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Innovation als Geschäftsidee

Innovationen helfen nicht nur bestehenden Unternehmen, sich am Markt zu behaupten. Sie können auch für Einzelpersonen eine Chance sein. Oft werden Unternehmen überhaupt erst aus einer Innovationsidee heraus gegründet oder auf deren Grundlage weitergeführt. Für folgende Adressaten kann eine Innovation als Geschäftsidee besonders interessant sein: Unternehmensgründerinnen oder -nachfolgerinnen und Unternehmensgründer oder -nachfolger Ob Sie ein Unternehmen gründen oder ein bestehendes übernehmen und eventuell verändert weiterführen möchten - es ist nicht leicht, am Markt Fuß zu fassen oder Marktanteile zu behalten. Innovative Geschäftsideen sind ein Weg, um sich von Konkurrenzunternehmen abzuheben. Einerseits können Sie bestehende Marktsegmente dahingehend beobachten, in welchen Bereichen Verbesserungen möglich wären, denn nicht immer ist eine ganz neue Idee notwendig. Andererseits sollten Sie versuchen, Marktnischen zu finden, die Sie mit innovativen Produkten und Dienstleistungen bedienen könnten. Eine scheinbar gute Geschäftsidee reicht nicht aus, um als Unternehmerin oder Unternehmer erfolgreich zu sein. Tipp: Das Wirtschaftsministerium fördert innovative Start-up-Unternehmen mit dem Innovationsgutschein Hightech Start-up. Es werden dabei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, aber auch Materialaufwendungen im Rahmen des Prototypenbaus bezuschusst. Der Innovationsgutschein B Hightech soll vor allem der Frühphasenförderung von Hightech-Unternehmen dienen, um diese schnell an Absatzmärkte und eine Unternehmensfinanzierung heranzuführen. Auch die EU fördert hochinnovative Unternehmen mit verschiedenen Förderprogrammen im Rahmenprogramm Horizont Europa. Im EIC Accelerator-Programm können beispielsweise bis zu 2,5 Mio. Euro europäische einzelbetriebliche Förderung sowie Beteiligung bis 15 Mio. Euro beantragt werden. Unterstützung bei der Beantragung europäischer Fördermittel finden Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Baden-Württemberg über die Webseite Innocheck BW unter vertiefende Informationen. Hier finden Sie auch einen Fragebogen zu konkreten Innovationsvorhaben, um sie auf ihre Förderfähigkeit in den verschiedenen Programmen zu prüfen (gefördert durch das Wirtschaftsministerium). Studierende, Absolventinnen und Absolventen, Mitarbeitende an Universitäten ("Spin-offs") Wenn Sie noch studieren und sich vorstellen können, später ein Unternehmen zu gründen, sollten Sie bereits vor Ihrem Abschluss überlegen, in welche Richtung Ihre selbständige Tätigkeit gehen könnte. Informieren Sie sich so früh wie möglich darüber, welche Möglichkeiten es an Ihrer Universität gibt, an Forschungsprojekten teilzunehmen. Forschungsprojekte, an denen Sie als Studierende, Absolventinnen oder Absolventen oder Angestellte einer Universität mitarbeiten, enthalten nicht selten auch die Möglichkeiten für "Spin-off"-Gründungen. Spin-offs sind Unternehmensgründungen durch Studierende, Absolventinnen und Absolventen oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Kompetenzen aus Forschungsprojekten, die im Einvernehmen mit der betreffenden Hochschule oder Forschungseinrichtung gegründet werden. Spin-offs können auch entstehen, wenn ein Unternehmen auf der Suche nach einer technologischen Lösung an eine Forschungseinrichtung herantritt. Spin-offs bieten neue Produkte und Dienstleistungen an und sorgen damit für die schnelle Verbreitung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse in der Wirtschaft. Sie spielen eine wichtige Rolle beim Technologietransfer zwischen Forschung und Wirtschaft und beschleunigen den technologischen Wandel. In Spin-offs finden häufig weitere Forschungsaktivitäten statt. Gleichzeitig haben Gründerinnen und Gründer von Spin-offs meist eine Vielzahl von Kontakten zu Forschungseinrichtungen. Diese Kontakte und die daraus entstehenden Netzwerke sind ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Sie können für die weitere Entwicklung des Unternehmens sehr nutzbringend sein und bieten vor allem Ansatzpunkte für weitere gemeinsame Forschungsprojekte sowie für die Gewinnung hochqualifizierter Mitarbeitender. Auf diese Weise können Spin-offs ein hohes Innovationsniveau und damit einen wesentlichen Vorsprung gegenüber Konkurrenzunternehmen erreichen. In den meisten Fällen werden Spin-offs aufgrund von wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet, die während des Hochschulstudiums gewonnen wurden. Um diese Entwicklung zu unterstützen, haben viele Hochschulen eigene Netzwerke oder Zentren zur Unterstützung von Existenzgründungen aus Hochschulen geschaffen. Das Angebot reicht von Lehrveranstaltungen über Beratungsangebote bis hin zur Bereitstellung von Räumlichkeiten. Tipp: Auch die unterschiedlichen Fördermaßnahmen für Unternehmensgründungen können für Gründerinnen und Gründer von Spin-offs infrage kommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie fördert beispielsweise im Rahmen des Programms "EXIST - Existenzgründungen aus der Wissenschaft" Studierende, wissenschaftliche Mitarbeitende und Absolventinnen und Absolventen an Hochschulen, die aus einer innovativen Idee heraus ein Unternehmen gründen wollen. Für Spin-offs, die bereits die Gründung erfolgreich gemeistert haben, kann sich eine EIC Transition-Förderung anbieten: Die EU fördert hier im Rahmen von Horizont Europa Einzelunternehmen oder kleine Konsortien, die Ergebnisse aus EU-geförderten Vorprojekten aus dem Labor bis zu einem Demonstrator vorantreiben wollen, mit bis zu 2,5 Mio. Euro. Erfinderinnen und Erfinder Sie nehmen an, dass Sie etwas erfunden haben, das sich wirtschaftlich verwerten lässt? Dann sollten Sie als Erstes überlegen, wie Sie Ihre Erfindung am besten schützen lassen. Gewerbliche Schutzrechte sind die wirksamste Möglichkeit zu verhindern, dass Ihre Erfindung widerrechtlich benutzt wird. Was nicht geschützt ist, können alle verwerten! Welche Schutzrechte es gibt und wie Sie vorgehen sollten, wenn Sie glauben, eine verwertbare Erfindung gemacht zu haben, können Sie im Kapitel "Innovationen schützen (Patente, Marken, Muster)" und den dazugehörigen Verfahrensbeschreibungen nachlesen. Überlegen Sie danach, wie Sie Ihre Erfindung verwerten wollen. Nicht immer muss eine Idee gleich zur Gründung eines Unternehmens führen. Folgende weitere Möglichkeiten der Ideenverwertung gibt es: Sie können Ihre Idee oder Erfindung in Ihrem Unternehmen verwerten - entweder alleine oder in Kooperation mit einem anderen Unternehmen. anderen eine Lizenz an Ihrer Erfindung übertragen (das heißt, ein anderes Unternehmen zahlt Ihnen Lizenzgebühren, um Ihre Erfindung in einem von Ihnen festgelegten Umfang nutzen zu dürfen). die gesamte Erfindung (das heißt, das Patent an sich sowie gegebenenfalls das zugehörige Know-how) an Dritte verkaufen. Damit gehen alle damit verbundenen Rechte auf diese über. Tipp: In jedem Fall sollten Sie eine Erfindererstberatung in Anspruch nehmen. Diese wird im Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg und bei weiteren Erfinderberatungsstellen in Baden-Württemberg kostenlos von Patentanwältinnen und Patentanwälten angeboten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs einer Straußwirtschaft haben Sie gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Beispielsweise müssen die Räume, in denen Sie die Straußwirtschaft betreiben wollen, nach der Landesbauordnung, der Arbeitsstättenverordnung und der Gaststättenverordnung dafür geeignet sein. Der Ausschank ist beispielsweise nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs liegen. Zusätzliche Räume dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen angemietet werden. Es dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein. Wenn Sie den Außenbereich vor der Straußwirtschaft nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Die Öffnungszeiten Ihrer Straußwirtschaft richten sich ebenfalls nach gesetzlichen Vorgaben. In allen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg müssen Sie Sperrzeiten einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen. Die Ordnungsbehörden achten bei ihren Kontrollen besonders darauf, dass Sie die Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz erfüllen. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen Sie nur aufstellen, wenn Sie die dazu erforderliche Erlaubnis eingeholt haben. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Achten Sie auf die Anforderungen für die Benutzung von Schankanlagen und Schankgefäßen sowie Hygienevorschriften. Ihr Personal, das mit der Herstellung, Behandlung oder Ausgabe von Lebensmitteln wie Fleisch, Fisch oder Eiprodukten beschäftigt ist, benötigt beispielsweise eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vom zuständigen Gesundheitsamt. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass Sie die Lärmschutzbestimmungen einhalten. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Speiseabfälle werden in der Regel über spezielle Verwerter entsorgt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unterstützung für Pflegeeltern

Beratung durch das Jugendamt Sie werden während des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt begleitet und unterstützt. Neben Fragen der Erziehung und Beziehungsgestaltung können auch rechtliche Themen Gegenstand der Unterstützung sein. Sie können allgemeine Leistungen in Anspruch nehmen, die die Erziehung in der Familie fördern, beispielsweise Erziehungsberatung. Seminare und Fortbildungsveranstaltungen In vielen Fällen bieten die Jugendämter spezielle Fortbildungsveranstaltungen an. Diese sind oft kostenlos. In manchen Kreisen können Sie auch Supervision in Anspruch nehmen. Pflegegeld Wenn Sie ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, stellt das Jugendamt auch seinen notwendigen Lebensunterhalt sicher. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes. Beihilfen Neben diesem monatlichen Pflegegeld können Sie Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe beantragen, beispielsweise für die Erstausstattung und bestimmte Ereignisse. Für besonders betreuungsbedürftige oder kranke Kinder können Sie mit dem Jugendamt auch zusätzliche Leistungen vereinbaren, beispielsweise bei Verhaltensauffälligkeiten oder Allergien. Kindergeld Kindergeld erhalten Sie als Pflegeeltern nur, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. In diesem Fall wird Ihnen ein Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet. Lohnsteuerkarte Pflegekinder, die sich dauerhaft in Vollzeitpflege in Ihrem Haushalt befinden, sind Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal sind das Bestehen eines familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Verhältnisses zwischen Ihnen und dem Kind sowie der Nachweis, dass Sie Unterhalt durch Ihre Erziehungs- und Pflegeleistung erbringen. Steuerpflicht Hat das Jugendamt das Pflegekind vermittelt, sind die erhaltenen Pflegegelder steuerfrei. Elternzeit Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit. Beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber. Erziehungsgeld erhalten Sie nicht, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalierte Pflegegeld sicherstellt. Renten- und Unfallversicherung Sie sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist. Sie haben daneben einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeiten in der EU

Wenn Sie Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind, haben Sie das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten müssen Sie lediglich im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sein. Überschreitet die Aufenthaltszeit drei Monate, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anmelden. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass Sie Nachweise für Ihre Freizügigkeitsberechtigung vorlegen. Grundsätzlich können Sie als Unionsbürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sei es als Selbständiger oder Angestellter. Arbeitserlaubnis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Angestellte/r oder Selbständige/r zu arbeiten. Die Berufsinformationszentren halten Europamappen bereit, mit deren Hilfe Sie sich einen ersten Überblick über Ausbildungs-, Lebens- und Arbeitsbedingungen in einem anderen Land der EU verschaffen können. Sie enthalten unter anderem länderbezogene Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zur sozialen Sicherung. Das Bundesverwaltungsamt informiert über das europäische Ausland und viele andere Staaten in Form von Broschüren und Beilagen. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationsschriften mit allgemeinen Hinweisen für den Auslandsaufenthalt. Allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch bei den Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes. Sozialleistung und Sozialversicherung: Wer einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber im europäischen Ausland unterschreibt, unterliegt in der Regel dem dortigen Sozialversicherungssystem und den dazugehörigen Rechtsvorschriften. Die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Um die mit einem Wechsel des sozialen Versicherungssystems verbundenen Nachteile auszugleichen, wurden die nationalen Systeme innerhalb der EU als auch mit bestimmten Ländern (z.B. der Schweiz) durch sogenannte Koordinierungsverordnungen miteinander verbunden. Diese Koordinierung hat beispielsweise für die Rentenversicherung zur Folge, dass einmal erworbene Ansprüche durch eine Zusammenrechnung der in- und ausländischen Versicherungszeiten nicht verloren gehen. Über die Höhe der erzielten Rente im Ausland sollten Sie sich vorher informieren. Auch bei der Krankenversicherung gibt es einiges zu beachten. Für rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse und an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ältere Arbeitnehmer

Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann sich eine Reihe von Vergünstigungen aus den tariflichen Regelungen ergeben. Dazu zählen beispielsweise die Anpassung der Gehaltshöhe an Altersstufen, die Anzahl der Urlaubstage und verbesserter Kündigungsschutz. Ein großer Teil der Tarifverträge sieht eine Verdienstsicherung ab 50 oder 55 Jahren vor und schließt die ordentliche Kündigung ab einem bestimmten Lebensjahr aus. Allerdings setzen diese Bestimmungen meistens eine Betriebszugehörigkeit von 10, 15 oder 20 Jahren voraus. Bei der Arbeitssuche werden ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vielen Fällen mit Einstellungshemmnissen konfrontiert, z.B. dass ihnen junge Bewerberinnen oder Bewerber vorgezogen werden. Wenn Sie im Wettbewerb mit jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen, sollten Sie Ihre Vorzüge wie fundierte Kenntnisse und berufliche Erfahrung sowie Schlüsselqualifikationen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Arbeitsmoral und Teamfähigkeit in den Vordergrund rücken. Für Fort- und Weiterbildungen sollten Sie aufgeschlossen sein. Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen, kann die Agentur für Arbeit unter Umständen die Weiterbildungskosten übernehmen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem Betrieb mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern beschäftigt und über 45 Jahre alt sind. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Maßnahmenträger und die Bildungsmaßnahme von einer privaten fachkundigen Stelle zertifiziert sind. Dabei ist vorgesehen, dass Ihr Arbeitgeber weiterhin das Arbeitsentgelt zahlt und Sie für die Teilnahme an der Weiterbildung freistellt. Daneben gibt es eine Reihe von Unterstützungsleistungen, die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit infrage kommen: Arbeitslosengeld Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld berücksichtigt neben den Zeiten der Beschäftigung auch Ihr Alter. Je älter Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sind, umso länger können Sie üblicherweise Arbeitslosengeld beziehen. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Wenn Sie bestimmten Geburtsjahrgängen angehören, können Sie bei Arbeitslosigkeit bereits ab 60 Jahren eine Rente beziehen. Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Redaktionsstatut_Baindt_Stand_Januar_2024.pdf

Seite 1 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt § 1 Amtsblatt 1.1 Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Baindt ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde Baindt“. Es erscheint derzeit im Druck+Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Kornwestheim in der Regel wöchentlich mit ca. 50 Ausgaben im Jahr. Erscheinungstag ist in der Regel Freitag, an Feiertagen der vorhergehende Werktag. Abweichungen sind mit Zustimmung der Ge- meindeverwaltung möglich. 1.2 Das Amtsblatt ist das durch Satzung bestimmte amtliche Bekanntmachungsorgan der Ge- meinde Baindt und dient der Information der Bevölkerung. Es ist nicht Teil der Meinungs- presse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rech- nung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup o- der ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchen- gemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. 1.4 Die Artikel und Veröffentlichungen nach § 3 und § 4 dieses Redaktionsstatutes sind der Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG über das Onlineportal www.wagneronlinesen- den.de zuzusenden. § 2 Inhalt 2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe des Redaktionsstatuts veröffentlicht: a. Öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen und sonstige Informationen der Ge- meinde Baindt, ihrer Organe und Einrichtungen Seite 2 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) b. Bekanntmachungen und Pressemitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen mit Zuständigkeitsbezug nach Baindt c. Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen, insbe- sondere der Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen d. Berichte, Ankündigungen und sonstige Nachrichten der örtlichen Kirchen- und Religionsge- meinschaften e. Berichte, Veranstaltungshinweise und sonstige Informationen der örtlichen Vereine und ver- einsähnlichen Organisationen mit örtlichem Bezug zur Gemeinde Baindt und nicht erwerbs- wirtschaftlicher Zielsetzung f. Berichte, Ankündigungen örtlicher politischer Parteien und Gruppierungen/Fraktionen nach Maßgabe Ziffer § 4 g. Veranstaltungshinweise, Berichte und sonstige Informationen der örtlichen und für Baindt zuständigen weiterführenden Schulen und Bildungseinrichtungen h. sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme der Punkte a- h entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall. i. im Anzeigenteil: Zur Deckung der Kosten des Amtsblatts dürfen gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen veröffentlicht werden. Für Anzeigen gelten die Preise des Verlags. Dieser entscheidet auch über Annahme oder Ablehnung nach seinen betrieblichen Gegebenheiten und im Sinne dieses Redaktionsstatutes. Für den Inhalt nicht gewerblicher Anzeigen ist insbesondere unzulässig, Texte, die wegen ihres Inhaltes im redaktionellen Teil nicht veröffentlicht werden können, in Form von Anzei- gen zu veröffentlichen. Anzeigen dürfen nicht gesetzeswidrigen Inhaltes sein, sich gegen Personen oder Personengruppen richten, oder sich gegen die Interessen der Gemeinde Baindt richten. Anzeigen müssen direkt beim Verlag eingereicht werden. § 3 Allgemeine Grundsätze 3.1 „Ankündigungen“ im Sinne des Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltun- gen oder Ereignisse. „Berichte“ sind Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf statt- gefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte. 3.2 Beiträge müssen einen örtlichen Bezug haben, knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte in direkter oder indirekter Art enthalten. Beiträge auswärtiger Ver- eine und Organisationen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ankündigungen von Seite 3 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) überörtlichen Institutionen, in denen Einwohner der Gemeinde vertreten sind, können im Einzelfall zugelassen werden. 3.3 Sämtliche Berichte sind kurz, sachlich, prägnant und auf Deutsch zu formulieren. Die Ver- fasser haben auf korrekte Rechtschreibung zu achten. Für den Inhalt ist der im Redaktions- system registrierte Nutzer verantwortlich. Berichte werden ein- mal und auch nur an einer Stelle im Amtsblatt veröffentlicht. Tabellen mit Spielständen werden nicht veröffentlicht. 3.4 Stellungnahmen und Schlagabtausch zu partei- und ortspolitischen Themen sind im Amts- blatt nicht vorgesehen. In erster Linie hat das Amtsblatt die Aufgabe, auf örtliche Veranstal- tungen hinzuweisen. 3.5 Veranstaltungen können auf der Titelseite bzw. vor Veranstaltungsbeginn in der eigenen Rubrik veröffentlicht werden. 3.6 Zusätzlich dürfen pro Ausgabe und Rubrik zwei Bilder, das sich auf den Text bezieht, veröffentlicht werden. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, in Ausnahmefällen auch mehrere Bilder zuzulassen. Unscharfe und qualitativ minderwertige Fotos können nicht be- rücksichtigt werden. Es gelten die Qualitätsanforderungen des Verlags, z.B. nur Bildfor- mate in: .jpg; .jpeg; .png; .tif; .pdf. Die Bilder müssen mit dem Namen der Verantwortli- chen/des Fotografen versehen sein. Bei Vereinsjubiläen können abweichende Regelun- gen getroffen werden. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin oder ihr Vertreter im Amt. Die Bildkontingente gelten nicht für die Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung. 3.7 Das Amtsblatt wird einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Deshalb gelten fol- gende datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Im Feld „Bildunterschrift“ in der Eingabe- maske ist der Urheber des Fotos stets anzugeben, Beispiel: „Foto: Verein“ oder „Foto: Max Mustermann“. Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutz- rechte u.ä.). Insbesondere darf Bild- und Textmaterial aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht für Berichte zur Veröffentlichung im Amtsblatt verwendet werden. 3.8 Für Ankündigungen von Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung kann die Titelseite bei der Gemeindeverwaltung reserviert (mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung) wer- den, sofern diese nicht von der Gemeindeverwaltung in Anspruch genommen wird. Bei- träge von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen werden jedoch nicht berücksichtigt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, abschließend über die Vergabe der Titelseite zu entscheiden. Seite 4 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) 3.9 Ausgeschlossen sind: a) Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten oder die geeignet sein können, die Ehre oder das Ansehen der Ge- meinde, ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen b) Leserbriefe c) Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen d) Beiträge, die gegen die Interessen der Gemeinde Baindt gerichtet sind e) Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen, Einzelper- sonen oder Personenvereinigungen, im privaten wie im öffentlichen Bereich, zum Inhalt haben f) anonyme Schriftsätze g) Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Baindt stattfinden und auch keinen direkten Bezug zu Baindt haben h) Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit i) Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches. Davon ausgenommen sind örtliche Vereine und Institutionen. Glück- wünsche u.a. gehören in den Bereich „Private Anzeigen“, sind kostenpflichtig und werden daher nicht im Redaktionsteil abgedruckt. j) gewerbliche und private Anzeigen im redaktionellen Teil 3.10 Die Gemeinde behält sich vor, Beiträge aufgrund ihres Inhalts, Stils oder ihrer Schreibart (ohne Benachrichtigung an den Einsendenden) nur auszugsweise oder gar nicht zu veröf- fentlichen. § 4 Politische Parteien und Wählervereinigungen 4.1 Gemäß § 20 GemO Abs. 3 wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Ver- öffentlichungen stehen einzelne Rubriken für die einzelnen Fraktionen Verfügung. 4.2 Zulässig sind Ankündigungen und Kurzberichte von Veranstaltungen in Baindt sowie Bei- träge, die sich auf die Darstellung der eigenen Projekte beschränken, soweit diese einen örtlichen Bezug haben. 4.3 Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und die Interessen der Gemeinde verstoßen. 4.4 Berichte nach 2.1 e) sind reine Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen ebenso wie Veranstaltungen der Parteien, Wählervereinigungen und Gruppierungen, die jedermann Seite 5 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) zugänglich sind. Sie müssen zuvor angekündigt sein und in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Veranstaltungsraum stattfinden. Versammlungen in Privathäusern o. ä., der Allgemeinheit regelmäßig nicht zugänglichen Veranstaltungsorten, sind sowohl von der An- kündigung, als auch von der Berichterstattung im Amtsblatt ausgenommen. 4.5 Einladungen und Hinweise zu Wahlveranstaltungen dürfen neben den Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, auch seitens der politischen Ortsvereinigungen der Gemeinde Baindt im Amtsblatt unter der jeweiligen Rubrik im Bereich der Vereinsnachrichten veröffent- licht werden. Die Größe der Anzeige wird pro Ausgabe auf eine Viertelseite beschränkt. 4.6 Berichte über Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde sind nur gegen Berechnung im Anzeigenteil möglich. 4.7 Aus Gründen des für Amtsblätter geltenden Neutralitätsgebotes vor Wahlen sind Veröffent- lichungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ausgeschlossen („Karenzzeit“, vgl. § 20 Abs. 3 GemO). § 5 Wahlwerbung (im Anzeigenteil) 5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen Bürger der Ge- meinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. 5.2 Wahlanzeigen von Parteien und Wählervereinigungen dürfen nur innerhalb von vier Wo- chen vor einer Wahl veröffentlicht werden. Sie müssen sich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele beschränken und dürfen Angriffe auf politische Gegner nicht enthalten. Themen außerhalb des örtlichen Bereiches dürfen insoweit angesprochen werden. In die- sem Fall sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zu beachten. Auch Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken und darf weder Angriffe auf politische Gegner bzw. anderweitiger Dritte enthalten noch gegen die Gemeinde gerichtet sein. Eine Danksagung nach der Wahl ist zulässig. 5.3 Vor Bürgermeisterwahlen können Wahlanzeigen vor der in § 5.2 genannten Frist erfolgen, soweit sich die Anzeige ausschließlich auf den Kandidaten bezieht und keine Parteinen- nung erfolgt. 5.4 Beilagen politischer Parteien oder parteiähnliche Gruppierungen dürfen mit dem Amtsblatt nicht ausgetragen werden. Seite 6 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) § 6 Technische Abwicklung 6.1 Alle Berichte sind grundsätzlich über das Redaktionssystem über das Onlineportal www.wagneronlinesenden.de einzugeben. Die erforderlichen Zugangsdaten vergibt die Gemeindeverwaltung. Falls der Verfasser über keinen Internetanschluss verfügt, ist der Bei- trag elektronisch als .pdf fristgerecht an die Rathausredaktion einzureichen. 6.2 Abgabetermin ist dienstags um 21:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge einschließlich der Fotos im Internetredaktionssystem eingegeben sein. Sollte ein Hochladen nicht möglich sein, müssen alle Beiträge freitags bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwal- tung eingegangen sein. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Verspätet eingegangene Berichte können nicht berück- sichtigt werden. Anzeigen werden direkt dem Verlag übermittelt. Für Anzeigen gelten die vom Verlag festgelegten Zeiten. In Wochen mit Feiertagen kann der Redaktionsschluss vorverlegt werden; die Ankündigungen im Amtsblatt sind zu beachten. 6.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übli- che Umfang des redaktionellen Teils dies zulässt. § 7 Geltungsumfang Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzei- genteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden. § 8 Inkrafttreten Das Redaktionsstatut tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Baindt, den 23. Januar 2024 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 31.01.2024
    Rechte beim Kauf einer mangelhaften Sache

    Ist eine Sache, die Sie gekauft haben, mangelhaft, haben Sie folgende Rechte: Sie können zwischen Reparatur und Austausch der Sache wählen, oder nachrangig vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zudem können Sie Schadenersatz verlangen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist. Mangel Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei Übergabe den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und, wenn eine Montage durchzuführen ist, den Montageanforderungen entspricht. Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarten Eigenschaften hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung und den Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. Bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf, das heißt dem Kauf beweglicher Sachen zwischen Unternehmer und Verbraucher, kann von den objektiven Anforderungen vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens von einer bestimmten Abweichung in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Die Sache entspricht den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht. Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert. Besonderheiten bei Waren mit digitalen Elementen Bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf über eine Ware mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone mit Betriebssystem) ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn der Verkäufer nicht die Aktualisierungen bereitstellt, die im Vertrag vereinbart worden sind oder die der Verbraucher erwarten kann, der Verkäufer die Aktualisierungen zwar bereitstellt, der Verbraucher aber nicht hierüber informiert wird, die Ware nicht den Installationsanforderungen entspricht (die Installationsanforderungen sind den Montageanforderungen vergleichbar). Kenntnis vom Mangel beim Vertragsschluss Wenn Sie den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennen, können Sie den Mangel später nicht geltend machen. Ist Ihnen als Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, können Sie Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gilt aber nicht bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf. Besonderheiten Die Haftung des Verkäufers für einen Mangel kann vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist das aber nur sehr eingeschränkt möglich. Jedenfalls kann der Verkäufer sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Reparatur und Austausch Liegt ein behebbarer Sachmangel vor, können Sie von dem Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) verlangen. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, müssen Sie dem Verkäufer dafür eine angemessene Frist setzen. Lässt dieser die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern beziehungsweise Schadenersatz verlangen. Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, dem Verkäufer eine Frist zu setzen, wenn die Sache weder repariert noch ausgetauscht werden kann, der Verkäufer Reparatur und Austausch verweigert, beides für Sie unzumutbar ist, beides fehlgeschlagen ist (Austausch oder Reparatur gelten in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), oder eine Kombination der vorgenannten Fälle vorliegt (Beispiel: Die Sache kann nicht ausgetauscht werden und eine Reparatur ist fehlgeschlagen). Rücktritt vom Vertrag und Kaufpreisminderung Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Schadenersatz Ist eine Kaufsache mangelhaft, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verkäufer Ersatz für entstandene Schäden (z.B. Gutachterkosten, Schäden, die der mangelhafte Kaufgegenstand an Ihrem Eigentum verursacht hat) beziehungsweise für getätigte Aufwendungen (z.B. Transport- und Montagekosten) verlangen. Ihre Ersatzansprüche können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Ein Widerrufsrecht, bei dem Sie die Sache ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist dem Verkäufer zurückgeben können, besteht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (z.B. Haustürgeschäft ) oder einem Fernabsatzvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften . Garantie Wenn der Verkäufer oder eine Garantie (nicht zu verwechseln mit Gewährleistung, siehe oben) für die Eigenschaft oder Haltbarkeit der Sache übernimmt, stehen Ihnen als Käufer weitere Rechte zu. Dies gilt auch für die Garantie eines Dritten, beispielsweise des Herstellers. Die Bedingungen, unter denen Sie diese Rechte geltend machen können, ergeben sich aus der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung. Tipp: Bewahren Sie immer den Kassenbon auf. Damit können Sie nachweisen, dass, wann und bei wem Sie eine Sache gekauft haben. Sonderregelungen für den Verbrauchsgüterkauf Für den Verbrauchsgüterkauf gelten unter anderem noch folgende zusätzliche Regelungen: Zeigt sich innerhalb eines Jahres (bei Kaufverträgen über lebende Tiere und Kaufverträgen, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind: sechs Monaten), nachdem Sie eine Sache gekauft und mitgenommen haben, ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Mitnahme mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Verkäufer muss also beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Wird Ihnen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs eine zusätzliche Garantie gewährt, müssen die Garantieerklärungen einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müssen vor allem folgendes enthalten: einen Hinweis auf Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, vor allem die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers. Die Garantieverpflichtung gilt auch, wenn eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Arbeitsvertrag

    Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Er kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Achtung: Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies vor Beginn und vor jeder Verlängerung der Beschäftigung schriftlich (also mit handschriftlicher Unterschrift) vereinbaren, ansonsten gilt der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen Sie schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und der beschäftigten Person aushändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: der Name und die Anschrift der Vertragsparteien der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass er oder sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat, sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist, das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Erbringt der Arbeitgeber die Nachweise nicht form- und fristgemäß, kann es sich um eine Ordnungswirdigkeit handeln, die mit einem Bußgelb geahndet werden kann. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift wie folgt auzuhändigen: mit den Angaben nach Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die Niederschrift mit den übrigen Angaben spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Besonderheiten gelten für Beschäftigte, im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses oder die ihre Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Änderungen von wesentlichen Vertragsbedingungen sind an dem Tag schriftlich mitzuteilen, an dem sie wirksam werden. Die Angaben können zumindest teilweise ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen (z.B. aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Auch wenn eine Änderung der Vertragsbedingungen aufgrund einer solchen Regelung erfolgt, kann auf den Hinweis der Änderung teils verzichtet werden. Sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, der die o.g. Angaben enthält, besteht keine Verpflichtung diese zusätzlich schriftlich niederzulegen. Hinweis: Ein Verstoß gegen die - hier nur im Überblick darstellbaren Regelungen des Nachweisegsetzes - kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR geahndet werden. Bei der Erstellung des Arbeitsvertrags gilt grundsätzlich inhaltliche Gestaltungsfreiheit, allerdings eingeschränkt durch vorrangige Gesetze (z.B. Arbeitszeitgesetz), Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, soweit diese keine Abweichung zulasten des Beschäftigten zulassen. Sind Sie selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband, müssen Sie mindestens die tariflich ausgehandelten Bedingungen für alle gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter anwenden. Hinweis: Auch sonst können Sie an einen Tarifvertrag gebunden sein, wenn eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags, von dessen Geltungsbereich Sie erfasst sind, ausgesprochen wurde. Bei der Einstellung von neuem Personal ist es oftmals sinnvoll, zunächst eine Probephase zu vereinbaren. Sie soll dem Arbeitgeber und der beschäftigten Person die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen. In dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis erleichtert aufgelöst werden. Die Probezeitvereinbarung kann in zwei Arten durchgeführt werden: unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer ausdrücklichen Probezeit von bis zu sechs Monaten. Dabei kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Unabhängig davon gilt in Betrieben, mit in der Regel mehr als 10 Beschäftigten, das Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten, während der eine Kündigung nicht begründet werden muss. befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Probezeit als echtes Probearbeitsverhältnis. Dieses endet nach Zeitablauf automatisch. Die Befristung muss sich aus der schriftlichen Vereinbarung deutlich ergeben. Soll das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung weiter bestehen, ist grundsätzlich der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags erforderlich. Wird die Tätigkeit jedoch mit Wissen des Arbeitgebers stillschweigend fortgeführt, gilt es als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht der Arbeitgeber sofort widerspricht. Daher müssen Sie als Arbeitgeber der Arbeitsaufnahme des bisher befristet Beschäftigten widersprechen, sofern das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden soll. Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeberverband oder Ihrer berufsständischen Organisation wie z.B. der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer nach Mustern für Arbeitsverträge für Ihre Branche. Hinweis: Wenn Sie als Arbeitgeber die Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sehr detailliert im Arbeitsvertrag beschreiben, verringern Sie Ihre Möglichkeit, im Rahmen Ihres Weisungsrechts Arbeitsinhalte neu zu gestalten. Sie können beispielweise in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufnehmen, die Sie als Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer an verschiedenen Orten einzusetzen oder auch andere zumutbare und der jeweiligen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen. Eine solche Klausel muss jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingung transparent sein und darf keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers enthalten. Achtung: Änderungen im Arbeitsvertrag können Sie nicht einseitig beschließen. Dazu müssen Sie eine Änderungskündigung aussprechen, die ebenfalls sozial gerechtfertigt sein muss, sofern das Kündigunsschtzgesetz Anwendung findet.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Volljährigenadoption

    Sie dient dazu, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Erwachsenen herzustellen. Im Allgemeinen ist sie als schwache Adoption ausgestaltet. Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen. Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern. Hinweis: Die annehmende Person ist der angenommenen Person und ihren Kindern vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet. Die Adoption einer volljährigen Person setzt immer voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Annahme einer volljährigen Person ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden schon entstanden ist. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in der Familie des Annehmenden gelebt hat und rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung. Hinweis: Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlangt der Angenommene, wenn es sich um eine ausländische Person handelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Als besondere Form der Adoption im Erwachsenenalter sieht das Gesetz schließlich die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen wie für einen Minderjährigen vor (starke Adoption oder Volladoption). Diese ist dann möglich, wenn ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden bereits von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder auch angenommen werden soll (hierdurch sollen unterschiedliche Annahmeverhältnisse in einer Familie vermieden werden), der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat, der Anzunehmende das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners des Annehmenden ist oder der Adoptionsantrag schon zur Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden beim Amtsgericht gestellt wurde und es aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr zum Abschluss der Minderjährigenadoption gekommen ist. Lassen Sie sich in einem solchen Fall frühzeitig von der Notarin oder dem Notar über das Erfordernis neuer Antragstellungen und damit einhergehender Kosten beraten. Eine solche Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption darf nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Die Familiengerichte sind zuständig für die Adoptionsverfahren.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Stiftungsaufsicht

    Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörden. Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille der stiftenden Person auch dann beachtet wird, wenn diese keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann. Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechtsaufsicht, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht. Die Stiftungsbehörde achtet darauf, dass die Stiftungsorgane die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachten. Den Stiftungsorganen steht ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Stiftungsaufsicht soll möglichst beratend tätig werden. Einzelne Aufsichtsmittel der Stiftungsbehörde sind: Recht auf Unterrichtung Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Dieses Unterrichtungsrecht geht nur so weit wie der Zweck des Aufsichtsrechts und beschränkt sich auf einzelne Angelegenheiten. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Mitteilungspflicht Die Stiftung muss die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich der Stiftungsbehörde anzeigen. Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift der Stiftung der Stiftungsbehörde mitteilen. Anzeigepflicht Bestimmte Rechtsgeschäfte, die für den Bestand und die Aufgabenerfüllung der Stiftung von besonderer Bedeutung sind beziehungsweise sein können (Beispiele: Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken), sind der Stiftungsbehörde in der Regel im Voraus anzuzeigen. Dies gilt nicht für Familienstiftungen. Jahresrechnung Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Genehmigungspflicht Wesentliche Änderungen wie Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen oder die Auflösung einer Stiftung müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Beanstandung sowie Anordnung und Ersatzvornahme Rechtswidrige Maßnahmen der Stiftungsorgane können von der Stiftungsbehörde beanstandet werden. Rechtlich gebotene Maßnahmen, die von den Stiftungsorganen unterlassen werden, können von der Stiftungsbehörde angeordnet und ersatzweise durchgeführt werden. Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern Die Abberufung von Organmitgliedern ist das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht. Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung ist auch eine Neubestellung von Organmitgliedern möglich. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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