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Nichtraucherschutz

Um Sie als Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken des Rauchens zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen. Rauchverbote Es gelten Rauchverbote in folgenden Einrichtungen: Schulen, auch solche in freier Trägerschaft Jugendhäuser Kindertageseinrichtungen Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen (z.B. Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen) Krankenhäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen Gaststätten Ausnahmen: In Gaststätten ist beispielsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, wenn diese in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diskothekenbetreiber dürfen separate und entsprechend gekennzeichnete Raucherräume einrichten, wenn der dafür vorgesehene Raum keine Tanzfläche hat und der Zutritt zur Diskothek nur für volljährige Gäste erlaubt ist. In Gaststätten unter 75 Quadratmetern Gastfläche, die über keinen Nebenraum verfügen, darf der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, nur volljährige Gäste die Gaststätte betreten dürfen und keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden. Ausgenommen vom Rauchverbot sind auch Festzelte, die Außengastronomie sowie das gastronomische Reisegewerbe. In zahlreichen Unternehmen gelten generelle Rauchverbote oder es darf nur in bestimmten Bereichen geraucht werden. Sonderregelungen gelten auch für den Bahn- und den Flugverkehr einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen. Verkaufsverbot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder oder Jugendliche In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen gemäß dem Jugendschutzgesetz Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Verpflichtende Gesundheitswarnhinweise auf Zigarettenpackungen Hersteller müssen auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen Warnhinweise über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens anbringen (z.B. "Rauchen kann tödlich sein."). Werbeeinschränkungen und -verbote Begriffe wie "leicht", "ultra leicht", "light" sind sowohl in der Werbung als auch im Markennamen der Zigaretten verboten. Grund dafür ist, dass diese Begriffe den falschen Eindruck erwecken, dass manche Produkte weniger schädlich beziehungsweise schädlicher als andere seien. Außerdem dürfen keine Werbeaussagen gemacht werden, die sich nicht durch Daten belegen lassen. Verbote gibt es auch für Werbung, die besonders Jugendliche zum Rauchen anregt. In Kinos ist Tabakwerbung vor 18 Uhr verboten. Im Fernsehen, Hörfunk, Internet und Printmedien darf nicht für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter geworben werden. Ausnahme: gedruckte Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umwelthaftung bei Anlagen

Die Haftung bei Schäden, die durch Stoffe, Gase oder Dämpfe im Boden, in der Luft oder im Wasser angerichtet werden, die von einer Anlage ausgehen, wird im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geregelt. Das Gesetz dient somit in erster Linie der Umweltvorsorge. Geht eine Umwelteinwirkung von einer Anlage aus, haftet jeweils der Inhaber dieser Anlage (verschuldensunabhängige Haftung) und muss die entstandenen Schäden ersetzen. In diese Haftungsregelung fallen vor allem Anlagen aus folgenden Bereichen: Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Steine und Erde, Glas, Keramik, Baustoffe Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen; Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Holz, Zellstoff Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Abfälle und Reststoffe Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen Als Inhaber oder Inhaberin der Anlage können Sie unter anderem für Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden (z.B. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Beschädigung einer Sache durch Umwelteinwirkungen). Hinweis: Ein Haftungsausschluss besteht bei höherer Gewalt und bei Sachschäden, die als ortsübliche Bagatellschäden anzusehen sind und durch Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen verursacht werden. Als Inhaber oder Inhaberin von Anlagen können Sie unter anderem zur Sanierung der entstandenen Schäden herangezogen werden. Dies umfasst die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Schadenseintritt geherrscht hat. Darüber hinaus müssen Sie gegebenenfalls auch für ökologische Schäden einstehen, wenn die Beschädigung eines Grundstücks zugleich eine Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft darstellt. Seit dem 14. November 2007 gilt zusätzlich das Umweltschadensgesetz (USchadG), das auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 entstanden sind. Unter einem Umweltschaden versteht das Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern oder von Böden. Das Gesetz sieht zum einen eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden vor, die durch bestimmte, in einer Anlage zum Gesetz näher aufgeführte berufliche Tätigkeiten verursacht werden, wie z.B. den Betrieb einer Anlage, für den eine Genehmigung nach der Industrieemssionsrichtlinie erforderlich ist. Zum anderen werden durch dieses Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen erfasst, die durch sonstige berufliche Tätigkeiten verursacht werden, allerdings nur dann, wenn ein schuldhaftes Handeln des Verantwortlichen vorliegt. Den Verantwortlichen treffen Informations-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Pflichten auch von Betroffenen und Umweltschutzorganisationen bei den zuständigen Behörden eingefordert und gegebenenfalls vor Gericht durchgesetzt werden können. Umwelthaftungsrisiken lassen sich durch Abschluss einer Umweltschadensversicherung reduzieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eintragung in die Handwerksrolle

Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon erneut das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung: EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitende Ausübung Tätigkeit in einem eines zulassungspflichtigen Handwerks muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eintragung in die Handwerksrolle

Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon erneut das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzugen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung : EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitende Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Häusliche Gewalt

Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung Baden-Württemberg. Schon seit vielen Jahren verbessert die Landesregierung Hilfsnetzwerke und die Unterstützungsmöglichkeiten vor allem für die Betroffenen von häuslicher Gewalt. Von Gewalt betroffene Personen können rund um die Uhr niederschwellig Hilfe erlangen. Auch durch den Landesaktionsplan Gewalt gegen Frauen und die Istanbul-Konvention verfolgt die Landesregierung die Ziele, Täter und Täterinnen in die Verantwortung zu nehmen, Opfer zu schützen und die Perspektive auf ein Leben ohne Gewalt zu unterstützen. Eine schnelle und wirkungsvolle Maßnahme in dem System der Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen ist der polizeiliche Wohnungsverweis. Dabei muss der Täter oder die Täterin die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Seit dem Jahr 2015 besteht zwischen der Polizei Baden-Württemberg und dem Opferschutzverein Weißer Ring e.V. eine Kooperationsvereinbarung, um für die Betroffenen direkt nach der Tat zügig und unkompliziert eine Nachversorgung zu gewährleisten. Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind oder denen Gewalt droht, können vorübergehend in Frauen- und Kinderschutzhäusern unterkommen. Diese sind rund um die Uhr geöffnet und bieten Schutz und Beratung für Frauen und deren Kinder. Weitergehend können sie sich an eine Fachberatungsstelle gegen häusliche Gewalt oder eine Interventionsstelle wenden. Tipps: Das bundesweite, kostenlose Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen informiert rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0800 0116016 darüber, welche Rechte Betroffenen bei häuslicher Gewalt zustehen und wohin diese sich wenden können, um Hilfe und Beratung zu erhalten. Die Beratung ist anonym und kann in 17 Sprachen erfolgen. Auch die Gebärdendolmetschung ist problemlos möglich. Die Beratung läuft über Telefon, E-Mail oder im Chat . Das Hilfetelefon verfügt über die Übersicht aller Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie Beratungsstellen in Baden-Württemberg. Es kann bei der Suche nach einem passenden Angebot unterstützen. An das Hilfetelefon können sich sowohl Betroffene als auch Fachleute oder Personen wenden, die nicht direkt selbst betroffen sind, aber Unterstützung oder Hilfe beim Bekanntwerden von Gewalt benötigen. Das bundesweite Hilfetelefon Gewalt an Männern ist von Montag bis Donnerstag zwischen 08-13 Uhr und 15-20 Uhr sowie freitags von 08-15 Uhr erreichbar. Kontakt kann auch per E-Mail an beratung@maennerhilfetelefon.de oder über das Kontaktformular aufgenommen werden. Bei Verletzungen sollten mögliche Spuren im besten Fall in einer der Gewaltambulanz jeweils an den Rechtsmedizinischen Instituten der Universitätskliniken in Heidelberg, Freiburg oder Ulm gesichert werden. Die Spurensicherung kann verfahrensunabhängig und anonym ohne das Hinzuziehen der Polizei erfolgen. Durch die Aufbewahrung der Spuren kann die Entscheidung für eine Anzeige auch erst zu einem späteren Zeitpunktfallen. Auch die Polizei bietet hilfreiche Informationen zum Wohnungsverweis bei häuslicher Gewalt oder zu weiteren Gewaltformen an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verwahrung letztwilliger Verfügungen

Ein eigenhändiges Testament können Sie beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. Notariell beurkundete Testamente werden von der Notarin oder dem Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gegeben. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Erbverträge, die stets der notariellen Beurkundung bedürfen. Allerdings kann bei notariell beurkundeten Erbverträgen die Verwahrung beim Nachlassgericht ausgeschlossen werden, wenn die an dem Vertrag Beteiligten dies wünschen; in diesem Fall bleibt der Erbvertrag aber immer bei der beurkundenden Notarin oder beim beurkundenden Notar in notarieller und damit ebenfalls in amtlicher Verwahrung. Die amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen hat gegenüber der Verwahrung zuhause oder im Banksafe Vorteile: Das Testament kann nicht verlorengehen und wird nach dem Tod nicht übersehen. Denn bei amtlich verwahrten Testamenten und Erbverträgen gibt es ein automatisches Benachrichtigungssystem, das sicherstellt, dass das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers sicher von der Existenz der letztwilligen Verfügung erfährt. Das Benachrichtigungswesen funktioniert seit 1. Januar 2012 bundesweit über das von Baden-Württemberg initiierte Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer als Registerbehörde. Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren und auf die amtliche Verwahrung verzichten, hängt die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht letztlich davon ab, ob das Testament nach Ihrem Tod gefunden und abgeliefert wird. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist dann nicht möglich. Die amtliche Verwahrung kostet EUR 75,00. Zentrales Testamentsregister Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden registriert. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister kostet bei notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Erklärungen einmalig EUR 15,00, sonst EUR 18,00. Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevanten Urkunden. Das zuständige Nachlassgericht und die Stellen, die registrierte erbfolgerelevante Urkunden der Verstorbenen oder des Verstorbenen verwahren, werden automatisch benachrichtigt. Die benachrichtigten Verwahrstellen sorgen dafür, dass das Nachlassgericht vom Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunde erfährt. Diese Information kann für die Erteilung oder Versagung eines Erbscheins von großer Bedeutung sein. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass unbefugte Dritte über das Zentrale Testamentsregister Einblick in den Inhalt Ihres registrierten Testaments nehmen könnten. Denn im Zentralen Testamentsregister werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung. Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren, ist eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister nicht möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stellenausschreibung_FSJ_lang_Bewerbungsschluss2024_.pdf

Freiwilliges soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst (m/w/d) Mit Baindt liegen Sie richtig! Die Gemeinde Baindt zeigt sich mit derzeit ca. 5.300 Einwohnern als interessanter Wohn- und Gewerbestandort. Stadtnähe einerseits und landschaftlich reizvolle Strukturen andererseits zeichnen die attraktive Lage für Wohnen und Arbeiten in der Gemeinde aus. Baindt entwickelt sich ständig weiter – und so auch unsere Kinderbetreuungslandschaft. Aktuell verantworten wir bis zu acht Gruppen mit verschiedenen Betriebsformen für Kinder von einem Jahr bis zur Einschulung in drei Kitas, räumlich zusammengeführt in unserem Bildungscampus Kindertagesstätte Sonne, Mond, Sterne und ca. 120 Schulkinder in der Klosterwiesenschule. Wir bieten zum 01.09.2024 mehrere Stellen für das Freiwillige soziale Jahr und den Bundesfreiwilligendienst an: • Grundschule Klosterwiesenschule • Kinderbildungscampus Sonne, Mond und Sterne Die Stellen werden für die Dauer eines Jahres angeboten. Wir freuen uns auf Sie, wenn Sie einen liebevollen und respektvollen Umgang mit Kindern und Familien für selbstverständlich halten. Wir bieten Ihnen: • ein Taschengeld in Höhe von 470 Euro • einen interessanten und verantwortungsvollen Aufgabenbereich mit hoher gesellschaftlicher Relevanz • Qualifizierte Anleitung durch erfahrene Mitarbeitende und Leitungskräfte • kollegiale Zusammenarbeit im Team Sind Sie interessiert? Wenn wir Ihr Interesse an dieser abwechslungsreichen und spannenden Tätigkeit geweckt haben, dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige, schriftliche Bewerbung unter bewerbung@baindt.de oder an die Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4 in 88255 Baindt. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Frau Flintrop für Stellen in den Kindertagesstätten (Tel. Nr. 07502/9406-41) und Frau Nandi für die Stelle in der Grundschule (Tel. Nr. 07502/94114-172). Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung![mehr]

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    Zuletzt geändert: 07.11.2023
    Reaktionsmöglichkeiten als Schuldner

    Wenn Sie jemandem Geld schulden, müssen Sie diese Schuld bezahlen. Ihr Gläubiger hat das Recht, seine Forderung durchzusetzen. Wie Sie auf das Vorgehen Ihres Gläubigers reagieren können, erfahren Sie hier. Hinweis: Beachten Sie, dass das Einlegen aussichtsloser Rechtsbehelfe, die der Verfahrensverzögerung dienen sollen, nur Ihre Kosten erhöht. Bei jeder Rechnung, die Sie erhalten, müssen Sie beachten, wann die Zahlung fällig ist. Bezahlen Sie die Rechnung nicht, schickt Ihnen der Gläubiger in der Regel eine Zahlungsaufforderung, die Mahnung. Mit der Mahnung werden Sie in Verzug gesetzt. Daran knüpfen sich mehrere Folgen an, zum Beispiel Verzugszinsen. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Gläubiger keine Mahnung schreiben muss, um Sie als Schuldner in Verzug zu setzen. Nicht erforderlich ist eine Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (zum Beispiel der Kaufpreis ist bis zum 16. Juni 2023 zahlbar), der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (zum Beispiel Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung), der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (zum Beispiel der Schuldner kündigt an, dass er zahlen wird und tut es dann doch nicht). Wenn Sie das Geschäft für einen gewerblichen oder einen selbstständigen beruflichen Zweck getätigt haben, kommen Sie spätestens in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlen. Andernfalls (als Verbraucher) müssen Sie darauf in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung aber besonders hingewiesen worden sein. Haben Sie eine Mahnung erhalten, wird Ihnen darin eine bestimmte Zahlungsfrist genannt. Zunächst sollten Sie prüfen, ob die gestellte Forderung richtig ist. Können Sie die Forderung nicht bezahlen, ist es sinnvoll, Kontakt mit dem Gläubiger aufzunehmen und ihm Ihre Situation zu erklären. Vielleicht findet sich eine Alternative, wie beispielsweise die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Haben Sie den Zahlungstermin nicht eingehalten oder auf eine schriftliche Mahnung nicht reagiert, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen. Mit dem Mahnbescheid werden Sie aufgefordert, eine bestimmte Geldsumme an den Gläubiger zu zahlen. Hinweis: Das Amtsgericht prüft im Mahnbescheidsverfahren weder den Inhalt noch die Richtigkeit des Zahlungsanspruches. Deshalb sollten Sie prüfen, ob der Zahlungsanspruch tatsächlich besteht. Mit dem Mahnbescheid wird Ihnen ein Widerspruchsformular zugeschickt. Wenn Sie die Geldforderung für ganz oder teilweise unbegründet halten, können Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Haben Sie keinen Widerspruch eingelegt, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Mit Hilfe des Vollstreckungsbescheids kann die Forderung nun zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, beispielsweise mithilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber. Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wurde kein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, wird er rechtskräftig. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel ähnlich einem Gerichtsurteil. Darin titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Schadenausgleich und Hilfen für Opfer

    Häufig entstehen Ihnen als Opfer einer Straftat körperliche, seelische und finanzielle Schäden. Für den Ersatz dieser Schäden muss in erster Linie der Täter beziehungsweise die Täterin aufkommen. In vielen Fällen verfügt der Täter beziehungsweise die Täterin aber nicht über ausreichend Geld oder ist unbekannt geblieben. In solchen Fällen stellt in erster Linie der Staat weitere Hilfen für Opfer von Straftaten zur Verfügung. Schadenausgleich durch den Täter oder die Täterin Der Täter oder die Täterin ist verpflichtet, für den erlittenen Schaden Schadensersatz zu leisten. Ein Schadensersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Als Schadensersatz können Sie verlangen, dass der Beschuldigte den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn die Straftat nicht erfolgt wäre (zum Beispiel die Reparatur einer beschädigten Sache, aber auch der Ersatz von entgangenem Lohn oder Krankenhauskosten). Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld bestehen. Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die Sie für eine Verletzung Ihres Körpers, Ihrer Gesundheit, Freiheit oder Ihrer sexuellen Selbstbestimmung verlangen können. Die Höhe des Schmerzensgeldes legt das Gericht fest. Da das Strafverfahren in erster Linie der Ermittlung und Aufklärung von Straftaten und der Verurteilung des Täters dient, müssen Sie Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in den meisten Fällen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Zivilgericht einklagen. Die Kosten für die Klage müssen Sie selbst tragen. Eventuell übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten. Wenn Sie bedürftig sind, können Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen. Wird Ihrer Klage stattgegeben, muss der oder die Beklagte Ihre Auslagen ersetzen. Ausnahmsweise können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch im Strafverfahren mithilfe des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden. Das Strafgericht entscheidet dabei im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch. Dadurch wird dem oder der Verletzten eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart. Verneint das Gericht den Anspruch, steht der Zivilrechtsweg weiterhin offen. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine weitere Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich im Rahmen eines Strafverfahrens zu erhalten. Während des gesamten Verfahrens kann hierbei eine materielle (zum Beispiel Schadensersatz) oder immaterielle (zum Beispiel eine formlose Entschuldigung) Wiedergutmachung zwischen Täterin beziehungsweise Täter und Opfer vereinbart werden. Bei leichteren Straftaten kommt außerdem eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, mit der Auflage, für das Opfer zur Wiedergutmachung eine bestimmte Geldleistung zu erbringen. Hilfen durch den Staat Daneben gibt es eine Reihe von staatlichen Unterstützungen, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählen vor allem: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (seit dem 1. Januar 2023 nach dem XIV. Buch des Sozialgesetzbuchs) finanzielle Unterstützung durch die Landesstiftung Opferschutz anwaltliche Hilfen und Kostenübernahmen Beratungshilfe: bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit der Täterin oder dem Täter Prozesskostenhilfe: bei einer Privatklage oder Klage vor den Zivilgerichten Opferanwalt: Dieser berät Sie bei einer Nebenklage und vertritt Ihre Interessen gegebenenfalls während der gesamten Verhandlungsdauer. Zeugenanwalt: Wenn Sie nur als Zeuge im Strafverfahren auftreten, aber nicht als Nebenkläger.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gemischte Tätigkeiten

    Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit schließen einander nicht aus. Es besteht die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle eines Einzelunternehmers zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten. Trennbar gemischte Tätigkeiten Üben Sie sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese steuerlich getrennt zu behandeln, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht. Um Ihren freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen, ist es empfehlenswert getrennt Bücher zu führen, getrennte Bankkonten zu führen und die Betriebe oder zumindest die Warenvorräte räumlich zu trennen. Betriebsausgaben können hingegen durch Schätzung aufgeteilt werden. Beispiel: Ein Augenarzt verkauft Kontaktlinsen und Pflegemittel. Untrennbar gemischte Tätigkeiten Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich Ihre Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen. Zwischen Ihren Tätigkeiten muss ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Das heißt, sie müssen sich gegenseitig bedingen. Betreiben Sie ein Einzelunternehmen und sind Ihre Tätigkeiten derart miteinander verknüpft, entscheidet das Gesamtbild Ihrer Tätigkeit über die Einstufung als freiberuflich oder gewerblich. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen Ihrer Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die Ihre Gesamttätigkeit prägt. Eine gewerbliche Tätigkeit wird angenommen, wenn Ihr Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich Ihre freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder Sie einen einheitlichen Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung schulden und in Ihrer gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind. Beispiel: Ein Steuerberater übernimmt für Mandanten neben der Aufstellung der Bilanz und der Anfertigung der Steuererklärungen auch die Buchführung. Die Buchführung stellt für sich allein eine gewerbliche Tätigkeit dar. Da sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen, die Buchführung jedoch im Rahmen des steuerlichen Betreuungsvertrages von untergeordneter Bedeutung ist, ist die gesamte Tätigkeit hieraus der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen. Besonderheiten für Personengesellschaften Haben Sie sich mit weiteren Unternehmern zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen (zum Beispiel OHG, KG, GbR), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich, wenn sie neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt nur dann nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik erzielt Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Die Umsatzerlöse aus der Verkaufstätigkeit betragen netto bis zu 3 % der insgesamt erzielten Umsätze und höchstens 24.500 €. Diese minimale gewerbliche Betätigung hat keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit. Überschreiten Sie eine dieser beiden Grenzen (3 % der Gesamtumsatzerlöse oder 24.500 €), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis insgesamt als gewerblich.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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