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Fahrzeugkauf und -verkauf

Der Kauf eines Fahrzeugs ist Vertrauenssache, unabhängig davon, ob Sie Ihr Kraftfahrzeug neu oder gebraucht bei einem Händler oder privat kaufen. Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen Hilfestellung geben, was Sie vor dem Kauf vor allem beachten müssen. Automobilclubs führen Statistiken über Zuverlässigkeit, Mängel- und Pannenhäufigkeit der verschiedensten Kfz-Marken und Modelle. Außerdem stellen viele der Automobilclubs über ihre Onlineauftritte Checklisten für den Gebrauchtwagenkauf zur Verfügung. Einige bieten auch, meist ausschließlich für Mitglieder, eine Begutachtung des technischen Zustandes des Fahrzeugs an. Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über den genauen Zeitwert bei Gebrauchtwagen und vergleichen Sie anhand von Inseraten den Marktwert Ihres zukünftigen Fahrzeugs. Da die von den Herstellern ausgesprochenen Preisempfehlungen unverbindlich sind, kann auch bei Neuwagen dasselbe Fahrzeug bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Machen Sie eine Probefahrt vor dem Kauf des Fahrzeugs. Achten Sie darauf, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und ein gültiges Kennzeichen hat. Zum Abschluss eines Kaufvertrags ist es zweckmäßig, ein Formular zu benutzen, den manche Automobilclubs oder Versicherungen im Internet zum Download anbieten. Lassen Sie sich im Zweifel dort beraten. Wichtig ist die zweifache Ausfertigung des Vertrags für Sie und den Verkäufer. Hinweis: Händler sind verpflichtet, an allen neuen Personenkraftwagen den Kraftstoffverbrauch sowie die CO 2 -Emissionen auszuweisen. Zusätzlich sollte ein Leitfaden, der alle auf dem deutschen Markt erhältlichen Fahrzeuge mit ihren Kraftstoffverbrauchs- und CO 2 -Emissionswerten auflistet, bei den Händlern ausliegen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, mit Ihrer Kaufentscheidung auch einen Beitrag für die Umwelt zu leisten. Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens Wenn Sie das Fahrzeug vom Händler oder Verkäufer übernehmen, achten Sie darauf, dass Sie sämtliche wichtigen Unterlagen, vor allem die nachfolgenden Dokumente, erhalten: EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) bei Neuwagen zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil II wenn der Händler das Fahrzeug für Sie zugelassen hat: Zulassungsbescheinigung Teil I bei Gebrauchtwagen, die noch zugelassen sind, zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung (Abnahmebescheinigungen bei eventuellen Umbauten) wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend stillgelegt wurde: Abmeldebescheinigung Tipp: Erst wenn Ihnen alle wichtigen Unterlagen ausgehändigt wurden, sollten Sie den vollen Kaufpreis bezahlen. Verkauf des Fahrzeugs Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, sind Sie dazu verpflichtet, den Verkauf bei der Zulassungsbehörde zu melden. Was Sie dabei alles zu beachten haben, lesen Sie in der Leistung. Tipp: Verwenden Sie am besten einen handelsüblichen Kaufvertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges, den viele Dienstleister im Internet anbieten. Lassen Sie sich den Ausweis des Erwerbers zeigen und tragen Sie neben den persönlichen Daten auch die Ausweisnummer in den Kaufvertrag ein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eigenhändiges Testament

Die einfachste und bequemste Form der Testamentserrichtung ist das eigenhändige Testament. Grundsätzlich kann es jede volljährige Person selbst erstellen. Die Mitwirkung anderer Personen oder staatlicher Stellen ist nicht erforderlich. Das Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Errichtung ist nicht mit Kosten verbunden. Hinweis: Eine Ausnahme bildet das gemeinschaftliche Testament zwischen Ehe- oder Lebenspartnern. Für die Änderung oder den Widerruf eines solchen Testaments gelten besondere Regelungen. Das eigenhändige Testament können Sie zu Hause oder an jedem anderen beliebigen Ort aufbewahren. Bedenken Sie jedoch, dass das Testament nach Ihrem Tod gefunden werden sollte. Um zu vermeiden, dass Ihr Testament verloren geht, gibt es die Möglichkeit der besonderen amtlichen Verwahrung durch das zuständige Amtsgericht. Bei der Errichtung des eigenhändigen Testaments müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen volljährig, lesefähig und testierfähig sein. Die Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können. Dies kann auch schon im Alter von 16 Jahren der Fall sein, allerdings besteht dann nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Sie müssen einen ernstlichen Testierwillen besitzen, das heißt, Sie müssen sich darüber im Klaren sein, ein Testament zu verfassen und sich auch seiner rechtsverbindlichen Wirkung bewusst sein. Dieses müssen Sie auch zum Ausdruck bringen. Durch Überschriften wie "Testament" oder "Mein Letzter Wille" können Sie beispielsweise deutlich machen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht bloß um einen Entwurf handelt. Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig - also handschriftlich - geschrieben und unterschrieben werden. Durch Schreibmaschine, Computer oder Diktat verfasste Testamente sind unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers muss stets aus Vor- und Zunamen bestehen und am Ende des Textes stehen. Wichtig ist auch, dass das Testament lesbar ist. Sind einige Teile des Testaments unlesbar, kann es passieren, dass die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam sind. Zusätzlich ist es sinnvoll, Ort und Datum hinzuzufügen. Für den Fall, dass Sie im Laufe der Jahre mehrere Testamente errichten, kann auf diese Weise festgestellt werden, welches Testament das letztgeschriebene und somit gültige ist. Sie können nachträgliche Änderungen an Ihrem Testament durchführen. Bei der Durchführung der Änderungen müssen Sie die gleichen Formvorschriften wie bei der Errichtung beachten. Für den Fall, dass das Testament ungültig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Notarin oder einen Notar hinzuzuziehen. Diese können Sie über Ihre erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
RAB-Map_LTF-Ravensburg_2024-05__2024-05-08__15-30.pdf

56 1 1 4 3 3 3 7A 57 7A 4 6 1 6 1 52 50 59 3 3 TeleData-Stadion Sportplatz Achtalperle Schulzentrum Weingarten/Berg Lerchenfeld Reguläre Buslinien verstärkt zum 15-Min-Takt 1 3 4 6 7A Zusätzliche LTF-Linien 50 56 57 59 6 1 6 1 1 52 1 1 4 3 3 3 7A 57 7A Reguläre Buslinien verstärkt zum 15-Min-Takt 1 3 4 6 7A Zusätzliche LTF-Linien 50 56 57 59 50 59 3 4 Details siehe Ausschnitt Weingarten Details siehe Ausschnitt Ravensburg TeleData-Stadion Schulzentrum Weingarten/Berg Berg Schule Lerchenfeld Achtalschule Sportplatz Achtalperle Marsweiler Sportzentrum Schmalegg Hofgut Torplatz Weissenau Bf. Oberzell, Schule Oberzell Gornhofen Untereschach St. Christina BZ St. Konrad Dörfle BahnhofBahnhof Baindt Flappbachbad Frauentor / Konzerthaus Frauentor / Konzerthaus 3 Hegaustr. 33 56 5656 Hier geht es zu den Fahrplänen! https://www.bodo.de/landesturnfest.html Stadtbus- und Zusatzlinien zum Landesturnfest; Regionalbuslinien aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt. Landesturnfest 2024 Ravensburg / Weingarten / Baienfurt / Baindt / Berg Landesturnfest 2024 Ravensburg / Weingarten / Baienfurt / Baindt / Berg Linie im 60-Min-Takt Fahrtenhäufigkeit: Linie im 30-Min-Takt Linie im 15-Min-TaktStadtbus- und Zusatzlinien zum Landesturnfest; Regionalbuslinien aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt. 1 359 59 3 4 4 1 5050 59 7A57 57 7A 57 6 6 1 1 1 6 6 56 566 3 3 3 56 563 Reguläre Buslinien verstärkt zum 15-Min-Takt 1 6 Verlängerte LTF-Linie im 15-Min-Takt 3 Reguläre Buslinien verstärkt zum 15-Min-Takt 1 3 4 7A Zusätzliche LTF-Linien 50 56 57 59 Sportzentrum Ravensburg Bahnhof Ravensburg Bahnhof Hallenbad Frauentor TeleData-Stadion Charlottenplatz Post ev. Kirche Schulzentrum Ettishofer Straße Bahnhofstraße Konrad-Huber-Str. Longiusbrunnen Doggenriedstraße Weiherweg Linse Krankenhaus 14 Nothelfer 6 6 1 1 1 1 359 59 3 4 4 1 5050 59 7A57 57 7A 57 Reguläre Buslinien verstärkt zum 15-Min-Takt 1 6 Verlängerte LTF-Linie im 15-Min-Takt 3/53 Reguläre Buslinien verstärkt zum 15-Min-Takt 1 3 4 7A Zusätzliche LTF-Linien 50 56 57 59 Hirschgraben Karlstr. Meersburger Brücke Mühlbruck Eichamt Am Mühlbach Goetheplatz St. Christina Gänsbühl Gymnasien St. Elisabethen-Klinikum 6 6 56 566 3 3 3 Konzerthaus Friedhof 56 563 Stadtbus- und Zusatzlinien zum Landesturnfest; Regionalbuslinien aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt. Stadtbus- und Zusatzlinien zum Landesturnfest; Regionalbuslinien aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt. Landesturnfest 2024 Ausschnitt Ravensburg Landesturnfest 2024 Ausschnitt Ravensburg Landesturnfest 2024 Ausschnitt Weingarten Landesturnfest 2024 Ausschnitt Weingarten Stadtbus- und Zusatzlinien zum Landesturnfest; Regionalbuslinien aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt. Stadtbus- und Zusatzlinien zum Landesturnfest; Regionalbuslinien aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt. Hier geht es zu den Fahrplänen! https://www.bodo.de/landesturnfest.html Seite 1 Seite 2[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 5,22 MB
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    Zuletzt geändert: 21.05.2024
    Sonstige Ab- und Anmeldungen

    Die An- beziehungsweise Ummeldung bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnort ist Pflicht. Darüber hinaus sollten Sie sich aber auch bei anderen Stellen ab- und anmelden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen: Gas - Strom - Wasser - Fernwärme - Müllabfuhr Wenn Sie umziehen, ist es Ihre Aufgabe, den zuständigen Versorgungsunternehmen rechtzeitig Ihren Auszug aus der alten Wohnung beziehungsweise Einzug in die neue Wohnung mitzuteilen. Kündigen Sie daher den Versorgungsvertrag für Ihre alte Wohnung fristgerecht. Bei einem Großteil der Versorgungsunternehmen können Sie an Ihrem Auszugstag in der alten Wohnung und am Einzugstag in der neuen Wohnung den aktuellen Zählerstand von Gas, Strom, Fernwärme und Wasser selbständig ablesen und dem zuständigen Versorgungsunternehmen mitteilen. Kleinere Versorgungsunternehmen vereinbaren noch häufig mit Ihnen einen Termin zur Ablesung der Zählerstände. Als Mieter oder Mieterin einer Wohnung lesen Sie die aktuellen Zählerstände am besten im Beisein des Vermieters oder der Vermieterin ab. Halten Sie das Ergebnis schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest. Die Übermittlung der Zählerstände an die Versorgungsunternehmen kann telefonisch, schriftlich oder - wenn es das jeweilige Versorgungsunternehmen anbietet - elektronisch erfolgen. Den Versorgungsunternehmen Ihrer alten Wohnung sollten Sie Ihre neue Anschrift mitteilen, damit Ihnen die Schlussrechnungen zugestellt werden können. Überprüfen Sie die Angaben Ihrer Schlussrechnungen auf Richtigkeit. Wenn Sie den Versorgungsunternehmen Ihren Umzug nicht mitteilen, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Sie müssen dann weiterhin für die anfallenden Kosten aufkommen. Kabelanbieter Bei einem Umzug müssen Sie auch Ihren Kabelanschluss kündigen beziehungsweise ab- oder ummelden. Ist in Ihrer neuen Wohnung schon ein Kabelanschluss vorhanden, können Sie diesen ummelden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kabelanbieter über die Angebote. Die Kabelanbieter haben in der Regel einen Onlineservice, über den Sie die Netzverfügbarkeit für Ihre neue Wohnung prüfen können. In der Regel sind Sie als Mieter oder Mieterin von diesen Meldeformalitäten befreit, wenn der Kabelanschluss über den Vermieter oder die Vermieterin abgerechnet wird. ÖPNV-Abonnements Haben Sie eine Wochen-, Monats-, Jahres- oder Sonderkarte (z.B. Senioren- oder Familienkarten) des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) abonniert, sollten Sie dem Verkehrsunternehmen oder Ihrem Verkehrsverbund Ihre neue Adresse für die Übersendung der Wertmarken mitteilen. Falls sich durch den Umzug die Tarifzone ändert, wenden Sie sich direkt an die Verkaufsstellen Ihres Verkehrsunternehmens. In Baden-Württemberg gibt es 22 Verkehrs- und Tarifverbünde. Durch den Umzug in eine andere Gemeinde kann es sein, dass Sie in einen anderen Verkehrs- und Tarifverbund wechseln oder eine Fahrkarte benötigen, die über die Verbundgrenzen hinaus gültig ist. Mehr Informationen dazu lesen Sie im Kapitel " Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenverkehr " der Lebenslage Verkehr und Verkehrswege. Telefon und Internet Den Telefonanschluss in Ihrer alten Wohnung melden Sie bei Ihrer Telefongesellschaft schriftlich ab. Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um und bleiben im selben Ortsnetz, können Sie Ihre Telefonnummer behalten. Informationen und Tipps dazu finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Versicherungspflicht

    Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen ohne Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten: Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbständigkeit eine zentrale Rolle. Besonders in neuen Berufsfeldern sind Freiberuflerinnen und Freiberufler häufig als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht automatisch Selbständige, auch sie können in einer abhängigen Beschäftigung stehen. Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer Scheinselbständigkeit kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit für die Beteiligten. Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie je nach Tätigkeit über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen kann empfehlenswert sein, z.B. einer Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung. Rentenversicherung Unselbständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Selbständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Selbständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Kranken- und Pflegeversicherung Selbständige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten. Eine Ausnahme stellen Landwirtinnen und Landwirte, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten dar. Für Landwirtinnen und Landwirte ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialversicherung versichern. Darüber hinaus sind Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbständige. Unfallversicherung Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück). In den zulassungsfreien freien Berufen besteht in der Regel keine Versicherungspflicht. Sie können eine freiwillige Unfallversicherung bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen. Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend in der Unfallversicherung zu versichern. Arbeitslosenversicherung Auch für Selbständige besteht die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Nichtraucherschutz

    Um Sie als Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken des Rauchens zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen. Rauchverbote Es gelten Rauchverbote in folgenden Einrichtungen: Schulen, auch solche in freier Trägerschaft Jugendhäuser Kindertageseinrichtungen Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen (z.B. Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen) Krankenhäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen Gaststätten Ausnahmen: In Gaststätten ist beispielsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, wenn diese in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diskothekenbetreiber dürfen separate und entsprechend gekennzeichnete Raucherräume einrichten, wenn der dafür vorgesehene Raum keine Tanzfläche hat und der Zutritt zur Diskothek nur für volljährige Gäste erlaubt ist. In Gaststätten unter 75 Quadratmetern Gastfläche, die über keinen Nebenraum verfügen, darf der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, nur volljährige Gäste die Gaststätte betreten dürfen und keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden. Ausgenommen vom Rauchverbot sind auch Festzelte, die Außengastronomie sowie das gastronomische Reisegewerbe. In zahlreichen Unternehmen gelten generelle Rauchverbote oder es darf nur in bestimmten Bereichen geraucht werden. Sonderregelungen gelten auch für den Bahn- und den Flugverkehr einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen. Verkaufsverbot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder oder Jugendliche In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen gemäß dem Jugendschutzgesetz Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Verpflichtende Gesundheitswarnhinweise auf Zigarettenpackungen Hersteller müssen auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen Warnhinweise über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens anbringen (z.B. "Rauchen kann tödlich sein."). Werbeeinschränkungen und -verbote Begriffe wie "leicht", "ultra leicht", "light" sind sowohl in der Werbung als auch im Markennamen der Zigaretten verboten. Grund dafür ist, dass diese Begriffe den falschen Eindruck erwecken, dass manche Produkte weniger schädlich beziehungsweise schädlicher als andere seien. Außerdem dürfen keine Werbeaussagen gemacht werden, die sich nicht durch Daten belegen lassen. Verbote gibt es auch für Werbung, die besonders Jugendliche zum Rauchen anregt. In Kinos ist Tabakwerbung vor 18 Uhr verboten. Im Fernsehen, Hörfunk, Internet und Printmedien darf nicht für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter geworben werden. Ausnahme: gedruckte Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt sind.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Umwelthaftung bei Anlagen

    Die Haftung bei Schäden, die durch Stoffe, Gase oder Dämpfe im Boden, in der Luft oder im Wasser angerichtet werden, die von einer Anlage ausgehen, wird im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geregelt. Das Gesetz dient somit in erster Linie der Umweltvorsorge. Geht eine Umwelteinwirkung von einer Anlage aus, haftet jeweils der Inhaber dieser Anlage (verschuldensunabhängige Haftung) und muss die entstandenen Schäden ersetzen. In diese Haftungsregelung fallen vor allem Anlagen aus folgenden Bereichen: Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Steine und Erde, Glas, Keramik, Baustoffe Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen; Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Holz, Zellstoff Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Abfälle und Reststoffe Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen Als Inhaber oder Inhaberin der Anlage können Sie unter anderem für Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden (z.B. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Beschädigung einer Sache durch Umwelteinwirkungen). Hinweis: Ein Haftungsausschluss besteht bei höherer Gewalt und bei Sachschäden, die als ortsübliche Bagatellschäden anzusehen sind und durch Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen verursacht werden. Als Inhaber oder Inhaberin von Anlagen können Sie unter anderem zur Sanierung der entstandenen Schäden herangezogen werden. Dies umfasst die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Schadenseintritt geherrscht hat. Darüber hinaus müssen Sie gegebenenfalls auch für ökologische Schäden einstehen, wenn die Beschädigung eines Grundstücks zugleich eine Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft darstellt. Seit dem 14. November 2007 gilt zusätzlich das Umweltschadensgesetz (USchadG), das auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 entstanden sind. Unter einem Umweltschaden versteht das Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern oder von Böden. Das Gesetz sieht zum einen eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden vor, die durch bestimmte, in einer Anlage zum Gesetz näher aufgeführte berufliche Tätigkeiten verursacht werden, wie z.B. den Betrieb einer Anlage, für den eine Genehmigung nach der Industrieemssionsrichtlinie erforderlich ist. Zum anderen werden durch dieses Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen erfasst, die durch sonstige berufliche Tätigkeiten verursacht werden, allerdings nur dann, wenn ein schuldhaftes Handeln des Verantwortlichen vorliegt. Den Verantwortlichen treffen Informations-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Pflichten auch von Betroffenen und Umweltschutzorganisationen bei den zuständigen Behörden eingefordert und gegebenenfalls vor Gericht durchgesetzt werden können. Umwelthaftungsrisiken lassen sich durch Abschluss einer Umweltschadensversicherung reduzieren.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Eintragung in die Handwerksrolle

    Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon erneut das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung: EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitende Ausübung Tätigkeit in einem eines zulassungspflichtigen Handwerks muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Eintragung in die Handwerksrolle

    Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon erneut das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzugen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung : EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitende Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Häusliche Gewalt

    Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung Baden-Württemberg. Schon seit vielen Jahren verbessert die Landesregierung Hilfsnetzwerke und die Unterstützungsmöglichkeiten vor allem für die Betroffenen von häuslicher Gewalt. Von Gewalt betroffene Personen können rund um die Uhr niederschwellig Hilfe erlangen. Auch durch den Landesaktionsplan Gewalt gegen Frauen und die Istanbul-Konvention verfolgt die Landesregierung die Ziele, Täter und Täterinnen in die Verantwortung zu nehmen, Opfer zu schützen und die Perspektive auf ein Leben ohne Gewalt zu unterstützen. Eine schnelle und wirkungsvolle Maßnahme in dem System der Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen ist der polizeiliche Wohnungsverweis. Dabei muss der Täter oder die Täterin die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Seit dem Jahr 2015 besteht zwischen der Polizei Baden-Württemberg und dem Opferschutzverein Weißer Ring e.V. eine Kooperationsvereinbarung, um für die Betroffenen direkt nach der Tat zügig und unkompliziert eine Nachversorgung zu gewährleisten. Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind oder denen Gewalt droht, können vorübergehend in Frauen- und Kinderschutzhäusern unterkommen. Diese sind rund um die Uhr geöffnet und bieten Schutz und Beratung für Frauen und deren Kinder. Weitergehend können sie sich an eine Fachberatungsstelle gegen häusliche Gewalt oder eine Interventionsstelle wenden. Tipps: Das bundesweite, kostenlose Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen informiert rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0800 0116016 darüber, welche Rechte Betroffenen bei häuslicher Gewalt zustehen und wohin diese sich wenden können, um Hilfe und Beratung zu erhalten. Die Beratung ist anonym und kann in 17 Sprachen erfolgen. Auch die Gebärdendolmetschung ist problemlos möglich. Die Beratung läuft über Telefon, E-Mail oder im Chat . Das Hilfetelefon verfügt über die Übersicht aller Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie Beratungsstellen in Baden-Württemberg. Es kann bei der Suche nach einem passenden Angebot unterstützen. An das Hilfetelefon können sich sowohl Betroffene als auch Fachleute oder Personen wenden, die nicht direkt selbst betroffen sind, aber Unterstützung oder Hilfe beim Bekanntwerden von Gewalt benötigen. Das bundesweite Hilfetelefon Gewalt an Männern ist von Montag bis Donnerstag zwischen 08-13 Uhr und 15-20 Uhr sowie freitags von 08-15 Uhr erreichbar. Kontakt kann auch per E-Mail an beratung@maennerhilfetelefon.de oder über das Kontaktformular aufgenommen werden. Bei Verletzungen sollten mögliche Spuren im besten Fall in einer der Gewaltambulanz jeweils an den Rechtsmedizinischen Instituten der Universitätskliniken in Heidelberg, Freiburg oder Ulm gesichert werden. Die Spurensicherung kann verfahrensunabhängig und anonym ohne das Hinzuziehen der Polizei erfolgen. Durch die Aufbewahrung der Spuren kann die Entscheidung für eine Anzeige auch erst zu einem späteren Zeitpunktfallen. Auch die Polizei bietet hilfreiche Informationen zum Wohnungsverweis bei häuslicher Gewalt oder zu weiteren Gewaltformen an.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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