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Gesucht nach "bürger".
Es wurden 894 Ergebnisse in 34 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 531 bis 540 von 894.
Nahverkehr

Bus Die Gemeinde Baindt ist an den Verkehrsverbund bodo angeschlossen, der im öffentlichen Nahverkehr den Bodenseekreis und den Landkreis Ravensburg verbindet. Bahn Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Informationen zu Zugverbindungen erhalten Sie bei der Deutschen Bahn . Auto Die Gemeinde Baindt ist an die Bundesstrasse 30 angeschlossen.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Anfahrt

Lage & Anfahrt Baindt liegt im nördlichen Schussental, nahe der Oberzentren Ravensburg und Weingarten. Die Gemeinde Baindt ist an die Bundesstrasse 30 angeschlossen. Bitte reisen Sie nach Möglichkeit nach Baindt mit dem öffentlichen Nahverkehr . Entfernung nach Ravensburg: 11,7 Kilometer Entfernung nach Weingarten: 4,8 Kilometer Entfernung nach Friedrichshafen Bodensee: 31 Kilometer Autobahn: A 96 30 km Flughafen: Friedrichshafen 25 km Memmingen 61 km Bahnhof: Niederbiegen 2 km Gemeinde Baienfurt[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Wahlergebnisse (Sitzverteilung)

Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Erst wird das Ergebnis je Wahl und je Wahlbezirk beziehungsweise Briefwahlvorstand in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Bei der Wahl der Gemeinde- und Ortschaftsräte meldet der Wahlvorstand die Ergebnisse an den Gemeindewahlausschuss. Dieser ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt es fest. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin macht das Endergebnis anschließend öffentlich bekannt (z.B. im Amtsblatt der Gemeinde). Bei der Wahl der Kreisräte oder Kreisrätinnen stellt der Kreiswahlausschuss das Endergebnis für das Wahlgebiet fest. Der Landrat oder die Landrätin macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt. Wurden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Sitzverteilung auf die Parteien und Wählervereinigungen erfolgt dann nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë/Schepers. Sitzverteilung im Gemeinde- und Ortschaftsrat Für das Ergebnis der Gemeinderatswahl werden die Stimmen für alle Bewerbenden eines Wahlvorschlags zusammengezählt. Die Gesamtstimmenzahl, die sich daraus ergibt, wird der Reihe nach durch 1, 3, 5, 7 und so weiter (ungerade Zahlen) geteilt. Entsprechend wird mit der Gesamtstimmenzahl jedes einzelnen Wahlvorschlags verfahren. Die sich daraus ergebenden Teilungszahlen werden quer durch alle Wahlvorschläge der Größe nach geordnet und nummeriert. Das sind die Höchstzahlen. Maßgebend für die Sitzverteilung sind so viele Höchstzahlen, wie insgesamt Gemeinderatssitze zu vergeben sind. Jeder Wahlvorschlag erhält also so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Genauso gestaltet sich die Sitzverteilung bei der Wahl der Ortschaftsräte. Findet die Wahl als unechte Teilortswahl statt, erfolgt zunächst eine Zuteilung der Sitze in jedem einzelnen Wohnbezirk nach den im Wohnbezirk erzielten Gesamtstimmenzahlen wie oben dargestellt (Erstzuteilung). In einem zweiten Schritt (Zweitzuteilung) erfolgt die Sitzzuteilung für die gesamte Gemeinde entsprechend den in der gesamten Gemeinde erzielten Gesamtstimmenzahlen. Wenn ein Wahlvorschlag in den Wohnbezirken mehr Sitze errungen hat, als ihm nach den Gesamtstimmenzahlen in der gesamten Gemeinde zustehen, bleiben ihm diese Sitze erhalten. Diese Mehrsitze werden für die anderen Wahlvorschläge durch zusätzliche Sitze so ausgeglichen, dass der Proporz wieder stimmt. Sitzverteilung im Kreistag Bei der Wahl der Kreisräte erfolgt die Sitzverteilung nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë/Schepers zunächst in den einzelnen Wahlkreisen nach den dort von den einzelnen Wahlvorschlägen erzielten Gesamtstimmenzahlen. In einem zweiten Schritt erfolgt eine Sitzverteilung für den gesamten Landkreis. Wenn ein Wahlvorschlag in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen hat, als ihm nach den Gesamtstimmenzahlen im gesamten Landkreis zustehen, bleiben ihm diese Sitze erhalten. Diese Mehrsitze werden für die anderen Wahlvorschläge bis zu einer bestimmten Grenze durch zusätzliche Sitze ausgeglichen, damit der Proporz wieder stimmt. Hinweis: Ausnahmsweise findet Mehrheitswahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird. Bei der Mehrheitswahl sind die Bewerber oder Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hilfedienste für Senioren

Hilfeleistung für Senioren mit dem DRK Kreisverband Ravensburg Hier finden Sie die verschiedenen Angebote für Senioren des DRK Kreisverbandes Ravensburg e.V. DRK Das DRK bietet einen Hausnotruf an, der im Notfall durch einen Knopfdruck eine direkte Verbindung zur Notruf-Zentrale herstellt. Der Mobilruf des DRK ermöglicht Sicherheit mit Satelliten-Ortung und 24-Stunden-Notfallmanagement für unterwegs. Der Menüservice „Essen auf Rädern“ des DRK bringt täglich eine heiße Mahlzeit in die Wohnung. Mit den Bewegungsprogrammen des DRK kann die eigene Gesundheit erhalten und verbessert werden. Betreutes Reisen mit dem DRK bedeutet Organisation und Betreuung von Anfang an. Mit dem Aktivierenden Hausbesuch wird die Seniorengymnastikstunde sozusagen von der Sporthalle ins Wohnzimmer verlegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
04_Inforeihe_Energiedialog.pdf

Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 4 | Veranstaltungsbericht 18.01.2024 “ “ “ Warum Windräder in Oberschwaben? Diese Frage wurde am 18. Januar 2024 in Baienfurt diskutiert. Drei Fachexperten näherten sich dieser Fragestellung aus verschiedenen Perspektiven. In einer abschließenden Diskussion wurden diese Sichtweisen aufeinander be- zogen und um Lösungsansätze gerungen. Eingeladen hatte die Dialoggruppe der sieben Altdorfer-Wald-Ge- meinden. Rund 250 Personen waren in die Gemeinde- halle gekommen, über 150 weitere Personen verfolg- ten die Veranstaltung im Livestream – der mittlerweile schon 1.500-mal geklickt wurde. Wer waren die drei Fachexperten? Roland Roth Meteorologe und Leiter Wetterwarte Süd Prof. Dr. Uwe Leprich Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und ehemaliges Mitglied der En- quete-Kommission des 14. Deutschen Bun- destages „Nachhaltige Energieversorgung“ Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Ertel RWU Hochschule Ravensburg-Weingarten und Mitglied Scientist for Future Ravensburg Eine Aufzeichnung des ganzen Informations- und Diskus- sionsabends ist weiterhin auf YouTube online verfügbar! www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk Roth: Die Auswirkungen des Klimawandels erleben wir in Oberschwaben schon heute Der Meteorologe Roland Roth stellte in seinem Vortrag dar, dass der Klimawandel in Oberschwaben sichtbare Auswir- kungen habe. Auf Grund der besonderen Geografie werde die Durchschnittstemperatur in Oberschwaben sogar deut- lich schneller steigen als im globalen Durchschnitt. Lange Hitzeperioden und starke Niederschläge mit großen Was- sermassen würden in der Zukunft häufiger auftreten. Der Altdorfer Wald erfülle laut Roth eine wichtige Schutzfunkti- on, um lokal diese Veränderungen abzufedern. Windräder im Altdorfer Wald sieht der Meteorologe deshalb kritisch. Es ist nicht mehr 5 vor 12, sondern schon 5 nach 12. Was den Klimawandel betrifft vielleicht schon halb eins. Roland Roth am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Leprich: Unser Energiesystem der Zukunft Prof. Dr. Uwe Leprich verortete als Ausgangspunkt aller Bemühungen um den Klimaschutz das Pariser Abkom- men. Daraus leiten sich alle internationalen und natio- nalen Strategien ab. Zentraler Hebel für den Klimaschutz sei das Ersetzen der fossilen mit erneuerbaren Energien. Dazu seien zunächst große Investitionen in den Umbau des Energiesystems, auch in die Windenergie, nötig. Bei den Kosten für die Stromgewinnung seien bereits heute die Erneuerbaren den konventionellen Kraftwerken über- legen. Dieser Trend werde sich fortsetzen, so Leprich. Ohne Windräder im Süden funkti- oniert die Energiewende nicht. Prof. Dr. Uwe Leprich am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Für das Energiesystem der Zukunft sei entscheidend, dass Energie regional erzeugt werde. Jedes Bundesland müsse hierfür seinen Beitrag leisten. Und gerade der Süden habe hier enormen Nachholbedarf. Auch aus Eigeninteresse, sonst würden unterschiedliche Strompreiszonen mit hö- heren Kosten für den Süden drohen. https://www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk https://www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ Ertel: Nachhaltigkeit von Windrädern im Wald Prof. Dr. Wolfgang Ertel stellte in seinem Vortrag den loka- len Bezug zur Regionalplanung in Bodensee-Oberschwa- ben und der Projektplanung im Altdorfer Wald her. Aus seiner Sicht seien Windräder auch im Wald nachhaltig, weil der Flächenverbrauch gering und die CO2-Bilanz von Windrädern ausgesprochen gut sei. Zum Abschluss zeigte Ertel auf, dass mehrere planetare Grenzen bereits überschritten wurden. Eine davon betref- fe das Artensterben, das auch im Altdorfer Wald ein Thema sei. Er appellierte an die individuelle Eigenverantwortung, auf Konsum zu verzichten und den persönlichen CO2-Fuß- abdruck zu minimieren. Leider, so sein Fazit, reiche dies in Anbetracht der Klimakatastrophe nicht mehr aus. Sparen allein wird uns nicht retten – wir müssen schnell viele Windräder bauen, auch im Altdorfer Wald. Prof. Dr. Wolfgang Ertel am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Diskussions- und Fragerunde Nach den Vorträgen diskutierten interessierte Personen aus dem Saal und aus dem Livestream die vorgestellten Szenarien. Neben den Windenergieplanungen wurde ins- besondere der Kiesabbau von Vielen als Bedrohung für den Erhalt des Waldes bewertet. Debattiert wurde hier erneut der persönliche CO2-Fußabdruck jedes Menschen. Wie müsste die Gesellschaft leben, um Energiebedarf so weit zu senken, dass keine neuen Windenergieanlagen benötigt werden würden? Und inwieweit ist dieser indi- viduelle Verzicht einem jeden zuzumuten? Die Referenten appellierten an die Menschen, sich persönlich über die ei- genen Möglichkeiten zum Energiesparen bewusst zu wer- den und aktiv zu handeln – ohne die Notwendigkeit des Windenergieausbau in Oberschwaben in Frage zu stellen. http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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Dateigröße: 372,00 KB
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    Zuletzt geändert: 12.03.2024
    Verkehrsplanung

    Verkehrsplanung Aufgabe der Verkehrsplanung ist es unter anderem Wirkungen von Maßnahmen, die den Verkehr beeinflussen, abzuschätzen. Die Verkehrsplanung beeinflusst den Verkehr mittel- bis langfristig mittels verschiedener Verkehrsplanungsinstrumente. Sie behandelt verschiedene Aspekte und vermittelt zwischen verschiedenen Akteuren, die mit dem Verkehrssystem oder seinen Wirkungen in Verbindung stehen. Von verkehrsplanerischen Entscheidungen sind alle Bürgerinnen und Bürger betroffen. Sie profitieren von guten Verbindungen und stadtverträglich gestalteten Straßenräumen, sind den Umweltauswirkungen des Verkehrs und seinen Unfallgefahren ausgesetzt. Außerdem beteiligen sie sich als Fahrgäste, Anlieger oder Steuerzahler an der Finanzierung. Nicht zuletzt ist ein gut funktionierendes, qualitätsvoll gestaltetes und kostengünstig zu betreibendes und zu unterhaltendes Verkehrssystem wesentliche Voraussetzung für die Wirtschaftskraft der Gemeinde. Verkehrsplanungen der Gemeinde Baindt: Radwegkonzeption (PDF-Dokument, 497,22 KB, 05.03.2020)[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Namenserklärung von Spätaussiedlern

    Mit dem Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend. Der Name als solcher ändert sich dadurch nicht. Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (zum Beispiel Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen. Vertriebene und Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge, die die Rechtsstellung eines Deutschen erworben haben, können mit einer Namenserklärung Bestandteile des Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind (zum Beispiel "Vatersnamen"), die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen (zum Beispiel die weibliche Endung "-ova" ablegen), eine deutschsprachige Form des Familiennamens annehmen (zum Beispiel den ursprünglich in kyrillischen Buchstaben geschriebenen und in lateinische Buchstaben transliterierten Namen in der Schreibweise an die deutsche Aussprache anpassen - die Annahme ganz anderer Namen, etwa des Geburtsnamens der Mutter, ist nicht zulässig), eine deutschsprachige Form des Vornamens annehmen (zum Beispiel "Karl" statt "Karol") - gibt es keine solche Form des Vornamens, können neue Vornamen angenommen werden, im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen und durch eine Erklärung einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen, den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, wenn die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt. Die Namenserklärung können Sie schon im Registrier- und Verteilungsverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) in Friedland abgeben. Eine solche Erklärung verursacht Ihnen keine Kosten. Nach Abschluss des Registrier- und Verteilungsverfahrens können Sie eine Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamts abgeben. Für die Beglaubigung oder Beurkundung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Bescheinigung über die Namensänderung ist ebenfalls kostenlos, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Erklärung ausgestellt wird. Ansonsten erhebt das Standesamt eine Gebühr von 10 Euro. Achtung: Eine Namenserklärung kann nur einmal wirksam abgegeben werden. Überlegen Sie sich deshalb vor der Abgabe der Namenserklärung gründlich, in welcher Form Sie Ihren Namen in Deutschland führen wollen. Stimmen Sie sich mit denjenigen Verwandten ab, die den gleichen Namen tragen, damit der Name innerhalb der Großfamilie möglichst einheitlich bleibt. Hinweis: Die Möglichkeiten der Namenserklärung werden als ausreichend angesehen, um Spätaussiedlern und ihren Angehörigen eine Anpassung des Namens an die neue Umwelt zu ermöglichen. Weitergehende Anpassungen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz , etwa die Annahme eines ganz anderen Namens, kommen in der Regel nicht in Betracht. Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt. Wenn kein Geburtenregister oder kein Eheregister geführt wird, ist das Wohnsitzstandesamt für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig. Ansonsten das Standesamt, das das Geburtenregister führt oder bei einer Erklärung im Zusammenhang mit einer Namensführung von Ehegatten, das Standesamt, das das Eheregister führt. Sollten später (zum Beispiel für eine Eheschließung) Urkunden benötigt werden, kann ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister die übersetzte Geburtsurkunde aus Ihrem Herkunftsland ersetzen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wahlhandlung (Stimmabgabe)

    In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Abweichungen sind in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich. Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Die Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sie können schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Stimmabgabe Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig werden die Wählerinnen und Wähler im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zwei Stimmen haben, eine für einen Direktkandidaten im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag), eine für die Landesliste einer Partei. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die zur Landtagswahl am 14. März 2021 geltende Rechtslage. Zu gegebener Zeit werden an dieser Stelle ausführliche Informationen zum neuen Landtagswahlrecht eingestellt. Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kreiswahlleitung aufgeführt. Sie haben nach dem seitherigen Wahlrecht nur eine Stimme und wählen damit eine Kandidatin oder einen Kandidaten in Ihrem Wahlkreis. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingetragen werden, der die Stimme erhalten soll. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung. Hinweis: Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Sie dürfen auch keine Vorbehalte, beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze anfügen. Dies führt dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird. Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge mehr verwendet. Wahlteilnahme von behinderten Menschen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behinderten-/rollstuhlgerecht) sind. Einen Hinweis, wo Sie Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden, die durch die Blinden- und Sehbehindertenverbände hergestellt und über diese auch bezogen werden kann. Tipp: Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wahlhandlung (Stimmabgabe)

    Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungan der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Stimmabgabe Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin richten sich nach einer amtlichen, einheitlichen Vorlage. Die Stimmzettel enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und öffentlich bekannt gemachten Bewerbenden. Dabei werden die sich bewerbenden Personen in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt. Außerdem enthalten die Stimmzettel eine freie Zeile. Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Bewerber beziehungsweise eine Bewerberin. Für die Stimmabgabe müssen Sie ein Kreuz (x) hinter einem der vorgedruckten Namen eintragen. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung oder die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Enthält der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen, können Sie Ihre Stimme auch abgeben, indem Sie den Stimmzettel ganz ohne Kennzeichnung abgeben. Die Stimme zählt dann für den einzigen Kandidaten. Wenn Sie weder dem (einzigen) Kandidaten noch einer anderen wählbaren Person Ihre Stimme geben möchten, können Sie, beispielsweise durch Streichung der ganzen Seite, den Stimmzettel ungültig machen. Hinweise: Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren oder Vorbehalten wird Ihre Stimmabgabe ungültig. Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten ist Ihre Stimme ebenfalls ungültig. Bedenken Sie dabei, dass es - auch außerhalb der Gemeinde - noch weitere wählbare Personen mit gleichem Namen geben kann. Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben. Bei einer Stichwahl zwischen den beiden Personen, die bei der ersten Wahl die die höchste und zweithöchsten Stimmrenzahl erhalten haben, enthält der Stimzettel keine freie Zeile. Hier können Sie Ihre Stimme nur einer der beiden auf dem Stimmzettel vorgedruckten Personen geben. Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer Behinderung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. Welchen Bewerber oder welche Bewerberin Sie wählen wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung Ihrer Wahlentscheidung verpflichtet.[mehr]

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    Gesundheitsberufe und Soziale Berufe

    Akademische Heilberufe Zur Ausübung dieser Berufe ist eine Approbation nötig. Die Weiterbildung und Fortbildung in den akademischen Heilberufen ist inhaltlich und verfahrensrechtlich in den Weiterbildungsordnungen beziehungsweise Fortbildungsordnungen der jeweiligen Heilberufe-Kammern geregelt. Weiterbildungen schließen in der Regel mit einer speziellen Weiterbildungsbezeichnung ab, z. B. einer Facharztbezeichnung. Wer eine solche Weiterbildung absolviert hat, muss bei der zuständigen Kammer die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen. Absolvierte anerkennungsfähige Fortbildungsveranstaltungen können einem Fortbildungskonto angerechnet werden (Punktebewertung). Nach Erreichen der in der Fortbildungsordnung vorgesehenen Punktzahl im vorgegebenen Zeitraum erteilt die Kammer auf Antrag ein Fortbildungszertifikat. Nicht akademische Gesundheitsfachberufe Zu den nicht akademischen Gesundheitsberufen gehören beispielsweise Logopädie, Physiotherapie, medizinisch-technische Assistenz sowie die Pflegeberufe. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten Sie auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Durch Weiterbildungsverordnungen geregelte staatlich anerkannte Weiterbildungen gibt es in Baden-Württemberg in den Bereichen : Altenpflege Heilerziehungspflege Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Gesundheits- und Krankenpflege Hebammenwesen Examinierte Absolventen der Berufe in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Physiotherapie sowie Hebammen mit Berufserfahrung können entsprechend ihrem Berufsabschluss ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium absolvieren: Universität Heidelberg: Studiengang Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege (der Studiengang ist nicht zulassungsbeschränkt) Katholische Fachhochschule Freiburg: Heilpädagogik Management im Gesundheitswesen Berufspädagogik im Gesundheitswesen Pflege Physiotherapie Masterstudiengang Heilpädagogik Fachhochschule Esslingen: Pflegepädagogik Pflege/Pflegemanagement Pflegewissenschaft Voraussetzung ist eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hochschulzugang für Berufstätige Soziale Berufe Zu den sozialen Berufen zählen die Berufe der Heilerziehungspflege und Heilerziehungsassistenz, die Heilpädagogik, die Jugend- und Heimerziehung, die Arbeitserziehung und die Haus- und Familienpflege. Informationen zur Ausbildung, zu Ausbildungsstätten, zu Anpassungsweiterbildungen, zu Qualifizierungsmöglichkeiten und Aufstiegsmöglichkeiten in den genannten Berufen finden Sie in der Datenbank BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit sowie bei bestimmten Fachverbänden. Berufsverband Heilerziehung, Heilerziehungspflege unf Heilerziehungshilfe e.V. Berufsverband Heilerziehungspflege in BW e.V. - Landesgeschäftsstelle Bindesarbeitsgemeinschaft der Ausbildungsstätten für Heilerziheungspflege in Deutschland e.V. (BAG HEP) Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitsstätten für Heilerziehungspflege in BW (LAG HEP) STK Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik in der BRD LAG – Landesarbeitsgemeinschaft BW – Gemeinsam leben – gemeinsam lernen e.V. Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Heilpädagogik in BW (LAG HP) LAG – Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- uind Heimerziehung Bundesarbeitsgemeinschaft der Schulen für Arbeitserziehnung (BAG der Mitgliedesschulen in BW) Staatlich genehmigte und anerkannte Schulen für Haus- und Familienpflege in BW Institut für Soziale Berufe Ravensburg (ein Zentrum für Aus- und Weiterbildung in sozialen Berufen) Berufe in der Hauswirtschaft Das Regierungspräsidium Tübingen ist die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft. Das Sozialministerium ist oberste Landesbehörde.[mehr]

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