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Baufertigstellung

Wenn Sie ein Bauvorhaben fertiggestellt oder eine im Bau befindliche Immobilie erworben haben oder Arbeiten an Ihrem Bau nicht nachvollziehen können, können Sie eine Baukontrolle von einem unabhängigen Bausachverständigen durchführen lassen. Der Bausachverständige prüft beispielsweise, ob alle technischen Baubestimmungen gemäß der "Verdingungsverordnung für Bauleistungen" (VOB) eingehalten wurden. Mithilfe einer solchen Baukontrolle können Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden. Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden. Die private Bauabnahme, das heißt die Bauabnahme durch den Bauherrn, ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt. Mit der Abnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel auf den Bauherrn über, die Verjährungsfrist beginnt zu laufen (Gewährleistung) und in der Regel wird die Schlusszahlung fällig. Die Abnahme kann stillschweigend (z.B. durch Einzug in das Haus) erfolgen. Daneben gibt es nach der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" noch die ausdrückliche, fiktive und die förmliche Abnahme. Voraussetzung der Bauabnahme ist die Fertigstellung und Mangelfreiheit des Gebäudes oder einer erbrachten Bauleistung. Wurde auf Grundlage der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollten Sie ein Abnahmeprotokoll mit folgendem Inhalt erstellen: Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12" Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn) Adresse des Auftragnehmers (z.B. Handwerker, Bauunternehmer) Auftragsnummer und Datum des Bauvertrags Bezeichnung der abzunehmenden Leistung (z.B. Elektroarbeiten) Teilnehmer der Baubegehung Beginn und Fertigstellung der Bauleistung Datum und Ort der Abnahme exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung Einwände des Auftragnehmers Unterschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers oder deren Vertreter Bei der behördlichen Bauabnahme überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur stichprobenartige Kontrollen statt. Unabhängig von einer behördlichen Bauabnahme ist die Überprüfung von Brandsicherheit und sicherer Abführung der Verbrennungsgase bei Feuerungsanlagen; sie erfolgt durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vor der Inbetriebnahme. Hinweis: Wenn das Gebäude errichtet wurde, müssen Sie als Bauherr dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen. Was Sie genau tun müssen, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Qualifikationsnachweis

Für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags spielen eine große Rolle: Fachkunde (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung), Leistungsfähigkeit (wirtschaftliche, finanzielle und technische) und Zuverlässigkeit. Welche Nachweise für die entsprechende Ausschreibung erforderlich sind, erfahren Sie in den Ausschreibungsunterlagen. Ihre Fachkunde können Sie beispielsweise nachweisen, indem Sie belegen, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den letzten drei Jahren an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und so besondere fachliche Qualifikationen erworben haben. Auch sollten Sie eine möglichst aktuelle Referenzliste aus Ihrem Leistungsbereich zusammenstellen. Die Referenzen dienen als Beleg dafür, dass Sie vergleichbare Leistungen schon erfolgreich erbracht haben und voraussichtlich auch den zu vergebenden Auftrag zufriedenstellend erledigen werden. Tipp: Geben Sie idealerweise mindestens drei aktuelle Referenzen an, mit im Wesentlichen vergleichbaren Leistungen. Ihre Leistungsfähigkeit können Sie beispielsweise durch Angabe des Umsatzes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachweisen. Auch die technische Ausrüstung, die Ihnen zur Verfügung steht und die Beschäftigungszahl Ihres Unternehmens können hier eine Rolle spielen. Je nach Auftrag werden Sie auch Auszüge aus dem Wettbewerbsregister, Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtung vorlegen müssen. Es dürfen aber nur solche Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Als Nachweise der Eignung können in der Regel Eigenerklärungen vorgelegt werden. Ausschluss von Bietern Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter beispielsweise ausgeschlossen werden, wenn über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet worden beziehungsweise die Eröffnung beantragt ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, deren Unternehmen sich in Liquidation befindet, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihrer Verpflichtung zur Steuer- und Abgabenzahlung oder Zahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht nachgekommen sind oder die im Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht haben. Es ist empfehlenswert, dass Sie Ihre Unterlagen regelmäßig erneuern (zum Beispiel elektronische Dokumentenverwaltung mit Erinnerungsfunktion). So können Sie sicherstellen, dass Sie die aktuellen Dokumente schnell zusammenstellen können. Nicht geeignete bietende Unternehmen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Präqualifikationsverfahren Es ist zudem möglich, an einem Präqualifikationsverfahren teilzunehmen. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren vielfach die Zertifikate, die von den Industrie- und Handelskammern und den Auftragsberatungsstellen über die Aufnahme in die Präqualifizierungsdatenbank oder vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. sowie von der Ingenieurkammer ausgestellt werden. Dadurch müssen die beteiligten Unternehmen nicht bei jeder öffentlichen Ausschreibung erneut Qualifikationsnachweise erbringen, sondern können auf das Präqualifikationsverfahren verweisen. Dies kann bei häufigen Bewerbungen kostengünstiger und weniger zeitaufwendig sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Gemeinnützigkeit

Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden. Für den Verein: Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer Besteuerung der Umsätze aus Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer Befreiung von der Grund- und Erbschaft- / Schenkungsteuer Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt und er bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten hat. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung. Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen. Für die Aktiven im Verein: Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 3.000 im Jahr (sogenannte Übungsleiterpauschale) Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 840 im Jahr (Ehrenamtspauschale) Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind. Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke. Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Ideelle Tätigkeit steuerfrei Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei umsatzsteuerbegünstigt Wirtschaftliche Betätigung steuerbegünstigter Zweckbetrieb: körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei in der Regel umsatzsteuerbegünstigt wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: steuerpflichtig (ab Einnahmen über EUR 45.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer) in der Regel nicht umsatzsteuerbegünstigt[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheit und Beruf

Es gibt es eine Reihe von Gesetzen zum Arbeitsschutz, um gesundheitlichen Problemen in der Arbeitswelt vorzubeugen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu schützen. Über die Regelungen und Verbote informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Trotz der Maßnahmen zum Arbeitsschutz können durch eine berufliche Tätigkeit auch Krankheiten entstehen beziehungsweise gefördert werde, zum Beispiel bestimmte Krebsarten durch eine Tätigkeit mit Asbest. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, wodurch Ihnen bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung zustehen. Gesetzliche Unfallversicherung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind gesetzlich unfallversichert. Die Unfallversicherung kommt für Behandlungskosten auf, wenn Ihnen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ein Unfall passiert. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so weit wie möglich wiederherzustellen. Für Ihre Anmeldung zur Unfallversicherung ist Ihr Arbeitgeber zuständig, der auch alleine die Beiträge bezahlt. Betriebsärztin oder Betriebsarzt Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie decken Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen auf und leiten präventive Maßnahmen ab. Bei gefährlichen oder krankheitsschädlichen Tätigkeiten müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten zu lassen. Der Arbeitgeber muss Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte schriftlich bestellen und ihnen die Aufgaben übertragen. Diese sind entweder Angestellte des Unternehmens oder externe Ärztinnen und Ärzte. In großen Betrieben kann auch eine eigene betriebsärztliche Abteilung eingerichtet werden, in der mehrere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gleichzeitig tätig sein können. Viele Betriebe werden von arbeitsmedizinischen Diensten betreut, die die Aufgaben einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes übernehmen. Hinweis: Zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt können nur Ärztinnen oder Ärzte bestellt werden, die eine entsprechende Facharztausbildung für Arbeitsmedizin absolviert haben oder berechtigt sind, die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber zusammen mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie befasst sich mit der Sicherheit der Betriebsanlagen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel und der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit führt regelmäßige Begehungen durch, informiert die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit. Damit sollen Gesundheitsgefahren im Unternehmen verringert beziehungsweise Unfälle und Berufskrankheiten möglichst verhindert werden. Der Arbeitgeber muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Ingenieurin oder Ingenieur, Technikerin oder Techniker oder Meisterin oder Meister) schriftlich bestellen und ihr die Aufgaben übertragen. Sie kann im Unternehmen beschäftigt sein oder einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst angehören. Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte sind vom Arbeitgeber bestellte Personen, die ihn bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen. Sie besitzen ein Grundlagenwissen zum Thema Arbeitsschutz und erkennen in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie wirken durch ihre Vorbildfunktion auf sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig und ersetzen nicht die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Speisen und Getränke in der Gastronomie

Neben den Hygienevorschriften gibt es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auch Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die in Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden. Im Gegensatz zu verpackten Lebensmitteln müssen in Gaststätten oder Kantinen keine schriftlichen Angaben über die enthaltenen Zutaten gemacht werden, da diese Informationen mündlich weitergegeben werden können. Davon gelten folgende Ausnahmen: Angabe von enthaltenen Zusatzstoffen Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Zusatzstoffe ("E-Stoffe") gemacht werden. Diese Zusatzstoffe müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- oder Getränkekarten, auf Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt. Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt auch für Gastronomiebetriebe. Enthalten bestimmte Speisen oder Getränke gentechnisch veränderte Bestandteile, muss der Betreiber der Gaststätte den Hinweis "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder Ähnliches gut sicht- und lesbar in direktem Zusammenhang mit dem Produkt (z.B. auf der Speisekarte) angeben. Kennzeichnung von bestrahlten Lebensmitteln Wenn ein Lebensmittel oder auch nur eine Zutat (z.B. die Kräutermischung auf einer Pizza) bestrahlt wurde (z.B. um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss dies durch die Angaben "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Speisekarte hinter dem Namen des Lebensmittels oder der Zutat angegeben werden. Kennzeichnung von Käse-Imitaten "Käseimitate" oder "Analogkäse" stellen Erzeugnisse eigener Art dar und müssen mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung versehen sein, in der die Angabe "Käse" nicht vorkommt. Die Bezeichnung "Käse" ist nämlich einem aus dickgelegter Käsereimilch hergestellten Erzeugnis vorbehalten. Produkte, bei denen Milchbestandteile (wie Fett und/oder Eiweiß) vollständig oder teilweise durch andere Stoffe ersetzt sind, dürfen nicht als Käse bezeichnet werden. Imitationserzeugnisse werden im Wesentlichen aus Eiweiß und pflanzlichen Fetten, Verdickungsmitteln, Aromen und Farbstoffen hergestellt, teilweise mit Milchbestandteilen, teils gänzlich ohne. Im Vergleich zu Käse ist die Herstellung einfacher und kostengünstiger. Es gibt sie in verschiedenen Sorten und Geschmacksrichtungen, manchmal in Blöcken, häufig in Scheiben oder gerieben. Vor allem aufgrund des Aussehens und der Konsistenz sind sie mit echtem Käse verwechselbar. Von Seiten der Hersteller werden die Imitate meist mit einer ordnungsgemäßen Verkehrsbezeichnung wie beispielsweise "Lebensmittelzubereitung aus Magermilch und Pflanzenfett" versehen und an die Gastronomie geliefert. Die korrekte Kennzeichnung wird dort aber oft nicht beachtet, sodass die Erzeugnisse in Speisekarten oder auf Preisaushängen unter der irreführenden Bezeichnung "Käse" angeboten werden. Kennzeichnung von Allergenen Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Allergene gemacht werden. Allergene müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einladung_25_02_11.pdf

Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderats findet statt am Dienstag, 11. Februar 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bericht Neugestaltung Dorfplatz 05 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Agri-PV Feuersberg" 06 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Flst. 209/3, Annabergstraße 28 07 Sachstand zur Straßenanpassung Marsweilerstraße zwischen den beiden Kreisverkehren 08 Überprüfung der nächtlichen Straßenbeleuchtung 09 Wiederherstellung der Bushaltestelle Wickenhaus 10 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 07.02.2025
    Vorstand

    Weil ein Verein vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig sein muss, ist ein Gremium notwendig, das für den Verein auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dessen Vertretungsmacht für den Verein kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands kann durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung eingeschränkt werden. Hinweis: Eine solche Beschränkung müssen Sie bei der Anmeldung in das Vereinsregister eintragen lassen. Eine spätere Beschränkung der Vertretungsmacht durch entsprechende Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand durch Beschluss. Die Satzung kann auch anderes vorsehen. Die Auswahl des Vorstands durch ein Kuratorium, einen Aufsichtsrat oder durch Zuwahl der Vorstandsmitglieder selbst sind Beispiele dafür. Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den Auftrag. Der Vorstand ist nur gegenüber dem Verein, nicht gegenüber den einzelnen Vereinsmitgliedern verantwortlich. Er hat nur gegen diesen Ansprüche. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist es ratsam, in der Satzung festzulegen, ob jedes Mitglied des Vorstands allein oder nur mehrere gemeinsam oder gar nur alle Mitglieder des Vorstands zusammen den Verein vertreten dürfen. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen, besteht die Gefahr, dass Streit über die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts, beispielsweise eines Kauf- oder Arbeitsvertrages, für und gegen den Verein entsteht. Hinweis: Solche Regelungen der Vereinssatzung müssen Sie bei der Eintragung im Vereinsregister angeben. Gerade in diesem Bereich lohnt sich eine sehr sorgfältige Formulierung in der Satzung, die individuell auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt werden sollte. Soll eine Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben werden, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vereinssatzung kann in diesem Punkt keine Erschwerungen vorsehen. Der Vorstand muss für den Verein bestimmte Erklärungspflichten gegenüber Behörden erfüllen: Der Vorstand erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt. Er gibt die eidesstattliche Versicherung für den Verein ab. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu stellen. Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sonst hat er nur einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten (zum Beispiel Schriftverkehr, Akten und dergleichen), müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Anspruchs auf eine etwaige vertragsgemäße Vergütung kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Möglichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansonsten endet das Amt des Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Damit der Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstands nicht handlungsunfähig ist, empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt verbleibt. Ist ein Verein ohne Vorstand, weil zum Beispiel das einzige Vorstandsmitglied verstorben ist, kann das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, in dringenden Fällen auf Antrag für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen Notvorstand bestellen. Verursacht ein Mitglied des Vorstands bei seinem Handeln für den Verein schuldhaft einen Schaden bei einer anderen Person, haftet der Verein auf Schadenersatz und daneben das jeweilige Vorstandsmitglied. Bei Vorstandsmitgliedern, die ehrenamtlich für einen Verein tätig sind oder deren Vergütung nicht mehr als 840 Euro jährlich beträgt, ist diese Haftung eingeschränkt. Sie haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ist der Schaden bei einer anderen Person eingetreten, so haftet ihr gegenüber zwar auch ein ehrenamtliches oder gering vergütetes Vorstandsmitglied nach den allgemeinen Vorschriften. Wurde der Schaden von ihr aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, so steht ihr gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Befreiung von der gegenüber der anderen Person bestehenden Verbindlichkeit zu.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Ausbildungsbetrieb

    Im Ausbildungsbetrieb erwerben die Auszubildenden praktische Kompetenzen, während die Berufsschule einen theoretischen Schwerpunkt setzt. Die Inhalte des betrieblichen Teils der dualen Ausbildung richten sich dabei nach der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf. Wenn Sie einen Ausbildungsbetrieb gefunden haben, bei dem Sie gerne Ihre Ausbildung absolvieren würden, müssen Sie sich direkt bei diesem Betrieb bewerben. Der Betrieb entscheidet eigenständig, wen er einstellt. Es gibt keine formalen Voraussetzungen im Hinblick auf den schulischen Abschluss für die Aufnahme einer dualen Ausbildung. Dennoch spielt der Schulabschluss bei der Bewerbung eine wichtige Rolle. Die Anforderungen, die die Betriebe an die Bewerberinnen und Bewerber stellen, variieren je nach Ausbildungsberuf. Welche Schulabschlüsse jeweils bevorzugt werden, können Sie bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei den Betrieben direkt erfragen. Die Art des Schulabschlusses und gute Zeugnisnoten erhöhen die Chancen, den gewünschten Ausbildungsplatz zu erhalten. Einheitliche Bewerbungsfristen gibt es nicht. Sie sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Besonders im kaufmännischen Bereich ist es üblich, sich bereits ein Jahr vor Beendigung der Schulzeit um einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Banken, Versicherungen und manche Großbetriebe erwarten Bewerbungen oft schon anderthalb Jahre vor Ausbildungsbeginn. Die Ausbildung beginnt in der Regel im September. Für die Bewerbung benötigen Sie: Bewerbungsschreiben eventuell Deckblatt tabellarischer Lebenslauf Ein Bewerbungsfoto ist keine Pflicht mehr, aber viele Arbeitgeber erwarten eines. Wenn Sie ein Deckblatt verwenden, können Sie das Foto dort einfügen. Sonst kommt es in den Lebenslauf. Zeugniskopien, in der Regel nicht beglaubigt eventuell Teilnahmebestätigung an speziellen Kursen sonstige Zeugnisse, z.B. über absolvierte Praktika Vor Beginn der Berufsausbildung muss einBerufsausbildungsvertrag zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) geschlossen werden. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens folgende Angaben enthalten: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, vor allem die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Berufsausbildung Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Dauer der Probezeit Zahlung und Höhe der Vergütung Dauer des Urlaubs Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz Hinweis: Bei Minderjährigen muss der Ausbildungsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Deren Mindesthöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Aus Tarifverträgen können sich Abweichungen in der Höheergeben. Auszubildende sind auch in die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbezogen. Wenn Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur unter folgenden Umständen gekündigt werden: aus einem wichtigen Grund – ohne Einhalten einer Kündigungsfrist vom Auszubildenden – mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen – wenn er oder sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will Für die Ausbildung im Betrieb sind Ausbilder und Meister zuständig, die fachlich und persönlich geeignet sein müssen. Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Besteht der oder die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sollten Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf deren Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung überwachen die jeweils zuständigen Stellen, die die Betriebe und die Auszubildenden auch beraten. Außerdem führen sie ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Je nach Ausbildungsberuf ist beispielsweise zuständig: Industrie- und Handelskammer Handwerkskammer Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer, Rechtsanwalts-, Notar- oder Steuerberaterkammer Regierungspräsidium Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz eine andere Behörde des Landes Eine weitere wichtige Aufgabe dieser Stellen ist die Abnahme von Abschlussprüfungen und das Ausstellen der Prüfungszeugnisse.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

    Das passive Wahlrecht bei der Bürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) zu kandidieren. Sie können kandidieren, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Bürgermeister kandidieren) und am Wahltag 18 Jahre alt sind. Nicht wählbar ist, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, geschäftsunfähig ist, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freieitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), nicht die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. Die Stellen von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen werden spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen für die Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin können während der in der Stellenausschreibung genannten Einreichungsfrist beim Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Bewerbung umfasst auch die Teilnahme an einer eventuell erforderlich werdenden Stichwahl (falls bei der Wahl niemand die absolute Mehrheit der Stimmen erhält). Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich. Hinweis: Die Stellen von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Erfolgt keine Stellenausschreibung, wird auf die Einreichungsfrist in der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl hingewiesen. Ihre Bewerbung zum Bürgermeister beziehungsweise zur Bürgermeisterin muss von einer bestimmten Anzahl in der Gemeinde wahlberechtigter Personen unterstützt werden. Abhängig von der Größe der Gemeinde brauchen Sie unterschiedlich viele Unterschriften: in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern: 10 Unterschriften in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern: 25 Unterschriften in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern: 50 Unterschriften in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern: 100 Unterschriften in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern: 150 Unterschriften in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250 Unterschriften Dabei darf eine wahlberechtigte Person für dieselbe Wahl nur eine Bewerbung unterzeichnen. Die Unterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erfolgen, die von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Jede sich bewerbende Person muss seiner Bewerbung eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit beilegen (Wählbarkeitsbescheinigung). Diese stellt die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus. Darüber hinaus muss die sich bewerbende Person gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass er/sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Unionsbürger und Unionsbürgerinnen müssen zusätzlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen erforderlichen Anforderungen entspricht (zum Beispiel Form, Frist, erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften). Sonst muss die Bewerbung zurückgewiesen werden. Die Gemeinde macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl die zugelassenen Bewerbungen öffentlich bekannt.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Eheurkunde Ausstellung beantragen

    Eheurkunde - Ausstellung beantragen[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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