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Anlage_1_Hebesatzsatzung.pdf

Seite 1 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinde- rat der Gemeinde Baindt am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung (1) Die Gemeinde Baindt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden- Württemberg. (2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Baindt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Ge- meinde Baindt. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 600 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 230 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig: a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhe- bung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 08.11.2022 außer Kraft. Seite 2 Baindt, den 03.12.2024 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen die- ser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektro- nisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Ge- meinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt / Homepage Satzung 03.12.2024 01.01.2025 06.12.2024 07502940622 2024-12-04T10:21:09+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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    Zuletzt geändert: 05.12.2024
    Weiterführende Informationen und Links

    Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, finden Sie auf den folgenden Seiten viel Wissenswertes: Familienportal Bundeszentralstelle für Auslandsadoption einschließlich der jeweiligen Gesetzestexte Liste der Unterzeichnerstaaten des " Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoptionen " Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS): Liste der Auslandsvermittlungsstellen Broschüre "Auslandsadoptionen" Portal "Eltern im Netz" Adoptionsvermittlungsstellen Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Adoptionsanträge müssen notariell beurkundet werden. Auf den Internetseiten der Notariate, der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten, Formulare oder eine Online-Notarsuche. Bundesnotarkammer Notarkammer Baden-Württemberg[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bundesfreiwilligendienst

    Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Angebot an Frauen und Männer jedes Alters, sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl zu engagieren – im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich oder im Bereich des Sports, der Integration sowie im Zivil- und Katastrophenschutz. Alter, Geschlecht, Nationalität oder die Art des Schulabschlusses spielen keine Rolle. Die Regeldauer sind 12 Monate. Man kann den Dienst aber auch auf 6 Monate verkürzen oder auf 18 Monate verlängern, maximal möglich sind 24 Monate Dienstdauer. Welche Leistungen erhalten Sie? Freiwilligenausweis Anleitung Eine Fachkraft betreut Sie in der Einsatzstelle. Sie erhalten kostenlose Seminare. Taschengeld Die Einsatzstellen entscheiden, wie hoch das Taschengeld ausfällt. Die Höchstgrenze liegt bei 402,00 Euro. Berufskleidung, Unterkunft und Verpflegung können gestellt oder die Kosten ersetzt werden. Bei den Sozialversicherungen ist der Bundesfreiwilligendienst einem Ausbildungsverhältnis gleichgestellt. Die Beiträge für Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlt die Einsatzstelle. Qualifiziertes Zeugnis[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Notlagen

    Eine Notlage trifft die meisten Menschen völlig unvorbereitet. Für den Fall der Fälle ist es wichtig, die Telefonnummer der jeweils zuständigen Stelle parat zu haben und nicht lange überlegen zu müssen, wer die richtige Ansprechperson ist. Bei jedem Notruf gilt: Bewahren Sie Ruhe und lassen sich durch das Gespräch führen. Zur Vorbereitung auf den Notruf können Sie folgende Fragen für sich beantworten: Wo ist etwas passiert? (Ort des Ereignisses, Adresse) Wer ruft an? (Name, Standort, Telefonnummer) Was ist geschehen? (Beschreibung des Ereignisses, Verkehrsunfall, Brand, häuslicher Unfall und so weiter) Wie viele Verletzte / Betroffene gibt es? (Zahl der betroffenen Personen, ihre Lage und die Verletzungen) Warten Sie auf Rückfragen. Beenden Sie den Notruf erst, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Bei Bedarf erhalten Sie am Ende des Notrufes noch Hinweise, wie Sie Erste Hilfe leisten können oder welches Verhalten empfehlenswert ist. Warten Sie das Eintreffen der Rettungskräfte ab. Weisen Sie diese bei Bedarf ein und teilen Sie ihnen eventuell wichtige Beobachtungen mit. 112 - Feuerwehr und Rettungsdienst Bei Bränden, Unglücksfällen oder bei lebensbedrohlichen Unfällen und bei medizinischen Notfällen wenden Sie sich an die Feuerwehr beziehungsweise den Rettungsdienst. Beide erreichen Sie unter derselben Nummer. Die Nummer funktioniert ohne Vorwahl. Sie werden zur örtlich zuständigen Leitstelle geleitet. Die 112 gilt europaweit und ist kostenlos, egal ob Sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon anrufen. In weniger schwerwiegenden Fällen hilft Ihnen der Ärztliche Bereitschaftsdienst (siehe unten). 110 - Polizei Die Polizei erreichen Sie über den bekannten Polizei-Notruf 110. Alle Notrufe, die über die 110 eingehen, werden von speziell geschulten Polizeibeamtinnen und -beamten in den Führungs- und Lagezentren im Land entgegengenommen. Die 110 gilt für Ihren Festnetzanschluss genauso wie für Ihr Mobiltelefon. Wählen Sie diese Nummer aber nur in Notfällen. In allen anderen Fällen erreichen Sie Ihre Polizei über die amtliche Telefonnummer, die Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch finden. Notruf-App „nora“ Die Notruf-App „nora“ ermöglicht es in Notsituationen, ganz ohne zu sprechen, einen Notruf abzusetzen. Vor allem hör- und sprachbehinderte Menschen können über „nora“ schnell und einfach Kontakt zu den Leitstellen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei im gesamten Bundesgebiet aufnehmen. Die Anwendung ist in einer Kooperation der Länder als bundesweit einheitliche App-Lösung entstanden und steht in den App-Stores zum kostenlosen Download bereit. Notruf-Fax Wenn die Möglichkeit besteht, werden Hör- und Sprachgeschädigte gebeten, im Notfall vorrangig die Notruf-App „nora“ zu verwenden. Kann diese Option nicht genutzt werden, kann bei einem Notfall alternativ die Notrufnummer 112 mit Fax genutzt werden. Dazu steht ein speziell entwickelter Vordruck zur Verfügung. Nothilfe-SMS Wenn die Möglichkeit besteht, werden Menschen mit einer Sprach- oder Hörbehinderung gebeten, im Notfall vorrangig die Notruf-App „nora“ zu verwenden.Kann diese Option nicht genutzt werden, kann das Hilfeersuchen alternativ als SMS an eine Leitstelle übermittelt werden.Die Nothilfe-SMS-Nummer lautet je nach Ihrem Netzbetreiber dabei wie folgt: T-Mobile (D1) und Vodafone (D2): 99 0711 216-77112 Telefonica (O2/Eplus): 329 0711 216-77112 Beachten Sie, dass es bei der Übermittlung der SMS zu technisch bedingten Verzögerungen kommen kann. Nutzen Sie daher wenn möglich primär „nora“ oder das kostenfreie Notruf-Fax an die 112. Tess-Relay-Dienste Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung können im Notfall den Tess-Relay-Dienst nutzen. Durch "Tess" wird dabei der Notruf an die jeweils zuständige Leitstelle vermittelt und die Kommunikation durch einen Gebärden- beziehungsweise Schriftdolmetscherdienst unterstützt. Die Dienstleistung ist für den Notrufenden vollumfänglich kostenlos. Es braucht nur eine Vorab-Registrierung. 116117 - Ärztlicher Bereitschaftsdienst Handelt es sich um eine Erkrankung, mit der Sie normalerweise einen niedergelassenen Arzt oder eine niedergelassene Ärztin in der Praxis aufsuchen würden, aber die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten kann, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst zuständig. Sie erreichen ihn unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Die Nummer funktioniert ohne Vorwahl. Sie gilt deutschlandweit und ist kostenlos, egal ob Sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon anrufen. Hör- und Sprachgeschädigte haben die Möglichkeit, sich mit einem Fax an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden. Dazu steht ein speziell entwickeltes Fax-Formular zur Verfügung. 19222 - Krankentransport Für einen Krankentransport, bei dem ein Patient unter medizinisch-fachlicher Betreuung befördert werden muss, gibt es eine gesonderte Rufnummer: 19222. Beachten Sie dabei, dass Sie auch vom Festnetz aus die Ortsvorwahl der für Ihren Kreis zuständigen Leitstelle vorwählen müssen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gewalt an Schulen

    Wichtig ist, dass es an Schulen klare Regelungen und Vereinbarungen zu Gewalt gibt. Schulen müssen eine klare Haltung zu Gewaltvorkommnissen haben können diese in keiner Hinsicht dulden. Unterschiedliche Gewaltformen Zu unterscheiden sind physische und psychische Gewaltformen: Physische Gewalt äußert sich durch Gewaltanwendung gegen den Körper eines anderen Menschen wie beispielsweise Schläge, Kratzen, Schubsen, Stoßen oder gar das Bedrohen einer Person mit einer mitgeführten Waffe. Die Formen der psychischen Gewalt sind vielfältig, gefahrvoll und nehmen in den letzten Jahren vor allem auch in Form der digitalen Gewalt zu. Psychische Gewalt, die sich als Beleidigung und Drohung, Einschüchterung, Erpressung oder Lächerlichmachen zeigt, ist ebenfalls verbreitet. Ist eine am Schulleben beteiligte Person solchen physischen oder psychischen Schikanen und Ausgrenzungen wiederholt und über einen längeren Zeitraum ausgesetzt, wird von Mobbing gesprochen. Alterstypische Hänseleien und Streitigkeiten zwischen gleich starken Personen sind von Mobbing deutlich zu unterscheiden, können aber der Beginn für Mobbing darstellen. Mobbing ist kein Konflikt, sondern geschieht in einem Machtgefälle zwischen einer stärkeren und einer schwächeren Person. Das Auftreten von (Cyber-)Mobbing sollten Schulen durch Maßnahmen nach Möglichkeit verhindern bzw. Mobbing in seinen Anfängen durch geeignete Methoden stoppen. Mobbingprävention erfordert das Zusammenwirken aller an Schule beteiligten Personen. Das bedeutet, dass an den Schulen Strukturen und Abläufe vorhanden sind, die allen wichtigen Personenkreisen bekannt sind. Es gibt vertrauensvolle Ansprechpersonen, die wissen, was man im Ernstfall tun muss. Schulische (Mobbing-)Prävention darf sich nicht auf die punktuelle Durchführung von Programmen und Projekten beschränken. Es muss breiter ansetzen, den gesamten Schul- und Unterrichtsalltag durchziehen und auf ein förderliches Sozial- und Schulklima hinwirken. Schulische Prävention besteht in der kontinuierlichen Förderung von Lebenskompetenzen und der Stärkung persönlicher Schutzfaktoren der Schülerinnen und Schüler. Daher sollte auch im Falle von Gewalt und Mobbing der Fokus auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gelegt werden. Eine besondere Herausforderung ist die sexualisierte Gewalt . Diese kann in vielen verschiedenen Formen auftreten. Es können Beleidigungen oder sexistische und diskriminierende Nachrufe auf dem Pausenhof sein. Verbale Angriffe also, aber auch physische Übergriffe bis hin zu sexualisiertem Missbrauch. Sexualisierte Gewalt kann zwischen Lehrkräften und ihren Schutzbefohlenen stattfinden, aber auch zwischen Schülerinnen und Schülern. Die Peer-to-Peer-Gewalt weist einen hohen Anteil an sexualisierten Gewaltvorkommnissen in und außerhalb der Schule aus. Digitale Gewalt kann überall dort auftreten, wo Menschen sich online treffen, kommunizieren und sich vernetzen, also auch in der Schule. Durch die Verbreitung von mobilen Endgeräten wie Smartphone/Tablet und die Nutzung von digitalen Kommunikationskanälen wie Instagram, facebook, Whats app, etc. sind in den letzten Jahren auch Kinder und Jugendliche sowie Lehrkräfte vermehrt betroffen. Digitale Gewalt hat viele Gesichter: Cybermobbing: Diffamieren, Beleidigen, Bloßstellen durch Kommunikationsmedien. Hate speech: menschenverachtende Abwertung von Einzelnen oder Gruppen Cybergrooming: gezieltes Ansprechen von Minderjährigen über Kommunikationsmedien mit dem Ziel, sexuelle Kontakte und Übergriffe anzubahnen. Cyberstalking: Nachstellen, Verfolgen oder Überwachen einer Person mit Kommunikationsmedien. Die scheinbare Anonymität im Netz senkt die Hemmschwelle. Ddie Betroffenen haben kaum Möglichkeiten, sich den Schikanen zu entziehen. Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt Für Schulen, die Gewalt- und Mobbingprävention in ein nachhaltiges Gesamtkonzept einbetten möchten, bietet sich der Einstieg in das landesweite Präventionsrahmenkonzept „stark.stärker.WIR.“ an. Präventionsbeauftragte des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) beraten die Schulen bei der Einführung von „stark.stärker.WIR.“. Sie bieten auch Fortbildungen für Lehrkräfte zum Thema an. Ein nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand erarbeitetes Mobbingpräventionskonzept von Klasse 1 bis 13 wird unter dem Titel „Mobbing stoppen – stark.stärker.Wir“ flächendeckend für alle Schulen angeboten. Um sexualisierter Gewalt an Schulen zu begegnen, gibt es Unterstützungsangebote der Präventionsbeauftragten des ZSL. Grundwissen zur Thematik bietet der E-Learningkurs des Universitätsklinikums Ulm „Sexueller Missbrauch und sexuelle Übergriffe – Kinderschutz aus Sicht der Schule“ oder der digitale Grundkurs „Was ist los mit Jaron?“. Um Gewalt an Schulen vorzubeugen, müssen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Eltern zusammenarbeiten. Einzelne Maßnahmen können sein: Entwicklung eines (Gewaltpräventionskonzepts mit allen am Schulleben Beteiligten (hierzu unterstützen und beraten die Präventionsbeauftragten des Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL). Einrichtung von „Runden Tischen“ zu Fragen der Gewaltprävention mit allen am Schulleben beteiligten Personengruppen. Regelmäßige Gespräche zwischen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften, um Konflikte zu besprechen, bevor sie eskalieren (z.B. Einzelgespräche, durch neutrale Personen unterstützte Gespräche, Klassenrat). Beteiligungsmöglichkeiten aller am Schulleben Beteiligten. Einrichten von Anlaufstellen und Beschwerdemanagement. Einbindung von Maßnahmen und Projekten zum sozialen Lernen ins Schulcurriculum Mediation/Streitschlichtung in der Schule (Schülerinnen und Schüler helfen Schülerinnen und Schülern). Gemeinsame Gestaltung der Klassenräume. Ausweitung des schulischen Freizeitprogramms (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Sport, Chor, Theater, Selbstbehauptungskurse) - auch mithilfe außerschulischer Kooperationspartner. Behebung von Schäden durch Vandalismus durch die Schülerinnen und Schüler selbst. Gesprächs- und Beratungsangebote durch Verbindungs- und Beratungslehrkräfte, Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter), Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter der Polizei. Maßnahmen gegen Gewalt an Schulen Aber was tun, wenn es doch einen Gewaltvorfall - welcher Art auch immer - gibt? Was können Schülerinnen und Schüler tun, um sich dagegen zu wehren? Wo bekommen sie Unterstützung? Welche Möglichkeiten haben Lehrkräfte, sich der Gewalt an Schulen zu stellen? Wird eine Schülerin oder ein Schüler Opfer von Angriffen, sollte sie oder er sich zunächst an eine Vertrauensperson wenden. Mitschülerinnen und Mitschüler, die die Angriffe miterleben, können aktiv werden und die Ansprechpersonen in der Schule um Unterstützung bitten. Personen, an die man sich wenden kann, sind beispielsweise Klassen- oder Verbindungslehrkräfte, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Eltern, andere Verwandte, Nachbarn oder auch eine Mitschülerin beziehungsweise ein Mitschüler. Zum Thema „Mobbing“ kann das Beratungsangebot von Beratungslehrkräften und Interventionen der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in Anspruch genommen werden. Den meisten öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist eine Beratungslehrkraft zugeordnet. Die Beratungslehrkräfte können im Fall von Mobbing eine erste Anlaufstelle sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für deren Erziehungsberechtigte sowie für Lehrkräfte sein und vermitteln bei Bedarf an die jeweils zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle vor Ort. Was kannst Du als Schülerin oder Schüler tun, um Dich gegen Erpressungen, Prügel, Drohungen oder Ähnliches in der Schule zu wehren? Nimm es nicht hin, wenn Du belästigt, angegriffen oder gar gemobbt wirst. Antworte aber nicht mit Gewalt, sondern versuche, mit der anderen Schülerin beziehungsweise dem anderen Schüler zu sprechen. Setze ein eindeutiges "Stoppsignal" ("Stopp! Hör sofort auf, mich zu schubsen!"). Nimm das Angebot der "Streitschlichterinnen" und "Streitschlichter" wahr. Grenze selbst keine Mitschülerinnen und Mitschüler aus und hilf denen, die ausgegrenzt werden. Suche Mitschülerinnen und Mitschüler, die auch so denken, und tu Dich mit ihnen zusammen. Wende Dich an eine Vertrauensperson (z.B. Lehrerinnen und Lehrer, Deine Eltern oder andere Verwandte). Falls Du selbst jemanden bedroht, verprügelt, Gewalt angetan oder einfach Mist gebaut hast: Vertrau Dich jemandem an und lass Dir helfen. Wenn Du lieber anonym mit jemandem sprechen möchtest, findest Du auf der Webseite "Polizei für dich" Informationen und Hilfsangebote zu den verschiedenen Straftaten. Weitere Unterstützungsangebote: Nummer gegen Kummer : Wenn Kinder und Jugendliche lieber mit jemandem sprechen möchten, den sie nicht kennen, gibt es das Kinder- und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer“ mit der in 17 europäischen Ländern kostenlosen Rufnummer 116 111(Mo bis Sa von 14 bis 20 Uhr). Für das deutsche Fest- und Handynetz gibt es dafür die Nummer 0800/111 0 333. Wer lieber schreibt statt zu sprechen, kann eine Beratung auch auf dieser Weise in Anspruch nehmen. In der Chat-Beratung (Mo bis Do von 14 bis 18 Uhr live) oder in der E-Mail-Beratung kann rund um die Uhr unter dem Link https://www.nummergegenkummer.de/kinder-und-jugendberatung/online-beratung/ geschrieben werden. Auch für Eltern gibt es eine unkomplizierte und anonyme Beratung in ganz Deutschland unter der kostenlosen Rufnummer 0800/111 0 550 (Mo bis Fr 9 bis 17 Uhr und Di und Do bis 19 Uhr). Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch: Bundesweites Beratungsangebot unter 0800-22 55 530 zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und alle, die sich Sorgen machen (Mo, Mi und Fr von 9 bis 14 Uhr sowie Di und Do von 15 bis 20 Uhr).[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gelbe Tonne

    Die gelbe Tonne Ab dem 1. Januar 2022 werden Leichtverpackungen in Baindt im 14-täglichen Rhythmus bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Hause per Gelber Tonne abgeholt. Die Abfuhrtermine 2022 stehen in der kostenlosen Abfall App RV sowie im Abfallkalender des Landkreises unter www.rv.de/abfallkalender zum Download zur Verfügung. Neben der 14-täglichen Abholung gibt es im neuen Jahr weiterhin die Möglichkeit, Leichtverpackungen in den kreiseigenen Entsorgungszentren Ravensburg-Gutenfurt und Wangen-Obermooweiler abzugeben. Sie werden dort lose und in durchsichtigen Säcken angenommen. In die Gelbe Tonne bzw. den Gelben Sack dürfen ausschließlich gebrauchte und restentleerte Leichtverpackungen, die nicht aus Papier, Pappe, Karton oder Glas sind. Metalldosen dürfen in die Gelbe Tonne bzw. den Gelben Sack. Sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen wie Plastikspielzeug, Kugelschreiber, Wäschekörbe, Zahnbürsten, Klarsichthüllen usw. dürfen nicht in der Gelben Tonne bzw. dem Gelben Sack bereitgestellt werden. Tipps zur richtigen Trennung und weitere Informationen gibt es unter www.muelltrennung-wirkt.de . Ist die Gelbe Tonne bzw. der Gelbe Sack bei der Leerung mit unzulässigen Gegenständen befüllt, erfolgt keine Leerung der Tonne bzw. Mitnahme des Sackes. Die Müllwerker bringen in diesem Fall einen Zettel mit der Aufforderung zur Nachsortierung an. Verantwortlich für die Leerung und Verteilung der Gelben Tonnen und Gelben Säcke ist die Firma Knettenbrech + Gurdulic aus Türkheim. Der Landkreis nimmt daher keine Reklamationen entgegen. Anfragen können an folgende Adresse gerichtet werden: Formular www.knettenbrech-gurdulic.de > Kontakt > Gelbe Tonne/Gelber Sack E-Mail lk.ravensburg(@)knettenbrech-gurdulic.de Telefon Telefonnummer: 08245 966570 Weitere wichtige Informationen zur gelben Tonne stehen auf der Homepage des Landkreises Ravensburg.[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Bestellung eines Vormunds durch das Gericht

    Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen. Dies gilt vor allem, wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird. Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag der verstorbenen Eltern vorhanden ist und darin eine Person oder ein Verein als Vormund benannt wurde, hat das Familiengericht grundsätzlich die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen. Sollten die Sorgeberechtigten verschiedene Vorschläge für einen Vormund hinterlassen haben, richtet sich das Familiengericht nach den Wünschen des zuletzt verstorbenen Elternteils. Ist kein Vormund in der letztwilligen Verfügung der Sorgeberechtigten benannt oder kann die benannte Person die Vormundschaft nicht übernehmen, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund aus. Unter mehreren geeigneten Personen wird der zukünftige Vormund insbesondere nach folgenden Kriterien ausgewählt: Wille des Mündels familiäre Beziehungen des Mündels persönliche Bindungen des Mündels Religion und kultureller Hintergrund des Mündels wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Eltern Lebensumstände des Mündels Im Verfahren zur Bestellung des Vormundes werden die Verwandten, grundsätzlich der Mündel und das Jugendamt angehört. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch ein Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Nach Möglichkeit erhalten Geschwister den gleichen Vormund. Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Das nennt man "Mitvormundschaft". Der Mitvormund hat gegenüber dem Mündel die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Vormund.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Mobbing und Stalking

    Für Betroffene von Mobbing oder Stalking gibt es folgende Möglichkeiten, Hilfestellung zu erhalten: Mobbing Bei Mobbing handelt es sich um einen Konflikt, beispielsweise am Arbeitsplatz (unter Kolleginnen beziehungsweise Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden), bei dem die angegriffene Person unterlegen ist und systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt von einer Person oder mehreren Personen mit dem Ziel der Ausgrenzung angegriffen wird. Wenn Sie als angegriffene Person dies als Diskriminierung erleben, versuchen Sie, möglichst früh zu reagieren und den Täterinnen oder Tätern Grenzen zu setzen. Sie können sich auch an den Betriebs- oder Personalrat wenden, der das Gespräch für Sie führen kann. Sollte dies nicht zu einer Veränderung des Verhaltens der Täterin oder des Täters führen, lassen Sie sich von Fachleuten beraten. Unter 0711 892 44 300 erreichen Sie die Konflikthotline Baden-Württemberg. Dort erhalten Sie telefonische Erstberatung, wenn Sie von Mobbing oder Konflikten am Arbeitsplatz betroffen sind. Sollten Sie sich von Kolleginnen beziehunsweise Kollegen oder Vorgesetzten geärgert oder bei Ihrer Arbeit behindert fühlen, muss dies nicht gleich Mobbing sein. Nichtsdestotrotz kann ein klärendes oder beratendes Gespräch mit den genannten Stellen oder den Personen selbst Ihnen in diesen Situationen helfen. Stalking Stalking bezeichnet eine bewusste und wiederholte, länger andauernde Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer Person, die klar unerwünscht und grenzverletzend ist. Dazu zählt beispielsweise das Beobachten und Nachstellen, Telefonterror, die Kontaktaufnahme über andere Personen und das Zusenden unerwünschter Geschenke. Der Straftatbestand Nachstellung ("Stalking", § 238 StGB) stellt das beharrliche Verfolgen, Belästigen oder psychische Terrorisieren eines Mitmenschen unter Strafe.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

    Durch das Gesetz werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert. Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität. Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Vorhabenträger des ÖPNV/SPNV und sonstige Verkehrsunternehmen Höhe und Umfang der Förderung: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten . Bei folgenden Vorhaben kann eine erhöhte Förderung in Höhe vonbis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt werden: Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV Vorhaben im Interesse eines Aufgabenträgers des SPNV Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten Welche Kosten zuwendungsfähig sind, ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt; für Planungskosten mit Vorhabenbezug wird eine Planungskostenpauschale gewährt. Die Planungskostenpauschale beträgt 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten; bei Anträgen, die bis zum 31.12.2021 gestellt werden, wird eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt. Bei erheblichen Kostensteigerungen in Härtefällen ist eine Nachbewilligungen möglich. Zuständige Behörde: das örtlich zuständige Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) Verfahren: Für eine Förderung muss das Vorhaben zunächst in ein vom Verkehrsministerium mindestens jährlich aufgestelltes Förderprogramm aufgenommen worden sein. Anmeldefrist für die Aufnahme beim zuständigen Regierungspräsidium: 31.10. in den Bereichen ÖPNV und Straßenbau 30.09. im Bereich Rad- und Fußverkehr Seit 2020 besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer unterjährigen Programmaufnahme. Nach Aufnahme in das Landesprogramm kann auf Antrag eine Zuwendung gewährt werden. Die Einzelheiten des Förderverfahrens unterscheiden sich in den verschiedenen Förderbereichen und werden untergesetzlich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Teilzeitbeschäftigung

    Wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern möchten, müssen Sie dies mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Der Antrag soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Auch mit befristeten Arbeitsverträgen und geringfügig Beschäftigte können Sie einen Antrag stellen. Der Arbeitgeber muss Ihnen seine Entscheidung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Er kann Ihren Wunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hinweis: Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag berechtigt abgelehnt, können Sie nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen. Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen einseitig ändern. Wenn Sie in Teilzeit gegangen sind, haben Sie keinen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle. Bei gleicher Eignung muss Ihr Arbeitgeber Sie aber bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugen. Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Hinweis: Als Teilzeitbeschäftigter haben Sie Anspruch auf zumindest anteilige Zahlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Brückenteilzeit: Bei der Brückenteilzeit können Sie für eine bestimmte Zeit Ihre Arbeitszeit verringern und danach wieder zu ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren. Das ist anders als bei der "normalen" Teilzeit, bei der die Arbeitszeit dauerhaft verringert wird. Ihren Antrag müssen Sie mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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