 1,4 km entfernt) und damit am Rand des Wirkraums des Vorhabens finden sich solche Standorte (Lebensräume), sowie zahlreiche Artnachweise. Das Vorkommen dieser Art im Wirkraum des Vorhabens kann nicht ausgeschlossen werden. Ziele zur Erhaltung und Entwicklung der Art sind laut des Natura 2000- Managementplanes eine naturnahe Waldwirtschaft sowie die Förderung von Habitatstrukturen im Wald. Beeinträchtigung möglich durch: - Umwandlung von Laubwäldern in Nadelholzbestände - Verkürzung von Umtriebszeiten - Reduzierung des Anteils von Altholzbeständen - Kahlschlag und großflächige Schirmschläge - Bodenschutzkalkungen natürlich saurer Standorte und durch terrestri- sche Verblasung - Eintrag atmogener Schadstoffe (SO2- und NOx-Belastung) Es gehen keine der o.g. Handlungen mit dem geplanten Vorhaben einher. Eine Beeinträchtigung dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. 9 [1393] Firnisglänzendes Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus ) Standort: neutrale bis leicht saure, kalkarme, meist nasse Standorte (z.B. Flach-, Nieder-, Übergangs- und Zwi- schenmoore) Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1902] Frauenschuh (Cypripedium calceolus ) Standort: Lichte Laub- und Nadelwälder, Gebüsche und Säume auf kalkhaltigen Lehm-, Ton- und Rohböden bis 1500 m über NN Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [1903] Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii ) Standort: Flach- und Zwischenmoore bis 1100 m über NN Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. [4096] Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris ) Standort: Sowohl auf kurzzeitig überschwemmten, als auch auf trockenen Böden Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplanes gibt es keinen Artnachweis und keine Lebensstätten im erweiterten Wirkraum des Vorhabens. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist somit nicht zu erwarten. *) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben. Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige Gebietsnummer - und ggf. geografische Bezeichnung - mit angeben. **) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen. weitere Ausführungen: siehe Anlage 10 Stand: 01/2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 6. Überschlägige Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen durch das Vorhaben anhand vorhandener Unterlagen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen betroffene Lebensraum- typen oder Arten *) **) Wirkung auf Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten (Art der Wirkung, Intensität, Grad der Beeinträchtigung) Vermerke der zuständigen Behörde 6.1 anlagebedingt 6.1.1 Flächenverlust (Versiegelung) - Durch die geplanten Vorhaben kommt es innerhalb des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" nicht zu Versiegelungen. Die Natura-2000 Lebens- raumtypen und Arten werden somit nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.1.2 Flächenumwandlung - Die Veränderung der Flächen findet außerhalb des betrachte- ten FFH-Gebietsteiles statt. Natura-2000 Lebensraumtypen und Arten werden davon nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.1.3 Nutzungsänderung - Die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen im Plan- gebiet und außerhalb des betrachteten FFH-Gebietsteiles. Die Natura-2000 Lebensraumtypen und Arten werden davon nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.1.4 Zerschneidung, Fragmentierung von Natura 2000-Lebensräumen - Es werden keine Natura-2000 Lebensräume zerschnitten oder fragmentiert. Beeinträchtigung: keine 6.1.5 Veränderungen des (Grund-) Wasserre- gimes [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [1032] Kleine Flussmu- schel [1131] Strömer [1163] Groppe [1337] Biber Durch die Überbauung und die Versiegelung von Flächen kann es grundsätzlich zu bedeutsamen Veränderungen wasserbezogener Standortfaktoren wie beispielsweise der (Grund-) Wasserstände kommen. Im Bereich der Neuanlage des Hochwasserschutzgrabens kommt es zu keiner Flächen- versiegelung, weshalb dadurch bedingte Veränderungen des Wasserregimes in diesem Bereich ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich kann ein Fließgewässer zu Verände- rungen des Grundwassers führen, da es je nach Sättigungs- grad der Sedimente im umliegenden Bereich des Gewässer- laufes zur Infiltration des Oberflächenwassers (aus dem Bach) in das Grundwasser oder zur Exfiltration von Grundwas- ser in das Fließgewässer kommen kann. Diese Grund- und Oberflächenwasserinteraktion hat jedoch aufgrund der geringen Größe des Hochwasserschutzgrabens keine Auswir- kungen auf das Grundwasserregime im Vorhabengebiet. Der geplante Bachlauf findet sich des Weiteren in räumlicher Distanz (ca. 390 m) zum betrachteten FFH-Gebietsteil. Dauerhafte und erhebliche Veränderungen des Wasserre- gimes können im betrachteten FFH-Gebietsteil ausgeschlos- sen werden. Beeinträchtigung: keine 6.2 betriebsbedingt 6.2.1 stoffliche Emissionen [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [1032] Kleine Flussmu- Mit dem geplanten Bachlauf gehen keine stofflichen Emissio- nen einher. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und der FFH-Arten durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. 11 schel [1131] Strömer [1163] Groppe [1323] Bechsteinfleder- maus [1337] Biber [1381] Grünes Besen- moos Beeinträchtigung: keine 6.2.2 akustische Veränderungen [1323] Bechsteinfleder- maus [1337] Biber Durch den geplanten Bachlauf wird es u.a. aufgrund der räumlichen Distanz zu keinen akustischen Veränderungen im betrachteten FFH-Gebietsteil kommen. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und der FFH-Arten durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.2.3 optische Wirkungen [1337] Biber Durch den geplanten Bachlauf wird es u.a. aufgrund der räumlichen Distanz zu keinen optischen Veränderungen im betrachteten FFH-Gebietsteil kommen. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und der FFH-Arten durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.2.4 Veränderungen des Mikro- und Mesokli- mas [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [1032] Kleine Flussmu- schel [1131] Strömer [1163] Groppe Das Mikroklima wird sich im Vorhabengebiet aufgrund des neuen Oberflächengewässers verändern. Eine Beeinträchti- gung des FFH-Gebiets durch das Vorhaben kann aufgrund der räumlichen Distanz von ca. 390 m jedoch ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.2.5 Gewässerausbau [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [1032] Kleine Flussmu- schel [1131] Strömer [1163] Groppe [1337] Biber Im Rahmen des Vorhabens wird ein neuer Gewässerlauf angelegt, welcher zur Schaffung von Hochwasser- Retentionsräumen dient und in den "Oberen Bampfen" mündet. Die Maßnahme findet jedoch außerhalb des FFH- Gebietes statt, so werden die Natura-2000 Lebensräume und Arten durch das Vorhaben direkt nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.2.6 Einleitungen in Gewässer (stofflich, thermisch, hydraulischer Stress) [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [1032] Kleine Flussmu- schel [1131] Strömer [1163] Groppe [1337] Biber Der geplante Bachlauf soll künftig bei Starkregenereignissen und Hochwasserereignissen dem Überflutungsschutz der angrenzenden Baugebiete dienen. Das anfallende Nieder- schlagswasser soll (z.T. über Retentionsbecken) dem neuen Bachlauf und von dort dem "Oberen Bampfen" zugeleitet werden. Bei Starkregenereignissen kann es durch das abflie- ßende Oberflächenwasser von Straßen, aus Baugebieten und von Feldern zu einem stofflichen Eintrag in den Hochwasser- schutzgraben und damit in das FFH-Gebiet kommen. Der mäandrierende Verlauf des Baches führt zu einer Ablagerung der Stoffe in den Bereichen geringer Strömungsintensität und puffert somit den Stoffeintrag in die Fließgewässer des FFH- Gebietes. Das zufließende Niederschlags- bzw. Oberflächen- wasser kann zudem zu einer Veränderung der Temperatur- verhältnisse im Bachlauf und so zu einer Zufuhr kalten bzw. warmen Wassers in den "Oberen Bampfen" führen. Laut der "Abschätzung der hydraulischen Auswirkungen" durch die Fassnacht Ingenieure GmbH kommt es im Bereich des 12 "Oberen Bampfen" zu einer Zunahme der Abflussmenge von ca. 7,3 % - 10,7 %. Im südlich gelegenen "Sulzmoosbach" hingegen wird es durch den Hochwasserschutzgraben zu einer Abnahme der Abflussmenge kommen (um ca. 5,4 % - 5,8 %). Folglich ändern sich die hydrologischen bzw. hydro- dynamischen Verhältnisse bei Starkregen- /Hochwasserereignissen zwar innerhalb der einzelnen Zuflüsse zum "Bampfen", gleichen sich aber gegenseitig weitestgehend wieder aus. Zusammengefasst kann es durch die Neuanlage des Bachlaufes zu hydraulischen, stofflichen und thermischen Veränderungen kommen, da Starkregen- /Hochwasserereignisse und deren Auswirkungen jedoch zeitlich begrenzt sind, kommt es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Lebensraumtypen und Arten. Beeinträchtigung: keine 6.2.7 Zerschneidung, Fragmentierung, Kollision - Da das Plangebiet außerhalb der betrachteten Natura 2000- Gebietsteile liegt, kommt es zu keiner Zerschneidung, Frag- mentierung oder Kollision. Die Natura 2000-Flächen und Arten werden nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.3 baubedingt 6.3.1 Flächeninanspruchnahme (Baustraßen, Lagerplätze etc.) - Das Vorhaben benötigt Flächen als Lagerplätze während der Bauphase. Diese liegen außerhalb der betrachteten FFH- Gebiete. Eine Beeinträchtigung der Natura 2000- Lebens- raumtypen und Arten kann ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.3.2 Emissionen [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [1032] Kleine Flussmu- schel [1131] Strömer [1163] Groppe [1323] Bechsteinfleder- maus [1337] Biber [1381] Grünes Besen- moos Während der Bauzeit sind Staub-, Lärm- und Lichtemissionen zu erwarten. Durch die räumliche Entfernung zum FFH-Gebiet und die zeitliche Beschränkung ist eine erhebliche Beein- trächtigung der Natura-2000 Lebensraumtypen und Arten ausgeschlossen. Beeinträchtigung: keine 6.3.3 akustische Wirkungen [1323] Bechsteinfleder- maus [1337] Biber Durch die Bautätigkeit ist vorübergehend Baulärm und eine damit einhergehende Beeinträchtigung zu erwarten. Auf Grund der zeitlichen Beschränkung und der räumlichen Entfernung ist eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele er angrenzenden FFH- Lebensraumtypen und Arten ausge- schlossen. Beeinträchtigung: keine *) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben. Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige Gebietsnummer – und ggf. geografische Bezeich- nung – mit angeben. **) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen. 13 Stand: 01/2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 7. Summationswirkung Besteht die Möglichkeit, dass durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen, bereits bestehenden oder geplanten Maßnahmen die Schutz- und Erhaltungsziele eines oder mehrerer Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden? ja weitere Ausführungen: siehe Anlage betroffener Lebensraumtyp oder Art mit welchen Planungen oder Maßnahmen kann das Vorhaben in der Summation zu erheblichen Beeinträchtigungen führen ? welche Wirkungen sind betroffen? Vermerke der zuständigen Behörde [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [1032] Kleine Flussmuschel [1131] Strömer [1163] Groppe [1323] Bechstein- fledermaus [1337] Biber [1381] Grünes Besenmoos 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu; Versickerung und Notüberlauf in den Sulzmoos- bach (nicht FFH-Gebiet) Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu; gedrosselte Einleitung von vorgereinigtem Niederschlagswas- ser in den "Tobelbach" Bebauungsplan "Geigensack-Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu; gedrosselte Einleitung von vorgereinigtem Niederschlagswas- ser in einen Graben, der in den "Oberen Bampfen" mündet 8. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu. Das nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird über Rückhaltezisternen gedrosselt und dann dem Regenwasserkanal zugeführt. Vor Einleitung in den "Sulzmoosbach" ist eine Retention vorgeschal- tet. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnen Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu und 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewer- begebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesgruben- straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu (im Aufstellungsverfahren) Ab der Einleitung des Niederschlagswassers aus den Baugebieten in die genannten Gewässer folgen u.a. Fließstrecken von etwa 400 m, 700 m bzw. 1.000 m, die unter den Schutz des hier zu betrachtenden FFH-Gebietes fallen. Da es sich jeweils nur um gedrosselte Einleitungen von vorgereinigtem Niederschlagswasser handelt, und der Abfluss im Regelfall dem der unbebauten Fläche ent- spricht, können Summationswirkungen auf die genannten FFH-Lebensraumtypen und Arten ausgeschlossen werden (siehe Anmerkungen unter Punkt 8). Sofern durch das Vorhaben Lebensraumtypen oder Arten in mehreren Natura 2000-Gebieten betroffen sind, bitte auf einem separaten Blatt die jeweilige Gebietsnummer mit angeben. nein, Summationswirkungen sind nicht gegeben (siehe Punkt 8) 14 8. Anmerkungen Es wurde geprüft, ob die Planungen im Zusammenwirken mit den Vorhaben "Marsweiler Ost 2" am östlichen Siedlungsrand, "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" am südöstlichen Ortsrand von Baindt, "Geigensack-Erweiterung" am nördlichen Ortsrand von Baindt, "Bifang" am nördlichen Ortsrand, "Wohnen Mehlis", 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" im Orts-Teil "Schachen", "Kiesgrubenstraße" im südlichen Bereich von Baindt und der Bebauungsplan "Lilienstraße" sowie der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan "Bühl" das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Die Entwässerung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" erfolgt im modifizierten Trennsystem, welches aus Schmutzwasserkanal, Regenwas- serkanal und einem Versickerungsbecken besteht. Das Schmutzwasser wird in Freispiegelkanäle mit einem Mindestdurchmesser von DN 250 abgeleitet und den gemeindlichen Abwässerkanälen zugeführt. Anschließend erfolgt eine Ableitung zur Verbandskläranlage (mit vorgeschalteten Sammlern) des Abwasserzweckverban- des "Mittleres Schussental". Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird in Freispiegelkanälen gesammelt und zu einem geplanten Versickerungsbecken am "Sulzmoosbach" abgeleitet. Der Beckenstandort befindet sich auf dem gemeindeeigenen Grundstück mit der Fl.-Nr. 111/8. Das Niederschlagswasser kann auf Grund eines geplanten Erdwalles in Verbindung mit einer flachen Geländemulde abgefangen werden und schadlos in Richtung "Sulzmoosbach" abfließen. Das Niederschlagswasser im Gebiet des Bebauungsplanes "Lilienstraße" wird wie auch jenes aus dem Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" in Freispiegelkanälen mit der erforderlichen Nennweite gesammelt und zum Versickerungsbecken am "Sulzmoos- bach" (Fl.-Nr. 111/8) abgeleitet, welches entsprechend des Bedarfes des Plangebietes erweitert wird. Der Bereich des "Sulzmoosbaches", in den eingeleitet wird, ist nicht als FFH-Gebiet ausgewiesen. Etwa 1 km flussabwärts wird der Bachlauf jedoch Teil des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute". Die geschützten Flächen sind vom Baugebiet durch bestehende Bebauung getrennt. Im Bereich der "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" wurde die Errichtung von Wohngebäuden umgesetzt. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im modifizierten Trennsystem, bestehend aus Schmutz- und Regenwasserkanal. Das anfallende Niederschlagswasser soll über das öffentliche Regenwasser-Kanalnetz in die im nordwestlichen Geltungsbereich vorhandene Retentionsmulde zugeführt werden. Nach der Zwischenspeicherung soll es gedrosselt in den Vorfluter ("Tobelbach") eingeleitet werden. Der "Tobelbach" mündet nach einer Fließstrecke von etwa 260 m in den "Sulzmoosbach". Nach einer weiteren Fließstrecke von etwa 450 m Richtung Westen wird der Bach Teil des FFH-Gebietes. Im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung "Geigensack-Erweiterung" wurde die Ausweisung von neuen Wohngrundstücken auf einer Ackerfläche am nördlichen Ortsrand umgesetzt. Das auf den neuen Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser wird in eine im westlichen Plangebiet vorgesehene Retentionsfiltermulde eingeleitet. Das Niederschlagswasser, das auf den Dach- und Hofflächen der privaten Baugrundstücke anfällt, ist in Retentionszisternen zurückzuhalten, die auf dem jeweiligen Baugrundstück zu errichten sind. Der Drosselabfluss und Notüberlauf dieser Zisternen wird über die öffentliche Regenwasserkanalisation der o.g. Retenti- onsmulde zugeführt. Das Niederschlagswasser wird hier soweit möglich versickert. Das nicht versickerbare Niederschlagswasser wird gedrosselt in den geplanten Wassergraben eingeleitet, der nach einer Fließstrecke von etwa 400 m in Richtung in Richtung Westen in den "Oberen Bampfen" mündet, der Teil des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" ist. Der Drosselabfluss wurde so festgelegt, so dass bis zu einem HQ5 die über die Mulde eingeleitete Wassermenge die Menge, die aus der unbebauten Fläche zufließen würde, nicht überschreitet. Die Beseitigung von Niederschlagswasser im Baugebiet "Bifang" sieht auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen vor, das nicht schädlich verunreinigte Nieder- schlagswasser, das über die Dach-, Hof-, und Wegeflächen anfällt, dem Regenwasserkanal ungedrosselt zuzuführen. Vor der Einleitung in den "Sulzmoosbach" ist eine Retention vorgeschaltet. Bei der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" handelt es sich um die Bestandsbebauung eines Mischgebietes. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wohnen Mehlis" wird die Beseitigung des Niederschlagswassers vorrangig durch Versickerung über die belebte Bodenzone festgesetzt; die verbleibende Menge, welche nicht versickert werden kann, wird in das gemeindliche Kanalnetz (Trenn-System) abgeleitet. Bei der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" wird Niederschlagswasser, das über die Dachflächen anfällt, über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zugeführt, wo es über die belebte Bodenzone gefiltert, über Drainagen in einen Sammelschacht und von dort dem beste- henden Regenwasserkanal zugeführt wird. Zusätzliches Abflussaufkommen wird in den Seitenarm des "Bampfen" geleitet. Das über die Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. In keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) ist eine Ableitung von mit Schadstoffen belaste- tem Wasser in den nördlich gelegenen "Bampfen", als Teilfläche des FFH-Gebietes möglich. Im Bereich der Kiesgrubenstraße ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesgrubenstraße" vorgesehen. Das Wasser soll vorrangig über die belebte Bodenzone versickert werden; die verbleibende Menge, welche nicht versickert werden kann, wird in das gemeindliche Kanalnetz (Trenn-System) abgeleitet. Das FFH-Gebiet wird somit nicht tangiert. Der Drosselabfluss der folgenden Projekte ("2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße", "Geigensack- Erweiterung") ist so dimensioniert, dass bis zu einem Abfluss von HQ5 die Wassermenge, die über den Drosselabfluss abgegeben wird, die Menge, die aus der unbebauten Fläche zufließen würde, nicht überschreitet. Im Zusammenwirken der genannten Planungen kann eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden. Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich des Bebauungsplanes "Bühl" ist im Trennsystem abzuleiten und über öffentliche Regenwasserkanäle dem außerhalb des Geltungsbereiches liegenden Retentionsbereich zuzuführen. Im Retentionsbecken ist das Wasser vorzureinigen, um anschließend dem Vorfluter zugeleitet zu werden. Das FFH-Gebiet wird somit nicht tangiert. Bei allen genannten Planungen können auf Grund der bestehenden Entfernung zur nächstgelegenen Teilfläche des FFH-Gebietes, wegen der Drosselungen der einzelnen Einleitungen sowie der oft vorgeschalteten Filterung mittels Retentionsfilterbecken und wegen der dazwischenliegenden bestehenden Bebauung von Baindt Beeinträchtigungen durch stoffliche, optische oder akustische Emissionen ausgeschlossen werden. weitere Ausführungen: siehe Anlage 15 Stand: 01/2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 9. Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben und des gegenwärtigen Kenntnisstandes wird davon ausgegangen, dass vom Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des/der oben genannten Natura 2000-Gebiete ausgeht. Begründung: Das Vorhaben ist geeignet, die Schutz- und Erhaltungsziele des/der oben genannten Natura 2000-Gebiets/Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung muss durchgeführt werden. Begründung: Bearbeiter Naturschutzbehörde (Name, Telefon) Datum Handzeichen Bemerkungen Erfassung in Natura 2000 Eingriffsdatenbank durch: Datum Handzeichen Bemerkungen Bearbeiter Genehmigungsbehörde (Name, Telefon) Datum Handzeichen Bemerkungen[mehr]

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          Zuletzt geändert: 25.05.2022
          Einreise und Aufenthaltstitel

          Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als ausländischer Staatsangehöriger in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt müssen Sie Ihren Pass oder Passersatz immer bei sich haben. Für die Einreise in das Bundesgebiet brauchen Sie in der Regel ein Visum, wenn Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Schon im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen. Für Kurzaufenthalte (wie zum Beispiel zu touristischen Zwecken) bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sind Angehörige bestimmter Staaten von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt. Für Sie gilt das "Freizügigkeitsgesetz/EU". Sie genießen damit Freizügigkeit. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Personen, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind), erhalten automatisch eine Aufenthaltskarte. Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Türkei benötigen Sie für die erstmalige Einreise und die daran anschließende erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein nationales Visum. Leben Sie einige Zeit mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, können Sie eine freizügigkeitsähnliche Stellung erwerben, die auf dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beruht. Wenn Sie sich als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz in Deutschland aufhalten, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann Ihnen eine solche ausgestellt werden. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie als Familienangehöriger von Schweizer Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz geltend machen wollen, müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde melden. Diese prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Sollten Sie als Familienangehöriger Ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Seit dem 1. März 2020 dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, müssen Sie dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels beantragen. Mit einer Verlängerung vermeiden Sie, dass Sie ausreisen müssen und Ihre Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung verlieren. Hinweis: Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung kann die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet sein.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024
          Täter-Opfer-Ausgleich

          Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen. Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters beziehungsweise der Täterin, des Staatsanwalts beziehungsweise der Staatsanwältin, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich. In Gesprächen zwischen Täter beziehungsweise Täterin, Opfer und einem Vermittler beziehungsweise einer Vermittlerin sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind: Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung Vereinbarung über eine Wiedergutmachung Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess Während bei einer Gerichtsverhandlung der beziehungsweise die Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen. Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise: Gespräch zwischen Opfer und Täter beziehungsweise Täterin mit Entschuldigung Schmerzensgeld oder Schadenersatz Geschenk als symbolische Geste Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben gemeinsame Aktivitäten von Täter beziehungsweise Täterin und Opfer Nach Durchführung eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine Reihe an Vorteilen: Dem Opfer einer Straftat wird die Möglichkeit gegeben, sein Empfinden zu Tat und Täter beziehungsweise Täterin, auch außerhalb einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, zu äußern. Opfer einer Straftat können einen Einblick in die Beweggründe des Täters beziehungsweise der Täterin in Bezug auf die Tat erlangen. Das Opfer einer Straftat erhält möglicherweise Schadensersatz. Eine Klage und die gerichtliche Vollstreckung bleiben dem Opfer einer Straftat in diesem Fall erspart, ebenso eine mögliche Aussage als Zeuge oder Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. In einigen Fällen wird durch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch die Vernehmung unbeteiligter Zeugen in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich sein. Auch dem beziehungsweise der Beschuldigten wird die Möglichkeit eröffnet, sich mit der Tat und dem Empfinden des Opfers einer Straftat auseinanderzusetzen. In einigen Fällen bleiben dem Täter beziehungsweise der Täter eine strafrechtliche Hauptverhandlung und möglicherweise entstehende Kosten erspart. Infolge eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht auch die Möglichkeit einer Strafmilderung. Die Herstellung des Rechtsfriedens wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich erheblich gefördert.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024

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