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Einladung_24_04_16.pdf

Bekanntmachung Einladung zur Gemeinderatssitzung Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. April 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Entwicklungskonzept Freiflächensolar für den GMS als Grundlage und erste Einschätzung der naturschutzfachlichen Realisierbarkeit einer Freiflächensolaranlage an einem Standort 05 Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben; Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) sowie Änderungen an anderen Plankapiteln - Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LplG) 06 Auftragsvergabe Erschließung Baugebiet Lilienstraße 07 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Rohbauarbeiten 08 Antrag auf Ausnahme und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost" zum Bau einer Fahrradabstellanlage auf Flst. 115/2, Marsweilerstr. 60 09 Bauantrag zum Neubau eines Gewerbebetriebes auf Flst. 1014/6, Am Umspannwerk 23 10 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2024/2025 11 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2023 sowie Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2022 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 16.04.2024
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    Bekanntmachung Einladung zur Gemeinderatssitzung Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. April 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Entwicklungskonzept Freiflächensolar für den GMS als Grundlage und erste Einschätzung der naturschutzfachlichen Realisierbarkeit einer Freiflächensolaranlage an einem Standort 05 Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben; Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) sowie Änderungen an anderen Plankapiteln - Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LplG) 06 Auftragsvergabe Erschließung Baugebiet Lilienstraße 07 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Rohbauarbeiten 08 Antrag auf Ausnahme und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost" zum Bau einer Fahrradabstellanlage auf Flst. 115/2, Marsweilerstr. 60 09 Bauantrag zum Neubau eines Gewerbebetriebes auf Flst. 1014/6, Am Umspannwerk 23 10 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2024/2025 11 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2023 sowie Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2022 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Amtsblatt_2025_03_21_KW12.pdf

      Fertigstellung der Baumaßnahme in unserer Ortsmitte Im Sanierungsgebiet „Ortskern II“ lag der Fokus neben der Neuschaffung eines Kreisverkehrs als Ver- bindung von der Kreisstraße zur Gemeinde und der Bachoffenlegung des Sulzmoosbachs, auf der An- siedlung des Lebensmittelmarktes Feneberg als auch auf der städtebaulichen Entwicklung des Fische- rareals. Darüber hinaus ist die Neugestaltung der Ortsmitte bzw. des Dorfplatzes eine Kernmaßnahme im Sanierungsgebiet, die jetzt abgeschlossen wird. Amtsblatt Jahrgang 2025 Freitag, den 21. März 2025 Nummer 12 März 2023 März 2025 Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Ladengeschäfte sowie Dachabdichtungsarbeiten für die Hausgemeinschaft am Dorfplatz 1 Der Zugang zu den Ladengeschäften war die gesamDer Zugang zu den Ladengeschäften war die gesamte Bauzeit über gewährleistet. Parkplätze standen, wenn auch manches Mal in einem einge- schränkten Umfang, entlang der Straße am Dorfplatz sowie auf dem neu hergestellten Parkplatz zur Verfügung. Der Rückbau der Dachfläche der Tiefgarage, die Dach-abdichtungsarbeiten sowie die Herstellung des Pflasterbelags dauerten insgesamt drei Monate. Diese Arbeiten wurden eng mit den betroffenen Gewerbetreibenden abgestimmt. Die Arbeiten, die direkt an den Eingängen der Ladenge- schäfte ausgeführt werden mussten, wurden zu den Schließzeiten der Geschäfte ausgeführt. Tiefbaumaßnahmen Der Schmutzwasserkanal wurde verlegt, darüber hi- naus wurden die über 30 Jahre alten Trinkwasserlei- tungen erneuert und erweitert. Ein Überflurhydrant für die Löschwasserversorgung wurde errichtet so- wie das Fontänenfeld und ein Trinkwasserbrunnen installiert. Die Nahwärme- sowie die Breitbandver- sorgung wurden in diesem Zuge erweitert. Auch Stromleitungen, z.B. für die Infrastruktur von Ver- einsveranstaltungen und mögliche Schnellladesäu- len wurden erneuert und ausgebaut. Zudem wurden der Dorfplatz und die beiden Bushaltestellen barri- erefrei hergestellt. Durch das Blindenleitsystem fin- den sich auch Menschen mit einer Sehbehinderung zurecht. So wurden pro Monat Bauzeit rund 180.000 Euro verbaut. Das ist für die zum Teil komplizierten Tief-, Straßen- und Landschaftsbauarbeiten eine eindrucksvolle Leistung. Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz in der Gemeinde wur- de bei dieser Maßnahme mitgedacht und umgesetzt. Das Bachbett des Sulzmoos- bachs wurde verbreitert, darüber hinaus ermöglicht die Brücke aus vorgespanntem Granit bei einem Aufbau von 16 cm Stärke, den Sulzmoosbach barrierefrei zu überspan- nen und schafft ebenfalls ein größeres Fas- sungsvermögen des Baches im Falle von Starkregen. Aufgrund der Hochwassersitu- ation an dieser Stelle wäre eine Brücke in konventioneller Bauweise entweder nicht realisierbar gewesen oder nicht barrierefrei ausgeführt worden. Eine Genehmigung für die Arbeiten am Gewässer konnte erst nach zeitintensiver Abstimmung mit der Wasser- behörde des Landratsamtes erteilt werden. Gestaltung und Kosten Bei kommunalen Baumaßnahmen ist die Einhaltung rechtlicher Vorgaben zwingend erforderlich. Während private Bauherren bei der Beauftragung von Handwerksbetrieben oder Dienstleistern fle- xibel agieren können, ist dies bei öffentlichen Projekten nicht möglich. Für Kommunen gelten strenge Regelungen vor allen in der Vergabe von Leistungen, die Transparenz, Gleichbehandlung und Wett- bewerb sicherstellen sollen. Die erforderlichen Ausschreibungen kosten sowohl Zeit als auch Geld. Die Kosten für die Umgestaltung unserer Ortsmitte belaufen sich insgesamt auf ca. 3,65 Millionen Euro. Dabei stehen Fördermittel in Höhe von ca. 1 Million Euro aus dem Landessanierungsprogramm und aus dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur Verfügung. Eine genaue Zahl kann erst nach Abrechnung aller Gewerke und dem Vorliegen einer Kostenfeststellung genannt werden. Die neu gestaltete und sanierte Ortsmitte mit dem Dorfplatz ist eine wichtige Infrastruktur, die nun über viele Jahrzehnte Mittelpunkt und Herzstück unserer Gemeinde darstellt. Hochwertige Bänke, schöne Sitzmöglichkeiten, kühlendes Nass, Spielmöglichkeiten und im Laufe der Zeit schattenspendendes Grün, laden unsere Bevölkerung ein, sich in der Ortsmitte wohl zu fühlen. Das vorliegende Ergebnis wurde gemeinsam mit zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen, dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung entwickelt und stellt eine wichtige und richtige Investition in die Zukunft un- serer Gemeinde dar. Klimaanpassung Mit seinen zahlreichen Baumpflanzungen, dem Trinkwas- serbrunnen, dem Fontänenfeld und der Verbesserung der Zugänglichkeit zum Bach steigert unser neuer Dorfplatz nicht nur die Aufenthaltsqualität, sondern leistet neben- bei auch einen erheblichen Beitrag zur Klimaanpassung in der Ortsmitte. Einige der Bäume verfügen über einen unterirdischen Wasserspeicher unterhalb des Baumes so- genannten Baumrigolen. Regenwasser von umliegenden befestigten Flächen wird in diese Rigole geleitet. Das ge- speicherte Wasser steht dem Baum dann in Trockenperi- oden zur Verfügung. Zeitplanung Die Bauarbeiten am Dorfplatz began- nen Ende Juli 2023. Der Platz ist seit dem 28. Februar 2025 mit Ausnahme eines Abschnitts am Bach fertiggestellt und begehbar. Schon beim Narren- sprung am 26. Januar 2025 konnten große Teile des Platzes genutzt wer- den. Die Bauzeit betrug daher gut 1,5 Jahre. Diese Bauzeit resultiert im We- sentlichen aus den zahlreichreichen er- forderlichen Tiefbaumaßnahmen. Im Folgenden werden einige Inhalte zum Bauablauf und zur Baumaßnahme näher ausgeführt: Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Pflasterarbeiten Ausgewählt wurde ein Pflasterverband aus drei unterschiedlichen Formaten, welche aus vier verschie- denen Steinbrüchen stammen. Da es sich um Natursteinpflaster handelt, wird dieses nach einem Zu- fallsprinzip (wilder Verband) gelegt und darf nicht geschnitten, sondern lediglich geschlagen werden. Der Gemeinderat hat sich nach mehreren Besichtigungen vergleichbarer Ortsmitten für diese Verle- geart entschieden. Vor dem Rathaus begannen zunächst mehrere Pflasterer mit den Pflasterarbeiten. Schnell zeigte sich, dass jeder Pflasterer beim Setzen der Steine eine eigne Handschrift hat. So ent- stand ein uneinheitliches Bild. Aus diesem Grund fiel die Entscheidung, mit einem Pflasterer weiterzu- arbeiten, um eine hohe Verlegequalität einheitlich über die gesamte Platzfläche sicherzustellen. Das verwendete Steinmaterial ist eine Sonderschlagung aus Portugal. Ursprünglich waren Pflastersteine aus dem Bayrischen Wald ausgeschrieben. Das um ca. 160.000 Euro günstigere Nebenangebot der Firma Zwisler für das portugiesische Material wurde dem Gemeinderat vorgestellt, bemustert und von diesem zur Ausführung freigegeben. Wir danken unseren örtlichen Gewerbetreibenden für ihr Verständnis und das gute Miteinander wäh- rend der Baumaßnahme und freuen uns auf die Einweihung am Mittwoch, 30. April 2025 der neu gestalteten Ortsmitte. Folgender Ablauf ist geplant: Ab 15:00 Uhr Kaffee und Kuchen, angeboten durch unseren Kirchenchor. Die kleinen Gäste können sich währenddessen beim Kinderschminken des Kunstkreises vergnügen. Um 16:30 Uhr beginnt die offizielle Einweihung der neuen Ortsmitte mit Grußworten und Fassanstich, umrahmt von der Musikschule Ravensburg e.V. Anschließend folgt die Segnung des Platzes durch den katholischen Pfarrer Bernhard Staudacher sowie durch den evangelischen Pfarrer Martin Schöberl. Um 18.00 Uhr findet das traditionelle Maibaumstellen unserer Landjugend, begleitet vom Musikver- ein Baindt, statt. Wir freuen uns auf zahlreiche Besucherinnen und Besucher und ein gemütliches Beisammensein! Ihre Gemeindeverwaltung Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Benefizkonzert Samstag, 5. Juli 2025 » Einlass 18 Uhr | Eintritt 20 Euro* » Veranstaltungsort: Schenk-Konrad-Halle | 88255 Baindt » Veranstalter: Stiftung St. Franziskus | SBBZ Sehen Baindt » Ein Herzensprojekt zum Erhalt des Therapiebads “Bädle Baindt” Mit Die Fexer PerBlechs Lustige 11 Vive La Bräss Mehr Infos zu unserem Herzensprojekt: www.stiftung-st-franziskus.de/baedle-baindt * Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nur mit einer erziehungs- oder sorgeberechtigten Begleitperson teilnehmen. Vorverkaufsstellen: - Bäckerei Schmidt Baindt - Friseur Geng Baienfurt oder unter benefizbaindt@freenet.de Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Tag des Wassers am 22.03.2025 – Motto „Erhalt der Gletscher“. Der internationale „Tag des Wassers“ findet jedes Jahr am 22. März statt. Dieser Tag erinnert daran, dass saube- res Wasser eine Grundvoraussetzung für die Gesundheit und Entwicklung der Menschen ist. Trinkwasser ist das Lebensmittel Nr.1 und kann durch kein anderes ersetzt werden. Wasser ist auch der wichtigste Grundstoff zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und unerlässlich für die Produktion in Gewerbe und Industrie. Ziel muss es daher sein, durch geeignete Maßnahmen den schonenden und erhaltenden Umgang mit diesem wertvollen Naturgut zur Sicherung unserer und der Lebensgrundlage unserer Kinder sicherzustellen. Der Weltwasserstag 2025 steht unter dem Motto: „Glacier Preservation“ - „Erhalt der Gletscher“ – Die Kernbotschaften zum Weltwassertag 2025 lauten: Gletscher spielen eine entscheidende Rolle im globalen Wasserkreislauf. Sie speichern etwa 70 % des süßen Was- sers der Erde und fungieren als natürliche Wasserspei- cher, die Flüsse, Seen und Grundwasserreservoirs speisen. Durch den Klimawandel schrumpfen die Gletscher rapide – mit gravierenden Folgen für Ökosysteme, Wasserres- sourcen und die menschliche Sicherheit. Der Verlust von Gletschern hat tiefgreifende Auswir- kungen Wasserknappheit: An Flüssen, die von Gletschern ge- speist werden, wird sich die jahreszeitliche Verteilung der Abflussmenge verändern, was für die Verfügbarkeit von Wasser für Landwirtschaft, Energie und Trinkwasser be- sonders in Trockenperioden eine weitere Verschärfung bedeutet. Meeresspiegelanstieg: Schmelzende Gletscher tragen erheblich zum globalen Anstieg des Meeresspiegels bei, was küstennahe Gemeinschaften gefährdet. Ökosysteme in Gefahr: Der Lebensraum Gletscher und die dort beheimateten Arten stehen unter Druck, das wird Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben. Wasser bedeutet Hygiene, Energie und Gesundheit. Zu- dem ist Wasser unser wichtigstes Grundnahrungsmittel. Der Zugriff auf ausreichend sauberes Wasser ist dabei nicht allen gleich gewährt. Der Weltwassertag soll die Aufmerksamkeit auf diesen wichtigen Rohstoff lenken und so einen Beitrag zu einer fairen und nachhaltigen Nutzung leisten. Die elementare Bedeutung des Grundwassers als unver- zichtbare Ressource und Teil des Wasserkreislaufs und die Belastungen, denen es durch menschliche Tätigkeiten und zunehmend durch den Klimawandel ausgesetzt ist, sind vielen Menschen nicht wirklich präsent und bewusst. Aus diesem Grund und im Hinblick auf den bevorstehenden Wandel rücken die Vereinten Nationen die Bedeutung und den Wert unseres kostbaren Grundwassers wieder stärker ins gesellschaftliche sowie politische Bewusstsein. Die Wasserspeicher und -filter der Natur sind Wälder, Wiesen und Feuchtgebiete. Der Altdorfer Wald stellt nach dem Schwarzwald mit einer Fläche von etwa 82 km² das größte zusammenhängende Waldgebiet Baden-Würt- tembergs dar. Angesichts der Bedeutung, welche größere Waldgebiete für den Klimaausgleich und den Artenschutz, aber auch für die Erholung, das Landschaftsbild und den Tourismus haben, ist es unbedingt angebracht, das ganze Waldgebiet unter die Gebietsschutzkategorie des Land- schaftsschutzes zu stellen. Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt sieht im Tag des Wassers einen willkommenen Anlass, für das Thema Trinkwasser, dem Lebensmittel Num- mer 1, zu sensibilisieren. Der im Regionalplan geplante Kiesabbau in der Gemeinde Vogt, Ortsteil Grund berührt auch das Schutzgebiet der Trinkwasserquelle in „Wei- ßenbronnen“ des „Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“. Von der äußeren Grenze des Wasserschutzgebietes bis zur in Betracht gezogenen Kiesabbaufläche in Grund sind es nur wenige Meter. Nach Auffassung des Geolo- gen sollte auch das Wasserschutzgebiet in seiner Dimen- sion entsprechend angepasst werden. Denkbar ist ein Wasserschutzgebiet in einem Umfang von mindestens 5,5 km². Vom Zweckverband Wasserversorgung Baien- furt-Baindt wurde bereits vor langem beim Landratsamt Ravensburg, Untere Wasserbehörde ein Antrag auf Er- weiterung des Wasserschutzgebietes gestellt und auch eine Normenkontrolle gegen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans mit Kiesabbau in Grund als Vorrang- gebiet für den Abbau oberflächennaher mineralischer Rohstoffe) im Sinne des Grundwasserschutzes und des Landschaftsschutzgebietes Altdorfer Wald eingebracht. Die Quelle „Weißenbronnen“ versorgt die Gemeinden Bai- enfurt und Baindt mit Trinkwasser in höchster Qualität, Menge und Güte. Gleichzeitig stellt die Quelle zusammen mit dem gesamten Einzugsgebiet ein aus geologischer und hydrologischer Sicht einmaliges Trink-Wasserreser- voir für die beiden Gemeinden Baienfurt und Baindt dar und darüber hinaus bei realistischer Betrachtung sogar für einen ganz wesentlichen Teil des gesamten Schus- sentals. Selbstverständlich können Versorgungsunternehmen und Behörden alleine den Gewässer- und Trinkwasser- schutz nicht erreichen. Es ist jedermanns Aufgabe, unse- re wertvolle Ressource Wasser zu schützen und jeder ist aufgerufen, sein tägliches Handeln (z. B. Abwasser- und Abfallbeseitigung, Pflanzenschutzmittelgebrauch, CO2 Fußabdruck) zu überdenken. Die Versorgung der Gemeinden Baienfurt und Baindt, welche aus der Quelle aus dem Gebiet von Weißenbron- nen kommt, wurde durch den Bau einer Querverbindung zusätzlich gesichert. Kaum ein Lebensmittel wird in Deutschland so regelmäßig und häufig kontrolliert wie Trinkwasser. Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist hierzulande einwand- frei und als Durstlöscher bestens geeignet, das stellt auch die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) her- aus. Diese hohe Qualität ist nicht selbstverständlich: Rund 1,2 Milliarden Menschen in vielen Teilen der Welt haben keinerlei Zugang zu sauberem Wasser. Der Internationale Tag des Wassers am 22. März soll auf den besonderen Wert sauberen Trinkwassers aufmerksam machen. Die regelmäßigen Wasseranalysen im Versorgungsgebiet Baienfurt-Baindt bestätigen die sehr gute Wasserqua- lität unseres Trinkwassers, welches der Zweckverband Wasserversorgung seinen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellt. Die Kinder der Klosterwiesenschule Baindt erhalten zum Mittagessen unser hervorragendes Trinkwasser, das mit- tels einer Aufbereitungsanlage mit Kohlensäure versetzt Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 werden kann. Das Gerät kühlt das Wasser, so dass es immer frisch schmeckt. Es gibt keine gesündere Art, den Durst zu stillen! Auf dem neu errichteten Dorfplatz wurde ein vom Bun- desumweltministerium geförderter Trinkbrunnen errich- tet. Trinkbrunnen gehören zu den Basisbausteinen einer guten Hitzevorsorge. Sie sind eine wirkungsvolle Maßnah- me, um Menschen vor gesundheitlichen Auswirkungen von Hitze zu schützen. Baienfurt/Baindt, 22.03.2025 Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Großzügige Spende für das „Therapie-Bädle“ des SBBZ Baindt „Man muss die Dinge sehen, wie sie sind, aber man muss sie doch nicht so lassen.“ Dieses Zitat von Robert Lemke ziert den Flyer der Dr. Hans Fischer Stiftung und spiegelt zugleich deren Leitgedanken wider. In diesem Sinne be- suchten Herr und Frau Miller, Vorstände der Stiftung, das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Baindt, um zu helfen und zu unterstützen. Die Dr. Hans Fischer Stiftung wurde von dem gleichnamigen Tierarzt aus Horgenzell gegründet, der sich bereits zu Lebzeiten für Menschen in Not engagierte. Seinen Wunsch, seinen Nachlass in Form einer Stiftung zur Unterstüt- zung von Menschen in der Region sowie in Ländern der Einen-Welt einzusetzen, setzten seine Verwandten nach seinem Tod in die Tat um. Das SBBZ Baindt mit Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst einen Schulkindergarten, Schulklassen, ein Internat sowie einen Erwachsenenbereich mit Tagesstruktur. Hier lernen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Sehbe- hinderung oder Blindheit, mit oder ohne komplexe Beeinträchtigung, selbstbestimmt ihren Alltag zu meistern. Ein wichtiger Bestandteil dieses ganzheitlichen Ansatzes ist das „Therapie-Bädle“, das der Entspannung, Heilung und Bewegungsförderung dient – und vor allem viel Freude bereitet. Doch das „Bädle“ stammt aus den 1980er Jahren, und insbesondere die Technik ist dringend sanierungsbedürftig. Beeindruckt von der Einrichtung und deren seh- und sinnesspezifischen Angeboten beschlossen Herr und Frau Miller, dass das „Bädle“ nicht in seinem aktuellen Zustand bleiben darf. Die Dr. Hans Fischer Stiftung unterstützt die Sanierung mit einer großzügigen Spende in Höhe von 10.000 Euro. (von links) Petra Hoyer, Herr und Frau Miller, Marcus Adrian, bei der Spendenübergabe für das „Bädle“ Baindt Die Freude und Dankbarkeit am SBBZ Baindt sind riesig. Jede weitere Spende zählt, um das „Therapie-Bädle“ für die Zukunft zu sichern. Wer helfen möchte, findet unter folgendem Link weitere Informationen: https://www.stiftung-st-franziskus.de/spenden-unterstuetzen/spendenprojekte/baedle-baindt/. Am Samstag, den 05. Juli 2025 findet um 18:00 Uhr ein Benefizkonzert in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt zum Erhalt des Therapiebads „Bädle Baindt” statt. Der Kartenvorverkauf startete bereits. Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 17. April 2025 Du bist dabei? DANN MELDE DICH ÜBER WHATSAPP AN Elena Stärk minis.bft@web.de (Baienfurt) Marisa Pfister bainter.minis@gmail.com (Baindt) Anmeldung bis zum Freitag 4. April 2025 (Begrenzte Teilnehmerzahl) Unkostenbeitrag 5€ 17. April 2025 Du bist dabei? DANN MELDE DICH ÜBER WHATSAPP AN Elena Stärk minis.bftftf @web.de (Baienfurt) Marisa Pfister bainter.minis@gmail.com (Baindt) Anmeldung bis zum Freitag 4. April 2025 (Begrenzte Teilnehmerzahl) UnkostenbeitragUnkostenbeitrag 5€ Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Die Gemeinde Baindt verfügt ab sofort über leistungsfähige Glasfaseranschlüsse In den vergangenen 4 Jahren wurden durch ein landkreisweites Markterkundungsverfahren auch in der Kommu- ne Baindt unterversorgte Haushalte (weiße Flecken unter 30 Mbit/s) festgestellt. Nach Antragstellung über das Bundesförderprogramm Breitband wurde ein Planungsbüro beauftragt, die Gesamtplanung entsprechend dem Bundesförderprogramm zu erstellen und anschließend wurde durch eine europaweite Ausschreibung ein leistungs- fähiges Bauunternehmen gesucht. Im Zuge des Vergabeverfahrens wurde die Baumaßnahme an die Harald Klein GmbH aus Grünkraut vergeben. Der offizielle Spatenstich zum Beginn der Bauarbeiten fand am 16. September 2022 statt. Folgende Eckdaten zum Gesamtprojekt: Tiefbauarbeiten: ca. 11 km Verlegte Leerrohre: ca. 35 km Verlegte Glasfaser: ca: 36 km PoP-Gebäude: 1 Stk. Angeschlossene Hausanschlüsse: 59 Stk. Davon angebundene Schulen: 1 Stk. Nach einer Bauzeit von nur 22 Monaten wurde das fertig erstellte passive Breitbandnetz am 15.01.2025 an unseren Netzbetreiber Netcom BW GmbH / TeleData GmbH übergeben. Dieser hat im Anschluss an die Netzübergabe die aktive Technik in dem neu errichteten PoP-Standort aufgebaut und die Kundendaten eingepflegt. Am 28.02.2025 wurden die hergestellten Hausanschlüsse durch den Netzbetreiber offiziell in Betrieb genommen. Für die Versorgung der Haushalte mit schnellem Internet ist der aktuelle Netzbetreiber TeleData GmbH zuständig. Bürgerinnen und Bürger die in diesem Abschnitt mit ausgebaut wurden, können nun direkt einen Vertrag mit der TeleData abschließen und zukünftig mit bis zu 1000 mbit/s Highspeed im Internet surfen. Wir bedanken uns beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für die in Aussicht gestellten Fördermittel für das Projekt sowie für die Fördermittel des Landes Baden-Württemberg. Die gesamte Projektabwicklung erfolgte über den Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg, der im Zuge der interkommunalen Zusammenarbeit den Breitbandausbau für den gesamten Landkreis vorantreibt. Zweckverband Breitbandversorgung und Gemeindeverwaltung Baindt Blühender Landkreis für Biologische Vielfalt Die Mitmachaktion „Blühender Landkreis“ startet in die neue Gartensaison 2025! Die große Blühkampagne im Rahmen der Biodiversitätsstra- tegie des Landkreises Ravensburg bietet die Möglichkeit, den eigenen Garten zum Blühen zu bringen und damit einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt vieler Insekten zu leisten. Bürgerin- nen und Bürger des Landkreises Ravensburg haben demnächst wieder die Möglichkeit, Gemüsemischung kostenfrei zu bestel- len. Unter dem Motto „Ran an‘s Gemüse“ wird dieses Jahr auf essbare Vielfalt gesetzt. Es können dabei folgende Mischungen kostenfrei bestellt werden: - „Balkonbunt“: Perfekt für kleine Gärten, Balkone und Hoch- beete - „Gartenvielfalt“: Für alle, die im Beet richtig durchstarten möchten Bestellstart ist Montag, der 03. März 2025. Alle Informationen zur Bestellung sowie zur Mitmachaktion finden Sie auf der Kampagnen-Website www.bluehender-landkreis.org. Helfen Sie auch dieses Jahr wieder mit, unsere Landschaft bunter und wertvoller zu machen! Achtung: Beim Erscheinen unseres Amtsblatts könnte es sein, dass die Saatgutmischungen bereits vergriffen sind! Ihre Gemeindeverwaltung Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Werde Teil unseres Teams im Bürgeramt! Verwaltungsfachangestellte/r (m/w/d) in Vollzeit Mit Baindt liegst du richtig! Die Gemeinde Baindt mit knapp 5.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bietet eine perfekte Mischung aus Stadtnä- he und idyllischer Umgebung. Hier verbinden sich attraktive Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten mit landschaftlichem Charme. Unsere Gemeinde entwickelt sich stetig weiter – genauso wie unsere Gemeindeverwaltung. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum 01. Juli 2025 eine/n Verwaltungsfachangestellte/n (m/w/d) für das Bürgeramt in Vollzeit. Dich erwartet ein abwechslungsreiches Arbeitsumfeld in einer modernen, service- orientierten Verwaltung. Deine Aufgaben: • Bearbeitung des Pass- und Meldewesens • Unterstützung bei Gewerbeangelegenheiten • Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen für Führungszeugnisse, Personalausweise und Reisepässe • Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Wahlen • Vertretung der Assistenz der Bürgermeisterin und Hauptamtsleitung Die endgültige Aufgabenverteilung erfolgt in Abstimmung. Das erwarten wir von dir: • Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r oder kurz vor dem Abschluss • Selbstständige, strukturierte und sorgfältige Arbeitsweise • Zuverlässigkeit, Flexibilität und hohe Integrität • Freundliches und sicheres Auftreten sowie Teamgeist • Gute EDV-Kenntnisse (insbesondere MS-Office) Berufserfahrung ist wünschenswert, aber kein Muss – auch Berufseinsteiger sind herzlich willkommen! Das bieten wir dir: • Unbefristete Vollzeitstelle mit Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD und attraktiven Sozialleistungen des öf- fentlichen Dienstes • Einen sicheren Arbeitsplatz in einer dynamisch wachsenden Gemeinde • Vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten und Raum zur persönlichen Entwicklung • Ein wertschätzendes Arbeitsklima mit offener Kommunikation und echter Teamarbeit • Eine betriebliche Altersversorgung für deine Zukunft Neugierig geworden? Dann freuen wir uns auf deine Bewerbung bis spätestens 13. April 2025 – per E-Mail an bewerbung@baindt.de oder per Post an die Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt. Für Rückfragen steht dir Frau Stocker, Hauptamtsleiterin, gerne zur Verfügung (Telefon: 07502 9406-40, E-Mail: f.stocker@baindt.de). Wir freuen uns darauf, dich kennenzulernen! Stellenanzeigen Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Amtliche Bekanntmachungen Straßenreinigung im Gemeindegebiet Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass in der Zeit von Montag, 31.03.2025 bis Montag, 07.04.2025 ab 7:00 Uhr morgens die Kehrmaschine Straßen, Gehwege und Plätze im Gemeindegebiet abkehrt. Wir bitten Sie, den angefallenen Wintersplitt von den Gehwegen auf die Straße zu kehren und dafür Sorge zu tragen, dass keine Hindernisse (Autos, Mülltonnen usw.) den Verkehrsraum versperren. Ihre Gemeindeverwaltung Ampelanlage Marsweilerstraße außer Betrieb Die Ampelanlage in der Marsweilerstraße ist aufgrund eines schwerwiegenden Defekts am Steuerungsgerät nicht mehr funktionsfähig. Da die Anlage inzwischen über 30 Jahre alt ist, hat das Steuergerät seinen End-of-Life-Zyklus erreicht. Infolge- dessen sind keine Ersatzteile mehr verfügbar, weshalb die Anlage als Risikoanlage eingestuft wurde und nicht mehr instand gesetzt werden kann. Gemeinsam mit dem Straßenverkehrsamt und der Polizeibehörde arbeiten wir an einer guten und dau- erhaften Lösung. Um in der Übergangszeit die Sicherheit bei der Que- rung der Marsweilerstraße zu gewährleisten, wurden im Bereich der Ampelanlage nach einem Vororttermin mit der Polizeibehörde und dem Straßenverkehrsamt Verkehrsschilder aufgestellt, die eine Geschwindigkeits- begrenzung von 30 km/h vorschreiben. Wir bitten alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehr- steilnehmer um erhöhte Aufmerksamkeit und danken für Ihr Verständnis. Ihre Gemeindeverwaltung Sprechstunde der Bürgermeisterin Frau Simone Rürup Am Dienstag, 01. April 2025 von 16:00 Uhr – 18:00 Uhr findet die nächste Sprechstunde bei Bürgermeisterin Simone Rürup statt. Ihre Terminvereinbarung wird entgegengenommen unter Tel: (07502) 94 06 -17 oder per E-Mail an info@baindt.de Gemeinderatssitzung Sitzungsbericht 11.02.2025 Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Fe- bruar 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nicht öffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Januar 2025 wird Folgendes bekannt gegeben: Vergabe der Reinigungsleistungen für gemeindliche Objekte auf dem Schul- und Kindergartenareal inklu- sive der großen Sporthalle Der Gemeinderat beschließt, die Reinigungsleistungen für die gemeindlichen Objekte der Klosterwiesenschule, der Betreuung, den kommunalen Kindergarten, der kleinen Turnhalle sowie der großen Sporthalle gemäß der vor- liegenden Auswertung der Ausschreibung an den wirt- schaftlichsten Bieter für · Los 1 (Unterhalts- und Grundreinigung): Köhler Dienst- leistungen e.K. mit einem Standort in Baienfurt · Los 2 (Glasreinigung): Mader Dienstleistungs-GmbH aus Bad Waldsee zu vergeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verträge entsprechend abzuschließen. Veräußerung von Flurstücken der Gemeinde Baindt an den Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental (IGMS) 1. Der Gemeinderat beschließt, die im Gebiet des Zweck- verbands Interkommunales Gewerbegebiet befindli- chen Grundstücke dem Zweckverband nach den Be- dingungen der Anschaffungs- und Herstellkosten zu übertragen. Ein Tauschgrundstück auf Baindter Gemarkung soll nur an einen Baindter Grundstückspartner des Inter- kommunalen Gewerbegebiets veräußert werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Schritte zur Übertragung der Grundstücke an den gegründeten Zweckverband vorzunehmen. Etwaige Nebenkosten (Vermessungskosten, Notargebühren sowie Grunderwerbsteuer) trägt der Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussen- tal (IGMS). Bericht Bürgermeisterin Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 Die Haushaltssatzung für die Jahre 2025 und 2026 wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Die Stellung- nahme dazu liegt vor. Es gibt einige Anmerkungen und Hinweise, die bei der weiteren Umsetzung des Haushalts berücksichtigt werden müssen. Fund von Panzergranaten im Egelsee Am Sonntag, den 2. Februar 2025, wurden im Egelsee mehrere Panzergranaten entdeckt. Die zuständigen Be- hörden wurden umgehend informiert und haben die Fundstücke fachgerecht gesichert und entsorgt. Testphase für digitalen Informationsbildschirm im Rat- haus Im Eingangsbereich des Rathauses wird für sechs Monate ein digitaler Informationsbildschirm getestet. Die Umset- zung erfolgt in Zusammenarbeit mit Strohm IT, Atelier Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Stacheder und Foto Woblick. Der Bildschirm soll als zen- trale Plattform für Mitteilungen der Gemeinde sowie An- kündigungen von Vereinen und Veranstaltungen dienen. Baumfällungen aus Sicherheitsgründen Zwei große Bäume mussten aufgrund mangelnder Stand- sicherheit gefällt werden. Betroffen ist ein Baum am Krie- gerdenkmal sowie ein weiterer in der Annabergstraße. Die Maßnahme wurde nach eingehender Prüfung der Verkehrssicherheit durchgeführt, um mögliche Gefahren für Passanten und Anwohner auszuschließen. Fazit zum Narrensprung – Erfolgreiche Nutzung des Dorfplatzes Die Nutzung des neu gestalteten Dorfplatzes während des Narrensprungs wird als sehr positiv bewertet. Der Platz hat sich als zentraler Veranstaltungsort bewährt und bot sowohl den Teilnehmenden als auch den Zuschauern sehr gute Bedingungen. Die Organisatoren zeigen sich zufrieden mit dem Ablauf und der guten Zusammenar- beit aller Beteiligten. Bericht Neugestaltung Dorfplatz Der Gemeinderat fasst den Beschluss 1. Der Gemeinderat stimmt der Begradigung der Blin- denleitlinie vor dem Rathauseingang zu. 2. Die Anfahrschwellen an den Parkplätzen bleiben erhal- ten. Auf dem Behindertenparkplatz wird die Schwelle vollständig entfernt. Das Schild für den Behinderten- parkplatz wird so nah wie möglich am Parkplatz auf- gestellt, um eine Begrenzung zu bilden. Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan „Agri-PV Feuersberg“ Die Bauherren beabsichtigen auf dem Flst. 1115, eine der- zeit als Grünland genutzte Fläche im Außenbereich, eine Agri-PV Anlage zu errichten. Der Gemeinderat fasst den Beschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV-Anlage Feuersberg“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der räumliche Gel- tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich im westlichen Randbereich des Gemein- degebietes von „Baindt“, etwa 800 m nordwestlich des Hauptortes „Baindt“. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungs-bereiches: Flst.-Nr. 1115 (Teilfläche). Erfordernis und Ziele der Planung: - Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf einer derzeit als Grünland genutzten Fläche im Außenbe- reich - Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens - Würdigung der Belange von Natur und Landschaft, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien - Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Kon- fliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umwelt- bericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Es erfolgt eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes im betrof- fenen Bereich im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhau- ses mit 3 Wohneinheiten auf dem Flst. 209/3, Ann- abergstraße 28 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zum Bauantrag wird erteilt. 2. Einer Überfahrung des öffentlichen Grünstreifens auf der Westseite des Grundstücks von der Straße Zie- gelhalde wird zugestimmt. Sachstand zur Straßenanpassung Marsweilerstraße zwischen den beiden Kreisverkehren Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die weiter entwickelten Planungen zur Kenntnis und bestätigt die Umsetzung der Variante 1 gemäß der geprüften Anpassungen. Überprüfung der nächtlichen Straßenbeleuchtung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt folgender Option zu den Leucht- zeiten der Straßenbeleuchtung zu: • abends: Sonntag bis Donnerstag Beleuchtung bis 24:00 Uhr; Freitag bis Samstag Beleuchtung bis 02:00 Uhr • morgens: einheitlich Beleuchtung ab 5:00 Uhr Wiederherstellung der Bushaltestelle Wickenhaus Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Wiederherstel- lung der Bushaltestelle Wickenhaus zur Kenntnis. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformati- onssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesord- nung sowie die entsprechenden Sit- zungsunterlagen einzusehen. Sie kön- nen das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR- Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rat- haus/02/WB/Ratsinformationssystem.html Fundinfo Allgemeine Hinweise zu Fundsachen Verloren gegangene Gegenstände können im Rahmen einer Verlustanzeige dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet werden. Das dafür notwendige Formular „Ver- lustanzeige“ steht Ihnen online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/rat- haus-online unter dem Bereich Fundbüro zur Verfügung. Sofern eine Fundsache gefunden wurde, auf die Ihre Be- schreibung zutrifft, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung. Alle Funde ab einem Wert von zehn Euro, die Sie auf dem Gebiet der Gemeinde Baindt finden und an sich nehmen, müssen dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet und dort abgegeben werden. Die Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt und Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 regelmäßig im Amtsblatt der Gemeinde Baindt veröf- fentlicht. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist geht die Fundsache in das Eigentum des Finders über, sofern ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde. Alle anderen Fundsachen werden anderweitig verwertet. Folgende Fundgegenstände wurden im Rathaus ab- gegeben: Februar 2025: Umhang – Fasnetsbekleidung; offener Cardigan schwarz mit weißen Punkten; Einzelschlüssel mit Anhänger „Villa Kunterbunt Tattoo Piercing“; Schlüssel- bund mit drei Schlüsseln; Loopschal cremefarben; Fahr- radschlüssel; Outdoorjacke von Chiemsee, schwarz mit weißem Logo, Gr. 176; Blumenkelle und kleine Säge; Por- temonnaie Herren, schwarz; Einzel-Autoschlüssel von Mercedes Benz; kleiner Geldbeutel aus Kork; Ring silber- farben mit Zirkonia; Fahrrad der Marke Winora; März 2025: Schlüsselbund mit weißem Fensteranhänger; Fasnets-Top Mädchen braun; Kinderjacke von H&M in schwarz, Gr. 152; Brille braunes Titaniumgestell; Fahrrad von KTM; Weitere Informationen zu den Fundsachen erhalten Sie beim Fundbüro. Sie erreichen uns unter Tel. 07502/9406- 12. Bericht zur Jahreshauptversammlung Am vergangenen Freitag fand die Jahreshauptversamm- lung der Feuerwehr Baindt im Feuerwehrhaus statt. Kom- mandant Roland Bucher begrüßte zahlreiche Gäste, da- runter Bürgermeisterin Rürup, Ehrenkommandant Erich Brei, den ehemaligen Kommandanten Karl Joachim, die Altersabteilung, die Jugendfeuerwehr, den Kreisver- bandsvorsitzenden Michael Otto sowie Vertreter des DRK. Die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt, und es folg- te die Totenehrung für die im vergangenen Jahr ver- storbenen Kameraden. Schriftführer Andreas Joachim präsentierte den Tätigkeitsbericht, der durch Bilder des Kommandanten ergänzt wurde. Im Bericht von Kommandant Bucher wurde hervorge- hoben, dass die Einsatzabteilung derzeit 38 Mitglieder zählt mit einem Altersdurchschnitt von 33 Jahren. Im Jahr 2024 wurden zahlreiche Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, u.a. Lehrgänge im Bereich Atemschutz und Brandbekämpfung. Insgesamt gab es 74 Einsätze, wobei vorwiegend technische Hilfe geleistet wurde. Positiv er- wähnt wurde die neu angeschaffte Einsatzkleidung, die in ihrer Funktionalität eine Verbesserung ist. Für 2025 ist nun der Abschluss des Anbaus am Feuerwehrhaus geplant und es stehen die großen Feierlichkeiten zum 150-jährigen Jubiläum an. Jugendwart Markus Striegel berichtete von 65 Übungen und Aktivitäten der Jugendfeuerwehr. Es gab einen Wech- sel von zwei Jugendlichen in die Einsatzabteilung, und insgesamt wurden neun neue Mitglieder in die Jugend- feuerwehr aufgenommen. Die positive Entwicklung der Mitgliederstärke in der Einsatzabteilung ist eindeutig auf die gute Arbeit in der Jugendfeuerwehr zurückzuführen. Der Kassierer Fabian Stach stellte einen stabilen Kassen- verlauf vor, und die Kassenprüfer bescheinigten eine ein- wandfreie Kassenführung. Grußworte kamen von Michael Otto, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes sowie Elisabeth Rude und Tobias Nestle von der DRK-Bereit- schaft Baienfurt-Baindt. Bürgermeisterin Simone Rürup würdigte den Einsatz der Feuerwehr und dankte allen Beteiligten für ihr Engagement. Ein wichtiger Teil der Versammlung waren die Beförde- rungen und Ehrungen. Roland Bucher wurde für 40 Jah- re Feuerwehrdienst mit dem goldenen Ehrenzeichen des Landesverbandes Baden-Württemberg geehrt, Philip Bu- cher und Fabian Schnez wurden für 10 Jahre, Hugo Futte- rer für 20 Jahre Dienst geehrt. Zudem gab es zahlreiche Beförderungen für weitere Einsatzkräfte. Eine besondere Ehrung wurde Markus Striegel zuteil. Für seinen unermüdlichen Einsatz, sowohl in der Einsatzab- teilung, der Jugendfeuerwehr, aber auch auf Kreisebene, erhielt er das Deutsche Feuerwehrehrenkreuz in Bronze. Erfreulicherweise wurde niemand aus dem aktiven Dienst verabschiedet, es wurden sogar zwei neue Mitglieder zur Probe aufgenommen. In geselliger Runde wurde im An- schluss noch der ein oder andere Rück- oder Ausblick vertieft. Notdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst (ÄBD) Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Allgemeine Notfallpraxis Ravensburg Allgemeinärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Notfallpraxis Kinder Ravensburg Kinderärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravens- burg Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 22. März 2025 und Sonntag, 23. März 2025 Kleintierpraxis A. Kirsch, Tel.: 0751 - 95 88 44 00 Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 22. März 2025 Dreiländer-Apotheke Ravensburg, Gottlieb-Daimler-Stra- ße 2, 88214 Ravensburg, Tel: 0751 36 65 075 Sonntag, 23. März 2025 Kloster-Apotheke Weingarten, Karlstraße 13, 88250 Weingarten, Tel: 0751 56 02 60 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: elena.daubert@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Sterbefall am Wochenende Es ist nicht notwendig, einen Sterbefall bei der Gemeindever- waltung am Wochenende anzuzeigen. Bitte vereinbaren Sie mit dem Pfarramt einen Termin für die Bestattung. Sollte die Beerdigung bereits am Dienstag erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Gemeindeverwaltung am Montagvormittag darüber informiert wird. Die meisten Bestattungsunternehmen haben einen Schlüssel für die Aussegnungshalle in Baindt. An alle Amtsblatt-Bezieher Haben Sie Ihr Amtsblatt nicht bekommen? Dann rufen Sie bitte im Rathaus unter 07502 94 06 26 an. Ver- gewissern sie sich aber bitte vorher, ob Ihre Hausnummer gut sichtbar und der Briefkasten mit Ihrem Namen versehen ist. ✄ ✄ Bezirk 1 Bezirk 6 Am Föhrenried Grünenbergstraße Am Umspannwerk Annabergstraße Nr. 60 Baienfurter Straße Im Voken Birkenstraße Jägerweg Buchenstraße Lerchenstraße Mehlisstraße Sperlingweg Riedsenn Stöcklisstraße Sumeraugasse Storchenstraße Schachener Straße Wickenhauser Straße Bezirk 7 Boschstraße Bezirk 2 Daimlerstraße Badweg Dieselstraße Blumenstraße Dornierstraße Bronnenstubenweg Maybachstraße Dahlienstraße Röntgenstraße Hubertusweg Klosterhof Bezirk 8 Krokusweg Benzstraße Lilienstraße Dachsstraße Mühlstraße Eichhorngasse Nelkenstraße Friesenhäusler Straße Thumbstraße Nr. 47 - 81 Froschstraße Tulpenstraße Fuchsstraße Veilchenstraße Hirschstraße Nr. 1 - 50 Igelstraße Bezirk 3 Iltisstraße Fliederstraße Liebigstraße Kornblumenstraße Rehstraße Marsweilerstraße Siemensstraße Rosenstraße Wieselgasse Spielmannsweg Zeppelinstraße Bezirk 9 Amselstraße Bezirk 4 Annabergstraße Hasenweg Erlenstraße Hirschstraßeab Nr. 164 Kiesgrubenstraße Kümmerazhofer Weg Schönblick Marderstraße Sonnenstraße Mochenwangener Straße Thumbstraße Nr. 1 - 36 Reishaufen Ziegelhalde Sulpacher Straße Bezirk 5 Brühl Dorfplatz Eichenstraße Eschenstraße Gartenstraße Innere Breite Küferstraße Ziegeleistraße Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Stavarache 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Nowak/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Nowak/Frau Ziegler 9406-14 Volkshochschule 9406-0 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei Frau Winkler 9406-23 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Wasser Frau Stavarache 9406-11 Steueramt Frau Rauhut 9406-21 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Haus Sonne 94114-140 E-Mail: leitung.sonne@kiga.baindt.de Leitung Haus Mond 94114-141 E-Mail: leitung.mond@kiga.baindt.de Leitung Sterne 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.sterne@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Himpel 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Abfallwirtschaft Kompostieranlage am Annaberg Die Kompostieranlage am Annaberg öffnet erstmals, so- fern es die Witterung zulässt, am Samstag 22. März 2025 von 13.00 bis 16.00 Uhr und am Samstag 29. März 2025 von 13.00 bis 16.00 Uhr. Erstmals am Freitag ist die Kompostieranlage am 04. April 2025 geöffnet und danach jeden jeden Freitag von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr und jeden Samstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei der Anlieferung von Grüngut in der Kompostieranla- ge bitten wir Sie zu beachten, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern ange- nommen werden kann. Annahmestelle Hofstelle Wöhr (Friesen- häusler Straße 67) Öffnungszeiten: Freitag 15:00 - 18:00 Uhr Es dürfen nur Kleinmengen (max. 2 Schüttkubikmeter) angeliefert werden. Bitte beachten Sie, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern angenommen werden kann. Veranstaltungen März 21.03. Frauenfrühstück – Impulse BSS 21.03. JHV – Sportverein Vereinsraum 27.03. JHV – Taekwondo BSS 28.03. JHV – Reitergruppe BSS 29.03. Dorfputzete – Schalmeienkapelle 30.03. Wahl Kirchengemeinderat BSS – Kath. Kirchengemeinde 30.03. JHV Förderverein Selige Irmgard Altenzentrum April 02.04. Frühlings-Kaffee Selige Irmgard 05.04. Osterkerzen verzieren – Impulse BSS 08.04. Gemeinderatssitzung Sitzungssaal 09.04. Frühlingsfest – Seniorentreff BSS 09.04. JHV – Förderverein KWS Aula 11.04. JHV – Schalmeienkapelle BSS 14.04. - 16.04. Osterschießen – Schützengilde Schützenhaus 18.04. Karfreitag 20.04. Ostersonntag 21.04. Ostermontag 21.04. Siegerehrung – Schützengilde Schützenhaus 25.04. JHV – Blutreitergruppe BSS 30.04. Einweihung der neuen Ortsmitte DP 30.04. Maibaumstellen – Landjugend DP Schulnachrichten Klosterwiesenschule Baindt Förderverein Klosterwiesen- schule Hauptversammlung 2025 Liebe Mitglieder, Freunde und Eltern an der Klosterwie- senschule! Die diesjährige Hauptversammlung des Fördervereins Klosterwiesenschule e.V. findet statt am Mittwoch, 9. April 2025 ab 19:00 Uhr in der Aula der Klosterwiesenschule Baindt. Tagesordnung: · TOP 1: Begrüßung und Bericht der Vorsitzenden · TOP 2: Bericht und Fragen der Kassenwartin Förder- verein · TOP 3: Entlastung des Vorstands · TOP 4: Wahlen (Vorsitz, Kassenwart*in, Kassenprü- fer*innen, Beisitzer*nnen) · TOP 5: Bericht und Fragen des Basarteams · TOP 6: Anliegen der Schulleitung der Klosterwiesen- schule · TOP 7: Review der neuen Struktur des Vereins mit El- ternbeirat, Powerfrühstück und Basarteam · TOP 8: Mitwirkung beim Schulfest und Einweihung des neuen Schulgebäudes · TOP 9: Verschiedenes Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Im Namen des Fördervereins Renate Stratmann (Schriftführerin) Zur Informationi Klima-Spartipp des Monats März: Etwas schwarz auf weiß zu haben, kann nie schaden Generell ist Farbe im Leben wichtig, denn ohne sie wäre die Welt nur halb so schön. Mit dem beginnenden Frühling wird es draußen nun auch wieder täglich bunter. Manchmal ist es aber besser, etwas schwarz auf weiß zu haben, also die Tinte auf dem Papier. Denn beim Drucken von Schriftstücken und Rechnungen ist Schwarzweiß- druck zumeist völlig ausreichend. Ansonsten reicht be- reits ein winziges Logo aus, dass der Drucker bei Farb- druck- oder Automatikeinstellung alles farbig druckt. Die Farbherstellung für Drucker ist aufwendig und benötigt mehr Rohstoffe als bei schwarzer Farbe, welche meist aus Rußpartikeln besteht. Für den Vierfarbdruck wer- den neben Schwarz die Farben Blaugrün (Cyan), Purpur (Magenta) und Gelb (Yellow) verwendet. Aus Umwelt- und Kostensicht ist schwarz zu drucken daher besser wie alle anderen Farbtöne. Die geringeren Kosten gegenüber dem Farbdruck liegen daran, dass sich die meisten Far- ben aus den vier Grundfarben zusammensetzen. Wenn Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 also beispielsweise eine grüne Fläche dargestellt wird, werden Cyan und Gelb übereinander gedruckt. Bei dunk- len Farben kommt auch noch Schwarz dazu, weshalb letztendlich deutlich mehr Toner verbraucht wird. Auch der Graustufenmodus ist nicht der Hit, denn hier versucht der Drucker ein Farbbild mit allen verfügbaren Druckfarben in Grau darzustellen, weshalb gewisse Men- gen Cyan, Magenta und Yellow benötigt werden. Wer clever druckt, der weiß genau, schwarzweiß schlägt Farbe und auch grau, bei der Umwelt und beim Preis, denn der ist nur beim Schwarz(weiß)druck heiß. Generell gilt es, sich beim Drucken stets zu fragen, ob es den Ausdruck wirklich braucht, oder ob dieser kurze Zeit später wieder ohnehin im Altpapier landet. Manche Dokumente werden natürlich in ausgedruckter Form be- nötigt und gerade Abbildungen auch zumeist in Farbe. Ansonsten reicht schwarzweiß aber fast immer aus. Da- mit Tintenpatronen und Druckerdüsen selten benutzter Druckergeräte nicht eintrocknen, sind ab und an doch Farbdrucke nötig. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwal- tung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de Förderverein Altenzent- rum Selige Irmgard e.V. Herzliche Einladung zum Frühlingskaffee am Mittwoch, den 02.04.2025 von 14:00-17:00 Uhr in der Cafeteria im Altenzentrum Selige Irmgard Unsere ehrenamtlichen Damen verwöhnen Sie mit leckeren selbstgebackenen Kuchen und Kaffee. Für einen kleinen Frühlingsmarkt haben wir wieder gebacken und gebastelt. Wir wollen den Frühling begrüßen und freuen uns auf Ihren Besuch und schöne Gespräche. Der Erlös des Nachmittags kommt den Bewoh- nerprojekten zugute. Energieagentur Oberschwaben und Ver- braucherzentrale Baden-Württemberg Energietipp: Wärme optimal verteilen Damit Ihre Heizkörper effizient arbeiten, sollten sie frei zugänglich sein. Oft wird die Wärmeverteilung durch Mö- bel oder Abdeckungen behindert – das lässt den Raum länger kühl bleiben und kostet unnötig Energie. Achten Sie darauf, dass die Heizkörper genügend Platz haben, damit sich die Wärme gleichmäßig ausbreiten kann. Nut- zen Sie außerdem Vorhänge oder Rollläden: Wenn Sie diese abends schließen, bleibt die Wärme im Raum und die Kälte draußen. So sparen Sie Heizkosten, ohne an Komfort einzubüßen. Kombinieren Sie das mit regelmä- ßigem Stoßlüften, um Feuchtigkeit und kalte Luft schnell loszuwerden. Ein warmer Raum – effizient beheizt! Übrigens: Die Energieagentur Oberschwaben und Ener- gieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württem- berg bieten kostenlose Tipps zum Stromsparen an. Ter- minvereinbarung unter 0751 764 70 70 oder unter 0800 809 802 400 (kostenfrei). Einfach nachfragen und doppelt sparen – für den Geldbeutel und die Umwelt! Kirchliche Nachrichten 22. März – 30. März 2025 Gedanken zur Woche: Wenn du dein Leben in Gottes Hände gibst, hast du die Gewissheit, dass ER dich durch alle Situationen des Le- bens führen wird. Jeanette Holdinghausen Samstag, 22. März 18.30 Uhr Baienfurt – Gedenkgottesdienst der verstor- benen Mitglieder des Musikvereins Sonntag, 23. März – 3. Fastensonntag 10.00 Uhr Baindt – EucharistiefeierMinistranten: Jacob Kreutle, Louisa Möhrle, Alexandra Schnez, Da- niela Schnez, Alina Michelberger,(† Ludmilla und Rochus Illenseer, Emma und Julius Mal- sam, Else und Johann Neth, Klara und Johan- nes Merk, Familie Schimanowski, Christina und Wendelin Fetsch mit Angehörigen, Jahrtag: Nikolaus Schimanowski, Pfarrer Franz Glaser) Dienstag, 25. März 08.00 Uhr Baindt - Schülergottesdienst Mittwoch, 26. März 09.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier 19.00 Uhr Sulpach – Eucharistiefeier(† Eugen und Anton Elbs, Theresia und Baptist Elbs, Monika Kro- nenberger, Karl Kuch) Donnerstag, 27. März 07.45 Uhr Baienfurt – Schülergottesdienst 20.00 Uhr Baindt – KGR Sitzung im Bischof-Sproll-Saal Freitag, 28. März 08.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier 15.30 Uhr Baindt – Erstkommunionsmittag – 5. Grup- penstunde im Bischof-Sproll-Saal 16.00 Uhr Baindt – Wortgottesfeier im Pflegeheim Selige Irmgard Samstag, 29. März Kein Vorabendgottesdienst Sonntag, 30. März – 4. Fastensonntag – Laetare – Be- ginn der Sommerzeit 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier mit Pfarrer LeuzeMi- Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 nistranten: Pia Kreutle, Anton Pink, Anna Ren- ner, Emilia Stotz, Marie Stotz, Emily Wenzel, Theresa Henzler, Thomas Henzler(† Adalbert Berger, Josef Heine) KGR – Wahl Baindt: Das Wahllokal im katho- lischen Gemeindehaus ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier mit der Gruppe MEILE und dem Kirchenchor Rosenkranzgebete im März Im März laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 – 18.00 Uhr Freitag 09.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Gott in der stille suchen – Ein Angebot der Gemein- schaft Immanuel 2025 Zum Einüben in die Ruhe und in das Stillsein vor Gott wol- len wir 2025 an sechs Terminen Räume der Begegnung mit dem Heiligen öffnen. Zwei kürzere online und vier längere im Immanuel-Zentrum Ravensburg. Online: 01.03. und 25.10. von 9.00 – 12.30 Uhr Anmeldung bis zum 27.02. bzw. 23.10. unter info@immanuel-online.de Teilnehmerbeitrag: freiwillige Spende Immanuel-Zentrum: 08.02.; 05.04.; 13.09. und 29.11. von 09.30 – 16.30 Uhr Anmeldung bis jeweils 10 Tage vorher unter info@immanuel-online.de Teilnehmerbeitrag: 20 € (inkl. Mittagessen und Kaffee) Nähere Infos unter www.immanuel-online.de Frauenbund Baienfurt Einladung Donnerstag, 27.03.2025 ab 14.30 Uhr in die Bäckerei Mayer, Niederbiegerstraße, Stammtisch für Frauen jeden Alters Treffen zum gemütlichen Beisammensein. Diese Einladung gilt auch für Nichtmitglieder. Dienstag, 01.04.2025 „Iss mit“ Mittagessen im Gemeindehaus Baienfurt. Eine neue Möglichkeit zur Begegnung und zum Mittagessen. Gegen freiwillige Spenden. Zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr. Freitag, 04.04.2025 Fahrt nach Kofeld zur Käserei Bauhofer 08.40 Uhr Abfahrt in Baienfurt an der Kirche (Fahrgemeinschaften) 09.00 Uhr Frühstück bei der Käserei Bauhofer Anschließend Führung in der Käserei. Erfahren, wie die le- ckere Sauerrahmbutter und die verschiedenen, schmack- haften Käsesorten hergestellt werden. Werfen Sie einen Blick über die Schulter der Käsehersteller. Tauchen Sie ein in die Welt der Kunst des Käsehandwerks. Preis pro Person 30,00 Euro zuzügl. Fahrtkosten Anmeldungen nimmt Beatrix Onischke, Tel. 49841, ent- gegen ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Kirchen-Filmabend Am Freitag, 28. März 2025 um 20.00 Uhr in der Ev. Kir- che in Baienfurt Ein römischer Soldat, der den verschwundenen Leichnam Jesu suchen muss, wird durch die Begegnung mit dem auferstandenen Messias und seinen Jüngern am Ende selbst bekehrt. FSK: 12 Veranstaltungen der nichtgewerblichen Filmarbeit un- terliegen dem Werbeverbot. Aus diesem Grund dürfen wir den Filmtitel nicht mehr veröffentlichen. Dieser ist auf den ausgehängten Plakaten (Schaukästen) ersicht- lich und kann telefonisch im ev. Pfarramt (0751 43656) erfragt werden. Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Herzliche Einladung zum Film-Abend in der Ev. Kirche in Baienfurt – mit Gelegenheit zum Austausch im An- schluss, EINTRITT FREI Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Gottesdienst für kleine Leute am 16. März 2025 Am vergangenen Sonntag durften große und viele kleine Gottes- dienstbesucher der Geschichte des kleinen Marienkäfers lauschen. Ge- meinsam staunten wir über die wundersame Verwandlung seines Freundes, der Raupe, hin zum bunten Schmetterling. Pfar- rer Schöberl machte uns deutlich, dass Gott Wunder be- wirken kann und dass es bei ihm keine Abschiede für immer gibt. Bei diesem bunten Gottesdienst wurde ge- tanzt, gebastelt und gestaunt. Wir freuen uns auf den nächsten Gottesdienst für kleine Leute am 25. Mai im Bonhoeffersaal in Baindt! impulse Erwachsenenbildung der kath. und evang. Kirchengemeinden Baienfurt und Baindt OSTERKERZEN-Gestalten für Groß und Klein Wir laden Groß und Klein ein, ihre ganz persönliche Osterkerze zu gestalten. Bei uns können Sie entdecken, welche Bedeutungen hinter den traditionellen Symbolen stecken. Außerdem lernen Sie eine kreative und unkomplizierte Methode kennen, Kerzen individuell und kunstvoll zu verzieren. Alles, was Sie dazu benötigen, ist ein Messer und ein Brettchen – wir kümmern uns um Kerzen und das Dekorationsmaterial. Wann: Samstag, 05.04.2025, 14:00 Uhr Sie werden knapp 2 Stunden beschäftigt sein Wo: Bischof-Sproll-Saal im Gemeindehaus St. Martin, Marsweilerstr. 30, 88255 Baindt Unkostenbeitrag: 4,00 Euro Ökumenische Taizéandacht Einladung zur Taizéandacht in Baindt Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu un- serer ökumenischen Taizéandacht am 23. März 2025 um 19.00 Uhr in den Die- trich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns zusammen die Andacht feiern. Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Wer die Hand an den Pflug legt und sieht zurück, der ist nicht geschickt für das Reich Gottes. Lk 9,62 Sonntag, 23. März Okuli 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Abendmahlsgottesdienst mit Vokal-Solistin, Ev. Kirche (Pfr. Schöberl) 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Pflegeheim 19.00 Uhr Baindt Taizeándacht, Dietrich-Bonhoef- fer-Saal Montag, 24. März 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchor, Ev. Gemeindehaus Mittwoch, 26. März 16.00 Uhr Baienfurt Konfi8-Unterricht, Ev. Gemeinde- haus 19.00 Uhr Baienfurt Kirchengemeinderatssitzung, Ev. Gemeindehaus Donnerstag, 27. März Pfarrbüro geschlossen Freitag, 28. März 20.00 Uhr Baienfurt Filmabend, Ev. Kirche Sonntag, 30. März Bitte die Sommerzeit beachten!!! Lätare 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Ev. Kirche (Pfr. Schöberl) Pfarrbüro geschlossen Am 27. März ist das Pfarrbüro geschlossen. Wir bitten um Beachtung. 7 Wochen ohne – Fastenaktion 2025 Woche 3: Singen Aus dem Innern des Totenreichs rief ich um Hilfe. Da hast du mein lautes Schreien gehört. In die Tiefe hattest du mich ge- worfen. Alle deine Wellen und Wogen – sie schlugen über mir zusammen! Da dachte ich: Jetzt bin ich verloren, versto- ßen aus deinen Augen. Das Wasser stand mir bis zum Hals. Du aber hast mein Leben aus dem Abgrund ge- zogen, du Herr, du bist ja mein Gott. Mein Gebet drang durch zu dir. Hilfe findet sich beim Herrn! Da befahl der Herr dem Fisch, Jona an Land zu bringen. Dort spuckte der Fisch ihn aus. (Jona 2,3–11) Jona singt, als er im Bauch des Fisches gefangen ist. Und macht vor, wie man seiner Verzweiflung Ausdruck verlei- hen kann, um mit ihr umgehen zu können. Singen gegen die Panik. Oder mit ihr? Es gibt unzählige Möglichkeiten, die Stimme zu erheben. Mitzuteilen, was in einem steckt. Jona sang sich übrigens in die Freiheit hinein. (Quelle: 7wochenohne.evangelisch.de, Foto: Marlene Pfau) Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 Workshop Bibel & Bier am 05.04.2025 von 9.00 – ca. 12.00 Uhr In diesem Workshop lernen die Teil- nehmenden die Kunst des Bierbrau- ens kennen und erleben zugleich die Verbindung von Bier und Bibel. Ge- meinsam brauen wir ein eigenes Bier und entdecken dabei, wie Bier in bi- blischen Texten und der christlichen Tradition eine Rolle spielt. Neben spannenden Geschich- ten und Hintergründen aus der Bibel wird auch auf die historische Bedeutung des Klosterbrauens eingegangen. Der Workshop bietet eine einzigartige Mischung aus prak- tischer Brauerfahrung und spirituellen Impulsen – ein Ge- nuss für Körper, Geist und Seele! Workshop. Wir treffen uns im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Der Unkosten- beitrag von 10,00 Euro wird am 05.04.25 bar bezahlt. Bitte melden Sie sich bis spätestens 31.03.25 telefonisch (0751 43656) oder per E-Mail (pfarramt.baienfurt@elkw.de) an. Leitung: Martin Schöberl und Jörg Stratmann --- Was Paare übers Heiraten wissen wollen – Pfarrer Dan Peter beantwortet typische Fragen Viele Paare planen bereits ihre Hochzeit im Sommer und die Hochzeitsmessen sind im vollen Gange. Eine kirchliche Hochzeit ist für viele Paare ein Highlight. Hier kom- men jedoch immer wieder Fragen auf. Kirchlich heiraten, wie geht das? Kann man sich die Pfarrerin oder den Pfarrer aussuchen, und ist das Traugespräch eine Art Prüfung? Diese und weitere Fragen, die sich Braut- paare stellen, hat Pfarrer Dan Peter in unseren FAQ be- antwortet. Heute endet unsere Reihe und es kommen die letzten Fra- gen und Antworten. Sollten Sie sonst noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an das Pfarrbüro. Falls es später einmal schwierige Zeiten in unserer Ehe gibt – wie kann uns die Kirche dann helfen? Fast in jeder Kirchengemeinde oder im Kirchenbezirk gibt es Paarberatungen, Veranstaltungen oder Angebote, die speziell für Paare gedacht sind und auch die häufigsten Themen in Partnerschaften behandeln. Jederzeit kann man aber auch aktiv um Hilfe und Unterstützung, um Gespräche oder Gebet anfragen. Bei bestimmten Pro- blemen vermitteln die Gemeinden auch den Kontakt zu Fachstellen. Wie sieht die evangelische Kirche eigentlich eine Schei- dung? Hat man dann in den Augen der Kirche versagt, und darf z. B. nicht mehr am Abendmahl teilnehmen? Eine Scheidung wünscht sich niemand, ist manchmal aber die einzige oder sogar die bessere Möglichkeit, wenn an- dere Versuche im Miteinander nicht mehr greifen. Schei- tern gehört auch zum Leben und schließt uns nicht von der Liebe und Zuwendung Gottes aus. Daher schließt auch die Kirche niemanden von ihrer Ge- meinschaft und vom Abendmahl aus. Darf man nach einer Scheidung oder nach dem Tod eines Ehegatten ein zweites Mal kirchlich heiraten? Der Tod eines Ehegatten hebt ohnehin die erste Ehe auf („…bis dass der Tod euch scheidet“). Daher ist eine erneu- te Trauung immer möglich. In der evangelischen Kirche darf man auch nach einer Scheidung nochmals kirchlich heiraten. Vielleicht hilft es, sich vorher klarzumachen, wes- halb man es erneut versuchen will. Auch hierbei möchte die Kirche das Paar unterstützen. --- Bibeltreff zum Matthäus-Evangelium Am Sonntag, 23. März, um 14:30 Uhr findet unser Bibeltreff im Mar- tin-Luther-Gemeindehaus in Weingarten statt. Thema sind die letzten Gleichnisse in der Bergpredigt „Vom guten Baum“ und dem „Haus auf dem Felsen“ (Matthäus 7 i.A.). Referent ist Mario Müller, der neue Gemeinschaftspastor des Evang. Gemeinschaftsverbandes „Die Apis“. Gäste sind herzlich willkommen, Veranstalter ist die evang.-landeskirchliche Gemeinschaft Die Apis in Wein- garten. --- 4für2 AKTIV-TAGE für Ehepaare (10.05./ 21.06./ 18.07./ 02.- 03.08.2025) Miteinander unterwegs sein, die Natur genießen, zu zweit aktiv werden, geistlich auftanken und Impulse zur Ehe bekommen. 4für2 bietet Ehepaaren jeglichen Alters, die gerne ge- meinsam sportlich etwas erleben wollen, drei besondere Nachmittage und eine Übernachtung unter tausend Ster- nen auf der Schwäbischen Alb. Termine: Samstag, 10.05.2025, 13 - 20 Uhr: NordicWalking Samstag, 21.06.2025, 13 - 20 Uhr: Tandem-Fahrt Freitag, 18.07.2025, 13 - 20 Uhr: Kanu-Tour Sa./So., 02. - 03.08.2025, 15 - 11 Uhr: Draußen-Nacht 4für2 wird angeboten für 200 € pro Paar (Programm ohne Verpflegung). Die Anmeldung ist verbindlich für alle 4 Termine. Teilnehmen können max. 8 Ehepaare. Leitung: Catrin und Rudolf Scheck, Asch Katrin und Michael Möck, Hülben Veranstalter: Evangelische Landeskirche Württemberg, Zentrum für Gemeindeentwicklung & Missionale Kirche, Grüninger Str. 25, 70599 Stuttgart Anmeldeschluss: 25. April 2025 Kontakt: Katrin & Michael Möck, Tel.: 07125/408190, Mo- bil: 0176 3297 6869 Weitere Infos & Anmeldung unter: www.ejw-bildung.de/veranstaltung/208979-4fur2-aktiv- tage-fur-ehepaare oder: www.gem-wue.de/veranstaltungen Der Kreative Montag bietet an wir laden herzlich ein April: 14.04. Hubert Gärtner: „Verwasche- nes Italien”, Aquarell Mai: 12.05. Viktoria Roth: „Schmetterlin- ge”, Aquarell Juni: 16.6. Elli Duelli: „Die südliche Land- schaft”, Gouache oder Acryl Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Petra Neumann-Sprink Tel.: 0751-52501mobil: 0177-4061011 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel 7,50 €; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Gottesdienste Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Vereinsnachrichten SV Baindt 1959 e.V. Abteilung Fußball Abteilung Sportverein Der SV Baindt lädt alle Mitglieder, Freunde und Gönner recht herzlich zu seiner Jahreshauptversammlung am 21.03.25 um 20:00 Uhr im SVB-Vereinsraum ein. Der Sportverein Baindt 1959 e.V. führt seine alljährliche Jahreshauptversammlung durch. Hierzu sind alle Mit- glieder, Freunde und Gönner des SV Baindt recht herz- lich eingeladen. Die Veranstaltung findet statt am Freitag, den 21.03.2025 um 20:00 Uhr im SVB-Vereinsraum, Bosch- str. 1/3 Tagesordnung: 1. Begrüßung und Totenehrung 2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden 3. Bericht des Kassiers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Berichte der Abteilungen a. Turnen b. Fußball c. Alpin-Team d. Orientierungslauf e. Tischtennis 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen a. Vorsitzende/r (1 Jahr) b. Stellv. Vorsitzende/r (2 Jahre) c. Kassier/in (2 Jahre) d. Schriftführer/in (2 Jahre) 8. Beschlussfassung über Anträge 9. Aussprache Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, beim Vorsitzen- den Ralf Mischkowski, Dieselstr. 15, 88255 Baindt, E-Mail: vorsitz@svbaindt.de eingereicht werden. Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen zur Jah- reshauptversammlung des SV Baindt 1959 e.V. Ralf Mischkowski, Vorsitzender SV Baindt 59 e. V. —- Verstärkung im Vorstand gesucht! Wir suchen für unser Team im Vorstand Verstärkung. Un- ser Vorstand setzt sich zurzeit aus sehr erfahrenen und jungen engagierten Mitgliedern zusammen. Die Arbeit im Vorstand zeichnet sich durch ein offenes und kollegiales Miteinander aus. Drei ehrenamtliche Positionen sind zur nächsten Mitglie- derversammlung im März neu zu vergeben: 1. Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r 2. Kassier/in 3. Schriftführer/in Melde dich gerne bei uns! Es warten auf dich spannende Projekte auf dich, in die Du Dich mit viel Eigeninitiative einbringen darfst. Kontakt Ralf Mischkowski (Vorsitzender) Vorsitz@svbaindt.de Sven Zeller (Stellv. Vorsitzender) Stellv.vorsitz@svbaindt.de Abteilung Turnen Wir treffen uns am 21.03.2025 um 18:30 Uhr im SVB-Vereinsraum (Loch) für un- sere diesjährige Abteilungsversammlung. Zu dieser sind alle Mitglieder und Freunde der Abteilung Turnen recht herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht der Abteilungsleitung 3. Kassenbericht 4. Entlastung des Abteilungsleiters 5. Wahlen a. Abteilungsleiter/in b. Kassier 6. Anträge 7. Verschiedenes Anträge sowie zusätzliche Tagesordnungspunkte sind bis zum Beginn der Versammlung bei Christian Staud (E-Mail: vorsitz-turnen@svbaindt.de) einzureichen. Erneutes „Sechs-Punkte-Wochenende“ SV Baindt - VfL Brochenzell 4:0 (2:0) Tore: Fischer (2x), Caltabiano, Fink SV Baindt II - VfL Brochenzell 3:1 (2:0) Tore: Brugger, Keppeler, Baumgärtner Vorschau: Sonntag, 23.03 13.15 Uhr: SV Bergatreute II - SV Baindt II 15.00 Uhr: SV Bergatreute - SV Baindt Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Jugendfußball D-Juniorinnen Dritte bei BW Landesmeisterschaf- ten VR-Talentiade-Cup Ein besonderes Turnier, nämlich die Endrunde um die Ba- den-Württembergischen Meisterschaften des VR-Talen- tiade-Cups erwartete uns am letzten Wochenende. Wir reisten dazu bereits am Vortag an, besuchten in Freiburg noch das alte Dreisamstadion und starteten am nächsten Morgen ausgeruht ins Turnier. Der erste Gegner Normania Gmünd, der uns bei den württembergischen Meisterschaf- ten gleich zweimal geschlagen hatte, endete mit einem Unentschieden. Beim zweiten Spiel gegen die favorisierte TSG Hoffenheim hielten wir zwar gut mit, machten dann aber zwei Fehler, die der Gegner eiskalt nutzte. So musste im letzten Spiel ein Sieg mit zwei Toren Unterschied her, um das Finale zu erreichen, dementsprechend offensiv gingen wir die Partie an. Das nutzte der FV Hegau und nach einem Konter gerieten wir gleich in Rückstand. Wir gaben alles, konnten aber nur noch den Ausgleich erzie- len. Im Spiel um den dritten Platz ging es wieder gegen Gmünd, doch diesmal behielten wir die Oberhand und konnten das Spiel für uns entscheiden. Drittbeste Mannschaft in Baden-Württemberg, ein toller Erfolg Mädels, ihr könnt stolz auf euch sein und oben- drein ein toller Ausflug mit allen Familien, die als Fans in der Halle ein lautes Spektakel veranstalteten und uns kräftig unterstützten. Es spielten: Luisa, Kolbaske (T), Lena Alber, Emma Straub, Jule Ambacher, Lea Busam, Hanna Busam, Hanaa Alosh, Taneesha Mahler Abteilung Tischtennis Baindter Erfolge bei der Jugend-Be- zirksrangliste Die Bezirksrangliste ist das größte Jugend-Einzelturnier des Bezirks Allgäu-Bodensee. An 24 Tischen wurde am 09.03.2025 in der großen Sporthalle in Isny um die vorde- ren Platzierungen der jeweiligen Altersklassen gekämpft. Mit Pia, Marta, Nele und Franziska hatte sich quasi das ge- samte Mädchen-Team für das Turnier qualifiziert und alle zeigten ansprechende Leistungen. Am schwersten hatten es Nele und Franziska bei den Mädchen 14, sie konnten beide ganz gut mithalten, aber mehr als ein Satzgewinn war für beide bei starker Konkurrenz nicht drin. Pia er- reichte bei den Mädchen 13 nach deutlicher Steigerung im Turnierverlauf einen super 3. Platz, der unter Umständen noch für die Qualifikation zur Regionsrangliste in Biber- ach reichen könnte. Sicher qualifiziert hat sich Marta mit ihrem 2. Platz in der Altersklasse Mädchen 12. Sie spielte ein tolles Turnier und musste sich nur einer Gegnerin ge- schlagen geben. Bei den Jungen 14 war Jona der Favorit auf den Sieg und diesem Anspruch wurde er mit einem blitzsauberen Turnier auch gerecht. In seinen 6 Partien gab er keinen einzigen Satz ab und holte sich überlegen den Turniersieg. Damit konnte sich Jona ebenfalls für die Regionsmeister- schaften qualifizieren. Wir sind gespannt, wie er sich bei seinem ersten überregionalen Turnier gegen die stärker werdende Konkurrenz schlagen kann. Mädels feiern ersten Sieg TTF Kißlegg IV – Mädchen 2:8 In der Rückrunde der Bezirksklasse haben die Mädels den ersten Sieg feiern dürfen. Gegen die 4. Mannschaft der großen Kißlegger Jugendabteilung konnten unsere Mädels mit einer geschlossenen Mannschaftsleistung die Punkte einfahren. Pia gelangen dabei drei Einzelsiege, Nele und Franziska gewannen jeweils zwei Einzel und ge- meinsam das Doppel. Mit diesem Sieg verlassen wir die Abstiegszone und können uns für die zuletzt gesteigerte Trainingsleistung belohnen. Weiter so! Deutliche Niederlage der Mädels Mädchen – TTF Kißlegg III 1:9 Nach dem Sieg gegen die 4. Mannschaft aus Kißlegg musste eine Woche später deren 3. Mannschaft bei uns in Baindt antreten. Diese stehen ungeschlagen an der Tabellenspitze und zeigten auch gegen uns ihre Stärke. Im Doppel konnten Pia und Marta noch mit einem Sieg gegenhalten, aber in den Einzeln setzten sich dann die Kißlegger Mädels in allen Partien durch. Pia hatte in ih- rem ersten Spiel noch die besten Siegchancen, musste sich aber im 5. Satz mit 9:11 geschlagen geben. Marta, Franziska und Nele waren bei ihren 0:3 Niederlagen zwar teilweise an einem Satzgewinn dran, mussten aber die Stärke der Gegnerinnen anerkennen. Schwache Leistung im vorentscheidenden Meister- schaftskampf TSG Leutkirch – Herren 1 9:3 Gegen die einen Punkt hinter uns liegende TSG Leutkirch hätte ein 8:8 Unentschieden gereicht, um die Tabellen- führung in der Landesklasse zu halten. Doch von diesem Ergebnis war die erste Herrenmannschaft des SV Baindt am vergangenen Samstag weit entfernt. Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Bereits in den Doppeln zeigte sich, dass wir uns an die- sem Tag nicht unbedingt in Topform befanden. Marcel Brückner und Philipp Schwarz kamen nicht gut in die Par- tie, spielten zu fehleranfällig und verloren mit 1:3. Tobias Nowak und Roman Buck unterlagen gegen das Spitzen- doppel der Leutkircher mit 0:3. Somit standen Thomas Nowak / Wolfgang Assfalg direkt unter Druck, um den Fehlstart noch zu begrenzen. Doch nach zwischenzeitli- cher 2:1 Führung ging ihnen etwas die Puste aus und sie mussten sich mit 2:3 geschlagen geben. Nach diesem 0:3 Start waren die Gesichter im Baindter Lager lang und wir wussten, dass ein Punktgewinn nun in weite Ferne gerückt war. Im ersten Einzel zeigte Philipp eine sensationelle mentale und kämpferische Leistung. Gegen den unbequem spielenden Georg Engler führte er im Entscheidungssatz bereits mit 10:5, ließ dann 5 Match- bälle liegen, wehrte in der Verlängerung des Satzes einen Matchball gegen sich ab und konnte dann den erlösen- den Punkt zum 14:12 machen. Marcel kam in seinem Einzel nicht ins Spiel, machte selbst zu viele Fehler und unterlag klar mit 0:3. Besser machte es Wolfgang Assfalg, der ge- gen Chris Kratzenstein als Außenseiter in die Partie ging, gut gegenhalten konnte, aber am Ende dennoch mit 2:3 unterlag. Tobias schaffte es, einen 1:2 Rückstand mit zwei starken Sätzen in einen 3:2 Sieg zu drehen und belohnte sich für seine Steigerung. Thomas verlor nach gewonne- nem ersten Satz gegen den dann fehlerfrei spielenden Patrick Frick chancenlos mit 1:3. Roman konnte sich mit einer super Leistung und tollem Angriffs- und Blockspiel mit 3:1 gegen den beinahe 100 Punkte besser eingestuf- ten Felix Berres durchsetzen. Mit diesem Sieg und einem Halbzeitstand von 3:6 lagen die Hoffnungen auf unserem, in dieser Saison so stark spielenden vorderen Paarkreuz, den Rückstand weiter zu verkürzen. Doch Marcel erwisch- te einen wirklich gebrauchten Tag und unterlag mit 1:3 und auch Philipp kam nicht in den Kampfmodus des ers- ten Einzels. Er machte zu viele einfache Fehler und verlor mit 6:11, 10:12 und 10:12. Da Tobias bereits am Nebentisch ebenfalls ohne Siegchance mit 0:3 verloren hatte, stand das ernüchternde Endergebnis von 3:9 fest. So ist aller Voraussicht nach der Kampf um die Meister- schaft verloren, die TSG Leutkirch scheint in ihrer derzeiti- gen Topform in den 3 verbleibenden Spielen keine Punkte mehr liegenzulassen. Wir haben den 2. Platz und damit die Relegation bereits sicher, dennoch wollen wir wieder in die Erfolgsspur finden und die starke Saison mit zwei Siegen gegen Deuchelried II und Ailingen beenden. Erste Saisonniederlage der Herren II Herren II – SG Aulendorf IV 7:9 Eine bittere 7:9 Niederlage musste die 2. Mannschaft ge- gen den Tabellendritten aus Aulendorf hinnehmen. Ohne Thomas Nowak, der in der ersten Mannschaft aushelfen musste, rutschten alle Spieler eine Position nach vorne und Tugay Kiremitci rückte ins Team. Nach einem Fehlstart mit 0:3 in den Doppeln kämpfte sich die Mannschaft in den Einzeln zum 5:5 zurück, bevor Aulendorf wiederum auf 7:5 davonziehen konnte. Nach einer Punkteteilung in den extrem spannenden Spielen des hinteren Paarkreuzes musste das Schlussdoppel über Niederlage oder Unentschieden entscheiden. Leider ging das Spiel nach 5 umkämpften Sätzen an die Aulendorfer, die aufgrund der Doppelleistungen diesen Sieg einstrei- chen konnten. In den Einzeln waren alle Baindter Spieler einmal erfolgreich, unser Ersatzmann Tugay konnte sogar beide Partien gewinnen! Damit hat die 2. Mannschaft nun ihrerseits am kommen- den Samstag, 22.03.25 um 15 Uhr ein Meisterschaftsspiel gegen den Tabellenzweiten Fronhofen II. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX TT - V O R S C H A U Herren II mit Meisterschaftsduell in Fronhofen Samstag 22.03.25 • 14 Uhr: Jungen - TSG Lindau-Zech • 15 Uhr: SV Fronhofen II - Herren II • 19 Uhr: SV Deuchelried - Herren I XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX TC Baindt e.V. Jahreshauptversammlung 2025 am 14.03.2025 36 Personen nahmen an der Sitzung im Vereinsheim des SV Baindt teil (danke für die Nutzung der location). Die 1. Vorsitzende Sibylle Boenke begrüßte die Anwe- senden, insbesondere Herrn Herrmann als Vertreter der Gemeinde. Die Versammlung war ordnungsgemäß ein- berufen worden. Es gab keine schriftlichen Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Ressortberichte der Vorstandsmitglieder zeigten eine gute finanzielle Lage des Vereins sowie eine seit Jahren stabile Mitgliederzahl auf. Das Interesse an bestimmten Meisterschaftsturnieren hat zunehmend nachgelassen. Es wird Aufgabe der Vorstandschaft in der nächsten Sitzung sein, „gesellige“ Ersatzspiele zu kreieren. Die Jugendar- beit im Verein läuft zufriedenstellend. Jugendwart Philipp Neubauer dankte seinen beiden Helfern Sevgi und David für deren hervorragende Unterstützung. Der Technische Leiter informierte die Anwesenden über die Kündigung des Platzwarts Anfang März und lieferte gleichzeitig die erfreuliche Nachricht hinterher, dass die sofortige Suche nach einem Ersatz erfolgreich war. Wir freuen uns und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit mit dem „Neuen“. Wie immer sehr zufrieden waren die beiden Kassenprü- fer mit der Arbeit des Kassiers. Roland Futterer lobte die hervorragende Arbeit von Leo Reich. Im Anschluss er- folgte unter der Leitung von Herrn Herrmann einstimmig die Entlastung des Kassiers und der gesamten Vorstand- schaft durch die Mitgliederversammlung. Bei den nachfolgenden Wahlen, ebenfalls geleitet von Herrn Herrmann (vielen Dank!), wurden folgende Vor- standsmitglieder sowie die Kassenprüfer einstimmig für ein/zwei Jahr/e gewählt: • Zweiter Vorsitzender Dr. Sascha Wösle (neu) • Schriftführerin Inge Fink-Spöri • Jugendwart Philipp Neubauer • Breitensportwartin: Barbara Blattner • Ein Organisator f. Bewirtung Rafael Grabherr (neu) • Technischer Leiter (1 Jahr) Gerhard Reich in Organisator-Funktion • Zwei Kassenprüfer (1 Jahr) Edgar Schaz, Roland Futterer Herzlich willkommen Sascha und Rafi in unserem Team. Auf gute Zusammenarbeit! Folgende Punkte gab es unter TOP Verschiedenes: Anfrage des Technischen Leiters zur Einführung eines „jour fix“, ein fixer Tag im Monat für die Erledigung von häufig anfallenden Pflegearbeiten durch Mitgliederein- Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 satz. Der Vorschlag fand Zustimmung und wird Thema der nächsten Sitzung sein. Antrag der Vorstandschaft auf Beitrags- und Gebühren- ordnung (genauer Wortlaut s. Vereinshomepage und Vereinsbroschüre). Der Antrag bekam, bis auf eine Ge- genstimme, die Zustimmung der Anwesenden. Verabschiedung zweier langjähriger Vorstandsmitglieder: Max Reich, 2. Vorsitzender (14 Jahre) und Silvia Auer, Or- ganisatorin für Bewirtung (8 Jahre). Anregung aus der Vorstandschaft, die Bargeldzahlung im Vereinsheim auf Kartenzahlung umzustellen. Die Mehrheit der Anwesenden zeigte sich hierzu positiv gestimmt. So wird auch dieses Thema mit in die nächste Vorstandssit- zung genommen. Einen besonderen Dank richtete Edgar Schaz an Oskar Halder, den „Chef“ der Rendezvous-Gruppe. Die 1. Vorsitzende Sibylle Boenke schloss die Sitzung mit einem Dank an die Anwesenden für ihr Erscheinen und guten Wünschen für die kommende Saison. Inge Fink-Spöri Schriftführerin Herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit und eure engagierte Arbeit im Verein. Ankündigungen: Plätze richten am Fr., 21.03 ab 13 Uhr, Sa., 22.03 ab 09:30 Uhr, Frühjahrsputz Vereinsheim am Fr., 11.04, um 13:30 Uhr Taekwondo Baindt e.V. Gürtelprüfung Baindt Am 14.03.2025 trafen sich 15 Taekwondoka mit ihrem Trai- ner Frank zur Gürtelprüfung. Erneut wurde ihr Können von Großmeister Alfred Manthei, 6. Dan Taekwondo geprüft. Alle Teilnehmer konnten die Prüfung mit Bravour ablegen. Wir gratulieren zur erfolgreichen Prüfung. 8. Kup gelb Zochowski, Julian 8. Kup gelb Zochowski, Philipp 8. Kup gelb Schäfrer, Benedikt 8. Kup gelb Hyvönen, Oskar 8. Kup gelb Hirth, Lucia 8. Kup gelb Wuhrer, Mia 6. Kup grün Kamps, Carmen 5. Kup grün-blau Wu, Eileen 5. Kup grün-blau Merk, Sophia 5. Kup grün-blau Schlegat, Nicholas 5. Kup grün-blau Schlegat, Hannah 4. Kup blau Roth, Anna 3. Kup blau-rot Entner, Natalie 3. Kup blau-rot Walter, Kimberly 2. Kup rot Forderer, Isabel Alfred Manthei Musikverein Baindt Bericht zur Jahreshauptversamm- lung Am vergangenen Sonntag, den 16.03.2025, fand die Jah- reshauptversammlung des Musikvereins Baindt sowie des Fördervereins in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt statt. Die erste Vorsitzende Selina Steinhauser leitete die Versammlung und führte durch die Tagesordnungspunk- te. Es folgte der Bericht der ersten Vorsitzenden Selina Steinhauser sowie der Schriftführerin Melanie Brei. Bern- hard Berle informierte, in Vertretung für die Jugendleiterin Natalie Bader, über die Aktivitäten der Jugendarbeit. Der Kassier Johannes Steinhauser legte einen umfassenden Bericht über die Finanzen des Musikvereins ab und wur- de dabei durch die Kassenprüfer Werner Elbs und Josef Schützbach bestätigt. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung durften wir unseren passiven Mitglieder Herbert Kutter, Karl Mack, Josef Rottach sowie Heinz Leuze die Ehrennadel in Gold mit Diamant für ihre 40-jährige fördernde Mitgliedschaft verleihen sowie satzungsgemäß zu Ehrenmitgliedern des Musikvereins Baindt ernennen. Frau Rürup übernahm dankenswerterweise die Wahllei- tung. Zur Wahl standen dieses Jahr die Ämter des ersten Vorsitzenden, des Kassiers, des Jugendleiters, zwei aktive und ein passiver Beisitzer sowie zwei Kassenprüfer. Die erste Vorsitzende Selina Steinhauser, der Kassier Johan- Seite 24 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 nes Steinhauser, der aktive Beisitzer Bernhard Berle so- wie die Kassenprüfer Werner Elbs und Josef Schützbach wurden in ihrem Amt bestätigt. Für die zwei offenen Ämter als Beisitzer konnten Isabel Söllner und Philipp Futterer gewonnen werden. In das Amt der Jugendleiterin wurde Julia Haug gewählt. Auch beim Förderverein gab es personelle Veränderun- gen. Der erste Vorsitzende Thomas Wöhr legte sein Amt nach 8 Jahren nieder. Jonas Pfister wurde als neuer Vor- stand des Fördervereins gewählt. Wir bedanken uns recht herzlich bei den ausscheidenden Ausschussmitgliedern des Musikvereins sowie des Förder- vereins Natalie Bader, Luise Newerla und Thomas Wöhr und wünschen Jonas Pfister, Philipp Futter, Isabel Söll- ner und Julia Haug viel Freude bei ihrer neuen Aufgabe! Der neu gewählte Ausschuss des Musiksvereins Landjugend Baindt e.V. Einladung Jahreshauptversammlung 2025 Liebe Mitglieder, wir laden euch ganz herzlich zu unserer Mitgliederver- sammlung der Landjugend Baindt am 29.03.2025 ein. Wir starten um 16.30 Uhr im Probelokal vom Musikverein. Die Tagesordnung ist wie folgt: 1. Begrüßung durch den Vorstand 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht der Schriftführerin 4. Bericht des Kassierers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung der Vorstandschaft 7. Wahlen 8. Verschiedenes und Bekanntgaben Über Euer zahlreiches Erscheinen freuen wir uns. Die Landjugend Baindt Schalmeienkapelle Baindt e.V. Schluss, Aus, Ende - Schön war´s! Am Ende einer langen und doch erfolgreichen Fasnet 2025 ist es an der Zeit einfach mal DANKE zu sagen. - DANKE an unsere Familien, die in den letzten Wochen doch öfter auf uns verzichten mussten. - DANKE an die Narrenzunft Raspler, für die grandiose Dorffasnet und die gemeinsamen Busfahrten. - DANKE an die Gemeindeverwaltung Baindt, für die Un- terstützung. - DANKE an alle Freunde, Fans und Groupies, für euch machen wir Musik. - DANKE an unser Musketier-Häs, das in den letzten 5 Jahren einiges mit uns durchgemacht hat. Wir arbeiten schon mit Hochdruck an einem würdigen Nachfolger! Natürlich möchten wir uns noch Namentlich bei einigen Spendern und Gönnern bedanken, die uns die ganze Fas- net über unterstützt haben: • Altenzentrum Selige Irmgard, Baindt • Angelika Söndgen, Baienfurt • Baindter Beck • Bäckerei Hamma, Baindt • b-it Barg, Baienfurt • Bayer Druck & Verlag, Weingarten • Bürgermeisterin Simone Rürup • CAP-Markt, Baindt • Conny • Friseur Geng, Baienfurt • Gaststätte „Zur Mühle“, Baindt • Grieshaber Logistik, Weingarten • Hubertusapotheke, Baindt • ICS for automotive, Baindt • Kfz-Karosseriebau Konzett, Baindt • Kindergarten St. Martin, Baindt • Kindergarten Sonne, Mond und Sterne, Baindt • Kling Automaten, Baindt • Klosterwiesenschule, Baindt • Kreissparkasse, Baienfurt • Natursteine Josef Foret jr., Baienfurt • Pascal Selg, Baienfurt • Schreinerei Elbs, Baienfurt • SBBZ Sehen, Baindt • Spedition Dachser, Baindt • TOX Pressotechnik, Weingarten • Tränkle Autovermietung, Weingarten • Waitkus Engineering, Weingarten • Waldorfkindergarten, Baindt • WBB, Wirtschaftsverbund Baienfurt-Baindt • Zweiradhaus Schützbach, Baindt Nach dieser langen und doch anstrengenden Fasnet wer- den wir eine kurze Pause (mit Auftritts Unterbrechungen) einlegen und dann ab dem 22.04.25 wieder in die Vorbe- reitung für 2026 starten. Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 25 Generalversammlung der Schalmeienkapelle 1987 Baindt e.V. Liebe Mitglieder! Unsere diesjährige Generalversammlung findet am Frei- tag, den 11.04.2025 um 20.00 Uhr wie gewohnt im Bi- schof-Sproll-Saal in Baindt statt. Hierzu möchten wir Euch recht herzlich einladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden 2. Bericht des Schriftführers 3. Bericht des musikalischen Leiters 4. Bericht des Kassierers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung der Vorstandschaft 7. Wahlen - zu wählen in diesem Jahr: • Erster Vorstand • Zeugwart • Schriftführer • 1 Kassenprüfer 8. Ehrungen, Verschiedenes Wünsche und Anträge sind bis spätestens 10.04.2025 schriftlich an den Ersten Vorstand zu richten. Auf ein zahlreiches Erscheinen freuen sich Eure SCHALMEIEN BAINDT Jahreshauptversammlung Förderverein Die Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Schalmeienkapelle Baindt findet am Freitag, den 11.04.2025 um 19:30 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt statt. Alle Mitglieder der Schalmeienkapelle sind herzlich ein- geladen! Kapellengemeinschaft Schachen e.V. Bericht von der Mitgliederversammlung Am Mittwoch, den 12. März 2025 trafen sich die Mitglieder zur Heiligen Messe um 19:00 Uhr in der Dreifaltigkeitska- pelle. Anschließend wurde die Hauptversammlung der Kapellengemeinschaft um 20:00 Uhr im Bischof-Spro- ll-Saal abgehalten. Der 1. Vorsitzende Hans Peter Späth begrüßte die Anwe- senden. Ein besonderer Gruß ging an Herrn Pfarrer Stau- dacher und die Mitglieder der Kapellengemeinschaft. Er entschuldigte Herrn Pfarrer und Dekan a.D. Leuze, der sich bei Exerzitien in Bad Wörishofen befand. Die Ver- sammlung gedachte der 7 verstorbenen Mitgliedern seit der letzten Mitgliederversammlung. Hans Peter Späth machte einen kurzen Rückblick zum Patrozinium am 26. Mai 2024. Bei Sonnenschein und strah- lend blauem Himmel beindruckte uns an diesem Tag Herrn Pfarrer Staudacher wieder mit einem feierlichen Amt und der passenden Predigt zur hl. Dreifaltigkeit. Im Anschluss fand in und um Sonntag‘s Fahrzeughalle das Dorffest statt, diesmal in verkleinerter Form und weniger aufwändigem Mittagstisch. Sein Dank ging an die Familie Paul Sonntag, die sich wie- der viel Mühe gemacht haben, die Halle vorzubereiten und zu schmücken. Weiterer Dank ging an alle ande- ren Helfer und Spender, ohne die ein solches Fest nicht möglich wäre. Er erwähnte noch ein paar besondere Ereignisse in der Kapelle: • im Juli war ein Krankenkommunion-Termin mit Lioba Stephan • im August gab es eine genauere Untersuchung unse- rer Mutter-Anna-Figur durch die Restauratorin Eva- maria Popp aus Blaustein. Sie recherchiert aktuell zu den Figuren des Biberacher Bildschnitzers Michael Zeynsler. • im September kamen die Pfarrer-Ruheständler des Dekanats zu Besuch in die Kapelle • m Dezember kam der Kirchengemeinderat aus Bai- enfurt zu Besuch in die Kapelle • außerdem konnten noch 2 Taufen stattfinden Danach folgte der Jahresbericht des Schriftführers Tho- mas Stephan. Der Verein hat derzeit 92 Mitglieder. Silvia Späth trug den Kassenbericht vor, der mit einem positiven Ergebnis abschloss. Die Kassenprüfung war von Karl-Heinz Blank und Hans Peter Späth (stellvertretend für den entschuldigten Wolfgang Kränkle) durchgeführt Seite 26 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 worden. Karl-Heinz Blank lobte die hervorragende Arbeit der Kassiererin. Herr Pfarrer Staudacher beantragte die Entlastung der Vorstandschaft. Sie wurde von der Mitgliederversamm- lung einstimmig, mit Enthaltung der Betroffenen, ent- lastet. Er bedankte sich bei der Vorstandschaft für ihre geleisteten Arbeiten. Hans Peter Späth bedankte sich bei der Vorstandschaft für ihre Arbeit und die Berichte und bei Hr. Pfarrer Stau- dacher für die Durchführung der Entlastung. Außerdem ging sein Dank an die Zelebranten, die Ministranten und Mesnern und an alle anderen Personen, die mit Blumen- schmuck und anderen Vorbereitungen, Dienst in und um die Kapelle gemacht haben. Danach stellte Hans Peter Späth fest, dass es jetzt seit über 30 Geschäfts-Jahren die Kapellengemeinschaft Schachen gibt. Auf Initiative von Pfarrer und Dekan Heinz Leuze wurde Ende 1993 die Kapellengemeinschaft Scha- chen e.V. gegründet und 1994 ins Vereinsregister eingetra- gen. Seit der Gründung sind Doris Sonntag als 2. Vorsit- zende, Silvia Späth als Kassiererin, Paul Sonntag als Capo im Festausschuss und Hugo Geng als fleißiger Mitarbeiter im Festausschuss in der Vorstandschaft tätig. Aus diesem Anlass bekommen sie für ihre unermüdliche Mithilfe, das große Engagement und für die Ausdauer und auch Heinz Leuze als Initiator ein kleines Präsent überreicht. Er schloss mit einer Mitglieder-Werbung: Die Basis der Ka- pellengemeinschaft sind die Mitglieder – mit 6 € Mitglieds- beitrag kann ein Großteil der laufenden Kosten gedeckt werden. Deshalb sind interessierte Bürger oder weitere Familienangehörige jederzeit herzlich willkommen. Die 2. Vorsitzende Doris Sonntag dankte Hans Peter Späth für die hervorragende Arbeit als 1. Vorsitzender. Zum Schluss erzähle Pfarrer Staudacher noch ein paar Anekdoten zu der Mutter-Anna-Figur des Bildschnitzers Zeynsler in der Schachener Kapelle und dessen weiteren Werken aus der Baindter Kloster-Geschichte. Schriftführer 1. Vorsitzender Thomas Stephan Hans Peter Späth Schwäbischer Albverein OG Weingarten Wanderung um den Mindelsee Wir wandern von Markelfingen durch das Mindelsee Moor und um den Mindelsee. Anschließend kehren wir in das Naturschutzzentrum Möglingen ein. Wir haben genügend Zeit, um uns mit Kaffee und Kuchen oder mitgebrachten Vesper zu stärken und die Ausstel- lung anzuschauen. Wir treffen uns am Sonntag, 30.03.2025 um 10 Uhr am Bahnhof in RV. Rückkehr ist ca. 19 Uhr geplant. Die Geh- zeit beträgt ca. 3 Std./10 km/ eben. Fahrpreis: 12 € für Mitglieder, 2 € zusätzlich für Gäste. Vesper, Getränk, gutes Schuhwerk, nach Bedarf Stöcke mitnehmen. Anmeldung ab 26.03.2025 - T. 0151-12952100 (AB) bis 18 Uhr am Vortag. Bitte bei der Anmeldung unbedingt angeben, ob man ein eigenes Ticket hat Wanderführung Manuela Schulte. Bei schlechtem Wetter wird die Wanderung abgesagt. Ggf. Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vortag. Gäste sind herzlich willkommen! Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust, mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Schützengilde Baindt Einladung zum Osterschießen 2025 An alle Mitbürger, Vereine, Stammtische und Gruppierungen: Die Schützengilde Baindt lädt die Bevöl- kerung und Vereine zum alljährlichen Osterschießen in unser Schützenhaus nach Baindt ein. Geschossen wird in den Disziplinen LG Einzel und LG Mannschaft. Die Wer- tung erfolgt für aktive Schützen und allgemeine Schüt- zen getrennt. Eine Mannschaft besteht aus vier Schützen bzw. Schützinnen mit jeweils 5 Schuss. Hier zählt der beste Treffer jedes Mannschaftmitglieds. Aufgrund der hohen Nachfrage werden wir die Disziplin LP aktiv/allgemein als separate Disziplin anbieten (ohne Klassentrennung aktiv/passiv). Wir bieten folgende Trainingszeiten an, wo erfahrene Sportschützen mit Tipps und Tricks euch unterstützen. Mittwoch, 26.03.2025 von 19:00 - 21:00 Uhr Mittwoch, 02.04.2025 von 19:00 - 21:00 Uhr Mittwoch, 09.04.2025 von 19:00 - 21:00 Uhr Gesonderte Trainingszeiten nach Rücksprache möglich. Schießzeiten für das Osterschießen: Dienstag, den 15.04. von 18:00 – 22:00 Uhr Mittwoch, den 16.04. von 18:00 – 22:00 Uhr Donnerstag, den 17.04. von 18:00 – 22:00 Uhr Siegerehrung: Ostermontag, den 21.04.2025 ab 10:00 Uhr beginnt der Frühschoppen. Die Siegerehrung beginnt um 10:30 Uhr. Mit freundlichem Schützengruß Stefan Schnez Sportleiter SGi Baindt Aus dem Landkreis Landratsamt Ravensburg Entsorgungszentren Ravensburg-Gutenfurt und Wan- gen-Obermooweiler am Karsamstag, den 19. April ge- schlossen Am Karsamstag, den 19. April bleiben die Entsorgungs- zentren Ravensburg-Gutenfurt und Wangen-Obermoo- weiler geschlossen. An den darauffolgenden Werktagen gelten die üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie samstags von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr. „Alles was rollt...“ - Radbörse der Schalmeien Vogt e.V. Am Samstag, den 29.03.2025 findet wieder die Radbörse in der Sirgensteinhalle in Vogt statt. Kaufen und verkaufen von Fahrrädern aller Art, Anhän- ger, Kettcars, Laufräder, etc.! Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 27 Annahme ist von 10:00 bis 12:45 Uhr, Annahmegebühr: 1,- EUR pro Teil. Verkauf: 13:00 bis 14:30 Uhr. Abholung des Verkaufserlöses oder nicht verkaufter Ar- tikel von 15:00 bis 16:00 Uhr. Bei Verkauf werden 15 % Provision (max. 30,- EUR) vom Verkaufspreis einbehalten. Sonderregelung E-Bikes: Ausschließlich Selbstverkauf mit einer Standgebühr von 30,- EUR. Kaffee und Kuchen, auch zum Mitnehmen. Weitere Infos unter Tel. / WhatsApp 0176 54149516. AOK – Die Gesundheitskasse Bodensee-Oberschwaben Aktuelle AOK-Auswertung zeigt die wichtigsten Zahlen im Überblick AOK-Versicherte in Baindt waren im Jahr 2024 durch- schnittlich 23 Tage arbeitsunfähig Im Durchschnitt sind AOK-versicherte Beschäftigte in Baindt im vergangenen Jahr 22,8 Tage krankheitsbedingt an ihrem Arbeitsplatz ausgefallen. Die durchschnittliche Krankheitsdauer pro Fall lag bei 9,0 Kalendertagen. Das entspricht einer Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2023 von 4,7 Prozent. Knapp 2,5 Prozent der Fehlzei- ten dauerten länger als sechs Wochen. Diese Langzei- terkrankungen verursachten 41 Prozent aller Arbeits- unfähigkeitstage. „Damit wird deutlich, dass langfristige Krankmeldungen einen erheblichen Einfluss auf die Ge- samtausfallzeiten in den Betrieben haben. Diese Fälle sollten daher mit der betrieblichen Gesundheitsförderung in den Fokus genommen werden“, kommentiert Markus Packmohr, Geschäftsführer der AOK – Die Gesundheits- kasse Bodensee-Oberschwaben. Der Durchschnittswert von 22,8 Krankheitstagen liegt 1,9 Prozent über dem Ni- veau von 2023. Atemwegserkrankungen häufigster Grund für Krank- schreibungen Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten in Baindt sind im We- sentlichen von vier großen Krankheitsgruppen bestimmt worden: Atemwegserkrankungen, Muskel-Skelett-Erkran- kungen, Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie Verletzungen. 56,2 Prozent Arbeitsunfähigkeitsgründe entfielen im letzten Jahr auf diese vier Krankheitsar- ten. Atemwegserkrankungen waren dabei der häufigste Grund für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen. Im Jahr 2024 waren diese für fast jeden Dritten (32,1 Prozent) Arbeitsunfähigkeitsfall in Baindt verantwortlich. Bezogen auf die Arbeitsunfähigkeitstage waren die vier wichtigsten Krankheitsarten Muskel-Skelett-Erkrankun- gen, Atemwegserkrankungen, psychische Erkrankungen und Verletzungen. 55,1 Prozent aller Arbeitsunfähigkeits- tage waren auf diese Erkrankungen zurückzuführen. Krankenstand in der Land- und Forstwirtschaftsbran- che am höchsten Die Land- und Forstwirtschaftsbranche hatte mit 12,6 Prozent den höchsten Krankenstand bei den AOK-Mit- gliedern in der Gemeinde Baindt. Am niedrigsten war der Krankenstand im Wirtschaftszweig Banken und Versiche- rungen mit lediglich 2,2 Prozent. Markus Packmohr appelliert: „Wir sind davon überzeugt, dass eine proaktive Herangehensweise an die betriebli- che Gesundheitsförderung nicht nur Fehlzeiten reduziert, sondern auch das allgemeine Arbeitsklima und die Moti- vation der Mitarbeitenden steigert. Als AOK – Die Gesund- heitskasse Bodensee-Oberschwaben sehen wir uns in der Verantwortung, aktiv zur Gesundheitsförderung und -prävention in der Region beizutragen und unterstützen Unternehmen und deren Mitarbeitende dabei, gesund zu bleiben und Arbeitsausfälle zu minimieren.“ Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. Resilienz schlägt Wurzeln – Wie Hobbygärtner die (ei- gene) Widerstandskraft stärken und aktiv den Wandel des Ernährungssystems mitgestalten Die Ökotrophologin und Resilienz-Trainerin Carmen Hü- gemann ist am Freitag, 11. April 2025 um 20.00 Uhr im Gasthaus Bräuhäusle in Baienfurt zu Gast. In ihrem interaktiven Fachvortrag erläutert sie die Bedeu- tung von Resilienz und gibt Impulse für ein bewussteres Ernährungs- und Einkaufsverhalten. Sie erklärt außerdem, warum Hobbygärtner für einen Wandel des Ernährungs- systems so wichtig sind und sammelt zusammen mit den Teilnehmenden Ideen, wie die Resilienz im eigenen Garten Wurzeln schlagen kann. Carmen Hügemann ist als Refe- rentin für Ernährung und Diversifizierung beim Landwirt- schaftsamt Bodenseekreis beschäftigt. Hierzu laden wir alle Interessierten herzlich ein. Keine Anmeldung erforderlich. Ihre Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. Gertrud Rittler, Pressereferentin Trio Orlowsky Stelter Baldu in Ravensburg Das neue Trio des Klarinettisten David Orlowsky – Trio Orlowsky Stelter Baldu – ist am 3. April um 19.30 Uhr im Ravensburger Konzerthaus mit Stücken aus dem neuen Album „Petrichor“ zu erleben. David Orlowsky ist international für sein fesselndes und ausdrucksstarkes Klarinettenspiel bekannt und gilt heute weltweit als einer der führenden Interpreten des Klarinet- tenrepertoires von Mozart über Golijov bis hin zur Klez- mermusik. Als Sony Exklusivkünstler hat er bisher sieben CDs veröffentlicht und wurde bereits viermal mit dem ECHO / OPUS Klassikpreis ausgezeichnet. Die Neuen im Trio um den Klarinettisten und musikali- schen Grenzgänger David Orlowsky (1981) heißen Daniel Stelter (1977), Gitarre und Tommy Baldu (1966), Schlag- zeug. Das Trio Orlowsky Stelter Baldu veröffentlichte bei Warner Classics im August 2024 das Album „Petrichor“. Der Name des Albums ist Programm: Petrichor, der Duft von einsetzendem Regen, der auf trockenem Boden fällt, steht für eine von elf Kompositionen über ganz speziel- le Düfte und Gerüche. Lisboa, Magnolia, Sunscreen oder Marrakesh heißen Stücke daraus und wecken Empfin- dungen und Fantasiewelten. www.ravensburg.de/kulturzeit Trio Orlowsky Stelter Baldu: „Petrichor“ Do 3. April, Konzerthaus Ravensburg, 19.30 Uhr David Orlowsky, Klarinette Daniel Stelter, Gitarre & Mandoline Tommy Baldu, Schlagzeug Tickets ab 21 € und ermäßigt bei der Tourist Information Ravensburg, Telefon 0751 82 2828 sowie online auf www. reservix.de SV Fronhofen Binokelturnier in Fronhofen Am Samstag, 22. März veranstaltet der SV Fronhofen wieder sein großes Binokelturnier im Landjugendheim Seite 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Fronhofen. Beginn 19:00 Uhr, Einlass ab 18:00 Uhr. Der Hauptpreis beträgt 250,- € Berufsinformationszentrum (BIZ) Ravensburg Woche der Ausbildung 2025: Informationsveranstal- tung im BIZ Ravensburg Welche Karrieremöglichkeiten bieten öffentliche Verwal- tungen? Welche Berufe gibt es in Behörden? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhalten interessierte Schülerinnen und Schüler bei der Veranstaltung „Ausbil- dung in öffentlichen Verwaltungen“ am Donnerstag, 27. März 2025, von 14:00 bis 18:00 Uhr im Berufsinformati- onszentrum (BIZ) in Ravensburg. Die Veranstaltung findet im Rahmen der Woche der Aus- bildung statt und bietet Jugendlichen die Gelegenheit, sich direkt bei verschiedenen öffentlichen Institutionen über Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten zu informieren. Vertreten sind das Finanzamt, das Landratsamt Ravens- burg, die Bundeswehr, die Polizei, das Hauptzollamt Ulm und die Justizvollzugsanstalt Ravensburg. Die Veranstaltung beginnt mit zwei kurzen Vorstellungs- runden um 14:00 Uhr und 16:00 Uhr. Anschließend haben Besucherinnen und Besucher die Möglichkeit, sich an In- formationsständen individuell beraten zu lassen. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht er- forderlich. Schülerinnen und Schüler, Eltern und alle In- teressierten sind herzlich eingeladen, sich über ihre be- ruflichen Perspektiven in der öffentlichen Verwaltung zu informieren. Veranstaltungsdetails: Datum: Donnerstag, 27. März 2025 Uhrzeit: 14:00 - 18:00 Uhr Ort: Berufsinformationszentrum (BIZ) Ravensburg Für weitere Informationen steht das Berufsinformati- onszentrum Ravensburg gerne zur Verfügung. Kontakt: Ines Bautz, Berufsinformationszentrum Ravensburg ravensburg.biz@arbeitsagentur.de 0751 805 222 Naherholung zwischen Schussen und Seen Gästeführung zum Tag des Wassers am Samstag, 22. März 2025 Gästeführer: Wilfried Scheremet Treffpunkt: an der ehemaligen Papierfabrik Mochen- wangen, Fabriktor Beginn: 14:30 Uhr Wasser versetzt Berge und was es sonst noch vermag Wir beginnen im Wasserkraftwerk auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik. Der Betreiber Herr Hub erklärt uns die Erzeugung von elektrischem Strom durch die Turbinen-Anlage. Schon hier und erst recht am ehema- ligen Felsenbädle stellen sich uns Fragen wie: Wie kann ein kleines Fließgewässer Strom erzeugen und sich so schnell in den Untergrund graben, wobei es den mar- kanten Tobel bildet? Wie tief können wir bei uns auf einer Gästeführung in das Geschichtsbuch der Erde schauen? Nebenbei wird uns auch der Unterschied zwischen Morä- ne und Molasse klar. Wir würden uns freuen, sie auf unserer ersten Führung in dieser Saison begrüßen zu dürfen. Für Kinder bis 14 Jahre ist die Führung kostenlos. Jugend- liche ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 5,00 EUR. Die Führungen dauern circa 2 bis 3 Stunden. Weitere Informationen zu unseren Führungen und den Newsletter finden Sie hier: www.zwischenschussenundseen.de Selbsthilfegruppe Muskelverkrampfung – Dystonie Das nächste Gruppentreffen der Dystonie-Selbsthilfe- gruppe findet am Samstag, 29. März 2025 um 11 Uhr in den Lebensräumen „Am Bahnhof“ Meckenbeuren, Zeppelinstr. 21, 88074 Meckenbeuren statt. Dystonie gehört zu den ca. 8.000 seltenen Erkrankungen, die es gibt. Dystonie ist eine neurologische Erkrankung und gehört zu den Bewegungsstörungen, d. h. die Bewe- gungen sind beeinträchtigt. Dystonieformen können u. a. sein: Lidkrampf, Schiefhals, Handkrampf. In der Selbsthilfegruppe können Sie sich mit anderen Be- troffenen oder Angehörigen austauschen, mehr über die verschiedenen Dystonieformen und deren Behandlung erfahren. Sie können selbst aktiv werden und sich und anderen helfen. Kontakt für Informationen: Annette Daiber, Tel. 07542 / 95 36 050 bzw. annette.daiber@rg.dystonie.de Maschinenring Alb-Oberschwaben e.V. Haushalts- und Betriebshilfe 88356 Ostrach, Hauptstraße 17 Entsorgungstage Silofolien am Dienstag, 08. April 2025 und Mittwoch, 09.04.2025 Wir werden an vier Standorten im Ringgebiet Folien an- nehmen und zu einem für Sie günstigen Preis entsorgen. • Entsorgungsanlage (Deponie) 88605 Meßkirch-Ring- genbach • Firma Kleck Agrar, 88348 Bad-Saulgau Lampertswei- ler • Heydt GmbH, Hasengärtlestr.54, 88326 Aulendorf • Markus Sterk, Mayerhof 1, 88287 Grünkraut Die Folie wird recycelt, damit aus gebrauchter Folie Roh- stoffe werden! Bitte beachten Sie, dass die Silofolien bei der Annahme in besenreinem Zustand sein müssen. Stark verschmutzte Folie kann nicht angenommen werden, diese kann als Restmüll an den Sammelstellen entsorgt werden. Kinderkleiderbasar 22.03.2025 in Bergatreute Gut erhaltene Kinderkleidung und Spielzeug gibt es am 22.03.2025 auf dem Frühjahrsbasar in der Gemeinde- halle Bergatreute. Der Verkauf findet von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Schwangere dürfen gerne etwas früher, schon ab 09:45 Uhr, anfangen zu stöbern. Komm vorbei, stöbre durch das gut sortierte Angebot und genieße Kaffee und selbstgebackene Kuchen an unserer Kuchentheke! Bei Fragen sind wir unter basar-bgt@gmx.de zu errei- chen. Wir freuen uns auf Dich – Herzliche Grüße aus Bergat- reute! Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 29 Ortsgruppenjugend Jahreshauptversammlung und Bezirksmeister- schaften 2025 Jahreshauptversammlung 2025 Schon wieder ein Jahr vorbei und unser Vereinheim platz- te aus allen Nähten- bis auf einen Stuhl waren tatsächlich alle Plätze der Jahreshauptversammlung besetzt! Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden Rainer Müller wurde auf das vergangene Jahr zurückgeblickt: Mitgliederzuwachs, Wettkampfgeschehen, Jugendarbeit, Ausbildung und Einsatz waren hierbei die großen Themen. Sogar ein Jahresrückblick in Form einer Videoshow wur- de von der Ortsgruppenjugend gezeigt. Nachdem auch die Leiterin Wirtschaft und Finanzen, Re- nate Walter, ihre Zahlen offengelegt und den Plan fürs kommende Jahr präsentiert hatte, waren die Teilnehmer der Jahreshauptversammlung sehr zufrieden mit deren Arbeit, sodass nach dem Bericht der Kassenprüfer die Leiterin Wirtschaft und Finanzen und im Anschluss die gesamte Vorstandschaft einstimmtig entlastet wurde. Der Ausblick auf anstehende Veranstaltungen verbreite- te unter den Mitgliedern große Freude, was einen guten Zusammenhalt innerhalb der Ortsgruppe zeigt und dank der langjährigen sehr guten Leitung von Rainer Müller so besteht. In Kürze findet das Osterbasteln der Ortsgruppenjugend statt, welches immer sehr gut ankommt. Weitere Veran- staltungen sind bereits in Vorbereitung! Bezirksmeisterschaften 2025 In diesem Jahr fanden die Bezirksmeisterschaften in Ra- vensburg statt und insgesamt 20 Teilnehmer aus Baien- furt gingen bei den Einzel- und Mannschaftswettkämpfen an den Start. Am frühen Morgen fanden bereits die Einzelwettkämp- fe statt. Hier konnten die Baienfurter folgende Plätze erschwim- men und sich mit den Erstplatzierungen sogar für Würt- tembergischen Meisterschaften qualifizieren: AK 12 weiblich: 8.Platz Sophie Günkinger AK 12 männlich: 6. Platz Max Müller AK 13/14 männlich: 3. Platz Gabriel Scherer AK Offen männlich: 1. Platz Daniel Eisele AK 40 männlich: 1. Platz Manuel Keller Am Nachmittag wurden die Mannschaftswettkämpfe ausgetragen. Hier nahmen 4 Mannschaften aus Baienfurt teil und setzten sich mit folgenden Platzierungen gegen die anderen Ortsgruppen durch: AK 12 männlich: 3. Platz für die Mannschaft AK 12m1 mit Raffael Feiri, Elias Wora, Nikolas Märten, Paul Keller und Jan Staudacher 4. Platz für die Mannschaft AK 12m2 mit Timo Dörrer, Lian Dauti, Lukas Mahle und Mats Osthoff AK 13/14 männlich: 2. Platz für die Mannschaft mit Mathias Kanke, Max Mül- ler, Emily Steinbach und Belinda Geray. AK offen weiblich: 2. Platz für die Mannschaft mit Lea Staudinger, Ida Mehrle, Jara Philippson und Melissa Wurm. AK 170 männlich: Unsere Senioren André Kaufmann und Christine Tag wa- ren Teil einer ortsgruppenübergreifenden Mannschaft, bestehend aus Teilnehmern der Ortsgruppen Baienfurt, Bodnegg-Obereisenbach und Leutkirch. Mit ihrer tollen Teamleistung bewiesen sie ihre schwimmerischen und rettungsschwimmerischen Fähigkeiten und erzielten ei- nen hervorragenden 1. Platz. Die Ortsgruppe Baienfurt kann stolz auf einen erfolgrei- chen Wettkampftag mit tollen Leistungen aller Teilneh- mer im Einzel- und Mannschaftsschwimmen sein und beginnt nur mit dem Vorbereitungstraining für die an- stehenden Württembergischen Meisterschaften im Ret- tungsschwimmen! Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle unseren Wett- kampftrainern und Betreuern, die in der Vorbereitung und am Wettkampftag als Motivatoren und Unterstützer der Teilnehmer alles gegeben haben! Hannah Brenner - Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit - Bauernhaus-Museum Allgäu- Oberschwaben Gedenken an 500 Jahre Bauernkrieg in Oberschwaben Start in die Saison 2025 im Freilichtmuseum in Wolfegg Am 19. März öffnet das Bauernhaus-Museum Allgäu-Ober- schwaben wieder seine Pforten und startet ab dem 22. März direkt mit der großen Gedenkausstellung „1525 – Bauernkrieg in Oberschwaben“ in der Zehntscheuer Gessenried, ein Originalschauplatz des Klosters Weiße- nau. Vor 500 Jahren wurde in Oberschwaben und im Allgäu Weltgeschichte geschrieben. Das Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben wirft einen regionalen Fokus auf Ereignisse, Orte und Personen des Bauernkriegs in Ober- schwaben und dem Allgäu und erzählt die Geschichte aus der Sicht der aufständischen Bauern. Eine Reise fünfhun- dert Jahre in die Vergangenheit, die die Lebensumstände und Beweggründe der Bauern aufzeigt und universelle Fragen nach den Ursachen von Gewalt oder dem Wert der Freiheit stellt. Historische Zeitzeugin Ausstellungsort ist die historische Zehntscheuer des Klos- ters Weißenau – eine Zeitzeugin, die in der Weißenauer Chronik von Abt Jacob Murer abgebildet ist. Die Zehnt- scheuer war damals ein Symbol der Feudalherrschaft, ein Ort, an dem die Bauern ihren hart erarbeiteten Zehnten abzuliefern hatten. Im Zuge des Bauernaufstands wurde das Kloster Weißenau – und damit auch die Zehntscheuer ¬ geplündert und besetzt. Originale Exponate Historische Waffen, wie sie zur Zeit des Bauern-kriegs Verwendung fanden, z. B. Hellebarden, Morgensterne, Langspieße und Kriegssicheln, ein besonderer archäo- logischer Fund, die spätmittel-alterliche Bauernwehr aus dem Bad Waldseer Stadtsee, historische Dokumente und Seite 30 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Archivalien im Faksimile, wie die Handschrift der achtzehn Artikel der Kißlegger Bauern sowie originalgetreue Re- konstruktionen, z. B. ein spätmittelalterlicher Beetpflug, machen die Ereignisse rund um den Bauernkrieg lebendig. Den Bauern eine Stimme geben Historisch nachweisbare Akteur/innen kommen in fiktiven Texten zu Wort. Die Lehensbäuerin des Klosters Weingar- ten Anna Dannerin, ein Rat des Kißlegger Haufens Hans Knüttel, Pfarrer Florian Greisel oder Hans Würth, ein Un- terzeichner des Weingartner Vertrags und einige andere lassen die Besuchenden direkt in Kontakt mit den Ideen der Menschen vor 500 Jahren treten und ermöglichen ein vertieftes Verständnis für deren Leben und ihre Motiva- tion. Teilweise bringen die Texte die historischen Quellen zum Sprechen und schaffen einen direkten Zugang zum Inhalt der historischen Schriftstücke. Universelle Fragen Die Ausstellung mündet in universelle Fragen, über die nachzudenken die Ausstellungsbesuchenden angeregt werden. Was bedeutet Freiheit – und was ist sie wert? Wie äußert sich Will-kür? Wessen Stimme wird gehört? Wie entsteht Gewalt? Wem gehört die Erde? Wie be- wirtschafteten die Bauern vor 500 Jahren das Land und welche Bedingungen führten zum sog. Bauernkrieg von 1525? Welche Rolle spielten die Reformation und das nahe Vorbild der Schweiz dabei, wo fanden Kriegshand- lungen in unserer Region statt und welche Folgen hatte der „Weingartner Vertrag“? Dem versucht die Schau an- hand ausgewählter Exponate und zahlreicher Bildquellen auf die Spur zu kommen. Sie schildert die Hintergründe, Ereignisse und Folgen des Bauernkriegs aus der Sicht der bäuerlichen Bevölkerung sowie mit Blick auf Orte und Personen in Oberschwaben und dem Allgäu. Eine Zeitrei- se in die 500 Jahre alte Weltgeschichte, die vor unserer Haustür geschrieben wurde! Leben vor 500 Jahren - das Jahresmotto 2025 Die Zeitreise ins Jahr 1525 und zurück begleitet das Mu- seum als Jahresthema durch die Saison. Im diesjährigen Ferienprogramm, beim Kursprogramm für Erwachsene und bei den Erlebnistagen können spannende Einblicke in 500 Jahre alte Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen werden. Am 21. Juni gastiert das Theater Lindenhof in der Zehnt- scheuer mit dem Stück zum Bauernkrieg „Wenn nicht heut, wann dann!“. Tickets ab jetzt im Vorverkauf! Ostern im Museum und Osterferien-Spaß für die gan- ze Familie Während der baden-württembergischen Osterferien wird dienstags und donnerstags ein Mitmach-Programm für die ganze Familie angeboten. Besucher/innen können abwechslungsreiche Aktivitäten rund um das Thema „Le- ben vor 500 Jahren“ erleben. Am 21. April gibt es einen traditionellen Ostermarkt im Museum! Und ganz neu: Am Bauernhof-Erlebnisspielplatz bietet der rekonstruierte „Milchpilz“ ab Ostern kleine Snacks für hungrige Spielplatzgäste an. Einige Termine im März/April, weitere unter www.bau- ernhaus-museum.de Samstag, 22. März: Ausstellung „1525 – Bauernkrieg in Oberschwaben“ in der Zehntscheuer Samstag, 22. März: Familiensamstag – Familien zahlen nur den halben Eintritt (auch am 12. April) Sonntag, 23. März, 11:30 und 13 Uhr: Kuratorinnenführung mit Andrea Schreck durch die Ausstellung „1525 – Bau- ernkrieg in Oberschwaben“ Donnerstag, 27. März, 19 Uhr: Heimatkunde, wie sie nicht im Schulbuch steht! Bernhard Bitterwolf „Bauernleben, Bauernleid, Bauernlied – zu 500 Jahre Bauernkrieg“ 15. April - 24. April immer Dienstag und Donnerstag: kos- tenfreies Osterferienprogramm Montag, 21. April: Ostern im Museum Adresse: Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg I Vogter Str. 4 I 88364 Wolfegg I 07527 9550-0 I info@bauernhaus-museum.de I www.bauernhaus-mu- seum.de Museumssaison 2025 19. März – 10. November 19. März – 30. April: 10 – 17 Uhr, montags geschlossen (Os- termontag geöffnet) 1. Mai – 30. September täglich von 10 – 18 Uhr 1. Oktober – 10. November 10 – 17 Uhr, montags geschlos- sen Kunstausstellung „Wie das Leben groß, bunt, spontan!“ von Frieder Bärenweiler und Ahmet Yardimci Die Gemeinde Baienfurt lädt herzlich ein zur Ausstellungs- eröffnung und zum Besuch der Ausstellung der Künstler Frieder Bärenweiler/Ravensburg und Ahmet Yardimci/ Weingarten. Vernissage: 28. März 2025, 19 Uhr In Baienfurt wird in der Rathausgalerie spannende Kunst gezeigt. Frieder Bärenweilers Maltechnik ist Ölkreide auf Zeichen- karton. In seinen Bildern versucht er, Wunschvorstellun- gen und innere Gefühlswelten miteinander zu verbinden und in Einklang zu bringen. Sie entstehen spontan, sehr farbintensiv und symbolträchtig. Schöne Welten, Tier, Mensch und Natur, welche gleichwertig nebeneinander und füreinander leben. Ahmet Yardimici bekannt über seinen VW-Käfer und die arbeitsintensive Gestaltung der Pferde/Fohlen aus Hufei- sen. Weitere Skulpturen sind in der Ausstellung zu sehen. 2025 erhielt er die Bürgermedaille der Stadt Weingarten für sein soziales und künstlerisches Engagement. Die Vernissage wird musikalisch umrahmt von Klaus Ba- logh Singer/Songwriter mit der akustischen Gitarre/Ge- sang. Die Ausstellung ist zu den Öffnungszeiten des Rathauses bis zum 29.05.2025 zu sehen und wird auch an den Sonn- tagen von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein. Zur Vernissage und zum Besuch der Ausstellung laden wir alle Interessierten ganz herzlich ein. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Günter A. Binder Konstantin Hummel Dorothee Schrabe- Löffler Bürgermeister Leiter Kulturbeirat Kunstkuratorin Film und Gespräch zu „Die Kinder aus Korntal“ Wenn bei Gewalt nicht mehr weggeschaut wird Am 27. März 2025 zeigt das Kino Linse in Weingarten den Film „Die Kinder aus Korntal“. Angeregt wurde die Auseinandersetzung mit dem Film und einem anschlie- ßenden Gespräch durch die Diakonie im Evangelischen Kirchenbezirk Ravensburg. Schon seit drei Jahren be- schäftigen sich Verantwortliche mit Fragen von sexuali- sierter Gewalt, deren Aufarbeitung und einer notwenigen Prävention. 2023 wurde zunächst ein institutionalisiertes Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 31 Schutzkonzept für die Diakonie Oberschwaben Allgäu Bodensee (OAB) vorgelegt, im Frühjahr 2024 dann für den gesamten Evangelischen Kirchenbezirk. In diesen Wochen werden die Unabhängigen regionalen Aufarbei- tungskommissionen (Urak) eingerichtet. 2023 wurde eine Stele im Hoffmannhaus in Wilhelmsdorf mit dem Titel „Respekt“ eingeweiht, denn die Jugendhilfe-Einrichtung in Wilhelmsdorf gehört zur Diakonie Korntal. Und dort spielt der Film, der im Herbst 2024 veröffentlicht wurde. „Korntal, eine beschauliche Kleinstadt in Baden-Würt- temberg, wird zum Schauplatz einer der größten Miss- brauchsskandale der Evangelischen Kirche in Deutsch- land. Ab den 1950er Jahren wurden in den dortigen Heimen der pietistischen Brüdergemeinde Hunderte Kin- der missbraucht, sie mussten Zwangsarbeit, körperliche Züchtigung und sexualisierte Gewalt über sich ergehen lassen. 2013 wird der Skandal öffentlich. Bis heute haben mehr als 150 ehemalige Heimkinder ihr Schweigen gebro- chen, mehr als 80 Täter:innen konnten ermittelt werden. Die 9.000-Seelen Gemeinde reagiert zunächst mit Zwei- fel und Ablehnung auf die Vorwürfe: Viele können oder wollen sich so etwas in ihrem christlichen Korntal nicht vorstellen. Doch der Druck auf die Brüdergemeinde, die bis heute die Kinderheime leitet, wächst. Ein Aufarbei- tungsprozess wird eingeleitet, aber Vorgehensweise und Entschädigungssummen sind umstritten. Viele Betroffe- ne bezeichnen den Aufarbeitungsprozess als Missbrauch nach dem Missbrauch. Sie kämpfen weiter um Gehör, Anerkennung, Respekt und Würde.“ So beschreibt es der Verlag Salzgeber, in dem der Film erscheint. Julia Charakter gibt in „Die Kinder aus Korntal“ sechs Be- troffenen Raum, ihre Geschichten zu erzählen und zu be- nennen, was der Aufklärungsbericht ihrer Meinung nach verschweigt. Einer der Betroffenen ist Detlev Zander. Er ist mittlerweile der Sprecher der Betroffenenvertretung im Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt der Evangeli- schen Kirche in Deutschland. Detlev Zander verbrachte als Kind seine Sommerferien auch in Wilhelmsdorf. Er wird am Donnerstag, dem 27. März anwesend sein und nach der Filmvorführung auf dem Podium zum Gesprächsfor- mat CINEPHILO bereitstehen. Neben ihm sind auch Ursula Belli-Schillinger, Kulturzentrum Linse, Christoph Lutz, Be- reichsleitung Jugendhilfe Hoffmannhaus Wilhelmsdorf, und Ralf Brennecke, Geschäftsführer der Diakonie OAB, auf dem Podium. Dass in einer Kooperation von Kultur- zentrum Linse und Evangelischem Kirchenbezirk (mit sei- nem Bildungswerk und dem Schuldekan) dieses Thema auch in Form eines CINEPHILO aufgenommen werden kann, unterstreicht die Bedeutung des Themas. Nach der 90-minütigen Filmvorführung mit Start um 19:00 Uhr, wird das CINEPHILO bis ca. 21:30 Uhr gehen. Während des Films steht auch eine Psychologin zur Verfügung für Gespräche. Außerdem wird die Fachstelle für Sexualisier- te Gewalt im Landkreis Ravensburg, Brennessel, mit In- fomaterial und für Gesprächsmöglichkeiten vor Ort sein. Der Film ist FSK 12. Ticketverkauf findet vor Ort statt. Mehr Informationen über unsere Homepage www.diakonie-oab.de Was sonst noch interessiert Kath. Erwachsenenbildung Dekanate Biberach und Saulgau e.V. Vortrag über „Hormonfreie Verhütung und wiederver- wendbare Periodenartikel“ Verhütung geht auch ohne Pille – und als Alternative zu Tampons und Binden gibt es wiederverwendbare Perio- denartikel. Am Donnerstag, den 8. Mai stellt Sonja Hummel diese Methoden vor. Der Vortrag findet im Alfons-Auer-Haus, Kolpingstraße 43, Biberach an der Riß von 18:30 bis 20:30 Uhr statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Im ersten Teil des Vortrags wird das hormonfreie Ver- hütungsmittel Diaphragma vorgestellt. Wenn es richtig angewendet wird, ist es sehr zuverlässig; es reicht an den PEARL-Index der Pille heran. Außerdem ist es wie- derverwendbar. Die wiederverwendbaren Produkte für die Menstruation wird im zweiten Teil vorgestellt. Sie er- läutert die Menstruationstasse, die Menstruationsscheibe, das Levantiner Schwämmchen, die waschbare Slipeinlage und Perioden-Unterwäsche. Veranstalter ist die Kath. Erwachsenenbildung Dekanate Biberach und Saulgau e.V., es wird ein Beitrag von 7 Euro pro Teilnehmer*in erhoben. STELLENANGEBOTE GESUNDHEIT Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 „Wie geht eine Patientenverfügung?“ Bei uns finden sie Rat! www.bestattungen-wohlschiess.de Tel. 0751/43425 BESTATTUNGEN WOHLSCHIESS 88255 Baienfurt Eisenbahnstr. 1 Bis einschl. 29.03.2025 Feine Fischspezialitäten Austern, frischer Skrei, Garnelen, Lachs-Zander-Roulade und mehr… (Austern bitte vorbestellen) Ostersonntag und -montag Mittags geöffnet Wir freuen uns auf Ihre Reservierung! Unsere Öffnungszeiten: Dienstag bis Samstag 17:00 bis 23:00 Uhr Familie Bösch Bundestr. 15 Bad Waldsee-Gaisbeuren www.hotel-gasthaus-adler.de Tel. 07524–9980 TRAUERANZEIGEN GESCHÄFTSANZEIGEN 20% auf die gesamte Prolana Kollektion* *Angebot gültig für nicht rabattierte Ware im Manufaktur-Laden Waldburg. Prolana GmbH Am Langholz 10 | 88289 Waldburg | 07529/9721-11 Öffnungszeiten unter: www.manufakturladen.com Ökologisch. Gesund. Fair. 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        Bekanntmachung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 12. November 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zur Dachsanierung mit Einbau einer Gaupe auf Flst. 775, Sonnenstr. 25 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Ziegelhalde mit 1. Änderung" 05 Bauantrag zum Um- und Ausbau DG, Neubau PKW-Stellplatz mit Überdachung, Neubau Terrassenüberdachung und Umbau Garage auf Flst. 116, Lilienstr. 15 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" 06 Bericht der Feuerwehr 07 Vorstellung Leiter Polizeirevier Weingarten 08 Beitritt der Gemeinde Baindt zum Verein „Gemeinsam.Sicher e.V. – im Landkreis Ravensburg" 09 Beschilderung Parkplätze Ortsmitte 10 Gründung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ und Zweckverbandssatzung für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ 11 Gründung der VBS Verkehrsbetriebe Schussental 12 Weitere Förderung der Außenanlage DRK-Heim Baienfurt-Baindt - Antrag DRK 13 Schneeräumung - Winterdienstplan für 2024/2025 14 Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevollzugsdienst (GVD) 15 Polizeiverordnung der Gemeinde Baindt 16 Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte - Kalkulation 2025 und 2026 - Anpassung der Benutzungsgebühren und der personenbezogenen Nebenkostenpauschale 17 Steuern, Gebühren, Beiträge 2025 18 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Gebäudeleittechnik 19 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Bekanntmachung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 12. November 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zur Dachsanierung mit Einbau einer Gaupe auf Flst. 775, Sonnenstr. 25 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Ziegelhalde mit 1. Änderung" 05 Bauantrag zum Um- und Ausbau DG, Neubau PKW-Stellplatz mit Überdachung, Neubau Terrassenüberdachung und Umbau Garage auf Flst. 116, Lilienstr. 15 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" 06 Bericht der Feuerwehr 07 Vorstellung Leiter Polizeirevier Weingarten 08 Beitritt der Gemeinde Baindt zum Verein „Gemeinsam.Sicher e.V. – im Landkreis Ravensburg" 09 Beschilderung Parkplätze Ortsmitte 10 Gründung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ und Zweckverbandssatzung für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ 11 Gründung der VBS Verkehrsbetriebe Schussental 12 Weitere Förderung der Außenanlage DRK-Heim Baienfurt-Baindt - Antrag DRK 13 Schneeräumung - Winterdienstplan für 2024/2025 14 Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevollzugsdienst (GVD) 15 Polizeiverordnung der Gemeinde Baindt 16 Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte - Kalkulation 2025 und 2026 - Anpassung der Benutzungsgebühren und der personenbezogenen Nebenkostenpauschale 17 Steuern, Gebühren, Beiträge 2025 18 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Gebäudeleittechnik 19 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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            Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01. August 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. Juli 2023 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin Paragraph 13 b BauGB Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Demnach dürfen Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne vorherige Umweltprüfung überplant werden. Auch Bebauungspläne in Baindt sind von diesem Urteil betroffen. Zum Zeitpunkt der Sitzung lag noch keine ausführliche Urteilsbegründung vor, daher können keine Aussagen über die Auswirkungen getroffen werden. Sobald nähere Einzelheiten bekannt sind, wird die Gemeinde alle Bauherren und Interessenten in den betroffenen Baugebieten informieren. Neugestaltung Dorfplatz Der Baubeginn zur Neugestaltung des Dorfplatzes war am 27.07.2023 (Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung Parkplatz, Umleitungsbeschilderung). Ab dem 21.08.2023 wird der Kreisverkehr nur noch einseitig mit Ampelanlage befahrbar, die Küferstraße bis zur Bushaltestelle sowie Mühlstraße voll gesperrt sein. Die Parkplätze vor dem Rathaus und auf dem Dorfplatz stehen nach den Handwerkerferien nicht mehr zur Verfügung. Parkmöglichkeiten stehen am Mühleparkplatz und auf demFestgelände zur Verfügung. Ab dem 22.08.2023 wird mit den Tiefbauarbeiten an Kanal, Nahwärme und Breitband begonnen. Nähere Informationen gibt es jederzeit auf der Homepage der Gemeinde sowie im Amtsblatt und auf dem Instagram-Account der Gemeinde. Hochwasserschutzmaßnahme Hirsch-, Igel- und Siemensstraße Derzeit finden Bauarbeiten am Regenwasserkanal im Bereich Hischstraße statt. Ab Mitte September wird das Einlaufbauwerk in der Sulpacher Straße (Höhe Einfahrt Igelstraße) gebaut. Dazu muss die Sulpacher Staße für circa vier Wochen gesperrt werden. Eine Umleitung wird vor Ort ausgeschildert. Die Fertigstellung inkl. Bepflanzung ist für Mitte November geplant. Ausbau Breitband weiße Flecken Die Bauarbeiten von Schachen bis zur Reithalle (Bühl) sind fertiggestellt. Derzeit werden Kabelverlegearbeiten in der Marsweilerstraße und entlang der Mochenwangener Straße (von ausbauende Radweg Sulpach bis Gemarkungsende bei Mochenwangen) durchgeführt. Im August beginnen die Kabelverlegearbeiten von der Thumbstraße bis Stöcklis. Sanierung Wasserleitung Grünenberg - Stöcklisstraße Die Sanierung ist abgeschlossen. Die Mängelbehebung findet bis Ende der Woche (KW 31) statt. Bauantrag zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flst. 953, Friesenhäusler Straße Der Landkreis Ravensburg beantragt die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flurstück 953, neben der bereits bestehenden Gemeinschaftsunterkunft Richtung Friesenhäusler Straße. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wird erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Breite 1. Änderung wegen Neubau von 2 Nebenanlagen (Müllhäuser), Flst. Nr. 204/24, Buchenstraße 10+12 Durch die Mehrung der inzwischen erforderlichen Mülltonnen, die bis jetzt im Keller der Mehrfamilienhäuser untergebracht sind, beantragt die Wohnungseigentümergemeinschaft für jedes Wohngebäude ein Müllhaus. Dort sollen alle Mülltonnen geordnet untergebracht werden. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiung vom Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ wird im Rahmen des Bauantrags zur Errichtung von 2 Müllhäusern in der nicht überbaubaren Fläche erteilt. Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Innere Breite 7. Änderung für die Errichtung eines Gartenhauses, Flst. Nr. 206/9, Ziegeleistrasse 38 Die Bauherren haben das Flst. 206/9 gekauft und möchten den Garten umgestalten. Ein bestehendes Gartenhaus soll abgebrochen und dafür ein Neues an anderer Stelle gebaut werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Innere Breite 7. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. (B-Plan rechtskräftig 23.10.2015). Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Den Befreiungen vom Bebauungsplan „Innere Breite 7. Änderung“: • Überschreitung des Bruttorauminhaltes • Errichtung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Der Überbauung des Schmutzwasserkanals mit dem Gartenhaus wird zugestimmt. Rückbau des roten Platzes auf dem Sport- und Schulgelände und Planung eines Kunstrasenplatzes Der rote Hartplatz auf der Schul- und Sportanlage der Klosterwiesenschule ist gut 35 Jahre alt und in einem sehr schlechten Zustand. Eine Nutzung für den Schul- und Vereinssport ist aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich. Früher oder später muss der Platz gesperrt werden. Ursprünglich wurde der Platz für den Schulsport der Grund- und Hauptschule genutzt. Darüber hinaus vor allem für Leichtathletik, jedoch auch für Hockey, Handball und Basketball. Im Hinblick auf eine zukunftsfähige Weiterentwicklung unseres Schulstandortes hat der Gemeinderat mit der Sanierung der Klosterwiesenschule einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Nun gilt es auch die Sportanlage so auszurüsten, dass für die Kinder und Jugend der Gemeinde der größtmögliche Nutzen entsteht. Hatte die Gemeinde Baindt 2019 gut 150 Schülerinnen und Schüler sind wir jetzt bei über 170 Grundschulkindern. Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2026 für Eltern ein Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder besteht. Von Montag bis Freitag haben Eltern dann die Sicherheit, dass deren Kinder an jedem Tag acht Stunden in der Schule unterrichtet und betreut werden. Für uns als Kommune bedeutet das unter anderem, dass in Zukunft mehr Kinder den ganzen Tag in der Schule und auf dem Schul- und Sportgelände verbringen werden. Diese Kinder müssen betreut und gefördert werden und brauchen Platz zum Spielen, sowohl in der Halle als auch im Freien. Damit einhergehend ist es nach wie vor ein Anliegen unseres Sportvereins und hier vor allem der Abteilung Fußball, dass eine weitere Trainings- und Spielfläche für Kinder, Jugendliche und auch für die Erwachsenen geschaffen wird. Im September 2014 wurde von Seiten des SV Baindt erstmalig ein Antrag auf den Bau eines Kunstrasenplatzes an Stelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden Grünfläche gestellt. Dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Ein erneuter Vorstoß von Seiten des Vereins erfolgte im Mai 2019. Im Februar 2022 fand ein Austausch zu diesem Thema mit Vertreterinnen und Vertretern der Schule, des SV Baindts und der Gemeindeverwaltung statt. Bei diesem Termin wurde über verschiedene Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Sportanlage diskutiert. Über die Schaffung eines Naturrasenspielfeldes anstelle eines Kunstrasenplatzes genauso wie über den Nutzen einer Freilufthalle. Aus schulischer Sicht wäre ein Kunstrasenplatz oder eine Freilufthalle eine sehr gute Lösung, da zeitnah nach erfolgtem Regen wieder eine Nutzung erfolgen kann. Ein Kunstrasenplatz kann auch von unseren Schulkindern der Klosterwiesenschule sehr gut zum Schulsport und zum freien Spiel innerhalb der Betreuung genutzt werden. Ballspiele, Geschicklichkeitsspiele und Bewegung aller Art sind darauf möglich. In einem ersten Schritt ist eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Da der Unterbau des roten Hartplatzes sowohl im Zustand als auch in der Verwendung der Materialien unklar ist, ist ein Baugrundgutachten zu fertigen. Darüber hinaus muss das Gelände vermessen werden. Erst dann kann auch eine Aussage dazu getroffen werden, ob Anpassungsarbeiten notwendig werden. Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung der Schulkinder wird im September mit einem weiteren Schulbauförderprogramm gerechnet. Dieses Programm soll zu einer Qualitätsverbesserung der Betreuung und umfänglicheren Förderung beitragen. Wenn hier auch Außenanlagen enthalten sind, was angenommen wird, könnte auch in diesem Programm ein Förderantrag gestellt werden. Letztendlich ist eine ordentliche Planung Entscheidungsgrundlage für das Gremium. Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss: 1. Der Gemeinderat befürwortet den Rückbau des roten Hartplatzes, die Verlegung der Weitsprunganlage, die Sanierung der Laufbahn und darüber hinaus den Bau eines Kunstrasenplatzes. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermöglichkeiten für den Bau eines Kunstrasenplatzes für den Schul- und Vereinssport zu prüfen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden kleinen Rasenfläche einen Kunstrasenplatz zu planen. 4. Das Gremium nimmt in den nächsten Doppelhaushalt 2025 / 2026, vorbehaltlich der Finanzierbarkeit, Mittel auf, um den roten Hartplatz zurückzubauen, die Weitsprunggrube zu versetzen und die Laufbahn instand zu setzen. Darüber hinaus werden Mittel für den Bau eines Kunstrasenplatzes eingestellt. Kriterien für Freiflächensolaranlagen in der Gemeinde Baindt Auf dem Gemeindegebiet von Baindt werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Biogasanlagen, Pelletheizungen, Blockheizkraftwerke, aber auch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könnten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg sollen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 % der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden. Zur Orientierung, würden diese 0,2 % auf die Gemarkung der Gemeinde Baindt umgelegt, würde dies bedeuten, dass bei 2.306 Hektar Gemeindefläche mindestens 4,612 Hektar für Freiflächen- Photovoltaikanlagen genutzt werden sollen. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan sowie eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes soll dem Gemeinderat ein Katalog von Kriterien an die Hand gegeben werden - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten –, um zu entscheiden unter welchen Voraussetzungen Freiflächen-Photovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird zugestimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt, die einzelnen Bestandteile des Kriterienkatalogs mit folgenden Änderungen als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Standorten von PV-Freiflächenanlagen hinsichtlich Eignung und Durchführbarkeit zukünftig heranzuziehen: • Flächengröße / Zubaumenge: Der Gemeinderat wird zwei Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 10 Hektar erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. (Die Kriterien werden in das Bürgerinformationssystem eingestellt) Zuschussantrag der Reitergruppe Baindt e. V. Die Gemeindeverwaltung hat die baulichen Voraussetzungen mit Zielabweichungsverfahren und Bebauungsplanverfahren sowie dem Erwerb einer ökologischen Ausgleichsfläche geschaffen. Der Antrag der Reitergruppe wurde in einem Durchführungsvertrag, welcher öffentlich beschlossen wurde, festgehalten. Aufgrund verspätetem Nachlass und längerem Bebauungsplanverfahren haben sich die Kosten erhöht. Die Inflation schlägt ebenfalls zu Buche. Die Reitergruppe fängt viel in Eigenleistung auf, jedoch erbitten sie weitere finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde Baindt. Die Erschließungskosten für die Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung des Objekts mit einer Gesamthöhe von 34.865,66 Euro übersteigen die ursprüngliche Kalkulation des Vereins erheblich. Daher stellt die Reitergruppe Baindt e.V. einen Zuschussantrag in Höhe von 30.000,00 Euro für den Bau der Erschließungsanlagen (Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung). Da sich die Auszahlung des WLSB-Zuschusses zeitlich verzögert, stellt die Reitergruppe darüber hinaus einen Antrag auf Vorfinanzierung auf die im Förderbescheid bestätigte Summe von höchstens 132.000,00 Euro bis zur Auszahlung der Fördermittel bzw. spätestens bis zum 31.12.2026. Die Gemeinde hat bisher gem. Durchführungsvertrag 85.000 € vorfinanziert. Der Reitverein sagt im Rahmen seiner weiteren Antragstellung ausdrücklich seine Unterstützung bei den Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flst. Nr. 376 zu. Auf diesem Flurstück sind Büsche und Sträucher zu Pflanzen und weitere ökologische Maßnahmen vorzunehmen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den im Antrag der Reitergruppe Baindt vom 17.07.2023 beantragten, einmaligen Unterstützungsleistungen wie folgt zu: 1. Für den Bau der Erschließungsanlagen (Stromversorgung, Wasserversorgung – Abwasserentsorgung) wird ein Zuschuss in Höhe von 30.000 € an den Reitverein gewährt. 2. Im Wege der Vorfinanzierung der Fördermittel wird eine höhere Vorfinanzierung in Höhe von 132.000 € bis zur Auszahlung der Fördermittel des WLSB bzw. spätestens bis zum 31.12.2026 gewährt. Die Reitergruppe Baindt wird aufgefordert den Bewilligungsbescheid vorzulegen. 3. Der Gemeinderat stimmt der außerplanmäßigen Ausgabe zu. Kindergartenbedarfsplanung 2023/2024 Mit der jährlichen Fortschreibung und Beschlussfassung der Bedarfsplanung kommt die Gemeinde Baindt dem gesetzlichen Auftrag nach § 3 KiTaG nach. Das Leistungsangebot der Tageseinrichtungen für Kinder soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Tageseinrichtungen fördern die individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Die vollständige kommunale Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt ist über das Ratsinformationssystem einsehbar. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der kommunalen Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt für das Kita-Jahr 2023/2024 wird zugestimmt. 2. Maßnahmen zur Optimierung der Betreuungsplätze sollen ausgearbeitet und im Sozialausschuss vorgestellt werden. Zinsanpassung der Trägerdarlehen / Ausleihungen durch die Gemeinden Baienfurt und Baindt an den Zweckverband Wasserversorgung Die Gemeinde Baienfurt und die Gemeinde Baindt waren aufgrund ihrer Rücklagenstände in der Lage dem Zweckverband für dessen Investitionen Trägerdarlehen zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat Baindt stimmt der Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen an den Zweckverband Wasserversorgung zum 30.12.2023 und 30.12.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. zu. Zinsanpassung der Trägerdarlehen der Gemeinde Baindt an den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Die vom Kernhaushalt gewährten Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Wasserversorgung in Höhe von 262.500 € und an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung in Höhe von 630.000 € (Stand 30.09.2024) sind mit der nächsten Zinsanpassung ab 30.09.2024 erneut zu verzinsen. Die Trägerdarlehen sollen erst Ende 2024 entschieden werden. Es wurden zur Beschlussfassung die damaligen Marktkonditionen zu 1,0% festgesetzt. Der Zinssatz ist analog der durchschnittlichen Fremdkapitalzinssätze für Kreditmarktdarlehen festzusetzen. Die Zinsen werden nach dem jeweiligen Stand des Trägerdarlehens berechnet und werden quartalsweise fällig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt im Haushaltsjahr 2023 die Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen 7 an die Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zum 30.09.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. 2. Die nächste Zinsanpassung der Trägerdarlehen 7 findet zum 30.09.2029 statt. 3. Die Zinsen für die Trägerdarlehen Nr. 8 werden erst im Jahr 2024 angepasst. Änderung der Zuständigkeitsordnung - Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Gemeinde sind §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Baindt. Aus der Zuständigkeitsordnung ergibt sich die Anzahl der eingerichteten Ausschüsse sowie die Größe des jeweiligen Ausschusses und die den einzelnen Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben. Die entsprechenden Höhen der einzelnen Beträge könnten zu einem späteren Zeitpunkt, nach 20 Jahren unveränderter Grenzen, entsprechend angepasst werden. Dieser Beschluss sieht lediglich die Änderung der Anordnung von Ausgaben über 5.000 Euro vor. Damit auch bei Abwesenheit der Bürgermeisterin über zwei Wochen das tägliche Geschäft weiterläuft. Mit den laufenden Baumaßnahmen, sollten die Firmen bei Prüfung der Rechnungen auch bedient werden können. Auch für den Krankheitsfall dient diese Regelung als eine Absicherungsebene. Auf Antrag des Gremiums sollen die Amtsleitungen zukünftig die Befugnis erhalten, Zahlungen bis zu 10.000 Euro tätigen zu können. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Zuständigkeitsordnung außer Kraft. Änderung Hauptsatzung - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Derzeit liegt die Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bei Mitarbeitern bis zur Entgeltgruppe (EG) 6. Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit und die Nachbesetzung der Stelle der Assistentin bzw. des Assistenten im Vorzimmer der Bürgermeisterin ergibt sich die Notwendigkeit, die Zuständigkeit zu überdenken. Die Erhöhung der Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bis zur Entgeltgruppe 9 ermöglicht es, schnell auf Bewerbungen zu reagieren und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitnah einzustellen. Dies ist insbesondere in Zeiten von Personalengpässen und während der Sitzungspause in der Urlaubszeit von großer Bedeutung, um den reibungslosen Betrieb der Verwaltung sicherzustellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt. Anfragen und Verschiedenes Waldspielplatz: Es wird beantragt, dass mit dem Projekt "Waldspielplatz" im nächsten Jahr begonnen wird. Betriebsausflug: Es wird angefragt, warum das Gremium nicht zum diesjährigen Betriebsausflug der Gemeindeverwaltung eingeladen war. Aufgrund der gestiegenen Mitarbeiterzahl war ein Bus komplett ausgebucht. In den vergangenen Jahren haben nur wenige Mitglieder des Gremiums teilgenommen. Die logische Konsequenz wäre gewesen, einen zweiten Bus zu mieten, der nahezu leer geblieben wäre. Daher wurde in diesem Jahr darauf verzichtet. Verkehrsspiegel Stöcklisstraße: Auf die Frage, warum auf einem Privatgrundstück ein Stromkasten angebracht werden kann, aber kein Verkehrsspiegel installiert wird, wird erklärt, dass die Anbringung eines Verkehrsspiegels nur mit Einverständnis des Eigentümers möglich ist Die Gefahrensituation wird bei der nächsten Verkehrsschau in Augenschein genommen. Breitbandausbau "graue Flecken": Der Kämmerer, Herr Abele, erläutert, dass Bundes- und Landeszuschüsse in diesem Zusammenhang verzögert ausgezahlt werden. Die Zuschüsse werden erst nach Abschluss und Überprüfung der Arbeiten vollständig überwiesen. Daher sind die Kommunen gezwungen, über einen längeren Zeitraum selbst Vorfinanzierung zu leisten. Für die Gemeinde Baindt bedeutet dies eine Vorfinanzierung von etwa fünf Millionen Euro. Unabhängig davon steht der nächste Schritt in der Planung des Breitbandnetzausbaus in den unterversorgten Gebieten an. Das Gremium erteilt den Auftrag zur Planung.[mehr]

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              - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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                - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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                  - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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                    Zuletzt geändert: 10.05.2021
                    Anlage_Bewerbungsschreiben_BF1_BA2_FINAL_2024_11_29.pdf

                    Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Bewerbungsschreiben für Bauinteressierte im Anliegerverfahren Bei konkretem Interesse an einem Bauprojekt im Fischerareal in der Gemeinde Baindt bitten wir Sie, dieses Bewerbungsschreiben auszufüllen und spätestens bis zum 11.03.2025 um 11:00 Uhr an uns zurückzusenden. Das Bewerbungsschreiben gliedert sich in zwei Bausteine: die Abfrage Ihrer Daten (Punkte A. bis C.) sowie eine beigefügte Beschreibung Ihres Projekts (siehe Punkt D.). Diese Unterlagen zusammen ergeben Ihre konkrete Bewerbung. A. Kontaktdaten (bei Gruppen: Ansprechpartner/in) Name, Vorname _______________________________________________________________ Straße, Nr. _______________________________________________________________ PLZ, Ort _______________________________________________________________ Telefon tagsüber _______________________________________________________________ E-Mail _______________________________________________________________ Wir sind als Bauträger an einem Grundstück interessiert Wir sind als Baugemeinschaft/Genossenschaft o.Ä. an einem Grundstück interessiert Wir sind als privater Einzelbauherr an einem Grundstück interessiert Sonstiges: __________________________________________________________________________ B. Projektdaten (ungefähre Angaben sind ausreichend) Projektname (falls schon vorhanden): _____________________________________________________ gewünschte Größe: Es kann sich auf einen, auf zwei oder nur auf Teile von Baukörpern beworben werden. Wir sind an einem Baukörper interessiert Wir sind an zwei Baukörpern interessiert Wir sind an einer Teilfläche eines Baukörper interessiert Bei Interesse an einer Teilfläche ist die gewünschte Gebäudelänge in einem Korridor angeben: _____________________________ m von bis Die Vergabe einer Teilfläche ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein anderes Projekt sich um die restliche Fläche bewirbt. Fischerareal – Bewerbungsschreiben Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 2 voraussichtliche Anzahl der Einheiten: Anzahl Wohneinheiten: _________ ggf. Anzahl Gewerbeeinheiten: _________ bevorzugte Lage(n) gemäß Abbildung 2 des Exposés: __________ __________ __________ Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Wir suchen keine weiteren Projektpartner. Wir suchen weitere Projektpartner / Gruppenmitglieder. Bitte nehmen Sie uns in die – für alle Interessenten einsehbare – Kontaktbörse im Netz auf. Mit der Veröffentlichung der Kontaktdaten (aus A.) sind wir einverstanden. C. Beschreibung Ihres Projektes Was sind die Besonderheiten des Konzepts? Was zeichnet das Projekt aus? Um über die vorab genannten Fakten hinaus Ihr Konzept bereits hinsichtlich seiner Qualitäten und möglichen Vorzüge einschätzen zu können, beschreiben Sie es bitte in einem Bewerbungskonzept. Nutzen Sie dies bitte zur Werbung in eigener Sache. Das Bewerbungskonzept Ihres Projektes sollte plausibel und realistisch sein, es wird bei einer Reservierungszusage zu deren Bestandteil. Bitte beachten Sie die geforderten Bestandteile einer vollständigen Bewerbung, um gewertet werden zu können, muss sie auch die Mindestanforderungen erfüllen. Beides wird in der Anlage „Anliegerauswahl“ beschrieben. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht notwendig – auch Vorplanungen werden nicht erwartet. Auch die Auswahlkriterien für die Anliegervergabe sind in der Anlage „Anliegerauswahl“ beschrieben. Bitte vermerken Sie hier, wie viele Dateien Sie als Bewerbungskonzept dem Bewerbungsschreiben als Anlage beifügen: ______ Dateien Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte bis zum 18.02.2024 um 11.00 Uhr an die verfahrensleitende Stelle: Gemeinde Baindt Frau Petra Jeske Frau Nicole Gerhardt T 0 75 02-94 06-51 T 0 75 02-94 06-26 E p.jeske@baindt.de E n.gerhardt@baindt.de Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Durch die Unterschrift wird das Einverständnis mit dem Ausschreibungsverfahren einschließlich des Tiefgaragenkonzeptes bestätigt. ________________________________ _____________________________________ Ort, Datum Unterschrift (Ansprechpartner/in aus Punkt A.) mailto:n.gerhardt@baindt.de[mehr]

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