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Satzung_zur_Änderung_der_Verbandssatzung_ZV_WV_BB_V2.pdf

Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Satzung zur Änderung der VERBANDSSATZUNG Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hat am 22.11.2023, aufgrund der §§ 5, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 15.11.2006 beschlossen: I. Änderungen der Satzungsbestimmungen 1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Verbandspersonalverwalter(in) - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. 2. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Wirtschaftsführung (1) Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. (2) Der Zweckverband wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2019 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2020 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. 3. § 15a wir neu hinzugefügt und erhält folgende Fassung: § 15a Personal Verwaltung (1) Zur Besorgung der Personalsachbearbeitung des Zweckverbandes wird ein(e) Verbandspersonalverwalter(in) bestellt. Er/Sie wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Die Personalsachbearbeitung umfasst alle Personalangelegenheiten des Zweckverbands. Weitere Aufgaben können übertragen werden. (3) Der/die Verbandspersonalverwalter(in) untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertretung dem Verbandspfleger und darüber hinaus dem Verbandskassenverwalter. II. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baienfurt, 23.11.2023 gez. Günter A. Binder Verbandsvorsitzender des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt - Baindt[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 61,76 KB
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    Zuletzt geändert: 29.11.2023
    Rürup-Rente

    Die Rürup-Rente (auch Basis- oder Leib-Rente genannt) ist eine zusätzliche Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Sie funktioniert ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung: Sie zahlen Beiträge ein und erhalten als Rentnerin oder Rentner lebenslang regelmäßige Auszahlungen. Die Leistungen aus einer Rürup-Rente können nicht als Einmalzahlung beansprucht werden. Eine Kapitalisierung ist grundsätzlich nicht möglich. Stattdessen ist ausschließlich eine lebenslange monatliche Rentenzahlung vorgesehen. Bei dieser Form der Altersvorsorge werden, im Vergleich zur Riester-Rente, keine staatlichen Zulagen gewährt. Die staatliche Förderung erfolgt durch eine steuerliche Freistellung der Beiträge. Daher ist eine Rürup-Rente eher für Selbständige sowie Arbeitnehmende mit höherem Einkommen attraktiv. Wenn keine unmittelbare oder mittelbare Berechtigung für eine Riester-Förderung besteht, ist die Rürup-Rente die einzige Möglichkeit für eine staatlich geförderte zusätzliche private Altersvorsorge. Sowohl die Steuerfreistellung der Beiträge in der Einzahlungsphase als auch die Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase sind mit den Regelungen für die gesetzliche Rente identisch. Eine Rürup-Rente kann nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder vererbt werden. Das mit einem Rürup-Vertrag angesparte Kapital wird bei Bezug von Sozialleistungen während der Ansparphase nicht berücksichtigt beziehungsweise angerechnet.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Fachgebundene Hochschulreife

    Die fachgebundene Hochschulreife können Sie erreichen, indem Sie eine der folgenden Prüfungen bestehen: die Abschlussprüfung an einer Berufsoberschule (Technische Oberschule, Wirtschaftsoberschule, Berufsoberschule für Sozialwesen) die Abschlussprüfung eines künstlerischen Studiengangs (z.B. Ballett) an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten Hochschule, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. die Abschlussprüfung eines Studiengangs an der Pop-, Film- oder Theaterakademie, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. Die fachgebundene Hochschulreife mit Nachweis einer Fremdsprache berechtigt Sie je nach Schultyp, an dem Sie sie erworben wird, zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen und zum Studium in bestimmten Ausbildungsbereichen der Dualen Hochschule. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen sowie zum Studiengang Lehramt Sek I an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer gleichgestellt. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt Sonderpädagogik an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung Fachlehrkräfte Sonderpädagogik sowie Technische Lehrkräfte Sonderpädagogik gleichgestellt. Achtung: Einzelne Studienberechtigungen gelten teilweise nur für Baden-Württemberg.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gewalt in stationären Pflegeeinrichtungen

    Mögliche Ursachen sind beispielsweise die Überlastung oder Überforderung des Pflegepersonals oder die Annahme der Verantwortlichen, dass es sich bei den Handlungen gar nicht um Gewalt handelt. Mögliche Formen von Gewalt können sein: Gewalt, die nicht aus einem aktiven Tun besteht, sondern durch die Unterlassung von Hilfestellung entsteht Gewalt, die nicht nur auf körperlicher Ebene ausgeübt, sondern auch auf seelischer Ebene eingesetzt wird Im Einzelfall können dies beispielsweise sein: körperliche Gewaltanwendung (Schlagen, Stoßen oder Entzug von Gehstöcken, Prothesen usw) sexualisierte Gewalt (Überschreiten der Schamgrenze, sexuelle Übergriffe) verbale Gewalt (Beschimpfungen, Beleidigungen und Drohungen) vorsätzliche Verabreichung nicht verordneter oder überdosierter Medikamente (z.B. Beruhigungsmittel oder Psychopharmaka) Vorenthaltung von Nahrung Freiheitsentzug (z.B. durch das fachlich nicht gerechtfertigte Anlegen von Bauchgurten und Bettgittern) grob fahrlässige Durchführung oder das Unterlassen von pflegerischen und medizinischen Handlungen Wenn Sie bei sich oder bei Angehörigen oder Bekannten derartige Formen von Gewalt feststellen, wenden Sie sich sofort an die Einrichtungsleitung, den Träger der Pflegeeinrichtung, die Pflegekasse, den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V., die Heimaufsichtsbehörde des Stadt- oder Landkreises oder an die Polizei.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens

    Wollen Sie ein Grundstück bebauen oder eine vorhandene Bebauung ändern? Dann müssen Sie sich zuerst darüber informieren, ob und wie Sie auf dem Grundstück bauen dürfen beziehungsweise welche Vorgaben Sie bei einer Änderung, Erweiterung oder gegebenenfalls Neubebauung des Grundstücks beachten müssen. Ziehen Sie schon in diesem Stadium einen Architekten hinzu und führen Sie erste Gespräche mit den zuständigen Behörden. Zur Planung Ihres Neubaus gehört zunächst die Auswahl des Grundstücks. Überlegen Sie sich, welche Anforderungen Sie an Lage, Umgebung und an das Grundstück selbst stellen und klären Sie die planungsrechtlichen Vorgaben durch die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Nicht unerheblich ist es auch zu klären, ob das Grundstück bereits erschlossen ist, beispielsweise ob auf dem Grundstück schon ein Kanal-, Strom- und Gasanschluss vorhanden ist. Mithilfe der verschiedenen Pläne (Bebauungs-, Flächennutzungsplan), gesetzlichen Regelungen und Unterlagen können Sie sich ein Bild davon machen, welche Vorgaben für das Grundstück gelten und bei einer Bebauung eingehalten werden müssen. Beispiele sind Abstandsvorschriften, Planung der Stellplätze oder naturschutzrechtliche Vorgaben, die Sie beim Bau berücksichtigen müssen. Achten Sie darauf, dass Sie gleich zu Beginn der Bauvorbereitung auch die Planung der Heizungsanlage mitbedenken, da der Platzbedarf und die Vorgaben an die Räumlichkeiten je nach Art der Heizungsanlage sehr unterschiedlich sein können.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Kinder als Zeugen vor Gericht

    Kinder können in einem Strafprozess als Zeuginnen und Zeugen auftreten, wenn sie Opfer einer Straftat geworden sind oder wichtige Informationen zu einer Straftat geben können. Ein festes Alter, ab welchem Kinder als Zeuginnen oder Zeugen an einem Prozess teilnehmen dürfen, gibt es nicht. Das Gericht entscheidet im Einzelfall darüber. Hinweis: Als Eltern dürfen Sie für Ihr Kind zwar einen Strafantrag stellen. Sie dürfen aber nicht für Ihr Kind vor Gericht aussagen. Um Kinder, die Opfer von Straftaten geworden sind, zu schützen, gibt es zahlreiche Schutzvorschriften: In einer Hauptverhandlung werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nur von dem oder der Vorsitzenden des Gerichts befragt. Andere Personen wie zum Beispiel Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft dürfen die Kinder und Jugendlichen in der Regel nicht direkt befragen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit oder der angeklagten Person ist leichter möglich. Erziehungsberechtigte dürfen ihre Kinder immer begleiten. Da es für Kinder eine besondere Belastung darstellen kann, als Zeugin oder Zeuge an einem Prozess teilzunehmen, sollten Sie sich möglichst frühzeitig an eine Opferhilfeeinrichtung wenden. Kinder, die Opfer schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte geworden sind, haben einen Anspruch auf kostenfreie Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters. Dabei handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Rundfunkbeitrag

    Im privaten Bereich müssen Sie in der Regel für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 18,36 Euro pro Monat bezahlen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rundfunkgeräte Sie haben. Ein Grund dafür ist, dass Rundfunk heutzutage zum Beispiel auch über den PC, Tablets oder Smartphones empfangen werden kann. Es gilt daher die grundsätzliche Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 für Inhaberinnen und Inhaber von Nebenwohnungen. Im privaten Bereich können Sie aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einen Antrag auf Ermäßigung oder auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen. Für Unternehmen, Institutionen und Selbständige gelten spezielle Regelungen. Die für den Rundfunkbeitrag zuständige Stelle ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln Service-Telefon: 01806 999 555 10* Service-Fax: 01806 999 555 01* Service-Telefonzeiten: Mo-Fr 7:00 - 19:00 Uhr * 20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den deutschen Mobilfunknetzen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Quellen für die Wohnungssuche

    Inserate über freie Mietwohnungen finden Sie in erster Linie in Zeitungen und im Internet. Immobilienseiten im Internet enthalten oft mehrere Fotos einer Wohnung, sodass Sie gleich eine Vorstellung von ihr haben. Achten Sie darauf, ob das Angebot noch aktuell ist. Sie können sich mit Ihrer Suche auch an ein Maklerbüro wenden. Achtung: Makler verlangen für die Vermittlung von Wohnungen eine Provision. Das kann auch gelten, wenn ein Makler eine Wohnung in der Zeitung anbietet. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist aber ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Makler in Textform, also auf Papier, in einer E-Mail oder auf einem elektronischen Datenträger. Die Provision ist eine Art Erfolgshonorar, das heißt, Sie müssen nur dann eine Provision zahlen, wenn es auch tatsächlich zum Abschluss eines Mietvertrags kommt. Maximal erlaubt sind Provisionen bis zu zwei Monatsmieten (Grundmiete) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach dem seit Juni 2015 geltenden Bestellerprinzip darf der Makler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung der Mietwohnung keine Provision verlangen, wenn der Makler zuvor vom Vermieter beauftragt wurde. Der Mieter muss also die Provision nur dann zahlen, wenn der Makler die Wohnung ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Mieter gefunden hat. Daneben kann es hilfreich sein, Ihren Suchwunsch so vielen Personen wie möglich mitzuteilen. Vielleicht weiß jemand in Ihrem Bekannten- oder Verwandtenkreis von einer Wohnung, die vermietet wird.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Lebensmittelkontrolle

    Eigenkontrollen der Betriebe Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, bearbeitet oder verkauft werden, müssen regelmäßig selbst die Qualität und die Sicherheit der verwendeten Rohstoffe und ihrer fertigen Erzeugnisse überprüfen. Sie müssen auch genaue Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit führen, das heißt, von wem Rohstoffe, Zutaten oder Lebensmittel angekauft und an wen sie weitergegeben wurden. Dadurch kann im Ernstfall das Problem besser eingegrenzt werden. Kontrolle der Eigenkontrolle Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert, ob alle rechtlichen Vorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln eingehalten werden. Die Überwachung erfolgt durch die Kontrolle der Betriebe und die Entnahme und Untersuchung von Proben. Wie oft ein Betrieb kontrolliert wird, hängt von der Höhe des Risikos ab. Sie richtet sich nach dem Betrieb selbst (Art, Größe, Produktionsumfang), den Erzeugnissen (Art, Herkunft, Haltbarkeit), der Qualifikation und Anzahl des Personals sowie den Hygienestandards. Betriebe, die bereits gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben oder bei denen Mängel aufgetreten sind, werden häufiger kontrolliert als andere. Wenn Probleme bekannt werden (z.B. durch Hinweise von Verbrauchern), erfolgt sofort eine Kontrolle. Auch die Probenahme und -untersuchung erfolgt risikoorientiert und zielgerichtet. Hinweis: Auf die gleiche Weise kontrolliert die amtliche Lebensmittelüberwachung auch Betriebe, die Kosmetikprodukte, Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse herstellen, einführen bzw. vermarkten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Laufender Betrieb

    Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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