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Amtsblatt_KW_49_10_12_2021-.pdf

Amtsblatt Jahrgang 2021 Freitag, den 10. Dezember 2021 Nummer 49 Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Tobias Pearman, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Wunderschöner Weihnachtsbaum in der Ortsmitte! Vielen Dank an alle Spenderinnen und Spender. Die kurzen Tage und die langen Nächte um die Advents- und Weihnachtszeit sind etwas ganz Besonderes. Die glanzvollen Lichter der Weihnachtsbäume sind hier ein kleiner Ersatz für das knappe Licht. Sie verzau- bern uns jedes Jahr auf´s Neue und stimmen uns wieder auf die besinnliche Zeit ein. Vielen Dank an die Spenderinnen und Spender für den wunderschönen Weihnachtsbaum am Dorfplatz, am Kriegerdenkmal und an der Kirche sowie für das Reisig für die Dekorationen im Kindergarten und Rat- haus. Auch unserem Bauhofteam mit Peter Mohring-Landsberger vielen Dank für die Organisation der Weihnachtsbäume sowie das Fällen und Aufstellen der Bäume. Unserem Baum am Dorfplatz ist auch das stimmungsvolle Gedicht des Spenders gewidmet. Wir wünschen Ihnen trotz der turbulenten Zeit einen besinnlichen 3. Advent. Ihre Gemeindeverwaltung Abschied von unsrer Nordmanntanne! Die Nordmanntann vor unserm Haus, so schee se au isch, jetzt muss se raus. Ihre Zweig, scho gar it klei, hanget all meh‘ verbote über Dorfstroß nei. Doch hält sich der Abschiedsschmerz in Grenze, als „Weihnachtsbaum der G’moind“ darf sie no glänze. Mit großem Sachverstand und Argusauge, leitet dr Kapo die Aktion und ma kas kaum glaube, in kurzer Zeit, ohne Krach und Schade, wird die Tann scho behutsam aufglade. Festgemacht zur Abschiedsfahrt vo Sulpach bis ge Baindt, und wie se so doliegt, moint ma fast, sie weint. Kurz noch vor dem Hause stehend, durch alle Nadeln bebend, raunt sie: „Ade ihr meine Lieben, ich wär ja so gern bei euch geblieben.“ Aber der Wagen, der rollt. Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Vorstellung der Ergebnisse aus der Bürgerwerkstatt - Einladung zur Online-Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2021 um 19:00 Uhr - Liebe Bürgerinnen und Bürger, die Bürgerwerkstatt im Juli 2021 hatte das Ziel, Ideen für die Gestaltung und Nutzung des Dorf- platzes zu sammeln. In einem kreativen Prozess konnten Sie sich einbringen und aktiv mitdisku- tieren. Sie erhielten die Möglichkeit Ihre Anregungen in die Planung für den Dorfplatz einfließen zu lassen. Bei der Umgestaltung geht es um die Steigerung der Aufenthaltsqualität unseres Dorfplatzes und der Ortsmitte, so dass Gemeindeleben und Feste gut stattfinden können. Ein „Ort für alle“ soll entstehen. Fotos aus der Bürgerwerkstatt im Juli 2021 Über die in der Bürgerwerkstatt erarbeiteten Anregungen und Hinweise wurde im Gemeinde- rat berichtet und diskutiert. Am 15. Dezember 2021 wird nun das Büro 365° freiraum+umwelt die Ergebnisse reflektieren und der Öffentlichkeit vorstellen. Im Anschluss daran, wird der Ent- wurf in die finale Ausarbeitung gehen. Die aktuelle Situation erlaubt es uns leider nicht, Ihnen die Ergebnisse in einer Präsenzveranstaltung zu präsentieren. Deshalb laden wir Sie herzlich zu einer Online-Veranstaltung ein. Die Veranstaltung wird als Webex-Meeting stattfinden. Sie haben über Webex auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Aufgrund der technischen Gegebenheit bitten wir Sie, sich bis zum 13. Dezember 2021 anzumelden. Zur Anmeldung senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihren persönlichen Angaben wie Wohnadresse, Telefonnummer und E-Mailadresse an v.koopers@baindt.de (Tel.: 07502 9406 - 15). Auch Kurzentschlossene haben auf diesem Weg die Möglichkeit zur Teilnahme. Am 14. Dezember bieten wir von 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr einen technischen Probelauf an. Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung an, ob Sie am Probelauf mitmachen möchten. Per E-Mail erhal- ten Sie vorab eine Kurzanleitung zu Webex sowie die notwendigen Zugangsdaten. Wir freuen uns auf einen informativen Abend mit Ihnen! Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Corona – News Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus Das Land Baden-Württemberg nimmt Klarstellung in Begründung zur Corona-Verordnung auf. Seit dem Wochenende 04./05.12.2021 gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens brauchen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test - sogenannte 2G-Plus-Regel. Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landes- regierung am Sonntag, den 5. Dezember die 2G-plus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf fol- gende Punkte verständigt: • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt: • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimp- fung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen). Übergangsregelung für nicht immunisierte Jugendliche Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwi- schen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Ein- richtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen. Den vollständigen Überblick über die Corona-Regeln ab 04.12.2021 können Sie über diesen QR-Code abrufen. Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Amtliche Bekanntmachungen Teststation in Baindt ist von Montag bis Sonntag geöffnet In Kooperation mit „Gemeinsam neue Wege“ (GnW) hat in Baindt seit Montag, den 06. Dezember 2021, erneut eine Corona – Teststation er- öffnet. Mit dieser werden an sieben Tagen in der Wo- che Antigen-Schnelltests im Foyer der Schenk-Kon- rad-Halle angeboten. Alle Bürgerinnen und Bürgern haben die Möglichkeit einmal die Woche kostenlos ei- nen Corona-Schnelltest durchzuführen - unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Die Öffnungszeiten sind bis auf weiteres: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 20.00Uhr. Zudem am Samstag und Sonntag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie können sich ohne Termin zu den Öffnungszeiten testen lassen. Lediglich eine einmalige Online-An- meldung unter www.coronatest-rv.de mit Buchungs- code wird davor benötigt. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass und Buchungscode zum Test mit. Ihre Gemeindeverwaltung Booster-Stationen des Landkreises in Wangen und Weingarten gehen schon in dieser Woche in den Vollschichtbetrieb Die Booster-Stationen des Landkreises in Wangen und Weingarten gehen in den Vollschichtbetrieb. Konkret be- deutet dies, dass in der Argonnenhalle in Weingarten bereits seit Mittwoch, den 08.12.2021 von 06:30 Uhr bis 22 Uhr Auffrischungsimpfungen stattfinden. Der Voll- schichtbetrieb der Booster-Station des Landkreises in der Stadthalle in Wangen startet am Freitag mit denselben Öffnungszeiten. Termine für beide Standorte können unter www.rv.de/impfen gebucht werden. Der Landkreis hat in der Stadthalle in Wangen im Allgäu und in der Argonnenhalle in Weingarten kurzfristig sogenannte Booster-Stationen eingerichtet. Dort können Personen ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung erhalten, wenn der Ab- stand zur letzten Impfung der Grundimmunisierung mindes- tens sechs Monate beträgt. Geimpft wird an sieben Tagen pro Woche im Vollschichtbetrieb künftig von 06:30 Uhr bis 22 Uhr. Dann können an beiden Standorten zusammen 1370 Auffrischungsimpfungen durchgeführt werden. Die Impfungen finden mit Termin statt. So sollen Wartezeiten, insbesondere für ältere Menschen, vermieden werden. Zur Verfügung stehen die Impfstoffe von BionTech für Personen unter 30 Jahre und Moderna für Personen über 30 Jahre. Mitzubringen sind Impfpass und Krankenversiche- rungskarte. Rathaus zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen Das Rathaus ist vom 27. Dezember bis einschließlich 30. Dezember 2021 geschlossen. Es findet in dieser Zeit keine Terminvergabe statt und die Ämter sind telefo- nisch nicht erreichbar. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich auf diese Regelung einzustellen und ihre Anliegen im Rathaus bis Mittwoch, 23. De- zember 2021 zu erledigen. Bitte an vorherige Termin- vereinbarung denken! Für dringende, unaufschiebbare Fälle erreichen Sie an den Schließtagen (27.12. – 30.12.21) von 10:00 bis 12:00 Uhr über folgende Nummern die Rufbereitschaft für: • Corona – Angelegenheit: 07502 9406 - 14 • Friedhof / Sterbefälle: 0160 5386706 • Sterbefälle (Standesamt): 07502 9406 - 40 Ihre Gemeindeverwaltung Die Mobilen Impfteams des Landkreises sind wie folgt unterwegs: Freitag 10.12.2021 Bad Waldsee Stadthalle, Steinachstr. 7, 09.00 - 15.00 Uhr Freitag 10.12.2021 Ravensburg Heilig-Geist-Spital, Spitalhalle, Bachstraße 57 15.00 - 21.00 Uhr Samstag 11.12.2021 Ravensburg Heilig-Geist-Spital, Spitalhalle, Bachstraße 57, 09.00 - 14.00 Uhr Samstag 11.12.2021 Bad Waldsee Stadthalle, Steinachstr. 7, 12.00 - 18.00 Uhr Montag 13.12.2021 Wangen Stadtbücherei, Kornhaus, Postplatz 1, 09.00 - 15.00 Uhr Dienstag 14.12.2021 Bad Waldsee Stadthalle, Steinachstr. 7, 09.00 - 14.00 Uhr Mittwoch 15.12.2021 Ravensburg Heilig-Geist-Spital, Spitalhalle, Bachstraße 57, 09.00 - 15.00 Uhr Donnerstag 16.12.2021 Ravensburg Heilig-Geist-Spital, Spitalhalle, Bachstraße 57, 12.00 - 18.00 Uhr Freitag 17.12.2021 Bad Waldsee Stadthalle, Steinachstr. 7, 09.00 - 15.00 Uhr Freitag 17.12.2021 Ravensburg Heilig-Geist-Spital, Spitalhalle, Bachstraße 57, 15.00 - 21.00 Uhr Kostenloses Impfangebot der Oberschwabenklinik gegen Covid-19 mRNA-Impfstoffe BioNTech / Moderna, Vek- tor-Impfstoff Johnson & Johnson. Bewohner des Kreises Ravensburg werden gebeten, zu ihrer 3. Impfung das Booster-Angebot des Landkreises von Montag bis Sonntag in der Stadthalle Wangen und in der Stadthalle Weingarten wahrzunehmen. Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Baumfällung im Zuge des Geh- und Radwegebaus Sulpach Im Februar 2022 beginnen die Bauarbeiten für den dritten Bauabschnitt Geh- und Radweg Sulpach. Als Vorarbeit müssen die Bäume und Sträucher im unmittelbaren Be- reich des Radwegeneubaus gefällt werden. Diese Baum- fällarbeiten werden in den nächsten Tagen durch Mitar- beiter des Bauhofs durchgeführt. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten wird die Böschung zwischen Kümmeratzho- ferweg und Mochenwangenerstraße durch neue Bäume und Sträucher wieder eingegrünt. Für Rückfragen steht Ihnen das Bauamt H. Roth, 075029406-53, f.roth@baindt.de, gerne zur Verfügung. Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Es werden alle öffentlichen Bekanntmachungen gem. der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Baindt ausschließlich im Internet unter www.baindt.de unter der Rubrik Rathaus&Bürgerservice /Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Diese können auch im Rathaus der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt von jedermann wäh- rend der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Ver- fügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt. In der Gemeinderatssitzung am 07.12.2021 wurde eine Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostener- satzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) beschlossen. Die öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie unter: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen Ablesung der Wasseruhren Für die Erstellung der Verbrauchsabrechnung 2021 be- nötigen wir wieder die aktuellen Zählerstände der Was- seruhren. Abrechnungsstichtag ist der 31. Dezember 2021. Die Ablesekarten werden den Hauseigentümern oder stellvertretend den Hausverwaltungen zugesandt. So gehen Sie bei Ihrer Zählerablesung vor: • Überprüfen Sie bitte die Übereinstimmung der von uns bereits vorgedruckten Zählernummer mit der Angabe auf Ihrem Wasserzähler. • Tragen Sie Ihren Zählerstand ohne eine Kommastelle ein. Die Hauptzähler der Gemeinde haben keine Kommastellen. Die Angaben der Zeiger sind für die Ablesung ohne Be- deutung. • Tragen Sie das Ablesedatum und Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen ein. • Unterschreiben Sie die Ablesekarte. Senden Sie uns bitte die Ablesekarte bis spätestens 2. Januar 2022 zurück. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihren Ver- brauch schätzen werden, wenn uns Ihre Zählerstände nicht rechtzeitig vorliegen. Sollte Ihre Wasseruhr in diesem Jahr gewechselt worden sein, reicht es aus, wenn Sie uns den Stand Ihres neu- en Zählers mitteilen. Die Zählerstände der ausgebauten Wasserzähler wurden uns direkt vom Installateur mit- geteilt. Sie möchten uns Ihren Zählerstand online mitteilen? Auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter https://serviceportal.komuna.net/wzko/client/ service/323830/baindt.do oder in der Gemeinde Baindt App finden Sie die Wasserzählerkarte online, hier können Sie den Zählerstand abgeben. Mit dieser Anwendung können Sie uns Ihre Zählerstände, bis zum 02.01.2022 online und ohne zurücksenden der Wasserablesekarte, mitteilen. Zur Online-Eingabe benötigen Sie die Daten auf Ihrer Wasserablesekarte, die Sie ab dem 06.12.2021 erhalten. Bitte halten Sie diese zur online Eingabe bereit. Sie können die Zählernummer nur einmal pro Abrech- nungsperiode eingeben, sonst erscheint ein Hinweis, dass der Zählerstand bereits erfasst wurde. Bei Abschluss der Zählerstandseingabe kann über den Button „Download“ eine Bestätigung der eingegebenen Daten gedruckt werden. Nachdem der Button „Beenden“ gedrückt wurde, kann kein Ausdruck einer Zählerstandseingabebestätigung mehr gedruckt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindever- waltung, Frau Stavarache, Tel. 07502/9406-21, E-Mail f.stavarache@baindt.de Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.11.2021 Öffentliche Sitzung Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschluss- fähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wur- den keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Be- schlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Ge- meinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. November 2021 ist folgender Beschluss bekannt zu geben: TOP Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spielmann, Flieder-, Kornblumenstraße“ Beschluss: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spielmann, Flieder-, Kornblumenstraße wird um die vorgeschlage- nen Flächen des Bebauungsplanes “Im Spielmann“ und dem Innenbereich zwischen der Marsweilerstraße und der Flieder – Veilchenstraße nicht erweitert. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestell- ten vier Baufenster bleiben erhalten. Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Corona-Infizierte In der Gemeinde Baindt haben sich derzeit (Stand 29.11.2021) 103 Personen mit dem Coronavirus infi- ziert. Am 16.11.2021 waren es noch 73 Personen, am 23.11.2021 bereits 90 Personen. Dieser rasante Anstieg ist besorgniserregend. Ab Montag den 06.12.2021 wird in der Schenk-Kon- rad-Halle wieder eine Teststation von GnW betrie- ben und zwar in der Zeit von Montag bis Freitag von 7:00 bis 10:00 Uhr und von 16:00 bis 20:00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag jeweils von 10:00 bis 20:00 Uhr. Voraussichtlich bis Ende März 2022 wird diese Teststation betrieben. An den nächsten 3 Samstagen 04.12., 11.12. und 18.12.2021 werden Impfungen in der Schenk-Konrad-Halle in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr durchgeführt. Am 1. Impftermin stehen ca. 150 Impfdosen von Moderna zur Verfügung. Dieses Impfangebot ist daher nur für Personen über 30 Jahre geeignet. Anmeldungen sind über die Homepage der Gemeinde möglich. b) Öffnung Rathaus Aufgrund der steigenden Fallzahlen kann das Rathaus mit vorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Weitere Infos hierzu sind ab sofort auf der Homepage der Gemeinde Baindt zu finden. c) Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 30, Höhe Ausfahrt Baindt In dieser Angelegenheit ist ausführlich in der Pres- se und im Regio-TV berichtet worden. Im Laufe der nächsten Woche wird die Vorsitzende mit dem ersten Landesbeamten darüber ein Gespräch führen. TOP 04 Friedhof - Materialauswahl für die Grasurnen- gräber und die Stelen bei halbanonymen Be- stattungsformen Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Bereits 2014 hat die Gemeinde das Büro Rau Landschafts- architekten mit der Erarbeitung eines Zukunftskonzepts für den Friedhof Baindt beauftragt. In einer öffentlichen Sondersitzung im Jahr 2015 wurden Varianten vorge- stellt. In der Märzsitzung 2017 lag dem Gemeinderat ein überarbeiteter Entwurf vor, auf dessen Grundlage das Büro Rau beauftragt wurde die Ausführungsplanung zur Realisierung des ersten Bauabschnittes zu erstellen und die Maßnahme im Namen der Gemeinde auszuschreiben. In der Sitzung des Gemeinderats im Mai 2019 wurden die Baumaßnahmen für die Sanierung des 1. Bauabschnittes vergeben. Die vorgesehenen Arbeiten waren mit dem Einbau der gebundenen Deckschicht der Wege im alten Friedhofsteil im Juni 2020 weitgehend abgeschlossen. Im Verlauf der Maßnahme wurden mit den Baubeteiligten Möglichkeiten zu sinnvollen wie auch dringenden ergän- zenden Maßnahmen erörtert. Der Verzicht auf eine zuvor angestrebte Friedhofserwei- terung im Jahr 2005 aufgrund der Belegungsanalyse des Büro Rau hat einerseits dazu geführt, dass die da- für vorgesehenen Flächen im Südosten der derzeitigen Friedhofsanlage für Wohnbebauungsmöglichkeiten frei geworden sind. Andererseits bedingt diese Beschrän- kung auf den Friedhofsbestand auch eine fortlaufende Prüfung der Belegung und gegebenenfalls kurzfristige Änderungen im Bestand auf der Grundlage des beste- henden Friedhofskonzeptes. Im ergänzenden Bauabschnitt wurde eine Fläche, die Urnenschmuckgräber und Urnenrasengräber vorsieht, ertüchtigt. Ebenfalls wurde die stark in die Jahre gekom- mene und sehr pflegeintensive Bepflanzung entlang des Hauptweges im neuen Friedhofsteil gegen eine dauerhaf- te Staudenbegrünung ausgetauscht. Diese Flächen sollen für das neue Angebot an anonymen und halbanonymen Urnenbestattungen in Anspruch genommen werden und das Angebot an Bestattungsformen in der Gemeinde ergänzen. Die Verwaltung hat eine Vorauswahl an Steinplatten für die Grasurnengräber und eine Farbauswahl der Glasstelen für die Staudenfläche mit halbanonymen Gräbern getrof- fen, die vom Büro Rau vorgestellt werden. Beschluss: a.) Für die Bodenplatten der Grasurnengräber (Maße 40 cm x 50 cm x 6 cm), allseits gesägt mit sandge- strahlten Oberflächen, Kanten gefasst, kommen die Platten Salda Negro (Farbe gräulich) zur Ausführung. b.) Die Glasstelen (sowohl für die 1,80 m hohe Namens- als auch die 1,10 m hohe Info-Stele) kommen in einem lichten Blau (Musterplatte TL B4) zur Ausführung. TOP 05 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bifang Erweiterung“ für die Errichtung eines Carports in der nicht überbau- baren Fläche auf dem Flst 455/4, Hirschstr. 32 Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Der Bauherr möchte auf dem Flst. 455/4, auf den beste- henden Stellplatz in Richtung Flurstück 455/5 einen Car- port mit einer Länge von 6,00 m, einer Breite von 4,00 m und einer Höhe von 3,00 m bauen. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Grundfläche bis zu 30,00 m² sind nach § 50 Abs. 1 der Landesbauord- nung von Baden- Württemberg (LBO) verfahrensfrei. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Bifang Erweiterung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt (B-Plan rechtskräftig 18.09.1975). Nach den Fest- setzungen des Bebauungsplanes sind Garagen, wenn sie nicht gesondert im Bebauungsplan ausgewiesen sind, im Hauptbaukörper unter zu bringen. Der Carport ist nach der LBO von BW zwar verfahrensfrei, entspricht aber nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wes- halb eine Befreiung von den planungsrechtlichen Fest- setzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Fest- setzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abwei- chung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Wür- digung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 Nach Ansicht der Gemeinde kann der Befreiung zuge- stimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht be- rührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es wurden bereits mehrere Befreiungen im Geltungs- bereich des Bebauungsplanes für Carports erteilt. Es ergeht bei einer Enthaltung folgender Beschluss: a) Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Fest- setzungen des Bebauungsplanes „Bifang Erweiterung“ bei der Errichtung eines Carports in der nicht überbau- baren Fläche wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. b) Es ist ein Mindestabstand von 2 – 2,50 m zur Grund- stücksgrenze einzuhalten. TOP 06 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mehlisstraße“ beim Neu- bau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnein- heiten, 6 Garagen und 3 offenen KFZ-Stellplät- zen auf dem Flst. 597/1, Schachener Str. 106 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Im Ortsteil Schachen wurde in diesem Jahr auf dem Grundstück Schachener Str. 106 ein größeres landwirt- schaftliches Gebäude abgerissen, um einem Neubau Platz zu machen. Die Bauherrschaft beantragt nun den Neubau eines Mehr- familienhauses mit 6 Wohneinheiten, 6 Garagenplätzen und 3 nicht überdachten Stellplätzen. Das geplante Bau- vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mehlisstraße“ und dort im Bereich des allgemeinen Wohngebiets. Vorschriften für die Anzahl der Stellplätze pro Wohnung gibt es auf dem Baugrundstück nicht, so dass die Landesbauordnung von Baden-Würt- temberg (LBO) gilt, die einen Stellplatz pro Wohnung vorschreibt. Da der Bauherrschaft bewusst ist, dass dies im ländlichen Raum nicht ausreichend ist, wurden 3 zu- sätzliche Stellplätze auf dem Grundstück geplant. Dies führt dazu, dass die Grundfläche (GRZ) um 27,4 m² mit den mitzurechnenden Anlagen überschritten wird, wofür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs- planes erforderlich ist. Ebenfalls wird die Geschossfläche minimal um 4,8 m² überschritten. Das Gebäude wurde so auf dem Grundstück platziert, dass es mit der Süd - We- stecke leicht das Baufeld überschreitet. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Fest- setzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abwei- chung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Wür- digung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach Ansicht der Gemeinde kann der Befreiung zuge- stimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht be- rührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB zu den erforderlichen Befreiungen - Überschreitung der GRZ und der GFZ sowie des Baufeldes - wird erteilt. TOP 07 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Pool auf dem Flst. 257/4, Hirschstr. 201/1 Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass ein Antrag der Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen vorliegt diesen Tagesord- nungspunkt zu vertagen. Übergreifend waren sich die Fraktionen einig, diesen TOP zu vertagen und zunächst in anschließender nicht öffent- licher Gemeinderatssitzung vorzuberaten. TOP 08 Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilien- hauses mit Garage auf Flst. 589/5, Schachener Str. 94 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Auf Flst. 589/5 in der Schachener Straße 94 im Teilort Schachen ist die Errichtung eines Zweifamilienwohnhau- ses mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen geplant. Das Ge- bäude soll 2 Vollgeschosse und ein Walmdach erhalten. Die Garage soll mit Flachdach versehen werden. Ein Bebauungsplan liegt in diesem Bereich von Scha- chen nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er- schließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung ein, da sich in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück neben 1-2 Familienhäusern auch sehr hohe und große Gebäude befinden. Die Anfor- derungen an gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt, die Erschließung ist gesichert. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt, wenn das gesunde „Wohnen“ (gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse) sichergestellt ist. TOP 09 Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf Flst, 836, Hirschstr. 193 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Auf dem Flst. 836 in der Hirschstraße 193 soll ein Car- port an das bestehende Wohnhaus angebaut werden. Die bauliche Anlage soll bis zur Nachbargrenze reichen, mit einer Breite von 7,85 m bzw. 7,40 m und einer Tiefe von 7,70 m. Der geplante Carport soll ein Pultdach mit ca. 5% Dachneigung bekommen und 3,21 m bzw. 2,53 m hoch sein. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorha- ben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Um- gebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 nisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung ein, die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt, die Erschlie- ßung ist gesichert. Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt. 2. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse müs- sen gewahrt sein. TOP 10 Vergabe der Ingenieurleistungen für Tragwerks- planung, Elektrotechnik und Heizung - Lüftung - Sanitär bei der Sanierung des blauen Gebäudes der Klosterwiesenschule Bauamtsleiterin Jeske berichtet: In der Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2021 wurde beschlossen, dass die Sanierung der Klosterwiesenschule durch eine Vollsanierung und Aufstockung des Hauses Blau erfolgen soll. Über die Sanierung von Haus Grün soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die geschätzten Baukosten für die Maßnahmen an Haus Blau betragen ca. 8,7 Mio. €. Mit diesem Betrag wird der voraussichtliche Auftragswert für die Objektplanung den vergaberechtlichen Schwellenwert von 214.000 € (netto) für Liefer- und Dienstleistungsverträge sehr deutlich über- schreiten. Auf Grund des hohen Wertes des Planungsauftrages musste die Leistung nach §§ 97 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und den Bestimmungen der VgV (Vergabeverordnung) europaweit ausgeschrie- ben werden. Bereits in der Sitzung am 09.11.2021 wurden die Architek- tenleistungen an das Architekturbüro mlw aus Ravens- burg vergeben. In einem 2. Schritt wurden die Unterlagen für die Inge- nieurleistungen Tragwerksplanung (TW), Elektrotechnik (ELT) und Heizung-Lüftung-Sanitär (HLS) am 06.10.2021 auf die Vergabeplattform gestellt und die Vergabever- fahren nach der VgV eingeleitet. Im Leistungsbild wurde eine stufenweise Beauftragung der Ingenieurleistungen festgelegt. Voraussichtlich Leis- tungsphase LPH 4 + 5 (Genehmigungsplanung + Aus- führungsplanung), LPH 6 - 8 (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung und Do- kumentation) und LPH 9 (Objektbetreuung). Letzter Einreichungstermin war der 05.11.2021 um 12.00 Uhr. Zum Ende der Frist haben im Fachbereich TW 2 Bü- ros ein Angebot abgegeben, im Fachbereich HLS ging ein Angebot ein und im Fachbereich ELT waren es 2 An- gebote. Die eingereichten Unterlagen wurden mit Un- terstützung der Rechtsanwaltskanzlei w2k aus Freiburg gesichtet und gewertet. Elektrotechnik (ELT) im Einzelnen: Am 11.10.2021 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung veröffentlicht, dass die Gemeinde Baindt beabsichtigt, die oben genann- ten Planungsleistungen zu vergeben. Bis zum 05.11.2021 gingen fristgerecht 2 vollständige An- gebote ein. Die Angebote wurden nach den folgenden Kriterien be- wertet: 1.1 Projektleitung max. 5 Punkte 1.2 Team und Kommunikation max. 5 Punkte 2.1 Prozesse und Unterlagen max. 5 Punkte 2.2 Methoden zur Kostenverfolgung und Kostenkontrolle max. 5 Punkte 2.3 Methoden zur Terminverfolgung und Kontrolle Max. 5 Punkte 3. Örtliche Bauüberwachung max. 5 Punkte 4. Bewertung des Preises max. 30 Punkte erreichbare Gesamtpunktzahl: max. 60 Punkte Die Wertung ergab folgendes Ergebnis: Rang Bieter erreichte Punktzahl 1 E-Planwerk GmbH, Hindenburgstr. 14 88361 Altshausen 50,15 Punkte 2 anonym 49,0 Punkte Das Unternehmen E-Planwerk GmbH hat das wirtschaft- lichste Angebot abgegeben. Tragwerksplanung (TW) im Einzelnen: Am 11.10.2021 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung veröffentlicht, dass die Gemeinde Baindt beabsichtigt, die oben genann- ten Planungsleistungen zu vergeben. Bis zum 05.11.2021 gingen fristgerecht 2 vollständige An- gebote ein. Ein Angebot war zwingend auszuschließen, weil die Mindestanforderung bzgl. des Umsatzes nicht erfüllt wurde. Eine Nachforderung/Nachbesserung des Angebotes ist diesbezüglich unzulässig. Das verbleibende Angebot wurde nach den folgenden Kriterien bewertet (reduzierte Prüfung): 1.1 Projektleitung max. 5 Punkte 1.2 Team und Kommunikation max. 5 Punkte 2. Projektdurchführung und Qualitätssicherung max. 5 Punkte 3. Arbeitsweise und Leistungsumfang max. 5 Punkte 4. Bewertung des Preises max. 20 Punkte erreichbare Gesamtpunktzahl: max. 40 Punkte Die Wertung ergab folgendes Ergebnis: Rang Bieter erreichte Punktzahl 1 KUTTRUFF Ingenieure, Gartenstraße 10, 88212 Ravensburg 36 Punkte Das Unternehmen KUTTRUFF Ingenieure hat das wirt- schaftlichste Angebot abgegeben. Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Heizung-Lüftung-Sanitär (HLS) im Einzelnen: Am 11.10.2021 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung veröffentlicht, dass die Gemeinde Baindt beabsichtigt, die oben genann- ten Planungsleistungen zu vergeben. Bis zum 05.11.2021 ging fristgerecht 1 vollständiges An- gebot ein. Das Angebot wurden nach den folgenden Kriterien be- wertet (reduzierte Prüfung): 1.1 Projektleitung max. 5 Punkte 1.2 Team und Kommunikation max. 5 Punkte 2.1 Prozesse und Unterlagen max. 5 Punkte 2.2 Methoden zur Kostenverfolgung und Kostenkontrolle max. 5 Punkte 2.3 Methoden zur Terminverfolgung und Kontrolle Max. 5 Punkte 3. Örtliche Bauüberwachung max. 5 Punkte 4. Bewertung des Preises max. 30 Punkte erreichbare Gesamtpunktzahl: max. 60 Punkte Die Wertung ergab folgendes Ergebnis: Rang Bieter erreichte Punktzahl 1 Kirchner Energie GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 6, 88250 Weingarten 60 Punkte Das Unternehmen Kirchner Energie GmbH hat das wirt- schaftlichste Angebot abgegeben. Beschluss: 1. Die Ingenieurleistungen Elektrotechnik (ELT) für die Sanierung der Klosterwiesenschule der LPH 5 werden an das Ingenieurbüro E-Planwerk GmbH aus Altshau- sen vergeben. 2. Die Ingenieurleistungen Tragwerksplanung (TW) für die Sanierung der Klosterwiesenschule der LPH 4-5 werden nach Eingang der nachgeforderten Unterla- gen an das Ingenieurbüro Kuttruff aus Ravensburg vergeben. 3. Die Ingenieurleistungen Heizung-Lüftung-Sanitär (HLS) für die Sanierung der Klosterwiesenschule der LPH 4-5 werden an das Ingenieurbüro Kirchner Ener- gie GmbH aus Weingarten vergeben. TOP 11 Vorstellung der Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung - Baindt 4.0 Digitalisierungsstrategie der Gemeinde Baindt im Zeitraum 2022 - 2025 Kämmerer Abele berichtet: Digitalisierung ist ein Querschnittsthema, welches sich nicht nur auf nahezu sämtliche Lebensbereiche auswirkt, sondern auch ein Umdenken in den Verwaltungen, der In- dustrie, der Wirtschaft und auch im privaten Lebensalltag fordert. Die Auswirkungen, die die fortschreitende Digita- lisierung mit sich bringt, sind schon längst spürbar, und doch stehen wir mit den heutigen Entwicklungen noch am Anfang. Diese Chancen und gleichzeitig auch zahlreichen Herausforderungen hat die Gemeinde Baindt erkannt und befasst sich seit Jahren intensiv mit den verschiedenen Facetten der Digitalisierung. Die Ansprüche an die Verwaltung befinden sich im Wan- del. Die Bürger sind keine Bittsteller, sondern dienstleis- tungsorientierter Kunden, die vom Onlineshopping intui- tive, medienbruchfreie und schnelle Wege gewohnt sind und dies zunehmend auch bei Verwaltungsleistungen einfordern werden. Die Digitalisierung wird für die Gemeinde Baindt zu ei- nem wichtigen Gestaltungselement. Die Finanzverwaltung hat sich erneut mit den Anforderungen an eine moderne Verwaltung auseinandergesetzt, um unter dem Projekt „Baindt 4.0“ die neuen Voraussetzungen hierzu zu schaf- fen. Zuletzt waren wir im Januar 2018 in der Gemein- deratssitzung. Folgende Digitalisierungsschritte wurden eingeleitet: Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Gremienarbeit: • Neue Barrierefreie Homepage der Gemeinde mit Service Portalen • Rathaus APP verbunden mit einem Rathaus Ser- vice Portal • Einfacher Mängelcheck auf der App • Rathaus Service Portal (Briefwahl online bean- tragen, Pass/Personalausweis Verarbeitungssta- tus, Online Wasserzählerstand ablesen (mit QR- Code)) • Rats- und Bürgerinformationssystem – Gemein- derat ist papierlos • Sitzungsdienst Gemeinderat online • beBPo = das besondere elektronische Behörden- postfach • 2 online Bürgerdialoge in Baindt (online am 04.11.20 und 07.07.21) – Forschungsprojekts „Digitaldia- log21“ • Elektronische Onlinebekanntmachung – zusätzli- cher Hinweis im Amtsblatt • Elektronisches Bezahlsystem • Richtlinie Mobiles Arbeiten – Bachelorarbeit „Die Corona-Krise als treibende Kraft für das Home-Of- fice - Eine Ist-Analyse in der Gemeinde Baindt mit daraus resultierender Handlungsempfehlung“ Kindergarten/ Klosterwiesenschule: • Neue Barrierefreie Homepage der Klosterwiesen- schule • Neue Barrierefreie Homepage des Kindergartens • Kita Info App • Mittagessen Klosterwiesenschule via MensaMax – Programm mit Onlinebezahlsystem und Online- bestellung der Eltern • Digitales Ferienprogramm Nupian • Klosterwiesenschule Sdui App • Online Ausleihe Bücherei BVS Professional • Ferienbetreuung über Reservix WLAN: • Wlan im Rathaus und in der Schenk-Konrad-Halle • Wlan auf dem Dorfplatz –Erweiterung Rathaus GastWlan mit Neugestaltung Auf dem Weg zu einer modernen, digitalen Ausrichtung der Verwaltung sollte die Gemeinde Baindt weitere Maß- nahmen umsetzen. Unter dem Stichwort „Baindt 4.0“ wer- den derzeit Initiativen gebündelt, die sich mit der Digita- lisierung befassen. Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Folgende Schritte könnten oder müssen in den Jahren 2022-2025 ff im Rahmen von Baindt 4.0 in Angriff ge- nommen werden: • Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) Verpflichtung sämtliche Leistungen der Verwal- tung bis zum Ende des Jahres 2022 vollständig digital anzubieten • Gewerbesoftware ohne Medienbrüche – Vois GESO – Umsetzung 2022 • Digitalisierung – Rechnungslauf – Ziel bis Ende 2022/ 2023 • Medienoffensive in der Klosterwiesenschule – Um- setzung Digitalpakt 2023 • Cloud – Umsetzung 2022 • Evtl. GIS-Bürgerportal Karten und amtliche Tabel- len der Bodenrichtwerte • Längerfristiges Ziel: Digitaler Versand der Beschei- de – rechtlich derzeit nicht möglich - Überlegung: gesamte Post über E-Post zu ver- schicken - Post frankiert und versendet Briefe • Digitalisierung innerhalb der Verwaltung E - Akte bis 2024 • Verbesserung der Breitbandversorgung – Glasfa- seranschlüsse der weißen Flecken 2023 • Antrag graue Fleckenförderung 2024 Die Priorisierung in Baindt erfolgt weiterhin anhand fol- gender Kriterien: • Nutzen • Machbarkeit und Finanzierung • Dringlichkeit Die Digitalstrategie Baindt 4.0 ist mittel- und langfristig angelegt. Der Kosten und Nutzenfaktor sollte ausgegli- chen sein. Zu Beginn kann es sein, dass die Kosten im Vergleich zum Nutzen wesentlich höher sind. Nicht zuletzt Corona hat im Frühjahr 2020 für einen kräfti- gen Anschub gesorgt. Mit der Digitalisierung von Prozessen sind die Kommunen vor Ort besonders gefragt. Neben der Betreuung des Admincenters auf service - bw im Rahmen des OZG müssen die Prozesse aktiviert sowie an beste- hende Fachverfahren im Haus angebunden werden, und alles zusammen muss sinnhaft in bestehende Strukturen integriert werden. Es bedarf fachlicher Kompetenz sowie finanzieller und personeller Ressourcen. Der Gemeindetag Baden-Württemberg platziert diese Bedarfe immer wieder in den entsprechenden Runden mit dem Land, um die Mehr- belastung der Kommunen so gering wie möglich zu halten. Aktuell ist die Gemeinde Baindt im Bereich der Digita- lisierung im Vergleich zu den Nachbargemeinden gut aufgestellt. Die Verwaltung möchte bürgernah, engagiert und innovativ ein umfassendes, digitales Dienstleistungs- angebot zur Verfügung zu stellen. Es gilt jedoch immer neue Wege zu bestreiten. Um diese Maßnahmen zu for- cieren sind neben Haushaltsmittel auch Personalkapa- zitäten notwendig. Die Finanzverwaltung hat originäre Hauptamtsthemen aufgegriffen. Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Digitalisierungsstra- tegie mit dem grundsätzlichen Ziel einer weitgehen- den Realisierung der technischen und konzeptionel- len Grundlagen sowie einer möglichst vollständigen Umsetzung bis zum Jahr 2025. 2. Die Verwaltung wird beauftragt für die entsprechen- den Teilprojekte Angebote einzuholen. Die Mittelbe- reitstellung soll im Lichte der Haushaltslage in den kommenden Haushalten abgebildet werden und steht unter dem Vorbehalt aber in hoher Priorität bei der Beschlussfassung zum Doppelhaushalt 2023/2024. TOP 12 Übersicht über die kommunalen Abgaben in der Gemeinde Baindt Steuern, Gebühren, Beiträge 2022 Kämmerer Abele teilt mit: Im Mittelpunkt stehen die Überprüfung der Steuern, Ge- bühren und Beitragssätze. Kommunen sind entsprechend den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung verpflichtet, schwerpunktmäßig Gebühren und Entgelte für kommu- nale Dienstleistungen und Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen. Realsteuern Die Hebesätze betragen im Doppelhaushalt 2021und 2022 für die Grundsteuer A 350 v. H. (Vgl. mögl. Planansatz 2022: Baienfurt ca. 380-400 v. H., Wolpertswende ca. 370 v. H., Fronreute ca. 360 v. H.) Vogt (400 v. H.). Der durchschnittliche Hebesatz der kreisan- gehörigen Gemeinden im Landkreis Ravensburg betrug 2021 374 v.H. (landesweiter Durchschnittssatz: 363 v. H.) Grundsteuer B 400 v. H. (Vgl. mögl. Planansatz 2022 Baienfurt: 380-400 v. H., Wol- pertswende ca. 410 v. H., Fronreute ca. 410 v. H., Vogt 400 v. H.)). Zahlreiche Kommunen werden 2022 die Grund- steuer B erhöhen. 2021 beträgt die Grundsteuer B in Ra- vensburg und Weingarten 500 v. H. Der durchschnittliche Hebesatz der kreisangehörigen Ge- meinden im Landkreis Ravensburg betrug 2021: 398 v.H. (landesweiter Durchschnittssatz: 400 v. H.) Gewerbesteuer 350v. H (Vgl. mögl. Planansatz 2022 Baienfurt: 380-400 v. H., Wol- pertswende ca 370 v. H., Fronreute ca. 370 v. H., Vogt 355 v. H., Ravensburg 390 v. H., Weingarten 390.v.H.) Der durchschnittliche Hebesatz der kreisangehörigen Ge- meinden im Landkreis Ravensburg betrug 2021 352 v.H. (landesweiter Durchschnittssatz: 368 v. H.) Im Vergleich zu den umliegenden Städten und Gemein- den ist festzustellen, dass die Gemeinde Baindt mit ihren Hebesätzen im Landkreisdurchschnitt liegt. Die Gemein- de versucht über außerordentliche Erträge den Haushalt 2022 im Ergebnishaushalt auszugleichen. Exkurs Grundsteuer: Mit Zustimmung des Bundesrats wurde der Weg für die reformierte Grundsteuer ab dem Jahr 2025 frei. Der 01.01.2022 ist der Stichtag für die neue Hauptfeststellung. Bis spätestens 30.06.2022 werden die Bodenrichtwerte mit Stichtag 01.01.2022 ermittelt und veröffentlicht. Das Fi- nanzamt wird anschließend eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Grundsteuerwerterklärungen erlassen. Hundesteuer: Die Hundesteuern betragen seit 2021 für den 1. Hund 96 Euro, für den 2. Hund 192 Euro, für Zwinger 192 Euro (bis max. 5 Hunde), für den 1. Kampfhund 600 Euro und für jeden weiteren Kampfhund 900 Euro. Es sind derzeit 226 Hunde (212 Ersthunde, 11 Zweithunde, 1 Dritthund und 1 Zwinger) in Baindt registriert. Ist ein Hund Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 nicht registriert, hat dies eine hohe Ordnungswidrigkeit zur Folge. Hinweise aus der Bevölkerung auf evtl. nicht registrierte Hunde werden jederzeit entgegengenommen. Vergleiche: (Baienfurt 1. Hund 84 Euro, 2. Hund 168 Euro, Fronreute 1. Hund 80 Euro, 2. Hund 160 Euro, Ravensburg 1. Hund 108 Euro, 2. Hund 216 Euro, Weingarten 1. Hund 120 Euro, 2. Hund 240 Euro). Bezugsgeld Mitteilungsblatt Für den Bezug des Amtsblattes werden 24,00 € jährlich in Rechnung gestellt. Die Einnahmen für das laufende und fol- gende Haushaltsjahr betragen ca. 24.600 €, die Ausgaben 32.800 € (Druckkosten 22.800 €, Lohn Austräger 10.000 €). Die Druckkosten des Amtsblattes erhöhen sich in regel- mäßigen Abständen. Die eingenommenen Gebühren de- cken derzeit nur die Kosten des Druckes, nicht aber die Kosten der Zustellung. Unberücksichtigt sind zudem die Personal- und Sachkosten im Rathaus. Die Herausgabe der Baindter Mitteilungen ist jedoch ein sehr guter Bürger- service. Öffentliche Bekanntmachungen können bereits, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen beste- hen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage bekanntgemacht werden. Eine graphische Verbesserung des Amtsblattes (farbige Bilder, besseres Papier) würde einen höheren Abmangel nach sich ziehen. Das Amtsblatt wird auf die Homepage gestellt und ist auch über die GemeindeApp abrufbar. Gebühren für die Benutzung der Schenk-Konrad-Halle Baindter Veranstalter Auswärtige Veranstalter Miete/Grundgebühr für ganze Halle Pauschale Fixkosten bei Vereinsveranstaltungen ohne Tanz – und Faschingsveranstaltungen 200,00 € 350,00 € Pauschale Fixkosten bei Vereinsveranstaltungen für Tanz – und Faschingsveranstaltungen 200,00 € keine Vermietung Miete bei Hochzeiten 150,00 € 750,00 € Miete für Foyer mit Bar 100,00 € 250,00 € Die Festhalle wird steuerrechtlich als Betrieb gewerb- licher Art geführt. Um die Vorsteuerbeträge bei der Schenk-Konrad-Halle geltend machen zu können, müs- sen steuerpflichtige Ausgangsumsätze im Sinne des Um- satzsteuergesetzes erbracht werden. Sofern die Überlas- sung der Halle bei Vereinsveranstaltungen unentgeltlich erfolgt, bestünde für diesen Bereich rechnerisch auch kein Vorsteuervorteil. Der Gemeinderat hat am 05.07.2011 be- schlossen die festgesetzte Grundgebühr/Miete im Rah- men der Vereinsförderung wieder gutzuschreiben. Neben den jeweiligen pauschalen Fixkosten werden die Kosten der Reinigung, des Hausmeisters, sowie der Stromver- brauch spitz abgerechnet. Während der Heizperiode wird pro Veranstaltung eine Heizkostenpauschale in Höhe von 100,00 € für die Halle sowie 50,00 € für das Foyer berechnet. Für die Benutzung der Küche werden 50 €, der Leinwand werden 20,00 € und für die Benutzung der Musikanlage 30,00 € jeweils zuzüglich Steuern berechnet. Der Kostendeckungsgrad der Schenk-Konrad Halle lag 2021 u. a. coranbedingt ge- gen null (davor bei ca. 18%). Vor allem auswärtige Veranstalter tragen zu dem beste- henden Kostendeckungsgrad bei. Bei den auswärtigen Veranstaltern könnte eine Preisanpassung für Vereine/ Organisationen vorgenommen werden. Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr Die Arbeitsleistungen der Feuerwehr bewegen sich seit Jahren in denselben Bereichen. Neben kleineren Brand- einsätzen überwiegen die technischen Hilfeleistungen. Die Einsätze werden entsprechend den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes in Rechnung gestellt. Der Feuerwehrkostenersatz wurden zuletzt am 13.04.2021 angepasst. Die Feuerwehrentschädigungssatzung wurde zuletzt am 13.04.2021 angepasst. Gebühren für die Benutzung der Sporthalle für Ver- anstaltungen Für eine Veranstaltung werden zukünftig von externen Nutzern 350 € (ab 2023 voraussichtlich zuzüglich Mehr- wertsteuer) verlangt. Baindter Vereine können die Sport- halle kostenlos benutzen. Wasserversorgungsgebühren In der Gebührenkalkulation vom 14.09.2021 ergaben sich für das Jahr 2022 folgende Wasserverbrauchsgebühren: Die Verbrauchsgebühr beträgt 2022 pro Kubikmeter: 1,53 €/m³. Die Wassermengen sind mit 250.000 m³ prognostiziert. Abwassergebühren In der Gebührenkalkulation vom 30.11.2021 ergaben sich für das Jahr 2022-2023 folgende Abwassergebühren: - Schmutzwassergebühr: 1,98 €/m³ - Niederschlagswassergebühr: 0,61 €/m² Die Schmutzwassermengen sind mit 215.000 m³ über dem Mittelwert der letzten vier Jahre von 210.235 m³ prognostiziert. Beiträge (Wasser/Abwasser) Im Rahmen der Überarbeitung der Globalberechnungen werden neue Beträge für den Anschluss zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ermittelt. Wasserversorgung 2,38 €/m² Nutzungsfläche Abwasserbeseitigung (Grundstücken, denen die Möglich- keit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Niederschlags- wasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird) Kanalbeitrag 4,28 €/m² Nutzungsfläche Klärbeitrag 1,30 €/m² Nutzungsfläche Bestattungsgebühren: Die Bestattungsgebühren sind im Jahr 2016 von der Fir- ma Allevo Kommunalberatung GmbH berechnet worden. Der Verwaltungsausschuss hat beschlossen alle Benut- zungsgebühren auf höchstens 60% der Kosten im Fried- hofswesen anzusetzen. Die Gebührenkalkulation wurde mit unten aufgeführten Sätzen am 29.11.2016 vom Ge- meinderat beschlossen: Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.870,-- für Personen unter 10 Jahren 1.440,-- Überlassung einer Urnenkammer (Urnenwand) 1.380,-- Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief: 4.500,-- Wahlgrab,doppelbreit,doppeltief: 5.650,-- Urnenschmuckgrab 1.825,-- Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Der Kostendeckungsgrad des Friedhofes steht und fällt mit der tatsächlichen Anzahl der Beerdigungen. Die Sa- nierung des Friedhofes Bauabschnitt 1a kostete 463.672,13 €. In der Zukunft stehen als weitere Maßnah- men Schritt für Schritt Veränderungen im Bereich des Parkplatzes, evtl. weitere Urnenwand und Veränderungen der Aussegnungshalle an. Müllgebühren (ab 01.01.2016 Landkreis Ravensburg zu- ständig) Seit 01.01.2016 ist der Landkreis Ravensburg für die Abfall- wirtschaft und die Wertstofferfassung inkl. Auslieferung der gelben Tonne zuständig. Die Gemeinde ist ab 2019 lediglich für die Abwicklung des Wertstoffhofes, die Be- seitigung und ordnungswidrige Verfolgung wilder Mülla- blagerungen sowie für die Biotonnenbefreiung zuständig. Allgemeine Verwaltungsgebühren: Die Verwaltungsgebührensatzung wurde in der Gemein- deratssitzung am 10.09.2019 in einzelnen Punkten ange- passt und wird im Zuge des § 2 b UstG erneut einer Prü- fung unterzogen. Kindergartenbeiträge: Die Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2021/2022 wurden nach Modulen am 06.07.2021 beschlossen. Für die Mittagsbetreuung wird ein Betrag in Höhe von 4 € pro Tag fällig (mit einer Obergrenze von 50 € monatlich). Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengrup- pen wird für den ersten Monat nur der hälftige entspre- chende Beitragssatz in Rechnung gestellt. Die Gemeinde Baindt zeichnet sich als familienfreundliche Gemeinde aus. Der Verzicht auf eine zusätzliche Entgelt- finanzierung kann als familienfreundliches Leitbild gese- hen werden. Andererseits erhöht sich der Abmangel im Bereich des Kindergartens wesentlich. Ganztagsbetreuung im Kindergarten: Die Kosten für die zusätzliche Betreuung bei Teilnahme am Mittagessen betragen für 1 Kind 4,-- €/Tag maximale Kosten pro Kind und Monat 50,-- € Kernzeitbetreuung „Verlässliche Grundschule“: Die Kosten für die Betreuung betragen pro Kind ab 01.01.2022 15,-- €/Monat Mittagessen in Ganztagesbetreuungseinrichtung: Kosten pro Mittagessen derzeit: - für Kindergartenkinder 3,80 € - für Schüler 3,80 € Das Liebenauer Berufsbildungswerk (Adolf Aich) liefert das sehr gute Mittagessen in der Ganztagesbetreuungs- einrichtung bei der Klosterwiesenschule. Bei einer Erhö- hung des Einkaufspreises wird dieser eins zu eins wei- tergegeben. Ferienbetreuung 2022: Die Gemeinden Baindt und Baienfurt bieten in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in Baindt oder Baienfurt statt. Die Kosten hierfür betragen derzeit 60,-- € pro Kind und Woche. Die Gebühren werden über ein Onlineportal Re- servix abgewickelt. Die Anmeldung ist verbindlich. Es fin- det keine Rückerstattung bei Krankheit bzw. sonstiger Abwesenheit statt. Asyl- und Obdachlosensatzung Da diese Gebührensätze nicht auskömmlich waren, hat das Hauptamt eine neue Kalkulation durchgeführt und neue Gebührensätze fest- gesetzt. Die Erhöhung bei den Nebenkosten beruhte über- wiegend auf höheren Stromkosten und Energiekosten sowie im Bereich der Miete auf Grund höheren laufenden Aufwendungen. Der Energieaufwand für die Objekte ist nach wie vor hoch. In folgenden Bereichen werden im kommenden Jahr wieder detaillierte Kostenberechnungen und Überprü- fungen angestellt: - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung (gebühren- rechtliches Ergebnis 2021) - Globalberechnung Beitragssätze - BHKW inkl. Nahwärmenetz (Abrechnung 2021) - Änderung Kindergartengebühren (2022/2023) - Anpassung der SchenkKonrad-Hallengebühr - Anpassung der Grund und Gewerbesteuer 2023 Das ordentliche Ergebnis im Gemeindehaushalt gestal- tet sich 2022 ff derzeit negativ. Über außerordentliche Erträge kann dies evtl. positiv gestaltet werden. Die Ge- meinde wird 2023 aufgrund der Generationengerech- tigkeit für die Folgejahre angehalten sein, die Abgaben Steuern, Gebühren, Beiträge für das Folgejahr moderat anzupassen. Beschluss: 1. Die Informationen zu den kommunalen Abgaben in der Gemeinde werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganz- tagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesen- schule Baindt wird zugestimmt. TOP 13 Gebührenkalkulation Abwasser a) Gebührenkalkulation Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2024 b) Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) Kämmerer Abele teilt mit: Wie bereits bei der Feststellung der gebührenrechtli- chen Ergebnisse sowie bei der Jahresrechnung 2020 angesprochen, sollten die Abwassergebühren zum 01.01.2022 einer erneuten Gebührenkalkulation unter- zogen werden. Die rechtssichere Kalkulation der Gebührensätze stellt eine komplexe Aufgabe dar. Um die Rechtssicherheit der Abwassergebühren in der Gemeinde Baindt weiterhin zu gewährleisten wurde die Allevo Kommunalberatung mit der Gebührenkalkulation 2022-2024 beauftragt. Gebührenkalkulation Kalkulationsraum 2022-2024 Im Kalkulationszeitraum werden umfangreiche Investiti- onen im Abwasserbereich sowohl in der Bauleitplanung, Hydraulische Messungen als auch im Bereich des Abwas- serzweckverbandes getätigt, deren Folgekosten ebenfalls Auswirkungen auf das Ergebnis der Kalkulation haben. Innerhalb der Gebührenkalkulation gibt es 3 wesentliche Bereiche, die insgesamt zum kalkulierten Ergebnis führen: • Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse mit Ausgleich der Kostenüber- und Unterdeckungen • Die Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils • die Plandaten des Kalkulationszeitraums Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung. Die Ge- bührenkalkulation wurde in zwei Gebührenkalkulati- onszeiträume unterteilt: Bemessungszeitraum: 01.01.2022 bis 31.12.2023 Unter Berücksichtigung aller in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Daten ergibt sich eine Gebührenober- grenze im Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2023 in Höhe von 2,32 € je m³ Schmutzwasser ohne Berücksich- tigung der Vorjahresergebnisse. Mit Ausgleich der Vorjahre ergibt sich im Kalkulations- zeitraum 01.01.2022-31.12.2023 ein Gebührensatz in Höhe von 1,98 € je m³ Schmutzwasser. Für das Niederschlagswasser sind im Kalkulationszeit- raum 01.01.2022-31.12.2023 0,56 € je m² versiegelter Fläche ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse ermittelt worden. Mit Ausgleich der Vorjahre ergibt sich im Kalkulations- zeitraum 01.01.2022-31.12.2023 ein Gebührensatz in Höhe von 0,61 € je m² versiegelter Fläche. Bemessungszeitraum: 01.01.2024 bis 31.12.2024 Unter Berücksichtigung aller in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Daten ergibt sich eine Gebührenober- grenze im Kalkulationszeitraum 01.01.2024-31.12.2024 in Höhe von 2,54 € je m³ Schmutzwasser ohne Berücksich- tigung der Vorjahresergebnisse. Mit Ausgleich der Vorjahre ergibt sich im Kalkulations- zeitraum 01.01.2024-31.12.2024 ein Gebührensatz in Höhe von 2,09 € je m³ Schmutzwasser. Für das Niederschlagswasser sind im Kalkulationszeit- raum 01.01.2024-31.12.2024 0,69 € je m² versiegelter Fläche. Da kein Ausgleich der Vorjahre stattfindet ergibt sich im Kalkulationszeitraum 01.01.2024-31.12.2024 ein Gebühren- satz in Höhe von 0,69 € je m² versiegelter Fläche. Auf der Grundlage der in Anlage 1 beigefügten Gebüh- renkalkulation ergeben sich für die Jahre 2022 – 2023 und im Jahr 2024 folgende Abwassergebühren: Ab 01.01.2022 1. Schmutzwassergebühr: 1,98 €/m³ (bisher 2,17 €/m³) 2. Niederschlagswassergebühr: 0,61 €/m² (bisher 0,50 €/m²) Ab 01.01.2024 1. Schmutzwassergebühr: 2,09 €/m³ 2. Niederschlagswassergebühr: 0,69 €/m² Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungs- prinzip, das heißt, dass maximal eine Kostendeckung von 100% anzustreben ist. Ergeben sich am Ende eines Be- messungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so müssen diese innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitrau- mes jedoch Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, hierzu ist sie aber nicht verpflichtet. Wer- den Kostenunterdeckungen nicht ausgeglichen, sind sie durch allgemeine Haushaltsmittel zu finanzieren. Änderung der Abwassersatzung Eine Änderung der Satzung wird erforderlich wegen der Neukalkulation der Schmutz- und Niederschlagsgebühren sowie der Kalkulation der Zählergebühren Zählergebühr für Zweitzähler (Zisterne, Stall, Garten etc.) Die Einbau- und Unterhaltungskosten (Zweit- bzw. Zwi- schenzähler für Zisterne, Stall, Garten) werden durch eine Zählergebühr finanziert. Alternativ kann bei aufwändigen Sonderzählern auch weiterhin der Einbau von privaten Zwischenzählern, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und von den Wassermeistern plombiert wor- den sind, in Betracht gezogen werden. Mit dem Austausch des Wasserzählers wird bei Vorhan- densein eines Zwischenzählers dieser ausgetauscht und die Eichfrist vereint. Die in der Gebührenkalkulation vor- geschlagene Zählergebühr beträgt 2022 ab Einbau durch die Gemeinde 2,20 €/ Monat. Die Gemeinde Baindt hat sich für die Gebührenkalku- lation externer Hilfestellung (Allevo Kommunalbera- tung) bedient. Der Abwasserzweckverband hat weiter- hin die Schließung der Papierfabrik Mochenwangen zu verkraften. In der Kalkulation 2022 bis 2024 sind der Baindter Anteil an der Betriebskostenumlage mit 38% Betriebskostenumlage gem. Haushalts- und Finanzpla- nung im Abwasserzweckverband vorgesehen. Der Ab- wasserzweckverband geht von Betriebskosten nach der Haushaltsplanung in Höhe von 350.998 € im Jahr 2022, 357.078 € im Jahr 2023 und 361.904 € im Jahr 2024 aus. Investitionen im Rahmen der Eigenkontrollverordnung, Kostensteigerungen des Abwasserzweckverbandes und Investitionen im Rahmen der örtlichen Bebauungspla- nung sind aufgrund des Anteils der Abschreibungen auf 50 Jahre eher nachrangig. Die ausgleichpflichtige Kostenüberdeckung im Schmutzwasserbereich in Höhe von +243.670 € sowie die Kostenunterdeckung im Niederschlagswasserbereich in Höhe von -31.049 € wurden eingestellt. Beschluss: 1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalbe- ratung vom 12.12021 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebühren sätze vorgele gen. Die Gemeinde erhebt Ge- bühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbesei- tigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitte- ten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwas- sermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseran- teil wird nach den angeschlossenen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt. 2. Den vorgeschlagenen Kalkulationszeiträumen der Gebührenkalkulation vom 01.01.2022 bis 31.12023 und 01.01.2024-31.12.2024 wird zugestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Ab- schreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermes- sensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Ge- bührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Pro- zentsätzen angesetzt: Aus den Betriebskosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 13,5 % Regenwasserkanäle 27,0 % Kläranlagen 1,2 % Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Aus den kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 26,0 % Regenwasserkanäle 50,0 % Kläranlagen 5,0 % 5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt: Aufteilung der Betriebskosten: SW NW Mischwasserkanäle 50,0 % 50,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Zuleitungssammler 50,0 % 50,0 % Regenüberlaufbecken 50,0 % 50,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 % Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW Mischwasserkanäle 60,0 % 40,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Zuleitungssammler 60,0 % 40,0 % Regenüberlaufbecken 60,0 % 40,0 % Kläranlage 90,0 % 10,0 % 6. Im Schmutzwasserbereich ergab sich im Bemes- sungszeitraum 2017 bis 2018 eine ausgleichspflichti- ge Kostenüberdeckung in Höhe von 243.670 €. Diese Überdeckung soll in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwassergebühr für den Bemessungszeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2023 in Höhe von 14202 € und in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2024 in Höhe von 97.468 € eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden. Zudem besteht im Niederschlagswasserbereich aus dem Bemessungszeitraum 2017 bis 2018 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von -31.049 €. Diese Unterdeckung soll in die vorliegende Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für den Bemessungszeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2023 einge- stellt und dadurch vollständig ausgeglichen werden. 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkula- tion werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 wie folgt festgesetzt: Schmutzwassergebühr 1,98 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,61 €/m² 8. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkula- tion werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Schmutzwassergebühr 2,09 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,69 €/m² 9. Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Änderung der Abwassersatzung entsprechend Anlage 2. TOP 14 Verabschiedung von Herrn Gemeinderat Simon Gauder Hauptamtsleiter Plangg teilt mit: Herr Gemeinderat Simon Gauder ist seit dem 22.07.2014 Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Baindt. Zum 01.12.2021 zieht Herr Gauder aus der Gemeinde Baindt weg. Aus diesem Grund hat er sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat beantragt. In der Gemeinderatsitzung am 09.11.2021 wurde daher folgender Beschluss gefasst: Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt stellt fest, dass Herr Gemeinderat Simon Gauder zum 01.12.2021 aus dem Gremium ausscheidet, da die Wählbarkeit gem. § 31 Abs. 1 GemO in Verbindung mit § 28 abs. 1 GemO durch den Wegzug aus der Gemeinde Baindt nicht mehr gegeben ist. Daten: - 22.07.2014 – 30.11.2021 Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Baindt - 22.07.2014 – 30.11.2021 Mitglied des Kindergartenaus- schusses - 22.07.2014 – 23.07.2019 Stellvertreter im Zweckver- band Wasserversorgung Baienfurt / Baindt - 24.07.2019 – 30.11.2021 Stellvertreter im Bauausschuss Bürgermeisterin Rürup bedankt sich bei Gemeinderat Gauder recht herzlich für die engagierten Jahre die er im Gremium verbracht hat und überreicht ihm ein Geschenk der Gemeinde verbunden mit den besten Wünschen für die Zukunft. TOP 15 Anfragen und Verschiedenes a) Absage Nikolausmarkt Auf eine entsprechende Frage von teilt Bürgermeis- terin Rürup mit, dass auf Grund der steigenden In- fektionszahlen die Absage des Nikolausmarktes ein absolut notwendiger Schritt war. b) Räum- und Streupflicht Auf eine entsprechende Frage teilt Ortsbaumeister Roth mit, dass es sich bei dem Verbindungsweg von der Marsweilerstraße hoch zur Thumbstraße um ei- nen öffentlichen Weg handelt, der von der Gemeinde geräumt wird. c) Bauvorhaben Baindter Hof Es wurde angefragt, ob das Bauvorhaben inzwischen abgeschlossen ist. Nach wie vor werden die geforder- ten Doppelparker vermisst. Bauamtsleiterin Jeske erwidert, dass die Umbauarbeiten noch nicht abge- schlossen sind. d) Ausschreibung Radweg Sulpach Es wurde die Frage gestellt, ob der Förderbescheid zwischenzeitlich vorliegt. Für diesen 3. Bauabschnitt, so Bürgermeisterin Rürup, ist man zunächst von Kos- ten i. H. v. 930.000 € ausgegangen. Letztendlich be- laufen sich die Kosten jedoch auf 1,5 bis 1,6 Mio. Euro. Laut Bescheid erhält die Gemeinde erfreulicherweise einen Zuschuss i. H. v. 973.000 €. Dieser könnte evtl. noch auf 1,1 Mio. Euro aufgestockt werden. e) Rahmenterminkalender 2022 Es wurde nachgefragt, wann der Rahmenterminkalen- der erscheint. Dieser liegt, so Bürgermeisterin Rürup, bis Ende des Jahres vor. f) Flutlichtanlage Sportplatz Auf eine entsprechende Frage teilt Ortsbaumeister Roth mit, dass die Förderbescheide beim SV Baindt eingegangen sind. In der Sitzung am 11.01.2022 sollen die Arbeiten vergeben werden. g) Klimakoordinator Ein Gemeinderatsmitglied erkundigt sich, ob die ge- meinsame Stelle der Gemeinden Baienfurt, Baindt Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 und Berg schon besetzt ist. Bürgermeisterin Rürup bemerkt, dass der Klimakoordinator bereits seit dem 02.11.2021 tätig ist. Es wurde angeregt, im nächsten Jahr eine Exkursion nach Wildpoldsried zu machen und dort die Windkraftanlagen anzuschauen. Sehr geehrte Autoren, in den Kalenderwochen 52/2021 und 01/2022 wird kein Mitteilungsblatt erscheinen. Letzte Veröffentlichung: 23.12.2021 Redaktionsschluss: 20.12.2021, 21:00 Uhr Nächste Veröffentlichung: 14.01.2022 Redaktionsschluss: 11.01.2022, 21:00 Uhr Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen schöne Feiertage. Der Verlag Winterpause Winterpause in Baindtin Baindt Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 01805 911-630 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 08 - 19 Uhr Notfallpraxis Ravensburg (Kinder) Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 09 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr Tierarzt Samstag, 11. Dezember und Sonntag, 12. Dezember AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg, Tel.: (0751) 7 91 25 70 - Telefonische Anmeldung erforderlich - (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 11. Dezember Apotheke 14 Nothelfer in Weingarten, Ravensburger Straße 35, Tel.: (0751) 5 61 11 10 Sonntag, 12. Dezember Apotheke am Elisabethen-Krankenhaus in Ravensburg, Elisabethenstraße 19, Tel.: (0751) 79 10 79 10 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel.: 62 10 98 Malteser Ravensburg-Weingarten Hausnotruf und Mahlzeitendienst, Tel.: (07 51) 36 61 30 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. Hausnotruf und Menüservice „Essen auf Rädern“, Tel.: (0751) 56 06 10 Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Marktplatz 4, 88255 Baienfurt, Tel. (0751) 4 67 96, E-Mail: sozialstation. baienfurt@stiftung-liebenau.de Lebensräume für Jung und Alt Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 1 Pflege, Betreuungsgruppen, Beratung, Essen auf Rädern in den Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg. Tel. 0751 36360-110 Wohl-Fühl-Treff Betreuungsgruppe für dementiell erkrankte Menschen bzw. für Menschen die einfach nur Geselligkeit suchen. Jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal. Ihre Ansprechpartnerin, Rebecca Herz erreichen Sie telefonisch unter 0751 36360-116 Maybachstr.1, Weingarten Abfallwirtschaft Öffnungszeiten des Wertstoffhofs über die Feiertage Der Wertstoffhof ist über die Feiertage an folgenden Terminen geöffnet: - Freitag, 17.12.2021 von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr - Samstag, 18.12.2021 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr - Donnerstag, 23.12.2021 von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr In der letzten Dezemberwoche ist der Wertstoffhof ge- schlossen. Bitte beachten Sie: Ab Januar 2022 können im Wertstoff- hof keine RaWeg-Säcke mehr abgegeben werden. Bitte nutzen Sie zur Entsorgung die gelbe Tonne. Die Abhol- termine entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender 2022. Alle anderen Wertstoffe können ab Januar 2022 wieder zu den üblichen Öffnungszeiten abgegeben werden. Um Beachtung wird gebeten. Ihre Gemeindeverwaltung Abfallkalender 2022 Für das Jahr 2022 stellt das Landratsamt den Abfallka- lender ab Mitte Dezember digital über die Abfall App RV zur Verfügung. Das bedeutet, dass es keinen Versand per Post mehr geben wird. Die App steht Ihnen in den gängi- gen Appstores kostenlos zur Verfügung. Alle Informatio- nen dazu gibt es unter www.rv.de/abfallapprv. Wer den Abfallkalender weiterhin in Papierform haben möchte, hat verschiedene Möglichkeiten: • Persönliches Exemplar ganz bequem unter www.rv.de/abfallkalender erstellen lassen und selbst ausdrucken. • Oder den Abfallkalender im Bürgerbüro des Landrat- samtes in Ravensburg ausdrucken lassen. • Falls Sie keinerlei Möglichkeit zum Drucken haben, können Sie Ihren Abfallkalender im Rathaus anfordern (Tel. 9406-25 oder per Mail an a.lehmann@baindt.de) Entsorgungszentren Ravensburg-Gutenfurt und Wangen-Obermooweiler an Heiligabend und Silvester geschlossen Am Freitag, den 24. Dezember und am Freitag, den 31. De- zember bleiben die Entsorgungszentren Ravensburg-Gu- tenfurt und Wangen-Obermooweiler geschlossen. An den darauffolgenden Werktagen gelten die üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie samstags von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406- 0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 - Handy 0151 51536083 - Vorzimmer Frau Heine 9406-0 Fax 9406-36 Amtsblatt Frau Ziegler 9406-16 Bauamt - Bauamtsleiterin Frau Jeske 94 06-51 Bauamt - Ortsbaumeister Herr Roth 94 06-53 Bauamt Frau Scheid 94 06-54 Bauamt- Klimakoordinator Herr Sascha Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Bürgertheke Frau Brei/Frau Hillebrand Passamt, An-/Abmeldung, 9406-12 Führerschein, Fischerei und 9406-13 Einwohnermeldeamt Herr Bautz 9406-14 Fundamt Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-12 Finanzverwaltung - Kämmerer Herr Abele 9406-20 - Kasse Herr Müller 9406-22 - Kasse Frau Weber 9406-24 - Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 - Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Gewerbeamt Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-13 Hauptamt Herr Plangg 9406-11 - Kindergarten - Ordnungsamt - Asylbetreuung Friedhofswesen Frau Heine 9406-0 Hallenbelegung SKH Frau Ziegler 9406-16 Kindergartenabrechnung Frau Ziegler 9406-16 Standesamt Frau Maurer 9406-40 Volkshochschule Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-13 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 912130 Feuerwehrhaus 912134 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 921690 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 und 3373 Kindergärten - Sonne Mond und Sterne 94114-140 - St. Martin 2678 - Waldorfkindergarten 3882 Klosterwiesenschule - Rektorin Frau Heberling 94114-132 - Sekretariat Frau Mohring 94114-133, Fax -139 - Schulsozialarbeit Frau Nandi 94114 -172 - Schulhausmeister Herr Tasyürek 0178 4052591 - Schule für Blinde und Sehbehinderte 94190 Pfarrämter - Katholisches Pfarramt 1349 - Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 - Kath. Gemeindehaus - Bischof-Sproll-Saal Anmeldung bei Fr. Moosherr (0751) 18089496 oder E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Polizei - Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe - Polizei 110 - Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Veranstaltungskalender Dezember 15.12. Infoveranstaltung: Vorstellung der Ergebnisse aus der Bürgerwerkstatt online 19.12. DRK Baienfurt/Baindt Erste-Hilfe-Kurs Januar 05.01. Blutspendetermin DRK SKH 11.01. Gemeinderatssitzung SKH Zur Information „Natur nah dran“-Flächen in Baindt sind Kinder- stuben für Wildbienen und Schmetterlinge Wildstaudenbeete im Herbst und Winter bieten Tieren Nahrung, Quartier und Nistplätze Auch wenn sie im Herbst und Winter etwas wilder oder karg aussehen: Die mit „Natur nah dran“ in der Gemein- de Baindt angelegten Wildstaudenflächen und Wildblu- menwiesen leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und gegen das Insektensterben. Die trockenen und braunen Pflanzen auf den Staudenflä- chen erinnern in ihrer besonderen Ästhetik mitunter an einen Trockenstrauß. Doch die über den Winter stehen gelassenen Halme, Stängel und Samenstände haben eine wichtige Aufgabe,“ erklärt Martin Klatt, „Natur nah dran“- Projektleiter beim NABU Baden-Württemberg. „Vögel wie Distelfinken sind in der kalten Jahreszeit auf die Samen von Flockenblumen, Disteln oder Karden an- gewiesen. Und in den verholzenden Stängeln von Pflan- zen wie Königskerzen haben beispielsweise Mauerbienen oder Blattschneiderbienen ihre Kindestuben angelegt. Die müssen natürlich stehen bleiben, damit im Frühjahr eine neue Generation Wildbienen schlüpfen kann.“ Im Laufe der nächsten Vegetationsperiode werden die Staudenflächen dann wieder gemäht. Im Gegensatz zu den Wildblumenwiesen, die schon im Herbst kurz gescho- ren werden. Die hier wachsenden Wiesenpflanzengemein- schaften sind auf den in der Regel zweimal jährlichen Schnitt angewiesen. Denn am Boden warten schon die kleinen Blattrosetten der Jungpflanzen darauf, im Früh- jahr wachsen zu können. Und dazu brauchen sie Platz und Licht. Das Abräumen des Schnittgutes sorgt dafür, dass keine welke Blattmasse die zarten Jungpflanzen niederdrückt und vermeidet die unerwünschte Anreiche- rung mit Nährstoffen. Tiere wie Grabwespen oder man- che Schmetterlingsarten überwintern im Wiesenboden. Um Passantinnen und Passanten darüber zu informie- ren, dass die naturnah angelegten Flächen keineswegs ungepflegt, sondern ein wichtiger Beitrag gegen das In- sektensterben sind, hat die Gemeinde Baindt vorüber- gehend Schilder mit kurzen Informationstexten an den Flächen angebracht. Baindt hat im Jahr 2020 im Rahmen des Kooperations- projekts „Natur nah dran“ des NABU und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Würt- temberg (UM) 5 Grünflächen in wertvolle Biotope mit Wildpflanzen umgewandelt. Bild 1 und 2: Mit vorläufigen Schildern werden Passantin- nen und Passanten über den wichtigen Beitrag der Pro- jektfläche zum Erhalt der Artenvielfalt informiert. Copy- right: NABU BadenWürttemberg Klimaschutz – einfach machen! Viele Tipps und Infos für eine klimaschonende Le- bensweise sowie Gutscheine zum Ausprobieren finden Sie auch im kostenlosen Klimasparbuch, das vom Gemein- deverband Mittleres Schussental gemeinsam mit dem Verein für ökologische Kommunikation, oekom e. V., her- ausgegeben wird. Schauen Sie mal rein - es lohnt sich! Sie finden das Taschenbuch in vielen Ausgabestellen und in allen Rathäusern der Verbandsgemeinden des Mittleren Schussentals (Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, Berg). Die Ausgabestellen sowie das Klimasparbuch als kostenloses e-book finden Sie hier: https://gmschussental.de/klimasparbuch. Das Klimasparbuch kann auch direkt beim Gemeindever- band Mittleres Schussental (klimasparbuch@gmschus- sental.de) angefordert werden. Tipp 8: Goodbye Stand-by Wenn es dämmert, treten sie in Erscheinung: rote und grüne Leuchtdioden. Geräte ver- brauchen im Stand-by-Modus viel Strom und kosten so auch viel Geld. Übliche Kan- didaten sind Deckenfluter, Fernseher, Sat-Receiver, Musi- kanlagen, Drucker, Router, aber auch Kaffeemaschinen. Dagegen helfen Steckdosenleisten mit Schalter – oder Sie ziehen den Stecker. Mit einem Strommessgerät aus dem Baumarkt kommen Sie den Stromfressern auf die Spur. Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 . Elektroaltgeräte Wohin mit dem Schrott? Tipps für Verbraucher: Achten Sie auf das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne auf Rä- dern. Beim Kauf eines E-Gerätes können Sie ein vergleichbares Altgerät ko- stenlos abgeben. Im Fall eines Online-Händlers sollten Sie sich über die von ihm ge- schaffenen Rückgabemöglichkeiten infor- mieren. https://www.handysfuerdieumwelt.de/ Tim Bartels (Umweltbriefe) https://www.umweltbundesamt.de/themen/ wohin-dem-elektroschrott- https://www.ear-system.de zurücknehmen. Abgabe möglichst nicht. Wertstoffrecycling: Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkas- senbeitrag 2022 ist der 01.01.2022. Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2021 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2022 keinen Meldebogen erhal- ten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitrags- satzung. Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenos- senschaften) sind zum 1. Februar 2022 meldepflichtig. Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehver- wertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2022 einen Meldebogen. Melde- und beitragspflichtige Tiere sind: Pferde, Schweine, Schafe, Hühner, Truthühner/Puten Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet) Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen. Nicht meldepflichtig sind u.a. Gefangengehaltene Wild- tiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten Werden bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner. Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobby- haltung. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort. Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchen- kasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2022 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzungen und nähere Informationen erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Melde- bogen verschickt wird. Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de. Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hin- gewiesen. Die Völkermeldungen der Imker an ihren ört- lichen Imkerverein werden von diesem an einen der bei- den Landesverbände weiter gemeldet. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Ab sofort sind Stichtagmeldungen per Fax nicht mehr möglich. Bitte melden Sie online, oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code oder per Post. Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informatio- nen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tier- seuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheits- dienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen. Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de Fahrplan- und Zeitenwechsel bei der BOB Neue Triebwagen und Fahrzeiten bringen einige Än- derungen Die Bodensee-Oberschwaben-Bahn ist ab dem Fahr- planwechsel am 12. Dezember mit E-Triebwagen un- terwegs. Die bieten deutlich mehr Platz für Fahrgäste, Fahrräder und Gepäck. Auch Fahrplanzeiten ändern sich zum Teil deutlich. Zeitenwende auf der Südbahn zwischen Ulm und Fried- richshafen: Nach abgeschlossener Elektrifizierung sind die Züge hier künftig elektrisch unterwegs. Auch die „Geiß- bockbahn“ stellt ihren Betrieb auf Strom um – und ist künftig mit bis zu acht Doppelzügen der Reihe ET 426 un- terwegs. Die gebrauchten Triebwagen bieten jeweils 100 Sitzplätze – und damit rund 40 Prozent mehr als die bis- herigen Diesel-Triebwagen. Für mobilitätseingeschränkte Reisende ist der Zugang zu den Fahrzeugen auch weiter- hin gewährleistet. Neu sind einige Plätze in der 1. Klasse für Kunden mit bodo Premium-Abo oder 1. Klasse-Fahr- schein. Vorläufig verzichten müssen die Fahrgäste auf das gewohnte BOB-Blau. Aufgrund von Engpässen in den Werkstätten sind die meisten „Geißbockbahn“-Züge noch im DB-Rot der ehemaligen Besitzer unterwegs. Die Anzahl der täglichen Verbindungen ändert sich kaum. Bei den Fahrplanzeiten gibt es allerdings einige gravie- rende Änderungen. - So fahren die durchgehenden Züge von Friedrichsha- fen über Ravensburg nach Aulendorf künftig teilweise bis zu zehn Minuten später ab. Dadurch sind die An- schlüsse in Aulendorf schlanker, was die Fahrzeit für Anschlussverbindungen verkürzt. - Ab Aulendorf sind die Züge teilweise etwas früher un- terwegs. - Teilweise um 30 bis 40 Minuten versetzt sind die Ab- fahrtszeiten der „Kurzfahrten“ zwischen Ravensburg und Friedrichshafen. Dies ermöglicht eine deutlich bessere Taktung der Zugfahrten und damit ein bes- seres Angebot für die Fahrgäste. - Zwischen Friedrichshafen Stadt und Friedrichshafen Hafen entfallen früh einige Zugverbindungen, tags- über sind dafür auf dieser kurzen Strecke mehr Züge unterwegs. - Neu sind kurze Anschlüsse von den BOB-Zügen zu den IRE-Verbindungen Richtung Singen und Basel. Zu den anderen Verbindungen Richtung Markdorf und Lindau gibt es ebenfalls Verbesserungen bei den Anschlüssen. Die aktuellen Fahrpläne sind online auf bob-fn.de und bahn.de, im DB Navigator sowie als Flyer in den Mobi- litätszentralen erhältlich. Energieagentur-Ravensburg In Baden-Württemberg kommt ab 2022 die Photovol- taik-Pflicht Photovoltaikanlagen liefern klimafreundlichen und güns- tigen Solarstrom und sind ein wichtiger Pfeiler für die Energiewende. Deshalb werden sie bei Neubauten, neuen Parkplätzen und Dachsanierungen im Südwesten bald Pflicht sein. Mit der eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach wird man unabhängiger vom öffentlichen Strom- versorger und leistet einen lukrativen Beitrag zur Ener- giewende. Der Strom wird vor Ort erzeugt und teilweise selbst verbraucht, das entlastet die Stromnetze. Den an- Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 deren Teil des Stroms können die Anlageneigentümer gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen. Wer künftig einen Bauantrag für ein neues Büro-, Verwal- tungs- oder Wohngebäude einreicht, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Solarmodulen belegen. Das gilt auch für Dächer von neuen Parkplätzen mit mehr als 35 Parkplätzen und ab Januar 2023 für grundlegende Dachsanierungen. Auf einen Blick Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg - Ab 1. Januar 2022: - Neubau von Nichtwohngebäuden (Auslöser ist Ein- reichung Bauantrag) - Neubau von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen - Ab 1. Mai 2022: Neubau von Wohngebäuden - Ab 1. Januar 2023: bei grundlegender Dachsanierung Genauere Informationen, auch zu Fördermitteln, gibt es hier: Photovoltaik-Netzwerk Bodensee-Oberschwaben c/o Energieagentur Ravensburg gGmbH, 0751 – 764 70 70 oder info@energieagentur-ravensburg. de und unter www.photovoltaik-bw.de/pv-netzwerk/ pv-themen/pv-pflicht-im-klimaschutzgesetz-bw Eine ausführliche Pressmitteilung zum Thema finden Sie unter www.energieagentur-ravensburg.de/aktuelles BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022 – Einstel- lung der Neubauförderung für das Effizienzhaus/-ge- bäude 55 Um die ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, ändert die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude (BEG): Fördermittel sollen zukünftig gezielt dort eingesetzt werden, wo das CO 2 -Einsparungspotenzial am höchsten ist. Damit wird weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganzheit- liche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik von Bestands- gebäuden im Fokus stehen. Im Gegenzug entfällt das Förderbudget für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55. Das bedeutet konkret: - Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (einschließ- lich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltig- keits-Klasse) bei Neubauten können noch bis 31.01.2022 beantragt werden. Sie entfällt zum 01.02.2022. Wichtig: der Förderantrag muss bis zur Frist 31.01.2022 bean- tragt werden, auch wenn der Baubeginn erst später ist. - Erforderlich sind die GEG-Berechnung und Einreichung des Antrages gemeinsam mit einem Energie-Effizi- enz-Experten (Energieberater). Einen Energieberater in Ihrer Nähe finden Sie z. B. auf der Internetplattform www.energie-effizienz-experten.de - Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäudesanierun- gen werden unverändert gefördert Bei Fragen steht Ihnen die Energieagentur Ravensburg unter info@energieagentur-ravensburg.de oder 0751 – 764 707 0 gerne zur Verfügung. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vorzeitige Altersrenten Anrechnung des Hinzuverdienstes bleibt weiterhin aus- gesetzt Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten aus der Al- terssicherung der Landwirte (AdL) bleiben auch im Jahr 2022 die Hinzuverdienstregelungen ausgesetzt. Bei etwa 4.000 von insgesamt 115.000 Rentenbeziehern müsste die Landwirtschaftliche Alterskasse ohne die Aus- setzung der Regelungen das Einkommen bei deren vor- zeitigen Altersrenten berücksichtigen. Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird in der AdL weiterhin bis Ende des Jahres 2022 bei vor- zeitigen Altersrenten Hinzuverdienst nicht angerechnet. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben die angehobenen Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten bis Ende des Jahres 2022 bestehen. Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 11. Dezember – 19. Dezember 2021 Gedanken zur Woche Neues entdecken Das Leben ist wundervoll. Es gibt Augenblicke, da möchte man sterben. Aber dann geschieht etwas Neues, und man glaubt, man sei im Himmel. Edith Piaf Samstag, 11. Dezember Kein Gottesdienst Sonntag, 12. Dezember – 3. Adventssonntag - Gaudete 10.00 Uhr Baindt - Familiengottesdienst (öffentlich, mit Platzreservierungskarten) († Georg Konzett, Irmgard, Hermann und Eu- gen Stephan, Evi Gütler, Maria Stephan, Apol- lonia, Ignatz und Julius Malsam, Magdalena und Johannes Merk, Johann Germann, Mi- chael Pfefferkorn, Paula und Rupert Gross mit Angehörigen, Anton Ortner, Walter Frey, Hugo Futterer, Silvia Snoek, Rosa Vogel, Johannes Heik, Ignaz Malsam mit Angehörigen, Agathe und Adam Zimmermann, Thea Kränkle, Lud- milla und Rochus Illenseer, Franz und Eugen Schmidt, Jahrtag: Jutta Futterer) 11.15 Uhr Baindt – Taufe von Aaron 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) 11.15 Uhr Baienfurt – Familienwortgottesfeier im Advent mit dem Familiengottesdienstteam (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) Dienstag, 14. Dezember 07.50 Uhr Baindt – Schülerwortgottesdienst Mittwoch, 15. Dezember 19.00 Uhr Baienfurt – Rorategottesdienst (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) Donnerstag, 16. Dezember 07.45 Uhr Baienfurt - Schülergottesdienst Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Freitag, 17. Dezember 08.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (öffentlich, ohne Platzreservierungskarten) († Adalbert Berger) 16.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier in Pflegeheim Selige Irmgard (nicht öffentlich) Samstag, 18. Dezember 17.30 Uhr Baienfurt - Beichtgelegenheit 18.30 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier mit Bußfeier (öf- fentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) Sonntag, 19. Dezember – 4. Adventssonntag 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier mit Bußfeier (öffent- lich, mit Platzreservierungskarten) († Albert Konzett, Else und Johann Neth, Eugen Haug, Maria und Donatus Kaplan, Maria Ka- plan, Christina und Wendelin Hatzenbüller mit Angehörigen, Ludmilla, Alexander und Nikolaus Linkov, Klementine und Eduard Gelzenlichter mit Angehörigen, Kurt Brugger, Klara und Johannes Merk, Jahrtag: Josef Veeser mit Familie) 16.00 Uhr Baindt – Kirche für Kinder (öffentlich, mit Platzreservierungskarten) 11.15 Uhr Baienfurt – Familienwortgottesfeier im Advent mit dem Kindergarten St. Josef (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) Maskenpflicht während des Gottesdienstes Während der 3. Pandemiestufe gilt 1. Tragepflicht sind die sogenannten medizinischen OP- Masken (Einwegmasken) oder FFP2- Masken, Masken KN 95 oder N95 während des gesamten Gottesdienstes. Rosenkranzgebete im Dezember Im Dezember laden wir ganz herzlich ein zum Rosen- kranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottes- dienst. Gottesdienste in Baindt – Aktuelle Regelungen Die Teilnahme an den Gottesdiensten ist nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Platzreservierungskarten liegen zum Mitnehmen in der Kirche rechtzeitig bereit. Für Gottesdienste mit geringerer Besucherzahl (z. B werk- tags) erfolgt die Teilnehmererfassung mittels ausliegen- der Liste. Die Angaben in der Teilnehmerliste oder auf den Platzreservierungskarten dienen unter Wahrung des Datenschutzes zur Benachrichtigung, falls bei einem Be- sucher im Nachhinein eine Infektion festgestellt werden sollte. Bitte beachten: Aktuell besteht die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Maske! Personen mit Krankheitssympto- men dürfen nicht mitfeiern. Gemeindegesang Noch dürfen wir mit Maske singen. Bitte bringen Sie des- halb Ihr eigenes Gotteslob mit. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Frau Lucy Schellhorn (Kirchenpflegerin) Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag, 14. Dezember Geschlossen Donnerstag 15.00 Uhr – 18.00 Uhr Freitag 09.30 Uhr – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Platzkarten für die Gottesdienste an Weihnachten in Baindt Die Platzkarten für das Krippenspiel (16.00 Uhr), den Got- tesdienst an Heilig Abend (18.00 Uhr) und die Gottesdiens- te Weihnachten (10.00 Uhr) und zweiter Weihnachtsfei- ertag (10.00 Uhr) liegen ab Samstag, 4. Advent (18. Dez.) am Schriftenstand auf. Damit wollen wir möglichst Vielen die Möglichkeit geben, an einem Weihnachtsgottesdienst teilzunehmen. Livestream – Weihnachtsgottesdienste mit Pfr. Stau- dacher - Baienfurt: Christmette (Hl. Abend) 22:00 Uhr - Baienfurt: Festgottesdienst am 2. Weihnachtsfeiertag 10:00 Uhr Die Livestreams sind über unsere Homepage - http:// www.katholisch-baienfurt-baindt.de – auf der Startsei- te unter „Youtube Videos“ oder direkt über den YouTube Kanal der Seelsorgeeinheit abrufbar sein. (Zu finden über die YouTube Suchfunktion unter Seelsor- geeinheit Baienfurt-Baindt oder durch Einscannen des unten gezeigten QR Codes). Hausgebet für die Gestaltung einer Feier zu Hause an Heilig Abend oder Weihnachten Vielleicht können oder wollen Sie nicht an allen Gemein- degottesdiensten zu Weihnachten teilnehmen. Es gibt jedoch die Möglichkeit zuhause ein Hausgebet zu ge- stalten. Auf unserer Homepage gibt es diese Hausge- bete zum Herunterladen unter der Rubrik „Aktuelles“ in beiden Gemeinden. Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Falls Sie selber keinen Zugang haben, dürfen Sie gerne jemanden bitten diese Hausgebete für Sie auszudrucken. Wir wünschen Ihnen auch für Zuhause den Segen des göttlichen Kindes. Hausgebet für die Gestaltung einer Feier zu Hause an Heilig Abend oder Weihnachten Vielleicht können oder wollen Sie nicht an allen Gemein- degottesdiensten zu Weihnachten teilnehmen. Es gibt jedoch die Möglichkeit zuhause ein Hausgebet zu ge- stalten. Auf unserer Homepage gibt es diese Hausge- bete zum Herunterladen unter der Rubrik „Aktuelles“ in beiden Gemeinden. Falls Sie selber keinen Zugang haben, dürfen Sie gerne jemanden bitten diese Hausgebete für Sie auszudrucken. Wir wünschen Ihnen auch für Zuhause den Segen des göttlichen Kindes. Helferkreis Die Seniorengeschenke für das ers- te Halbjahr 2022 können im Pfarrbüro während den Öffnungszeiten abgeholt werden. MMiitt eeiinneemm KKiirrsscchhzzwweeiigg,, hhaasstt DDuu’’ss ggeesseehhnn?? KKaannnn ttiieeff iimm WWiinntteerr eeiinn WWuunnddeerr ggeesscchheehhnn!! WWiirr ffeeiieerrnn aamm uunndd ffrreeuueenn uunnss sseehhrr aauuff EEuueerr KKoommmmeenn!! DDeerr GGootttteessddiieennsstt ffiinnddeett nnaacchh ddeenn ggeelltteennddeenn CCoorroonnaa--RReeggeellnn iinn ddeerr kkaatthhoolliisscchheenn KKiirrcchhee ssttaatttt.. PPllaattzzkkaarrtteenn ssiinndd iimm VVoorraauuss aamm SScchhrriifftteennssttaanndd eerrhhäällttlliicchh.. DDaass FFaammiilliieennggootttteessddiieennsstt--TTeeaamm MMiitt eeiinneemm KKiirrsscchhzzwweeiigg,, hhaasstt DDuu’’ss ggeesseehhnn?? KKaannnn ttiieeff iimm WWiinntteerr eeiinn WWuunnddeerr ggeesscchheehhnn!! WWiirr ffeeiieerrnn aamm uunndd ffrreeuueenn uunnss sseehhrr aauuff EEuueerr KKoommmmeenn!! DDeerr GGootttteessddiieennsstt ffiinnddeett nnaacchh ddeenn ggeelltteennddeenn CCoorroonnaa--RReeggeellnn iinn ddeerr kkaatthhoolliisscchheenn KKiirrcchhee ssttaatttt.. PPllaattzzkkaarrtteenn ssiinndd iimm VVoorraauuss aamm SScchhrriifftteennssttaanndd eerrhhäällttlliicchh.. DDaass FFaammiilliieennggootttteessddiieennsstt--TTeeaamm MMiitt eeiinneemm KKiirrsscchhzzwweeiigg,, hhaasstt DDuu’’ss ggeesseehhnn?? 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PPllaattzzkkaarrtteenn ssiinndd iimm VVoorraauuss aamm SScchhrriifftteennssttaanndd eerrhhäällttlliicchh.. DDaass FFaammiilliieennggootttteessddiieennsstt--TTeeaamm Einladung zu den Familien- Wortgottesdiensten im Advent „Das Eselchen und der kleine Engel“ Einladung zu den Familien- Wortgottesdiensten im Advent „Das Eselchen und der kleine Engel“ Seid dabei wenn das kleine Eselchen und der kleine Engel sich auf den Weg nach Betlehem machen. Jeden Sonntag wollen wir gemeinsam um 11.15 Uhr in der Kirche Mariä Himmelfahrt einen kleinen Wortgottes- dienst miteinander feiern und sehen, was die beiden auf dem Weg bis Weihnachten alles erleben und wen Sie dabei alles treffen: am 28.11.2021 Kleine Kirche am 05.12.2021 St. Ulrich am 12.12.2021 Familiengottesdienstteam am 19.12.2021 St. Josef Bitte rechtzeitig da sein (es werden keine Platzkarten benötigt), aber bringt eure Kontaktdaten schon schriftlich mit, damit alle zügig einen Platz in der Kirche zugewiesen bekommen können. Wir freuen uns mit euch auf eine schöne Adventszeit! & Familiengottesdienstteam Seid dabei wenn das kleine Eselchen und der kleine Engel sich auf den Weg nach Betlehem machen. Jeden Sonntag wollen wir gemeinsam um 11.15 Uhr in der Kirche Mariä Himmelfahrt einen kleinen Wortgottesdienst miteinander feiern und sehen, was die beiden auf dem Weg bis Weihnachten alles erleben und wen Sie dabei alles treffen: am 12.12.2021 Familiengottesdienstteam am 19.12.2021 St. Josef Bitte rechtzeitig da sein (es werden keine Platzkarten be- nötigt), aber bringt eure Kontaktdaten schon schriftlich mit, damit alle zügig einen Platz in der Kirche zugewiesen bekommen können. Wir freuen uns mit euch auf eine schöne Adventszeit! Einladung zu den Familien- Wortgottesdiensten im Advent „Das Eselchen und der kleine Engel“ Seid dabei wenn das kleine Eselchen und der kleine Engel sich auf den Weg nach Betlehem machen. Jeden Sonntag wollen wir gemeinsam um 11.15 Uhr in der Kirche Mariä Himmelfahrt einen kleinen Wortgottes- dienst miteinander feiern und sehen, was die beiden auf dem Weg bis Weihnachten alles erleben und wen Sie dabei alles treffen: am 28.11.2021 Kleine Kirche am 05.12.2021 St. Ulrich am 12.12.2021 Familiengottesdienstteam am 19.12.2021 St. Josef Bitte rechtzeitig da sein (es werden keine Platzkarten benötigt), aber bringt eure Kontaktdaten schon schriftlich mit, damit alle zügig einen Platz in der Kirche zugewiesen bekommen können. Wir freuen uns mit euch auf eine schöne Adventszeit! & Familiengottesdienstteam & Familiengottesdienstteam Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Bereitet dem HERRN den Weg; denn siehe, der HERR kommt gewaltig. Jes 40,3.10 Sonntag,12. Dezember 3. Advent 10.00 Uhr Baienfurt Krippenspielprobe im Ev. Gemein- dehaus, Öschweg 30 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Mittwoch, 15. Dezember 15.00 uhr – 16.00 Uhr Baienfurt Konfi-8 im Gemeindehaus Gruppe 1 16.00 Uhr – 17.00 Uhr Baienfurt Konfi-8 im Gemeindehaus Gruppe 2 Sonntag, 19. Dezember 4. Advent 10.00 !!! Uhr Baienfurt Gottesdienst mit Krippenspiel in der kath. Kirche !!! Voranmeldung ist notwendig! Bitte im Pfarramt anmelden Weihnachtsgottesdienste Bitte melden Sie sich für die Weihnachtsgottesdienste im Pfarrbüro an unter Tel.: 0751 43656 oder per Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de. Eine Anmeldung ist unbedingt notwendig!!! Freitag, 24. Dezember Heilig Abend 16.00 Uhr Baienfurt Familiengottesdienst im Freien beim Ev. Gemeindehaus 17.00 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche (wird live gestreamt und ist über unse- re Homepage abrufbar à www. evangelisch-baienfurt-baindt.de) 17.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Samstag, 25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag 10.30 Uhr Baienfurt Festgottesdienst mit Abendmahl in der Ev. Kirche Sonntag, 26. Dezember 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Gedanken zum Wochenspruch Advent ist doch eine Zeit der Erwartung und Vorbereitung. Was aber, wenn dieses Jahr wieder alles anders ist – lieb Gewordenes nicht stattfinden kann – Gemeinschaft und Geselligkeit fehlen? Was sollen wir denn jetzt erwarten – was vorbereiten? Unser Wochenspruch weckt die Sehnsucht, dass trotz Krise etwas Gutes zu erwarten ist. Die verunsicherten Israeliten in der Fremde steckten im Tief – was hatten sie noch zu erwarten? Ihre Wünsche und Vorstellungen waren nur noch ein Trümmerhaufen. In der Gedankenschleife an Dinge, die nicht mehr mög- lich sind, hören Menschen einen Ruf, der sie aus ihren Gedanken reißt: „Bereitet dem HERRN den Weg; denn siehe, der HERR kommt gewaltig.“ (Jesaja 40,3.10) Gott selbst kommt zu uns. – Das ist die krisenfeste Erwar- tung im Advent – mit oder ohne Pandemie. Bereite dein Herz, dein Leben, dein Miteinander auf diese Begegnung vor – denn darauf kommt’s an. Sei einer der Boten, die auf Gottes Kommen hinweisen, hinarbeiten, hinleben! Durch diese Vorbereitung können wir sogar der zweiten gro- ßen Pandemie unserer Tage begegnen: Dem chronischen Misstrauen gegenüber den Motiven meines Gegenübers. Gott kommt – nicht unscheinbar, sondern so, dass alle es merken, dass Frieden und Gerechtigkeit überall anbre- chen. Das ist die Erwartung, aus der wir schon jetzt anders leben können – vorbereitet, ausgerichtet und orientiert. Gottes Segen für Ihre Vorbereitungen! – Pfr. Martin Schöberl _________________________ Evangelisches Pfarramt Baienfurt Öschweg 32 pfarramt.baienfurt@elkw.de 88255 Baienfurt Tel: 0751-43656 Fax: 0751-43941 Evangelisches Pfarramt Baienfurt-Baindt Evangelische Mitteilungen für Baienfurt und Baindt Pfarrer M. Schöberl, Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Öffnungszeiten: Di 7.00 – 9.00 + 13.00 – 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Singet dem HERRN ein neues Lied, denn er tut Wunder. Ps 98,1 Sonntag, 02. Mai Kantate 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der ev. Kirche Sonntag, 09. Mai 9.30 Uhr !!! Baienfurt Gottesdienst in der ev. Kirche (Dieser Gottesdienst findet wegen der 1. Konfirmation um 11 Uhr bereits eine Stunde früher statt.) --- Unter folgender Telefonnummer können Sie eine Kurz-Andacht (60 Sekunden) von Pfarrer Martin Schöberl zum aktuellen Wochenspruch hören: 0751/20222223 --- 2. Teil: Fürchte dich nicht! Gott ist da. – Seelsorge aus der Feder von Johannes Calvin Glück gehabt! – Was für ein Zufall! – Redewendungen, die jede kennt und die jeder schon selbst gebraucht hat. Johannes Calvin setzt genau hier an und ich finde es faszinierend, dass sich unser Denken offensichtlich seit knapp 500 Jahren weniger verändert hat, als wir meistens denken. Er hält fest, dass Providentia Dei (Gottes Fürsorge) etwas grundlegend anderes ist als Glück oder Zufall: „Man hat zwar schon zu allen Zeiten allgemein gewähnt, und auch heutzutage herrscht fast unter allen Sterblichen die Meinung, es geschehe alles ‚zufällig‘. – All Unter folgender Telefonnummer kön- nen Sie eine Kurz-Andacht (60 Sekun- den) von Pfarrer Martin Schöberl zum aktuellen Wochenspruch hören: 0751/20222223 _________________________ Evangelisches Pfarramt Baienfurt Öschweg 32 pfarramt.baienfurt@elkw.de 88255 Baienfurt Tel: 0751-43656 Fax: 0751-43941 Evangelisches Pfarramt Baienfurt-Baindt Evangelische Mitteilungen für Baienfurt und Baindt Pfarrer M. Schöberl, Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Öffnungszeiten: Di 7.00 – 9.00 + 13.00 – 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Wenn das Weizenkorn nicht in die Erde fällt und erstirbt, bleibt es allein; wenn es aber erstirbt, bringt es viel Frucht. Joh 12,24 Sonntag, 14. März 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Mittwoch, 17. März 15.30 – 17.00 Uhr Baienfurt Konfi-Gruppe 1 + 2 gemeinsam online !!! Sonntag, 21. März 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst mit Abendmahl in der Ev. Kirche Gottesdienst online Sie können die Gottesdienste zusätzlich über unsere Homepage www.evangelisch-baienfurt-baindt.de miterleben. Der aktuelle Gottesdienst wird zeitnah online gestellt und ist 72 Stunden abrufbar. Gottesdienst für Zuhause Unsere Gottesdienste aus der Kirche kön- nen in Echtzeit von zu Hause aus mitgefei- ert werden. Den jeweiligen Link dazu finden Sie auf unserer Homepage www.evange- lisch-baienfurt-baindt.de. Der Gottesdienst bleibt dann für 72 Stunden über unseren YouTube- Kanal abrufbar. _________________________ Seite 24 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Bildquelle: Ev. Medienhaus GmbH Homepage Ab 01.12.2021 ha- ben Sie die Mög- lichkeit über un- sere Homepage www.evangelisch- baienfurt-baindt.de auf einen Famili- enadventskalen- der zuzugreifen. Sie werden auf die Seite weitergeleitet. Es handelt sich dabei um ein exter- nes Angebot. Bildquelle: Ev. Medienhaus GmbH _________________________ ACHTUNG - KEIN KREATIVER MON- TAG Hohe Infektionszahlen legen es nahe, nun in der winterlichen Zeit mit unse- rem Kreativ-Angebot bis auf Weiteres zu pausieren, weil die Temperaturen es nicht erlauben draußen zu gestal- ten. Sobald Entwarnung von Seiten der Epidemiologen kommt nehmen wir selbstverständlich unser Angebot wieder auf, aber bis dahin wollen wir lieber auf Abstand und vor allem gesund bleiben. Ihr wünscht Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und freut sich schon darauf Sie im neuen Jahr wieder begrüßen zu dürfen. Ihr Kreatives-Montags-Team _________________________ Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und finden sonntags um 10 Uhr und um 15 Uhr statt. Die regelmä- ßigen Veranstaltungen als auch die Gottesdienste finden unter Einhaltung der aktuell geltenden Hygieneauflagen statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde angekündigt. Aufgrund der derzeit limitierten Teilnehmeranzahl wird um eine Voranmeldung auf der Homepage der Brüder- gemeinde bis freitags 18 Uhr gebeten. Vereinsnachrichten Spielverschiebung und Winterpause Die für Samstag angesetzten Partien SV Baindt II - SV Wolpertswende II und SV Baindt - SV Wolpertswende wurden am Freitagabend, aufgrund der neuen Coro- na-Regelungen in Baden-Württemberg, kurzfristig vom WFV abgesagt. Der SVB überwintert dadurch mit 35 Punkten und einem Torverhältnis von 45:9 auf dem 2.Tabellenplatz der Kreis- liga A1. Aufgrund der abgesagten Partie am Wochenende hat man aber weiterhin ein Spiel in der Hinterhand, um den Tabellenersten aus Vogt zu überholen. Der SVB II verabschiedet sich mit 19 Punkten und einem Torverhältnis von 33:20 in die Winterpause. Die „Zweite“ rangiert auf dem 7.Tabellenplatz, hat aber mit 2 noch ausstehenden Nachholspielen die Möglichkeit bis auf Platz 5 zu klettern. Der SV Baindt bedankt sich für die tolle Unterstützung in den letzten Wochen und Monaten, sowohl bei Heim- als auch bei Auswärtsspielen. Am 06.03 stehen die ersten Rückrundenpartien für die Baindter an - dann hoffentlich wieder unter „entspannteren Bedingungen.“ Taekwondo Baindt e.V. Taekwondo Baindt e.V. wählt seinen Vorstand gewählt am 08.11.2021 - 1. Vorsitzender: Alfred Manthei - 2. Vorsitzende: Ingrid Wackler - Kassiererin: Andrea Bania - Schriftführerin: Susanne Hohl - Beisitzer: Armin Stieler v.l.n.r Andrea Bania- Susanne Hohl - Alfred Manthei - In- grid Wackler - Armin Stieler Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 25 Reitergruppe Baindt Erfolgreiche Prüfungen zum Pferde- führerschein Wenn Reitschüler Respekt verdienen, dann sind es die aus der Reitergrup- pe Baindt bzw. vom Reiterhof Heilig in Baindt. 16 Reiterfreunde haben sich auf die Pferdeführerscheine Umgang und Reiten vorbereitet auf eine Art und Weise, die so sicher einmalig ist. Obwohl die jungen Pferdefreun- de fast ausschließlich im Ganztagesschulbetrieb stecken, haben sie sich von Mitte September bis 23. Oktober 2021 vierzehnmal in Baindt-Sulpach zum theoretischen Unter- richt eingefunden – immer ab 17 Uhr. In der umgebau- ten Scheune von Vereinsvorstand Markus Elbs erfolgte die „Druckbetankung Theorie“ durch Martin Stellberger, Weingarten. Dazu kamen an fünf Wochenenden prakti- sche Schulung in der Bodenarbeit und im Reiten. Für die Prüfung war ein Gruppenritt gefordert, der nicht nur als Reiten in Feld- und Wald gedacht ist. Vielmehr wurde auch das Verhalten zu Pferd im Straßenverkehr erfolgreich geübt. Die reiterliche Grundausbildung wur- de von Birgit Heilig schon im Laufe des Jahres geleistet. Sie hatte ihre Reitschüler zu den beiden Prüfungen schon während der offiziellen Reitstunden sehr gut vorberei- tet. Das Ergebnis der großen Anstrengung war: Alle ha- ben beide Prüfungen bestanden und bekamen von den FN-Prüfern Gabriele Walter aus Mehrstetten und Philipp Gessler aus Ailingen nach einem langen Prüfungstag die Urkunden überreicht. Ein besonderes Lob erfuhren die Reiterfreunde durch Martin Stellberger, der ihnen ausdrücklich dafür dankte, dass sie sich insbesondere bei den Terminen sehr diszip- liniert beteiligten trotz ihrer hohen schulischen Belastung. Außerdem waren sie sehr kameradschaftlich gegenüber einer blinden Teilnehmerin, die sie aufmerksam und ein- fühlsam unterstützten, wo dies nötig war, ohne deren Selbständigkeit zu beschränken. Dies zeigte sich nicht nur bei den Übungen zur Bodenarbeit mit Pferden son- dern auch bei den Übungsritten und beim Prüfungsritt, den Gabriele Walter zu Pferd begleitete. Zum Abschluss dankte Alexander Henzler von der RG Baindt auch im Namen der Eltern für die geleistete Arbeit der Ausbil- der und beglückwünschte die Reitschüler zu ihren guten Ergebnissen. Als besonderes Dankeschön für die guten Leistungen überreichte Martin Stellberger den Prüflingen ein Buch aus dem FN-Verlag mit dem Titel: Erlebniswelt Wanderreiten. Zum gemütlichen Ausklang hatten zahlrei- che Eltern Leckerbissen für ein kleines Buffet mitgebracht. Text und Foto: Martin Stellberger Alpinteam Baindt Das Alpinteam befindet sich in abwar- tender Haltung Liebe Kursinteressenten, wir vom Alpinteam befinden uns mo- mentan in abwartender Haltung, ob un- sere Kurse im Januar statfinden können. Voraussichtlich treffen wir die Entscheidung am 28.12. Aktuelle informa- tionen finden sie immer unter https://www.svbaindt.de/ index.php/alpinteam. Unsere Skiausfahrt am 28.12. mussten wir bereits jetzt wegen völliger Planungsunsicherheit absagen. Das Alpinteam wünscht ihnen eine schöne Adventszeit und fröhliche Weihnachten Kapellengemeinschaft Schachen e.V. Einladung zur Mitgliederversammlung Unsere jährliche ordentliche Mitglie- derversammlung findet statt am Mittwoch den 12. Januar 2022 um 19:30 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt. Zur Versammlung sind alle Mitglieder und Freunde herz- lich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des 1. Vorsitzenden 3. Berichte 2021/2022 des Schriftführers 4. Berichte 2021/2022 der Kassiererin 5. Berichte 2021/2022 der Kassenprüfer 6. Entlastung der Vorstandschaft 7. Wahl der Vorstandschaft für die Dauer von 2 Jahren: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassierer Schriftführer 8. Wahl weiterer Vorstandsmitglieder Kassenprüfer Festausschuss 9. Verschiedenes Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Leider kann aufgrund der Corona-Regeln vor der Ver- sammlung keine Hl. Messe in der Kapelle stattfinden. Hans Peter Späth 1. Vorsitzender Wirtschaftsverbund Baienfurt-Baindt WBB Weihnachtsgewinnspiel 2021 Das Warten hat ein Ende, seit Freitag 26. November 2021 ist es wieder so weit:Ab sofort können Sie bis zum 24. Dezember 2021 die beliebten Sterne bei den WBB-Mit- glieds-Firmen in Baienfurt und Baindt, für das Weih- nachtsgewinnspiel sammeln. Die Ziehung findet am 14. Januar 2022 statt. Die Gewinner werden telefonisch be- nachrichtigt und in den Mitteilungsblättern der Ausgabe 2022 bekannt gegeben. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Sammeln und viel Glück bei der Ziehung! Und so machen Sie mit: in allen am Weihnachtsgewinn- spiel 2021 beteiligten Geschäften erhalten Sie Teilnahme- Seite 26 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 karten und Gewinnstempelpunkte. Wenn Sie Ihre Karte mit 3 abgestempelten Stern-Feldern und Ihrer Adresse versehen haben, können Sie diese zur Verlosung bei allen teilnehmenden Geschäften abgeben. Nach der Ziehung werden alle Gewinner von uns benachrichtigt. Im Namen aller Einzelhändler und Gastronomen, möch- ten wir uns für Ihre Unterstützung recht herzlich bedan- ken! Sammeln Sie fleißig Sterne und unterstützen damit unsere Region, denn: Ohne Dich, kein Wir! Was sonst noch interessiert Deutsches Rotes Kreuz Jede Blutspende zählt! Der DRK-Blutspendedienst bittet dringend zur Blutspen- de und bedankt sich mit einer exklusiven DRK-Mütze. Täglich werden Blutspenden für die Heilung und Lebens- rettung von Patienten dringend benötigt. Bedingt durch die kurze Haltbarkeit von Blut können keine Reserven aufgebaut werden. Daher bittet das DRK besonders zur Weihnachtszeit alle Gesunden zur Blutspende am: Montag, dem 27.12.2021 oder Dienstag, dem 28.12.2021 jeweils von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr Festhalle , Bahnhofstr. 5/1 88214 Ravensburg - Weißenau Zur Sicherheit der Spender muss im Vorfeld ein Termin reserviert werden. Hier geht es zur Terminreservierung: https://terminreservierung.blutspende.de Als Dankeschön erhält jede/r Blutspender/in im Zeit- raum vom 20.12.2021 bis 07.01.2022 eine Mütze im ex- klusiven DRK-Design. Auf allen DRK-Blutspendeterminen gilt die 3G-Regel! Aufgrund der bundesweit stark angestiegenen Coro- na-Neuinfektionen erhalten ausschließlich Menschen Zu- tritt zum Blutspendelokal, die den Status geimpft, genesen oder getestet erfüllen. Bitte entsprechende Nachweise mitbringen (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden). Um Wartezeiten und größere Menschenansammlungen vor Ort zu vermeiden, können keine Tests beim Blutspendetermin vor Ort an- geboten werden. Nach einer Impfung mit den in Deutschland zugelassenen SARS-CoV-2-Impfstoffen können Sie, vorausgesetzt Sie fühlen sich wohl, am Folgetag der Impfung Blut spenden. Wer Blut spendet, sollte gesund sein und sich fit fühlen. Alle Informationen finden Sie unter www.blutspende.de/ corona. Informationen rund um die Blutspende bietet der DRK-Blutspendedienst auch über die kostenfreie Ser- vice-Hotline 0800 - 11 949 11. Bundesagentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung wurde ver- längert Bundestag und Bundesrat haben den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) bis zum 31. März 2022 verlängert und am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden von den Jobcentern weiterhin die tatsächlichen Kosten für Un- terkunft und Heizung übernommen und die Vermögen- sprüfung nur eingeschränkt durchgeführt. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grund- sicherung ist Teil des „Gesetzes zur Änderung des Infek- tionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Auch nach dem 31. Dezember 2021 findet nur eine eingeschränkte Vermögensprüfung statt. Die Kosten der Unterkunft werden weiterhin in tatsächli- cher Höhe anerkannt. Die Sonderregelungen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung gelten seit dem 1. März 2020 und geben Nummer 49 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 27 den Menschen die Garantie, dass das Existenzminium gesichert wird, sie ihr gewohntes Umfeld nicht verlassen müssen und auch die Alterssicherung erhalten bleibt. Weitere Informationen zu den Leistungen der Grundsiche- rung finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/ Landratsamt Ravensburg Online-Vortrag am 13. Dezember: „Wie kommen Kinder auf den Geschmack?“ Früh übt sich, wer ein Feinschmecker sein will. Denn schon im Mutterleib entwickelt sich der Geschmackssinn der Kin- der. Mit ihrem Vortrag „Wie kommen Kinder auf den Ge- schmack?“ möchte Andrea Knörle-Schiegg, einen Einblick in die Geschmacksentwicklung unserer Kinder geben. Der Vortrag findet am Montag, 13. Dezember um 18:00 Uhr online statt. Die Teilnahme ist kostenfrei. Der Link für die Veranstaltung wird rechtzeitig an die Teil- nehmenden versandt. Anmeldung und weitere Informationen unter www.ernaehrung-oberschwaben.de. Der Sozialatlas – neue digitale Übersicht sozialer Dienst- leistungen in der Region Bayerischer Bodensee-Ober- schwaben-Allgäu Der Sozialatlas für die Region Bodensee-Oberschwa- ben-Allgäu ist ein neues, intuitiv nutzbares digitales Ange- bot, das eine Übersicht über bestehende soziale Hilfe- und Beratungsangebote in den Landkreisen Ravensburg und Lindau (Bodensee) bietet. Entstanden ist der Sozialatlas, der auch von Anbietern auf der eigenen Webseite einge- bunden werden kann, aus einem grenzüberschreitenden Förderprojekt. Sowohl Fach- als auch Privatpersonen können mit dem neuen Sozialatlas online schnell und einfach über ver- schiedene Suchfunktionen nach passenden Angeboten suchen – zum Beispiel Angebote der Jugendhilfe, Be- ratungsangebote für Familien oder Alltagshilfen. Eine Vielzahl von Suchbegriffen, die über die verschiedenen Filter ausgewählt werden können, erleichtert das Auffin- den der geeigneten Leistung. Zudem ist erstmals auch die Angebotssuche gezielt nach dem eigenen Wohnort möglich. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Ergebnisse nicht nur wohnortnah in einer Liste aufgeführt, sondern auch in einer Karte dargestellt werden können. Möglich ist es außerdem, die Suchergebnisse zu drucken, mit anderen Personen zu teilen oder für einen späteren Zeitpunkt zu speichern. Der Sozialatlas entstand im Rahmen des Interreg V-Pro- jektes „Kinder im seelischen Gleichgewicht“. Projektbeteiligte waren die Landkreise Ravensburg, Lindau (Bodensee) und der Bodenseekreis gemeinsam mit dem Kanton Thurgau und dem Ostschweizer Forum für Psychische Gesundheit. Ein wesentliches Ziel des In- terreg V-Projekts war es, psychischen Erkrankungen bei Kindern vorzubeugen beziehungsweise diese zu reduzie- ren und hierfür nachhaltige Bedingungen für ein seelisch gesundes Aufwachsen von Kindern zu schaffen. Zukünftig soll der Sozialatlas über die bereits eingepfleg- ten Angebote in den Bereichen Familie und der Kinder- und Jugendhilfe hinaus erweitert werden. Ziel ist es, dass auch in weiteren Lebenslagen wohnortnahe Angebote leicht über die Datenbank gefunden werden können. Für die Anbieter/innen von sozialen Dienstleistungen ist der Eintrag im Sozialatlas kostenfrei. Da es sich nicht um eine eigenständige Webseite handelt, kann die Suchfunktion auch in bestehende Onlineauftritte von Trägern/Träge- rinnen integriert werden. Interessierte Anbieter/innen können über sozialatlas@rv.de Kontakt aufnehmen. Gut zu wissen Der Sozialatlas bietet eine Übersicht über die sozialen Hilfe- und Beratungsangebote in der Region. Zu finden ist er unter: https://www.rv.de/sozialatlas E-Autos zuhause laden - Tipps zur heimischen Ladestation Immer mehr Menschen in Baden-Württemberg planen, ein Elektroauto zu kaufen. Dabei wirft vor allem das La- den zuhause viele Fragen auf. Das betrifft sowohl das Anmelden als auch das Installieren der Ladestation. Hier- zu hat die Netze BW GmbH nützliche Informationen zu- sammengestellt: Auf der sicheren Seite: Beim Einbau auf Profis setzen Bürgerinnen und Bürger, die eine Wallbox bei sich instal- lieren wollen, sollten sich als erstes an einen Elektroins- tallateur ihrer Wahl wenden, da nur dieser die Elektroins- tallation des Gebäudes kennt bzw. einschätzen kann. Er berät auch, welche Ladeinfrastruktur für die individuel- len Anforderungen passend wäre. Zusätzlich kümmert er sich um die Schnittstelle zum örtlichen Netzbetreiber bzw. Energieversorger. Wallbox: Mehr Sicherheit, weniger Ladeverluste In aller Regel sind weder die gängigen Haushalts- oder Schuko-Steckdosen (230 V) noch die Elektroinstallation dahinter darauf ausgelegt, über mehrere Stunden so viel Leistung abgeben zu müssen, wie für das Laden des Elektroautos benötigt wird. Hier bieten Wallboxen mehr Sicherheit, sind sparsamer und ermöglichen – bei opti- onaler Installation eines separaten Stromzählers - die individuelle Auswahl eines Stromanbieters. Zudem ist mit Wallboxen ein Lademanagement möglich, das den bestehenden Netzanschluss durch eine intelligente Steu- erung optimal ausnutzt. Ladestation anmelden Für die Netzbetreiber ist es wichtig zu wissen, wie sich die Anforderungen ans Stromnetz durch das vermehrte La- den von E-Fahrzeugen entwickeln. Wenn die Ladestation eingebaut wird, muss sie daher beim zuständigen Netz- betreiber gemeldet werden. Für viele Kommunen in Ba- den-Württemberg ist das die Netze BW. Sie prüft vorab, ob der Netzanschluss entsprechend der höheren Leis- tungsanforderung ertüchtigt werden muss. In manchen Fällen ist darüber hinaus eine Verstärkung des Strom- netzes notwendig. Übrigens: Ladeeinrichtungen mit einer Anschlussleistung bis einschließlich 12 kW sind melde- pflichtig, bei Ladeeinrichtung mit einer Leistung von mehr als 12 kW gilt eine Anmelde- und Genehmigungspflicht. Weitere Informationen und Hinweise sind auch auf der Homepage der Netze BW zu finden. Dort kann man zu- dem die Wallbox fürs E-Auto online anmelden als auch mit Hilfe einer Onlinesuche einen geeigneten Elektroins- tallateur aus der Region finden. www.netze-bw.de/netzanschluss/elektromobilitaet-zuhause Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Weihnachtsgrüße und Neujahrswünsche Weihnachtsgrüße und Neujahrswünsche Anzeigen entsprechen nicht der tatsächlichen Größe | Mehr Motive finden Sie auf unserer Homepage: www.duv-wagner.de 67,00 € Größe: 90 x 60 mm 12 67,00 € Größe: 90 x 60 mm 13 139,00 € Größe: 90 x 125 mm 14 67,00 € Größe: 90 x 60 mm 15 62,00 € Größe: 90 x 55 mm 16 133,00 € Größe: 187 x 60 mm 17 10% Rabatt auf Farbanzeigen15% Rabatt auf schwarz- weiß-Anzeigen Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 Weihnachtsgrüße und Neujahrswünsche Weihnachtsgrüße und Neujahrswünsche Hiermit buche ich nachstehende Anzeige in der Sonderveröffentlichung «Weihnachtsgrüße & Neujahrswünsche» in der Kalenderwoche 51/2021. online www.duv-wagner.de/weihnachtsanzeige per Mail anzeigen@duv-wagner.de per Fax 07154 8222-15 per Post Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim Anzeigenauftrag Rechnung per Lastschrift Rechnung per Überweisung Hiermit ermächtige ich Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, 70806 Kornwestheim, zu Lasten des nachstehend angegebenen Kontos mittels Lastschrift den Rechnungsbetrag der obigen Anzeige einzuziehen. Rechnungsanschrift: Firma, Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon für Rückfragen Fax E-Mail für Rechnungsversand Datum, Unterschrift Einwilligungserklärung: Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutz- relevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird aus- geschlossen. In dem Fall eines gebührenpflichtigen Vorgangs übermitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden. DE IBAN Anzeigenschluss: Freitag, 3. Dezember 2021 Später eingereichte Aufträge erscheinen im allgemeinen Anzeigenteil. Ich buche das Mitteilungsblatt der Gemeinde(n) Ich spare 15% durch Buchung der Region: Ich wähle die Musteranzeige Nr. Meine Anzeige erscheint in Farbe und ich profitiere von 10% Farb-Rabatt Meine Anzeige soll in s/w erscheinen Text für meine Glückwunschanzeige: (Firmenanschrift + wenn gewünscht zusätzlicher Text wie z.B. Öffnungszeiten, Betriebsferien, ...) Bitte in Druckschrift ausfüllen! Danke. Ihr Logo Senden Sie uns Ihr Logo an anzeigen@duv-wagner.de Bitte haben Sie Verständnis, dass am Layout der Musteranzeigen keine Änderungen vorgenommen werden können. Aus der von Ihnen gewählten Musteranzeige, aus Ihren Firmendaten und dem (optionalen) zusätzlichen Text gestalten wir Ihnen eine ansprechende Anzeige. Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 IMMOBILIENMARKT Bezirksleiter Daniel Barth Mobil 0151-64685085 daniel.barth@lbs-sw.de Familie sucht EFH zum Kauf in RV und Umgebung.Angebote und Hinweise freuen uns. 017624359544 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 IMMOBILIENMARKT Bezirksleiter Daniel Barth Mobil 0151-64685085 daniel.barth@lbs-sw.de Familie sucht EFH zum Kauf in RV und Umgebung.Angebote und Hinweise freuen uns. 017624359544 7 6 1 2 3 4 5 8 9 T T TT TT T TT T T T T T T T © Müller/DEIKE © Müller/DEIKE 753R29R7 Füllrätsel Die vorgegebenen Buchstaben helfen Ihnen, die Begriffe zu erraten und in die waagrech- ten Reihen einzutragen. 1. Edelstein, 2. zurückgeben, 3. der zwei- te Sonntag im Mai, 4. Plattfisch, 5. Fernge- spräch, Anruf, 6. Bild aus einem Film, 7. Sach- verständiger, 8. Raum im Wirtshaus, 9. Mitgift Lösung: 1. 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Gesundheitsübung 3. alter römischer Grenzwall 4. ausgestanzte Vorlage 5. Orientierungshilfe 6. spanischer National- held † 7. nahe Angehörige 8. Himalaja-Bewohner 9. Nachfolger von Moses 10. Aspirant „Alle Jahre wieder“ – 1. Adressat, 2. Tai-Chi, 3. Limes, 4. Schablone, 5. Landkarte, 6. El Cid, 7. Eltern, 8. Nepalese, 9. Josua, 10. Anwaerter Helfen Sie jetzt Familien mit unheilbar kranken Kindern! Erfahren Sie mehr unter: www.bjoern-schulz-stiftung.de Haben Sie Ihre Haben Sie Ihre Weihnachtsanzeige Weihnachtsanzeige schon gebucht?schon gebucht? Lassen Sie sich inspirieren:Lassen Sie sich inspirieren: www.duv-wagner.dewww.duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 49 WEIHNACHTSBÄUME zu verkaufen! Schöne Nordmanntannen aus eigener Kultur, kaufen Sie Ihren Baum aus der Berger Natur! Verkauf täglich, auch sonntags, bei Familien Lebherz und Binder, Straß 1 in 88276 Berg, Tel. 0 75 04 9714 71 oder 075 04 2 95 Schöne Weihnachtsbäume zu verkaufen !!! 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    Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2022 Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. September 2022 ist folgender Beschluss bekannt zu geben: Besetzung der neugeschaffenen Stelle „Fachbereichsleitung für den Bereich Bildung und Betreuung“. Frau Sandra Flintrop wird als neue Fachbereichsleiterin „Bildung und Betreuung“ zum 01. November 2022 eingestellt. TOP 05 Neustrukturierung der Gutachterausschüsse im Landkreis Ravensburg - Vorbereitung der Kooperation im westlichen Landkreis Ravensburg Baumamtsleiterin Jeske berichtet: 1. Vorgang Im Oktober 2017 ist die novellierte Gutachterausschussverordnung Baden- Württemberg in Kraft getreten. Dabei wurde die Zuständigkeit für das Seite 2 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Gutachterausschusswesen weiterhin bei den Gemeinden belassen. Seit der Erbschaftssteuerreform 2008 wurden die Anforderungen an die Wertermittlung der Gutachterausschüsse und hier insbesondere an die Ermittlung der wertrelevanten Daten deutlich erhöht. Bedingt durch die kleingliedrige Organisation konnten gerade in Baden-Württemberg viele Gutachterausschüsse diese Anforderungen häufig nicht oder nur eingeschränkt erfüllen. Die Gutachterausschussverordnung hat deshalb die Voraussetzungen für die Bildung gemeinsamer Gutachterausschüsse innerhalb eines Landkreises geschaffen, um eine qualitative Verbesserung des Gutachterausschusswesens zu ermöglichen. Es wurde u.a. ein zusätzlicher Absatz in die Verordnung aufgenommen, wonach eine sachgerechte Aufgabenerfüllung eine geeignete Personal- und Sachausstattung sowie eine ausreichende Anzahl von auswertbaren Kauffällen voraussetzt. Laut Einzelbegründung kann davon ausgegangen werden, dass zumindest bei einer Richtgröße von 1.000 auswertbaren Kauffällen pro Jahr für die wichtigsten Fallgestaltungen genügend Vergleichswerte für eine gesicherte Herleitung der Wertermittlungsdaten vorliegen. Vor diesem Hintergrund haben die Gemeinden des Gemeindeverbands Mittleres Schussental zum 01.07.2019 einen gemeinsamen Gutachterausschuss gebildet. Im östlichen Landkreis wurde ein Gutachterausschuss westliches Allgäu gebildet. Städte und Gemeinden, die bislang keiner dieser beiden Kooperationen angehörten, mussten feststellen, dass sie (auch trotz bereits teilweise bestehender Kooperationen) den Anforderungen der Gutachterausschussverordnung an eine sachgerechte Aufgabenerledigung nicht gerecht werden können. Deshalb wurden bereits 2020 auf Bürgermeisterebene Gespräche geführt und die Konzentration des Gutachterausschusswesens im Landkreis Ravensburg auf zwei Gutachterausschüsse befürwortet. Die Stadt Ravensburg hat sich grundsätzlich bereit erklärt, das Gutachterausschusswesen für die Gemeinden im westlichen Landkreis zu übernehmen. Am 31.03.2022 hat darüber hinaus die Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental einen Grundsatzbeschluss gefasst, die Aufgabe des Gutachterausschusswesens auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden zurück zu delegieren. 2. Vor- und Nachteile einer Kooperation Die Vorteile einer Kooperation im Gutachterausschusswesen überwiegen die Nachteile einer Kooperation deutlich. Der Tatsache, dass eine Gemeinde ihre originäre Zuständigkeit im Bereich des Gutachterausschusses abgeben muss, stehen insbesondere folgende Vorteile gegenüber: • größere Datenmenge für gemeinsame Grundstücksmärkte zur Ableitung wertrelevanter Daten • weniger Haftungsfragen bei zunehmender Spezialisierung und Fachkenntnis (siehe auch Grundsteuerreform) • Vorteile bei der Personalakquise und Sachmittelausstattung • Verteilung der Kosten auf mehrere Gemeinden • Nutzung bereits vorhandener Strukturen bei der Geschäftsstelle der Stadt Ravensburg bzw. des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Seite 3 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 3. Eckpunkte einer zukünftigen Kooperation Um sowohl für den östlichen als auch den westlichen Landkreis eine weitestgehend einheitliche Lösung zu finden, wurden in mehreren Terminen auf Arbeitsebene Eckpunkte erarbeitet, wie die künftigen Kooperationen gestaltet werden können. Ziel ist es, die Zusammenschlüsse mittels einer für beide Landkreisteile weitgehend gleichlautenden öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu bilden. Dort, wo dies strukturbedingt nicht möglich ist, sollen Abweichungen möglich sein. Im westlichen Landkreis erklärt sich die Stadt Ravensburg bereit, die Aufgabe des Gutachterausschusswesens zur Erfüllung zu übernehmen. Durch die vorgenommene Abgrenzung auf Arbeitsebene sollen dem Gutachterausschuss im westlichen Landkreis künftig 23 Gemeinden angehören. Dabei handelt es sich um die Städte Ravensburg, Weingarten, Bad Waldsee und Aulendorf sowie die Gemeinden Altshausen, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Ebenweiler, Ebersbach- Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königseggwald, Riedhausen, Unterwaldhausen, Wilhelmsdorf und Wolpertswende. Der Aufgabenübergang soll zum 01.07.2023 erfolgen, so dass die bisherigen Gutachterausschüsse ihre regulären Bodenrichtwerte für die Periode 2021/2022 bis spätestens 30.06.2023 noch selber ermitteln und veröffentlichen können. Ab 01.07.2023 übernimmt dann der Gutachterausschuss der Stadt Ravensburg sämtliche Aufgaben, vor allem die Führung der Kaufpreissammlung ab der Bodenrichtwertperiode 2023/2024. Um ein arbeitsfähiges Gremium zu gewährleisten, soll der künftige Gutachterausschuss neben den Gutachtern der Finanzverwaltung nicht mehr als 40 Mitglieder umfassen. Den teilnehmenden Kommunen soll ein Vorschlagsrecht zur Gutachterbestellung eingeräumt werden. Aufgrund der teilweise kleingliedrigen Gemeindestruktur im westlichen Landkreis wird vorgeschlagen, den Zuständigkeitsbereich in 3 Bezirke aufzuteilen, wobei jeder Bezirk entsprechend seiner Einwohnerzahl eine bestimmte Anzahl an Gutachtern bestellen kann. So kann gewährleistet werden, dass auch sehr kleine Gemeinden, die für sich alleine genommen aufgrund der Einwohnerzahl keine Gutachter vorschlagen könnten, zumindest ein Mitspracherecht haben. Insgesamt sollen 37 Gutachter durch die Mitgliedsgemeinden vorgeschlagen werden können. 3 weitere Gutachter sind für Spezialimmobilien (z.B. Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Gewerbe) vorgesehen. 4. Absichtserklärungen der teilnehmenden Kommunen Die unter Ziffer 3 aufgeführten Eckpunkte werden nun in einem weiteren Schritt durch die Stadt Ravensburg konkretisiert mit dem Ziel, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu entwickeln, die anschließend vom Regierungspräsidium genehmigt werden muss. Neben der Formulierung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind durch die Stadt Ravensburg im Vorfeld der künftigen Kooperation u.a. folgende Aufgaben zu erledigen: Seite 4 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 • Entwicklung einer Geschäftsordnung des künftigen Gutachterausschusses • Kalkulation und Beschluss einer Gutachterausschussgebührensatzung • Entwicklung Kostentragungsregelung • Vorbereitung der Gutachterbestellung • Personalakquise und Sachmittelausstattung der künftigen Geschäftsstelle • Einholen der erforderlichen Genehmigungen Durch diese Aufgaben wird bei der Stadt Ravensburg Personal gebunden, welches zusätzlich zum laufenden Geschäft des Gutachterausschusses im Gemeindeverband Mittleres Schussental bereitgestellt wird. Zur Bearbeitung der Aufgaben sind insbesondere in den Gemeinden außerhalb des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Bestandserhebungen erforderlich. Um diese weiteren Schritte einleiten zu können, ist deshalb eine unverbindliche Absichtserklärung der Gemeinde zur Teilnahme an der zukünftigen Kooperation erforderlich. Im Gemeindeverband Mittleres Schussental wurde deshalb bereits ein Grundsatzbeschluss zur Rückübertragung des Gutachterausschusswesens auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden mit dem Ziel, einem gemeinsamen Gutachterausschuss im westlichen Landkreis beizutreten, gefasst. 5. Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Ravensburg Die unter Ziffer 4 dargestellte Absichtserklärung soll im Rahmen einer Vereinbarung der jeweils teilnehmenden Stadt/Gemeinde mit der Stadt Ravensburg einen rechtlichen Rahmen erhalten. Neben der Absichtserklärung der teilnehmenden Gemeinde und der Verpflichtung der Stadt Ravensburg zur Übernahme der Aufgaben des Gutachterausschusses sowie der Durchführung sämtlicher erforderlicher Arbeiten im Vorfeld der Kooperation regelt die Vereinbarung u.a. auch die Kostenübernahme im Zuge der Vorbereitung des Zusammenschlusses (siehe § 3 der Vereinbarung) sowie die Pflichten der teilnehmenden Gemeinden gegenüber der Stadt Ravensburg (siehe § 4 der Vereinbarung). Da die Stadt Ravensburg für die Vorbereitung insbesondere personell in Vorleistung geht, sind die dadurch anfallenden Kosten durch die künftig teilnehmenden Gemeinden zu tragen. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die endgültige Kostentragungsregelung für die künftige Kooperation erst im Zuge der weiteren Vorbereitungen entwickelt wird. Die Kosten für die Vorbereitung werden gemäß der aktuellen VwV-Kostenfestlegung zu 60% für die allgemeinen administrativen Tätigkeiten im Vorfeld der Kooperation (Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, Gebührensatzung etc.) gleichmäßig auf alle zukünftig teilnehmenden Kommunen verteilt. 40% der Kosten werden für die erforderlichen Bestandserhebungen erhoben (anteilig 50% nach Einwohnerzahl und 50% nach Gemarkungsfläche). Da für die Gemeinden des Gemeindeverbands Mittleres Schussental die Bestandserhebungen im Zuge der bestehenden Kooperation bereits erfolgt sind, werden diese Kosten auf die neu hinzukommenden Kommunen verteilt. Seite 5 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Durch die Vorgabe der Pflichten der teilnehmenden Gemeinden soll eine effektive reibungslose Vorbereitung der künftigen Kooperation gewährleistet werden. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen, die sich aus den Erfahrungen der bereits bestehenden Kooperation im Gemeindeverband Mittleres Schussental herauskristallisiert haben. 6. Weitere erforderliche Schritte Da die künftige Kooperation über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermöglicht werden soll, ist es erforderlich, dass Gemeinden, die das Gutachterausschusswesen bislang bereits auf eine Verwaltungsgemeinschaft oder einen Zweckverband übertragen haben, die Rückübertragung der Aufgabe auf die Einzelgemeinde im Zuge der Satzungsänderung veranlassen, da die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Ravensburg jeweils nur durch die Einzelkommune abgeschlossen werden kann. Die Rückübertragung hat zum Ablauf des 30.06.2023 zu erfolgen. Die erforderlichen Schritte (z.B. Satzungsänderungen inkl. der erforderliche Genehmigungen) sind parallel zu den vorbereitenden Tätigkeiten für die künftige Kooperation durchzuführen. Sollten die Aufgaben des Gutachterausschusswesens durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine andere Gemeinde übertragen worden sein, so ist diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ebenfalls zum Ablauf des 30.06.2023 zu kündigen. Sind Teile der Aufgaben (insbesondere das Führen der Kaufpreissammlung) bislang an Drittfirmen vergeben, so hat die jeweilige Gemeinde in eigener Zuständigkeit die Kündigung der entsprechenden Verträge (im Falle der Kaufpreissammlung zum 31.12.2022) in die Wege zu leiten. 7. Weiteres Vorgehen Die Absichtserklärungen sollen im 3. Quartal 2023 durch die jeweiligen Gemeinden abgegeben und die entsprechende Vereinbarung (Anlage 1) mit der Stadt Ravensburg unterzeichnet werden. Parallel wird die Ausarbeitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie die Vorbereitung aller erforderlichen Maßnahmen für den Zusammenschluss auf Arbeitsebene vorangetrieben. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Gemeinde Baindt erklärt sich grundsätzlich bereit, die Aufgabe des Gutachterausschusswesens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg zur Erfüllung zum 01.07.2023 an die Stadt Ravensburg zu übertragen. 2. Zur Vorbereitung der Kooperation wird mit der Stadt Ravensburg die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung getroffen. Seite 6 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 TOP 06 Vorstellung Kanalnetzberechnung Gemeinde Baindt durch das Ingenieurbüro Fassnacht Ortsbaumeister Roth teilt mit: In der Sitzung vom 11. Mai 2021 wurde das Ingenieurbüro Fassnacht beauftragt die Dimension von Kanälen bzw. Hydraulik des Kanalnetzes in der Gemeinde Baindt zu berechnen, bevor weitere Inlinersanierungen beauftragt werden. Die Kanalisation wurde begutachtet und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungssysteme wurde überprüft. Folgende Arbeiten wurden betrachtet: • Ermittlung der Einzugsgebiete, -inkl. Neubaugebiete von denen das Schmutzwasser in den Mischkanal fließt. • Ermittlung der befestigten Flächen anhand Auswertung der gesplitteten Abwassergebühr oder/und Auswertung von Luftbildern oder/und Begehung. • Berücksichtigung der Sonderbauwerke • Erstellung eines digitalen Rechenmodelles • Hydrodynamische Kanalnetzberechnung • Langzeitsimulation • Berichte, Pläne, Präsentation Die Ergebnisse der Untersuchungen haben gezeigt, dass das Kanalnetz ausreichend dimensioniert ist und sich in einem guten Zustand befindet. Für weitere Bebauungen im Gemeindegebiet sind wir bezüglich des Kanalnetzes gut aufgestellt. Folgende Projekte sollten weiterverfolgt werden: - weitere Inlinersanierungen, resultierend aus der Eigenkontrollverordnung und der hydraulischen Berechnung - Betriebskostenumlage Abwasserzweckverband - Investitionen im Rahmen der Baugebiets- und Gewerbegebietsentwicklung Es erging folgender Beschluss: Die Präsentation wird zur Kenntnis genommen. TOP 07 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Fischerareal bei der Errichtung einer E-Ladesäule auf dem Flst. 55/8, Fischerstraße 2 Seite 7 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr möchte auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes in der Fischerstraße eine E-Ladesäule errichten. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Fischerareal“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. E-Ladesäulen können nach der Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei errichtet werden. Allerdings soll der Standort außerhalb der überbaubaren Fläche und der Fläche für Stellplätze sein, weshalb hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Im Bebauungsplan sind Tankstellen ausgeschlossen, jedoch können ausnahmsweise Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Hierfür muss eine Ausnahme erteilt werden. An den Seitenflächen der E-Ladesäule soll Werbung angebracht werden. Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (sonstige Gewerbebetriebe) darstellen, sind nicht zulässig. Auch für diese angedachte Werbung ist eine Befreiung erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der E-Ladesäule nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Es erging folgender Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen bei der Errichtung einer E-Ladesäule wird erteilt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Bauherren einen geeigneteren Platz, in größerer Entfernung zum Kreisverkehr, für die Errichtung der E-Ladesäule zu vereinbaren. Seite 8 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 TOP 08 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis wegen Überschreitung der Baugrenze bei der Erstellung von Garagen auf dem Flst. 1014/8, Am Umspannwerk 19 Bauamtsleiterin Frau Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt im Gewerbegebiet Mehlis den Neubau von 3 Fertiggaragen. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Die Garagen sollen im Bereich der bestehenden Parkplätze auf der südlichen Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Sie halten die Maße für grenzprivilegierte Bauten ein, liegen aber teilweise außerhalb der überbaubaren Fläche (4,00m x 8,97m). Hierfür wird eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) beantragt. Die neu überbaute Fläche wurde bereits bei der Berechnung der Grundflächenzahl beim Bauantrag für das Betriebsgebäude berücksichtigt. Die GRZ von 0,8 wird eingehalten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der Überschreitung der Baugrenze nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiungen Überschreitung der Baugrenze wird im Rahmen des Bauantrags zur Errichtung von 3 Garagen erteilt. TOP 09 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Werk- und Lagerhalle mit der zu klärenden Fragestellung: Ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 um 20% mit der geplanten Neubebauung für den Seite 9 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Gewerbebetrieb auf den Flst, 210/28, 210/35 und 211/5, Kiesgrubenstraße 18, zulässig. Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr möchte mit der vorliegenden Bauvoranfrage abklären, ob eine Erweiterung seines Betriebes am vorhandenen Standort möglich ist. Geplant ist im Mischgebiet Kiesgrubenstraße der Neubau einer Werk- und Lagerhalle. Die Grundflächenzahl ist im Bebauungsplan mit Rechtskraft vom 05.03.1996 auf 0,4 festgelegt. Mit den vorhandenen und geplanten Gebäuden kann die GRZ eingehalten werden. Nur mit den erforderlichen Stellplätzen und Zufahrten liegt eine Überschreitung von 20% vor, wofür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Die Baunutzungsverordnung sieht für Mischgebiete eine GRZ von 0,6 vor. Würde man diese Zahl beim Bauvorhaben zugrunde legen, wäre keine Befreiung erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der Überschreitung der Baugrenze nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage wird erteilt. TOP 10 Vergabe Rohrleitungsbau Wasser für das Baugebiet Fischerstraße Ortsbaumeister Roth teilt mit: Die beschränkte Ausschreibung Rohrleitungsbau Wasser wurde an fünf Firmen versandt. Zur Submission am 21. September 2022 gingen vier Angebote ein. Das Submissionsergebnis sowie der Vergabevorschlag sind in Anlage 1 aufgeführt. Seite 10 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Der günstigste Bieter ist die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einem Angebotspreis von 30.213,96 € brutto. Das bepreiste Leistungsverzeichnis lag ca. 13,6% höher (34.068,20 €) als die Angebotssumme der Firma Lohr. Nach VOB/A § 16 (6) Nr. 3 soll der Zuschlag für das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Es wird empfohlen, die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einer Brutto-Angebotssumme von 30.213,96 € zu beauftragen. Es erging folgender Beschluss: Die Arbeiten für den Rohrleitungsbau Wasser – Bauabschnitt 2 im Bereich Fischerstraße werden an die Firma Franz Lohr GmbH aus Ravensburg zum Angebotspreis von 30.213,96 € brutto vergeben. TOP 12 Maßnahme der Gemeinde Baindt zur Reduzierung der Energieverbräuche der kommunalen Infrastruktur (Straßenbeleuchtung) Ortsbaumeister Roth teilt mit: Ein Großteil der Straßenbeleuchtung in Baindt, nämlich circa 93 Prozent, sind bereits auf LED-Technik umgerüstet. Lediglich die Beleuchtung rund um den Dorfplatz und die Tennishalle ist derzeit noch nicht umgerüstet. Im Rahmen der Dorfplatzsanierung 2023 wird auch die Beleuchtung rund um den Dorfplatz auf LEDs umgestellt. Allerdings gibt es über eine Reduzierung der Leuchtzeiten noch Potenzial, um erhebliche Energieeinsparungen erzielen zu können. Bisher ist es so, dass im Baindter Ortskern die Beleuchtung bei Dunkelheit um 1:00 Uhr nachts ausgeschaltet wird und dann um 4:00 Uhr morgens wieder angeschaltet wird. Circa zwei Drittel der Lichtpunkte in Baindt befinden sich im Ortskern. Knapp ein Drittel der Beleuchtungspunkte ist in den Ortsteilen Schachen und Sulpach. Dort ist die Beleuchtung bereits jetzt kürzer an, nämlich bis 0:30 Uhr nachts und morgens dann wieder ab 5:00 Uhr. Seite 11 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Von Seiten des Gemeinderates wurde in der Sitzung am 02.07.2013 angeregt, die Beleuchtungszeiten an den Busfahrzeiten zu orientieren mit jeweils 30 Minuten Vor- bzw. Nachlaufzeit zum ersten bzw. letzten Bus. Da die Buslinie 1 des Stadtbuses speziell im Baindter Ortszentrum mittlerweile an beinahe allen Tagen (außer Sonntagnacht) fast durchgehend fährt, der letzte Bus fährt nämlich um kurz vor 3:00 Uhr, der erste Bus morgens bereits wieder um kurz vor 5:00 Uhr, müsste die Beleuchtung eigentlich fast die ganze Nacht durchbrennen. Der Gesamtstromverbrauch der Baindter Straßenbeleuchtung lag im Jahr 2021 bei annähernd 49.000 kWh. Es sind insgesamt 738 Beleuchtungspunkte im Gemeindegebiet vorhanden. Die durchschnittliche Wattstärke der einzelnen Lichtpunkte beträgt schätzungsweise 20 Watt. Um weitere Energieeinsparungen erzielen zu können, ist die Reduzierung der Leuchtdauer der Straßenbeleuchtung eine schnell umzusetzende Maßnahme mit erheblichem Energieeinsparpotenzial. Auch wenn in der Vergangenheit bereits ein Großteil der Beleuchtung auf LED umgerüstet wurde, lässt sich hiermit noch eine erhebliche Reduzierung des kommunalen Stromverbrauchs erzielen. Hierzu im Folgenden zwei Szenarien möglicher Einsparungen. Szenario 1: Mittels einer moderaten Reduzierung der Beleuchtungszeiten auf einheitlich 0:30 Uhr Abschaltung abends (circa zwei Drittel der Beleuchtung 30 Minuten früher aus) und einheitlich 5:00 Uhr Anschaltzeit morgens (circa zwei Drittel der Beleuchtung 60 Minuten später an), lassen sich jährlich circa 5.400 Kilowattstunden Strom einsparen. Bei Annahme der derzeitigen Strompreise von durchschnittlich 40 Cent pro kWh, Tendenz weiter ansteigend, lassen sich somit Kosten in Höhe von circa 2.100 Euro im Jahr einsparen. Abends: einheitlich 0:30 Uhr Beleuchtung ausschalten (bisher Ortskern: 1:00 Uhr, Sulpach und Schachen 0:30 Uhr) Morgens: einheitlich 5:00 Uhr Beleuchtung wieder anschalten (bisher Ortskern: 4:00 Uhr, Sulpach und Schachen 5:00 Uhr) Szenario 2: Mittels Umsetzung der Leuchtzeiten einer deutlicheren Reduzierung der Beleuchtungszeiten auf einheitlich 24:00 Uhr Abschaltung abends (circa zwei Drittel der Beleuchtung 60 Minuten früher aus, ein Drittel 30 Minuten) und einheitlich 5:30 Uhr Anschaltzeit morgens (circa zwei Drittel der Beleuchtung 90 Minuten später Seite 12 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 an, ein Drittel 30 min), lassen sich jährlich circa 10.800 Kilowattstunden Strom einsparen. Bei Annahme der derzeitigen Strompreise lassen sich somit Kosten in Höhe von circa 4.200 Euro im Jahr einsparen. Abends: einheitlich 24:00 Uhr Beleuchtung ausschalten (bisher Ortskern: 1:00 Uhr, Sulpach und Schachen 0:30 Uhr) Morgens: einheitlich 5:30 Uhr Beleuchtung wieder anschalten (bisher Ortskern: 4:00 Uhr, Sulpach und Schachen 5:00 Uhr) Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Verkürzung der Leuchtzeiten der Straßenbeleuchtung in Baindt zum 01. November 2022 wie in Szenario 2 dargestellt, zu. TOP 13 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2023 und 2024 - Wasserverbrauchsgebühren 2023 und 2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung Kämmerer Abele teilt mit: Die Wassergebühren sollten einer regelmäßigen Kalkulation unterzogen werden. Bei der Wasserversorgung wurde mit Jahresabschluss 2021 ein Verlust in Höhe von 71.933 € ausgewiesen. Der Verlustvortrag beziffert sich zum 31.12.2021 auf - 16.025,03 €. In der Anlage 1 ist die Kalkulation für die Wassergebühren 2023 und 2024 dargestellt. Außerdem ist in Anlage 3 eine Tabelle der Gesamtkosten für Wasser in Abhängigkeit des Verbrauchs und der Grundgebühr beim Wasser beigefügt. Die Gemeinde Baindt gibt auch bei der Wasserversorgung Kostenüberdeckungen gegenüber den Gebührenzahlern weiter. Für die Wasserversorgung gilt die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KAG) nicht, da Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KAG einen angemessenen Ertrag für den Haushalt abwerfen können. Dies gilt auch, wenn aus steuerlichen Gründen die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen wurde (s. Nr. 1 der GPA-Mitt. 18/2001, Az. 969.40). Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen ab 2006 mit den jeweiligen Gebührensätzen: Jahr Ergebnis Stand Gebührensatz Gewinn/Verlust Bilanzverlust/-gewinn 2006 +48.331 € -130.653 € 1,60 €/m³ Seite 13 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 2007 +83.105 € -47.548 € 1,60 €/m³ 2008 +65.236 € +17.688 € 1,60 €/m³ 2009 -9.756 € +7.932 € 1,29 €/m³ 2010 -10.473 € -2.541 € 1,29 €/m³ 2011 +7.798 € +5.257 € 1,29 €/m³ 2011 +7.798 € +5.257 € 1,29 €/m³ 2012 +49.642 € +54.899 € 1,29 €/m³ 2013 -56.099 € -1.201 € 1,13 €/m³ 2014 + 1.663 € + 463 € 1,29 €/m³ 2015 + 1.553 € + 1.995 € 1,29 €/m³ 2016 + 36.836 € + 38.831 € 1,29 €/m³ 2017 -8.049 € + 30.782 € 1,29 €/m³ 2018 + 3.705 € + 34.487 € 1,35 €/m³ 2019 +2.749 € 37.236 € 1,35 €/m³ 2020 +18.672 € 55.908 € 1,45 €/m³ 2021 -71.933 € -16.025 € 1,47 €/m³ 2022 1,53 €/m³ 2023 1,70 €/m³ 2024 1,80 €/m³ 2023 ergibt sich aufgrund der Gebührenkalkulation bei einer Erhöhung von 17 Cent von 1,53 €/m³ auf 1,70 €/m³ einen Verlust in Höhe von 9.100 €. Mit der von der Verwaltung 2024 vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühr auf 1,80 €/m³ könnte beim Abschluss 2021 ein Verlust in Höhe von 16.100 € eintreten. Anpassung der Frischwassergebühren 2023 auf 1,70 €/m³. Durch notwendige Gutachten, Rechtsberatungsleistungen, Personal und Investitionsmaßnahmen beim Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt wird 2023 und 2024 die Betriebskostenumlage auf dem Niveau verbleiben. Es wird sich zeigen, wie hoch die Betriebskostenumlage 2022 sein wird. Bei der Berechnung der Abschreibungen sind die im Vermögensplan dargestellten Investitionen im Ortsnetz im Jahr 2023 und 2024 berücksichtigt. Ebenso sind die aus diesen Investitionen folgenden Wasserversorgungsbeiträge bei den Einnahmen im Finanzhaushalt berücksichtigt. Grundgebühren/Zählergebühren: Die Gemeinde Baindt hat alle Wasserzähler auf Patronenzähler umgestellt. Dies hat den Vorteil, dass in sechs Jahren lediglich noch der Einsatz (Patrone) ausgewechselt werden muss, was vor allem vom Zeitaufwand günstiger ist. Die Grundgebühren wurden mit Anschaffungs-/Austausch-/ und Verwaltungskosten neu kalkuliert. Für den Privathaushalt bleibt ein minimaler Anstieg um 0,50 € pro Monat aufgrund Kostensteigerungen nicht aus. Seite 14 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 In der Anlage 3 ist die Erhöhung der Wassergebühren von 2023 gegenüber 2022 exemplarisch dargestellt. Bei einem Verbrauch von 100 m³ entspricht dies einer umgerechneten monatlichen Erhöhung von 2,05 € brutto. Beim Wasser stehen als Grundnahrungsmittel die Wasserqualität und die Versorgungssicherheit immer an erster Stelle. Mit dem Zusammenschluss und Investitionen beim Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt wurde dies nachhaltig erreicht. Im Zweckverband stehen neben der Erneuerung der Quellleitung (Planung Bauabschnitt 2 und 3) die Sicherung der Notverbünde sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen um die Sicherung des Wasserschutzgebiets Weißenbronnen an. Seit 2017 ist auch die technische Bereitschaft über die TWS geregelt. Das Trinkwasser hat ohne Einschränkung höchste Priorität und es wird alles getan, um dieses elementare Gut vor Eingriffen zu schützen. Es wurde in der Kalkulation ein ansteigender Wasserverbrauch angenommen. Bei den Wassergebühren werden starke Gebührenschwankungen vermieden. Dem Verbraucher werden zeitnah Kostenüber- bzw. -unterdeckungen weitergegeben. Es wird im Gegensatz zu umliegenden Kommunen weiterhin von der Aufhebung des Verzichts auf Gewinnerzielung sowie der Einführung der Konzessionsabgabe in der Trinkwasserversorgung Abstand genommen. Es erging folgender Beschluss 1. Der Verzicht auf Gewinnerzielung beim Eigenbetrieb Wasserversorgung bleibt weiterhin erhalten. 2. Der Gebührenkalkulation wird zugestimmt. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Es wird als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin der Frischwassermaßstab und die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. 3. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wird zugestimmt. 4. Es werden Gebühren unter der Berücksichtigung rein abgabenrechtlicher Aspekte erhoben. Im Bereich des wirtschaftlichen Unternehmens Wasserversorgung ist der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt nicht an die Ausgleichsfristen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) gebunden. Es soll jedoch eine Orientierung hieran erfolgen. Seite 15 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 5. Die bisher nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen in Höhe von 55.908,13 € werden mit dem Verlust 2021 in Höhe von -71.933,16 € verrechnet. 6. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2023 1,70 € Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2024 1,80 € Die Grundgebühren werden 2023 wie folgt angepasst: Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,00 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 5,20 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 10,00 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 14,50 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 24,50 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,50 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,50 Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. 7. Der Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt gem. Anlage 2 wird zugestimmt. TOP 14 Sanierungsgebiet "Ortskern II“ Beschluss nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB über die 2. Änderung der Sanierungssatzung (Gebietsveränderung 2022) Kämmerer Abele teilt mit: Seite 16 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Die städtebauliche Neuordnung des Gebietes "Ortskern II" wird im Rahmen eines förmlichen Sanierungsverfahrens durchgeführt. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgte durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.01.2015. Gegenstand des jetzigen Verfahrensschrittes ist es, dass bisher förmlich festgelegte Sanierungsgebiet um Teilbereiche in den Randgebieten einerseits zu erweitern und andererseits zu verkleinern. Veränderung Sanierungsgebiet Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes "Ortskern II“ wurde im Rahmen der seinerzeitigen förmlichen Festlegung auf der Grundlage der damaligen Sanierungsplanung vorgenommen. Im Zuge der Fortschreibung der Sanierungsplanung sollen weitere Abschnitte (Dorfplatz bis Abzweigung Thumbstraße – Veränderung Parkierung) zur Verbesserung durchgeführt werden und andere Maßnahmen (Klosterhof 4 und ehemalige alte B30), da hier keine Veränderungen anstehen, rausgenommen werden. Bei den durch die Satzungsänderung in das förmliche Sanierungsgebiet einbezogenen Flächen handelt es sich um Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Baindt. Interessen privater Sanierungsbeteiligter und öffentlicher Aufgabenträger werden nicht berührt. Bedenken und Äußerungen gegen die Erweiterung des Sanierungsgebietes liegen nicht vor. In Absprache mit dem Sanierungsbetreuer der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH und dem Regierungspräsidium Tübingen kann das Sanierungsgebiet optimiert und angeglichen werden. Die Gemeinde könnte somit die optimale Förderung aus dem Landessanierungsprogramm erzielen. Wir haben den Aufstockungsantrag für das Jahr 2023 beim Regierungspräsidium eingereicht. Hierbei wurden die erzielbaren Erlöse und entstehenden Kosten sowie die geplanten Vorhaben genauer definiert. Das Sanierungsgebiet endet zum 30.04.2025. Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ zu. TOP 15 Anfragen und Verschiedenes a) Mietvertrag SBBZ und Konzeptvergabeverfahren Fischerareal Bürgermeisterin Rürup berichtet, dass derzeit der Mietvertrag für die zwei Schulkassen des SBBZ im ehemaligen Kindergarten „Regenbogen“ aktualisiert Seite 17 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 wird. Des Weiteren findet am 29. Oktober die nicht-öffentliche Jurysitzung zu den Bewerbungen für die Anliegerprojekte im Konzeptvergabeverfahren Fischerareal statt. b) BBQ-Grill Ein Gremiumsmitglied berichtet, dass BürgerInnen Probleme mit der App beim BBQ-Butler im Baindter Bädle hatten. Bürgermeisterin Rürup erklärt, dass die App noch ein Prototyp ist und noch nicht für Baindt konfiguriert ist. Die Nutzung des BBQ-Butlers erfolgt dieses Jahr mit den Chip-Karten, die kostenlos im Rathaus abgeholt werden können. c) Parkplatz vor dem Kindergarten Ein Gremiumsmitglied merkt an, dass die Parkplätze vor dem Kindergarten in naher Zukunft ausgebessert werden müssten. d) Notunterkunft Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, wie lange die Notunterkunft in der Sporthalle eingerichtet wird und wie der Bodenschutz erfolgt. Bürgermeisterin Rürup erklärt, dass die Halle für 4 Wochen bis zum 28. November genutzt wird und vor der Belegung eine Begehung mit Übergabe erfolgt. e) Carsharing Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, ob im Schussental bzw. in Baindt ein Projekt zum Carsharing angedacht ist. Bürgermeisterin Rürup weist daraufhin, dass die Idee im Fischerareal durch einen Ankerprojektträger aufgenommen wird. Ende der öffentlichen Sitzung: Seite 18 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Für die Richtigkeit: Simone Rürup Franka Maurer Bürgermeisterin Schriftführung Stefan Konzett Gemeinderatsmitglied Johannes Kreutle Gemeinderatsmitglied Urkundspersonen[mehr]

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      Zuletzt geändert: 25.11.2022
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      Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 08.02.2022 TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup berichtet: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Januar 2022 ist folgender Beschluss bekannt zu geben: TOP Zustimmung zum Kauf - und Pachtvertrag im Zusammenhang mit der Errichtung einer E - Schnellladesäule. Beschluss: Der Gemeinderat ermächtigt die Gemeindeverwaltung einen Kauf - und Pachtvertrag für die Errichtung einer E - Schnellladesäule abzuschließen. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup gibt folgendes bekannt: a) Coronainfektionen Aktuelle Zahlen zu den Coronainfizierten in der Gemeinde Baindt liegen leider nicht vor. Der Dashboard wird seit dem 02.02.2022 nicht mehr gepflegt. b) Teststation in der Schenk-Konrad-Halle Insgesamt wurden 7.595 Antigenschnelltests im Januar durchgeführt. Durchschnittlich sind dies pro Tag 245 Testungen. Insgesamt wurden 139 positive Ergebnisse registriert. Dies liegt im Vergleich zu anderen Standorten tendenziell eher im unteren Bereich. c) Regionalplan Der Regionalplan wurde als Satzung beschlossen und liegt dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zur Verbindlichkeitserklärung vor und muss noch genehmigt werden. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird man sehen wie die weitere Vorgehensweise (Klageerhebung der Kommunen oder des Zweckverbandes) sein wird. TOP 04 Bauantrag zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit je 5 Wohneinheiten und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kiesgrubenstraße" für die Überschreitung der Baugrenze mit 8 Carports und der Überschreitung des max. zulässigen Maßes von Einzelgaupen auf dem Flst. 211/7, Kiesgrubenstraße 10 und 12 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Auf dem Flst. 211/7 in der Kiesgrubenstraße sollen zwei Wohngebäude mit je 5 Wohneinheiten, 10 Carports und 10 Stellplätzen entstehen. Das Grundstück liegt im Bereich des Mischgebiets Mi3 des Bebauungsplanes „Kiesgrubenstraße“ (rechtskräftig 05.07.1996), weshalb die geplanten Gebäude nach § 30 BauGB zu beurteilen sind. Im Mischgebiet soll eine gleichmäßige Durchmischung von Wohnen und Gewerbe herrschen. Im Mi3 sind vorwiegend Gewerbebauten vorhanden, lediglich 1 Wohngebäude. Somit wird mit den beiden geplanten Wohngebäuden das Gleichgewicht im Gebiet besser erreicht. Im Dachgeschoss beider Wohnhäuser sollen auf der Nord-Ost-Seite der Dachflächen 2 Gaupen mit je 2,95 m Breite errichtet werden. Auf der Süd-West-Seite ist jeweils eine große Gaupe mit einer Breite von 8,47 m geplant. Dachaufbauten dürfen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1/3 der Trauflänge (hier 18,04m) nicht überschreiten. Außerdem dürfen Einzelgaupen nur 2,50 m breit sein. 8 der 10 Carports sind auf der Grenze zum Flst. 211/6 geplant und ragen über die Baugrenze hinaus. Garagen und überdachte Stellplätze dürfen nur innerhalb, Stellplätze, die nicht überdacht sind, dürfen auch außerhalb des Baufeldes errichtet werden. Für die Überschreitung der Baugrenze mit den 8 Carports und die Überschreitung des Maßes für die Breite von Einzelgaupen und der Überschreitung der Gaupen auf der Süd-West-Seite, da sie breiter als 1/3 der Trauflänge sind, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kiesgrubenstraße erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kann aus Sicht der Verwaltung erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes haben sich die Anforderungen bzgl. der Dämmwerte an die Bauteile deutlich verschärft, was zur Folge hat, dass Außenbauteile entschieden breiter sind. Gaupen mit nur 2,50 m Außenmaß sind bei heutigen Neubauten nicht mehr zeitgemäß. Durch die Öffnung des Dachgeschosses mit einer breiten Gaupe auf die Balkone in Süd-West-Richtung werden die Wohnräume heller und wohnlicher. Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu den erforderlichen Befreiungen wegen Überschreitung der Baugrenze mit 8 Carports und der Überschreitung der zulässigen Breiten der Dachaufbauten beim Bauantrag zum Neubau von 2 Wohngebäuden mit Carports und Stellplätzen wird erteilt. 2. Durch den Bau des Carports darf keine Sichtbehinderung entstehen. TOP 05 Vorbereitung / Ausrichtung eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs im Schussental Frau Jungnitz und Herr Dornfeld teilen mit: Im Rahmen der Ausarbeitung des Verkehrsentwicklungsplanes (VEP) haben sich die GMS-Gemeinden auf den Weg gemacht, eine gemeinsame strategische Richtung im Verkehrsbereich, für die nächsten zehn Jahre, zu definieren. In einer GMS- Verbandversammlung vom 15.07.2021 wurde dem VEP zugestimmt. Damit wurde die Verwaltung beauftragt die Maßnahmen zu konkretisieren, zu planen und umzusetzen. Der VEP beinhaltet in großen Umfang den Bereich „ÖPNV“, dessen Maßnahmen ein großes Potential in der Verkehrswende und das Rückgrat der Mobilität bilden. Hier stehen vor allem die Grobmaßnahmen zur Taktverdichtung und Linienkonzeption im Fokus. Die Modellierung des VEP’s ist Ausgangspunkt für die detailliertere Planung eines ÖPNV-Konzeptes, welche derzeit im Klimamobilitätsplan ausgearbeitet wird. Diese, durch Landesmittel von 80% geförderte Ausarbeitung, soll die planerische Brücke hin zu einer Mobilitätsgarantie, wie es das Land Baden-Württemberg vorsieht, ermöglichen. Derzeitige Situation Der zu erwartende Mehrbedarf an Verkehrsleistungen im öffentlichen Nahverkehr, bringt die derzeit, im Stadtbus Ravensburg Weingarten, eigenwirtschaftlich organisierten Verkehre an die Grenze des Machbaren. Die tätigen Verkehrsunternehmen fahren dabei seit Anbeginn der Erbringung der Verkehrsleistung auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Damit stehen sie im direkten Zielkonflikt zwischen der Kompensation der Kostensteigerung und der Unterbreitung eines attraktiven Tarifangebotes. Seit der Corona-Pandemie hat sich die Situation der eigenwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen weiter verschärft. Der Rückgang an Fahrgästen ist horrend, das öffentliche Leben kam zeitweise weitgehend in den Lockdown-Phasen zum Stillstand. Seit zwei Jahren sind die privaten Verkehrsunternehmen abhängig von den Corona- Hilfen und sichern den täglichen Bedarf an öffentlichen Nahverkehren. Ausblick Zwischen der derzeitigen privatwirtschaftlichen Organisationsstruktur im Stadtbus Ravensburg Weingarten und den Plänen zum Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs klafft eine große Lücke. Um den öffentlichen Nahverkehr im Schussental in die Zukunft führen zu können, bedarf es einer Neuaufteilung der Akteure sowie deren Aufgaben und Verantwortungen. Diesen Weg mit einem gemeinwirtschaftlichen Verkehr, gehen immer mehr Kommunen, um ihren Bürgerinnen und Bürgern die Daseinsvorsorge an Mobilitätsbedarf weiterhin zu ermöglichen. Bei einem gemeinwirtschaftlich organisierten Verkehr übernimmt die jeweilige Verantwortungsgemeinschaft die Gestaltung des Verkehrsangebotes, sowohl in finanzieller als auch aus Angebotssicht. Da der Verkehr (Liniennetz) im Schussental historisch zusammengewachsen ist, Pendelverkehre zunehmen und die Städte weiterwachsen, ist es naheliegend, dass die durch den Stadtbus bedienten Kommunen, in einer entsprechenden Organisationseinheit, die Verantwortung übernehmen. Der privatwirtschaftlich organisierte Verkehr, welcher über Konzessionen und Betriebsdurchführungen weitestgehend bis Ende 2026 abgesichert ist, Bedarf ab 01.01.2027 einer Neuorganisation. Alleine die Ausschreibung der Verkehre nimmt einen Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch. Aus diesem Grund, ist es zeitliches Gebot sich über eine Verantwortungsgemeinschaft auszutauschen, um rechtliche Kompetenzen abzubilden und Verkehrsleistungen gemeinsam festzulegen, später auszuschreiben und zu bestellen. Die Gemeinderatssitzung dient einer ersten Sensibilisierung des Gemeinderates für die Herausforderung des ÖPNV’s der Zukunft im Schussental aus struktureller, rechtlicher Sicht und der betrieblichen Machbarkeit. Dabei soll ein grober Überblick über die anstehenden Spannungsverhältnisse im ÖPNV gegeben werden, aber auch ein grober gangbarer Weg skizziert werden. Um Entscheidungen in der Struktur des ÖPNV’s mit Weitsicht treffen zu können, ist es im ersten Schritt, Ziel die Mitglieder des Gemeinderats mitzunehmen. Da die Strukturen im ÖPNV sehr komplex sind, wird der GMS im Anschluss an die einzelnen Vorstellungen in den Gemeinderäten, einen zentralen ÖPNV-Workshop, unter Hinzuziehung eines Fachjuristen, veranstalten. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Vorbereitung / Ausrichtung eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs im Schussental zur Kenntnis. TOP 06 Vergabe der Ankerprojekte im Fischerareal - Informationen zum Quartiersplatz Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Für die Vergabe von Baugrundstücken im Fischerareal wurde vom Gemeinderat ein offenes Konzeptvergabeverfahren beschlossen. Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Bauabschnitte mit jeweils zwei Vergabephasen. In der ersten Phase wird ein Ankerprojekt für die Baufelder eins und zwei gesucht. Das Ankerprojekt schafft durch seine Vorplanung und -strukturierung die Grundlage für die nachfolgenden Projekte, die sogenannten Anlieger. Es übernimmt zusätzlich zum eigenen Hochbau-Projekt die Organisation, Planung und Umsetzung für die gemeinschaftliche Parkierung und die Freianlagen des gesamten Baufelds. Die maximale Größe des Hochbauprojektes eines Akteurs darf grundsätzlich nicht mehr als einen Baukörper betragen. In verschiedenen Veranstaltungen wurde das Konzeptvergabeverfahren sehr unterschiedlichen Akteuren vorgestellt. Leider konnten die meisten Termine pandemiebedingt nur digital stattfinden. In der Sitzung des Gemeinderats am 09.03.2021 wurden die Vermarktungskriterien / Entwicklungsziele im Konzeptvergabeverfahren vom Rat festgelegt. Im Juni 2021 wurde die Ausschreibung auf der Gemeindehomepage veröffentlicht. Die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs in einen Bebauungsplan hat sich als sehr aufwendig herausgestellt, so dass die Rechtskraft erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 19.11.2021 erreicht wurde. Dadurch wurde der Abgabetermin für das Ankerprojekt auf den 29.11.2021 verschoben. Bis zum Abgabetermin wurden insgesamt sechs bewertbare Bewerbungen von vier Akteuren eingereicht. Im Rahmen der Bewerbungsprüfung wurden die Akteure aller Bewerbungen zu einem Gespräch eingeladen. Die Bewerbergespräche fanden am 21.12.2021 in standardisierter Form in Präsenz statt. Im Anschluss wurden bis zum 19.01.2022 die finalen Bewerbungen von den Akteuren eingereicht. Der am 29.01.2022 nicht öffentlich tagende Bewertungsausschuss hat die Bewerbungen gesichtet und auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Auswahlkriterien untereinander vergleichend bewertet. Hierzu lag ihm ein Vorprüfbericht vor, in dem die eingegangenen Bewerbungen ausführlich vorgestellt wurden. Hierbei wurden die Bewerbungen auch in einer Gesamtbetrachtung der Qualitäten für das Fischerareal und für die Gemeinde Baindt bewertet. Beschluss: 1. In der ersten Vergabephase der offenen Konzeptvergabe im Fischerareal, der Ankervergabe, werden auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Vermarktungsunterlagen, der Ergebnisse der Vorprüfung und der Sitzung des Bewertungsausschusses am 29.01.2022 die Bewerbung Nr. 5 (Bauträger Z & K Wohnbau, Cadolzburg) für das Baufeld 1 und die Bewerbung Nr. 4 (Bauträger Heiss Himmelhaus Projektbau, Kirchheim unter Teck) für das Baufeld 2 ausgewählt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beiden ausgewählten Bewerbern Reservierungsvereinbarungen abzuschließen. 3. Der Umfang der in der Anlieger-Vergabe zur Verfügung stehenden Baukörper wird um die drei nördlichen Baukörper im Baufeld 2 ergänzt. 4. Die Terminschiene der Anlieger-Vergabe wird angepasst. Die Vergabeentscheidung erfolgt Anfang November 2022. TOP 07 Gebäude am Dorfplatz - weitere Vorgehensweise Bürgermeisterin Rürup teilt mit: Die Entscheidung am Dorfplatz ein Gebäude für die örtliche medizinische Versorgung zu errichten, hat den Gemeinderat im vergangenen Jahr umfassend beschäftigt. Der Gemeinderat beschloss, dass ein Gebäude angrenzend an den Dorfplatz mit der Nutzung als Gesundheitszentrum errichtet wird. Am 11. Mai 2021 hat das Gremium den Beschluss gefasst, die Planer Thomas Gauggel und Matthias Gütschow aus Tübingen mit der Vorplanung des Gebäudes am Dorfplatz und der Erstellung einer Totalunternehmerausschreibung auf Grundlage einer funktionalen und technischen Baubeschreibung zu beauftragen. Zwischenzeitlich wurden verschiedene Fragestellungen geklärt, von der Prüfung, ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, über die Zahl der notwendigen Stellplätze bis hin zu der gutachterlichen Beurteilung, ob sich durch das Gebäude eine Veränderung der Lärmbelastung für die umgebende Bebauung ergibt. Im gesamten Kontext ist zu beachten, dass die Ortsmitte, mit dem Dorfplatz, der Fläche für das neue Gebäude und dem Parkplatz im Gebiet der Ortskernsanierung II liegt. Hier gilt es einen vorgegebenen Zeitrahmen einzuhalten. In der Regel gilt für die Ortskernsanierung ein Zeitraum von acht Jahren. Begonnen im Jahr 2014 war das zuerst gesetzte Fristende mit Ablauf des Jahres 2022. Nach Verhandlungen, zuletzt mit dem Regierungspräsidium Tübingen, konnte eine Verlängerung der Frist bis Mitte 2025 erreicht werden. Die Ortskernsanierung II beinhaltet darüber hinaus auch die Entwicklung des Fischerareals im Rahmen der Konzeptvergabe, die Erschließung der Fischerstraße mit dem Nachbarschaftsplatz, die Gestaltung der Ortsmitte mit Dorfplatz und Parkplatz, die Ordnung der örtlichen Verkehre mit Fußgängerüberwegen, Bushaltestellen, Radschutzstreifen usw. Bereits im vergangenen Sommer wurden Vertragsentwürfe an die künftigen Nutzer des Gebäudes am Dorfplatz versandt. Vertragsverhandlungen haben sich daran angeschlossen, die im weiteren Verlauf schleppend vorangingen. Ursprünglich war geplant im Oktober 2021 in die Totalunternehmerausschreibung zu gehen, dieses Ansinnen wurde im weiteren Verlauf auf den November, dann auf den Dezember und zuletzt auf den Beginn dieses Jahres geschoben. Letztendlich liegen uns schriftliche Rückmeldungen zu den Verträgen erst seit kurzem vor, die im Folgenden weiteren Klärungsbedarf mit sich bringen. In wichtigen Punkten konnte bis heute keine Einigung gefunden werden. Die zeitliche Enge mit Blick auf den Ablauf des Förderzeitraumes führen nun zu einer kritischen Überprüfung des Weiteren Vorgehens. Nach wie vor ist ein Gebäude, das die Infrastruktur unserer Gemeinde stärkt an dieser Stelle richtig und zukunftsfähig. Es gibt dem Dorfplatz einen Rahmen, steigert die Aufenthaltsqualität und lässt eine wirkliche Ortsmitte entstehen. Darüber hinaus trägt die im Gebäude geplante medizinische Versorgung für unserer Bürgerinnen und Bürger zur vollumfänglichen Abdeckung aller zur Daseinsvorsorge notwendigen Dinge in der Gemeinde bei. Die Verwaltung empfiehlt zum jetzigen Zeitpunkt von der Totalunternehmer- ausschreibung Abstand zu nehmen. Die sich schwierig gestaltenden Vertragsverhandlungen in Kombination mit stetig steigenden Baukosten, einer unüberschaubaren Situation am Markt für Planungs- und Bauleistungen und der damit einhergehende enorme Zeitdruck, lassen den Erfolg des Projektes im Moment fraglich erscheinen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind alle Voraussetzungen zu schaffen, dass das Gebäude angrenzend an den Dorfplatz und mit der geplanten Nutzung, wie vom Gemeinderat beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden kann. So ist bei der weiteren Gestaltung der Ortsmitte zu beachten, dass die Außengeometrie des Platzes zu einem künftigen Gebäude passt. Darüber hinaus sind die Leitungsverläufe so auszurichten, dass eine Bebauung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Beschluss: 1. Die Vorplanung des Gebäudes am Dorfplatz und die Erstellung einer Totalunternehmerausschreibung auf Grundlage einer funktionalen und technischen Baubeschreibung wird aktuell nicht weiterverfolgt. 2. Im Zusammenhang mit der Gestaltung der Ortsmitte wird die Fläche für das beschlossene künftige Gebäude vorbereitet. Die Leitungsverläufe werden so ausgerichtet, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Bebauung erfolgen kann. 3. Der Förderantrag für die Bushaltestelle ist wie vorgestellt zu stellen. TOP 08 Anfragen und Verschiedenes a) Zubehör für Bauhoffahrzeug Ortsbaumeister Roth teilt mit, dass für das Fahrzeug des Gemeindeelektrikers noch ein Regalsystem benötigt wird. Es wurden zwei vergleichbare Angebote eingeholt. Beschluss: 1. Dem Kauf eines Regalsystems der Firma Würth für ein Bauhoffahrzeug zum Preis von 2.805,09 € wird zugestimmt. 2. Es handelt sich um eine außerplanmäßige Ausgabe. b) Jumpatakurse SV Baindt Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass am 01.02.2022 ein Webex-meeting mit den Fraktionssprechern, Vertretern des SV Baindt und der Verwaltung stattgefunden hat. Bei diesem Meeting wurde besprochen, unter welchen Voraussetzungen dem SV Baindt die Durchführung von Jumpatakursen in der großen Sporthalle ermöglicht wird. Man war sich einig, dass Jumpatakurse an den Wochenenden nicht stattfinden und als Veranstalter explizit der SV Baindt auftritt. Nachdem die Verwaltung dem SV Baindt einen überarbeiteten Hallenbelegungsplan vorgelegt und einen geeigneten Platz zum Lagern der Trampoline vorgeschlagen hat, können die Jumpatakurse wieder durchgeführt werden. c) Hundekotbeutel Es wurde berichtet, dass gefüllte Hundekotbeutel wahllos in der Landschaft entsorgt werden. d) Sitzungsvorlagen der Gremiumssitzungen Die Verwaltung wurde gebeten, dass bei den Sitzungsvorlagen die Namen externer Personen (Planer, Gutachter usw.) aufgeführt sind, wenn diese an der Sitzung teilnehmen. e) Hochwassergefahr/Überschwemmung Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich, welche Maßnahmen die Gemeinde Baindt getroffen hat, um eine eventuelle Überschwemmung eines Gebäudes in der Marsweilerstraße zu verhindern. Ursächlich ist hierfür das Dach eines benachbarten Gebäudes. Bei dem betreffenden Gebäude wurde die Dachrinne gereinigt, zudem Bäume zurückgeschnitten, so dass eine Verstopfung der Dachrinne durch Laub und Moos minimiert wird und das Wasser abfließen kann. Da der Dachvorsprung jedoch sehr groß ist, wird sich bei Starkregen das Überlaufen der Dachrinne nicht verhindern lassen, so dass das Wasser Richtung Marsweilerstraße abfließt. Radweg Sulpach-Mochenwanger-Straße Mitglieder des Gemeinderats tun sich in ihrer Argumentation schwer, wenn man von Bürgerinnen und Bürgern gefragt wird, warum der Radweg nicht durchgängig bis zur Mochenwanger Straße gebaut wird. Kämmerer Abele teilt mit, dass mit dem Bauende des Radweges ein Kompromissvorschlag gefunden wurde. Es haben mit Regierungspräsidium, Straßenverkehrsbehörde und Polizei auf Veranlassung des Straßenbauamts und der Gemeinde Baindt mehrere Besprechungen im Rathaus Baindt stattgefunden. Ziel war es, Lösungsmöglichkeiten für aufgezeigte kritische Punkte zu finden. Die Ergebnisse wurden in Protokollen niedergeschrieben und in die Planung mit eingearbeitet. Da bei den Punkten (L284) auch das Land Baden- Württemberg betroffen war und eine schnelle Lösung nicht in Aussicht gestellt werden konnte, wurde das jetzige Bauende der geplanten Maßnahme in Höhe des Hofes Sulpacher Straße 186 festgelegt. Das Straßenbauamt mit Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizei wurden in der Planung angehört und unterstützten die Maßnahme bzw. den eingereichten Kompromissvorschlag. Die Gemeinde hat eine sehr gute Förderquote von Bund und Land bis zur Sulpacher Straße 186 erhalten. Hätte die Gemeinde Baindt auf einen Bau bis zur L284 gepocht, wäre die Förderung auf Grund des Sicherheitsaudits in Frage gestellt worden und das ganze Projekt wäre gescheitert.[mehr]

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        Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 1 Gebäude am Dorfplatz, Baindt Teilnehmerbroschüre für die Markterkundung Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Gegenstand der Markterkundung ............................................................................... 2 2. Informationen zum Projekt ............................................................................................................ 2 3. Fragenkatalog ................................................................................................................................. 4 4. Inhalt, Form und Frist für die Interessenbekundung ..................................................................... 4 5. Weiteres Vorgehen ......................................................................................................................... 4 6. Anlagenverzeichnis ......................................................................................................................... 5 Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 2 1. Anlass und Gegenstand der Markterkundung Die Gemeinde Baindt (Landkreis Ravensburg) plant, auf einer Parkplatzfläche direkt am Dorfplatz, ein Gebäude als Gesundheitszentrum zu realisieren. Die bereits in Baindts vorhandene Apotheke soll in das Erdgeschoss des neuen Gebäudes umgesiedelt werden. Im ersten und zweiten Obergeschoss sollen zwei Arztpraxen Platz finden. Für diese Nutzungen sind konkrete Mietinteressenten vorhanden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Baindt, die Bebauung wird nach dem § 34 BauGB erfolgen. Die Gemeinde Baindt prüft zwei Realisierungsvarianten. Sie wird das Gesundheitszentrum entweder durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten lassen und in ihrem Eigentum behalten. Oder sie wird die Aufgabe auf Grundlage eines Erbbaurechts einem Investor übertragen, der das Eigentum am Gebäude erwirbt und es an die vorgesehenen Nutzer vermietet. In beiden Fällen wird die Gemeinde zur Bestimmung des Vertragspartners ein Ausschreibungsverfahren durchführen. Als Grundlage für das geplante Ausschreibungsverfahren führt die Gemeinde Baindt dieses Interessenbekundungsverfahren durch. Das Verfahren dient einer Einschätzung, ob die angedachten Rahmenbedingungen für Bauunternehmen und Investoren attraktiv sind. Alle Unternehmen, die an der Realisierung des Gebäudes am Dorfplatz als Totalunternehmer (Generalübernehmer) oder Investor interessiert sind, werden hiermit gebeten, ihr Interesse bei der Gemeinde zu bekunden. Sie werden zudem gebeten, die unter 3. formulierten Fragen zu beantworten. Die Teilnahme an der Markterkundung ist freiwillig und unverbindlich. Die Gemeinde wird das Ausschreibungsverfahren zur Realisierung des Hauses am Dorfplatz voraussichtlich Mitte 2021 einleiten. Die Informationen, die im Rahmen dieser Markterkundung eingehen, dienen der Verfahrensvorbereitung. Die Teilnahme an der folgenden Ausschreibung wird unabhängig von der Beteiligung an dieser Markterkundung möglich sein. 2. Informationen zum Projekt Im Folgenden werden die planerischen und konzeptionellen Grundlagen des Projekts dargestellt. Lage und Umgebung des Gesundheitszentrums Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Sanierungsgebiets. Nach der Erstellung des Gesundheitszentrums wird der Dorfplatz vollständig neu gestaltet. Westlich des Dorfplatzes hat bereits eine umfangreiche Entwicklung mit dem Neubau eines Lebensmittelmarktes begonnen. Im Laufe dieses Jahres wird der Sulzmoosbach freigelegt und renaturiert. Die Fischerwiesen südlich des Bachs werden in zwei Bauabschnitten bebaut werden, etwa 100 Wohnungen werden dort entstehen. Alle Grundstücke sind im Eigentum der Gemeinde und der bereits gültige Bebauungsplan wird derzeit angepasst. Ab Sommer 2024 kann der erste Bauabschnitt fertig gestellt sein, der zweite wird mit etwa einem Jahr Versatz erfolgen. Das Gebäude am Dorfplatz Das geplante Gesundheitszentrum ist ein wesentlicher Bestandteil der Neukonzeption des Dorfplatzes. Bei den Vorplanungen zur Umgestaltung des Dorfplatzes wurde vorgeschlagen, den Raum nach Nordwesten durch den Neubau eines Gebäudes zu fassen und eine Gliederung zwischen Aufenthalts- und Parkierungsfläche herzustellen. Die Vorplanung ist diesem Schreiben als Anlage 1 beigefügt. Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 3 Das Gebäude soll drei Vollgeschosse und ein Satteldach haben. Angesichts der zentralen Lage und der freigestellten Position soll ein Gebäude mit hoher gestalterischer Qualität realisiert werden. Das Gebäude soll durch eine Tiefgarage unterbaut werden, die die Stellplätze für Nutzerinnen und Nutzer beinhaltet. Oberirdische Kundenstellplätze sind südwestlich des Gebäudes vorgesehen. Sie werden durch eine Fahrgasse auf öffentlichem Grund erschlossen. Die Apotheke soll im Erdschoss untergebracht werden, je eine Arztpraxis in den darüber liegenden Geschossen. Im Dachgeschoss sollen ein gemeinsam genutzter Seminarraum sowie Büro- und Sozialräume entstehen. Kennzahlen des Gebäudes Grundstücksfläche 735 m² Grundfläche Gebäude 230 m² Nutzfläche Erd- und Obergeschosse 655 m² Nutzfläche Untergeschoss – Nebenräume 86 m² Stellplätze Tiefgarage 10 Stück oberirdisch 8 Stück Das Gebäude soll an das vorhandene Fernwärmenetz angeschlossen werden. Eine eigene Wärmeerzeugung muss daher nicht hergestellt werden. Der Baubeginn ist im Sommer 2022 geplant, ein gutes Jahr später soll es fertig gestellt sein und die Umgestaltung des Dorfplatzes beginnen. Umsetzungsvarianten Die Gemeinde Baindt wird das Gesundheitszentrum entweder durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten lassen und in ihrem Eigentum behalten. Oder sie wird die Aufgabe auf Grundlage eines Erbbaurechts einem Investor übertragen, der das Eigentum am Gebäude erwirbt und es an die vorgesehenen Nutzer vermietet. Umsetzungsvariante 1 – Totalunternehmer-Vergabe Die Gemeinde lässt das Gesundheitszentrum durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten und behält es in ihrem Eigentum. Die Gemeinde tritt zunächst als Auftraggeber für die Erstellung des Gebäudes und später als Vermieter auf. Der Totalunternehmer wird im Wege einer Ausschreibung ermittelt. Grundlage für die Angebotserstellung sind eine Vorplanung sowie eine funktionale Baubeschreibung mit Raumprogramm. Die Bieter werden im Rahmen der Ausschreibung aufgefordert, ein Gestaltungskonzept für das Gebäude vorzulegen und einen Pauschalfestpreis für die gesamten Planungs- und Ausführungsleistungen anzubieten. Die Angebote werden in Verhandlungen präzisiert. Bei der weiteren Planung behält sich die Gemeinde eine Einflussnahme auf die Gestaltung vor. Umsetzungsvariante 2 – Erbbaurechts-Vergabe Die Gemeinde lässt das Gesundheitszentrum durch einen Investor errichten, dem sie zu diesem Zweck ein Erbbaurecht mit einer Dauer von voraussichtlich 60 Jahren einräumt. Sie behält das Eigentum am Grundstück, während der Investor Eigentümer und Vermieter des Gebäudes wird. Der Investor wird im Wege einer Ausschreibung ermittelt. Grundlage für die Angebotserstellung sind eine Vorplanung, eine funktionale Baubeschreibung mit Raumprogramm und der Entwurf eines Erbbaurechtsvertrags mit Vorgaben zu den Miethöhen. Die Bieter werden im Rahmen der Ausschreibung aufgefordert, ein Gestaltungskonzept für das Gebäude einzureichen und den Erwerb des Erbbaurechts anzubieten. Die Angebote werden in Verhandlungen präzisiert. Bei der weiteren Planung behält sich die Gemeinde eine Einflussnahme auf die Gestaltung vor. Das Konzept und die Zusagen des Investors werden im Erbbaurechtsvertrag verankert. Die Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten wird ausgeschlossen. Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 4 3. Fragenkatalog Unternehmen, die an der Realisierung des Hauses am Dorfplatz interessiert sind, werden um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: a) Haben Sie Interesse, an der Erstellung des Gesundheitszentrums in Baindt als Totalunternehmer oder Investor mitzuwirken? b) Haben Sie Erfahrungen mit inhaltlich vergleichbaren Projekten? c) Bei welche Umsetzungsvarianten würde sich Ihr Unternehmen auch in Zusammenarbeit mit Partnern grundsätzlich bewerben (Mehrfachnennungen sind möglich): Umsetzungsvariante 1 – Totalunternehmer-Vergabe Umsetzungsvariante 2 – Erbbaurechts-Vergabe d) Falls Sie sich an einzelnen Varianten nicht beteiligen würden, was sind die Gründe hierfür? e) Gibt es wichtige Aspekte, die die Gemeinde aus Ihrer Sicht bei der Verfahrensgestaltung beachten sollte? 4. Inhalt, Form und Frist für die Interessenbekundung Interessierte Unternehmen werden gebeten, sich schriftlich kurz vorzustellen und die oben unter 3. genannten Fragestellungen - soweit möglich - zu beantworten. Gerne können auch weitere konzeptionelle Vorschläge unterbreitet werden. Die Interessenbekundungen sind schriftlich oder in elektronischer Form per Mail einzureichen an: Gemeinde Baindt Bauamtsleiterin Frau Petra Jeske Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Tel. 0 75 02.94 06.51 Fax 0 75 02.94 06 18 E-Mail p.jeske@baindt.de Abgabetermin ist der 14.04.2021, 11.00 Uhr. Rückfragen – vorzugweise per E-Mail – sind ausschließlich an die oben genannte Stelle zu richten. 5. Weiteres Vorgehen Diese Markterkundung ist noch nicht darauf ausgerichtet, ein bestimmtes Unternehmen auszuwählen oder ein konkretes Angebot abzufragen. Die Gemeinde Baindt will sich eine Übersicht darüber verschaffen, ob Unternehmen Interesse an der Mitwirkung bei der Realisierung des Projektes als Totalunternehmer oder Investoren haben. Sie wird die Erkenntnisse aus der Markterkundung für die Festlegung der Ausschreibungsvariante und die Verfahrensgestaltung berücksichtigen. Konkrete Angebote werden erst im anschließenden Verfahren erwartet. U m s e t z u n g s v a r i a n t e 1 – T o t a l u n t e r n e h m e r - V e r g a b e D i U m s e t z u n g s v a r i a n t e 1 – T o t a l u n t e r n e h m e r - V e r g a b e mailto:p.jeske@baindt.de Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 5 Die Markterkundung wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Textfassung und die Bekanntmachung sind als Download ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Baindt abrufbar. Die Gemeinde Baindt wird die Unternehmen, die sich an dieser Markterkundung beteiligen, ggfs. zu Sondierungsgesprächen einladen, um die Fragestellungen zu vertiefen. Baindt, den 16.03.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin 6. Anlagenverzeichnis Anlage 1 – Voruntersuchung der Bebauungsmöglichkeit des Dorfplatzes vom 03.08.2020 vom Architekturbüro Gauggel, Tübingen Anlage 2 – Vorentwurf Dorfplatz vom 17.10.2019 von 365° freiraum + umwelt, Überlingen Anlage 3 – Entwurf Wohnbebauung Fischerareal vom 08.12.2020 vom Architekturbüro Gauggel, Tübingen[mehr]

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          ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t B e b a u u n g sp la n " G rü n e n b e rg - S tö ck li ss tr a ß e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 23.07.2018 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 17 5 Satzung 24 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 26 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 34 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40 9 Begründung – Sonstiges 42 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 44 11 Begründung – Bilddokumentation 45 12 Verfahrensvermerke 46 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften so- wie nicht störende Handwerksbetriebe) können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen un- zulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1- 5 BauNVO (Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) GRZ …. Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 5 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am Schnitt- punkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) − bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachab- schluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bau- teile maßgeblich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr als untergeordnet einzustufende Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dach- aufbauten, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) des Widerkehres, Zwerchgiebels oder Dachaufbaus zu messen. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einnehmen. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH" liegen, ist eine "effektive WH" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 6 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptge- bäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt ge- messen: − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am höchsten Punkt des Firstes − bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,25 m unterschritten werden; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH" liegen, ist eine "effektive WH" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV; siehe Typenschablonen) Baugrenze Hinweis: Zähleranschluss-Säulen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig E ED Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 7 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche In den Baugebieten sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Ne- benanlagen und nicht überdachte Stellplätze und Garagen auch au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb des 30 m Waldabstandes zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) − D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als Wohngebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als öffent- liche Parkplatzfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Rand- flächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) Straßenbegrenzungslinie; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflä- chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) P Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 8 Kanal Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Regenwasserka- nal (SB 400) mit Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb des Baugebietes In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, über das öffentli- che Regenwasser-Kanalnetz der im nordwestlichen Geltungsbereichs vorhandenen Retentionsmulde zuzuführen. Hier ist es zwischenzu- speichern und gedrosselt in den Sulzmoosbach abzuleiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffentliche Regen- wasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Sickerschächte sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen ist unzulässig. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- sers sind unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Ti- tan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 9 Retentionsbereich In dem Bereich ist Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflä- chen und von privaten Grundstücken zurück zu halten und soweit möglich über die belebte Bodenzone zu versickern. Der Bereich ist als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln anzulegen. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche als Retentionsbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Geländeoberkante zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schot- terrasen, Kiesflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der Verkehrsfläche als Begleitfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 1 zu "Pflanzungen Öffentliche Grünfläche R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 10 in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum, variabler Standort innerhalb der öffentli- chen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu er- setzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öffent- lichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre 'Elsrijk' Spitz-Ahorn Acer platanoides 'Cleveland' oder 'Olmsted' Hainbuche Carpinus betulus Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus 'Fastigiata' Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 11 Gefülltblühende Vogel-Kirsche Prunus avium 'Plena' Säulen-Eiche Quercus robur 'Fastigiata' Kleinkronige Winter-Linde Tilia cordata 'Rancho' Pflanzliste 2 (Öffentliche Grünfläche) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre Schwarz-Erle Alnus glutinosa Vogel-Kirsche Prunus avium Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Silber-Weide Salix alba Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Berg-Ulme Ulmus glabra Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Feldrose Rosa arvensis Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzungen in dem Bau- gebiet (private Grundstü- cke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 12 − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Sand-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Hunds-Rose Rosa canina Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Roter Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 13 Wasser-Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" Die Inhalte des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" (Fas- sung vom 14.05.2003, Satzungsbeschluss vom 07.10.2003) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diesen Bebauungplan ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" der Ge- meinde Baindt Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenberg- straße und Stöcklisstraße" (Fassung vom 14.05.2003, Satzungsbe- schluss vom 07.10.2003) vor dieser Änderung werden für diesen Be- reich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt- gebäuden. Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdachungen etc.) sowie für Garagen und sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen etc.) andere Dachformen zulässig. Untergeordnet sind Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einneh- men. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) SD Dachform Satteldach mit folgender Maßgabe: Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,75 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil-First) beschränkt. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppel- walmdach zulässig) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 15 PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander pa- rallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Pro- jektion auf die Fläche gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptge- bäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Au- ßenkante Außenwand). (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Solar- und Fotovoltaikanla- gen auf Dächern Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind der gewählten Dach- neigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie befestigt werden, auszuführen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Materialien Als Dachdeckung für Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sowie − sonstigen Nebengebäuden sind alle Materialien mit Ausnahme von blanken Metall-Oberflä- chen (Blechdächer ohne Beschichtung) zulässig. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 16 Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt zwei. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Einfriedungen in dem Baugebiet Als Einfriedungen sind ausschließlich Zäune aus Drahtgeflecht, Drahtgitter (auf der jeweils erforderlichen Unterkonstruktion) bis zu einer max. Höhe von 0,90 m über dem natürlichen Gelände sowie Hecken zulässig. Mauern über eine Höhe von 0,40 m über dem na- türlichen Gelände als Einfriedungen sind unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenberg- straße und Stöcklisstraße" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeich- nung) Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) Bestehender Weg innerhalb der "öffentlichen Grünfläche als Re- tentionsbereich" zur Unterhaltung des Retentionsbereiches und des angrenzenden Friedhofes (siehe Planzeichnung) 487,0 487,5 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 18 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, sollten vorhandene Gehölze möglichst erhalten werden. Sind Fällungen nicht zu vermeiden, muss die Beseitigung der Ge- hölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Wochenstubenzeit von Fledermäusen erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel. Um zu gewährleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, sind folgende artenschutzrechtliche Ersatz- maßnahmen umzusetzen: − Baumstämme mit Höhlen sind inklusive ihrer Hauptäste nach der Fällung zu erhalten und auf der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet aufrecht zu positionieren, um noch im Holz befindli- chen Insektenarten das Schlüpfen zu ermöglichen. Dazu wird der Stammfuß bis zur für die Standsicherheit erforderlichen Tiefe eingegraben. Alternativ können Bäume scheiterholzartig mitei- nander verkeilt gesichert werden. Auf die ausreichende Siche- rung aller Bäume ist zu achten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 19 Wasserleitung – wird ver- legt − Als Ersatz für den Wegfall potenzieller Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse sind im Baumbestand im Umgriff des Plangebietes mindestens vier Fledermauskästen (z.B. Firma Hasselfeldt: zwei Fledermausspaltenkästen und zwei Fledermausgroßhöhlen) an- zubringen. Es ist auf einen fachgerechten Standort (Höhe, Expo- sition und Wetterschutz) zu achten. − Falls beim Fällen der Bäume wider Erwarten eine Fledermaus festgestellt werden sollte, ist der örtliche Fledermausschutzbe- auftragte zu informieren (zu erfragen bei der Unteren Natur- schutzbehörde, Landratsamt Ravensburg), das Tier ggf. fachge- recht bergen und ggf. der Pflege zuführen zu lassen. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe artenschutzrechtlichen Kurzbericht vom 28.06.2017. Vorhandener Waldrand (Waldabgrenzung; siehe Planzeichnung) Waldabstand von 30,00 m (siehe Planzeichnung) Abstandsabgrenzung zum Mischwald mit Endbaumhöhen mit bis zu etwa 25,00 m. Um Beschädigungen an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste vorzubeugen, ist die Errichtung von Gebäuden im Waldab- standsbereich von 30 m untersagt. Haupt-Wasserleitungen unterirdisch (siehe Planzeichnung) Niederschlagswasser- behandlung und Bodenschutz Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 20 erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Aus- bau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Land- ratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Überflutungs-Schutz Bei Starkregen kann es aus verschiedenen Gründen (Kanalüberlas- tung, Oberflächenabflüssen an Hanglagen, …) zu wild abfließen- den Oberflächenabflüssen kommen. Um Überflutungen von Gebäu- den zu vermeiden sind entsprechende (Schutz-) Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf die Höhenlage der Lichtschächte, -höfe und des Einstiegs der Kellertreppen o.ä. zu achten. Sie sollten mög- lichst hoch liegen, um vor wild abfließenden Wässern bei Starkregen zu schützen. Maßnahmen zur Verbesserung des Überflutungs- Schutzes sind auch in die Gartengestaltung integrierbar. Obige An- regungen gelten insbesondere für Grundstücke in oder unterhalb von Hanglagen oder Senken sowie für Grundstücke, die an Retentions- flächen angrenzen. Brandschutz Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stütz-punktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht inner-halb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 21 Menschenret-tungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit ei- ner Nennret-tungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Be-reich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Be- denken gegen-über Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Ret- tungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Hingewiesen sei auf folgene Brandschutzvorschriften: 1. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für die Feuerwehr (VwV-Feuerwehrflächen), iVm. § 15 Landesbauordnung. 2. DVGW-Arbeitsblatt W-405, iVm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 22 Die Abstandsvorschriften zu Friedhöfen gemäß dem Bestattungsge- setz Baden-Württemberg sind zu beachten. Es ist mit Gebäuden mindestens ein Abstand von 10,00 m einzuhalten. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Im Rahmen der Ausführung der Erschließungsanlage werden in den maßgebenden Bereichen Höhenfixpunkte (Nägel) eingebracht. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flä- chen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizu- halten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasser- dichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden. Bei Grundstücken, bei denen das Maß der baulichen Nutzung über die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, sollte für eine grenzüber- schreitende Bebauung (Doppelhäuser) die max. Ausschöpfung der Grundfläche für die einzelnen Grundstücke durch privatrechtliche Re- gelungen frühzeitig vereinbart werden. Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 23 ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorgeschla- gene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 24 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Grünen- berg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften in öffentlicher Sitzung am 11.09.2018 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" und der örtlichen Bauvor- schriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 23.07.2018. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 23.07.2018. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 23.07.2018 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünen- bergstraße und Stöcklisstraße" (Fassung vom 14.05.2003, Satzungsbeschluss vom 07.10.2003) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zur Dachform − zur Dachneigung − Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern − zu Materialien − zu Farben Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 25 − zur Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der orts- üblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). § 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Be- bauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Baindt, den ........................ .......................................................... (E. Buemann, Bürgermeister) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 26 6 Begründung – Städtebaulicher Teil Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" wird die Umsetzung neuer Wohnbebauung im südöstlichen Bereich des bestehenden Bebauungsplanes die "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" ermöglicht. Weiterhin werden auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 239/1 die bestehenden Festsetzungen moderat aufgeweitet, um einem zeitgemäßen Neubau zu entsprechen. Das überplante Gebiet war bislang für die Erweiterung des Friedhofs vorgesehen und überwiegend als Grünfläche festgesetzt. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich der Friedhof von Baindt, im Süden liegen Flächen für die Landwirtschaft, im Osten und Südosten grenzt Wohnbebauung an. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung dringend benötigter Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist. Die überplanten Flächen werden im rechtgültigen Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche für den Friedhof dargestellt und sind daher im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berich- tigen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im beschleunigten Verfahren erfolgt (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b i.V. mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand des Hauptortes Baindt. Es wird im Süden von der Straße "Im Voken", im Nordwesten von der "Stöcklisstraße" begrenzt. Im Norden schließen die Flächen des Friedhofs an, im Nordwesten und Westen ein kleines Waldstück. In diesem fließt ein kleiner Bach, der weiter westlich in den Sulzmoosbach mündet. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: Flst.-Nrn. 85/1 (Teilfläche), 849 (Teilfläche), 239/1. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 27 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich, außer auf dem Grundstück mit der Flst.- Nr. 239/1, keine bestehenden Gebäude. Das Plangebiet umfasst im nordwestlichen Teil ein beste- hendes Retentionsbecken, im nördlichen Bereich Parkplätze und Lagerflächen, im südwestlichen und mittleren Teil eine Ackerfläche und im östlichen Teil eine Streuobstwiese. Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Das Gelände fällt von Osten in Richtung Nordwesten ab. Der Kreuzungsbereich der "Stöcklisstraße" und der Straße "Im Voken" liegt auf einer Höhe von ca. 491,00 m ü NN. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Nachfrage nach Wohnraum im Schussental im Allgemeinen sowie in der Gemeinde Baindt im Speziellen ist sehr hoch. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung sind in der Gemeindeverwaltung zahl- reiche konkrete Anfragen zu Wohnbaugrundstücken registriert. Vor diesem Hintergrund erwächst das Erfordernis der Gemeinde, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll ein Teil dieser Nachfrage bedient werden. Bei dem überplanten Bereich handelt es sich ursprünglich um eine Erweiterungsfläche für den Friedhof in Baindt. Aufgrund der rückläufigen Zahlen für Erdbestattungen reicht das Gelände des jetzigen Friedhofs auch langfristig aus. Daher ist diese Fläche für andere Nutzungen verfügbar und geeignet. Des Weiteren sollen auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 239/1 die bestehenden Festsetzungen für eine zeitgemäße Bebauung angepasst werden. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 28 − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan (Fassung vom 08.04.2006). Die überplanten Flächen werden hierin als Grünfläche "Friedhof (Planung)" darge- stellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstel- lungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Berichtigung des Flä- chennutzungsplanes gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich. 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am 29.11.2016 wurde vom Regierungspräsidium Tübingen sowie dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben auf die Notwendigkeit eines qualifizierten Bedarfsnachweises bzw. einer alternativen Flächenkom- pensation hingewiesen, da die erbrachte Kompensation nur einen Teil der neuen Wohnbaufläche abdeckt. Das Landratsamt Ravensburg, Fachbereich Naturschutz weist auf die Erbringung eines naturschutzrechtlichen Ausgleichs hin. Weiterhin wird auf bestehende alte Obstbäume sowie einen verdolten Bachabschnitt hin. Auch auf eine FFH-Vorprüfung in Bezug auf die Entwässerung des Gebiets wird hingewiesen, sowie auf den Biotopverbund. Das Landratsamt Ravensburg, Fachbe- reich Forst weist auf den Biotopcharakter des kleinen Tobels im westlichen Bereich hin. Das Land- ratsamt. Fachbereich Oberflächengewässer weist auf den durch das Plangebiet verlaufenden ver- dolten Bachlauf hin und eine mögliche Öffnung desselben, sowie den Hochwasserschutz hin. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchti- gen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass zeitgemäße Bauformen verwirklicht wer- den können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaf- fen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 29 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" erfolgt im so genannten be- schleunigten Verfahren gem. §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − die zulässige Grundfläche liegt mit ca.1.262 m² deutlich unter 10.000 m². − bei dem Vorhaben handelt sich um die Schaffung von Baurecht für die Zulässigkeit von Wohn- nutzung. Es ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. − die Flächen schließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes sowie der beiden Zonen Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet soll die Reduzierung von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund von damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräumigkeit des geplanten Wohngebie- tes teilweise nur schwer lösbar. Eine gleichzeitige Einschränkung der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird jedoch nicht vorgenommen. Die zuletzt genannten Nut- zungen sind innerhalb des Bereiches erforderlich. Durch eine Einschränkung bestünde darüber hinaus die Gefahr, den Gebiets-Charakter vom Grundsatz her zu unterlaufen. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1- 5 BauNVO angeführten Nutzun- gen: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 30 für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungs- konflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamt- situation sind die Gründe hierfür. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Er- scheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beein- trächtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung ge- geben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Ge- meindegebiet kann auch ohne eine detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammen- hänge entsprochen werden. Dies ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass innerhalb des Ortsteils auch in vertretbarer Nähe zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Baugebiete vorhanden oder festgesetzt sind, in denen solche Anlagen generell zulässig sind und in denen keine Einschränkungen ihrer Zulässigkeit gelten oder geplant sind. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung der Grundflächenzahl im Plangebiet ergibt einen großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. - anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,30 für beide Typen befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Wohngebiete. Der im gesamten Plangebiet zulässige Höchstwert von 0,30 stellt eine für die ländliche Umgebung angepasste Festsetzung dar. − Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zu- fahrten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stell- plätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächs- häuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 31 Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genann- ten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wären. Die getroffene Re- gelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weitergehende Überschrei- tungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht aus- drücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommen- tierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen über NN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvoll- ziehbar und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbei- teten Höhenlinien eindeutig bestimmt. Die festgesetzte offene Bauweise kann als Einzel- oder Doppelhaus (Typ 1) bzw. kann als Einzel- haus (Typ 2) umgesetzt werden. Die Eignung zur Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus sollte für jedes Grundstück unabhängig von der jeweils festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinausgehen. Dadurch ent- steht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Auf eine Regelung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen über die in den §§ 12, 14, und 23 BauNVO getroffenen Regelungen hinaus wird verzichtet. Dadurch sind untergeordnete Nebenanla- gen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Abstände zu anderen bau- lichen Anlagen auf Grund von anderen Vorschriften bleiben hiervon unbenommen. Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges zu den naturnahen Räumen, seiner stark peripheren Lage im Gemeindegebiet sowie des dörflichen Charakters des Orts-Teils wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Randlage und Gebietsstruktur erlauben keine darüber Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 32 hinaus gehende Anzahl von Wohneinheiten, da dies insbesondere hinsichtlich der Parkierungsmög- lichkeiten zu Problemen führen würde. Durch die Möglichkeit einer Einliegerwohnung können den- noch mehrerere Generationen untergebracht werden. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben Fehlent- wicklungen ausgeschlossen. 6.2.6 Infrastruktur Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden. 6.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Stöcklisstraße" und "Im Voken" ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Stöcklisstraße besteht eine Anbindung an die L 314. Dadurch sind weitere Anbindungen unter anderem an die B 30 gegeben. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle des Stadtbusses Ravensburg im Bereich des Rathauses gegeben. Die Planung berücksichtigt die Lage am Friedhof von Baindt und den damit verbundenen Besu- cherverkehr. Deshalb wird im nördlichen Bereich eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestim- mung als "öffentliche Parkplatzfläche" festgesetzt. 6.2.8 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrund- stücke anfällt, ist über das öffentliche Regenwasser-Kanalnetz der im nordwestlichen Geltungsbe- reichs vorhandenen Retentionsmulde zuzuführen. Hier ist es zwischen zu speichern und gedrosselt Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 33 in den Sulzmoosbach abzuleiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffent- liche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Zum Schutz des vorhandenen Regenwasserkanals wird ein entsprechendes Leitungsrecht (LR) fest- gesetzt. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 34 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13b BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im beschleunigten Verfahren (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13b i.V. mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" zu erwarten sind, gel- ten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand des Hauptortes Baindt. Es wird im Nordosten von der Straße "Im Voken", im Süden von der "Stöcklisstraße" begrenzt. Im Norden schließen die Flächen des Friedhofs an, im Nordwesten und Westen ein kleines Waldstück. In diesem fließt ein kleiner Bach, der weiter westlich in den Sulzmoosbach mündet. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet umfasst im nordwestlichen Teil ein bestehendes Retentionsbe- cken, im südwestlichen und mittleren Teil eine Ackerfläche und im östlichen Teil eine Wiese mit insgesamt sieben Obstbäumen (sechs Apfelbäume und ein Birnbaum). Nördlich der Obstwiese ver- läuft ein kurzer asphaltierter Fußweg, an den sich weiter nördlich – im Übergangsbereich zur "Stöcklisstraße" – eine Schotterfläche anschließt. Von der Schotterfläche führt eine teilversiegelte Zuwegung zu dem Retentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet. Der für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen am Retentionsbecken erforderliche Weg führt westlich am Becken vorbei und mündet im südwestlichen Plangebiet in die Straße "Im Voken". Die Obstwiese ist im Zielartenkon- zept des Landkreises Ravensburg als Streuobst mit der Priorität 1 bewertet. Um zu prüfen, ob im überplanten Bereich artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, wurde das Gebiet im Mai 2017 durch einen Biologen begangen (siehe artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 28.06.2017). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 35 Dabei fanden sich auf Grund des relativ hohen Alters der Bäume ein großer Totholzanteil und ver- einzelt Pilzfruchtkörper. Spechthöhlen konnten nicht nachgewiesen werden. Zwei Bäume wiesen Kernholzfäule mit großen Stammhöhlen und mehreren Öffnungen auf. Zudem fanden sich mehrere Astausfaulungen, die kleinräumige Höhlen bildeten. Insgesamt befinden sich vier Höhlen im Baumbestand. Eine Nutzung der Bäume als Nistplatz durch Vögel konnte nicht belegt werden und ist auf Grund der ungünstigen Ausformung der Höhlen auch nicht zu erwarten. Die beiden hohlen Stämme eignen sich grundsätzlich in ihrem Charakter als Fledermausquartiere. Es fanden sich je- doch keine Kotspuren. Zudem deutet die Präsenz von dichten Spinnennetzen im Stamminneren darauf hin, dass die Höhlen aktuell nicht als Quartier genutzt werden. Zwei Baumstämme waren von Ameisen einer nicht näher bestimmten Art besetzt. An vier Bäumen fanden sich Schlupflöcher von Insekten im Totholz. Während der Erfassung wurden folgende Vogelarten im und um das Plan- gebiet festgestellt: Feldsperling, Haussperling, Bachstelze, Girlitz, Hausrotschwanz, Mönchsgras- mücke, Buchfink, Blaumeise, Kleiber und Amsel. Eine unmittelbare Nutzung des Baumbestandes zur Nahrungssuche erfolgte durch ein Paar Feldsperlinge sowie einen Haussperling. Reptilien wur- den im Plangebiet nicht festgestellt. Die überplante Fläche liegt innerhalb des 500 m-Suchraums des landesweit berechneten Biotopverbunds mittlerer Standorte; vermutlich beruht diese Einstufung auf der angenommenen bzw. angestrebten Vernetzung vorhandener Streuobst-Bestände. Insge- samt ist das Plangebiet von mittlerer Bedeutung für das Schutzgut. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Etwa 200 m nördlich des Plange- bietes liegen die geschützten Biotope "Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)" (Nr. 1-8124- 436-7124) und "Schilf-Röhricht südlich Sulzmoosbach (Baindt)" (Nr. 1-8124-436-6701). Etwa 200 m südlich des Plangebietes liegen die geschützten Biotope "Baumhecke bei Baindt" (Nr. 1- 8124-436-6704) und "Feuchtvegetation westlich Grünenberg" (Nr. 1-8124-436-6700). Etwa 275 m südwestlich des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Nr. 4199). Etwa 700 m westlich des Plangebietes beginnt eine Teilfläche des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223- 311). Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht ist der Untergrund des Plangebietes von glazialen Sedimenten geprägt. Aus dem anstehenden tonig-leh- migen Geschiebemergel der Würmeiszeit haben sich pseudovergleyte Parabraunerden mittlerer Fruchtbarkeit entwickelt. Gemäß Reichsbodenschätzung, welche die Fläche als Acker bewertet, han- delt es sich bei den Diluvialböden um sandige Lehme guter bis mittlerer Zustandsstufe. Etwa die Hälfte der Fläche wird noch als Acker genutzt; die Parzelle ist mit 0,26 ha jedoch relativ klein. Als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf kommt den Böden wegen der geringen Wasserdurchlässigkeit nur eine mittlere Bedeutung zu; ihre Bedeutung als Filter und Puffer für Schadstoffe ist jedoch wegen des Lehmanteils hoch. Im nördlichen Bereich des Plangebietes sind die Böden bereits stärker anthropogen geprägt, da es hier versiegelte und teilversiegelte Bereiche sowie das durch Erdmo- dellierung entstandene Retentionsbecken gibt. Davon abgesehen sind die vorkommenden Böden vollständig unversiegelt und mit semi-natürlicher Vegetation bewachsen. Sie können daher ihre natürlichen Funktionen noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 36 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Im Plangebiet verläuft ge- mäß einem Hinweis des Landratsamts Ravensburg (Sachbereich Oberflächengewässer) ein verdol- ter Bachlauf, der aus zwei oberhalb liegenden Quellen auf Fl.-Nr. 239 gespeist wird. Weder der Gemeinde Baindt noch dem involvierten Erschließungsplaner liegen zu dem vermuteten Gewässer Informationen vor. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verdolung tatsächlich nicht vorhanden ist. Die überplante Fläche verfügt über ein sehr großes oberirdisches Außeneinzugsgebiet und ist von Niederschlagswasserzuflüssen bei Starkregenereignissen betroffen. Im Nordwesten grenzt der Tobelbach an das Plangebiet an; dieser mündet rund 300 m nordwestlich in den Sulzmoosbach. Der Drosselabfluss des bestehenden Retentionsbeckens für das Baugebiet "Abrundung Grünenberg" führt in diesen Bach. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion; die wenigen Obstbäume tragen in geringem Umfang zur Frischluftbildung bei. Laut der Klimaanalysekarte der "Regionalen Klimaanalyse Bodensee-Oberschwaben" (Prof. Dr. A. Schwab & D. Zachenbacher, PH Weingarten, im Auftrag des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben, 2009) verläuft von Süd- osten her (etwa parallel zur "Stöcklisstraße") ein intensiver Kaltluftstrom (Bergwindsystem) mit geringer Volumenstromdichte (> 15 bis 30 m³/(ms)). Der Luftstrom zweigt unmittelbar südlich des Plangebietes nach Westen hin ab und führt über die hier bestehende Streuobstwiese in Rich- tung Schussental. Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Größere Verkehrswege, die zu einer relevanten Schadstoffanreicherung in der Luft führen könnten, führen nicht in räumlicher Nähe des Plangebietes vorbei. Insgesamt ist wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur gering vor- belasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet handelt es sich um eine teils zur Regenwasserretention, teils landwirtschaftlich genutzte Fläche (Acker und Obstwiese) in südöstlicher Ortsrandlage des Haupt-Ortes Baindt. Die Fläche weist ein leichtes Gefälle Richtung Nordwesten auf und ist auf Grund der verschiedenen Nutzungen ver- gleichsweise abwechslungs-/strukturreich. Wanderwege führen am Gebiet nicht vorbei, sodass der Fläche keine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt. Im Norden schließt der überplante Bereich an die Flächen des Friedhofs (hier: Aussegnungshalle und Stellplätze) an. Östlich und süd- östlich befindet sich bestehende Wohnbebauung. An der Nordwest- und Westgrenze des Gebietes beginnt ein dichtes lineares Gehölzband, das den ab hier offen verlaufenden Tobelbach begleitet. Das Plangebiet ist von den angrenzenden Straßen sowie von der freien Landschaft im Süden her gut einsehbar und auf Grund der Ortsrandlage für das Ortsbild von Bedeutung. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der Baukörper gehen die Wiesen- sowie die Ackerfläche als Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 37 Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren. Die vorhandenen Obstbäume werden gefällt. Um zu vermeiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, müssen die Bäume außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Wochenstubenzeit von Fledermäusen (d.h. zwi- schen 01.10 und 28.02) gerodet werden. Da hierdurch Höhlenbäume und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel entfallen, sind artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen umzu- setzen. Baumstämme mit Höhlen sind inklusive ihrer Hauptäste nach der Fällung zu erhalten und auf der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet aufrecht zu positionieren, um noch im Holz befind- lichen Insektenarten das Schlüpfen zu ermöglichen. Dazu wird der Stammfuß bis zur für die Stand- sicherheit erforderlichen Tiefe eingegraben. Alternativ können Bäume scheiterholzartig miteinander verkeilt gesichert werden. Als Ersatz für den Wegfall potenzieller Quartiermöglichkeiten für Fleder- mäuse sind im Baumbestand im Umgriff des Plangebietes mindestens vier Fledermauskästen an- zubringen. Sofern die genannten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden, ist gewährleis- tet, dass die Lebensraumbedingungen für höhlenbrütende Arten erhalten bleiben (siehe arten- schutzrechtlicher Kurzbericht vom 28.06.2017). In Bezug auf den Biotopverbund können in Obst- wiesen vorkommende Arten weiterhin von der westlich liegenden Streuobstwiese (Fl.-Nr. 848) über die südöstlich des Plangebietes am Ortsrand vorkommenden Obstbäume ("Stöcklisstraße 20, 22 und 24") in Richtung Osten (Obstbäume bei Hofstelle im Außenbereich) wandern, so dass trotz der wegfallenden Obstbäume die Vernetzungsfunktion gewahrt bleibt. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Die im weiteren Umfeld liegenden Biotope sowie das Naturschutzgebiet bleiben von der Planung unberührt. Um auch Beeinträchti- gungen des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" zu vermeiden, sind im Bebauungsplan entsprechende Minimierungsmaßnahmen festgesetzt (insektenschonende Beleuchtung und Verwendung nur schwach reflektierender Photovoltaikanlagen, siehe Konzept zur Grünordnung, Punkte 7.2.3.2 und 7.2.3.3). Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über das bestehende Retentionsbecken, welches im Rahmen der Erschließungsarbeiten geringfügig vertieft bzw. höhere Böschungen angelegt werden um ein größeres Rückhaltevolumen zu erzielen. Durch die Volumenvergrößerung ändern sich die über den Drosselabfluss in den Tobelbach eingeleiteten Niederschlagswassermengen nicht (d.h. der bereits genehmigte Wert von 8 l/s wird weiterhin ein- gehalten), so dass sich keine über den Bestand hinausgehenden Auswirkungen auf den Vorfluter und damit auch keine Auswirkungen auf das FFH-rechtlich geschützte Gewässer, in welches der Tobelach mündet, ergeben. Mögliche Beeinträchtigungen wurden im Rahmen einer FFH-Vorprü- fung vom 10.04.2018 (Büro Sieber) zum besagten FFH-Gebiet abgearbeitet. Die Niederschlags- entwässerung wurde mit der angegebenen Drosselabflussmenge als FFH-Verträglich eingestuft. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Planung er- möglichte Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der be- troffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser in Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 38 diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Die Größe der voraussichtlich versiegelten Flä- chen liegt bei maximal ca. 4.000 m², so dass die Neuversiegelung noch als moderat bewertet werden kann. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird auch die Versickerungsleistung der betroffenen Flächen einge- schränkt. Spürbare Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate bzw. den lokalen Wasser- haushalt sind dadurch jedoch auf Grund der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll in das bestehende Retentionsbecken ein- geleitet werden. Dieses wird im Rahmen der Erschließungsarbeiten vertieft, um ein größeres Rück- haltevolumen zu erzielen. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offen- flächen beschränkt. Die sieben Obstbäume werden voraussichtlich gerodet, wodurch ihre frischluft- produzierende Wirkung entfällt. Im Bereich des bestehenden Retentionsbeckens, auf den privaten Baugrundstücken sowie in geringem Umfang auch im Straßenraum sind jedoch Baum-Neupflan- zungen vorgesehen. Langfristig können die neu zu pflanzenden Bäume eine luftfilternde und kli- maregulierende Wirkung haben. Unter Berücksichtigung der Bebauungsart (kleinteilige Wohnbe- bauung mit Gärten) entsteht damit für das Schutzgut Klima/Luft insgesamt keine wesentliche Be- einträchtigung. Der Kaltluftstrom in Richtung Westen wird nicht behindert. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die in Ortsrandlage geplanten Baukörper eine geringfügige Beeinträchtigung. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Ein- buße an der Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Obstwiese und die kleine Ackerfläche). Die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen und bauordnungs- rechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 39 von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Im nordwestlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die der Sicherung des bestehenden Retentionsbeckens einschließlich der Zufahrtswege dient. Zudem erfolgt auf dieser Grünfläche eine Eingrünung in Richtung der geplanten Wohnbebauung. Die nordwestlich zum Friedhof hin anschließenden Flächen sind bereits durch bestehende Gehölze gut eingegrünt. Im südlichen Plangebiet ist entlang des vorgesehenen Straßenstichs die Pflanzung von einem Baum vorgesehen. Auch in den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen zu pflanzen. Hierdurch wird eine angemessene Ein- und Durchgrünung der Bebauung gewährleistet. Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Um eine Gefahr von umstürzenden Bäumen aus dem nord-/nordwestlich gelegenen Waldstück zu vermeiden, wird ein Waldabstand von 30,00 m zwischen Waldabgrenzung und der Baugrenze fest- gesetzt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 40 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich auf Vorschriften zur Regelung der Dachform, der Dachneigung, Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern, der Materialien, der Farben sowie der Anzahl der Stellplätze. Den Bauherren soll dadurch bewusst ausreichend Gestaltungsspielraum bei der Verwirklichung ihrer Bauvorhaben gegeben werden. 8.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Pultdaches oder Walmdaches. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungsverfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dachneigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes zuei- nander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könn- ten. Die Vorschriften über Materialien und Farbenorientieren sich einerseits an den umliegenden, land- schaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend ge- stalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. yyq Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 41 8.1.3 Stellplätze und Garagen Auf Grund der Lage des Gebietes im ländlichen Raum ist erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobi- lität der zu erwartenden jungen Familien zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen, hat sich die hier angewandte Regelung bewährt, da sie bereits bei sehr kleinen Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht. Die Verkehrsflächen sind so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des flie- ßenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind in- soweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hohen Wert auf eine wirtschaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiege- lung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stell- plätze können vom öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den pri- vaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 42 9 Begründung – Sonstiges Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 0,95 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,62 65,3 % Sonstige öffentliche Verkehrsflächen 0,13 13,6 % Öffentliche Grünflächen 0,20 21,1 % 9.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: Netze BW Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 43 Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg Zusätzliche Informationen 9.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 23.07.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 11.09.2018 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 23.07.2018) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 11.09.2018 enthalten): − Anpassung der Baugrenzen an den 30 m Waldabstand − Streichung von Gartenbaubetrieben bei der Zulässigkeit der Nutzungen − Ergänzung der Festsetzung "Baugrenze" um den Hinweis der Zulässigkeit von Zähleranschluss- säulen − Ergänzung von Ziffer 2.11 (Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außerhalb der über- baubaren Grundstücksfläche) hinsichtlich der Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen außer- halb des Waldabstandes − Ergänzung der konkreten Grundfläche in der Begründung − Ergänzung des Brandschutz-Hinweises − Ergänzung der Pflanzliste unter Punkt 2.28 "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" (Pla- nungsrechtliche Festsetzungen) − Ergänzung der Hinweise um die Punkte 4.11 "Vorhandener Waldrand" und 4.12 "Waldabstand von 30,00 m" − Redaktionelle Streichungen bzw. Ergänzungen der Hinweise und Begründungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 44 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Karte 1"Raumkate- gorien"; Darstellung als "Randzone um einen Ver- dichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächen- nutzungsplan; Darstellung als "Grünfläche" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 45 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Westen auf das Plangebiet, links im Bild: die bereits bestehende Retensionsmulde Blick von Norden auf das Grundstück südlich der Straße "Im Voken" Blick von Westen auf die Retentionsmulde Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 46 12 Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2017 Der Beschluss wurde am 20.10.2017 ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. ………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 22.05.2018 bis 22.06.2018 (Billigungsbeschluss vom 10.04.2018; Entwurfsfassung vom 10.04.2018; Bekanntmachung am 11.05.2018) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Baindt, den …………. ……………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer schriftlichen frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 10.11.2016 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 29.11.2016 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behör- den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 17.05.2018 (Entwurfsfassung vom 10.04.2018; Billi- gungsbeschluss vom 10.04.2018) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 11.09.2018 über die Entwurfsfas- sung vom 23.07.2018. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 47 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 23.07.2018 dem jeweiligen Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 11.09.2018 zu Grunde lagen und dem jeweiligen Satzungsbeschluss entspre- chen. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt wurde gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Grünenberg – Stöcklisstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 48 Plan aufgestellt am: 10.04.2018 Plan geändert am: 23.07.2018 yyq …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M.Sc. Thorsten Reber) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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            _____________________________Satzung_____________________________ Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) , § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 65), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 55) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 05.11.2013 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mehlisstraße“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 06.03.2012. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung vom 06.03.2012 und dem Textteil vom 11.12.2012. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 11.12.2012 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,-- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften - zu Dachformen - zu Dachneigungen - zu Dachgestaltungen nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ……………………… ……………………………………. (Dienststempel) Elmar Buemann, Bürgermeister Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 BEBAUUNGSPLAN ”Mehlisstraße” Gemeinde Baindt TEXTLICHE FESTSETZUNG MIT PLANZEICHENERKLÄRUNG Mit Inkraftt reten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft , nicht jedoch die Stellplatzsatzung “ Baienfurterstrasse” . A) RECHTSGRUNDLAGEN 1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013. (BGBL. I.S. 1548) 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBL. I.S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBL. I.S. 1548) 3. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (GBI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) 4. Planzeichnungsverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 S. 58 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) In Ergänzung der Planzeichnung w ird Folgendes festgesetzt: B) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und §§ 1 - 23 BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB WA 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend den Einschrieben im Plan § 4 BauNVO 1.1.1 Einschränkungen von Nutzungen im WA- Gebiet: von den nach § 4(3) genannten Nutzungen- arten sind: - (4) Gartenbaubetriebe - (5) Tankstellen - (6) sonst ige nicht störende Gew erbebetrie- be nicht zulässig § 1(5) § 4(3) BauNVO BauNVO Mi 1.2 Mischgebiet (Mi) § 6 BauNVO 1.2.1 Unzulässigkeit von Ausnahmen im Mi-Gebiet: § 6(3) i. V.m. § 1(6) BauNVO BauNVO Im Gebiet Mi sind Vergnügungsstätten nach §6 Abs. 2 Nr. 8 im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 2 1.2.2 Einschränkung von Nutzungen: von den nach § 6(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (7) Tankstellen - (8) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3)2 in den Teilen des Gebiets, die überw iegend durch gew erbliche Nutzungen geprägt sind nicht zulässig. § 1(5) § 6(2) BauNVO BauNVO 1.2.3 Einschränkung der Anzahl von Wohnungen - in Wohngebäuden ist je angefangene 250m² Baugrundstücksf läche i.S.v. §19(3) BauNVO maximal 1 Wohnung zulässig. § 9(1)6 BauGB GEe 1.3 Eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) entsprechend den Einschrieben im Plan Im GEe sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht w esent lich stören. § 8 BauNVO 1.3.1 Einschränkung von Nutzungen im Gew erbe- gebiet: von den nach § 8(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (3) Tankstellen nicht zulässig § 1(5) § 8(2) BauNVO BauNVO 2. Maß der baulichen Nutzung (* Zahlenw erte sind nur Beispiele) § 9(1)1 BauGB GRZ = 0,4* Max. Größe der Grundf läche (GRZ) der baulichen Anlagen je Quadratmeter Grund- stücksf läche i.S. §19(3) BauNVO § 16(2)1 BauNVO WH = 6,0 m* Wandhöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Die max. Wandhöhe ist def iniert als Schnittpunkt der Außenw and des Haupt- baukörpers, also nicht an Vorbauten und Dachvorsprüngen, mit der Außenkante der Dachf läche (Oberkante Bedachungsmateri- al). § 16(3)2 BauNVO GH = 9,0 m* Gebäudehöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Erdgeschossfussbodenhöhe Die Erdgeschossfussbodenhöhe EFH = Erdgeschoß-Fußbodenhöhe mit Höhenangabe über Normal Null Bezugspunkt ist der Rohfussboden. Bei vorhandenen Gebäuden ist die bisheri- ge EFH sow ohl bei Umbau w ie auch bei Abriss und Neubebauung beizubehalten. Bei Neubauten w ird die EFH mit + 40cm über dem vorhandenen natürlichen Gelän- de (Mit telmass an den Gebäudeecken) § 9(2) BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 3 festgelegt. Die mit den vorherigen Fest legungen fest- gesetzten Erdgeschossrohfussbodenhöhen dürfen bei vorhandenen Gebäuden und Neubauten um max. ± 30 cm verändert w erden. 3. Bauweise § 9(1)2 BauGB O Offene Bauw eise § 22 BauNVO Baugrenze § 23(1+ 3) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung § 16(5) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzun- gen § 16(5) BauNVO 4. Öffentliche Verkehrsflächen § 9(1)11 BauGB Straßenbegrenzungslinie Fussw eg Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 5. Versorgungsflächen § 9(1)12 BauGB Versorgungsf läche Elektrizität 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9(1)20 i. V. mit §9(1)25a+ b BauGB BauGB 6.1.1 Bisher bebauter Bereich (WA 1) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss darf nicht direkt in die Abw asserkanalisat ion abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Über- § 9(1)20 BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 4 läufe von Anlagen zur Regenw assernut- zung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Das Niederschlagsw asser muss auf dem Grundstück, auf dem es anfällt , gepuffert w erden. Hierzu müssen auf den Privat- grundstücken Retent ionszisternenanlagen oder gleichw ert ige Retent ionsf lächen als Versickerungsmulden hergestellt w erden. Der Notüberlauf w ird an das bestehende Kanalsystem (Mischsystem) angeschlos- sen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. 6.1.2 Bisher unbebauter Bereich (WA 2+ GEe) (Gew erbef läche + Neubaubereich WA 2) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss muss im Trennsystem in das öffent liche Abw asserkanalsystem abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenw assernutzung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. § 9(1)15 BauGB 6.2 Bodenversiegelungen sind auf das unbe- dingt notw endige Maß zu beschränken. Die Beläge für Garagenzufahrten und Stell- plätze sind als w asserdurchlässiger Belag auszuführen. (z.B. w assergebundene Flächen, Schotter- rasen, Pf lasterf lächen mit w asserdurchläs- sigen Fugenanteilen, Rasengittersteine) 6.3 Einzelpf lanzgebote X 6.3.1 Pf lanzgebot – Einzelbäume An den in der Planzeichnung gekennzeich- neten Stellen sind großkronige Einzel- baumhochstämme zur Gliederung des Straßenraumes zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind die Arten der Pf lanzen- liste 1 zu verw enden. Die generelle Lage der Bäume ist verbindlich. Der exakte Standort kann nur bis zu 5 m verschoben w erden. § 9(1)25 a BauGB 6.3.2 Pf lanzgebot – Einzelbäume Auf jedem Baugrundstück ist mindestens ein mittelkroniger Einzelbaumhochstamm je angefangene 500 m² Grundstücksf läche zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 5 sind die Arten der Pf lanzenliste 2 zu ver- w enden. Die Lage der Bäume ist variabel, Bäume zur Gliederung des Straßenraumes w erden angerechnet. Pf lanzlistenliste 1 Großkronige Bäume (1. Ordnung) für Bepf lanzung am Straßenrand Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Winter-Linde Tilia cordata Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Esche Fraxinus exelsior Obstbaum als Hochstamm Pf lanzliste 2 Bäume und Sträucher zur Bepf lanzung der Baugrundstücke Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Apfeldorn Crataegus x lavallei, Carrierii Chinesische Wildbirne Pyrus calleryana, Chant icleer Kirsch-Pf laume Prunus cerasifera Obstbäume als Hochstamm 6.4 Private Grünf läche Private Grünf läche ohne w eitere bauliche Nutzung: Im Bereich der eingetragenen Grünf lächen sind keine baulichen Anlagen zulässig ein- schliesslich Nebenanlagen i.S. §14 Abs. 1 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind w asserdurchlässige Oberf lächenbefest i- gungen. Unzulässig sind auch Verfahrensfreie Vor- haben nach LBO §50 und w ie im Anhang zu §50 Abs.1 beschrieben. Ebenfalls unzulässige Nutzungen sind: Nutzung der Flächen als Lagerf läche Nutzung als Stellplatz Nutzung als Hundezw inger Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 6 7. Schallschutz §9(1)24 BauGB IS 1 7.1 Immissionsschutz-Festsetzung IS 1: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neubauten sind die zum Lüften erfor- derlichen Fensteröffnungen von Aufent- haltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnkü- che, Schlaf- und Kinderzimmer) vollstän- dig auf die vom bestehenden Gew erbe- gebiet abgew andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. IS 2 Immissionsschutz-Festsetzung IS 2: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neu-, Um- und Erw eiterungsbauten sind die zum Lüften erforderlichen Fens- teröffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnküche, Schlaf - und Kinderzimmer) vollständig auf die vom bestehenden Gew erbegebiet abge- w andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. Ausnahmen von der vorstehenden Orien- t ierungspf licht für Fensteröffnungen kön- nen zugelassen w erden, w enn ihre Einhal- tung bei funkt ional befriedigenden Raum- zuschnitten unmöglich ist und w enn die betreffenden Räume ersatzw eise mit aus- reichend dimensionierten schallgedämpf- ten Lüftungsanlagen (z. B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Ein- zellüfter etc.) ausgestattet w erden. Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume in- klusive der schallgedämpften Lüftungsan- lagen müssen ein erforderliches Gesamt- schalldämmmaß R'W, res von mindestens 30 dB(A) einhalten. 7.2 Innerhalb des Gew erbegebietes sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskon- t ingente LEK nach DIN 45691 tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) Emissionskont ingente LEK in dB(A)/m² LEK tags 56 LEK nachts 41 (siehe auch Planeintrag) Die Prüfung zur Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burg- grafenstraße 6, 10787 Berlin). Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 7 * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Errichtung und der Funktionsfähigkeit eines Schallschutzraumes zum Test von Rasenmähern, und Motorsägen auf dem Betriebsgrundstück der Firma Bentele (Flurstücksnr. 603/1) zulässig. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind aus- schließlich Nutzungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Auf- enthalt von Menschen best immt sind. §9 (2) BauGB * * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Umsetzung einer abschirmenden Bebau- ung im eingeschränkten Gew erbegebiet zulässig. Die abschirmende Bebauung darf aus höchstens drei Gebäuden beste- hen und muss eine Mindesthöhe von 7,50m sow ie eine Gesamtlänge (alle Ge- bäude zusammen) von mindestens 80m aufw eisen. Zw ischen den Gebäuden darf höchstens eine Lücke von jew eils maxi- mal 7m entstehen. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind ausschließlich Nut- zungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen best immt sind. Eine Abw ei- chung der Gebäudeanzahl, der Höhe und der Länge der abschirmenden Bebauung kann dann zugelassen w erden, w enn durch eine fachliche Stellungnahme nachgew iesen w ird, dass die gleiche Ab- schirmw irkung erreicht w ird. 8. Planbereich § 9(7) BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 8 C) NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND VERMERKE D Kulturdenkmale D) HINWEISE Stellplatzsatzung “Baienfurter Strasse”: Für einen Teilbereich des Plangebietes be- steht eine Satzung über die Stellplatzver- pf lichtung für Wohnungen in der Baienfurter Straße vom 20. Januar 1998. Die Gült igkeit dieser Satzung w ird durch den Bebauungs- plan nicht berührt . Sonstige Planzeichen (keine Festsetzungen) 1925/1 Grundstücksgrenzen mit Grundstücksnum- mer Bestehende Gebäude mit Nummerierung Bestehende Topographie Höhenlinien und -angaben Bodenaushub Unbelastetes Bodenaushubmaterial ist – sow eit möglich - innerhalb des Planungsge- bietes w iederzuverw enden. Wiederverwendung des Oberbodens Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 9 Oberboden der zu überbauenden Flächen ist fachgerecht abzutragen, zw ischenzulagern und nach Abschluss der Baumaßnahme in einer Mindestschichtstärke von 20 cm auf dem übrigen Baugrundstück aufzutragen. Regenwassernutzung Die Nutzung von Dachf lächenw asser für die Gartenbew ässerung w ird empfohlen. Ermittlung Schallwerte Bei der Berechnung der Immissionskont in- gente aus den Emissionskont ingenten sind folgende Vorgaben zu beachten: - Schallabstrahlende Fläche: Grundstücks- f läche einschließlich der privaten Grünf lä- chen - Schallausbreitungsrechnung: DIN ISO 9613-2 mit A-Summenpegeln unter alleini- ger Berücksicht igung der Abstandsdämp- fung - gedachtes, ebenes Gelände, keine Ab- schirmungen auf dem Schallausbreitungs- w eg - Schallquellenhöhe: 2,00 m über dem ge- dachten, ebenen Gelände - maßgebliche Immissionsorte: allgemeines Wohngebiet (Fl.-Nr. 597/1) jew eils 1. Ober- geschoß (relat ive Höhe: 5,60 m über Gelände) Höhensystem Die im Bebauungsplan eingetragenen Höhen beziehen sich auf das ” neue Höhensystem” über Normal-Null (NN) E) ANLAGEN zum Bebauungsplan Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den. 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Dipl. Ing. Roland Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\04_Örtl_Bauvorschrift_Ergänz_07_20121211_GR.docx Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 Örtliche Bauvorschriften Zum Bebauungsplan ”Mehlisstrasse” Gemeinde Baindt A) RECHTSGRUNDLAGEN Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (BGI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) B) ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74(1)1 LBO 1.1 Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung Siehe Einschriebe im Plan. Die nachfolgenden ört lichen Bauvorschrif ten gelten für die Hauptgebäude. § 74(1)1 LBO SD = Satteldach PD = Pultdach WD = Walmdach DN = Dachneigung 1.2 In den im Plangebiet mit WA und MI gekenn- zeichneten Bereiche sind die Dächer mit Dachsteinen oder Dachziegeln zu belegen. 1.3 Dachaufbauten in Form von Einzelgauben sind mit folgenden Einschränkungen zuläs- sig: Auf einer Dachseite sind nur Gauben gleicher Form möglich, Kombinat ionen sind nicht erlaubt. Der Abstand der Gauben zum Ortgang muss mindestens 2,50 Meter betragen. Dachgauben als zw eite obere Gaubenreihe sind nicht zulässig. E) ANLAGEN zu den örtlichen Bauvorschriften Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 1 Bebauungsplan “Mehlisstraße“ GemeindeBaindt BEGRÜNDUNG 1. ALLGEMEINES 2. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 3. RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION 4. BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 5. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND VORHABEN 6. NOTWENDIGKEIT DER BEBAUUNGSPLANAUFSTELLUNG 7. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 8. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 9. ERSCHLIESSUNG 10. BAULICHE NUTZUNGEN 11. GRÜN- UND FREIFLÄCHEN 12. VER- UND ENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN 13. AUSWIRKUNGEN 14. UMWELTSCHUTZ, EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT MIT AUSGLEICHSBILANZIERUNG 15. BETEILIGUNG DER BÜRGER UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 16. PLANDATEN 17. KOSTENSCHÄTZUNG Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 2 1. Allgemeines Die im Bebauungsplan abgegrenzte Fläche ist zu etwa knapp der Hälfte unbebaut. Die Fläche gehört zum auslau- fenden landwirtschaftlichen Betrieb Schachenerstraße 106 und ist zwischenzeitlich von allen Seiten von Bebauung um- rahmt. Im Osten eher Wohnbebauung, im Süden dörfliche Mischnutzung und im Westen und Norden durch gewerbliche Nutzungen. Nachdem diese bisherige landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche durch Aufgabe des Betriebes frei wird soll die- ser Bereich nun als vorrangig zu nutzende Innenentwick- lungsfläche städtebaulich neu geordnet und bebaut werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch erlassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Sinne des § 13a als Innenentwicklungsfläche vor. 2. Räumlicher Geltungsbereich Die Abgrenzung des Geltungsbereichs für den Bebauungs- plan wird wie folgt begrenzt: gemäß Planeintrag Im Westen durch die Mehlisstraße (Parzelle 605 / 2) Im Norden ebenfalls durch die Mehlisstraße(Parzelle 557) Im Osten durch die Baienfurterstraße (Parzelle 602 / 1) Im Süden durch die Schachenerstraße (Parzelle 575) 3. Räumliche und strukturelle Situation Der Planungsbereich umfasst einen größeren Teil der histo- rischen Ortslage von Schachen bzw. der vorhandenen Be- bauung entlang der Baienfurterstraße. Im Westen und Nor- den grenzt der Planungsbereich direkt an bestehende Ge- werbegebiete mit rechtskräftigem Bebauungsplan an. Im Planungsgebiet befindet sich ein gewerblicher Betrieb in di- rektem Umfeld zu bestehenden Wohngebäude. Das Gebiet ist von der Topographie her nahezu eben.Durch das vorhandene Straßennetz ist es schon weitgehend er- schlossen einschließlich desdazugehörigen Ver- und Entsor- gungssystems und bedarf lediglich der Ergänzung. 4. Bestehende Rechts- verhältnisse: Für den Planungsbereich gibt es keinen Bebauungsplan und damit keine rechtskräftige planungsrechtliche Festsetzung. Der Grunderwerb durch die Gemeinde des bisher unbebau- ten Bereiches ist gesichert. 5. Übergeordnete Planun- Der Flächennutzungsplan weist im Geltungsbereich ein Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 3 gen und Vorhaben: Dorfgebiet aus. Der bisher unbebaute Teilbereich ist als Bau- fläche im Zuge der Berichtigung des Flächennutzungs- planes vom 01.12.2010 ausgewiesen. Im Westen schließt sich eine größere gewerbliche Zone an. Im Süden ebenfalls laut Flächennutzungsplan Dorfgebiet. Im Osten sind keine größeren Siedlungserweiterungen eingetragen. 6. Notwendigkeit der Beb.- Plan Aufstellung Der Ortsteil Schachen hat sich im Planungsbereich in den letzten Jahrzehnten vom bäuerlich geprägten weilerhaften Dorf zu einem in Teilen stark gewerblich geprägten Standort entwickelt. Gleichzeitig nimmt das Wohnen im Bereich der Baienfurterstraße und Schachenerstraße einen hohen Stel- lenwert ein. Durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Be- triebes an der Schachenerstraße wird sowohl die Hofstelle wie auch die angrenzenden bisherig landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen frei. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Bauland und dem Vorrang der Innenentwicklung soll der Planungsbereich städtebaulich neu geordnet werden. Mit der Neuordnung und Neubebauung soll gleichzeitig eine pla- nungsrechtlich abgesicherte konfliktarme Weiterentwicklung dieses Teilbereichs von Schachen für das Wohnen wie auch die Absicherung der bestehenden gewerblichen Nutzungen durch eine Pufferzone erreicht werden. 7. Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die städte- bauliche Gesamtentwicklung des nördlichen Teilbereichs des OrtsteilsSchachen in einem entscheidenden Teilbereich fortge- führt, weiterentwickelt und abgeschlossen. Mit der Neubebau- ung des bisher unbebauten Bereiches wird im Sinne der vor- rangig zu betreibenden Innenentwicklung wertvolles Bauland für die Gemeinde eröffnet unter weitgehender Ausnutzung bereits vorhandener Erschließungsvorleistungen. Die überge- ordnete städtebauliche Zielvorstellung ist die Arrondierung und Weiterentwicklung der vorhandenen überwiegend durch Wohnbebauung gekennzeichneten Bereiche entlang der Bai- enfurter- und Schachenerstraße bei gleichzeitiger Abschir- mung nach Westen weiterzuentwickeln. Aufgrund der punktu- ellen teils intensiven gewerblichen Nutzung entlang der Mehlisstraße ist eine Abpufferung durch eine entsprechende gewerbliche Bebauungsstruktur erforderlich. Hinsichtlich der Art der Bebauung wirddie bestehende Bebau- ung westlich der Baienfurterstraße und nördlich der Schachenerstraße planungsrechtlich gesichert.Weiterhin wird im bereits bebauten Bereich entlang der Schachenerstraße die zukünftige bauliche Struktur für die zu erwartenden Verände- rungen aus dem Strukturwandel (Abriss ehemals landwirt- schaftlicher Hofstellen zugunsten von Neubauten) einschließ- lich der Bebauungsintensität im rückwärtigen Bereich (Bauen in der 2. Reihe) planungsrechtlich geregelt. Mit der Neubebau- ung wird die Körnung der bisherigen Bebauungsstruktur hin- sichtlich Nutzung, Größe und Dichte aufgenommen und wei- tergeführt. Im Nordwesten werden nicht störende gewerbliche Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 4 Bauten als „Pufferzone“ vorgesehen. Diese gewerbliche Übergangszone mit Nutzungseinschrän- kungen trägt dem Ergebnis des Schallgutachtens im Hinblick auf die geplante und bereits bestehende Wohnbebauung Rechnung. Ziel der Planung ist durch die Freigabe der Gebäudestellung und durch die Art der Erschließungsstruktur für möglichst alle Gebäude eine günstige passive Nutzung der Sonnenenergie zu eröffnen. Das Verkehrserschließungskonzept ist lediglich durch eine neue Erschließungsschleife geprägt die jeweils an die Mehlis- straße anschließt und im Westen einen unmittelbaren An- schluss über die Schachenerstraße an das überörtliche Netz ermöglicht. In Nordsüdrichtung wird ein Fußweg zwischen der Mehlisstra- ße und der Schachenerstraße vorgesehen zur bestmöglichen innerörtlichen fußläufigen Vernetzung insgesamt und auch im Hinblick auf die fußläufige Anbindung des vorgesehenen öf- fentlichen Kinderspielplatzes in der Mitte des Planungsberei- ches. 8. Eigentumsverhältnisse: Rund die Hälfte der Fläche des Planungsbereich ist bereits bebaut und in Privatbesitz. Der Erwerb des bisher unbebauten Bereiches durch die Gemeinde ist gesichert. Die eigentums- rechtlichen Voraussetzungen für den geplanten Fußweg sind noch zu schaffen. 9. Erschließung: Der gesamte Planungsbereich ist bereits weitgehend er- schlossen durch das örtliche Straßennetz das den Planungs- bereich von allen vier Seiten bereits umschließt. Über die Schachenerstraße ist eine sehr gute und konfliktarme Anbin- dung an das überörtliche Straßennetz gewährleistet. Die Stra- ßenquerschnitte der Mehlisstraße sind bereits auf die gewerb- lichen Anforderungen ausgelegt und können den zusätzlichen Verkehr für die Neubebauung gut aufnehmen. Die Anbindung der neuen, inneren Erschließungsstraße erfolgt deshalb so- wohl im Westen wie auch im Norden an die Mehlisstraße um auch zusätzliche Verkehrsbelastungen im Bereich der Baien- furter- und Schachenerstraße gering zu halten. 10. Bauliche Nutzungen: Mit der Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet in einem großen Teilbereich einschließlich der bereits bebauten Berei- che wird dem bereits in diesem Teilbereich der Baienfurter- straße und Schachenerstraße vorhandenen Gebietscharakter Rechnung getragen. Zum Schutz vorhandener gewerblicher Betriebe an der Schachenerstraße wird ein kleiner Teilbereich als Mischgebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung entspricht dem derzeitigen Gebietscharakter und auch dem südlich angrenzenden Dorf- gebiet. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 5 Als Pufferzone zwischen Wohnen und Gewerbe wird im Nord- westen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewie- sen. In diesem eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen (hinsichtlich Schallemissionen - Lärm) zulässig. Das Wohnen ist nur im betrieblichen Zusammenhang möglich. Damit wird zum einen ein größtmöglicher Schutz für die westlich und nördlich angrenzenden gewerblichen Nutzungen erreicht durch die klare Einschränkung des Wohnens und gleichzeitig für die im Osten angrenzende Wohnbebauung eine Abstufung der gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich gesichert. Als wei- tere Maßnahme zur Entflechtung der gewerblichen Nutzung zum Wohnen hin ist entlang der neuen Wohnerschließungs- straße eine durchgängige Grünfläche als Retentions- und Be- pflanzungsfläche vorgesehen mit Zufahrtsverbot auf den ge- werblichen Bereich. Der öffentliche Kinderspielplatz zum einen zentral angeordnet mit der bestmöglichen Erreichbarkeit für die umliegende Wohnbebauung und dient gleichzeitig als zu- sätzlicher Puffer zu den gewerblichen Nutzungen. Das Nutzungsmaß wird bestimmt durch die maximal bebauba- re Grundfläche, Geschossfläche und durch Baugrenzen sowie die maximale Wand- und Gebäudehöhe. Als für im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig erklärte Nut- zungen wie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden mit der umgebenden Nut- zungsstruktur und der neu geplanten inneren Wohnbebauung im Hinblick auf eine Störung durch Verkehrsfrequenzen und damit Lärmimmissionen im Allgemeinen Wohngebiet begrün- det. Weiterhin soll eine Durchdringung des Allgemeinen Wohngebietes mit gewerblichen Nutzungen verhindert und zu Gunsten einer Entflechtung gesichert werden. Im ausgewiesenen kleinen Teilbereich des Mischgebietes werden Vergnügungsstätten ausgeschlossen um eine mögli- che punktuelle Verdichtung und Störung im Hinblick auf die Umgebungsbebauung auszuschließen. Im Mischgebiet wird als Grundzug der Planung die Anzahl der Wohnungen in Abhängigkeit der Grundstücksgrösse einge- schränkt um in diesem kleinen Teilbereich eine punktuelle Verdichtung von Wohnnutzung im Hinblick auf mögliche Nut- zungskonflikte mit zulässigen gewerblichen Nutzungen zu ver- hindern. Im eingeschränkten Gewerbegebiet werden definierte Lärm- kontingente festgelegt um dem Schutzbedürfnis der angren- zenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen. 11. Grün- und Freiflächen: Das städtebauliche Grundkonzept sieht eine durchgängige grüne Zone aneinander stoßender Privatgärten zwischen vor- handener Bebauung an der Baienfurterstraße und der Neube- bauung im Innenbereich vor um insbesondere für die vorhan- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 6 dene dortige Bebauung eine gute Belichtungs- und Beson- nungsmöglichkeit zu sichern und im Sinne der Vernetzung von Grünräumen. Zur weiteren Entflechtung von möglicherweise störender Nut- zungen zwischen Mischgebiet und Allgemeinem Wohngebiet wird in einem Teilstück eine private Grünfläche ausgewiesen mit entsprechenden Einschränkungen von baulichen Nutzun- gen. Ebenfalls vernetzt wird der öffentliche Kinderspielplatz mit den Flächen zur Retention / Versickerung der Oberflächenwasser. Damit entstehen insgesamt durchgängige Grünräume sowohl in ökologischer Hinsicht wie auch zur Steigerung der Wohn- qualität. 12. Ver- und Entsor- gungseinrichtungen: Allgemeines: Die Entsorgung des Schmutzwassers für den gesamten Pla- nungsbereich ergibt sich aus dem bereits vorhandenen Kanal- netz der vorhandenen Bebauung und des vorhandenen Stra- ßennetzes. Dieses Netz wird lediglich durch das Kanalnetz für die neu zu bauende innere Wohnerschließungsstraße ergänzt. Abwasserbeseitigung: Die Entsorgung der Oberflächenwasser im Bereich der Neu- bebauung der bisher unbebauten Grundstücke wird im modifi- zierten Trennsystem realisiert. Die anfallenden Regenwässer der befestigten öffentlichen Flä- chen und der privaten Dach- und Hofflächen werden über ein separates Leitungssystem, zwei zentralen Versickerungsbe- cken zugeführt und dort über eine belebte Bodenzone versi- ckert. Der vorhandene Untergrund wurde geologisch beurteilt, und lässt eine Versickerung zu. Von den Becken ist je eine Notüberlaufleitung in den beste- henden Mischwassersammler vorgesehen. Das häusliche Abwasser (Schmutzwasser) wird getrennt ge- sammelt und dem bestehenden Mischwasserkanalnetz zuge- führt. Jedes Grundstück erhält je einen Schmutz- und Regenwas- serkontrollschacht als Anschlussmöglichkeit. Das für die Regenwasserableitung erforderliche Wasser- rechtsverfahren wird im Zuge der Erschließungsplanung ein- geleitet. Im Rahmen der Baumaßnahmen wird der Verteilerschacht (38150-038) in der Schachener Straße, südwestlich von Ge- bäude Schachener Straße 108, so umgebaut, dass der ge- samte Abfluss des Schmutzwassers aus Baindt über die Schachener Straße zum RÜB Schachen geleitet wird. Damit wird der Schmutzwasserkanal DN 700 Richtung Mehlisstraße um 550 l/s entlastet. Der maximale Schmutz- und Regenwas- serabfluss aus dem Baugebiet zum Abwasserkanal DN 700 Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 7 beträgt 28 l/s und ist somit unerheblich. Wasserversorgung: Die Wasser- und Löschwasserversorgung für das Baugebiet ist gesichert. Die Druckhöhe ist ausreichend. Als Versorgungssystem wird, wie weitgehend in Baindt vor- handen, das WN – System gewählt. Die Hausanschlüsse innerhalb des Neubaugebietes werden in die einzelnen Grundstücke hinein verlegt. andere Leitungsträger: Ortsbeleuchtung, Strom, Telefon, Gas, und andere Medien (evtl. Kabelfernsehen / Datenleitungen) werden mit den ent- sprechenden Leitungsträgern abgestimmt und koordiniert. 13. Auswirkungen: Die Ausweisung des überwiegenden Teils des Planungsberei- ches als Allgemeines Wohngebiet trägt dem vorOrt tatsächlich vorhandenen Gebietscharakter Rechnung und entspricht der geplanten städtebaulichen Gesamtzielsetzung. Mit der Aus- weisung eines kleinen Teilbereiches als Mischgebiet und eines Teilbereiches als eingeschränktes Gewerbegebiet wird der bereits vorhandenen Nutzungsstruktur des Gesamtbereiches dieses nördlichen Teils von Schachen Rechnung getragen. Sowohl im Hinblick auf den bestehenden gewerblichen Betrieb im Planungsbereich an der Schachenerstraßewie auch im Hinblick auf die angrenzenden gewerblichen Nutzungen wurde ein Schallgutachten beauftragt. Die Ergebnisse dieses Schall- gutachtens liegen vor und wurden in den Planungsprozess eingearbeitet: "Auf das Planungsgebiet wirken die Geräuschimmissionen des westlich und nördlich angrenzenden Gewerbe- und Mischge- bietes "Baindt-Schachen" und der im Planungsgebiet liegen- den Firma Bentele ein. Dies kann zu Nutzungskonflikten füh- ren. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde dies schalltechnisch untersucht (Gutachten des Büro Sieber, Fas- sung vom 06.03.2012). Es wurde festgestellt, dass die zuläs- sigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) und für ein Mischgebiet (MI) auf Grund der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbegebietes westlich und nördlich des Planungsgebietes überschritten werden. In Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg wurde ein Lärm- schutzkonzept erarbeitet. Das Konzept beinhaltet eine ab- schirmende Bebauung im geplanten eingeschränkten Gewer- begebiet (GEe) sowie innergebäudliche Maßnahmen (Orientie- rung der schutzbedürftigen Räume) im geplanten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI). Für die beste- hende Bebauung auf den Fl.-Nrn. 593 und 598 (Baienfurter Straße 10 und 12) wurde festgesetzt, dass in der Ausnahme z.B. wenn eine auf Grund des bestehenden Gebäudegrundris- ses des Gebäudes und des daraus resultierenden Raumzu- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 8 schnittes eine Orientierung der zum Lüften benötigten Fens- teröffnung nicht möglich ist, können Fensteröffnungen zuge- lassen werden, wenn die betreffenden Räume mit einer aus- reichend dimensionierten schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Die zeitliche Abfolge (Lärmbebauung vor Errichtung der Wohnnutzung) wird durch eine "Wenn-Dann- Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Bei der Be- rechnung der Lärmimmissionen der Firma Bentele hat sich gezeigt, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte in der be- stehenden bzw. geplanten Umgebungsbebauung der Firma nur eingehalten werden, wenn die lärmintensiven Tätigkeiten (Warmlaufenlassen von Motorsägen und Rasenmäher) im Gebäudeinneren durchgeführt werden. Dies wird durch die Errichtung eines Schallschutzraumes ge- währleistet. Die zeitliche Abfolge wird auch hier mit einer "Wenn-Dann-Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB gewähr- leistet. Durch das geplante eingeschränkte Gewerbegebiet sind Lärmeinwirkungen im nördlich und östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet zu erwarten. Zur Konfliktlösung wird die Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) vorgeschlagen. Bei der Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 wird jedem Quadratmeter Grundstücksfläche eine bestimmte Ge- räusch-Emission zugeordnet, so dass die Immissionsrichtwer- te der TA Lärm (1998) in der Umgebung des Planbereiches eingehalten werden. Das bestehende Gewerbegebiet geht bei der Berechnung der Emissionskontingente als Vorbelastung mit ein. Eventuelle Hindernisse wie Häuser, Hallen oder Bö- schungen zwischen der Schallquelle und dem Immissionsort (Zusatzdämpfung) werden bei der Berechnung der Schallaus- breitung nicht berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt unter alleiniger Berücksichtigung des Abstandsmaßes nach DIN ISO 9613-2 (Schallausbreitung im Freien). Die Einhaltung der Emissionskontingente wird im Einzelfall im Rahmen des bau- rechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. bei der Planung eines Vorhabens, das vom Genehmigungsverfahren freige- stellt ist, durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung durch ein entsprechend qualifiziertes Büro nachzuweisen sein. Dabei wird die oben beschriebene Zusatzdämpfung berück- sichtigt. Das ermöglicht dem Betreiber, durch variable Maß- nahmen und konkrete Betriebsgestaltung (z.B. Lage, Orientie- rung, Anzahl und Größe von Gebäudeöffnungen) die Emissio- nen so zu steuern, dass der zulässige Immissionsanteil an der schutzbedürftigen Umgebungsbebauung eingehalten wird." Auf die Ergebnisse des Schallgutachtens vom Büro Sieber, Fassung vom 02.02.2010, ergänzt in Fassung vom 06.03.2012, wird im Einzelnen verwiesen. Hinsichtlich der Bauteile der Aussenflächen der Gebäude wird von der Festsetzung von Schalldämmmaßen abgesehen da die Einhaltung des geforderten Innenpegels von 25 dB(A) be- reits bei einfachster Ausführung der Außenbauteile (z.B. Mau- erwerk mit einer Dicke von 11,5cm, Fenster mit Einfachvergla- sung) sichergestellt ist. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 9 14. Umweltschutz, Eingrif- fe in Natur und Land- schaft mit Ausgleichs- bilanzierung: Da der Planungsbereich als Innenentwicklung zu bewerten ist kommt § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Anwendung, demzu- folge gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs- sig. Auf einen umfassenden Umweltbericht und eine Eingriffsaus- gleichsabarbeitung wird deshalb verzichtet. Um die Beachtung der Belange des Naturschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu prüfen und ggf. sicherzustellen, wurden die Auswirkungen der Überplanung untersucht und im Verfah- ren dargestellt, insbesondere die Auswirkung durch die entfal- lende landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Reststreuobstbe- stand. (Siehe hierzu Naturschutzfachlicher Beitrag vom 15.02.2008, ergänzt am 25.02.2008 von Dipl.-Ing. B. Groß- Aurbacher, 88518 Herbertingen). Das Büro UWA hat bei zwei Begehungen die potentielle Eig- nung des Gebietes für die genannten Vogelarten geprüft. Jah- reszeitlich bedingt waren keine Brutbestände feststellbar. Auf- grund des dreischnittigen Grünlandes ist die Fläche für den Wiedehopf und für Bodenbrüter wie z.B. Wiesenpieper und Feldlerche ungeeignet. Die weitere Bewertung ergab keine Hinweise auf Brutvorkommen oder Nutzung der Fläche als Nahrungshabitat. Die Untersuchung ergab damit keinen naturschutzrelevanten Tatbestand, der einer Umsetzung der Planung entgegensteht. 15. Beteiligung der Bürger und Träger öffentli- cher Belange: Sowohl die Bürger wie auch die Träger Öffentlicher Belange wurden entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen ange- hört. Die Ergebnisse dieser Verfahrensschritte wurden in die Begründung und den Bebauungsplaneingearbeitet. 16. Plandaten: Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 3,7 ha 17. Kosten: Ein Teilbereich der Planungsfläche (bisher unbebaute Berei- che) wird durch die Gemeinde erworben. Die Erwerbskosten sind im Haushalt der Gemeinde finanzier- bar. Die anfallenden Kosten für die Erschließung sind ebenfalls im Haushaltsplan der GemeindeBaindt berücksichtigt. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 10 Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. Gestalterische Vor- schriften: Gestalterische Vorschriften, festgesetzt als Örtliche Bauvor- schriften, werden mit dem Ziel der Weiterführung und Erhal- tung des Ortsbildes, der Einfügung in die heterogene Bau- struktur und der Notwendigkeit der Integration dieses Teilbe- reiches in die vorhandene Umgebungsbebauung begründet und festgesetzt. Gleichzeitig werden die Örtlichen Bauvorschriften im Hinblick auf die bereits bestehenden sehr unterschiedlichen Baustruk- turen auf das Notwendigste beschränkt. Die Festsetzungen für die Dachform, Dachneigung und Dach- gestaltung sind begründet im Hinblick auf die Weiterführung der gewachsenen dörflichen Bebauungsstruktur mit dem Grundsatz überwiegend geneigter Dächer und dem Satteldach als Hauptdachform. Die Mindestdachneigung von 25° mit Aus- nahme des gewerblichen Bereiches wird begründet mit der Zielsetzung einer einheitlichen, dörflichen Dachlandschaft mit Eindeckung der Dachflächen mit Dachsteinen oder Dachzie- geln. Für die gewerblichen Bauten im eingeschränkten Gewerbege- biet sind großzügigere Festsetzungen festgesetzt und Pultdä- cher zugelassen um den spezifischen Anforderungen des ge- werblichen Bauens Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen zu Dachaufbauten wurden auf ein Min- destmaß reduziert. Mit diesen Festsetzungen soll sicherge- stellt werden, dass das geneigte Dach als Satteldach und Walmdach in seiner Grundform erhalten bleibt und gleichzeitig hochwertige Dachgeschossausbauten ermöglicht werden. Anerkannt: Aufgestellt: Baindt, den 03.03.2009 / 27.05.2009 Altshausen, den 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 02.10.2009 zuletzt geändert 02.02.2010 zuletzt geändert 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ........................................................ ................................................... Bürgermeister Buemann Roland Groß[mehr]

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              ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t B e b a u u n g sp la n " M is ch g e b ie t F is ch e ra re a l" s o w ie 1 0 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "I n n e re B re it e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 16.03.2020 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 19 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 21 5 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung 26 6 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 27 7 Hinweise und Zeichenerklärung 28 8 Satzung 38 9 Begründung – Städtebaulicher Teil 40 10 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 55 11 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 87 12 Begründung – Sonstiges 89 13 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 93 14 Begründung – Bilddokumentation 94 15 Verfahrensvermerke 95 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) 1.5 Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) 1.7 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) 1.8 Bundes-Immissionsschutz- gesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Mischgebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO (Gartenbaube- triebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch ge- werbliche Nutzungen geprägt sind) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäu- len im Sinne von Tankstellen oder sonstigen Gewerbebetrieben zu- gelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sowie Haupt- oder Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmel- detechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzung nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebiets) wird nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Abweichend hiervon ist eine Sammelwerbeanlage innerhalb des Mischgebietes zulässig. Diese Sammelwerbeanlage darf auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 6 BauNVO; Nr. 1.2.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) MI Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 5 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.3 GFZ ..... Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 2 u. § 20 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.4 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf zusätzlich neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versie- gelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen − durch geringfügig aus dem Gelände herausragende Aufbauten von Tiefgaragen um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.5 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.6 WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der Ober- kante der Attika des zweithöchsten Geschoßes; von außen sicht- bare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 6 schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt ) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) − bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachabschluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (au- ßen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen paral- lel sind. − bei Hauptgebäuden mit Flachdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Oberkante der höchsten Attika; von außen sichtbare Mauern als Terrassen- brüstung zählen dabei mit. Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre oder Zwerchgiebel im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut lie- gen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen ent- sprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeb- lich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr als untergeord- net einzustufende Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt der Außenwand (au- ßen) mit der Dachhaut (außen) des Widerkehres, Zwerchgiebels o- der Dachaufbaus zu messen. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen je- weils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Haus- wände, einnehmen. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH über NN" liegen, ist eine "effektive WH über NN" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Be- reich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 7 2.7 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Haupt- gebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der höchs- ten Stelle des Gebäudes mit folgender Maßgabe: der festge- setzte Wert muss um 0,75 m unterschritten werden; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Ter- rassengeschoß handelt) am höchsten Punkt des Firstes − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (ein- schließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festge- setzte Wert muss um 1,00 m unterschritten werden; Hauptge- bäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Flachdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) wird die Höhe des Gebäudes ausschließlich durch die festgesetzte Wandhöhe begrenzt, die festgesetzte Firsthöhe ist daher nicht relevant. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über NN" entsprechend den Anteilen der Firste, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 8 2.8 H .... m ü. NN Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes über NN als Höchst- maß; die Höhe sämtlicher Bauteile des Hauptgebäudes sowie von Kränen und Krananlagen (mit Ausnahme von untergeordneten Bau- teilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten, etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.9 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von freistehenden Werbeanlagen innerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche darf die dort festgesetzte maximale trauf- seitige Wandhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die maximale traufseitige Wandhöhe um max. 1,00 m über- schreiten. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 8,00 m über dem natürlichen Gelände. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.10 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.11 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 55,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo- nen) 2.12 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Baulinie (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 2 BauNVO; Nr. 3.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 9 2.14 Richtung der Firstseiten von Pultdach-Hauptge- bäuden Hauptgebäude mit Pultdach sind so zu errichten, dass die Senk- rechte auf die Firstseite (d.h. die höhere der waagerechten Dach- kanten) um mindestens 70° von der Nordrichtung abweicht (vgl. hierzu auch Skizze in der Begründung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 2.15 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen au- ßerhalb der überbauba- ren Grundstücksfläche In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen, nicht überdachte Stellplätze, Garagen und/oder Tiefgara- gen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.16 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhal- ten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zu- lässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.18 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als Un- terhaltungs- und Fußweg (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) keine baulichen Anlagen 70 3 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 10 2.20 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.21 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.25 Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb des Baugebietes In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, im Trennsystem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öf- fentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Gel- tungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu fil- tern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzulei- ten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffent- liche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 11 2.26 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone des "Sulz- moosbaches"; ohne bauliche Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitun- gen sind zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung ohne bauliche Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.28 Wasserfläche des "Sulzmoosbaches" (nach geplanter Bachöffnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Flächen für Hochwasserschutzanlagen; entlang des gekenn- zeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutzwand, Aufschüttung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB; siehe Planzeichnung) 2.30 Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße; zwi- schen dem jeweils festgesetzten Höhen ist die festgesetzte Ober- kante des geplanten Geländes einzuhalten. Die Werte der Ober- kante dürfen nicht unterschritten werden. Die Bereiche zwischen den festgesetzten Höhenpunkten müssen eine Höhe zwischen den angrenzenden Werten aufweisen. (§ 9 Abs. 9 Nr. 16 c BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB; siehe Plan- zeichnung) 2.31 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m bei Wohngebäuden und 6,00 m bei Gewerbegebäuden über der Ge- ländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbeanlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benut- Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 12 zung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige Anzeigen so- wie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden während der Nacht- stunden (22-6 Uhr) sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.32 Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen oder − regelmäßigen Befahren als Zufahrten zu Tiefgaragen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.33 Dachbegrünung Die Flachdächer (Dachneigung 0-3°) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 75 % pro Dachfläche mit einer exten- siven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dach- fenster zur Belichtung. Die Dachflächen sind mit einer standortge- rechten Gräser-/Kräutermischung anzusäen oder mit standortge- rechten Stauden und Sedumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtig- keit der Substratschicht beträgt mindestens 10 cm. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 13 2.34 Leitungsrecht für Regenwasserkanal zum Retentionsfilterbecken zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.35 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutz-Festsetzung 1 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäu- den sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schall- schutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt ma- ximal die Anforderung von Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher Außenlärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der für die Außenbauteile der Auf- enthalts- und Ruheräume von Wohngebäuden ein erforderli- ches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 40 dB(A). − Die zur Lüftung von Aufenthalts- und Ruheräumen (z.B. Wohn- zimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden be- nötigten Fensteröffnungen sowie Außenwohnbereiche sind voll- ständig auf die der Kreis-Straße K 7951 rückwärtigen Gebäu- deseite (Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.36 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutz-Festsetzung 2 mit folgendem Inhalt: LR LS 1 LS 2 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 14 − Alle Fenster von schutzbedürftigen Räumen (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden sind mit Festverglasung auszustatten. − Schutzbedürftige Räume, die ausschließlich über festverglaste Fenster verfügen, sind mit aktiven lüftungstechnischen Anlagen auszustatten, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Behei- zung erforderlichen Mindestluftwechsel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.37 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der Verkehrsfläche als Begleitfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Ab- gang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.38 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.39 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.40 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflan- zungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 15 2.41 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung ist durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. − Die öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone ist mit Ge- hölzen zu bepflanzen und durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Pflanzliste 1 (Straßenraum und Ortsrandeingrünung) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Wildbirne Pyrus communis Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 16 Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Berberitze Berberis vulgaris Pflanzliste 2 (bachbegleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Trauben-Kirsche Prunus padus Bruch-Weide Salix fragilis Korb-Weide Salix viminalis Sträucher Grün-Erle Alnus viridis Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Echter Faulbaum Rhamnus frangula Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Silber-Kriech-Weide Salix repens argentea Mandel-Weide Salix triandra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 17 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.42 Pflanzungen in dem Bau- gebiet (private Grundstü- cke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum sowie 3 Solitärsträucher aus der o.g. Pflanzliste 1 zu pflanzen. Abgehende Bäume und Sträucher sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Bereits vorhandene Bäume und Sträucher können auf das Pflanzgebot angerechnet werden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.43 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen als lückiger Ufergehölz- Randstreifen. In den Randbereichen sind feuchte bis frische Kraut- säume zu entwickeln. Es sind Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Grünflächen" – Pflanzliste 2 (bachbe- gleitende Grünfläche) zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.44 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungspla- nes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 18 2.45 Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite"; die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diesen Bebauungsplan ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 19 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an ande- rer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 3.1 Lage der Ausgleichsflä- che/-maßnahme Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Aus- gleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt 173.134. Der Ausgleichsbedarf wird somit vollständig gedeckt. Die zugeordneten Ökokontoflächen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt), 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) sowie auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Och- senhausen). Folgende Maßnahmen wurden auf den einzelnen Flächen durchge- führt: Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt): − Ersatz für die ehemalige Ausgleichsfläche BPL "Dachser" − 25.633 Ökopunkte Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg): − Entwicklung einer Nasswiese − 1.930 Ökopunkte Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt): − Herstellung der Durchgängigkeit am Sulzmoosbach − 62.444 Ökopunkte Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt): − Rekultivierung nach B 30 OU Ravensburg - Pflanzung Streuobst und Einzelgehölze − 9.518 Ökopunkte Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhau- sen): − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichten, sowie Pflanzungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 20 − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichte, sowie gruppenweise Initialpflanzung standortge- rechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jung- wuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewäs- serverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, so- wie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber − Von den genannten Maßnahmen auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3, Gemarkung Ochsenhausen stehen der Ge- meinde noch 103.611 Ökopunkte zur Verfügung. Dem Vorha- ben werden davon 73.609 Punkte, d.h. ein Anteil von 71 % zugewiesen. Der verbleibende Überschuss von 30.002 Öko- punkten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Verfügung. (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 21 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt Die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, vor dieser Änderung werden für diesen Be- reich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Be- bauungsplanes "Innere Breite" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Hauptgebäuden. Für untergeordnete Bauteile (z.B. Zwerchgiebel, Eingangsüberdachungen) sind andere Dachformen zulässig. Unter- geordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich ge- genüberliegenden Hauswände, einnehmen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.3 SD Dachform Satteldach mit folgenden Maßgaben: − Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,75 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil-First) beschränkt. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.4 WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüp- pelwalmdach zulässig) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 22 4.5 PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % al- ler Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.6 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.7 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes sowie für Terrassengeschoße und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand). Auf- grund der für die entsprechenden Dachformen unterschiedlich fest- gesetzten Dachneigungen gilt folgende Unterscheidung: − Hauptgebäude mit einem Terrassengeschoß sind solche, bei de- nen die Geschoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. − Hauptgebäude mit Pultdach sind solche bei denen mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. − Hauptgebäude mit Flachdach weisen eine maximale Dachnei- gung von 3° auf. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.8 Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flachdächer. Die Auf- ständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Flach- dächern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut be- trägt 1,00 m (Aufständerung) und Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 23 − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindes- tens 1,00 m betragen. (Hinweis: Bei der Errichtung von PV-Anlagen ist die Festsetzung "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na- tur und Landschaft" zu beachten) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.9 Widerkehre und Zwerch- giebel Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (ge- genüber der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrich- tung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − max. Breite (Außenkante Außenwand): 6,50 m − Mindestabstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl. Dachaufbauten: 1,50 m − Mindestabstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1. Dach- geschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bau- teile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt) − Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.10 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) und Dacheinschnitte ohne eine voll- ständige Überdachung (so genannte Negativgaupen) sind nicht zu- lässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.11 Materialien Als Dachdeckung für Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sowie − sonstigen Nebengebäuden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 24 sind alle Materialien mit Ausnahme von blanken Metall-Oberflä- chen (Blechdächer ohne Beschichtung) bzw. von glänzenden bzw. spiegelnden Oberflächen (z.B. engobierte Dachpfannen) zulässig. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.12 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.13 Werbeanlagen in dem Baugebiet (beispielhaft aus der Plan- zeichnung) Zone 1: Freistehende Werbeanlagen in dem Baugebiet dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 18 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Traufe um max. 1 m überragen und in keiner Ansicht (senk- rechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 60 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Zone 2: Freistehende Werbeanlagen in den Baugebieten dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 5,00 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe angebracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche über- schreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Zone 1 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 25 Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) 4.14 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt: Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 45 m2 1,0 ab 45 m2 2,0 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 26 5 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zei- chenerklärung 5.1 Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind; Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück 55 der im Boden- schutz- und Altlastenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Flächennummer 1346). Die Fläche wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort er- fasst und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingrif- fen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und boden- schutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfas- sungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. Zukünftige Tiefbauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachbauleiters Altlasten durchzuführen. (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB; §§ 4, 9, 10 BBodSchG; siehe Planzeich- nung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 27 6 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetz- lichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 6.1 Überschwemmungsbereich eines HQExtrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 28 7 Hinweise und Zeichenerklärung 7.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des Be- bauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Plan- zeichnung); 7.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 7.3 geplantes Gebäude (Lagerhalle Bauhof) zur Zeit der Planaufstel- lung (siehe Planzeichnung) 7.4 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 7.5 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 7.6 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 7.7 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 7.8 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 466,50 466,00 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 29 7.9 Flächen für Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Geltungs- bereiches; entlang des gekennzeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutz- wand, Aufschüttung) (siehe Planzeichnung) 7.10 Begrenzungslinie für weiterführende Straße außerhalb des Gel- tungsbereiches; weiterführende Straße im Bebauungsplan "Fischer- areal Mischgebiet" (siehe Planzeichnung) 7.11 Geplante Böschung bei Öffnung des "Sulzmoosbaches" (siehe Planzeichnung) 7.12 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden – soweit aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich – abgeschal- tet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird für die Wohngebäude empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 30 7.13 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Räumung der Baufelder sowie die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vö- geln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume und Gebäude und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrü- tende Vögel und Fledermäuse. Um zu gewährleisten, dass die Le- bensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, sind fol- gende artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen umzusetzen: − Für den Hausrotschwanz sind drei Halbhöhlennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). − Für den Haussperling sind zwei Sperlingskoloniehäuser (z.B. Schwegler 1SP) an Gebäuden in räumlicher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blaumeise sind drei Meisennistkästen im räumli- chen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler Nist- höhle 1B, zwei Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, ein Kasten mit 32 mm Lochdurchmesser). − Für den Star sind sechs Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Die Aufhängung der Nisthilfen hat in zeitlichem Zusammenhang mit der Fällung der Höhlenbäume, bzw. mit dem Abriss der Ge- bäude spätestens bis Anfang März des folgenden Frühjahrs zu erfolgen. − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkäs- ten der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzuhängen, Ausnahme Haussperling). − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind drei Ersatzquartiere im räumlichen Zusammenhang aufzuhängen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaushöhle 2FN). − Die Aufhängung der Nisthilfen hat möglichst in zeitlichem Zu- sammenhang mit der Fällung der Bäume und dem Gebäudeab- riss. − Die Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/Dezember) fachgerecht gereinigt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 31 − Wespen-/Hornissennester sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entfernen. Die Aufhängung der Nisthilfen hat in zeitlichem Zusammenhang mit der Fällung der Höhlen- bäume, spätestens bis Anfang März des folgenden Frühjahrs zu erfolgen. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fachgut- achten vom 10.02.2016. 7.14 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 7.15 Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 7.16 Vorhandene Gehölze Vorhandene Gehölze sollten - wenn möglich - erhalten werden (Er- haltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Bau- maßnahme); Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen so- wie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres erfolgen. Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festge- setzten vorhandenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Land- schaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetations- flächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die An- lage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 32 7.17 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes "Natura2000"; hier Teilfläche des FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311), außerhalb des Geltungsberei- ches (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung). 7.18 "Sulzmoosbach" (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung); ver- dolte Abschnitte sind mit einer gestrichelten, offene mit einer durch- gezogenen Linie dargestellt. 7.19 Gewässerrandstreifen Seit Inkrafttreten des Wassergesetzes am 01.01.2014 gelten nach § 29 Wassergesetz (WG) auch für den Innenbereich Gewässerrand- streifen in einer Breite von 5 m. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante, ansonsten bei fehlender Gewässerböschungs- oberkante ab der Linie des Mittelwasserstandes. Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen. Folgendes ist im Bereich des Gewässerrandstreifens verboten (gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden- Württemberg): − Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln − Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt wer- den können − Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu- chern − Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern 7.20 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 33 Kanal zum Retentionsfilter- becken 7.21 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Kanal zum Retenti- onsfilterbecken (siehe Planzeichnung) 7.22 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal (siehe Planzeichnung) 7.23 Retentionsfilterbecken außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) Es ist geplant in dem Retentionsfilterbecken Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zu- rückzuhalten und über die belebte Bodenzone zu behandeln. Der Bereich soll als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Bö- schungswinkeln angelegt werden. 7.24 Grundwasserdichte Unter- geschoße Auf Grund der umzusetzenden Versickerungssysteme in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist inner- halb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Untergeschoß ausgeführt werden. 7.25 Hochwasser Das Plangebiet liegt laut bisherigen Hochwasserkarte (HWGK) im Überschwemmungsbereich eines HQ100- sowie eines HQExtrem -Ereig- nisses. Diese sind aber nicht aktuell. Im Bereich des Plangebietes selbst ist der "Sulzmoosbach" aktuell noch verdolt. In einem parallelen Verfahren beabsichtigt die Gemeinde Baindt Hochwasserschutzmaßnahmen am "Sulzmoosbach" durchzuführen. Der nördlich verlaufende, verdolte Abschnitt des "Sulzmoosbaches" soll im Rahmen der Bauausführung aufgedeckt werden, um die Überschwemmungsfläche HQ100 und HQExtrem mittels Bereitstellung von Retentionsfläche zu reduzieren bzw. zurück zu nehmen. Bei ei- ner positiven wasserrechtlichen Genehmigung und Umsetzung die- ser Maßnahmen entfallen die vorgenannten Ausgleichsmaßnah- men und Einschränkungen zur baulichen Nutzung, da in diesem Fall das Plangebiet dieses Bebauungsplanes keine Überschwem- mungsflächen nach § 76 WHG mehr in Anspruch nimmt. Mischwasserkanal (Bestand) R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 34 Gemäß § 78 c WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheran- lagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten verboten. 7.26 Bodenschutz Bei den Böden handelt es sich um hochwertige, verdichtungsemp- findliche Böden. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzun- gen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, eine Baugrunduntersuchung gem. DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durchzuführen, ein Bodenmanage- mentkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich be- gleiten zu lassen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A- , B-, C-Horizont); Mengenangaben bezgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Bauge- bietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Aus- weisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Es wird empfohlen im Bereich der Abgrabung und späteren Böschungsbe- reich des zu öffnenden "Sulzmoosbaches" eine mind. 20 cm mäch- tige Bodenschicht aus kulturfähigem Unterboden und Oberboden herzustellen. Der Bereich der verbleibenden Grünfläche als bachbe- gleitende Zone sollte mit einer mind. 50 cm mächtigen Bodenschicht ausgeführt werden. Informationen zum Bodenschutz bei Baumaß- nahmen enthält der Flyer "Bodenschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 7.27 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Wohnun- gen in den Erdgeschoßen der geplanten Gebäude geprüft und in Be- tracht gezogen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 35 7.28 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbauord- nung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthalts- räumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserver- sorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, soll- ten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 7.29 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 36 mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverän- dert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Do- kumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öffent- lichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erfor- derliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Fernwärmenetz versehen. Im Sinne einer schadstoffarmen Energie-Erzeugung sollte von diesem Anschluss Gebrauch gemacht werden. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flächen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizuhalten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasser- dichte und auftriebssichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Pa- tentamt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweiler Straße 4, eingesehen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 37 7.30 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 7.31 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 38 8 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie "10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 17.09.2019 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Be- bauungsplanes "Innere Breite" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 16.03.2020. § 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Ausgleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt 173.134. Der Ausgleichs- bedarf wird somit vollständig gedeckt. Die zugeordnete Ökokontoflächen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen), Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt), 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt). §3 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 16.03.2020. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom 16.03.2020 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.2018) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte voll- ständig ersetzt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 39 § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu: − Dachformen − Dachneigung − Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern − Widerkehre und Zwerchgiebel − Dachaufbauten − Materialien − Farben − Werbeanlagen in dem Baugebiet − Anzahl der Stellplätze dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 5 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbe- schlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 40 9 Begründung – Städtebaulicher Teil 9.1 Allgemeine Angaben 9.1.1 Zusammenfassung Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes". Das Plangebiet befindet westlichen anschließend an das Gemeindezentrum und wird im Osten durch den Bereich des ebenfalls im Bauleitverfahren befindlichen Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" und 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" sowie den örtlichen Bauvorschriften hierzu und weiter im Süden vom Gelände des Bauhofes und der Feuerwehr an der "Ziegeleistraße" begrenzt, im Westen verläuft die Kreisstraße K 7951, im Norden angrenzend die "Marsweiler Straße". Auf der Fläche des Plangebietes sind hauptsächlich Grünflachen, Gebäude, die durch die Gemeinde genutzt werden, sowie Park- und Verkehrsflächen vorzufinden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Mischgebietsflächen, um die Reali- sierung von Wohnbebauung und Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen. Dies dient der Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist und der verbrauchernahen Versorgung mit Lebensmitteln. Die Fläche befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Orts- kern II". Deshalb wird mit dieser Planung der städtebaulichen Neuordnung des Gemeindezentrums Rechnung getragen. Die überplanten Flächen werden im rechtgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungs- verbandes Mittleres Schussental größtenteils als "Grünflächen" und "Mischbauflächen" (M) darge- stellt. Es erfolgt eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). 9.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich westlich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt und wird im Osten durch den Bereich des ebenfalls im Bauleitverfahren befindlichen Bebauungsplan "Woh- nen Fischerareal" und 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" sowie die örtlichen Bau- vorschriften hierzu begrenzt. Im Norden verläuft die "Marsweiler Straße", im Westen bildet die Kreisstraße (K 7951) den Rand des Geltungsbereiches. Im Süden grenzt der Geltungsbereich an das Gelände des Bauhofes und der Feuerwehr an. Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 41 Im südlichen Bereich der Planung grenzt der Geltungsbereich dieser Planung an den Geltungsbe- reich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Innere Breite" und überlagert diesen teil- weise. Darüber hinaus sind für die Bereiche der Einmündung in die "Marsweiler Straße" die erforderlichen Sichtflächen und die für die Bereiche der wasserwirtschaftlichen und landschaftsplanerischen Maß- nahmen die erforderlichen Flächen (Öffnung des "Sulzmoosbaches") in den Geltungsbereich auf- genommen. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 19 (Teilflä- che), 52, 53 (Teilfläche), 53/1 (Teilfläche), 55 (Teilfläche), 55/1, 55/2, 55/7, 56/3, 56/4 (Teil- fläche), 87 (Teilfläche), 575/1 (Teilfläche) und 575/2 (Teilfläche). 9.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 9.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden vom Bodenseebecken geprägt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich bestehende Gebäude, die momentan durch die Ge- meinde genutzt werden, im Zuge der Neuordnung aber abgerissen werden sollen. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 9.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Überlegungen des städtebaulichen Wettbewerbes zur städtebaulichen Neuordnung des Gemeindezentrums aus dem Jahr 2014/15 konkretisieren und die planerischen Voraussetzungen dazu schaffen. Bereits damals wurde die Ansiedlung eines Le- bensmittelmarktes sowie die Realisierung von Wohnbebauung in einem Mischgebiet angedacht. Dieser Bebauungsplan dient der Ausweisung von Mischgebietsflächen mit oben beschriebenen ge- planten Nutzungen, um die verbrauchernahe Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des tägli- chen Bedarfs sicherzustellen und den Wohnraumbedarf der ortsansässigen Bevölkerung sowie den Wohnraumbedarf, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist, zu decken. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich dieser Nachfrage gerecht zu werden. In der Gemeinde gibt es nicht ausreichend Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdichtungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrund- stücken decken könnten. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 42 Der Bebauungsplan "Innere Breite" kann in seiner verkleinerten Fassung weiter bestehen. Vor- liegend setzt der Bebauungsplan "Innere Breite" Flächen für den Gemeinbedarf fest. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Feuerwehr und Bauhof der Gemeinde Baindt. Durch die 9. Ände- rung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurden die planungsrechtlichen Möglichkeiten für die Herstellung einer Lagerhalle für den Bauhof sowie die Realisierung einer Feuerwehrzufahrt auf die Kreisstraße (K 7951) geschaffen. Das Erfordernis des Bebauungsplanes "Innere Breite" besteht in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gemeinbedarfsflächen der Feuer- wehr und des Bauhofs der Gemeinde Baindt. Dem trägt der Bebauungsplan "Innere Breite" Rech- nung. Dies wird auch nicht durch die Verkleinerung des Geltungsbereiches tangiert. Die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie des Bauhofes werden auch ausreichend in dem verkleinerten Geltungsbereich berücksichtigt. 9.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß); − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungs-Erscheinungen abgebaut werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 43 Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. − − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.2.3 (1) 2.2.3 (2) /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravens- burg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 44 Siedlungsbereichen Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Wein- garten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. Darstellung der Gemeinde Baindt als Teil des Verdichtungsbereiches innerhalb der Region. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Das Planungsgebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch- Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Linden- berg) des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regi- onalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Woh- nungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Bodensee Oberschwaben. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Der regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit An- schluss an den Altdorfer Wald" ist von dem überplanten Bereich noch nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als Grünfläche und geringfügig als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungs- planes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Als Mischbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine starke Anbindung an die vorhandene Siedlungs-Struktur sowie vorhandene Erschließungsvorgaben aufweist. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG): siehe Punkt "Schutzgut Kulturgüter" des Umweltberichtes. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 45 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 9.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet Ortskern II. In den Jahren 2014/15 wurde hierzu ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Über- legungen dieses Wettbewerbes konkretisieren und die planerischen Voraussetzungen dazu schaf- fen. Deshalb wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonde- ren auf die Erforderlichkeit einer schalltechnischen Untersuchung und einer FFH- Vorprüfung sowie auf die Gültigkeit des artenschutzrechtlichen Fachgutachtens hingewiesen. Des Weiteren wurde der Umgang mit den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten HQ100 sowie HQExtrem und die ge- plante Bachöffnung angesprochen. Dieses Thema wurde zusätzlich in einem Termin im Landrats- amt mit der Gemeinde und dem Erschließungsplaner ausführlich behandelt. Ziel der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, die ortsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Für das geplante Mischgebiet soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei mög- lichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölke- rung und die Voraussetzung für moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaf- fen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchtigen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Bauformen verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-In- strument geschaffen werden. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 46 Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird in bestimmten Teilbereichen verändert und/oder ergänzt. Die Systematik des geänderten Teilbe- reiches entspricht weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungs- plan"). 9.2.5 Städtebauliche Entwurfs-Alternativen Im Rahmen der Entwurfs-Planung gab es intensive Beratungen zur Anpassung der im Wettbewerb gezeigten Planungen als Grundlage zu diesem Bebauungsplan. Final wurden 3 unterschiedliche Alternativen erarbeitet. Hierbei wurden die Plangebiete der beiden Bebauungspläne "Mischgebiet Fischerareal" und "Wohnen Fischerareal", welches sich ebenfalls in Aufstellung befindet, gemein- sam entwickelt, da sie in engen räumlich und zeitlichen Zusammenhang stehen. Das Konzept der städtebaulichen Entwürfe teilt das Gebiet in vier Bereiche. Ganz im Westen ist die Ansiedlung des gewerblichen Anteils im Mischgebiet geplant. Östlich anschließend sollen die Wohnnutzungen des Mischgebietes und durch die Erschließungsstraße getrennt die neue Wohnbebauung des Wohnge- bietes realisiert werden. Ganz im Osten (im Bereich des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal") wurde die Bestandsbebauung westlich der "Küferstraße" aufgenommen, die in den städtebaulichen Entwürfen aber nicht gesondert dargestellt wurde. Die Alternative 1 ordnet den Lebensmittelmarkt (und damit die gewerbliche Nutzung) im Westen des Plangebietes an, um eine lärmabschirmende Wirkung zur Kreisstraße K 7951 gegenüber der Wohnbebauung im Mischgebiet zu haben und gleichzeitig mit der südlich anschließenden geplan- ten Lagerhalle des Bauhofs den Rand des Gemeindegebietes zur offenen Landschaft zu bilden. Entlang der Kreisstraße ist eine Ortsrandeingrünung vorgesehen. Im östlichen Bereich reihen sich 5 Mehrfamilienhäuser entlang einer imaginären Nord-Süd-Achse im Plangebiet des Mischgebietes und 5 Stadtvillen im Plangebiet des Wohngebietes. Ganz im Osten (im Bereich des Bebauungspla- nes "Wohnen Fischerareal" wurde die Bestandsbebauung westlich der "Küferstraße" aufgenommen. Die Erschließung erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt für Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung von der "Marsweiler Straße" aus. Die Straße verläuft entlang der geplanten bachbegleitenden Grün- fläche, die durch die Öffnung der Verdolung des Sulzmoosbaches entstehen soll, gen Osten um dann entlang der gemeinsamen Grenze der Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne im Sü- den in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Die Alternative 2 zeigt eine getrennte Erschließungsvariante für den Lebensmittelmarkt und die Wohnnutzungen. Hierbei gehen beiden Erschließungsstraßen von der "Marsweiler Straße" ab, wo- bei die Erschließungsstraße der Wohnnutzungen den "Sulzmoosbach" über ein Brückenbauwerk quert. Sie verläuft dann nach Süden und mündet in die "Ziegeleistraße". Im mittleren Bereich dieser Erschließungsstraße sind Verkröpfungen dargestellt, die eine Art Quartiersplatz bilden. Zur Verkehrsberuhigung soll mittig eine Insel mit einer Bepflanzung entstehen, die damit die Fahrspu- ren verengt. Die Bebauung der Wohnnutzung unterscheidet sich in der Art, Anzahl und Anordnung der Gebäude. Westlich der Erschließungsstraße sind vier Stadtvillen locker verteilt im nördlichen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 47 Bereich gefolgt von drei Mehrfamilienhäusern im Süden dargestellt. Östlich sind drei Stadtvillen im Norden sowie drei Mehrfamilienhäusern im Süden in Reihe angeordnet. Auch in Alternative 3 gibt es eine getrennte Erschließungsvariante für den Lebensmittelmarkt und die Wohnnutzungen. Die Erschließungsstraße der Wohnnutzungen führt hier aber von der östlich gelegenen "Küferstraße" in das Wohngebiet, verläuft dann entlang der geplanten bachbegleiten- den Grünfläche gen Westen, um dann entlang der gemeinsamen Grenze der Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne im Süden in die "Ziegeleistraße" zu münden. Beidseitig der Erschließungs- straße sind Stadtvillen locker angeordnet. Nur im Nordosten sind zwei Mehrfamilienhäuser geplant. Im weiteren Verlauf der Planungen hat die Gemeinde noch die Realisierung eines Demenzzentrums angeregt. Dieses könnte im südlichen Bereich des Mischgebietes vorgesehen werden. Hierfür hat man in Alternative 1 die 3 südlichen Mehrfamilienhäuser durch die Planungen zum Demenzzent- rum ersetzt. 9.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, die vorhandene Bebauung des Ortskerns nach Westen zu ergänzen und damit die Gemeindegrenze abzurunden. Der Bereich schließt im Westen und Süden an die bestehende Bebauung an. Die geplante Bebauung orientiert sich an deren Aus- richtung. Das geplante Mischgebiet wird durch eine Sammelstraße erschlossen, die im Norden in die "Mars- weiler Straße" und im Süden in die "Ziegeleistraße" einmündet. Zur Erläuterung des räumlich-strukturellen Konzeptes wurde eine 3D-Visualisierung erarbeitet. Die- ses diente als Anschauungs-Hilfe im Rahmen der Beratungen des Gemeinderates zu dem Festset- zungskonzeptes und kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung wird ein besonderer Stel- lenwert gelegt. Speziell im Bereich der kompakteren Bauformen (Geschoßwohnungsbau, Reihen- oder Kettenhäuser) ist eine Ausrichtung der Gebäude in Ost-West-Richtung bei der überwiegenden Zahl der Grundstücke möglich. Eine exakte bzw. verbindliche Ausrichtung aller Gebäude in Ost- West-Richtung ist jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. Des Weiteren ist ein Anschluss aller Gebäude an die gemeindliche Fernwärmeversorgung geplant. 9.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes sowie der beiden Baufenster Veränderungen wie folgt vorgenommen: Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 48 − Im Mischgebiet ist eine Reduzierung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorgesehen. Die genannten Nutzungen sind an anderen Stellen im Gemeindegebiet Baindts bereits vorhanden bzw. bedürfen einer genauen Prüfung, um für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke unlösbare Konfliktpotenziale auszu- schließen. − Im Mischgebiet ist ein Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungs-Stät- ten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO vorgesehen. Die genannten Nutzungen würden für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke zu einem unlösbaren Konfliktpotenzial führen. Es lassen keine Gebäude erwarten, die die immissionsschutztechnischen Anforderungen erfül- len. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tank- stellen oder sonstigen Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig. Von einer von den einzelnen Ladesäulen ausgehenden Störung ist nicht auszugehen. Die Ladesäulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektro-Fahr- zeugs. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden im Mischgebiet fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeit- punkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Gebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohl- befinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Be- einträchtigung gegeben wäre. Es soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die gegenständliche Aufstellung des Bebauungsplanes möglichst wenige Änderungen an dem Status quo erfolgen sollen. Bisher sind keine Mobilfunkanlagen im Plangebiet vorhanden ohne, dass es zu Versorgungsengpässen gekommen wäre. Daraus lässt sich ableiten, dass die flächendeckende Versorgung des Gemeindegebietes nicht gefährdet und ein Standort im Gel- tungsbereich dieses Bebauungsplanes erforderlich wäre. − Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Be- einträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. − Der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten ist durch deren störenden Charakter auf das gesamte Umfeld begründet. Der Ort Baindt befindet sich im ländlichen Raum, fernab einer geeigneten Anbindung an geeignete und vorhandene Strukturen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 49 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Die festgesetzten Werte von 0,60 bzw. 0,40 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Mischgebiete gebiete. − Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zu- fahrten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorlie- genden geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berück- sichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen un- terirdische Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlent- wicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wä- ren. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weitergehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). − Die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl von 1,00 befindet sich im Rahmen der durch § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen. − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen über NN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvoll- ziehbar und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbei- teten Höhenlinien eindeutig bestimmt. Die festgesetzten First- und Wandhöhen orientieren sich an der Höhe der Erschließungsstraße. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 50 − Bei den festgesetzten Wand- und Firsthöhen wird unterschieden zwischen Hauptgebäuden mit Terrassengeschoß, Hauptgebäuden mit Sattel- oder Walmdach, Hauptgebäuden mit Pultdach und Hauptgebäuden mit Flachdach. Bei Hauptgebäuden mit Sattel- bzw. Walmdach und Hauptgebäuden mit Flachdach geht die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte eindeutig aus den textlichen Festsetzungen hervor. Bei Hauptgebäuden mit Terrassengeschoß (A) bzw. Hauptgebäuden mit Pultdach (B) ist die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte auf Grund festgesetzter Einschränkungen schwieriger. Für diese beiden Arten ist hier daher ein Schemata dargestellt. − Die Festsetzung einer Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes über NN schafft einen verbind- lichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Kaufinteressenten, Anlieger, etc.) nachvollziehbar und damit kon- trollierbar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein konkretes und den Erfor- dernissen der gewerblichen Nutzungen entsprechendes Maß festgesetzt. Werbeanlagen werden in ihrer Höhe auf ein für diesen Bereich verträgliches Maß beschränkt. Dies geschieht, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermeiden. Die festgesetzte offene Bauweise wird nicht weiter differenziert. Die Festsetzung einer offenen Bau- weise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 55 m. Im Bereich des Mischge- bietes (MI) stellt diese Vorgabe eine sinnvolle Richtschnur zur Erlangung einer in Bezug auf die allgemeine städtebauliche Struktur verträglichen Baukörpergröße dar. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche) hin- ausgehen. Nur die Festsetzungen auf dem Grundstück 1 des geplanten Lebensmittelmarktes wei- chen hiervon ab, da in diesem Fall die Form und Lage des bestehenden Baukörpers andere Vorga- ben erfordert. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Ge- bäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben beding- ten Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 51 Die höhere der waagerechten Dachkanten (Firstseite) von Pultdach-Hauptgebäuden darf nicht nach Norden gerichtet sein, um das nördlich anschließende Grundstück, vor allem in den Winter-Mona- ten, möglichst wenig ungünstig zu verschatten. Außerdem ist der Wärme- und Lichtgewinn für Pultdach-Gebäude umso höher, wenn die höhere der traufseitigen Wände in die südliche Richtung ausgerichtet ist, da dadurch eine größere Fläche bestrahlt wird. Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden Anlagen getroffen. Dies trägt dazu bei, Unklar- heiten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen (Zulässigkeit und Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Die Ausweisung einer speziellen Fläche für Garagen ist nicht in jedem Fall erforderlich, da Garagen ebenso innerhalb und außerhalb der Baugrenzen er- richtet werden können. Grundsätzlich ausgeschlossen werden Mobilfunkanlagen (fernmeldetechnische Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO). Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgege- danken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das all- gemeine Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechni- sche Beeinträchtigung gegeben wäre. Ferner werden Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Land- schaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. Der Bereich ohne bauliche Anlagen dient der Wahrung des notwendigen Abstandes zur Kreis- straße 7951. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 52 für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärm-Immissionen der Kreis-Straße K 7951 sowie der "Mars- weilerstraße" ein. Zudem wirken auf das Plangebiet die Gewerbelärm-Immissionen des südlich befindlichen Bauhofes bzw. Wertstoffhofes ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurde ein Lärmschutz-Konzept erarbeitet, welches sicherstellt, das mit keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm aufgrund der Lärm-Immissionen des Bauhofes/Wertstoffho- fes im östlichen Bereich der Plangebietes (Bereich mit geplanter Wohnbebauung) zu rechnen ist (Gutachten Büro Sieber vom 28.11.2018). In diesem Bereich sind daher keine Lärmschutz-Maß- nahmen aufgrund der Gewerbelärm-Immissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes erforderlich. Im westlichen Bereich des Plangebietes ist nach dem derzeitigen Planungsstand die Umsetzung eines Verbrauchermarktes vorgesehen, was sich auch im Festsetzungskonzept widerspiegelt (ein- geschossige Bauweise festgesetzt). Da jedoch auch im westlichen Bereich des Plangebietes theo- retisch schützenswerte Nutzungen entstehen könnten, wurden für diesen Bereich Lärmschutz-Fest- setzungen in Bezug auf die Verkehrs- bzw. Gewerbelärm-Immissionen (LS 1 und LS 2) getroffen. Durch diese Maßgaben können gesunde Wohnverhältnisse in diesem Bereich sichergestellt werden. Auf eine detaillierte schalltechnische Begutachtung wurde aufgrund der vorgesehenen Nutzungen verzichtet. Im östlichen Bereich des Plangebietes ist aufgrund des Abstandes zur Kreis-Straße K 7951 sowie zur "Marsweiler Straße" mit keinen Konflikten aufgrund von Verkehrslärm-Immissionen zu rechnen. Da im westlichen Bereich aufgrund des Festsetzungskonzeptes ein Verbrauchermarkt bauplanungs- rechtlich umsetzbar und nach dem derzeitigen Sachstand auch vorgesehen ist, wurde bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft, ob ausgehend von einem solchen Markt mit Konflikten aufgrund von Gewerbelärm-Immissionen im Plangebiet zu rechnen ist. Daher wurde eine schall- technische Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) durch das Büro Sieber (Gutachten vom 20.09.2018) vorgenommen. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts im östlichen Bereich des Plan- gebietes eingehalten werden. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird tagsüber und nachts ein- gehalten. Ein Verbrauchermarkt führt nach dem derzeitigen Planungsstand nicht zu Überschreitun- gen der Immissionsrichtwerte im östlichen Bereich des Plangebietes. Daher sind diesbezüglich keine Lärmschutz-Maßnahmen auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Je nach kon- kreter Ausführung eines Marktes sind möglicherweise auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens Lärmschutz-Bestimmungen festzulegen. 9.2.8 Infrastruktur Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 53 Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Umplanungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Direkt südlich an- schließend, auf dem Gelände des Bauhofes ist bereits eine Wertstoff-Insel vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Ortes zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten, Rathaus). Die Notwendigkeit zur Darstellung von zusätzlichen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtun- gen besteht nicht. Die bestehenden Einrichtungen decken den mittelfristigen Bedarf ab. 9.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Marsweiler Straße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle am Dorfplatz/ "Küferstraße" durch die Linien des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes gege- ben. Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Durch den Fußweg entlang des geöffneten "Sulzmoosbaches" wird eine Verbindung zum Gemein- dezentrum geschaffen Im Einmündungsbereich in die "Marsweiler Straße" ist die Verkehrs-Sicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen gewährleistet. Außerdem sind geringfügige Erweiterungen in Form von maßvollen Ausrundungen vorgesehen. Diese Maßnahmen dienen der besseren Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen. Für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen (z.B. dreiachsige Feuerwehrfahrzeuge) stellen sie eine deutliche Verbesserung dar. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt für den vorgesehe- nen Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung von der "Marsweiler Straße" aus. Die Erschließungs- straße verläuft entlang der geplanten Grünfläche gen Osten um dann entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereiches im Süden in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Es sind gestalterische Maß- nahmen zur Verkehrsberuhigung Verkehrs-Verlangsamung vorgesehen (siehe Planskizze unten). Für die Verkehrsfläche wird auf die Einzeichnung von konkreten Flächen für Begleitgrün zur Ver- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 54 kehrsberuhigung in die Planzeichnung verzichtet. Diese können entweder im Rahmen der Erschlie- ßungs-Planung vorgesehen werden oder zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern festgelegt werden. Abbildung 1: Planskizze Begleitgrün zur Verkehrsberuhigung Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie der Ausrundungen im Bereich der Einmün- dungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begeg- nungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt. 9.2.10 Gebäudetypen Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen (z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht: − Typ 1 ist im westlichen Bereich vorgesehen. Er stellt die für den hauptsächlich gewerblich ge- nutzten Teil des Mischgebietes erforderliche Umsetzbarkeit von kompakter und flächensparen- der Bauweise sicher. Auf Grund seiner Gesamthöhe können hier Hallen umgesetzt werden. − Typ 2 ist im östlichen Teil der Planung vorgesehen. Er ist für den Geschoßwohnungsbau oder den Typ der so genannten "Stadtvilla" zugeschnitten. Der Begriff "Stadtvilla" steht hierbei je- doch nicht in primär für eine eventuelle Exklusivität der Bauform, sondern hat sich für Grund- risslösungen eingebürgert, die auf ein nahezu quadratisches Format beruhen. Für die Gebäude dieses Typs ist eine gemeinsame Tiefgarage sinnvoll. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 55 10 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 10.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 10.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Durch den Bebauungsplan wird ein Mischgebiet westlich des Ortes Baindt ausgewiesen. Beim Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Hofstelle (Teilbereich) sowie Grünland mit (Obst-) Baumbeständen und einen Teilbereich der nördlich gelegenen "Marsweiler Straße" am westlichen Siedlungsrand des Haupt-Ortes Baindt. Es schließt im Süden und Osten sowie im Nord- osten an bestehende Bebauung an. Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental im östlichen Bereich als Mischbaufläche (Bestand und Planung) sowie im zentralen und westlichen Bereich als Grünfläche dargestellt. Der in den Flächennutzungsplan inte- grierte Landschaftsplan stellt für den Bereich keine weiteren Maßnahmen oder Flächen dar. Der Flächennutzungsplan wird durch den Gemeindeverband Mittleres Schussental geändert. Im Regio- nalplan Bodensee-Oberschwaben (Raumnutzungskarte) sind für die überplanten Flächen keine verbindlichen Ausweisungen getroffen. Der gewählte Standort ist auf Grund des südlich angrenzen- den Mischgebietes und der hervorragenden Verkehrsanbindung sowie wegen der ebenen Lage für ein Mischgebiet in hinreichendem Maß geeignet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs auf Grund von Wanderungsgewinnen. Zudem soll im westlichen Bereich die Möglichkeit für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes ermöglicht werden. Der nördlich verlaufende, verdolte Abschnitt des "Sulzmoosbaches" soll im Rahmen der Bauaus- führung aufgedeckt werden, um das Überschwemmungsrisiko für HQ100-und HQExtrem-Ereignisse mittels Bereitstellung von Retentionsfläche auszuräumen. Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Festsetzung eines Mischgebietes mit ei- ner Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 im Westen bzw. 0,4 im Osten, maximalen Gebäudehöhen von etwa 9 m bzw. 13 m, Pflanzgeboten für die privaten Baugrundstücke sowie mit öffentlichen Grün- flächen zur Ortsrandeingrünung und als bachbegleitende Zone. Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften werden als Dachformen das Flach-, das Sattel-, das Pult- und das Walmdach für den östlichen Bereich, sowie ausschließlich das Flachdach für den westlichen Bereich vorgegeben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 56 Für Dacheindeckungen sind ausschließlich rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, sowie Dachbegrünungen zulässig. Die Dachbegrünung dient dazu, die Flachdächer insbesondere im westlichen, am Ortsrand liegenden Bereich landschaftsverträglicher zu gestalten. Sie stellt keinen Grundzug der Planung dar. Für den Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen. Der Untersuchungsraum des Umweltberichtes geht zur Betrachtung der Auswirkungen auf die Bereiche Schutzgebiete und Biotope sowie Schutzgut Wasser über das Plangebiet hinaus. Für die restlichen Bereiche ist das Plangebiet als Untersuchungsraum ausrei- chend. Der jeweilige Wirkungsraum ergibt sich aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wir- kungen, der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrsinfrastruktur und Bebauung sowie der dar- aus resultierenden Trennwirkung. Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt 1,58 ha, davon sind 1,07 ha Mischgebiet, 0,31 ha Verkehrsflächen und 0,20 ha Grünflächen. Der Flächenbedarf im Bereich der Änderung muss unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, dass der Bereich bereits in Teilbereichen bebaut ist. Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich von 173.134 Ökopunkten erfolgt vollständig durch das baurechtliche Ökokonto der Gemeinde Baindt. 10.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Regionalplan: Nach der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben sind verbindliche Aus- sagen und Ziele zur regionalen Freiraumstruktur (z.B. regionale Grünzüge, schutzbedürftige Berei- che für Naturschutz, Land-, Forst- oder Wasserwirtschaft) nicht direkt berührt. Lediglich in westli- cher Richtung, an das Dorfgebiet von Baindt angrenzend, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Eine Beeinträchtigung des Regionalen Grünzuges durch die Planung kann ausgeschlossen werden. Die Planung steht auch in keinem Widerspruch zu sonstigen für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes (siehe Kapitel 7.2.3. "Übergeordnete Planungen" in der städtebaulichen Be- gründung). Flächennutzungsplan und Landschaftsplan (Fassung vom 08.04.2006): Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental bereits im östlichen Teilbereich als Mischbaufläche (Bestand und Planung) dargestellt. Der westliche und weitaus größere Teil des Plangebietes ist allerdings als Grünfläche dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 57 den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nur teilweise übereinstimmen, ist eine Än- derung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 20 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Hierbei handelt es sich um das Fließgewässer "Sulzmoosbach". In diesem Teilbereich (Fließgewäs- ser LRT 3260, ggf. LRT 91E0*) sind als Erhaltungsziele die Vorkommen von Groppe, Steinkrebs, Kleine Bachmuschel und auch der Strömer genannt. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzge- biet des europäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Be- bauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Ge- bietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht er- forderlich. Weitere Schutzgebiete/Biotope: − Im Südosten befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einem Abstand von etwa 380 m. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG kartierten Biotope liegen in einem Abstand von etwa 310 bis 470 m in östlicher, südlicher und südwestlicher Richtung ("Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1-8124-436-7124; "Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1-8123-436-0452; "Straßenhecke Baindt", Nr. 1-8123-436-0449). Landschaftsschutzgebiete liegen nicht im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet. − Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind erhebliche Beeinträchtigungen der o.g. Schutzgebiete/Biotope nicht zu er- warten (siehe auch "Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt" in den Kapiteln "Bestandsaufnahme […]" und "Prognose […] bei Durchführung der Planung"). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 58 Biotopverbund: − In einem Abstand von etwa 300 bzw. 390 m zum Plangebiet befinden sich in südöstlicher und östlicher Richtung Kernflächen (Streuobstwiesen, Grünland mit Feldhecken oder sonstigen Ge- hölzen) des landesweiten Biotopverbunds mittlerer Standorte. Angrenzend daran mit östlichem Verlauf schließen sich Kern- und Suchräume in Richtung freie Landschaft an. − Die Flächen des Biotopverbundes mittlerer Standorte wird von der Planung nicht beeinträchtigt. Die Funktion der Flächen bleibt auch bei der Ausführung des Vorhabens bestehen. Kurzzeitige Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Arten während der Bauzeit kann auf Grund der grö- ßeren Entfernung ausgeschlossen werden. − Auswirkungen auf die Verbundfunktion des Plangebietes sind im Allgemeinen nicht erkennbar, da das Plangebiet auf Grund der derzeitigen Nutzung und der angrenzenden Bebauung sowie der Verkehrsflächen keinen großen Lebensraumwert hat und daher bereits jetzt keinen optima- len Wanderkorridor darstellt. 10.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 10.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basissze- nario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich be- einflusst werden (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernet- zungsgrad der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten bzw. Biotope. − Beim größten Teil des Plangebietes handelt es sich um Grünland. Dieses setzt sich aus einer Teilfläche intensiv genutzten Grünlandes mit geringer Artenvielfalt (Fettwiese) sowie aus einer weiteren Teilfläche eher extensiv genutzten Grünlandes (Magerrasen) mit einer höheren Arten- ausstattung zusammen. Im östlichen Teilbereich des Geltungsbereiches befindet sich eine ehe- malige Hofstelle, welche sich aus verschiedenen Gebäudeteilen zusammensetzt. − Im zentralen Bereich und an der südlichen Grenze des Plangebietes befinden sich mehrere Obst- bäume verschiedener Altersstruktur; teilweise als hochwertiger Streuobstbestand einzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass vor allem im Bereich der älteren Bäume zahlreiche Vogelarten vorkommen (z.B. Amsel, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke, Buchfink). Diese Gehölze können von Greifvögeln als Ansitzwarte genutzt werden und bieten vielen Insekten einen Lebensraum, die wiederum für Vögel eine wichtige Nahrungsquelle darstellen. Eine hohe faunistische Diversität ist hier zu erwarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 59 − Infolge der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fettwiese (häufiges Befahren, häufige Mahd, ggf. Ausbringung von Mineraldünger und Einsaat von Arten des Dauergrünlands) und des damit einhergehenden Stickstoff-Eintrags ist die Artenvielfalt der Fläche begrenzt. Lediglich die alten Obstbäume bieten Kleinlebewesen einen vielfältigeren Lebensraum. − Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine heckenartige Gehölzstruktur, welche nur wenige Jahre alt ist. Zudem befinden sich an der "Marsweiler Straße" sowie der Kreisstraße K 7951 Bestandsbäume mittleren Alters. Im Bereich der heckenartigen Gehölzstruk- tur kann von einer etwas höheren Artenvielfalt ausgegangen werden. In dem verwilderten Gar- ten an der östlichen Grenze des Plangebietes könnten siedlungstypische (störungstolerante) Kleinlebewesen (Insekten, Kleinsäuger) und Vögel zu erwarten sein. Auf Grund der im Gebiet und im Umfeld ausgeübten Nutzungen sind allgemein im Hinblick auf die Fauna vorwiegend Ubiquisten bzw. Kulturfolger zu erwarten. − Das überplante Gebiet ist im Hinblick auf die Durchgängigkeit für Tiere wegen der zahlreichen benachbarten Verkehrswege und Bebauung stark vorbelastet (Kreisstraße im Osten, Radweg im Norden). Der Lärm und die Störungen durch den Verkehr und die Einrichtungen in der beste- henden, ehemaligen Hofstelle sowie der isolierten Lage lassen die Flächen v. a. für störungs- empfindliche Tiere als sehr ungeeignet erscheinen. Auf das Plangebiet wirken Vorbelastungen auf Grund von Lärm und optischen Störungen/Irritationen durch die umliegenden Verkehrsflä- chen ("Marsweiler Straße" nördlich und Kreisstraße K 7951 westlich) sowie dem Bauhof und der Feuerwehr im südlich angrenzenden Bereich − Eine detaillierte, botanische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keinerlei Hin- weise auf besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) gibt und diese auf Grund der größtenteils intensiven Nutzung, der o. g. Vorbelastungen sowie mangels gliedernder naturnaher Strukturen auch nicht zu erwarten sind. − Eine faunistische Bestandsaufnahme wurde zur Abschätzung der Erheblichkeit der Auswirkun- gen durch die Planung durchgeführt (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten; vgl. Artenschutzrechtliches Fachgutachten, Büro Siebert, Fas- sung vom 10.02.2016). Im Rahmen der Kartierungen konnten fünf Fledermaus- und 19 Vo- gelarten festgestellt werden. Das Plangebiet dient Einzeltieren der Zwergfledermaus gelegent- lich als Jagdgebiet. Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus überfliegen das Gelände. Wochenstubenquartier konnten nicht festgestellt werden und sind auf Grund der geringen Nach- weisdichte auch nicht zu erwarten. Bei den Vogelarten konnten neun wertgebende Arten nach- gewiesen werden (bspw. Feldsperling, Girlitz, Goldammer, Weidenmeise). − Dem Plangebiet kommt auf Grund der nachgewiesenen Arten, den vorhandenen Gehölzstruktu- ren sowie im geringen Umfang des Grünlandes und den Bestandsgebäuden als mögliche/r Le- bensraum bzw. Brutstätte zusammenfassend eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Schutz- gut zu. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 60 Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kultur- pflanzen und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bo- denprofils und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als Be- urteilungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Bebauung bewertet. − Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes, genauer im Verbreitungsbereich von Hasenweiler-Schottern und Auenlehm unbekannter Mäch- tigkeit. Im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschiebemergel) an. Es haben sich aus diesen Sedimenten, die meist von geringmächtiger spätglazialer Fließerde (Decklage) überlagert werden, lehmige pseudovergleyte Parabraunerden entwickelt. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nut- zungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grund- wasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. − Im Bereich der bebauten Grundstücke im nordöstlichen Plangebiet ist der Boden bereits nahezu vollständig teil-/versiegelt, ausgenommen deren Privatgärten. Im Bereich des Grünlandes sind die Böden vollständig unversiegelt, aber anthropogen geprägt (in geringem Umfang Verdich- tung durch Befahrung mit Mähfahrzeugen; zudem Eintrag von Dünger). Auf Grund der derzei- tigen Wiesennutzung können die vorkommenden Böden ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser lagen zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine genauen Informationen vor. − Gemäß der Geologischen Karte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg (M 1: 50.000), handelt es sich um Braunen Auenboden-Auengley (Vega-Gley) oder Auengley guter Zustandsstufe. Die Böden im Plangebiet weisen eine hohe Bedeutung als Filter und Puffer für Schadstoffe sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (Wasserhaushalt, Grundwasser- neubildungsrate) auf. Zudem wird die Ertragsfähigkeit (Bodenfunktion "Natürliche Boden- fruchtbarkeit") als hoch eingestuft, womit die Böden eine große Bedeutung für die Landwirt- schaft besitzen. Alle Bodenfunktionen sind in Bewertungsklasse 3 eingestuft. Laut Aussage beim Behördenunterrichtungs-Termin gemäß § 4 Abs. 1 BauGB handelt es sich bei den Böden um verdichtungsempfindliche Böden. In den bereits vollversiegelten Bereichen der "Marsweiler Straße" und der Hofzufahrt kann der vorliegende Boden keine dieser Funktionen mehr erfüllen. In den offenen Flächen (Grünland, Hausgärten) können die Funktionen dagegen noch vollum- fänglich erfüllt werden. Gemäß ALB (Automatisiertes Liegenschaftsbuch) des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg liegt die Boden- oder Grünlandgrundzahl bei 60- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 61 74, die Acker- oder Grünlandzahl bei 41-60 und deuten damit auf eine Ertragsfähigkeit im mittleren bis hohen Bereich hin. − Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück 55 der im Altlastenkataster erfasste Altstand- ort "Marsweiler Straße 2" (Flächennummer 1346). Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsor- gungsrelevanz. D.h. der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Hand- lungsbedarf. Auf Grund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächen- gewässer (Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grund- wasser führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die Grundwasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. − Nordwestlich und östlich des Plangebietes verläuft der Sulzmoosbach, der auch Teil des FFH- Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223- 311) ist. Im Bereich des Plangebietes selbst ist der Sulzmoosbach verdolt. Das Plangebiet liegt teils im Überschwemmungsbereich eines HQExtrem-Ereignisses (s. Planzeichnung). − Über den Wasserhaushalt und die Grundwasserverhältnisse liegen keine Informationen vor. Auf Grund von benachbarten Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit ist jedoch davon auszugehen, dass nicht mit oberflächennah anstehendem Grundwasser zu rechnen ist. Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine hohe Bedeutung für das Schutzgut zu. Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. Momentan fallen im Gebiet nur im Bereich der bestehenden Gebäude Abwässer an. Die Gemeinde verfügt in diesem Bereich über ein Misch-System zur Entsorgung der Abwässer sowie eine Anbin- dung zur Trinkwasserversorgung. Das Abwasser wird über die bestehenden Kanäle der gemeindli- chen Kläranlage zugeführt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 62 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluft- entstehungsgebieten und Frischluftschneisen. − Großklimatisch gesehen liegt das Plangebiet im südwestdeutschen Klimabezirk Rhein-Boden- see-Hügelland. Das Bodenseebecken ist dabei durch ein für die Höhenlage eher mildes Klima gekennzeichnet. Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen liegen bei etwa 8°C, die durch- schnittliche jährliche Niederschlagsmenge etwa bei 980 mm. − Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion, während die we- nigen hauptsächlich im Nordosten und Osten stehenden Gehölze sowie die entlang der Kreis- straße K 7951 Frischluft produzieren. Da der Wind in den hiesigen Breiten hauptsächlich aus Westen kommt, versorgt die offene Fläche des Plangebietes die angrenzende Wohnbebauung sowie das Zentrum von Baindt an manchen Tagen vermutlich mit Frischluft. − Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Verkehrswege reichern sich Schadstoffe in der Luft an, weshalb die Luftqualität des Plangebietes vorbelastet ist. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Bewertung des Schutzgutes sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herangezogen. − Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Boden- seebecken). Beim Plangebiet selbst handelt es sich um einen weitgehend ebenen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Im Norden schließt, der überplante Bereich an Bebauung (Einzelhandel, Wohnen) an, im Westen an die Kreisstraße K 7951 sowie an jenseits dieser liegenden offenen Landschaft (Acker). Im Süden liegen die Feuerwehr und der Bauhof der Gemeinde Baindt. Im Osten ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bau- vorschriften hierzu Wohnbebauung geplant, woran östlich das Gemeindezentrum anschließt. Das Gebiet ist aus der westlich gelegenen, freien Landschaft sehr gut einsehbar. Im nördlichen sowie westlichen Bereich führt ein Rad-/Wanderweg am Gebiet vorbei, sodass der Fläche eine gewisse Bedeutung für die Erholung zukommt. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 63 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebietes. − Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Auf das Plangebiet wirken die Lärm-Immissionen der Kreisstraße K 7951 sowie der "Marsweiler Straße". Zudem wirken die Lärm-Immissionen des südlich befindlichen Bauhofs auf das Plangebiet ein. Nutzungskonflikte liegen bisher nicht vor (s. auch Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 20.09.2018). − Durch den im Norden sowie Westen verlaufenden ein Rad-/Wanderweg besitzt die Fläche ge- ringfügige Naherholungs-Funktion. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Es befinden sich keine Kulturgüter im überplanten Bereich. Es befinden sich keine Baudenkmäler im überplanten Bereich. Nach jetzigem Kenntnisstand liegen auch keine Bodendenkmäler im Wirk- bereich der Planung. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): − Derzeit befinden sich innerhalb des Plangebietes keine Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Strom aus alternativen Energiequellen. − Gemäß dem Umwelt-Daten und -Kartendienst Online (UDO) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg beträgt die mittlere jährliche Sonneneinstrah- lung 1.153 kWh/m². Da das Gelände überwiegend eben ist, sind die Voraussetzungen für die Gewinnung von Solarenergie gegeben. − Nach der Karte "Hydrogeologische Kriterien zur Anlage von Erdwärmesonden in Baden-Würt- temberg" ist der Untergrund der im Plangebiet liegenden Flächen aus hydrogeologischer Sicht für den Bau und den Betrieb von Erdwärmesonden als eingeschränkt günstig zu bewerten (Ka- tegorie 4) und die Anlage von Erdwärmesonden im Einzelfall zu prüfen. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 64 10.2.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durch- führung der Planung (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Bei Nicht-Durchführung der Planung bleibt das Grünland als landwirtschaftlicher Ertragsstandort sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten. An der biologischen Vielfalt ändert sich nichts auf Grund von baulichen Maßnahmen in diesem Bereich. Es ist keine Veränderung der vor- kommenden Böden und der geologischen Verhältnisse sowie des Wasserhaushaltes und der Grund- wasserneubildung zu erwarten. Der Großteil des Gebietes wird nicht an die Ver- und Entsorgungs- leitungen angeschlossen und bleibt unbebaut. Damit bleibt auch die Luftqualität unverändert. Es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung. Das Landschaftsbild, die Erho- lungseignung sowie die Auswirkungen auf den Menschen bleiben unverändert. Es bestehen weiter- hin keine Nutzungskonflikte. Die Schutzgebiete (FFH-Gebiet, Naturschutzgebiet) sowie die Biotope und ihre Verbundfunktion bleiben unverändert. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen. Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine zusätzlichen Energie- quellen nötig. Die bestehenden Wechselwirkungen erfahren keine Veränderung. Unabhängig davon können Änderungen eintreten, die sich nutzungsbedingt (z.B. Intensivierung oder Extensivierung der Grünlandnutzung), aus großräumigen Vorgängen (z.B. Klimawandel) oder in Folge der natürlichen Dynamik (z.B. Populationsschwankungen, fortschreitende Sukzession) er- geben. Diese auch bisher schon möglichen Änderungen sind aber nur schwer oder nicht prognosti- zierbar. Zudem liegen sie außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde; ein unmittelbarer Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht. 10.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung - Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich und ggf. geplanter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 2b und c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Der Lebensraum, der im Bereich des Grünlandes vorkommenden Tiere und Pflanzen geht durch die Bebauung sowie die für den Lebensmittelmarkt geplanten Parkplätze und die damit ein- hergehende Versiegelung verloren. Auf Grund der Baumaßnahmen kann voraussichtlich kein Gehölz erhalten werden. Bei denen im Zuge der Planung entfallenden Bäumen handelt es sich teilweise um Höhlenbäume, die laut artenschutzrechtlichem Fachgutachten im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung "Fischerareal" des Büro Sieber vom 10.02.2016 ebenso wie die abzureißenden Gebäude (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel und Fledermäuse darstellen. Um zu gewährleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, wird als artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahme das Aufhängen mehrerer Nistkästen für Vögel und Fledermäuse vollzogen (s. auch Hinweise zum Artenschutz). Im Bereich der ge- planten Bachöffnung samt Gewässerrandstreifen ist dagegen eine Ansiedlung von Arten der Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 65 Feuchtstandorte zu erwarten. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt und zu den Biotopen einen Mindestabstand von 300 m hat, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Der Biotopverbund ist nicht betroffen. − Biologische Vielfalt: Das Gebiet kann in Zukunft eine höhere Artenvielfalt aufweisen. Ein Teil der Pflanzenarten wird jedoch höchstwahrscheinlich nicht heimisch und/oder standortgerecht sein. Auch bei den Tieren werden vor allem Kulturfolger und Ubiquisten von den Änderungen profitieren. Die Vielfalt der Lebensräume wird sich eventuell erhöhen (Gärten, Straßenbegleit- grün, teilversiegelte Bereiche usw.). Die Mehrzahl der neu entstehenden Lebensräume wird je- doch stark anthropogen beeinflusst und aller Wahrscheinlichkeit nach durch hohe Nährstoff- Konzentrationen geprägt sein. Für aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertvolle Arten bieten die neuen Lebensräume keinen Raum. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung (Durchgrünung der Bebauung, Pflanzungen in dem Baugebiet) kann das Ausmaß des Lebensraum-Verlustes reduziert werden. Im Straßenraum der "Marsweiler Straße" ist die Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen vor- gesehen. Auf der öffentlichen Grünfläche, in deren Bereich der Bach offengelegt wird, ist ein Gewässerrandstreifen samt Baum- und Strauchpflanzungen zu entwickeln. Für diesen Bereich sind Pflanzenarten aus einer separaten Pflanzliste (feuchte Arten) zu verwenden, um eine an den feuchten Standort angepasste Pflanzenwahl zu erzielen. Auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen und Solitärsträuchern zu pflanzen, um die Durchgrünung und damit auch den Lebensraumwert des Baugebietes zu verbessern. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot vor allem für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bil- den die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. − Zum Schutz nachtaktiver Insekten besonders des nahegelegenen FFH-Gebietes "Schussenbe- cken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311) wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolet- tem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m bei Wohngebäuden und 6,00 m bei Gewerbegebäuden verwendet werden dürfen. Zu- dem gelten Einschränkungen für die Beleuchtung von Werbeanlagen. Um fehlgeleitete Eiabla- gen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photovoltaik-Module zu- lässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufweisen. Ele- mente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Um Beeinträchti- gung des FFH-Gebietes auszuschließen, wird die Niederschlagsentwässerung nach dem Stand der Technik vollzogen (s. auch FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig. Au- ßerdem sind schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswassers oder eine Vermischung mit Schmutzwasser unzulässig Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 66 − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein mittlerer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Verlust von Lebensräumen, Verlust von Gehölzen – – Anlage von Grünflächen Schaffung von Ersatzlebensräumen + betriebsbedingt Gewerbeausübung, Lieferverkehr u.U. Beeinträchtigung scheuer Tiere – Lichtemissionen, Reflektionen von Photovol- taikanlagen Beeinträchtigung nachtaktiver oder wasserge- bundener Insekten (stark reduziert durch Festset- zungen zur Beleuchtung und zu PV-Anlagen) – Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen gehen verloren. Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im Was- serhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Bei einer festgesetzten GRZ von 0,4 bzw. 0,6 kön- nen insgesamt bis zu etwa 0,9 ha des Plangebietes neu versiegelt werden. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden Be- einträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Für Stellplätze, Zufahrten und an- dere untergeordnete Wege sind wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge vorgeschrie- ben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefähig- keit des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen wer- den Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. Zusätzlich wird empfohlen, ein Baugrundgutachten und ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen sowie die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Ein Bodenmanagementkonzept macht ei- nen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden möglich. Hierbei sind insbe- sondere die Hochwertigkeit sowie Verdichtungsempfindlichkeit der Böden zu berücksichtigen. Außerdem ist mit kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Er- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 67 schwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Mit lokalen Auf- füllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Der Altstandort ("Marsweiler Straße 2", s. Planzeichnung") auf Flurstück 55 ist einge- stuft in B-Entsorgungsrelevanz. D.h. der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Auf Grund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Unter- grund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechende den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfassungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein mittlerer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen – Lagerung von Baumaterial, Baustellenein- richtungen (Wege, Container) partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens – Bodenabbau, -aufschüttungen und Boden- transport stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des ursprünglichen Bodenprofils – – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Bodenversiegelung – ursprüngliche Boden- Funktionen gehen verloren – – gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung Eintrag von Schadstoffen – Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die geplante Bebauung hat zwar eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge; diese wird jedoch auf Grund des geplanten Entwässerungskonzeptes nicht erheblich sein, da das Regen- wasser dem außerhalb des Geltungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zugeführt, ge- filtert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Dadurch nimmt zwar die Versicke- rungsleistung der Gesamtfläche ab, das Niederschlagswasser wird jedoch in das Oberflächen- gewässer "Sulzmoosbach" geleitet und bleibt so dem natürlichen Wasserkreislauf weitgehend erhalten. In Verbindung mit weiteren Minimierungsmaßnahmen ergeben sich daher keine er- heblichen Beeinträchtigungen. − Zusätzlich zur Anlage des Retentionsbeckens zur schadlosen Einleitung von Niederschlagswasser in den "Sulzmoosbach", wird der "Sulzmoosbach im nordöstlichen Plangebiet offengelegt. Hier- bei soll ein weiteres Teilstück des besagten Sulzmoosbaches, östlich des hier aufzudeckenden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 68 Abschnittes (im Bereich des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal") geöffnet werden, um Retentionsflächen für Starkregenereignisse zur Verfügung zu stellen. Bei Umsetzung dieser Maßnahme sowie der Installation einer Hochwasserschutzanlage entfallen die vorgenannten Auflagen und Einschränkungen zum Hochwasserschutz, da dadurch das Überschwemmungsri- siko für HQ100-Ereignisse sowie HQExtrem-Ereignisse in den Baugebieten ausgeräumt wird. Die Bachöffnung ist Bestandteil der dem Bebauungsplan beigelegten FFH-Vorprüfung des Büro Sieber (vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019) und deren Genehmigung wird parallel zur Aufstellung des hier vorliegenden Bebauungsplanes beim Landratsamt beantragt. − Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich teilversiegelte (versickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens soweit wie möglich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate zu reduzie- ren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden ausgeschlossen, um das Grund- wasser vor Verunreinigungen zu schützen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr bei u.U. freiliegendem Grundwasser Schadstoffeinträge – Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustel- leneinrichtungen (Container) Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlags- wasser, dadurch bei vegetationsfreiem Boden – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen durch Flächenversiegelung reduzierte Versicke- rung von Niederschlagswasser im Gebiet, Verrin- gerung der Grundwasserneubildungsrate – – Teilöffnung des "Sulzmoosbaches" Beseitigung/Minimierung von Hochwasserrisiko durch geschaffenes Retentionsvolumen ++ betriebsbedingt Verkehr, Gewerbenutzung Schadstoffeinträge – Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die neu entstehende Bebauung erhöht sich die anfallende Abwassermenge. Das Schmutz- wasser wird getrennt vom Niederschlagswasser gesammelt. Das gesammelte Niederschlags- wasser wird über den Kanal zum Retentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Hochwasserspitzen des offen gelegten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 69 Sulzmoosbaches werden zunächst auf der bachbegleitenden Grünfläche abgepuffert und werden gegebenenfalls dem Kanal zum Retentionsfilterbecken zugeführt. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasser- bzw. Schmutzwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Sickerschächte sind unzu- lässig. − Die Wasserversorgung des Gebietes erfolgt durch den Anschluss an die gemeindlichen Leitun- gen. Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB); Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): − Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflächen beschränkt. Auf Grund der noch eher geringen Anzahl an Baukörpern, der umgebenden Bebau- ung (außer nach Westen hin) und der Ausbildung von mehreren Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern entsteht für das Schutzgut Klima/Luft keine wesentliche Beeinträchtigung. Bei Ein- haltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erhebli- chen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Die Zufahrt zum Plange- biet erfolgt von der bestehenden "Marsweiler Straße"; eine neue Erschließungsstraße nach Sü- den ist geplant, welche an die geplante Straße des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" anschließt. Diese Straße ist zwar nicht als Durchgangsstraße zur südlich gelegenen "Ziegeleist- raße" geplant, wird jedoch durch zusätzlich aufkommenden Verkehr voraussichtlich zu einer geringfügigen Erhöhung von Schadstoff-Emissionen durch Abgase führen. − Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht er- kennbar. Extrema in Bezug auf Niederschlagsereignisse (z.B. langandauernder Starkregen, ur- bane Sturzfluten) wurden im Rahmen der Entwässerungsplanung berücksichtigt (Teilöffnung des "Sulzmoosbaches" und somit ausreichendes Rückhaltevolumen). Extrema in Bezug auf die Lufttemperatur bzw. Sonneneinstrahlung werden durch die Umsetzung der Festsetzungen zu Pflanzungen (insbesondere Baumpflanzungen im Straßenraum und auf den privaten Bau- grundstücken) sowie zu Bodenbelägen (teilversiegelte Beläge zur Verminderung der Wärmeab- strahlung) abgemildert. Weitere Schutzmaßnahmen (z.B. Sonnenschutz/Kühlung an den Ge- bäuden; Vermeidung dunkler/stark abstrahlender Bodenbeläge) sind von den privaten Bauher- ren vorzusehen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 70 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Freiwerden von Staub und u.U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung, ungünstigeres Kleinklima – – Verlust der Gehölze und des Intensivgrün- lands weniger Frischluftproduktion/Luftfilterung (Ge- hölze), weniger Kaltluft (Grünland) – Anlage von Grünflächen Verbesserung des Kleinklimas + betriebsbedingt Erhöhtes Verkehrsaufkommen, Gewerbenut- zung Verkehrsabgase, evtl. Schadstoff-/Staubemissio- nen aus Gewerbebetrieben – Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die Errichtung neuer Baukörper erfährt das Landschaftsbild eine geringfügige Beeinträch- tigung, da die Blickbeziehungen in Richtung Osten in die offene Landschaft durch die geplante Bebauung zwar eingeschränkt werden. Die Vorprägung durch die umliegende Bebauung mini- miert diese Folgen jedoch stark. − Durch die getroffenen Festsetzungen wird sichergestellt, dass sich die Bebauung in die umge- bende Bebauung einfügt (niedrige GRZ, an die umliegende Bebauung angepasste Höhen) und eine ausreichende Durchgrünung hergestellt wird (Pflanzgebote). Trotz Ortsrandlage stellt das Plangebiet eher eine Lücke in der Bebauung dar und der Ortsrand verlagert sich nicht in die freie Landschaft. Diese Lücke kann nach Durchführung der Planung als geschlossen angesehen werden. Des Weiteren handelt es sich um keine exponierte und nur von Westen her gut einseh- bare Lage. Die nach Westen bestehende Eingrünung ist von der Planung nicht berührt, da sie außerhalb des Plangebietes liegt. Wenn diese noch jungen Bäume entlang der Kreisstraße eine gewisse Höhe erreicht haben werden, ist das Plangebiet von Westen her kaum mehr einsehbar. Die festgesetzten Pflanzlisten tragen dazu bei, die Eigenart des Landschaftsbildes zu schützen und mit Hilfe landschaftstypischer Gehölz-Arten eine Anbindung des Baugebietes an die Land- schaft zu erreichen. Zu diesem Zweck werden zusätzlich im Übergangsbereich zur freien Land- schaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, Hecken aus Nadelgehölzen aus- geschlossen. Die Pflanzung von nicht in der Pflanzliste festgesetzten Sträuchern wird nur auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen, um die Grünflächen möglichst naturnah zu gestal- ten. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie auf Grund der Vor- belastung durch umliegende Bebauung sowie Verkehrswege verbleibt ein mittlerer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 71 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des v. a. bei größeren Baustellen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Lücke in der Bebauung wird geschlossen 0 Verlust von Grünfläche und Gehölzen geringere Attraktivität für Naturerlebnis – Durchgrünung des Plangebietes, Ortsrand- eingrünung Annäherung an ein eher grünes Siedlungsbild + betriebsbedingt Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft – Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): − Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen verloren. Dafür wird durch die Planung die Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes ermöglicht, wodurch Arbeitsplätze gesichert und/o- der neu geschaffen werden können. Zusätzlich wird im Osten Wohnraum geschaffen, das den Wohnraumbedarf deckt. Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die ge- planten Baukörper eine geringfügige Beeinträchtigung, da die Bedeutung des Gebietes für die Naherholung bereits vor der Planung auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der umliegenden Bebauung und Verkehrswege eingeschränkt ist. Insbesondere durch die Schaffung der Grünfläche als Bach begleitende Zone mit Baum- und Strauchpflanzungen sowie einen vorgesehenen Fuß- und Radweg in diesem Bereich (s. Plan) wird die Attraktivität der Grünfläche erhöht. − Vom geplanten Verbrauchermarkt wirken Lärm-Immissionen auf die geplante Wohnbebauung ein. Nach dem derzeitigen Planungsstand kann eine Einhaltung der zulässigen Immissions- richtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) gewährleistet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung auf den Menschen kann daher ausgeschlossen werden (s. auch Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 20.09.2018). − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 72 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Lieferung und Ablage- rung von Baumaterial, Betrieb von Bauma- schinen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Frei- werden von Staub und u.U. auch Schadstoffen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Ansiedelung von Gewerbebetrieben, Angebot neuer Arbeitsplätze ++ Anlage von bachbegleitender Grünfläche Schaffung neuer Erholungsflächen + betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung Belastung durch Verkehrs- und/oder Betriebs- lärm, Verkehrsabgase – Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Da im überplanten Bereich nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, entsteht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Me- tallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich zu benach- richtigen. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah- lung sowie der Verursachung von Belästigungen (Nr. 2b Buchstabe cc Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − In der Bauphase kann es temporär zu Lärmbelästigung sowie zu Belastungen durch Staub, Gerüche und/oder Erschütterungen (z.B. durch Baumaschinen) kommen, die zeitweise die Wohnqualität in den angrenzenden, bereits bebauten Gebieten beeinträchtigen können. Erheb- liche Beeinträchtigungen sind jedoch auf Grund der zeitlich begrenzten Dauer der Bauarbeiten, die zudem vorwiegend oder ausschließlich tagsüber (d.h. außerhalb des besonders empfindli- chen Nachtzeitraums) stattfinden werden, nicht zu erwarten. − Schadstoffemissionen sind insbesondere infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens (Kfz- Abgase) sowie durch Heizanlagen in den neuen Gebäuden zu erwarten. In allen Fällen zählen Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffmonoxid und -dioxid sowie Stickoxide zu den wesentlichen po- tenziell umweltschädigenden Abgas-Bestandteilen; je nach Verbrennungsanlage können auch Schwefeloxide sowie Staub und Ruß relevant sein. Durch die Flächenneuversiegelung wird zu- dem die Wärmeabstrahlung begünstigt, so dass es zu einer geringfügigen Erhöhung der Luft- temperatur im Bereich der neuen Bebauung kommen kann. Siehe hierzu den Punkt "Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität". Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 73 − Zu den Lärmemissionen aus dem Bereich des geplanten Gewerbegebietes: siehe die Ausführun- gen unter dem Punkt "Schutzgut Mensch". − Durch die nächtliche Beleuchtung des Mischgebietes kann es zu einer Lichtabstrahlung in um- liegende Wohngebiete und die freie Landschaft kommen. Um die Stärke und den Radius der Lichtausstrahlung zu reduzieren, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zu den zulässigen Lampentypen (z.B. nach unten gerichtete, in der Höhe begrenzte Leuchtkörper). Zudem gelten Einschränkungen für die Größe und Beleuchtung von Werbeanlagen, welche verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner, der landschaftsästhetischen Situa- tion oder lichtempfindlicher Tierarten kommt. − Negative Auswirkungen durch Erschütterungen, Wärme oder Strahlung sind auf Grund der Art des geplanten Baugebietes nicht zu erwarten − In der Gesamtschau sind keine erheblichen Belastungen durch die o.g. Wirkfaktoren auf an- grenzende bewohnte Gebiete bzw. die im Umfeld lebende Tierwelt zu erwarten. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB und Nr. 2b Buchstabe dd Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Als wesentliche Abfälle sind insbesondere recyclingfähige Verpackungen, organische Abfälle (Biomüll) sowie in Bezug auf Schadstoffe in der Regel unbedenklicher Haus- bzw. Restmüll zu erwarten. Anfallende Abfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig wiederzuverwerten (Recycling, energetische Verwertung, Verfüllung); falls dies nicht möglich ist, sind sie ordnungs- gemäß und schadlos zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt über den Landkreis Ravensburg. In Bezug auf Biomüll wird die Anlage eines Kompostes empfohlen. − Zur Entsorgung der Abwässer siehe den Punkt "Wasserwirtschaft". Auswirkungen der eingesetzten Techniken und Stoffe (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Ein erheblicher Schadstoffeintrag durch den Baustellenbetrieb ist im Falle einer Bebauung der der- zeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten. Sofern die optimale Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe gewährleistet ist, mit Öl und Treibstoffen sachgerecht umgegangen wird und eine regelmäßige Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäße Lagerung gewässerge- fährdender Stoffe erfolgt, können die baubedingten Auswirkungen als unerheblich eingestuft wer- den. Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Nach derzeitigem Kenntnisstand sind bei der Umsetzung der Planung keine erhöhten Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt zu vermuten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 74 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Ener- gien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten. Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie kann bei Gebäuden insbesondere durch eine kompakte Bau- weise (wenig Außenfläche im Vergleich zum beheizten Innenvolumen, flache Dachformen) sowie durch optimale Ausrichtung zur Sonne und eine gute Gebäudedämmung erzielt werden. − Eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper zur optimalen Errichtung von Sonnen-Kollektoren in Ost-West-Ausrichtung ist voraussichtlich möglich. − Die Möglichkeit der alternativen Nutzung von Erdwärme muss bei Bedarf gesondert geprüft werden. Kumulierungen mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksich- tigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Eine Kumulierung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben bzw. Planungen ist nach derzei- tigem Kenntnisstand nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind keine kumulierenden Wirkungen in Bezug auf andere Schutzgüter zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): − Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte auf Grund von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. − Die Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse durch die Bebauung des Grünlandes (Schutzgut Klima/Luft) wirkt auf die Anwohner des Gebiets (Schutzgut Mensch) zurück, weil dadurch die Kaltluftzufuhr in die Siedlung eingeschränkt wird. − Wenn im Zuge der Baumaßnahmen Bodenbereiche verdichtet werden, auf denen später Grün- flächen angelegt werden, kann es zu einer Beeinträchtigung der später dort wachsenden Pflan- zen kommen, da durch die Bodenverdichtung die Durchwurzelung des Bodens erschwert und die Zufuhr von Wasser und Nährstoffen unter Umständen reduziert wird. Auch für Bodenbewoh- nende Tiere können durch die Verdichtung Lebensräume verloren gehen (Wechselwirkung Bo- den-Arten). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 75 10.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili- gen Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung (Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB): Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht erfolgt gemäß dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Die Vorgehensweise erfolgt in folgenden Arbeits-Schritten: Er- arbeitung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen; Ermittlung des verbleibenden Aus- maßes der Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter; Ausgleich der verbleibenden Beein- trächtigungen; Ergebnis. Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): − Eingrünung des Gebietes durch Grünfläche im Norden mit Gehölz-Pflanzungen (planungsrecht- liche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschaftsbild) − Durchgrünung des Gebietes durch Pflanzgebote für die privaten Baugrundstücke (planungs- rechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Ge- hölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Schutz nachtaktiver Insekten durch Verwendung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Le- bensräume) − Reduktion negativer Auswirkungen auf Wasserinsekten durch Verwendung von Photovoltaik- Modulen, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (3 % je Solarglasseite) (planungs- rechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Landschaftsbild) − Einschränkungen zu Werbeanlagen im Hinblick auf deren Größe und Gestaltung (bauordnungs- rechtliche Vorschriften, Schutzgut Landschaftsbild) − Begrenzung der Gebäudehöhen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild) − Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festset- zungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) − Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 76 − Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehun- gen (Hinweise, Schutzgut Arten und Lebensräume) Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung Schutzgut Arten und Lebensräume: Zur Ermittlung der Eingriffsstärke bzw. des Ausgleichsbedarfs wird die schutzgutspezifische Wertigkeit des Gebietes (als Bilanzwert) im Bestand (inkl. planungs- rechtlicher Zulässigkeiten) der Planung gegenübergestellt. Die im Rahmen der Biotoptypenkartie- rung ermittelten Nutzungen/Lebensräume werden entsprechend der im o.g. Bewertungsmodell ver- ankerten Biotopwertliste eingestuft und in ihrer Flächengröße mit dem zugewiesenen Biotopwert verrechnet. Gleiches gilt für die Planung, die auf Grundlage des Festsetzungskonzeptes (z.B. Bau- und Grünflächen, Pflanzgebote) bilanziert wird. Bestehende und zu pflanzende Einzelbäume fließen bei der Flächenbilanzierung nicht mit ein, sondern nur mit ihrem Bilanzwert (kursiv gedruckt). Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10 von Bauwerken bestandene Fläche 733 1 733 60.20, 60.21 Straßenfläche Bestand; Weg oder Platz (vollversiegelt) 2.809 1 2.809 60.23 Weg oder Platz mit wassergebundener Decke, Kies oder Schotter 1.120 3 3.360 60.50 Kleine Grünfläche (Straßenbegleitgrün) 969 4 3.876 60.60 Garten 194 6 1.164 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte (Wirtschaftswiese, arten- arm) 5.797 8 46.376 33.43 Magerwiese mittlerer Standorte (ehemalige B30- Trasse, artenreicher; Abwertung, da ehemals Gemüse- anbau) 3.890 14 54.460 44.21 Hecke mit naturraum- oder standortuntypischer Arten- zusammensetzung 314 10 3.140 45.30a Einzelbaum Bestand auf 60.50: 6 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 40 cm 240 8 1.920 45.30a Obst-Einzelbaum Bestand auf 60.60, 2 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 40 cm 80 8 640 45.30a Obst-Einzelbaum Bestand auf 60.60, 1 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 70 cm 70 8 560 45.30b Obst-Einzelbaum Bestand auf 33.41, 5 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 40 cm 200 6 1.200 45.30b Obst-Einzelbaum Bestand auf 33.41, 2 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 70 cm 140 6 840 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 77 42.20 "Einzelsträucher" als Gebüsch mittlerer Standorte, 3 St., etwa 7 qm jeweils 21 16 336 Summe Bestand 15.826 121.414 Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10, 60.21 überbaubare Flächen im Mischgebiet (GRZ plus gesetz- lich zulässige Überschreitung) 7.437 1 7.437 60.22, 60.23 mit teilversiegelten Belägen zusätzliche überbaubare Flächen im Mischgebiet 1.179 2 2.358 60.50 nicht überbaubare Fläche (restlicher Anteil der Bauflä- chen, Privatgärten bzw. unversiegelte Außenanlagen) 2.313 4 9.252 60.21 Straßen- und Gehwegflächen neu 3.337 1 3.337 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte (Grünflächen; Abzug da entlang Straße) 976 10 9.760 12.10 Mäßig ausgebauter Bachabschnitt 586 8 4.688 45.30a Einzelbäume auf den privaten Baugrundstücken, Neupflanzung, 21 St., progn. Stamm-Umfang nach 25 Jahren 70 cm (Baum pro angefangene 500 qm Grundstücksfläche) 1.050 8 8.400 45.30b Einzelbaum Neupflanzung in Gebüsch, 5 St., prognosti- zierter Stamm-Umfang nach 25 Jahren 70 cm 350 6 2.100 45.30b Einzelbaum Neupflanzung im Straßenraum, 7 St., prognostizierter Stamm-Umfang nach 25 Jahren 70 cm 490 8 3.920 Summe Planung 15.828 51.252 Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 51.252 Summe Bestand 121.415 Differenz Bestand/Planung (=Ausgleichsbedarf) -70.162 Es verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 70.162 Ökopunkten. Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die (teilweise) Neu- versiegelung bislang unversiegelter Böden. Zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut werden die Böden anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 -"Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewertet: − natürliche Bodenfruchtbarkeit Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 78 − Ausgleichskörper im Wasserkreislauf − Filter und Puffer für Schadstoffe − Standort für die natürliche Vegetation Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Aus- gleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Für die Funktion "Standort für die natürliche Vegetation" ist die Arbeitshilfe nicht anzuwenden. Die Funktion findet lediglich An- wendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde). Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den anderen Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffenen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Boden- funktionen dar. Diese Wertstufe vor dem Eingriff liegt bei 3,0, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplätze) werden dabei genauso behandelt wie voll- versiegelte Flächen, sind also bei den u. g. Flächen miteingeschlossen. Im Bestand versiegelte Flä- chen, die im Zuge der Planung zu Grünflächen werden, erhalten vor dem Eingriff die Wertstufe 0, nach dem Eingriff die Wertstufe 2, da sie auch als Grünfläche nicht ihren ursprünglichen Zustand erreichen können. Vor dem Eingriff versiegelte Flächen, in deren Bereich der verdolte Bach freige- legt wird, können die Bodenfunktionen weiterhin nicht erfüllen und erhalten nach der Planung die Wertstufe 0. Die versiegelte Fläche berechnet sich wie folgt: − in dem Mischgebiet Typ 1 vollständig versiegelbare Fläche (GRZ plus gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung um die Hälfte): 4.202 m² − in dem Mischgebiet Typ 2 vollständig versiegelbare Fläche (GRZ plus gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung um die Hälfte): 3.235 m² − Typ 2: gemäß Festsetzung 2.3 zusätzlich zulässige Überschreitung der festgesetzten Grundflä- che mit teilversiegelten Belägen um weitere 50 %: 1.078 m² − festgesetzte Verkehrsflächen: 3.337 m², davon neuversiegelt/in bislang unversiegeltem Bereich 528 m² Von der Gesamtfläche von 15.828 m² werden folglich 9.043 m² neu versiegelt. Die verbleibenden 6.785 m² setzten sich aus den nicht überbauten Flächen (Privatgärten bzw. unversiegelte Außen- anlagen), der bestehenden Verkehrsflächen sowie den öffentlichen Grünflächen, insbesondere im Bereich der geplanten Entsiegelungsfläche des "Sulzmoosbach" zusammen. Der Ausgleichsbedarf Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 79 für die neu versiegelten Bereiche sowie die Aufwertungen der Entsiegelung werden wie folgt be- rechnet: Teilfläche Fläche in m² Wertstufen vor dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Wertstufen nach dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte be- zogen auf die Fläche versiegelbare Flächen (Ver- kehrsflächen neu) 528 3-3-3 (3) 0-0-0 (0) 12 6.336 Verkehrsfläche Bestand 2.809 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 neu versiegelbare Flächen (Mischgebiet) 8.515 3-3-3 (3) 0-0-0 (0) 12 102.180 Nicht versiegelbare Flächen (Gärten, Außenanlagen) 2.313 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 Entsiegelung (Grünfläche als bachbegleitende Zone) -400 0-0-0 (0) 2-2-2 (2) 8 -3.200 Entsiegelung (Abgrabungs- fläche Böschung) -586 0-0-0 (0) 1-1-1 (1) 4 -2.344 Entsiegelung Bach 150 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 Grünflächen Bestand 527 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 Summe 15.828 102.972 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von 102.972 Ökopunkten. Schutzgut Landschaftsbild: Der Ausgleich für das Schutzgut Landschaftsbild erfolgt nach Abstim- mung mit dem Landratsamt im Rahmen des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 25.05.2018 auf Grund der Vorprägung/Vorbelastung des Plangebietes ver- bal-argumentativ. Das Baugebiet grenzt in nordöstlicher und südlicher Richtung an bestehende Bebauung an. Hierbei handelt es sich um Einzelhandelsbetriebe und Wohnbebauung (Nordosten) sowie die Feuerwehr und den Bauhof der Gemeinde Baindt (Süden). Im Osten ist im Rahmen der Aufstellung des Be- bauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Wohnbebauung geplant. Im Norden wird das Plangebiet von der "Marsweiler Straße" begrenzt, woran nördlich eine Schule, ein Hotel, Sportanlagen sowie Wohnbebauung anknüpfen. Im Westen verläuft die Kreisstraße K 7951, entlang diese mehrere Bäume stehen, die der Ortsrandeingrünung dienen. Jenseits der Kreisstraße K 7951 schließt offene Landschaft mit vereinzelten Gehöften an. Die geplanten Gebäude im Mischgebiet dürfen, gemessen an der Höhe ü. NN etwa dieselbe Höhe wie die geplante Wohnbebauung östlich des Plangebietes besitzen, wodurch einer allzu massiven Bauweise entgegengewirkt wird. Durch die (teilweise) Neu- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 80 versiegelung bislang nahezu unbeeinträchtigter, deutlich von umliegender, angrenzender Bebau- ung vorgeprägter Flächen im Plangebiet, können erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild ausgeschlossen werden. Trotz Ortsrandlage stellt das Plangebiet eher eine Lücke in der Bebauung dar und der Ortsrand verlagert sich nicht in die freie Landschaft, sondern kann nach Durchführung der Planung als geschlossen angesehen werden. Des Weiteren handelt es sich um keine exponierte und momentan nur von Westen her gut einsehbare Lage. Wenn die Bäume entlang der Kreisstraße K 7951 eine gewisse Höhe erreicht haben werden, kann das Plangebiet als von Westen her ausrei- chend eingegrünt und kaum mehr einsehbar bezeichnet werden. Die bisher hauptsächlich als Grün- land genutzte Fläche mit bestehenden Eingrünungs-Strukturen geht aufgrund der möglichen Be- bauung zwar prinzipiell verloren, der Eingriff wird aber durch die Festsetzung, dass pro 500 m2 angefangener Grundstücksfläche ein 1 Laubbaum sowie 3 Solitärsträucher zu pflanzen sind, deut- lich minimiert. Die im Bereich der Bachöffnung geplante Grünfläche samt bepflanztem Gewässer- randstreifen (der auch im aufzustellenden Bebauungsplan östlich davon fortgeführt wird), führt zu einer landschaftsästhetischen Aufwertung des Plangebietes bzw. Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild. Zusammenfassend ist unter dem Gesichtspunkt der genannten Minimierungsmaßnahmen und der bereits vorhandenen Vorprägung bzw. der vorhandenen und geplanten Grün- und Baumstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches nicht mit weiteren, erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen. Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen Der nach Vermeidung und Minimierung verbleibende Ausgleichsbedarf für das geplante Vorhaben wird durch die Zuordnung von Maßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto abgedeckt. Insge- samt sind auf den Flächen mit den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsen- hausen), Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemar- kung Baindt) sowie 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) Maßnahmen mit einer gesamten Öko- punktezahl von 203.136 Ökopunkten von verschiedenen Bauvorhaben verblieben. Von den insge- samt 203.136 verfügbaren Ökopunkten werden für die vorliegende Planung 173.134 Ökopunkte zugeordnet, um den Ausgleichsbedarf somit vollständig abdecken zu können. Auf den Ausgleichs- flächen wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt): − Ersatz für die ehemalige Ausgleichsfläche BPL "Dachser" − 25.633 Ökopunkte Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg): − Entwicklung einer Nasswiese − 1.930 Ökopunkte Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 81 Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt): − Herstellung der Durchgängigkeit am Sulzmoosbach − 62.444 Ökopunkte Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt): − Rekultivierung nach B30 OU Ravensburg - Pflanzung Streuobst und Einzelgehölze − 9.518 Ökopunkte Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen): − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichten, sowie Pflan- zungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichte, sowie gruppen- weise Initialpflanzung standortgerechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jungwuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewässerverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, sowie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermei- dung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber − Aus der Maßnahme stehen der Gemeinde noch 103.611 Ökopunkte zur Verfügung, dem Vor- haben werden davon 73.609 Punkte zugewiesen, es verbleiben 30.002 Punkte Tabelle zu den Ausgleichsflächen Ausgleichsflächen Lage Anzahl Ökopunkte Anteil der dem Bauvorhaben zugeordneten Ökopunkte Anzahl der dem Bauvorhaben zugeordneten Ökopunkte Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt) 25.633 100 % 25.633 Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg) 1.930 100 % 1.930 Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt) 62.444 100 % 62.444 Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) 9.518 100 % 9.518 Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen) 103.611 71% 73.609 Summe 173.134 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 82 Die Gesamtbilanzierung zum Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Arten/Lebensräume und Boden sowie zu den erzielten Aufwertungen durch die Ausgleichsmaßnahmen zeigt, dass der Ausgleichs- bedarf für die genannten Schutzgüter vollständig abgedeckt wird: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 70.162 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 102.972 Ausgleichsbedarf gesamt 173.134 Abbuchung der Ökopunkte aus dem gemeindlichen, baurechtlichen Ökokonto -173.134 Differenz Ausgleichsbedarf/erzielte Aufwertung 0 Ergebnis: Der Ausgleichsbedarf wird damit vollständig abgedeckt. Bei einer der zugeordneten Aus- gleichsmaßnahmen verbleibt ein Überschuss von 30.002 Ökopunkten, der der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Verfügung steht. Zur Sicherung der o. g. angestrebten Maßnahmen oder Nutzungen sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, deren Einhaltung und Umsetzung zwingend sind. 10.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Standortalternativen: Die Aufstellung des Bebauungsplanes findet im Zuge der Ortskernsanierung der Gemeinde Baindt statt. Bereits bei einem hierfür veranstalteten Wettbewerb stand die Ansied- lung eines Lebensmittelmarktes sowie von Wohnbebauung fest, um den Wohnraumbedarf der Ge- meinde sowie die verbrauchernahe Versorgung mit Lebensmitteln zu realisieren. Ein Vorteil des gewählten Standortes sind zudem die bereits vorhandenen Verkehrswege "Marsweiler Straße" so- wie die Kreisstraße K 7951, weshalb nur wenige Erschließungs-Maßnahmen notwendig sind. Planungsalternativen: Im Rahmen der Entwurfs-Planung gab es intensive Beratungen zur Anpas- sung der im oben angesprochenen Wettbewerb gezeigten Planungen als Grundlage zu diesem Be- bauungsplan. Final wurden 3 unterschiedliche Alternativen erarbeitet. Hierbei wurden die Plange- biete der beiden Bebauungspläne "Mischgebiet Fischerareal" und "Wohnen Fischerareal", welches sich östlich und ebenfalls in Aufstellung befindet, gemeinsam entwickelt, da sie in engen räumlich und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die jeweiligen Konzepte sowie die Entscheidung für eines von diesen ist ausführlich im Kapitel "Städtebauliche Entwurfs-Alternativen" erläutert. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 83 10.2.6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastro- phen zu erwarten sind (Nr. 2e Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Ka- tastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Natura 2000-Gebiete, Biolo- gische Vielfalt, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind daher nicht zu erwarten. 10.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 10.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Verwendete Leitfäden und Regelwerke: − Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewer- tung und Ökokonten – Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigma- ringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013) − Arten, Biotope, Landschaft – Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Stand Dezember 2009, 4. Auf- lage) − Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestat- tungsverfahren des Umweltministeriums Baden-Württemberg (Stand Dezember 1995) Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse): Es liegen keine genauen Informationen zur Beschaffenheit des Baugrunds vor. 10.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c BauGB): Um bei der Durchführung des Bebauungsplanes unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- zeitig zu ermitteln, sieht die Gemeinde Baindt als Überwachungsmaßnahmen vor, die Herstellung und ordnungsgemäße Entwicklung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen ein Jahr nach Erlangen der Rechtskraft zu überprüfen und diese Überprüfung im Anschluss alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Entwicklung der neu angelegten, bachbegleitenden Flächen soll hierbei durch einen Pflanzensoziologen bzw. durch einen Botaniker mit entsprechenden Fachkenntnissen erfol- gen. Da die Gemeinde darüber hinaus kein eigenständiges Umweltüberwachungssystem betreibt, ist sie ggf. auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewiesen. Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto. Da Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 84 die entsprechenden Maßnahmen am 10.09.2015 vom Landratsamt Biberach genehmigt und seit dem 23.11.2015 umgesetzt werden, wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen bereits ord- nungsgemäß hergestellt wurden. 10.3.3 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Durch den Bebauungsplan wird ein Mischgebiet westlich des Ortes Baindt ausgewiesen. Der über- plante Bereich umfasst 1,66 ha. Beim Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Hofstelle (Teilbereich) sowie Grünland mit (Obst-) Baumbeständen und einen Teilbereich der nördlich gelegenen "Marsweiler Straße" am westlichen Siedlungsrand des Haupt-Ortes Baindt. Es schließt im Süden und Osten sowie im Nord- osten an bestehende Bebauung an. Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Be- deutung für den Naturhaushalt sowie die Schutzgüter Wasser und Boden zu (artenschutzrechtlich relevante Arten, Überschwemmungsgebiet, landwirtschaftlich gut nutzbare Böden). Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 20 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Hierbei handelt es sich um das Fließgewässer "Sulzmoosbach". Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des europäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbe- leuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genann- ten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, über- arbeitet am 13.02.2019). In einem Abstand von etwa 310 bis 470 m zum Plangebiet liegen mehrere gem. § 30 BNatSchG kartierte Biotope. Die weiteren Schutzgebiete und Biotope im räumlichen Umfeld erfahren auf Grund ihrer Entfernung zum Plangebiet und auf Grund fehlender funktionaler Zusammenhänge keine Beeinträchtigung. Der Eingriffsschwerpunkt liegt beim Schutzgut Boden durch die Versiegelung hochwertiger Böden sowie beim Schutzgut Arten/Lebensräume durch die Beseitigung von Gehölzen und Gebäuden, wel- che (potenzielle) Quartiere für Fledermäuse und Vogelarten darstellen. Die Eingriffe werden jedoch durch die Anlage von mehreren öffentlichen Grünflächen minimiert (weniger Versiegelung, Schaf- fung neuen Lebensraumes, Eingrünung), die gleichzeitig eine Aufwertung des Landschaftsbildes bewirken. Zusätzlich wird durch Pflanzgebote auf privaten Grundstücken eine Durchgrünung ge- währleistet. Bei Nicht-Durchführung der Planung wird die überplante Fläche voraussichtlich weiterhin landwirt- schaftlich genutzt und in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in ähnli- chem Maße bestehen bleiben. Veränderungen, die sich unabhängig von der vorliegenden Planung ergeben, können jedoch nicht abschließend bestimmt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 85 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für den Umweltbericht lagen insofern vor, dass es keine detaillierten Informationen/Datengrundlagen zur Beschaffenheit des Baugrunds gibt. 10.3.4 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewer- tungen herangezogen wurden (Nr. 3d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Allgemeine Quellen: − Fachgesetze siehe Abschnitt 1 "Rechtsgrundlagen" − Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben − Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO): Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Um- welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg − Online-Kartendienst zu Fachanwendungen und Fachthemen des Landesamts für Geologie, Roh- stoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg (u.a. zu Bergbau, Geologie, Hydrogeo- logie und Boden) − Informationssystem Oberflächennahe Geothermie für Baden-Württemberg (ISONG) des Landes- amts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg Verwendete projektspezifische Daten und Information: − Ortseinsicht durch den Verfasser mit Fotodokumentation − Luftbilder (Google, Gemeinde…) − Flächennutzungsplan und Landschaftsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental 08.04.2006 − Bodenschätzungsdaten auf Basis des ALK (Reichsbodenschätzung) − Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 23.05.2018 im Landratsamt Ravensburg (Vermerk vom 25.05.2018) mit umweltbezoge- nen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Freiburg (Geologie, Rohstoffe und Bergbau), des Regierungspräsidiums Tübingen (Raumordnung, Gewässer, Naturschutz) des Regionalver- bandes Bodensee-Oberschwaben sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Straßenbau, Verkehr, Immissionsschutz, Gewässer, Brandschutz, Natur- und Artenschutz, Bo- denschutz, Forst, Abwasser und Grundwasser. − Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 20.09.2018 (zu den Gewerbelärm-Im- missionen des geplanten Verbrauchermarktes im Plangebiet) − Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 28.11.2018 (zu den Gewerbelärm-Im- missionen der Nutzungen im Bereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite") Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 86 − FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019 (zu den Aus- wirkungen der geplanten Bebauung auf das nordwestlich liegende FFH-Gebiet "Schussenbe- cken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkfak- toren Licht und andere optische Emissionen, Lärm, Eintrag von Luftschadstoffen sowie Was- sereinleitungen) − Artenschutzrechtliches Fachgutachten im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung "Fischerareal" des Büro Sieber vom 10.02.2016 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plan- gebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 87 11 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 11.1 Örtliche Bauvorschriften 11.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Walmda- ches, Pultdaches oder Flachdaches. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Die Dachformen für den Hauptbaukörper des Typs 1 beschränken sich abweichend hiervon auf das Flachdach. Diese Dachform entspricht der geplanten gewerblichen Nutzung dieses Bereiches. Regelungen für grund- stücksübergreifende Gebäude mit einheitlicher Dachform und gleicher Firstrichtung (z.B. Doppel-, oder Reihenhaus) bezüglich einer einheitlichen Dachneigung oder eines profilgleichen Anbaus wer- den nicht getroffen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß Probleme im bauaufsichtlichen Ver- fahren nach sich ziehen. Die Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt hierfür ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungs- verfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dach- neigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jewei- ligen Hauptgebäudes zueinander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrech- ten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Regelung der Dachneigung bezieht sich auch auf Terrassengeschosse, da diese ebenfalls andere Dachformen, wie z.B. ein Pultdach haben kön- nen. Die Vorschriften zur Aufständerung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern sollen grund- sätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flach- und Pultdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden wer- den. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufstände- rungswinkels der Solarmodule im äußeren Dachbereich von Pult- und Flachdächern. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 88 Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbauten beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen und Abständen dieser Bauteile. Eine Koppelung mit der Gebäudelänge wird dabei vermieden, da die Gebäudelänge unter Umständen nicht ein- deutig definierbar und damit bestimmbar ist. Obwohl die Regelungen ein Maximum an Gestal- tungsfreiheit und Planungs-Sicherheit darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass Beein- trächtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind. Die Vorschriften über Materialien und Farben lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materi- alien auszuschließen. Sie orientieren sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. 11.2 Sonstige Regelungen 11.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirt- schaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Ver- kehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. 11.2.2 Werbeanlagen Durch die Beschränkung der Größe und der Art der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Be- einträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation entsteht. Die Werbeanlagen sollten in dem landschaftlich hochsensiblen Bereich zurückhaltend gestaltet werden. Ein Bezug zur Größe der gewerblichen Anlagen sollte gewahrt bleiben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 89 12 Begründung – Sonstiges 12.1.1 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. Die infra- strukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu ver- sorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). 12.2 Erschließungsrelevante Daten 12.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 1,58 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Baufläche als MI 1,08 67,9 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,34 21,4 % Öffentliche Grünflächen 0,17 10,7 % 12.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Gasversorgung durch Anschluss an das Leitungsnetz der Technischen Werke Schussental, Ravens- burg. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 90 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 12.3 Zusätzliche Informationen 12.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 28.11.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 27.11.2018 wie folgt Berücksichtigung. − Änderung der Festsetzung "Mischgebiet" - zulässigen Nutzung (Beherbergungsbetriebe und An- lagen für kirchliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig), Zulässigkeit Sammelwer- beanlagen − Textliche Ergänzung der Festsetzung "Überschreitung der Grundfläche bei Typ 2" zur Klarstel- lung − Textliche Änderung der Festsetzung "Richtung der Firstseiten von Pultdach-Hauptgebäuden" − Änderung der örtlichen Bauvorschrift "Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 12.07.2019) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 24.07.2019 enthalten): − Anpassung des Geltungsbereiches − Anpassung der Verkehrsfläche − Anpassung der Baugrenzen − Aufnahme der Festsetzung "Abweichende Bauweise" − Aufnahme der Festsetzung "Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung" − Aufnahme der Festsetzung "Verkehrsflächen als Begleitfläche" − Herausnahme der "Grünfläche als Ortsrandeingrünung" im Nordwesten des Plangebietes − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "bachbegleitende Grünfläche" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Wasserfläche" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung zum Altstandort Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 91 − Aufnahme der Festsetzung "Flächen für Hochwasserschutzanlagen" − Aufnahme der Festsetzung "Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße" − Aufnahme der Festsetzung "Dachbegrünung" − Aufnahme der Festsetzung "Leitungsrecht" − Aufnahme der Festsetzung "Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Pflanzungen in dem Baugebiet" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Änderungsgeltungsbereich" − Redaktionelle Berichtigung des erforderlichen Ausgleichs für das Schutzgut "Boden" und "Arten und Lebensräume" sowie Anpassung der insgesamt nötigen Ökopunktzahl − Redaktionelle Ergänzung der Gemeinden mit Ausgleichsflächen − Redaktionelle Ergänzung der Örtlichen Bauvorschrift "Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dä- chern" − Änderung der Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet − Aufnahme des Kapitels "Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung" − Berichtigung der Schutzzonenbezeichnung des nahegelegenen Wasserschutzgebietes im Text- und Planteil − Streichung des Überschwemmungsbereiches HQ100 − Änderung "Rad- und Fußweg" in "Unterhaltungs- und Fußweg" im Text und Planteil − Aufnahme des Hinweises "Flächen für Hochwasserschutzanlage" − Aufnahme des Hinweises "Begrenzungslinie für weiterführende Straße" − Aufnahme des Hinweises "Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße" − Ergänzung des Hinweises "Gewässerrandstreifen" − Ergänzung des Hinweises zum "Bodenschutz" − Ergänzung der Begründung beim Erfordernis der Planung − Streichung der Begründung zu Versickerungsanlagen − Ergänzung der Begründung beim Schutzgut "Boden, Geologie und Fläche" − Klarstellende Ergänzungen und Berichtigungen in der Begründung − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 05.09.2019) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 92 Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17.09.2019 enthalten): − Aufnahme der Lärmschutz-Festsetzung LS 1 und LS 2 − Anpassung der Kennzeichnung "Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind" − Streichung des Wasserschutzgebietes "Brühl" in Planzeichnung und Textteil − Ergänzungen des Hinweises zum Bodenschutz − Anpassung der Begründung zum Immissionsschutz − Klarstellende Ergänzungen und Berichtigungen in der Begründung − Änderungen der Bilanzierung zum Schutzgut Boden Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung, unter Beibehaltung des Fassungs-Datums, eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 05.09.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinde- ratssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte: − Anpassung der Ökopunkte − Anpassung der Örtlichen Bauvorschrift "Werbeanlagen in dem Baugebiet" − Anpassung der Örtlichen Bauvorschrift "Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet" − Änderung der Wand- und Firsthöhe für das Grundstück Nr. 3 − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 16.03.2020) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 31.03.2020 enthalten): − Anpassung der dem Bebauungsplan zugeordneten Ökopunkte von den Maßnahmen auf der Gemarkung Ochsenhausen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 93 13 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumka- tegorien"; Darstellung als Randzone um einen Ver- dichtungsraum Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee-Ober- schwaben, Darstellung als Siedlungsbereich Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan; Darstellung als Grünfläche und als ge- mischte Baufläche (M) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 94 14 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordwesten auf das Plangebiet, im Hin- tergrund Gebäude des Bauhofes Blick auf den Einmün- dungsbereich in die "Marsweiler Straße" Blick von Westen auf Be- standsgebäude (die Ab- gerissen werden sollen) im nördlichen Teil des Plangebietes Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 95 15 Verfahrensvermerke 15.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 10.04.2018. Der Beschluss wurde am 13.04.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung fand in der Zeit vom 23.04.2018 bis 07.05.2018 statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 17.12.2018 bis 18.01.2019 (Billigungsbeschluss vom 27.11.2018; Entwurfsfassung vom 28.11.2018; Bekanntmachung am 07.12.2018) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Ferner wurde zu der Entwurfsfassung vom 01.08.2019 (Billigungsbe- schluss vom 24.07.2019; Bekanntmachung am 09.08.2019) der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 23.05.2018 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 10.12.2018 (Entwurfsfassung vom 28.11.2018; Billigungsbeschluss vom 27.11.2018) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. Ferner wurde den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu der Ent- wurfsfassung vom 01.08.2019 (Billigungsbeschluss vom 24.07.2019; Anschreiben vom 13.08.2019) Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB). Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu der Entwurfsfassung vom 05.09.2019 gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 96 15.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 17.09.2019 über die Entwurfs- fassung vom 05.09.2019. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 05.09.2019 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 17.09.2019 zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am 27.09.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die ört- lichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.7 Zusammenfassende Erklärung (gem. § 10 Abs. 4 BauGB) Dem Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Be- hördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 97 15.8 Ergänzendes Verfahren (gem. § 214 Abs. 4 BauGB) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 03.12.2019 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung beschlossen. Die öffentliche Auslegung im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.01.2020 bis 21.02.2020 (Billigungsbeschluss vom 03.12.2019; Ent- wurfsfassung vom 05.09.2019; Bekanntmachung am 10.01.2020) statt. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen eingeholt. Sie wurden mit Schreiben vom 07.01.2020 (Billigungsbeschluss vom 03.12.2019; Entwurfsfassung vom 05.09.2019) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 16.03.2020 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 21.04.2020 gefasst (gem. § 10 Abs. 1 BauGB). Der Satzungsbeschluss wurde am 24.04.2020 ortsüblich bekannt gemacht (gem. § 10 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan " Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungspla- nes "Innere Breite " und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie wer- den mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlan- gen Auskunft gegeben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 98 Plan aufgestellt am: 25.10.2018 Plan geändert am: 28.11.2018 Plan geändert am: 12.07.2019 Plan geändert am: 01.08.2019 Plan geändert am: 05.09.2019 Plan geändert am: 16.03.2020 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M. Sc. M. Wachten) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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                ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 7 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "B a in d t S ch a ch e n " Fassung vom 22.09.2017 Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 3 2 Gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Hinweise 5 4 Begründung – Sonstiges 12 5 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 14 6 Verfahrensvermerke 15 Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585) Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 4 2 Gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der Planzeichnung der 6. Änderung des Bebauungspla- nes "Baindt-Schachen" (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbind- lich seit 08.02.2011) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Er- weiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden durch die Planzeichnung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt-Schachen" ersetzt. Nunmehr anders lautende Inhalte der Planzeichnung ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung be- troffenen Inhalte vollständig. Im Zuge der 7. Änderung entfallen die zeichnerische Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebau- ungsplanes. Ferner wurde die Baugrenze auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Geh- wegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Weitere textliche Festetzungen, örtliche Bauvorschriften oder Hin- weise sind von der Änderung nicht betroffen. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 5 3 Hinweise 3.1 Artenschutz Rodungen sind ausschließlich in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszulösen. Vor der Rodung sind die Gehölze auf Stamm- und Asthöhlen zu untersuchen, um sicherzugehen, dass keine Ruhestätten höhlenbewohnender Tierarten zerstört werden. Lesbarkeit der Plan- zeichnung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorgeschla- gene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 6 4 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" in öffentlicher Sitzung am 10.10.2017 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" ergibt sich aus des- sen zeichnerischem Teil vom 22.09.2017. § 2 Bestandteile der Satzung Die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22.09.2017. Der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" wird die Begründung vom 22.09.2017 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen zeichnerischen Inhalte (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbindlich seit 18.02.2011) inner- halb des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte voll- ständig ersetzt. Im Zuge der 7. Änderung entfallen ausschließlich die zeichnerische Darstellungen des Leitungs- rechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes. Ferner wurde die Baugrenze auf dem Grund- stück mit der Fl.-Nr. 563/4 im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Weitere textliche Festetzungen, örtliche Bauvorschriften oder Hinweise sind von der Änderung nicht betroffen. y Die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" besteht somit aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 22.09.2017 in Verbindung mit den bisherigen Inhalten der 6. Änderung des Bebau- ungsplanes "Baindt-Schachen" (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbindlich seit 18.02.2011). Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 8 5 Begründung – Städtebaulicher Teil 5.1 Allgemeine Angaben 5.1.1 Zusammenfassung Der Planbereich befindet sich im Ortsteil "Schachen" der Gemeinde Baindt. Auf Grund eines angestrebten Normenkontrollverfahrens sollen die Leitungsrechte auf den Grund- stücken mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 entfernt und die Baugrenze nach Süden ausgedehnt werden. Die Planzeichung ist entspechend dieser Anforderungen zu ändern. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" im beschleu- nigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 5.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches; ursprüngliche Festsetzungen Der zu überplanende Bereich befindet sich im Ortsteil "Schachen" im süd-westlichen Bereich der Gemeinde Baindt. Der Änderungsgeltungsbereich umfasst die die zeichnerischen Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des bereits bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, welche im Zuge dieser 7. Änderung aus der Planzeichnung entfernt werden. Damit einhergehend wurde auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 die Baugrenze im Süd-Westen bis zur Einmün- dung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke (jeweils Teilfläche): Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 9 5.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 5.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich verschiedene bestehende Gebäude. Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. 5.2.2 Erfordernis der Planung Da der Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 563/4 und /5 ein Normenkontrollverfahren gegen die bestehende 6. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" angestrebt hat, möchte die Gemeinde Baindt den bestehenden Bebauungsplan zu dessen Gunsten ändern. Die Änderungen betreffen die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5. Hier soll die Baugrenze im Süden ergänzt und die entsprechenden Leitungsrechte aus dem Plan herausgenommen werden. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Die Größe des Leitungsrechts wurde in einem Vergleichsvertrag so fixiert und ist entsprechend festzusetzen. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 5.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechliche Vorgaben Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als gewerbliche Bauflächen (G) dargestellt. 5.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, die zeichnerische Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes in einer abgekoppelten Planzeichnung aus dem bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu entfernen sowie die Ergänzung der Gau- grenze im Süd-Westen. Die textlichen Festsetzungen, welche im Rahmen der 7. Änderung des Be- bauungsplanes "Baindt Schachen" getroffen wurden haben weiterhin Gültigkeit. Die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 10 Änderungen an der zulässigen Grundfläche erfolgen nicht es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird in bestimmten Teilbereichen verändert. Die Systematik des geänderten Teilbereiches entspricht weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). 5.2.5 Stand vor der Änderung und Inhalt der Änderung Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Baindt Schachen" (rechtsverbindlich seit 18.02.2011) sind auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 Leitungsrechte festgesetzt. Aufgrund dessen ist im südlichen Bereich des Grundstückes mit der Fl.-Nr- 563/4 keine Baugrenze vorhan- den, da das Baufenster durch das Leitungsrecht eingeschränkt werden würde. Im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" werden nun die zeichnerischen Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes auf den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 entfernt. Die Baugrenze auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 wird daher entspre- chend im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Entsprechend der Vereinbarungen eines Vergleichsvertrages wurde auf Fl.-Nr. 563/4 außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. 5.2.6 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das Plangebiet der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" ist über die "Wicken- hauser Straße sehr gut an das Verkehrsnetz angebunden. 5.3 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB, Auswirkungen der Planung 5.3.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" im beschleunigten Verfahren Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 11 nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 5.3.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. 5.3.3 Auswirkungen der Änderung Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung werden lediglich Leitungsrechte sowie die zugehörigen Wasserver- und -entsorgungsleitungen herausgenommen. Die Baugrenze in dem be- troffenen Bereich wird entsprechend erweitert. Auf Grund der Art der Änderung und wegen der geringen Größe der betroffenen Fläche sind dadurch keine Beeinträchtigungen von Arten, Lebens- räumen, Boden, Wasser oder Klima zu erwarten. Auch negative Auswirkungen der Änderung auf das Orts- und Landschaftsbild können ausgeschlossen werden. Für das Plangebiet liegt ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor, so dass bereits Baurecht be- steht. Ein Eingriff, der einen Ausgleich erforderlich macht, findet hier folglich nicht statt. Das im bestehenden Bebauungsplan "Baindt Schachen" dargestellte grünordnerische Konzept berücksich- tigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung bereits in ausreichender Weise. Dieses Konzept wird nicht geändert und gilt damit weiterhin fort. Artenschutzrechtliche Verbots-Tatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG sind durch die 7. Bebauungsplan-Änderung nicht zu erwarten. Es entsteht daher auch keine Ausgleichspflicht für besonders bzw. streng geschützte Arten. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 12 6 Begründung – Sonstiges 6.1 Umsetzung der Planung 6.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 6.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. 6.2 Erschließung 6.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: die öffentliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt 6.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: Zweckverband Baienfurt-Baindt 6.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 6.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der EnBW 6.2.5 Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg 6.2.6 Müllentsorgung durch: die Müllabfuhr des Landkreises 6.2.7 Planänderungen Bei der Planänderung vom 04.07.2017 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 04.07.2017 wie folgt Berücksichtigung: Anpassung des Leitungsrechtes auf 4 m Anpassung der an das Leitungsrecht angrenzenden Baugrenzen redaktionelle Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Hinweise Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 13 6.2.8 Planänderungen Bei der Planänderung vom 22.09.2017 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 10.10.2017 wie folgt Berücksichtigung: Redaktionelle Änderung bei der Anpassung des Leitungsrechts von 6 m (vorher 5 m) auf 4 m Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 14 7 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungs- plan 2002 Baden-Würt- temberg, Karte 1"Raum- kategorien"; Darstellung als "Randzone um einen Verdichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächen- nutzungsplan; Darstellung als "gewerbliche Bauflä- che (G)"[mehr]

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                  G em ei n d e B a in d t B eb a u u n g sp la n " F is ch er a re a l" (Z u sa m m en le g u n g d er B eb a u u n g s- p lä n e "W o h n en F is ch er a re a l" so w ie " M is ch g eb ie t F is ch er a re a l") m it 1 2 . Ä n d er u n g d es B eb a u u n g sp la n es " In n er e B re ite " u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 21.10.2021 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 24 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung 28 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 29 6 Hinweise und Zeichenerklärung 30 7 Satzung 43 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 46 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 64 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 73 11 Begründung – Sonstiges 76 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 79 13 Begründung – Bilddokumentation 80 14 Verfahrensvermerke 82 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020) 1.8 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233, 1250) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise zulässig sind: − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Anlagen für Verwaltungen − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 Mischgebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: WA MI Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 6 − Wohngebäude − Geschäfts- und Bürogebäude − Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften − sonstige Gewerbebetriebe − Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale und ge- sundheitliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen ge- prägt sind − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO): − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Pro Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Die Umsetzung als Sammelwerbeanlage ist zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 7 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 6 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 GRZ .... Maximal zulässige Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.4 Überschreitung der maxi- mal zulässigen Grundflä- che Die maximal zulässige Grundfläche darf im allgemeinen Wohngebiet (WA) neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt genannten Über- schreitung ausschließlich um folgende Anlagen handelt: − nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver- siegelte Zufahrten − Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO − bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.5 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.6 Zahl der Vollgeschosse zwingend bezogen auf den jeweiligen Ge- samtbaukörper (Hauptgebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.7 GH .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NHN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 8 2.8 Maßgaben zur Ermitt- lung der Gesamt-Gebäu- dehöhe (GH m ü. NHN) Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wettereinflüsse erfor- derlich sind (z.B. Dach einschließlich Dachüberstände). Ausgenom- men sind Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie (Elektrizität) so- wie untergeordnete anderweitige Bauteile (z.B. Schornsteine, An- tennen, Aufzugsbauten, Lüftungsanlagen etc.). Die GH ü. NHN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion gemessen (bei Flachdächern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elementen). Falls das oberste Geschoss nicht als Vollgeschoss zulässig ist, ist an der jeweiligen Fassade ein Abstand zwischen der Oberkante der Bauteile dieses obersten Geschosses (Dachgeschoss) und denen des darunter liegenden Vollgeschosses von mindestens 2,15 m einzu- halten (siehe hierzu erläuternde Skizze in der Begründung). Beweg- liche Bauteile, die zum Sonnenschutz dienen, bleiben hiervon unbe- rücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.9 GHNA .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamthöhe für Nebenanlagen über NHN Die maximale Gesamthöhe für Nebenanlagen darf an keiner Stelle der Nebenanlage den festgesetzten Wert überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) 2.10 Höhe von Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 und der Zone 2 des Mischgebietes und des allgemeinen Wohngebie- tes (WA) Zone 1 des Mischgebietes: Die Höhe von freistehenden Werbeanla- gen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche darf die dort festgesetzte maximale traufseitige Wandhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die maximale traufseitige Wandhöhe um max. 1,00 m überschreiten. Außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 8,00 m über dem natürlichen Gelände. Zone 2 des Mischgebietes und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Die Höhe von Werbeanla- gen an Hauptgebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche darf die Oberkante des Erdgeschosses nicht überschreiten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 9 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 u, § 23 BauNVO) 2.11 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.12 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 55,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo- nen) 2.13 Baulinie; Überschreitungen und Unterschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nach- barbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 2 BauNVO; Nr. 3.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.14 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude); Überschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nachbarbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.15 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen; Tiefgaragen sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) TGa Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 10 2.16 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (oberirdisch); oberirdi- sche Stellplätze sind nur innerhalb dieser Flächen zulässig. Inner- halb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze grund- sätzlich unzulässig, sofern keine Fläche für Stellplätze festgesetzt ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; §12 Abs. 6 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen; Nebenanlagen (Müllhäuschen, Müllcontainer, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder) sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahnoberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Astansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkellängen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.20 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) keine baulichen Anlagen 70 3 St NA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 11 2.22 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche als Begleit- fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.23 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Einfahrt/Ausfahrt; für den Bereich der Zone 2 des Mischgebiets ist die Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche auf diesen Be- reich zu bündeln. Ein- und Ausfahrten sind nur zulässig für Tiefga- ragen und oberirdische Stellplätze. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.27 Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb der Baugebiete, Materi- albeschaffenheit gegen- über Niederschlagswasser In den Baugebieten ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, im Trennsys- tem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu filtern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzu- leiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öf- fentliche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 12 Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Be- schichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Sickerschächte sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich un- zulässig. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.28 Öffentliche Grünfläche als Gewässerbett des "Sulzmoosbaches"; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone des "Sulz- moosbaches"; ohne bauliche Anlagen; Unterhaltungs- und Fuß- wege (variabler Verlauf) sowie öffentliche Ver- und Entsorgungsan- lagen sind in einem Umfang bis 30 % der Gesamtfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.30 Öffentliche Grünfläche zur Eingrünung; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.31 Wasserfläche des "Sulzmoosbaches" (§ 9 Abs. 1 Nr. 16a BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.32 Flächen für Hochwasserschutzanlagen; entlang des gekenn- zeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutzwand, Aufschüttung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 13 2.33 Förderung der Biodiversi- tät auf Grünflächen Zur Entwicklung von blütenreichen Extensivwiesen sind die öffent- lichen Grünflächen mit einer gebietsheimischen, standortgerechte Saatgutmischung anzusäen und durch zweischürige Mahd mit Ab- transport des Mahdguts zu pflegen. Auf die Ausbringung von Dün- ger und/oder Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten. Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.34 Insektenfreundliche Be- leuchtung/Photovoltaik- anlagen Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lam- pentypen zulässig. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 6,00 m für das Mischgebiet Zone 1, 4,50 m für das Mischgebiet Zone 2 und 4,50 m für das all- gemeine Wohngebiet über der Oberkante des endgültigen Gelän- des. Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (d.h. je Solarglasseite 3 %). (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.35 Bodenbeläge in den Bau- gebieten In den Baugebieten sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 14 2.36 Leitungsrecht 1 für Regenwasserkanal zum Retentionsfilterbecken zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.37 Geh- und Leitungsrecht 2 zu Gunsten der Öffentlichkeit sowie zu Gunsten des Versorgungsträgers der hier verlaufenden bzw. ge- planten Leitungen oder Kanäle der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.38 Gehrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (teilweise durch einen Ge- bäudedurchgang verlaufend) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.39 Leitungsrecht 3 für Mischwasserkanal zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.40 Geh- und Fahrrecht 4 zu Gunsten der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.41 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 1 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäu- den sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schall- schutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt ma- ximal die Anforderung von Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher Außenlärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der für die Außenbauteile der Auf- enthalts- und Ruheräume von Wohngebäuden ein erforderli- ches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 40 dB(A). LS 1 LR 1 GR/LR 2 LR 3 GR GR/FR 4 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 15 − Die zur Lüftung von Aufenthalts- und Ruheräumen (z.B. Wohn- zimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden be- nötigten Fensteröffnungen sowie Außenwohnbereiche sind voll- ständig auf die der Kreis-Straße K 7951 rückwärtigen Gebäu- deseite (Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.42 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 2 mit folgendem Inhalt: − Alle Fenster von schutzbedürftigen Räumen (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden sind mit Festverglasung auszustatten. − Schutzbedürftige Räume, die ausschließlich über festverglaste Fenster verfügen, sind mit aktiven lüftungstechnischen Anlagen auszustatten, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Behei- zung erforderlichen Mindestluftwechsel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.43 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 3 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer) und Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind ge- mäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hoch- LS 2 LS 3 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 16 bau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anfor- derung von Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpe- gel von 61 dB(A) bis 65 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile von Büroräumen ein erforderliches Gesamt- schalldämm-Maß R'W,res von mindestens 30 dB(A), für die Au- ßenbauteile von Aufenthalts- und Ruheräumen des Wohnberei- ches ein erforderliches Gesamtschalldämm-Maß R'W,res von min- destens 35 dB(A). − Die Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind mit ak- tiven lüftungstechnischen Anlagen zu versehen, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindest- luftwechsel sicherstellen. − Die zur Lüftung von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) be- nötigten Fensteröffnungen sind vollständig auf die der "Mars- weilerstraße" abgewandten Gebäudeseiten (Westen, Süden, Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.44 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der jeweiligen Verkehrsfläche als Begleitfläche/dem jeweiligen Bauge- biet um bis zu 5,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Ge- hölze aus der Pflanzliste 1 (Straßenraum) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.45 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 17 Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Ge- hölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bach- begleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flä- chen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entspre- chende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.46 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünflä- che/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbeglei- tende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.47 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrü- nung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.48 Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.49 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 18 − Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit Gehölzen der Pflanz- liste 1 (Straßenraum) zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Die öffentlichen Grünflächen zur Eingrünung und als Bach be- gleitende Zone sind mit Gehölzen der Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu be- pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Zerreiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre 'in Sorten' Purpur-Erle Alnus x spaethii Hainbuche Carpinus betulus Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Schloss ‚Tiefurt‘ Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrünung) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 19 Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Walnuss Juglans regia 'in Sorten' Zitterpappel Populus tremula Zerreiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Sommer-Linde Tilia platyphyllos Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Grau-Erle Alnus incana Hainbuche Carpinus betulus Südlicher Zürgelbaum Celtis australis Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Eisenholzbaum Parrotia persica Zitterpappel (nicht im Straßenraum) Populus tremula Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Feld-Ahorn (Hecke) Acer campestre Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Hainbuche (Hecke) Carpinus betulus Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Rotbuche (hecke) Fagus sylvatica Faulbaum Frangula alnus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 20 Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 3 (bachbegleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Zitterpappel Populus tremula Trauben-Kirsche Prunus padus Fahl-Weide Salix rubens Korb-Weide Salix viminalis Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Faulbaum Rhamnus frangula Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 21 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.50 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrüng) zu "Pflanzun- gen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o.g. Pflanzliste festgesetzt sind, ausgenommen hiervon sind nicht heimische immergrüne Gehölze und Nadel- gehölze (insbesondere Kirschlorbeer und Thuja), zulässig. − Pro 400 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der o.g. Pflanzliste 1 zu pflanzen. Die im Plan festgesetzten zu pflanzenden Bäume können auf das Pflanzge- bot angerechnet werden. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. − Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind für Bepflan- zung mit einer mindestens 60 cm dicken, durchwurzelbaren Drainage- und Substratschicht intensiv zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzung können Maßnahmen getroffen werden, die die Aufbauhöhen auf das notwendige Maß vergrößern, zum Beispiel durch Anhäuffelungen oder Aufkantungen, die auch als Sitzstufe ausgebildet werden können. Von dieser Regelung aus- genommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spiel- plätze, Pergolen, Treppenabgänge zu Tiefgaragen sowie ober- irdische Stellplätze. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 22 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.51 Dachbegrünung Die Flachdächer (Dachneigung 0-3 °) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 75 % pro Dachfläche mit einer exten- siven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dach- fenster zur Belichtung sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Die Dachflächen sind mit einer heimischen, standortgerechten Gräser-/Kräutermischung an- zusäen oder mit heimischen, standortgerechten Stauden und Se- dumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtigkeit des Gründachaufbaus beträgt mindestens 10 cm. Eine Kombination mit Anlagen zur Ge- winnung von Sonnenenergie ist zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.52 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen als lückiger Ufergehölz- Randstreifen. In den Randbereichen sind feuchte bis frische Kraut- säume zu entwickeln. Es sind Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Grünflächen" – Pflanzliste 3 (bachbe- gleitende Grünfläche) zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.53 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (Typen, zwingende Zahl der Vollgeschosse und /oder Ge- samt-Gebäudehöhen) (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.54 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichen öffentli- chen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 BauGB; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 23 2.55 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungspla- nes "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Woh- nen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Ände- rung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.56 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Ände- rung vollständig durch diesen Bebauungsplan "Fischerareal" (Zu- sammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.57 Aufzuhebende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 24 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fi- scherareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt Die Inhalte der örtlichen Bauvorschirften des Bebauungsplanes "In- nere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweite- rungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Änderung vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusam- menlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung 3.2 Aufzuhebende Grenze der örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) 3.3 Dachform Die vorgeschriebene Dachform gilt für sämtliche Dächer von Haupt- und Nebengebäuden. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.4 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3 °. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 25 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.6 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind ausschließlich auf den Dachflächen oder in die Fassade inte- griert zulässig. Anlagen auf Flachdächern (0-3 ° Dachneigung) müssen nicht pa- rallel montiert werden, wenn sie gegenüber der Dachkante (Attika) so weit abgerückt sind, dass sie bei einem Betrachtungswinkel von 45 ° von unten nicht sichtbar bleiben. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Mobil- und Richtfunkan- lagen Mobil- und Richtfunkanlagen sind an Gebäuden unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien für die Dach- deckung Für diejenigen Bereiche der Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Photovoltaikanlagen) zum Zeitpunkt der Errichtung üblich bzw. er- forderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Fassadengestaltung/Far- ben von Außenwänden im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Kunststoffverkleidungen sowie grelle (Weißanteil weniger als 80 %), fluoreszierende, metallische und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind unzulässig. Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen (Bekle- bungsanteil größer 20 % der Fensterfläche) mittels Folien o.ä. sind unzulässig. Fenster von Bädern können als Ausnahme vollständig abgeklebt oder aus satiniertem Glas sein. Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, Wär- mepumpen, Klimaanlagen, Lüftungsanlagen ausgenommen der Zu- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 26 und Abluftöffnungen bis 0,15 m², etc.) sind an Gebäudefassaden zur zentralen Erschließungsstraße nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.10 Werbeanlagen im Mischgebiet (MI) Zone 1 und 2 und im all- gemeinen Wohngebiet (WA), (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Mischgebiet (MI) Zone 1: Freistehende Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Flä- che von 18 m² (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Traufe um max. 1,00 m überragen und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wand- fläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 60 m² (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Mischgebiet (MI) Zone 2 und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen an Gebäu- den dürfen nur parallel zur Fassade und im Erdgeschossbereich des Hauptgebäudes angebracht werden. Pro Werbeanlage an Gebäu- den sind max. 0,50 m² zulässig. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen mit Signalfarben und mit reflektieren- den Materialien sind nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) 3.11 Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in den Baugebieten beträgt: Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 55 m2 1,0 55 m2 bis (kleiner) 85 m2 1,5 ab 85 m2 2,0 Zone1/ Zone 2 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 27 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) 3.12 Einfriedungen und Sicht- schutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Zum öffentlichen Raum sowie zu gemeinschaftlich genutzten Flä- chen sind ausschließlich lebende Einfriedungen zulässig. Einfrie- dungen sind auf eine maximale Höhe von 0,70 m begrenzt. Entlang rechtwinklig zur Fassade verlaufender Grundstückssgrenzen sind darüber hinaus Sichtschutzlelemente in einer Höhe von 2,20 m und einer Länge von 3,50 m zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 28 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zei- chenerklärung 4.1 Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind; Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf der Fl.-Nr. 55 der im Bo- denschutz- und Altlastenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Fl.-Nr. 346). Die Fläche wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort erfasst und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingrif- fen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und boden- schutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfas- sungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. Zukünftige Tiefbauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachbauleiters Altlasten durchzuführen. (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB; §§ 4, 9, 10 BBodSchG; siehe Planzeich- nung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 29 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 5.1 Überschwemmungsbereich eines HQextrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 30 6 Hinweise und Zeichenerklärung 6.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des Be- bauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Plan- zeichnung) 6.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 6.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 6.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 6.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 6.7 "Sulzmoosbach" (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung); ver- dolte Abschnitte sind mit einer gestrichelten, offene mit einer durch- gezogenen Linie dargestellt. 6.8 Möglicher Verlauf eines Unterhaltungs- und Fußweges in der öf- fentlichen Grünfläche (siehe Planzeichnung) 466,50 466,00 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 31 6.9 Böschung des "Sulzmoosbaches" (siehe Planzeichnung) 6.10 Deckenbuch; Darstellung der geplanten Straßenhöhe (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeichnung) 6.11 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be- bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü- nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so- weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Gem. § 21a NatSchG sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gär- ten grundsätzlich keine "andere zulässige Verwendung" (d.h. Schot- tergärten sind nicht erlaubt). 6.12 Baumschutz Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festgesetzten vor- handenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseiti- gung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und wäh- rend der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Land- schaftsbauschutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetations- flächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die An- lage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 6.13 Nachhaltige Ressourcen- nutzung Es wird empfohlen, Regenwasser zur Bewässerung von Garten und Balkonpflanzen zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf- fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. 466.43 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 32 Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 6.14 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zur Förderung der Insektenvielfalt und insbesondere von Bienen wird in den Privatgärten/in den öffentlichen Grünflächen die Anlage von blütenreichen Extensivwiesen durch Einsaat einer gebietsheimi- schen Saatgutmischung und Pflege durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahdguts empfohlen. Auf Dünger und/oder Pflan- zenschutzmittel sollte verzichtet werden. Auch die Pflanzung heimi- scher Obstbäume wird empfohlen. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. 6.15 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume sowie Bestandsgebäude, welche für ubiquitäre Arten Brutlebens- raum bieten und Potenzial für Fledermäuse aufweisen. Um zu ge- währleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten er- halten bleiben, sind untenstehende Ersatzmaßnahmen (keine CEF- Maßnahmen) umzusetzen: − Für den Hausrotschwanz sind drei Halbhöhlennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). − Für den Haussperling sind drei Sperlingskoloniehäuser (z.B. Schwegler 1SP) an Gebäuden in räumlicher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blau- und Weidenmeise sind neun Meisennistkäs- ten im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schweg- ler Nisthöhle 1B, sechs Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, drei Kästen mit 32 mm Lochdurchmesser). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 33 − Für den Star sind sechs Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind sechs Ersatzquartiere im räumlichen Zusammenhang aufzuhän- gen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaus- höhle 2FN). − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkäs- ten der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzuhängen, Ausnahme Haussperling). − Die Vogel-Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/De- zember) fachgerecht gereinigt werden. Wespen-/Hornissennes- ter sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entferne − Die Aufhängung der Nisthilfen hat möglichst in zeitlichem Zu- sammenhang mit der Fällung der Bäume und dem Gebäudeab- riss. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fachgut- achten vom 10.02.2016 sowie artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 19.07.2021. 6.16 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 6.17 Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeich- nung) 6.18 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes "Natura2000"; hier Teilfläche des FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311), außerhalb des Geltungsbe- reiches (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 34 6.19 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB Externe Ausgleichsflächen im Rahmen des rechtsverbindlichen Be- bauungsplanes "Fischerareal Mischgebiet" Dem durch die Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Ausgleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt 173.134. Der Ausgleichsbedarf wird somit vollständig gedeckt. Die zugeordneten Ökokontoflächen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt), 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) sowie auf den Fl.- Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen). Folgende Maßnahmen wurden auf den einzelnen Flächen durchge- führt: Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt): − Ersatz für die ehemalige Ausgleichsfläche BPL "Dachser" − 25.633 Ökopunkte Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg): − Entwicklung einer Nasswiese − 1.930 Ökopunkte Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt): − Herstellung der Durchgängigkeit am Sulzmoosbach − 62.444 Ökopunkte Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt): − Rekultivierung nach B 30 OU Ravensburg - Pflanzung Streuobst und Einzelgehölze − 9.518 Ökopunkte Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhau- sen): − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichten, sowie Pflanzungen von standortgerechten Laub- hölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichte, sowie gruppenweise Initialpflanzung standortge- rechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 35 Mischwasserkanal (Bestand) Kanal zum Retentionsfilter- becken Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jung- wuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewäs- serverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, so- wie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber − Von den genannten Maßnahmen auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3, Gemarkung Ochsenhausen stehen der Ge- meinde noch 103.611 Ökopunkte zur Verfügung. Dem Vorha- ben werden davon 73.609 Punkte, d.h. ein Anteil von 71 % zu- gewiesen. Der verbleibende Überschuss von 30.002 Ökopunk- ten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Ver- fügung. 6.20 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 6.21 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal: ist im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen zur Velegung vorgese- hen (siehe Planzeichnung) 6.22 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Kanal zum Retenti- onsfilterbecken (siehe Planzeichnung) 6.23 Retentionsfilterbecken außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) In dem Retentionsfilterbecken wird Niederschlagswasser von öffent- lichen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zurückgehal- ten und über die belebte Bodenzone abgeleitet. Der Bereich ist als R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 36 naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln angelegt. 6.24 Grundwasserdichte Unter- geschosse Aufgrund der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist innerhalb der Baugebiete ein Vernässen des Arbeitsraumes möglich. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Unterge- schoss ausgeführt werden. 6.25 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenschutz- und Bodenver- wertungskonzept zu erstellen, und die Bauausführung vorsorgeori- entiert bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungskonzept sollte folgende Punkte umfassen: Fest- stellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bo- dens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und La- gerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen" (rv.de). Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten" sind bei der Bauausführung einzu- halten. Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab- zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 37 ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Boden- horizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Untergrund- material sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinander zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwur- zelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wie- derverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wiederher- stellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen. Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre- chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen. Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti- gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli- chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Pla- nung zu berücksichtigen). Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch- tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung) zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Ersteinsaat mit tiefwurzelnden Pflanzen. Künftige Grün- und Retentionsflächen sind während des Baubetriebs vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Überfahren oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Abtrennung als Tabuflächen zu schützen. Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen werden. Hierzu wird des Weiteren auf § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LBod- SchAG, sowie § 3 Abs. 3 und 4 LKreiWiG verwiesen. 6.26 Gewässerrandstreifen Seit Inkrafttreten des Wassergesetzes am 01.01.2014 gelten nach § 29 Wassergesetz (WG) auch für den Innenbereich Gewässerrand- streifen in einer Breite von 5 m. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante, ansonsten bei fehlender Gewässerböschungs- oberkante ab der Linie des Mittelwasserstandes. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 38 Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen. Folgendes ist im Bereich des Gewässerrandstreifens verboten (gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden- Württemberg): − Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln − Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt wer- den können − Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu- chern − Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern Gem. dem Bescheid der unteren Wasserbehörde (§ 84 Abs.2 WG) vom 28.06.2019 wurde, infolge des Antrages der Gemeinde Baindt vom 25.06.2019 auf Befreiung vom Gewässerrandstreifen und der Erfüllung der Befreiungsvorrausetzungen nach § 38 Abs. 5 WHG, das Einvernehmen zur widerruflichen Befreiung vom Gewässerrand- streifen nach § 38 Abs. 5 WHG i.V.m. § 29 Abs.1 u.3 WG erteilt. 6.27 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens- burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unter- nehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe- hörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 39 6.28 Grundwasser und Draina- gen Grundwasser darf nicht abgeleitet werden. Drainagenwässer dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. 6.29 Energieeinsparung Die Nutzung von regenerativen Energien wird durch das Gebäu- deenergiegesetz (GEG - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) beim Neubau vorgegeben. Über die gesetzlichen Anfor- derungen hinausgehende Energiesparmaßnahmen werden von der Gemeinde Baindt ausdrücklich empfohlen. 6.30 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh- nungen in den Erdgeschossen der geplanten Gebäude geprüft und in Betracht gezogen werden. 6.31 Spielplatz Gemäß § 9 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils mindes- tens zwei Aufenthaltsräume haben, auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich ge- sichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. 6.32 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbauord- nung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 40 Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfoh- len. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydran- ten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deut- lich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m sind nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet. Bei Aufenthaltsräumen, die eine Rettungs- höhe > 8 m aufweisen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 6.33 Ergänzende Hinweise Datengrundlage: Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Lan- desamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Würt- temberg, Stand: Mai 2021. Die Höhenangaben über NHN beziehen sich auf das Bezugshöhen- system DHHN 12. Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vor- gelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutach- tenden Ingenieurbüros. Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhan- denen Geodaten im Verbreitungsbereich von Auenlehm unbekann- ter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nut- zungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rech- nen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungs- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 41 verhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene orga- nische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernis- sen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrund- aufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfoh- len. Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leerrohr von der Erschließungs- straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikationskabel vorzusehen. Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Wärmenetz der Gemeinde Baindt versehen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 42 Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flä- chen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizu- halten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchsimmissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärmimmissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten vor allem in Gewässernähe als wasserdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Gem. § 11 Abs. 4 LBO sind in allgemeinen Wohngebieten nur Wer- beanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Eine sog. Sammel- werbeanlage ist in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Pa- tentamt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, eingesehen werden. 6.34 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungsplanung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen er- geben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 6.35 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Zone 2; Flächen für Tiefgara- gen und Flächen für Stellplätze entlang der zentralen Grundstücks- grenze im MI). Die Art der baulichen Nutzung gilt entsprechend der zugeordneten Farbe und damit auch über festgesetzte Nutzungsketten hinweg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 43 7 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939), § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Würt- temberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischer- areal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 09.11.2021 beschlossen. § 1 Aufhebung Die Inhalte des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019) werden in dem im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Bereich aufgeho- ben. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus deren zeichnerischem Teil vom 21.10.2021. § 3 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 21.10.2021. Dem Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 21.10.2021 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für den Bereich der 12. Änderung vollständig Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 44 durch diesen Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") und die örtlichen Bauvorschriften hierzu ersetzt. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu: − Dachform − Dachneigung − Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie − Satelliten-Empfangsanlagen, Außenantennen, Mobil- und Richtfunkanlagen − Materialien für die Dachdeckung − Fassadengestaltung/Farben von Außenwänden im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI − Werbeanlagen im Mischgebiet (MI) Zone 1 und Zone 2 und im allgemeinen Wohngebiet (WA) − Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten − Einfriedungen und Sichtschutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 45 § 5 Inkrafttreten Der Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbe- schlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 46 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 8.1 Allgemeine Angaben 8.1.1 Zusammenfassung Durch die Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fi- scherareal" mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" soll die moderne Umsetzung neuer Wohnbebauung teilweise mit integriertem, nicht störendem Gewerbe im westlichen Bereich der Gemeinde Baindt ermöglicht werden. Der Bebauunngsplan orientiert sich am städtebaulichen Konzept der Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel aus Tübingen. Die Umsetzung des städ- tebaulichen Konzeptes ist mit den jetzigen Festsetzungen der beiden Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" nicht vollständig möglich, da hierzu eine Änderung der Erschließung sowie ein engeres Festsetzungskonzept erforderlich ist. Aus diesem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften überarbeitet werden. Da es sich bei den städ- tebaulichen Entwürfen um ein Gesamtkonzept handelt, sollen hierzu der Bebauungsplan "Fischer- areal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" als Gesamtplan aufgestellt und dabei die notwendigen Änderungen der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Misch- gebiet Fischerareal" in einem Planwerk zusammengefasst werden. Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an die "Marsweilerstraße" und im Westen an die Kreisstraße 7951 an. Südlich des Geltungsbereiches ist das Gelände des Bauhofes und der Freiwilligen Feuerwehr an der "Ziegeleistraße" ansässig. Im Osten grenzt der Geltungsbereich an die "Küferstraße" und zum Teil an Bestandsbebauung an. Weiter östlich schließen sich Einrichtungen der Ortsmitte Baindt, wie das Rathaus, eine Veranstaltungshalle, Einzelhandelsnutzungen sowie ein Parkplatz an. Aktuell ist die Fläche zum Großteil als Brachfläche zu bezeichnen. Im Westen ist bereits ein Lebensmittelmarkt umgesetzt worden, welcher im Konzept der Architekten ebenfalls zu finden ist. Darüber hinaus sind für die Bereiche der wasserwirtschaftlichen und landschaftsplanerischen Maßnahmen die erforder- lichen Flächen (Öffnung des "Sulzmoosbaches") in den Geltungsbereich aufgenommen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Fischerareal" im beschleunigten Verfahren (Be- bauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplans "Fischerareal" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 47 8.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich im westlichen Bereich der Gemeinde Baindt. Der west- liche Bereich des Plangebiets grenzt an die Kreisstraße 7951 mit der Art der baulichen Nutzung "Mischgebiet". Im südlichen Bereich der Mischgebietsfläche ist bereits ein Lebensmittelmarkt rea- lisiert worden. Der übrige Bereich des Plangebiets ist unbebaut. Der östliche Bereich des Plange- biets grenzt an die "Küferstraße" mit der Art der baulichen Nutzung "Wohnen". Der Geltungsbereich wird vollständig von den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen "Wohnen Fi- scherareal", "Mischgebiet Fischerareal" und "Innere Breite" überlagert. Im südlichen Bereich der Planung grenzt der Geltungsbereich dieser Planung an den Geltungsbereich des bereits rechtsver- bindlichen Bebauungsplanes "Innere Breite" und überlagert diesen teilweise. Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 19, 52, 53, 53/1 (Teilfläche), 55, 55/2, 55/7, 55/8, 55/9, 56/3, 56/4 (Teilfläche), 58/4 (Teilfläche), 87 (Teilfläche), 206/4 (Teilfläche) und 575/2 (Teilfläche). 8.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 8.2.1 Bestandsdaten und allgemeine Grundstücksmorphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden vom Bodenseebecken geprägt. Innerhalb des überplanten Bereiches befindet sich ein Lebensmittelmarkt, der bestehen bleibt. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 8.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs in Mischgebiets- sowie Wohnbauflächen. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des, von den Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel erarbeiteten, städtebaulichen Entwurfs herzustellen, ist die Änderung des ursprünglichen Festsetzungskonzeptes und damit die Zusam- menlegung und Änderung der bestehenden Bebauungspläne erforderlich. Die Planungen der be- auftragten Architekten sind soweit fortgeschritten, dass ein konkreter städtebaulicher Entwurf vor- liegt. Dieser dient als Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan "Fischerareal". Es wird be- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 48 wusst ein neuer Bebauungsplan aufgestellt, um die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschrif- ten auf diesen städtebaulichen Entwurf anpassen zu können. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Für den Teilbereich im Südosten des Plangebiets (Flst.-Nrn. 51 und 51/1, rechtsverbindlicher Be- bauungsplan "Wohnen Fischerareal") soll eine Aufhebung erfolgen. In diesem Bereich befindet sich bereits Wohnbebauung, die bestehen bleiben soll. Außerdem stehen die Flächen derzeit nicht zur Verfügung. Dieser Bereich wird zukünftig nach § 34 BauGB bebaut. 8.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungserscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 49 − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.2.3 (1) /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravens- burg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Siedlungsbereichen Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Wein- garten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 50 Darstellung der Gemeinde Baindt als Teil des Verdichtungsbereiches innerhalb der Region. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung (Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben – Stand: Entwurf zur 2. Anhörung gem. Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. Oktober 2020) als Ziele und Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen: − 2.4.0 (Z) 2 Die Flächeninanspruchnahme ist durch die Aktivierung innerörtlicher Potenzi- ale (Baulücken / Nachverdichtung, Brach- / Konversionsflächen, Flächenre- cycling) sowie durch eine flächeneffiziente Nutzung und angemessen verdich- tete Bauweise zu verringern. − 2.4.0 (G) 4 Die Gemeinden sollen durch eine aktive Baulandpolitik auf die Mobilisierung und tatsächliche Verfügbarkeit der Bauflächenpotenziale im Siedlungsbestand und der bauplanungsrechtlich gesicherten Flächen hinwirken. Die Bauflächen- ausweisung soll so bemessen und gelenkt werden, dass Überlastungen und ein ungegliedert bandartiges und flächenhaft ausgreifendes Siedlungswachs- tum vermieden werden. − 2.4.1 (Z) 6 Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch neue Wohnbauflächen sind bei allen Neubebauungen außerhalb von regionalbedeutsamen Woh- nungsbauschwerpunkten folgende Werte der Mindest-Bruttowohndichte ein- zuhalten: (…) − 2.5.0 (G) 1 Für die Region soll ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Wohnungsan- gebot sichergestellt werden. Eine soziale Mischung ist anzustreben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 51 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Gemäß dem Fortschreibungsentwurf des Regionalplans hat die Gemeinde Baindt zukünftig bei der Ausweisung von Wohngebieten als "sonstige" Gemeinde in einem ländlichen Raum i.e.S. eine Min- dest-Bruttowohndichte von 50 Einwohnern pro Hektar einzuhalten. Da momentan noch keine ver- bindlichen Berechnungsgrundlagen vorliegen, kann die Richtigkeit der berechneten Werte nicht sichergestellt werden. Gemäß dem Bebauungsplan sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) jeweils 5 Bauplätze und im Mischgebiet (MI) jeweils 5 Bauplätze vorhanden. Da nicht verbindlich festge- setzt ist, welche Bauformen umgesetzt werden müssen, ist eine Verwirklichung von Einzel- oder Doppelhäusern, Kettenhäusern oder Mehrfamilienhäusern grundsätzlich denkbar. Allerdings ist an- zuführen, dass dem vorliegenden Bebauungsplan ein städtebauliches Entwurfskonzept des Archi- tekturbüros Gauggel vom 08.12.2020 zugrunde liegt und die Gemeinde anstrebt dieses Konzept umzusetzen. Die Planung sieht eine flächensparende Bebauung vor. Es sollen ca. 10 Mehrfamili- enhäuser vor. Das Städtebauliche Entwurfskonzept geht bei einer Realisierung der maximalen An- zahl an Wohneinheiten (118 Wohneinheiten) und bei einer Belegungsdichte von 2,3 EW/Whg. (vgl. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, 2019; Belegungsdichte für Baindt) ergibt sich eine Bruttowohndichte von 121 Einwohner je Hektar. Damit wären die gestellten Anforderungen gemäß dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben deutlich übertroffen. Selbst wenn die ange- strebte Realisierung der maximalen Anzahl an Wohneinheiten geringer ausfallen würde, wäre die Bruttowohndichte von 50 Einwohner pro Hektar noch erfüllt. Das Planungsgebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch- Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Linden- berg) des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regi- onalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Woh- nungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Der regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit An- schluss an den Altdorfer Wald" ist von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtswirksam seit 01.04.1995). Die überplanten Flächen werden hierin als Mischgebiets- bzw. Wohnbauflächen dar- gestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 52 Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. Als Misch- sowie Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine starke An- bindung an die vorhandene Siedlungsstruktur sowie vorhandene Erschließungsvorgaben aufweist. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 8.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". In den Jahren 2014/15 wurde hierzu ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Die Aufstellung der Bebauungspläne "Misch- gebiet Fischerareal" sowie "Wohnen Fischerareal" konkretisierten die Überlegungen dieses Wett- bewerbes. Mit dem nun vorliegenden städtebaulichen Konzept wurden die Überlegungen aus dem städtebaulichen Wettbewerb weiter konkretisiert und verfeinert. Die Aufstellung des Bebauungs- planes "Fischerareal" soll nun die planerischen Voraussetzungen dazu schaffen. Deshalb wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungstermines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen auf die Erforderlichkeit einer artenschutzrechtlichen Relevanzbegehung hingewiesen. Des Weiteren wurde der Umgang mit den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten HQ100 sowie HQExtrem und die bereits realisierte Bachöffnung angesprochen. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, die ortsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein effizientes und bedarfsgerechtes Planungsinstrument ge- schaffen werden. Für das geplante Mischgebiet sowie allgemeine Wohngebiet soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungsstruktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung und die Voraussetzung für moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchtigen. Die Systematik des Bebauungsplans "Fischerareal" entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 53 Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Die Aufstellung des Bebauungsplans "Fischerareal" erfolgt im so genannten beschleunigten Ver- fahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus fol- genden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche liegt bei 8.430 m² und folglich unter 20.000 m². − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundla- gen ab. 8.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den westlichen Bereich ist weiterhin ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Für den östlichen Bereich ist fortführend ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Als Festsetzungsalternative zum allgemeinen Wohngebiet (WA) wäre auch ein reines Wohngebiet (WR) möglich. Es ist jedoch aus städtebaulichen Gründen sinnvoll, eine verträgliche Nutzungsmi- schung, wie sie die Baunutzungsverordnung für das allgemeine Wohngebiet (WA) zulässt, anzu- streben. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb der beiden Gebiete Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet (WA) soll die Reduzierung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit festgsetzt werden, um städtebauliche Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund seiner Er- schließungssituation und Grundstücksbemessung nur bedingt geeignet, solche Nutzungen auf- zunehmen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräu- migkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar. Eine gleichzeitige Einschrän- kung der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird jedoch nicht vor- genommen. Die zuletzt genannten Nutzungen sind innerhalb des Bereiches erforderlich. Durch Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 54 eine Einschränkung bestünde darüber hinaus die Gefahr, den Gebietscharakter vom Grundsatz her zu unterlaufen. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren im allgemeinen Wohngebiet (WA) die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3- 5 BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tank- stellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen auf- genommen zu werden. Die Ortsrandlage, unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. − Im Mischgebiet (MI) ist eine Reduzierung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorgesehen. Die genannten Nutzungen sind an anderen Stellen im Gemeindegebiet Baindts bereits vorhanden bzw. bedürfen einer genauen Prüfung, um für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke unlösbare Konflikt- potenziale auszuschließen. − Im Mischgebiet (MI) ist ein Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungs- stätten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO vorgesehen. Die genannten Nutzungen würden für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke zu einem unlösbaren Konfliktpotenzial führen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist durch deren störenden Charakter auf das gesamte Um- feld begründet, da der Ort Baindt sich im ländlich geprägten Raum befindet. − Weiterhin werden im Mischgebiet (MI) Werbeanlagen ausgeschlossen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden (sogenannte "Fremdwerbungen"). Hierunter fallen Werbeanla- gen, die eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen. Solche Anlagen der Fremdwerbung können als selbständige bzw. eigenständige Hauptnutzung ausgeschlossen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2008, AZ: 3 S 3005/06). Anlagen der Fremdwerbung zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass sie in einer besonders auffälligen, sich von ihrer Umgebung hervorhebenden Art und Weise gestal- tet sind, um besondere Aufmerksamkeit zu erreichen. Durch die Zulassung von Anlagen der Fremdwerbung würde eine nachteilige Auswirkung auf das Landschafts- und Ortsbild erwartet. Zudem sollen die Flächen des Gewerbegebietes der Ansiedlung von Unternehmen dienen, die Arbeitsplätze in der Region schaffen. Selbständige Werbeanlagen widersprechen diesem pla- nerischen Ziel und werden deshalb als Nutzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO im Gewerbegebiet ausgeschlossen. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden in beiden Gebieten fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeit- punkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet und Mischgebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nach- haltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 55 strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet, kann auch ohne eine detaillierte Unter- suchung der funktechnischen Zusammenhänge entsprochen werden. − Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO in beiden Gebieten aus- geschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektrotankstellen in beiden Gebieten als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder sonstigen Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig. Von einer von den einzelnen Ladesäulen ohne Verkaufsstelle ausgehenden Störung ist nicht auszugehen. Die Ladesäulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs. Dadurch, dass keine Verkaufsstelle zulässig ist sowie durch die entsprechend dem jeweiligen Fahrzeug benötigte Ladedauer, ist nicht von einem star- ken Zu- und Abgangsverkehr auszugehen. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Für die Typen 1-3 sind Grundflächenzahlen festgesetzt. Die festgesetzten Werte von 0,40 (Typ 1WA) und 0,60 (Typ 1-3MI) befinden sich jeweils im Rahmen der im § 17 der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) definierten Orientierungswerte für Wohngebiete (Typ 1WA) und Mischge- biete (Typ 1-3MI). − Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungsmöglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorliegenden Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderli- chen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungspotenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen. Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten sowie durch unterirdische Anlagen, um wei- tere 50 % zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fernzuhalten. Insbesondere wird hierdurch auch die Er- richtung von Tiefgaragen ermöglicht, welche durch Aufnahme der notwendigen Stellplätze die umliegenden Straßen und ihre Bewohner von oberirdischem Parksuchverkehr und den damit verbundenen Immissionen entlastet. Darüber hinaus soll insgesamt die Ausnutzbarkeit des Grundstückes optimiert werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 56 − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bei Typ 1MI in Kombination mit der Gesamt-Gebäu- dehöhe ist sinnvoll, um eine optimale Ausnutzung des Baukörpers vorzugeben. Die zwingend festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bei Typ 2MI, Typ 3MI, Typ 1WA sowie bei den Nebenanlagen in Kombination mit der Gesamt-Gebäudehöhe ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die Festsetzung der Gesamt-Gebäudehöhe über NHN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung von städtebaulich verträglichen Gebäudeprofilen. Die Festsetzung der Gesamt-Ge- bäudehöhe über NHN wird gewählt, da somit einerseits in allen Bereichen die Gesamt-Gebäu- dehöhe abschließend geregelt ist, da ein eindeutig definierter Bezugspunkt zu Grunde gelegt wird und andererseits in der Einteilung der Grundstücke die nötige Flexibilität gewährleistet werden kann. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. − Im Bereich des obersten Geschosses (Nicht-Vollgeschoss als Dachgeschoss) wird die Höhe der Bauteile auf einen Mindestwert von 2,15 m festgesetzt, um zu verhindern, dass zu hohe Attiken entstehen. Durch diese Vorschrift zur Höhe von Bauteilen bei Nicht-Vollgeschossen soll verhin- dert werden, dass diese räumlich wie ein Vollgeschoss wirken. Die Festsetzung der Höhe der Bauteile ist in der nachfolgenden Abbildung zur Klarstellung und Eindeutigkeit grafisch darge- stellt. Werbeanlagen werden in ihrer Höhe auf ein für diesen Bereich verträgliches Maß beschränkt. Dies geschieht, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermeiden. Die festgesetzte offene Bauweise wird nicht weiter differenziert. Die beim Typ 1MI und 2MI festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Flexibilität für das betreffende Grundstück im zentralen Teil des Bebauungsplanes sowohl eine geschlossene Bebauung mit bis zu 55 m als auch alternativ dazu eine beliebig zu gestaltende, offene Bauweise zu ermöglichen. In diesen Bereichen befindet sich einerseits der be- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 57 stehende Lebensmittelmarkt, andererseits sollen Gebäude mit Verbindungsbauten ermöglicht wer- den, wodurch sich eine über die offene Bauweise hinausgehende Längenentwicklung der Baukörper ergeben kann. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien) sind innerhalb des zu überplanenden Bereiches so festgesetzt, dass sie den konzeptionellen Gedanken aufnehmen und durch Schaffung von Raum- kanten und Sichtbeziehungen urbane Orte der Begegnung sowie kommunikative Grün- und Frei- räume fördern. Durch das Bauvolumen entlang der neuen Erschließungsstraße und mit ihrer Auf- weitung als Nachbarschaftsplatz entsteht eine Raumabfolge. Zum westlich anschließenden Lebens- mittelmarkt und der oberirdischen Parkierung sowie zum südlichen Gelände mit Bauhof, Feuer- wehrwache und Wertstoffhof grenzt sich die Zone 2 des "Mischgebiets" baulich ab, um für die Wohnnutzungen eine höhere Qualität zu erzielen. Um diese beiden Grundzüge der Planung zu si- chern, wurden in diesen Bereichen Baulinien festgesetzt. Durch die Möglichkeit der Unter- und Überschreitung im städtebaulich verträglichen Maße, durch dem Baukörper untergeordnete Bau- teile, wird der Bauherrschaft dabei ausreichend Flexibilität gewährt. Die Baugrenzen (überbaubaren Grundstücksflächen) innerhalb des zu überplanenden Bereichs sind so festgesetzt, dass sie die planerische Gebäudegröße widerspiegeln. Durch die Möglichkeit der Unter- und Überschreitung im städtebaulich verträglichen Maße, durch untergeordnete Bauteile, werden unter anderem Gestaltungsspielräume zur Fassadengestaltung eingeräumt. Für die formu- lierten Ausnahmen unter Ziffer 2.13 und 2.14 muss ein Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Baurechtsbehörde gem. § 31 BauGB gestellt werden. Die Flächen für Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen werden festgesetzt, um den konzepti- onellen Gedanken des städtebaulichen Entwurfs der Architekten entsprechend umsetzen zu können. Die Flächen für Stellplätze sind innerhalb des gekennzeichneten Bereiches zulässig. An anderer Stelle innerhalb der Baugrenzen sind Stellplätze bewusst unzulässig, um diese gezielt in die vor- gesehenen Bereiche zu verlagern und die Umsetzung der geplanten Gebäudekörper ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Bereichen mit Stellplätzen umsetzbar zu machen. Insgesamt soll der ruhende Verkehr aus den öffentlichen Bereichen so weit wie möglich ferngehalten werden. Die Planung einer Tiefgarage bringt den Anwohnern einen erheblichen Mehrwert in Form von Lebens- qualität und Erholung. Die Realisierung von oberirdischen Stellplätzen im gesamten Plangebiet würde die Qualität der Freiräume in Frage stellen. Die Zulässigkeit der Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen stellt einen Grundzug der Planung dar. Der Bereich ohne bauliche Anlagen dient der Wahrung des notwendigen Abstandes zur Kreisstraße K 7951. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungsfreileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungsträger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) Anla- gen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 58 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoss-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoss-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Gesamt-Gebäudehöhen bleiben Fehl- entwicklungen ausgeschlossen. 8.2.6 Infrastruktur Die Festsetzung des Leitungsrechtes 1 im nordwestlichen Bereich erfolgt, um eine Unterhaltung der in diesem Bereich bestehenden Regenwasserkanäle zu sichern. Die Festsetzung des Geh- und Leitungsrechtes 2 im zentralen Bereich des Plangebietes erfolgt, um die Verlegung von Leitungen von Ost nach West bzw. West nach Ost zu ermöglichen sowie für die Anwohner eine geeignete Anbindung durch das Plangebiet an den Lebensmittelmarkt zu schaffen. Das Gehrecht wird unter dem Gebäudedurchgang des Typ 2MI weitergeführt und mündet westlich der geplanten Gebäude in den Bereich der Flächen, für die ein Gehrecht erwirkt werden sollte. Dieser Bereich ist flexibel gehalten, da sich die Fußwege-Beziehung an der Anordnung der Stell- plätze orientieren wird. Die Festsetzung des Leitungsrechtes 3 im südöstlichen Bereich erfolgt, um eine Unterhaltung der in diesem Bereich bestehenden Leitungen bzw. Kanäle der Gemeinde Baindt zu sichern. Der Misch- wasserkanal im südlichen Bereich des Mischgebietes (MI) soll im Zuge von Wartungs- oder Repa- raturmaßnahmen trotz Überbauung zugänglich sein. Dies kann durch entsprechende Stützmaß- nahmen und Wartungsarbeiten südlich der Leitung gewährleistet sein, da sich diese nur geringfügig innerhalb der Baugrenze/-linie befindet. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes ist daher nicht vor- gesehen. Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baulinien, Baugrenzen) vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Um- planungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Direkt südlich an- schließend, auf dem Gelände des Bauhofes ist bereits eine Wertstoff-Insel vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeldverbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Ortes zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten, Rat- haus). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 59 Die Notwendigkeit zur Darstellung von zusätzlichen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtun- gen besteht nicht. Die bestehenden Einrichtungen decken den mittelfristigen Bedarf ab. 8.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Marsweiler Straße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle "Kü- ferstraße" am Dorfplatz durch die Linien des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes gegeben. Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen und bindet diese in das Ge- samtkonzept ein. Durch den Fußweg entlang des geöffneten "Sulzmoosbaches" wird eine Verbin- dung zum Gemeindezentrum geschaffen. Im Einmündungsbereich in die "Marsweiler Straße" ist die Verkehrssicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen gewährleistet. Außerdem sind geringfügige Erweiterungen in Form von maßvollen Ausrundungen bereits realisiert. Diese Maßnahmen dienen der besseren Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen. Für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen (z.B. dreiachsige Feuerwehrfahrzeuge) stellen sie eine deutliche Verbesserung dar. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt von der "Marsweiler Straße" aus. Die Erschließungsstraße verläuft entlang der geplanten Grünfläche gen Osten, um dann zwischen dem Mischgebiet (MI) und dem allgemeinen Wohngbiet (WA) zu verlaufen und im Süden in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Es sind gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberu- higung (Verkehrsverlangsamung) vorgesehen. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richt- linien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausge- legt. Im Bereich westlich entlang des Mischgebietes im Bereich des bestehenden Lebensmittelmarktes sowie östlich im Bereich des östlichen Mischgebietes sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festge- setzt, um Zufahrten aus diesen Bereichen zur Sicherstellung eines ungehinderten Verkehrsflusses zu gewährleisten und darüber hinaus die Bereiche für mögliche Ein- und Ausfahrten auf bestimmte Grundstücksabschnitte hin zu bündeln. Hierdurch wird ebenfalls der Bereich für die Zufahrt zur Tiefgarage sowie den oberirdischen Stellplätzen des östlichen Mischgebietes geregelt. Die Festset- zung der Bereiche mit Ein- und Ausfahrt sowie der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt stellen einen Grundzug der Planung dar. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 60 8.2.8 Nutzungskonfliktlösung, Immissionsschutz Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärmimmissionen der Kreisstraße K 7951 sowie der "Mars- weilerstraße" ein. Zudem wirken auf das Plangebiet die Gewerbelärmimmissionen des südlich be- findlichen Bauhofes bzw. Wertstoffhofes sowie die Lärmimmissionen durch die nächtliche Nutzung des östlich gelegenen Parkplatzes im Fall von Veranstaltungen ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurde ein Lärmschutzkonzept erarbeitet, welches sicherstellt, dass mit keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm aufgrund der Lärmimmissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes im Bereich der Plangebietes (Bereich mit geplanter Wohnbebauung) zu rechnen ist (Gutachten Büro Sieber vom 28.11.2018). Es sind daher keine Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Gewerbelär- mimmissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes erforderlich. Im westlichen Bereich des geplanten Mischgebietes ist ein Verbrauchermarkt angesiedelt, was sich auch im Festsetzungskonzept widerspiegelt (eingeschossige Bauweise festgesetzt). Da jedoch auch in diesem Bereich theoretisch schützenswerte Nutzungen entstehen könnten, wurden für diesen Bereich Lärmschutzfestsetzungen in Bezug auf die Verkehrs- bzw. Gewerbelärmimmissionen (LS 1 und LS 2) getroffen. Durch diese Maßgaben können gesunde Wohnverhältnisse in diesem Bereich sichergestellt werden. Auf eine detaillierte schalltechnische Begutachtung wurde aufgrund der vor- gesehenen Nutzungen verzichtet. Im östlichen Bereich des Mischgebietes ist aufgrund des Abstandes zur Kreisstraße K 7951 sowie zur "Marsweiler Straße" mit keinen Konflikten aufgrund von Verkehrslärmimmissionen zu rechnen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Straßenverkehrslärmimmissionen der "Mars- weilerstraße" im Bereich des allgemeinen Wohngebietes durch das Büro Sieber durchgeführt (Gut- achten vom 20.09.2018). Die Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen zeigen, dass die Ori- entierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im nördlichen Teil des allgemeinen Wohngebietes tagsüber und nachts überschritten werden. Im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) wird der Orientierungswert von 55 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 58 m zu Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 8 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert von 45 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 66 m zur Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 9 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Orientierungswerte um bis zu 3 dB(A) tagsüber bzw. 4 dB(A) nachts überschritten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Grenzwerte der 16. BImSchV tagsüber und nachts eingehalten. Um die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 im Plangebiet zu gewähr- leisten, sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aufgrund der Tatsache, dass im überbaubaren Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 61 Bereich nur geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte auftreten und die Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, wird eine aktive Lärmschutzmaßnahme im vor- liegenden Fall als nicht sinnvoll erachtet. Eine solche Maßnahme wäre zudem im Bezug auf das Landschaftsbild als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Der Konflikt soll daher mit der Umsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von Aufenthalts- und Ruheräumen, Festsetzung des Schall- dämmmaßes der Außenbauteile, aktive lüftungstechnische Anlagen) gelöst werden. Da sich im nördlichen Bereich des Plangebietes mit Überschreitungen der Orientierungswerte von mehr als 3 dB(A) im Nachtzeitraum eine Orientierung von Ruheräumen in Richtung Süden nicht sinnvoll umsetzen lässt, wird in diesem Bereich die Installation von aktiven lüftungstechnischen Anlagen für Ruheräume festgesetzt (LS 3). Für Aufenthaltsräume wird der Konflikt mit einer Orientierung der zur Lüftung benötigten Fensteröffnungen in Richtung Westen, Süden und Osten gelöst. Durch die vorgenannten Maßnahmen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert. Die Schallimmissionen durch die nächtliche Nutzung des östlich gelegenen Parkplatzes wurden ebenfalls im Rahmen der o.g. schalltechnischen Untersuchung ermittelt und gemäß TA Lärm (Tech- nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bewertet. Die Berechnungen zeigen, dass der Immissi- onsrichtwert der TA Lärm für seltene Ereignisse von nachts 55 dB(A) im gesamten Plangebiet ein- gehalten wird. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird im überbaubaren Bereich eingehalten. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie der maximal zulässige Spitzenpegel eingehalten wer- den, sind keine Lärmschutz-Maßnahmen aufgrund der Gewerbelärm-Immissionen des Parkplatzes erforderlich. Da im westlichen Bereich aufgrund des Festsetzungskonzeptes ein Verbrauchermarkt bauplanungs- rechtlich umsetzbar ist, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft, ob ausgehend von einem solchen Markt mit Konflikten aufgrund von Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet zu rech- nen ist. Daher wurde eine schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) durch das Büro Sieber (Gutachten vom 20.09.2018) vorgenommen. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts im östlichen Bereich des Plangebietes eingehalten werden. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird tagsüber und nachts eingehalten. Ein Verbrauchermarkt führt nach dem derzeitigen Planungs- stand nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im östlichen Bereich des Plangebietes. Daher sind diesbezüglich keine Lärmschutzmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Je nach konkreter Ausführung eines Marktes sind möglicherweise auf Ebene des Bau- genehmigungsverfahrens Lärmschutzbestimmungen festzulegen. Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist hingewiesen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 62 Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück der Fl.-Nr. 55 der im Bodenschutz- und Altlas- tenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Flächen-Nr. 1346). Die Fläche wurde auf- grund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort erfasst und im Boden- schutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausge- räumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfassungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. 8.2.9 Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz wird durch eine Hochwasserschutzanlage im Bereich der öffentlichen Ver- kehrsfläche am nordöstlichen Rand des Plangebiets sichergestellt. 8.2.10 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Trennsystem zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ist ausreichend dimensioniert. Das anfallende Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Geltungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu filtern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzuleiten. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Für das Baugebiet besteht ausreichend Poten- zial zur Wassergewinnung. Aufgrund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Be- reiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Exakte Aufschlüsse zum Grundwasser- stand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erforderlich und liegen nicht vor. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 63 8.2.11 Geologie Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet wer- den. Durch die Art der Festsetzung der Gebäudehöhen und der Höhenbezüge in Verbindung mit der zu entwickelnden Erschließungsplanung wird die Masse des anfallenden Erdaushubes minimiert. Im Rahmen der Ausführungsplanung zur Erschließungsstraße wird auf eine entsprechende Vorgabe der Höhen geachtet. Überschüssiger Erdaushub ist gem. den Anforderungen des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachWV) zu entsorgen. Dabei ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 64 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 9.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 9.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der In- nenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 9.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungspla- nes "Innere Breite" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist somit nicht erforderlich. 9.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 9.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt im westlichen Randbereich des bebauten Bereiches von Baindt, westlich des Ortszentrums. Im Norden, Osten und Süden des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung, nörd- lich grenzt direkt die "Marsweiler Straße", südlich die "Ziegeleistraße" an. Im Westen grenzt die überplante Fläche an die Kreisstraße K 7951, welche die Grenze zur weiter westlich gelegenen freien Landschaft bildet. Das Plangebiet selbst ist durch Bebauung (ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle) sowie Grünflächen mit alten Bestandsbäumen und -sträuchern und einer Teilfläche des offenfließenden Sulzmoosbaches geprägt. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle verläuft nördlich tangierend eine vollversiegelte Zufahrtsstraße. Zudem befindet sich im Südwesten ein im Rahmen des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" realiserter Lebensmittelmarkt mit nördlich an- grenzendem Parkplatz. Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Bereich durch die rechtverbindlichen Bebauungspläne "Mischgebiet Fischerareal", "Wohnen Fischerareal" und "Innere Breite, 7. Änderung" bereits Bau- recht besteht und die Flächen bereits bebaut wurden bzw. werden können. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 65 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Neben dem Lebensmittelmarkt und der zugehörigen Parkfläche im Westen, handelt es sich bei dem überplanten Bereich derzeit um eine am Ortsrand von Baindt gelegene, teilweise mit Bestandsgebäuden (ehemalige, leerstehende Hofstelle mit diversen Scheu- nen) bestandene Fläche mit Baumbeständen hohen Alters und einem hohen Anteil an diversen Gehölzstrukturen. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle handelt es sich bei den Bäumen vorwiegend um Kern- und Steinobstbäume. Weitere, vereinzelte Obstbäume befinden sich auf der größeren Wiesenfläche im südwestlichen Bereich des Plangebietes. Einige der Bäume weisen Asthöhlen auf, wodurch sie als Habitatbäume beschrieben werden können. Wenige Bäume sind gänzlich abge- storben. Die Wiesenfläche kann als relativ artenarmes Grünland beschrieben werden, mit schnitt- verträglichen Arten des Wirtschaftsgrünlands. Im nordöstlichen Teilbereich verläuft ein offener Teil- abschnitt des Sulzmoosbaches, gesäumt von Bäumen und Sträuchern. Der überplante Bereich ist nicht Teil des landesweit berechneten Biotopverbunds. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 20 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Im Südosten befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einem Abstand von etwa 380 m. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG kartierten Biotope liegen etwa 440 m bzw. 260 m südöstlich ("24a-Biotope im NSG Annaberg", Nr. 1-8123-436- 6963 "Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1-812-3436-0452) sowie 380 m östlich ("Sulz- moosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1-8124-436-7124). Der Kreisstraße K 7951 in südli- cher Richtung folgend befindet sich nach etwa 415 m das Biotop "Straßenhecke Baindt" (Nr. 1- 8123-436-0449). Weitere Schutzgebiete oder Biotope liegen nicht in räumlicher Nähe. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; genauer zum Verbreitungs- bereich von Hasenweiler-Schottern: Darüber liegt im Planbereich Auenlehm von unbekannter Mächtigkeit. Im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschiebemergel) an. Ursprünglich haben sich darauf braune Au- enböden und Auengleye und Auengleye aus Auenlehm aus feinkörnigen Hochwassersedimenten abgelagert (Überschwemmungsbereiche von Flüssen und Bächen). Mit lokalen Auffüllungen vo- rangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind und einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwas- serflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 66 Im Bereich der bebauten Grundstücke ist der Boden trotz Abriss der Bestandsgebäude anthropogen überprägt. Im Bereich der landwirtschaftlich als Grünland genutzten Fläche sind die Böden voll- ständig unversiegelt, aber deutlich anthropogen überprägt (in geringem Umfang Verdichtung durch Befahrung mit Mähfahrzeugen; zudem Eintrag von Dünger). Aufgrund der derzeitigen Wiesennut- zung können die dort vorkommenden Böden ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser lagen zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine genauen Informationen vor. Gemäß Reichsbodenschätzung werden die Böden im Plangebiet in ihrer Funktion als Filter- und Puffer für Schadstoffe, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" mit Bewertungsklasse "3" (hoch) eingestuft. In den bereits vollversiegelten Bereichen des Plange- bietes kann der vorliegende Boden keine dieser Funktionen mehr erfüllen. In den offenen Flächen (Grünland, bachbegleitende Grünfläche, Hausgärten) können die Funktionen dagegen noch voll- umfänglich erfüllt werden. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächig verlaufende Gewässer befinden sich mit einem Teilabschnitt des "Sulzmoosbaches" im nördlichen Bereich des Plangebiets mit einem etwa 80 m offen verlaufenden Bachlauf. Bachaufwärts in Richtung Dorfge- biet von Baindt ist der Sulzmoosbach verdolt, ebenso bachabwärts. Nach einer verdolten Fließstre- cke im Bereich der Marsweiler-/Boschstraße verläuft der Sulzmoosbach wieder als offenes Fließge- wässer. Aufgrund der weitgehend ebenen Geländelage ist nicht mit Überflutungsproblemen durch Hangwasser zu rechnen. Das Plangebiet befindet sich derzeit nach den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) im Überschwem- mungsbereich HQ100 und HQExtrem des genannten Sulzmoosbaches. Im Rahmen der Fortschreibung der HWGK steht im Einzugsgebiet der Schussen eine gebietsweise Fortschreibung an, die u.a. eine Veränderung der errechneten Überflutungsflächen bewirken kann. Diesen Berechnungen zufolge liegt das Plangebiet zukünftig außerhalb des Überschwemmungsbereiches HQ100. Abwässer fallen durch die vorhandene Bebauung (Lebensmittelmarkt) bereits an und sind an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen. Das Niederschlagswasser versickert, sofern die Boden- beschaffenheit es zulässt, in den unversiegelten, offenen Teilflächen des Plangebietes breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird über den Kanal zum westlich des Geltungsbereiches liegen- den Retentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich z.T. um eine Freifläche sowie Bestandsbe- bauung am westlichen Siedlungsrand von Baindt. Auf den Freiflächen kann sich in geringem Um- fang Kaltluft bilden. Die zahlreichen verschiedenen Laubbäume bzw. Obstbäume sowie die um- fangreichen Gehölzstrukturen tragen zur Frischluftbildung bei. Da die umliegende Bebauung eher Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 67 kleinteilig ist (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mit Gärten im östlichen Teilbereich), kommt der Fläche keine besondere kleinklimatische Bedeutung zu. Die umliegende Bestandsbebauung ist mit mehrstöckigen, größeren Wohn- und Gewerbebauten bzw. dem Bauhof und der Feuerwehr im Sü- den zu beschreiben. Hinsichtlich dieser Bebauung kann dem Plangebiet eine gewisse Bedeutung für das Schutzgut zugesprochen werden. Größere Gewerbegebiete, die zu einer relevanten Schad- stoffanreicherung in der Luft führen könnten, liegen nicht in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Westlich angrenzend verläuft die Kreisstraße K 7951. In gewissem Umfang könnten sich hieraus und aus den Betriebsabläufen des Lebensmittelmarktes und des Bauhofes Luftschadstoffe im Plan- gebiet anreichern. Im Bereich der bereits vorhandenen Versiegelung erwärmt sich das Gebiet stär- ker. Insgesamt ist allerdings wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur geringen vorbe- lasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet selbst handelt es sich um einen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Im Norden schließt der überplante Bereich an die Marsweiler Straße an, im Westen an eine Freifläche (Grünland). Östlich und südlich befindet sich bestehende Mischbebauung. Das Gebiet ist als ebene Fläche zu beschreiben und aus der westlich gelegenen, freien Landschaft sehr gut einsehbar. Im nördlichen sowie nordöstlichen Bereich führt ein Rad-/Wanderweg am Gebiet direkt vorbei, sodass der Fläche eine gewisse Bedeutung für die Erholung zukommt. Im nordöstlichen Bereich des Plan- gebietes befindet sich an dem offen verlaufenden Sulzmoosbach ein bedeutender Gehölz- und Baumbestand, welcher sich südöstlich entlang der Küferstraße weiter entlang zieht. Dieser Teilbe- reich ist für das Landschafts- und Dorfbild von gewisser Bedeutung. Dem Plangebiet kommt somit zusammenfassend eine durchschnittliche Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild zu. 9.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Änderungen zu den rechtsverbindlichen Bebaungsplänen richten sich nach dem städtebaulichen Konzept der Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel aus Tü- bingen und führen zu Anpassungen der Festsetzungen sowie engeren Baugrenzen und zu ange- passter Art und Maß der baulichen Nutzung. Wie auch bei den bereits rechtsverbindlichen Bebau- ungsplänen geht durch die Errichtung der Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einherge- hende Versiegelung der Lebensraum der im Bereich des Grünlands sowie der Gehölzstrukturen vor- kommenden Tiere und Pflanzen verloren. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird im Be- reich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festgesetzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Die vorhandenen Obst-/Bäume sowie Gehölze werden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 68 voraussichtlich alle, bis auf die in der bachbegleitenden Zone, gerodet. Durch die Änderungen wer- den jedoch mehr Baumpflanzungen festgesetzt. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Da es sich im Bestand um eine aus naturschutzfachlicher Sicht größtenteils wenig hochwertige Fläche mit deutlichen Störeinflüssen durch die umliegenden Straßen und Gebäude handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als gering einzustufen. Eine Aufwertung der Fläche erfolgt durch die Aufdeckung (Öffnung) eines Teilabschnittes des nörd- lich verlaufenden Sulzmoosbaches. Durch eine naturnahe Neuanlage des Baches mit umfangrei- chen Baum- und Strauchpflanzungen kann eine Vielzahl an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" in der Fassung vom 16.03.2020 wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des eu- ropäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungs- plan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photo- voltaik-Anlagen sowie Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik, d.h. Zwischenspeicherung und Filterung im Retentionsbecken westlich der Kreisstraße K 7951sowie an- schließende gedrosselte Einleitung in den "Sulzmoosbach", sowie Einleitung des Überlaufs in das öffentliche Regenwasserkanalnetz) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhal- tungsziele des oben genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Durch die Änderung des Bebauungspla- nes wird im Bereich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festge- setzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Eine Änderung in der Betroffenheit des FFH- Gebietes ist somit nicht zu erwarten und der Inhalt der vorliegenden FFH-Vorprüfung besitzt, wie auch beim Termin zur frühzeitigen Behördenunterrichtung besprochen, weiterhin Gültigkeit. Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Aufgrund der Entfernung, die zu den weiteren o.g. Schutzgebieten besteht und weil wegen der dazwischen liegenden Bebauung keine funktionalen Beziehungen anzunehmen sind, sind die Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Plaung ermöglichte Bebauung bzw. teilweise Nachverdichtung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der betroffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschich- ten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das ein- treffende Niederschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Durch den Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 69 rechtverbindlichen Bebauungsplan ist bereits Baurecht auf den Flächen vorhanden und somit eine Versiegelung möglich. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird im Bereich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festgesetzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie wasserdurchlässige Belege und festge- setzte Materialbeschaffenheiten bleibt die zukünftige Überplanung bzw. Flächenversiegelung als mittel-hoch einzustufen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Bebauung der Fläche gemäß den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen bereits möglich ist. Zudem erfolgt im Bereich der Tiefgaragen ein Auftrag einer mindestens 60 cm dicken, durchwur- zelbaren Drainage- und Substratschicht um hier eine Bepflanzung zu ermöglichen und die Boden- funktionen in gewissem Umfang zu erhalten. Im Bereich von Baumpflanzung können Maßnahmen getroffen werden, die die Aufbauhöhen auf das notwendige Maß vergrößern, zum Beispiel durch Anhäuffelungen oder Aufkantungen, die auch als Sitzstufe ausgebildet werden können. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Behandlung von Nie- derschlagswasser entspricht den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen. Durch die mit der Bebauung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlagswasser eingeschränkt. Infolgedessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch nicht zu erwarten. Das Schmutzwasser wird getrennt vom Nieder- schlagswasser gesammelt. Das gesammelte Niederschlagswasser wird über den Kanal zum Re- tentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Das anfal- lende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Hochwasserspitzen des offen gelegten Sulzmoosbaches werden zunächst auf der bachbegleitenden Grünfläche abgepuffert und werden gegebenenfalls dem Kanal zum Retentions- filterbecken zugeführt. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Re- genwasser- bzw. Schmutzwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Durch die Änderung der Art und Maß der baulichen Nutzung und des Festsetzungskonzeptes ist keine Veränderung im Bereich des Schutz- gutes Wasser/Wasserwirtschaft gegenüber den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen zu erwarten. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Durch die Rodung der im südlichen und zentralen Plangebiet bestehenden Bäume und Gehölze entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung. Durch die Bebauung der Wiesenfläche wird die Kaltluftbildung im Plangebiet unterbunden und auf die Offenflächen der weiter westlich gelegenen freien Landschaft beschränkt. Durch die Erhaltung und Schaffung von bachbegleitenden Grünstrukturen und Gehölzen (Aufdeckung eines Teilabschnittes des Sulzmoos- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 70 baches) bleibt eine Luft filternde und Temperatur regulierende sowie Frischluft produzierende Wir- kung innerhalb des Plangebietes erhalten. Des Weiteren kann diese neu geschaffene Grünstruktur als Kalt- und Frischluftschneise aus der westlichen freien Landschaft her fungieren. Die Fläche ist durch den rechtverbindlichen Bebauungsplan bereits bebaubar. Nenneswerte kleinklimatische Ver- änderungen durch die Anpassungen des Festsetzungskonzeptes sowie der Baugrenze und von Art und Maß der baulichen Nutzung sind jedoch auszuschließen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Derzeit ist das Plangebiet teilweise noch nicht bebaut. Aufgrund des bestehenden Baurechts könnte es in naher Zukunft zu einer bereits zulässigen Beeinträchtigung für das Schutzgut kommen. Die geplante Bebauung fin- det in einem von Norden und insbesondere Westen sowie der freien Landschaft her gut einsehbaren Bereich statt, grenzt jedoch an bestehende Bebauung an. Die Kreisstraße K 7951 bildet nach Wes- ten in Richtung freie Landschaft weiterhin die Grenze des Ortsrandes und die Planung verlagert damit den Ortsrand nicht weiter in die freie Landschaft hinaus. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erleb- barkeit des dörflichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Grünfläche). Die getroffenen Festset- zungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. Die nördlich vom Plangebiet liegende Grünfläche (bach- begleitende Grünfläche) sowie deren westliche Erweiterung (Aufdeckung Teilabschnitt Sulzmoos- bach) bleiben erhalten und können weiterhin als Treffpunkt und zentrumsnahes Naherholungs- oder Spielgebiet von den Dorfbewohnern genutzt werden. 9.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im nördlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone festgesetzt, die der Sicherung und Aufwertung des Uferbereiches des Sulzmoosbaches dient und eine Eingrü- nung und Begegnungsstätte im Norden schafft. Im Südwesten wird eine öffentliche Grünfläche zur Ein- und Durchgrünung festgesetzt, welche eine Pufferzone zur angrenzenden Straße und der freien Landschaft bildet. Auf den öffentlichen Grünflächen sind blütenreiche Extensivwiesen zu errichten, welche den Lebens- raumwert der Flächen für siedlungstypische Tierarten fördert. Auf den öffentlichen Grünflächen und auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Gehölzen zu pflanzen. Dadurch wird eine angemessene Ein- und Durchgrünung der Bebauung ge- währleistet. Zudem verbessert sich auch hierdurch der Lebensraumwert der Flächen für siedlungs- typische Tierarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 71 Durch die Festsetzung der Pflanzlisten wird die Verwendung überwiegend standortgerechter, hei- mischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nah- rungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neophytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Die Gehölzliste für den Straßenraum ermöglicht eine klima- und standortangepasste Durchgrünung des Plangebietes. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Im Plangebiet wachsen im Nordosten ältere, hohe Bäume. Es handelt sich dabei um einen natur- schutzfachlich hochwertigen Gehölzbestand. Um diesen in seinem Bestand zu sichern, werden die Bäume in diesem Bereich als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen sind im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffent- liche Flächen angrenzen, nur Pflanzungen von Laubgehölzen zulässig. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in den Pflanzlisten festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwick- lungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Für Flachdächer mit einer Neigung von bis zu 3 ° ist eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Diese dient zum einen dem Regenwasserrückhalt und minimiert Niederschlagsabflussspitzen. Zum anderen verbessert sich das Kleinklima durch die Evaporations- und Transpirationsleistungen der Pflanzen; Staub und Luftschadstoffe werden gefiltert und gebunden. Darüber hinaus bietet ein be- grüntes Dach auch Lebensraum für Pflanzen und Tiere und kann daher neben dem Beitrag zum Klimaschutz auch als Ersatzbiotop für im Zuge der Planung verloren gehendes Grün dienen. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lampentypen mit einer maximalen Lichtpunkthöhe Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 72 von 4,50 m in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebiet Zone 2 sowie 6,00 m in Mischgebiet Zone 1 verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Min- destabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Um den vorhandenen Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und gleichzeitig eine Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird empfohlen die bestehen- den Gehölze möglichst zu erhalten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 73 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 10.1 Örtliche Bauvorschriften 10.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die zulässige Dachform für den Hauptbaukörper ermöglicht die Errichtung eines Flachdaches. Diese Dachform entspricht der Vorstellung moderner, innerörtlicher Baukörper und gilt auch für Neben- gebäude. Das Spektrum für die Dachneigung bei Flachdächern reicht von 0-3 °. Es berücksichtigt eine zeit- gemäße Bauform. Durch die Festsetzung von Gesamt-Gebäudehöhen ist die Möglichkeit ausge- schlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Vorschrift zur Aufständerung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern soll grundsätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flachdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden werden. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufständerungswinkels der So- larmodule im äußeren Dachbereich dieser Dachformen. Durch die Vorschrift zu Mobil- und Richtfunkanlagen soll ein negatives, visuelles städtebauliches Erscheinungsbild und funktionale Beeinträchtigungen der öffentlichen Räume vermieden werden. Mobil- und Richtfunkanlagen sind unzulässig, um das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorgaben zur Wand- und Gesamt-Gebäudehöhe ausreichend. Die Vorschriften über Materialien und Farben lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materi- alien auszuschließen. Sie orientieren sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen. Bei der Fassadengestaltung sowie bei den Farben von Außenwänden wird auf ein einheitliches und zurückhaltendes Erscheinungsbild geachtet. Durch die Vorschrift zur Fassadengestaltung, soll ein störendes, visuelles Erscheinungsbild in der Wirkung der Gebäude vermieden bzw. das Gebiet ge- stalterisch aufgewertet werden. Aus diesem Grund sind grelle, spiegelnde oder andere auffällige Oberflächen an Gebäudefassaden unzulässig. Bei Außenfenstern ist undurchsichtiges Glas sowie großflächiges Bekleben unzulässig. Fenster von Bädern sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Gestaltung soll dem Ortsbild entsprechend angepasst und unauffällig sein. Entlang der Erschlie- ßungsstraße sind keine technischen Einrichtungen an Gebäudefassaden zulässig, um zu gewähr- leisten, dass an den zur Straße gewandten Gebäudeseiten ein einheitliches Bild entsteht. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 74 10.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke) Mit den Vorschriften zu Einfriedungen soll einerseits die Gestaltung möglichst offener öffentlicher (Straßen-) Räume sowie gemeinschaftlicher Innenhöfe und andererseits ein möglichst homogenes Gesamterscheinungsbild des Plangebietes erreicht werden, ohne die Interessen der Bewohner nach Sicherung einer angemessenen Privatsphäre zu vernachlässigen. Auf Grund der beabsichtigten Durchlässigkeit der Freiflächen ist der Ausschluss von stark trennenden Elementen erforderlich. Ein- friedungen sind deshalb in einer möglichst durchlässigen Bauweise auszuführen. Außerdem sind zum öffentlichen Raum sowie zu gemeinschaftlich genutzten Flächen ausschließlich lebende Ein- friedungen zulässig. Dadurch soll erreicht werden, dass ein grünes Ortsbild entsteht. Die Sichtschut- zelemente entlang rechtwinklig zur Fassade verlaufender Grundstücksgrenzen werden in ihrer Höhe und Länge begrenzt, um Fehlentwicklungen zu vermeiden und zu massiv wirkende Elemente zu verhindern. 10.2 Sonstige Regelungen 10.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen im Umfeld zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirtschaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stell- plätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwick- lungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. 10.2.2 Werbeanlagen Die Vorschriften zu den Werbeanlagen dienen dem Schutz des Ortsbildes und sollen gestalterisch unerwünschte und für die Umgebung untypische Werbeanlagen verhindern. Die Festsetzungen die- nen diesem Ziel, erlauben aber auch bspw. Selbstständigen die Möglichkeit, werblich in einem angemessenen Rahmen auf sich aufmerksam zu machen. Durch die Beschränkung der Größe und der Art der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation entsteht. Die Werbeanlagen sollten in diesem Bereich Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 75 zurückhaltend gestaltet werden, um das städtebauliche Konzept nicht zu beeinträchtigen. Ein Be- zug zur Größe der gewerblichen Anlagen sollte gewahrt bleiben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 76 11 Begründung – Sonstiges 11.1 Umsetzung der Planung 11.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstückstausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht ge- plant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. Der überplante Bereich könnte in verschiedenen Bauabschnitten erschlossen und verwirklicht wer- den. Dies trifft insbesondere auf die beiden zentralen Wohnbauquartiere im Mischgebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet zu. 11.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Trenngrün im zent- ralen Bereich) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 11.2 Erschließungsrelevante Daten 11.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 2,23 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,47 21,1 % Baufläche als MI 1,12 50,2 % Öffentliche Verkehrsflächen inkl. Fußweg 0,37 16,6 % Öffentliche Grünflächen inkl. Retentionsbereich 0,27 12,1 % Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 77 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 23,2 % 11.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das gemeindliche Trennsystem. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Wärmeenergieversorgung durch Anschluss an das gemeindliche Nahwärmenetz. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 11.3 Zusätzliche Informationen 11.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 21.10.2021 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.10.2021) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung iden- tisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungspro- tokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Ge- meinderates vom 09.11.2021 enthalten): − Streichung der Zulässigkeit zur Umsetzung von Sammelwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung unter Ziffer 2.1, Aufnahme eines Verweises auf § 11 LBO unter den ergänzenden Hinweisen − Streichung des Hinweises auf die Vollgeschossregelung der LBO bei den Ziffer 2.5 und 2.6 − Anpassung der farblichen Darstellung der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze unter Zif- fer 2.16 sowie Ergänzung der Stellplatzlinie im Bereich der Zone 1 des Mischgebiets − Anpassung der Festsetzung zu Einfahrt/ Ausfahrt unter Ziffer 2.24 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 78 − Anpassung des Verlaufs der Flächen für Hochwasserschutzanlagen unter Ziffer 2.32 − Anpassung der farblichen Darstellung des Geh- und Leitungsrechts 2 unter Ziffer 2.37 − Ergänzung des Geh- und Fahrrechts 4 unter Ziffer 2.40 − Ergänzungen zur Aufbauhöhe unter Ziffer 2.49 − Streichung der Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen unter Ziffer 3.7 − Änderung der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 3.8 in Bezug auf die Dachbegrünung − Klarstellung der Begrifflichkeit "technische Einrichtungen" unter Ziffer 3.9 − Redaktionelle Ergänzung der Zone 2 in dem Planzeichen unter Ziffer 3.10 − Ergänzung der Einfriedungen und Sichtschutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI unter Ziffer 3.12 − Streichung des Hinweises "+D" unter der ehemaligen Ziffer 6.11 sowie im Plan − Aufnahme des Hinweises zur Ausgleichsmaßnahme des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes unter Ziffer 6.19 − Streichung der Flächen, für die ein Gehrecht erwirkt werden soll (ehemals Ziffer 6.21) − Anpassung des Hinweises zum Bodenschutz unter Ziffer 6.26 − Anpassung der ergänzenden Hinweise unter Ziffer 6.34 − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 79 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Landesent- wicklungsplan Baden-Württem- berg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als Randzone um einen Verdich- tungsraum Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, Dar- stellung als Siedlungsbereich Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstel- lung als gemischte Baufläche (M) in Planung und als Wohnbauflä- che (W) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 80 13 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordwesten auf den südlichen Bereich des Plange- biets, im Hintergrund Gebäude des Bauhofes. Blick auf den Einmündungsbe- reich in die "Marsweiler Straße". Blick von Süden auf das Plange- biet mit Wiese und anschließen- dem Brachland. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 81 Blick aus südöstlicher Richtung. In westlicher Richtung ist der be- reits umgesetzte Lebensmittel- markt zu sehen. Östlich daran anschließend befindet sich das MI sowie WA Plangebiet. Blick von Süden auf die Be- standsbebauung östlich des Plan- gebiets sowie die geplante Wohnbaufläche. Blick von Westen über den nörd- lichen Bereich des Plangebiets auf die östlich gelegene Schenk- Konrad-Halle. Im Hintergrund befindet sich der bereits umge- setzte Lebensmittelmarkt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 82 14 Verfahrensvermerke 14.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 03.08.2021. Der Beschluss wurde am 20.08.2021 ortsüblich bekannt gemacht. 14.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum 27.08.2021 zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am 20.08.2021). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 30.08.2021 bis 01.10.2021 (Billigungsbeschluss vom 03.08.2021; Entwurfsfassung vom 15.07.2021; Bekanntmachung am 20.08.2021) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden ausgelegt. 14.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 14.04.2021 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 05.08.2021 (Entwurfsfassung vom 15.07.2021; Billigungsbeschluss vom 03.08.2021) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. 14.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 über die Entwurfs- fassung vom 21.10.2021. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 83 14.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.10.2021 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 09.11.2021 zu Grunde lagen und dem Satzungs- beschluss entspechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.6 Bekanntmachung und Inkrafttreten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Ein- sicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 84 Plan aufgestellt am: 15.07.2021 Plan geändert am: 21.10.2021 Planungsteam Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten: Projektkoordination Rudolf Zahner Stadtplanung und Projektleitung Hannah Igel Landschaftsplanung Kira Urban Immissionsschutz Daniela Wolf Artenschutz Stefan Böhm Verfasser: …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. Hannah Igel) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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                    G em ei n d e B a in d t B eb a u u n g sp la n " F is ch er a re a l" ( Z u sa m m en le g u n g d er B eb a u u n g s- p lä n e "W o h n en F is ch er a re a l" so w ie " M is ch g eb ie t F is ch er a re a l") m it 1 2 . Ä n d er u n g d es B eb a u u n g sp la n es " In n er e B re ite " u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 15.07.2021 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Entwurf Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 24 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung 28 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 29 6 Hinweise und Zeichenerklärung 30 7 Satzung 41 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 44 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 61 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 69 11 Begründung – Sonstiges 72 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 74 13 Begründung – Bilddokumentation 75 14 Verfahrensvermerke 77 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020) 1.8 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233, 1250) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise zulässig sind: − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Anlagen für Verwaltungen − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Pro Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Die Umsetzung als Sammelwerbeanlage ist zulässig. WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 6 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 Mischgebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − Geschäfts- und Bürogebäude − Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften − sonstige Gewerbebetriebe − Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale und ge- sundheitliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen ge- prägt sind − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO): MI Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 7 − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Pro Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Die Umsetzung als Sammelwerbeanlage ist zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 6 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 GRZ .... Maximal zulässige Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.4 Überschreitung der maxi- mal zulässigen Grundflä- che Die maximal zulässige Grundfläche darf im allgemeinen Wohngebiet (WA) neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt genannten Über- schreitung ausschließlich um folgende Anlagen handelt: − nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver- siegelte Zufahrten − Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO − bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.5 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse Die Vollgeschossdefinition ist der Landesbauordnung (LBO) zu ent- nehmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 8 2.6 Zahl der Vollgeschosse zwingend bezogen auf den jeweiligen Ge- samtbaukörper (Hauptgebäude) Die Vollgeschossdefinition ist der Landesbauordnung (LBO) zu ent- nehmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.7 GH .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NHN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) 2.8 Maßgaben zur Ermitt- lung der Gesamt-Gebäu- dehöhe (GH m ü. NHN) Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wettereinflüsse erfor- derlich sind (z.B. Dach einschließlich Dachüberstände). Ausgenom- men sind Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie (Elektrizität) so- wie untergeordnete anderweitige Bauteile (z.B. Schornsteine, An- tennen, Aufzugsbauten, Lüftungsanlagen etc.). Die GH ü. NHN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion gemessen (bei Flachdächern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elementen). Falls das oberste Geschoss nicht als Vollgeschoss zulässig ist, ist an der jeweiligen Fassade ein Abstand zwischen der Oberkante der Bauteile dieses obersten Geschosses (Dachgeschoss) und denen des darunter liegenden Vollgeschosses von mindestens 2,15 m einzu- halten (siehe hierzu erläuternde Skizze in der Begründung). Beweg- liche Bauteile, die zum Sonnenschutz dienen, bleiben hiervon unbe- rücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.9 GHNA .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamthöhe für Nebenanlagen über NHN Die maximale Gesamthöhe für Nebenanlagen darf an keiner Stelle der Nebenanlage den festgesetzten Wert überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 9 2.10 Höhe von Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 und der Zone 2 des Mischgebietes und des allgemeinen Wohngebie- tes (WA) Zone 1 des Mischgebietes: Die Höhe von freistehenden Werbeanla- gen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche darf die dort festgesetzte maximale traufseitige Wandhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die maximale traufseitige Wandhöhe um max. 1,00 m überschreiten. Außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 8,00 m über dem natürlichen Gelände. Zone 2 des Mischgebietes und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Die Höhe von Werbeanla- gen an Hauptgebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche darf die Oberkante des Erdgeschosses nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 u, § 23 BauNVO) 2.11 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.12 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 55,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo- nen) 2.13 Baulinie; Überschreitungen und Unterschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nach- barbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 2 BauNVO; Nr. 3.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.14 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude); Überschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 10 zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nachbarbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.15 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen; Tiefgaragen sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (oberirdisch); oberirdi- sche Stellplätze sind nur innerhalb dieser Flächen zulässig. Inner- halb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze grund- sätzlich unzulässig, sofern keine Fläche für Stellplätze festgesetzt ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; §12 Abs. 6 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen; Nebenanlagen (Müllhäuschen, Müllcontainer, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder) sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahnoberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Astansatz über 2,80 m) sind zulässig. keine baulichen Anlagen 70 3 TGa St NA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 11 Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkellängen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.20 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.22 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche als Begleit- fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.23 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Einfahrt/Ausfahrt; für den Grundstücksabschnitt ist die Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche auf diesen Bereich zu bün- deln. Ein- und Ausfahrten sind nur zulässig für Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 12 2.26 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.27 Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb der Baugebiete, Materi- albeschaffenheit gegen- über Niederschlagswasser In den Baugebieten ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, im Trennsys- tem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu filtern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzu- leiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öf- fentliche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Be- schichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Sickerschächte sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich un- zulässig. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.28 Öffentliche Grünfläche als Gewässerbett des "Sulzmoosbaches"; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 13 2.29 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone des "Sulz- moosbaches"; ohne bauliche Anlagen; Unterhaltungs- und Fuß- wege (variabler Verlauf) sowie öffentliche Ver- und Entsorgungsan- lagen sind in einem Umfang bis 30 % der Gesamtfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.30 Öffentliche Grünfläche zur Eingrünung; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.31 Wasserfläche des "Sulzmoosbaches" (§ 9 Abs. 1 Nr. 16a BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.32 Flächen für Hochwasserschutzanlagen; entlang des gekenn- zeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutzwand, Aufschüttung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB; siehe Planzeichnung) 2.33 Förderung der Biodiversi- tät auf Grünflächen Zur Entwicklung von blütenreichen Extensivwiesen sind die öffent- lichen Grünflächen mit einer gebietsheimischen, standortgerechte Saatgutmischung anzusäen und durch zweischürige Mahd mit Ab- transport des Mahdguts zu pflegen. Auf die Ausbringung von Dün- ger und/oder Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten. Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.34 Insektenfreundliche Be- leuchtung/Photovoltaik- anlagen Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lam- pentypen zulässig. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 6,00 m für das Mischgebiet Zone 1, 4,50 m für das Mischgebiet Zone 2 und 4,50 m für das all- Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 14 gemeine Wohngebiet über der Oberkante des endgültigen Gelän- des. Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (d.h. je Solarglasseite 3 %). (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.35 Bodenbeläge in den Bau- gebieten In den Baugebieten sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.36 Leitungsrecht 1 für Regenwasserkanal zum Retentionsfilterbecken zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.37 Geh- und Leitungsrecht 2 zu Gunsten der Öffentlichkeit sowie zu Gunsten des Versorgungsträgers der hier verlaufenden bzw. ge- planten Leitungen oder Kanäle der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.38 Gehrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (teilweise durch einen Ge- bäudedurchgang verlaufend) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) LR 1 GR/LR 2 GR Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 15 2.39 Leitungsrecht 3 für Mischwasserkanal zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.40 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 1 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäu- den sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schall- schutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt ma- ximal die Anforderung von Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher Außenlärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der für die Außenbauteile der Auf- enthalts- und Ruheräume von Wohngebäuden ein erforderli- ches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 40 dB(A). − Die zur Lüftung von Aufenthalts- und Ruheräumen (z.B. Wohn- zimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden be- nötigten Fensteröffnungen sowie Außenwohnbereiche sind voll- ständig auf die der Kreis-Straße K 7951 rückwärtigen Gebäu- deseite (Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.41 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 2 mit folgendem Inhalt: LS 1 LS 2 LR 3 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 16 − Alle Fenster von schutzbedürftigen Räumen (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden sind mit Festverglasung auszustatten. − Schutzbedürftige Räume, die ausschließlich über festverglaste Fenster verfügen, sind mit aktiven lüftungstechnischen Anlagen auszustatten, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Behei- zung erforderlichen Mindestluftwechsel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.42 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 3 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer) und Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind ge- mäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hoch- bau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anfor- derung von Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpe- gel von 61 dB(A) bis 65 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile von Büroräumen ein erforderliches Gesamt- schalldämm-Maß R'W,res von mindestens 30 dB(A), für die Au- ßenbauteile von Aufenthalts- und Ruheräumen des Wohnberei- ches ein erforderliches Gesamtschalldämm-Maß R'W,res von min- destens 35 dB(A). − Die Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind mit ak- tiven lüftungstechnischen Anlagen zu versehen, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindest- luftwechsel sicherstellen. − Die zur Lüftung von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) be- nötigten Fensteröffnungen sind vollständig auf die der "Mars- weilerstraße" abgewandten Gebäudeseiten (Westen, Süden, Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und LS 3 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 17 wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.43 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der jeweiligen Verkehrsfläche als Begleitfläche/dem jeweiligen Bauge- biet um bis zu 5,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Ge- hölze aus der Pflanzliste 1 (Straßenraum) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.44 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Ge- hölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bach- begleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flä- chen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entspre- chende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.45 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünflä- che/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbeglei- tende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.46 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 18 ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrü- nung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.47 Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.48 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. − Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit Gehölzen der Pflanz- liste 1 (Straßenraum) zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Die öffentlichen Grünflächen zur Eingrünung und als Bach be- gleitende Zone sind mit Gehölzen der Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu be- pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Zerreiche Quercus cerris Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 19 Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre 'in Sorten' Purpur-Erle Alnus x spaethii Hainbuche Carpinus betulus Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Schloss ‚Tiefurt‘ Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrünung) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Walnuss Juglans regia 'in Sorten' Zitterpappel Populus tremula Zerreiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Sommer-Linde Tilia platyphyllos Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Grau-Erle Alnus incana Hainbuche Carpinus betulus Südlicher Zürgelbaum Celtis australis Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 20 Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Eisenholzbaum Parrotia persica Zitterpappel (nicht im Straßenraum) Populus tremula Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Feld-Ahorn (Hecke) Acer campestre Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Hainbuche (Hecke) Carpinus betulus Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Rotbuche (hecke) Fagus sylvatica Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 3 (bachbegleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Zitterpappel Populus tremula Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 21 Trauben-Kirsche Prunus padus Fahl-Weide Salix rubens Korb-Weide Salix viminalis Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Faulbaum Rhamnus frangula Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.49 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrüng) zu "Pflanzun- gen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o.g. Pflanzliste festgesetzt sind, ausgenommen hiervon sind nicht heimische immergrüne Gehölze und Nadel- gehölze (insbesondere Kirschlorbeer und Thuja), zulässig. − Pro 400 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der o.g. Pflanzliste 1 zu pflanzen. Die im Plan festgesetzten zu pflanzenden Bäume können auf das Pflanzge- bot angerechnet werden. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 22 − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. − Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind für Bepflan- zung mit einer mindestens 60 cm dicken, durchwurzelbaren Drainage- und Substratschicht intensiv zu begrünen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flächen für befestigte Wege, Ter- rassen, Spielplätze, Pergolen, Treppenabgänge zu Tiefgaragen sowie oberirdische Stellplätze. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.50 Dachbegrünung Die Flachdächer (Dachneigung 0-3 °) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 75 % pro Dachfläche mit einer exten- siven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dach- fenster zur Belichtung sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Die Dachflächen sind mit einer heimischen, standortgerechten Gräser-/Kräutermischung an- zusäen oder mit heimischen, standortgerechten Stauden und Se- dumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtigkeit des Gründachaufbaus beträgt mindestens 10 cm. Eine Kombination mit Anlagen zur Ge- winnung von Sonnenenergie ist zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.51 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen als lückiger Ufergehölz- Randstreifen. In den Randbereichen sind feuchte bis frische Kraut- säume zu entwickeln. Es sind Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Grünflächen" – Pflanzliste 3 (bachbe- gleitende Grünfläche) zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 23 2.52 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (Typen, zwingende Zahl der Vollgeschosse und /oder Ge- samt-Gebäudehöhen) (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.53 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichen öffentli- chen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 BauGB; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.54 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungspla- nes "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Woh- nen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Ände- rung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.55 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Ände- rung vollständig durch diesen Bebauungsplan "Fischerareal" (Zu- sammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.56 Aufzuhebende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 24 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fi- scherareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt Die Inhalte der örtlichen Bauvorschirften des Bebauungsplanes "In- nere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweite- rungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Änderung vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusam- menlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung 3.2 Aufzuhebende Grenze der örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) 3.3 Dachform Die vorgeschriebene Dachform gilt für sämtliche Dächer von Haupt- und Nebengebäuden. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.4 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3 °. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 25 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.6 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind ausschließlich auf den Dachflächen oder in die Fassade inte- griert zulässig. Anlagen auf Flachdächern (0-3 ° Dachneigung) müssen nicht pa- rallel montiert werden, wenn sie gegenüber der Dachkante (Attika) so weit abgerückt sind, dass sie bei einem Betrachtungswinkel von 45 ° von unten nicht sichtbar bleiben. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Satelliten-Empfangsan- lagen, Außenantennen, Mobil- und Richtfunkan- lagen Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen sind an Fassaden unzulässig. Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen im Dachbereich sind zulässig, wenn sie von öffentlichen Bereichen aus nicht sichtbar sind. Mobil- und Richtfunkanlagen sind an Gebäuden unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien für die Dach- deckung Flachdächer sind mit mindestens 10 cm Gründachaufbau umzuset- zen; hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, techni- sche Aufbauten und Lichtkuppeln. Für diejenigen Bereiche dieser Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Photovoltaikanlagen) zum Zeitpunkt der Errich- tung üblich bzw. erforderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Fassadengestaltung/Far- ben von Außenwänden im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Kunststoffverkleidungen sowie grelle (Weißanteil weniger als 80 %), fluoreszierende, metallische und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind unzulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 26 Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen (Bekle- bungsanteil größer 20 % der Fensterfläche) mittels Folien o.ä. sind unzulässig. Fenster von Bädern können als Ausnahme vollständig abgeklebt oder aus satiniertem Glas sein. Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, etc.) sind an Gebäudefassaden zur zentralen Erschließungsstraße nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.10 Werbeanlagen im Mischgebiet (MI) Zone 1 und 2 und im all- gemeinen Wohngebiet (WA), (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Mischgebiet (MI) Zone 1: Freistehende Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Flä- che von 18 m² (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Traufe um max. 1,00 m überragen und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wand- fläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 60 m² (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Mischgebiet (MI) Zone 2 und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen an Gebäu- den dürfen nur parallel zur Fassade und im Erdgeschossbereich des Hauptgebäudes angebracht werden. Pro Werbeanlage an Gebäu- den sind max. 0,50 m² zulässig. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen mit Signalfarben und mit reflektieren- den Materialien sind nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Zone 1 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 27 3.11 Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in den Baugebieten beträgt: Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 55 m2 1,0 55 m2 bis (kleiner) 85 m2 1,5 ab 85 m2 2,0 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) 3.12 Einfriedungen und Sicht- schutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Zum öffentlichen Raum sowie zu gemeinschaftlich genutzten Flä- chen sind ausschließlich lebende Einfriedungen zulässig. Entlang rechtwinklig zur Fassade verlaufender Grundstückssgrenzen sind darüber hinaus Sichtschutzlelemente in einer Höhe von 2,20 m und einer Länge von 3,50 m zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 28 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zei- chenerklärung 4.1 Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind; Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf der Fl.-Nr. 55 der im Bo- denschutz- und Altlastenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Fl.-Nr. 346). Die Fläche wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort erfasst und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingrif- fen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und boden- schutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfas- sungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. Zukünftige Tiefbauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachbauleiters Altlasten durchzuführen. (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB; §§ 4, 9, 10 BBodSchG; siehe Planzeich- nung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 29 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 5.1 Überschwemmungsbereich eines HQextrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 30 6 Hinweise und Zeichenerklärung 6.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des Be- bauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Plan- zeichnung) 6.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 6.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 6.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 6.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 6.7 "Sulzmoosbach" (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung); ver- dolte Abschnitte sind mit einer gestrichelten, offene mit einer durch- gezogenen Linie dargestellt. 6.8 Möglicher Verlauf eines Unterhaltungs- und Fußweges in der öf- fentlichen Grünfläche (siehe Planzeichnung) 466,50 466,00 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 31 6.9 Böschung des "Sulzmoosbaches" (siehe Planzeichnung) 6.10 Deckenbuch; Darstellung der geplanten Straßenhöhe (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeichnung) 6.11 + D Nicht-Vollgeschoss; die Angabe "+ D" bei der zwingenden Zahl der Vollgeschosse dient als Hinweis, dass in Verbindung mit den zulässigen Gesamt-Gebäudehöhen zusätzlich zur zwingend umzu- setzenden Anzahl an Vollgeschossen eine weiteres Nicht-Vollge- schoss hinzutritt (siehe Planzeichnung) 6.12 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be- bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü- nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so- weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Gem. § 21a NatSchG sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gär- ten grundsätzlich keine "andere zulässige Verwendung" (d.h. Schot- tergärten sind nicht erlaubt). 6.13 Baumschutz Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festgesetzten vor- handenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseiti- gung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und wäh- rend der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Land- schaftsbauschutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetations- flächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die An- lage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 466.43 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 32 6.14 Nachhaltige Ressourcen- nutzung Es wird empfohlen, Regenwasser zur Bewässerung von Garten und Balkonpflanzen zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf- fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 6.15 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zur Förderung der Insektenvielfalt und insbesondere von Bienen wird in den Privatgärten/in den öffentlichen Grünflächen die Anlage von blütenreichen Extensivwiesen durch Einsaat einer gebietsheimi- schen Saatgutmischung und Pflege durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahdguts empfohlen. Auf Dünger und/oder Pflan- zenschutzmittel sollte verzichtet werden. Auch die Pflanzung heimi- scher Obstbäume wird empfohlen. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. 6.16 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume sowie Bestandsgebäude, welche für ubiquitäre Arten Brutlebens- raum bieten und Potenzial für Fledermäuse aufweisen. Um zu ge- währleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten er- halten bleiben, sind untenstehende Ersatzmaßnahmen (keine CEF- Maßnahmen) umzusetzen: − Für den Hausrotschwanz sind drei Halbhöhlennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 33 − Für den Haussperling sind drei Sperlingskoloniehäuser (z.B. Schwegler 1SP) an Gebäuden in räumlicher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blau- und Weidenmeise sind neun Meisennistkäs- ten im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schweg- ler Nisthöhle 1B, sechs Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, drei Kästen mit 32 mm Lochdurchmesser). − Für den Star sind sechs Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind sechs Ersatzquartiere im räumlichen Zusammenhang aufzuhän- gen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaus- höhle 2FN). − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkäs- ten der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzuhängen, Ausnahme Haussperling). − Die Vogel-Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/De- zember) fachgerecht gereinigt werden. Wespen-/Hornissennes- ter sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entferne − Die Aufhängung der Nisthilfen hat möglichst in zeitlichem Zu- sammenhang mit der Fällung der Bäume und dem Gebäudeab- riss. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fachgut- achten vom 10.02.2016 sowie artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 19.07.2021. 6.17 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 6.18 Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeich- nung) 6.19 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes "Natura2000"; hier Teilfläche des Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 34 Mischwasserkanal (Bestand) Kanal zum Retentionsfilter- becken FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311), außerhalb des Geltungsbe- reiches (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung). 6.20 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 6.21 Flächen, für die ein Gehrecht erwirkt werden sollte; der genaue Verlauf des Gehrechtes innerhalb dieser Flächen kann über Grund- dienstbarkeiten gregelt werden (siehe Planzeichnung) 6.22 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal: ist im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen zur Velegung vorgese- hen (siehe Planzeichnung) 6.23 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Kanal zum Retenti- onsfilterbecken (siehe Planzeichnung) 6.24 Retentionsfilterbecken außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) In dem Retentionsfilterbecken wird Niederschlagswasser von öffent- lichen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zurückgehal- ten und über die belebte Bodenzone abgeleitet. Der Bereich ist als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln angelegt. 6.25 Grundwasserdichte Unter- geschosse Auf Grund der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist innerhalb der Baugebiete ein Vernässen des Arbeitsraumes möglich. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Unterge- schoss ausgeführt werden. R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 79 Seiten, Fassung vom 15.07.2021 Seite 35 6.26 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenschutz- und Bodenver- wertungskonzept zu erstellen, und die Bauausführung vorsorgeori- entiert bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungskonzept sollte folgende Punkte umfassen: Fest- stellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bo- dens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und La- gerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen". http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA- RV/get/2799323/Flyer-Bodenschutz-beim-Bauen.pdf Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten" sind bei der Bauausführung einzu- halten. Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab- zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Boden- horizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Untergrund- material sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinander zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwur- zelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wie- derverwertung des Boden