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Haushaltssatzung.pdf

Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2021 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.01.2021 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.282.950 11.103.700 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.119.850 11.791.800 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 -688.100 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 500.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 500.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -1.336.900 -438.100 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 9.916.250 10.736.850 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 10.927.850 10.644.800 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -1.011.600 92.050 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.351.400 9.641.400 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.910.000 14.680.600 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -3.558.600 -5.039.200 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -4.570.200 -4.947.150 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 4.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 100.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.000.000 3.900.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -3.570.200 -1.047.150 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 4.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.350.000 2.400.000 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 4.000.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. November 2020 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H. 350 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 400 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 404.000 427.050 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 478.500 427.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.500 0 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.500 0 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 401.700 425.200 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 424.500 372.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -22.800 53.150 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 25.000 25.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 327.000 577.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -302.000 -552.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -324.800 -498.850 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 320.000 550.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 73.850 80.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 246.150 469.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -78.650 -29.700 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 320.000 550.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 200.000 § 3 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 839.950 860.550 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 914.300 954.700 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.350 -94.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.350 -94.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 710.600 736.600 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 669.600 708.000 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 41.000 28.600 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 55.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 465.000 985.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -410.000 -915.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -369.000 -886.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 400.000 800.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 99.000 109.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 301.000 691.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -68.000 -195.400 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 400.000 800.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2021/2022 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Dienstag, den 09. Februar 2021 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 25. Januar 2021 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 bestätigt. Ebenso wurde die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und der „Abwasserbeseitigung“ bestätigt und die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 29.01.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.01.2021
    4-11.1-RQ_Regelprofile_Achse_Bühl.pdf

    0+160 Regelquerprofil 1,50 1,50 50 3,50 ±0 A c h s e 1:3 2% 1:3 2% 1:4 1:2 20 6565 479.596 Gewässersohle Fließbett 0+250 Regelquerprofil 2,00 50 7575 Fließbett ±0 A c h s e 10% 10% 1 :0 .1 7 1 :0 .1 7 geplante Straße ins neue Baugebiet best. Graben auffüllen best.Gelände 0+090 Regelquerprofil 1,50 1,50 50 3,50 20 6565 Gewässersohle Fließbett ±0 A c h s e 1:3 2% 1:3 2%1:4 1:2 HQExtrem HQExtrem HQExtrem 25 cm Humus-Substrat 25 cm Sohlabdichtung nach Bedarf k < 10f -9 Bachsohle LMB 10/60 80% Flächenanteil LMB 40/200 20% Flächenanteil Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Regelquerprofile Achse Bach Bühl 4-11.1-RQ Genehmigung 1: 50 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021[mehr]

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      4-11.2-RQ_Regelprofile_Achse_Geigensack.pdf

      G e w ä s se rr a n d st re ife n 0+080 Regelquerprofil 1,50 1,50 1.50 4,50 20 6565 Gewässersohle Fließbett ±0 A c h se 1:3 2% 1:3 2% HQExtrem1:2 1:2 0+260 Regelquerprofil 1,50 1,50 1.50 4,50 20 6565 Gewässersohle Fließbett ±0 A c h s e 1:3 2% 1:3 2% 2,10 1,00 1:2 1:2 1:3 Beckensohle 25 cm Humus-Substrat 25 cm Sohlabdichtung nach Bedarf k < 10 Bachsohle LMB 10/60 80% Flächenanteil LMB 40/200 20% Flächenanteil f -9 Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Regelquerprofile Achse Bach Geigensack 4-11.2-RQ Genehmigung 1: 50 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021[mehr]

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        ww w. bu er os ie be r.d e Fassung vom 26.01.2018 G e m e in d e B a in d t B e b a u u n g sp la n " G e ig e n sa ck E rw e it e ru n g " u n d 7 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "B if a n g " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung 20 5 Satzung 26 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 28 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 42 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 49 9 Begründung – Sonstiges 51 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 54 11 Begründung – Bilddokumentation 55 12 Verfahrensvermerke 56 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) Zeichener- klärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften so- wie nicht störende Handwerksbetriebe) können nur ausnahmswei- se zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fern- meldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahingehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für Ver- waltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestand- teil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 5 2.4 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.5 WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am Schnitt- punkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachab- schluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut lie- gen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen ent- sprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeb- lich. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH über NN" liegen, ist eine "effektive WH über NN" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Be- reich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.6 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Haupt- gebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am höchs- ten Punkt des Firstes bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit folgender Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 6 Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,25 m unterschritten werden; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über NN" entsprechend den Anteilen des Firstes, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.8 Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.10 Richtung der Firstseiten von Pultdach-Hauptge- bäuden Hauptgebäude mit Pultdach sind so zu errichten, dass die Senk- rechte auf die Firstseite (d.h. die höhere der traufseitigen Wände) um mindestens 70° von der Nordrichtung abweicht (vgl. hierzu auch Skizze in der Begründung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 2.11 Umgrenzung von Flächen für Garagen und/oder Carports; Gara- gen und/oder Carports sind nur innerhalb dieser Flächen (und in- nerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV; siehe Planzeichnung) ED GA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 7 2.12 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen außerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen und nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der Flächen für Gara- gen und/oder Carports zulässig. Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Besonderen be- stimmt: Nebengebäude (keine Garagen): max. 40 m3 Brutto-Rauminhalt (außen), max. 16,00 m2 Grundfläche und max. 3,25 m Gesamt- höhe (höchste Stelle gegenüber dem natürlichen Gelände); die Summe der Brutto-Rauminhalte dieser Nebengebäude je Grund- stück darf pro Grundstück bei Einzelhäusern und Doppelhäusern 75 m3 und bei Hausgruppen 50 m3 nicht überschreiten. nicht überdachte Wasserbecken: max. 100 m3 Beckeninhalt; max. Größe 5 % der Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze. thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen: max. Summe der nutzbaren Fläche (senkrechte Projektion auf die jeweilige An- lage) 3 % der jeweiligen Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze; die Anlagen sind auch in Verbindung mit einem Nebengebäude zulässig. Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mo- bilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Ferner werden Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.13 E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 8 D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als Wohn- gebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen) 2.14 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand); (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.15 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Verkehrsfläche als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.). In den Bereichen, die für Grundstückszufahrten erforderlich sind, können diese Flächen unterbrochen und befestigt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.17 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche; (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.18 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier 0,4-kV-Erdkabel der EnBW mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten des Versorgungsträgers; innerhalb des Schutzstreifens sind unzulässig: 70 3 5,50 1, 50 1, 50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 9 bauliche Anlagen (z.B. auch Dauerstellplätze) über die Bodenarbeiten der landwirtschaftlichen Nutzung hinaus gehende Erdarbeiten Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern Lagerung schwer transportabler Materialien sonstige Einwirkungen, die den Betrieb oder die Sicherheit der Leitung beeinträchtigen können Anpflanzen von Gehölzen über 5,00 m Höhe (max. natürliche Wuchshöhe 5,00 m) (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.20 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.21 Behandlung von Nieder- schlagswasser in dem Baugebiet In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser (Dach- und Oberflächen- wasser) im Trennsystem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Re- genwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem Re- tentionsbereich zuzuführen. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoffbeschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation ist unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 10 Das Niederschlagswasser der Grundstücke mit Anschluss an die Reh- straße bzw. an die Hirschstraße ist über die öffentliche Mischwas- serkanalisation anzuleiten. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.22 Retentionsfilterbecken In dem Retentionsfilterbecken ist Niederschlagswasser von öffentli- chen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zurück zu hal- ten und über die belebte Bodenzone zu behandeln. Der Bereich ist als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln anzulegen. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.23 Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Öffentliche Grünfläche als Retentionsbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Öffentliche Grünfläche als Waldrand (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Geländeoberkante zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) R 71 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 11 2.27 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für Stellplätze und Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.28 Geh-, Fahr-, oder Leitungsrecht 1 zu Gunsten der Anlieger der geplanten Grundstücke Nr. 28 - 30. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Leitungsrecht 2 zu Gunsten der Versorgungsträger. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.30 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der jeweiligen Verkehrsfläche als Begleitfläche um bis zu 3,00 m ver- schiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 1 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.31 Zu pflanzender Baum, variabler Standort innerhalb der jeweili- gen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 bzw. 3 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.32 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 bzw. 3 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" GR/FR/LR 1 LR 2 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 12 zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.33 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. Die öffentlichen Grünflächen als Ortsrandeingrünung und Re- tentionsbereich sind außerhalb der zu bepflanzenden Bereiche als Extensivwiesen zu entwickeln. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verord- nung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrand- verordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre 'Elsrijk' Spitz-Ahorn Acer platanoides 'Cleveland' oder 'Olmsted' Hainbuche Carpinus betulus Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus 'Fastigiata' Gefülltblühende Vogel-Kirsche Prunus avium 'Plena' Säulen-Eiche Quercus robur 'Fastigiata' Kleinkronige Winter-Linde Tilia cordata 'Rancho' Pflanzliste 2 (Öffentliche Grünfläche als Retentionsbereich) Bäume Schwarz-Erle Alnus glutinosa Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Silber-Weide Salix alba Berg-Ulme Ulmus glabra Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 13 Sträucher Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 3 (alle anderen öffentlichen Grünflächen) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Hänge-Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Zitterpappel Populus tremula Vogel-Kirsche Prunus avium Stiel-Eiche Quercus robur Sal-Weide Salix caprea Sommer-Linde Tilia platyphyllos Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.34 Pflanzungen in dem Baugebiet Pflanzungen: Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 14 Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). Pro 700 m2 (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen. Grundstücke mit einer Fläche von we- niger als 250 m² sind von diesem Pflanzgebot ausgenommen. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen unzulässig. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verord- nung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrand- verordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Hänge-Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Walnussbaum Juglans regia Vogel-Kirsche Prunus avium Stiel-Eiche Quercus robur Sal-Weide Salix caprea Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 15 Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Hunds-Rose Rosa canina Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Roter Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Wasser-Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.35 Pflanzbindung Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen; Pflanzbindung; der vorhandene Waldrand aus standort- gerechten und heimischen Gehölzen sowie der bestehende Kraut- saum sind dauerhaft in ihrer gestuften Struktur zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2.2. PlanzV; siehe Planzeich- nung) 2.36 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung. (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO, Nr. 15.14. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.37 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Bifang" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.38 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang" (Fassung vom 03.12.1974, rechtsverbindlich seit 18.09.1975) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, werden im Bereich der vorliegenden 7. Än- derung des Bebauungsplanes "Bifang" durch diese ersetzt. Nunmehr Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 16 anders lautende Inhalte ersetzen die bisherigen und von dieser Än- derung betroffenen Inhalte vollständig. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 17 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Än- derung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Bifang" der Ge- meinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten für Dächer von Hauptge- bäuden. Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für deutlich untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdach- ungen etc.) sowie für Garagen und Nebenanlagen (z.B. Geräte- schuppen etc.) andere Dachformen zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD/PD/WD Dachform alternativ Satteldach, Pultdach oder Walmdach (letzte- res auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach zulässig); Für die Dachform Pultdach gilt folgende Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zu- einander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.4 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 5,00 m Breite (Außenkante Außenwand). Die Dach-Ebenen der jeweiligen Baukörper von Hauptgebäuden sind in der gleichen Dachneigung auszuführen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 18 3.5 Widerkehre und Zwerch- giebel Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (Bau- teile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind unter folgenden Voraussetzungen zuläs- sig: max. Breite (Außenkante Außenwand): 6,50 m Mindest-Abstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl. Dachaufbauten: 1,50 m Mindest-Abstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1. Dach- geschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,00 m (frei stehende Bau- teile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt) Mindest-Abstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Voraussetzun- gen zulässig: Mindest-Dachneigung des Hauptgebäudes: 26° max. Breite (Außenkante ohne Dachüberstand): 4,00 m Mindest-Abstand untereinander (Außenkanten ohne Dachüber- stand) und zu evtl. Widerkehren: 1,50 m Mindest-Abstand zur Gebäudekante im 1. Dachgeschoß der je- weiligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bauteile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unbe- rücksichtigt) Mindest-Abstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m Dacheinschnitte ohne eine vollständige Überdachung (so genannte Negativgaupen) sind nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 19 3.7 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden Garagen sowie Nebengebäuden mit mehr als 200 m3 Brutto-Rauminhalt sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) zulässig. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt zwei. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 20 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung); 4.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung); 4.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung); 4.4 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Wasserleitung der Gemeinde Baindt. 4.5 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Gasleitung der Technischen Werke Schussental (TWS), Ravensburg. 4.6 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost); 4.7 Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung); 4.8 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (siehe Planzeichnung); 4.9 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung); 470 469 469,5 468,5 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 21 4.10 Geplanter Bachlauf im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnah- men für weiter nördlich gelegene Gebiete, außerhalb des Geltungs- bereichs (siehe Planzeichung); 4.11 Vorhandener Waldrandtrauf (siehe Planzeichung); 4.12 Bereich des angrenzenden Bebauungsplanes "Geigensack" (rechtsverbindlich mit Genehmigung vom 04.11.1980) 4.13 Bereich des angrenzenden Bebauungsplanes "Bifang" (rechts- verbindlich mit Genehmigung vom 10.09.1975) 4.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen (mit Ausnahme des Waldtraufs) durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) ge- pflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte ver- mieden werden. 4.15 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,70 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 22 4.16 Grundwasserdichte Un- tergeschoße Auf Grund der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen in- nerhalb des Baugebietes ist mit einem Vernässen der Baugruben- bereiche nach der Wiederverfüllung zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem wasserdichten Untergeschoß ausgeführt werden. 4.17 Retentionsanlagen für Niederschlagswasser und Bodenschutz Notüberläufe der privaten Retentionsanlagen müssen an das öffent- liche Notüberlaufsystem angeschlossen werden (technische Infor- mationen sind über die kommunale Bauverwaltung erhältlich). In privaten Grundstücken darf nur unverschmutztes Niederschlags- wasser der Retentionsanlage zugeführt werden. Zur Vermeidung ei- ner Verunreinigung des Niederschlagswassers sollte auf Tätigkeiten wie z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entla- dungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc. verzichtet werden. Zur fachgerechten Planung und Bauüberwachung der Retentionsan- lagen für Niederschlagswasser ist das Hinzuziehen eines Fach-Inge- nieurs sinnvoll. Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. 4.18 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Aus- bau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 23 tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Land- ratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 4.19 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Men- schenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, beste- hen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthaltsräume, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Ret- tungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. 4.20 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 24 Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderli- che Vereinbarungen vor. Die Einhaltung der Feuerungsanlagenverordnung (FeuVO) ist spezi- ell in dem überplanten Gebiet auf Grund der Topografie und der räumlichen Bezüge der Gebäude unabdingbar. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche) zu rechnen. Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, kein seitlicher und höhenmäßiger Versatz). 4.21 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 25 4.22 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorgeschla- gene Grundstücksgrenze). Die Art der baulichen Nutzung gilt entsprechend der zugeordneten Farbe und damit auch über festgesetzte Nutzungsketten hinweg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 26 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württem- berg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungs- plan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 06.03.2018 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 26.01.2018. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtli- chen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 26.01.2018. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 26.01.2018 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 50.000,-€ (Fünfzigtausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu Dachformen zur Dachneigung zu Widerkehre und Zwerchgiebel zu Dachaufbauten zum Mindest-Dachüberstand zu Materialien Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 27 zu Farben zur Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den 16.03.2018 .......................................................... (der Bürgermeister) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 28 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 6.1 Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Norden von Baindt ausge- wiesen. Das überplante Gebiet wird derzeit überwiegend als intensiv genutztes Ackerland bewirtschaftet. Daran schließt sich im Westen ein Waldrand an. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die "Reh- straße", im Osten von der "Hirschstraße" bis zum Waldrand bzw. bis zur "Sulpacher Straße" im Westen. Im Norden grenzt das überplante Gebiet an die freie Landschaft an, die zunächst von Grünland, weiter nördlich überwiegend von Ackerflächen geprägt wird. Die überplanten Flächen werden im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbands Mittleres Schussental als Wohnbaufläche (W) sowie – im westlichen Bereich – als Grünfläche und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und einer entsprechenden öffentlichen Grünflä- che. Die überplante Fläche weist auf Grund ihrer Lage am Ortsrand mit südlich angrenzender Wohn- bebauung, dem schwachen Gefälle in Richtung Südwesten sowie wegen der geringen Lärmeinwir- kung durch Straßenverkehr oder Gewerbe gute Wohnqualitäten auf. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs auf Grund von Wanderungsgewinnen. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen in der Gemeindeverwaltung kon- krete und dringliche Anfrage nach Wohnbaugrundstücken vor. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13b i.V. mit §13a Abs.1 Satz 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b i.V. mit §13a Abs.1 Satz 1 BauGB). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 29 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils "Friesen- häusle" der Gemeinde Baindt. Der Geltungsbereich befindet sich zwischen "Hirschstraße" und "Sulpacher Straße" und grenzt süd- lich und östlich an die bestehende Bebauung an. Im südlichen Bereich der Planung stößt der Gel- tungsbereich dieser Planung an den Geltungsbereich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungs- planes "Geigensack Erweiterung" (rechtsverbindlich mit Genehmigung vom 04.11.1980), und zwar ohne Lücke und ohne Überlagerung. Im östlichen Bereich überlagert der Geltungsbereich dieser Planung den Geltungsbereich der Bebauungsplanerweiterung "Bifang" (rechtsverbindlich mit Ge- nehmigung vom 10.09.1975). Die Überlagerung betrifft die Verkehrsfläche der "Hirschstraße" auf einer Länge von etwa 140 m. Darüber hinaus sind für die Bereiche der Einmündung in die "Hirschstraße" die erforderlichen Sicht- flächen in den Geltungsbereich aufgenommen. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: Fl.-Nr. 42 (Teilfläche), Fl.- Nr. 142, 143 (Teilfläche), 386 (Teilfläche) und 389/2 (Teilfläche). 6.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Am Westrand des Plangebietes verläuft der Randbereich des Waldes, der auf dem westlich anschließenden Grund- stück stockt. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches weist nach Westen hin Gefälle ein von 1,76° auf. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im südlich und östlich angrenzenden Baugebiet sind unproblematisch. 6.2.2 Erfordernis der Planung Schon seit längerem wurde durch die Gemeinde Baindt das Ziel verfolgt, die nun überplanten Flä- chen als Wohngebiet auszuweisen und damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu decken. Bereits im Flächennutzungsplan sind die nun überplanten Flächen als Wohnbauflä- chen (W) dargestellt. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung zahl- reiche konkrete Anfragen zu Wohnbaugrundstücken registriert. Ohne die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich dieser Nachfrage gerecht zu werden. In der Gemeinde Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 30 gibt es nicht ausreichend Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdichtungspotenzi- ale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken decken könnten. Der Gemeinde erwächst daher eine Planungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. 6.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechtliche Vorgaben Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. 2.5.8 Oberzentren sollen als Standorte großstädtischer Prägung die Versorgung ei- nes Verflechtungsbereichs von mehreren hunderttausend Einwohnern (in der Regel die Region) mit hochqualifizierten und spezialisierten Einrichtungen und Arbeitsplätzen gewährleisten. 2.6.2/Anhang "Landesent- wicklungsach- sen" Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungs-Erscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 31 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. 5.1.1 Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu si- chern. 5.3.2 Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermög- lichen, sollen als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft zu bewahren. Karte zu 2.1.1 "Raum-katego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. 2.2.3 (1) /Strukturkarte Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.- (Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Siedlungsbereichen Meß- kirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Weingarten, Wangen i.A.-Isny Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 32 i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. Darstellung der Gemeinde Baindt als Teil des Verdichtungsbereichs innerhalb der Region. 2.3.2/Karte Sied- lung Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich (Siedlungsschwer- punkt). Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Ar- beitsplätze für die Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnun- gen für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzu- streben. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee Oberschwaben. Das Planungsgebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch- Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Linden- berg) des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regi- onalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Woh- nungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Bodensee Oberschwaben. Der regionale Grünzug ist von dem überplanten Bereich noch nicht betroffen. Es sind keine schutzbedürftigen Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft, für Wasserwirtschaft (Grundwasserschutz) sowie für den Abbau oberflächenna- her Rohstoffe von dem überplanten Bereich betroffen. Die Gemeinde verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 08.04.2006). Die überplanten Flächen werden hierin als Wohnbaufläche (W) sowie der westliche Bereich als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Festset- zung eines allgemeinen Wohngebietes und einer entsprechenden öffentlichen Grünfläche. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt. Der Landschaftsplan trifft für den Planungsbereich keine detaillierten Aussagen. Als Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine starke Anbindung an die vorhandene Siedlungs-Struktur sowie vorhandene Erschließungsvorgaben aufweist. Der Bereich ist Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 33 weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG): siehe Punkt "Schutzgut Kulturgüter" des Umweltberichtes. Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Das Plangebiet ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Sie schließt sich unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung an und schafft eine sinnvolle Einbindung der umliegenden Bebauung. Die Anpassung und Vernetzung an die vorhandene Erschließungsstruktur fordert einen geringen Erschließungsaufwand. Zudem ist das Plangebiet auf Grund seiner attrak- tivne landschaftlichen Lage und der Verfügbarkeit der Flächen hervorragend für ein Wohngebiet geeignet. Es soll eine Vielfalt an Grundstücksgrößen und zulässigen Gebäudeformen entstehen. Der landschaftsprägende Waldbestand soll durch die Schaffung von Grünstrukturen (Ortsrandeingrü- nung in Verbindung mit Retentionsbereich) in die Grünflächenplanung des neuen Quartiers inte- griert werden. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonde- ren auf einen einzuhaltenden Waldabstand von 30 m hingewiesen. Der Behördenunterrichtungs- Termin fand statt, als das Verfahren gem. dem Regelverfahren nach Europarecht (EAG-Bau) durch- geführt wurde. Das Verfahren wurde im Zuge der Baugesetznovell 2017 allerdings auf § 13b i.V. mit §13a Abs.1 Satz 1 BauGB umgestellt. Ziel der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen, sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument ge- schaffen werden. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils gelten- den Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 34 Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu erfolgt im so genannten be- schleunigten Verfahren gem. § 13b i.V. mit §13a Abs.1 Satz 1 BauGB (Bebauungspläne der In- nenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die zulässige Grundfläche liegt unter 10.000 m². Folgende Berechnung erbringt den Nachweis: Es gelte: Typ 1: GRZ(1):=0,30, Ferner seien W(1):=festgesetzte Fläche des allgemeinen Wohngebietes innerhalb des Bau- fensters bei Typ 1 Dann gilt: W(1)=14.304,9 m² Dann ist GRZ(1)xW(1)=4.291,47 m² < 10.000 m² Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insek- tenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie insbesondere Niederschlags- wasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (siehe FFH- Vorprüfung des Büros Sieber vom 01.03.2017). Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13b i.V. mit §13a Abs.1 Satz 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Zur Darstellung der im Bebauungsplan notwendigen Sichtbereiche in der "Hirschstraße" wurde die- ser Teilbereich aus der 6. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" mit in den Geltungsbereich aufgenommen. 6.2.5 Städtebauliche Entwurfs-Alternativen Im Rahmen der Entwurfs-Planung wurde ein Städtebaulicher Entwurf erarbeitet. Dieser wurde im Laufe des Verfahrens zu einer Unter-Variante weiterentwickelt. Der ursprüngliche Entwurf erschließt das Planungsgebiet über die "Hirschstraße" und endet im westlichen Bereich in einem Wendeham- mer. Südlich der geplanten Erschließungsstraße ist eine zweizeilige, nördlich davon eine einzeilige Bebauung konzipiert. Die Bebauung erfolgt mit Einzel- und Doppelhausbebauung. Im nördlichen Bereich ist auf einem angemessenen Grundstück eine Einzelhausbebauung als Mehrfamilienhaus vorgesehen. Die Bebauung um den Wendehammer ist aufgelockert und einschließlich mit Einzel- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 35 hausbebauung vorgesehen. Im westlichen Planungsbereich befindet sich eine großzügige Grünflä- che mit integriertem Retentionsbereich. Die Variante wurde im Bereich der Grünfläche im Westen des Plangebietes leicht abgewandelt. Im Laufe des Verfahrens wurde eine zusätzliche Anbindung an die Gemeindeverbindungsstraße als sinnvoll erachtet. Der ursprüngliche Entwurf wurde darauf- hin überarbeitet und eine neue Erschließungsform gewählt: Diese Erschießungsform wurde in den endgültigen Entwurf für den Bebauungsplan eingearbeitet. 6.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, die vorhandene Bebauungsstruktur zu ergänzen und abzurunden. Das geplante Bauquartier im Nordwesten des Ortsteiles "Friesenhäusle" ordnet sich den gewachsenen Siedlungsstrukturen unter. Der Bereich schließt im Norden an die bestehende Wohnbebauung an. Die geplante Bebauung orientiert sich an deren Ausrichtung. Das geplante Wohngebiet wird durch eine Wohnsammelstraße erschlossen, die im Osten in die "Hirschstraße" und im Westen in die "Sulpacher Straße" einmündet. Diese Erschließungsstruktur gibt überwiegend eine orthogonale Grundstückseinteilung der Bauflächen vor. Die Erschließung des Planungsgebietes ist orthogonal auf die Linienführung der vorhandenen Er- schließungsstruktur hin bezogen. Lediglich im Bereich der geplanten Grünfläche im Westen ordnet sich die Linienführung der erforderlichen Grünfläche unter. Neben dem geplanten Retentionsbereich sind weitere Grünflächen vorgesehen. Sie ergeben sich aus der Notwendigkeit, den geforderten Waldabstand von 30 m von einer Bebauung frei zu halten. Sie tragen zur Ortsrandeingrünung bei und schaffen hochwertige Bereiche des Wohnumfeldes. Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung wird geachtet. Eine Ausrich- tung der Gebäude in Ost-West-Richtung ist bei der überwiegenden Zahl der Grundstücke möglich. Eine exakte bzw. verbindliche Ausrichtung aller Gebäude in Ost-West-Richtung ist jedoch aus städ- tebaulichen Gründen nicht sinnvoll. 6.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: Im allgemeinen Wohngebiet soll die Reduzierung von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund seiner Erschließungs-Situation und Grundstücks-Bemessung nur bedingt geeignet, solche Betriebe aufzunehmen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Klein- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 36 räumigkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar. Eine gleichzeitige Ein- schränkung der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird jedoch nicht vorgenommen. Die zuletzt genannten Nutzungen sind innerhalb des Bereiches erforderlich. Durch eine Einschränkung bestünde darüber hinaus die Gefahr, den Gebiets-Charakter vom Grundsatz her zu unterlaufen. Grundsätzlich ausgeschlossen werden im allgemeinen Wohngebiet (WA) fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen die- ser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vor- sorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wir- kung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nach- haltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet, speziell im Siedlungsbereich des Hauptortes, kann auch ohne eine detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammen- hänge entsprochen werden. Dies ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass innerhalb des Ortsteils auch in vertretbarer Nähe zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Baugebiete vorhanden oder festgesetzt sind, in denen solche Anlagen generell zulässig sind und in denen keine Einschränkungen ihrer Zulässigkeit gelten oder geplant sind. Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO in beiden Gebieten aus- geschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO angeführten Nutzun- gen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzun- gen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlös- bare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebau- liche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. –anordnungen. Der festgesetzten Werte von 0,30 für den Typ 1 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 37 für allgemeine Wohngebiete. Die Werte orientieren sich an den Vorgaben der nach Süden an- schließenden Bebauung. Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zu- fahrten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorliegen- den geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berück- sichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen un- terirdische Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlent- wicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wä- ren. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestaltung und relativ steiler Dach- neigung werden durch die festgesetzte Firsthöhe in ihrer Gesamthöhe fixiert. Schmale Gebäude mit relativ flacher Dachneigung werden durch die festgesetzte Wandhöhe auf ein geeignetes Erscheinungsbild begrenzt. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städte- baulich vertretbares Maß beschränkt. Die Festsetzung der Firsthöhe unterstützt darüber hinaus die gestalterische Zielvorstellung von schlanken und "gerichteten" Baukörpern. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbeiteten Höhenlinien rechtlich eindeutig bestimmt. Die festgesetzte offene Bauweise kann als Einzelhaus bzw. als Doppelhaus (Typ 1) umgesetzt wer- den. Die Eignung zur Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus sollte für jedes Grundstück unabhän- gig von der jeweils festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinausgehen. Dadurch ent- steht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 38 Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grund- stücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch inner- halb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Die Anordnung der Flächen für Garagen ist auf die Erschließungs-Situation hin abgestimmt. Trotzdem besteht innerhalb der je- weiligen Grundstücke eine möglichst hohe Flexibilität in Bezug auf die Situierung der Garagen. Die höhere der traufseitigen Wände von Pultdach-Hauptgebäuden darf nicht nach Norden gerichtet sein, um das nördlich anschließende Grundstück, vor allem in den Winter-Monaten, ungünstig zu verschatten. Außerdem ist der Wärme- und Lichtgewinn für Pultdach-Gebäude umso höher, wenn die höhere der traufseitigen Wände in die südliche Richtung ausgerichtet ist, da dadurch eine grö- ßere Fläche bestrahlt wird. Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden Anlagen getroffen. Dies trägt dazu bei, Unklar- heiten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen (Zulässigkeit und Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Im Sinne der Nutzung von Sonnenenergie wird die Mög- lichkeit eingeräumt, Sonnenkollektoren oder entsprechende Anlagen der alternativen Energiege- winnung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. Auf Grund der getroffenen Einschränkungen werden Fehlentwicklungen ausgeschlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen werden Mobilfunkanlagen (fernmeldetechnische Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO). Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswir- kungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht be- kannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Ferner werden Ne- benanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes so- wie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 39 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund des starken Bezuges des Baugebietes zu den naturnahen Räu- men und seiner peripheren Lage im Gemeindegebiet wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die Grundstücke sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgesehen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungs-Situation. Die innerhalb des Gebietes und im Umfeld geplanten bzw. vorhandenen Frei- und Begegnungsflächen sind auf eine Bebauung überwiegend mit Ein- bis Dreifamilienhäusern sowie Doppelhäusern ausgelegt. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass diese sich in das hochwertige städtebauliche und landschaft- liche Umfeld einfügen. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexiblität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben Fehlent- wicklungen ausgeschlossen. 6.2.8 Infrastruktur und Gemeinbedarfsflächen Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Sollte dennoch eine Trafostation umgesetzt werden müssen, kann auf Grund des § 14 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine solche Nebenanlage in der Ausnahme zugelassen werden, auch falls im Bebauungsplan keine besondere Fläche hierfür festgesetzt ist. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde Baindt und des Orts-Teiles Marsweiler zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten, Rathaus). 6.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 40 Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Hirschstraße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Weiterhin wird das Baugebiet über "Sulpacher Straße" zusätzlich er- schlossen. Über die "Sulpacher Straße" besteht eine Anbindung an die Bundes-Straße 30 und die Landes-Straßen 284 und 314. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle im Bereich des Rathauses Baindt, der Bosch- und der Friesenhäuslestraße durch die Linien des Bo- densee-Oberschwaben Verkehrsverbundes gegeben. Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Südwestlich des Planungsbereiches befindet sich ein Fuß- und Radweg, der von der Schule nach Sulpach verläuft. Im Einmündungsbereich in die "Hirschstraße" ist die Verkehrs-Sicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen und Ausrundungen gewährleistet. Die erforderlichen Sichtflächen entlang der "Sulpa- cher Straße" sind nicht in den Geltungsbereich aufgenommen. Straßenlastträger ist die Gemeinde Baindt, demach sind hinsichtlich der Sicherung der Sichtflächen keine Probleme zu erwarten. Eine Anbindung von der "Rehstraße" ist für den motorisierten Verkehr ausgeschlossen. Auf diese Weise wird die Beeinträchtigung der südlich benachbarten Grundstücke so gering wie möglich gehalten. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Querverbindung zwischen der "Hirsch- straße" und der "Sulpacher Straße". Diese Erschließungsform gewährleistet ein gleichmäßig ver- teiltes Verkehrsaufkommen, so dass der Ortskern nicht übermäßig belastet wird. Eine Ausweisung als verkehrsberuhigte Zone ist nicht vorgesehen, jedoch gestalterische Maßnahmen zur Verkehrs- Verlangsamung. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie die Bemessung der Aus- rundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entwor- fen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sicherge- stellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begegnungsfall von zwei Lkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt. 6.2.10 Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen und bindet diese in das Ge- samtkonzept ein. Der Planungsbereich wird über eine direkte Wegeverbindung mit der "Rehstraße" an das südlich bestehende Wohnbaugebiet angeschlossen. Der bereits vorhandene Fuß- und Rad- weg südwestlich des Planungsbereiches wird über die geplante Grünfläche fortgeführt und erfährt dadurch eine Aufwertung. Entlang der Erschließungsstraße des Planungsgebietes verläuft nördlich durchgehend ein Gehweg. 6.2.11 Gebäudetypen Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen (z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht: Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 41 Typ 1 ist im Planungsbereich vorgesehen. Durch die begrenzte zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,30 fügt er sich in den Übergangsbereich zu der nach Süden anschließenden Wohnbe- bauung und der nach Norden anschließenden Freifläche ein. Er ist als Einzel- und Doppelhaus in zweigeschoßiger Bauweise konzipiert. Die festgesetzte offene Bauweise beschränkt die Länge von Hauptgebäuden auf max. 50,00 m. Die Wohndichte wird durch die festgesetzte maximale Anzahl der Wohnungen bei Einzelhäusern auf drei Wohnungen und bei Doppelhaushälften auf 2 Wohnungen beschränkt. Die dem Typ 1 zugeordneten Grundstücke besitzten somit eine über- durchschnittliche Wohnqualität. Die Eignung als Doppelhaus sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 42 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 7.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13b BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Geigensack Erweiterung" und die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwick- lung) erfolgt (gem. § 13b i.V. mit §13a Abs.1 Satz 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Geigensack Erweiterung" und der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b i.V. mit §13a Abs.1 Satz 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. 7.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils "Friesenhäusle" der Gemeinde Baindt und wird derzeit überwiegend als Ackerland intensiv bewirtschaftet. An den Acker schließen sich im Westen ein schmaler Wiesenstreifen und ein Waldrand an. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die "Rehstraße", im Osten von der "Hirschstraße" bis zum Waldrand bzw. bis zur "Sulpacher Straße" im Westen. Im Norden grenzt das überplante Gebiet an die freie Landschaft an, die zu- nächst von Grünland, weiter nördlich überwiegend von Ackerflächen geprägt wird. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Beim überwiegenden Teil der Flächen handelt es sich um intensiv genutztes Ackerland mit geringer Artenvielfalt. Daran schließt sich im Westen ein Waldsaum an, der auf Grund der angrenzenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Strauch- und Krautbereich aus einer relativ artenarmen Vegetation besteht. Dieser schmal ausgebildete Saumbereich (1 m bis 3 m) setzt sich aus standortgerechten, heimischen Bäumen (z.B. Rot-Buche, Stiel-Eiche, Esche) und Sträuchern (z.B. Heckenkirsche, Schlehe) zusammen. Ein schmaler Streifen zwischen Acker und Wald sowie die Zufahrt von der Sulpacher Straße im Westen zum Acker sind als Intensivgrün- land ausgebildet und teilweise durch Fahrspuren stark verdichtet. An der "Hirschstraße" (d.h. im Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 43 östlichen Teil des Plangebietes) befindet sich ein jüngerer Einzelbaum (Esche). Östlich und südlich befindet sich die äußerste Bauzeile des bestehenden Ortsrandes (Wohnbebauung). Im Norden schließen sich nach einem Streifen Grünland großflächige Ackerschläge an, innerhalb derer eine kleine Wiesenfläche mit etwa neun Obstbäumen liegt. Nach etwa 600 m beginnt im Norden die Bebauung des südlichen Ortsrands von Sulpach. Besondere Artenvorkommen (Arten der 'Roten Lis- te', gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) sind nicht vorhanden bzw. nicht bekannt und auf Grund der intenisven Nutzung und mangels naturnaher strukturanreichern- der Elemente nicht zu erwarten. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Rund 400 m westlich des Plange- bietes verläuft mit dem Bampfen eine Teilfläche des FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäl- dern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311). Der westlich von Baindt verlaufende Bampfen ist unter dem Namen "Oberer Bampfen bei Sulpach" gem. § 30 BNatSchG als Biotop kartiert (Nr. 1-8123- 436-7013). Ein weiteres Biotop befindet sich rund 300 m nordöstlich des Plangebietes jenseits bestehender Bebauung ("Tobel bei Bühl, nördlich Baindt", Nr. 1-8123-436-7010). Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet liegt aus geo- logischer Sicht im Bereich würmzeitlicher Moränensedimente. Nach der geologischen Karte (M 1: 50.000) werden diese glazigenen Ablagerungen von holozänen Abschwemmmassen über- lagert (Material umgelagerter Kulturböden: meist wechselnd toniger oder sandiger, mehr oder we- niger humoser und lokal schwach kalkhaltiger Schluff). Aus den Abschwemmmassen hat sich ge- mäß der Bodenkarte (M 1: 50.000) ein Gley-Kolluvium entwickelt. Im äußersten westlichen und nördlichen Bereich (Wald/Waldrand und angrenzende Wiese) sind pseudovergleyte Parabrauner- den zu erwarten, die sich aus den hier anstehenden tonig-schluffigen Beckensedimenten der Ha- senweiler-Formation entwickelt haben. Nach dem geotechnischen Gutachten der Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik BauGrund Süd in Bad Wurzach vom 18.01.2008 werden die im Untergrund anstehenden Moränensedimente von drei Bodenschichten bedeckt, beginnend mit den überwie- gend tonigen Beckenablagerungen. Darüber folgen die durch Erosions- und Umlagerungsprozesse entstandenen, schluffig-feinsandigen Hangablagerungen (Abschwemmmassen). Ein schluffiger Mutterboden schließt die Bodenschichtung ab. Tragfähiger Baugrund findet sich in den Beckenab- lagerungen. Da alle drei Schichten (Mutterboden, Hang- und Beckenablagerungen) als wassers- tauende Schichten einzustufen sind, können hier lokale Sickerwässer auftreten. Bei den im Plan- gebiet liegenden Flächen handelt sich überwiegend um offene bzw. unversiegelte Bodenflächen, die landwirtschaftlich genutzt werden (Acker). Lediglich im Bereich der teilweise in den Geltungs- bereich aufgenommenen "Hirschstraße" im Osten ist der Boden weitestgehend versiegelt (asphal- tiert) und damit mit Blick auf seine natürlichen Bodenfunktionen funktionslos. Nach dem o.g. ge- otechnischen Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass die überplanten Flächen eine ge- ringe Versickerungs- und Grundwasserneubildungs-Funktion aufweisen. Ihre Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf wird auf Grundlage der Bo- denschätzungsdaten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau mit 3 von 4 ("hoch") bewertet. Als Standort für Kulturpflanzen haben die Flächen wegen des geringen Humusgehaltes Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 44 im Oberboden nur eine mittlere Bedeutung. Hinweise auf Altlasten gibt es nicht. Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Er- schwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Im Planungsbereich wurde kein Grundwasser angetroffen. Da zudem die filternden Deckschichten sehr gut ausgebildet sind, ist von einer geringen Empfindlich- keit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen auszugehen. Momentan fällt im Gebiet kein Schmutzwasser an. Das Niederschlagswasser versickert breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. staut sich in den beiden nur schwach durchlässigen Bodenschichten "Hang- und Beckenabla- gerungen". Da im nördlichen und nordwestlichen Anschluss das Gelände ansteigt, kann es bei Starkregenereignissen aus diesen Bereichen zu einem oberflächigen Zufluss von Hangwasser kom- men. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens, das aus kli- matischer Sicht noch dem Bodenseebecken, einer Unterheinheit des Rhein-Bodensee-Hügellands, zuzuordnen ist. Die Jahresniederschläge bewegen sich im Bereich um 850 mm, die Jahresmittel- temperatur ist für Baindt (483m ü. NN) mit 8,6 C° angegeben. Das Schussental ist übergeordnet als Gebiet mit schlechter Durchlüftung und hoher Inversionshäufigkeit (über 200 Tage pro Jahr) klassifiziert. Durch die randliche Lage des Plangebietes zum Schussenbecken (etwa 3,5 km Entfer- nung zur Schussen, über 25 m Höhendifferenz) sind hierdurch in der Ausgangssituation keine we- sentlichen Vorbelastungen für das Plangebiet zu erkennen. Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion. Laut der Klimaanalysekarte der "Regionalen Klimaanalyse Bodensee-Oberschwaben" (Prof. Dr. A. Schwab & D. Zachenbacher, PH Weingarten, im Auftrag des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben, 2009) verläuft vom Altdorfer Wald über das Plange- biet hinweg in Richtung (Süd-)westen ein Hangwindsystem mittlerer Windgeschwindigkeit (1- 2 m/s in 2 m über Grund). Die Klimaanalysekarte verzeichnet keinen Kaltluftstau am bestehenden Ortsrand im Süden. Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Durch die landwirtschaftliche Nut- zung des Plangebietes kann es im angrenzenden Wohngebiet zeitweise zu belästigenden Geruchs- oder Staub-emissionen kommen (z.B. Ausbringen von Flüssigdung oder Pflanzenschutzmitteln). Darüber hinaus tragen jedoch die westlich angrenzenden Waldflächen zur Luftreinhaltung bei. Grö- ßere Verkehrswege, die zu einer relevanten Schadstoffanreicherung in der Luft führen könnten, führen nicht in räumlicher Nähe des Plangebietes vorbei. Insgesamt ist wegen der Lage im ländli- chen Raum von einer nur gering vorbelasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt innerhalb des voralpinen Hügel- und Moorlandes im Naturraum des Bodenseebeckens. Beim Plangebiet handelt es sich um eine intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche (Ackerland) in nördlicher Ortsrandlage des Haupt-Ortes Baindt. Sie weist ein leichtes Gefälle Richtung Südwesten auf und ist auf Grund ihrer Nutzung und Strukturarmut nicht für die Erholung von Bedeutung. Im Osten und Süden schließt der überplante Bereich an die bereits bestehende Wohnbebauung an. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 45 Das Plangebiet ist von Norden her gut einsehbar. Von der bestehenden Bebauung im Süden reicht die Sicht über den Ortsrand im Osten und die Ackerflächen im Norden bis hin bis zur eingewach- senen Eingrünungsstruktur (Waldrand-Bereich) im Westen. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Der Lebensraum der im Bereich des Ackers vorkommenden Tiere und Pflanzen geht durch die Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung verloren. Die kleine Esche an der Hirschstraße wird möglicherweise gefällt. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH- Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbe- leuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie insbesondere Niederschlagswasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 01.03.2017 sowie (für die aus einer bestehenden Planung übernommenen Hochwasserschutz- maßnahmen im nördlichen Plangebiet) FFH-Vorprüfung von Dr. Klaus-Jürgen Maier, Maselheim, vom 27.07.2010). Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Die im Abstand von mehreren hundert Metern zum Plangebiet liegenden Biotope sind von der Planung nicht direkt betroffen. Der Drosselabfluss aus dem geplanten Retentionsfilterbe- cken wird nach einer Fließstrecke von etwa 400 m in den Bampfen eingeleitet. Gemäß der o.g. FFH-Vorprüfung ergeben sich hieraus keine Beeinträchtigungen für das Gewässer. Weitere mittel- bare Einwirkungen auf die genannten Biotope sind nicht zu erwarten. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die landwirtschaftlichen Ertrags- flächen gehen verloren. Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustel- leneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemis- sionen belastet. Auf Grund des leichten Geländegefälles kommt es zudem zu Bodenabtragungen und -aufschüttungen, was eine Veränderung des ursprünglichen Bodenprofils und -reliefs zur Folge hat und stellenweise zu Bodenverdichtungen führt. Die größte Beeinträchtigung der vorkommenden Böden entsteht jedoch infolge der Versiegelung durch die geplanten Baukörper und Verkehrsflä- chen. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Bei festge- setzten Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 und 0,4 können in Verbindung mit den zulässigen Über- schreitungen und den geplanten Verkehrsflächen bis zu etwa 1,22 ha des Plangebietes neu versie- gelt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 46 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Bauzeitliche Auswirkungen (z.B. Absenkungen des Grundwassers oder Schadstoffeintrag in bauzeitlich freigelegtes Grundwas- ser) können auf Grund des großen Grundwasser-Flurabstandes ausgeschlossen werden. Die ge- plante Wohnbebauung führt durch die mit ihr einhergehende Versiegelung zu einer weiteren Re- duktion der bereits jetzt geringen Versickerungsleistung und Grundwasserspeisung. Da die Böden innerhalb des Plangebietes schon im Bestand nur schwach durchlässig sind, sind die Beeinträchti- gungen des Schutzgutes Wasser unter Betrachtung der festgesetzten Vermeidungs- und Minimie- rungsmaßnahmen insgesamt nicht erheblich. Durch die zusätzliche Bebauung erhöht sich die anfallende Abwassermenge. Das Schmutzwasser wird getrennt vom Niederschlagswasser gesammelt und dem Mischwasser-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt zugeführt. Anschließend erfolgt eine Ableitung zur Ver- bandskläranlage (mit vorgeschalteten Sammlern) des Abwasserzweckverbandes "Mittleres Schussental". Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser wird in das im westlichen Plangebiet vorgesehene Retentionsfilterbecken ein- geleitet. Das Niederschlagswasser, das auf den Dach- und Hofflächen der privaten Baugrundstücke anfällt, ist in Retentionsanlagen zurückzuhalten, die auf dem jeweiligen Baugrundstück zu errich- ten sind. Der Drosselabfluss und Notüberlauf dieser Anlagen wird über die öffentliche Regenwas- serkanalisation dem o.g. Retentionsfilterbecken zugeführt. Der Drosselabfluss dieses Beckens er- folgt in einen Wassergraben, der weiter westlich in den Oberen Bampfen mündet. Das Baugebiet wird an die Wasserleitungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt- Baindt angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offen- flächen beschränkt. Dafür entstehen im westlichen und nördlichen Plangebiet Grünflächen mit Bäu- men und Sträuchern. Vor allem die Bäume können eine luftfilternde und klimaregulierende Wir- kung haben. Unter Berücksichtigung der Bebauungsart (kleinteilige Wohnbebauung mit Gärten) entsteht damit für das Schutzgut Klima/Luft insgesamt keine wesentliche Beeinträchtigung. Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erhebli- chen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringfügige Erhöhung der Vorbelastung umliegender Gebiete durch Abgase des Anliegerverkehrs ist jedoch möglich. Zu- dem kann auch im neuen Baugebiet die weiterhin angrenzende landwirtschaftliche Nutzung zeit- weise zu Geruchs-Belastungen oder zu Staubeinträgen führen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die in Ortsrandlage geplanten Baukörper eine geringfügige Beeinträchtigung. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Ein- buße an der Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Wiesen- und Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 47 Ackerflächen). Die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vor- schriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt blei- ben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Der Waldabstandsbereich wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. In diesem Bereich sind der bestehende Waldtrauf zu erhalten und im Übergangsbereich zum Baugebiet Extensivwiesen zu entwickeln; ein großer Teil dieser Flächen dient als Retentionsfilterbecken für das Niederschlags- wasser, das auf den befestigten Flächen des Baugebietes anfällt. Die Randbereiche des Beckens sowie die südlich anschließende Grünfläche sind punktuell mit Bäumen und Sträuchern zu bepflan- zen. Im Straßenraum ist die Pflanzung von fünf Bäumen vorgesehen. Auch auf den privaten Baugrund- stücken ist eine Mindestzahl von Bäumen zu pflanzen, um die Durchgrünung und damit auch den Lebensraumwert des Baugebietes zu verbessern. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu minimieren werden die zulässigen Gebäudehöhen und -massen in Anlehnung an die Bestandsbebauung begrenzt; zudem sind die Dachfarben auf rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne beschränkt. Der Waldrand bleibt er- halten und ist durch die vorgelagerte Grünfläche weiterhin landschaftsbildwirksam. Zusätzlich wird der Ortsrand durch die Grünflächen im Westen mit Bäumen und Sträuchern eingegrünt, so dass sich das geplante Baugebiet insgesamt gut in die Landschaft einfügt. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu ver- wenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot vor allem für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 48 ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 49 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 8.1 Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Für den Hauptbaukörper werden das Satteldach, das Pultdach und das Walmdach als zeitgemäße Dachformen angeboten. Die bestehenden Gebäude im überplanten Bereich weisen ebenfalls die- selben Dachformen auf. Gleichzeitig sind Vorschriften zur Dachform getroffen, die eine auf den Einzelfall angepasste Bauform ermöglichen. Dies betrifft in erster Linie die untergeordneten Bau- teile wie Dachgaupen, Garagen und Nebengebäude. Regelungen für grundstücksübergreifende Ge- bäude mit einheitlicher Dachform und gleicher Firstrichtung (z.B. Doppel-, oder Reihenhaus) be- züglich einer einheitlichen Dachneigung oder eines profilgleichen Anbaus werden nicht getroffen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß Probleme im bauaufsichtlichen Verfahren nach sich zie- hen. Die Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt hierfür ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar. Die Regelungen für Dachaufbauten entbinden nicht von der Beachtung anderer bauordnungs- rechtlicher Vorschriften, speziell den Vorschriften zu den Abstandsflächen und den Vorschriften zum Brandschutz. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungsverfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dachneigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptge- bäudes zueinander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Für das Satteldach wird eine Dachneigung von 22°- 45°, für das Pultdach und das Walmdach eine Dachneigung von 12 - 35° ermöglicht. Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbauten beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen und Abständen dieser Bauteile. Eine Koppelung mit der Gebäudelänge wird dabei vermieden, da die Gebäudelänge unter Umständen nicht ein- deutig definierbar und damit bestimmbar ist. Ab einer Dachneigung von 26° sind Dachaufbauten zulässig. Für Dachneigungen unter 26° sind Dachgaupen nicht zulässig und in der Regel nicht erforderlich, bzw. nicht sinnvoll. Obwohl die Regelungen ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 50 Planungs-Sicherheit darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind. Die Regelung über die Dachüberstände trägt dazu bei, landschaftsgebundenes Bauen umzusetzen. Zeitgemäße Bauformen werden hierdurch in keiner Weise ausgeschlossen. Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorga- ben zur Wand- und Firsthöhe ausreichend. Die Vorschriften über Materialien und Farben orientieren sich einerseits an den umliegenden, land- schaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend ge- stalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. Auf die Festsetzung eines Längen-/Breiten-Verhältnisses für die Baukörper wird verzichtet. Aus den o.g. Gründen wäre auch hier der Vollzug auf Grund der u.U. nicht eindeutig bestimmbaren Bezugs- Größen in Frage gestellt. 8.2 Sonstige Regelungen 8.2.1 Stellplätze und Garagen Auf Grund der Lage des Gebietes im ländlichen Raum ist erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobi- lität der zu erwartenden jungen Familien zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen, hat sich die hier angewandte Regelung bewährt, da sie bereits bei sehr kleinen Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht. Die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließen- den Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hohen Wert auf eine wirtschaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 51 9 Begründung – Sonstiges 9.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung 9.1.1 Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. 9.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.3 Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 9.2 Wesentliche Auswirkungen 9.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner zu versorgen. 9.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Öffentliche Grünflä- che im westlichen Bereich) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 9.3 Kennwerte 9.3.1 Fläche des Geltungsbereiches: 2,51 ha 9.3.2 Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 1,42 56,6 % öffentliche Verkehrsflächen 0,35 13,9 % sonstige öffentliche Verkehrsflächen 0,03 1,2 % öffentliche Grünflächen 0,71 28,3 % 9.3.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 26,8 % Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 52 9.4 Erschließung 9.4.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: die öffentliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt 9.4.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: Zweckverbaind Baienfurt-Baindt 9.4.3 Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 9.4.4 Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der EnBW 9.4.5 Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg 9.4.6 Müllentsorgung durch: die Müllabfuhr des Landkreises 9.4.7 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 9.5 Zusätzliche Informationen 9.5.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 10.10.2017 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 10.10.2017 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 10.10.2017) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungs- protokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 10.10.2017 enthalten): Herausnahme der öffentlichen Grünfläche im Norden aus dem Geltungsbereich, Streichung der für diese Grünfläche getroffenen Festsetzungen (Pflanzgebote usw.) Überarbeitung der Festsetzungen zur Behandlung von Niederschlagswasser sowie zum Retenti- onsfilterbecken Herausnahme der Festsetzung zur Zulässigkeit von Reihenhausbebauung Streichung des Typs 2 mit Anpassung der Grundstücksaufteilung und Höhenfestsetzungen Ergänzung der Festsetzung zu Pflanzungen in dem Baugebiet um den Zusatz, dass das Baum- Pflanzgebot nicht für Grundstücke mit einer Fläche kleiner als 250 m² gilt Streichung der Bauvorschrift zu den Mindestdachüberständen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 53 Streichung der Bauvorschrift zur vollständigen Begrünung von Pultdächern und Walmdächern mit einer Dachneigung von 12-15° Festsetzung der Anzahl der Stellplätze auf 2 unabhängig vom Haustyp Änderung der Hinweise zu grundwasserdichten Untergeschoßen sowie zu Retentionsanlagen für Niederschlagswasser und Bodenschutz Ergänzung des Hinweises zum Brandschutz Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung redaktionelle Änderungen und Ergänzungen 9.5.2 Planänderungen Bei der Planänderung vom 26.01.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 06.03.2018 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 26.01.2018) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungs- protokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 06.03.2018 enthalten): Aktualisierung der Fesetzung zur Behandlung von Niederschlagswasser Streichung der Ziffer 2.22 Streichung der Ziffer 2.8 Redaktionelle Änderungen in der Begründung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 54 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungs- plan 2002 Baden-Würt- temberg, Karte 1"Raum- kategorien"; Darstellung als "Randzone um einen Verdichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächen- nutzungsplan; Darstellung als "Wohnbaufläche (W) in Planung" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Geigensack Erweiterung" und 7. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 59 Seiten, Fassung vom 26.01.2018 Seite 55 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordwesten Richtung Südosten auf das Planungsgebiet; im Hintergrund die beste- hende Wohnbebauung Blick von Südosten Rich- tung Nordwesten auf das Planungsgebiet; im Hin- tergrund der bestehende Waldrand Blick von Westen auf die südlich angrenzende "Rehstraße" und die be- stehende Wohnbebauung[mehr]

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          Gemeinde Baindt Vorbereitende Untersuchungen „Ortskern II“ Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH Gemeinde Baindt Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen „Ortskern II“ Auftraggeber: Gemeinde Baindt Bürgermeisteramt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Auftragnehmer: Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH Hohenzollernstraße 12-14 71638 Ludwigsburg 07141 149-0 Bearbeitung: Dipl.-Geogr. Wolfgang Fürst M. Eng. Katharina Kraus Bearbeitungszeitraum Juni 2014 - September 2014 Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH I INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNGEN 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1 1.2 Untersuchungsverfahren 1 2. DIE GEMEINDE BAINDT UND DAS UNTERSUCHUNGSGEBIET 2 2.1 Lage im Raum 2 2.2 Übergeordnete Planungen 4 2.2.1 Landesentwicklungsplan / Regionalplan 4 2.2.2 Flächennutzungsplan 4 2.2.3 Bebauungsplan 4 2.2.4 Integriertes Stadtentwicklungskonzept 4 2.3 Untersuchungsgebiet / Gebietsstatistik 5 3. BESTANDSAUFNAHME 8 3.1 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse 8 3.2 Bevölkerung 11 3.3 Naturräumliche Gegebenheiten 12 3.4 Bausubstanz 14 3.4.1 Zustand der Gebäude 14 3.4.2 Denkmalschutz 16 3.5 Nutzung 16 3.5.1 Infrastrukturelle Nutzung 16 3.5.2 Nutzungsstruktur 16 3.5.3 Nutzung der Gebäude 17 4. BETEILIGUNG DER BETROFFENEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET 19 4.1 Allgemeines und Auswertungsquote 19 4.2 Ergebnisse der Beteiligung 19 5. BESTANDSANALYSE 20 5.1 Verkehr 20 5.2 Städtebauliche Mängel und Konflikte 20 5.2.1 Defizite in der Siedlungsstruktur 20 5.2.2 Defizite an Gebäuden 21 5.2.3 Gebäudeleerstand 21 5.2.4 Mögliche Konflikte mit Nutzungen 21 5.2.5 Defizite im öffentlichen Raum 22 Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH II 6. NEUORDNUNGSKONZEPT 25 6.1 Neuordnungskonzept 25 6.2 Entwicklungs- und Sanierungsziele / Prioritäten 26 7. MAßNAHMENPROGRAMM 29 7.1 Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) 29 7.1.1 Bodenordnung und Erwerb von Grundstücken 29 7.1.2 Umzug von Bewohnern und Betrieben 29 7.1.3 Freilegung von Grundstücksflächen 29 7.2 Baumaßnahmen (§148 BauGB) 29 7.2.1 Modernisierung und Instandsetzung 29 7.2.2 Neubebauung und Ersatzbauten 30 8. ANHÖRUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 31 9. EMPFEHLUNGEN ZUR WEITEREN VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG 36 9.1 Abgrenzung / Festlegung des Sanierungsgebietes 36 9.2 Durchführungsfrist 39 9.3 Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsverfahren 39 10. SOZIALPLANUNG NACH DEM BAUGESETZBUCH 45 10.1 Empfehlungen zum weiteren Verfahrensablauf 46 11. VORLÄUFIGE KOSTEN- UND FINANZIERUNGSÜBERSICHT 48 12. ANHANG ZUR STELLUNGNAHME DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 51 Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH III VERZEICHNIS - TABELLEN Tabelle 1: Grundstücks-/Eigentumsverhältnisse ......................................................................8 Tabelle 2: Altersstruktur der Bewohner ..................................................................................11 Tabelle 3: Anteil der erneuerbaren Energie ...........................................................................13 Tabelle 4: Nutzung erneuerbarer Energien ............................................................................13 Tabelle 5: Zustand der Gebäude............................................................................................14 Tabelle 6: Nutzung der Gebäude ...........................................................................................17 VERZEICHNIS – PLÄNE Plan 1: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ....................................................................6 Plan 2: Bisherige Sanierungsgebiete .......................................................................................7 Plan 3: Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse..................................................................10 Plan 4: Gebäudezustand........................................................................................................15 Plan 5: Gebäudenutzung........................................................................................................18 Plan 6: Mängel / Konflikte.......................................................................................................24 Plan 7: Maßnahmen-/ Neuordnungskonzept..........................................................................28 Plan 8: Vorschlag zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes .................................................38 VERZEICHNIS - ABBILDUNGEN Abbildung 1: Lage im Raum .....................................................................................................3 Abbildung 2: Demografische Entwicklung Gemeinde Baindt .................................................12 Abbildung 3: Mangelnde Gestaltung des Ortseingangs .........................................................20 Abbildung 4: Leerstand Autowerkstatt....................................................................................21 Abbildung 5: Spedition und Wohnumfeld ...............................................................................22 Abbildung 6: Dorfplatz ............................................................................................................23 Abbildung 7: Alte B 30............................................................................................................23 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Aufgaben und Herausforderungen im Städtebau, in der Stadtentwicklung und Stadterneuerung sind vielfältig. Die Gemeinde Baindt stellt sich diesen Herausfor- derungen seit vielen Jahren und nutzt zur Bewältigung der Aufgaben auch die In- strumente des besonderen Städtebaurechts. Der Bund und das Land Baden-Württemberg unterstützen die Anstrengungen der Städte und Gemeinden dabei mit vielfältigen Programmen der städtebaulichen Er- neuerung. Die Programme der städtebaulichen Erneuerung wurden in den vergan- genen Jahren dabei zunehmend differenziert im Hinblick auf einzelne Problemlagen ausgestaltet. Als übergeordnete Themenstellungen über alle Programme hinweg werden dabei jedoch die Herausforderungen des demografischen Wandels sowie der energetischen Erneuerung der Immobilienbestände gesehen. Die Gemeinde Baindt wurde zum 01.01.2014 in das Landessanierungsprogramm des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Zur Fortführung des Verfahrens hat die Gemeinde Baindt die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) beauf- tragt, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB für den Bereich „Ortskern II“ durchzuführen. Nachstehend wird dokumentiert, dass zur Bewältigung der zahl- reichen aufgezeigten Defizite, die Voraussetzungen zur Ausweisung eines Sanie- rungsgebietes nach dem BauGB durch Satzung im Untersuchungsgebiet vorliegen. 1.2 Untersuchungsverfahren Die Bestandsaufnahme wurde von Mitarbeitern der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH aufgrund von Ortsbesichtigungen durchgeführt; die Bewertung des Zustands aller Gebäude erfolgte dabei anhand der Beurteilung der jeweils von außen ersicht- lichen Gebäudehülle. Auch auf Grund dieses äußeren Erscheinungsbildes wurde eine Einschätzung abgegeben, ob bereits Wärmeschutzmaßnahmen am Gebäude durchgeführt wurden. Die weiteren, im Rahmen der Bestandsaufnahme erhobenen Grundstücksdaten, wurden durch Katastererhebungen, Auswertungen von Statisti- ken und Angaben der Kommunalverwaltung erfasst. Bei einer Weiterführung der vorbereitenden Untersuchungen wurden im laufenden Verfahren auch die vom Baugesetzbuch geforderte Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB) durchgeführt. Dabei wurden die Grundstückseigentü- mer, Mieter und Gewerbetreibende im Untersuchungsgebiet mittels einer Fragebo- genaktion über die bestehenden Verhältnisse in den Bereichen Wohnen und Arbei- ten sowie Verkehr, Ver- und Entsorgung sowie Ausstattungsstandards befragt. Die Träger öffentlicher Belange wurden um Abgabe einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Sanierungsmaßnahme gebeten. Somit dienen alle hier vorliegenden und geplanten Verfahrensschritte dazu, die An- forderungen der vorbereitenden Untersuchungen zu erfüllen. Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 1 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet 2. Die Gemeinde Baindt und das Untersuchungsgebiet 2.1 Lage im Raum Die Gemeinde Baindt liegt ca. 8 km nördlich der Stadt Ravensburg in der Region Bodensee – Oberschwaben. Baindt gehört zum Landkreis Ravensburg und ist somit dem Regierungsbezirk Tübingen zugeordnet. Die Siedlungsräume der Gemeinde Baindt liegen im „Mittleren Schussental“. Die Gemeinde besteht aus dem Hauptort Baindt und einigen kleinen Teilorten bzw. Weilern / Einzelhöfen. Die verkehrliche Anbindung von Baindt an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt über die B 30 (Ulm – Biberach – Ravensburg – Friedrichshafen), die ca. 1,5 km westlich des Ortes verläuft und die über die K 7951 erreichbar ist. Die nächsten Au- tobahnzugänge liegen bei Leutkirch und Wangen, an der A 96 (München – Lindau). Busverbindungen bestehen u.a. nach Ravensburg. Dort besteht Anschluss an das überregionale Schienennetz. Die Einwohnerzahl der Gesamtgemeinde Baindt beträgt 4.999 (Stand: 01.09.2013). Insgesamt umfasst das Untersuchungsgebiet inklusive der öffentlichen Straßenflä- chen eine Fläche von rd. 6,24 ha. Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 2 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 3 Abbildung 1: Lage im Raum Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 4 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Landesentwicklungsplan / Regionalplan Baindt ist im Landesentwicklungsplan 2002 von Baden-Württemberg sowie im Re- gionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben vom 04.04.1996 als Gemeinde an der Entwicklungsachse Friedrichshafen – Meckenbeuren/Tettnang – Ravensburg/ Weingarten – Bad Waldsee – Biberach – Ulm festgelegt. Diese Hauptachse Ober- schwabens verbindet den Wirtschaftsraum Ravensburg / Friedrichshafen mit dem Wirtschaftsraum Ulm / Neu-Ulm. Ravensburg / Weingarten ist als Oberzentrum ausgewiesen. Im Regionalplan ist Baindt als Teil des Verdichtungsbereichs Ravensburg / Fried- richshafen und somit als Siedlungsbereich, in dem die Siedlungsentwicklung zu konzentrieren ist, ausgewiesen. Laut Regionalplan sollen in diesen Siedlungsberei- chen qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie ausrei- chend Wohnungen für den Eigenbedarf zu Aufnahme von Wanderungsgewinnen angestrebt werden. 2.2.2 Flächennutzungsplan Das Untersuchungsgebiet „Ortskern II“ ist im Flächennutzungsplan „Gemeindever- band Mittleres Schussental“ mit der Änderung vom 11.12.2004 überwiegend als Mischbau sowie Grünflächen festgesetzt. 2.2.3 Bebauungsplan Für das Untersuchungsgebietes existieren keine rechtskräftigen Bebauungspläne; somit gelten für das Untersuchungsgebiet die Vorschriften des § 34 BauGB – Zu- lässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. 2.2.4 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Das Untersuchungsgebiet „Ortskern II“ ist auch Bestandteil des integrierten Stadt- entwicklungskonzeptes. Dieses beruht auf verschiedenen Quellen und setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: - Flächennutzungsplan - Entwicklungskonzept Baindt (Professor Stötzer, 2008) - Projekt „CO2 – Neutrales Schussental“ des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental - Entwicklungsplanung Baindt – Rekultivierung Alte B 30 (Planungsbüro Groß) - Interdisziplinäre Planungswerkstatt der Universität Stuttgart („Lost Highway – Baindt und die B30“) - Vorbereitende Untersuchungen zu den Stadterneuerungsmaßnahmen „Orts- kern“ und „Klosterhof“ Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 5 2.3 Untersuchungsgebiet / Gebietsstatistik Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes erfolgte durch Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen des Gemeinderates der Gemeinde Baindt am 03.06.2013. Dieser Beschluss wurde am 13.06.2014 ortsüblich bekannt gemacht. Die Lage und die genaue Abgrenzung sind im nachfolgenden Abgrenzungsplan dargestellt. Die Abgrenzung ist weitestgehend parzellenscharf. Das Untersu- chungsgebiet umfasst 6,24 ha und beinhaltet die ehemalige Trasse der B 30 (nörd- licher Teil) den Bereich Marsweiler Straße 1-13 sowie im Süden den Bereich zwi- schen Marsweiler Straße / Küferstraße und das Grundstück Klosterhof 4. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 840 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/3 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 48 /1 18 4 11 11 1 8/ 1 2/1 44/3 2 8 1 17 8 10 62 7 12 21 16 52 18 15 26 34 9 40/3 9 1/1 3 25 6 29 1 19 4 48 2 5 8 31 3 32 3 5 9 6 1 3 8/ 2 5 5 2 10 5 34/1 7 49 13 5 7 6 5 51 41 19 12 49 20 37 5 1 1 27 2 4 6 Wa 2 9 1 23 2 42 39 14 6 14 4 18 23 17 18 11 4 1 8 3 34 6 10 1 4 58 4 5/1 13 1 1 14 2 5 7 6 8 7 17 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 2 24 6/1 16 6 5 2 14 30 12 47 5 29 36 6 19 13 21 1 8 32 1 20 2 3 13 14 3 3 23 38 4 18 1 50 3 3 3 17 2 15 11 10 8 6 9 2 28 2 7 10 8 15 6 2 25 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 7 21 3 3 8 9 30 8 48 2 2 5 6 14 13 35 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 737 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 13 40 /1 828/2 46 41/1 56/5 44 147/4 82 2 12 11 2 174/6 175/11 815/1 7 13 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Plan 1: Abgrenzung Untersuchungsgebiet Untersuchungsgebiet Legende $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Friesenhäusler Straße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 Zeppelinstraße Sp iel m an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 12 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/ 1 6/5 1/2 6/4 6/3 6/2 1/6 6/1 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 8/4 2/1 2/7 8/ 3 5/1 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 6/6 3/ 1 56/5 41/1 117 114 811 116 271270 256 247 670 672 674 243 238 237 717 718 719 720 721 772 236 207 202 175 173 172 171 170 168 807 808 810 147 812 813 814 815 816 817 146 823 140 827 828 840 841 848 849 850 851 852 856 857 858 859 860 861 879 123 124 125 27/3 8/11 11 /1 6/11 13/5 37 /1 58/7 38 /1 38 /2 38 /3 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23/2 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 40 /1 40 /2 40 /3 34/8 40/4 88/1 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 35/1 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 62/5 62 /4 62/3 62/2 62/1 36/1 6/10 58/9 58/8 40/5 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 36/2 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 42 /3 42 /2 42 /1 41/9 41/8 41/7 41/6 41/5 41/4 41/3 41/2 36/3 40/6 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 114/4 41/11 49/11 50/11 167/3 147/3 147/2 147/1 106/1 575/3 129/5 129/6 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 168/1 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 134/7 13 4/ 8 137/6 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 169/2 13 5/ 8 136/2 169/4 169/5 170/1 170/2 170/3 171/1 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 192/5 20 6/ 1 206/3 136/7 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 243/3243/4 246/1 246/3 247/1 247/2 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 840/1 136/3 41/12 49/10 136/4 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 136/5 575/1 575/2 670/2 58/10 136/6 58/12 670/1 828/4 670/3 815/1 828/1 828/3 112/11 112/10 133/11 171/11 112/15 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/21 136/11 112/25 129/11 208/28 129/19 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/28 175/13 132/30 133/10 129/17 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 206/58 136/14 137/10 137/36 171/10 208/20 171/12 17 4/ 13 175/10 8/ 1 10 /2 44/3 6 10 6 21 26 2 9 1/1 2 30 18 12 4 4 1 10 15 36 5 40/2 2 3 2 1 5 1 4 7 17 40/3 4 3 7 1/1 24 34/1 3 11 48 17 14 37 5 20 15 2 48 49 1 5 34 2 12 6 52 32 8 8 15 11 2 16 18 6 1 5 23 16 8 15 55 8 14 48 /1 4 4 6 27 1 4 2 5 23 6/1 8 24 9 3 12 Wa 2 2 6 6 1 10 6 3 2 1 13 5 3 5 16 14 24 38 17 21 31 79 34 21 7 2/1 2/1 7 18 30 13 7 5 8 4 1 9 29 2 14 3 3 46/2 10 /1 4 6 8/ 2 15 10 41 1 13 1 31 6 1 1 35 50 18 11 20 9 1 8 29 25 19 42 19 11 13 14 3 6 21 12 5 47 16 10 5 11 49 50 18 3 15 2 3 10 8 6 9 4 8 25 9 7 58 8 14 6 2 13 3 3 14 1/1 24 11 46/1 13 23 10 3 19 20 5 4 51 4 62 10 5 7 21 3 3 8 9 28 7 8 47 2 2 514 12 4 5 15 6 9 26 3 32 5/ 1 826 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 169/6 20 6/ 2 206/4 671 112/24 132/29 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 BadwegBadweg 114/ Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg Im Voken St. Martin 76 Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße 112/ Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße D ahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 208/27 207/3 Ko rn bl um 112 56/5 1 46 82 2 9 174/6 13 11 41/1 815/1 9 40 /1 44 147/4 7 175/11 828/2 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet "Ortskern II" Legende Plan 2: Bisherige Sanierungsgebiete Sanierungsgebiet "Klosterhof" (2002 - 2011) Sanierungsgebiet "Ortskern" (bis 2001) $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 8 3. Bestandsaufnahme Die Bestandsaufnahme erfolgt im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen un- ter Berücksichtigung des § 136 BauGB. Dabei wird geprüft, ob das Untersuchungs- gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaf- fenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Ferner, ob das Untersuchungsgebiet in der Erfüllung seiner Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, welche ihm nach seiner Lage und Funktion zukommen. Kriterien, die bei der Prüfung Berücksichtigung finden sollen, sind in § 136 Absatz 3 BauGB genannt. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurden für das Untersuchungsgebiet die durch eine Begehung und Auswertung zur Verfügung ste- hender Unterlagen und prüfbaren Sachverhalte erfasst. Eine weitere, vertiefende Überprüfung erfolgt im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen insbesondere durch die Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger. 3.1 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse Die nachfolgenden Angaben basieren auf den zum Zeitpunkt der Erhebungen vor- liegenden Grundbuchauszügen. Im Eigentum der Gemeinde befinden sich 29 Grundstücke mit insgesamt rd. 4,3 ha. Die Gemeinde hält dabei, bezogen auf die privatwirtschaftlich nutzbaren Grundstü- cke (ohne Verkehrsflächen) rd. 56 % der Grundstücksflächen im Untersuchungsge- biet. Der Anteil der Verkehrsflächen (Kommune / Land / Kreis) beträgt ca. 13 % (0,8 ha) bezogen auf das Gesamtgebiet. Tabelle 1: Grundstücks-/Eigentumsverhältnisse Anzahl Anzahl Fläche FlächeGrundstücke/ Eigentümer absolut in % in ha in % Verkehrsflächen (im Eigentum der Ge- meinde.) 16 39 % 0,8 13 % Privatwirtschaftlich nutzbare Grundstücke 25 61 % 5,44 87 % Von den privatwirtschaftlich nutzbaren Flächen: im Eigentum der Gemeinde 13 52 % 3,52 65 % in Privateigentum (Einzeleigentümer) 12 48 % 1,92 35 % Gesamt 41 100 % 6,24 100 % (Quelle: WHS-Erhebungen Juli 2014) Auffallend hoch ist der Anteil der Grundstücke im Eigentum der Gemeinde (13 Grundstücke = 65 % Gesamtflächenanteil). Neben den geplanten Neuordnungs- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 9 maßnahmen wird deshalb darauf zu achten sein, dass die im Rahmen einer Sanie- rungsdurchführung bestehenden Möglichkeiten (Einsatz von Sanierungsfördermit- teln und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Missständen und Mängeln i. S. § 177 BauGB) sinnvoll kombiniert eingesetzt werden. Ein Überblick über die Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus Plan 3 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 840 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/3 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 48 /1 18 4 11 11 1 8/ 1 2/1 44/3 2 8 1 17 8 10 62 7 12 21 16 52 18 15 26 34 9 40/3 9 1/1 3 25 6 29 1 19 4 48 2 5 8 31 3 32 3 5 9 6 1 3 8/ 2 5 5 2 10 5 34/1 7 49 13 5 7 6 5 51 41 19 12 49 20 37 5 1 1 27 2 4 6 Wa 2 9 1 23 2 42 39 14 6 14 4 18 23 17 18 11 4 1 8 3 34 6 10 1 4 58 4 5/1 13 1 1 14 2 5 7 6 8 7 17 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 2 24 6/1 16 6 5 2 14 30 12 47 5 29 36 6 19 13 21 1 8 32 1 20 2 3 13 14 3 3 23 38 4 18 1 50 3 3 3 17 2 15 11 10 8 6 9 2 28 2 7 10 8 15 6 2 25 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 7 21 3 3 8 9 30 8 48 2 2 5 6 14 13 35 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 737 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 13 40 /1 828/2 46 41/1 56/5 44 147/4 82 2 12 11 2 174/6 175/11 815/1 7 13 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Gemeinde Baindt Plan 3: Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse Privateigentum Untersuchungsgebiet Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 11 3.2 Bevölkerung Heute unterliegen auch die städtebaulichen Strukturen dem demografischen Wan- del, der unter anderem Auswirkungen auf die Nachfrage nach neuen und individuel- leren Wohnformen sowie den Bedarf nach einem attraktiven und ansprechendem Wohnumfeld hat. Daher ist im Sinne einer ganzheitlichen und nachhaltigen Planung auch die Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Einwoh- nerzahl im Untersuchungsgebiet, wurde von einem Vergleich der Altersstruktur zwi- schen dem Kreis Ravensburg, der Gesamtgemeinde und dem Untersuchungsgebiet abgesehen. Tabelle 2: Altersstruktur der Bewohner Alter Kreis Ravensburg Ravensburg Gesamt / % Gemeinde Baindt Gesamt / % 0 bis 14 Jahre 40.752 / 15,0 % 765 / 15,2 % 15 bis 17 Jahre 10.134 / 3,7 % 159 / 3,2 % 18 bis 24 Jahre 24.267 / 8,9 % 459 / 9,1 % 25 bis 39 Jahre 47.403 / 17,4 % 946 / 18,8 % 40 bis 64 Jahre 98.854 / 36,3 % 1.793 / 35,7 % über 65 Jahre 51.015 / 18,7 % 902 / 18,0 % Gesamt 272.425 / 100,0 % 5.024 / 100,0 % (Quelle: Statistisches Landesamt, August 2014 Gemeinde Baindt Auswertung WHS) Beim Vergleich der Altersstrukturen fällt auf, dass in der Gemeinde Baindt sowohl die mittleren Jahrgänge (18 bis 39-jährige), die klassische Eltern, als auch die Jahr- gänge der Kinder und Jugendlichen (bis 17-jährige) gut vertreten sind. Dies zeigt sich auch im Vergleich zum Landkreis Ravensburg. Eine gezielte Stärkung der Strukturen für ein kinder- und jugendfreundliches als auch seniorengerechtes Um- feld sollte dennoch weiter vorangetrieben werden. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat zuletzt 2014 eine Bevölke- rungsprognose für alle Gemeinden im Land mit mehr als 5.000 Einwohner (mit Wanderung) und für alle Gemeinde (ohne Wanderung) mit einem Zeithorizont bis 2030 erstellt. Für die Gemeinde Baindt wurde eine ohne Wanderung leicht abneh- mende Bevölkerungsentwicklung (in 2012 mit 5.024 Einwohner und 4.871 Einwoh- ner in 2030) prognostiziert. Durch eigene Berechnungen wurden aus den Progno- sewerten des Statistischen Landesamts für den Landkreis und die Gemeinden über 5.000 Einwohner eine hypothetische Bevölkerungsentwicklung für die Gemeinde Baindt unter Berücksichtigung von Wanderungseinflüssen abgeleitet. Daraus ergä- be sich eine zunehmende Bevölkerungsentwicklung für die Gemeinde Baindt bis Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 12 4600 4700 4800 4900 5000 5100 5200 5300 2000 2005 2010 2015 2020 2025 2030 Jahr B ev öl ke ru ng Bevölkerungsstand Bevölkerungsentw icklung ohne Wanderung Bevölkerungsentw icklung mit Wanderung 2030. Den Entwicklungsprognosen wurde die tatsächliche Bevölkerungsentwicklung gegenübergestellt. Abbildung 2: Demografische Entwicklung Gemeinde Baindt Daten Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, eigene Berechnung, Grafik WHS 3.3 Naturräumliche Gegebenheiten Die Nutzung naturräumlicher Gegebenheiten bzw. die Nutzung vorhandener Res- sourcen ist von zunehmender Bedeutung für Nachhaltigkeit im Sinne der städtebau- lichen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kommunen. Vorhandene bzw. nutzbare Potenziale vor Ort, die in die Energieversorgung einbezogen werden können, soll- ten nach Möglichkeit erschlossen bzw. zugänglich gemacht werden. Eine Informationsquelle zu möglichen Potenzialen findet sich unter http://www.energymap.info. Dort dargestellt (Stand 14.07.2014) ist der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Stromverbrauch im Ort. Hier wird für Ge- meinde Baindt ein Anteil von 30 % ausgewiesen, was im Vergleich zu den überge- ordneten Gebietseinheiten ein guter Wert ist. http://www.energymap.info/ Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 13 Tabelle 3: Anteil der erneuerbaren Energie 24 % erneuerbare Energien Bundesrepublik Deutschland 15 % erneuerbare Energien Baden-Württemberg 23 % erneuerbare Energien Regierungsbezirk Tübingen 27 % erneuerbare Energien Landkreis Ravensburg 30 % erneuerbare Energien Gemeinde Gemeinde Baindt (Quelle: http://www.energymap.info) Tabelle 4: Nutzung erneuerbarer Energien Erneuerbare Stromproduktion 10.225 MWh/Jahr Solarstrom 130 Anlagen 2.928 MWh/Jahr Biomasse 3 Anlage 7.297 MWh/Jahr Geothermie 0 Anlagen 0 MWh/Jahr Klärgas, etc. 0 Anlagen 0 MWh/Jahr Wasserkraft 0 Anlage 0 MWh/Jahr Windkraft 0 Anlagen 0 MWh/Jahr (Quelle: http://www.energymap.info) Im Zuge der Durchführung der städtebaulichen Erneuerung ist auch eine Prüfung zu möglichen energetischen Konzepten geplant. Die Nutzbarkeit von Agrarflächen und Stallungen z. B. zur möglichen Nutzung von Bioabfall, Schnittgut, Mist und Gül- le für eine Biogasanlage bzw. Fließgewässern und Windkraft kann nur für das Ge- meindegebiet insgesamt beantwortet werden. Bei der Nutzung von Sonnenenergie im Untersuchungsgebiet ist nicht nur von der Anzahl von Sonnenstunden, sondern auch von Dachneigung, Dachfläche bzw. Flä- che eines Areals etc. für deren Rentabilität relevant. Soweit dies mit denkmalschüt- zerischen Belangen und den Anforderungen an das Ortsbild vereinbar ist, kann der Ausbau im Untersuchungsgebiet im weiteren Verlauf der Sanierung unterstützt wer- den. Gerade im Vorfeld zur Durchführung umfassender Straßenumgestaltungsmaßnah- men bzw. zu Modernisierungsvorhaben an kommunaler Infrastruktur ist zu prüfen, inwieweit Nah- / Fernwärmenetze berücksichtigt oder regenerative Energien zur Versorgung eingesetzt werden können. Dabei sollte nicht die Versorgung von Ein- zelgrundstücken im Vordergrund stehen, sondern die Anbindung von Baublöcken bzw. Quartieren, um die Ressourcen möglichst flächendeckend einzusetzen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 14 3.4 Bausubstanz Ein maßgebliches Beurteilungskriterium für den Sanierungsbedarf im Quartier ei- nerseits und die Erarbeitung des Neuordnungskonzeptes andererseits ist die Ein- schätzung der vorhandenen Gebäudesubstanz. 3.4.1 Zustand der Gebäude Im Untersuchungsgebiet befinden sich zum Zeitpunkt der Untersuchung insgesamt 13 Hauptgebäude und 20 Nebengebäude. Diese wurden in drei Kategorien einge- teilt. Maßstab für die Zuordnung war der von außen sichtbare konstruktive Zustand der Gebäude, der u.a. anhand des Zustands der Fassade, der Dachdeckung und Regenschutzanlagen sowie der Fenster und Türen bewertet wurde. Der Zustand der Sanitärinstallationen und Heizung kann nur bedingt von außen eingeschätzt werden (z.B. neue Entlüftungsrohre im Dachbereich). Zusammen mit der fehlenden Kenntnis des Zustands im Inneren der Gebäude kann dies im Einzelfall noch zu ei- ner Fehleinschätzung führen. Vor Beginn konkreter Baumaßnahmen an den Einzel- gebäuden ist deshalb anhand ausführlicher Modernisierungs- und Instandsetzungs- gutachten die mit diesem Bericht vorliegende Einschätzung des Bauzustandes zu überprüfen. Tabelle 5: Zustand der Gebäude Gebäude Anzahl absolut Anzahl in % Geringe / mittlere Schäden 17 51 % Schwerwiegende Schäden 16 49 % Gesamt 33 100 % (Quelle: WHS-Erhebungen, Juli 2014) Die Kartierung der Gebäudesubstanz ist dem Plan 4: Gebäudezustand zu entneh- men. Der hohe Anteil der teilweise sehr schlechten Bausubstanz bei den Gebäuden – die Kategorie „schwerwiegende Schäden““ umfasst insgesamt 49 % und erfordert gleichfalls aufwendige Instandsetzungen / Modernisierungen. Zu berücksichtigen ist, dass 45 % der Endenergie in Deutschland für Heizwärme (Raumwärme + Warmwasserbereitung) verbraucht wird. Der überwiegende Teil da- von wird von privaten Haushalten – d.h. in Wohngebäuden – verwendet. Laut Energie- CO2-Gebäudereport der Bundesregierung ergab ein Test zur Ener- gie- und Kosteneinsparung bei Modernisierungsmaßnahmen, dass 70 % der von Eigentümern und Hausverwaltung geplanten Sanierungen zu einer Energieeinspa- rung bei den heutigen Energiepreisen rentierlich sein können. Denn die Heizkos- tenersparnis überwiegt mittel- bis langfristig die Modernisierungskosten, also die Kosten, die über eine ohnehin fällige Instandsetzung hinaus gehen. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 840 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/3 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 48 /1 18 4 11 11 1 8/ 1 2/1 44/3 2 8 1 17 8 10 62 7 12 21 16 52 18 15 26 34 9 40/3 9 1/1 3 25 6 29 1 19 4 48 2 5 8 31 3 32 3 5 9 6 1 3 8/ 2 5 5 2 10 5 34/1 7 49 13 5 7 6 5 51 41 19 12 49 20 37 5 1 1 27 2 4 6 Wa 2 9 1 23 2 42 39 14 6 14 4 18 23 17 18 11 4 1 8 3 34 6 10 1 4 58 4 5/1 13 1 1 14 2 5 7 6 8 7 17 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 2 24 6/1 16 6 5 2 14 30 12 47 5 29 36 6 19 13 21 1 8 32 1 20 2 3 13 14 3 3 23 38 4 18 1 50 3 3 3 17 2 15 11 10 8 6 9 2 28 2 7 10 8 15 6 2 25 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 7 21 3 3 8 9 30 8 48 2 2 5 6 14 13 35 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 737 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 13 40 /1 828/2 46 41/1 56/5 44 147/4 82 2 12 11 2 174/6 175/11 815/1 7 13 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 4: Gebäudezustand Geringe / mittlere Schäden Schwerwiegende Schäden Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 16 3.4.2 Denkmalschutz Im Untersuchungsgebiet „Ortskern II“ befinden sich keinerlei Kulturdenkmale. Die Belange der archäologischen Denkmalpflege werden nicht berührt. 3.5 Nutzung 3.5.1 Infrastrukturelle Nutzung Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine Gemeinbedarfseinrichtungen. Aller- dings grenzt das Gebiet an infrastrukturelle Nutzungen, wie das Rathaus, Schule, Schenk-Konrad-Halle und Einkaufsmöglichkeiten direkt an. 3.5.2 Nutzungsstruktur Das Untersuchungsgebiet lässt sich in vier verschiedene Teilbereiche gliedern. Ei- nen wesentlichen Bereich stellt die ehemalige Trasse der Bundesstraße B 30 dar, die noch weiteren Gestaltungsbedarf darstellt und den Ortskern Baindts weiterhin in zwei Teile unterteilt. Der Rückbau sowie die Rekultivierung waren Teil der Aus- gleichsmaßnahmen, die im Rahmen des Baus der „B 30 neu“ zu bewerkstelligen waren. Der Teilbereich zwischen ehemaliger B 30 und der Marsweiler Straße ist durch Be- standsbebauung gekennzeichnet. Im südlichen Bereich befindet sich neben Wohn- bebauung ein ehemaliges, heute leerstehendes Küchenstudio mit Ausstellungs- räumlichkeiten. Für diese Fläche sind bereits konkrete Planungen für eine neue Wohnbebauung vorhanden. Dieser zweite Teilbereich weist Mängel bei den Ge- bäudezuständen auf, welche zudem die Gestaltung des Ortseingang Baindts in die- sem Bereich erheblich abwerten. Im Bereich Marsweiler Straße 7 sowie auf dem Flurstück nördlich davon befindet sich eine Spedition, die aufgrund des Rangier- und Fuhrbetriebs auf dem Gelände eine Lärmquelle für die umliegende Wohnbebauung darstellt. Im Bereich Marsweiler Straße 9 befinden sich die leerstehenden und zudem mangelhaft gestalteten Räum- lichkeiten einer Autowerkstatt. Südlich der Marsweiler- und westlich der Küferstraße, im südlichen Teil des Unter- suchungsgebiets, befindet sich mit den Flurstücken 55 und 55/1 (Marsweiler Straße 2, 2/1) eine insgesamt 1,7 ha große Fläche, die – abgesehen von der Bebauung im nördlichen Teil – überwiegend aus Grünflächen / Streuobstwiesen besteht. Diese beiden Grundstücke hat die Gemeinde Baindt im Zuge der Sanierung bereits er- worben. Im Bereich Küferstraße 6-8 sowie Ziegeleistraße 6 befinden sich drei Wohngebäude in teilweise modernisierungsbedürftigem Zustand. Die Wohngebäu- de sind von teilweise großen Hausgärten / Grünflächen umgeben. Den vierten Teilbereich des Untersuchungsgebiets bildet schließlich der Dorfplatz zwischen dem Kreisverkehr Marsweiler- / Küferstraße, Rathaus (Marsweiler Straße 4), Schenk-Konrad-Halle, dem Wohn- und Geschäftsgebäude Thumbstraße 1, der Thumb- sowie der Küferstraße. Der so genannte „Dorfplatz“ wird im Wesentlichen Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 17 als Parkplatz genutzt. Insgesamt ist das Untersuchungsgebiet durch den hohen Anteil der Brachflächen gekennzeichnet. 3.5.3 Nutzung der Gebäude Für die infrastrukturelle Einordnung des Gebiets vornehmen bzw. um Aussagen über die Nutzung der Gebäude treffen zu können, wurde auf Daten des amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) zurückgegriffen. Die Auswer- tung ist aus nachfolgender Tabelle ersichtlich. Tabelle 6: Nutzung der Gebäude Gebäudenutzung Anzahl absolut Anzahl in % Wohnhaus 9 27 % Gewerblich genutzte Gebäude 1 3 % Wohn- und Geschäftsgebäude 3 9 % Garagen 4 12 % Landwirtschaftliche Nebengebäude und sonstige Gebäude 16 49 % Gebäude insgesamt 33 100 % (Quelle: ALKIS-Daten, WHS-Auswertung August 2014) An der Zahl landwirtschaftlicher Nebengebäude wird die vormalige Bedeutung des Ortskerns als Standort landwirtschaftlicher Betrieb deutlich. Die ebenfalls hohe Zahl an Wohngebäuden deutet auf den bereits vollzogenen Funktionswandel hin. Sie geben auch Hinweis auf die künftige Gebietsentwicklung, welche durch die städte- baulichen Maßnahmen gefördert werden sollte. Das vorhandene Nutzungsgefüge im Untersuchungsgebiet ist im folgenden Lage- plan kartiert. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 5 1 25 12 4 62 8/ 1 1 44/3 1 1 8 7 2/1 11 48 /1 7 5 18 2 17 15 11 13 18 40/3 7 8 3 3 4 5 23 42 4 4 30 8 2 31 16 3 49 8 6 9 13 7 47 8/ 2 50 5 10 6 6 23 7 6 17 34/1 1 11 51 19 6 5 36 5 1 8 26 4 2 6 Wa 2 1 14 1 2 1 41 39 14 15 34 9 18 21 17 18 11 28 1 19 4 1 10 2 25 4 2 5/1 4 20 8 6 3 5 7 5 38 2 32 5 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 8 24 6/1 16 3 5 1/1 14 30 12 2 1 35 6 19 1 21 9 12 1 32 29 20 3 5 13 14 10 2 23 37 3 2 18 58 49 3 3 3 17 2 15 10 8 6 9 2 27 9 6 10 2 14 6 48 13 3 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 52 4 10 10 4 21 3 3 8 9 29 7 8 48 2 2 5 6 14 13 34 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 55 840 737 62/3 47/3 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 56/5 40 /1 828/2 13 41/1 2 147/4 13 44 12 175/11 46 174/6 11 815/1 82 2 7 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 5: Gebäudenutzung Wohngebäude Wohn- und Geschäfts-/ Betriebsgebäude Geschäftsgebäude Schuppen Sonstige Nebengebäude Garage Spedition Parkplatz Brachfläche/untergenutzte Fläche Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Beteiligung der Betroffenen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 19 4. Beteiligung der Betroffenen im Untersuchungsgebiet 4.1 Allgemeines und Auswertungsquote Im Benehmen mit der Kommunalverwaltung wurden die Eigentümer und Bewohner im Untersuchungsgebiet angeschrieben und zu einem Einzelgespräch im Rathaus mit dem Sanierungsträger, der Wüstenrot Haus- und Städtebau zur Beteiligung und Begründung der Mitwirkungsbereitschaft eingeladen. Aufgrund der geringen Eigen- tümer- und Bewohnerzahl des Gebietes wurde auf den sonst üblichen Fragebogen aufgrund von zu erwartendem Mangel repräsentativer Ergebnisse verzichtet. Am Veranstaltungstag der Einzelgespräche, dem 01. Juli 2014, sind 7 von 11 eingela- denen Eigentümern erschienen. Dies entspricht einer Beteiligung von 64 %. 4.2 Ergebnisse der Beteiligung Die Eigentümer und Bewohner im Untersuchungsgebiet hatten bei dieser Beteili- gungsform die Möglichkeit, sich zu informieren, aktiv Fragen rund um das Thema Sanierung zu stellen und ihre Sicht auf das Untersuchungsgebiet, sowie ihre Mitwir- kungsbereitschaft kund zu tun. Die Gespräche wurden protokolliert. Aus den Ge- sprächen ging hervor, dass zwei Grundstückseigentümer durch Modernisierung der Gebäude Interesse an der Sanierung und einem möglichen Zuschuss haben. Auf einem Grundstück soll das bestehende Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Bei vier, für die Sanierung teilweise bedeutenden Grundstücken gaben die Eigentümer an, sich bei der Sanierung nicht beteiligen zu wollen. Als störend im Untersuchungsgebiet gaben zwei Befragte die Belastung durch Ver- kehrslärm und –emmission entlang der Marsweiler Straße an. Weitere Anmerkungen, Wünsche und Anregungen gingen seitens der Eigentümer und Bewohner im Untersuchungsgebiet nicht ein. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 20 5. Bestandsanalyse 5.1 Verkehr Das Untersuchungsgebiet wird durch die Marsweiler Straße komplett erschlossen. Die alte B 30 wurde bereits zurückgebaut und teilweise renaturiert. Der Dorfplatz fungiert heute lediglich als Parkierungsfläche. Die Gemeinde Baindt ist durch die Bundesstraßen B30 und B32 an das überregionale Straßenverkehrsnetz ange- schlossen. Über die Landesstraße L314 gelangt man über Baienfurt und Weingar- ten nach Ravensburg. 5.2 Städtebauliche Mängel und Konflikte Auf Grundlage der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sowie der vorgenommenen Erhebungen und Datenauswertungen, werden die Mängel und Konfliktbereiche im Untersuchungsgebiet im Folgenden zusammengetragen. 5.2.1 Defizite in der Siedlungsstruktur Das Untersuchungsgebiet weist insgesamt gravierende Mängel aus städtebaulicher und räumlicher, vor allem aber funktionaler Sicht auf. Besonders auffällig sind die mindergenutzten Potenzialflächen, sowie die nichtstandortgerechte Nutzung im südlichen Bereich des Untersuchungsgebietes. Die Siedlungsstruktur weist auf- grund der Bebauungsdichte, aber auch des Bebauungszustands der Gebäude kein attraktives Ortsbild auf. Die fehlende Gestaltung des Stadteingangs und des Dorf- platzes, welcher derzeit als Parkplatz fungiert, bilden weitere städtebauliche Miss- stände, welche es durch die Sanierungsmaßnahme „Ortskern II“ zu beseitigen gilt. Abbildung 3: Mangelnde Gestaltung des Ortseingangs Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 21 5.2.2 Defizite an Gebäuden Auffallend ist die Anzahl von Gebäuden mit schlechter bzw. sehr schlechter Bau- substanz im Untersuchungsgebiet. Dabei spielt nicht nur die äußere Erscheinung der Gebäude, sondern insbesondere auch der Rückstand an grundlegenden Mo- dernisierungen und energetischen Sanierungen eine bedeutende Rolle. 5.2.3 Gebäudeleerstand Im Rahmen der Begehungen und Erhebungen vor Ort wurden auch Gebäudeleer- stände erfasst. Durch leerstehende Gebäude oder Gebäudeteile verliert die Bau- substanz rasch an Qualität, was in der Folge den Sanierungsbedarf erhöht und größere Investitionen in die Modernisierung und Instandsetzung erforderlich macht. Des Weiteren haben leerstehende Gebäude eine negative Wirkungen auf das direk- te Umfeld, wodurch im Falle einer Häufung von Leerständen auch das Gesamtbild des Untersuchungsgebietes geprägt wird. Diese führt dann oftmals dazu, dass In- vestitionen insgesamt zurückgehalten werden. Leerstehende Gebäude sollten da- her zügig einer neuer Nutzung zugeführt werden oder durch eine Neubebauung er- setzt werden. Im Bereich Marsweiler Straße 9 befinden sich die leerstehenden und zudem mangelhaft gestalteten Räumlichkeiten einer Autowerkstatt. Abbildung 4: Leerstand Autowerkstatt 5.2.4 Mögliche Konflikte mit Nutzungen Wesentliche Nutzungskonflikte bestehen zwischen der angrenzenden Wohnbebau- ung und der Spedition an der Marsweiler Straße. Die durch den Betrieb der Spediti- on verursachten Lärm- und Geruchsemissionen beeinträchtigen das gesunde Wohnverhältnis der umliegenden Anwohner. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 22 Abbildung 5: Spedition und Wohnumfeld 5.2.5 Defizite im öffentlichen Raum Defizite im öffentlichen Raum ergeben sich durch die fehlende Funktionalität und Gestaltung des Dorfplatzes, welcher den Dorfmittelpunkt zwischen dem Kreisver- kehr Marsweiler- / Küferstraße, Rathaus (Marsweiler Straße 4), Schenk-Konrad- Halle, dem Wohn- und Geschäftsgebäude Thumbstraße 1, der Thumb- sowie der Küferstraße bilden soll, wird im Wesentlichen als Parkplatz genutzt. Der Rückbau der „Alten B 30“ wurde zwar bereits zu Teilen durchgeführt, allerdings weist die Fläche auch nach ersten Gestaltungsmaßnahmen weitere Potenziale auf. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 23 Abbildung 6: Dorfplatz Abbildung 7: Alte B 30 Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 40/5 56/4 56/2 55/5 55/4 55/3 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 2 2 13 8/ 1 3 40/3 23 44/3 7 2/1 31 2 14 1 10 35 17 1 7 4 15 9 29 18 48 /1 1 18 2 3 3 32 20 6 12 4 30 11 1 5 1 11 26 4 18 19 6 5 56 8/ 2 49 5 2 5 10 23 5 48 13 17 34/1 1 11 50 39 8 4 5 6 5 16 8 26 4 14 42 Wa 2 8 6/1 1 21 1 41 38 58 4 1 9 18 21 6 18 11 28 9 3 4 6 10 8 25 4 9 5/1 15 1 1 6 2 5 47 7 37 2 7 5 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 8 3 16 3 7 1/1 14 30 12 2 7 34 6 19 1 20 9 12 1 32 1 20 3 5 13 14 10 2 23 36 3 2 17 3 49 3 3 17 2 15 10 8 6 9 2 27 2 62 8 14 6 48 13 24 4 15 40/2 1/1 25 11 46/1 13 24 10 5 19 20 5 4 1/1 51 4 10 10 4 21 3 3 8 9 29 7 8 47 2 5 6 14 13 34 4 5 16 6 8 29 3 12 53 55 2/1 840 737 62/5 62/3 57/1 56/3 55/7 55/2 55/1 47/3 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 575/1 575/2 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 40 /1 13 828/2 41/1 13 2 12 56/5 175/11 44 174/6 11 52 815/1 82 2 7 6 46 7 2 147/4 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 6: Mängel und Konflikte Ehemalige Trasse der B 30 Bausubstanz mit schwerwiegenden Mängeln Spedition: Rangier- und Um- schlagflächen, Quelle von Lärm- und Schadstoffemissionen für die umliegende Wohnbe- bauung Parkplatzfläche - wird ihrer Funktion als "Dorfplatz" / Dorfmittelpunkt nicht gerecht Unklar definierter Ortseingangs- bereich von der B 30 her kommend Untergenutzte Fläche am Ortseingang Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Neuordnungskonzept Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 25 6. Neuordnungskonzept 6.1 Neuordnungskonzept Die Planungsempfehlungen wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Be- standsaufnahme und nach Abstimmungsgesprächen mit der Gemeinde Baindt un- ter Beachtung der vorgefundenen Mängel und Konflikte erarbeitet. Das Neuord- nungskonzept ist keinesfalls als starre Planung zu verstehen; es dient als Leitlinie für mögliche Entwicklungen des Untersuchungsgebietes im städtebaulichen Gefüge und ist bei der weiteren Sanierungsdurchführung entsprechend fortzuschreiben. Notwendig ist ein abgestimmter Ablauf der Einzelmaßnahmen, unter jeweiliger Ab- wägung privater und öffentlicher Interessen. Bei allen Planungs- / Lösungsansätzen soll ein durchgängiges städtebauliches Prinzip erkennbar bleiben, wobei die Ge- meinde Baindt durch planerische Vorgaben, gezielten Mitteleinsatz und durch die Aufwertung des Wohn- und Gewerbeumfeldes die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert. Seitens der Gemeinde wurden sowohl für die Rekultivierung der ehemaligen Bun- desstraßentrasse als auch für die Neuordnung und Aktivierung des südlichen Teils des Untersuchungsgebiets und des Dorfplatzes bereits erste Planungsüberlegun- gen angestellt bzw. in Auftrag gegeben. Rekultivierung der ehemaligen B 30 Beim Abschluss des Vertrags über den Kauf der Fläche der ehemaligen B 30 zwi- schen Gemeinde und Bund wurde vereinbart, dass der Bund den Straßenkörper zu- rückbaut und bis zur Rohplanie abträgt. Bezüglich der Rekultivierung, die Aufgabe der Gemeinde Baindt ist und die als Teil der Ausgleichsmaßnahmen für die Schaf- fung der „B 30 neu“ angerechnet wird, wurde 2006 bereits ein Entwurf erarbeitet. Dieser sieht einen Grünbereich mit Fußwegen, Spielflächen, Sukzessionsflächen und einen Wasserlauf vor. Querungen für Fußgänger sollen die bisher durch den mächtigen Straßenkörper getrennten Ortsteile Baindts miteinander verbinden. Bei der weiteren naturnahen Rekultivierung sollten die Vorschläge der ProRegio Land- kreis Ravensburg berücksichtigt werden. Brachfläche südlich der Marsweiler Straße Für die Entwicklung dieses Bereichs gibt es ebenfalls bereits erste Planungsüberle- gungen. Diese sehen im nördlichen Bereich eine dreigeschossige Bebauung als Mehrfamilienhäuser oder Mehrgenerationenhäuser vor. Im südlichen Bereich wäre eine zweigeschossige Wohnbebauung für Doppel-, Reihen- und Einzelhäuser denkbar. Im westlichen Bereich besteht – in attraktiver Lage – die Option zur Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen oder Kleingewerbe mit entsprechenden Parkie- rungsflächen. Zu beachten wäre hierbei die exponierte Situation am Ortseingang von Baindt. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Neuordnungskonzept Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 26 Ortseingang In unmittelbarem Zusammenhang mit der Neuordnung und behutsamen Nachver- dichtung der Flurstücke 55 und 55/1 steht die Aufwertung des Ortseingangsbe- reichs von Baindt nach der Abzweigung von der Friesenhäusler in die Marsweiler Straße. Nördlich davon geht die Trasse der alten B 30 ab. Bei einer Rekultivierung bietet sich an dieser Stelle ein Zugang zum Grünbereich der ehemaligen Bundes- straßentrasse und somit eine Vernetzung des neu entstandenen mit dem beste- henden Fußwegenetz in Baindt an. Südlich davon sieht der Planungsentwurf für die Bebauung der Flurstücke Nr. 55 und 55/1 als Puffer bzw. Übergang zwischen Marsweiler Straße und dem Beginn der Bebauung eine offene Wasserfläche vor. Der an dieser Stelle momentan verdolt verlaufende Sulzmoosbach könnte hier an der Erdoberfläche verlaufen und in die Wasserfläche integriert werden. Durch die Pflanzung von Bäumen und/oder Sträuchern können im Bereich des Ortseingangs klare Raumkanten geschaffen werden. Dorfplatz Ein Planungskonzept für den Dorfplatz sieht Baumpflanzungen als Grundlage für neue, ordnende Raumkanten in diesem Bereich vor. Grundsätzlich ist eine Erhö- hung der Aufenthaltsqualität im Bereich des Dorfplatzes anzustreben. Spedition / Bereich westlich der Marsweiler Straße Derzeit ist eine Betriebsverlagerung der Spedition für den Eigentümer nicht denk- bar. Langfristig betrachtet müssen die zentral gelegenen Flächen auf weitere Ent- wicklungs- und Nachverdichtungspotenziale geprüft werden, um sich einer nachhal- tigen Innenentwicklung anzunähern und um das Ortsbild zu verbessern. Modernisierung der Gebäudesubstanz Die Sanierung und Modernisierung der vorhandenen Gebäudesubstanz ist eine we- sentliche Voraussetzung zur Erneuerung und Revitalisierung des gesamten Ge- biets. 6.2 Entwicklungs- und Sanierungsziele / Prioritäten Aus der Häufung von Missständen und Fehlentwicklungen und im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Maßnahmen ergeben sich Handlungsschwerpunkte / Prioritä- ten und damit Anhaltspunkte für den vorrangigen Einsatz der zur Verfügung ste- henden Finanzierungsmittel und für die weitere planerische Vorbereitung. Zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände werden bei der Sanierungsdurch- führung folgende Sanierungsziele angestrebt: Aktivierung der vorhandenen Flächenpotenziale, vor allem im südlichen Be- reich des Untersuchungsgebiets – Grund und Boden sparende Entwicklung im Bestand, Stärkung der Innenentwicklung der Gemeinde. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Neuordnungskonzept Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 27 Aufwertung und Neugestaltung des Ortseingangsbereichs Friesenhäusler- / Marsweiler Straße. Weitere Gestaltung der Trasse der ehemaligen B 30 in zentraler, innerörtlicher Lage. Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel, Aufwertung der Ortsmitte mit ihren zentralen Funktionen für die Gemeinde. Abbruch von nicht mehr genutzten Nebengebäuden zur Nachverdichtung. Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz durch Instandsetzung und Moder- nisierung privater Gebäude. Prüfung der weiteren Entwicklungsmöglichkeiten auf den Flurstücken Nr. 47/3 und 47/4. Ziegeleistraße Gar te ns tra ße e Zeppelinstraße Sp iel m an ns weg Bauhof M ar sw eil er S tra ße Friesenhäusler Straße Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 Rathaus Schenk-Konrad-Halle Marsweiler Straße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/2 55/5 55/4 55/3 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 5 25 12 4 62 8/ 1 1 44/3 1 1 8 7 2/1 11 48 /1 7 5 18 2 17 15 11 13 18 40/3 7 8 3 3 4 5 23 42 4 4 30 8 2 31 16 3 49 8 6 9 13 7 47 8/ 2 51 5 10 6 6 23 7 6 17 34/1 1 11 19 6 5 36 5 1 8 26 4 2 6 Wa 2 1 14 1 2 1 41 39 14 15 34 9 18 21 17 18 11 28 1 19 4 1 10 2 25 4 2 5/1 4 20 8 6 3 5 7 5 38 2 32 5 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 8 24 6/1 16 3 5 1/1 14 30 12 2 1 35 6 19 1 21 9 12 1 32 29 20 3 5 13 14 10 2 23 37 3 2 18 58 50 3 3 3 17 2 15 10 8 6 9 2 27 9 6 10 2 14 6 49 13 3 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 21 3 3 8 9 29 7 8 48 2 2 5 6 14 13 34 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 48 53 840 737 62/5 62/3 56/3 55/7 55/2 47/3 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 575/1 575/2 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 1 56/5 40 /1 828/2 13 41/1 2 52 147/4 13 44 12 175/11 46 174/6 11 815/1 82 2 7 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 7: Maßnahmenplan und Neuordnungskonzept Aufwertung des Dorfplatzes - Baumpflanzungen, Erhöhung der Aufenthaltsqualität Ggf. Betriebsverlagerung Spedition - Freiwerden von Rangier- und Umschlagflächen Aufwertung des Ortseingangs von der B 30 her kommend - Vernetzung von Fußwegen, Schaffung einer Wasserfläche Flächen zur Neuordnung und Nachverdichtung Umfassende Gebäudemodernisierungen Gebäudeabbrüche - im Einzelfall zu prüfen Rekultivierung und Neugestaltung der ehemaligen Trasse der B 30 Prüfung weiterer Entwicklungs- möglichkeiten Gebäudeabbruch + Neubebauung Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Maßnahmenprogramm Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 29 7. Maßnahmenprogramm 7.1 Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) 7.1.1 Bodenordnung und Erwerb von Grundstücken Zur Erreichung der Sanierungsziele ist eine punktuelle/flächenhafte Neuordnung der Grundstücke erforderlich/nicht auszuschließen. Hierzu können auch vorberei- tende Grunderwerbe erforderlich werden. Die geplante Neuordnung wird im Zuge der Sanierung weiter präzisiert werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach dem BauGB oder der Erwerb bzw. Tausch von Flächen ausreichend sein wird. 7.1.2 Umzug von Bewohnern und Betrieben Die gewerblichen/landwirtschaftlichen Betriebe beeinträchtigen das Wohnumfeld. Auf Grund dessen ist es im weiteren Verlauf der Sanierung zu prüfen, ob diese Be- triebe gegebenenfalls an anderer Stelle ihre Tätigkeit fortsetzen können. Zur Durchführung der Neuordnungsmaßnahmen und teilweise auch bei den Moder- nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen kann den Umzug von Bewohnern er- fordern. Auf die Ausführungen zum Sozialplan wird hierbei verwiesen. 7.1.3 Freilegung von Grundstücksflächen Zur Verwirklichung der Neuordnung ist auch der Abbruch einzelner Gebäude zur Vorbereitung einer Grundstücksneuordnung und Neubebauung, entsprechend den städtebaulichen Zielen, erforderlich. Dies wird im Verlauf der Sanierungsdurchfüh- rung noch weiter präzisiert. 7.2 Baumaßnahmen (§148 BauGB) 7.2.1 Modernisierung und Instandsetzung Sofern wirtschaftlich vertretbar können Gebäude mit schlechtem, aber erhaltungs- würdigem Zustand umfassend modernisiert und instand gesetzt werden. Insgesamt ist der städtebaulich gebotene Zustand, insbesondere der Wohngebäude entspre- chend ihrer Funktion und der das Ortsbild prägenden Bedeutung herzustellen. Durch die Gebietsbegehung konnte bei einer Vielzahl der Gebäude ein deutliches Modernisierungspotenzial festgestellt werden. Zur Verbesserung der Wohnsituation im Gebiet wird auch die Ausweitung des Wohnraumangebotes durch Nutzung bisher nicht zum Wohnen genutzter Gebäu- de(-teile) sowie den Ausbau von ungenutzten Dachgeschossen angestrebt. Maß- nahmen zur funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden werden daher ange- strebt. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Maßnahmenprogramm Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 30 7.2.2 Neubebauung und Ersatzbauten In verschiedenen Arealen werden auf Grund der Neuordnung mehrere Neubauten entstehen. So sollen auf den Flächen des Fischer-Areals und des ehemaligen Kü- chenstudios die Potenziale für attraktiven Wohnraum im Kernbereich genutzt wer- den. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 31 8. Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung und gemäß § 139 BauGB i. V. mit § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB wurde mit Schreiben vom 17.06.2014 den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die beabsich- tigte Planung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unter- richtung über ihre Absichten gegeben. Von 39 angeschriebenen öffentlichen Aufgabenträgern haben sich 21 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geäußert. Im Wesentlichen beinhalten die Stellungnahmen Hinweise und Anregungen zu den Planungen im Untersuchungsgebiet. Die Inhalte in Zusammenfassung: Öffentlicher Aufgabenträger Eingang Inhalt Regierungspräsidium Tübingen Höhere Landesplanung, Herrn Adler Regierungspräsidium Tübingen Referat 26, Herrn Thiem Regierungspräsidium Tübingen Referat 45, Herrn Martin Regierungspräsidium Tübingen Raumordnungsbehörde 21.07.2014 Keine Bedenken aus Sicht der Raumord- nung Regierungspräsidium Tübingen Ref. 45, Bauleitung Wangen - H. Mader Regierungspräsidium Tübingen Ref. 26, Archäologische Denk- malpflege Regierungspräsidium Tübingen Ref. 26, Bau- u. Kunstdenkmal- pflege Regierungspräsidium Tübingen Naturschutz und Landschaftspfle- ge Regierungspräsidium Tübingen Ref. 53.2, Landesbetrieb Gewäs- ser Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 32 Regierungspräsidium Tübingen Ref. 45, Straßenbetrieb u. Ver- kehrstechnik Regionalverband Bodensee- Oberschwaben 09.07.2014 Von dem Vorhaben sind keine zu beach- tenden Ziele der Raumordnung nach dem Regionalplan i. S. von § 1 Abs. 4 BauGB, der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 ROG sowie § 4 Abs. 1 und 4 LplG betroffen. Nach dem Grundsatz des Re- gionalplanes sollen vor der Ausweisung neuer Baugebiete die Möglichkeiten der Innenentwicklung von Städten und Dör- fern, vor allem im Rahmen der Stadtsa- nierung und Dorfentwicklung, geprüft werden. Das geplante Vorhaben wird begrüßt. Es werden keine weiteren Anre- gungen oder Bedenken vorgebracht. Landratsamt Ravensburg Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Ravensburg Bauordnung/Städtebau 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Gewerbeaufsicht 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Gewerbeabwasser und Abfall Landratsamt Ravensburg Naturschutz 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Fachgruppe Ökologie Landratsamt Ravensburg Bodenschutz, Abbauvorh., Altlas- ten 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg SB Grundwasser / Wasserversor- gung 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg SB Kommunales Abwasser 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg SB Oberflächengewässer, Ge- wässerökologie, Hochwasser- schutz 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 33 Landratsamt Ravensburg Landwirtschaftsamt Landratsamt Ravensburg Straßenbauamt 25.06.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Verkehrsamt- Straßenverkehrsbehörde Arbeitsgemeinschaft der Natur- freunde in Baden-Württemberg Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Landesge- schäftsstelle Stuttgart 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Handwerkskammer Ulm 07.07.2014 Es sind im Grundsatz keine Bedenken vorzubringen, wenn durch diese Planung einzelne Handwerksbetriebe nicht nachteilig betroffen sind. Ist eine Beein- trächtigung einzelner Betriebe nicht aus- zuschließen, so wird um Mitteilung dieser Firmen gebeten, damit ggf. unter Hinzu- ziehung der Beratungsdienste eine Lö- sung gefunden werden kann. Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben 10.07.2014 Die Ziele der Sanierung für dieses Ge- biet, wie dargestellt, werden unterstützt. Weitere Anmerkungen zu den vorberei- tenden Untersuchungen bzw. zum aktuel- len Verfahrensstand gibt es nicht. Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren gebeten. Landesbauernverband Baden- Württemberg e.V. Geschäftsstelle 25.07.2014 Keine Bedenken. Es ist kein Landwirt mehr im Ortskern angesiedelt und die Fläche wird auch nicht mehr zu landwirt- schaftlichen Zwecken umgetrieben. Landesfischereiverband Südwürttemberg-Hohenzollern e.V. 03.07.2014 Das Planungsgebiet umfasst auch die Strecke des Sulzmoosbaches, der im Ortskern etwa auf der Höhe des Rathau- ses/Schenk-Konrad-Halle nach dem Spielplatz in einem ca. 1,5 – 2 m mes- senden Rohr verschwindet und erst wie- der unter der Friedenhäusler Straße ans Tageslicht kommt. Diese Verrohrung entspricht nicht den Vorgaben der WRRL, des BNatSchG, des NSG BW, des WHG und des WG BW. Es wird deshalb vorgeschlagen: Vorschläge / weitere Stellungnahme sie- he im Anhang. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 34 Deutsche Telekom Netzprodukti- on GmbH PTI 32/Bauleitplanung 17.06.2014 Es sind im Untersuchungsgebiet vorhan- dene Telekommunikationslinien der Tele- kom ersichtlich. Über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Tele- kom können erst Angaben gemacht wer- den, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit entsprechender Erläuterung vorlie- gen. Weitere Stellungnahmen siehe Anhang Netze BW GmbH Regionalzentrum Oberschwaben 16.07.2014 Im Geltungsbereich befinden sich 0,4-kV- Kabel, 20-kV-Kabel und ein Kabelvertei- lerschrank, dieser ist im beiliegenden Planausschnitt zu sehen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Anlagen in ihrer derzeitigen Lage bestehen bleiben können. Sollten jedoch Sicherungs- oder Änderungsmaßnahmen notwendig wer- den, so richtet sich die Kostentragung dafür nach den bestehenden Verträgen. Zweckverband Breitbandversor- gung Landkreis Ravensburg Gemeinde Baienfurt 24.07.2014 Keine Bedenken Gemeinde Bergatreute 24.06.2014 Keine Bedenken Gemeinde Fronreute Gemeinde Wolpertswende Gemeindeverband Mittleres Schussental 17.07.2014 Auf dem Plan zur Abgrenzung des Unter- suchungsgebietes sind mögliche Auswir- kungen auf den Flächennutzungsplan zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Es wird um Beteiligung des Gemeinde- verbandes beim weiteren Verfahren ge- beten, insbesondere wenn Belange auf Ebene der Flächennutzungsplanung be- troffen sind. Stadt Bad Waldsee Bauamt Baurecht 30.06.2014 Keine Bedenken und keine weitere Betei- ligung mehr. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die beabsich- tigte Sanierung des Gebietes unmöglich machen bzw. erheblich erschweren würde. Naturschutzrechtliche Belange können nach derzeitiger Einschätzung insbesondere in Neuordnungsbereichen tangiert sein. Gerade für die Neuordnungsbereiche wird voraussichtlich die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich werden. In die- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 35 sem Verfahren werden die relevanten Belange intensiv geprüft werden. Im Übrigen werden bei Einzelvorhaben die jeweiligen Belange geprüft. Die Belange der Bewohner und Betriebe werden im Rahmen der Sanierung beach- tet. Erforderlichenfalls werden diese im Sozialplan Berücksichtigung finden. Die gegebenen Anregungen werden im weiteren Verlauf der Sanierung zu gegebe- ner Zeit mit den entsprechenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange abge- stimmt. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 36 9. Empfehlungen zur weiteren Vorbereitung und Durchführung 9.1 Abgrenzung / Festlegung des Sanierungsgebietes Gemäß § 142 Abs. 1 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Ergänzend hierzu verlangen die Be- stimmungen des § 136 BauGB eine einheitliche Vorbereitung und zügige Durchfüh- rung der Sanierungsmaßnahme. An die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierungsmaßnah- me werden folgende Bedingungen geknüpft: Nachweis des Vorhandenseins städtebaulicher Missstände, Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen, Darlegung der städtebaulichen Zielsetzung, Finanzierbarkeit der Maßnahmen. Die städtebaulichen Missstände (Funktions- und Substanzmängel) wurden, ebenso wie die zu verfolgenden städtebaulichen Zielsetzungen vorstehend aufgezeigt. Aus der Beteiligung der Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibenden und sonstiger Nut- zungsberechtigter hat sich eine ausreichende Mitwirkungsbereitschaft für die Errei- chung der angestrebten Zielsetzungen ergeben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen wurde für die Realisierung der nach diesem Bericht und dem Neuordnungskonzept ange- strebten Sanierungsmaßnahmen eine Kosten- und Finanzierungsübersicht erarbei- tet. Aus dieser wurde der für die städtebauliche Erneuerung erforderliche Förder- rahmen abgeleitet. Das Untersuchungsgebiet weist eine Fläche von rd. 6,24 ha auf. Eine Veränderung der Gebietsabgrenzung erscheint nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersu- chungen lediglich im Bereich des Flurstücks Nr. 48 (Marsweiler Straße 1) sinnvoll zu sein. Auf dieser Fläche wird ein privater Investor die Freilegung sowie den Neubau von Wohnbebauung realisieren. Da hierzu keine Sanierungsmittel benötigt werden, muss diese Fläche nicht zwingend in das künftige Sanierungsgebiet aufgenommen werden. Die Fläche des Vorschlages zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes be- trägt nun 6,05 ha. Im übrigen Untersuchungsgebiet der vorbereitenden Untersu- chungen verteilen sich die festgestellten Missstände und Mängel im privaten und öf- fentlichen Bereich nahezu gleichmäßig über das gesamte Gebiet. Das so abgegrenzte Sanierungsgebiet hätte den Vorteil, dass mit den Sanierungs- maßnahmen entsprechend der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer und den im Eigentum der Gemeinde befindlichen Flächen gleichzeitig an mehreren Stellen be- gonnen werden kann. Bei dem bewilligten Förderrahmen von 833.333,00 € ist hin- sichtlich des Mitteleinsatzes zu berücksichtigen, dass nicht alle städtebaulichen Missstände und Mängel abschließend behoben werden können, sondern dass es darauf ankommt, die weitere eigenständige Entwicklung und Regeneration des Ge- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 37 bietes durch geeignete Maßnahmen / Prioritäten wieder in Gang zu setzen. Es wird davon ausgegangen, dass die innerhalb dieses zukünftig förmlich festgeleg- ten Sanierungsgebietes „Ortskern II“ vorgesehenen Maßnahmen mit dem beantrag- ten Förderrahmen und der Ausbildung von Prioritäten zügig begonnen werden kön- nen. Um das Defizit zwischen benötigtem und bewilligtem Förderrahmen auszuglei- chen ist mittelfristig eine Aufstockung des bewilligten Förderrahmens anzustellen. Ebenso ist die Möglichkeit des Einsatzes von Fördermitteln aus anderen Program- men (z.B. zur energetischen Verbesserung von Gebäuden), sowie steuerliche Ver- günstigungen (§7h EStG) zur weiteren Finanzierung fortlaufend und im Einzelfall zu prüfen. Der Satzungsbeschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sollte kurzfristig gefasst werden, da die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm be- reits erfolgt ist. Im weiteren Verfahren der Sanierung wären dann die Betroffenen auch durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, mittels Einzelgesprächen und Informati- onsveranstaltungen über die Sanierungsabsichten und das Sanierungsverfahren weiter zu unterrichten, um die bestehende Akzeptanz und Mitwirkungsbereitschaft in der Bevölkerung und bei den Beteiligten weiter zu verbessern. Der Abgrenzungsvorschlag für das geplante Sanierungsgebiet ergibt sich aus nach- folgendem Lageplan. Friesenhäusler Straße Ziegeleistraße Gart en str aß e Thumbstraße Dor fp la tz Bo sc hs tra ße Alt e B 30 Boschstraße Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße Mars weile r S tra ße Kü fer str aß e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 822 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 12 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/6 828/2 147/4 1/1 6/5 8/3 6/4 1/6 6/1 6/2 1/4 6/3 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 8/4 2/1 2/7 5/1 8/2 8/1 1/2 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 6/6 3/1 56/5 41/1 116 811 117 114 271270 256 247 670 672 674 243 238 237 717 718 719 720 721 722 737 236 207 202 175 173 172 171 170 168 807 808 147 812 813 814 815 816 146 817 140 823 857 827 828 840 841 848 849 850 851 856 123 860 861 124 125 27/3 8/11 11/ 1 6/11 14/1 40 /1 6/10 40/ 2 40/ 3 40/4 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13/ 1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23/2 23/4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/1 40/5 40/6 38/ 3 36/2 41/2 88/1 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 36/3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 62/5 62 /4 62/3 62/2 62/1 37 /1 41/3 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 38 /1 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44/ 3 44 /2 44 /1 38 /2 42 /3 42/ 2 42 /1 41/9 41/8 41/7 41/6 41/5 41/4 58 /11 Wa 2 112/1 114/2 114/4 41/11 49/11 50/11 167/8 58/10 167/3 147/3 147/2 106/1 136/7 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 168/1 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 134/7 147/1 134 /8 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 135 /8 169/2 136/2 136/3 169/4 169/5 169/6 170/1 170/2 170/3 171/1 171/2171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 192/5 206 /1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 136/4 41/12 49/10 136/5 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 136/6 575/1 575/2 575/3 840/1 137/6 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 828/4 112/11 112/10 133/11 112/15 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/21 171/11 112/25 129/11 136/11 129/19 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 208/28 133/10 129/18 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 135 /10 129/17 136/14 137/10 137/36 167/14 171/10 206/58 175/13 171/12 174 /13 175/10 8/1 40/2 44/3 6 10 6 21 26 2 9 6/1 2 30 37 4 4 1 15 12 5 10 /2 1 2 2 1 5 1 4 17 34/1 4 3 7 1/1 25 40/3 3 48 11 17 14 38 5 20 15 2 48 49 11 1 5 35 2 36 6 52 32 8 8 15 2 17 18 6 1 5 23 16 8 15 55 8 14 48 /1 4 4 5 28 1 4 2 5 21 2/1 8 24 3 Wa 2 2 6 6 1 10 6 3 13 2 1 14 5 3 5 16 14 23 39 17 20 32 13 10 34 21 75/1 2/1 7 18 30 13 7 5 8 4 1 9 29 2 14 3 3 46/2 3 6 8/2 15 10 41 1 13 1 31 6 1 1 12 50 18 11 19 9 1 8 29 26 18 42 19 11 14 3 6 21 12 5 47 16 10 5 11 49 50 18 3 16 2 3 10 8 6 9 4 7 25 9 6 58 8 14 6 2 13 3 3 15 10 /1 1/1 24 11 46/1 13 23 10 3 19 20 5 4 1/1 51 4 62 10 4 7 20 3 3 8 9 29 7 8 47 2 2 5 7 14 13 12 4 5 15 6 9 27 3 34 1/32/8 772 879 826 175/12 134/6 134 /9 135 /9 206 /2 206/4 112/24 208/20 133/15 134 /10 136/12 136/13 137/42167/13 BadwegBadweg Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg 114/5 St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp erl ing we g Sp erl ing we g Amselstraße Dieselstraße Bos chs traß e Hirschstraße Hirschstraße 112/22 Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Thum bstr aße Do rnie rst raß e Dahlienstraße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) Da im ler str aß e 76 Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp elin str aß e Storchenstraße Maybachstraße Spi elm ann sweg Mars weile rstr aße Mars weile rstr aße Ko rnb lum en str aß e Ko rnb lum en str aß e Bis cho f-S pro ll-S aa l Knechtenhausgässle 42 /5 56/5 17 174/6 2 7 46 175/11 11 828/2 9 12 41/1 40/ 1 13 815/1 822 44 147/4 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Plan 8: Vorschlag zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets Gebietsabgrenzung 6,05 ha Legende $1:2.500 Stand: Oktober 2014 0 25 50 75 100 Meter Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 39 9.2 Durchführungsfrist Durch Gemeinderatsbeschluss ist gemäß § 142 (3) BauGB die Durchführungsfrist für die Sanierungsmaßnahme festzulegen. Diese kann nach den Regelungen des BauGB bis zu 15 Jahre betragen. Bei Aufnahme einer Sanierungsmaßnahme in die Programme der städtebaulichen Erneuerung beträgt derzeit der Bewilligungszeitraum 8 Jahre. Dieser wird nach der- zeitiger Praxis in begründeten Fällen um 2 Jahre verlängert. Die Programmaufnah- me erfolgt zum 01.01.2014 Bei der festzulegenden Durchführungsfrist sollte somit ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren, zuzüglich einer Restlaufzeit zur Durchführung und dem Abschluss letzter Einzelmaßnahmen, beschlossen werden. Das Ende der Durchführungsfrist sollte derzeit auf den 31.12.2025 festgelegt werden. Kann die Sanierung – wider erwarten - nicht innerhalb der Frist durchgeführt wer- den, kann die Frist ggf. durch einen weiteren Gemeinderatsbeschluss verlängert werden. 9.3 Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsver- fahren Wahl Sanierungsverfahren Mit der förmlichen Festlegung finden im Sanierungsgebiet besondere bodenrechtli- che Bestimmungen Anwendung, wobei der Kommune nach Maßgabe des § 142 Abs. 4 BauGB zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen das Sanierungsverfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtli- chen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB („klassisches Verfahren“) oder das „vereinfachte Sanierungsverfahren“ unter Ausschluss dieser Vorschrif- ten zur Verfügung steht. Die Entscheidung, welches Verfahren für ein Sanierungsgebiet jeweils zu wählen ist, d.h. ob die Sanierung im „klassischen Verfahren“ oder im „vereinfachten Verfah- ren“ durchzuführen ist, muss aufgrund der Beurteilung der vorgefundenen städte- baulichen Situation und des sich abzeichnenden Sanierungskonzeptes getroffen werden. Maßstab für die Entscheidung der Kommune ist die Erforderlichkeit der „besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“ (§§ 152 bis 156a BauGB). Liegen die Voraussetzungen zum Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB vor, ist die Kommune gemäß § 142 Abs. 4 BauGB zur Anwendung des „vereinfachten Ver- fahrens“ verpflichtet. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 40 Neben den allgemeinen städtebaulichen Vorschriften kommen sowohl im „verein- fachten Verfahren“ als auch im „klassischen Verfahren“ folgende sanierungsrechtli- chen Vorschriften zur Anwendung: § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über das allgemeine Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet, § 88 Abs. 2 BauGB über die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen, §§ 144 und 145 BauGB über die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften im vereinfachten Sanierungsverfahren nicht ausgeschlossen wird, §§ 180 und 181 BauGB über den Sozialplan und den Härteausgleich, §§ 182 bis 186 BauGB über die Aufhebung / Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen. „Klassisches“ Verfahren Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch sind dadurch gekennzeichnet, dass neben der Anwendung der vorgenannten sanierungsrechtlichen Vorschriften ein Erfordernis für die Anwendung der „besonderen“ sanierungsrechtlichen Vor- schriften besteht (§ 142 Abs. 4 BauGB). Diese Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB, werden als sogenannte „bodenpoli- tische Konzeption des Sanierungsrechtes“ bezeichnet und sollen bewirken, dass Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet, die durch die Aussicht auf die Sanie- rung, ihre Vorbereitung oder Durchführung entstehen, zur Finanzierung der Sanie- rungskosten herangezogen werden. Insbesondere zu erwähnen sind: die Nichtberücksichtigung sanierungsbedingter Grundstückswerterhöhungen bei der Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen (§ 153 Abs. 1 BauGB), die Preisprüfung, d.h. keine Genehmigung eines Kaufvertrages (§ 144 BauGB), wenn der Kaufpreis über den Anfangswert der Sanierung hinaus geht (§ 153 Abs. 2 BauGB), die Vorschrift, dass die Kommune beim Erwerb eines Grundstücks nur zum „sanierungsunbeeinflussten" Anfangswert kaufen darf (§ 153 Abs. 3 BauGB), die Vorschrift, dass die Kommune beim Verkauf eines Grundstückes nur zum Neuordnungswert veräußern darf (§ 153 Abs. 4 BauGB), die Bemessung der Einwurfs- und Zuteilungswerte in der Sanierungsumlegung (§ 153 Abs. 5 BauGB), Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 41 die Erhebung von Ausgleichsbeträgen beim Abschluss der Sanierung (§ 154 ff. BauGB). Dafür entfällt die Beitragsverpflichtung nach § 127 BauGB (Erschlie- ßungsbeitrag), die sogenannte „Bagatell-Klausel“ für die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen (§ 155 Abs. 3 BauGB), die Vorschrift, dass – falls nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme die erzielten Einnahmen über den getätigten Ausgaben liegen – der Überschuss auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu vertei- len ist (§ 156a BauGB). „Vereinfachtes“ Verfahren Ist für die zügige Durchführung der geplanten Sanierung die Anwendung der beson- deren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch nicht erforderlich und wird die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert, ist die Sanierung gemäß § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch im „vereinfachten Verfahren“ durchzuführen. Das heißt mit anderen Worten, es erfolgt keine Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen. Dafür gilt aber das allgemeine Erschließungsbeitragsrecht nach § 127 ff. BauGB, keine Limitierung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, keine Preiskontrolle. Hat sich die Kommune für die Sanierung nach dem „vereinfachten Verfahren“ ent- schlossen, so stehen ihr hinsichtlich des Einsatzes der Verfügungs- und Verände- rungssperre folgende weitere Entscheidungsmöglichkeiten offen: Bestimmt die Kommune in der Sanierungssatzung – neben der Anordnung des „vereinfachten Verfahrens“ – nichts weiteres, findet die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch Anwendung. In diesem Fall ist wegen der Verfü- gungssperre nach § 144 Abs. 2 BauGB ein Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 BauGB) einzutragen. Die Kommune kann in der Sanierungssatzung jedoch auch bestimmen, dass nur § 144 Abs. 1 BauGB (Veränderungssperre, Teilungsgenehmigung, Ge- nehmigung von Miet- und Pachtverhältnissen) anzuwenden ist. Die Verfü- gungssperre des § 144 Abs. 2 BauGB wird damit ausgeschlossen; daher be- darf es in diesem Fall auch nicht der Eintragung eines Sanierungsvermerkes (§ 143 Abs. 2 BauGB) in das Grundbuch; nur § 144 Abs. 2 BauGB (Verfügungssperre) anzuwenden ist; in diesem Fall unterliegt insbesondere die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 42 stücks der gemeindlichen Genehmigung; die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 144 BauGB keine Anwen- dung findet. Diese Darstellung macht deutlich, dass die Kommune auch im „vereinfachten Ver- fahren“ ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Sanierungsmaßnahme abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung hat. Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsverfahren Wie oben bereits dargelegt, muss die Gemeinde die Entscheidung, ob die Sanie- rung im „vereinfachten“ oder im „klassischen“ Verfahren durchzuführen ist, aufgrund der Beurteilung der vorgefundenen städtebaulichen Situation und des sich abzeich- nenden Sanierungskonzeptes treffen. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 1 BauGB in der Sanierungssatzung auszuschließen, wenn die Anwendung für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung der Sanierung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. Maßstab für die Entscheidung bezüglich der Verfahrenswahl ist somit die Erforder- lichkeit der „besonderen“ sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156a BauGB), wobei insbesondere die Beurteilung der Frage der sanierungsbedingten Wertsteigerungen von Grundstücken von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es ist zum einen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass bereits durch die Sanie- rungsabsicht Bodenwertsteigerungen ausgelöst werden, die dann insbesondere den erforderlichen Grunderwerb für die geplanten Neuordnungsmaßnahmen beeinträch- tigen könnten. Zum anderen ist die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB im Hinblick auf die Er- hebung von Ausgleichsbeträgen zur Mitfinanzierung der Sanierung, also die Erfas- sung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen, von rechtlicher Bedeutung. Die Schwerpunkte der geplanten Sanierung sind bereits skizziert; diese sind zu- sammengefasst im wesentlichen: Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel, Grunderwerb zur Neuordnung und Entwicklung der untergenutzten Bereiche, Entwicklung untergenutzter Bereiche für Wohnen, Instandsetzung und Modernisierung privater Gebäude; Abbruch und städtebau- lich angepasster Neubebauung; unter Beachtung energetischer Gesichtspunk- te. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 43 Es ist somit festzuhalten, dass die Gemeinde neben den bereits in ihrem Besitz be- findlichen Grundstücksflächen, zusätzlich für Neuordnungs- und Erschließungs- maßnahmen weitere Grundstücke bereits im Zuge der Sanierung mit Städtebauför- derungsmitteln hinzuerworben hat. Aus diesem Grunde wird die Notwendigkeit für die Anwendung des besonderen bodenpolitischen Instrumentariums des Bauge- setzbuches gesehen (§ 153 BauGB: Erwerb zum sanierungsbeeinflussten Grund- stückswert). Die im Neuordnungskonzept im Bereich der privaten Grundstücke vorgesehenen Maßnahmen sind grundsätzlich auch heute bereits im Zuge des Baurechtsverfah- rens möglich und werden ausschließlich auf privater Basis erfolgen. Eine sanie- rungsbedingte Wertsteigerung dieser Grundstücke kann somit ausgeschlossen wer- den. Es wird deshalb empfohlen, die Sanierungsmaßnahme „Ortskern II“ im klassi- schen Sanierungsverfahren unter Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB durchzuführen. Aus den in den vorausgegangenen Kapiteln erwähnten Gründen wird empfoh- len, nachfolgende Sanierungssatzung in dieser Form zu beschließen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 44 Entwurf der Sanierungssatzung: S A T Z U N G der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ Auf Grund des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 13.01.2015 folgende Satzung: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 6,05 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortskern II“. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan „Abgrenzung“ im Maßstab 1:2.500 vom August 2014 abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beige- fügt. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die beson- deren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 finden Anwendung. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechts- verbindlich. Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung betrof- fenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Sozialplanung nach dem BauGB Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 45 10. Sozialplanung nach dem Baugesetzbuch Gemäß § 141 Baugesetzbuch sollen sich die vorbereitenden Untersuchungen auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sa- nierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen, im wirt- schaftlichen und sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen somit zugleich der Vorbereitung eines gegebenenfalls erforderlich werdenden Sozialplanes im Sinne des § 180 Bauge- setzbuch. Danach soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betrof- fenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen, oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat sie geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Gemäß § 180 Abs. 2 BauGB sind das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen (§ 180 Abs. 1 BauGB) sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnah- men der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung schriftlich darzustel- len (Sozialplan). Zum jetzigen Zeitpunkt kann sich eine Erörterung möglicher Aus- wirkungen der Sanierungsdurchführung zunächst nur auf allgemein vorstellbare Planungsmöglichkeiten beziehen (vgl. Sanierungsziele oben). Die hieraus zu entwickelnden Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Milde- rung negativer Auswirkungen können somit noch nicht personenbezogen sein. So- bald dann im Verlauf der weiteren Vorbereitung und Durchführung der Sanierung negative Auswirkungen auf Einzelpersonen erkennbar werden, müssen die im Bau- gesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten auf den Einzelfall angewendet und für die betroffenen Personen individuell berücksichtigt werden. Obwohl das Baugesetzbuch zur Erreichung der Sanierungs- und Bebauungsplan- ziele Maßnahmen verschiedener Art vorsieht (zum Beispiel Abbruch-, Modernisie- rungs- oder Instandsetzungsgebot, erleichtertes Enteignungsverfahren), erscheint es aus heutiger Sicht nicht erforderlich und angesichts der mit solchen Maßnahmen bekanntermaßen verbundenen Problematik auch nicht geboten, im künftigen Sanie- rungsgebiet überhaupt davon Gebrauch zu machen. Die Freiwilligkeit sollte an oberster Stelle stehen und auf oben genannte Zwangsmittel sollte, wenn irgend möglich, verzichtet werden. Die Maßnahmen zur Attraktivierung des Straßenraumes und Wohn- und Arbeitsum- feldes beschränken sich im Wesentlichen auf öffentliche Flächen, so dass hier keine negativen Auswirkungen im Sinne des Sozialplanes auf die Bewohner des Untersu- chungsgebietes zu erwarten sind. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Sozialplanung nach dem BauGB Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 46 Über Entschädigungsleistungen für Gebäudesubstanzverluste können in aller Regel sowohl Anreize zur Schaffung von privaten Freiflächen durch den Abbruch von un- genutzten Nebengebäuden oder den Neu- bzw. Umbau auf das tatsächlich benötig- te Maß gegeben, als auch soziale Härten für die Eigentümer ausgeschlossen wer- den. Da auf Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote verzichtet werden sollte, dürf- ten sich aus den Erneuerungsmaßnahmen bei Privatgebäuden für den Eigentümer selbst keine sozialen Härten ergeben. Sollten Mieter ihre Wohnungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen räumen müssen, so kann eine Zwischenunterbringung in Ersatzobjekten oder der Bezug ei- ner neuen Wohnung notwendig werden. Zur Vermeidung sozialer Härten können verschiedene Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, z.B. Ausgleichszahlungen bei Umzug, Übernahme der Mietkosten usw., die sich aus der persönlichen Situati- on ergeben und individuell erörtert werden müssen. Bei der sanierungsbedingten Verlagerung von Gewerbe- bzw. landwirtschaftlichen Betrieben ist stets darauf zu achten, dass betroffene Betriebe durch diese Maßnah- men nicht nachhaltig wirtschaftlich geschädigt oder gar in ihrer Existenz gefährdet werden. Zur Abfederung oder Kompensation sanierungsbedingter Eingriffe können durch die Übernahme von Betriebsverlagerungskosten und anderer umzugsbeding- ter Vermögensnachteile sowie Gewährung von Überbrückungshilfen oder Be- triebsausfallkosten soziale Härten ausgeglichen werden; falls erforderlich, ist bei der Suche nach einem Ersatzbetriebsstandort aktive Unterstützung durch die Gemeinde angebracht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Verlauf der Sanierungsdurchführung Prob- leme in Einzelfällen ergeben werden, die im Rahmen eines Sozialplanes gelöst werden müssen. Sind hiervon bei der Durchführung im konkreten Falle Grundstückseigentümer, Mie- ter oder Gewerbetreibende betroffen, wird nach der jeweils rechtlichen Situation die für die Betroffenen schonendste Lösung zur Durchführung empfohlen, die stets auf freiwilliger Basis in die Praxis umgesetzt werden sollte. 10.1 Empfehlungen zum weiteren Verfahrensablauf Für die weitere Vorbereitung und Durchführung der Sanierung wird folgende Ab- wicklung für das Gebiet „Ortskern II“ vorgeschlagen: 1. Behandlung des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen im Gemein- derat der Gemeinde Baindt, insbesondere zustimmende Kenntnisnahme zum Neuordnungskonzept als Planungsleitlinie für die Sanierungsdurchführung. 2. Beschluss des Gemeinderates über die förmliche Festlegung des Sanierungs- gebietes als Satzung. 3. Ortsübliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Sozialplanung nach dem BauGB Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 47 4. Mitteilung der rechtsverbindlichen Sanierungssatzung an das Grundbuchamt zur Eintragung der Sanierungsvermerke in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke. 5. Förderung der privaten Mitwirkungsbereitschaft durch Öffentlichkeitsarbeit und allgemeine Information über die Sanierungsabsichten (z.B. Sanierungsbroschü- re, u.a.). Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 48 11. Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht In die nachstehende Kosten- und Finanzierungsübersicht wurden auf der Basis der vorliegenden Untersuchungen und des erarbeiteten Maßnahmen- und Neuord- nungskonzeptes aufgrund von Erfahrungswerten Kostenansätze für die Sanierung des Untersuchungsgebietes aufgenommen. Es wurden alle derzeit einschätzbaren Aufwendungen und Einnahmen ermittelt. Un- ter Zugrundelegung der Städtebauförderungsrichtlinien Baden-Württemberg (StBauFR) wurden die zuwendungsfähigen Kosten sowie die anzurechnenden Ein- nahmen ermittelt. Bei Neugestaltungsmaßnahmen der Straßen bzw. der Herstellung öffentlicher Stellplätze wurden die Flächen überschlägig ermittelt. Als Kostenansatz wurde, sofern die Kosten nicht geringer geschätzt wurden, die Obergrenze von ma- ximal EUR 150,--/m² nach den Städtebauförderungsrichtlinien zugrunde gelegt. Die tatsächlichen Kosten und die Förderobergrenzen können auch hier erst vor Durch- führung der Einzelmaßnahmen exakt ermittelt werden. In der nachstehenden Kosten- und Finanzierungsübersicht sind die förderfähigen Ausgaben eingestellt. Der Gemeinde Baindt wird empfohlen, in Kenntnis des zur Verfügung stehenden Förderrahmens, die Schwerpunkte in der Sanierungsdurch- führung und Prioritäten bei der Umsetzung festzulegen. Insgesamt ergibt sich bei einem sehr sparsamen Einsatz von Mitteln für die Durchführung der Sanierung im Untersuchungsgebiet, nach Abzug der sanierungsbedingten Einnahmen, ein vor- aussichtlich erforderlicher Förderrahmen von rund 1.500.000,00 €. Bei der Sanierungsdurchführung ist zu beachten, dass die Kommune Gemeinde Baindt neben dem 40%-igen Eigenanteil des Förderrahmens von derzeit 333.333,00 € auch die ggf. nicht durch den Förderrahmen (zukünftige Erhöhungen vorbehalten) gedeckten sowie die nicht zuwendungsfähigen Eigenanteile bei eige- nen Maßnahmen zu tragen hat. Auf dieser Grundlage wird vorläufig von folgenden sanierungsbedingten Ausgaben- und Einnahmenansätzen ausgegangen: Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 49 I. Sanierungsbedingte Ausgaben TEUR – einzeln – TEUR – gesamt – 1. Vorbereitende Untersuchungen 10,0 2. Weitere Vorbereitung der Sanierung - Allgemeine städtebauliche Planung - Bebauungspläne - Wettbewerbe - Sonder- und Fachgutachten - Öffentlichkeitsarbeit 30,0 20,0 20,0 15,0 5,0 90,0 3. Grunderwerbe - Zwischenerwerb zur Reprivatisierung Fischer-Areal - Grunderwerb für Erschließungs- maßnahmen 1.630,0 80,0 1.710,0 4. Ordnungsmaßnahmen - Bodenordnung / Vermessung - Abbruch Marsweiler Straße 2, 2/1 - Sonstige Gebäudeabbrüche - Entwicklung und Erschließung Fischer-Areal - Rekultivierung Alte B 30 (16.300 m² x 49 €/m²) - Aufwertung Ortseingangsbereich - Aufwertung des Dorfplatzes 20,0 100,0 30,0 250,0 250,0 250,0 60,0 960,0 5. Baumaßnahmen - Modernisierung Klosterhof 4 - Private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen: 3 Modernisierungen à 20,0 T€ 170,0 60,0 230,0 6. Sonstige Maßnahmen 7. Sanierungsträger 120,0 Sanierungsbedingte Ausgaben Gesamt 3.120,0 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 50 II. Sanierungsbedingte Einnahmen TEUR – einzeln – TEUR – gesamt – Grundstückserlöse / Wertansätze Ausgleichsbeträge Sonstige Einnahmen 1.620,0 III. Förderrahmen 1.500,00 (Nachrichtlich: bisher anerkannter Förderrahmen) 833,00 Die vorliegende Kosten- und Finanzierungsübersicht ist im jährlich zu erstellenden Sachstandsbericht nach dem Stand der jeweiligen Planungen fortzuschreiben und an das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg weiterzuleiten. Erforderlichenfalls sind Erhöhungen der Finanzhilfen zu beantragen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhang zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 51 12. Anhang zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1.2 Untersuchungsverfahren 2. Die Gemeinde Baindt und das Untersuchungsgebiet 2.1 Lage im Raum 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Landesentwicklungsplan / Regionalplan 2.2.2 Flächennutzungsplan 2.2.3 Bebauungsplan 2.2.4 Integriertes Stadtentwicklungskonzept 2.3 Untersuchungsgebiet / Gebietsstatistik 3. Bestandsaufnahme 3.1 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse 3.2 Bevölkerung 3.3 Naturräumliche Gegebenheiten 3.4 Bausubstanz 3.4.1 Zustand der Gebäude 3.4.2 Denkmalschutz 3.5 Nutzung 3.5.1 Infrastrukturelle Nutzung 3.5.2 Nutzungsstruktur 3.5.3 Nutzung der Gebäude 4. Beteiligung der Betroffenen im Untersuchungsgebiet 4.1 Allgemeines und Auswertungsquote 4.2 Ergebnisse der Beteiligung 5. Bestandsanalyse 5.1 Verkehr 5.2 Städtebauliche Mängel und Konflikte 5.2.1 Defizite in der Siedlungsstruktur 5.2.2 Defizite an Gebäuden 5.2.3 Gebäudeleerstand 5.2.4 Mögliche Konflikte mit Nutzungen 5.2.5 Defizite im öffentlichen Raum 6. Neuordnungskonzept 6.1 Neuordnungskonzept 6.2 Entwicklungs- und Sanierungsziele / Prioritäten 7. Maßnahmenprogramm 7.1 Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) 7.1.1 Bodenordnung und Erwerb von Grundstücken 7.1.2 Umzug von Bewohnern und Betrieben 7.1.3 Freilegung von Grundstücksflächen 7.2 Baumaßnahmen (§148 BauGB) 7.2.1 Modernisierung und Instandsetzung 7.2.2 Neubebauung und Ersatzbauten 8. Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 9. Empfehlungen zur weiteren Vorbereitung und Durchführung 9.1 Abgrenzung / Festlegung des Sanierungsgebietes 9.2 Durchführungsfrist 9.3 Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsverfahren 10. Sozialplanung nach dem Baugesetzbuch 10.1 Empfehlungen zum weiteren Verfahrensablauf 11. Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht 12. Anhang zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange[mehr]

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            Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 08.11.2022 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerber- unterkünfte beschlossen: 1. § 15 ( Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ) erhält folgende Fassung: Personenbezogene Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person und Monat 279,00 €. (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Monat 272,00 €. (4) Bei der Errechnung der Gebühren nach Absatz 2 und 3 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. (5) Bei Selbstzahlern gilt folgende Regelung: - Der personenbezogene Gebührensatz für die Mietkosten beträgt 200,00 €/mtl.(1. Person ) - Der personenbezogene Gebührensatz für die Nebenkosten beträgt 170,00 €/mtl. (1. Person ) - Für jede weitere familien- bzw. familienähnliche Person werden je 80,00 € /mtl. für Miete und 80,00 €/mtl. für Nebenkosten angesetzt. - Für die 6. und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren entfallen die Gebühren. 2. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 08.11.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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              SATZUNG über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 24.11.2020 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 24.11.2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Baindt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2021. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Baindt, den 24.11.2020 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt / Homepage Satzung 24.11.2020 01.01.2021 27.11.2020[mehr]

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                SATZUNG über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 08.11.2022 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 08.11.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Baindt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2023. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Baindt, den 08.11.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt / Homepage Satzung 08.11.2022 01.01.2023 11.11.2022[mehr]

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                  Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Ge- meinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 11.10.2022 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die öffentliche Wasserversorgung als Eigenbetrieb unter dem Namen Eigenbetrieb Wasserver- sorgung zu dem Zweck, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde/Stadt kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserb- bauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss– und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversor- gung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlagen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren- zen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus beson- deren Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen ist hiervon die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbe- wässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mög- lichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor- gungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entspre- chen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Be- darfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserab- nehmers möglichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtun- gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Sat- zung vorbehalten sind. 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2.die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke be- schränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent- sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuer löschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was- sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Was- serhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Sat- zung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern 3. oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemein- de berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versor- gung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 11 Grundstücksbenutzung (1)Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken sowie erforder- liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung ange- schlossen sind und die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grund- stücke den Anschlussnehmer mehr als notwendige oder unzumutbare Weise belasten würde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme der Grundstücke zu benachrichtigen. 3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfest- stellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des §44 Abs. 6 Wasser- gesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermitt- lung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen § 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschluss- nehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst erge- ben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage), 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung z. B. Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehr- kosten. § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlus- ses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorüberge- henden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten bean- spruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unbe- rücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die aus- schließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. § 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallen- den Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außen- bereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom An- schlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. §17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Aus- nahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be- stimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewähr- leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück- wirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über die Installationsunternehmen zu beantragen. § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz über- nimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel fest- gestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vor- schriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder ge- schätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa- chung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzutei- len. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref- fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Was- serzinsberechnung zugrunde zu legen. § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschrei- tet, sonst dem Wasserabnehmer. § 23 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann oder die Meldung durch den Anschlussnehmer nicht fristgerecht erfolgt, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Er- schwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag § 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1)Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebau- ung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Bei- tragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grund- stücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- tümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft beitragspflichtig. § 28 Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grund- stücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 29 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flächen, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; b) wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärt- nerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 (2) bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur unter geordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordne- ten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingarten- anlagen). Die §§ 31-34 finden keine Anwendung. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bau- liche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen- zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerun- det und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassen- zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschoss- zahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Feri- enhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriege- biete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassen- zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Feri- enhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriege- biete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwie- gend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks ge- teilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke bei- tragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 S.2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 2,38 € (§ 28 Abs. 1) § 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2 , mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflä- chen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 49 Abs.3. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit des- sen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasser-versorgungsanlagen gleich. § 38 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 39 Ablösung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Was- serversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. IV. Benutzungsgebühren § 40 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. (2) Für die Bereithaltung von Wasser werden Bereitstellungsgebühren erhoben. § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebühren- pflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2023 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,00 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 5,20 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 10,00 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 14,50 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 24,50 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,50 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,50 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 54,50 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2023 1,70 € ab dem Jahr 2024 1,80 € (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubik- meter für das Jahr 2023 1,70 € ab dem Jahr 2024 1,80 € § 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abga- benordnung. § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pau- schale Verbrauchsgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauscha- ler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fer- tigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei. § 46 Bereitstellungsgebühren Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reservean- schluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen. § 47 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der §§ 42, 43 Abs. 1 und 46 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. (5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. (6) Die Gebührenschuld gemäß § 42, § 43 und § 46 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit §27 KAG). § 48 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus- zahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundge- bühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum ange- rechnet. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 45 und 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 49 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresab- rechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauchs fest. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig. V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 50 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgren- zungen gem. § 29 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S.2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen ge- werblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmi- gungsfreie bauliche Anlagen errichtet wurden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim- mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaf- fen sind, 7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten, (2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung eine Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Ge- meinde oder eines ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsbe- rechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunter- nehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Ge- meinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkei- ten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsver- hältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unter- nehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 53 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entste- hen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht wer- den. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamt- schuldner. VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteu- ergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 55 Inkrafttreten 1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Sat- zungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Baindt, den 11.10.2022 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung bei Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde gelten gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jeder- mann gelten gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Baindt, den 14.10.2022 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Änderungen: Geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 Geändert am 21.07.2009, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2011 Zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2012, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 Zuletzt geändert am 05.11.2013, Inkrafttreten zum 01.01.2013, öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 Zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 08.08.2014 Zuletzt geändert am 13.10.2015, Inkrafttreten zum 01.01.2015, öffentliche Bekanntmachung vom 23.10.2015 Zuletzt geändert am 12.12.2017, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 15.12.2017 Zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 Zuletzt geändert am 14.09.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2021, öffentliche Bekanntmachung vom 17.09.2021 Zuletzt geändert am 11.10.2022, Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2022[mehr]

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                    1 Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 03. Mai 2022 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen: 1. Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. Die Friedhofsordnung enthält folgende Fassung: §§ 1 – 11 unverändert §§ 12 Abs. 5 wird gestrichen „(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber bzw. ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.“ §§ 13 – 14 unverändert §§ 15 Abs. 7 S. 6 wird gestrichen „Die Reservierung einer Urnenkammer ist möglich.“ §§ 16 – 20 unverändert V. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE §§ 21, 22 unverändert VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE § 23 unverändert VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN §§ 24, 25 unverändert VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN §§ 26 – 29 unverändert IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 unverändert 2 2. Die Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt geändert. Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung erhält folgende Fassung: Ziffer I Verwaltungsgebühren: unverändert Ziffer II Benutzungsgebühren 1., 2. unverändert 3., 4., 5., 6., c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 240,00 Euro 5. e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 Euro 7. textliche Ergänzung: „Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet.“ III. Sonstige Bestattungsgebühren: unverändert (andere Darstellung) 3. Diese Satzung tritt am 01. Juni 2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 03. Mai 2020 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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