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Arten und Formen der Adoption

Adoptiveltern und Adoptivkind kennen sich : Stiefkindadoption Sukzessivadoption Verwandtenadoption Fremdadoption Adoptiveltern und leibliche Eltern kennen sich : Offene Adoption Halb offene Adoption Inkognitoadoption Stiefkindadoption Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bereits ein Kind hat, das Sie mit allen Rechten und Pflichten adoptieren möchten, können Sie eine Stiefkindadoption beantragen. Beide Elternteile müssen der Adoption zustimmen. Vor einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten beraten lassen. Eine Stiefkindadoption ist auch möglich, wenn Sie zwar nicht verheirat sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, aber in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit Ihrem Partner leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft wird angenommen, wenn Sie entweder vier Jahre zusammen leben oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenleben. Ist einer der Partner mit einem Dritten verheiratet, liegt in der Regel keine verfestigte Lebensgemeinschaft vor. Sukzessivadoption Wenn Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits ein Kind adoptiert hat, können Sie in einem zweiten Schritt ebenfalls die Adoption beantragen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Partner oder Partnerinnen einer Lebenspartnerschaft ein Kind adoptieren wollen, da in diesen Fällen eine gemeinschaftliche Adoption rechtlich nicht möglich ist. Das Verfahren für die Adoption und die Sukzessivadoption können dann parallel betrieben werden. Verwandtenadoption Wenn Verwandte sterben oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, für ihr Kind zu sorgen, können Sie das Kind in Ihre Familie aufnehmen und adoptieren. Auch hier ist die Einwilligung der vorhandenen Elternteile zur Adoption erforderlich. Sorgeberechtigte Eltern können bereits im Vorfeld in ihrem Testament oder Erbvertrag Verwandte als Vormund für ihr Kind bestimmen. Fremdadoption Bei einer Fremdadoption adoptieren Sie ein unbekanntes Kind. Dies ist nur möglich, wenn eine Adoptionsvermittlungsstelle sie als geeignet beurteilt und als Adoptiveltern für das Kind vorgeschlagen hat. Eheleute können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie ein Kind nur allein annehmen. Im Falle einer Lebenspartnerschaft besteht jedoch die Möglichkeit einer Sukzessivadoption durch den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin. Es können Kinder aus dem Inland oder aus dem Ausland adoptiert werden. Beachten Sie, dass nur Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt sind, Kinder zur Adoption zu vermitteln, aber nicht Anwälte, Notare oder Bekannte. Internationale Adoption Bei einer internationalen Adoption adoptieren Sie ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Dafür müssen Sie sich an eine Auslandsvermittlungsstelle wenden. Offene Adoption Kennzeichen der offenen Adoption ist, dass sich leibliche und Adoptiveltern persönlich (namentlich und gegebenenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten) kennen. Halb offene Adoption Bei einer halb offenen Adoption haben die leiblichen Eltern die Möglichkeit, über die jeweilige Adoptionsvermittlungsstelle in Kontakt mit den Adoptiveltern zu treten. So können beispielsweise Briefe ausgetauscht werden. Inkognitoadoption Inkognitoadoption bedeutet, dass sich leibliche und Adoptiveltern nicht kennenlernen und keinen Kontakt miteinander aufnehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
2023-06-16_Vereinbarung_Gutachterausschuss_westlicher_Landkreis_Ravensburg.pdf

Öffentliche Bekanntmachung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen "Gutachterausschusses westlicher Landkreis Ravensburg" Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 15.06.2023, Aktenzeichen 14- 5/2207.3-9 gemäß § 25 Abs. 5 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Zu- sammenarbeit (GKZ) die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 19./24.04. und 02.05.2023 zur Bildung eines gemeinsamen „Gutachterausschusses Westlicher Landkreis Ravensburg“ genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntma- chung, frühestens jedoch am 01.07.2023, rechtswirksam. Diese hat folgenden Inhalt: Präambel Mit dem Ziel, in Anbetracht gestiegener Anforderungen die Aufgaben des Gutachteraus- schusswesens im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit fachlich qualifiziert und rechtssicher sowie bürgerfreundlich zu erfüllen bilden die Städte und Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Ebenweiler, Ebersbach- Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kö- nigseggwald, Riedhausen, Unterwaldhausen, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende sowie die Stadt Ravensburg den gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" und regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Gutachterausschusswesens durch die Über- tragung der Aufgaben nach §§§ 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) auf die Große Kreisstadt Ravensburg, die mit der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung einen gemeinsamen Gut- achterausschuss einrichtet. Die Übertragung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – GuAVO) vom 11. Dezember 1989, letzte Änderung vom 21. Dezember 2021 sowie auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974, letzte Änderung vom 17. Juni 2020. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die abgebenden Gemeinden übertragen mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung die ihnen nach Bundes- und Landesrecht, insbesondere jedoch der Gutachterausschussverord- nung (GuAVO) zugewiesenen Aufgaben des Gutachterausschusses nach §§ 192 – 197 Baugesetzbuch (BauGB) in vollem Umfang auf die Stadt Ravensburg (übernehmende Ge- meinde). (2) Die Stadt Ravensburg als übernehmende Gemeinde erfüllt anstelle der abgebenden Ge- meinden die übertragenen Aufgaben des Gutachterausschusses nach §§ 192 bis 197 BauGB als zuständige Stelle (§ 1 GuAVO) bzw. als übernehmende Körperschaft im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die abgebenden Gemeinden sind beteiligte Körperschaft im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. (3) Die Stadt Ravensburg übernimmt die Aufgaben uneingeschränkt und in eigener Verant- wortung. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Stadt Ravensburg über. (4) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Ravensburg ein gemeinsamer Gutachteraus- schuss gebildet. Der gemeinsame Gutachterausschuss trägt den Namen "Gemeinsamer Gutachterausschuss westlicher Landkreis Ravensburg" (Kurzform: "Gutachteraus- schuss westlicher Landkreis Ravensburg", im Folgenden "Gemeinsamer Gutachteraus- schuss" genannt). (5) Die Stadt Ravensburg kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden alle zur Erfüllung der über- tragenen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ). (6) Die Stadt Ravensburg und die abgebenden Gemeinden vereinbaren die in dieser Verein- barung genannten Mitwirkungsrechte und –pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). (7) Die Mitgliedsgemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und zu einer der unterzeichnenden Gemeinden benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Ein Beitritt weiterer Gemeinden bedarf der Zustimmung der Stadt Ravensburg sowie aller abgebenden Gemeinden. § 2 Zusammensetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses und Bestellung der Gutachter (1) Der bei der Stadt Ravensburg zur Erfüllung der Aufgabe einzurichtende Gemeinsame Gutachterausschuss soll aus maximal 40 ehrenamtlichen Gutachter*innen zuzüglich der ehrenamtlichen Gutachter*innen der zuständigen Finanzbehörden und deren Stellvertre- tern bestehen. (2) Für das Vorschlagsrecht der ehrenamtlichen Gutachter werden 3 Bezirke im westlichen Landkreis Ravensburg gebildet: Bezirk 1: Stadt Ravensburg, Stadt Weingarten, Gemeinde Baienfurt, Gemeinde Baindt und Ge- meinde Berg Bezirk 2: Stadt Aulendorf, Stadt Bad Waldsee, Gemeinde Bergatreute und Gemeinde Ebersbach- Musbach Bezirk 3: Gemeinde Altshausen, Gemeinde Boms, Gemeinde Ebenweiler, Gemeinde Eichstegen, Gemeinde Fleischwangen, Gemeinde Fronreute, Gemeinde Guggenhausen, Gemeinde Horgenzell, Gemeinde Hoßkirch, Gemeinde Königseggwald, Gemeinde Riedhausen, Gemeinde Unterwaldhausen, Gemeinde Wilhelmsdorf und Ge- meinde Wolpertswende. (3) Jeder dieser drei Bezirke kann in Absprache mit den Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Bezirke Mitglieder für den Gemeinsamen Gutachterausschuss vorschlagen. Den drei Be- zirken steht dabei ein Vorschlagsrecht für maximal 37 ehrenamtliche Gutachter*innen zur Verfügung. Die Anzahl der Gutachter*innen, die vom jeweiligen Bezirk vorgeschlagen werden können, richtet sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke im Verhältnis zur gesamten Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Gemeinsamen Gutachteraus- schusses. Maßgeblich sind die Einwohnerzahlen zum 30.06. des der Bestellung voraus- gegangenen Jahres im Sinne von § 143 Gemeindeordnung (GemO). Zur erstmaligen Bestellung zum Stichtag 01.07.2023 stehen den drei Bezirken folgende Vorschlagsrechte zu: Bezirk 1: 22 Gutachter*innen Bezirk 2: 8 Gutachter*innen Bezirk 3: 7 Gutachter*innen Änderungen der Einwohnerzahlen während der regulären Amtsperiode des Gutachter- ausschusses werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich werden von der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses 3 Gutachter*innen für die Bewertung von Spezialimmobilien (Land- und Forstwirtschaft, Ge- werbe, etc.) vorgeschlagen. (4) Die zuständigen Finanzbehörden schlagen zudem jeweils eine/n Bedienstete/n sowie eine/n Stellvertreter/in als ehrenamtliche Gutachter*innen vor. (5) Der Gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus einem/einer Vorsitzenden, drei stell- vertretenden Vorsitzenden und den weiteren ehrenamtlichen Gutachter*innen. Das Vor- schlagsrecht für den/die Vorsitzende steht der Stadt Ravensburg als übernehmender Ge- meinde zu. Jedem Bezirk steht das Vorschlagsrecht eines/einer stellvertretenden Vorsit- zenden zu. (6) Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiteren Gutachter*in- nen sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstige Wertermittlungen sach- kundig und erfahren sein. Sie dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstü- cke der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein (§ 192 Abs. 3 BauGB). Als Gutachter*in darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Amt des ehrenamtlichen Richters aus- geschlossen ist. Die Bestellungsvoraussetzungen werden durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses in enger Abstimmung mit den Mitgliedsgemeinden im Vorfeld der Bestellung geprüft. (7) Liegen die Bestellungsvoraussetzungen vor, schlägt die Geschäftsstelle den/die Vorsit- zende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Gutachter*innen dem Gemeinderat der Stadt Ravensburg zur Bestellung vor. Der/die Vorsitzende, die stellver- tretenden Vorsitzenden sowie die weiteren ehrenamtlichen Gutachter*innen werden vom Gemeinderat der Stadt Ravensburg für die gesetzlich vorgeschriebene Amtsperiode nach § 2 GuAVO bestellt. (8) Die Sitzungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses werden durch die Geschäfts- stelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses organisiert. Sollte es erforderlich bzw. sinnvoll sein, einzelne Sitzungen in den Mitgliedsgemeinden durchzuführen, so ist von den Mitgliedsgemeinden vor Ort ein geeigneter Raum kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (9) Da die Gemeinden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben nach §§ 192 bis 197 BauGB auf die Stadt Ravensburg übertragen, entfällt die Notwendigkeit eines ei- genen Gutachterausschusses. Die Gemeinden (bzw. die Gemeindeverwaltungsverbände etc.) verpflichten sich daher, ihre derzeit bestellten Gutachter*innen mit Wirkung zum 30.06.2023 abzuberufen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 3 GuAVO). § 3 Geschäftsstelle und Ausstattung (1) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Ravens- burg (übernehmende Gemeinde) eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Die erforderlichen Räumlichkeiten werden von der Stadt Ravensburg zur Verfügung gestellt. (2) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Gut- achterausschusses die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben. (3) Die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderliche Ausstattung der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln und technischer Ausstattung obliegt der Stadt Ravensburg. Die Stadt Ravensburg besetzt die Geschäftsstelle mit eigenem Personal und ist für die Personalentscheidungen zustän- dig. (4) Die Personalausstattung wird jährlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden den Mitgliedsgemeinden mit dem jährlichen Geschäftsbericht vorgelegt. Entsteht durch die Änderung der Aufgaben oder aufgrund des Arbeitsaufwands ein Mehr- oder Minder- bedarf, so ist die Personalausstattung entsprechend anzupassen. (5) Die Stadt Ravensburg verpflichtet sich, eine regelmäßige fachliche Fortbildung der Mitar- beiter der Geschäftsstelle und der Gutachter sicherzustellen. § 4 Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung des Satzungsrechts (1) Die Stadt Ravensburg als übernehmende Gemeinde erhebt für Amtshandlungen im Rah- men der ihr übertragenen Aufgabengebiete Gebühren und Auslagenersatz in eigener Zu- ständigkeit. (2) Die Stadt Ravensburg kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlas- sen, die für das gesamte Gebiet der Stadt Ravensburg und der abgebenden Gemeinden gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ). Es handelt sich dabei um die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gut- achterausschussgebührensatzung). (3) Die Stadt Ravensburg kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erfor- derlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ). (4) Die abgebenden Gemeinden verpflichten sich ihre Gutachterausschussgebührensatzun- gen sowie die den Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle betreffenden Gebüh- rentatbestände ihrer jeweiligen Gebührenverzeichnisse der Verwaltungsgebührensatzun- gen jeweils mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2023 aufzuheben. Sollten die Mitgliedsge- meinden das Gutachterausschusswesen auf einen Gemeindeverwaltungsverband bzw. eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben, gilt dies entsprechend für die Satzun- gen und Gebührentatbestände der Verbände/Verwaltungsgemeinschaften. § 5 Kosten und Kostenerstattung (1) Sämtliche bei der Stadt Ravensburg als übernehmende Gemeinde anfallenden Kosten, die mit der Erfüllung der Aufgabe verbunden sind werden mit den erhobenen Gebühren und sonstigen Einnahmen verrechnet. Der verbleibende Restbetrag (Abmangel) wird von allen am gemeinsamen Gutachterausschuss beteiligten Städten und Gemeinden gemäß dem in Absatz 2 festgelegten Kostenverteilungsschlüssel getragen. (2) Der Gesamtbetrag des zu verteilenden Abmangels wird in zwei Teile aufgeteilt: Teil 1 – Verteilung über die Einwohnerzahl Ein Teilbetrag von 80% wird auf die Beteiligten über das Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt. Eine Aktualisierung der zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl erfolgt in einem 4-jährigen Turnus gemäß der nach § 143 Gemeindeordnung (GemO) ermittelten Zahlen zum Stichtag 30.06. des vorausgegangenen Jahres. Teil 2 – Verteilung über die Gemarkungsfläche Ein Teilbetrag von 20% wird auf die Beteiligten über das Verhältnis der Gemarkungsflä- chen aufgeteilt. Eine Aktualisierung der zu Grunde zu legenden Gemarkungsflächen er- folgt in einem 4-jährigen Turnus. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt ver- öffentlichten Zahlen zum 30.06. des vorausgegangenen Jahres. (3) Grundlage für die Ermittlung der Kostenbeteiligung nach Absatz 1 bilden dabei insbeson- dere: die Personal- und Sachkosten; diese werden mit Pauschalwerten angesetzt, die ge- mäß der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Be- rücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebüh- ren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV- Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung ermittelt wurden, die zu zahlenden Entschädigungen für die ehrenamtlichen Gutachter*innen gemäß § 14 GuAVO, die Kosten für die dienstlich notwendigen Fortbildungen, die notwendigen Lizenzgebühren für spezielle EDV-Programme im Gutachteraus- schuss (Kaufpreissammlung, Wertermittlungsprogramm, digitale Veröffentlichung der Bodenrichtwertkarten, GIS-Arbeitsplatz), Kosten für öffentliche Bekanntmachungen (z.B. Bodenrichtwerte) und sonstige Öf- fentlichkeitsarbeit. (4) Die Abrechnungen werden jährlich von der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses zusammen mit dem Geschäftsbericht erstellt und den Mitgliedsgemeinden bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres übersandt. Die zu erstattenden Kosten werden den Mitgliedsgemeinden in Rechnung gestellt und einen Monat nach Anforderung fällig. (5) Die Stadt Ravensburg ist berechtigt, unterjährig zum 31.05. sowie zum 30.11. eine ange- messene Vorauszahlung auf den Kostenersatz zu erheben. Die Vorauszahlungsbeträge sind zeitgleich mit der nach Absatz 4 vorzulegenden Abrechnung festzusetzen. Eine Auf- rechnung ist möglich. (6) Zur Einarbeitung und Vorbereitung der Arbeitsaufnahme der Geschäftsstelle des Gemein- samen Gutachterausschusses ist die Tätigkeitsaufnahme einzelner Mitarbeiter*innen be- reits vor Wirksamkeit dieser Vereinbarung erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kos- ten werden gemäß dem Kostenverteilungsschlüssel nach Absatz 2 entsprechend auf die Mitgliedsgemeinden verteilt. (7) Es ist davon auszugehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dieses Rechtsgeschäft der Umsatzsteuer unterwerfen (betrifft insbesondere § 2 b UStG). Die vorgenannten Kostenersatzbeträge verstehen sich deshalb als Nettobeträge und die Zahlungspflicht erhöht sich gegebenenfalls um die jeweils gültige gesetzliche Umsatz- steuer. (8) Im Falle von Zahlungsrückständen sind rückständige Beträge nach den für Gebühren gel- tenden kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu verzinsen bzw. Säumniszuschläge zu entrichten. §6 Mitwirkungspflichten der Mitgliedsgemeinden (1) Den Mitgliedsgemeinden obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Mitgliedsgemeinden jeweils unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten. Zu diesem Zweck senden die Mitgliedsgemeinden der Geschäftsstelle regelmäßig nach Erscheinen das Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen. Sollte ein solches nicht vor- handen sein, informieren die Gemeinden die Geschäftsstelle in geeigneter Form über öf- fentlichen Bekanntmachungen aller für den Gutachterausschuss relevanten Vorgänge (insbesondere Bauleitplanverfahren). (2) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, diese Vereinbarung mit Wohlwollen auszustat- ten und nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfüllen. (3) Die Mitgliedsgemeinden werden, soweit rechtlich zulässig, alle notwendigen Entscheidun- gen treffen, Beschlüsse herbeiführen und sonstige Amtshandlungen vornehmen, die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlich oder sachdienlich sind. (4) Die Mitgliedsgemeinden stellen die für die Durchführung dieser Vereinbarung und der da- mit zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen (analogen und digitalen) Informatio- nen, Daten und Unterlagen uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. §7 Pflichten der abgebenden Gemeinden (1) Der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses werden durch die abge- benden Gemeinden alle für das Führen der Kaufpreissammlung und für die Erstellung von Wertgutachten erforderlichen Daten, Unterlagen und Informationen kostenfrei überlassen. Dies umfasst auch die Unterlagen und Daten der bisher bei den Geschäftsstellen geführ- ten Kaufpreissammlungen und Gutachten. (2) Die abgebenden Gemeinden stellen der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses ihren digitalen Geodatenbestand zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem: Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von original NAS-Daten mit Eigentümerangaben vom Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung, Bodenrichtwertkarten (aktuell und soweit vorhanden historisch), Flächennutzungsplan, Bebauungspläne, Baulinienpläne und sonstige baurechtliche Satzungen einschließ- lich vorhandener digitaler Fachdaten (z.B. Bebauungsplan als pdf-Datei, Textliche Festsetzungen, etc.), Altlasten und Altlastenverdachtsflächen, Sanierungsgebiete, Daten zu Ver- und Entsorgungsleitungen (wie Wasser, Abwasser, Gas etc.), Höhenlinien, Luftbilder, Schutzgebiete, Daten zum Denkmalschutz, Hochwassergefahrenkarten. Sobald die digitalen Geodatenbestände bei den Gemeinden aktualisiert werden überge- ben die abgebenden Gemeinden das entsprechende Update/den aktualisierten Datenbe- stand spätestens zwei Wochen nach dem Update an die Geschäftsstelle des Gemeinsa- men Gutachterausschusses. (3) Die abgebenden Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gut- achterausschusses den amtlichen Straßenschlüssel der Gemeinden in Papierform und als elektronische Datei (Excel-Format). Ergänzungen des amtlichen Straßenschlüssels werden von den abgebenden Gemeinden unaufgefordert an die Geschäftsstelle des Ge- meinsamen Gutachterausschusses übermittelt. (4) Die abgebenden Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gut- achterausschusses die bisherigen analogen und digitalen Akten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der jeweiligen Gemeinde bzw. beim jeweiligen Zusammen- schluss. Die Übergabe erfolgt auf Anforderung durch die Geschäftsstelle des Gemeinsa- men Gutachterausschusses. (5) Sofern ein Zugriff nicht bereits durch die Überlassung des digitalen Geodatenbestandes der abgebenden Gemeinden möglich ist, ermöglichen die abgebenden Gemeinden den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachtausschusses den kosten- freien Zugriff auf alle bei ihnen vorhandenen und zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen oder sachdienlichen Daten. Hierzu gehören unter anderem: Bauakten, Baulasten, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Baulinienpläne, Sanierungssatzungen, Daten über den Erschließungszustand von Straßen sowie über den abgabenrechtli- chen Zustand einzelner Grundstücke, Daten zum Denkmalschutz, Daten zu Bodenordnungsmaßnahmen (freiwillige Bodenordnungsmaßnahmen, Um- legungen, Grenzregelungen, Flurbereinigungen), Daten zu Verfügungs- und Veränderungssperren, Einwohnermeldedaten (Adress- und personenbezogene Daten) auf Anforderung, Mietspiegel … (6) Die abgebenden Gemeinden benennen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachter- ausschusses einen ständigen Ansprechpartner und dessen Vertreter, der die Unterlagen bei der jeweiligen Gemeinde erhebt und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gut- achterausschusses innerhalb von maximal zwei Wochen nach Anforderung übersendet. Analoge Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses an die jeweilige Gemeinde zurückgegeben, soweit es sich um Ori- ginale handelt. (7) Die abgebenden Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Ge- meinsamen Gutachterausschusses auf das elektronische Grundbuch und die Grundakten für die Grundstücke im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zuzugreifen, soweit dies zur Er- füllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist. (8) Die abgebenden Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Ge- meinsamen Gutachterausschusses Daten bei Dritten zu erheben, soweit dies zur Erfül- lung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist. § 8 Pflichten der übernehmenden Gemeinde (1) Die Stadt Ravensburg gewährleistet mit dem Tag der Aufgabenübertragung die Erfüllung der Aufgaben der Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen im Sinne von § 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Gut- achterausschussverordnung (GuAVO). (2) Die Stadt Ravensburg erfüllt die Aufgabe in ihren Amtsräumen (Ausnahme siehe § 2 Ab- satz 8 dieser Vereinbarung). (3) Die Aufgabenerfüllung ist durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten, beispielsweise durch Informationen für die Bürger, Notare oder Sachverständigen. Die Festlegung von Art und Umfang der Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Stadt Ravensburg. Sie wird für das Gebiet der abgebenden Gemeinde jeweils mit dieser abgestimmt. (4) Die Stadt Ravensburg gewährleistet einen ausreichenden Versicherungsschutz für die/den Vorsitzende/n des Gemeinsamen Gutachterausschusses, die drei stellvertreten- den Vorsitzenden, die weiteren ehrenamtlichen Gutachter*innen sowie die Mitarbeiter*in- nen der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten und Handlungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben. (5) Die Stadt Ravensburg ist verpflichtet, den abgebenden Gemeinden (soweit rechtlich zu- lässig) jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben stehen. Die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen zum Datenschutz gelten für die abgebenden Gemeinden entsprechend. (6) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses stellt den abgebenden Ge- meinden kostenfrei eine Zusammenstellung der Bodenrichtwerte zur öffentlichen Be- kanntgabe in elektronischer Form zur Verfügung. Jede Gemeinde erhält kostenfrei die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen und die Bodenrichtwerte in elektronischer Form zur Übernahme in ihr Geoinformationssystem. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gut- achterausschusses übermittelt die entsprechenden Daten an das landesweite Bodenricht- wertinformationssystem (BORIS-BW). Nach Veröffentlichung des Grundstücksmarktbe- richts erhalten die abgebenden Gemeinden diesen kostenlos für eigene interne Zwecke in elektronischer Form übermittelt. Eine Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung auf der gemeindeeigenen Homepage ist nicht erlaubt. (7) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden nur nach den Maßgaben des § 13 GuAVO abgegeben. Mit dem Grundstücksverkehr betraute Mitarbeiter der abgebenden Gemein- den erhalten diese Auskünfte kostenfrei. (8) Dem Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie seiner Geschäftsstelle obliegt es, die Er- ledigung der Aufgaben nach den Grundsätzen einer geordneten und rechtmäßigen Ver- waltung eigenverantwortlich zu koordinieren und zu strukturieren. Wünsche und Anregun- gen der abgebenden Gemeinden werden nach Möglichkeiten berücksichtigt; Anspruch auf Umsetzung dieser Wünsche und Anregungen besteht nicht. (9) Bei verwaltungsinternen Wertermittlungen für die Mitgliedsgemeinden beschränkt sich der Umfang der Auftragserfüllung durch die übernehmende Gemeinde auf ein im Querver- gleich angemessenes Maß. § 8 Absatz 8 dieser Vereinbarung gilt entsprechend. (10) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses übermittelt die erhobenen Daten regelmäßig an datenerhebende Stellen des Landes, des Bundes und der Europäi- schen Union. (11) Die Stadt Ravensburg bzw. die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschus- ses benennt den abgebenden Gemeinden einen ständigen Ansprechpartner für die Erfül- lung der Aufgabe. §9 Vertraulichkeit der Daten/Datenschutz (1) Der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses ist es untersagt, perso- nenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu ma- chen. (2) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses behandelt die ihr im Rah- men der Aufgabenerfüllung bekanntwerdenden Informationen und Daten vertraulich. Ver- trauliche Informationen und Daten im Sinne dieser Erklärung sind solche, die der Ge- schäftsstelle übermittelt werden und sich aus Unterlagen (Kaufverträge, Grundbuchakten etc.) ergeben. (3) Bedient sich die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses dritter Perso- nen als Erfüllungshilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Daten- geheimnis und zur Vertraulichkeit verpflichtet. (4) Die bei den abgebenden Gemeinden nach dem 30.06.2023 eingehenden Urkunden, die für den Gemeinsamen Gutachterausschuss bestimmt sind (notarielle Kaufverträge) sowie die in § 7 Absatz 5 dieser Vereinbarung genannten Unterlagen werden von der abgeben- den Gemeinde unter Wahrung der Belange des Datenschutzes innerhalb von zwei Wo- chen kostenfrei an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses über- sandt. (5) Die Stadt Ravensburg stellt durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen si- cher, dass die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem (vgl. 26. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Ba- den-Württemberg, Landtagsdrucksache 13/4910 S. 59 ff) dass erkennbar an den Gutachterausschuss gerichtete Schreiben von der zentralen Poststelle der Stadt Ravensburg der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses ungeöffnet vorgelegt werden, dass die Gutachter*innen darauf hingewiesen werden, dass sie die personenbezoge- nen Daten, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erlangt haben, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit geheim zu halten haben, dass Gutachten nicht vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder anderen Perso- nen zu Hause gefertigt werden, ohne dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die eine Kenntnisnahme und Nutzung der Daten durch Mitbewohner oder Besucher ausschließt, dass beim Transport personenbezogener Unterlagen zwischen Behörde und häusli- chem Arbeitsplatz oder zwischen Behörden untereinander verschlossene Behältnisse zur Aufbewahrung verwendet werden, dass die in der Registratur der Stadt Ravensburg aufbewahrten Gutachten (Bürofer- tigungen), Urkunden und Akten nur dem Gemeinsamen Gutachterausschuss und den Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses zu- gänglich sind, dass Abschriften von Gutachten nicht bei den Gutachter*innen aufbewahrt werden, dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nicht telefonisch erteilt werden und dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt wer- den. §10 Übergangsbestimmungen und Haftung (1) Die bei den Gutachterausschüssen der Mitgliedsgemeinden bzw. den bisherigen Verwal- tungsgemeinschaften bis zum 30.04.2023 beantragten Verkehrswertgutachten werden von den jeweiligen Gutachterausschüssen abschließend bis spätestens zum 30.06.2023 bearbeitet und fertiggestellt. (2) Verkehrswertgutachten, die ab dem 01.05.2023 bei den Gutachterausschüssen der Mit- gliedsgemeinden bzw. den bisherigen Verwaltungsgemeinschaften beantragt werden, werden nach Möglichkeit von den jeweiligen Gutachterausschüssen abschließend bis zum 30.06.2023 bearbeitet. Nicht bearbeitete oder abgeschlossene Anträge gehen zum 01.07.2023 auf den gemeinsamen Gutachterausschuss über. Die Mitgliedsgemeinden ha- ben hierzu alle erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gut- achterausschusses einzureichen. Die Gebühren stehen in diesem Fall der Stadt Ravens- burg zu und werden nach deren Gutachterausschussgebührensatzung abgerechnet. Die Antragsteller sind von den Mitgliedsgemeinden ab dem 01.05.2023 in geeigneter Form auf diese Regelung hinzuweisen. (3) Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 werden spätestens zum 30.06.2023 von den bisherigen Gutachterausschüssen ermittelt und veröffentlicht. Eingehende Kaufver- träge, geschlossen ab dem 01.01.2023, fallen in die Zuständigkeit und den Aufgabenbe- reich des gemeinsamen Gutachterausschusses. Die abgebenden Gemeinden verpflich- ten sich, für eingehende Kaufverträge in der Übergangsphase zwischen dem 01.01.2023 und 30.06.2023 Fragebögen zum Ausstattungsstandard an die jeweiligen Käufer und Ver- käufer zu versenden. (4) Die Mitgliedsgemeinden führen den Abschluss ihrer Kaufpreissammlungen am Tag vor der Aufgabenübertragung aus. Die Mitgliedsgemeinden sichern zu und tragen dafür Sorge, dass zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs die Kaufpreissammlungen den aktu- ellen Stand aufweisen und Arbeitsrückstände nicht vorhanden sind. (5) Die bisherigen Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen werden zum 30.06.2023 aufgelöst. Die Dienststempel sind zu diesem Zeitpunkt zu entwerten. (6) Die Stadt Ravensburg verpflichtet sich, die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen. Sie haftet für die von ihr einge- setzten Erfüllungsgehilfen und Beauftragten nach den gesetzlichen Bestimmungen. (7) Sofern und soweit sich Schadensersatzansprüche ergeben, die auf schuldhaft fachlich nicht korrekt ermittelte Daten der bisherigen Gutachterausschüsse zurückzuführen sind, stellen die Mitgliedsgemeinden die Stadt Ravensburg im Innenverhältnis von Schadens- ersatzansprüchen frei und übernehmen im Innenverhältnis die Haftung für diese Ansprü- che. § 11 Laufzeit und Kündigung (1) Die vorliegende Vereinbarung beginnt am 01.07.2023 und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 30.06.2031. Danach verlängert sich diese Vereinbarung fortwährend um jeweils wei- tere 4 Jahre, sofern sie nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Kündigungsfrist von einer der beteiligten Kommunen gekündigt wird. (2) Wird diese Vereinbarung von einer der abgebenden Gemeinden gekündigt, so wird die Vereinbarung mit den übrigen Vertragspartnern fortgesetzt. Sollten durch die Kündigung der abgebenden Gemeinde Änderungen an dieser Vereinbarung erforderlich sein, ver- pflichten sich die übrigen Mitgliedsgemeinden, diese Änderungen herbeizuführen. Wird diese Vereinbarung von der Stadt Ravensburg gekündigt, so tritt die Vereinbarung zum Laufzeitende mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft. (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, diese Vereinbarung schriftlich ordentlich zum Lauf- zeitende zu kündigen. Als Kündigungsfrist werden 12 Monate zum jeweiligen Laufzeitende vereinbart (§ 25 Absatz 4 GKZ). Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Maßgebend für das Einhalten der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschrei- bens bei der Stadt Ravensburg. In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kün- digung angegeben werden. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen bleibt unberührt. Ebenso bleibt § 60 Absatz 1 Landesver- waltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) unberührt. (5) Im Falle der ordentlichen Kündigung der Vereinbarung nach Absatz 3 hat die Stadt Ravensburg Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende der Laufzeit der Ver- einbarung erbrachten Leistungen. § 12 Sonstige Bestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sie sind von allen Beteiligten zu unterzeichnen und bei Erfordernis von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen. (2) Die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind ausschließlich in dieser Vereinbarung fest- gelegt. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bestehen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht. (3) Erfüllungsort ist Ravensburg; Gerichtsstand ist das zuständige Verwaltungsgericht. § 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Absatz 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsauf- sichtsbehörde. (2) Die Vereinbarung ist gemeinsam mit der rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung von sämtlichen Mitgliedsgemeinden nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öf- fentlich bekannt zu machen. Eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung ist mit der Genehmigung, sofern eine erforderlich ist, von den Beteiligten öffentlich bekanntzuma- chen. Die öffentliche Bekanntmachung ist der Stadt Ravensburg unverzüglich nachzuwei- sen. Die Kosten für die Bekanntmachung behalten die Mitgliedsgemeinden auf sich. (3) Die Vereinbarung wird gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 GKZ am Tag nach der letzten öffent- lichen Bekanntmachung der Vereinbarung mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbe- hörde rechtswirksam, frühestens jedoch am 01.07.2023. (4) Die Stadt Ravensburg teilt der Zentralen Geschäftsstelle beim Landesamt für Geoinfor- mation und Landentwicklung Baden-Württemberg die Bildung des gemeinsamen Gut- achterausschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Absatz 3 GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Mitgliedsgemeinden ver- pflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Zweck am Nächsten kom- men. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Verein- barung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss. § 15 Ausfertigungen Von dieser Vereinbarung werden folgende Ausfertigungen erstellt: eine für die Stadt Ravensburg jeweils eine für jede abgebende Gemeinde eine für die Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) Ravensburg, 24.04.2023 gez. Oberbürgermeister Dr. Daniel Rapp für die Stadt Ravensburg gez. Bürgermeister Patrick Bauser für die Gemeinde Altshausen gez. Bürgermeister Matthias Burth für die Stadt Aulendorf gez. Oberbürgermeister Matthias Henne für die Stadt Bad Waldsee gez. Bürgermeister Günter A. Binder für die Gemeinde Baienfurt gez. Bürgermeisterin Simone Rürup für die Gemeinde Baindt gez. Bürgermeisterin Manuela Hugger für die Gemeinde Berg gez. Bürgermeister Helmfried Schäfer für die Gemeinde Bergatreute gez. Bürgermeister Peter Wetzel für die Gemeinde Boms gez. Bürgermeister Roland Haug für die Gemeinde Ebersbach-Musbach gez. Bürgermeister Oliver Spieß für die Gemeinde Fronreute gez. Bürgermeister Jochen Currle für die Gemeinde Guggenhausen gez. Bürgermeister Volker Restle für die Gemeinde Horgenzell gez. Bürgermeister Roland Haug für die Gemeinde Hoßkirch gez. Bürgermeister Roland Fuchs für die Gemeinde Königseggwald gez. Bürgermeister Jochen Currle für die Gemeinde Unterwaldhausen gez. Oberbürgermeister Clemens Moll für die Stadt Weingarten gez. Bürgermeister Daniel Steiner für die Gemeinde Wolpertswende Ebenweiler, 02.05.2023 gez. Bürgermeister Tobias Brändle für die Gemeinde Ebenweiler gez. Bürgermeisterin Yvonne Heine für die Gemeinde Riedhausen gez. Bürgermeisterin Sandra Flucht für die Gemeinde Wilhelmsdorf Altshausen, 19.04.2023 gez. Bürgermeister Artur Rauch für die Gemeinde Eichstegen gez. Bürgermeister Timo Egger für die Gemeinde Fleischwangen[mehr]

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    Zuletzt geändert: 20.06.2023
    Gewässer-, Boden- und Naturschutz

    Im Rahmen des Umweltschutzes kommt dem Gewässer-, Boden- und Naturschutz eine besondere Bedeutung zu. Worauf Sie als Unternehmen achten müssen, wo Ihre Pflichten und Rechte geregelt sind und wer Sie bei diesen Aufgaben unterstützt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. Gewässerschutz Als Unternehmen müssen Sie bestimmte wasserrechtliche Regelungen beachten, wenn Sie Abwasser in Gewässer oder in die Kanalisation leiten, in Ihrer Produktion Grund- oder Oberflächenwasser nutzen oder wassergefährdende Stoffe einsetzen (zum Beispiel Lösemittel oder Säuren). Beim Gewässerschutz gilt das sogenannte Vorsorgeprinzip. Das heißt, dass Sie in Ihrem Unternehmen dafür sorgen müssen, geeignete Techniken einzusetzen, um die Belastung des Grundwassers und den Anfall von Abwasser möglichst gering zu halten beziehungsweise die Abwässer in dafür geeigneten Anlagen zu behandeln. Hinweis: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen Sie einen oder mehrere Beauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte - GSB) bestellen. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung. Nicht zum Gewässerschutz gehören Vorschriften, welche die Qualität des Trinkwassers betreffen. Bodenschutz und Altlasten Das Eindringen von Schadstoffen in den Boden oder physikalische Veränderungen (zum Beispiel Bodenverdichtungen) können die natürlichen Funktionen des Bodens erheblich beeinträchtigen. Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, darauf zu achten, dass derartige schädliche Bodenveränderungen vermieden werden und Vorsorge getroffen wird, dass der Boden geschont und nachhaltig behandelt wird. Wie beim Gewässerschutz gilt also auch hier das Vorsorgeprinzip. Auffüllungen im Außenbereich Selbständige Auffüllungen bedürfen im Außenbereich einer Genehmigung nach Bau- und Naturschutzrecht bei mehr als 2 m Höhe oder mehr als 500 m² Fläche. Kleinere Auffüllungen sind nach der Landesbauordnung zwar grundsätzlich verfahrensfrei, unterliegen aber ebenso den rechtlichen und fachlichen Anforderungen des Bodenschutzes und des Naturschutzes und können einen naturschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Daher sollte jeder geplante Bodenauftrag grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden. Sollte Ihr Unternehmen dafür verantwortlich sein, dass Böden verunreinigt wurden, sind Sie dazu verpflichtet, den Boden zu sanieren. Haben Sie ein belastetes Grundstück übernommen, gilt grundsätzlich Entsprechendes. Naturschutz Was Sie als Unternehmen im Bereich Naturschutz beachten müssen (zum Beispiel bei Eingriffen in Natur und Landschaft), regeln das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz (NatSchG). Wenn Sie beispielsweise Leitungen verlegen, bauliche Anlagen errichten, Kies abbauen oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vornehmen wollen, kann dies einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Meist ist für einen solchen Eingriff in erster Linie eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Wasserrecht, Energiewirtschaftsgesetz, Baurecht) notwendig. Der naturschutzrechtliche Eingriff wird in diesen Fällen in den entsprechenden Trägerverfahren, zum Beispiel im Baugenehmigungsverfahren, mit abgeprüft. In diesen Fällen müssen Sie keinen separaten Antrag stellen. Gibt es allerdings kein Trägerverfahren, ist unter Umständen für einen solchen Eingriff eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung notwendig. Die Genehmigung können Sie im Serviceportal beantragen. Bei Bauvorhaben und anderen Maßnahmen ist grundsätzlich auch der Artenschutz zu beachten. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten müssen hierbei vermieden oder verringert werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Auswahl des Grundstücks

    Bei der Auswahl des Grundstückes sollten Sie sich zunächst überlegen, welche Kriterien (z.B. Größe, Lage, Infrastruktur) es erfüllen muss, um Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Des Weiteren ist entscheidend, ob Sie das Grundstück auch so nutzen dürfen, wie es Ihren Vorstellungen entspricht. Wenn Sie ein unbebautes Grundstück bebauen möchten, müssen Sie abklären, ob das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Maßgebende Vorschriften für das Baurecht finden Sie im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung, der Landesbauordnung und den speziellen Gesetzen (z.B. wasserrechtliche Vorschriften im Wassergesetz). Informationen über das Grundstück enthält der Bebauungsplan, das Baulastenverzeichnis, das Grundbuch, der Flächennutzungsplan und das Liegenschaftskataster. In diese Unterlagen sollten Sie unbedingt Einsicht nehmen, wenn Sie sich für ein konkretes Grundstück interessieren. Im Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Gemeindegebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörigen Begründung werden die Planaussagen erklärt. Der Bebauungsplan gibt Auskunft darüber, in welcher Weise ein Grundstück bebaubar ist. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Anzahl der Geschosse und der zulässigen Dachform. Beachten Sie aber, dass es nicht für jedes Baugebiet einen Bebauungsplan gibt. Hat die Gemeinde für das Gebiet, in welchem Ihr Grundstück liegt, keinen Bebauungsplan aufgestellt, muss sich das geplante Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht. Das Baulastenverzeichnis gibt Auskunft darüber, welche öffentlich-rechtlichen Belastungen auf einem Grundstück ruhen. Dies kann beispielsweise eine Zufahrtsbaulast (über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße) oder eine Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück (Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen) sein. Baulasten stellen reale Belastungen des Grundstückes dar und sind daher ein wertbeeinflussender Faktor beim Erwerb eines Grundstückes. Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechte, die an einem Grundstück bestehen. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob Lasten und Beschränkungen bestehen, wie beispielsweise Grunddienstbarkeiten (z.B. wenn Sie als Eigentümer eines Grundstücks Ihrem Nachbarn gestatten, seine Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten) und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen und Verfügungsbeschränkungen (Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke und Ähnliches). Außerdem kann dem Grundbuch entnommen werden, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten. Das Liegenschaftskataster ist der flächendeckende Nachweis aller 9 Millionen Flurstücke und 5 Millionen Gebäude im Land. Es dient zusammen mit dem Grundbuch zur Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften und gewährleistet, dass die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit jederzeit mit hoher Genauigkeit bestimmt werden können. Das Liegenschaftskataster wird von den unteren Vermessungsbehörden bei den Landratsämtern und Städten geführt und durch Liegenschaftsvermessungen auf dem Laufenden gehalten. Was Sie bei Erwerb des Grundstückes beachten müssen und was Sie über die Vertragsabwicklung wissen sollten, erfahren Sie in der Lebenslage " Grundstück ". Tipp: Falls Sie ein Grundstück zur gewerblichen Nutzung suchen, finden Sie auf den folgenden Seiten Angebote für freie Gewerbeflächen: Immobilienangebote der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg Immobilienportal Region Stuttgart Freie Industrie- und Gewerbeflächen Region Heilbronn-Franken Freie Wohnflächen Region Heilbronn-Franken Standortportal Rhein-Neckar Gewerbeflächen Regionalverband Ostwürttemberg Gewerbegebiete/Wirtschaftsförderung Region Neckar-Alb[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Informationen für Bildungsanbieter

    Kursdatenbanken Um mit Ihren Bildungsangeboten möglichst viele Interessenten zu erreichen, können Sie neben der Gestaltung eines eigenen Programms in Papierform oder einer eigenen Kursdatenbank auf Ihren Internetseiten auch auf anbieterübergreifende Onlinekursdatenbanken zurückgreifen. Einträge auf derartigen Seiten haben den Vorteil, dass Sie auch Änderungen an Ihrem Programm kurzfristig bekannt geben können und viele Interessenten erreichen, die nicht nach einem bestimmten Bildungsanbieter, sondern nach Kursen in ihrer Nähe oder nach Kursen zu einem bestimmten Thema suchen. Tipp: Für nähere Informationen darüber, wie Sie in die Datenbanken aufgenommen werden können und welche Kosten eventuell dafür anfallen, wenden Sie sich bitte direkt an die Betreiber der betreffenden Datenbank. Weiterbildungsberatung Auch Ihre Beratungsangebote können Sie in entsprechenden Datenbanken detailliert veröffentlichen. Als Mitglied des Landesnetzwerks Weiterbildungsberatung erfüllen Sie bestimmte Qualitätsnormen für die Weiterbildungsberatung und werden im Weiterbildungsportal entsprechend gekennzeichnet. Netzwerk Fortbildung und Qualitätsrichtlinien Als Anbieter von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen haben Sie, sofern Sie die Aufnahmekriterien erfüllen, die Möglichkeit, in dem vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg geförderten Netzwerk für berufliche Fortbildung mitzuwirken. Die regionalen Netzwerke für berufliche Fortbildung in Baden-Württemberg informieren über örtliche berufliche Weiterbildungsangebote (z.B. durch vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg finanziell geförderte Veranstaltungsbroschüren und Werbeflyer) und beraten bei Weiterbildungsfragen. Nähere Informationen, welche Aufnahmekriterien beim Netzwerk für berufliche Fortbildung gelten und welche Vorteile, aber auch Pflichten Ihnen durch eine Mitgliedschaft entstehen, können Sie im Weiterbildungsportal Baden-Württemberg nachlesen. Dort finden Sie auch eine genaue Beschreibung der Qualitätskriterien, zu deren Einhaltung sich die Mitglieder verpflichten. Als Mitglied eines Netzwerkes sind Sie berechtigt, Ihre Angebote in das Weiterbildungsportal des Landes einzustellen. Auch als Anbieter von allgemeiner Weiterbildung können Sie Ihre Angebote in das Weiterbildungsportal einstellen; setzen Sie sich dazu mit dem Weiterbildungsreferat des Kultusministeriums (Tel.: 0711-279-2689) in Verbindung. Hinweis: Auf europäischer Ebene entsteht derzeit der Europäische Qualifikationsrahmen, der es ermöglichen soll, durch Weiterbildungsmaßnahmen erworbene Qualifikationen europaweit zu vergleichen. Zertifizierung von Bildungsangeboten Wenn Sie möchten, dass an Ihren Lehrgängen auch Inhaber von Bildungsgutscheinen oder durch andere Förderungen der Agentur für Arbeit unterstützte Menschen teilnehmen können, müssen Sie Ihr Bildungsangebot von der Agentur für Arbeit zertifizieren lassen. Die Zertifizierung der Bildungsangebote wird im Auftrag der Agentur für Arbeit von "fachkundigen Stellen" durchgeführt. Für diese gibt es ein eigenes Zulassungsverfahren. Hinweis: Generell ist eine Zertifizierung Ihres Bildungsangebotes für Sie ein Vorteil, da dies für Ihre Kunden auch ein Zeichen ist, dass bestimmte Qualitätsrichtlinien eingehalten werden. Besondere Regeln gelten für Bildungsangebote, die im Fernunterricht stattfinden. Möchten Sie solche Veranstaltungen anbieten, können Sie Ihre Lehrgänge durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zertifizieren lassen. Wenn Sie Maßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg anbieten wollen, lassen Sie sich beim Regierungspräsidium Karlsruhe anerkennen. Förderungen für Bildungsanbieter Angaben dazu, welche Förderungen es beispielsweise für Bildungsanbieter in Baden-Württemberg gibt, erfahren Sie im Weiterbildungsportal Baden-Württemberg und im Kultusportal. Wenn Sie als Bildungsträger anerkannt werden wollen, der Maßnahmen nach dem Bildungszeitgesetz anbieten darf, müssen Sie sich ebenfalls registrieren lassen. Alle Informationen dazu finden Sie im Weiterbildungsportal des Landes unter Bildungszeitgesetz oder direkt auf der gemeinsamen Internetseite der vier Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Umbau - Sanierung - Modernisierung

    Wollen Sie ein Gebäude umbauen, sanieren oder modernisieren? Je nach Umfang und Art der Baumaßnahmen benötigen Sie auch dafür eine Genehmigung . Wenn Sie den Umbau eines Gebäudes planen, sollten Sie sich daher frühzeitig bei Ihrer Baurechtsbehörde erkundigen, was zu beachten ist. Unter Modernisierung werden bauliche Maßnahmen verstanden, die den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Auch bei einem Umbau, einer Sanierung oder Modernisierung müssen Sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Brandschutzbestimmungen und Abstandsflächen) beachten. Energieausweis Der Energieausweis für bestehende Gebäude hilft Mietern und Käufern, vergleichbare Informationen über die energetische Qualität von Gebäuden zu erlangen. Erneuerbare Energien Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Die Regelungen des Landes-EWärmeG für bestehende Wohngebäude gelten seit dem 1. Januar 2010. Danach müssen 15 Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch den Einsatz von erneuerbaren Energien (Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Bioöl und Biogas) gedeckt werden, sofern die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Das Gesetz wurde zuletzt am 7. Februar 2023 novelliert. Für das Verhältnis von baden-württembergischem EWärmeG und dem GEG des Bundes gilt folgendes: In den Kommunen, die bereits einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben, bedarf es eines gesonderten Beschlusses, der dem Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits bebauten Umfeld verbindlich macht. Solange ein gesonderter Beschluss noch nicht gefasst ist, gilt das EWärmeG für Bestandsgebäude weiterhin (bis spätestens ab 1. Juli 2026 in Gemeinden größer als 100.000 Einwohner ab bzw. 1. Juli 2028 in Gemeinden unter 100.000 Einwohner das GEG auch für den Bestand greift). Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen des EWärmeG gibt es nur, wenn es sich um in § 2 Absatz 2 EWärmeG aufgezählte Ausnahmen vom Geltungsbereich handelt, allen Erfüllungsmöglichkeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, eine Umsetzung aller Optionen technisch nicht möglich ist, die Nutzungspflicht eine unbillige Härte für die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer darstellt (zum Beispiel wenn sie oder er selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt). Der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird auch finanziell gefördert. Davon unabhängig gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme in Neubaugebieten zum 1.1.2024. Nutzungsänderung Eine Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich: Beispielsweise kann es baugenehmigungspflichtig sein, wenn Sie eine Wohnung als Büro oder einen Speicher als Wohnraum nutzen. Eine Nutzungsänderung kann beispielsweise zur Folge haben, dass Sie mehr Stellplätze zur Verfügung stellen müssen. In bestimmten Fällen ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei. Gegebenenfalls müssen Sie jedoch ein Baugenehmigungsverfahren (vereinfachtes oder umfassendes Baugenehmigungsverfahren) oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Aufteilung eines Wohnhauses - Begründung von Wohnungseigentum Möchten Sie die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind übertragen, benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan. Diese benötigen Sie bei Ihrer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück aufgeteilt und an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wird. Mit der Anlegung der sogenannten "Wohnungsgrundbücher" wird die Teilung erst wirksam.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Abfallvermeidung und Entsorgung

    In erster Linie soll die Entstehung von Abfällen vermieden werden. An zweiter Stelle geht es um die Verwertung von Abfällen und erst am Schluss steht die Beseitigung des restlichen Abfalls. Abfallvermeidung Sie können die Menge an Restmüll für Ihren Haushalt auf ein Minimum reduzieren, wenn Sie Bioabfall, Glas, Altpapier, Kunststoffe und Elektroschrott getrennt entsorgen. Diese Produkte enthalten wertvolle Rohstoffe, welche Sie durch die getrennte Entsorgung Ihres Abfalls in den Wertstoffkreislauf zurückführen. Dadurch können diese Rohstoffe weiterverwendet werden. Mit geringem Aufwand können Sie viel für die Umwelt tun, wenn Sie folgende Punkte beachten: Verwenden Sie Mehrweg- statt Einwegbehälter! Diese werden nach der Rückgabe gereinigt und wieder befüllt. Beachten Sie, dass nicht alle Pfandbehälter Mehrwegbehälter sind. Für bestimmte Einwegflaschen und Dosen müssen Sie Pfand bezahlen. Sparen Sie bei Verpackungsmaterialien! Tipp: Nehmen Sie zum Einkaufen eine Stofftragetasche oder einen Korb mit, damit Sie nicht in jedem Geschäft eine Tüte verlangen beziehungsweise kaufen müssen. Das Pausenbrot ist in einer Dose besser aufgehoben als in einem Stück Alufolie. Verpackungen aus Papier und Karton können genauso dekorativ und schützend sein wie eine Folienverpackung. Verwenden Sie Recyclingpapier! Außerdem können Sie Papier sparen, wenn Sie nur die Dokumente ausdrucken, die Sie wirklich brauchen und dabei die Vorder- und Rückseite des Papiers benutzen. Vermerken Sie auf Ihrem Briefkasten, dass Sie auf Broschüren und Werbung verzichten. Geben Sie außer Bioabfall keine sonstigen Abfälle in die Biotonne oder den Biobeutel. So vermeiden Sie eine Verunreinigung des wertvollen Biogutes und tragen dazu bei, dass aus Bioabfällen Energie und hochwertige Komposte hergestellt werden können. Für Altkleider gilt: Geben Sie Ihre gebrauchten Kleider und noch tragbare und paarweise zusammengebundenen Schuhe zur Altkleidersammlung. Es gibt viele gemeinnützige, aber auch zugelassene gewerbliche Sammlungen oder Sammelstellen, die die Alttextilien sorgsam zur Wiederverwendung vorbereiten oder zumindest hochwertig verwerten lassen. Denken Sie schon beim Kauf von Kleidern und Schuhen daran, erst recht bei ihrem Aussondern: Textilien und Schuhe sind mit viel Ressourcen, mit hohen Belastungen (für Umwelt und leider manchmal auch für die Arbeitskräfte in der Dritten Welt) erzeugt worden. Diese Produkte verdienen deshalb im Umgang mit ihnen besonderen Respekt. Vermeiden Sie, Ihre ehemaligen Kleiderschätze zweifelhaften Haustür-„Sammlungen“ zu überlassen. Diese erzeugen manchmal zum Beispiel durch vorgetäuschte christliche Symbole oder rote Kreuze den Eindruck echter gemeinnütziger Sammlungen (beispielsweise der Caritas oder AWO) oder zugelassener gewerblicher Sammlungen. Dafür sind Ihre Altkleider zu schade! Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie bei Ihrer Land- oder Stadtkreisbehörde (Untere Abfallrechtsbehörde) nach, ob die fragliche Sammlung dort zugelassen wurde. Das gilt auch für Papier- und Schrottsammlungen. Abfallentsorgung In Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise für die Abfallentsorgung zuständig. Die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise geben in der Regel einen Abfallkalender heraus, dem Sie alle Informationen zum Entsorgungssystem an Ihrem Heimatort entnehmen können. Welche Art von Abfall wie zu entsorgen ist, können Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen nachlesen. Defekte Lampen Lampen müssen Mindestwerte bei der Energieeffizienz erfüllen. Herkömmliche Glühlampen halten diese Anforderungen nicht ein. Stattdessen werden LED-Lampen und Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen) im Handel angeboten. Diese Lampen enthalten zum Teil wertvolle Rohstoffe beziehungsweise geringe Mengen Quecksilber. Sie dürfen sie daher nicht über den Restabfall entsorgen, sondern Sie müssen sie bei den Sammelstellen für Elektroschrott abgeben. Sie können sie zurückgeben bei: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder zum Teil auch im Handel. Entsorgen Sie defekte Glühlampen dagegen weiterhin über den Restabfall.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Beschreibung

    Sie haben eine innovative Idee, die Sie in Ihrem Unternehmen umsetzen möchten. Sie suchen eine technologische Lösung dafür? In diesem Fall kann Ihnen Technologietransfer aus Hochschulen oder Forschungseinrichtungen weiterhelfen. Was ist Technologietransfer? Mit dem Begriff Technologietransfer wird die Zusammenarbeit zwischen Technologieinhaberinnen und -inhabern (z.B. Forschungseinrichtungen) und Unternehmen bezeichnet. Ziel des Technologietransfers ist es, neue Technologien für Produktion und Wertschöpfung zu nutzen und so einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung zu leisten. In der Regel funktioniert der Technologietransfer in zwei Richtungen: Jemand hat eine Idee (z.B. für ein neues Produkt, ein neues Verfahren oder eine neue Dienstleistung) und benötigt eine technologische Lösung (Technologienehmer). Jemand hat eine technologische Lösung entwickelt, für die er eine Anwendung sucht (Technologiegeber). Technologietransfer kann auch zwischen Unternehmen erfolgen (z.B. im Wege der Lizenznahme); im Zusammenhang mit staatlichen Fördermaßnahmen ist jedoch vor allem der Technologietransfer aus der Wissenschaft (Forschungseinrichtungen, Hochschulen) in Unternehmen gemeint. Welchen Beitrag können neue Technologien für Produktion und Wertschöpfung leisten? Durch neue Technologien können Sie beispielsweise Ihre Produktionsabläufe verbessern. Wenn Sie in derselben Zeit mehr produzieren können als Ihre Konkurrenz, haben Sie damit einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Auch Ihre Produkte können durch neue Technologien verbessert werden (z.B. in der Anwenderfreundlichkeit, in der Haltbarkeit, in der Erscheinungsform). Wenn Ihr Produkt gegenüber den Produkten Ihrer Konkurrenten Vorteile für die Anwenderinnen und Anwender hat und vielleicht in Produkttests besser abschneidet, werden mehr Kundinnen und Kunden auf Ihr Produkt zurückgreifen. Dasselbe gilt auch für Dienstleistungen. Auch sie müssen sich durch immer neue Angebote und Weiterentwicklungen von der Konkurrenz unterscheiden. Nicht immer wird dazu gleich eine völlig neue Dienstleistung benötigt. Wenn Sie es schaffen, mithilfe neuer Technologien die gleiche Dienstleistung im Vergleich zu anderen billiger anzubieten oder sie für die Kundschaft unkomplizierter zu machen, kann das genauso effizient sein wie eine völlige Neuentwicklung. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, am Technologietransfer aus Forschungseinrichtungen/Hochschulen teilzunehmen? Sie können mit Forschungseinrichtungen kooperieren, die in Ihrem Auftrag oder mit Ihnen gemeinsam nach neuen technologischen Lösungen suchen. qualifizierte Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen oder Institutsmitarbeitende einstellen, die neuestes technologisches Know-how in Ihr Unternehmen einbringen. an Verbundprojekten teilnehmen, in denen mehrere Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Hochschulen zusammenarbeiten, um gemeinsam Lösungen zu technologischen Problemstellungen zu erarbeiten und verwertbares Know-how zu schaffen. Neben regionalen Projekten sollten auch die Möglichkeiten auf Bundesebene sowie auf europäischer Ebene genutzt werden. Weitere Informationen siehe „Förderprogramme auf Bundesebene“. Mehr Informationen zu und Unterstützung bei der Beantragung von EU-Fördermitteln aus dem europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa finden Start-ups sowie KMU aus Baden-Württemberg auf der Webseite Innocheck BW unter vertiefende Informationen. Hier können Sie über einen Fragebogen ihr konkretes Innovationsvorhaben hinsichtlich der Eignung für verschiedene Förderprogramme prüfen lassen (gefördert durch das Wirtschaftsministerium). Wie unterstützt Baden-Württemberg den Technologietransfer? Damit der Technologietransfer zustande kommt, müssen Geber- und Nehmerseite von Technologien in Kontakt gebracht werden. Dieser Kontakt wird durch spezielle Anlauf- und Vermittlungsstellen erleichtert und gegebenenfalls auch begleitet. Zu nennen sind insbesondere die Innovationsberatungen bei den regionalen Kammern (für europäische Kooperationen: Enterprise Europe Network (EEN) Baden-Württemberg) und einigen Wirtschaftsorganisationen, aber auch die Technologieberatungsstellen an den Hochschulen des Landes. Sie bieten Beratungsleistungen rund um das Thema "Innovation/Technologie" an. Tipp: In Baden-Württemberg gibt es im Rahmen der Initiative Wirtschaft 4.0 Baden-Württemberg (IW4.0) ein Netzwerk an Transferangeboten in der Fläche des Landes. Hierzu gehören unter anderem die regionalen Digital Hubs, die regionalen KI-Labs, die regionalen KI-Exzellenzzentren, das Kompetenzzentrum Smart Services sowie die Digitallotsen Wirtschaft 4.0. Für Fragen des europäischen Technologietransfers und zur Forschungsförderung durch die EU wenden Sie sich an das Steinbeis-Europa-Zentrum.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Was steht auf dem Etikett?

    V orv erpackte Lebensmittel Bei vorverpackten Lebensmitteln sind folgende Mindestangaben gesetzlich vorgeschrieben: Name des Produkts (Bezeichnung) Zutatenverzeichnis (Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Lebensmittelenzyme müssen absteigend nach ihrem Gewichtsanteil angeführt werden, auch Zutaten, die in zusammengesetzten Zutaten enthalten sind, müssen angegeben werden) Allergenkennzeichnung (entweder durch eine hervorgehobene Angabe im Zutatenverzeichnis oder innerhalb der Bezeichnung) Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln stattdessen ein Verbrauchsdatum Nettofüllmenge (Gewicht, Volumen oder Stückzahl) Name und Anschrift des in der EU niedergelassenen Lebensmittelunternehmers oder Importeurs Nährwertkennzeichnung Losnummer (zur Bezeichnung der Charge, beispielsweise dargestellt durch Abfüllzeit) Preis (entweder am Produkt oder nahe beim Produkt am Regal) Im Rahmen der Allergenkennzeichnung müssen Lebensmittelunternehmer alle Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (zum Beispiel glutenhaltiges Getreide, Milch, Soja, Eier, Fisch, Nussarten), auf der Verpackung angeben. Es müssen nicht nur Zutaten angegeben werden, die tatsächlich zugesetzt sind, sondern auch Stoffe, die nur bei der Herstellung verwendet wurden. Die Zutaten müssen entweder in der Zutatenliste in hervorgehobener Art und Weise angeführt werden oder aus dem Namen des Produkts hervorgehen (zum Beispiel Weizenmehl). Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkennzeichnung gibt es besondere Bestimmungen für einzelne Lebensmittel oder deren besondere Behandlung. Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind EU-weit zusätzlich Herkunftsinformationen anzugeben. Weitere spezielle Kennzeichnungsregelungen gibt es für bestimmte Lebensmittelgruppen, wie Öle und Fette, Wein, Eier, Milch-, Fleisch- und Fleischerzeugnisse. Wenn ein Lebensmittel oder Zutaten zu Lebensmitteln bestrahlt wurde, um Keime abzutöten und eine längere Haltbarkeit zu erreichen, muss dies durch die Formulierung "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Verpackung oder in der Zutatenliste angegeben werden. Freiwillige Angaben Zusätzlich zur verpflichtenden Nährwertkennzeichnung können Lebensmittelunternehmen in Deutschland seit November 2020 freiwillig die Nutri-Score-Ampel verwenden. Dieses farbige Logo auf der Vorderseite eines Lebensmittels bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern Orientierung bei der Lebensmittelauswahl im Rahmen einer gesunden, ausgewogenen Ernährung, dadurch, dass die Produkte innerhalb einer Lebensmittelgruppe leichter verglichen werden können. Weitere Beispiele für freiwillige Kennzeichnungselemente und staatliche oder staatlich initiierte Labels sind das nationale „Regionalfenster“ für Lebensmittel, die das Prüf- und Sicherungssystem absolvieren, Bio-Siegel als Ergänzung zum verpflichtenden EU-Bio-Logo für „Öko-Lebensmittel“ oder „ohne Gentechnik“-Siegel für Lebensmittel, die den im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz festgelegten Anforderungen entsprechen. Unverpackte Lebensmittel Bei nicht vorverpackten, also unverpackt angebotenen Lebensmitteln sind weniger Pflichtangaben vorgeschrieben. Detaillierte Informationen können bei diesen Lebensmitteln auch im Verkaufsgespräch gegeben werden, zum Beispiel auf dem Gemüsemarkt, beim Bäcker und Metzger, an der Käse- oder Bonbontheke. Auch Kantinen, Gaststätten, Imbissbuden und Restaurants müssen für ihre angebotenen Speisen und Getränke Kennzeichnungspflichten erfüllen. Die Allergenkennzeichnung sowie der Einsatz bestimmter Zusatzstoffe müssen am Schild an der Ware, in Speise- und Getränkekarten oder auf einem Aushang gekennzeichnet werden. Verweist der Unternehmer auf die Möglichkeit einer mündlichen Auskunft durch sein Personal, muss er Unterlagen bereithalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Bedarf einsehen können dürfen. Auch auf die Anwendung bestimmter Herstellungs- und Behandlungsverfahren (beispielsweise Lebensmittelbestrahlung oder Gentechnik) muss schriftlich hingewiesen werden. Welche Angaben darüber hinaus verpflichtend sind, hängt vom Lebensmittel ab, beispielsweise bei Obst und Gemüse Angaben über Art, Sorte und Herkunft, Preis und Güteklasse. Eier müssen EU-weit einheitlich gekennzeichnet werden, bevor sie verkauft werden. Daher wird auf jedes Ei ein zehnstelliger Code gedruckt. Diese Ziffern-Buchstaben-Kombination enthält Informationen über die Art der Haltung, das Herkunftsland (DE für Deutschland) und -region (08 für Baden-Württemberg) sowie die Nummer des Erzeugerbetriebs.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Straßengesetze und Straßenverkehrsrecht

    Jeder nimmt am Straßenverkehr teil, sei es mit dem Auto, Lkw, Motorrad, Fahrrad oder als Fußgänger. Dabei ist es unabdingbar, dass sich jeder an festgelegte Regeln hält und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt. Dabei ist zwischen dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht zu unterscheiden. Das Straßenrecht ist in den Straßengesetzen geregelt und beschreibt die Art, das heißt das „Ob“ der Nutzung. Das Straßenverkehrsrecht beschreibt das „Wie“ der Nutzung. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht greifen dabei Hand in Hand. Straßengesetze Bei den Straßengesetzen ist zwischen dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder zu unterscheiden. Das Bundesfernstraßengesetz gilt für Autobahnen und Bundesstraßen in ganz Deutschland. Die anderen Straßenarten sind in den Straßengesetzen der Länder geregelt. Das Straßengesetz für Baden-Württemberg unterscheidet zwischen Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, sowie Radschnellverbindungen als Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Die Straßengesetze regeln, welche Bestandteile zur Straße gehören, wer die Straßenbaulast trägt und damit für die Verkehrssicherungspflicht auf der Straße und den Gehwegen zuständig ist und wie die Straßen zu öffentlichen Verkehrswegen werden (Widmung). Außerdem ist in den Straßengesetzen geregelt, welche Rechtsgrundlage erforderlich ist, um eine Straße zu bauen oder zu ändern und vor allem, ob hierfür eine Planfeststellung oder Plangenehmigung benötigt wird oder ob die Straßen auf Basis eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans errichtet werden dürfen. Durch die Widmung (ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung) erhalten die Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Sache. Das heißt, sie können dann im Rahmen der Straßengesetze für die im Widmungszweck bestimmten Verkehrsfunktionen durch jedermann benutzt werden (Gemeingebrauch). Will jemand die Straße über den Widmungszweck beziehungsweise den Gemeingebrauch hinaus benutzen, wie beispielsweise ein Baugerüst oder einen Verkaufsstand aufstellen, so handelt es sich hierbei um eine Sondernutzung. Eine Sondernutzung erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Sie kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Einführende Informationen dazu finden Sie im gleichnamigen Kapitel mit den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen dienen dem allgemeinen Verkehr. Sie werden häufig von unselbstständigen straßenbegleitenden Geh- und Radwegen begleitet. Die Gemeindestraßen werden nach ihrer Bedeutung nach Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und sonstigen Straßen unterschieden, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen. Darüber hinaus können Gemeindestraßen (aufgrund ihrer Widmung) auch in ihrer Verkehrsfunktion beschränkt sein und nur auf eine bestimmte Benutzungsart oder einen Benutzungszweck festgelegt werden. Hierzu gehören vor allem öffentliche Feld- und Waldwege, selbständige Radwege (der Gemeinde), die nicht Bestandteil einer Straße sind und die nicht als Radschnellverbindungen eingeordnet werden, Fußgängerbereiche (z.B. Fußgängerzonen), Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wanderwege und sonstige Fußwege. Diese Straßenarten werden durch Radschnellverbindungen ergänzt, die speziell für den Radverkehr konzipiert sind. Die Straßengesetze regeln, welche Pflichten die Straßenbaulastträger treffen und welche Pflichten auf die Anlieger übertragen werden können. Welche Behörden zuständig sind, ist im Straßengesetz von Baden-Württemberg bestimmt, auch für die Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz. Nicht zu den öffentlichen Wegen zählen Waldwege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sowie Privatstraßen. In der Regel sind diese Wege und Privatstraßen gesondert als solche gekennzeichnet. Die Benutzungsmodalitäten richten sich bei nicht öffentlichen Waldwegen nach dem Waldgesetz Baden-Württemberg und dem Bundeswaldgesetz und bei Privatstraßen nach zivilrechtlichen Vorschriften. Straßenverkehrsrecht: Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung (StVO) Das Straßenverkehrsrecht ist im Straßenverkehrsgesetz und in der darauf beruhenden Straßenverkehrsordnung (StVO) beschrieben. In der Straßenverkehrsordnung sind die grundlegenden Verkehrsregeln festgelegt. Hier finden Sie unter anderem die Vorschriften, wie schnell Sie fahren dürfen, welche Abstände Sie einhalten müssen, welche Beleuchtung vorgeschrieben ist und was verboten ist. Alle Maßnahmen, die den Verkehr beeinträchtigen könnten, sind ebenso wie eine übermäßige Straßenbenutzung in der Regel verboten. Ausnahmen von diesen Verboten können auf Antrag gestattet werden. Auch für Fußgänger gibt es Regeln, die zu beachten sind. Die Straßenverkehrsordnung nennt beispielsweise die Pflicht, Gehwege zu nutzen, aber auch die Fälle, in denen Fußgänger ausnahmsweise auf der Fahrbahn gehen dürfen. Verkehrs-, Gefahren-, Vorschrifts- und Richtzeichen sind ebenfalls in der StVO abgebildet und erklärt. Abschließend sind unter anderem Durchführungs- und Bußgeldvorschriften geregelt. Sie können dort nachlesen, welche Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Höhe der einzelnen Bußgelder ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung geregelt. Ein reibungsloser Ablauf des Verkehrs setzt intakte Straßen und Wege voraus. Sollten Sie Beschädigungen an einer Straße oder einem Verkehrsschild feststellen, sollten Sie diese so schnell wie möglich melden. An wen Sie sich wenden können und wie Sie vorgehen müssen, lesen Sie in der Leistungsbeschreibung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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