Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Kreisverkehr mit blühenden Tulpen
Ortsschild Baindt im Sommer
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "stellen".
Es wurden 1423 Ergebnisse in 16 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 521 bis 530 von 1423.
Bekanntmachung_Haushaltssatzung_2025_2026.pdf

Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.01.2025 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2025 2026 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 14.556.400 15.000.800 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 16.180.000 16.683.950 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.623.600 -1.683.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 750.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 750.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -873.600 -1.433.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 14.125.750 14.571.450 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 14.596.300 15.097.950 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -470.550 -526.500 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 15.526.700 4.925.800 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 13.773.900 5.207.900 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.752.800 -282.100 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf 1.282.250 -808.600 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 1.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 150.000 250.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 850.000 750.000aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts 2.132.250 -58.600 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2025 2026 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 1.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 500.000 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 1.500.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 03.12.2024 wie folgt festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 600 v.H. 600 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 230 v.H. 230 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H. 390 v.H. der Steuermessbeträge. § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2025/2026 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ sind mit der öffentlichen Bekanntmachung öffentlich zugänglich zu machen. Die elektronische Bereitstellung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/gemeindeverwaltung/finanzen-der-gemeinde Mit Erlass vom 29.01.2025 (AZ 902.KPK) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 nicht bestätigt, da die Soll-Vorgabe des § 80 Abs. 2 GemO von der Gemeinde planerisch in keinem der genannten Jahre erreicht wird. Es wurden die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des Haushalts 2025/2026 ist, wegen der sonstigen finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinde (positive Jahresrechnung 2023; vorhandene Ergebnisrücklagen), nach Auffassung des Landratsamts derzeit nicht erforderlich und der Haushalt 2025/2026 kann vollzogen werden. Aufgrund der wirtschaftlich problematischen Situation der Gemeinde, insbesondere der nicht ausgeglichenen ordentlichen Ergebnisse, muss es die Zielsetzung der Gemeinde sein, durch die Reduzierung von Aufwendungen und die Erhöhung von Erträgen, die Ertragslage zeitnah und nachhaltig zu verbessern. Durch die erheblichen anstehenden Investitionen werden sich die Abschreibungen im Ergebnishaushalt deutlich erhöhen, was die Erreichung ausgeglichener ordentlicher Ergebnisse erschwert. Insoweit sollte sich die Gemeinde auf die Erfüllung der Pflichtaufgaben konzentrieren und Investitionen sowie Aufwendungen im Bereich freiwilliger Aufgaben auf den Prüfstand stellen und soweit möglich und vertretbar reduzieren. Die Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sollten, im Rahmen der gebührenrechtlichen Möglichkeiten, strikt kostendeckend geführt werden. Bei der Wasserversorgung ist es rechtlich zulässig, Überschüsse zu Gunsten des gemeindlichen Haushalts zu erwirtschaften. Falls auch bei der Vorlage künftiger Haushalte ein Defizit des ordentlichen Ergebnisses planerisch ausgewiesen sein sollte und in der mittelfristigen Finanzplanung keine Perspektive zur Erreichung ausgeglichener ordentlicher Ergebnisse entwickelt wird, behält sich das Landratsamt vor, erforderliche und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies könnte z. B. die Forderung der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts oder die Einschränkung von Kreditermächtigungen sein. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 07.02.2025 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 81,63 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 05.02.2025
    Berufliche Anerkennung

    Für berufliche Qualifikationen, die Sie im Ausland erworben haben, können Sie in Deutschland verbindlich feststellen lassen, ob Ihr Abschluss mit einer deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist. Dabei vergleichen die zuständigen Stellen den ausländischen mit einem deutschen Berufsabschluss. Sie berücksichtigen bei der Prüfung formale Kriterien wie beispielsweise Inhalt und Dauer der Ausbildung. Das ist derzeit für 325 staatlich anerkannte duale Ausbildungsberufe möglich. Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung vorgeschrieben. Erst danach dürfen Sie in einem dieser Berufe in Deutschland arbeiten. Reglementiert sind Berufe, deren Zugang und Ausübung an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind. Hinweis: Das Regierungspräsidium Stuttgart führt in der Zeugnisanerkennungsstelle (Referat 71) das Bewertungsverfahren für folgende Berufe durch: Erzieher und Erzieherinnen Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen Sozialpädagogische Assistenten und Assistentinnen Sport-/Gymnastiklehrer und -lehrerinnen im freien Beruf Zur Online-Antragstellung gelangen Sie hier . Im Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Landesgesundheitsamt (Referat 95.2) wird das Bewertungsverfahren für Gesundheitsfach- und Pflegeberufe, sowie soziale Berufe durchgeführt. Das Regierungspräsidium Tübingen führt das Bewertungsverfahren für Lehrkräfte durch. Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin können Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Reisepass

    Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU). Für Deutsche ab 16 Jahren besteht Ausweispflicht. Diese kann ebenso durch einen gültigen Reisepass erfüllt werden, wenn kein gültiger Personalausweis vorliegt. Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter abhängig. Bei Personen: unter 24 Jahren ist der Reisepass sechs Jahre gültig ab 24 Jahren ist der Reisepass zehn Jahre gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses ist nicht möglich. Es muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Vielreisende können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Kann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt wird. In biometrischen Reisepässen ist ein elektronischer Chip integriert, der auch Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke enthält. Die Daten auf dem Chip können nur von hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten ausgelesen werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Vermisstensuche und psychische Ausnahmesituationen

    Katastrophen oder größere Schadenereignisse mit vielen Verletzten treffen Menschen oft unvorbereitet und überraschend. Je nach Ereignis sind Sie mit Gefahren für die Gesundheit, die Existenz oder das Leben verbunden. Flucht oder vorübergehenden Evakuierung lassen sich nicht ausschließen. Im Katastrophenfall kann es zur Trennung von Familien kommen oder eine solche kann mit dem Verlust des gesamten Besitzes verbunden sein. Betroffene befinden sich zusätzlich zum Schadenereignis oft in einem extremen seelischen Belastungszustand. Personenauskunftsstellen Personenauskunftsstellen können Ihnen vor Ort helfen, vermisste Angehörige zu suchen und die Familie wieder zusammenzuführen. In Baden-Württemberg wird diese Aufgabe in der Regel durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in Kreisauskunftsbüros wahrgenommen. Auch die Polizei richtet im Katastrophenfall solche Auskunftsstellen ein. Bei den Personenauskunftsstellen kommen erfahrene und geschulte Personen zum Einsatz. Es werden Suchanfragen zu vermissten Angehörigen aufgenommen und bearbeitet. Zudem dokumentieren diese zur schnellen Familienzusammenführung mit Ihrem Einverständnis den Verbleib von Angehörigen. Die Telefonnummern werden bei Bedarf über die Medien veröffentlicht. Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) Ein schweres Unglück stellt für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen oder Vermissende eine große psychische Belastung dar. Auch ehrenamtliche und hauptberufliche Helferinnen und Helfer werden oft nicht nur physisch, sondern auch psychisch durch Einsatzsituationen besonders belastet. Mit den Kräften der in der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) in Baden-Württemberg flächendeckend tätigen Hilfsorganisationen und Kirchen kann Betroffenen bei Einsatzlagen im Notfall wirkungsvolle Unterstützung angeboten werden. Die bei der Landesfeuerwehrschule Bruchsal eingerichtete Landeszentralstelle PSNV nimmt dabei koordinierende und unterstützende Aufgaben wahr.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Fahrrad und Öffentlicher Personennahverkehr

    Radfahren ist schnell und flexibel, entlastet die Straßen, fördert die Gesundheit und schont die Umwelt. Auf vielen kurzen Alltagsstrecken ist das Fahrrad ein unschlagbares Verkehrsmittel für individuelle Mobilitätsbedürfnisse. Das Fahrrad ist für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle und umgekehrt eine optimale Ergänzung zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch für mittlere und lange Strecken ist die Verknüpfung von öffentlichem Verkehr und Fahrrad eine leistungsstarke Alternative zum Auto, gerade auch mit der zunehmenden Beliebtheit der Pedelecs/E-Bikes. Durch Fahrräder mit Antrieb können noch weiter entfernte Haltestellen leichter und schneller angefahren werden und so gewünschte (Direkt)verbindungen von Bus und Bahn benutzt werden.Die einfachste und wichtigste Form dieser Verknüpfung sind Bike+Ride-Anlagen (kurz: B+R). Das sind sichere, witterungsgeschützte Fahrradabstellmöglichkeiten an Haltestellen und Bahnhöfen. Mit der RadSTRATEGIE und dem Koalitionsvertrag verfolgt das Land das Ziel, 100.000 Fahrradabstellplätze zusätzlich bis zum Jahr 2030 zu realisieren. Um dieses Ziel mit den Akteuren vor Ort erreichen zu können, hat das Land einen Leitfaden zum Thema B+R veröffentlicht. Zur weiteren Unterstützung für die Kommunen, Landkreise und Verbünde hat das Land die Beratungsstelle Bike+Ride eingerichtet. Auch an die finanziellen Aspekte wird gedacht - bis zu 90% Förderung sind derzeit für B+R Maßnahmen möglich. Es ist auch möglich, Fahrräder im Nahverkehr und in vielen Fernverkehrszügen mitzunehmen. Auf den meisten Strecken in Baden-Württemberg ist die Fahrradmitnahme außerhalb der Hauptverkehrszeit in den Zügen kostenlos möglich. Die Mitnahmeregelungen wurden in allen Verkehrsverbünden harmonisiert. Um Radfahren in Kombination mit Bus und Bahn noch attraktiver zu machen, gibt es im Öffentlichen Personennahverkehr somit verschiedene Erleichterungen und Angebote. Ziel ist, so nachhaltige individuelle Reiseketten zu ermöglichen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Handel und Industrie

    Um für Unternehmensgründungen in Bereich Handel und Industrie die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen, stehen vor allem die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHK) als umfassende Informations- und Beratungsstellen zur Verfügung. Sie bieten beispielsweise Leistungen in den folgenden Bereichen an: Standortpolitik Die IHK nehmen zur Innenstadtrelevanz von Sortimentsabgrenzungen Stellung, fördern City-, Stadt- und Regionalmarketing und setzen sich für die Förderung des Einzelhandelsstandorts Innenstadt ein. Starthilfe und Unternehmensförderung Die IHK begleiten auf dem Weg in die Selbständigkeit, informieren und beraten zu allen Themenbereichen der Existenzgründung und unterstützen Sie beispielsweise bei der Erstellung eines Businessplans. Aus- und Weiterbildung Die IHK unterstützen Sie in allen Belangen rund um Aus- und Weiterbildung. Innovation und Umwelt Die IHK nehmen zu aktuellen und grundsätzlichen Themen Stellung und informieren zeitnah über neue Entwicklungen und Regelungen (z.B. bezüglich des Pflichtpfandes). Internationales Die IHK sammeln Informationen für Unternehmen, die Waren ein- oder ausführen oder mehr über ausländische Investitionsstandorte wissen möchten. Die Baden-Württemberg International führt Markterschließungsmaßnahmen des Landes Baden-Württemberg im In- und Ausland durch und fördert Firmengruppenbeteiligungen an Auslandsmessen. Daneben finden Sie im Außenwirtschaftsportal iXPOS alle Serviceangebote und Dienstleistungen zur Förderung von Export und Außenhandel zugunsten der Auslandsgeschäfte der deutschen Wirtschaft, die von Ministerien, Kammern, Ländervereinen und Verbänden angeboten werden. Recht und Fair Play Die IHK informieren und beraten bei wettbewerbsrechtlichen Fragen zu Werbung und Sonderverkäufen sowie bei Fragen zum Gewerbe-, Gesellschafts-, Steuer- und Wirtschaftsrecht. Konjunktur, Beschäftigung, Statistik Die IHK stellen zu den unterschiedlichsten Bereichen Zahlenmaterial zur Verfügung , z.B. zur Preisentwicklung und Ertragssituation. weitere Informationen Die IHK informieren und beraten zu vielen Einzelaspekten Ihres Unternehmens, z.B. Ladendiebstahl, Kundenbindung, EC-Kartengebühren, Ladenöffnungszeiten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu den speziellen Voraussetzungen und den zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Baufertigstellung

    Wenn Sie ein Bauvorhaben fertiggestellt oder eine im Bau befindliche Immobilie erworben haben oder Arbeiten an Ihrem Bau nicht nachvollziehen können, können Sie eine Baukontrolle von einem unabhängigen Bausachverständigen durchführen lassen. Der Bausachverständige prüft beispielsweise, ob alle technischen Baubestimmungen gemäß der "Verdingungsverordnung für Bauleistungen" (VOB) eingehalten wurden. Mithilfe einer solchen Baukontrolle können Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden. Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden. Die private Bauabnahme, das heißt die Bauabnahme durch den Bauherrn, ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt. Mit der Abnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel auf den Bauherrn über, die Verjährungsfrist beginnt zu laufen (Gewährleistung) und in der Regel wird die Schlusszahlung fällig. Die Abnahme kann stillschweigend (z.B. durch Einzug in das Haus) erfolgen. Daneben gibt es nach der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" noch die ausdrückliche, fiktive und die förmliche Abnahme. Voraussetzung der Bauabnahme ist die Fertigstellung und Mangelfreiheit des Gebäudes oder einer erbrachten Bauleistung. Wurde auf Grundlage der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollten Sie ein Abnahmeprotokoll mit folgendem Inhalt erstellen: Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12" Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn) Adresse des Auftragnehmers (z.B. Handwerker, Bauunternehmer) Auftragsnummer und Datum des Bauvertrags Bezeichnung der abzunehmenden Leistung (z.B. Elektroarbeiten) Teilnehmer der Baubegehung Beginn und Fertigstellung der Bauleistung Datum und Ort der Abnahme exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung Einwände des Auftragnehmers Unterschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers oder deren Vertreter Bei der behördlichen Bauabnahme überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur stichprobenartige Kontrollen statt. Unabhängig von einer behördlichen Bauabnahme ist die Überprüfung von Brandsicherheit und sicherer Abführung der Verbrennungsgase bei Feuerungsanlagen; sie erfolgt durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vor der Inbetriebnahme. Hinweis: Wenn das Gebäude errichtet wurde, müssen Sie als Bauherr dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen. Was Sie genau tun müssen, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Qualifikationsnachweis

    Für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags spielen eine große Rolle: Fachkunde (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung), Leistungsfähigkeit (wirtschaftliche, finanzielle und technische) und Zuverlässigkeit. Welche Nachweise für die entsprechende Ausschreibung erforderlich sind, erfahren Sie in den Ausschreibungsunterlagen. Ihre Fachkunde können Sie beispielsweise nachweisen, indem Sie belegen, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den letzten drei Jahren an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und so besondere fachliche Qualifikationen erworben haben. Auch sollten Sie eine möglichst aktuelle Referenzliste aus Ihrem Leistungsbereich zusammenstellen. Die Referenzen dienen als Beleg dafür, dass Sie vergleichbare Leistungen schon erfolgreich erbracht haben und voraussichtlich auch den zu vergebenden Auftrag zufriedenstellend erledigen werden. Tipp: Geben Sie idealerweise mindestens drei aktuelle Referenzen an, mit im Wesentlichen vergleichbaren Leistungen. Ihre Leistungsfähigkeit können Sie beispielsweise durch Angabe des Umsatzes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachweisen. Auch die technische Ausrüstung, die Ihnen zur Verfügung steht und die Beschäftigungszahl Ihres Unternehmens können hier eine Rolle spielen. Je nach Auftrag werden Sie auch Auszüge aus dem Wettbewerbsregister, Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtung vorlegen müssen. Es dürfen aber nur solche Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Als Nachweise der Eignung können in der Regel Eigenerklärungen vorgelegt werden. Ausschluss von Bietern Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter beispielsweise ausgeschlossen werden, wenn über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet worden beziehungsweise die Eröffnung beantragt ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, deren Unternehmen sich in Liquidation befindet, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihrer Verpflichtung zur Steuer- und Abgabenzahlung oder Zahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht nachgekommen sind oder die im Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht haben. Es ist empfehlenswert, dass Sie Ihre Unterlagen regelmäßig erneuern (zum Beispiel elektronische Dokumentenverwaltung mit Erinnerungsfunktion). So können Sie sicherstellen, dass Sie die aktuellen Dokumente schnell zusammenstellen können. Nicht geeignete bietende Unternehmen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Präqualifikationsverfahren Es ist zudem möglich, an einem Präqualifikationsverfahren teilzunehmen. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren vielfach die Zertifikate, die von den Industrie- und Handelskammern und den Auftragsberatungsstellen über die Aufnahme in die Präqualifizierungsdatenbank oder vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. sowie von der Ingenieurkammer ausgestellt werden. Dadurch müssen die beteiligten Unternehmen nicht bei jeder öffentlichen Ausschreibung erneut Qualifikationsnachweise erbringen, sondern können auf das Präqualifikationsverfahren verweisen. Dies kann bei häufigen Bewerbungen kostengünstiger und weniger zeitaufwendig sein.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Steuerliche Gemeinnützigkeit

    Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden. Für den Verein: Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer Besteuerung der Umsätze aus Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer Befreiung von der Grund- und Erbschaft- / Schenkungsteuer Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt und er bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten hat. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung. Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen. Für die Aktiven im Verein: Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 3.000 im Jahr (sogenannte Übungsleiterpauschale) Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 840 im Jahr (Ehrenamtspauschale) Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind. Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke. Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Ideelle Tätigkeit steuerfrei Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei umsatzsteuerbegünstigt Wirtschaftliche Betätigung steuerbegünstigter Zweckbetrieb: körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei in der Regel umsatzsteuerbegünstigt wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: steuerpflichtig (ab Einnahmen über EUR 45.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer) in der Regel nicht umsatzsteuerbegünstigt[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gewalt an Schulen

    Wichtig ist, dass es an Schulen klare Regelungen und Vereinbarungen zu Gewalt gibt. Schulen müssen eine klare Haltung zu Gewaltvorkommnissen haben können diese in keiner Hinsicht dulden. Unterschiedliche Gewaltformen Zu unterscheiden sind physische und psychische Gewaltformen: Physische Gewalt äußert sich durch Gewaltanwendung gegen den Körper eines anderen Menschen wie beispielsweise Schläge, Kratzen, Schubsen, Stoßen oder gar das Bedrohen einer Person mit einer mitgeführten Waffe. Die Formen der psychischen Gewalt sind vielfältig, gefahrvoll und nehmen in den letzten Jahren vor allem auch in Form der digitalen Gewalt zu. Psychische Gewalt, die sich als Beleidigung und Drohung, Einschüchterung, Erpressung oder Lächerlichmachen zeigt, ist ebenfalls verbreitet. Ist eine am Schulleben beteiligte Person solchen physischen oder psychischen Schikanen und Ausgrenzungen wiederholt und über einen längeren Zeitraum ausgesetzt, wird von Mobbing gesprochen. Alterstypische Hänseleien und Streitigkeiten zwischen gleich starken Personen sind von Mobbing deutlich zu unterscheiden, können aber der Beginn für Mobbing darstellen. Mobbing ist kein Konflikt, sondern geschieht in einem Machtgefälle zwischen einer stärkeren und einer schwächeren Person. Das Auftreten von (Cyber-)Mobbing sollten Schulen durch Maßnahmen nach Möglichkeit verhindern bzw. Mobbing in seinen Anfängen durch geeignete Methoden stoppen. Mobbingprävention erfordert das Zusammenwirken aller an Schule beteiligten Personen. Das bedeutet, dass an den Schulen Strukturen und Abläufe vorhanden sind, die allen wichtigen Personenkreisen bekannt sind. Es gibt vertrauensvolle Ansprechpersonen, die wissen, was man im Ernstfall tun muss. Schulische (Mobbing-)Prävention darf sich nicht auf die punktuelle Durchführung von Programmen und Projekten beschränken. Es muss breiter ansetzen, den gesamten Schul- und Unterrichtsalltag durchziehen und auf ein förderliches Sozial- und Schulklima hinwirken. Schulische Prävention besteht in der kontinuierlichen Förderung von Lebenskompetenzen und der Stärkung persönlicher Schutzfaktoren der Schülerinnen und Schüler. Daher sollte auch im Falle von Gewalt und Mobbing der Fokus auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gelegt werden. Eine besondere Herausforderung ist die sexualisierte Gewalt . Diese kann in vielen verschiedenen Formen auftreten. Es können Beleidigungen oder sexistische und diskriminierende Nachrufe auf dem Pausenhof sein. Verbale Angriffe also, aber auch physische Übergriffe bis hin zu sexualisiertem Missbrauch. Sexualisierte Gewalt kann zwischen Lehrkräften und ihren Schutzbefohlenen stattfinden, aber auch zwischen Schülerinnen und Schülern. Die Peer-to-Peer-Gewalt weist einen hohen Anteil an sexualisierten Gewaltvorkommnissen in und außerhalb der Schule aus. Digitale Gewalt kann überall dort auftreten, wo Menschen sich online treffen, kommunizieren und sich vernetzen, also auch in der Schule. Durch die Verbreitung von mobilen Endgeräten wie Smartphone/Tablet und die Nutzung von digitalen Kommunikationskanälen wie Instagram, facebook, Whats app, etc. sind in den letzten Jahren auch Kinder und Jugendliche sowie Lehrkräfte vermehrt betroffen. Digitale Gewalt hat viele Gesichter: Cybermobbing: Diffamieren, Beleidigen, Bloßstellen durch Kommunikationsmedien. Hate speech: menschenverachtende Abwertung von Einzelnen oder Gruppen Cybergrooming: gezieltes Ansprechen von Minderjährigen über Kommunikationsmedien mit dem Ziel, sexuelle Kontakte und Übergriffe anzubahnen. Cyberstalking: Nachstellen, Verfolgen oder Überwachen einer Person mit Kommunikationsmedien. Die scheinbare Anonymität im Netz senkt die Hemmschwelle. Ddie Betroffenen haben kaum Möglichkeiten, sich den Schikanen zu entziehen. Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt Für Schulen, die Gewalt- und Mobbingprävention in ein nachhaltiges Gesamtkonzept einbetten möchten, bietet sich der Einstieg in das landesweite Präventionsrahmenkonzept „stark.stärker.WIR.“ an. Präventionsbeauftragte des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) beraten die Schulen bei der Einführung von „stark.stärker.WIR.“. Sie bieten auch Fortbildungen für Lehrkräfte zum Thema an. Ein nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand erarbeitetes Mobbingpräventionskonzept von Klasse 1 bis 13 wird unter dem Titel „Mobbing stoppen – stark.stärker.Wir“ flächendeckend für alle Schulen angeboten. Um sexualisierter Gewalt an Schulen zu begegnen, gibt es Unterstützungsangebote der Präventionsbeauftragten des ZSL. Grundwissen zur Thematik bietet der E-Learningkurs des Universitätsklinikums Ulm „Sexueller Missbrauch und sexuelle Übergriffe – Kinderschutz aus Sicht der Schule“ oder der digitale Grundkurs „Was ist los mit Jaron?“. Um Gewalt an Schulen vorzubeugen, müssen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Eltern zusammenarbeiten. Einzelne Maßnahmen können sein: Entwicklung eines (Gewaltpräventionskonzepts mit allen am Schulleben Beteiligten (hierzu unterstützen und beraten die Präventionsbeauftragten des Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL). Einrichtung von „Runden Tischen“ zu Fragen der Gewaltprävention mit allen am Schulleben beteiligten Personengruppen. Regelmäßige Gespräche zwischen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften, um Konflikte zu besprechen, bevor sie eskalieren (z.B. Einzelgespräche, durch neutrale Personen unterstützte Gespräche, Klassenrat). Beteiligungsmöglichkeiten aller am Schulleben Beteiligten. Einrichten von Anlaufstellen und Beschwerdemanagement. Einbindung von Maßnahmen und Projekten zum sozialen Lernen ins Schulcurriculum Mediation/Streitschlichtung in der Schule (Schülerinnen und Schüler helfen Schülerinnen und Schülern). Gemeinsame Gestaltung der Klassenräume. Ausweitung des schulischen Freizeitprogramms (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Sport, Chor, Theater, Selbstbehauptungskurse) - auch mithilfe außerschulischer Kooperationspartner. Behebung von Schäden durch Vandalismus durch die Schülerinnen und Schüler selbst. Gesprächs- und Beratungsangebote durch Verbindungs- und Beratungslehrkräfte, Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter), Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter der Polizei. Maßnahmen gegen Gewalt an Schulen Aber was tun, wenn es doch einen Gewaltvorfall - welcher Art auch immer - gibt? Was können Schülerinnen und Schüler tun, um sich dagegen zu wehren? Wo bekommen sie Unterstützung? Welche Möglichkeiten haben Lehrkräfte, sich der Gewalt an Schulen zu stellen? Wird eine Schülerin oder ein Schüler Opfer von Angriffen, sollte sie oder er sich zunächst an eine Vertrauensperson wenden. Mitschülerinnen und Mitschüler, die die Angriffe miterleben, können aktiv werden und die Ansprechpersonen in der Schule um Unterstützung bitten. Personen, an die man sich wenden kann, sind beispielsweise Klassen- oder Verbindungslehrkräfte, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Eltern, andere Verwandte, Nachbarn oder auch eine Mitschülerin beziehungsweise ein Mitschüler. Zum Thema „Mobbing“ kann das Beratungsangebot von Beratungslehrkräften und Interventionen der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in Anspruch genommen werden. Den meisten öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist eine Beratungslehrkraft zugeordnet. Die Beratungslehrkräfte können im Fall von Mobbing eine erste Anlaufstelle sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für deren Erziehungsberechtigte sowie für Lehrkräfte sein und vermitteln bei Bedarf an die jeweils zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle vor Ort. Was kannst Du als Schülerin oder Schüler tun, um Dich gegen Erpressungen, Prügel, Drohungen oder Ähnliches in der Schule zu wehren? Nimm es nicht hin, wenn Du belästigt, angegriffen oder gar gemobbt wirst. Antworte aber nicht mit Gewalt, sondern versuche, mit der anderen Schülerin beziehungsweise dem anderen Schüler zu sprechen. Setze ein eindeutiges "Stoppsignal" ("Stopp! Hör sofort auf, mich zu schubsen!"). Nimm das Angebot der "Streitschlichterinnen" und "Streitschlichter" wahr. Grenze selbst keine Mitschülerinnen und Mitschüler aus und hilf denen, die ausgegrenzt werden. Suche Mitschülerinnen und Mitschüler, die auch so denken, und tu Dich mit ihnen zusammen. Wende Dich an eine Vertrauensperson (z.B. Lehrerinnen und Lehrer, Deine Eltern oder andere Verwandte). Falls Du selbst jemanden bedroht, verprügelt, Gewalt angetan oder einfach Mist gebaut hast: Vertrau Dich jemandem an und lass Dir helfen. Wenn Du lieber anonym mit jemandem sprechen möchtest, findest Du auf der Webseite "Polizei für dich" Informationen und Hilfsangebote zu den verschiedenen Straftaten. Weitere Unterstützungsangebote: Nummer gegen Kummer : Wenn Kinder und Jugendliche lieber mit jemandem sprechen möchten, den sie nicht kennen, gibt es das Kinder- und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer“ mit der in 17 europäischen Ländern kostenlosen Rufnummer 116 111(Mo bis Sa von 14 bis 20 Uhr). Für das deutsche Fest- und Handynetz gibt es dafür die Nummer 0800/111 0 333. Wer lieber schreibt statt zu sprechen, kann eine Beratung auch auf dieser Weise in Anspruch nehmen. In der Chat-Beratung (Mo bis Do von 14 bis 18 Uhr live) oder in der E-Mail-Beratung kann rund um die Uhr unter dem Link https://www.nummergegenkummer.de/kinder-und-jugendberatung/online-beratung/ geschrieben werden. Auch für Eltern gibt es eine unkomplizierte und anonyme Beratung in ganz Deutschland unter der kostenlosen Rufnummer 0800/111 0 550 (Mo bis Fr 9 bis 17 Uhr und Di und Do bis 19 Uhr). Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch: Bundesweites Beratungsangebot unter 0800-22 55 530 zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und alle, die sich Sorgen machen (Mo, Mi und Fr von 9 bis 14 Uhr sowie Di und Do von 15 bis 20 Uhr).[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

    Infobereiche