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Vertrauliche Geburt

Das Verfahren der vertraulichen Geburt unterstützt Sie, wenn Sie Ihre Schwanger- und Mutterschaft geheim halten möchten. Es soll einsame und heimliche Geburten vermeiden. Gleichzeitig werden die Rechte des Kindes sowie des Vaters berücksichtigt. Vor der Geburt: Sie müssen eine Beratungsstelle aufsuchen. Die Beratungsstelle nimmt Ihre Personalien auf, verschließt diese sicher in einem Umschlag und leitet sie dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu. Es verwahrt den Umschlag als Herkunftsnachweis für das Kind. Es darf ihn im Regelfall einsehen, wenn es 16 Jahre alt geworden ist. Nach der Aufnahme Ihrer persönlichen Daten können Sie ein Pseudonym wählen. Die Beratungsstelle vermittelt Sie unter diesem Pseudonym an eine Klinik oder eine zur Leistung der Geburtshilfe berechtigte Person, in der Regel eine Hebamme. Zudem leitet die Beratungsstelle die von Ihnen gewählten Vornamen für das Kind dorthin weiter. Weiterhin teilt sie dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt den voraussichtlichen Geburtstermin, den gewünschten Vornamen und das Pseudonym mit. Somit kann sich das Jugendamt sofort nach der Geburt um das Kind kümmern. Nach der Geburt: Die Geburt wird medizinisch betreut und unter dem gewählten Pseudonym dokumentiert. Nach der Geburt teilen die Klinikleitung oder die Hebamme der zuständigen Beratungsstelle Geburtsdatum und -ort des Kindes mit. Diese Daten, Ihr Pseudonym und die für das Kind gewünschten Vornamen werden an das Standesamt weitergeleitet mit dem Vermerk, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt. Auf der Grundlage dieser Angaben trägt das Standesamt das Kind in das Geburtenregister ein und stellt eine Geburtsurkunde aus. Im Anschluss werden der beurkundete Name des Kindes und Ihr Pseudonym an das BAFzA weitergeleitet. Das BAFzA, das den von der Beratungsstelle übersandten Herkunftsnachweis verwahrt, kann diesen dadurch dem Kind zuordnen. Kosten: Sie müssen für die vertrauliche Geburt sowie die Vor- und Nachsorge nichts bezahlen. Auch für die umfassende Beratung entstehen Ihnen keine Kosten. Die Kliniken beziehungsweise Träger der Einrichtungen, in denen Geburt und Geburtshilfe stattgefunden haben können die anfallenden Kosten gegenüber dem Bund geltend machen. Dies gilt auch für alle anderen, die an der vertraulichen Geburt beteiligt waren. Der Bund wird dabei vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben BAFzA vertreten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Businessplan

Am Anfang jeder Unternehmensgründung sollte ein sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan stehen. In diesem stellen Sie Ihre Geschäftsidee umfassend und überzeugend dar. Das ist für Kreditverhandlungen mit Geldgebern unerlässlich. Der Businessplan ist kein unveränderliches Schriftstück, sondern ein dynamisches Instrument der Gründungsplanung. Er hilft Ihnen, von der Ideenphase in die konkrete Planungsphase Ihres Unternehmens zu kommen. Es dient als Leitfaden für Ihr Vorgehen beziehungsweise als Kontrollinstrument und lässt Sie alle Aspekte Ihres Vorhabens genau überprüfen. So können Sie, bevor Sie wirtschaftliche Verpflichtungen eingehen, Ihr Gründungsvorhaben rechtzeitig und ohne größere Verluste umplanen oder wieder verwerfen. Tipp: Lassen Sie sich beim Erstellen des Businessplans nicht unter Zeitdruck setzen und erstellen Sie ihn auf jeden Fall selbst. Erstellen Sie für sich selbst neben einem Best-Case-Szenario mindestens auch ein Worst-Case-Szenario. Beispiel: Wie lange können Sie ohne Umsatz überleben? Definieren Sie konkret Etappenabschnitte und Reaktionen, falls Sie diese nicht erreichen. Wo ist für Sie der Punkt, an dem Sie Ihr Vorhaben nicht mehr weiterverfolgen werden? Aufbau des Businessplans Überlegen Sie vor Erstellung des Plans, für welche Zielgruppen er gedacht ist. Zielgruppen sind beispielsweise Banken, private Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber oder Venture-Capital-Gesellschaften, Kooperationspartner, Geschäftspartner sowie Lieferbetriebe. Eventuell müssen Sie ihn für verschiedene Adressaten mit anderen Schwerpunkten gewichten, um diese zu überzeugen. Die Adressaten des Businessplanes kommen meist nicht aus Ihrer Branche. Daher sollten Sie ihn leicht verständlich schreiben (kurze Sätze, Fachbegriffe erläutern, technische Details zugunsten klarer Darstellungen vermeiden), sachlich und realistisch darstellen und ansprechend gestalten (in Form, Aufbereitung und Inhalt; nicht mehr 30 Seiten). Der Businessplan besteht aus folgenden Abschnitten: Zusammenfassung Person der Gründerin oder des Gründers Gründe für die geplante Selbständigkeit Branchenerfahrung, kaufmännische Kenntnisse Unternehmen (Geschäftsidee) Firmenname, Rechtsform Geschäftsgegenstand, Produkt oder Dienstleistung Organisation des Unternehmens Chancen und Risiken Markt Marktübersicht Kundschaft Konkurrenz-/Wettbewerbsanalyse Lieferantenauswahl Marketing Preis Vertrieb (Kosten des Vertriebs, wie vertreiben Sie die Produkte/Dienstleistung) Werbung/Werbemaßnahmen Standortplanung örtliche Lage der Räumlichkeiten (vor allem bei Einzelhandelsbetrieben) Vor- und Nachteile des Standorts Personalplanung Anzahl der Beschäftigten Qualifikation und Entlohnung Finanzierung Kapitalbedarf (Investitionen, Betriebsmittel, Gründungskosten) Finanzierung (Eigenkapital, Fremdmittel) Rentabilitätsrechnung Liquiditätsplan Unterlagen/Anlagen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Datenschutz bei der Datenträgervernichtung

Auch das Löschen personenbezogener Daten beziehungsweise das Vernichten elektronisch oder mechanisch lesbarer Datenträger (z.B. optische Datenspeicher, Festplatten, Akten) ist eine Form der Verarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und muss nach bestimmten Vorschriften erfolgen. Dabei kann die DIN 66399 „Büro- und Datentechnik – Vernichtung von Datenträgern“ aus dem Jahr 2012 für die Auswahl einer Sicherheitsstufe passend zur jeweiligen Schutzklasse zur Anwendung kommen. Datenvernichtung im eigenen Unternehmen Wenn Sie selbst in Ihrem Unternehmen Daten löschen oder Datenträger vernichten, müssen Sie sicherstellen, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten umgesetzt werden. Datenvernichtung durch Dritte im Auftrag Die meisten Unternehmen beauftragen auf Datenvernichtung spezialisierte gewerbliche Unternehmen mit der Datenträgervernichtung. Auch für diese Fälle gibt es genaue Vorschriften: Sie müssen den Auftrag zur Auftragsverarbeitung schriftlich oder in einem elektronischen Format erteilen. Der Auftrag muss Angaben darüber enthalten, welcher Art die Daten oder Datenträger sind und wie die Schutzbedürftigkeit der Daten (-> Schutzklasse) eingestuft wird, auf welche Weise die Vernichtung erfolgen muss, wo die Datenträger vernichtet werden, von wem die Datenträger abgeholt und wie sie transportiert werden, wo die Datenträger bis zur Vernichtung aufbewahrt werden, bis wann die Datenträger vernichtet sein müssen, wie die Haftungsregelung vereinbart wird, in welcher Art und Form Bescheinigungen bei Abholung und Vernichtung erstellt werden, dass das vom Auftragsverarbeiter eingesetzte Personal auf das Datengeheimnis verpflichtet wird, ob der Auftragnehmer andere Unternehmen bei der Vernichtung einschalten darf und dass Sie als Auftraggeber berechtigt sind, Transport und Vernichtung zu überwachen. Sie als Auftraggeber beziehungsweise die oder der Datenschutzbeauftragte in Ihrem Unternehmen müssen sich davon überzeugen, dass der Auftragnehmer die im Vertrag festgehaltenen Maßnahmen einhält. Auch wenn Sie regelmäßig demselben Datenvernichter Ihre Datenträger zur Vernichtung überlassen, sollten Sie daher stichprobenartig die Einhaltung der Maßnahmen überprüfen. Achtung: Bis zum Abschluss der Vernichtung der Datenträger sind Sie als Auftraggeber für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen verantwortlich. Pflichten der datenvernichtenden Unternehmen Wenn Sie in Ihrem Unternehmen gewerbliche Datenträgervernichtung betreiben, müssen Sie technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um eine sichere Verarbeitung der Daten zu gewährleisten. Zusätzlich sind vor allem die folgenden Punkte unerlässlich: Dokumentation des Vernichtungsprozesses Es gilt, die Dokumentationspflicht über sämtliche Auftragsverhältnisse zu erfüllen. Gegebenenfalls ist eine auftragsbezogene Dokumentation zu erstellen. Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeitenden sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten beziehungsweise hinzuweisen. Es sind nur Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung zu betrauen, die sich verpflichtet haben, das Datenschutzrecht einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass andere Personen keine Kenntnis über die zu löschenden Daten erhalten. Es dürfen keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch genommen werden. Bei einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung muss der Verantwortliche über jede Änderung diesbezüglich informiert werden. Dadurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit dieser Änderung zu widersprechen. Der Auftragsverarbeiter haftet für die Einhaltung der Datenschutzpflichten des/der weiteren Auftragsverarbeiter/s. Auftragsverarbeiter können nach den Vorschriften der Auftragsverarbeitung grundsätzlich sowohl im EU-Raum wie auch in Drittländern tätig werden. Dabei sind insbesondere die zusätzlichen Anforderungen an die Sicherstellung des Datenschutzniveaus beim Auftragnehmer nach Kapitel V der DS-GVO zu beachten. Das gilt auch bei einer Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle im Drittland. Auftragsverarbeiter, die keine Niederlassung in der Europäischen Union haben, müssen hier einen Vertreter bestellen. Dem Verantwortlichen sind alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der DS-GVO zur Verfügung zu stellen. Überprüfungen und Inspektionen durch den Verantwortlichen, oder einem von diesem beauftragten Prüfer, sind zu ermöglichen und dazu beizutragen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DS-GVO verstößt. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese unverzüglich dem Verantwortlichen. Eine Dokumentation des Prozesses im Falle einer Datenschutzverletzung ist erforderlich. Der Auftragsverarbeiter unterstützt nach Möglichkeit den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln („Code of Conduct“) oder eine Zertifizierung nach Artikel 42 DS-GVO kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien für die Einhaltung der in der DS-GVO genannten Pflichten nachzuweisen. In der Regel müssen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen bestellen. Hinweise: Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen die DS-GVO die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt, gilt als Verantwortlicher und nicht mehr als Auftragsverarbeiter. Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher haften künftig als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden, die durch die illegale Datenverarbeitung hervorgerufen worden sind. Der Betroffene hat nach Artikel 79 DS-GVO ein direktes Klagerecht gegen den Auftragsverarbeiter. Die Verstöße gegen eine Reihe von Pflichten des Auftragsverarbeiters sind nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO bußgeldbewehrt. Als mit der Vernichtung von Daten Beschäftigte gelten alle Personen, die in irgendeiner Form mit den zu vernichtenden Daten in Berührung kommen, also beispielsweise auch Fahrerinnen und Fahrer, die die Datenträger transportieren oder Beschäftigte, die die Datenträger bis zur Vernichtung einlagern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Urheberrecht

Im schriftstellerischen oder künstlerischen Bereich tätige Freiberufler erbringen größtenteils persönliche geistige Schöpfungen. Diese sind durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht schützt im Einzelnen bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (zum Beispiel Sprachwerke, Werke der Musik, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art), aber auch bestimmte nahe stehende Leistungen wie beispielsweise die Herstellung von Tonträgern, Datenbanken oder Filmen, die selbst keine Schöpfung darstellen. Geschützt ist eine Idee aber erst dann, wenn sie wirklich realisiert (zum Beispiel niedergeschrieben) wurde. Allein der Gedanke ist nicht geschützt. Zudem muss die Idee eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, also ein gewisses Maß an Individualität erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Der Schutz eines geistigen Werks tritt in Deutschland grundsätzlich mit dem Schöpfungsakt von selbst ein. Um sich Ihre Urheberschaft zu sichern, müssen Sie sich also in keinem Register eintragen lassen. Zentrale Regelungen zum Urheberrecht enthält insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach dem Urheberrechtsgesetz hat der Urheber eines Werkes unter anderem folgende Rechte: Veröffentlichungsrecht Der Urheber kann bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist. Vervielfältigungsrecht Der Urheber kann Vervielfältigungsstücke des Werkes herstellen. Verbreitungsrecht Der Urheber kann das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen. Vortragsrecht Der Urheber kann sein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen. Aufführungsrecht Der Urheber kann sein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darstellen. Vorführungsrecht Der Urheber kann sein Werk der bildenden Künste, sein Lichtbildwerk, sein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen. Wenn Sie als Urheber einer anderen Person das Recht einräumen, Ihr Werk zu nutzen, haben Sie dafür einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Verletzt eine andere Person Ihr Urheberrecht, können Sie von ihr verlangen, diese widerrechtliche Handlung zu unterlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus gegen diese Person einen Anspruch auf Schadenersatz. Als Urheber können Sie nicht immer überprüfen, wo und wie Ihr Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Aus diesem Grund können die Urheberrechte von Verwertungsgesellschaften treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA für Komponisten, Textdichter und Musikverleger oder die GVL zum Beispiel für Musiker, Dirigenten, Schauspieler, Tänzer oder Sänger sind mit den Inhabern der Urheberrechte meist über Wahrnehmungs- oder Berechtigungsverträge verbunden. Die Verwertungsgesellschaften vergeben die Lizenzen und ziehen bei den Nutzern der Werke Gebühren ein. Die eingezogenen Gebühren werden dann nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Urheber ausgezahlt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungsstellen

Zahlreiche Organisationen und Vereine bieten Opfern von Straftaten Hilfe, Unterstützung und Informationen an. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Beratungsstellen, die Ihnen gerne weiterhelfen. Weißer Ring e.V. Bundesweit tätige Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und deren Angehörige. Insbesondere bietet der Weiße Ring unter der Telefonnummer 116 006 ein bundesweites Info-Telefon an. Ansprechpartner des Weißen Rings finden Sie in Ihrer Nähe. Deutscher Kinderschutzbund e.V. (DKSB) Zu den zentralen Themen des DKSB gehört der Kampf gegen Gewalt und Armut bei Kindern. Frauen- und Kinderschutzhäuser Frauen, die körperlich und/oder seelisch misshandelt werden oder von Misshandlung bedroht sind, erhalten mit ihren Kindern Schutz, Unterkunft und Unterstützung. Frauen- und Kinderschutzhäuser sind Schutzeinrichtungen, zu der Männer keinen Zutritt haben. Die Adressen der Frauenhäuser sind nicht veröffentlicht. Die Telefonnummer des für Sie nächstgelegenen Frauenhauses finden Sie im Telefonbuch. Das örtliche Frauenhaus ist im Telefonbuch oft unter dem Eintrag "Frauen helfen Frauen" verzeichnet. Bundesweites Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Unterstützung und Informationen zum Hilfesystem bietet das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Es ist 365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar. Unter der Nummer 08000 116 016 oder über eine Online-Beratung können anonym und kostenfrei beraten lassen. Das gilt für Betroffene, aber auch Angehörige, Freunde und Fachkräfte. Qualifizierte Beraterinnen stehen den Anrufenden vertraulich zur Seite. Sie vermitteln bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort. TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge hilft Menschen in Not unter den gebührenfreien Rufnummern 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222. Außerdem können Sie die Web-Mail-Seelsorge und Chat-Seelsorge im Internet nutzen. Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Prävention, Resozialisierung und Opferhilfe gehören zu den Hauptaufgaben des Vereins Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Frauenhauskoordinierung Die Vernetzungsstelle der Frauenhäuser unterstützt die Frauenhäuser aller Träger mit Materialien, Arbeitshilfen und Fachveranstaltungen. Auf der Homepage können Sie nach Frauenhäusern in ganz Deutschland suchen. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe Zentrale Aufgabe des Verbandes ist es, die Situation gewaltbetroffener Frauen in Deutschland weiter zu verbessern. Auf der Homepage können Sie in einer Datenbank nach spezifischen Beratungsangeboten suchen. Elterntelefon Das Elterntelefon bietet Beratung und Hilfe für Eltern in schwierigen Situationen an. Kinderschutz Eine umfassende Adressliste der beratenden Stellen zum Kinderschutz bietet das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Zeugenbegleitung und Opferschutz Übersicht über Angebote zur Beratung und Begleitung von Opfern und anderen Zeugen im Strafverfahren des Justizministeriums Baden-Württemberg. (Kriminal-)Polizeiliche Beratungsstellen Mithilfe der Beratungsstellensuche der Polizei werden Ihnen Adressen von Beratungsstellen in Ihrer Nähe angezeigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wohnen im Alter

Umfrage Wohnen im Alter Mitte Mai 2021 (KW 19) wurde der Fragebogen von den Austräger:innen des Amtsblattes von der Gemeinde an circa 2100 Haushallte in der Gemeinde Baindt verteilt. Den Bürger:innen wurde bis zum 04. Juni 2021 die Möglichkeit zur Beantwortung gegeben. Insgesamt haben 400 Bürger:innen von Baindt den Fragebogen fristgerecht eingereicht. Die Rücklaufquote von über 19 Prozent ist zufriedenstellend und aussagekräftig. Fragebogen (PDF-Dokument, 199,54 KB, 24.09.2021) Auswertung (PDF-Dokument, 460,35 KB, 24.09.2021)[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Ermittlungsverfahren

Wenn Sie eine Strafanzeige erstatten, trägt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahren entlastende und belastende Tatsachen zusammen. Diese Ermittlungen führt in der Regel die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft durch. Ziel der Ermittlungen ist es, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber treffen kann, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Um herauszufinden, wie sich der Sachverhalt ereignet hat, führen Staatsanwaltschaft und Polizei verschiedene Maßnahmen durch, zum Beispiel: Vernehmung der Beschuldigten Vernehmung von Zeugen Beauftragung von Sachverständigen Sicherstellung und Beschlagnahme Durchsuchungen Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen Zeugenvernehmung Sie sind verpflichtet, auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und als Zeugin oder Zeuge zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrundeliegt. Bedenken Sie , dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf die Angaben von Zeugen angewiesen ist. Als Opfer beziehungsweise Geschädigter oder Geschädigte einer Straftat können Sie vermutlich die genauesten Aussagen zum Tathergang machen. Sie sind daher für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung. Zur Vernehmung dürfen Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Vertrauensperson mitbringen, wenn die Person, die Sie vernimmt, damit einverstanden ist. Hinweis: Die Sie begleitende Person darf im selben Verfahren nicht selbst als Zeuge auftreten beziehungsweise bei der Vernehmung eines anderen Zeugen als Begleitperson dabei sein. Sie können in geeigneten Fällen auch eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Bei einer psychoszialen Prozessbegleitung handelt es sich um eine besonders für den Umgang mit Opfern schwerer Straftaten weitergebildete Fachkraft, die sie zu einer Vernehmung begleiten kann. Abschluss des Verfahrens Ein Ermittlungsverfahren endet entweder durch Anklageerhebung bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Einstellung des Verfahrens Ein Verfahren kann unter anderem aus folgenden Gründen eingestellt werden: Das Verhalten des Angezeigten ist nicht strafbar. mangelnde Beweise für die Schuld des Täters geringe Schuld des Täters und fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Erfüllung von Auflagen und Weisungen (Zahlung einer Geldbuße, Schadenswiedergutmachung oder auch Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) Die Staatsanwaltschaft teilt Ihnen die Gründe für die Einstellung des Verfahrens im Regelfall mit. Sind Sie der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft wichtige Gesichtspunkte übersehen oder falsch gewichtet hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung einreichen. Die Beschwerde können Sie entweder selbst verfassen oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. In einer solchen Beschwerde sollten Sie möglichst klar darlegen, womit Sie nicht einverstanden sind. Außerdem sollten Sie weitere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift benennen. Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ab, wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Bestätigt auch die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, bleibt Ihnen in bestimmten Fällen noch der Gang zum zuständigen Oberlandesgericht, um dort ein Klageerzwingungsverfahren anzustreben. Anklageerhebung Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, ist das Ermittlungsverfahren beendet. Das Gericht entscheidet in einem sogenannten Zwischenverfahren darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Bei bestimmten, insbesondere bei schweren Straftaten können Sie in einem solchen Fall im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht oder einen Rechtsanwalt - möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens. Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, beantragt sie einen Strafbefehl. Im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens können nur bestimmte Rechtsfolgen, zum Beispiel eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot, festgesetzt werden. Der Strafbefehl wird ohne Durchführung einer Hauptverhandlung rechtskräftig, es sei denn, der Angeklagte erhebt Einspruch gegen den Strafbefehl. In diesem Fall kommt es schließlich doch zu einer Hauptverhandlung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zum Umzug

Diese Liste führt die wichtigsten Punkte auf, die bei einem Umzug auf Sie zukommen können. Details zu den einzelnen Kontakten mit den Behörden finden Sie in den zugehörigen Leistungen. Vor dem Umzug Umzugstermin festlegen Umzugsurlaub beim Arbeitgeber beantragen alten Mietvertrag fristgerecht kündigen Rückzahlung der Mietkaution mit Vermieter regeln Termin mit Vermieter für Wohnungsübergabe vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Termin mit neuem Vermieter für Wohnungsübernahme vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Sperrmüllabfuhr rechtzeitig bestellen Abfallentsorgung für die neue Wohnung beantragen Parkfläche reservieren (für den Möbelwagen vor der alten und neuen Wohnung) Umzugsunternehmen beauftragen (Inventarliste erstellen) Umzugshelfer organisieren Babysitter organisieren Kinder in der Kindertageseinrichtung/Schule ab- und am neuen Ort anmelden (Schulbezirkswechsel) Zählerstände in der alten Wohnung festhalten (gegebenenfalls Termin vereinbaren) Nachsendeauftrag für die Post bei Postdiensten beantragen Adressänderung dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mitteilen Hund abmelden Telefon/Internet: bei Umzug innerhalb des gleichen Ortsnetzbereiches: ummelden bei Umzug in einen anderen Ortsnetzbereich: ab- und anmelden Adressänderung den Versicherungen mitteilen (Achtung: Hausratversicherung) Adressänderung den Banken mitteilen (bei Wechsel der Bank beziehungsweise Filiale: Vorkehrungen treffen) Bei Bezug von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld der Landeskreditbank neue Adresse mitteilen Abonnements kündigen oder Adressänderung mitteilen Kabelanschluss ummelden (oder ab- und anmelden) Versorgungsunternehmen neue Adresse bekannt geben Adressänderung dem Finanzamt mitteilen alten Bewohnerparkausweis zurückgeben; erkundigen, ob im neuen Wohngebiet ein Bewohnerparkausweis notwendig ist Gewerbe ummelden bei Umzug innerhalb der Gemeinde: Gewerbeummeldung bei Umzug in eine andere Gemeinde: Abmeldung und Anmeldung Adressänderung der Familienkasse mitteilen (Veränderungsmitteilung für Kindergeld) Adressänderung der Agentur für Arbeit mitteilen (Veränderungsmitteilung bei Bezug von Lohnersatzleistungen) Adressänderung der Krankenkasse mitteilen Adressänderung der Rentenversicherung mitteilen Achtung: Wenn Sie eine Rente beziehen, kann sich ein Umzug in die neuen Bundesländer oder ins Ausland auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Adressänderung dem Arbeitgeber (oder den Geschäftspartnern) mitteilen Adressänderung der Hochschule mitteilen; falls das Studium bereits beendet ist und die Rückzahlung von BAföG-Leistungen noch ansteht, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt die neue Adresse bekannt geben. Adressänderung Freunden und Verwandten sowie Vereinen mitteilen Nach dem Umzug Zählerstände in der neuen Wohnung ablesen (im Zuge der Wohnungsübernahme) Übergabeprotokoll erstellen, in dem Sie aufgetretene Schäden am Umzugsgut festhalten bei der Gemeinde anmelden Ummeldung bei Umzug innerhalb der Gemeinde oder Anmeldung in der neuen Gemeinde Ausweise ändern lassen Adressänderung im Personalausweis und Wohnortänderung im Reisepass Fahrzeug ummelden wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs in einen anderen Stadt- oder Landkreis: Ummeldung des Fahrzeuges wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs innerhalb des Stadt- oder Landkreises: Änderung der Fahrzeugpapiere Hund anmelden wenn Sie Wohngeld beziehen: alte zuständige Stelle informieren und neuen Antrag stellen Wohnberechtigungsschein gegebenenfalls neu beantragen Jagdschein ändern lassen bei verschiedenen Versorgungsunternehmen anmelden (Gas, Strom, Fernwärme und Wasser)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechtsverletzungen können Unternehmen großen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden über die tatsächliche Qualität und den Ursprung von Waren getäuscht und die Produktsicherheit kann aufgrund von gefälschten Bestandteilen zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinträchtigt sein. Am häufigsten werden Schutzrechte durch Marken- und Produktpiraterie verletzt. Beispiele für die Verletzung von Schutzrechten: Fälschung von Markenprodukten (Markenpiraterie): Produkte tragen das gefälschte Logo eines bekannten Herstellers, werden mit qualitativ minderwertigem Material erzeugt und zu Billigpreisen verkauft. Fälschung eines Designs (Produktpiraterie): Viele Hersteller gestalten ihre Produkte unverwechselbar, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten schon beim Anblick der Ware wissen, wer der Hersteller ist. Oft wird das Design eines Produkts kopiert, damit Konsumentinnen und Konsumenten es im Glauben kaufen, es handle sich dabei um das Originalprodukt dieses Herstellers. Verletzung von Urheberrechten: Dazu gehört beispielsweise das unerlaubte Kopieren von CDs, DVDs oder das unerlaubte Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet. Die Anmeldung eines Schutzrechts schützt Sie in der Praxis jedoch nicht vor der unerlaubten Verwendung. Sie erhalten aber das Recht, im Verletzungsfall die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Achtung: Schutzrechtsverletzungen sind Straftaten, die auch mit Gefängnis- oder mit Geldstrafen geahndet werden können. Als Schutzrechtsinhaberin oder Schutzrechtsinhaber können Sie auf zwei Arten von Schutzrechtsverletzungen betroffen sein: Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung hat. Wenn jemand eines Ihrer Schutzrechte ohne Ihre Erlaubnis benutzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Schutzrechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde. Bevor Sie ein Gericht anrufen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Angelegenheit außergerichtlich regeln und damit Zeit und Kosten sparen können. Wenn Sie sicher sind, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie zunächst die Verletzerin oder den Verletzer schriftlich mit einem Verwarnungsschreiben auffordern, die Verletzungshandlung zu unterlassen und ihr oder ihm eine angemessene Frist setzen, sich dazu zu äußern. Die Verwarnung erleichtert Ihnen vor Gericht den Nachweis, dass Dritte Ihr Schutzrecht widerrechtlich benutzen. Ist die Verwarnung erfolglos, sollten Sie ein Gericht anrufen. Sie können Unterlassung oder Schadensersatz fordern. In bestimmten Fällen können Sie auch verlangen, dass die widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse vernichtet werden. Das Gericht wird seine Entscheidung unter anderem davon abhängig machen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Achtung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass jemand Ihre Schutzrechte verletzt, sollten Sie sich von einer Patent- oder Rechtsanwältin oder einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten lassen. Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg finden oder sich von diesen vermitteln lassen: Rechtsanwaltskammer Freiburg Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Rechtsanwaltskammer Stuttgart Rechtsanwaltskammer Tübingen Hinweis: In Baden-Württemberg werden Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmusterstreitigkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe beim Landgericht Mannheim, im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart beim Landgericht Stuttgart, Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten für alle Gerichtsbezirke des Landes beim Landgericht Mannheim verhandelt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort der Verletzung. Eine Möglichkeit, Schutzrechtsverletzungen durch aus dem Ausland kommende Waren zu unterbinden, besteht darin, bei begründetem Verdacht ein Grenzbeschlagnahmeverfahren bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu beantragen. Damit können Sie für einen Zeitraum von zwei Jahren verhindern, dass gefälschte Produkte ins Land kommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Eventuell benötigen Sie dafür eine gerichtliche Entscheidung. Bundes- und europaweit werden Grenzbeschlagnahmeverfahren auf Antrag von Firmen durch die Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) koordiniert. Die ZGR ist zentraler Ansprechpartner mit betreuender Funktion. Tipp: Sie selbst können dazu beitragen, die Durchführung von Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erleichtern, indem Sie Ihre Produkte mit Sicherungsmitteln wie Etiketten, Sicherheitsfäden, Sicherheitslabels, Hologrammen oder Ähnlichem versehen. Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen Sie müssen grundsätzlich bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase recherchieren, ob Ihr künftiges Erzeugnis, Ihre beabsichtigte Dienstleistung oder Ihre künftige Produkt- oder Firmenbezeichnung keine Rechte Dritter verletzt. Damit können Sie derartige Beschuldigungen generell vermeiden. Auch sollten Sie selbst gewerbliche Schutzrechte anmelden, wo es sinnvoll und möglich ist. Achtung: Sollten Sie trotz größter Sorgfalt von einer Schutzrechtsinhaberin oder einem Schutzrechtsinhaber ein Verwarnungsschreiben erhalten und darin aufgefordert werden, die Verletzungshandlung zu unterlassen, dürfen Sie dieses keinesfalls ignorieren. Sie sollten eine Patent- oder Rechtsanwältin oder einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuziehen und die nächsten Schritte mit diesen abstimmen. Vor Gericht benötigen Sie in jedem Fall eine zugelassene Vertretung. Es kann sein, dass Sie sowohl eine patent- als auch eine rechtsanwaltliche Vertretung benötigen. In einigen Patentanwaltskanzleien sind daher auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig. Im ersten Schritt sollten Sie klären, ob es sich um ein geltendes Schutzrecht handelt und ob die Absenderin oder der Absender des Schreibens befugt ist, Sie zu verwarnen. Das können Sie durch eine Recherche in der Patentrolle oder in den einschlägigen Registern des DPMA feststellen. Im zweiten Schritt sollten Sie prüfen, ob Ihre Benutzung in den Schutzumfang des betreffenden Schutzrechts fällt. Das kann meist nur die Patentanwältin oder der Patentanwalt mit Ihnen gemeinsam beurteilen. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Schutzrecht tatsächlich verletzen, sollten Sie versuchen, eine Lösung zu finden, bei der eine Verletzung des Schutzrechtes unterbleibt. Wenn das nicht möglich oder zu aufwendig für Sie ist, sollten Sie prüfen, ob das verletzte Schutzrecht anfechtbar ist. Hierzu sollten Sie gründlich recherchieren, ob es Dokumente gibt, auf deren Grundlage Sie ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren einleiten können. Wenn es sich um ein ungeprüftes Patent handelt, können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Bis zum Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wird auch im Verletzungsverfahren vor Gericht nichts entschieden. Tipp: Recherchen können Sie selbst in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in Patentinformationszentren durchführen. In Baden-Württemberg gibt es das Patentinformationszentrum Stuttgart . Das DPMA bietet auf seinen Seiten auch Such- und Recherchemöglichkeiten, die Sie extern nutzen können. Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum. Generell wird es leichter sein, gegen ein ungeprüftes Patent, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke vorzugehen als gegen ein auf alle Schutzvoraussetzungen geprüftes, erteiltes Patent. Tipp: Sie sollten beachten, dass nicht jede Schutzrechtsverletzung vor Gericht verhandelt wird. Sie können sich gegebenenfalls außergerichtlich einigen und es kann durchaus sein, dass die Schutzrechtsinhaberin oder der Schutzrechtsinhaber an Nutzungsrechten für von Ihnen angemeldete Schutzrechte oder Know-how von Ihnen interessiert ist. Gegenseitige Nutzungsrechte können für beide Seiten von Vorteil sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unternehmenssteuern

Im laufenden Betrieb eines Unternehmens können unter anderem folgende Steuern anfallen: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Welche Steuern Sie zahlen müssen, ist abhängig von: Ihren persönlichen Verhältnissen; beispielsweise ob Sie Mitglied in einer anerkannten Kirchengemeinschaft sind der Art der Tätigkeit der Höhe Ihrer Einkünfte beziehungsweise der Umsätze sowie der Unternehmensform (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft) Für jede Steuerart müssen Sie Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Steuererklärungen, vor allem die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, müssen Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erledigen lassen, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 wurde bis zum 2. Oktober 2023 verlängert. Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erledigen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Juli 2024. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wurde bis zum 2. September 2024 verlängert. Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erledigen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 2. Juni 2025. Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Für alle Steuerarten gelten gemeinsame Bestimmungen darüber, wie eine Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Dieses für alle Steuerarten geltende Regelwerk ist die Abgabenordnung. Einkommensteuer Einkommensteuer müssen Sie zahlen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 10.347 Euro in 2022 bzw. 10.908 Euro in 2023 überschreitet. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen verdoppelt sich der Betrag. Körperschaftsteuer Auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften erhebt der Staat Körperschaftsteuer. Darunter fallen vor allem Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Gewerbesteuer Gewerbliche Gewinne aus Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen in der Regel der Gewerbesteuer. Sie fällt bei Personenunternehmen erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an. Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Berechtigt zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind nach dem Gewerbesteuergesetz die Gemeinden. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Steuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Sie knüpft an wirtschaftliche Vorgänge an und wird zum Beispiel beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erhoben. Der Umsatzsteuer unterliegen in der Regel alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen ausführt. Wer schuldet die Umsatzsteuer? Wenn Sie selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie im Regelfall Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In diesem Fall müssen Sie die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und ggf. Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie nur geringe Umsätze erzielen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und müssen dann keine Steuer zahlen. Im Gegenzug ist dann allerdings der Abzug von Vorsteuerbeträgen ausgeschlossen. Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es nicht möglich, die Umsatzsteuer bei dem Verbraucher oder der Verbraucherin zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb das Unternehmen, das einen Umsatz ausführt. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über das Unternehmen erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern. Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dieser Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, der umgangssprachlich oftmals auch als "Reverse-Charge-Regelung" bezeichnet wird, gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin von einem im Ausland ansässigen Unternehmen eine Leistung beziehen, die nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften in Deutschland steuerpflichtig ist. In diesen Fällen schuldet nicht das ausländische Unternehmen, das die Leistung im Inland ausführt, die Umsatzsteuer, sondern Sie als Auftraggeber oder Auftraggeberin. Vorsteuerabzug Die Umsatzsteuer ist als Mehrwertsteuersystem ausgestaltet. Die "Mehrwert"-Besteuerung wird erreicht, in dem das Unternehmen von der geschuldeten Umsatzsteuer die ihm für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf. Damit Sie den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen können, benötigen Sie grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung des von Ihnen beauftragten Unternehmens. Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer (19 % von 100 Euro). A zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 % von 140 Euro) an den Händler C weiter, hat B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer (19 % von 200 Euro) an einen Endverbraucher, hat er für den Umsatz 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert. Die Vorsteuern können nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Für Leistungen, die ausschließlich unternehmensfremden Zwecken dienen (z.B. Erwerb eines privat genutzten Fernsehgeräts), ist daher der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Unternehmen, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können grundsätzlich die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Drittstaaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme entspricht dem innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterworfen werden, um Wettbewerbsnachteile für das exportierende Unternehmen zu vermeiden. Unternehmen, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen. Kleinunternehmerregelung Bei der Kleinunternehmerregelung wird aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie setzt voraus, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs (z.B. bei Neugründung oder Erwerb eines Betriebs) ist auf den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres abzustellen, wobei die Umsatzgrenze von 22.000 Euro maßgebend ist. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dadurch kann sich die Sonderregelung unter Umständen ungünstig auswirken. Das Umsatzsteuergesetz eröffnet daher die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten (sog. Option) und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. In diesem Fall unterliegen die ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen der Umsatzsteuer, gleichzeitig ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Abzug von Vorsteuerbeträgen für bezogene Leistungen möglich. Eine Option zur Regelbesteuerung kann unter Umständen dann vorteilhaft sein, wenn Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit hohe Investitionen (z.B. Neuanschaffung der Geschäftsausstattung) tätigen. Sofern Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie an diese Verzichtserklärung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Steuerbefreiungen Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören beispielsweise Lieferungen von Gegenständen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen), Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU, Umsätze aus dem Verkauf sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die Gewährung von Krediten, Umsätze aus der Tätigkeit der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter und Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker. Entstehung der Umsatzsteuer In der Regel wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung), d.h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer müssen Sie dann für diesen Voranmeldungszeitraum anmelden und bezahlen. Es kommt hierfür nicht darauf an, wann Sie die Rechnung stellen oder wann die Zahlung des Entgelts durch den Kunden erfolgt. Falls Sie bereits vor der Ausführung der Leistung Anzahlungen erhalten, müssen Sie diese jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung versteuern. Bei der sogenannten Istversteuerung (§ 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt werden. Die Umsatzsteuer müssen Sie in diesem Fall deshalb erst dann anmelden und abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Istversteuerung können Sie grundsätzlich in Anspruch nehmen, wenn eine der in § 20 UStG Voraussetzungen erfüllt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie die Anwendung der Istversteuerung beim Finanzamt beantragen müssen. Falls Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie hierüber einen gesonderten Bescheid. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Im Gebiet der Europäischen Union gilt das sogenannte Bestimmungslandprinzip, d.h. Waren und Dienstleistungen sollen in dem Staat mit Umsatzsteuer belastet werden, in den sie gelangen bzw. verbraucht werden. Um die korrekte Anwendung des Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligten Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Eine USt-IdNr. wird z.B. von Unternehmen benötigt, die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwerben, steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers beziehen. Falls Sie bisher umsatzsteuerlich nicht geführt werden und eine USt-IdNr. benötigen, müssen Sie sich zunächst an das für Sie zuständige Finanzamt wenden (formlos oder im Fall der Neugründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Erfassung werden die Daten an das BZSt übermittelt. Ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. beim BZSt ist in diesem Fall nicht erforderlich. Sind Sie umsatzsteuerlich bereits erfasst besteht die Möglichkeit, die USt-IdNr. beim BZSt online zu beantragen. Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt . Umsatzsteuer in Rechnungen Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben sind Sie berechtigt, Rechnungen (§ 14 UStG) auszustellen. Bei steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an andere Unternehmen und bei bestimmten grundstücksbezogenen Leistungen tritt an die Berechtigung eine Verpflichtung, d.h. in diesen Fällen müssen Sie eine Rechnung ausstellen. Eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht auch gegenüber privaten Auftraggebern, wenn bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen) ausgeführt werden. Der private Auftraggeber oder die private Auftraggeberin ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Falls eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht, müssen Sie die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung ausstellen. Rechnungsangaben Nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften muss eine Rechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten, zum Beispiel den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Ist in einer Rechnung ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag oder ein Steuerbetrag unberechtigt ausgewiesen, wird dieser immer geschuldet und muss an das Finanzamt entrichtet werden. Kleinbetragsrechnungen Bei Rechnungen, deren Bruttobetrag 250 Euro nicht übersteigt, kann aus Vereinfachungsgründen auf bestimmte Angaben verzichtet werden. Eine Kleinbetragsrechnung muss jedoch mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe („Bruttoentgelt“) sowie den anzuwendenden Steuersatz enthalten. Elektronische Rechnung Rechnungen in Papierform und elektronische Rechnungen sind umsatzsteuerlich gleichgestelltUnabhängig davon, ob die Abrechnung in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, müssen die vorgenannten Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sein. Im Fall der elektronischen Übermittlung müssen Sie die damit einhergehenden steuerlichen Aufbewahrungsgrundsätze beachten. Erforderlich ist unter anderem, dass die Rechnungen auf einem Datenträger gespeichert werden, der während des gesamten Aufbewahrungszeitraums keine Änderungen mehr zulässt. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss dabei erkennbar sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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