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Anlage_1_Satzung_zur_Änderung_der_Hauptsatzung.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 10. September 2024. aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg (GemO) folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: 1. § 4 Beschließender Ausschuss wird wie folgt geändert: Abs. 2 NEU: Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und sechs weiteren Mitgliedern des Gemeinderats BISHER: Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats 2. § 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses wird wie folgt geändert: Abs. 3 NEU: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 40.000 EURO im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 6.000 EURO, aber nicht mehr als 7.000 EURO im Einzelfall. BISHER: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 35.000 € im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 3.000 €, aber nicht mehr als 3.500 € im Einzelfall. 3. § 7 Bauausschuss wird wie folgt geändert: Abs. 1 Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: NEU: - Fahrzeugausschuss Abs. 2 In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bauausschuss über: NEU: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 40.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 7.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 BISHER: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 35.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 4. § 10 Zuständigkeiten wird wie folgt geändert: Abs. 2 Die Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. NEU: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 25.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 6.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000 EURO im Einzelfall BISHER: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan zum Betrag vom 15.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 3.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 3.000,- € im Einzelfall 5. Inkrafttreten Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Baindt tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 10. September 2024 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 11.09.2024
    Bestellung eines Vormunds durch das Gericht

    Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen. Dies gilt vor allem, wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird. Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag der verstorbenen Eltern vorhanden ist und darin eine Person oder ein Verein als Vormund benannt wurde, hat das Familiengericht grundsätzlich die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen. Sollten die Sorgeberechtigten verschiedene Vorschläge für einen Vormund hinterlassen haben, richtet sich das Familiengericht nach den Wünschen des zuletzt verstorbenen Elternteils. Ist kein Vormund in der letztwilligen Verfügung der Sorgeberechtigten benannt oder kann die benannte Person die Vormundschaft nicht übernehmen, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund aus. Unter mehreren geeigneten Personen wird der zukünftige Vormund insbesondere nach folgenden Kriterien ausgewählt: Wille des Mündels familiäre Beziehungen des Mündels persönliche Bindungen des Mündels Religion und kultureller Hintergrund des Mündels wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Eltern Lebensumstände des Mündels Im Verfahren zur Bestellung des Vormundes werden die Verwandten, grundsätzlich der Mündel und das Jugendamt angehört. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch ein Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Nach Möglichkeit erhalten Geschwister den gleichen Vormund. Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Das nennt man "Mitvormundschaft". Der Mitvormund hat gegenüber dem Mündel die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Vormund.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Mobbing und Stalking

    Für Betroffene von Mobbing oder Stalking gibt es folgende Möglichkeiten, Hilfestellung zu erhalten: Mobbing Bei Mobbing handelt es sich um einen Konflikt, beispielsweise am Arbeitsplatz (unter Kolleginnen beziehungsweise Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden), bei dem die angegriffene Person unterlegen ist und systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt von einer Person oder mehreren Personen mit dem Ziel der Ausgrenzung angegriffen wird. Wenn Sie als angegriffene Person dies als Diskriminierung erleben, versuchen Sie, möglichst früh zu reagieren und den Täterinnen oder Tätern Grenzen zu setzen. Sie können sich auch an den Betriebs- oder Personalrat wenden, der das Gespräch für Sie führen kann. Sollte dies nicht zu einer Veränderung des Verhaltens der Täterin oder des Täters führen, lassen Sie sich von Fachleuten beraten. Unter 0711 892 44 300 erreichen Sie die Konflikthotline Baden-Württemberg. Dort erhalten Sie telefonische Erstberatung, wenn Sie von Mobbing oder Konflikten am Arbeitsplatz betroffen sind. Sollten Sie sich von Kolleginnen beziehunsweise Kollegen oder Vorgesetzten geärgert oder bei Ihrer Arbeit behindert fühlen, muss dies nicht gleich Mobbing sein. Nichtsdestotrotz kann ein klärendes oder beratendes Gespräch mit den genannten Stellen oder den Personen selbst Ihnen in diesen Situationen helfen. Stalking Stalking bezeichnet eine bewusste und wiederholte, länger andauernde Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer Person, die klar unerwünscht und grenzverletzend ist. Dazu zählt beispielsweise das Beobachten und Nachstellen, Telefonterror, die Kontaktaufnahme über andere Personen und das Zusenden unerwünschter Geschenke. Der Straftatbestand Nachstellung ("Stalking", § 238 StGB) stellt das beharrliche Verfolgen, Belästigen oder psychische Terrorisieren eines Mitmenschen unter Strafe.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

    Durch das Gesetz werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert. Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität. Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Vorhabenträger des ÖPNV/SPNV und sonstige Verkehrsunternehmen Höhe und Umfang der Förderung: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten . Bei folgenden Vorhaben kann eine erhöhte Förderung in Höhe vonbis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt werden: Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV Vorhaben im Interesse eines Aufgabenträgers des SPNV Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten Welche Kosten zuwendungsfähig sind, ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt; für Planungskosten mit Vorhabenbezug wird eine Planungskostenpauschale gewährt. Die Planungskostenpauschale beträgt 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten; bei Anträgen, die bis zum 31.12.2021 gestellt werden, wird eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt. Bei erheblichen Kostensteigerungen in Härtefällen ist eine Nachbewilligungen möglich. Zuständige Behörde: das örtlich zuständige Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) Verfahren: Für eine Förderung muss das Vorhaben zunächst in ein vom Verkehrsministerium mindestens jährlich aufgestelltes Förderprogramm aufgenommen worden sein. Anmeldefrist für die Aufnahme beim zuständigen Regierungspräsidium: 31.10. in den Bereichen ÖPNV und Straßenbau 30.09. im Bereich Rad- und Fußverkehr Seit 2020 besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer unterjährigen Programmaufnahme. Nach Aufnahme in das Landesprogramm kann auf Antrag eine Zuwendung gewährt werden. Die Einzelheiten des Förderverfahrens unterscheiden sich in den verschiedenen Förderbereichen und werden untergesetzlich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Teilzeitbeschäftigung

    Wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern möchten, müssen Sie dies mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Der Antrag soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Auch mit befristeten Arbeitsverträgen und geringfügig Beschäftigte können Sie einen Antrag stellen. Der Arbeitgeber muss Ihnen seine Entscheidung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Er kann Ihren Wunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hinweis: Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag berechtigt abgelehnt, können Sie nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen. Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen einseitig ändern. Wenn Sie in Teilzeit gegangen sind, haben Sie keinen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle. Bei gleicher Eignung muss Ihr Arbeitgeber Sie aber bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugen. Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Hinweis: Als Teilzeitbeschäftigter haben Sie Anspruch auf zumindest anteilige Zahlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Brückenteilzeit: Bei der Brückenteilzeit können Sie für eine bestimmte Zeit Ihre Arbeitszeit verringern und danach wieder zu ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren. Das ist anders als bei der "normalen" Teilzeit, bei der die Arbeitszeit dauerhaft verringert wird. Ihren Antrag müssen Sie mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Arbeitslosmeldung und Geldleistungen

    Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Ihrer Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Hinweis: Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung. Lediglich bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gilt die Pflicht zur Meldung nicht. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, sich jederzeit Arbeit suchend zu melden, wenn Sie eine neue Stelle suchen. Je früher Sie sich Arbeit suchend melden, desto früher kann Ihnen die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein. Wenn Sie außerdem Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Oftmals kann diese bereits mit der Arbeitsuchendmeldung vorgenommen werden. Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben - oder ist dieses voraussichtlich nicht ausreichend, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern - können Sie Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, der jeweils zuständigen Stelle alle Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Nebenverdienst) mitzuteilen. Abfindungen oder ähnliche Geldleistungen, die Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken. Eine verspätete Arbeitslosmeldung, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass eine Sperrzeit eintritt. Für die Dauer der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Sind Sie verheiratet, kann für die Dauer der Arbeitslosigkeit auch ein Wechsel der Steuerklasse infrage kommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist unter anderem von Ihrer eingetragenen Steuerklasse abhängig. Bitte informieren Sie sich vor einem Wechsel der Steuerklasse bei Ihrer Agentur für Arbeit über die möglichen Auswirkungen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Produktsicherheit im Rahmen der Marktüberwachung

    Was sind Produkte? Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind und für die Verwendung durch Verbraucherinnen und Verbraucher oder im gewerblichen Kontext bestimmt sind. Welches Ziel hat die Produktsicherheit? Oberstes Ziel ist ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Verbraucher und Beschäftigte. Darüber hinaus sollen die Rechtsvorschriften einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Maschinen Maschinen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst neben Maschinen im engeren Sinne auch Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Persönliche Schutzausrüstungen Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Verordnung) entsprechen. Zu PSA zählen beispielsweise Schnittschutzhosen, Atemschutzmasken oder Fahrradhelme. Elektrische Betriebsmittel Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU entsprechen. Die Richtlinie gilt für sämtliche elektrischen Betriebsmittel, die für eine Nenn-Betriebsspannung zwischen 50 und 1.000 Volt Wechselstrom bzw. 75 und 1.500 Volt Gleichstrom ausgelegt sind. Spielzeug Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG entspricht. Diese Richtlinie gilt für Produkte, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Hierzu zählen beispielsweise neben Teddybären und Puppen auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Teddybären oder ein Schlafsack in der Form eines Spielzeugs mit weicher Füllung. Für die Überwachung der Sicherheit von Produkten ist die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen zuständig.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Studium in Baden-Württemberg

    Entscheidungshilfen, wie Sie den zu Ihnen passenden Studiengang finden und welche Studienform Ihren Vorstellungen am besten entgegenkommt, erhalten Sie über das Portal www.studieren-in-bw.de beziehungsweise durch Beratungsgespräche an den Studienberatungsstellen der Hochschulen oder bei einer Berufsberaterin oder einem Berufsberater der Agentur für Arbeit. Der landesweite Orientierungstest der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bietet Studieninteressierten Unterstützung bei der Studienwahl. Für Lehramtsstudierende gibt es bereits einen speziell auf den Lehrerberuf ausgerichteten Onlinetest. Sie finden die Links zu den Testangeboten in den vertiefenden Informationen. Hinweis: Diese Tests dienen als Nachweis für die Durchführung des Studienorientierungsverfahrens und werden der Bewerbung um einen Studienplatz beigelegt. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob die Hochschule, bei der Sie sich bewerben, das Teilnahmezertifikat des Orientierungstests als Nachweis akzeptiert. Tipp: Einen Überblick über die Studienlandschaft in Baden-Württemberg können Sie sich auch online unter www.studieren-in-bw.de verschaffen. Adressen von Beratungsstellen, Broschüren und weiterführende Informationen außerhalb Baden-Württembergs finden Sie außerdem auf den Internetseiten "Studien- und Berufswahl", dem gemeinsamen Onlineauftritt der Länder und der Bundesagentur für Arbeit sowie im Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz. Das Land Baden-Württemberg bietet: 9 Universitäten 6 Pädagogische Hochschulen 23 Fachhochschulen, davon 4 verwaltungsinterne Fachhochschulen 5 Musikhochschulen 3 Hochschulen für Kirchenmusik 2 Kunstakademien 1 Hochschule für Gestaltung 1 Duale Hochschule mit 9 Standorten und 3 Außenstellen 1 Filmakademie 1 Popakademie 1 Akademie für Darstellende Kunst 26 private Hochschulen mit staatlicher Anerkennung Innerhalb dieser Einrichtungen wird eine moderne Ausbildung in zahlreichen Studienfächern und Studienbereichen von A wie Archäologie bis Z wie Zahnmedizin angeboten. Die Theorie- oder Praxisanteile im Studium variieren je nach Studiengang und dementsprechend werden in den verschiedenen Studiengängen unterschiedliche Abschlüsse verliehen. Ausländische Studieninteressierte finden Informationen über die Hochschullandschaft und Studienbedingungen in Baden-Württemberg im Onlineauftritt "Study-Guide".[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Fachdienste des Integrationsamtes

    Die Behinderungsarten, beruflichen Tätigkeiten und Arbeitsplatzbedingungen sind vielfältig. Das Integrationsamt hat deshalb Fachdienste eingerichtet. Integrationsfachdienste beraten und unterstützen besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis. Zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste gehören vor allem Schwerbehinderte Menschen mit einem besonderem Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen und hierbei besonderer Unterstützung bedürfen sowie schwerbehinderte Schulabgängerinnen und Schulabgänger. Aufgaben Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienste sind entweder Spezialisten für bestimmte Behinderungsarten, zum Beispiel Fachdienste für Hörgeschädigte, Blinde, Suchtkranke oder befassen sich unabhängig von der Art der Behinderung mit einem bestimmten Aufgabenbereich innerhalb der beruflichen Teilhabe. Der technische Beratungsdienst hat vor allem die Aufgabe, behinderungsgerechte Arbeitsplätze in Betrieben und Dienststellen zu ermitteln, Arbeitsplätze und Arbeitsumfeld durch Vorschläge zu technischen/organisatorischen Maßnahmen (wie Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Einsatz technischer Arbeitshilfen) an die Behinderung des Mitarbeiters anzupassen, bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen mitzuwirken, die eingestellt werden oder die innerbetrieblich umgesetzt werden müssen, schwerbehinderte Menschen bei der behinderungsgerechten baulichen Gestaltung ihrer Wohnungen ) und der behinderungsgerechten Ausstattung ihrer Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeughilfe) zu unterstützen sowie Seminare und Bildungsangebote für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte, Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers und andere mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in den Betrieben und Dienststellen befasste Mitarbeiter durchzuführen Weitere Aufgaben sind fachtechnische Hilfestellungen bei der Schaffung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Menschen, wie zum Beispiel Werkstätten für behinderte Menschen oder Schulen. Der Technische Beratungsdienst wirkt an der Entscheidung des Integrationsamtes über die finanziellen Leistungen zur Teilhabe mit. Im Kündigungsschutz nimmt er für seinen Bereich gutachterlich zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten Stellung. Dies gilt, soweit dabei Fragen vor allem der Ergonomie, der Arbeitsplatzeignung, -gestaltung und -schaffung, der beruflichen Qualifikationsanforderungen alternativer Arbeitsplätze zu klären sind.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Das richtige Unternehmen finden

    Wenn Sie ein bestehendes Unternehmen übernehmen wollen, sollten Sie sich im Vorfeld darüber im Klaren sein, welches Unternehmen Sie konkret suchen. Die Klärung beispielsweise folgender Fragestellungen kann Ihnen dabei helfen: In welcher Branche suchen Sie ein Unternehmen? Orientieren Sie sich an der Branche, in der Sie bereits berufliche Erfahrungen gesammelt haben. Stellen Sie fest, ob Sie alle Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die möglicherweise für die Führung eines Betriebs notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die bestandene Meisterprüfung im Handwerk, Fachkundeprüfungen für Bewachungsdienste oder spezielle Kammerzulassungen für freiberuflich Tätige, wie z.B. Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Architektinnen und Architekten. Wo soll der Standort des zu übernehmenden Unternehmens sein? Um gezielt nach einem Unternehmen suchen zu können, sollten Sie klären, ob es sich am oder zumindest in der Nähe Ihres eigenen Wohnortes befinden soll. Beziehen Sie auch mögliche Konsequenzen mit in Ihre Überlegungen ein (z.B.: Sind Sie bereit umzuziehen? Wie steht Ihre Familie zu einem Umzug?). Wie hoch darf der Kaufpreis für Ihr neues Unternehmen sein? Machen Sie sich einen Überblick über Ihre eigenen Finanzen und über öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten. Fragen Sie sich, welche finanziellen Risiken Sie mit der Unternehmensübernahme eingehen wollen. Klären Sie mithilfe von Expertinnen und Experten ab, welche Sicherheiten (z.B. eigener Grundbesitz oder Kapital) Sie in die Übernahme einbringen wollen. Soll es sich um einen Kleinbetrieb oder ein mittleres Unternehmen handeln? Die Frage nach der Unternehmensgröße stellt Sie vor die Entscheidung, ob Sie sich eher die Führung eines Unternehmens mit fünf bis zehn Beschäftigten zutrauen oder der Meinung sind, ein Unternehmen mit über 50 oder Beschäftigten leiten zu können. Um ein Unternehmen zu finden, können Sie über Unternehmens- oder Nachfolgebörsen im Internet erste Kontakte knüpfen. Übergabewillige Unternehmerinnen und Unternehmer stellen hier ihre Betriebe vor, um kompetente Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu finden. Sie können sich ebenfalls als mögliche Nachfolgerin oder möglicher Nachfolger präsentieren. Die Einträge sind meist anonym. Den direkten Kontakt stellen die Betreiber der Börsen her beziehungsweise finden Sie die Kontaktadressen direkt in den Börsen. Hinweis: Wenn Sie das für Sie richtige Unternehmen gefunden haben, verschaffen Sie sich einen detaillierten Überblick über alle wichtigen Faktoren des zu übernehmenden Unternehmens und prüfen Sie Ihre Ergebnisse zusammen mit Steuer-, Rechts-, Wirtschafts- und Unternehmensberaterinnen oder -beratern. Damit können Sie Fehleinschätzungen (z.B. zum Kapitalbedarf) von vornherein vermeiden.[mehr]

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