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Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_fuer_die_Schulkindbetreuung_ab_01.09.26.pdf

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 12.05.2026 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 06.05.2025 außer Kraft. § 1 Angebotsformen Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule umfasst ergänzend zum Pflichtunterricht und der Ganztagsschule, die Schulkindbetreuung sowie die Ferienbetreuung. 1. Ganztagsschule in Wahlform Die Klosterwiesenschule Baindt ist eine Ganztagsgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG. An drei festgelegten Wochentagen Montag, Dienstag und Donnerstag finden ergänzende Bildungsangebote statt. Die Entscheidung über die Teilnahme liegt bei den Sorgeberechtigten und erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die Anmeldung ist verbindlich und gilt für die Dauer des gesamten Schuljahres. An diesen Tagen besteht die Möglichkeit, das Kind zum Mittagessen sowie zur Betreuung während des Mittagsbandes anzumelden. Die Kosten für die Verpflegung fallen separat an. 2. Schulkindbetreuung Die Gemeinde Baindt betreibt als Träger die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule. Die Betreuung findet unmittelbar vor und nach dem Pflichtunterricht statt. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Grundlage eines Betreuungsvertrags. In der Schulkindbetreuung wird eine gebührenpflichtige Mittagsverpflegung angeboten. 3. Ferienbetreuung Die Gemeinde bietet in den Schulferien eine Betreuung an, sofern mindestens fünf Kinder angemeldet sind. Bei geringerer Nachfrage wird eine Kooperation mit der Gemeinde Baienfurt geprüft. Lässt sich keine ausreichende Gruppengröße bilden, findet keine Betreuung statt. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Grundlage eines gesonderten Betreuungsvertrags bzw. Buchungssystems. § 2 Anmeldung und Aufnahme 1. Ganztagsschule Die Anmeldung zur Ganztagsschule erfolgt über die Schulleitung. 2. Schulkindbetreuung Die Aufnahme in die Schulkindbetreuung erfolgt durch Abschluss eines Betreuungsvertrags zwischen den Sorgeberechtigten und der Gemeinde. 2.1 Vergabekriterien Vorrangig aufgenommen werden Kinder: mit Rechtsanspruch nach dem Ganztagsförderungsgesetz (SGB VIII § 24 Abs. 4), von alleinerziehenden, berufstätigen Sorgeberechtigten, deren Sorgeberechtigte beide berufstätig sind, Kinder oder Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf (Einzelfallentscheidung). Die Erwerbstätigkeit ist durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) zu belegen. Gleichgestellt sind Ausbildung, Studium oder vergleichbare Maßnahmen. 2.2 Vertragsabschluss Der Betreuungsvertrag wird mit dem Anmeldeformular der Gemeinde abgeschlossen. Mit Abschluss erkennen die Sorgeberechtigten die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die Konzeption der Schulkindbetreuung an. Der Vertrag wird durch die schriftliche Aufnahmebestätigung der Gemeinde wirksam. 2.3 Vertragsbeginn und Änderungen Der Abschluss eines Betreuungsvertrags ist zum 01.09., 01.11. und 01.02. im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. Änderungen der gebuchten Betreuungszeiten (Umbuchungen) sind zum 01.09., 01.11. und 01.02. möglich. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin eingehen. 2.4 Angaben zum Kind Im Anmeldeformular sind alle Angaben zum Entwicklungsstand und zum gesundheitlichen Zustand des Kindes wahrheitsgemäß zu machen. Therapeutische oder medikamentöse Unterstützungen sowie chronische Erkrankungen sind anzugeben. 3. Ferienbetreuung Die Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt über ein separates Anmeldesystem bzw. auf Grundlage eines gesonderten Betreuungsvertrags. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkrankungen (z. B. Erkältung, Fieber, Erbrechen, Durchfall) kann das Kind nicht betreut werden und ist abzumelden bzw. abzuholen. 2. Bei meldepflichtigen ansteckenden Erkrankungen ist die Betreuung unverzüglich zu informieren. Der Besuch ist ausgeschlossen. Vor Wiederaufnahme ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 3. Kinder, die den Ablauf dauerhaft stören oder andere gefährden, können nach Abmahnung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden. Bei akuter Gefährdung ist ein sofortiger Ausschluss möglich. 4. Ein Ausschluss erfolgt bei Zahlungsrückständen von zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung. 5. Ein Ausschluss erfolgt bei wiederholter Missachtung der Ordnung durch Sorgeberechtigte. 6. Falschangaben bei der Anmeldung können zum Ausschluss führen. 7. Ein Ausschluss vom Mittagsband erfolgt bei fehlender Deckung im Bestellsystem. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeiten für die Kinder verantwortlich. 1. Die Aufsicht beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Betreuung. Der Weg zur Einrichtung liegt nicht in der Verantwortung der Betreuung. 2. Für Kinder, die sich ohne Abmeldung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. 3. Versicherungsschutz besteht während des Schulbetriebs. Für Ferien wird eine zusätzliche Versicherung empfohlen. 4. Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 5. Bei Abwesenheit ist das Kind zu entschuldigen. § 5 Gebühren 1. Die Gebühren werden durch den Gemeinderat festgelegt und richten sich nach der jeweils gültigen Beschlusslage. 2. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben. 3. Für das Schuljahr 2026/2027 beträgt die Gebühr 2,50 pro gebuchter Betreuungsstunde in der Woche. 4. Änderungen der Stunden sind nur zum 01.09, 01.11. und 01.02. möglich. 5. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem Austrittsmonat. 6. Die Gebühr ist jeweils zum Fünften des Monats im Voraus fällig. 7. Die Ferienbetreuung wird separat abgerechnet. 8. Für das Mittagessen entsteht eine zusätzliche Gebühr. 9. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Rückbuchungsgebühren gehen zu ihren Lasten. § 6 Kündigung des Betreuungsvertrags 1. Der Betreuungsvertrag kann nur zu folgenden Terminen gekündigt werden: 31.08., 31.10. und 31.01. 2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 3. Die Regelung gilt ausschließlich für die Schulkindbetreuung. Die Ganztagsschule und die Ferienbetreuung sind hiervon ausgenommen. § 7 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 21.05.2026
    Einladung_26_04_21.pdf

    Bekanntmachung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 21. April 2026 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Betrauung der VBS Verkehrsbetriebe Schussental GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). 05 Zustimmung zur Wahl des Feuerwehrkommandanten und des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten 06 Orientierungshilfe zur Beurteilung von "Bau-Turbo"-Vorhaben 07 Bauantrag auf Sanierung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen, Erneuerung des Dachstuhls mit Einbau von Dachgauben, Balkonanbau auf der SW-Seite. Verbreiterung des Gebäudes auf der NO-Seite mit neuem Treppenhaus und Aufzug. Abbruch des best. Scheunengebäudes, stattdessen Einbau einer Garage entlang der Grenze, daneben einer Doppelgarage im EG, Mehrzweckraum mit Zimmer im OG, Zimmer und Bühne im DG auf Flst. 83, Grünenbergstraße 2 08 Bauantrag zum Neubau eines Heulagers auf Flst. 907, Sulpacher Straße 123 09 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes im Zuge einer Nachverdichtung auf Flst. 50/3, Boschstraße 16/1 10 Kostenzusammenstellung Sanierung Feuerwehrhaus / Bauhof 11 Kostenzusammenstellung Sanierung Klosterwiesenschule 12 Erneuerung der Gebäudeleittechnik im Rathaus Beauftragung eines Planungsbüros 13 Vergabe der Rückbauarbeiten Schadstoffe, Wanddurchbrüche und Schließungen für die Heizzentrale im roten Gebäude 14 Antrag Waldorfkindergarten Voruntersuchung Gebäude 15 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung - Vorläufiges gebührenrechtliches Ergebnis 2025 - Finale gebührenrechtliche Ergebnisse 2023 und 2024 16 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 14.04.2026
      Einladung_26_04_21.pdf

      Bekanntmachung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 21. April 2026 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Betrauung der VBS Verkehrsbetriebe Schussental GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). 05 Zustimmung zur Wahl des Feuerwehrkommandanten und des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten 06 Orientierungshilfe zur Beurteilung von "Bau-Turbo"-Vorhaben 07 Bauantrag auf Sanierung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen, Erneuerung des Dachstuhls mit Einbau von Dachgauben, Balkonanbau auf der SW-Seite. Verbreiterung des Gebäudes auf der NO-Seite mit neuem Treppenhaus und Aufzug. Abbruch des best. Scheunengebäudes, stattdessen Einbau einer Garage entlang der Grenze, daneben einer Doppelgarage im EG, Mehrzweckraum mit Zimmer im OG, Zimmer und Bühne im DG auf Flst. 83, Grünenbergstraße 2 08 Bauantrag zum Neubau eines Heulagers auf Flst. 907, Sulpacher Straße 123 09 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes im Zuge einer Nachverdichtung auf Flst. 50/3, Boschstraße 16/1 10 Kostenzusammenstellung Sanierung Feuerwehrhaus / Bauhof 11 Kostenzusammenstellung Sanierung Klosterwiesenschule 12 Erneuerung der Gebäudeleittechnik im Rathaus Beauftragung eines Planungsbüros 13 Vergabe der Rückbauarbeiten Schadstoffe, Wanddurchbrüche und Schließungen für die Heizzentrale im roten Gebäude 14 Antrag Waldorfkindergarten Voruntersuchung Gebäude 15 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung - Vorläufiges gebührenrechtliches Ergebnis 2025 - Finale gebührenrechtliche Ergebnisse 2023 und 2024 16 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Orientierungshilfe_zur_Beurteilung_von_Bau-Turbo-Vorhaben_April_2026.pdf

        1 Orientierungshilfe zur Beurteilung von „Bau-Turbo“-Vorhaben (Stand April 2026) Die Gemeinde Baindt definiert für Bau-Turbo-Vorhaben klare Leitlinien und Kriterien, um Konsistenz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit bei Entscheidungen sicherzustellen. Jede Zustimmung im Einzelfall kann Präzedenzwirkung haben; vergleichbare zukünftige Vorhaben müssen daher stets konsistent geprüft werden. Bau-Turbo-Projekte müssen in die Gesamtstrategie der Gemeinde passen, bestehende Bebauungspläne und den Flächennutzungsplan berücksichtigen und eine maßvolle, ortsverträgliche Nachverdichtung ermöglichen. Genehmigungen nach dem Bau-Turbo ersetzen keine Bebauungspläne und dürfen nicht über das hinausgehen, was planbar wäre. Vorgaben aus Fachgesetzen – wie Landesbauordnung, Immissionsschutz, Arten- und Umweltschutz sowie Hochwasser- und Denkmalschutz – bleiben unberührt, sodass ökologische Aspekte, Grünflächen, Baumbestand und Bodenschutz auch bei beschleunigten Verfahren berücksichtigt werden. Die Sonderregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2030; danach fallen Projekte wieder unter das reguläre Bau- und Planungsrecht. Der Kriterienkatalog dient als lernendes Instrument zur Orientierung der Genehmigungspraxis und wird anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt. Ziel ist es, dringend benötigten Wohnraum kurzfristig, städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig zu schaffen, die Innenentwicklung zu nutzen, die städtebauliche Qualität und Infrastruktur zu sichern und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig zu wahren. Die Orientierungshilfe wird beim Vorliegen eines Bau-Turbo-Antrags im Einzelfall und für den betreffenden Bebauungsplan fortgeschrieben. 1. Kriterien für den beplanten Innenbereich (§§ 30, 31 BauGB) im Rahmen des „Bau-Turbos“ § 31 Abs. 3 BauGB setzt einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus, von dessen Festsetzungen befreit werden soll. Er ermöglicht erweiterte Befreiungen, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt werden, sofern dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird und die städtebauliche Einfügung sowie die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben. Ziel ist die Nachverdichtung. Im Rahmen des Bau-Turbos können Abweichungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans vereinfachter und mit geringerer Prüftiefe zugelassen werden, um Wohnraum zu schaffen oder 2 bestehende Gebäude zu modernisieren. Typische Abweichungen betreffen etwa Überschreitungen von Baugrenzen, Anhebung der Gebäudehöhe oder der Anzahl der Geschosse sowie die Erweiterung der Wohnfläche bei gleichbleibender Grundstruktur. Diese Orientierungshilfe gilt ausschließlich für Bebauungspläne, die vor dem Jahr 2000 rechtskräftig geworden sind. In diesen Plänen können folgende Festsetzungen geändert werden: - Eine Überschreitung der Baugrenze durch das Gebäude von bis zu 10 % ist zulässig. - Dachaufbauten sind bis zu maximal 70 % der Trauflänge zulässig. - Die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten kann erhöht werden. - In Mischgebieten ohne faktische Durchmischung von Wohnen und Gewerbe können zusätzliche Wohnungen zugelassen werden. Weitere Abweichungen von Festsetzungen sind im Einzelfall zu prüfen und gesondert zu beurteilen. Abweichungen können im Einzelfall oder für vergleichbare Vorhaben innerhalb des Bebauungsplangebiets erteilt werden, soweit sie mit nachbarlichen Interessen, öffentlichen Belangen und Anforderungen der Klimaanpassung (z. B. Starkregenrisiken) vereinbar sind. Die Einhaltung sonstiger rechtlicher Vorgaben – wie Landesbauordnung, Brandschutz, Abstandsflächen oder weiterer bauordnungsrechtlicher Regelungen – bleibt unberührt. Nicht zulässig sind Abweichungen, die eine wesentliche Planänderung umgehen oder eine Umweltprüfung erforderlich machen würden, da dadurch erhebliche Umweltauswirkungen entstehen könnten, die über eine einfache Befreiung nicht abgedeckt werden. Die Kriterien einzelner Bebauungspläne gelten ausschließlich für den jeweils betroffenen Plan und finden keine automatische Anwendung auf andere Bebauungsplangebiete. Diese Differenzierung wird klar kommuniziert, um unbegründeten Ansprüchen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenzuwirken. 2. Kriterien für den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) § 34 Abs. 3b BauGB erweitert im Rahmen des Bau-Turbos die Möglichkeiten, vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abzuweichen, um Wohnraum zu schaffen, wobei die städtebauliche Grundstruktur gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere bei Änderungen bestehender Gebäude. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bietet der Bau-Turbo zusätzliche Flexibilität, z. B. für Aufstockungen, Nachverdichtungen und Wohnumnutzungen. Die Eigenart 3 der Umgebung bleibt Orientierung, wird aber zugunsten der Schaffung von Wohnraum pragmatisch ausgelegt. Voraussetzung ist, dass die städtebauliche Ordnung nicht gesprengt, das Ortsbild nicht erheblich beeinträchtigt, die Erschließung gesichert ist und Maß, Bauweise sowie räumliche Struktur angemessen eingehalten werden. § 34 Abs. 3a BauGB erlaubt Ersatzbauten, Erweiterungen und maßvolle Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung, soweit sie städtebaulich vertretbar sind. Bauvorhaben müssen räumlich zum Ortsteil passen; Grundstücke, die nicht mehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind und sich insbesondere nicht als Baulücke innerhalb einer bestehenden Bebauungsstruktur darstellen, sondern einen Abstand von mehr als 100 m zur nächstgelegenen vorhandenen Bebauung aufweisen, sind in der Regel nicht dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen. Für Vorhaben in § 34-Gebieten finden die grundlegenden Kriterien, die für Bebauungsplangebiete entwickelt wurden, grundsätzlich Anwendung (siehe Seite 2). Da es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, sind die Kriterien im jeweiligen Vorhabenkontext zu prüfen und anzuwenden, soweit sie städtebaulich, nachbarverträglich und mit öffentlichen Belangen vereinbar sind. 3. Kriterien für den Außenbereich (§ 35 BauGB) § 246e BauGB stellt eine befristete Sonderregelung zur Beschleunigung des Wohnungsbaus dar und ermöglicht ausnahmsweise Wohnbauvorhaben auch in Bereichen, die nach den allgemeinen Regelungen des BauGB – insbesondere nach § 35 BauGB – grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind. Der grundsätzlich schützende Charakter des Außenbereichs bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen des Bau-Turbos werden Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich nicht zugelassen. 4. Verfahren und Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB Rolle der Gemeinde: § 36a BauGB stärkt die gemeindliche Planungshoheit im Rahmen des Bau-Turbos. Wohnbauvorhaben dürfen nur mit bindender Zustimmung der Gemeinde umgesetzt werden; ohne diese Zustimmung ist eine Genehmigung ausgeschlossen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit den städtebaulichen Zielen und der Ordnung der Gemeinde vereinbar ist. Im Unterschied zum Einvernehmen nach § 36 BauGB ist die Zustimmung nach § 36a rechtlich bindend und nicht ersetzbar. Fristen und Verfahrensablauf: Die Gemeinde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Bauantrags. Erfolgt keine ausdrückliche Ablehnung, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt (Zustimmungsfiktion). 4 Beteiligung von Gremien: Die Zustimmung liegt grundsätzlich beim Gemeinderat. Die Verwaltung prüft die Voraussetzungen, bereitet den Sachverhalt auf und legt einen Entscheidungsvorschlag vor. Der Beschluss soll öffentlich erfolgen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Dokumentation: Jede Ablehnung muss transparent und nachvollziehbar begründet werden. Die Gründe sind im Gemeinderatsprotokoll zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf städtebauliche Ziele, Einfügung ins Ortsbild und städtebauliche Ordnung. Eine exakte Gleichbehandlung aller Bau-Turbo-Vorhaben ist aufgrund der unterschiedlichen Projekte, Rahmenbedingungen und Bebauungspläne nicht möglich. Für jeden Bebauungsplan werden die Kriterien individuell entwickelt. Gleichzeitig ist die Vorbildfunktion im jeweiligen Bereich zu beachten, da die Gemeinde durch vorangegangene Entscheidungen selbst bindend wirkt. Die Prüfung muss sowohl die konkreten Eigenschaften des Projekts als auch mögliche kumulative Effekte auf Infrastruktur, Umwelt, Grünflächen und das Ortsbild berücksichtigen. Die Orientierungshilfe zum Bau-Turbo dient als lernendes Instrument, das anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt wird. Sie soll sicherstellen, dass die kurzfristige Wohnraumschaffung städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig erfolgt und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig gesichert bleibt.[mehr]

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          Gemeinde Baindt Wahlkreis 69 Ravensburg Wahlbekanntmachung 1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 01: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlraum: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlbezirk 02: Klosterwiesenschule Wahlraum: Klosterwiesenschule Wahlbezirk 03: Schenk-Konrad-Halle Wahlraum: Schenk-Konrad-Halle In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Marsweilerstraße 4, Sitzungssaal Rathaus zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes). 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ort, Datum Baindt, 20. Februar 2026 Die Gemeindebehörde Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2026-02-18T10:47:47+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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            Gemeinde Baindt Wahlkreis 69 Ravensburg Wahlbekanntmachung 1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 01: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlraum: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlbezirk 02: Klosterwiesenschule Wahlraum: Klosterwiesenschule Wahlbezirk 03: Schenk-Konrad-Halle Wahlraum: Schenk-Konrad-Halle In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Marsweilerstraße 4, Sitzungssaal Rathaus zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes). 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ort, Datum Baindt, 20. Februar 2026 Die Gemeindebehörde Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2026-02-18T10:47:47+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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              Einwohnerstatistik - Gemeinde Baindt Erstellt am: 01.04.2026 untersuchtes Gebiet Gemeinde Baindt Zeitraum März 2026 Bevölkerung mit Hauptwohnung Gesamt männlich weiblich Anfangsbestand 5433 2760 2673 Geburten 4 2 2 Sterbefälle 6 4 2 Zuzüge 24 8 16 Umzüge 11 5 6 Wegzüge 29 14 15 Endstand 5426 2752 2674 Saldo Geburten / Sterbefälle -2 -2 0 Saldo Wanderung -5 -6 1 Saldo -7 -8 1[mehr]

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                Einwohnerstatistik - Gemeinde Baindt Erstellt am: 01.04.2026 untersuchtes Gebiet Gemeinde Baindt Zeitraum März 2026 Bevölkerung mit Hauptwohnung Gesamt männlich weiblich Anfangsbestand 5433 2760 2673 Geburten 4 2 2 Sterbefälle 6 4 2 Zuzüge 24 8 16 Umzüge 11 5 6 Wegzüge 29 14 15 Endstand 5426 2752 2674 Saldo Geburten / Sterbefälle -2 -2 0 Saldo Wanderung -5 -6 1 Saldo -7 -8 1[mehr]

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                  Bau-Turbo

                  Bau-Turbo-Vorhaben Die Gemeinde Baindt stellt für Bau-Turbo-Vorhaben klare Leitlinien bereit. Diese sichern eine einheitliche, nachvollziehbare Prüfung und berücksichtigen stets vergleichbare Fälle. Die Sonderregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2030; danach fallen Projekte wieder unter das reguläre Bau- und Planungsrecht. Die Orientierungshilfe zum Bau-Turbo dient als lernendes Instrument, das anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt wird. Sie soll sicherstellen, dass die kurzfristige Wohnraumschaffung städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig erfolgt und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig gesichert bleibt.[mehr]

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                  Exposé_Gaststätte_zur_Mühle_-_lang_.pdf

                  Gaststätte “Zur Mühle” sucht Pächter/in! Die Gaststätte der Gemeinde Baindt mit gepflegtem Gastraum, Nebenzimmer, Küche und Außenbereich liegt in der neuen Ortsmitte am Dorfplatz, einem beliebten Treffpunkt mit hoher Aufenthaltsqualität und regelmäßiger Frequentierung. Mühlstraße 1 88255 Baindt Gastraum: bis 60 Sitzlätze Nebenzimmer: bis 23 Sitzplätze Verfügbar ab dem 01.05.2026 Kaltmiete nach Vereinbarung 355 € Nebenkosten Pachtzins: nach Vereinbarung zzgl. 19 % MwSt. Aufteilung: 500 € für Gastraum, 500 € für Küchenanteil Nutzung der Außengastronomie inklusive Nebenkosten: 355 € netto zzgl. 19 % MwSt., insgesamt 422,45 € Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung, Betriebskosten zentrale Heizungsanlage (mit Nahwärme betrieben) und Warmwasserversorgungsanlage sowie Kaminfegerkosten Räumlichkeiten: Heller Gastraum mit bis zu 60 Sitzplätzen Separates Nebenzimmer mit bis zu 23 Sitzplätzen Großzügige Terrasse mit ca. 40 Sitzplätzen Ausstattung: Moderne Küche mit guter Grundausstattung aus dem Jahr 2023 (Herdanlage mit Fritteuse, Grillplatte, Induktionsherd, Heißhalte- und Niedrigtemperaturgargerät und Kombidämpfer sowie Kühltisch mit Tischplatte und Schubladen) Rollstuhlgerechter Eingang Parkplätze in unmittelbarer Nähe Gaststätte “Zur Mühle” sucht Pächter/in! Was wir suchen: Ein/e Pächter/in oder ein erfahrenes Gastronomie-Team mit Leidenschaft, unternehmerischem Engagement und Freude am persönlichen Gästekontakt. Idealerweise mit Erfahrung in der gutbürgerlichen Küche – gerne auch mit eigenen Ideen und Konzepten. Was wir bieten: Wir bieten eine langfristige Pachtmöglichkeit zu fairen Konditionen sowie eine enge Unterstützung durch die Gemeinde bei Öffentlichkeitsarbeit. Die Gaststätte verfügt über eine gute Infrastruktur und einen bestehenden Gästekreis. Durch die attraktive Lage im Zentrum von Baindt profitieren Sie zudem von zahlreichen Veranstaltungen in der neu gestalteten Ortsmitte der Gemeinde, die regelmäßig für zusätzliche Frequenz sorgen. Gaststätte “Zur Mühle” sucht Pächter/in! KONTAKTIEREN SIE UNS! Gemeinde Baindt - Marsweilerstraße 4 - 88255 Baindt Tel: 07502 94 06 40 | E-Mail: personal@baindt.de[mehr]

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