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Midi- und Minijobs

Midijobs Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb eines Übergangsbereichs von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich (im Jahresdurchschnitt; Verdienste aus mehreren versicherungspflichtigen Jobs werden zusammengerechnet). In diesem Übergangsbereich unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Midijobber und Midijoberinnen werden nicht mit dem vollen Sozialversicherungssatz belastet. Denn der Beitragsanteil wird nicht prozentual vom Lohn berechnet, sondern über eine spezielle Berechnungsformel ermittelt. Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobbers aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag, als im oberen Bereich. Der Beitrag beginnt für den Midijob ab 520,01 Euro bei 28 Prozent. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen in Höhe von 28 Prozent. Der Beitrag wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen. Minijobs Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt regelmäßig 520 Euro im Monat nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes unerheblich; es fallen nur für den Arbeitgeber geringe Umlagen und ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Sie zahlen als Arbeitgeber in der Regel einen Pauschalbetrag von maximal 31,28 Prozent des Arbeitsentgeltes: 13 Prozent Krankenversicherung 15 Prozent Rentenversicherung 2 Prozent Pauschalsteuern 1,28 Prozent Umlagen (zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Insolvenzgeldumlage) Hinzu kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag). Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit unterhalb einer bestimmten Entgelthöhe gibt, sind alle Minijobberinnen und Minijobber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert; die Beitragslast trägt allein der Arbeitgeber. In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit, d.h. es sind keine Beiträge abzuführen. Wenn die beschäftigte Person auf die Besteuerung nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen verzichtet, müssen Sie die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abführen. Haben Sie sich dagegen für die individuelle Lohnsteuer entschieden oder wenden die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent an, zahlen Sie diese direkt an das zuständige Finanzamt. Den Beitrag zur Krankenversicherung müssen Sie nur dann leisten, wenn die beschäftige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen jedoch nicht. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Minijobber und Minijobberinnen seit 1. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, wobei jedoch Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts einen höheren Beitrag zahlen als Arbeitnehmer, die in der Regel einen Beitrag in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag, also derzeit 3,6 Prozent, zahlen. Unabhängig davon können sich Minijobberinnen und Minijobber auf Antrag - der beim Arbeitgeber zu stellen ist - von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der Minijobber bzw. die Minijobberin genießen dann allerdings nicht mehr alle Vorteile des Rentenrechts, sondern erhalten bei der Rentenberechnung nur noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten, aus dem wiederum nur in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden. Da Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie prüfen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Sollte das der Fall sein, müssen die Arbeitsentgelte aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Wird dabei die Grenze von 520 Euro überschritten, so handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Gehen Sie einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, können Sie daneben nur einen 520-Euro-Minijob geringfügig entlohnt ausüben. Tipp: Bei alle Fragen in Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, ist die Minijob-Zentrale in 45115 Essen zuständig (www.minijob-zentrale.de oder Tel. 0355-2902-70799) Minijobs in Privathaushalten In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts (Haushaltsscheckverfahren). Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben Sie einen Pauschalbetrag von maximal 14,79 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in: 5 Prozent Krankenversicherung 5 Prozent Rentenversicherung gegebenenfalls 2 Prozent Pauschsteuer 1,19 Prozent Umlagen (zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung Hinweis: Grundsätzlich kann eine Minijobberin bzw. ein Minijobber auch für eine nahe Verwandte bzw. einen nahen Verwandten oder eine Familienangehörige bzw. einen Familienangehörigen im privaten Haushalt tätig sein. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft die Minijob-Zentrale, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein geschlossen wurde oder ob es sich bei der Tätigkeit um Mithilfe im Haushalt handelt. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt unter Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden. Zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale, d.h. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihre Minijobberinnen oder Minijobber dort anzumelden und die entsprechenden Abgaben zu zahlen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vergabe öffentlicher Aufträge

Sie wollen sich um öffentliche Aufträge bewerben? Wir haben für Sie die Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens zusammengestellt. In diesem Portal können Sie im Bereich "Öffentliche Ausschreibungen" kostenlos die Ausschreibungsveröffentlichungen der betreffenden Vergabestellen des Landes Baden-Württemberg einsehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Klimaanpassungskonzept_Zusammenfassung_Baindt.pdf

Ergänzende Unterlagen zur Klimaanalyse und Verwundbarkeitsuntersuchung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Februar 24 2 Weiterführende Hinweise zur Umsetzung des KLAK in Baindt Schutz vorhandener Kaltluftprozesse Für die Gemeinde Baindt ist ein wichtiges Thema der Klimaanpassung aus Sicht der siedlungsbezogenen Handlungsfelder (A & B) der Schutz der vorhandenen Kaltluftprozesse (→ Umsetzungsziel U05, Steckbrief ab S. 107 im Hauptbericht zum KLAK). Im Süden von Baindt im Übergang zum Siedlungsgebiet von Baienfurt befindet sich eine Kaltluftleitbahn. Diese wird durch flächenhafte Hangabwinde von den östlich gelegenen Hängen gespeist (Abbildung 1, Klimaanalysekarte KAK). An der östlichen Siedlungsgrenze treten weitere flächenhafte Kaltluftströmungen auf, (siehe hoher Kaltlufttransport1 und blaue Kaltluftabflusspfeile in der KAK), die aber gegenüber Landnutzungsänderungen nicht so empfindlich reagieren, wie die Kaltluftleitbahn. Eine wichtige Rolle nimmt hierbei der Altdorfer Wald ein. In der Klimaanalysekarte ist dies zunächst nicht offensichtlich, da in der dargestellten Betrachtungshöhe von 2 m ü. Gr. wenig Kaltlufttransport innerhalb von Wäldern stattfindet (hellgrüne Farben am östlichen Gemeinderand). In Wäldern wird die Kaltluft über dem Kronendach gebildet und fließt je nach Geländeneigung am Rand des Waldes nach unten (siehe intensivere grün Töne am westlichen Rand des Altdorfer Waldes). In Flächen, die der Kaltluftleitbahn und den flächenhaften Kaltluftabflüssen zuzuordnen sind, aber auch im Altdorfer Wald, sind Landnutzungsänderungen maßvoll umzusetzen und hinsichtlich der Auswirkungen auf das Strömungsgeschehen zu beurteilen2. In dem hier dargestellten nach heutigen Bedingungen modellierten Klima profitiert der überwiegende Teil der Wohn- und Gewerbegebiete in Baindt von der guten Durchströmung mit Kaltluft, sodass nächtliche Lufttemperaturen von maximal 17,5 °C auftreten (siehe Überwärmung des siedlungsgeprägten Wirkraums in Abb. 1; 16 – 18 °C = optimale Schlaftemperaturen laut UBA3). Auf einigen Freiflächen in Baindt wird überdurchschnittlich viel Kaltluft produziert4 (pinke Punktschraffur in der KAK). Im Falle einer Umwandlung dieser Flächen zu Siedlungsgebieten ist hier auf eine Freihaltung bzw. Neuschaffung von Grünachsen in Strömungsrichtung zu achten (schwarze Pfeile in der KAK), damit dort sowohl Kaltluft aus der Umgebung transportiert als auch lokal neue Kaltluft gebildet werden kann. 1 detaillierte Beschreibung der Methodik siehe Anhang A (Technischer Bericht zur Stadtklimaanalyse) 2 Die exakte Zuordnung der Pfeile zu den umliegenden Flächen befindet sich im digitalen Stadtklimamanagementsystem (Geodaten zur Planungshinweiskarte). 3 UBA 2016: Heizen, Raumtemperatur, Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau, https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den- alltag/heizen-bauen/heizen-raumtemperatur#so-erreichen-sie-das-ideale-raumklima-in-ihrem-heim (24.01.2024). 4 Die Beurteilung basiert auf dem für alle Freiflächen ermittelten Durchschnittwert für den gesamten GMS, Detail siehe Anhang A zum KLAK. 3 Abbildung 1, Ausschnitt Karte AB 16: Auszug Klimaanalysekarte KAK für Baindt; gekürzte Legende; Details siehe Anhang A zum KLAK. Resultierend aus den erhöhten Kaltluftvolumina am östlichen Siedlungsrand von Baindt liegen viele der Flächen mit „hoher stadtklimatischer Bedeutung“ (die insgesamt 11 % des Ausgleichsraumes in der Gemeinde ausmachen) in diesem Bereich (Abbildung 2 & Abbildung 3). In Übereinstimmung mit den in der PHK vergebenen Planungshinweisen ist auf diesen Flächen bei Eingriffen die stadtklimatische Funktion zu erhalten. Wie oben beschrieben besteht die Funktion in der Fähigkeit der Flächen Kaltluft zu produzieren und zu leiten. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Prozess quantitativ erhalten bleibt, sondern eine gewisse Reduktion der Intensität der Strömungen ist vertretbar. Abbildung 2, Statistik der Flächenanteile der Bewertungskategorien aus der Planungshinweiskarte für die Gemeinde Baindt. 4 Schaffung von guten innerörtlichen Aufenthaltsorten am Tage Im Rahmen der vorliegenden kleinräumigen Klimaanalyse konnten für Baindt nur ein paar innerörtliche Grünflächen mit hoher/mittlerer stadtklimatischer Bedeutung und einer guten Ausgleichsfunktion am Tage identifiziert werden (z. B. am Sulzmoosbach). Daher besteht angesichts eines voranschreitenden Klimawandels vor allem für Hitzebelastungen am Tage Bedarf weitere öffentlich zugängliche kühle Rückzugsorte zu schaffen oder zu erhalten, z. B. am Dorfplatz (→ U02 und U03, Steckbriefe ab Seite 100 im Hauptbericht). Sechs Prozent der Flächen im Wirkraum von Baindt sind unter heutigen Bedingungen durch eine hohe stadtklimatische Belastung gekennzeichnet. Die Flächen liegen fast ausschließlich im Straßenraum. In den meisten Fällen begründet sich diese Bewertung aus einer ungünstigen bioklimatischen Situation am Tage. Auf diesen Flächen sollten daher aus Sicht der Klimawandelanpassung zum Erhalt der menschlichen Gesundheit Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastungen umgesetzt werden. Dies kann z. B. durch Entsiegelung, Begrünung oder Vernebelung von Wasser gelingen (→ U1 – U4 & U6 Seiten 98 – 110 im Hauptbericht). Abbildung 3, Ausschnitt Karte AB 25: Auszug Planungshinweiskarte (PHK) für Baindt. Umsetzung von weiteren Maßnahmen zur Klimaanpassung aus dem Handlungsprogramm Die oben geschilderten Hinweise beziehen sich auf die siedlungsbezogenen Handlungsfelder A&B, die im Rahmen der Klimaanalyse und Verwundbarkeitsuntersuchung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung für den Gemeindeverband analysiert wurden. Zum Gesamtwerk gehören darüber hinaus vier weitere Handlungsfelder, die stärker auf den Freiraum fokussiert sind. Damit die Kommunen einen Überblick bekommen in welchen Gebieten, welche dieser Handlungsfelder eine besondere Rolle spielen und wo der Bedarf zur Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zur Klimaanpassung besonders hoch ist, wurde eine zusammenfassende Handlungsprogrammkarte erstellt (Ausschnitt siehe Abbildung 4, die ganze Karte mit Legende befindet sich im Kartenteil des KLAK, siehe auch: Kapitel 4.5 im Hauptbericht). Die untenstehende Liste fasst zusammen welche Umsetzungsziele für den Siedlungs- und Freiraum laut Handlungsprogramm für die Gemeinde Baindt besonders wichtig sind. Wichtig ist hier bei der Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen über Verwaltungsgrenzen hinaus zu denken und die naturräumlichen Gegebenheiten bei Bedarf gemeindeübergreifend zu betrachten. 5 Abbildung 4: Ausschnitt aus der Handlungsprogrammkarte für den GMS mit Fokus auf die Gemeinde Baindt. Auswahl wichtiger Umsetzungsziele für den Freiraum laut Handlungsprogramm im Bereich der Gemeinde Baindt: • U5: Erhaltung und Sicherung des Schussentälers sowie weiterer Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse • U2: Erhaltung und Aufwertung klimatisch wertvoller öffentlicher Grün- und Freiräume • U14: Sicherung und Entwicklung naturnaher Fließ- und Stillgewässer • U15: Reduktion des Eintragsrisikos von Nähr- und Schadstoffen in Oberflächengewässer • U16: Reduktion von Stoffeinträgen in das Grundwasser (z. B. durch Anpassungen der Düngepraxis ) • U17: Sicherung bedeutsamer Flächen für die Grundwasserneubildung • U22: Förderung des Erosionsschutzes und der bodenschonenden Praxis auf landwirtschaftlichen Flächen • U25: Sicherung der Erholungsfunktion von Wäldern • U27: Reduktion des Waldbrandrisikos & U24: Förderung eines klimaangepassten Waldumbaus • U29: Vernetzung bedeutsamer Waldlebensräume • U31: Sicherung und Entwicklung von feuchtegeprägten Ökosystemen 6 Strukturelle Berücksichtigung der Klimaanpassung in Kommunikation, Politik & Verwaltung Abschließend ist für die Gemeinde Baindt wie für alle Kommunen im GMS die strukturelle Berücksichtigung der Klimaanpassung in Kommunikation, Politik & Verwaltung wichtig (Handlungsfeld H). Die wichtigsten Maßnahmen in diesem Bereich sind: • Verbesserung der Personalausstattung durch Schaffung neuer Stellen für Klimaanpassungsbelange (→ U37) • Integration von Klimaanpassungsmaßnahmen in den Haushalt (→ U38) • Aufgleisen von kommunalen Förderprogrammen für Klimaanpassungsmaßnahmen auf privaten Flächen (→ U38) • Integration von Anforderungen zur Klimaanpassung in städtische Pachtverträge (→ U34) • Klimaangepasste Sanierung bzw. Neubau städtischer und kommunaler Gebäude und Einrichtungen (→ U35), z. B. durch Verwendung heller Fassaden, Energetische Optimierung der Gebäude, Begrünung der Fassaden und Dächer • Besondere Gewichtung klimatischer Belange bei der Abwägung von Nachverdichtung und Neubaugebieten (→ U36) • Einführung eines Klima-Checks für Bebauungspläne (→ U36) • Bereitstellung von Informationen zu den Themen „Klimagerechtes Bauen“ und „Nachverdichtung“ für zukünftige Bauherren (→ U39) • Patenschaften für kommunale Grünflächen oder Grünstrukturen (Baumscheibenpatenschaften, …) (→ U40)[mehr]

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    Zuletzt geändert: 20.02.2024
    Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle

    Als zentrale Stelle begleitet Sie der Einheitliche Ansprechpartner bei den erforderlichen Verwaltungsverfahren und kann sich in Ihrem Auftrag um die weitere Kommunikation mit allen beteiligten Behörden kümmern. Er informiert Sie über alle Formalitäten, die Sie bei der Ansiedlung, Existenzgründung oder Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit berücksichtigen müssen und stellt Ihnen die entsprechenden Formulare zur Verfügung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Nachweis der Geeignetheit - Ort für Spielgeräte

    Wenn Sie Spielgeräte gewerblich aufstellen möchten, benötigen Sie einen Nachweis, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist. Nähere Informationen erhalten Sie in der entsprechenden Leistungsbeschreibung. Dazu müssen Sie sich zunächst regionalisieren. Allgemeine Informationen finden Sie in den Lebenslagen Gewerbe und Unternehmen gründen .[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Rechte und Pflichten des Pflegers

    Das Gericht bestellt einen Ergänzungspfleger, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, aber die Eltern oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind. Dies ist der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Pflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Der BW-Tarif

    Mit dem BW-Tarif können Sie auch bei Fahrten über die Verbundgrenzen hinweg mit einem Ticket von jeder ÖPNV-Haltestelle zu jeder anderen im Land fahren. Beispiel: Wenn Sie mit der Bahn von Stuttgart nach Tübingen fahren möchten, können Sie ohne ein weiteres Ticket mit dem ÖPNV innerhalb Stuttgarts zum Hauptbahnhof und in Tübingen zum Beispiel zu den Kliniken fahren. Erhältlich ist der BW-Tarif als E-Ticket und an allen Verkaufsschaltern oder Fahrscheinautomaten der Eisenbahnverkehrsunternehmen im Land sowie in einzelnen Regiobuslinien.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Sperrzeiten

    Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Dauer einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert haben, die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, sich geweigert haben, an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung - auch Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen - teilzunehmen oder eine solche abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben, sich geweigert haben, an einem Integrationskurs oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung - teilzunehmen oder einen solchen abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse geben, einer Meldeaufforderung oder Aufforderung zum Erscheinen bei einem Untersuchungstermin der Agentur für Arbeit nicht nachkommen, sich verspätet Arbeit suchend melden. Hinweis zu Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe: Entscheidend ist, dass Sie durch aktives Zutun oder passives Zulassen zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beigetragen haben und deswegen Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Liegt ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vor, tritt keine Sperrzeit ein. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen, bei objektiver Beurteilung, die Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme haben, die eine Aufgabe des Arbeitsverhältnisses notwendig machen. Auch besondere familiäre Umstände können einen wichtigen Grund darstellen. Grundsätzlich wird erwartet, dass Sie einen angemessenen Versuch unternommen haben, einen möglichen wichtigen Grund zu beseitigen. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wird individuell geprüft. Auch bei den anderen genannten Sperrzeitanlässen prüft die Agentur für Arbeit ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei einer Arbeitsaufgabe ist dies in der Regel der Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Sperrzeit ist unter anderem abhängig von dem Anlass, der zu ihrem Eintritt geführt hat. Sie beträgt zwischen einer Woche (z.B. bei Meldeversäumnis) und kann bis zu 12 Wochen beziehungsweise ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (z.B. wegen Arbeitsaufgabe) andauern. Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Bei einer einwöchigen Sperrzeit werden von der Anspruchsdauer also sieben Tage abgezogen. Achtung: Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben. Auch für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II sind Sanktionen für die Ablehnung zumutbarer Arbeit vorgesehen. Diese sind für Personen unter 25 Jahren sogar etwas drastischer. Arbeitsaufgabe Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ruht der Anspruch und Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beläuft sich auf 12 Wochen, mindestens jedoch ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten würde sich diese also um 4,5 Monate vermindern, statt um 3 Monate). In bestimmten Ausnahmefällen (wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs oder zwölf Wochen ohnehin geendet hätte beziehungsweise nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umständen eine besondere Härte vorliegt) tritt jedoch eine kürzere Sperrzeit ein. Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine Ihnen von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindern. Das Gleiche gilt auch für "vorübergehende" Beschäftigungen. Die Dauer einer solchen Sperrzeit staffelt sich danach, wie oft eine Arbeit abgelehnt wurde (drei, sechs und zwölf Wochen). Unzureichende Eigenbemühungen Eine Sperrzeit von zwei Wochen tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen bei der Arbeitsuche nicht nachweisen. Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen teilzunehmen. Ferner tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben. Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, was von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs abhängt. Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, an einem Integrationskurs oder einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, der nach Entscheidung der Agentur für Arbeit für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, teilzunehmen. Ferner tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben. Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, was von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs abhängt. Meldeaufforderung und andere Einladungen Einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ist Folge zu leisten. Sollten Sie der Einladung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht oder nur verspätet nachkommen (ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben), müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Verspätete Arbeitsuchendmeldung Für die Pflicht, sich frühzeitig Arbeit suchend zu melden, gilt eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Erfahren Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt eine Frist von drei Tagen, ab Kenntnisnahme. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Geschäfte (täglicher Lebensbedarf)

    Geschäfte zur Deckung des angemessenen Bedarfs der Familie kann jeder Ehemann oder jede Ehefrau alleine vornehmen. Dies hat dann Wirkung für beide. Zum Beispiel haften Sie für die Bezahlung von Waren, die Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau für die Familie bestellt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Bestellung im Rahmen Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse bewegt. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Lebensbedarf der Familie. Für die Reparatur der Heizung in der Firma Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau haften Sie beispielsweise nicht.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Formulare Standesamt Baindt

    Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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