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Mobilität für behinderte Menschen

Behindertenfahrzeuge Die notwendige Zusatz-Ausstattung richtet sich einerseits nach Ihren individuellen Bedürfnissen, anderseits auch nach den Auflagen Ihrer Fahrerlaubnis. Fahrzeuge schwerbehinderter Halter sind steuerbefreit, wenn diese Personen hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Schwerbehindertenausweise mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG"). Andere schwerbehinderte Personen können eine Steuerermäßigung von 50 Prozent erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informieren Sie sich über Parkplatzregelungen für Menschen mit Behinderungen beziehungsweise für Lenker, die Menschen mit Behinderungen als Beifahrerinnen und Beifahrer befördern (Dauer, Gebührenbefreiung). Fahrdienste Beförderungskosten können beispielsweise übernommen werden, wenn Sie wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Mobilität im Fernverkehr Sind bei Ihnen im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "B" und "Bl" eingetragen, können Sie für sich und Ihre notwendige Begleitung kostenfrei Plätze reservieren. Kostenfrei reservierbar sind auch die Rollstuhlstellplätze der Deutschen Bahn. In Fernverkehrszügen von Flixtrain ist eine Ticketbuchung 48 Stunden vor dem gewünschten Abreisedatum über den dortigen Kundenservice erforderlich. Wenn auf einer Bahnreise die Hilfe von Betreuungsstellen oder Mitarbeitenden der DB AG in Anspruch genommen werden muss, sollten Sie dies bei der Mobilitätsservice-Zentrale der DB bis 20.00 Uhr des Vortags der Reise, am besten unter der Nummer 030 65212888, per Fax an 030 65212899, per E-Mail bei msz@deutschebahn.com oder online anmelden. Mobilität im Luftverkehr Luftrechtliche Vorschriften schränken die Gesamtzahl der Personen mit eingeschränkter Mobilität ein, die sich an Bord befinden können. Die Gesamtzahl hängt von Platz und Flugzeugtyp ab. Sie erhalten als schwerbehinderter Mensch nicht automatisch Preisermäßigungen. Klären Sie vor Buchung des Fluges ab, ob das Luftfahrtunternehmen die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen auf innerdeutschen Strecken kostenlos befördert. Viele Luftfahrtunternehmen helfen Menschen mit Behinderungen bei der konkreten Realisierung einer Flugreise, bieten kostenlose Serviceleistungen bei der Abfertigung sowie beim Ein- und Ausstieg an, befördern batteriebetriebene Rollstühle, die mit auslaufsicheren Batterien ausgerüstet und zusammenklappbar sind, in der Regel kostenlos. Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sollten bei der Nutzung der Fahrtmöglichkeiten im SPNV ihren Reisewunsch bei der Mobilitätsservicezentrale (MSZ) der DB AG anmelden, um eine durchgehende Betreuung bei der Nutzung des SPNV sicherzustellen (sog. Reisekette). Die Reisendeninformationen werden durch die MSZ an die jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) weitergeleitet, so dass eine durchgängige Reisekette auch bei den nachfolgenden EVUs des Regional- und Fernverkehrs sichergestellt werden kann. Die Anmeldung der Hilfeleistungen sollte spätestens bis 20:00 Uhr des Vortags der Reise unter der Nummer 030 65212888, per Fax an 030 65212899 oder per E-Mail bei msz@deutschebahn.com erfolgen. Für internationale Reisen ist ein Vorlauf von 36 Stunden erforderlich. Alternativ bietet auch der mobile Begleitservice der Bahnhofsmissionen Mobilitätshilfen für die gesamte Reisekette an. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben Sie mit einem Schwerbehindertenausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen "G"), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG"), hilflos (Merkzeichen "H"), blind (Merkzeichen "Bl") oder gehörlos (Merkzeichen "Gl") sind. Voraussetzung ist der Besitz eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke müssen Sie grundsätzlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 91 Euro für ein Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Wertmarke auch kostenlos erhalten: Es liegen die Merkzeichen "H" und/oder "Bl" vor. Es liegen die Merkzeichen "G" oder "aG" vor und es werden folgende Leistungen bezogen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII), Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe für den Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), oder entsprechende Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 27a und 27 d Bundesversorgungsgesetz) Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegs- und Wehrdienstbeschädigte unentgeltlich zu befördern. Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B") im Schwerbehindertenausweis bescheinigt ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Urlaubsansprüche

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist abhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Für ein Jahr beträgt er bei einer Sechstagewoche 24 Werktage. Bei einer Fünftagewoche beträgt er hingegen nur 20 Werktage und bei einer 3 Tagewoche nur 12 Tage. Die Berechnungsformel lautet also (24 / 6) x Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Dies ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts jedoch von Bedeutung. In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können höhere Urlaubsansprüche vereinbart werden. Vertragliche Vereinbarungen oder Änderungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind nur zulässig, wenn der Mindesturlaubsanspruch gewahrt bleibt. Die Dauer beziehungsweise Anzahl der Tage kann im Arbeitsvertrag geregelt sein. Sonderregeln gelten vor allem für: Jugendliche unter 18 Jahren Die Dauer des Urlaubes richtet sich nach dem Alter und beträgt für Jugendliche unter 16 Jahren: mindestens 30 Werktage unter 17 Jahren: mindestens 27 Werktage unter 18 Jahren: mindestens 25 Werktage schwangere Beschäftigte Für die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten. Hat die Beschäftigte ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit oder Pflegezeit Für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Elternzeit nimmt oder zur Pflege freigestellt wird, kann der Urlaub um 1/12 verkürzt werden. schwerbehinderte Menschen Sie haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen. Zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber von der Rechtsprechung anerkannt ist auch, dass der Urlaubsanspruch gekürzt werden darf, wenn wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet wird, oder auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Keine Sonderregelungen gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auch deren gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch berechnet sich anhand der üblicherweise geleisteten Arbeitstage pro Woche und ist unabhängig von der vereinbarten Stundenanzahl. Arbeitet die teilzeitbeschäftigte Person an allen Arbeitstagen der Woche, hat sie Anspruch auf ebenso viele Tage Urlaub wie eine vollzeitbeschäftigte Person. Arbeitet sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Mindesturlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt, wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitkraft vermindert ist. Hinweis: Der Urlaub soll der Erholung dienen. Daher ist es nicht erlaubt, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Urlaubszweck widerspricht. Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, den Urlaub festzulegen. Dabei müssen Sie die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Üblicherweise stellen sie rechtzeitig einen Urlaubsantrag, über den Sie entscheiden. Einen Urlaubswunsch dürfen Sie nur aus zwei Gründen ablehnen: wenn dringende betriebliche Gründe eine Abwesenheit nicht zulassen (z.B. Vertretungsmöglichkeiten, Auftragslage oder Betriebsablauf) oder wenn die Urlaubswünsche einer Kollegin oder eines Kollegen aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. der Urlaubswunsch von Eltern mit einem schulpflichtigen Kind beziehungsweise mit schulpflichtigen Kindern nach Urlaub in der Schulferienzeit) Sie können auch für einen bestimmten Zeitraum Betriebsferien oder eine Urlaubssperre festlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht. Der Urlaub ist bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe der beschäftigten Person es erfordern. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, die dazu führt, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, müssen Sie abgelten. Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt nicht den Fristen wie der Urlaubsanspruch. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt er nicht wie der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten. Sofern arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen, wird er jedoch von diesen Fristen erfasst und muss innerhalb der vereinbarten Fristen geltend gemacht werden. Die Höhe des Urlaubsentgelts und des Abgeltungsanspruchs richten sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt beziehungsweise dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vergütungen für echte Überstunden werden nicht berücksichtigt. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen. Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
2021-06-28_FFH-Vorprüfung_zum_vBP_Reithalle_ges.pdf

Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 1. Allgemeine Angaben 1.1 Vorhaben vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" 1.2 Natura 2000-Gebiete Gebietsnummer 8223-311 (FFH) Gebietsname "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" 1.3 Vorhabenträger Adresse: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefon/Fax/E-Mail: Tel.: 07502/9406-0 Fax: 0702/9406-18 E-Mail: Petra.Jeske@Baindt.de (BAL) 1.4 Gemeinde Baindt 1.5 Genehmigungsbehörde (sofern nicht § 34 Abs. 6 BNatSchG einschlägig) Landratsamt Ravensburg, Sachbereich Bauleitplanung 1.6 Naturschutzbehörde Landratsamt Ravensburg, Untere Naturschutzbehörde 1.7 Beschreibung des Vorhabens Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan möchte die Gemeinde Baindt den Neubau einer Reithalle für den bestehenden Reitverein ermöglichen. Dafür soll das Gelände des Reitvereins nach Norden auf landwirtschaftlich genutzter Fläche erweitert werden. Durch die Halle soll künftig der Reitbetrieb auch in den Wintermonaten ermöglicht werden. Neben der Halle soll in das Gebäude noch ein Sozialtrakt integriert werden, außerdem sollen weitere Stellplätze geschaffen werden. Der Reitbetrieb soll weiterhin mit wenigen Reitschülern (4 bis 8 Teilnehmer) oder Gruppenstunden (bis zu 20 Teilnehmer) in der Reithalle oder wie bisher auf dem bestehenden Reitplatz stattfinden. An vereinzelten Tagen im Jahr finden größere Veranstaltungen auf dem Gelände statt, dazu gehört ein Reitturnier im August, die Hauptversammlung im März, eine Turnierversammlung und eine Weihnachtsfeier. Das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" liegt etwa 170 m nördlich. Dort fließt der Sulzmoosbach, der etwa 1,1 km flussabwärts in den westlich liegenden Bampfen mündet. 2. Zeichnerische und kartographische Darstellung Das Vorhaben soll durch Zeichnung und Kartenauszüge so weit dargestellt werden, dass dessen Dimensionierung und örtliche Lage eindeutig erkennbar ist. Für Zeich- nung und Karte sind angemessene Maßstäbe zu wählen. 2.1 Dargestellt in der Planzeichnung des Bebauungsplans 2.2 Zeichnung / Handskizze als Anlage kartographische Darstellung zur örtlichen Lage als Anlage 3. Aufgestellt durch (Vorhabenträger oder Beauftragter): Anschrift: * Telefon: * Fax: * Sieber Consult GmbH 0751/185281-15 08382 / 27405-99 Lägelerstraße 45 88250 Weingarten E-mail: * Bearbeiter: Kira Urban kira.urban@sieberconsult.eu * sofern abweichend von Punkt 1.3 28.06.2021 Datum Unterschrift Eingangsstempel Naturschutzbehörde (Beginn Monatsfrist gem. § 34 Abs. 6 BNatSchG) Erläuterungen zum Formblatt sind bei der Naturschutzbehörde erhältlich oder unter http://natura2000-bw.de → "Formblätter Natura 2000" mailto:Petra.Jeske@Baindt.de http://natura2000-bw.de/ 2 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 4. Feststellung der Verfahrenszuständigkeit (Ausgenommen sind Vorhaben, die unmittelbar der Verwaltung der Natura 2000-Gebiete dienen) 4.1 Liegt das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet oder außerhalb eines Natura 2000-Gebiets mit möglicher Wirkung auf ein oder ggfs. mehrere Gebiete oder auf maßgebliche Bestandteile eines Gebiets? weiter bei Ziffer 4.2 Vermerke der zuständigen Behörde 4.2 Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Entscheidung oder besteht eine sonstige Pflicht, das Vorhaben einer Behörde anzuzeigen? ja weiter bei Ziffer 5 nein weiter bei Ziffer 4.3 4.3 Da das Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis oder sonstigen Anzeige an eine Behörde bedarf, wird es gemäß § 34 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen Naturschutzbehörde hiermit angezeigt. weiter bei Ziffer 5 Fristablauf: (1 Monat nach Eingang der Anzeige) 3 5. Darstellung der durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtypen bzw. Lebensräume von Arten *) Lebensraumtyp (einschließlich charakteristischer Arten) oder Lebensräume von Arten **) Lebensraumtyp oder Art bzw. deren Lebensraum kann grundsätz- lich durch folgende Wirkungen erheblich beeinträchtigt werden: Vermerke der zuständigen Behörde [3150] Natürliche nährstoffreiche Seen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [3260] Fließgewässer mit flutender Wasservegetation Der etwa 175 m nördlich des Geltungsbereiches fließende "Sulzmoosbach" ist nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans auf einem etwa 1,4 km langen Fließabschnitt nördlich des Vorhabens als dieser Lebensraumtyp kartiert. Der Erhaltungszustand in diesem Fließabschnitt wird mit "gut" bewertet. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Verlust / Änderung charakteristischer Dynamik des Habitats - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Mechanische Einwirkung (Wellenschlag, Tritt) - Stickstoff- und Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag [3212] Kalk-Magerrasen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [6411] Pfeifengraswiesen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [6431] Feuchte Hochstaudenfluren (Subtyp: der planaren bis montanen Höhenstufen) Dieser Lebensraumtyp liegt nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans entlang des "Sulzmoosbaches" etwa 175 m nördlich des Vorhabens vor. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten [6510] Magere Flachland-Mähwiesen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [7140] Übergangs- und Schwingrasenmoore Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [7220*] Kalktuffquellen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [7230] Kalkreiche Niedermoore Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [9130] Waldmeister-Buchenwald Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. 4 [9160] Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [9180*] Schlucht- und Hangmischwälder Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide Der Lebensraumtyp kommt nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans im betrachteten FFH-Gebietsteil etwa 210 m nordöstlich entlang des "Sulzmoosbaches" auf einem etwa 170 m langem Fließabschnitt vor. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Verlust / Änderung charakteristischer Dynamik der Habi- tatstruktur - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse Beeinträchtigung möglich durch: - Intensivierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Sonstige durch Verbrennungs- und Produktionsprozesse entstehende Schadstoffe - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten [1014] Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior ) Lebensraum: Offene, feuchte Lebensräume mit konstanter Bodenfeuchte und ausreichend Streuauflage; z.B.: Großseggen- riede, Feucht-, Nass- und Streuwiesen, Niedermoore) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1032] Kleine Flussmuschel (Unio crassus ) Lebensraum: Bäche und Flüsse mit mäßiger Strömungsge- schwindigkeit und sandig-kiesigem Substrat; vorwiegend in der Forellen- (Hyporhithral) und Barbenregion (Epipotamal) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor, jedoch mündet der "Sulzmoosbach" etwa 1,1 km flussabwärts in den "Bampfen". Der "Bampfen" ist in der Bestands- und Zielkar- te des Natura 2000-Managementplans als Lebensraum dieser Art dargestellt. Ein Vorkommen der Art im Bereich des Vorhabens oder eine Beeinträchtigung des "Bampfen" durch eine Verände- rung des "Sulzmoosbaches" können daher nicht ausgeschlossen werden. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffen- heit) - Stickstoff- u. Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebst. u. Sedimente) - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten Beeinträchtigung möglich durch: - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Organische Verbindungen - Schwermetalle - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebst. u. Sedimente) - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) 5 [1037] Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia ) Lebensraum: Fließgewässer mit sandiger Sohle. Bedeutend ist der Charakter des Gewässers (Offenheit), die Fließgeschwindig- keit, Wasserqualität und eine Beschattung durch angrenzende Gehölze. Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1083] Hirschkäfer (Lucanus cervus) Vorkommen der Art sind aus dem Umfeld des FFH-Gebietes nur mit vereinzelten Nachweisen bekannt, trotz gezielter Nachsuche und Recherchen wurden im Gebiet keine Hirschkäfer nachgewie- sen. [1044] Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale ) Lebensraum: Quellmoore, Grundwasser geprägte Gräben; hohe Anforderungen an Sauerstoffversorgung, Wassertemperatur, Dichte der emersen Vegetation, etc. Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1093*] Steinkrebs (Austropotamobius torrentium ) Lebensraum: strukturreich Oberläufe naturnaher Gewässer; charakteristisch: Vorhandensein von grobem bzw. kiesigem Substrat Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1131] Strömer (Leuciscus souffia agassizi ) Lebensraum: rasch fließende, sauerstoffreiche Gewässer der Äschenregion mit kiesigem Substrat, Gewässer der unteren Forellen- und Barbenregion sowie Zu- und Abflüsse von Seen und Seitengewässer von kleineren Flüssen. Der Strömer konnte bei der Bestandsermittlung im Oktober 2018 im "Oberen Bampfen" nachgewiesen werden. Der "Sulzmoos- bach" nördlich des Vorhabens mündet etwa 1,1 km westlich in den "Bampfen" und ist im betrachteten Fließabschnitt nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans als Lebensstätte der Art eingetragen. Weder im "Sulzmoosbach" noch im "Oberen Bampfen" liegen im Umfeld der Planung Befischungsversuche vor. Aufgrund der geringen Bestandsdichten und des fehlenden Nachweises von Jungtieren wird der Zustand der Population im FFH-Gebiet mit "mittel bis schlecht" bewertet. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffen- heit) - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Stickstoff- und Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Schwermetalle - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebstoffe und Sedimente) - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) [1134] Bitterling (Rhodeus sericeus amarus ) Lebensraum: Stehende und langsam fließende Gewässer mit Teich- oder Flussmuschelbeständen Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1163] Groppe (Cottus gobio ) Lebensraum: sommerkühle und sauerstoffreiche Seen und Fließgewässer (Forellen- und Äschenregion) mit kiesigem, Ebenso wie beim Strömer ist der Fließabschnitt des "Sulzmoos- bach" etwa 175 m nördlich des Vorhabens nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans als Lebens- stätte der Groppe in die Bestandskarte des FFH- 6 sandigem bis steinigem Substrat Hauptlebensräume: wenig verbaute Oberläufe von Bächen und kleineren Flüssen Managementplans eingetragen. Bei der Bestandsermittlung im Oktober 2018 wurde die Groppe in allen größeren Zuflüssen der "Schussen", allerdings mit Ausnahme des "Oberen Bampfen", nachgewiesen, eine Untersuchung des "Sulzmoosbaches" hat nicht stattgefunden. Ein Vorkommen der Art im Vorhabensbe- reich kann daher nicht ausgeschlossen werden. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffen- heit) - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Stickstoff- und Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebstoffe und Sedimente) Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Schwermetalle - Management gebietsheimischer Arten - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) [1193] Gelbbauchunke (Bombina variegata ) Lebensraum: Laichgewässer: ephemere Gewässer (z.B. Fahrspu- ren, Tümpel, Pfützen); Landlebensraum: nicht landwirtschaftlich genutzte Vegetationsbestände (z.B. naturnahe Wälder, Ru- deralflächen, Hochstaudenfluren) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1323] Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii ) Lebensraum: Optimal: große alt- und totholzreiche Buchen- und Ecihenwälder; charakteristisch: laubholzreiche, großflächige Wälder tieferer Lagen mit ausreichenden Quartieren (z.B. Spechthöhlen) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1324] Großes Mausohr (Myotis myotis ) Lebensraum: Laub- bzw. Laubmischwälder (v.a. unterholzfreie, hallenartige Buchenwälder); Jagdhabitat: auch andere Waldty- pen, großflächige Magerrasen, Extensivwiesen, Waldrandberei- che; Kinderstuben: Dachstühlen meist älterer Gebäude (z.B. Kirchen, Schlösser); Zwischen- und Winterquartiere: natürliche Höhlen, Stollen, Keller Das Große Mausohr konnte bisher im Gebiet nicht nachgewiesen werden, dennoch ist das gesamte FFH-Gebiet gem. der Be- stands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans potentielle Lebensstätte dieser Art. Die langgezogenen, schmalen Fließgewässer und ihre Gehölzstrukturen eignen sich für die Art weder als Quartier- noch als Nahrungshabitat, stellen aber potentielle Leitstrukturen zwischen Quartieren und Jagdhabitaten dar. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Akustische Reize (Schall) Beeinträchtigung möglich durch: - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Licht - Organische Verbindungen 7 - Schwermetalle - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) [1337] Biber (Castor fiber ) Lebensraum: mittelgroße bis große Still- und Fließgewässer mit ausreichender Wassertiefe, ausreichender Größe des Habitats (Reviere z.T. > 1 km Uferlänge) und geeigneten Nahrungspflan- zen (entscheidend: Weichhölzer); Charaktertier großer Flussauen (v.a. Weichholzaue & Altarme) Ein Vorkommen dieser Art im betrachteten FFH-Gebietsteil wurde durch einen Damm direkt nördlich im "Sulzmoosbach" nachge- wiesen. Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000- Managementplans ist der gesamte Abschnitt des "Sulzmoosba- ches" nördlich des Vorhabens Lebensstätte dieser Art. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität Beeinträchtigung möglich durch: - Verlust/Änderung charakteristischer Dynamik - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrologischen/hydrodynamischen Verhält- nisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Akustische Reize (Schall) - Optische Reizauslöser/Bewegung (ohne Licht) - Organische Verbindungen - Management gebietsheimischer Arten - Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten [1381] Grünes Besenmoos (Dicranum viride ) Standort: Luftfeuchte Laub- oder Mischwälder mit relativ offenem Kronendach Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1393] Firnisglänzendes Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus ) Standort: neutrale bis leicht saure, kalkarme, meist nasse Stand- orte (z.B. Flach-, Nieder-, Übergangs- und Zwischenmoore) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1902] Frauenschuh (Cypripedium calceolus ) Standort: Lichte Laub- und Nadelwälder, Gebüsche und Säume auf kalkhaltigen Lehm-, Ton- und Rohböden bis 1500 m ü. NN Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1903] Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii ) Standort: Flach- und Zwischenmoore bis 1100 m ü. NN Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [4096] Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris ) Standort: Sowohl auf kurzzeitig überschwemmten als auch auf trockenen Böden Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. *) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben. Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige Gebietsnummer - und ggf. geografische Bezeichnung - mit angeben. **) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen. weitere Ausführungen: siehe Anlage 8 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 6. Überschlägige Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen durch das Vorhaben anhand vorhandener Unterlagen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen betroffene Lebensraum- typen oder Arten *) **) Wirkung auf Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten (Art der Wirkung, Intensität, Grad der Beeinträchtigung) Vermerke der zuständigen Behörde 6.1 anlagebedingt 6.1.1 Flächenverlust (Versiegelung) Alle o.g. LRT Die Flächen des Vorhabensbereiches außerhalb des FFH- Gebietes werden bebaut. Die Natura 2000-Flächen werden davon nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.1.2 Flächenumwandlung Alle o.g. LRT Innerhalb des Geltungsbereiches werden landwirtschaftliche Grünflächen zu Gebäuden und Stellplätzen umgewandelt. Die in deutlicher Entfernung liegenden Natura 2000-Flächen werden davon nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.1.3 Nutzungsänderung Alle o.g. LRT Durch die Nutzungsänderung der außerhalb des FFH-Gebietes liegenden Grünflächen zu einem Gebäude und Stellplätzen erfahren die Natura 2000-Flächen keine Beeinträchtigung. Beeinträchtigung: keine 6.1.4 Zerschneidung, Fragmentierung von Natura 2000-Lebensräumen Alle o.g. LRT Durch das Vorhaben südlich der Teilfläche des FFH-Gebietes werden keine FFH-Lebensräume zerschnitten oder fragmen- tiert. Beeinträchtigung: keine 6.1.5 Veränderungen des (Grund-) Wasserre- gimes Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Strömer (1131) Groppe (1163) Biber (1337) Kleine Flussmuschel (1032) Erhebliche nachteilige Veränderungen des (Grund-) Wasser- regimes im betrachteten FFH-Gebietsteil können aufgrund der geringen zusätzlich versiegelten Fläche ausgeschlossen werden. Eine Einleitung von Niederschlagswasser in den "Sulzmoosbach" ist nicht geplant. Beeinträchtigung: keine 6.2 betriebsbedingt 6.2.1 stoffliche Emissionen Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Alle o.g. LRT Durch den Betrieb der Reithalle werden keine erheblichen stoffliche Emissionen verursacht. Die geplante Reithalle selbst wird nicht beheizt, lediglich zur Beheizung der untergeordne- ten Sozialräume und zur Warmwasserbereitstellung wird eine kleine Heizanlage installiert. Aufgrund der Entfernung zum FFH-Gebiet kann daher eine Beeinträchtigung durch Stick- stoffimmissionen in das Plangebiet ausgeschlossen werden. Eine Zunahme des Anliegerverkehrs in den Sommermonaten im Vergleich zum derzeitigen Zustand wird durch den Bau der Reithalle nicht verursacht, da der durchschnittliche Umfang des Reitbetriebes nicht erhöht wird. Zusätzlich entsteht zukünftig allerdings die Möglichkeit Reitunterricht in den Wintermonaten abzuhalten, daher kommt es während dieser Zeit zu einer geringfügigen Zunahme des Anliegerverkehrs. Da immer nur eine geringe Anzahl an Teilnehmern die Halle gleichzeitig nutzen kann, kann ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen und damit eine erhebliche Verschlechte- rung der Luftqualität durch den Anliegerverkehr ausgeschlos- 9 sen werden. Durch das Vorhaben entstehen keine offenen Böden, von denen Staubeinträge in das FFH-Gebiet ausgehen könnten. Beeinträchtigung: keine 6.2.2 akustische Veränderungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Die im FFH-Gebiet bestehende akustische Vorbelastung durch den Verkehr, die landwirtschaftlichen Hofstellen und den Freizeitlärm von dem Reitbetrieb der bestehenden Bebauung wird durch den Bau der Reithalle nicht in relevantem Ausmaß vergrößert, da keine Zunahme des Reitbetriebes geplant ist. Durch die Halle wird voraussichtlich das FFH-Gebiet von den vom Bereich des Vorhabens ausgehenden Geräuschen eher abgeschirmt. Beeinträchtigung: keine 6.2.3 optische Wirkungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Im Rahmen der guten naturschutzfachlichen Praxis wurden im Bebauungsplan Einschränkungen für die Beleuchtung und Photovoltaik-Anlagen festgesetzt. Aufgrund der Entfernung zum FFH-Gebiet kann daher eine Beeinträchtigung der im FFH-Gebiet vorkommenden Tiere durch optische Reize oder schädliche Lockwirkungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus endet die Nutzung der Halle in den Abendstunden spätestens um 22 Uhr. Beeinträchtigung: keine 6.2.4 Veränderungen des Mikro- und Mesokli- mas Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Großes Mausohr (1324) Strömer (1131) Groppe (1163) Biber (1337) Kleine Flussmuschel (1032) Für den Bau der Reithalle und der Stellplätze wird kleinflä- chig Offenland versiegelt, wodurch sich in geringem Umfang die Kaltluftbildung verringert und die Wärmeabstrahlung begünstigt. Durch die Pflanzung von Gehölzen kommt es im Bereich der Stellplätze zu einer Verschattung, wodruch das Kleinklima im Plangebiet verbessert wird. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens und der Entfernung zum Plangebiet können daher erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Durch den Bau der Reithalle in der überwiegend offenen Landschaft werden keine lokalen Luftströme beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.2.5 Gewässerausbau Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Biber (1337) Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Ein Gewässerausbau ist nicht geplant. Da das Vorhaben sehr kleinräumig ist und deutlich außerhalb des FFH-Gebietes liegt, kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung. Beeinträchtigung: keine 6.2.6 Einleitungen in Gewässer (stofflich, thermisch, hydraulischer Stress) Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Biber (1337) Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Von der geplanten Bebauung gehen keine die Wasserqualität erheblich beeinträchtigenden stofflichen Emissionen aus. Durch die Festsetzung zur Materialbeschaffenheit gegenüber Niederschlagswasser wird sichergestellt, dass keine Materia- lien mit dem Niederschlagswasser in Kontakt kommen, die zu stofflichen Einträgen in das Regenwasser führen könnten. Außerdem wird das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert. Daher kann eine Beeinträchtigung des "Sulzmoosbaches" und damit der darin vorkommenden Arten ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.2.7 Zerschneidung, Fragmentierung, Kollision Alle o.g. LRT Da das Plangebiet außerhalb der betrachteten Natura 2000- Gebietsteile liegt, kommt es zu keiner betriebsbedingten 10 Zerschneidung. Auch eine Gefährdung durch Kollision mit Fahrzeugen der Anlieger ist aufgrund der Entfernung zum FFH-Gebiet nicht gegeben. Beeinträchtigung: keine 6.3 baubedingt 6.3.1 Flächeninanspruchnahme (Baustraßen, Lagerplätze etc.) Alle o.g. LRT Im Zuge der Baumaßnahmen werden möglicherweise klein- räumig landwirtschaftliche Flächen zur Lagerung und für die Befahrung der Baustelle außerhalb des Geltungsbereiches in Anspruch genommen. Da die Flächen außerhalb des FFH- Gebietes liegen, das Vorhaben sehr kleinräumig und die Inanspruchnahme zeitlich begrenzt ist, kann eine Beeinträch- tigung des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.3.2 Emissionen Alle o.g. LRT Biber (1337) Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Während der Bauzeit sind geringfügig Staub- und Lärmemis- sionen zu erwarten. Aufgrund der Entfernung kann es wäh- rend der kurzen Bauzeit jedoch nicht zu erheblichen Beein- trächtigungen des FFH-Gebietes kommen. Beeinträchtigung: keine 6.3.3 akustische Wirkungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Während der Bauarbeiten wird es zu Lärmemissionen durch Baumaschinen und -fahrzeuge kommen. Erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf mögliche störungsempfindliche Arten im betrachteten FFH-Gebietsteil können aufgrund der nur kurzzeitigen Beeinträchtigung und des Abstandes zwischen dem Vorhaben und betrachtetem FFH-Gebietsteil jedoch ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.3.4 optische Wirkungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Durch die Bautätigkeit im Vorhabengebiet kann es kurzzeitig zu einer Zunahme von optischen Reizen in Richtung des FFH- Gebietes kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete durch baubedingte optische Wirkungen kann aber aufgrund des geringen Ausmaßes des Vorhabens und der zeitlichen Begrenzung ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine *) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben. Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige Gebietsnummer – und ggf. geografische Bezeich- nung – mit angeben. **) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen. 11 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 7. Summationswirkung Besteht die Möglichkeit, dass durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen, bereits bestehenden oder geplanten Maßnahmen die Schutz- und Erhaltungsziele eines oder mehrerer Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden? ja weitere Ausführungen: siehe Anlage betroffener Lebensraumtyp oder Art mit welchen Planungen oder Maßnahmen kann das Vorhaben in der Summation zu erheblichen Beeinträchtigungen führen? welche Wirkungen sind betroffen? Vermerke der zuständigen Behörde 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Sofern durch das Vorhaben Lebensraumtypen oder Arten in mehreren Natura 2000-Gebieten betroffen sind, bitte auf einem separaten Blatt die jeweilige Gebietsnum- mer mit angeben. nein, Summationswirkungen sind nicht gegeben (siehe Punkt 8) 8. Anmerkungen Im näheren Umfeld des Gewässerabschnittes des "Sulzmoosbaches" sind weitere Vorhaben bekannt. Weiter östlich befinden sich die Vorhaben "Ge- wässerausbau 'Geigensack' ", "Bebauungsplan 'Geigensack' " und das geplante Vorhaben "Bebauungsplan 'Bühl' ". Andere bekannte Vorhaben im weiteren Umfeld sind der "Bebauungsplan und dessen Änderung 'Marsweiler Ost 2' " am nordöstlichen Ortsrand und der "Bebauungsplan 'Grünenberg- straße - Stöcklisstraße' " am südöstlichen Ortsrand von Baindt, "Bebauungsplan 'Geigensack-Erweiterung'" und "Bebauungsplan und dessen Änderung 'Bifang'" am nördlichen Ortsrand von Baindt, "Vorhabenbezogener Bebauungsplan 'Wohnen Mehlis' ", "Bebauungsplan und dessen Erweiterung 'Gewerbegebiet Mehlis' " im Ortsteil "Schachen", "Bebauungsplan und dessen Änderung 'Kiesgrubenstraße' " im südlichen Bereich von Baindt und der Bebauungsplan "Lilienstraße" am nordwestlichen Ortsrand von Baindt. Da bei dem hier thematisierten Vorhaben keine Einleitung in das Gewässer oder Veränderungen des Gewässerverlaufes geplant sind und durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung erfolgt, welche in Summation mit anderen Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten, können Summationswirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Da keine Informationen über weitere mögliche Vorhaben aus anderen Gemeinden vorliegen, die das FFH-Gebiet beeinträchtigen können, bleibt die abschließende Beurteilung der zuständigen Behörde überlassen. weitere Ausführungen: siehe Anlage 12 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 9. Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben und des gegenwärtigen Kenntnisstandes wird davon ausgegangen, dass vom Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des / der oben genannten Natura 2000-Gebiete ausgeht. Begründung: Das Vorhaben ist geeignet, die Schutz- und Erhaltungsziele des / der oben genannten Natura 2000-Gebiets / Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung muss durchgeführt werden. Begründung: Bearbeiter Naturschutzbehörde (Name, Telefon) Datum Handzeichen Bemerkungen Erfassung in Natura 2000 Eingriffsdatenbank durch: Datum Handzeichen Bemerkungen Bearbeiter Genehmigungsbehörde (Name, Telefon) Datum Handzeichen Bemerkungen Lageplan FFH-VorprŸfung_A4 Ansichtsbereich-1 Ansichtsbereich-2[mehr]

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    2021-04-26_Ergebnisvermerk_BP_Fischerareal_mit_Anlagen_.pdf

    1 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten Datum: 26.04.2021 – ergänzt am 06.05.2021 Ergebnisvermerk Anlass: Behördenunterrichtungs-Termin gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Datum: 14.04.2021 Ort: Webex Anlagen: Schriftliche Stellungnahmen Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 08.03.2021 zu einem Behördenunterrichtungs-Termin gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingeladen: Behörden: − Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden- Württemberg, Freiburg i. Br., nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Regierungspräsidium Tübingen, Referat 21 – Bauleitplanung, Tübingen, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Esslingen a. N., nicht anwesend (keine Stellungnahme) − Regionalverband Bodensee-Oberschwaben, Ravensburg, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Bauleitplanung und Koordination, vertreten durch Fr. Hirlinger − Landratsamt Ravensburg, Naturschutz, vertreten durch Fr. Birnkammer − Landratsamt Ravensburg, Gewerbeaufsicht, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Gewerbeabwasser, Abfall u. Immissionsschutz, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Altlasten, Bodenschutz, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Grundwasser/Wasserversorgung, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Vermessungs-/Flurbereinigungsamt, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Landwirtschaftsamt, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) 2 − Landratsamt Ravensburg, Verkehrsamt-Straßenverkehrsbehörde, nicht anwesend (Stel- lungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Kreisbrandmeister, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Deutsche Telekom Technik GmbH, Bauleitplanung, Donaueschingen, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Unitymedia BW GmbH, Zentrale Planung, Kassel, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Netze BW GmbH, Regionalzentrum Oberschwaben, Biberach, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Technische Werke Schussental (TWS) Netz GmbH, Ravensburg, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Zweckverband Wasserversorgung Baindt-Baienfurt, Baienfurt, nicht anwesend (keine Stel- lungnahme) Für die Gemeinde bzw. die Planungsbüros waren anwesend: − Fr. Bauamtsleiterin Jeske, Gemeinde Baindt − Hr. Heinrich (Erschließungsplanung), Fassnacht Ingenieurgesellschaft mbH − Hr. Zahner (Geschäftsleitung), Fr. Urban (Landschaftsplanung), Fr. Igel (Stadtplanung), Sieber Consult GmbH 1. Allgemein 1.1 Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für den Bereich Fischerareal im Westen von Baindt das städtebauliche Konzept der Architekten Hrn. Gauggel und Hrn. Gütschow aus Tübingen zu realisieren. Dies ist mit den jetzigen Festsetzungen der beiden Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischer- areal" nicht möglich. Aus diesem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften dementsprechend überarbeitet werden. Da es sich bei dem städtebaulichen Entwurf um ein Gesamtkon- zept handelt, soll hierzu der Bebauungsplan "Fischerareal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu als Gesamtplan aufgestellt und dabei die not- wendigen Änderungen der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" in einem Planwerk zusammengefasst werden. 1.2 Die geplante Nutzung soll aus Mischgebiet (MI) und allgemeines Wohngebiet (WA) bestehen. Die Auf- stellung des Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB erfolgen. 3 1.3 Der Termin dient dazu, die Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung sowie offene Fragestellungen zu klären. 2. Planungsrecht (Fr. Hirlinger) 2.1 Die Fläche hat eine Größe von 2,37 ha. Der Geltungsbereich soll sich nochmals geringfügig ändern. Laut der Gemeinde Baindt soll der südöstliche Teilbereich (Fl.-Nrn. 51 und 51/1) aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden. Zusätzlich soll eine Zurücknahme des darüber liegenden Bebauungsplanes erfolgen, so dass zukünftig eine Weiterentwicklung dieses Bereichs nach § 34 BauGB möglich ist. Das Landratsamt stimmt dem zu. Die neue Größe des Geltungsbereichs beträgt 2,30 ha. 2.2 Das Regierungspräsidium Tübingen weist in seiner Stellungnahme zur Raumordnung und zum Einzel- handel auf den, in Aufstellung befindlichen Regionalplan Bodensee-Oberschwaben hin, wonach mehrere Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (Agglomera- tion) negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroß- projekt zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob − die Lage des Plangebiets als in der Ortsmitte von Baindt befindlich eingestuft werden kann − im Plangebiet Agglomerationen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt, zulässig sind (Plansatz 2.7.0 Z (3)) − im Plangebiet Einzelhandelsagglomerationen sogar erwünscht sind (Begründung zu Plansatz 2.7.0, B40, 41) Da die Stellungnahme als nicht eindeutig zu verstehen vermerkt wurde, wurde vereinbart, dass sich das Planungsbüro Sieber Consult mit dem Regierungspräsidium Tübingen diesbezüglich auseinandersetzt. Durch das Telefonat mit Fr. Biber, die die Stellungnahme verfasst hat, am 21.04.2021, konkretisieren sich ihre Aussagen wie folgt: Die Stellungnahme sei lediglich als Hinweis auf den, in Aufstellung befind- lichen, Regionalplan zu verstehen. Es wurde betont, dass kein weiterer Einzelhandel bereits im Vorfeld unterbunden werden müsse. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die genannten Grundsätze und Ziele existieren und, dass die letztendliche Entscheidung beim Regionalverband oder Landratsamt liegt. 2.3 Der städtebauliche Entwurf des Architekturbüros Gauggel ist von einem sehr strengen Festsetzungskon- zept geprägt. Es sind u.a. viele Baulinien vorgesehen. Das Landratsamt merkt hierzu an, dass beachtet werden muss, dass hiervon keine Befreiungen erteilt werden können. Außerdem muss ausführlich be- gründet werden, dass dies die Grundzüge der Planung sind. 2.4 Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplans soll einen Textteil und einen Plan beinhalten. Diese Zu- sammenführung der ursprünglichen Bebauungspläne dient der Übersichtlichkeit. Einzelne Elemente, wie der Umweltbericht des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal", werden als Anlage beigefügt. 4 3. Natur- und Artenschutz (Fr. Birnkammer, Fr. Südbeck-Arndt) 3.1 Das Regierungspräsidium Tübingen äußert, dass die Daten veraltet sind. Außerdem wird auf die untere Naturschutzbehörde zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Daten verwiesen. 3.2 Eine artenschutzrechtliche Relevanzbegehung ist, laut Landratsamt Ravensburg, in jedem Fall notwen- dig. Die Ergebnisse der Relevanzbegehung entscheiden über das weitere Vorgehen und eine ggfls. Zu- sätzliche Kartierung von Brutvögeln. 3.3 Zur Klarstellung wird vom Landratsamt Ravensburg ergänzt, dass die Konsequenzen und Maßnahmen aus den alten Gutachten der Bebauungspläne bestehen bleiben. 3.4 Im Rahmen des zurzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erfolgte die Aufstellung einer Ein- griffs- /Ausgleichsbilanzierung. Frau Hirlinger erfragt den aktuellen Stand der Umsetzung. Frau Jeske bestätigt die erfolgte Umsetzung eines naturschutzfachlichen Ausgleiches durch den käuflichen Erwerb von Ökopunkten. 3.5 Die schriftlichen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen und des Regionalverbandes Bo- densee-Oberschwaben verweisen auf den in Fortschreibung befindlichen Regionalplan. Das Regierungs- präsidium Tübingen weist darauf hin, dass der nördliche Teil der Planfläche von einem „Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege“ überlagert wird. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben sieht keine Ziele der Raumordnung des Regionalplan-Entwurfs (Gesamtfortschreibung, Stand 2020) ge- mäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG betroffen. Da laut Regionalverband Bodensee-Oberschwaben keine Ziele be- troffen sind, kann von einer fehlerhaften Abgrenzung des Regierungspräsidiums Tübingen ausgegangen werden. 4. Wasserrecht 4.1 Das Regierungspräsidium Tübingen weist darauf hin, dass der vorgesehene Bebauungsplan "Fischer- areal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" teilweise im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet liegt. Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete, die außer- halb von Überschwemmungsgebieten liegen, müssen nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt wer- den. Im Fachinformationsinformationssystem Hochwasserrisikomanagement (FIS HWRM) wurde laut des Re- gierungspräsidiums Tübingen durch die untere Wasserbehörde am Landratsamt Ravensburg ein Ände- rungsvermerk für den Bereich des Bebauungsplanes "Fischerareal" hinterlegt. Der Vermerk gibt an, dass die Kartendarstellung wegen großflächiger Geländeveränderungen nicht mehr der aktuellen Situation entspricht und der markierte Bereich von der Veröffentlichung ausgenommen und derzeit neu berechnet wird. Neue Ergebnisse zur HWGK liegen laut des Regierungspräsidiums Tübingen nicht vor 2022 vor. 5 4.2 Laut dem Erschließungsplaner Hrn. Heinrich besteht kein Bedarf die bestehenden Berechnungen erneut aufzuarbeiten, da die Straßenhöhe fixiert und der Lebensmittelmarkt bereits realisiert ist. Die Hochwas- ser-Thematik kann aus den alten Bebauungsplänen übernommen werden. 5. Brandschutz 5.1 Das Landratsamt Ravensburg äußert in seiner Stellungnahme, dass die Installation von Überflurhydran- ten ausdrücklich empfohlen wird. Außerdem bestehen Bedenken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe von über 8 m aufweisen. In diesen Fällen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg herzustel- len, der den Anforderungen der DIN 18065 entspricht. 6. Erschließung/ Kreislaufwirtschaft 6.1 Das Landratsamt Ravensburg verweist auf das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), das besagt, dass ein Erdmassenausgleich durchgeführt werden muss. Außerdem muss die Müllentsorgung geprüft werden. In diesem Zuge muss geklärt werden, ob der Nachbarschaftsplatz mit einem Müllfahrzeug be- fahren werden kann. Der Platz soll laut der Gemeinde befahrbar sein. 7. Weitere Vorgehensweise 7.1 Die Gestaltung des geplanten Nachbarschaftsplatzes soll die Grundlage der Planung darstellen. 7.2 Der Erschließungsplaner Hr. Heinrich erstellt die Vorplanung und stimmt diese mit Hrn. Seng (365 ° freiraum + umwelt) ab. 7.3 Sobald die abgestimmte Planung der Sieber Consult GmbH vorliegt, kann mit dem Vorentwurf des Be- bauungsplanes begonnen und der Zeitplan erstellt werden. Für eingeladene Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, bei denen weder eine Teilnahme an dem o.g. Unterrichtungs-Termin noch eine Stellungnahme in anderer Form vorliegt, wird angenommen, dass fach- liche Informationen bzw. Anregungen oder Einwände zu der beabsichtigten Planung nicht gegeben sind. i.A. H. Igel Abdruck per E-Mail an: − Fr. Bgm. Rürup − Fr. Jeske − Fr. Hirlinger − Fr. Birnkammer 6 − Fr. Südbeck-Arndt − Hrn. Heinrich − Hrn. Gütschow − Hrn. Gauggel REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG L A N D E S A M T F Ü R G E O L O G I E , R O H S T O F F E U N D B E R G B A U Albertstraße 5 - 79104 Freiburg i. Br., Postfach, 79095 Freiburg i. Br. E-Mail: abteilung9@rpf.bwl.de - Internet: www.rpf.bwl.de Tel.: 0761/208-3000, Fax: 0761/208-3029 Sieber Consult Stadtplanung | Landschaftsplanung | Artenschutz | Immissionsschutz Am Schönbühl 1 88131 Lindau (B) Freiburg i. Br., Durchwahl (0761) Name: Aktenzeichen: 06.04.2021 208-3047 Mirsada Gehring-Krso 2511 // 21-02945 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange A Allgemeine Angaben Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt - Termin zur Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (EAG-Bau), Gemeinde Baindt, Lkr. Ravensburg (TK 25: 8123 Weingarten, TK 25: 8124 Wolfegg) Ihr Schreiben vom 12.03.2021 Anhörungsfrist 12.04.2021 B Stellungnahme Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben. 1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Keine 2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes Keine LGRB Az. 2511 // 21-02945 vom 06.04.2021 Seite 2 3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken Geotechnik Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentli- cher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros. Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan empfohlen: Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich von Auenlehm unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauar- beiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfä- higkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Boden Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Mineralische Rohstoffe Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Grundwasser Zum Planungsvorhaben sind aus hydrogeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Der in früheren Stellungnahmen vorgebrachte Verweis auf das Wasserschutzgebiet "Brühl" erübrigt sich, nachdem das Wasserschutzgebiet seit dem 13.07.2019 aufgehoben wurde. LGRB Az. 2511 // 21-02945 vom 06.04.2021 Seite 3 Bergbau Die Planung liegt nicht in einem aktuellen Bergbaugebiet. Nach den beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vorliegenden Unterlagen ist das Plangebiet nicht von Altbergbau oder Althohlräumen betroffen. Geotopschutz Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht tangiert. Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop- Kataster) abgerufen werden kann. Mirsada Gehring-Krso Bez.: Ueb_1 Stand: Juli 2020 Seite 1 von 2 TöB-Stellungnahmen des LGRB – Merkblatt für Planungsträger Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium (LGRB) nutzt für die Erarbei- tung der Stellungnahmen zu Planungsvorgängen, die im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange (TöB) abgegeben werden, einen digitalen Bearbeitungsablauf (Workflow). Um diesen Workflow effizient zu gestalten und die TöB-Planungsvorgänge fristgerecht bearbeiten zu können, sind folgende Punkte zu beachten. 1 Übermittlung von digitalen Planungsunterlagen Alle zum Verfahren gehörenden Unterlagen sind nach Möglichkeit dem LGRB nur digital bereitzustellen. Übermitteln Sie uns digitale und georeferenzierte Planungsflächen (Geodaten), damit wir diese in unser Geographisches Informationssystem (GIS) einbinden können. Dabei reichen die Flächenabgrenzungen aus. Günstig ist das Shapefile-Format. Falls dieses Format nicht möglich ist, können Sie uns die Daten auch im AutoCAD-Format (dxf- oder dwg-Format) oder einem anderen gängigen Geodaten- bzw. GIS-Format zusenden. Bitte übermitteln Sie Datensätze (bis max. 20 MB Größe) per E-Mail an abteilung9@rpf.bwl.de. Größere Datensätze bitten wir auf einer CD zu übermitteln. Alternativ können wir alle zum Verfahren gehörenden Unterlagen auch im Internet, möglichst gesammelt in einer einzigen ZIP-Datei herunterladen. Bei Flächennutzungsplanverfahren, welche die gesamte Fläche einer Gemeinde/VVG/GVV umfassen, benötigen wir zusätzlich den Kartenteil in Papierform. 2 Dokumentation der Änderungen bei erneuter Vorlage Bei erneuter Vorlage von Planungsvorhaben sollten Veränderungen gegenüber der bisherigen Planung deutlich gekennzeichnet sein (z. B. als Liste der Planungsänderungen). 3 Information zur weiteren Einbindung des LGRB in das laufende Verfahren Wir bitten Sie, von einer standardmäßigen Übermittlung von weiteren Unterlagen ohne eine erforderliche Beteiligung des LGRB abzusehen. Hierunter fallen Abwägungsergebnisse, Satzungsbeschlüsse, Mitteilungen über die Rechtswirksamkeit, Bekanntmachungen, Terminniederschriften ohne Beteiligung des LGRB (Anhörung, Scoping, Erörterung), immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaub- nisse, bau- und naturschutzrechtliche Genehmigungen, Entscheidungen nach dem Flurbereinigungsrecht, Eingangsbestätigungen. Sollten wir weitere Informationen zum laufenden Verfahren für erforderlich halten, werden wir Sie darauf in unserer Stellungnahme ausdrücklich hinweisen. 4 Einheitlicher E-Mail-Betreff Bitte verwenden Sie im E-Mail-Verkehr zu TöB-Stellungnahmen als Betreff an erster Stelle das Stichwort TöB und danach die genaue Bezeichnung Ihrer Planung. 5 Hinweis zum Datenschutz Sämtliche digitalen Daten werden ausschließlich für die Erstellung der TöB-Stellungnahmen im LGRB verwendet. Bez.: Ueb_1 Stand: Juli 2020 Seite 2 von 2 6 Anzeigepflicht für Bohrungen Für Bohrungen besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht gemäß § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) beim LGRB. Hierfür steht eine elektronische Erfassung unter http://www.lgrb-bw.de/informationssysteme/geoanwendungen/banz zur Verfügung. Allgemeine Hinweise auf Informationsgrundlagen des LGRB Die Stellungnahmen des LGRB als Träger öffentlicher Belange basieren auf den Geofachdaten der geo- wissenschaftlichen Landesaufnahme, welche Sie im Internet abrufen können: A Bohrdatenbank Die landesweiten Bohr-, bzw. Aufschlussdaten können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden: Als Tabelle: http://www.lgrb-bw.de/bohrungen/aufschlussdaten/adb Als interaktive Karte: http://maps.lgrb-bw.de/?view=lgrb_adb Als WMS-Dienst: http://services.lgrb-bw.de/index.phtml?REQUEST=GetCapabilities &VERSION=1.1.1&SERVICE=WMS&SERVICE_NAME=lgrb_adb B Geowissenschaftlicher Naturschutz Für Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir auf unser Geotop-Kataster. Die Daten des landesweiten Geotop-Katasters können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden: Als interaktive Karte: http://maps.lgrb-bw.de/?view=lgrb_geotope Als WMS-Dienst: http://services.lgrb-bw.de/index.phtml?REQUEST=GetCapabilities &VERSION=1.1.1&SERVICE=WMS&SERVICE_NAME=lgrb_geotope C Weitere im Internet verfügbare Kartengrundlagen Eine Übersicht weiterer verfügbarer Kartengrundlagen des LGRB kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.lgrb-bw.de/informationssysteme/geoanwendungen und im LGRB- Kartenviewer visualisiert werden (http://maps.lgrb-bw.de). Unsere Tätigkeit als TöB -Beiträge des LGRB für die Raumordnung und Bauleitplanung- haben wir aktuell in der LGRB-Nachricht Nr. 2019/05 zusammengefasst und unter https://lgrb- bw.de/download_pool/lgrbn_2019-05.pdf veröffentlicht. Sie interessieren sich für unsere LGRB- Nachrichten? Abonnieren Sie unseren LGRB-Newsletter unter https://lgrb-bw.de/Newsletter/. Für weitere Fragen oder Anregungen stehen wir unter der E-Mail-Adresse: abteilung9@rpf.bwl.de gerne zur Verfügung. Die aktuelle Version dieses Merkblattes kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: https://lgrb-bw.de/download_pool/2020_07_rpf_lgrb_merkblatt_toeb_stellungnahmen.pdf Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung! Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Str. 20 · 72072 Tübingen · Telefon 07071 757-0 · Telefax 07071 757-3190 poststelle@rpt.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de Buslinie 2 · Haltestelle „Regierungspräsidium" oder „Landespolizeidirektion" REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN Regierungspräsidium Tübingen · Postfach 26 66 · 72016 Tübingen Sieber Consult GmbH Lägelerstraße 45 88250 Weingarten Tübingen 12.04.2021 Name Astrid Konzelmann-Schnee Durchwahl 07071 757-3226 Aktenzeichen 21-13/2473.2-10.2 / Baindt (Bitte bei Antwort angeben) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an Bauleitplanverfahren und vergleichba- ren Satzungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch) Schreiben vom 08.03.2021 A. Allgemeine Angaben Gemeinde Baindt Flächennutzungsplanänderung Bebauungsplan „Fischerareal“ (*) und 12. Änderung des Bebauungspla- nes „Innere Breite“ Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan sonstige Satzung B. Stellungnahme Es werden keine Einwendungen vorgebracht. Fachliche Stellungnahmen siehe Seiten 2 - 6. *(1. Änderung / Zusammenlegung Bebauungsplan „Mischgebiet Fischerareal“ und Bebauungsplan „Wohngebiet Fischerareal“) - 2 - I. Raumordnung (1) Raumordnung /Bauleitplanung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für den Bereich „Fischerareal“ im Westen von Baindt das Konzept der städtebaulichen Entwürfe des Architekturbüros Gauggel zu realisieren. Mit den jetzigen Festsetzungen der beiden Bebauungspläne „Wohnen Fi- scherareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“ ist dies nicht vollständig möglich. Aus diesem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften dem- entsprechend überarbeitet werden. Da es sich bei den städtebaulichen Entwürfen um ein Gesamtkonzept handelt, soll hierzu der Bebauungsplan „Fischerareal“ sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes „Innere Breite“ als Gesamtplan neu aufgestellt und dabei die notwendigen Änderungen der Bebauungspläne „Wohnen Fischerareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“ in einem Planwerk zusammengefasst werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist der Vorhabenbereich (nach den hier vor- liegenden Unterlagen) als Mischbaufläche und Grünfläche dargestellt. Im Plangebiet soll weiterhin sowohl Wohnen als auch nicht wesentlich störendes Ge- werbe zulässig sein, wobei sich die reine Wohnnutzung auf einen Teilbereich im Os- ten begrenzt. Aktuell ist die Fläche zum Großteil als Brachfläche zu bezeichnen. Im Westen ist bereits ein Lebensmittelmarkt umgesetzt worden, welcher im Konzept der Architekten ebenfalls zu finden ist. Im Osten findet sich bestehende Wohnbebauung, welche erhalten wird. Aus raumordnerischer Sicht werden keine grundsätzlichen Einwendungen vorge- bracht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der nördliche Bereich des Vorhabengebietes nach den Festlegungen im Fortschreibungsentwurf des Regionalplans Bodensee-Ober- schwaben von einem „Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege“ (Z) überlagert. Das Regierungspräsidium geht davon aus, dass mit dem Auslegungsbeschluss durch die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben und die erfolgte Auslegung der Regionalplanentwurf inhaltlich soweit konkretisiert ist, dass dessen Verbindlicherklärung vom zuständigen Ministerium in weiten Teilen zu erwar- ten ist. Damit sind die Festlegungen im Entwurf des Regionalplanes als „in Aufstel- lung befindliche Ziele der Raumordnung“ sowohl bei Entscheidungen über raumbe- - 3 - deutsame Einzelmaßnahmen als auch im Rahmen der Bauleitplanung in der Abwä- gung oder Ermessensausübung bereits jetzt zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG). Eine Auseinandersetzung mit den zukünftigen Festlegungen ist daher erforderlich. (2) Raumordnung /Einzelhandel Gemäß den vorgelegten Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Baindt die 1. Än- derung/Zusammenlegung des Bebauungsplans „Mischgebiet Fischareal und des Be- bauungsplanes „Wohnen Fischerareal“ sowie die 12. Änderung des Bebauungspla- nes „Innere Breite“. Gemäß den planungsrechtlichen Festsetzungen werden im Plangebiet als Art der Nutzung Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Da in Misch- und Wohngebieten nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, die nicht unter das Regime des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen und es sich zudem um eine städtebaulich in- tegrierte Lage handelt, bestehen raumordnungsrechtlich aus Sicht des Einzelhandels grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Da die textlichen Festsetzungen jedoch noch nicht vorliegen, kann zu den geplanten Änderungen noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Vorsorglich weist das Regierungspräsidium auf den zukünftigen Plansatz 2.7.0 Z (8) des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben hin, wo- nach mehrere Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (Agglomeration) negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen sind. Zwar befindet sich das Plangebiet in integrierter Lage, die Gemeinde Baindt hat je- doch keine zentralörtliche Funktion. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob sich das Plangebiet in der Ortsmitte der Gemeinde Baindt befindet, dort Agglomerationen wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt nach dem zukünftigen Plansatz 2.7.0 Z (3) (Konzentrationsgebot) zulässig sind und eine Einzelhandelsagglomeration demnach sogar erwünscht wäre (Begründung zu Plansatz 2.7.0, B40, 41). Zwar hat der Entwurf derzeit noch keine Zielqualität. Trotzdem ist im weiteren Verfah- ren eine Auseinandersetzung mit dem zukünftigen Planziel im Rahmen der Abwä- gung erforderlich. - 4 - II. Hochwasserschutz (Referat 53.1) Wir weisen darauf hin, dass der vorgesehene Bebauungsplan „Fischerareal“ sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes „Innere Breite“, teilweise im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet liegt. Die Ausweisung neuer Baugebiete auf diesen Flächen ist unzulässig (keine Bagatell- grenze). Die hier für die Beurteilung maßgeblichen Hochwassergefahrenkarten liegen bereits vor: (Direktlink: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/G1Wp ). Maßgeblich und verbindlich ist der tatsächlich von einem hundertjährlichen Hochwas- ser betroffene Bereich – unabhängig von der Darstellung oder der Veröffentlichung in einer Hochwassergefahrenkarte. Mit § 65 des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG) gelten kraft Gesetzes seit dem 22.12.2013 (Inkrafttreten der Vorschrift) u. a. die Gebiete als festgesetzte Über- schwemmungsgebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Dies gilt sowohl für Flächen im Außen- als auch im Innenbe- reich. Für diese festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten die Verbote des § 78ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). So ist u. a. untersagt, auf diesen Flächen neue Baugebiete auszuweisen (§ 78 Abs. 1 WHG). Außerdem ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen (§ 78 Abs. 4 WHG) sowie das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche verboten (§ 78a Abs. 1 Nr. 5 WHG). Nur unter den in § 78 Abs. 2 WHG genannten strengen Voraussetzungen kann in Ausnahmefällen die Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwem- mungsgebieten zugelassen werden. Hierzu ist u. a. darzulegen, dass eine Siedlungsentwicklung nicht an anderer Stelle möglich ist oder an anderer Stelle geschaffen werden kann. Die neun genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/G1Wp - 5 - Ausnahmegenehmigungen können unter Vorlage entsprechender Nachweise bei den unteren Wasserbehörden beantragt werden. Das gesetzliche Verbot, neue Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebie- ten auszuweisen, ist einer Abwägung nicht zugänglich. Entgegen dem Verbot ausge- wiesene Baugebiete sind fehlerhaft. Ein neues Baugebiet liegt vor, wenn die erstmalige Bebauung einer Fläche durch Bauleitplanung ermöglicht wird. Dies ist in jedem Fall gegeben, wenn eine Überpla- nung des Außenbereichs erfolgt. Ob dies hier der Fall ist, muss durch die Baurechts- behörde geprüft werden. Sollte es sich um einen Bebauungsplan handeln, welcher in den Anwendungsbereich des §78 Abs. 3 WHG fällt, sind außerdem die dort genannten ausdrücklichen Abwä- gungsbelange (u.a. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unter- lieger und hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplans bedarf jede Errichtung oder Erwei- terung einer baulichen Anlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG. Darüber hinaus sei angemerkt, dass eine Betroffenheit gleichwohl auch bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) besteht und entsprechende Schritte (wie z.B. Regelungen zur Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden, As- pekte zur Sicherung von Hochwasserabfluss und –rückhaltung, Gebäude hochwas- serangepasst planen und bauen etc.) ergriffen werden müssen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf § 78b WHG „Risikogebiete außer- halb von Überschwemmungsgebieten“ (=u.a. extreme Hochwasserereignisse) und den dort genannten Vorgaben verwiesen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG sowie des § 65 Abs. 1 WG (i.d.R. Flächenausdehnung HQ100 der HWGK) und Risikogebiete au- ßerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 WHG (i.d.R. Flächenausdehnung HQextrem der HWGK) sind nachrichtlich (BauGB §9 Abs. 6a) im Bebauungsplan darzustellen. - 6 - Wir weisen darauf hin, dass im Fachinformationsinformationssystem Hochwasserrisi- komanagement (FIS HWRM) durch die untere Wasserbehörde am Landratsamt Ravensburg ein Änderungsvermerk für den hier behandelten Bereich hinterlegt wurde. Dieser lautet: „Die Kartendarstellung entspricht wegen großflächiger Geländeveränderungen nicht mehr der aktuellen Situation. Der markierte Bereich wird von der Veröffentlichung ausgenommen und derzeit neu berechnet.“ (Eintrag vom 7. April 2015 durch Stefan Häussler, LRA RV) Der Bereich wird aktuell durch die Gebietsweise Fortschreibung der HWGK an der Schussen überarbeitet. Neue Ergebnisse zur HWGK liegen nicht vor 2022 vor. III. Naturschutz Die Erfassung der Vögel ist mangelhaft. Es wurden nur vier Begehungen durchge- führt, und nur drei davon am Tage. Eine saubere Erfassung von Brutrevieren ist damit nur eingeschränkt möglich. Zudem fanden die Erfassungen schon 2015 statt. Ob die Daten vor diesem Hinter- grund noch verwertbar sind, ist von der unteren Naturschutzbehörde zu beurteilen. Dies gilt auch hinsichtlich der Fledermausdaten. Abgesehen davon sind keine Belange der HNB betroffen. Die im Artenschutzrechtlichen Gutachten genannten Vermeidungs- und Ersatzmaß- nahmen sind umzusetzen. gez. Konzelmann-Schnee Regionalverband Bodensee-Oberschwaben Körperschaft des öffentlichen Rechts Regionalverband Bodensee-Oberschwaben 88214 Ravensburg Büro Sieber Frau Lagoda Lägelerstraße 45 88250 Weingarten Hirschgraben 2 88214 Ravensburg Tel. (0751) 3 63 54-28 Fax (0751) 3 63 54-54 eMail: kiessling@rvbo.de Ihr Schreiben vom, Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 08.03.2021 Büro Sieber Fr. Kießling 08.03.2021 Internet: http://www.bodensee-oberschwaben.de eMail: info@rvbo.de Bebauungsplan „Fischerareal“ (1. Änderung) sowie 12. Änderung des Bebauungsplans „In- nere Breite“, Gemeinde Baindt hier: Termin zur Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Sehr geehrte Frau Lagoda, von der Änderung des oben angeführten Bebauungsplans sind keine zu beachtenden Ziele der Raumordnung nach den Vorgaben des rechtskräftigen Regionalplanes (1996) (Ziele der Raumord- nung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 ROG sowie § 4 Abs. 1 und 4 LplG) betroffen. Ebenso sind keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung des Regionalplan-Entwurfs (Gesamtfortschreibung, Stand 2020) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG betroffen. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bringt zu o. g. Vorhaben keine Anregungen oder Bedenken vor. Mit freundlichen Grüßen Nadine Kießling Baindt-Fischerareal-1.Änderung-Innere-Breite-12.Änderung-4-1 h.paschke Linien 1 Jana Lagoda Von: Nadine Kießling Gesendet: Mittwoch, 24. März 2021 15:23 An: Jana Lagoda Betreff: Stellungnahme 1. Änd. Baindt Fischerareal, 12. Änd. Baindt Innere Breite Anlagen: Baindt-Fischerareal-1.Änderung-Innere-Breite-12.Änderung-4-1.pdf Sehr geehrte Frau Lagoda, Anbei erhalten die die Stellungnahme des Regionalverbands zu oben genannten Verfahren. Am Termin zur Unterrichtung und Erörterung am 14.04.2021 nehmen wir nicht teil. Mit freundlichen Grüßen Nadine Kießling ---------------------------------------------------------------- M. Sc. Nadine Kießling Referentin für Planung Regionalverband Bodensee Oberschwaben Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg Fon +49 751 36354-32 Fax +49 751 36354-54 kiessling@rvbo.de, www.rvbo.de To: jana.lagoda@sieberconsult.eu Cc: astrid.konzelmann-schnee@rpt.bwl.de Landratsamt Ravensburg, Postfach 1940, 88189 Ravensburg Landratsamt Ravensburg Bankverbindung: IBAN: DE87 6505 0110 0048 0003 23, BIC: SOLADES1RVB www.landkreis-ravensburg.de Bau- und Umweltamt - Bauleitplanung und Koordination- Ansprechpartner: Andrea Hirlinger Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Durchwahl: 0751/85-4134 Telefax: 0751/8577-4134 E-mail: a.hirlinger@rv.de Dienstgebäude: Gartenstraße 107 88212 Ravensburg Zimmer E 228 Sprechzeiten: Mo. – Fr. 8.00-12.00 Uhr nachmittags: Mo. - Mi. 13.30 - 15.30 Uhr Do. 13.30 - 17.30 Uhr Aktenzeichen: BLP/0661/21/401-621.41-fB (Bitte bei allen Schreiben und Anfragen angeben) Datum: 09.04.2021 Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änd./Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fi- scherareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änd. Bebauungsplan "Innere Breite" und örtliche Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB Koordinierte Stellungnahme zu folgenden Belangen A. Gewerbeaufsicht, Verkehr, Straßenbau, Landwirtschaft [X] keine Anregungen B. Kreislaufwirtschaft Tel. 0751 852310 Nach dem neuen § 3 Abs. 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) soll ein Erdmassen- ausgleich durchgeführt wird. Dabei sollen durch die Festlegung von Straßen- und Gebäudeni- veaus die bei der Bebauung zu erwartenden anfallenden Aushubmassen vor Ort verwendet wer- den. Dies gilt in besonderem Maße in Gebieten mit erhöhten Belastungen nach § 12 Absatz 10 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Für nicht verwendbare Aushubmassen sol- len entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten eingeplant werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, sich über die Müllentsorgung des geplanten Gebiets Ge- danken zu machen. Sollte der Nachbarschaftsplatz für die Müllfahrzeuge befahrbar werden, stellt die Entsorgung kein Problem dar. Ansonsten sind die Tonnen an die öffentlichen Straßen zu stel- len, welche auch vom Müllfahrzeug angefahren werden können. Eine Entsorgung über private Erschließungsstraßen ist nur möglich, wenn der Grundstückseigen- tümer eine sog. Haftungsverzichtserklärung für mögliche Schäden unterschreibt. 2 C. Brandschutz Aus Sicht des Brandschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Satzung. Es wird ergänzend auf die Einhaltung folgender Brandschutz-Vorschriften hingewiesen: 1. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für die Feuerwehr (VwV-Feuerwehrflächen), iVm. § 15 Landesbauordnung. 2. DVGW-Arbeitsblatt W-405, iVm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauord- nung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsät- zen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Brandschutztechnische Beurteilung: Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahrzeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit zu Menschenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirk- same Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthaltsräume, die eine Ret- tungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg herzustel- len, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Mit freundlichem Gruß Andrea Hirlinger Landratsamt Ravensburg, Postfach 1940, 88189 Ravensburg Landratsamt Ravensburg Postfach 1940 88189 Ravensburg Tel.: 0751/85-0 Fax: 0751/85-1905 Bankverbindung: Kreissparkasse Ravensburg Konto 48 000 323 (BLZ 650 501 10) IBAN: DE87650501100048000323 BIC: SOLADES1RVB http://www. landkreis-ravensburg.de Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änd./Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änd. BP "Innere Breite" und öBV hierzu, § 13a BauGB, Gemeinde Baindt Scoping Termin: 13.4.2021 Naturschutz TeI.: 0751 85 4244 Die Gemeinde Baindt plant die Zusammenfassung der Bebauungspläne „Wohnen Fischerareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, welche Ände- rungen für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes notwendig sind. 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können, mit Rechtsgrundlage 1.1 Natura 2000 Gebiete, § 31, 33, 34 BNatSchG Nordwestlich des Plangebiets liegt der Sulzmoosbach, der Teil des FFH-Gebiets „Schussenbe- cken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute“ ist. Mit Stand vom 08.11.2018 liegt eine FFH- Vorprüfung vor, in der erhebliche Beeinträchtigungen auf das FFH-Gebiet geprüft wurden. Hier- bei wurden zusammenfassend die Bebauungspläne „Wohnen Fischerareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“ und die Bebauungsplanänderungen „Innere Breite“ und „Nachtweide II“, Kreisver- kehr betrachtet. Es ist abzuarbeiten, inwieweit die geänderten Planungen zu Änderungen gegen- über den geprüften möglichen, erheblichen Beeinträchtigungen führt. Sollten sich daraus keine Änderungen ergeben, ist die vorliegende FFH-Vorprüfung (unterzeich- net am 10.01.2019) weiterhin Bestandteil des aktuellen Verfahrens. 1.2 Artenschutz, § 44 BNatSchG Die Erfassungen für das Artenschutzrechtliches Fachgutachten fanden im Jahr 2015 statt. Daher ist aus naturschutzfachlicher Sicht eine Prüfung bzw. eine Plausibilisierung der Daten und der Bewertung von 2015 auf Ihre Aktualität durch eine artenschutzrechtliche Relevanzbegehung notwendig. Insbesondere sind die Bäume auf Stamm- und Asthöhlen und ggfs. auf dem Gelände stehenden Schuppen zu untersuchen. Unabhängig von den Ergebnissen der Relevanzbegehung sind aus naturschutzfachlicher Sicht die bereits formulierten Artenschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen laut Artenschutzrechtlichen Fachgutachten vom 10.02.2016 in den neuen, zusammengefassten Bebauungsplan zu über- nehmen (vgl. Ziff. 10, S. 39 ff. und Hinweise Ziff. 7.13 „Mischgebiet Fischerareal“ und Ziff. 6.13 „Wohnen Fischerareal“). 1.3 Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen § 1a BauGB Die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Fischerareal Mischgebiet“ (vgl. Ziff. 3.1, 19 Zuordnung Ausgleichsmaßnahmen) sind zu übernehmen. Es ist sicher zu stellen, dass diese erbracht werden. 2 Oberflächengewässer TeI.: 0751 85 4246 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können, mit Rechtsgrundlage Überschwemmungsgebiet nach § 78 WHG/ Risikogebiet § 78 b WHG Die im Lageplan M=1:2500 vom 08.03.2021 dargestellte Anschlaglinie aus der Hochwasserge- fahrenkarte ist nicht mehr aktuell. Die Hochwasserbelange (Überschwemmungsgebiet HQ 100 und Risikogebiet HQ Extrem) wur- den in den bisherigen rechtskräftigen o.g. Bebauungsplänen abgearbeitet. Die darin enthalten- den Festsetzungen sollten daher entsprechend wieder mitaufgenommen werden. Die Hochwasserfreiheit des Plangebiets im Lastfall HQ100 wird durch die bauliche Gewässe- rumgestaltung des Sulzmoosbaches sichergestellt. Die Hochwasserfreiheit wurde mit der zwi- schenzeitlichen Fertigstellung des 1. Bauabschnittes (Herstellung Bypass und Retentionsaus- gleichsbecken) erreicht. Im weiteren Bauabschnitt 2 muss entsprechend dem wasserrechtlichen Planfeststellungbeschluss („Hochwasserschutzmaßnahmen am Sulzmoosbach im Bereich Marsweilerstraße – Dorfplatz in Baindt“ Az.404-691.17/wd vom 02.11.2018) noch die Offenle- gung des Sulzmoosbaches auf einer Länge von ca. 50 m erfolgen. Die Bauausführung ist nach unserem Kenntnisstand von der Gemeinde Baindt ab Mai 2021 mit Ende der Fischlaichzeit vor- gesehen. Es wird davon ausgegangen, dass sich im Zuge des o.g. BP konstruktiv keine Änderungen in Lage, Höhe und Flächenbedarf der im Plangebiet befindliche Gewässerumgestaltung Sulzmoos- bach ergeben. Unter diesen Vorrausetzungen bestehen gegen den o.g. BP vom Grundsatz keine Einwendun- gen. 2. Hinweise Derzeit findet eine gebietsweise Fortschreibung der Hochwassergefahrenkarten für das Schus- seneinzugsgebiet statt. Der Sulzmoosbach wird hierbei mitberücksichtigt. Erste Berechnungser- gebnisse sollen Mitte 2021 vorliegen. Mit einem Endergebnis der Fortschreibung ist bis ca. Mitte 2022 zurechnen. Bodenschutz, Altlasten Keine Anregungen und Bedenken. Abwasser TeI.: 0751 85 4267 Es wird angenommen, dass die Festsetzungen zu den Einzelnen BP umgesetzt werden, somit bestehen gegen die Zusammenlegung des BG „Mischgebiet Fischerareal“ und Wohnen Fischer- areal und auch gegen die 12. Änd. BP "Innere Breite" keine Bedenken. Grundwasser Tel.: 0751 85-4269 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können, mit Rechtsgrundlage 3 Wasserversorgung Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Belange der Wasserversorgung zu berücksich- tigen (§ 1 Abs. 6 Ziff. 8e Baugesetzbuch (BauGB)). Diese sind dann hinreichend berücksichtigt, wenn die Gebäude an eine auf Dauer gesicherte, einwandfreie öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden. In der Begründung zum Bebauungsplan ist die wasserversorgungstechnische Erschließung des Baugebietes kurz darzustellen. 2. Bedenken und Anregungen Grundwasserschutz Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. (§ 1 Abs. 5 BauGB). Wegen der überragenden Bedeutung der Ressource Grundwasser als eine wesentliche Lebens- grundlage sind Eingriffe in den Grundwasserhaushalt beim Bauen zu vermeiden bzw. zu mini- mieren. Um gesicherte Erkenntnisse über die Grundwassersituation zu erhalten, empfehlen wir vorab in grundwassernahen Bereichen (Talauen, Quellbereiche usw.) Baugrunderkundungen mittels ver- pegelten Erdaufschlussbohrungen durchzuführen. Bei der Beurteilung der Grundwasserstände ist der Schwankungsbereich des Grundwassers zu berücksichtigen. Erdaufschlüsse sind gem. § 43 WG dem Landratsamt – Untere Wasserbehörde- anzuzeigen. Falls Grundwasserbenutzungen (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser) notwendig werden, ist die nach den Umständen er- forderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden. Drainagen im Grundwasserbereich, sowie Sickerschächte sind grundsätzlich nicht zulässig. Um in kritischen Bereichen Schadensfällen vorzubeugen, ist zu prüfen, ob nicht auf Unterge- schosse verzichtet werden kann. Wenn nicht, wird empfohlen, die im Grundwasserbereich zu liegen kommenden Baukörper wasserdicht und auftriebssicher herzustellen. Die im Grundwasserbereich eingebrachten Materialien dürfen keine schädlichen auslaugbaren Beimischungen enthalten. 3. Hinweise Wir bitten im Bebauungsplan folgende Hinweise mit aufzunehmen: Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8,9,10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravensburg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unternehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzei- gen. Die Untere Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 1 Jana Lagoda Von: Daniela Eberle Gesendet: Mittwoch, 7. April 2021 13:44 An: Jana Lagoda Betreff: WG: BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Anlagen: DT_Bestand_BPL_Baindt, Ziegeleistr.pdf Von: F.Jahrendt@telekom.de Gesendet: Mittwoch, 7. April 2021 11:20 An: melanie.scheid@baindt.de Cc: Daniela Eberle Betreff: AW: BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Sehr geehrte Damen, wir danken für die wir Zusendung der Unterlagen zum Bebauungsplan Fischerareal in Baindt. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Für diesen Bereich wurde uns im Dezember 2018 bereits eine Erschließung angekündigt. Die Prüfung der Erschließung hat bei uns einen Nichtausbau ergeben. Es sind nur einzelne Hausanschlüsse hergestellt worden, nicht aber das gesamte Gebiet. Achtung seit 01.12.2013 neue Funktionspostfachadresse ! Bitte nur noch dieses benutzen. Bitte alle neuen Anfragen zukünftig an das neue Funktionspostfach senden. Es lautet: T-NL-Sw-Pti-32-Bauleitplanung@telekom.de Mit freundlichen Grüßen Frank Jahrendt DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH Technik Niederlassung Südwest Frank Jahrendt PTI 32 Strukturplanung Breitband I Adolf-Kolping-Str. 2-4, 78166 Donaueschingen +49 7664 9628381 (Tel.) E-Mail: f.jahrendt@telekom.de www.telekom.de Erleben, was verbindet. Die gesetzlichen Pflichtangaben finden Sie unter http://www.telekom.de/pflichtangaben-dttechnik 2 Von: Daniela Eberle Gesendet: Freitag, 12. März 2021 10:46 An: FMB T NL SW PTI 32 Bauleitplanung ; zentraleplanungnd@unitymedia.de; bauleitplanung@netze-bw.de; wasserversorgung@baienfurt.de Cc: Jana Lagoda Betreff: BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Sehr geehrte Damen und Herren, unter folgendem Link erhalten Sie die Unterlagen zum Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt - Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (EAG-Bau) https://bsieber-my.sharepoint.com/:f:/g/personal/daniela_eberle_sieberconsult_eu/EoJmt1cK1B5JswPC- ECx_MUBwblE93G7peKPRq6C9gXJ8Q?e=C3dqc0 Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i.A. D. Eberle Durchwahl: 0 83 82 / 2 74 05 - 83 Falls Sie vergessen haben sollten, die Lesebestätigung an uns zurück zu schicken, bitten wir Sie höflichst, den Empfang dieser E-Mail zu bestätigen. Sieber Consult Stadtplanung | Landschaftsplanung | Artenschutz | Immissionsschutz Am Schönbühl 1 88131 Lindau (B) tel.: 0 83 82 / 2 74 05 - 0 fax: 0 83 82 / 2 74 05 - 99 email: info@sieberconsult.eu web: www.sieberconsult.eu 1/1 1 2 30 15 28 30 25 26 25/1 3 Gy 0.0 29.5 17.2 28.2 7.4 4.8 14 .6 1. 2 13 .1 11 .2 1. 1 16.2 22.5 17.8 20.0 16 .0 2.4 11.0 1.2 10 .0 0.6 27.5 8.6 2.0 10.1 6.1 19.2 2. 0 5.6 2. 0 1.5 2.42. 0 0.5 1. 9 2.4 1. 1 1. 3 2.5 4. 0 2. 51.7 1.7 2. 5 1.7 1.7 2. 5 2. 5 6.3 10.0 7.6 2. 4 2. 51.7 1.7 7.8 1. 5 2. 0 3.21. 1 8.5 15.0 1. 3 2.0 2. 0 30.0 0. 6 7.7 0. 6 30.0 0. 6 16.2 4.8 117.6 0.0 9.8 2. 1 7.6 1.2 8.8 2.6 9.8 4.7 0. 9 2.84. 2 0. 5 6. 5 Name Maßstab ONB VsB Sicht BlattDatum PTI AT/Vh-Bez.: AsB AT/Vh-Nr.: TI NL Bemerkung: 07.04.2021 Jahrendt, Frank PTI 32 751A 1Wolpertswende Donaueschingen Südwest Kein aktiver Auftrag Kein aktiver Auftrag 1 1:1000 Lageplan Vodafone BW GmbH Aachener Str. 746-750, 50933 Köln, Postanschrift: Zentrale Planung, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel vodafone.de Geschäftsführung: Dr. Johannes Ametsreiter (Vorsitzender), Anna Dimitrova, Bettina Karsch, Andreas Laukenmann, Gerhard Mack, Alexander Saul Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 83533, Sitz der Gesellschaft: Köln, USt-ID DE 251 338 951 Seite 1/1 C2 General Vodafone BW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel Bearbeiter: Herr Kiewning Abteilung: Zentrale Planung Direktwahl: +49 561 7818-149 E-Mail: ZentralePlanungND@unitymedia.de Vorgangsnummer: EG-3279 Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Datum 13.04.2021 BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Informationen. Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Vodafone BW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere obenstehende Vorgangsnummer an. Mit freundlichen Grüßen Zentrale Planung Vodafone Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Vodafone und Unitymedia trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. Ein Unternehmen der EnBW Netze BW GmbH Adolf-Pirrung-Straße 7 · 88400 Biberach · Postfach 12 55 · 88400 Biberach · Telefon +49 7351 53-0 · www.netze-bw.de Bankverbindung: BW Bank · BIC SOLADEST600 · IBAN DE84 6005 0101 0001 3667 29 Sitz der Gesellschaft: Stuttgart · Amtsgericht Stuttgart · HRB Nr. 747734 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hans-Josef Zimmer · Geschäftsführer: Dr. Christoph Müller (Vorsitzender), Dr. Martin Konermann, Bodo Moray Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Name Sumeja Cosic Bereich NETZ TESN1 Telefon +49 7351 53-2409 E-Mail Ihr Schreiben Ihr Zeichen Datum Seite s.cosic@netze-bw.de 08.März 2021 Büro Sieber 09.April 2021 1/1 Stellungnahme zum Bebauungsplan „Fischerareal“ (Zusammenlegung BP „Mischgebiet Fischerareal“ und BP „Wohnen Fischerareal“) sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes „Innere Breite und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beteiligung an diesem Verfahren. Im Geltungsbereich befinden sich Anlagen der Netze BW. Wir gehen davon aus, dass diese Anlagen in ihrer derzeitigen Lage bestehen bleiben können. Wenn Si- cherungs- oder Änderungsmaßnahmen notwendig sind, dann rechnen wir die Kosten nach den bestehenden Verträgen ab. Vor Beginn der Bauarbeiten ist vom ausführenden Bauunternehmen über die im Geltungsbereich befindlichen Anlagen unbedingt eine aktuelle Kabelauskunft ein- zuholen: Telefon: +49 7351 53 -22 30 Telefax: +49 7351 53 -21 35 E-Mail: leitungsauskunft-sued@netze-bw.de Für die weitere Koordinierung wenden Sie sich bitte an den zuständigen Projektie- rer Herr Thomas Rieger: Telefon: +49 7520 96676 -403 Mobil: +49 172 7341767 E-Mail: t.rieger@netze-bw.de Der benötigte Leistungsbedarf der geplanten Neubauten ist bitte rechtzeitig bei uns anzumelden. Netze BW GmbH · Postfach 12 55 ·88400 Biberach mailto:leitungsauskunft-sued@netze-bw.de mailto:t.rieger@netze-bw.de Ein Unternehmen der EnBW Seite 2/2 Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Vielen Dank. Freundliche Grüße Netze BW GmbH i. A. Sumeja Cosic Netzplanung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleit- planung (§ 4 Baugesetzbuch) Hinweis: Mit der Beteiligung wird Ihnen als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Pla- nungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist zu begründen; die Rechtsgrundlagen sind an- zugeben, damit die Gemeinde den Inhalt nachvollziehen kann. Die Abwägung obliegt der Ge- meinde. Gemeinde (mit Anschrift und Tel./Fax.Nr.) Gemeinde Baindt , Marsweilerstraße 4. , 88255 Baindt , 07502 9460-10, info@baindt.de Az.: Bearbeiter BM Simone Rürup Flächennutzungsplan Bebauungsplan BPlan: Fischerareal Zusammenlegung Mischgebiet/Woh- nen für das Gebiet Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sonstige Satzung Frist 1 Monat (§ 4 Abs. 2 BauGB) Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange Name/Stelle des Trägers öffentlicher Belange (mit Anschrift und Tel./Fax.Nr.) TWS-Netz GmbH, Schussenstr. 22, 88212 Ravensburg,Tel:0751-804-0,Fax:0751/1304, info@tws.de Keine Stellungnahme erforderlich mit Angabe der Gründe Beabsichtigte eigene Planung und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren könnten, mit Angabe des Sachstands Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Rege- lungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können Einwendungen Rechtsgrundlagen Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) Sonstige fachliche Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Wir bedanken uns für die Beteiligung am oben genannten Bebauungsplanverfahren. Die TWS Netz GmbH stimmt der geplanten Bebauung zu. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden sich Gasversorgungsleitungen der TWS-Netz GmbH. Somit ist eine Versorgung des Plangebietes mit Erdgas möglich. Des Weiteren bitten wir Sie uns an dem Verfahren weiterhin zu beteiligen. Antrag auf Fristverlängerung aus wichtigem Grund, mit Begründung und ggf. Nachweisen Ravensburg, 08.04.2021 Unterschrift, Dienstbezeichnung[mehr]

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      Innovation zur Behauptung am Markt

      Um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, sind Unternehmen ständig gezwungen, ihre Produkte und Dienstleistungen zu verbessern. Innovationsaktivitäten, vor allem aber Forschung und Entwicklung, sind notwendig, um sich gegenüber Wettbewerbern durchzusetzen (z.B. durch bessere Produkte, eine schnellere Produktion oder durch niedrigere Preise). Hinweis: Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen als Anregung für Innovationsprozesse in Ihrem Unternehmen dienen. Sie sind jedoch nicht vollständig und ersetzen keinesfalls eine fachliche Beratung. Innovationen lassen sich gezielt hervorbringen. Dazu sollten Sie in Ihrem Unternehmen möglichst innovationsfreundliche Bedingungen schaffen. Innovationsfelder Überlegen Sie sich, wo in Ihrem Unternehmen Raum für neue Entwicklungen oder Geschäftsmodelle gegeben ist. Innovationen müssen sich nicht immer auf neue Produkte beziehen, sondern können auch auf die Verbesserung von bestehenden Produkten abzielen. Sie können in Ihrem Unternehmen beispielsweise die Qualität der Produkte verbessern (z.B. längere Haltbarkeit), die Leistungsfähigkeit von Produkten und Verfahren erhöhen, die Handhabung der Produkte verbessern (z.B. die Bedienung bei Elektrogeräten vereinfachen), die Umweltfreundlichkeit von Produkten und Verfahren verbessern (z.B. durch geringeren Energieverbrauch) oder das Design verbessern. Innovationen können sich auf Prozesse und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des Unternehmens beziehen, beispielsweise auf Abläufe innerhalb des Unternehmens (z.B. neue Produktionsmethoden), die Entwicklung neuer Absatzwege oder neue Kundenservices oder Dienstleistungen (z.B. verbesserter Lieferservice). Interaktion und Informationssammlung als Grundlage für Innovationen Darüber, in welche Entwicklungen Ihre Konkurrenzunternehmen möglicherweise gerade investieren oder welche Neuerungen in anderen Ländern auf den Markt kommen, können Sie sich beispielsweise in Branchenzeitschriften, Fach- und Patentliteratur oder im Internet informieren. Sie sollten auch regelmäßig Fachmessen besuchen und direkte Kontakte zu Unternehmen Ihrer Branche oder Kundenkontakte pflegen. Kundenbedürfnisse und -wünsche sind wesentliche Innovationsquellen. Direkte Kontakte nützen Ihnen auch, wenn Sie eine Innovation in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Unternehmen oder Forschungseinrichtungen hervorbringen wollen (Open Innovation). Zu Open Innovation zählt auch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, z. B. mit den wirtschaftsnahen Forschungsinstituten der Innovationsallianz Baden-Württemberg (innBW) oder Fraunhofer- und DLR-Instituten. Der Technologietransfer aus Wissenschaft in die Entwicklung kann die Wettbewerbsfähigkeit steigern und zu einer Verbesserung konkreter Produkte oder zu Neuentwicklungen führen. Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf regionaler, Bundes- und europäischer Ebene können weitere Bausteine für erfolgreiche Innovationen sein. Nutzen Sie die Informations- und Unterstützungsangebote des Wirtschaftsministeriums BW, des Bundeswirtschaftsministeriums sowie von Netzwerken auf lokaler, regionaler, Bundes- und Landesebene. Um einen Überblick zu bekommen, welche technologischen Entwicklungen derzeit zum Patent angemeldet werden oder bereits patentiert sind, können Sie sich kostenlos über alle gewerblichen Schutzrechte im Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg informieren. Dort erfahren Sie, welche technischen Lösungen es bereits gibt. Dadurch sparen Sie sich Investitionen in Ideen, die Sie nicht umsetzen können, weil bereits ein anderer ein Schutzrecht angemeldet hat. Vielleicht finden Sie aber auch ein Patent, das Sie verwerten können, wenn Sie die Patentinhaberin oder den Patentinhaber um eine Lizenz ersuchen. Mit dem Projekt Patentcoach BW werden zu dem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) hinsichtlich der Entwicklung und Umsetzung einer eigenen Patentstrategie unterstützt. Tipp: Wichtig ist, dass Sie sich nicht nur auf eine Informationsquelle stützen, sondern Informationen von möglichst vielen Seiten einholen! Einstellung qualifizierter Mitarbeitender Vielfach sind Mitarbeitende in Sachen Innovation der Schlüssel zum Erfolg. Sie kennen die Abläufe im Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungsangebote des Unternehmens sehr genau und wissen am ehesten, wo etwas verbessert werden kann. Aber nicht nur bereits im Unternehmen tätige Mitarbeitende können Anregungen für Innovationen liefern. Eine wesentliche Möglichkeit, das Innovationsniveau in Ihrem Unternehmen anzuheben, ist die Einstellung von eigenem Forschungspersonal, beispielsweise Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen. Diese entwickeln gezielt neue Lösungen und bringen externes Wissen und neue Ideen mit, um Ihre Produkte und Dienstleistungen weiterentwickeln zu können. Wenn Sie kein zusätzliches Personal einstellen möchten und trotzdem ein gewisses Innovationsniveau anstreben, können Sie mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten und Technologien von diesen übernehmen oder gemeinsam entwickeln. Kooperation und Förderung Nicht jedes Unternehmen kann es sich leisten, im notwendigen Umfang in Forschung und Innovation zu investieren. Selbst wenn eine innovative Idee vorhanden ist, fehlen mitunter die Voraussetzungen für die technologische Umsetzung. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist es schwer, die erforderlichen finanziellen Ressourcen aufzubringen und eigenes Forschungspersonal einzustellen. Eine Lösung können Beteiligungen an Kooperationsprojekten oder an Netzwerken sein. Auf diese Weise können Schwächen einzelner Unternehmen ausgeglichen werden. Beachten Sie auch die verschiedenen Fördermöglichkeiten für innovationsorientierte Unternehmen, z.B. durch die Innovationsfinanzierung der L-Bank (Förderdarlehen) oder der Verbürgung von Hausbankdarlehen und Förderdarlehen für Innovationsvorhaben durch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Bericht_23_10_10.pdf

      Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10. Oktober 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Einwohnerfragestunde Es wurde angefragt, ob ein Spielplatz in der Nähe der Lavendelstraße oder ein Waldspielplatz in Planung ist. Die Verwaltung informierte, dass kein Spielplatz in der Lavendelstraße geplant ist. Ein Waldspielplatz ist im Haushalt vorgesehen, wurde jedoch aufgrund der Vielzahl der laufenden Bauprojekte noch nicht umgesetzt. Die Verwaltung informierte außerdem auf Nachfrage, dass die Laternen für das Baugebiet in der Lavendelstraße bereits bestellt sind und in einigen Wochen installiert werden. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12. September 2023 wurde bekannt gegeben, dass ein Antrag auf Verlängerung der geförderten Personalstelle des Koordinators für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung um weitere zwei Jahre (bis 31.10.2026) gestellt wurde. Die hieraus resultierenden Personalkosten werden im Haushaltsplan für die Jahre 2025 bis 2026 berücksichtigt und wurden entsprechend beschlossen. Bericht der Bürgermeisterin Die Vereinssitzung findet am 16. Oktober 2023 um 18:00 Uhr im Feuerwehrhaus statt. Die ersten zwei Gemeinderatssitzungen im neuen Jahr finden am 23.01. und 27.02.2024 statt. Die restlichen Termine werden mit dem Jahreskalender bekannt gegeben. Die Herbstübung der Freiwilligen Feuerwehr findet am 04.11.2023 statt. Ende September fand eine Verkehrsschau mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei statt. In einer der nächsten Sitzungen wird ausführlich darüber berichtet. Über den aktuellen Stand der Baustelle in der Ortsmitte wurde informiert. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Trockenbauarbeiten, Sonnenschutzanlage und Fliesen- und Plattenarbeiten Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Auftrag für die Trockenbauarbeiten wird an die Firma Helmut Baum GmbH aus Blitzenreute zum Auftragswert von 513.722,52 € brutto vergeben. 2. Der Auftrag für das Gewerk Sonnenschutzanlagen wird an die Firma Fenster-technik Weinfurtner GmbH aus Rieden zum Auftragswert von 111.138,86 € brutto vergeben. 3. Der Auftrag für die Fliesen- und Plattenarbeiten wird an die Firma Fliesen Röhlich GmbH aus Wendelstein zum Auftragswert von 90.754,87 € brutto vergeben. Festlegung des Energiemixes für das gemeindeeigene Nahwärmenetz Die verschiedenen Möglichkeiten für den Energiemix des gemeindeeigenen Nahwärmenetzes wurden vorgestellt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Energiemix für das Nahwärmenetz soll zusätzlich zur vorhandenen Anlage bestehen aus: Einbau einer Pelletheizung in das Untergeschoss des roten Gebäudes, Hochtemperaturwärmepumpe und Photovoltaikanlage auf dem Sporthallendach 2. Das Ingenieurbüro Kirchner Energie GmbH wird beauftragt, die erforderlichen Leistungen zum Einbau der Pelletheizung und der Installation der Wärmepumpe zu erbringen. 3. Das Ingenieurbüro E-Planwerk GmbH wird mit der Ausschreibung und Überwachung der Arbeiten für die Photovoltaikanlage auf dem Sporthallendach beauftragt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" für das Anbringen eines Zaunes an der Grundstücksgrenze auf dem Flst. 823, Marsweilerstr. 50 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Überschreitung der Höhe des Zauns wird nicht erteilt. Auftragsvergabe Asphaltendausbau Igelstraße Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Asphaltendausbau Igelstraße wird an die Firma Josef Hebel GmbH&Co.KG, Memmingen, zum Angebotspreis von 79.270,46 Euro brutto vergeben. Der Weg zu einer „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 - Vorstellung Treibhausgasbilanz und Handlungsempfehlungen Die Verwaltung hat den Gemeinderat das Konzept zur „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung vorgestellt. Steuern, Gebühren, Beiträge 2024 Die Verwaltung hat den Gemeinderat über den aktuellen Stand der kommunalen Abgaben in der Gemeinde sowie das weitere Vorgehen im kommenden Jahr informiert. Anfragen und Verschiedenes Der Bau der neuen Wohncontaineranlagen für die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten durch den Landkreis ist in vollem Gange. Mit einer Belegung wird noch in diesem Jahr gerechnet. Ein erstes Gespräch mit Vertreterinnen der Schule sowie Eltern zum Thema Schulhofgestaltung hat stattgefunden. Im Frühjahr 2024 ist ein Workshop zu diesem Thema geplant. In Sulpach wurde aufgrund von Setzungen in der Straße ein Teil der Asphaltfläche erneuert, allerdings muss nachgearbeitet werden, da das Ergebnis mangelhaft ist. Bezüglich eines Tempolimits, das von Seiten der Gemeinde auf der B30 verfolgt wird, gibt es noch keine neuen Informationen. Die Verwaltung wird sich um die vollständige Behebung von Sturmschäden im Wäldle kümmern. Die Verwaltung klärt ab, ob der neue Spielplatz beim SBBZ für die Öffentlichkeit zugänglich ist und informiert anschließend. In Abstimmung mit dem Bauhof und der Freiwilligen Feuerwehr Baindt wird geprüft, in wie weit der Zugang zu deren Areal geregelt werden kann. Die Verwaltung informiert, dass in nächster Zukunft das vordere Tor wieder installiert wird. Die Verwaltung informiert darüber hinaus, dass auf der Homepage der Gemeinde der sichere Schulwegeplan veröffentlich wurde. Ein provisorischer Schulweg bzw. Fußgängerweg durch das Fischerareal ist aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht umsetzbar. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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        Auswertung_Umfrage_Wohnen_im_Alter.pdf

        1 Auswertung Umfrage „Wohnen im Alter“ in Baindt Mitte Mai 2021 (KW 19) wurde der Fragebogen von den Austräger:innen des Amtsblattes von der Gemeinde an circa 2100 Haushallte in der Gemeinde Baindt verteilt. Den Bürger:innen wurde bis zum 04. Juni 2021 die Möglichkeit zur Beantwortung gegeben. Insgesamt haben 400 Bürger:innen von Baindt den Fragebogen fristgerecht eingereicht. Die Rücklaufquote von über 19 Prozent ist zufriedenstellend und aussagekräftig. Frage 1.1: Die Umfrage hat ergeben, dass derzeit 229 Personen der teilnehmenden Personen in einem eigenen Haus, 90 in einer Mietwohnung und 70 in einer Eigentumswohnung leben. Das heißt, ca. 57 % wohnen in einem eigenen Haus und etwa drei Viertel (75%) der Teilnehmenden besitzen sogar ein Wohneigentum. Weniger als ein Viertel (ca. 24%) leben hingegen in einem gemieteten Objekt. 90 5 70 229 1 3 0 50 100 150 200 250 1.1 Ich wohne derzeit in… 2 Frage 1.2: Knapp 80 % der Teilnehmenden wohnen auf über 75 m2. Im Jahr 2019 betrug die durchschnittliche Pro-Kopf-Wohnfläche in Deutschland 47 m2 (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36495/umfrage/wohnflaeche-je-einwohner- in-deutschland-von-1989-bis-2004/). Der Großteil der Teilnehmenden liegt damit deutlich über dem Durchschnitt aus dem Jahr 2019. Frage 1.3: Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich, so dass es insgesamt mehr als 400 Antworten gab. Im ersten Schritt wurden die Anzahl der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgewertet und im zweiten Schritt die absolute Personenanzahl je teilnehmenden Haushalt ermittelt. Diese Personenanzahl wurde ins Verhältnis zu der Teilnehmerzahl (400 Stück) gesetzt und mit dem Deutschlanddurchschnitt der Personenzahl pro Haushalt verglichen. Der Durchschnitt der Personenzahl pro (teilnehmenden) Haushalt in Baindt liegt bei 2,71 Personen pro HH. Der Durchschnitt in Deutschland lag 2019 bei 1,99 Personen pro HH. (Quelle:https://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in- deutschland/61584/bevoelkerung-und-haushalte) Es ist erkennbar, dass über zwei Drittel der Haushalte mit einem (Ehe-)Partner zusammenleben. Jedoch lebt auch über ein Viertel der befragten Haushalte alleine. Außerdem sind bei fast einem Drittel der teilnehmenden Personen Kinder Teil des Haushalts. 5 26 44 319 5 1 0 50 100 150 200 250 300 350 bis 45 m² 45 - 60 m² 61 - 75 m² mehr als 75 m² keine Angaben weiß ich nicht 1.2 Auf wie viel m2 Fläche wohnen Sie? https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36495/umfrage/wohnflaeche-je-einwohner-in-deutschland-von-1989-bis-2004/ https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36495/umfrage/wohnflaeche-je-einwohner-in-deutschland-von-1989-bis-2004/ https://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61584/bevoelkerung-und-haushalte https://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61584/bevoelkerung-und-haushalte 3 Frage 1.4: Anhand dieser Frage bzw. Grafik lässt sich die Altersverteilung der teilnehmenden Haushalte erkennen (Mehrfachnennungen waren möglich). Viele der im Haushalt lebenden Personen sind folglich zwischen 46 und 75 Jahren alt. 27% 67% 5% 32% 3% 1% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% lebe alleine (Ehe-) Partner Elternteile Kind(er) Sonstige keine Angaben 1.3 Wie viele Personen außer Ihnen gehören noch zu Ihrem Haushalt? (Anzahl Antworten) Achtung: Mehrfachnennungen waren möglich, daher Summe größer als 100 % 75 78 121 133 71 2 0 20 40 60 80 100 120 140 18 - 30 Jahre 31 - 45 Jahre 46 - 60 Jahre 61 - 75 Jahre 76 - 90 Jahre über 90 Jahre 1.4 Wie alt sind die in ihrem Haushalt lebenden volljährigen Personen? 4 Frage 2.1: Die Befragten können sich überwiegenden vorstellen, in einem selbstbestimmten Wohnprojekt zu leben (32 %) , in ihrer jetzigen Wohnungen/Haus zu bleiben und es altersgerecht umzubauen (30%) oder ihre jetzige Wohnung/Haus ist schon altersgerecht und sie möchten in dieser wohnen bleiben (33,5 %). Das bedeutet, dass viele Personen in einer selbstbestimmten Wohnform leben und weniger in eine Seniorenwohnanlage umziehen möchten. Die erste Grafik zeigt die absolute Anzahl der Antworten und die zweite Grafik der prozentuale Anteil der teilnehmenden Personen (400 Stück). 134 120 60 70 47 128 20 68 38 1 0 20 40 60 80 100 120 140 160 jetzigen Wohnung/Haus bleiben = ist geeignet jetzige Wohnung/ Haus bleiben = jedoch umbauen in geeignete Wohnung umziehen Seniorenwohnanlageanlage mit Serviceleistungen Seniorenwohnanlage ohne Serviceleistungen in selbstbestimmten Wohnprojekt leben Wohngemeinschaft mit Gleichgesinnten bin interessiert aber weiß noch zu wenig darüber Weiß noch nicht / keine Angaben Sonstiges 2.1 In welchen Wohnformen könnten Sie sich vorstellen im Alter zu leben? 34% 30% 15% 18% 12% 32% 5% 17% 10% 0% 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% jetzigen Wohnung / Haus bleiben = ist geeignet jetzige Wohnung / Haus bleiben = jedoch umbauen in geeignete Wohnung umziehen Seniorenwohnanlageanlage mit Serviceleistungen Seniorenwohnanlage ohne Serviceleistungen in selbstbestimmten Wohnprojekt leben Wohngemeinschaft mit Gleichgesinnten bin interessiert aber weiß noch zu wenig darüber weiß noch nicht / keine Angaben Sonstiges 2.1 Bei welchen Wohnformen könnten Sie sich vorstellen im Alter zu leben? Achtung: Mehrfachnennungen waren möglich, daher Summe größer als 100 % 5 Frage 2.2: Von den 400 teilnehmenden Personen haben 293 Personen die Frage 2.2 beantwortet. Dies spiegelt auch die Eigenheimquote aus der Frage 1.1 wieder. Von diesen 293 wissen mehr als 41 % noch nicht, ob sie im Falle eines Umzuges ihr Eigenheim veräußern oder vermieten möchten. Etwa ein Drittel könnte sich dies als eine Möglichkeit in der Zukunft vorstellen. 32% 18% 41% 9% 2.2 Wollen Sie im Falle eines Umzugs Ihr Eigenheim (falls vorhanden) veräußern oder vermieten? ja nein weiß noch nicht keine Angaben 6 Frage 3: Der dritte Fragenblock beschäftigte sich allgemein mit den Anforderungen an eine Wohnung und das Wohnumfeld für das Wohnen im Alter. Frage 3.1.1: Mit dieser Frage wollte man herausfinden, falls die befragte Person jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt in eine andere Wohnung umziehen würde, welche Anforderungen die neue Wohnung erfüllen sollte hinsichtlich der Zimmeranzahl. Deutlich erkennbar ist, dass sich etwa 65% und damit deutlich mehr als die Hälfte mindestens 3 Zimmer wünscht. Nur 21 % wünschen sich eine kleinere Wohnung. 1% 20% 50% 15% 11% 3% 3.1.1 Falls Sie in eine andere Wohnung umziehen möchten, wie viele Zimmer sollte die neue Wohnung haben? 1 Zimmer 2 Zimmer 3 Zimmer 4 Zimmer und mehr weiß noch nicht keine Angaben 7 Frage 3.1.2: Ziel dieser Frage war es herauszufinden, sofern die befragte Person jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt in eine andere Wohnung umziehen würde, welche Anforderungen die neue Wohnung erfüllen sollte hinsichtlich der Wohnungsgröße. In der ersten Grafik ist die absolute Anzahl der Antworten erkennbar und in der zweiten das prozentuale Verhältnis. Vergleicht man das Ergebnis mit der Frage 1.2 so lässt sich sagen, dass viele Personen in eine kleinere Wohnung umziehen wollen würden. So haben bei Frage 1.2 noch 319 Personen angegeben, in einer Wohnung mit mehr als 75 m2 zu leben, wohingegen nun nur noch 110 Personen in der Zukunft in solch einer großen Wohnung leben möchten. Folglich wollen nur noch 28 % auf mehr als 75 m2 wohnen. Damit ist im Falle eines Umzugs in eine Wohnung eine deutliche Tendenz zu einer kleineren Wohnfläche erkennbar. 15 78 141 110 36 12 0 20 40 60 80 100 120 140 160 bis 45 m² 45 - 60 m² 61 - 75 m ² mehr als 75 m² weiß noch nicht keine Angaben 3.1.2 Falls Sie in eine andere Wohnung umziehen möchten, welche Wohnungsgröße sollte die neue haben? 4% 20% 36% 28% 9% 3% 3.1.2 Falls Sie in eine andere Wohnung umziehen möchten, welche Wohnungsgröße sollte die neue haben? bis 45 m² 45 - 60 m² 61 - 75 m ² mehr als 75 m² weiß noch nicht keine Angaben 8 Frage 3.1.3: Mit dieser Frage wurde abgefragt, falls die befragte Person jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt in eine andere Wohnung umziehen würde, welche Anforderungen die neue Wohnung erfüllen sollte hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze. Fast zwei Drittel der befragten Personen würden nur noch einen Stellplatz benötigen. Damit geht die Tendenz eher weg vom Besitz mehrerer Fahrzeuge. Frage 3.1.4: Mit dieser Frage wurde abgefragt, falls die befragte Person jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt in eine andere Wohnung umziehen würde, ob sie diese Wohnung kaufen oder mieten möchten. Während etwa 23 % ein Mietverhältnis bevorzugen würden, würden sich derzeit 36 % der Befragten für den Kauf der Wohnung entscheiden. 41% sind sich bezüglich dieser Frage noch nicht sicher bzw. können keine Angaben dazu machen. 5% 64% 20% 3% 6% 2% 3.1.3 Falls Sie in eine andere Wohnung umziehen möchten, wie viele Stellplätze sollte die neue haben? keinen Stellplatz 1 Stellplatz 2 Stellplätze mehr als 2 Stellplätze weiß noch nicht keine Angaben 23% 36% 36% 5% 3.1.4 Falls Sie in eine andere Wohnung umziehen möchten, würde ich die neue Wohnung gerne… mieten kaufen weiß noch nicht keine Angaben 9 Frage 3.2: Mehr als drei Viertel (77%) der befragten Personen möchte auch weiterhin in Baindt wohnen bleiben, lediglich 3 % möchten umziehen. Der Rest weiß es noch nicht bzw. kann keine Angaben dazu machen. Frage 3.3: Von den 400 teilnehmen Personen haben 30 Personen Angehörige die nach Baindt ziehen wollen, dies entspricht einer Quote von 8 %. Insgesamt wären es 41 Angehörige die eventuell nach Baindt ziehen würden. 77% 18% 3% 2% 3.2 Würden Sie gerne weiterhin in Baindt wohnen? ja weiß noch nicht nein keine Angaben 8% 65% 22% 5% 3.3 Haben Sie Angehörige, die im Alter nach Baindt ziehen wollen? (Anzahl Antworten) Ja nein weiß noch nicht keine Angaben 10 Frage 3.4: Interessant war zu sehen, dass für die teilnehmenden Personen das Badezimmer (74 %), das Wohnzimmer (73 %), die Toilette (65 %), das Schlafzimmer (65 %), der Aufzug (55 %) sowie der Balkon (54 %) sehr wichtig ist. Im Verhältnis zu den anderen Räumen wird der Keller, das Esszimmer und auch der Abstellraum als nicht so wichtig erachtet. 290 75 3 89 120 96 259 93 19 295 78 3 261 90 20 76 120 121 116 159 62 216 109 23 180 97 43 218 109 22 0 50 100 150 200 250 300 350 Wohnzimmer - sehr wichtig Wohnzimmer - wichtig Wohnzimmer - nicht wichtig Esszimmer - sehr wichtig Esszimmer - wichtig Esszimmer - nicht wichtig Schlafzimmer - sehr wichtig Schlafzimmer - wichtig Schlafzimmer - nicht wichtig Badezimmer - sehr wichtig Badezimmer - wichtig Badezimmer - nicht wichtig Toilette - sehr wichtig Toilette - wichtig Toilette - nicht wichtig Keller - sehr wichtig Keller - wichtig Keller - nicht wichtig Abstellraum - sehr wichtig Abstellraum - wichtig Abstellraum - nicht wichtig Balkon - sehr wichtig Balkon - wichtig Balkon - nicht wichtig Terrasse - sehr wichtig Terrasse - wichtig Terrasse - nicht wichtig Aufzug - sehr wichtig Aufzug - wichtig Aufzug - nicht wichtig 3.4 Welche Wohnräume sind Ihnen im Alter besonders wichtig und sollten entsprechend geplant werden in Größe und Lage in der Wohnung und im Gebäude? 11 Frage 3.5: Als nicht wichtig wird der eigene Garten (52 %), die gemeinsame Gartenoption (45 %), Gemeinschaftsräume in der Nähe (42 %) und Übernachtungsmöglichkeiten für Angehörige/Freunde (41 %) angesehen. Sehr wichtig sind für die teilnehmenden Personen attraktive Verweilflächen (35 %). 0 1 6 55 67 206 34 96 180 29 131 169 141 160 39 47 124 163 0 50 100 150 200 Sonstiges - sehr wichtig Sonstiges - wichtig Sonstiges - nicht wichtig eigener Garten - sehr wichtig eigener Garten - wichtig eigener Garten - nicht wichtig gemeinsame Gartenoption - sehr wichtig gemeinsame Gartenoption - wichtig gemeinsame Gartenoption - nicht wichtig Gemeinschaftsräume in der Nähe - sehr wichtig Gemeinschaftsräume in der Nähe - wichtig Gemeinschaftsräume in der Nähe - nicht wichtig Attraktive Verweilflächen - sehr wichtig Attraktive Verweilflächen - wichtig Attraktive Verweilflächen - nicht wichtig Übernachtungsmöglichkeiten für Angehörige/Freunde - sehr wichtig Übernachtungsmöglichkeiten für Angehörige/Freunde - wichtig Übernachtungsmöglichkeiten für Angehörige/Freunde - nicht wichtig 3.5 Was wäre Ihnen im Alter außerhalb der Wohnung im Umfeld wichtig? 12 Frage 3.6: Für die Auswertung der offenen Frage 3.6 wurden Cluster gebildet. Diese Cluster wurden ins Verhältnis zur Antwortanzahl der Frage gestellt – 110 Personen haben diese Frage beantwortet. Oft genannt wurde von den teilnehmenden Personen die Einkaufsmöglichkeiten, die medizinischen Einrichten, der bezahlbare Wohnraum, die (bezahlbaren) Unterstützungsangebote, sowie die ÖPNV-Anbindung. 25% 24% 23% 23% 20% 18% 15% 10% 9% 9% 5% 4% 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 3.6. Was sollte sonst noch getan werden, um die Wohnsituation älterer Menschen zu verbessern? Achtung: Mehrfachnennungen waren möglich, daher Summe größer als 100 %[mehr]

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          Zuletzt geändert: 24.09.2021
          Gütesiegel und Qualitätszeichen des Landes und der Europäischen Union

          Beim Einkauf können Sie sich neben den allgemeinen Angaben auf Lebensmitteletiketten auch an besonderen Gütesiegeln oder Qualitätszeichen orientieren: Die geschützten Begriffe "Bio" und "Öko" Die Bezeichnungen "Bio" und "Öko" sowie Abwandlungen davon, wie zum Beispiel biologisch, ökologisch, biologischer/ökologischer Landbau, biologisch-organisch, dürfen für Produktbezeichnungen nur dann benutzt werden, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischem Anbau stammen. Die Europäische Union hat ein gemeinsames Logo für Bioprodukte. Seit Juli 2010 sind alle verpackten biologischen Lebensmittel aus der EU damit gekennzeichnet. Bestehende nationale Siegel können aber weiter verwendet werden. Bei Lebensmitteln aus Drittstaaten ist die Verwendung freiwillig. Andere Bezeichnungen wie beispielsweise "aus kontrolliertem Anbau", "aus alternativer Haltung", "ohne Spritzmittel" und Ähnliche sind keine Garantie, dass es sich dabei wirklich um Bio-Produkte handelt. Das deutsche staatliche Bio-Siegel Das staatliche deutsche Bio-Siegel ist ein verbandsunabhängiges und markenübergreifendes Erkennungszeichen für Lebensmittel , die biologisch erzeugt wurden. Das deutsche Bio-Siegel kann auf freiwilliger Basis ergänzend zum verpflichtenden EU-Bio-Logo genutzt werden. Biologisch erzeugt im Sinne des Bio-Siegels bedeutet unter anderem: Die Lebensmittel dürfen keiner Bestrahlung ausgesetzt werden. Organismen dürfen nicht gentechnisch verändert werden. Beim Anbau dürfen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel und kein leicht löslicher mineralischer Dünger verwendet werden. Tiere dürfen nur mit ökologisch produzierten Futtermitteln gefüttert werden. Hersteller, die das Bio-Siegel führen, werden regelmäßig kontrolliert. Dabei unterliegen alle Erzeugungs- und Verarbeitungsstufen der Kontrolle. Auf allen Bio-Lebensmitteln finden Sie eine Kontrollnummer, über die die zuständige Kontrollstelle ermittelt werden kann. So kann auch zurückverfolgt werden, woher die Zutaten des Produkts stammen. Die Kontrollstellen selbst werden regelmäßig vom Staat überprüft. Das Bio-Zeichen Baden-Württemberg steht für nachhaltige Landwirtschaft im Einklang mit der Natur. Hochwertige und frische Lebensmittel werden von ökologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt und verarbeitet. Verbandszeichen der Öko-Anbauverbände Neben dem staatlichen Bio-Siegel tragen viele Bio-Lebensmittel auch ein Zeichen von einem der ökologischen Anbauverbände, die es in Deutschland gibt (zum Beispiel Biokreis, Bioland, Biopark, Demeter, Ecovin, Gäa und Naturland). Produkte mit diesen Zeichen erfüllen sowohl die Richtlinien der EU-Öko-Verordnung als auch die in vielen Punkten strengeren Richtlinien des jeweiligen Verbandes. Biozeichen Baden-Württemberg (BIOZBW) Das Biozeichen des Landes Baden-Württemberg ist ein Qualitätszeichen für gesicherte Qualität und Herkunft, vom Acker bis auf den Teller. Es garantiert Ihnen Bio-Produkte, die nach den gesetzlichen Anforderungen der EU-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 2018/848) sowie den Zusatzanforderungen des Biozeichens des Landes Baden-Württemberg erzeugt und verarbeitet wurden regelmäßige Kontrollen auf allen Stufen Das Biozeichen Baden-Württembegr erleichtert Verbraucherinnen und Verbrauchern, qualitativ hochwertige Bio-Produkte zu erkennen. Bei den mit dem Biozeichen Baden-Württemberg gekennzeichneten Produkten handelt es sich um Bio-Lebensmittel mit nachvollziehbarer Herkunft. Die Nutzung bzw. die Kennzeichnung basiert auf den ökologischen Standards der EU-Öko-Verordnung, ergänzt mit den Anforderungen des Biozeichen Baden-Württemberg, wie beispielsweise die Vollumstellung der Erzeugerbetriebe und die flächengebundende Tierhaltung. Die gesicherte Herkunft der Erzeugnisse stärkt die Region und fördert kurze Transport- und Vermarktungswege. Qualitätszeichen Baden-Württemberg (QZBW) Das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg ist ein Qualitätszeichen für gesicherte Qualität und Herkunft, vom Acker bis auf den Teller. Es garantiert Ihnen hohe Produkt- und Prozessqualität aus kontrollierter Pflanzenproduktion oder Tierhaltung, regelmäßige Kontrollen auf allen Stufen. Die Qualitätskriterien liegen grundsätzlich über dem gesetzlichen Standard. Die Lizenznehmer des Zeichens sind Verbände oder berufsständische Organisationen der Ernährungsbranche. Sie schließen mit Verarbeitern und Endanbietern Zeichennutzungsverträge ab. Diese dürfen das Qualitätszeichen dann auf ihren Produkten führen. Um die Qualität für die Verbraucher zu gewährleisten, erfolgen regelmäßig Kontrollen der Betriebe und der Produktionsabläufe sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Verarbeitung und im Endverkauf. Außerdem werden die Produkte selbst auf unerwünschte Rückstände (zum Beispiel von Pflanzenschutzmitteln, Umweltgiften oder Tierarzneien) getestet. Weiterführende Informationen - Was ist das Qualitätszeichen? Qualitätsregelungen der Europäischen Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Spirituosen und Weine Mit den drei EU-Gütezeichen – "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g. U.), "geschützte geografische Angabe" (g. g. A.) und "garantiert traditionelle Spezialität" (g. t. S.) – will die Europäische Kommission die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion fördern, die Produktbezeichnungen gegen Missbrauch und Nachahmung schützen und Verbraucherinnen und Verbraucher über die besonderen Merkmale der Erzeugnisse informieren sowie als Instrument eines verlässlichen Wegweisers dienen, um Erzeugnisse mit gesichert hoher Qualität und Herkunft einfach und transparent im Alltag zu erkennen.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024
          FMBW_Flyer_Grundsteuerreform_220506_gs-flyer_FINAL_SCREEN_barrierefrei.pdf

          Digitale Abgabe über ELSTER Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Sie ermöglicht den Kommunen die Finanzierung wichtiger Aufgaben für die Allgemein- heit wie den Bau und Unterhalt von Schulen, Schwimm- bädern, Friedhöfen und die Bereitstellung einer öffent- lichen Infrastruktur. DIGITALE ABGABE - AUSNAHMEN MÖGLICH Für die Reform der Grundsteuer sind digitalisierte und automatisierte Abläufe unerlässlich. Deshalb müssen die notwendigen Feststellungserklärungen digital ein- gereicht werden. Ausnahmen von der Pflicht zur elek- tronischen Übermittlung sind möglich – etwa für Per- sonen, die zu einer digitalen Abgabe nicht in der Lage sind. Dazu zählen Sie, wenn Sie beispielsweise keinen Computer oder Internetzugang besitzen. In dem Fall können Sie die Feststellungserklärung in Papierform abgeben. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie ab dem 1. Juli 2022 in Ihrem Finanzamt. Sie können sich aber auch von Angehörigen helfen lassen und die Fest- stellungserklärung digital über deren ELSTER-Konto übermitteln. ELSTER: NUTZEN SIE DIE VORTEILE Die elektronische Abgabe über ELSTER ist ab dem 1. Juli 2022 möglich. Wenn Sie bereits ein ELSTER-Kon- to haben, können Sie es hierfür nutzen. Ansonsten können Sie sich jederzeit kostenlos unter elster.de registrieren. ELSTER hilft Ihnen schrittweise bei Ihrer Steuer- erklärung. Die Daten, die Sie eingeben, werden sofort auf Plausibilität geprüft. Zudem unterstützt Sie eine Ausfüllhilfe. Sie können über ELSTER auch Erklärungen anderer Steuerarten abgeben, wie die Einkommen- steuer. Zudem ist es möglich, darüber vom Finanzamt angeforderte Belege elektronisch nachzureichen. grundsteuer-bw.de Einfach. Gerecht. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg Einfach. Gerecht. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg Einfach. Transparent. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg Fragen? Hier finden Sie Antworten. Der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung hilft rund um die Uhr bei allgemeinen Fragen weiter: STEUERCHATBOT.DE Die zentrale Internetseite zur Grundsteuerreform bündelt alle wich- tigen Informationen: GRUNDSTEUER-BW.DE Informationen und Anleitungen zum ELSTER-Portal gibt es hier: ELSTER.DE Fragen zu technischen Problemen werden Ihnen telefonisch oder per Kontaktformular beantwortet. Die Kontaktdaten fin- den Sie ebenfalls auf elster.de. Darüber hinaus ist Ihr jeweils zuständiges Finanzamt für Sie bei Fragen erreichbar – sowohl telefonisch als auch in vorher verein- barten Sprechstunden. Ihr Finanzamt erreichen Sie über das jeweilige Kontaktformular. KONTAKT.FV-BWL.DE Bei Fragen zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Gutachterausschuss. INFORMATIONEN AUFS SMARTPHONE? JETZT QR-CODE SCANNEN. Herausgegeben von: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Neues Schloss | Schlossplatz 4 | 70173 Stuttgart | poststelle@fm.bwl.de Foto: stock.adobe.com/olly http://grundsteuer-bw.de http://steuerchatbot.de http://grundsteuer-bw.de http://elster.de http://kontakt.fv-bwl.de HINTERGRUND Die Grundsteuerreform Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Schon jetzt beginnt die Umsetzung. Und dafür braucht es Ihre Mithilfe. Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Das geschieht mit einer sogenannten „Feststellungserklärung“. Diese müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirt- schaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben. GRUNDSTEUER B: NUR WENIGE ANGABEN ERFORDERLICH In Baden-Württemberg müssen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – bei der Feststellungserklärung nur weni- ge Angaben gemacht werden. Das sind: • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungs- erklärung eingereicht werden muss, • die Grundstücksfläche, • der Bodenrichtwert sowie • Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/ Nichtwohnen) – denn Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent). Die bisherige Rechtslage zur Grundsteuer gilt übergangs- weise bis zum Ablauf des Jahres 2024. WIESO GIBT ES ÜBERHAUPT EINE REFORM? Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheits- bewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirt- schaftlichen Betriebe neu bewertet. Baden-Württemberg hat dafür im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuerge- setz erlassen. So wird die neue Grundsteuer berechnet Die Grundsteuer A lehnt sich im neuen Landesgrundsteuer- gesetz Baden-Württemberg an das Bundesgesetz an. Hingegen kommt bei der Grundsteuer B ein landeseigenes Modell zum Einsatz: das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“. Es berechnet sich wie folgt: ERSTER RECHENSCHRITT Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert ZWEITER RECHENSCHRITT Grundsteuerwert x Steuermesszahl abzüglich Abschläge (z.B. für Wohngebäude 30 Prozent) = Grundsteuermessbetrag DRITTER RECHENSCHRITT Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer Das bedeutet: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Entsprechend einfach und transparent ist die Berechnung. Was müssen Eigentümerinnen und Eigentümer konkret veranlassen? Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie eine elektronische Feststellungserklärung abgeben – am einfachsten über ELSTER. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 abgegeben werden. Private Eigentümerinnen und Eigentümer bekommen für die Grundsteuer B spätestens im Juni ein Informations- schreiben mit wesentlichen Angaben zu ihrem Grundstück. Informationen zur Abgabe der Erklärung Viele Daten, die Sie für die Feststellungserklärung be- nötigen, können Sie auf unserer zentralen Informations- seite kostenfrei abrufen: GRUNDSTEUER-BW.DE Über das dort verlinkte Geoportal finden Sie Informa- tionen zu Teilflächengrößen und Ertragsmesszahlen, die Sie für die Grundsteuer A benötigen. Für die Grundsteuer B sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert entscheidend. Die Bodenrichtwerte werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Sie sind ab dem 1. Juli über die zentrale Internetseite zu finden. Sollten Gutachterausschüsse die Daten noch nicht geliefert haben, schauen Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch mal auf der Seite nach. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Gutachteraus- schuss. Viele Kommunen veröffentlichen die Bodenrichtwerte auch auf ihren Internetseiten. Falls Sie dort nachsehen, achten Sie bitte darauf, den Bodenrichtwert zum 1. Ja- nuar 2022 für Ihre Feststellungserklärung zu verwenden. http://grundsteuer-bw.de[mehr]

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            Zuletzt geändert: 10.06.2022
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            Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07. November 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10. Oktober 2023 wird bekannt gegeben, dass mit Wirkung zum 01. November 2023 Frau Franka Maurer zur Hauptamtsleiterin ernannt wird. Bericht der Bürgermeisterin • Sulpacher Straße: Diese ist ab 07.11.2023 wieder befahrbar, da der Feinbelag aufgebracht wurde. • Igelstraße: Am 07.11.2023 wird der Gehweg hergestellt, der Feinbelag wird am darauffolgenden Tag aufgebracht. Ab dem 09.11.2023 ist die Straße wieder befahrbar. • Baustelle Ortsmitte: Die Firma arbeitet momentan im Bereich der Küferstraße, aktuell werden L-Steine gesetzt. Danach werden die Bordsteine und Bushaltestellen hergestellt. Es ist geplant, dass der Gehweg in der Küferstraße vor Weihnachten wieder begehbar ist. Dies ist allerdings von den Witterungsverhältnissen abhängig. • Radreparatursäule und Poller vor dem Rathaus: Beides wurde entfernt, damit die Gaststätte Zur Mühle besser beliefert werden kann. Im Winter wird vor dem Rathaus und der Gaststätte gearbeitet. • Baugebiet Marsweiler Ost: Die Lieferung der Leuchtmittel ist für Ende November terminiert. Es wird angestrebt, die Straßenlaternen vor Weihnachten zu setzen. • Sanierung Klosterwiesenschule: Diese wird seit 06.11.2023 aufgerichtet. Bei guter Witterung wird am 15.12.2023 das Richtfest gefeiert. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Malerarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und Außenanlagen Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Bestandsgebäude ist entkernt. Im kompletten Gebäude wurden die neuen Mauerwerkswände erstellt und die Tragkonstruktion der Decken verstärkt sowie die statisch erforderlichen Unter- und Überzüge und Stützen betoniert. Die beiden Treppenhäuser sind fertiggestellt. Die Rampe Richtung Aula, die erforderlich ist, damit die Räume im Untergeschoss auch barrierefrei zugänglich sind, ist weitestgehend fertig. Die Decken über dem Erdgeschoss und 1. Obergeschoss wurden von der Zimmerei geschlossen. Im nächsten Schritt werden voraussichtlich Anfang November die Wände des 2. Obergeschosses gestellt. Die Gewerke Malerarbeiten, Außenanlagen und Bodenbelagsarbeiten wurden öffentlich ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen im Staatsanzeiger fand am 05.09.2023 und am 07.09.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 17.10.2023. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Auftrag für die Malerarbeiten wird an die Firma Malerbetrieb Knäpple GmbH aus Sigmaringen zum Auftragswert von 82.715,41 € brutto vergeben. 2. Der Auftrag für das Gewerk Außenanlagen wird an die Firma Cristinziano Casciato Gartengestaltung aus Ravensburg zum Auftragswert von 59.250,93 € brutto vergeben. 3. Der Auftrag für die Bodenbelagsarbeiten wird an die Firma Daci M Boden GmbH aus Asperg zum Auftragswert von 130.796,82 € brutto vergeben. Klimamobilitätsplan GMS Beschluss Der Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) wurde im Jahr 2021 mit fünf weiteren Modellregionen in Baden-Württemberg ausgewählt, einen Klimamobilitätsplan (KMP) zu erstellen. Der Klimamobilitätsplan ist die Weiterentwicklung des Verkehrsentwicklungsplans (VEP). Die Maßnahmen des VEP stellen ein wesentliches Element des Klimamobilitätsplanes dar. Am 07.10.2021 hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental die Vergabe der einzelnen Teilbereiche (Verkehrsmodellierung, Öffentlichkeitsarbeit, ÖPNV-Konzept) für die Erstellung eines Klimamobilitätsplans an drei Fachbüros beschlossen. Die Erstellung des Klimamobilitätsplans wird zu 80% vom Verkehrsministerium gefördert. In den einzelnen Kommunen des Gemeindeverbandes wurde im März/April 2023 ein Grundsatzbeschluss zur Aufstellung des Klimamobilitätsplanes getroffen. Darin wurde beschlossen, mit verschiedenen Maßnahmen das Ziel der CO2- Reduzierung zu erreichen. Im Juni 2023 wurde auf Basis des Entwurfes des Klimamobilitätsplanes die öffentliche Auslegung beschlossen. Diese wurde im Zeitraum vom 10.07. bis zum 10.08.2023 durchgeführt. Nach der Auslegung und der Prüfung der eingegangenen Anregungen liegt nun der Endbericht des Klimamobilitätsplanes sowie seiner Anlagen vor, der durch die Kommunen des Gemeindeverbands sowie durch die Verbandsversammlung förmlich zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Klimamobilitätsplans kann mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt den Endbericht des Klimamobilitätsplans des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental 2030 mit Bericht und Anlagen als Grundlage für die Verkehrs- und Mobilitätsplanung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental bis 2030 und beauftragt die Vertreter in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental in der Sitzung vom 30.11.2023 dem Beschluss zum Klimamobilitätsplan zuzustimmen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Realisierung der Maßnahmen entsprechend der Umsetzungsplanung vorzubereiten und dem Gemeinderat die erforderlichen Beschlussvorlagen zur Umsetzung und Finanzierung der Maß-nahmen vorzulegen, soweit Beschlüsse für Einzelmaßnahmen nicht bereits vorliegen. 3. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass mit diesem Satzungsbeschluss des Klimamobilitätsplans noch keine Vorbelastung für die kommenden Doppelhaushalte (DHH) entstehen, die Realisierung der Maßnahmen gemäß der Umsetzungsplanung jedoch die zeitgerechte Bereitstellung ausreichender Finanzmittel und Personalressourcen voraussetzt. Die Umsetzung und Finanzierung der einzelnen Maßnahmen erfolgt dem gemäß vorbehaltlich der Mittelbereitstellung im jeweiligen DHH, sowie der mittelfristigen Finanzplanung – und entsprechend der Beschlussfassung zum jeweiligen DHH durch den Gemeinderat. 4. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der regelmäßigen Kontrolle und Bewertung des Umsetzungsfortschritts sowie der Wirkung der Maßnahmen im Rahmen des Monitoringkonzepts. 5. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, sich gegenüber dem Land Baden- Württemberg und dem Bund für eine Ausweitung von deren Finanzierungsbeiträgen und Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen des Klimamobilitätsplans GMS 2030 einzusetzen. Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Milchvieh-Laufstalles auf Flst. 185/7, Brühl Der Bauherr beantragt auf der West- und Nordseite des bestehenden Milchvieh-Laufstalles einen Anbau von insgesamt 565 m2. Eine Aufstockung des Tierbestands nicht vorgesehen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. Normenkontrolle gegen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee- Oberschwaben (Regionalplan Bodensee-Oberschwaben 2023) Der am 25.06.2021 von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee- Oberschwaben als Satzung beschlossene gesamtfortgeschriebene Regionalplan (ohne Kapitel 4.2 Energie) wurde am 06.09.2023 vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg genehmigt. Er trägt den Titel „Regionalplan Bodensee-Oberschwaben 2023“. Entsprechend der Genehmigung vom 06.09.2023 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 25.10.2023 den Beitrittsbeschluss gefasst. Der Regionalverband wird die Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 03.11.2023 oder 10.11.2023 öffentlich bekannt machen. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (§13 Abs.2 LplG). Der Regionalplan berücksichtigt die Belange der Gemeinde Baindt und des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt-Baindt unzureichend, insbesondere im Hinblick auf das bedeutende und zu schützende Grundwasservorkommen im Altdorfer Wald sowie dessen Nutzung zur Trinkwasserversorgung; stattdessen weist der Regionalplan im Altdorfer Wald ein Vorranggebiet für Kiesabbau zu. Der Regionalplan soll im Rahmen einer Normenkontrolle gerichtlich überprüft und dessen Unwirksamkeit festgestellt werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, gegen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwabens (ohne Kapitel 4.2 Energie), nach erfolgter Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO zu erheben und hierfür die erforderlichen Schritte zu veranlassen. 2. Die Verbandsmitglieder im Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt werden ermächtigt und beauftragt, gegen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee- Oberschwabens (ohne Kapitel 4.2 Energie), nach erfolgter Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO zu erheben und den Auftrag an die Verbandsverwaltung zu erteilen, hierfür die erforderlichen Schritte zu veranlassen. 3. Die Gemeinde Baindt beauftragt die Rechtsanwälte Birk & Partner mit der Einlegung von Rechtsmitteln (Normenkontrolle). 4. Die Kosten des juristischen Verfahrens werden im Hinblick auf die Sicherung des Wasservorkommens verursachungsgerecht auf die Wasserversorgung verbucht. Entsprechende Mittel werden im Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt eingestellt. Haushalt 2024 - Information und Vorberatung über einen Nachtragshaushalt 2024 Die Kommunen werden nach der kommenden Herbststeuerschätzung mit nicht wesentlich mehr Steuereinnahmen rechnen können, sofern sich die regionalisierten Prognosen für 2024 bestätigen. Die Differenz zum Ergebnis der letzten Steuerschätzung resultiert zu einem Großteil aus der wirtschaftlichen Entwicklung. Die Finanzverwaltung wartet die regionalisierte Herbststeuerschätzung ab und wird dann den Produktbereich Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen aktualisieren. In der Nachtragshaushaltssatzung werden sowohl der Produktbereich Steuern als auch ein Investitionsvorhaben geändert. Gemäß § 82 Absatz 2 der Gemeindeordnung hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen. In vorliegendem Fall haben sich die Kosten des Feuerwehrhauses erhöht. Aus diesem Grund wurden an anderen Stellen Einsparungen eingeplant. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt den vorgesehenen Zeitplan und die Umsetzung eines Nachtragshaushaltes zur Kenntnis. 2. Die Nachtragshaushaltssatzung 2024 soll am 13.12.2023 beschlossen werden. 3. Die Verwaltung wird beauftragt für die Erweiterung und Sanierung des Feuerwehrhauses einen Ausgleichstockantrag 2024 mit vorzeitiger Baufreigabe zu stellen. Anfragen und Verschiedenes • Pflanzaktionen: Die Pflanzaktionen der Gemeinde werden vorgestellt. Die Pflanzaktion zusammen mit der Reitergruppe Baindt dient dazu, Ökopunkte für den Neubau der Reithalle zu generieren. Die Pflanzungen im Bereich der Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße dienen dazu, später Ökopunkte für das Baugebiet Bühl einsetzen zu können. • Auswahl Wasserspiel für den Dorfplatz: Der Bauausschuss hat am 06.11.2023 über dieses Thema beraten. Der bisher geplante Technikschacht entspricht bspw. nicht den Arbeitsstättenrichtlinien, das Gesamtsystem entspricht nur in Teilen der DIN 31062. Die Wasseraufbereitung erfolgt ohne Chlor, woraus Wasserqualitätsprobleme entstehen können. Die bisher ausgewählte Firma liefert nur und bietet kostenpflichtige Einbauunterstützung an. Ein Wartungs- oder Servicevertrag wird nicht angeboten. Es wird daher vorgeschlagen, eine andere Firma auszuwählen. Daraus resultieren Mehrkosten in Höhe von 70.000 – 80.000 €. • Landesturnfest: Die Rückmeldungen bezüglich der Verpflegung der SporterlerInnen in Baindt im Rahmen des Landesturnfest wird abgefragt. Die Vereine, die eine mögliche Beteiligung in Betracht ziehen, werden von der Verwaltung zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen. • Terminkalender: Im August 2024 ist keine Gemeinderatssitzung vorgesehen. • Richtfest Klosterwiesenschule: Der momentane Bauzustand wird abgefragt und ob für den Winter eine Notabdichtung hergestellt wird. Es wird geprüft, ob das Holz durch die Firma abgedeckt werden muss. • Kunstrasenplatz Planungsstand: Die Vermessungen werden vorgenommen, um die Basisgrundlagen zu schaffen.[mehr]

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              Zuletzt geändert: 15.11.2023

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