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2021_11_30_Einladung.pdf

Einladung zur Gemeinderatssitzung am 30. November 2021 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 30. November 2021 um 18:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Friedhof - Materialauswahl für die Grasurnengräber und die Stelen bei halbanonymen Bestattungsformen 05 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" für die Errichtung eines Carports in der nicht überbaubaren Fläche auf dem Flst 455/4, Hirschstr. 32 06 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Mehlisstraße" beim Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, 6 Garagen und 3 offenen KFZ-Stellplätzen auf dem Flst. 597/1, Schachener Str. 106 07 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Pool auf dem Flst. 257/4, Hirschstr. 201/1 08 Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage auf Flst. 589/5, Schachener Str. 94 09 Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf Flst, 836, Hirschstr. 193 10 Vergabe der Ingenieurleistungen für Tragwerksplanung, Elektrotechnik und Heizung - Lüftung - Sanitär bei der Sanierung des blauen Gebäudes der Klosterwiesenschule 11 Vorstellung der Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung - Baindt 4.0 Digitalisierungsstrategie der Gemeinde Baindt im Zeitraum 2022 - 2025 12 Übersicht über die kommunalen Abgaben in der Gemeinde Baindt Steuern, Gebühren, Beiträge 2022 13 Gebührenkalkulation Abwasser a) Gebührenkalkulation Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2024 b) Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) 14 Verabschiedung von Herrn Gemeinderat Simon Gauder 15 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderats Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Die Gemeinderatssitzung wird mit einem Distanzierungskonzept abgehalten. Folgende Regelungen gelten für den Sitzungsverlauf: • Beim Hereinkommen und Verlassen der Halle ist ein medizinischer Mund- Nasen-Schutz zu tragen. • Auch die Besucherinnen und Besucher müssen den notwendigen Mindestabstand einhalten und sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. • Für die Beratung in der Halle haben wir Mikrofone bzw. eine Lautsprecheranlage vorgesehen. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.11.2021
    Satzung_ueber_die_öffentliche_Bekanntmachung.pdf

    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg S a t z u n g über die Form der öffentlichen Bekanntmachung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert am 14. Oktober 2015 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 21.04.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen: § 1 ( 1 ) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Baindt werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter www.baindt.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. ( 2 ) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 zu den dort üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Unter Angabe der Bezugsadresse werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung postalisch übermittelt. ( 3 ) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. ( 4 ) Erscheint, insbesondere wegen technischer Störungen, eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung über das Internet nach (1) nicht möglich, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Gemeinde Baindt. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. ( 5 ) Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. (4) ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. § 2 ( 1 ) Diese Satzung tritt zum 01.10.2020 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.02.1990 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. http://www.baindt.de/ Baindt, den 21.04.2020 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 11.05.2020
      Satzung_ueber_die_öffentliche_Bekanntmachung.pdf

      Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg S a t z u n g über die Form der öffentlichen Bekanntmachung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert am 14. Oktober 2015 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 21.04.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen: § 1 ( 1 ) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Baindt werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter www.baindt.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. ( 2 ) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 zu den dort üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Unter Angabe der Bezugsadresse werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung postalisch übermittelt. ( 3 ) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. ( 4 ) Erscheint, insbesondere wegen technischer Störungen, eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung über das Internet nach (1) nicht möglich, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Gemeinde Baindt. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. ( 5 ) Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. (4) ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. § 2 ( 1 ) Diese Satzung tritt zum 01.10.2020 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.02.1990 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. http://www.baindt.de/ Baindt, den 21.04.2020 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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        Zuletzt geändert: 11.05.2020
        Satzung_zur_Änderung_der_Friedhofssatzung.pdf

        1 Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 03. Mai 2022 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen: 1. Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. Die Friedhofsordnung enthält folgende Fassung: §§ 1 – 11 unverändert §§ 12 Abs. 5 wird gestrichen „(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber bzw. ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.“ §§ 13 – 14 unverändert §§ 15 Abs. 7 S. 6 wird gestrichen „Die Reservierung einer Urnenkammer ist möglich.“ §§ 16 – 20 unverändert V. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE §§ 21, 22 unverändert VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE § 23 unverändert VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN §§ 24, 25 unverändert VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN §§ 26 – 29 unverändert IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 unverändert 2 2. Die Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt geändert. Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung erhält folgende Fassung: Ziffer I Verwaltungsgebühren: unverändert Ziffer II Benutzungsgebühren 1., 2. unverändert 3., 4., 5., 6., c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 240,00 Euro 5. e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 Euro 7. textliche Ergänzung: „Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet.“ III. Sonstige Bestattungsgebühren: unverändert (andere Darstellung) 3. Diese Satzung tritt am 01. Juni 2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 03. Mai 2020 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Zuletzt geändert: 06.05.2022
          Anleitung_zum__Ausmessen_von_Grundstuecken_im_Aussenbereich.pdf

          Anleitung zum Ausmessen von Grundstücken im Außenbereich Bitte öffnen Sie zunächst das Geoportal des Landes Baden-Württemberg über den folgenden Link: https://www.geoportal-bw.de/. Dieser ist ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Baindt über den Reiter „Rathaus & Bürgerservice“ „Reform der Grundsteuer“ zu finden. Es öffnet sich eine Karte, über welcher am linken Fensterrand das Menü liegt. Dieses können Sie jederzeit mit Linksklick auf den kleinen Pfeil, rechts in der blauen Menüleiste, ausblenden. Geben Sie bitte in das Suchfeld ein, welches Grundstück Sie suchen. Unterhalb der blauen Menüleiste öffnet sich eine Liste, mit Vorschlägen zu den eingegebenen Informationen, aus welcher Sie bitte das entsprechende Grundstück mittels Linksklick auswählen. https://www.geoportal-bw.de/ Anschließend gehen Sie bitte zurück zum Ausgangsmenü, zu welchem Sie mittels Linksklick auf das „Zurück“ in der blauen Menüleiste gelangen. Wählen Sie nun bitte die erste Option des Menüs, „Kartenwerkzeuge“, durch Linksklick aus. In dem sich öffnenden „Menü-Kartenwerkzeuge“ wählen Sie bitte anschließend die Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“ . Lesen Sie sich bitte die „Hinweise zur Funktion Zeichnen/Messen“ durch und bestätigen anschließend deren Kenntnisnahme mit Linksklick auf die Auswahlmöglichkeit „OK – verstanden!“. Sie befinden sich nun im Menü der Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“. Wählen Sie hier bitte die Funktion „Fläche“ mittels Linksklick aus. Im unteren Teil des Fensters öffnet sich eine Infobox, mit Hinweisen zur Funktion, welche nach kurzer Zeit von alleine wieder verschwindet. Es befindet sich nun ein blauer Punkt an Ihrem Mauszeiger, welcher sich beim Bewegen der Maus mit dieser bewegt. Das zweite Zeichenelement für die Fläche ist eine Linie, welche ebenfalls blau dargestellt ist und zwischen zwei Punkten entsteht. Um eine Fläche zu erhalten müssen Sie mindestens drei Punkte, bzw. zwei Liniensegmente setzen. An einer Linie der Fläche erscheint ein dunkelblaues Feld, welches die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche anzeigt. Setzen Sie nun den ersten Punkt zur Eingrenzung des Grundstückes mittels Linksklick auf die entsprechende Stelle in der Karte. Wiederholen Sie diesen Vorgang bitte so lange, bis das gesamte Grundstück eingegrenzt wurde und eine Schattierung über diesem liegt. Sobald die Zeichnung gestartet wurde erscheinen im unteren rechten Eck des Fensters zwei Bedienelemente. Mit Linksklick auf den roten Kreis kann die Zeichnung abgebrochen werden – Sie können nun von neuem beginnen. Möchten Sie lediglich ein Segment (Abschnitt zwischen zwei Punkten) neu erfassen, kann man diesen Abschnitt mittels Rechtsklick löschen. (Bitte beachten, dass dies nur für die letzten gezeichneten Segmente gilt!) Mit Klick auf den grünen Kreis können Sie die Zeichnung abschließen. Zusätzlich dazu bestehen zwei weitere Möglichkeiten. Zum einen können Sie einen Doppelklick mit der linken Maustaste ausführen, zum anderen können Sie nochmals auf den Startpunkt klicken. Als Nächstes besteht die Möglichkeit im Menü Informationen zu der gezeichneten Fläche anzugeben. Die Standardangaben sind vorausgefüllt, wobei die Bezeichnung immer „Neue Fläche“ und die Beschreibung die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche ist. Beide Angaben können nach Wunsch durch Linksklick in das Feld geändert werden. Um die Änderungen zu speichern und zu aktualisieren klicken Sie bitte auf „Übernehmen“. Nach Abschluss der Zeichnung werden die Linien in roter Farbe dargestellt. Hinweis zu Bodenrichtwerten im Außenbereich – Stichtag 01.01.2022: 2800 Bauflächen im Außenbereich - stadt- und siedlungsnah Der Bodenrichtwert für stadt- und siedlungsnahe Lagen gilt für Grundstücke, die maximal 1 km Luftlinie entfernt zur nächsten Siedlung (zur nächsten Baulandrichtwertzone innerhalb des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental liegen. 240,00 €/m² 2810 Bauflächen im Außenbereich - Weiler und weilernahe Lagen 125,00 €/m² 5000 Reines Agrarland - Acker - A 6,30 €/m² 5010 Reines Agrarland - Grünland - GR 3,75 €/m² 5020 Wald ohne Aufwuchs - F 1,75 €/m²[mehr]

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            Zuletzt geändert: 31.05.2022
            Hundesteuersatzung_ab_01_01_2021.pdf

            Seite -1- Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baindt Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.11.1996, zuletzt geändert am 04.02.2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Baindt hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt. Seite -2- § 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 – 5 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 600 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192 €, für den 2. und jeden weiteren Kampfhund auf 900 €. (3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. (4) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (5) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier (6) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 5 erfassten Hunden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt werden: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (7) Die Feststellung, ob die Eigenschaft als Kampfhund nach Abs. 4 – 6 vorliegt, ergibt sich ergänzend aus der Feststellung der Ortspolizeibehörde nach § 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung. Seite -3- § 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. § 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 4 - 6. § 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 4. Für Kampfhunde i. S. des § 5 Abs. 4 – 6 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt. § 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Seite -4- (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. § 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Baindt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5 € ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. Seite -5- § 13 Inkrafttreten (1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 14.02.2020 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt Satzung 05.11.1996 Änderung 03.07.2012 01.01.2013 13.07.2012 Änderung 12.09.2017 01.10.2017 22.09.2017 Änderung 04.02.2020 01.01.2021 14.02.2020[mehr]

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              1 Gemeinde Baindt, Sanierung „Ortskern II“ Fördergrundsätze für private Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen 1. Grundlage der Förderung Grundlage der Förderung bilden die Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) des Lan- des Baden-Württemberg in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Voraussetzung für eine Förderung ist die Einhaltung der Durchführungs-/Gestaltungsrichtlinien der Gemeinde Baindt im konkreten Einzelfall. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 2. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden 2.1 Beurteilungsgrundlagen / Fördervoraussetzungen Eine Förderung wird nur gewährt, wenn eine Gesamtmaßnahme am Gebäude durchge- führt wird und mit der Erneuerung noch nicht begonnen wurde. Zur Beurteilung der För- derfähigkeit und zur Berechnung der genauen Zuschusshöhe sind vom Bauherren fol- gende Unterlagen einzureichen: • Maßnahmenbeschreibung • Fachmännische Kostenschätzung durch einen Architekten oder durch jeweils drei Kostenangebote von Fachhandwerkern je Gewerk • Berechnung der Wohn-/Gewerbeflächen im Gebäude nach DIN, sofern keine reine Wohnnutzung vorliegt • Bei umfassenden bzw. komplexen Maßnahmen: Vorlage eines Modernisierungs- gutachtens durch einen Architekten mit detaillierter Kostenschätzung (ersetzt die oben angeführten ersten drei Punkte) • Bei Veränderung von Bauteilen, die von außen sichtbar sind: Plan Gebäudean- sicht (nach Erfordernis) und zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Maß- nahme • Ggf. Anträge / Bewilligungen aus anderen Förderprogrammen, insbesondere im Bereich der Denkmalpflege • Vor Auszahlung der Fördermittel: Nachweis über die Einhaltung der Energieein- sparverordnung (EnEV) (sofern gesetzlich vorgeschrieben) Im Falle der erhöhten Förderung für energetische Maßnahmen zusätzlich: • Nachweis einer Energieberatung einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechung durch einen zertifizierten Energieberater • Vor Auszahlung der Fördermittel Nachweis des erreichten Energiestandards (durch einen qualifizierten Energiepass) anhand der Parameter „Jahres- Primärenergiebedarf “ und „spezifischer Transmissionswärmeverlust“ Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Modernisierungs- vertrags zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme. 2 2.2 Förderhöhe 2.2.1 Der Förderzuschuss beträgt im Regelfall maximal 25 % der berücksichtigungsfähigen Kosten, maximal jedoch 20.000,00 €. 2.2.2 Der Förderbetrag hat mindestens € 5.000 zu betragen, d. h. die berücksichtigungsfähi- gen Kosten müssen mindestens € 20.000 betragen. Bei Maßnahmen mit geringem Kos- tenaufwand und daraus resultierendem Förderzuschuss von unter € 5.000 erfolgt keine Förderung. 2.2.3 Der Förderzuschuss kann im Einzelfall auf maximal 30 % erhöht werden. Voraussetzun- gen für diese ausnahmsweise Fördererhöhung sind im Einzelfall zu begründen (z. B. be- sondere städtebauliche Bedeutung des Gebäudes). Die Maximalförderung wird jeweils im Einzelfall festgelegt. 2.2.4 Wird eine energetische Modernisierung durchgeführt, die mindestens dem Neubau- Niveau nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht (Erreichen oder Unterschreiten der Parameter „Jahres-Primärenergiebedarf“ und „spezifischer Transmissionswärmeverlust“), erhöht sich der Förderzuschuss im Regelfall um 10 % auf 35 % bzw. 40 % für die berücksichtigungsfähigen Kosten, welche im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen. Bei Erreichung des energeti- schen Neubau-Niveaus beträgt der Höchstförderbetrag je Grundstück und Einzelmaß- nahme 25.000€. 2.2.5 Zuschussgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten nach den StBauFR. 3. Ordnungsmaßnahmen / Abbruch von Gebäuden 3.1 Beurteilungsgrundlagen / Fördervoraussetzungen • Drei vergleichbare Abbruchangebote von verschiedenen Fachunternehmen, • Vorschlag für die Neubebauung des geräumten Grundstücks bzw. zur Freiflächen- gestaltung • Zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Neubebauung bzw. Freiflächenge- staltung • Erforderlichenfalls denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch und / oder Neubebauung • Die Einhaltung aller Durchführungs-/Gestaltungsauflagen der zuständigen Denk- malbehörde und / oder der Gemeinde Baindt Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Ordnungsmaß- nahmenvertrags zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme. 3 3.2 Förderhöhe 3.2.1 Bei einer anschließenden Neubebauung: im Regelfall maximal 100 % der nachgewiese- nen Abbruch- und Beseitigungskosten, jedoch maximal bis zur Höhe der Angebots- summe des günstigsten Anbieters. Die vollständige Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Fertigstellung des Neubaus. Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 €. 3.2.2 Ohne anschließende Neubebauung: im Regelfall maximal 50 %, ansonsten wie bei 4.2.1. 3.2.3 Entschädigungen für Gebäudesubstanzwertverluste erfolgen in der Regel nicht. 4. Einzelfallbescheid Im Einzelfall behält sich der Gemeinderat vor, über die Förderung und deren Höhe fol- gender Sachverhalte gesondert zu entscheiden: • Verlagerung von Betrieben • Umzug von Bewohnern • Erhöhung des maximalen Kostenerstattungsbetrags 5. Zuständigkeiten Über die Regelförderung von Einzelmaßnahmen entscheidet im Rahmen des jährlichen Haushaltsansatzes der Bürgermeister der Gemeinde Baindt. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Abweichung von den Regelförderungen entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Baindt. L:\Projekte BW\B\Baindt\Ortskern II\Verfahren\Fördergrundsätze\BaindtFördergrundsätze20140924.DOC krs fuw[mehr]

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                Bankverbindung: IBAN: DE87 6505 0110 0048 0003 23 BIC: SOLADES1RVB Amtliche Bekanntmachung Wasserrechtliche Erlaubnis für die Regenwasserbehandlungsanlagen im Bereich der Sammelkläranlage „Ettishofen“, Abwasserzweckverband „Mittleres Schussental“ I. Der Abwasserzweckverband Mittleres Schussental beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, 10, 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Einleitung von folgenden Regenmischwassermengen in nachstehend genannte öffentliche Gewässer: 1.1 2.770 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Schachen" auf Flst. Nr. 1015, Gemarkung Baindt, in den "Bampfen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1015, Gemarkung Baindt; 1.2 790 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Wolpertswende (RÜB) "104" auf Flst. Nr. 200, Gemarkung Wolpertswende, über einen Wassergraben in den "Krummensbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 196, Gemarkung Wolpertswende; 1.3 1.660 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Bilgäcker (RÜB) "242" auf Flst. Nr. 1608/2, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1608, Gemarkung Wolpertswende; 1.4 580 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Sulzsiedlung (RÜB) "195" auf Flst. Nr. 1706, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 2254, Gemarkung Wolpertswende; 1.5 170 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Sterkel" auf Flst. Nr. 1624/1, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1625, Gemarkung Wolpertswende; 1.6 840 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Staig (RÜB) "247" auf Flst. Nr. 970, Gemarkung Blitzenreute, in den "Baienbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 993/2, Gemarkung Blitzenreute; Seite 2 1.7 770 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Weiler (RÜB) "129" auf Flst. Nr. 520, Gemarkung Berg, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 808, Gemarkung Berg; 1.8 400 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Auf der Kläranlage" auf Flst. Nr. 1766, Gemarkung Berg, in die "Schussen" (Gewässer I. Ordnung) bei Flst. Nr. 3598, Gemarkung Weingarten; 1.9 2.890 l/s aus dem Regenüberlauf Friesenhäusle (RÜ) "1" auf Flst. Nr. 185/4, Gemarkung Baindt, in den "Sulzmoosbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 185/1, Gemarkung Baindt; 1.10 340 l/s aus dem Regenüberlauf Sulpach (RÜ) "2" auf Flst. Nr. 368, Gemarkung Baindt, in den "Bampfen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 368, Gemarkung Baindt; 1.11 360 l/s aus dem Regenüberlauf Wolpertswende (RÜ) "54" auf Flst. Nr. 269, Gemarkung Wolpertswende, über Flst. Nr. 1232 (offener Graben) in einen "Wassergraben" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1250, Gemarkung Wolpertswende; 1.12 420 l/s aus dem Regenüberlauf Mochenwangen (RÜ) "980" auf Flst. Nr. 1511, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1511, Gemarkung Wolpertswende; Die angegebenen Wassermengen beziehen sich auf den Bemessungsregen r15, n = 1. Der Antrag wird hiermit bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen sind gemäß § 3 Planungssicherstellungsgesetzes während der Auslegungsfrist auf der Homepage des Landratsamts Ravensburg (www.rv.de) unter der Rubrik (Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht. Ergänzend hierzu liegen die Antragsunterlagen vom 06.12.2021 bis 10.01.2022, beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, Bürgertheke, jeweils während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Bitte beachten Sie, dass das Rathaus nur mit Terminvereinbarung betreten werden kann. http://www.rv.de/ Seite 3 Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist beim Landratsamt Ravensburg, Friedenstr. 6, 88212 Ravensburg oder beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, Zi. Nr. 4.2, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; 2. Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind; 3. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Baindt, den 03.12.2021 Bürgermeisteramt Baindt (Datum der Veröffentlichung) gez. Simone Rürup[mehr]

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                  Änderung-Erweiterung_VB-Plan_Sondergebiet_Logistik.pdf

                  Private Grünfläche (Bepflanzung siehe Grünordnungsplan) 5. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen 6. Grünflächen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen unterirdisch 4. Verkehrsflächen Landwirtschaftlicher Weg private Verkehrsflächen 8.00 6 .0 0 Baugrenze Länge und Breite des Baufelds a abweichende Bauweise Bebauungsvorschlag 3. Bauweise 2. Mass der baulichen Nutzung Baumassenzahl, als Höchstmass Höhe der Oberkante baulicher Anlagen in Meter über NN, als Höchstmass Grundfläche (versiegelte Fläche) mit Flächenangabe, als Höchstmass max. Höhe bauliche Anlagen OK 471,50 m über NN SO LOGISTIK Sondergebiet Logistik ZEICHENERKLÄRUNG 1. Art der baulichen Nutzung Grenze des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes Bestehende, entfallende Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Flächen zum Erhalt und Pflege des Baumbestandes (siehe Maßnahmeplan zum Grünordnungsplan) Grenze des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung 7. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 8. Sonstige Planzeichen Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach Massgabe des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan Flächen zum Anpflanzen von Bäumen Pflanzung von standortgerechten Bäumen (gemäss Pflanzliste des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan) L1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen L1 - Leitungsrecht zu Gunsten der Gemeinde Baindt (für Abwasserleitung) h= 1,80 m Private LKW- und Wechselbrücken-Ab- und Anstellplätze Private Zaunanlage mit Höhenangabe Privater Entwässerungsgraben Bestehende Flurstücksgrenzen (unverbindlich) Bestehende private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Geplante private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Überschwemmungsgebiet GR 55.000 m2 BMZ 5,0 Ü WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE R R SCHMUTZWASSERLEITUNG L1 KONFEKTIONIERUNG L a n d w ir ts ch a ft lic h e r W e g - B E S T A N D - R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN HOCHREGALLAGER max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN offener Entwässerungsgraben ZA U N A N LA G E h =1 ,8 0m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m o ff e n e r E n tw ä ss e ru n g sg ra b e n R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g b e st e h e n d e H o fu m fa h rt SO LOGISTIK a Nutzungsschablone des geänderten Geltungsbereiches GR 55.000 m2 BMZ 5,0 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r G el än de m od el lie ru ng 365/1 341/4 W a 2 160/13 367/1 160/12 Bam pfen 309364 Weg G r LN H U Bach G r LN H G r 160/8 G FG I 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r B ac h Bärenacker Lochwiese Schwarzes Loch Ü ppa. ppa.Datum Datum Datum Bürgermeister Masstab Plan-Nummer DatumProjekt-Nummer DACHSER GmbH & Co. KG Hauptniederlassung Kempten Memminger Strasse 140 87439 Kempten M 1:500 A-509-08 Planung GEMEINDE BAINDT Marsweiler Str. 4 88255 Baindt Anerkennung 002 "SONDERGEBIET LOGISTIK" BAINDT - SCHWARZES LOCH ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES H/B = 594 / 760 (0.45m²) Allplan 2009 VORHABENSBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANS Wortmann/Engel Gezeichnet 2010-11-10 2010-02-24 Änderung-Erweiterung VB-Plan A-509-08-02_3[mehr]

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                    Haeufige_Fragen_2021_2022.pdf

                    Häufige Fragen & Antworten zum Gemeindehaushalt 2021/2022? Was versteht man unter einem Doppelhaushalt? Ein Doppelhaushalt umfasst die Planungen einer Kommune für die kommenden zwei Jahre. Baindt verabschiedet den nächsten Doppelhaushalt am 12. Januar 2021 für die Jahre 2021/2022. Es gibt auch Städte und Gemeinden, die ihren Haushalt jährlich planen. Was ist ein Haushaltsplan? Wie in einem privaten Haushalt plant auch eine Kommune, mit welchen Einnahmen und Ausgaben sie in den kommenden Jahren zu rechnen hat. Ein Haushaltsplan hält beispielsweise fest, wie hoch die Erträge aus der Gewerbesteuer voraussichtlich sein werden. Und es wird entschieden, wieviel Geld etwa in die Sanierung der Schule oder der Sportstätten investiert wird. Mit den Planungen setzt eine Kommune die Schwerpunkte für die nächsten zwei Jahre und stellt die Weichen für die Zukunft. Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Verwaltung und den Gemeinderat und teilt sich genau genommen in zwei Haushalte auf: den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt. Wie gestalten sich die Haushaltsberatungen? Zunächst erarbeitet die Gemeindeverwaltung – unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen und gesetzlicher Vorgaben – einen Haushaltsplanentwurf. Der Bürgermeister der Gemeinde bringt gemeinsam mit dem Gemeindekämmerer den Haushaltsplanentwurf in den Gemeinderat ein. Der Gemeinderat berät über den Haushaltsplan und beschließt den Haushaltsplan in einer öffentlichen Sitzung. Anschließend genehmigt das Landratsamt Ravensburg den Haushaltsplan. Was ist der Ergebnishaushalt? Der Ergebnishaushalt enthält alle Ertrags- und Aufwandspositionen für die laufende Verwaltungstätigkeit. Dazu gehören Erträge – zum Beispiel aus Grund- und Gewerbesteuer sowie Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich – aber auch Aufwendungen wie etwa Personalkosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Leistungen der Bildung und Betreuung. Der Ergebnishaushalt ist vergleichbar mit einem privaten Girokonto, über das monatlich das Gehalt eingeht und Mietkosten, die Stromrechnung oder Einkäufe abgebucht werden. Was ist der Finanzhaushalt? Der Finanzhaushalt deckt neben allen laufenden Ein- und Auszahlungen, alle investiven Vorgänge der Gemeinde ab. Dies sind insbesondere eigene Baumaßnahmen/Investitionen, Zuschüsse an Dritte für deren Investitionen, Aufwendungen für den Erwerb von beweglichem Vermögen (Fahrzeuge, Betriebsgeräte etc.), Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie Kredittilgungen. Der Finanzhaushalt ist vergleichbar mit einem Tagesgeldkonto, das für Investitionen genutzt wird – wie zum Beispiel die Anschaffung eines Computers oder den Kauf eines Fahrzeugs. Wie kann ich mich als Bürgerin oder Bürger bei den Haushaltsberatungen einbringen? Die Gemeinde Baindt führt seit Jahren einen Bürgerhaushalt durch. Mit dem Ausbau der Bürgerbeteiligung wollen wir das Interesse an der Gestaltung Baindts und das persönliche Engagement wecken und stärken. Wir bieten den Bürgern nach der Vorberatung der Investitionen für den Doppelhaushalt die Möglichkeit, zu Haushaltsthemen konkrete Vorschläge zu unterbreiten, welche wir anschließend dem Gemeinderat vorlegen. Wo liegen in den kommenden Jahren die Schwerpunkte der Gemeinde? Welche dringenden sonstigen Investitionsvorhaben stehen zur Durchführung an? Die wichtigsten Projekte im Hochbau – Finanzplanungszeitraum S. 24 des Vorberichtes: • Sanierung der Klosterwiesenschule 2021: 2 Mio. €, 2022: 4 Mio. €, 2023: 1 Mio. €, 2024 1 Mio. €, 2025 1 Mio. €). Die Kostenschätzung mit 12,2 Mio. € wurde noch nicht komplett im Haushaltsplan 2021/2022 abgebildet. • Anbau und Sanierung Feuerwehrhaus 270.000 € (2021 Planungsrate 20.000 €, 2022 Ausführung 250.000 €) • Zuschuss Waldorfkindergarten: 2021 Planungskosten 40.000 €, 2022 Planungskosten 40.000 €, 2023 evtl. Zuschuss der Gemeinde 500.000 €. Veranschlagter Grunderwerb im Haushaltsplan 2021 und 2022 – 1.800.000 € und 3.675.000 € (Darunter ist auch die Rückerstattung Grundstückserlöse an das Land – Einnahmen Fischerareal) Grundstückserlöse 2021 und 2022: 2.024.000 € bzw. 4.025.000 € Die wichtigsten Erwerbe von beweglichen Sachen des Anlagevermögens: • Bauhof Kauf Radladler 95.000 € - 2021 • Feuerwehr – Ersatzbeschaffung LF 20 – 2022 – 500.000 € • Neuanlage Waldspielplatz 2021 und 2022 jeweils 25.000 €, Sonstige Spielgeräte anderer Spielplätze jeweils 15.000 € Die wichtigsten Maßnahmen bei Tiefbau und Grünflächen: • Sanierung Dorfplatz: 2021: 100.000 €, 2022: 500.000 €, 2023: 1.400.000 € • Entwicklung Fischerareal: Erschließung Fischerstraße Straßenbau, Straßenbeleuchtung, Sanierungsgebiet Ortskern II: 2021 100.000 €, 2022: 230.000 € • Erweiterung Nahwärmenetz Fischerstraße – 2021: 100.000 €, 2022: 150.000 € • Erweiterung 3. BHKW – 2022: 150.000 € • Breitbandversorgung - Umsetzung Bundesförderprogramm Glasfaseranschlüsse für nicht versorgte Bereiche - 2021: 500.000 €, 2022: 3.000.000 €, 2023: 3.500.000 € • Geh- und Radweg Sulpach-Mochenwangen BA III, Ansatz 2021: 500.000 €, 2022: 600.000 € • Sanierung Nelkenstraße - Fahrbahnsanierung mit Aufbau - : 275.000 € • Investitionszuschuss Schenkenwaldbrücke: 40.000 € (2021) und 40.000 € (2022) • Feinbeläge – Restarbeiten BG Geigensack, Marsweiler Ost II, GE Mehlis 1. Erw.: 2021: jeweils 20.000 €, 2022: Feinbelag GE Mehlis 2. Erw. 20.000 € • Erschließung Baugebiet Lilienstraße: 2021: 45.000 €, 2022: 330.000 € • Bushaltestelle Gartenstraße Barrierefrei: 2022: 130.000 €, 2023: 20.000 € • Bushaltestelle Küferstraße Barrierefrei im Zuge Umgestaltung Dorfplatz 150.000 € • Gewässerschutz/ Öffentliche Gewässer/ Wasserbauliche Anlagen: • Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung Sulzmoosbach: 2021: 250.000 €, • Errichtung Gewässer II. Ordnung sowie weiterer Hochwasserschutz: 2022: 430.000 € • Gestaltung Friedhof: 2022: 100.000 € (Abrechnung und Planungsrate), 2023: 300.000 €[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 07.01.2021

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