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Feuerwehrkostenersatz_Baindt_-_Aenderung_nach_VOKeFw.pdf

1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 11.04.2024
    Klimaspartipp_Januar_2024.pdf

    Klima-Spartipp des Monats Januar: Aus ist In! In diesem Sinne geht es darum, dass elektronische Geräte nur eingeschaltet sind, wenn diese wirklich benutzt werden. Energie sparen ist einer der Trends der vergangenen Jahre und wird dies auch in Zukunft sein, daher der marketinghafte Slogan dieses Tipps. In der Praxis gibt es allerdings oftmals eine Barriere, die einen am Ausschalten von Geräten hindert. Frei nach einem berühmten Zitat der Filmgeschichte: Die Macht der Gewohnheit sei mit dir. Nicht selten laufen die kleinen und großen „Stromfresserchen“ des Alltags allein aus Gewohnheit und nicht, weil diese gerade benutzt werden. So lohnt es sich manchmal durchaus zu hinterfragen, ob beispielsweise der Fernseher wirklich laufen muss, wenn eigentlich gerade was anderes gemacht wird. Auch im Büro, ist`s oftmals so, dass mehrere Bildschirm‘ sind an, obwohl man einen nur gebrauchen kann. Um dieses alltägliche Hamsterrad der Gewohnheit zu durchbrechen, ist es ganz hilfreich, sich immer wieder die eine Frage zu stellen, die bereits Shakespeare in seinem berühmten literarischen Werk Hamlet vor langer Zeit ganz ähnlich stellte: An sein oder nicht an sein, das ist hier die Frage? Wer sich diese Frage regelmäßig stellt und mit einem klaren ja oder nein beantworten kann, hat ein blütenreines Gewissen und erzielt diese Reinheit, ganz ohne die fantastischen Versprechen der Wunderwaschmittel aus der Werbung. Zudem kann damit an der richtigen Stelle gespart werden, nämlich beim Energieverbrauch. Mit folgendem Satz, lässt sich gut merken, was alle aktuell nicht benötigten elektronischen Gerätschaften stets sein sollten: Aus, aus, aus, das Gerät ist aus! Übrigens gilt die Sache mit dem Ausschalten auch für Fahrzeuge. Werden diese nicht gefahren, also beispielsweise beim Warten auf jemanden, ist der Motor ebenfalls auszuschalten. Dies vermeidet unnötige Verbräuche und Emissionen. Ganz nebenbei ist ein unnötig laufender Motor nach StVO nicht erlaubt, weshalb hier gar ein Bußgeld fällig werden kann. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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      Zuletzt geändert: 19.01.2024
      Midi- und Minijobs

      Midijobs Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb eines Übergangsbereichs von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich (im Jahresdurchschnitt; Verdienste aus mehreren versicherungspflichtigen Jobs werden zusammengerechnet). In diesem Übergangsbereich unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Midijobber und Midijoberinnen werden nicht mit dem vollen Sozialversicherungssatz belastet. Denn der Beitragsanteil wird nicht prozentual vom Lohn berechnet, sondern über eine spezielle Berechnungsformel ermittelt. Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobbers aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag, als im oberen Bereich. Der Beitrag beginnt für den Midijob ab 520,01 Euro bei 28 Prozent. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen in Höhe von 28 Prozent. Der Beitrag wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen. Minijobs Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt regelmäßig 520 Euro im Monat nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes unerheblich; es fallen nur für den Arbeitgeber geringe Umlagen und ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Sie zahlen als Arbeitgeber in der Regel einen Pauschalbetrag von maximal 31,28 Prozent des Arbeitsentgeltes: 13 Prozent Krankenversicherung 15 Prozent Rentenversicherung 2 Prozent Pauschalsteuern 1,28 Prozent Umlagen (zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Insolvenzgeldumlage) Hinzu kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag). Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit unterhalb einer bestimmten Entgelthöhe gibt, sind alle Minijobberinnen und Minijobber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert; die Beitragslast trägt allein der Arbeitgeber. In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit, d.h. es sind keine Beiträge abzuführen. Wenn die beschäftigte Person auf die Besteuerung nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen verzichtet, müssen Sie die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abführen. Haben Sie sich dagegen für die individuelle Lohnsteuer entschieden oder wenden die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent an, zahlen Sie diese direkt an das zuständige Finanzamt. Den Beitrag zur Krankenversicherung müssen Sie nur dann leisten, wenn die beschäftige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen jedoch nicht. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Minijobber und Minijobberinnen seit 1. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, wobei jedoch Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts einen höheren Beitrag zahlen als Arbeitnehmer, die in der Regel einen Beitrag in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag, also derzeit 3,6 Prozent, zahlen. Unabhängig davon können sich Minijobberinnen und Minijobber auf Antrag - der beim Arbeitgeber zu stellen ist - von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der Minijobber bzw. die Minijobberin genießen dann allerdings nicht mehr alle Vorteile des Rentenrechts, sondern erhalten bei der Rentenberechnung nur noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten, aus dem wiederum nur in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden. Da Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie prüfen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Sollte das der Fall sein, müssen die Arbeitsentgelte aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Wird dabei die Grenze von 520 Euro überschritten, so handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Gehen Sie einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, können Sie daneben nur einen 520-Euro-Minijob geringfügig entlohnt ausüben. Tipp: Bei alle Fragen in Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, ist die Minijob-Zentrale in 45115 Essen zuständig (www.minijob-zentrale.de oder Tel. 0355-2902-70799) Minijobs in Privathaushalten In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts (Haushaltsscheckverfahren). Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben Sie einen Pauschalbetrag von maximal 14,79 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in: 5 Prozent Krankenversicherung 5 Prozent Rentenversicherung gegebenenfalls 2 Prozent Pauschsteuer 1,19 Prozent Umlagen (zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung Hinweis: Grundsätzlich kann eine Minijobberin bzw. ein Minijobber auch für eine nahe Verwandte bzw. einen nahen Verwandten oder eine Familienangehörige bzw. einen Familienangehörigen im privaten Haushalt tätig sein. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft die Minijob-Zentrale, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein geschlossen wurde oder ob es sich bei der Tätigkeit um Mithilfe im Haushalt handelt. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt unter Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden. Zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale, d.h. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihre Minijobberinnen oder Minijobber dort anzumelden und die entsprechenden Abgaben zu zahlen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
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      Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 4 | Veranstaltungsbericht 18.01.2024 “ “ “ Warum Windräder in Oberschwaben? Diese Frage wurde am 18. Januar 2024 in Baienfurt diskutiert. Drei Fachexperten näherten sich dieser Fragestellung aus verschiedenen Perspektiven. In einer abschließenden Diskussion wurden diese Sichtweisen aufeinander be- zogen und um Lösungsansätze gerungen. Eingeladen hatte die Dialoggruppe der sieben Altdorfer-Wald-Ge- meinden. Rund 250 Personen waren in die Gemeinde- halle gekommen, über 150 weitere Personen verfolg- ten die Veranstaltung im Livestream – der mittlerweile schon 1.500-mal geklickt wurde. Wer waren die drei Fachexperten? Roland Roth Meteorologe und Leiter Wetterwarte Süd Prof. Dr. Uwe Leprich Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und ehemaliges Mitglied der En- quete-Kommission des 14. Deutschen Bun- destages „Nachhaltige Energieversorgung“ Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Ertel RWU Hochschule Ravensburg-Weingarten und Mitglied Scientist for Future Ravensburg Eine Aufzeichnung des ganzen Informations- und Diskus- sionsabends ist weiterhin auf YouTube online verfügbar! www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk Roth: Die Auswirkungen des Klimawandels erleben wir in Oberschwaben schon heute Der Meteorologe Roland Roth stellte in seinem Vortrag dar, dass der Klimawandel in Oberschwaben sichtbare Auswir- kungen habe. Auf Grund der besonderen Geografie werde die Durchschnittstemperatur in Oberschwaben sogar deut- lich schneller steigen als im globalen Durchschnitt. Lange Hitzeperioden und starke Niederschläge mit großen Was- sermassen würden in der Zukunft häufiger auftreten. Der Altdorfer Wald erfülle laut Roth eine wichtige Schutzfunkti- on, um lokal diese Veränderungen abzufedern. Windräder im Altdorfer Wald sieht der Meteorologe deshalb kritisch. Es ist nicht mehr 5 vor 12, sondern schon 5 nach 12. Was den Klimawandel betrifft vielleicht schon halb eins. Roland Roth am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Leprich: Unser Energiesystem der Zukunft Prof. Dr. Uwe Leprich verortete als Ausgangspunkt aller Bemühungen um den Klimaschutz das Pariser Abkom- men. Daraus leiten sich alle internationalen und natio- nalen Strategien ab. Zentraler Hebel für den Klimaschutz sei das Ersetzen der fossilen mit erneuerbaren Energien. Dazu seien zunächst große Investitionen in den Umbau des Energiesystems, auch in die Windenergie, nötig. Bei den Kosten für die Stromgewinnung seien bereits heute die Erneuerbaren den konventionellen Kraftwerken über- legen. Dieser Trend werde sich fortsetzen, so Leprich. Ohne Windräder im Süden funkti- oniert die Energiewende nicht. Prof. Dr. Uwe Leprich am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Für das Energiesystem der Zukunft sei entscheidend, dass Energie regional erzeugt werde. Jedes Bundesland müsse hierfür seinen Beitrag leisten. Und gerade der Süden habe hier enormen Nachholbedarf. Auch aus Eigeninteresse, sonst würden unterschiedliche Strompreiszonen mit hö- heren Kosten für den Süden drohen. https://www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk https://www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ Ertel: Nachhaltigkeit von Windrädern im Wald Prof. Dr. Wolfgang Ertel stellte in seinem Vortrag den loka- len Bezug zur Regionalplanung in Bodensee-Oberschwa- ben und der Projektplanung im Altdorfer Wald her. Aus seiner Sicht seien Windräder auch im Wald nachhaltig, weil der Flächenverbrauch gering und die CO2-Bilanz von Windrädern ausgesprochen gut sei. Zum Abschluss zeigte Ertel auf, dass mehrere planetare Grenzen bereits überschritten wurden. Eine davon betref- fe das Artensterben, das auch im Altdorfer Wald ein Thema sei. Er appellierte an die individuelle Eigenverantwortung, auf Konsum zu verzichten und den persönlichen CO2-Fuß- abdruck zu minimieren. Leider, so sein Fazit, reiche dies in Anbetracht der Klimakatastrophe nicht mehr aus. Sparen allein wird uns nicht retten – wir müssen schnell viele Windräder bauen, auch im Altdorfer Wald. Prof. Dr. Wolfgang Ertel am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Diskussions- und Fragerunde Nach den Vorträgen diskutierten interessierte Personen aus dem Saal und aus dem Livestream die vorgestellten Szenarien. Neben den Windenergieplanungen wurde ins- besondere der Kiesabbau von Vielen als Bedrohung für den Erhalt des Waldes bewertet. Debattiert wurde hier erneut der persönliche CO2-Fußabdruck jedes Menschen. Wie müsste die Gesellschaft leben, um Energiebedarf so weit zu senken, dass keine neuen Windenergieanlagen benötigt werden würden? Und inwieweit ist dieser indi- viduelle Verzicht einem jeden zuzumuten? Die Referenten appellierten an die Menschen, sich persönlich über die ei- genen Möglichkeiten zum Energiesparen bewusst zu wer- den und aktiv zu handeln – ohne die Notwendigkeit des Windenergieausbau in Oberschwaben in Frage zu stellen. http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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        Zuletzt geändert: 12.03.2024
        Sperrzeiten

        Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Dauer einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert haben, die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, sich geweigert haben, an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung - auch Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen - teilzunehmen oder eine solche abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben, sich geweigert haben, an einem Integrationskurs oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung - teilzunehmen oder einen solchen abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse geben, einer Meldeaufforderung oder Aufforderung zum Erscheinen bei einem Untersuchungstermin der Agentur für Arbeit nicht nachkommen, sich verspätet Arbeit suchend melden. Hinweis zu Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe: Entscheidend ist, dass Sie durch aktives Zutun oder passives Zulassen zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beigetragen haben und deswegen Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Liegt ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vor, tritt keine Sperrzeit ein. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen, bei objektiver Beurteilung, die Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme haben, die eine Aufgabe des Arbeitsverhältnisses notwendig machen. Auch besondere familiäre Umstände können einen wichtigen Grund darstellen. Grundsätzlich wird erwartet, dass Sie einen angemessenen Versuch unternommen haben, einen möglichen wichtigen Grund zu beseitigen. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wird individuell geprüft. Auch bei den anderen genannten Sperrzeitanlässen prüft die Agentur für Arbeit ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei einer Arbeitsaufgabe ist dies in der Regel der Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Sperrzeit ist unter anderem abhängig von dem Anlass, der zu ihrem Eintritt geführt hat. Sie beträgt zwischen einer Woche (z.B. bei Meldeversäumnis) und kann bis zu 12 Wochen beziehungsweise ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (z.B. wegen Arbeitsaufgabe) andauern. Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Bei einer einwöchigen Sperrzeit werden von der Anspruchsdauer also sieben Tage abgezogen. Achtung: Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben. Auch für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II sind Sanktionen für die Ablehnung zumutbarer Arbeit vorgesehen. Diese sind für Personen unter 25 Jahren sogar etwas drastischer. Arbeitsaufgabe Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ruht der Anspruch und Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beläuft sich auf 12 Wochen, mindestens jedoch ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten würde sich diese also um 4,5 Monate vermindern, statt um 3 Monate). In bestimmten Ausnahmefällen (wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs oder zwölf Wochen ohnehin geendet hätte beziehungsweise nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umständen eine besondere Härte vorliegt) tritt jedoch eine kürzere Sperrzeit ein. Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine Ihnen von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindern. Das Gleiche gilt auch für "vorübergehende" Beschäftigungen. Die Dauer einer solchen Sperrzeit staffelt sich danach, wie oft eine Arbeit abgelehnt wurde (drei, sechs und zwölf Wochen). Unzureichende Eigenbemühungen Eine Sperrzeit von zwei Wochen tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen bei der Arbeitsuche nicht nachweisen. Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen teilzunehmen. Ferner tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben. Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, was von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs abhängt. Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, an einem Integrationskurs oder einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, der nach Entscheidung der Agentur für Arbeit für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, teilzunehmen. Ferner tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben. Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, was von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs abhängt. Meldeaufforderung und andere Einladungen Einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ist Folge zu leisten. Sollten Sie der Einladung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht oder nur verspätet nachkommen (ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben), müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Verspätete Arbeitsuchendmeldung Für die Pflicht, sich frühzeitig Arbeit suchend zu melden, gilt eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Erfahren Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt eine Frist von drei Tagen, ab Kenntnisnahme. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
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        Die Flächen im Altdorfer Wald gehören dem Land Baden-Württemberg. Die baden-württembergische Umweltministerin Thekla Walker war am 11. Okto- ber 2023 beim dritten Treffen der Dialoggruppe zu Gast. Dieser Besuch war ein ausdrücklicher Wunsch der sieben Gemeinden. Die Ministerin erläuterte die Sichtweise der Landesregierung und beantwortete Fragen. Zu Beginn der Sitzung konnten sich die Ini- tiativen vorstellen und ihre Anliegen an die Landes- regierung formulieren. Welche Rolle spielt die Landesregie- rung beim geplanten Windpark? Es ist der politische Wille der amtierenden Landesregie- rung die Energiewende umzusetzen und somit auch den Ausbau von Windenergieanlagen voranzutreiben. Des- halb startete 2021 unter anderem die sogenannte „Ver- marktungsoffensive“, die landeseigene Flächen für die Nutzung von Windenergie bereitstellte. Teil dieser landes- weiten Ausschreibungen von ForstBW war auch der Alt- dorfer Wald. Die Fläche ist aus Sicht der Landesregierung für die Windenergienutzung geeignet: Es handelt sich um eine zusammenhängende Fläche mit ausreichend Wind und Abstand zur Wohnbebauung. Es ist der Landesregierung gleichzeitig ein Anliegen, dass wichtige Fragestellungen rund um das Projekt erörtert und lokale Anspruchsgruppen eingebunden werden. Mit dem Energiedialog unterstützt die Landesregierung aktiv eine sachliche Debatte vor Ort, um eines der wichtigen Zu- kunftsthemen voranzutreiben. Ministerin Thekla Walker legte dar: Die Landesregierung hat weder direkten Einfl uss auf die Auswahl der Projekt- entwickler, noch auf die Ausweisung der Flächen im Re- gionalplan, noch auf die Genehmigung des Windparks. Dies sind unterschiedliche Verfahren, die nach festen beziehungsweise gesetzlichen Kriterien geprüft und von unterschiedlichen Behörden geführt werden. Wie passen Naturschutz und Wind- park zusammen? Die Ministerin machte deutlich, dass es aus Sicht der Landesregierung Natur- und Klimaschutz nur mit einer erfolgreichen Energiewende geben könne. Der Ausbau von erneuerbaren Energien habe daher eine hohe Priori- tät überall in Baden-Württemberg – nicht nur im Altdorfer Wald, auch wenn das ein besonders wichtiges Projekt im Land sei. Thekla Walker betonte gegenüber der Dialoggruppe, dass sie auch Ministerin für Naturschutz sei. Der Schutz des Na- turraums Altdorfer Wald gehöre damit genauso zu ihren Aufgaben. Der Erhalt des Altdorfer Waldes sei auch ihr wichtig – und der Ausbau grüner Stromerzeugung daher umso notwendiger, schlussfolgerte Walker. Auch mir ist es ein Anliegen den Altdorfer Wald zu erhalten. Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Was hat die Region von dem Windpark? Von den Windenergieanlagen könnte die ganze Region profi tieren, erläuterte die Umweltministerin: Je erzeug- te Kilowattstunden erhalten die umliegenden Kommu- nen 0,2 Cent, immerhin bis zu 32.000 € pro Anlage pro Jahr. Darüber hinaus könnten partizipative Betreiber- modelle zusätzliche Wertschöpfung vor Ort generieren. Die Verfügbarkeit von regenerativer Energie sei auch ein Standortvorteil. Und nicht zuletzt könne der Windpark rechnerisch den gesamten Strombedarf des Landkreises Ravensburg decken. Wird der Altdorfer Wald ein intakter Wald bleiben? Mitglieder der Dialoggruppe äußerten die Sorge, dass die Windenergieanlagen zu viele Schneisen in den Wald schneiden und diesen schädigen könnten. Ministerin Wal- ker zeigte Verständnis für die Sorge um Natur und Heimat. Ihrer Ansicht nach sei die Verhältnismäßigkeit bei diesem Projekt gegeben. Der Altdorfer Wald wird ein Erholungsort bleiben, sagte sie gegenüber der Dialoggruppe. Der Kampf gegen den Klimawandel sei ein Wettlauf gegen die Zeit. Alle verfügbaren und geeigneten Flächen müssten daher jetzt genutzt werden. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 2 | Rolle und Sichtweise der Landesregierung “Auch mir ist es ein Anliegen den Altdorfer Wald zu erhalten. Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Was ist mit dem Schutz des Trinkwassers in der Region? Einstimmig verlangte die Dialoggruppe, dass von den Windenergieanlagen keine Gefahr für das Trinkwasser ausgehen dürfe. Die Umweltministerin verwies auf die hydrogeologischen Gutachten, welche bereits beauftragt wurden. Der vorsorgliche Grundwasserschutz muss vom Projektentwickler nachgewiesen werden und wird im Ge- nehmigungsverfahren geprüft. Zuständig für das Verfah- ren ist das Landratsamt Ravensburg. Der Altdorfer Wald ist ein besonderer Naturraum mit einzigartigem Trinkwasser. Roland Seyboldt, vom Verein Altdorfer Wald am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Das Land Baden-Württemberg als Mitglied der Dialoggruppe? Das Land muss hier mit am Tisch sitzen! Bürgermeister Peter Müller (Wolfegg) am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister forderten, dass eine Vertretung des Landes fest in den Dialog ein- gebunden werde. Die Ministerin sagte eine regelmäßi- ge Begleitung der Dialoggruppe durch das Land zu. Sie stellte fest, dass der Energiedialog um den Altdorfer Wald wichtige Arbeit leiste, dies gelänge nur mit dem Engage- ment der Kommunen und ihrer lokalen Akteurinnen und Akteure. Sie stellte in Aussicht, nicht das letzte Mal im Zusammenhang mit dem geplanten Windpark selbst vor Ort gewesen zu sein. Wir waren nicht zum letzten Mal hier! Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ “ “ Das Land muss hier mit am Tisch sitzen! Bürgermeister Peter Müller (Wolfegg) am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Wir waren nicht zum letzten Mal hier! Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Der Altdorfer Wald ist ein besonderer Naturraum mit einzigartigem Trinkwasser. Roland Seyboldt, vom Verein Altdorfer Wald am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Gruppenfoto der Dialoggruppe mit Umweltministerin Walker in der Mitte © Forum Energiedialog Baden-Württemberg[mehr]

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          Zuletzt geändert: 23.11.2023
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          Information Die Städte und Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Eben- weiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kö- nigseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Unterwaldhausen, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende bilden zum 01.07.2023 einen gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" bei der Stadt Ravens- burg. Ab dem 01.07.2023 obliegt dem neuen Gutachterausschuss somit die Erstattung von Verkehrswertgutachten, die Führung der Kaufpreissammlung einschließlich die Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen wertre- levante Daten sowie die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Ansprechpartner wird ab 01.07.2023 bei der Stadt Ravensburg aufgebaut. Wir sind selbstverständlich bemüht, Ihnen schnellstmöglich einen guten Service bieten zu können, bitten jedoch um Nachsicht, dass dies gerade während des Zuständigkeitswechsels nicht immer möglich sein wird. Ebenso werden sich Wartezeiten in der Bearbeitung Ihrer Anträge nicht immer vermeiden lassen; wir sind jedoch bemüht, diese so kurz als möglich zu halten. Für Fragen und Antworten steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle sehr gerne zur Verfügung. Bei allgemeinen Fra- gen erreichen Sie uns unter gutachterausschuss@ravensburg.de. Ebenso wird die Homepage des Gutachteraus- schusses Zug um Zug unter www.ravensburg.de aufgebaut werden. Das Team der Geschäftsstelle ist für Sie ab sofort wie folgt erreichbar: Gemeinden Ansprechpartner Telefon E-Mail Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, Berg Verantwortlich: Frau Krause weitere Sachbearbeiter: Frau Fauser 0751/82-572 0751/82-952 mira.krause@ravensburg.de selina.fauser@ravensburg.de Bad Waldsee, Bergatreute Aulendorf Ebersbach-Musbach Verantwortlich: Frau Reich weitere Sachbearbeiter: Herr Sonntag 0751/82-229 0751/82-275 amanda.reich@ravensburg.de herbert.Sonntag@ravensburg.de Altshausen Boms Ebenweiler Eichstegen Fleischwangen Fronreute Guggenhausen Horgenzell Hoßkirch Königseggwald Riedhausen Unterwaldhausen Wilhelmsdorf Wolpertswende Verantwortlich: Frau Pfeifer weitere Sachbearbeiter: Frau Knubben 0751/82-661 0751/82-939 angela.pfeifer@ravensburg.de susanne.knubben@ravensburg.de Geschäftsstelle Gutachterausschuss Salamanderweg 22 88212 Ravensburg mailto:gutachterausschuss@ravensburg.de http://www.ravensburg.de/ mailto:mira.krause@ravensburg.de mailto:selina.fauser@ravensburg.de mailto:amanda.reich@ravensburg.de mailto:herbert.Sonntag@ravensburg.de mailto:angela.pfeifer@ravensburg.de mailto:susanne.knubben@ravensburg.de[mehr]

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            Ernährung

            Als erstes Land in Deutschland verabschiedete Baden-Württemberg eine Ernährungsstrategie. Sie bildet den Rahmen für alle Maßnahmen der Ernährungsbildung. Außerdem soll darüber eine nachhaltige Außer-Haus-Verpflegung gesichert werden. Mit dem ressortübergreifenden Vorgehen setzt Baden-Württemberg starke Impulse für eine bewusste, ausgewogene und nachhaltige Ernährung im Land. Grundlage für die Umsetzung der Ernährungsstrategie sind neun Leitsätze. Landesweiter Ansprechpartner für eine nachhaltige, genussvolle und gesundheitsfördernde Ernährung in Baden-Württemberg ist das Landeszentrum für Ernährung - LErn BW. Arbeitsschwerpunkte sind „Ernährungsinformation und -bildung“ sowie „Gemeinschaftsverpflegung“. Die praktische Umsetzung erfolgt durch die 35 unteren Landwirtschaftsbehörden und fünf Kompetenzzentren für Ernährung. Ernährungsinformation und -bildung Informationen und praktische Tipps, Veranstaltungen und Mitmachangebote laden jede und jeden dazu ein, den persönlichen Weg des guten Essens zu entdecken. Dabei finden Aspekte zu ausgewogener und abwechslungsreicher Ernährung ebenso Beachtung, wie die Themen „Genuss“ und „Nachhaltigkeit“ – zu Hause und außer Haus. Nachhaltigkeit und insbesondere die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sind Schwerpunktthemen der unteren Landwirtschaftsbehörden, der Landkreise und der fünf Kompetenzzentren für Ernährung in Baden-Württemberg. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern, vor allem junge Erwachsene und Berufstätige, einen wertschätzenden Umgang mit Lebensmitteln zu vermitteln und sie bei einer nachhaltigen und ausgewogenen Ernährung zu unterstützen - trotz Alltagsstress und Hektik. Dazu werden landesweit zahlreiche Workshops, Vorträge und Ausstellungen angeboten. Die Landesinitiative BeKi – Bewusste Kinderernährung vermittelt ausgewogenes Essen und Trinken mit allen Sinnen und stellt Freude und Genuss bei den Mahlzeiten in den Mittelpunkt. Das Angebot richtet sich an Kinder, Eltern, pädagogische und hauswirtschaftliche Fachkräfte in Kitas und Lehrkräfte an Schulen (bis einschließlich Klasse 6) sowie an Tagespflegepersonen. Es umfasst Informationsveranstaltungen, Unterricht, Broschüren, Arbeits- und Informationsmaterialien zum kostenlosen Download, eine Vielzahl an praxisnahen (Online-)Fortbildungen (zum Beispiel zum Ernährungsführerschein) für pädagogische Fachkräfte in Kitas und Lehrkräfte an Schulen sowie das Coaching zum BeKi-Zertifikat. Mit dieser Auszeichnung zeigen baden-württembergische Kitas, dass ihnen ein genussvolles und ausgewogenes Essverhalten sowie eine nachhaltige und alltagsnahe Ernährungsbildung der Kinder wichtig sind und diese gelebt werden. Baden-Württemberg beteiligt sich seit dem Jahr 2017 am EU-Schulprogramm. Im Rahmen des Programms erhalten die Kinder in den teilnehmenden Grundschulen und Kitas über das Schuljahr verteilt Gemüse, Obst, Milch und Milchprodukte. Alle teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet, das Angebot pädagogisch zu begleiten. Dadurch lernen die Kinder nicht nur den Geschmack der Früchte und der Milchprodukte kennen, sondern erfahren zudem, wann und wie diese erzeugt werden, wie sie die Lebensmittel selbst verarbeiten können und warum Gemüse, Obst und Milcherzeugnisse für eine ausgewogene Ernährung wichtig sind. Die Landesinitiative BeKi bietet hierzu Lehrkräfte-Fortbildungen und Arbeitsmaterialien sowie Unterstützung durch einen Besuch einer BeKi-Referentin oder eines BeKi-Referenten in der Grundschule oder Kita an. Schülerinnen und Schüler der Klassen 7-9 haben die Möglichkeit, sich zu Schülermentorinnen und Schülermentoren „Nachhaltig essen“ ausbilden zu lassen, um an ihrer Schule den Essalltag nachhaltig mitzugestalten. Mit #easyfoodbw – ein außerschulisches Ernährungsbildungsangebot – werden besonders junge Erwachsene in der Berufsausbildung und im Studium angesprochen, um sie in diesem neuen Lebensabschnitt für eine nachhaltige, genussvolle und gesundheitsfördernde Ernährung zu sensibilisieren. Mit der landesweit etablierten Kampagne „Lebensmittelretter - neue Helden braucht das Land“ setzt sich das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit seinen Kooperationspartnern für mehr Lebensmittelwertschätzung und einen bewussteren Umgang mit Lebensmitteln ein. Denn noch immer landen viele noch genießbare Nahrungsmittel im Müll. Ergänzend dazu bieten die Landratsämter Workshops (auch online) oder Vorträge zu diesem wichtigen Thema an. Die Volkshochschulen und Familienbildungsstätten in Baden-Württemberg unterstützen mit ihren Bildungsangeboten rund um nachhaltiges Essen und Trinken, regionale Lebensmittel und die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung die Ziele der Ernährungsstrategie. Die Vorträge und Workshops geben Orientierung für ein nachhaltiges gesundheitsförderndes Essen und Trinken im Alltag. Im Alter wird die Zusammensetzung des Essens immer wichtiger. Im Allgemeinen sinkt mit dem Alter zwar der Energie-, aber nicht der Nährstoffbedarf. Eine gesundheitsfördernde und bedarfsgerechte Ernährung im Seniorenalter trägt daher zum Erhalt und zur Steigerung der Gesundheit, des Wohlbefindens, der Selbstständigkeit und der Lebensqualität bei. Dies betrifft sowohl die Mahlzeiten, die zu Hause in Eigenverantwortung oder durch pflegende Angehörige zubereitet werden, als auch die Angebote der Gemeinschaftsverpflegung, zum Beispiel stationärer Pflegeeinrichtungen, mobiler Menüdienste und kommunaler Mittagstische. Der „Schwerpunkt Seniorenernährung“ am LErn BW informiert rund um das Thema Essen und Trinken im Alter und bietet zum Beispiel Austauschformate, Tagungen und Fortbildungen für Fachkräfte an. Rund um den Tag der Seniorenernährung am 1. Oktober gibt es regelmäßig auch Informations- und Mitmachangebote für alle Seniorinnen und Senioren. Gemeinschaftsverpflegung In der Gemeinschaftsverpflegung sollen Essen und Trinken in allen Lebenswelten außer Haus nachhaltig verankert und die Qualität des Essens verbessert werden. Fortbildungen, Austauschmöglichkeiten, Informationsmaterialien und Coaches unterstützen die Akteurinnen und Akteure. Modellprojekte zur Verbesserung der Gemeinschaftsverpflegung und umfangreiche Informations- und Schulungsangebote für alle Interessierten werden vom LErn BW durchgeführt. Neben Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schul- und Hochschulmensen sowie Landeskantinen werden Betriebe, Reha-Einrichtungen, Kliniken und Senioreneinrichtungen dabei unterstützt, ihre Verpflegung zu verbessern. Da vor allem öffentliche Einrichtungen eine wichtige Vorbildfunktion besitzen, wurde auf Grundlage des Koalitionsvertrags eine Verwaltungsvorschrift für Landeskantinen auf den Weg gebracht. Diese umfasst die Kantinen der Ministerien und deren nachgeordnete Behörden und Einrichtungen. Hauptziel der neuen Verwaltungsvorschrift ist es, stufenweise bis 2030 einen bio-regionalen Anteil von mindestens 40 Prozent sowie einen regionalen Anteil von 75 Prozent der Lebensmittel in Landeskantinen zu erzielen. Mit dem Projekt „Bio gemeinsam genießen – Regionales Bio in Kantine, Mensa & Co.“ werden gezielt Einrichtungen, Betriebe und Caterer dabei unterstützt, ein gesundheitsförderndes, nachhaltiges und genussvolles Verpflegungsangebot zu etablieren. Die Projektbeteiligten engagieren sich für mehr regionales Bio auf ihren Tellern, stellen ihre Speisepläne nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) um und tun viel dafür, ihre Lebensmittelabfälle zu reduzieren. Damit leisten die Küchen einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit und stärken gleichzeitig die regionale Wertschöpfung.[mehr]

            Zuletzt geändert: 16.01.2024
            Kündigung durch den Arbeitgeber

            Ausspruch der Kündigung Die Kündigung kann gegen den Willen des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Sie muss schriftlich erfolgen, es muss dem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift des Kündigungsberechtigten zugehen. Wird eine "Kündigung" zum Beispiel mündlich, per Email oder Textnachricht erklärt, ist sie also unwirksam. Wird die Kündigung von einem Vertreter unterzeichnet, muss grundsätzlich die ebenfalls schriftliche Vollmachtsurkunde im Original der Kündigung beigelegt werden. Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis genommen hat oder unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnis hätte nehmen können. Unter Abwesenden ist das grundsätzlich dann der Fall, wenn das Kündigungsschreiben im Original im Hausbriefkasten eingeworfen wurde (Vorsicht: erfolgt der Einwurf erst nach den regelmäßigen Postzustellzeiten, geht das Schreiben erst am folgenden Tag zu, was für die Einhaltung von Kündigungsterminen sehr entscheidend sein kann). Um den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen zu können, kann es sinnvoll sein, bei der Übergabe eine Empfangsquittung unterzeichnen zu lassen, die Kündigung unter Zeugen zu übergeben oder das Kündigungsscheiben durch einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen zu lassen, der den Inhalt des Schreibens selbst gelesen hat. Ein Einwurfeinschreiben genügt nicht als Beweis, von einem Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls abzuraten. Vorherige Anhörung des Betriebsrats Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor Ausspruch jeder einzelnen Kündigung anhören. Will er mehrere Kündigungen aussprechen, ist der Betriebsrat also zu jeder dieser Kündigungen anzuhören. Tut er das nicht, ist die Kündigung schon deswegen unwirksam. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat kann der Kündigung ausdrücklich zustimmen. Äußert er seine Bedenken gegen die Kündigung bei einer ordentlichen Kündigung nicht innerhalb von 1 Woche, bzw. bei einer außerordentlichen Kündigung nicht unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Tagen, gilt die Zustimmung als erteilt. Äußert der Betriebsrat innerhalb der genannten Fristen schriftlich seine Bedenken gegenüber dem Arbeitgeber, darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen. Er muss aber eine Abschrift der Begründung des Betriebsrats mit der Kündigung mitschicken. Es werden verschiedene Arten von Kündigungen unterschieden. In der Praxis kommt es vor, dass wegen eines Vorgangs zugleich mehrere Kündigungen ausgesprochen werden (z.B. eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung), oder wegen mehrerer Vorgänge unterschiedliche Kündigungen ausgesprochen werden (z.B. wegen mehrerer unterschiedlicher Pflichtverletzungen). Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn mindestens mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist zum vorgesehenen Termin gekündigt wird. Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Oft finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, nach denen sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer entsprechend verlängert. Tarifverträge können teilweise erheblich von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Allgemein darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten. Außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt und kein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung zur Verfügung steht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei ihr wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben, weil die Gründe hierfür nicht ausreichend sind, kann diese im Nachhinein als ordentliche Kündigung angesehen werden. Die Kündigungsfristen laufen dann ab der Bekanntgabe der Kündigung. Änderungskündigung Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnisses zu veränderten Arbeitsbedingungen angeboten wird z.B. reduziertes Gehalt, veränderte Arbeitszeit, veränderte Tätigkeit. Sie wird meist als ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung nur innerhalb von drei Wochen annehmen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine kürzere Annahmefrist gesetzt hat. Will der Arbeitnehmer Klage erheben bleiben ihm auch bei der Änderungskündigung 3 Wochen Zeit. Kündigung während der " Probezeit " Es handelt sich um keinen Sonderfall der oben genannten Kündigungen. Da es im Zusammenhang mit Kündigungen "in der Probezeit" jedoch häufig zu Missverständnissen kommt, sollen diese kurz ausgeräumt werden: Die Vereinbarung einer "Probezeit" führt nur dazu, dass die gesetzliche Kündigungsfrist - sofern sie Anwendung findet - verkürzt wird (2 Wochen zu jedem beliebigen Termin, anstelle von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats). Dass das Kündigungsschutzgesetz in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet (sog. Wartezeit), hängt aber nicht mit der Vereinbarung einer "Probezeit" zusammen. Das ist schon gesetzlich so geregelt. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch bei einer "Probezeitkündigung" anhören. Kündigungsschutz Die Kündigung kann gegen den Willen des Arbeitnehmers erklärt werden. Der sozial schützwürdigere Arbeitnehmer wird durch verschiedene rechtliche Regelungen vor Kündigungen geschützt (allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz, sonstige Unwirksamkeitsgründe). Der allgemeine Kündigungsschutz wird durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelt. Es ist grundsätzlich jedoch nur anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat (Wartezeit, s.o.) und der Arbeitgeber im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesen Fällen ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das wäre der Fall, wenn die Gründe für die Kündigung in der Person (z.B. Krankheit, Beschäftigungsverbote, Verdacht einer Pflichtverletzung) oder dem Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kollegen, Konkurrenztätigkeit) liegen. Es können auch betriebliche Gründe sein. In allen Fällen muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die vorgetragenen Gründe die Kündigung rechtfertigen und keine milderen Mittel denkbar waren. Daneben gibt es den besondere Kündigungsschutz für Personengruppen, die als besonders schutzwürdig gelten. Dazu zählen etwa Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Initiatoren einer Betriebsratswahl und Mitglieder des Wahlvorstandes, verschiedene betriebliche Beauftragte. Die Voraussetzungen für den Kündigungsschutz sind in den unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Schließlich gewähren manche Tarifverträge einen besonderen Kündigungsschutz, z.B. für langjährig beschäftigte Arbeitnehmer. Der besondere Kündigungsschutz ist immer vorrangig vor dem allgemeinen. Im Übrigen sind Kündigungen unwirksam, die sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sind oder gegen sonstige gesetzlichen Kündigungsverbote verstoßen (insbesondere darf nicht zur Maßregelung gekündigt werden oder aus Anlass eines Betriebsübergangs).[mehr]

            Zuletzt geändert: 16.01.2024
            Formulare Standesamt Baindt

            Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen[mehr]

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