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Anmeldung

Wenn Sie zu der Auffassung gelangt sind, dass Ihre Erfindung die genannten Kriterien und Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie eine Patentanmeldung vorbereiten. Hinweis: Wenn Sie ein Patent anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler beim Verfassen der Patentschrift in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges der Erfindung oder gar nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland, müssen eine als Rechts- oder Patentanwältin oder Rechts- oder Patentanwalt zugelassene Vertretung bestellen. Diese können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein. Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Bevor Sie eine Anmeldung vornehmen, sollten Sie eine Vorstellung davon haben, wie Sie Ihre Erfindung verwerten wollen (z.B. verkaufen, im eigenen Unternehmen einsetzen oder eine oder mehrere Lizenzen vergeben). Patente sind mit Gebühren verbunden, die sich gerade für Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder und kleine Unternehmen nicht lohnen, wenn keine realistische Vorstellung zur Verwertung der Erfindung vorhanden ist. Wie Sie bei einer Patentanmeldung vorgehen müssen, welche Unterlagen Sie benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen, können Sie in der Verfahrensbeschreibung "Patentanmeldung" nachlesen. Hinweis: Ein Patent, das Sie in Deutschland anmelden, gilt nur hier. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, in anderen Ländern ein Patent anzumelden oder eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung vorzunehmen. Damit können Sie in mehreren Ländern gleichzeitig Schutz erlangen. Sofern es sich dabei um Nachanmeldungen der gleichen Erfindung handelt, müssen Sie dies innerhalb eines Jahres zur Wahrung des zeitlichen Ranges der Erstanmeldung tun. Bei der Entscheidung, für welche Länder Sie für Ihre Erfindung Patentschutz anstreben, sollten Sie - neben finanziellen Aspekten - vor allem berücksichtigen, wo Sie die Erfindung vermarkten wollen und wo wichtige Konkurrenzunternehmen ansässig oder tätig sind. Tipp: Ausführliche Hinweise finden Sie auch im " Merkblatt für Patentanmelder " des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder direkt vor Ort beim Informationszentrum Patente in Stuttgart . Von den Internetseiten des DPMA können Sie auch die jeweiligen Anmeldeformulare downloaden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Klimaspartipp_Januar_2024.pdf

Klima-Spartipp des Monats Januar: Aus ist In! In diesem Sinne geht es darum, dass elektronische Geräte nur eingeschaltet sind, wenn diese wirklich benutzt werden. Energie sparen ist einer der Trends der vergangenen Jahre und wird dies auch in Zukunft sein, daher der marketinghafte Slogan dieses Tipps. In der Praxis gibt es allerdings oftmals eine Barriere, die einen am Ausschalten von Geräten hindert. Frei nach einem berühmten Zitat der Filmgeschichte: Die Macht der Gewohnheit sei mit dir. Nicht selten laufen die kleinen und großen „Stromfresserchen“ des Alltags allein aus Gewohnheit und nicht, weil diese gerade benutzt werden. So lohnt es sich manchmal durchaus zu hinterfragen, ob beispielsweise der Fernseher wirklich laufen muss, wenn eigentlich gerade was anderes gemacht wird. Auch im Büro, ist`s oftmals so, dass mehrere Bildschirm‘ sind an, obwohl man einen nur gebrauchen kann. Um dieses alltägliche Hamsterrad der Gewohnheit zu durchbrechen, ist es ganz hilfreich, sich immer wieder die eine Frage zu stellen, die bereits Shakespeare in seinem berühmten literarischen Werk Hamlet vor langer Zeit ganz ähnlich stellte: An sein oder nicht an sein, das ist hier die Frage? Wer sich diese Frage regelmäßig stellt und mit einem klaren ja oder nein beantworten kann, hat ein blütenreines Gewissen und erzielt diese Reinheit, ganz ohne die fantastischen Versprechen der Wunderwaschmittel aus der Werbung. Zudem kann damit an der richtigen Stelle gespart werden, nämlich beim Energieverbrauch. Mit folgendem Satz, lässt sich gut merken, was alle aktuell nicht benötigten elektronischen Gerätschaften stets sein sollten: Aus, aus, aus, das Gerät ist aus! Übrigens gilt die Sache mit dem Ausschalten auch für Fahrzeuge. Werden diese nicht gefahren, also beispielsweise beim Warten auf jemanden, ist der Motor ebenfalls auszuschalten. Dies vermeidet unnötige Verbräuche und Emissionen. Ganz nebenbei ist ein unnötig laufender Motor nach StVO nicht erlaubt, weshalb hier gar ein Bußgeld fällig werden kann. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 83,66 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 19.01.2024
    Einreise und Aufenthaltstitel

    Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als ausländischer Staatsangehöriger in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt müssen Sie Ihren Pass oder Passersatz immer bei sich haben. Für die Einreise in das Bundesgebiet brauchen Sie in der Regel ein Visum, wenn Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Schon im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen. Für Kurzaufenthalte (wie zum Beispiel zu touristischen Zwecken) bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sind Angehörige bestimmter Staaten von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt. Für Sie gilt das "Freizügigkeitsgesetz/EU". Sie genießen damit Freizügigkeit. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Personen, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind), erhalten automatisch eine Aufenthaltskarte. Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Türkei benötigen Sie für die erstmalige Einreise und die daran anschließende erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein nationales Visum. Leben Sie einige Zeit mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, können Sie eine freizügigkeitsähnliche Stellung erwerben, die auf dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beruht. Wenn Sie sich als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz in Deutschland aufhalten, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann Ihnen eine solche ausgestellt werden. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie als Familienangehöriger von Schweizer Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz geltend machen wollen, müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde melden. Diese prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Sollten Sie als Familienangehöriger Ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Seit dem 1. März 2020 dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, müssen Sie dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels beantragen. Mit einer Verlängerung vermeiden Sie, dass Sie ausreisen müssen und Ihre Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung verlieren. Hinweis: Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung kann die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet sein.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Täter-Opfer-Ausgleich

    Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen. Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters beziehungsweise der Täterin, des Staatsanwalts beziehungsweise der Staatsanwältin, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich. In Gesprächen zwischen Täter beziehungsweise Täterin, Opfer und einem Vermittler beziehungsweise einer Vermittlerin sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind: Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung Vereinbarung über eine Wiedergutmachung Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess Während bei einer Gerichtsverhandlung der beziehungsweise die Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen. Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise: Gespräch zwischen Opfer und Täter beziehungsweise Täterin mit Entschuldigung Schmerzensgeld oder Schadenersatz Geschenk als symbolische Geste Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben gemeinsame Aktivitäten von Täter beziehungsweise Täterin und Opfer Nach Durchführung eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine Reihe an Vorteilen: Dem Opfer einer Straftat wird die Möglichkeit gegeben, sein Empfinden zu Tat und Täter beziehungsweise Täterin, auch außerhalb einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, zu äußern. Opfer einer Straftat können einen Einblick in die Beweggründe des Täters beziehungsweise der Täterin in Bezug auf die Tat erlangen. Das Opfer einer Straftat erhält möglicherweise Schadensersatz. Eine Klage und die gerichtliche Vollstreckung bleiben dem Opfer einer Straftat in diesem Fall erspart, ebenso eine mögliche Aussage als Zeuge oder Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. In einigen Fällen wird durch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch die Vernehmung unbeteiligter Zeugen in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich sein. Auch dem beziehungsweise der Beschuldigten wird die Möglichkeit eröffnet, sich mit der Tat und dem Empfinden des Opfers einer Straftat auseinanderzusetzen. In einigen Fällen bleiben dem Täter beziehungsweise der Täter eine strafrechtliche Hauptverhandlung und möglicherweise entstehende Kosten erspart. Infolge eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht auch die Möglichkeit einer Strafmilderung. Die Herstellung des Rechtsfriedens wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich erheblich gefördert.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Vorsorgemöglichkeit zur Vormundschaft

    Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie - soweit Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen - darin auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft übernehmen soll. Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden oder enthält diese keine Angaben über die Wünsche der Eltern, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für die minderjährigen Kinder. Sorgeberechtigte Eltern haben daher die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) den gewünschten Vormund zu benennen beziehungsweise bestimmte Personen und Vereine auszuschließen. Als Vormund können beispielweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern benannt werden. Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund. Tipp: Falls Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung eine Person als Vormund einsetzen wollen, ist es empfehlenswert, darüber vorher mit der jeweiligen Person zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen. Ebenfalls sollten Sie darauf achten, dass bei der Nennung der Person auch der Begriff "Vormund" verwendet wird, damit keine Missverständnisse bei der Auslegung zustande kommen. Haben Mutter und Vater jeweils unterschiedliche Personen im Testament benannt, ist der Wunsch des zuletzt verstorbenen Elternteils maßgebend. In der letztwilligen Verfügung kann auch ein "Ersatzvormund" - für den Fall, dass die ausgewählte Person keine Vormundschaft übernehmen kann - bestimmt werden. Sollten mehrere Personen genannt werden, empfiehlt sich eine klare Festsetzung der Reihenfolge, aus der dem Familiengericht ersichtlich ist, wer zuerst für die Vormundschaft infrage kommt. Achtung: Die Benennung des Vormundes kann nicht formlos erfolgen, sondern muss in Ihre letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind einen Vormund benötigen, hat sich das Familiengericht an Ihrer Benennung zu orientieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vorgeschlagene Vormund aber auch übergangen werden, beispielsweise wenn der Vormund durch Krankheit gehindert ist, die Bestellung des Vormundes das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden würde oder Ihr (mindestens vierzehnjähriges) Kind der Bestellung dieses Vormundes widerspricht. Sie können in der letztwilligen Verfügung auch die Bestellung eines Gegenvormundes (der insbesondere bei der Verwaltung des Mündelvermögens den Vormund kontrollieren soll) ausschließen und dem Vormund in der Vermögensverwaltung mehr Rechte einräumen, als gesetzlich vorgesehen sind (z.B. in der Auswahl bei der Anlageform des Geldes, Befreiung von der Genehmigung durch das Familiengericht für verschiedene Rechtsgeschäfte) - sogenannte "befreite Vormundschaft". Das Familiengericht kann diese Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sonst das Interesse des Mündels gefährdet wäre. Bevor Sie eine solche Entscheidung treffen, ist die Beratung durch einen Anwalt oder Notar dringend zu empfehlen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Verkehrssicherheit und Straßennutzung

    Zur stetigen Verbesserung der Verkehrssicherheit, muss neben der Verminderung von Unfallfolgen vor allem die Zahl der Unfälle verringert werden. Das umsichtige und rücksichtsvolle Verhalten aller Verkehrsteilnehmenden leistet hierzu einen gewichtigen Beitrag. Um dieses Verhalten zu schulen und zu fördern, bieten Verbände und Vereine der Verkehrssicherheitsarbeit an zahlreichen Standorten in Baden-Württemberg umfangreiche Programmpakete zum Thema "Verkehrssicherheit" an. Zur Zielgruppe gehören dabei alle Verkehrsteilnehmenden. Ein Schwerpunkt liegt auf der Förderung der jüngsten Teilnehmenden am Straßenverkehr. Kinder sind in der Regel entweder zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Bus unterwegs. Um ihnen zu helfen, sich besser zurechtzufinden, gibt es unter anderem die Aktion "Sicherer Schulweg", die Radfahrausbildungen, die Kampagne "BUS FAHREN - aber richtig!" und die Verkehrserziehung an Jugendverkehrsschulen. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem älteren Menschen, sei es als zu Fuß Gehende, Rad-, Pedelec- oder Autofahrende. Für diese Zielgruppe wurde durch die Landesverkehrswacht daher in Kooperation mit der Polizei Baden-Württemberg und dem Landesapothekerverband die Kampagne „sicher.fit.unterwegs“ ins Leben gerufen. Hier werden wertvolle Tipps und Hinweise zu wichtigen Themen der Verkehrsunfall-, Kriminal- und Gesundheitsprävention vermittelt. Darüber hinaus bieten Verkehrswachten oder Automobilclubs in Ihrer Nähe weitere unterschiedliche Programme zum Thema "Verkehrssicherheit" an. Auch routinierte Vielfahrende finden dort Angebote, um ihr Fahrvermögen weiter zu verbessern. Nicht nur für Führerscheinneulinge stellt beispielsweise eine unerwartete Vollbremsung auf glatter Straße eine Herausforderung dar. Hier setzen die Sicherheitstrainings an, die von vielen Verkehrswachten und Automobilclubs angeboten werden. In den Kursen lernen Sie sowohl theoretisch als auch praktisch, wie Sie mit Gefahrensituationen besser umgehen können und was im Straßenverkehr besonders zu beachten ist. Es werden auch Motorradsicherheitstrainings angeboten. „GIB ACHT IM VERKEHR“ Die Verkehrssicherheitsaktion „GIB ACHT IM VERKEHR“ wurde im Jahr 1992 mit folgenden Zielen konzipiert: die Unfallzahlen im Land zu senken, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das partnerschaftliche Verhalten im Straßenverkehr zu fördern. Als Träger beteiligen sich verschiedene Landesministerien, Vereine, die Polizei Baden-Württemberg und andere Aktionspartner. Diese haben sich darüber hinaus schon im Jahr 2000 zum „Forum Verkehrsunfallprävention“ zusammengeschlossen. Im Rahmen von „GIB ACHT IM VERKEHR“ werden Medien zur Verkehrsunfallprävention erstellt, Informationsstände zur Verkehrssicherheitsarbeit in den Landkreisen konzipiert und zentral bereitgestellt, Verkehrssicherheitsprojekte initiiert, die auf örtlicher Ebene umgesetzt werden, erfolgreiche Präventionsprojekte beim jährlichen Landestag der Verkehrssicherheit prämiert und die Arbeitskreise "Verkehrssicherheit" und weitere Netzwerke der Verkehrsunfallprävention in den Stadt- und Landkreisen gefördert und unterstützt.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Eintragung in die Handwerksrolle

    Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung: EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bodeneigenschaften

    Wenn Sie auf Ihrem Grundstück beispielsweise ein Wohnhaus bauen wollen, ist es wichtig zu wissen, ob der Grund überhaupt tragfähig ist oder wie hoch das Grundwasser steht. Daher sollten Sie eine Baugrunduntersuchung oder ein Bodengutachten erstellen lassen. Dadurch erhalten Sie Angaben zum Bodenaufbau (Bodenart, geologische Schichten), zum Grundwasserspiegel und zu eventuellen Bodenbelastungen (zum Beispiel durch Schadstoffe aus einem früheren Industriebetrieb). So wissen Sie von Anfang an, mit welchen Problemen Sie aufgrund der Bodeneigenschaften rechnen müssen und was Sie dagegen unternehmen können (zum Beispiel einen Bodenaustausch). Ein besonderes Problem können Altlasten beziehungsweise schädliche Bodenveränderungen darstellen, bei denen der Untergrund durch unsachgemäßen Umgang mit Abfällen, Chemikalien und Ähnlichem in der unter Umständen länger zurückliegenden Vergangenheit verunreinigt wurde. Schadstoffe könnten das Grundwasser oder angebaute Nahrungspflanzen verunreinigen und damit die menschliche Gesundheit gefährden. Das Land Baden-Württemberg erfasst regelmäßig solche Verdachtsflächen im Bodenschutz- und Altlastenkataster. Beim zuständigen Landratsamt können Sie sich Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erteilen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks sind oder ein Grundstück erwerben wollen. Achtung : Mit dem Erwerb eines Grundstücks übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verantwortung für das Grundstück und haftet neben der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sich herausstellt, dass der Boden verunreinigt ist. Das Gleiche gilt für die Verkäuferin oder den Verkäufer, wenn sie oder er davon Kenntnis hatte. Wenn Sie ein Grundstück kaufen wollen, sollten Sie sich deshalb zuerst informieren, ob Bodenbelastungen vorliegen. Fragen Sie beim zuständigen Landratsamt nach, ob das betreffende Grundstück im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst ist. Ist das Grundstück nicht erfasst, versuchen Sie herauszufinden, ob es früher auf eine Art genutzt wurde, die vielleicht zu einer Bodenbelastung geführt haben könnte. Wer "auf Nummer sicher gehen will", kann auch einen Sachverständigen mit einer gezielten Bodenprobe beauftragen. Wenn Bodenbelastungen vorliegen, ist zu klären, ob von diesen eine akute Gefährdung für die Umwelt und den Aufenthalt von Menschen ausgeht. Bodenbelastungen, von denen keine akute Gefährdung ausgeht, können dennoch erhöhte Kosten nach sich ziehen, wenn der Boden ausgehoben werden muss und als Abfall zu entsorgen ist. Nach Sanierungsarbeiten können auch belastete Grundstücke wieder sinnvoll und ohne Gefahren genutzt werden. Belastend für ein Grundstück sind auch Reste von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg. Kampfmittel sind beispielsweise Granaten oder Bomben, die abgeworfen wurden, aber nicht explodiert sind. Diese müssen sachgemäß entfernt werden, da das Grundstück sonst nicht gefahrlos genutzt werden kann. Die Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung und die Beseitigung vorhandener Kampfmittel erfolgen nur, wenn Sie das beantragen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Fahrzeugkauf und -verkauf

    Der Kauf eines Fahrzeugs ist Vertrauenssache, unabhängig davon, ob Sie Ihr Kraftfahrzeug neu oder gebraucht bei einem Händler oder privat kaufen. Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen Hilfestellung geben, was Sie vor dem Kauf vor allem beachten müssen. Automobilclubs führen Statistiken über Zuverlässigkeit, Mängel- und Pannenhäufigkeit der verschiedensten Kfz-Marken und Modelle. Außerdem stellen viele der Automobilclubs über ihre Onlineauftritte Checklisten für den Gebrauchtwagenkauf zur Verfügung. Einige bieten auch, meist ausschließlich für Mitglieder, eine Begutachtung des technischen Zustandes des Fahrzeugs an. Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über den genauen Zeitwert bei Gebrauchtwagen und vergleichen Sie anhand von Inseraten den Marktwert Ihres zukünftigen Fahrzeugs. Da die von den Herstellern ausgesprochenen Preisempfehlungen unverbindlich sind, kann auch bei Neuwagen dasselbe Fahrzeug bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Machen Sie eine Probefahrt vor dem Kauf des Fahrzeugs. Achten Sie darauf, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und ein gültiges Kennzeichen hat. Zum Abschluss eines Kaufvertrags ist es zweckmäßig, ein Formular zu benutzen, den manche Automobilclubs oder Versicherungen im Internet zum Download anbieten. Lassen Sie sich im Zweifel dort beraten. Wichtig ist die zweifache Ausfertigung des Vertrags für Sie und den Verkäufer. Hinweis: Händler sind verpflichtet, an allen neuen Personenkraftwagen den Kraftstoffverbrauch sowie die CO 2 -Emissionen auszuweisen. Zusätzlich sollte ein Leitfaden, der alle auf dem deutschen Markt erhältlichen Fahrzeuge mit ihren Kraftstoffverbrauchs- und CO 2 -Emissionswerten auflistet, bei den Händlern ausliegen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, mit Ihrer Kaufentscheidung auch einen Beitrag für die Umwelt zu leisten. Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens Wenn Sie das Fahrzeug vom Händler oder Verkäufer übernehmen, achten Sie darauf, dass Sie sämtliche wichtigen Unterlagen, vor allem die nachfolgenden Dokumente, erhalten: EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) bei Neuwagen zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil II wenn der Händler das Fahrzeug für Sie zugelassen hat: Zulassungsbescheinigung Teil I bei Gebrauchtwagen, die noch zugelassen sind, zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung (Abnahmebescheinigungen bei eventuellen Umbauten) wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend stillgelegt wurde: Abmeldebescheinigung Tipp: Erst wenn Ihnen alle wichtigen Unterlagen ausgehändigt wurden, sollten Sie den vollen Kaufpreis bezahlen. Verkauf des Fahrzeugs Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, sind Sie dazu verpflichtet, den Verkauf bei der Zulassungsbehörde zu melden. Was Sie dabei alles zu beachten haben, lesen Sie in der Leistung. Tipp: Verwenden Sie am besten einen handelsüblichen Kaufvertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges, den viele Dienstleister im Internet anbieten. Lassen Sie sich den Ausweis des Erwerbers zeigen und tragen Sie neben den persönlichen Daten auch die Ausweisnummer in den Kaufvertrag ein.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Eigenhändiges Testament

    Die einfachste und bequemste Form der Testamentserrichtung ist das eigenhändige Testament. Grundsätzlich kann es jede volljährige Person selbst erstellen. Die Mitwirkung anderer Personen oder staatlicher Stellen ist nicht erforderlich. Das Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Errichtung ist nicht mit Kosten verbunden. Hinweis: Eine Ausnahme bildet das gemeinschaftliche Testament zwischen Ehe- oder Lebenspartnern. Für die Änderung oder den Widerruf eines solchen Testaments gelten besondere Regelungen. Das eigenhändige Testament können Sie zu Hause oder an jedem anderen beliebigen Ort aufbewahren. Bedenken Sie jedoch, dass das Testament nach Ihrem Tod gefunden werden sollte. Um zu vermeiden, dass Ihr Testament verloren geht, gibt es die Möglichkeit der besonderen amtlichen Verwahrung durch das zuständige Amtsgericht. Bei der Errichtung des eigenhändigen Testaments müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen volljährig, lesefähig und testierfähig sein. Die Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können. Dies kann auch schon im Alter von 16 Jahren der Fall sein, allerdings besteht dann nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Sie müssen einen ernstlichen Testierwillen besitzen, das heißt, Sie müssen sich darüber im Klaren sein, ein Testament zu verfassen und sich auch seiner rechtsverbindlichen Wirkung bewusst sein. Dieses müssen Sie auch zum Ausdruck bringen. Durch Überschriften wie "Testament" oder "Mein Letzter Wille" können Sie beispielsweise deutlich machen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht bloß um einen Entwurf handelt. Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig - also handschriftlich - geschrieben und unterschrieben werden. Durch Schreibmaschine, Computer oder Diktat verfasste Testamente sind unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers muss stets aus Vor- und Zunamen bestehen und am Ende des Textes stehen. Wichtig ist auch, dass das Testament lesbar ist. Sind einige Teile des Testaments unlesbar, kann es passieren, dass die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam sind. Zusätzlich ist es sinnvoll, Ort und Datum hinzuzufügen. Für den Fall, dass Sie im Laufe der Jahre mehrere Testamente errichten, kann auf diese Weise festgestellt werden, welches Testament das letztgeschriebene und somit gültige ist. Sie können nachträgliche Änderungen an Ihrem Testament durchführen. Bei der Durchführung der Änderungen müssen Sie die gleichen Formvorschriften wie bei der Errichtung beachten. Für den Fall, dass das Testament ungültig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Notarin oder einen Notar hinzuzuziehen. Diese können Sie über Ihre erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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