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Tabakerzeugnisse

Tabakerzeugnisse werden aus Rohtabak hergestellt. Neben Zigaretten- und Pfeifentabak gehört dazu auch Tabak, der nicht verbrannt wird, wie zum Beispiel Kau- oder Schnupftabak. Diese Produkte und verwandte Erzeugnisse wie E-Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse unterliegen ebenfalls den rechtlichen Regelungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und werden darauf geprüft, ob sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Hersteller und Importeure von Tabakprodukten sind verpflichtet, den Lebensmittelüberwachungsbehörden die in ihren Erzeugnissen enthaltenen Zusatzstoffe markenbezogen und mit Mengenangaben bekannt zu geben. Für Nikotin, Teer und Kohlenmonoxid sind zulässige Höchstmengen vorgeschrieben (Nikotin: ein Milligramm pro Zigarette, Teer und Kohlenmonoxid: je zehn Milligramm pro Zigarette). Die Lebensmittelüberwachung überprüft bei Tabakprodukten, ob verbotene Stoffe enthalten sind, festgelegte Höchstmengen eingehalten werden und Warnhinweise auf die gesundheitsschädlichen Wirkungen des Rauchens auf der Verpackung angebracht sind. Um Nichtraucher besser zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen wie beispielsweise Rauchverbote, Werbeverbote, Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer

Ingenieur Als Ingenieur oder Ingeneurin sind Sie nicht verpflichtet, Mitglied in der Ingenieurkammer zu werden. Sie können sich jedoch für eine freiwillige Mitgliedschaft entscheiden. Als freiwilliges Mitglied werden Sie in die Liste der selbständig tätigen freiwilligen Mitglieder, die Liste der angestellten freiwilligen Mitglieder, die Liste der freiwilligen Mitglieder im öffentlichen Dienst, Angestellte oder Beamte, die Juniorenliste oder in die Liste der Seniormitglieder eingetragen. Beratender Ingenieur Als beratender Ingenieur oder beratende Ingenieurin sind Sie Pflichtmitglied und werden in die Liste der "Beratenden Ingenieure" eingetragen. Die Eintragung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg haben, nach dem Ingenieurgesetz berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweisen, eigenverantwortlich und unabhängig tätig sein und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Hinweis: Auch besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Wenn Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass Sie bei Erhalt einer Kündigung bereits schwanger waren, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Kündigung ist dann ebenfalls unzulässig. Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn das zuständige Regierungspräsidium die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt, z.B. weil eine Weiterbeschäftigung z.B. wegen einer Betriebsstilllegung nicht möglich ist. Hier muss Ihr Arbeitgeber vor der Kündigung einen Antrag stellen. In diesem Verfahren erhalten Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme und Sie erhalten den abschließenden Bescheid. Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und damit auch kein Kündigungsschutz vorhanden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Persönliches Budget

Als Mensch mit Behinderung können Sie einen Anspruch auf ein Persönliches Budget haben. Mit dem Persönlichen Budget können Sie sich erforderliche Leistungen selbst einkaufen. Anstelle von Dienst- oder Sachleistungen erhalten Sie eine Geldleistung. Mit diesem Budget bestimmen Sie wann, wie und von wem sie Leistungen in Anspruch nehmen. Sie bezahlen die passgenaue Leistung selbst, die zur Deckung Ihres persönlichen Bedarfes erforderlich sind. Ziel ist es, Ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Anträge auf ein Persönliches Budget können Sie formlos beim zuständigen Rehabilitationsträger stellen. Rehabilitationsträger können sein: Stadt- und Landkreise (für die Eingliederungshilfe), die Deutsche Rentenversicherung, , die Krankenkasse, das Integrationsamt, die Kriegsopferfürsorge, die Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab. Unterschieden wird zwischen dem Persönlichen Budget, bei dem nur ein Leistungsträger zuständig ist, und dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget, bei dem mehrere Leistungsträger zuständig sind. Das Persönliche Budget ist keine eigenständige Leistung, sondern eine besondere Form der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherinformationen

Suchen Sie einen Rechtsanwalt oder benötigen Sie bestimmte Informationen über einen Rechtsanwalt, wie zum Beispiel den Sitz der Kanzlei oder seine Kontaktdaten, können Sie die Eintragungen im Anwaltsverzeichnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis einsehen. Dort erfahren Sie, bei welcher Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt zugelassen ist. Sie erhalten Auskunft über die Kanzleiadresse, seine Kontaktdaten und ggf. über bestehende Schwerpunkte seiner Tätigkeit oder Fachanwaltschaften. Möchten Sie sich über einen Rechtsanwalt beschweren, können Sie bei der für den Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer Beschwerde einreichen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ausschließlich geprüft, ob der Rechtsanwalt gegen das anwaltliche Berufsrecht verstoßen hat. Tipp: Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg. Die Rechtsanwaltskammer vermittelt auch bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten. Einige Rechtsanwaltskammern führen nach entsprechender Antragstellung auch förmliche Schlichtungsverfahren durch, sofern sich der betroffene Rechtsanwalt damit einverstanden erklärt. Tipp: Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg. Als Ergänzung zu den Schlichtungsmöglichkeiten der regionalen Rechtsanwaltskammern können Sie sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 50.000 Euro in der Regel an die Schlichtungsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Besonderheiten für die Gemeinschaftsschule

Bei der Gemeinschaftsschule ist zu unterscheiden zwischen dem Wechsel von dieser Schulart auf eine andere und dem Wechsel in diese Schulart. Beim Wechsel von der Gemeinschaftsschule auf eine andere Schulart werden von der abgebenden Schule Noten in allen Fächern auf einer einheitlichen Niveaustufe nach der überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblichen Niveaustufe ausgewiesen. Anschließend wird geprüft ob auf dieser Niveaustufe eine Versetzung möglich wäre. Entscheidend sind die für die jeweilige Niveaustufe G, M oder E maßgeblichen Verordnungen für die Werkrealschule, die Realschule und des Gymnasiums. Ob die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind und damit ein Wechsel der Schulart und der danach zu besuchenden Klassenstufe möglich ist, stellt die abgebende Gemeinschaftsschule fest. Soweit mit dem Wechsel auf eine andere Schulart ein Wechsel der Ebene verbunden ist, können außerdem Notenvoraussetzungen zu erfüllen sein. Diese finden Sie im Kapitel "Wechsel der Schulart mit Wechsel der Ebene". Für den Wechsel in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule gelten die Voraussetzungen für den Wechsel in die Ebene 1. Der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule ist für Schülerinnen und Schüler mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand in entsprechender Anwendung des § 11 Satz 1 Nummer 2 der Gemeinschaftsschulverordnung möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heirat im Ausland

Für die Eheschließung im Ausland verlangen manche Staaten wie zum Beispiel Italien, Österreich, Polen und Türkei ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses können Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. In einigen Ländern genügen Reisepass und eine internationale Geburtsurkunde. Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig, welche Heiratspapiere Sie im Ausland benötigen. Auskünfte erhalten Sie vor allem bei den deutschen Konsulaten im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland. Auch zur Namensführung in der Ehe müssen häufig in Deutschland noch Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen. Ehen, die im Ausland rechtsgültig geschlossen wurden, werden in Deutschland anerkannt. Die Ehevoraussetzungen müssen vorgelegen haben und die Ehe muss in der Form geschlossen worden sein, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist. Außerdem sollten Sie beachten, dass die Anerkennung von ausländischen Eheurkunden (zum Beispiel bei Heirat in den USA) im Inland erst möglich ist nach einer amtlichen Überbeglaubigung (Apostille) durch die ausländischen Behörden oder Legalisation durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung. Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen können für eine im Ausland geschlossene Ehe einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister am deutschen Wohnort stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungs- und Qualifizierungsangebote

Die Agentur für Arbeit steht Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie Ausbildungssuchenden mit kostenlosen Beratungsangeboten zu Seite. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der Agentur für Arbeit in der Nähe Ihres Wohnortes auf. Die Beratung und Vermittlung erstreckt sich auf sämtliche berufs- und arbeitsplatzbezogene Fragestellungen, die im Laufe des Berufslebens auftreten können. Inhalte der Beratung können beispielsweise Auskunft und Rat in allen Fragen der Arbeitsplatzwahl, der beruflichen Entwicklung, zum Berufs- und Arbeitsplatzwechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu Ihren individuellen Vermittlungsmöglichkeiten, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, zu Leistungen der Arbeitsförderung, zum Erwerb schulischer Abschlüsse oder zur Aufnahme eines Erststudiums oder eines Aufbaustudiengangs sein. Das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit soll Ihnen dabei helfen, konkrete berufliche Präferenzen zu erarbeiten, Handlungsperspektiven und -strategien zu entwerfen, Entscheidungskriterien zu entwickeln, den Informationstand zu verbessern und die beruflichen Vorstellungen zu verwirklichen. Die meisten Agenturen für Arbeit bieten einen speziellen Informations- und Beratungsservice für berufsrückkehrende Frauen und Männer an. Die berufliche Weiterbildung kann ebenfalls ein Weg zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise ein Ausweg aus der Arbeitslosigkeit sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rürup-Rente

Die Rürup-Rente (auch Basis- oder Leib-Rente genannt) ist eine zusätzliche Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Sie funktioniert ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung: Sie zahlen Beiträge ein und erhalten als Rentnerin oder Rentner lebenslang regelmäßige Auszahlungen. Die Leistungen aus einer Rürup-Rente können nicht als Einmalzahlung beansprucht werden. Eine Kapitalisierung ist grundsätzlich nicht möglich. Stattdessen ist ausschließlich eine lebenslange monatliche Rentenzahlung vorgesehen. Bei dieser Form der Altersvorsorge werden, im Vergleich zur Riester-Rente, keine staatlichen Zulagen gewährt. Die staatliche Förderung erfolgt durch eine steuerliche Freistellung der Beiträge. Daher ist eine Rürup-Rente eher für Selbständige sowie Arbeitnehmende mit höherem Einkommen attraktiv. Wenn keine unmittelbare oder mittelbare Berechtigung für eine Riester-Förderung besteht, ist die Rürup-Rente die einzige Möglichkeit für eine staatlich geförderte zusätzliche private Altersvorsorge. Sowohl die Steuerfreistellung der Beiträge in der Einzahlungsphase als auch die Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase sind mit den Regelungen für die gesetzliche Rente identisch. Eine Rürup-Rente kann nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder vererbt werden. Das mit einem Rürup-Vertrag angesparte Kapital wird bei Bezug von Sozialleistungen während der Ansparphase nicht berücksichtigt beziehungsweise angerechnet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fachgebundene Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife können Sie erreichen, indem Sie eine der folgenden Prüfungen bestehen: die Abschlussprüfung an einer Berufsoberschule (Technische Oberschule, Wirtschaftsoberschule, Berufsoberschule für Sozialwesen) die Abschlussprüfung eines künstlerischen Studiengangs (z.B. Ballett) an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten Hochschule, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. die Abschlussprüfung eines Studiengangs an der Pop-, Film- oder Theaterakademie, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. Die fachgebundene Hochschulreife mit Nachweis einer Fremdsprache berechtigt Sie je nach Schultyp, an dem Sie sie erworben wird, zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen und zum Studium in bestimmten Ausbildungsbereichen der Dualen Hochschule. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen sowie zum Studiengang Lehramt Sek I an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer gleichgestellt. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt Sonderpädagogik an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung Fachlehrkräfte Sonderpädagogik sowie Technische Lehrkräfte Sonderpädagogik gleichgestellt. Achtung: Einzelne Studienberechtigungen gelten teilweise nur für Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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