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Berufsausübung

Bei der Durchführung seiner Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als "Ingenieur" können Sie Mitglied in der Ingenieurkammer werden. Als "Beratender Ingenieur" sind Sie zur Mitgliedschaft verpflichtet. Mit Ihrer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ist gleichzeitig die Teilnahme am Versorgungswerk der Ingenieurkammer verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen (z.B. Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente) gewährt. Über das Versorgungswerk der Ingenieurkammer sind Sie zwar rentenversichert, eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie jedoch privat abschließen. Wenn Sie nicht Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als selbständiger Ingenieur zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arten der Flurneuordnungsverfahren

Flurneuordnungen beziehungsweise Flurbereinigungen sind landwirtschaftlich geprägte und agrarstrukturell orientierte Maßnahmen, die dazu dienen, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern. Daneben werden sie auch eingesetzt, um den ländlichen Raum ganzheitlich strukturell weiterzuentwickeln. Mit der Flurneuordnung bietet sich die einzigartige Chance, ökonomische und ökologische Interessen in Einklang zu bringen. Flurneuordnungen können in verschiedenen Arten durchgeführt werden. Regelflurbereinigung Die Regelflurbereinigung ist der Standardfall einer Flurneuordnung. Mit diesem Verfahren werden umfassende Lösungen und Hilfen bei der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, sowie der Wirtschafts-, Wohn- und Erholungsfunktion der ländlichen Räume gesucht. Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensumfeldes wie die Schaffung eines ländlichen Wegenetzes, der Dorfentwicklung, der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege können realisiert werden. Der Vorteil liegt in der zeitlichen und räumlichen Konzentration aller Maßnahmen zur Erreichung agrar-, umwelt- und raumordnungspolitischer Ziele. Unternehmensflurneuordnung Unternehmensflurneuordnungen werden angeordnet, wenn durch Großbaumaßnahmen (Unternehmen), wie Straßen, Bahntrassen, Hochwasserschutz ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden. Dabei soll der entstehende Landverlust auf einen größeren Teil von Eigentümern verteilt und Nachteile für die allgemeine Landeskultur (Durchschneidungsschäden) vermieden werden. Voraussetzung: Für das Unternehmen wird zuvor eine Planfeststellung durchgeführt und das Verfahren durch die zuständige Enteignungsbehörde beantragt. Die Kosten des Verfahrens und für die Behebung der Durchschneidungsschäden trägt der Unternehmensträger. Für das vom Unternehmen benötigte Land und für die entstehenden Nachteile wird eine Geldentschädigung geleistet. Vereinfachte Flurbereinigung Vereinfachte Flurneuordnungsverfahren werden angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, vor allem Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Dorfentwicklung, des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen. Daneben können Nachteile für die allgemeine Landeskultur beseitigt, Landnutzungskonflikte aufgelöst und Neuordnungen des Grundbesitzes in Weilern oder kleinen Gemeinden durchgeführt werden. Die Vereinfachung liegt hauptsächlich darin, dass von der Aufstellung eines Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen abgesehen werden kann. Beschleunigte Zusammenlegungen Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur raschen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft oder zur Durchführung notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ohne dass ein neues Wegenetz und sonstige größere Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung zunächst erforderlich sind. Die Zusammenlegung erfolgt nach Möglichkeit durch Tausch ganzer Grundstücke und wird in der Regel vereinbart. Im Schwarzwald werden beschleunigte Zusammenlegungen als Schwarzwaldverfahren durchgeführt. Dabei können folgende Ziele erreicht werden: Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Höfe im Schwarzwald, um zur Erhaltung ihrer Existenz beizutragen. Der Schwerpunkt dieser Verfahren liegt im Wegebau zur Erschließung der Höfe und der (Mindest-) Fluren. Vor allem die Einzelgehöfte und Gehöftgruppen sollen durch ganzjährig befahrbare und schneeräumbare Wege an das Straßennetz angeschlossen werden. Dies ermöglicht den Betrieben die Aufnahme eines außerlandwirtschaftlichen Zuerwerbs innerhalb und außerhalb des Hofes (zum Beispiel durch Ferien auf dem Bauernhof oder eine gewerbliche Arbeitsstelle außerhalb). Der Neubau von Wegen im Privatwald ermöglicht eine bessere Bewirtschaftung der großen Waldflächen, die zum Hof gehören, und unterstützt die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe. Zur Förderung des Tourismus und der Sicherung von Arbeitsplätzen trägt die Anlage von Infrastruktureinrichtungen bei (zum Beispiel von Fuß-, Rad- und Wanderwegen, Loipen, Wanderparkplätzen, Gewässern und Schutzhütten). Offenhaltung der Mindestflur durch landwirtschaftliche Nutzung als Grundlage für den Erhalt des Kultur-, Lebens- und Erholungsraumes. Sicherung wertvoller Biotope vor Sukzession und Bewaldung durch naturnahe landwirtschaftliche Nutzung. Regelung der rechtlichen Verhältnisse (z.B. Wegebenutzungen und Überfahrtsrechte). Soweit erforderlich, Zusammenlegung der Grundstücke, um den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern. Freiwilliger Landtausch Beim freiwilligen Landtausch werden Grundstücke zwischen einigen wenigen Grundstückseigentümern freiwillig ausgetauscht. Meist wird dieses Verfahren angewandt, um eine geringe Besitzzersplitterung zu beheben, wenn Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen nur in unwesentlichem Umfang notwendig sind. Weitere Verfahrensarten Spezielle Anwendungen ergeben sich für Wald-, Dorf- und Reblagen: Waldflurneuordnungen haben zum Ziel, zum einen zu kleine, oft sehr schmale, lange Grundstücke in Privatwaldgebieten zu größeren Einheiten zusammenzulegen und damit eine wirtschaftliche Waldnutzung zu ermöglichen. Zum anderen ist die Erschließung und Sicherung der Holzabfuhr Ziel solcher Verfahren. Verfahren zur Dorferneuerung umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Dorf. Im Rahmen einer Flurneuordnung ergeben sich insbesondere im Bereich der Bodenordnung umfassende Möglichkeiten einer Strukturverbesserung (Verkehr, Erschließung, Gestaltung öffentlicher Flächen, Herstellung von Spiel- und Sportanlagen, Grenzregelungen und so weiter). Durch die innerörtliche Bodenordnung können auch Potenziale zur Innenentwicklung aktiviert und dadurch Landschaftsverbrauch im Außenbereich vermieden werden. Rebflurneuordnungen werden benötigt, um die zersplitterten, unwirtschaftlich geformten, kleinen, wegemäßig nicht erschlossenen und nicht oder eingeschränkt maschinell nutzbaren Rebflurstücke neu zu ordnen. So werden die Grundstücke zusammengelegt und zweckmäßig gestaltet, Wege ausgebaut, das Gelände günstig geformt, Oberflächenwasser geordnet abgeleitet und damit die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche, maschinelle Nutzung geschaffen. Die Rebflurbereinigung wird heute in der Regel mit einem Rebenneuaufbau mit standortgerechten und sortenreinen Beständen auf der Grundlage eines Rebenaufbauplanes und mit landschaftspflegerischen Maßnahmen verbunden. Freiwilliger Nutzungstausch Der freiwillige Nutzungstausch ist ein Instrument zur Verbesserung der Agrarstruktur. Er ist kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. Auf rein freiwilliger Basis können Wirtschaftsflächen (Eigentum oder Pacht) unter den Landwirten getauscht werden. Dabei werden neue langfristige Pachtverträge (zehn Jahre) abgeschlossen. Das Eigentum an den Grundstücken bleibt unverändert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

Die Hauptuntersuchung (HU), auch TÜV-Termin genannt, ist in Deutschland die wichtigste gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr geht. Sie dient der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Achtung: Die Abgasuntersuchung (AU) ist als eigenständiges Modul in die Hauptuntersuchung integriert. Bei getrennter Durchführung darf zwischen den beiden Untersuchungen maximal ein Monat liegen. An der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und an der runden Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ist festzustellen, wann die nächste HU fällig ist. Sie müssen den Untersuchungsbericht über die HU bis zur nächsten HU aufbewahren und auf Verlangen aushändigen. Bestimmte gewerblich genutzte Pkw, Omnibusse, Lkw und Anhänger über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen jedes Jahr zur HU. Dies gilt in der Regel auch für Carsharing-Fahrzeuge. Deshalb müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen, wenn Sie Ihr Fahrzeug so nutzen möchten. Hinweis: Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Sie müssen die Untersuchungen daher spätestens zum genannten Datum durchführen lassen. Eine Fristverlängerung für die HU durch Verschieben des Vorführtermins ist nicht möglich. Die fahrzeugführende Person muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, schnellstmöglich beheben lassen. Bei verlangter Nachuntersuchung müssen Sie das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats nochmals vorführen. Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug dürfen Sie nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausübung

Die Berufsausübung als Architekt oder Architektin ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen und diese in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Durchführung der Tätigkeit muss jede freiberuflich tätige Person in der Regel auch besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als Architekt oder Architektin müssen Sie Mitglied in der Architektenkammer werden. Mit dieser Pflichtmitgliedschaft ist gleichzeitig die Teilnahme am Versorgungswerk der Architektenkammer verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen (z.B. Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente) gewährt. Über das Versorgungswerk der Architektenkammer sind Sie zwar rentenversichert, müssen sich aber selbst kranken- und pflegeversichern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie auch Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für Kammermitglieder und Berufsgesellschaften verpflichtend. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit für die Beteiligten. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Örtliche Lage und Beschaffenheit, Vermessung

Informationen zur örtlichen Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks finden Sie im Liegenschaftskataster. Dort sind flächendeckend und aktuell alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Vermessungen nachgewiesen und beschrieben. Tipp: Im Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg können Sie auf textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land zugreifen und finden erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks. Weitergehende Informationen rund um die Geodaten im Land finden Sie im Geoportal Baden-Württemberg. Das Geoportal Baden-Württemberg erlaubt die Suche von Geodaten unterschiedlicher Fachbereiche und ihre Darstellung in interaktiven Karten. Bevor ein Bauvorhaben begonnen werden kann, kann es sein, dass das Grundstück vermessen werden muss oder Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster benötigen. Dieser Auszug dient beispielsweise als Grundlage für Lagepläne oder als Nachweis der Grundstücksgrenzen. Oft kann ein Bauvorhaben auch nur verwirklicht werden, wenn an den bestehenden Grundstücksgrenzen eine Änderung vorgenommen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Grundstück für das Bauvorhaben zu klein ist, die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht eingehalten werden können oder der für die Erschließung des Baugrundstücks erforderliche Zugang beziehungsweise die Zufahrt fehlen. Auch kommt es beispielsweise im Zusammenhang mit Erbangelegenheiten vor, dass Grundstücke geteilt werden sollen. Ist dies der Fall, muss das auch im Liegenschaftskataster abgebildet werden. Dem dient die Flurstückszerlegung und die damit verbundene Vermessung. Unter Umständen benötigen Sie eine Grenzbescheinigung. Diese wird vor allem von Kreditinstituten als Nachweis verlangt, dass ein Bauvorhaben, für das ein Kredit gewährt wird, auch tatsächlich auf dem betreffenden Grundstück durchgeführt wurde. Wenn das Bauvorhaben und die Einmessung in das Liegenschaftsaktaster nicht übereinstimmen, muss eine Grenzfeststellung vorgenommen werden. Erst danach wird eine Grenzbescheinigung ausgestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sogenannte Sekten und Psychogruppen

In unserer heutigen Zeit existiert ein unübersichtlicher Markt von religiös-weltanschaulichen Angeboten. Solche, von denen Gefahren auf die individuelle Freiheit, auf die Gesundheit oder gar auf die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgehen können, sind nach wie vor Gegenstand der öffentlichen Thematisierung. Diese nutzen das natürliche menschliche Bedürfnis nach Zugehörigkeit, Orientierung und Lebensglück aus und instrumentalisieren es für eigene Zwecke. Der Halt, den viele bislang in Familie, Kirche oder Verein gefunden haben, bröckelt. Dies macht es Anbietern auf dem so genannten Psychomarkt umso leichter, Kunden zu finden, die sehnsüchtig nach Hilfsangeboten greifen. Oft versprechen sie mehr als sie einhalten können oder gefährden die Hilfesuchenden in ihrer körperlichen oder psycho-sozialen Gesundheit. Hinter attraktiven Fassaden und Hochglanzbroschüren versteckt, sind die Gefahren nicht auf Anhieb erkennbar. Dagegen helfen nur Aufklärung und Orientierung. In Baden-Württemberg besteht seit 1993 eine Arbeitsgruppe der Ministerien für Fragen zu sog. Sekten und Psychogruppen. Sie hat den Auftrag, über deren Wirken, sofern hiervon Gefahren für geschützte Rechtsgüter ausgehen bzw. der begründete Verdacht hierfür besteht, zu informieren, aufzuklären und erforderlichenfalls öffentlich zu warnen. Die Koordinierungsstelle vermittelt bei Bedarf Betroffene und Ratsuchende an kompetente Beratungsstellen und bietet Informationsmaterial an. Die Koordinierungsstelle ist nicht befugt, gefährliche religiös-weltanschauliche Angebote im Allgemeinen zu überprüfen bzw. Ermittlungen gegen Anbieter oder Mitglieder einzuleiten. Gewinnt sie jedoch aus ihrer Tätigkeit Erkenntnisse mit einem strafrechtlich relevanten Zusammenhang, können die zuständigen Staatsanwaltschaften hiervon benachrichtigt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Standesamtliche Zeremonie

Eine rechtsgültige Ehe schließen Sie im Rahmen einer standesamtlichen Zeremonie: Sie erklären, dass Sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Diese Erklärung können Sie nur persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit Ihres Partners oder Ihrer Partnerin abgeben. Hinweis: Bei Bedarf kann das Standesamt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hinzuziehen. Während der standesamtlichen Zeremonie erklären Sie auch, welchen Namen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin künftig führen wollen. Sie können einen Ehenamen bestimmen. Sie können sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheiden. Wenn Sie es wünschen, können Trauzeugen oder Trauzeuginnen bei der Zeremonie anwesend sein. Vorgeschrieben ist dies nicht. Auch weitere Personen wie zum Beispiel Verwandte und Freunde können teilnehmen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt die Zeremonie in einer würdigen Form vor - üblicherweise mit einer kleinen Ansprache. Tipp: Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem Standesbeamten oder Ihrer Standesbeamtin, ob sich Ihre Vorstellungen von der standesamtlichen Zeremonie realisieren lassen. Die Eheschließung beurkundet der Standesbeamte oder die Standesbeamtin im Beisein des Paares. Nach der standesamtlichen Zeremonie erhalten Sie eine Eheurkunde. Sie können sich auch gleich weitere Urkunden in der von Ihnen benötigten Anzahl ausstellen lassen. Hinweis: Die Ehe wird zusätzlich in das Eheregister eingetragen. Bei einer Ehe, die von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen beziehungsweise ausländischen Flüchtlingen rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde, erfolgt die Eintragung in das Eheregister nur auf Antrag. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die vom 1. August 2001 bis 30. September 2017 für gleichgeschlechtliche Paare möglich war, wurde in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Wenn Sie eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen, können Sie oder berechtigte Personen die Ausstellung jederzeit beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bericht_24_02_27.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23. Januar 2024 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin - Wohncontainer Friesenhäusler Straße: Die Belegung ist im Februar 2024 erfolgt. 50 Männer zwischen 20 und 60 Jahren sind eingezogen. - Dorfplatz: Insgesamt 13 neue Parkplätze im Bereich der barrierefreien Bushaltestelle und entlang der Küferstraße entstehen. Dies entspricht der gleichen Anzahl an Parkplätzen, die bisher gegenüber der Kreissparkasse vorhanden sind. Geruchsgutachten Sulpach Im Gremium wurde das Gutachten vorgestellt. Das Landratsamt Ravensburg und die Gemeinde Baindt stellen mit Schaffung dieses „Geruchsmodells Sulpach“ gleichzeitig auch die Grundlage für zukünftige Genehmigungsverfahren zur Verfügung. Sobald das Geruchsgutachten vorhanden ist, wird es auf die Homepage der Gemeinde eingestellt. Sanierung der Klosterwiesenschule Es wurde der aktuelle Stand der Sanierung vorgestellt. Der Gemeinderat nimmt den geänderten Bauzeitenplan sowie die erforderlichen Nachtragsvereinbarungen zur Kenntnis. Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung auf Flst. 115/16, Lavendelstraße 17 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung und die dafür erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Breite mit 1. Änderung" zum Neubau eines Carports mit PV-Dach auf Flst. 209/5, Birkenstraße 6 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Breite mit 1.Änderung“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Es ist ein Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze in Richtung Straße zu wählen (Variante 1). Bauantrag zum Umbau und Erweiterung Erdgeschoss auf Flst. 111/11, Lilienstraße 40 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 4. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube 4. Änderung“ für die Überschreitung der Geschossflächenzahl und der Baugrenze durch die Terrasse und die Verlängerung des Vordaches wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zur Fassadensanierung eines Bürogebäudes mit Vergrößerung des Windfangs und Erstellung einer Terrasse mit Überdachung auf Flst. 562/7, Am Föhrenried 7 und die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis 3. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Überschreitung der Baugrenze wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zum Neubau einer unterkellerten Garage auf Flst. 701, Tulpenstraße 16 mit erforderlicher Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Gehöft Schachener Straße 100 wird zur erhaltenswerten Bausubstanz erklärt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das Gebäude Schachener Straße 100 ist als besonders erhaltenswerte Bausubstanz einzustufen. Städtebaulich-räumliches Leitbild mit Zielbild Räumliche Entwicklung als Grundlage für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2040 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (GMS) Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt die Vertreter der Verbandsversammlung des GMS: Das städtebaulich-räumliche Leitbild mit dem Zielbild für die räumliche Entwicklung wird beschlossen und ist Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung im Gemeindeverband mit der konkretisierenden Ausarbeitung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans. Das landschaftsplanerische Leitbild wird beschlossen als Grundlage für die weitere landschaftsplanerische Entwicklung im Gemeindeverband. Beratung und Beschluss über die Globalberechnung (Beitragskalkulation) der Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeiträge mit Wirkung zum 01.04.2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung und Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Beiträge für ihre öffentlichen Einrichtungen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 2. Die Globalberechnung für den Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeitrag wird sowohl auf der Flächenseite als auch auf der Kostenseite auf einen Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2035 ausgerichtet. Anfragen und Verschiedenes - Bauvorhaben Marsweilerstraße 18: Beim geplanten Bauvorhaben mit zwei Mehrfamilienhäusern wird vorerst nur eines der zwei Gebäude errichtet werden. - Spielplatz Kirche: Es wurde festgestellt, dass die Fläche des neuen Sinnesgartens bei der Kirche stark versiegelt ist. Die Gemeinde wird sich die Situation anschauen.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 19.03.2024
    Strom-Blackout

    Strom-Blackout Auch wenn ein Strom-Blackout, also ein langanhaltender Stromausfall in weiten Teilen Deutschlands, derzeit als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt wird, so gibt es doch einige Vorkehrungen, die von der Bevölkerung für einen solchen Fall zu treffen sind. Was Sie ganz konkret tun können, erfahren Sie hier: Informationen Blackout (PDF-Dokument, 213,82 KB, 01.12.2022) Weitere wichtige Tipps und Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) unter www.bbk.bund.de sowie www.schritt-fuer-schritt-krisenfit.de Zudem bietet auch der Landkreis Ravensburg auf seiner Internetseite unter: www.rv.de umfassende Informationen zum Thema Blackout. Neben der Reduzierung der Energieverbräuche, gibt es nun ein Tool, welches ebenfalls dazu beitragen kann, das Stromnetz stabil zu halten. Die Neue Handy-App StromGedacht, stammt vom Betreiber des Strom-Übertragungsnetz in Baden-Württemberg. Weitere Informationen zu dieser App erhalten Sie unter: www.stromgedacht.de Die App StromGedacht kann kostenlos in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden. Worum geht es? Die App zeigt in einem Ampelsystem an, ob die Stromversorgung in Baden-Württemberg aktuell sichergestellt ist. Droht dann zu einer bestimmten Uhrzeit eine rote Phase mit einer angespannteren Situation der Stromversorgung, sollte daher beispielsweise der Betrieb von elektrischen Geräten wie Wasch- oder Spülmaschinen, entsprechend zeitlich vorverlegt werden. In der roten Phase kann die Stabilität der Stromversorgung durch den verringerten Verbrauch dann besser gewährleistet werden. Rechtliche und inhaltliche Hinweise: Die Hinweise wurden nach bestem Wissen und Gewissen durch das Landratsamt Ravensburg, Stabsstelle für Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement und ergänzend durch die Gemeindeverwaltung Baindt erarbeitet. Rechtliche Ansprüche können hierdurch daher nicht abgeleitet werden. Wichtige Rufnummern im Notfall Feuerwehr, Rettungsdienst: 112 Polizei: 110 Der Notfalltreffpunkt der Gemeinde Baindt , im Falle eines langanhaltenden Stromausfalls ist: Schenk-Konrad-Halle - Foyer (Mühlstraße 1, 88255 Baindt) Ansprechpartner der Gemeinde Baindt zum Thema Notfallvorsorge ist: Florian S. Roth Koordinator klimaneutrale Kommunalverwaltung Mobiltelefon: 0157 80661690 klima(@)b-gemeinden.de[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Grundschule

    In der Regel versendet die zuständige Grundschule für die Einschulung Einladungen mit den Einschulungsterminen an die Eltern. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sich die Eltern persönlich an die Grundschule ihres Wohnsitzes wenden. Eine vorzeitige Einschulung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, ist möglich, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Für Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag, und bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, gilt zwar noch keine gesetzliche Schulpflicht, jedoch kann die Schulpflicht durch eine Anmeldung an der Schule ausgelöst werden. Die vorzeitige Einschulung wird bei der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule beantragt, die auch die Entscheidung trifft. Die Zurückstellung bietet Eltern und Schule die Möglichkeit, individuell auf die Entwicklung des Kindes einzugehen. Über die Zurückstellung entscheidet die Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Hinweis: Eltern können schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder für eine Grundschulförderklasse anmelden. In welche Grundschule das Kind gehen soll, kann nicht frei ausgewählt werden. In der Regel wird das Kind jene Grundschule besuchen, in deren Bezirk die Eltern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Ihr Kind auf Antrag den Schulbezirk wechseln und in einer anderen Grundschule eingeschult werden. Der Besuch der Grundschule dauert vier Schuljahre. Nach Abschluss der Grundschule erhalten die Eltern eine Grundschulempfehlung für Ihr Kind. Diese empfiehlt eine auf der Grundschule aufbauende weiterführende Schulart (Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, allgemeinbildendes Gymnasium oder Gemeinschaftsschule). Die Wahl der weiterführenden Schulart treffen die Erziehungsberechtigten. Informationen zur Grundschulempfehlung, zum Aufnahme- und besonderen Beratungsverfahren finden Sie im Kapitel "Übergang in weiterführende Schulen".[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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