Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung Über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 6. Februar 1990, geändert am 7. Juni 2016 Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 7. Juni 2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Der Straßenanliegern obliegt es , innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneehäufungen zu Räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung ( § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahn gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen ( § 41 Abs.3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer ( § 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). § 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben ( § 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen, nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite ( § 41 Abs. 6 Straßengesetz). (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. § 3 Gegenstand der Reinigungs- , Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter. (3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen, sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze ist der Straßenanlieger für eine nach Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. (4) Friedhof-, Kirch – und Schulwege sowie Wander – und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. (5) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 4 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücke. § 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. (2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, sowie nicht besondere Umstände (Frostgefahr) entgegenstehen. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne der anderen Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. § 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf den restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sowie der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn bzw. am Rand der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tau Wetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumte Fläche vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. § 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. §7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr , sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich,, bei bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere a) Gehweg und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt; b) Gehweg und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt; c) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und weitere in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 EURO und höchstens 500 EURO und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 EURO geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Bürgermeisteramt Baindt geändert am 07.06.2016[mehr]
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