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Satzung_über_die_Erhebung_von_Benutzungsgebühren_Kigat_ab_01.05.2025.pdf

Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 17.09.2024 mit Änderungen folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertages- betreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12. und zum 01.03. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen ab- gemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung un- ter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kindern über 3 Jahren) entsprechen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksich- tigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erho- ben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase wird für Kinder bis zu vier Jahren im Aufnahme- monat der hälftige Montagsbeitrag gemäß der Anlage 1 in Rechnung gestellt. Es erfolgt keine weitere Vergünstigung. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbe- nutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (6) Zusätzlich zu den Benutzungsgebühren wird ein Portfolio- bzw. Projektbeitrag erho- ben. Dieser wird monatlich in voller Höhe für 11 Monate berechnet, ohne dass eine Re- duzierung erfolgt. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Preisänderungen seitens des Lieferanten für das Mittagessen führen zu einer Anpas- sung der Kosten. (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2024/2025 gültigen Beitragstabelle als Anlage 1 und für das Kindergartenjahr 2025/2026 als Anlage 2 zu entnehmen. (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter Reduzierung des Betreuungsangebots wer- den die Betreuungsgebühren anteilig zurückerstattet bzw. die Gebühren angepasst. Die Gebühr für die Mindestbetreuungszeit Grundangebot 30 Wochenbetreuungsstunden ist in jedem Fall zu entrichten. Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshöhe entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift- lich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet- zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist. Baindt, den 08.04.2025 Bürgermeisterin Die 1. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2015 in Kraft Die 2. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2016 in Kraft Die 3. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2017 in Kraft Die 4. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2018 in Kraft Die 5. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2019 in Kraft Die 6. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2020 in Kraft Die 7. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2021 in Kraft (geändert am 06.07.2021) Die 8. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2022 in Kraft (geändert am 05.07.2022) Die 9. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2023 in Kraft (geändert am 07.03.2023) Die 10. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2024 in Kraft (geändert am 14.05.2024) Die 11. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2025 in Kraft (geändert am 14.05.2024) Die 12. Satzungsänderung tritt zum 01.05.2025 in Kraft (geändert am 08.04.2025)[mehr]

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    Zuletzt geändert: 19.05.2025
    Satzung_über_die_Erhebung_von_Benutzungsgebühren_für_die_Kindertageseinrichtung_der_Gemeinde_Baindt_ab_01.09.2024.pdf

    Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 14.05.2024 mit Änderungen folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertages- betreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12. und zum 01.03. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen ab- gemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung un- ter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entsprechen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksich- tigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erho- ben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase wird für Kinder bis zu vier Jahren im Aufnahme- monat der hälftige Montagsbeitrag gemäß der Anlage 1 in Rechnung gestellt. Es erfolgt keine weitere Vergünstigung. (5) Bei einer Aufnahme in der Krippe bei einem Modul mit einer 2- oder 3-Tageswoche wird im ersten Monat die Gebühr von einer 5-Tagewoche berechnet. In der Eingewöh- nungszeit ist eine 5-Tagewoche für einen Monat für eine gute Eingewöhnung unerläss- lich. (6) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbe- nutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (7) Zusätzlich zu den Benutzungsgebühren wird ein Portfolio- bzw. Projektbeitrag erho- ben. Dieser wird monatlich in voller Höhe für 11 Monate berechnet, ohne dass eine Re- duzierung erfolgt. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 €. (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2024/2025 gültigen Beitragstabelle als Anlage 1 und für das Kindergartenjahr 2025/2026 als Anlage 2 zu entnehmen. (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter Reduzierung des Betreuungsangebots wer- den die Betreuungsgebühren anteilig zurückerstattet bzw. die Gebühren angepasst. Die Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Gebühr für die Mindestbetreuungszeit Grundangebot 30 Wochenbetreuungsstunden ist in jedem Fall zu entrichten. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshöhe entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift- lich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet- zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist. Baindt, den 14.05.2024 gez. Rürup Bürgermeisterin Die 1. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2015 in Kraft Die 2. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2016 in Kraft Die 3. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2017 in Kraft Die 4. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2018 in Kraft Die 5. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2019 in Kraft Die 6. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2020 in Kraft Die 7. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2021 in Kraft (geändert am 06.07.2021) Die 8. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2022 in Kraft (geändert am 05.07.2022) Die 9. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2023 in Kraft (geändert am 07.03.2023) Die 10. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2024 in Kraft (geändert am 14.05.2024) Die 11. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2025 in Kraft (geändert am 14.05.2024)[mehr]

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      Zuletzt geändert: 25.06.2024
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      1 Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 03. Mai 2022 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen: 1. Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. Die Friedhofsordnung enthält folgende Fassung: §§ 1 – 11 unverändert §§ 12 Abs. 5 wird gestrichen „(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber bzw. ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.“ §§ 13 – 14 unverändert §§ 15 Abs. 7 S. 6 wird gestrichen „Die Reservierung einer Urnenkammer ist möglich.“ §§ 16 – 20 unverändert V. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE §§ 21, 22 unverändert VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE § 23 unverändert VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN §§ 24, 25 unverändert VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN §§ 26 – 29 unverändert IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 unverändert 2 2. Die Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt geändert. Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung erhält folgende Fassung: Ziffer I Verwaltungsgebühren: unverändert Ziffer II Benutzungsgebühren 1., 2. unverändert 3., 4., 5., 6., c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 240,00 Euro 5. e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 Euro 7. textliche Ergänzung: „Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet.“ III. Sonstige Bestattungsgebühren: unverändert (andere Darstellung) 3. Diese Satzung tritt am 01. Juni 2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 03. Mai 2020 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. April 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07. März 2023 wurde nichts bekannt gegeben. Bürgerinformationsveranstaltung am 24.05.2023 um 19:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle Im Hinblick auf den Start der Baumaßnahmen in der Ortsmitte und den Entwicklungen im Fischerwerden wird die Verwaltung die Bürgerschaft transparent informieren. Vorstellung der überarbeiteten Planung des Anbaus Feuerwehrhaus und Entscheidung über das weitere Vorgehen Im Jahr 2018 fand eine Begehung im Feuerwehrhaus mit der Unfallkasse statt, bei der verschiedene Mängel am bestehenden Feuerwehrhaus festgestellt wurden. Um das Problem der Schwarz-Weiß-Trennung bei den Umkleiden, der Lagerung der Helme und der Lagerung von Gefahrstoffen lösen zu können, sollte ein Anbau an das bestehende Feuerwehrhaus erfolgen. Beim Bauhof gibt es ebenfalls Probleme mit der Trennung von Umkleide und Aufenthaltsraum, so dass auch hier eine Lösung gefunden werden muss. Der Allgemeinzustand des Gebäudes Feuerwehrhaus mit Bauhof weist Baumängel auf, die im Zusammenhang mit dem Anbau ebenfalls behoben werden müssen. So muss in einem öffentlichen Gebäude beispielsweise eine behindertengerechte Toilette vorhanden sein. Nach vielen Abstimmungsgesprächen mit den Nutzern, mit verschiedenen Fachbereichen im Landratsamt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit konnte Anfang März das Baugesuch eingereicht werden. Der Gemeinderat nimmt die überarbeitete Planung zum Anbau an das bestehende Feuerwehrhaus und der sich daraus ergebenen Sanierung zur Kenntnis. Bauantrag zum Anbau und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof sowie Nutzungsänderung im Obergeschoss in Räume für die Feuerwehr, auf dem Flst. 206/4, Ziegeleistraße 20 Im Mai letzten Jahres wurden die Entwürfe für den An- und Umbau des Feuerwehrhauses und der Bauhofräume dem Gremium vorgestellt. Es wurde beschlossen, dass auf dieser Grundlage die Baugesuchsunterlagen erstellt werden sollen. Das Feuerwehrgebäude liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Innere Breite 8. Änderung“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen. In südlicher Richtung überschreitet das geplante Gebäude die Baugrenze weshalb eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Weitere einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan gibt es nicht. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiungen wegen Überschreitung der Baugrenze wird im Rahmen des Bauantrags zum Anbau und Umbau des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie der Nutzungsänderung im Obergeschoss in Räume für die Feuerwehr erteilt. Bauantrag für die Erstellung eines Außenpools auf dem Flst. 901, Sulpacherstr. 125/1 Die Bauherrin beantragt südlich des Wohngebäudes direkt an die bestehende Garage anschließend ein Schwimmbecken mit 8.0 m auf 4.0m und einer Tiefe von 1,5 m. Die Entwässerung bzw. Entleerung erfolgt laut Planer über die Hausanschlusskanalleitung. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Bauvorhaben) im Außenbereich. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im § 35 Abs. 3 werden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange erläutert. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt Schaffung eines e-Carsharing-Angebots in der Gemeinde Baindt Im Rahmen des Klimamobilitätsplans des Gemeindeverbands Mittleres Schussental geht es darum, wie der Mobilitätsbereich im Schussental zukünftig nachhaltiger ausgestaltet werden kann. Mittels der darin enthaltenen Maßnahmen soll bis zum Jahr 2030 eine erhebliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors erfolgen. Eine Maßnahme hieraus ist die Schaffung eines e-Carsharingangebots für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde. Hierzu liegt der Gemeinde Baindt bereits ein konkretes Angebot der Firma Deer Mobility, einem Tochterunternehmen der Energie Calw GmbH, vor. Derzeit befinden sich circa 30 Kommunen des Landkreises in Verhandlungen mit dieser Firma. Einige Kommunen im Landkreis haben die Schaffung eines solchen Angebotes bereits beschlossen. Die Gemeinde muss für die Schaffung eines solchen Angebots der Firma über einen Zeitraum von 10 Jahren (Gestattungsvertrag) zwei Parkplätze überlassen, auf denen eine AC-Ladesäule mit 2 Ladepunkten mit 22kW Ladeleistung errichtet wird. Der zweite Ladepunkt ist dabei vorrangig für öffentliches Laden angedacht, sofern dieser Parkplatz nicht durch ein Leihfahrzeug belegt ist. Der Strom für den Betrieb der Ladesäulen stammt zu 100 Prozent aus Wasserkraft vom Unternehmen Schwarzwald Energie, sodass die E-Autos im Betrieb nahezu treibhausgasneutral unterwegs sind. Als Standort für das e-Carsharingangebot sind die beiden geplanten vorderen Parkplätze im Neubaugebiet Fischerareal vorgesehen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Schaffung eines e-Carsharingangebots in der Gemeinde Baindt durch die Firma Deer Mobility wird zugestimmt. 2. Die Gemeinde ist bereit, hierfür zwei öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen und den notwendigen Stromnetzanschluss zu schaffen. Die Rahmen-bedingungen werden in einem entsprechenden Gestattungsvertrag mit der Fa. Deer Mobility vereinbart. Erstellung eines Klimamobilitätsplans für den Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) - Grundsatzbeschluss Mit dem Klimamobilitätsplan wurde in den Jahren 2020/2021 ein neues Instrument geschaffen, Maßnahmen zu definieren und in die Umsetzung zu bringen, die zur Erreichung der Klimaziele maßgebend beitragen können. Ziel des Landes Baden-Württemberg ist es, eine 40-prozentige CO2-Reduzierung bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Ausgangsjahr 2010 zu erreichen. Am 15.07.2021 wurde der Verkehrsentwicklungsplan von der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental beschlossen. Am 07.10.2021 wurde das Radverkehrskonzept von der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental beschlossen. Der Gemeindeverband Mittleres Schussental wurde im Jahr 2021 mit vier weiteren Modellregionen in Baden-Württemberg ausgewählt einen Klimamobilitätsplan zu erstellen. Der Klimamobilitätsplan ist die Weiterentwicklung des Verkehrsentwicklungsplans. Am 07.10.2021 hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental die Vergabe der einzelnen Teilbereiche (Verkehrsmodellierung, Öffentlichkeitsarbeit, ÖPNV-Konzept) für die Erstellung eines Klimamobilitätsplans an drei Fachbüros beschlossen. Die Erstellung des Klimamobilitätsplans wird zu 80 % vom Verkehrsministerium gefördert. Die Erstellung des Klimamobilitätsplanes erfolgt mit einer umfangreichen Beteiligung. Die Kommunen stehen im regelmäßigen Austausch und können sich in insgesamt sechs Projektgruppentreffen über den Bearbeitungsstand informieren und beteiligen. In zwei Politik-Workshops wurden die jeweiligen Fraktionen einbezogen. Mit wichtigen Stakeholdern wurden in einem Workshop Maßnahmen beleuchtet, ergänzt und weiterentwickelt. Die Bürgerschaft wurde mit einer Pop-Up-Aktion auf den jeweiligen Marktplätzen auf das Thema aufmerksam gemacht und die Teilnahme an der dreiwöchigen Online-Umfrage wurde beworben. Die Online-Beteiligung konnte mit einer hohen Teilnehmerzahl und vielen Hinweisen abgeschlossen werden. Zusätzlich fand ein Workshop mit einer gelosten Bürgerschaftsgruppe statt. Alle gesammelten Hinweise sind in die weitere Bearbeitung eingeflossen. Der Klimamobilitätsplan muss für einen Monat öffentlich ausgelegt werden. Diese Auslegung ist für Mitte Juli bis Mitte August 2023 vorgesehen. Der Projektabschluss mit dem endgültigen Bericht zum Klimamobilitätsplan ist für Oktober 2023 eingeplant. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Gemeinde Baindt schließt sich dem Ziel des Landes Baden-Württemberg an, bis zum Jahr 2030 im Verkehrssektor den CO2 – Ausstoß um mindestens 40 Prozent zu reduzieren. 2. Um dieses Ziel zu erreichen, ist mit den Gemeinden des Gemeindeverbands Mittleres Schussental ein Klimamobilitätsplan aufzustellen. Als Grundlage dient der in der Anlage dargestellte Maßnahmenplan. 3. Die technische Verbandsverwaltung wird beauftragt die Maßnahmen zu konkretisieren und die Berechnung der CO2 – Minderung auf Basis dieser Maßnahmen durchzuführen. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Metallbau- und Verglasungsarbeiten Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Die Abrissarbeiten sind weitestgehend erfolgt. Im Erdgeschoss wurden die Mauerwerkswände erstellt, die erforderlichen Unterzüge in der bestehenden Deckenunterkonstruktion ausgegossen und mit den Bauarbeiten an den Treppenhäusern an der Nord- und Ostseite wurde ebenfalls begonnen. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Das Gewerk Metallbau- und Verglasungsarbeiten wurde europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 04.02.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 09.03.2023. Es gingen 10 Angebote ein, wobei eines nur in Papierform, das deshalb nicht gewertet werden konnte. Bei 2 Anbietern mussten Unterlagen nachgefordert werden, die bei einem Anbieter aber nicht fristgerecht eingegangen sind, so dass das Angebot ausgeschlossen werden musste. Das wirtschaftlichste wertbare Angebot ging von der Firma Wagner Glas- und Metallbau GmbH aus Albstadt mit einer Angebotssumme von 264.902,33 € brutto ein. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Metallbau- und Verglasungsarbeiten werden an den günstigsten Bieter, die Firma Wagner Glas- und Metallbau GmbH aus Albstadt, mit einer Vergabesumme von 264.902,33 € brutto vergeben. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Zimmerer- und Fassadenarbeiten Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Die Abrissarbeiten sind weitestgehend erfolgt. Im Erdgeschoss wurden die Mauerwerkswände erstellt, die erforderlichen Unterzüge in der bestehenden Deckenunterkonstruktion ausgegossen und mit den Bauarbeiten an den Treppenhäusern an der Nord- und Ostseite wurde ebenfalls begonnen. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Das Gewerk Zimmerer- und Fassadenarbeiten wurde bereits zwei Mal europaweit ausgeschrieben. Nachdem auch bei der 2. Ausschreibung nur ein Anbieter mit nicht geänderter Angebotssumme abgegeben hat, wurde vom Gremium beschlossen in das Verhandlungsverfahren mit dem Bieter einzusteigen. Es wurde in verschiedenen Gesprächen nach Möglichkeiten für Einsparungen gesucht. Die Angebotseröffnung war am 28.03.2023. Gegenüber dem bisherigen Leistungsverzeichnis konnten Deckenkonstruktion und Deckenstärken verringert werden. Hinzu kamen Leistungen wie das Verschließen des Deckenlochs in der Geschossdecke EG ins OG in Holz statt als Massivdecke, was aufgrund der Statik erforderlich wurde. Diese Kosten entfallen dafür beim Gewerk Rohbau. Ebenfalls wurde die Unterkonstruktion der Fenstereinfassung (Änderung von Stahl zu Holz) zu den Fassadenarbeiten hinzugenommen und entfallen bei den Fensterarbeiten. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Zimmerer- und Fassadenarbeiten werden an die Firma Bernhardt Holzbau GmbH aus Weingarten mit der Ausführung der Fassade in Dura Patina zum Auftragswert von 1.473.636,87 € brutto vergeben. Auftragsvergabe Neugestaltung Dorfplatz und Ortsmitte In der Sitzung des Gemeinderates am 02.08.2022 erhielt das Büro 365° den Auftrag die Ausschreibung zur Neugestaltung des Dorfplatzes und der Ortsmitte sowie der beiden Bushaltestellen mit dem vorgestellten Entwurf durchzuführen. Nach zahlreichen Besprechungen mit den Fachplanern und Versorgungsträgern sowie den Vereinen, der Feuerwehr und den Behindertenverbänden wurde die Planung weiter konkretisiert. Am 24.01.2023 wurden die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der aktuellen Planung inklusive der Leitungsverlegungen wie Kanal, Nahwärme, Wasser, Breitband und der dazugehörige Kostenrahmen im Gemeinderat vorgestellt und beschlossen. Die Bauarbeiten auf dem Dorfplatz müssen in verschiedenen Abschnitten stattfinden, da z.B. Arbeiten im Bachlauf nur in den Sommermonaten (Juli bis September) ausgeführt werden dürfen. Für die Arbeiten an den Bushaltestellen werden Ausweichstrecken für Busse und den Kfz-Verkehr geschaffen. Die Fertigstellung der Fischerstraße ist hierfür hilfreich. Es wird mit einem Zuschuss aus dem Landessanierungsprogramm von ca. 900.000 Euro gerechnet. Eine Bewilligung liegt aktuell noch nicht vor. Ein zusätzlich beantragter Zuschuss für die Bushaltestellen wurde inzwischen in Höhe von 170.000 Euro bewilligt, erfreulicherweise 70.000,00 Euro mehr als erhofft. Im Haushalt 2023/2024 sind für die Dorfplatzneugestaltung 3.850.000 Euro eingestellt. Vergabe Tief-, Landschaft- und Straßenbauarbeiten: Die Ausschreibung wurde am 03.03.2023 im Staatsanzeiger und auf der Homepage der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen wurden von elf Firmen angefordert. Die Angebotseröffnung erfolgte am 27.03.2023. Zur Submission gingen drei Angebote ein. Das günstigste Angebot nach § 16 VOB/A wurde von der Firma Zwisler GmbH aus Tettnang mit einer Angebotssumme von 3.389.596,98 Euro brutto abgegeben. Vergabe Elektroarbeiten: Parallel wurden die Elektroarbeiten für die Neugestaltung des Dorfplatzes und der Dorfmitte beschränkt ausgeschrieben. Es wurden fünf Firmen angefragt. Die Angebotseröffnung erfolgte am 27.03.2023. Zur Submission ging ein Angebot ein. Das Angebot wurde von der Firma Elektrotechnik Reisch GmbH & Co. KG aus Baindt mit einer Angebotssumme von 52.319,02 Euro brutto abgeben. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Vergabe Tief-, Landschafts- und Straßenbauarbeiten: Der Auftrag für Tief-, Landschafts- und Straßenbauarbeiten zur Neugestaltung des Dorfplatzes und der Ortsmitte wird an die Firma Zwisler GmbH aus Tettnang mit einer Angebotssumme von 3.389.596,98 Euro brutto erteilt. 2. Vergabe Elektroarbeiten: Der Auftrag für die Elektroarbeiten zur Neugestaltung des Dorfplatzes und der Ortsmitte wird an die Firma Elektrotechnik Reisch GmbH & Co. KG aus Baindt mit einer Angebotssumme von 52.319,02 Euro brutto erteilt. Kommunaler Trägerverein Musikschule Ravensburg e. V. - Erhöhung der kommunalen Beiträge ab 1.1.2023 Bei der Mitgliederversammlung am 26.10.2022 wurde ein ausgeglichener Haushalt beschlossen. Grundlage dieses Haushaltsansatzes (12.7.2022) war eine Erhöhung der Personalkosten zum 1.1.2023 von 2,5%, eine Erhöhung der Landesmittel von 12,5% auf 15% der pädagogischen Kosten zum 1.1.2023 (Diese Erhöhung war im Koalitionsvertrag angekündigt. Sie konnte jedoch auf Grund der derzeitigen Folgen (Migration) des Ukrainekrieges nicht umgesetzt werden.) sowie eine Schulgelderhöhung um € 1,- je Unterrichtseinheit wurde beschlossen. Darstellung des Defizits im Haushalt 2023: Die Erhöhung der Personalkosten wird mit 4% angenommen, Erhöhung der Landesmittel von 12,5% auf 15% wird im Doppelhaushalt 2023/2024 des Landes Baden-Württemberg nicht vollzogen, Wiederbesetzung von Stellen. Vorschau 2024: Wird eine weitere Lohnsteigerung im öffentlichen Dienst um weitere 4% in 2024 angenommen, entspricht dies einem weiterem Defizit im Haushalt. Dadurch sind Erhöhungen der kommunalen Zuschüsse und Schulgelder notwendig, um den Haushalt ausgleichen zu können. Die Gemeinde Baindt ist Gründungsmitglied der Musikschule und arbeitet in all den Jahren sehr gut und vertrauensvoll mit den Lehrerinnen und Lehrern der Musikschule zusammen. So hat unsere Klosterwiesenschule einen Schwerpunkt im Bereich Musik. Eine umfangreiche Förderung findet im Unterricht und darüber hinaus in offenen Angeboten statt. So wird das Flöten- und Gitarrenangebot der Klosterwiesenschule durch die Musikschule abgedeckt. In der 3. und 4. Klasse gibt es Bläserklassen, die ergänzend von den Lehrkräften der Musikschule unterrichtet werden. Auch gibt es für die Viertklässler Perkussionsunterricht, der ebenfalls von Seiten der Musikschule erbracht wird. Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung und den überall präsenten Fachkräftemangel wird das Angebot der Musikschule mit deren qualifizierten Lehrkräften immer wichtiger. Aktuell gibt es zwei Studierende für das Fach Musik an der PH in Weingarten. Gerade der Mangel an Lehrkräften für das Fach Musik ist eklatant. Anhand der Schülerzahlen zum Stichtag 15. Februar 2023 ergibt sich für Baindt eine Erhöhung der kommunalen Beiträge zum 1.1.2023 von € 21.468,77 auf € 25.762,52. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: a. Erhöhung der kommunalen Zuschüsse um 20% ab 1.1.2023 Die entsprechende Entscheidung der Kommunen wird bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.5.2023 durch die Delegierten der Kommunen überbracht. b. Erhöhung des Schulgeldes um durchschnittlich € 3,- ab 1.10.2023 Dieser Beschlussvorschlag wird in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.5.2023 zur Abstimmung vorgelegt. c. Erhöhung des Auswärtigenzuschlags auf € 31,- monatlich Dieser Beschlussvorschlag wird in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.5.2023 zur Abstimmung vorgelegt. d. Erhöhung der kommunalen Zuschüsse um 5% ab 1.1.2024 Die entsprechende Entscheidung der Kommunen wird bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 8.11.2023 durch die Delegierten der Kommunen überbracht. Belagserneuerung DFB Minispielfeld Im November 2008 wurde das DFB Minispielfeld der Öffentlichkeit übergeben. Von Anfang an wurde das Minispielfeld von unseren Kindern und Jugendlichen mit Begeisterung angenommen. Nach 15 Jahren Nutzung weißt der Belag starke Abnutzungen auf, an den Stößen gehen die Nähte auseinander, darüber hinaus ist der Belag am Fußballtor verschlissen. Es besteht durch den „abgewetzten“ Kunstrasen immer mehr die Gefahr, dass die darunterliegende Schicht ebenfalls verschlissen wird und somit auch ausgebaut werden muss. Der aktuelle Zustand des Platzes birgt darüber hinaus eine erhebliche Verletzungsgefahr. Für die Belagserneuerung wurden 2 Firmen angefragt. Beide Firmen gaben ein Angebot ab. Das wirtschaftlich günstigste Angebot kommt von der Firma Brugger Soccer Systems aus Münster zum Angebotspreis von 17.552,50 € brutto ohne Entsorgung des alten Belags. Die Firma Brugger Soccer Systems hat 2008 das DFB Minispielfeld in Baindt gebaut sowie in der Vergangenheit Vandalismusschäden am Belag behoben. 20.000 € sind für die Erneuerung des Belags im Haushalt 2023/24 eingestellt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Belagserneuerung am DFB Minispielfeld wird an die Firma Brugger Soccer Systems zu einem Angebotspreis von 17.552,50 € brutto vergeben. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung: Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2022 sowie gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2021 Bei der Kalkulation der Abwassergebühren muss grundsätzlich zwischen dem handelsrechtlichen/doppischen und gebührenrechtlichen Jahresergebnis unterschieden werden. Die vom Gemeinderat jährlich beschlossenen Jahresabschlüsse des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung stellen dabei das handelsrechtliche Ergebnis dar. Das handelsrechtliche Ergebnis stellt jedoch nicht das gebührenrechtliche Ergebnis nach dem Kommunalabgabengesetz dar. Das handelsrechtliche Ergebnis darf nicht zum Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen herangezogen werden. Für den Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen ist stets das gebührenrechtliche Ergebnis nach Kommunalabgabengesetz heranzuziehen. Die gebührenrechtliche Ergebnisse 2022 und 2021 wurden in einer Nebenrechnung erneut von der Allevo Kommunalberatung GmbH, welche auch die Kalkulation 2022-2024 getätigt hat, ermittelt. So müssen nach dem Gebührenrecht Erträge (Erstattung Abwasserabgabe) und Aufwendungen (Betriebskostenumlage AMS), die Vorjahre oder auch zukünftige Jahre betreffen, den betreffenden Jahren exakt zugeordnet werden, auch wenn es nach Handelsrecht aufgrund eines bereits festgestellten Jahresabschlusses nicht mehr möglich ist. Diese Diskrepanz führt in den einzelnen Jahren zu Verschiebungen zwischen handelsrechtlichem und gebührenrechtlichem Ergebnis, die sich aber in der Summe (bzw. Mehrjahresvergleich) wieder neutralisieren. Bei der Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse wurden diverse Aufwendungen und Erträge periodengerecht zugeordnet und der Straßenentwässerungskostenanteil exakt berechnet. Bei der Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses des Rechnungsjahres 2021 ist das Ergebnis in einer Nebenrechnung aufgrund nachträglicher Veränderungen durch die spätere Abrechnung des Abwasserzweckverbandes bereinigt worden. Die Betriebskostenumlage 2021 ist nun endgültig gesichert. Für das Jahr 2022 wurden vom Abwasserzweckverband noch keine Abrechnungen vorgenommen. Im EB Abwasserbeseitigung haben wir über den Kalkulationszeitraum einen großen Überschuss. Wir haben Ende 2021 die Schmutzwassergebühr von 2,17 €/m³ auf 1,98 €/m³ gesenkt. Bevor 2022 weitere Inlinersanierungen geplant wurden, wurde die Dimension von Kanälen bzw. Hydraulik überprüft. Die Kanalisation wurde im Vorjahr neu vermessen und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungssysteme wurde überprüft. 2023 bzw. 2024 könnten folgende Projekte weiterverfolgt werden: Weitere Inlinersanierungen resultierend aus der Eigenkontrollverordnung und hydraulischen Berechnung, Betriebskostenumlage Abwasserzweckverband und Investitionen im Rahmen der Baugebiets- und Gewerbeentwicklung. Mit diesen Investitionen könnte in den folgenden Jahren der Gebührenausgleich stattfinden. Die vorläufige Kostenüberdeckung ist in den folgenden Jahren auszugleichen. Der Abwasserzweckverband wird sich für die 2022 getätigten Investitionen über eine Kapitalumlage bei den beteiligten Kommunen noch refinanzieren. Die Kapitalumlage wird langfristig abgeschrieben. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt dem endgültigen gebührenrechtlichen Ergebnis für das Jahr 2021 wie folgt zu: Im Gebührenhaushalt ergibt sich im Schmutzwasserbereich im Jahr 2021 eine Kostenüberdeckung in Höhe von +43.247,96 €. Zudem ergibt sich im Gebührenhaushalt im Niederschlagswasserbereich im Jahr 2021 eine Kostenüberdeckung in Höhe von +32.076,63 €. 2. Der Gemeinderat stimmt dem vorläufigen gebührenrechtlichen Ergebnis für das Jahr 2022 wie folgt zu: Im Gebührenhaushalt ergibt sich im Schmutzwasserbereich im Jahr 2022 eine Kostenunterdeckung in Höhe von -41.807,51 €. Zudem ergibt sich im Gebührenhaushalt im Niederschlagswasserbereich im Jahr 2022 eine Kostenüberdeckung in Höhe von +58.623,40 €. Gutachterbestellung für den Gutachterausschuss des westlichen Landkreises Ravensburg In der Sitzung des Gemeinderats vom 14.02.2023 wurde dem Beitritt zum gemeinsamen Gutachterausschuss „Westlicher Landkreis Ravensburg“ zugestimmt. Die Bestellungszeit der jetzigen Gutachter endet am 01.07.2023, was zeitlich mit dem Start des neuen Gutachterausschusses übereinstimmt. Der Gutachterausschuss „Westlicher Landkreis Ravensburg“ wird in 3 Bezirke eingeteilt. Baindt gehört zum Bezirk 1 GMS zusammen mit den Städten Ravensburg und Weingarten und den Gemeinden Berg und Baienfurt. Für den neu zu bildenden Gutachterausschuss sind für die Gemeinde Baindt zwei Personen zu bestellen. Bestellungsvoraussetzung ist, dass Gutachter*innen erfahren und sachkundig in der Immobilienwertermittlung sind. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Gemeinde Baindt schlägt als Gutachter für den Gutachterausschuss westlicher Landkreis folgende Personen vor: Petra Jeske, Stellvertreter Wolfgang Abele; Günter Güls, Stellvertreter Jürgen Schad Anfragen und Verschiedenes Es wurde angefragt wann die Umsetzung des Baus Waldspielplatz erfolgt. Die Verwaltung gibt Auskunft, dass entsprechende Mittel im Haushalt vorhanden sind, doch aufgrund der Vielfalt der Projekte die Umsetzung nachrangig erfolgt.[mehr]

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          G em ei n d e B a in d t B eb a u u n g sp la n " B ü h l" u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 26.08.2024 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 16 4 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/- maßnahmen) 21 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 26 6 Hinweise und Zeichenerklärung 27 7 Satzung 40 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 42 9 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 60 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 100 11 Begründung – Sonstiges 103 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 107 13 Begründung – Bilddokumentation 108 14 Begründung – Städtebauliche Entwurfsalternativen 110 15 Verfahrensvermerke 111 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 176) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2023 (BGBI. I Nr. 344) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229,231) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) 1.8 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBI. S. 26,44) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO): − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − sonstige nicht störende Gewerbebetriebe − Anlagen für Verwaltungen − Gartenbaubetriebe − Tankstellen Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zu- gelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 GRZ .... Maximal zulässige Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 5 2.3 Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche Die maximal zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) um weitere 50 % überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt ge- nannten Überschreitung ausschließlich um folgende Anlagen han- delt: − nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver- siegelte Zufahrten − Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO − bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.5 GH .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NHN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) 2.6 WH .... m ü. NHN Maximal zulässige Wandhöhe über NHN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) 2.7 Maßgaben zur Ermitt- lung der Gebäudehöhe (GH ü. NHN und WH ü. NHN) Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wettereinflüsse erforder- lich sind (z. B. Dach einschließlich Dachüberstände). Ausgenommen sind Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie (Wärme, Elektrizität) sowie untergeordnete anderweitige Bauteile (z. B. Schornsteine, An- tennen etc.). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 6 Die GH ü. NHN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion gemessen (bei Pultdächern einschließlich Dachüberstand, bei Flach- dächern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elemen- ten). Bei Gebäuden mit Pultdach bzw. Flachdach muss die die GH ü. NHN um 1,25 m unterschritten werden. Sofern bei Gebäuden mit Flachdach die Dachhaut des obersten Ge- schosses die festgesetzte WH ü. NHN überschreitet ist dieses Ge- schoss gegenüber dem darunterliegenden Geschoss bezüglich der Geschossfläche, um mind. 33 % kleiner auszuführen. Nicht vollstän- dig geschlossene Gebäudeteile (z.B. Terrassenüberdachung, Dach- vorsprünge etc.) bzw. nur temporär geschlossene Gebäude bzw. Ge- bäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter geeignet sind (z.B. Pergola, Zelt) bleiben hiervon unberücksichtigt. Die WH ü. NHN wird am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) gemessen. Sofern sich in diesem Bereich Brüstungen oder Geländer befinden ist an deren Oberkanten zu mes- sen, sofern sie nicht überwiegend transparent ausgeführt sind (z.B. dünne Gitterstäbe, transparentes Glas). Bei deutlich untergeordneten Abschnitten von Außenwänden bleibt eine Überschreitung der WH ü. NHN unberücksichtigt, sofern diese Abschnitte zum Gebäude hin zurückspringen. Untergeordnet sind diese Abschnitte dann, wenn sie nicht mehr als 25% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einnehmen. Überschreitungen der WH ü. NHN durch Bauteile wie Zwerchgiebel oder Widerkehre bleiben unberücksich- tigt, sofern die getroffenen Vorschriften zu den genannten Bauteilen eingehalten bleiben. Bei Gebäuden, die im Bereich von zwei verschiedenen der jeweiligen Festsetzungen zur Gebäudehöhe liegen (durch Nutzungskette ge- trennt) ist entsprechend der Lage des Gebäudes zu interpolieren. Die Einhaltung einer evtl. vorgeschriebenen Zahl von Vollgeschossen bleibt von den o.g. Vorschriften unabhängig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 7 2.8 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.9 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 67,00 m betragen. Untergeordnete Verbindungselemente sowie Grenzgaragen bei der Bauform "Kettenhaus" fließen in die Betrachtung ein. Neben den Bauformen Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe ist eine Bauform "Kettenhaus" zulässig. Bei der Bauform Kettenhaus werden die Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand nur auf eine Seite hin errichtet. Für die Gebäude westlich der Erschließungsstraße muss die Seite ohne Grenzabstand jeweils an derjenigen Seite des Grundstückes liegen, das von der Erschließungsstraße aus betrachtet rechts (nördliche Grundstücksgrenze) liegt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo- nen) 2.10 Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.11 Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.12 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen in den privaten Grundstü- cken In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen, Garagen (gilt auch für Tiefgaragen und Carports) sowie nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. E ED Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 8 Für oben genannte Nebenanlagen und Garagen wird die Zulässigkeit im Besonderen bestimmt: − außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) wird die Gesamthöhe von Gebäuden oder Gebäudeteilen gegen- über dem endgültigen Gelände auf 3,50 m beschränkt; − in einem Bereich von 0,50 m (gemessen ab Fahrbahnrand, Hin- terkante Randstein) zwischen der überbaubaren Grundstück- grenze und der Verkehrsfläche (Grundstücksgrenze) sind nur An- lagen und Einrichtungen zulässig, die mit der endgültigen Ge- ländeoberkante abschließen (z.B. Zufahrten) (u.a. bedeutet dies den Ausschluss von Zäunen in diesem Bereich) − freistehende thermische Solar- und Photovoltaikanlagen: max. Summe der nutzbaren Fläche (senkrechte Projektion auf die je- weilige Kollektorfläche) 3 % der jeweiligen Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Be- reich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze; die Anlagen sind auch in Verbindung mit einem Nebengebäude zu- lässig; − fernmeldetechnische Nebenanlagen (Mobilfunk) sowie Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.14 E.../D.../H... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) − D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als Wohngebäude) − H... als max. Wohnungsanzahl pro Wohngebäude (z.B. pro Reihen- bzw. Kettenhauselement) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 9 2.15 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.18 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.19 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.20 Straßenbegrenzungslinie; mit Ausrundungsradius (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Flächen für Versorgungsanlagen; hier E-Tankstelle (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB; Nr. 7. PlanZV; siehe Planzeichnung) 5,70 P R=11,00 keine baulichen Anlagen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 10 2.23 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.24 Ableitung von Nieder- schlagswasser in den privaten Grundstücken, Materialbeschaffenheit gegenüber Nieder- schlagswasser Niederschlagswasser von versiegelten Flächen (Dach- und Hofflä- chen) ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist über die öffentlichen Re- genwasserkanäle dem außerhalb des Geltungsbereiches liegenden Retentionsbereich zuzuführen. Hier ist es zu speichern, vorzureinigen und gedrosselt dem Vorfluter zuzuleiten. Der Retentionsbereich be- findet sind westlich der Sulpacher Straße auf dem gemeindeeigenen Flurstück. Die gedrosselte Ableitung aus dem Retentionsbereich er- folgt über das bestehende bzw. im Zuge der geplanten Gewässer- baumaßnahme herzustellende Fließgewässer Richtung "Oberer Bampfen". Auch bei Einbau einer Zisterne oder anderer Wasserhal- tung ist der Überlauf an den öffentlichen Regenwasserkanal zu ge- währleisten. Sickerschächte sowie schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswasser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z. B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z. B. pulverbeschichtete und bleifreie Flaschnerprodukte) dauerhaft gegen Niederschlags- wasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.25 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone ("Gewässer- randstreifen") (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Öffentliche Grünfläche zur Durchgrünung mit Begegnungs- und Erholungsflächen für die Bevölkerung und als Spielfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 11 2.27 Öffentliche Grünfläche zur Durchgrünung mit Begegnungs- und Erholungsflächen für die Bevölkerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.28 Flächen für Aufschüttungen; In dem gekennzeichneten Bereich ist ein Wall als Starkregenschutzmaßnahme auszuführen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung mit Nr. 24 BauGB; Nr. 11.1 PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Förderung der Biodiversität auf Grünflächen Die öffentlichen Grünflächen zur Durchgrünung mit Begegnungs- und Erholungsflächen für die Bevölkerung und als Spielfläche sowie zur Durchgrünung mit Begegnungs- und Erholungsflächen für die Bevölkerung sind als extensive Fettwiese zu entwickeln. Hierzu sind auf den Flächen gebietsheimische Saatgutmischungen anzusäen und die Flächen durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahdguts zu pflegen. Der Mahd-Zeitpunkt kann witterungsbedingt variieren, wobei die 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni durchzuführen ist. Auf die Ausbringung von Dünger und/oder Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten. Die Saatgutmischungen sind vorab zwingend mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg abzu- stimmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.30 Insektenfreundliche Beleuchtung / Photovoltaikanlagen Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lam- pentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht und einer Farbtemperatur kleiner gleich 2.700 Kelvin zulässig. Die Außengehäuse von Leuchten dürfen maximal eine Betriebstempera- tur von 40°C erreichen. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 4,50 m über der Oberkante des endgültigen Geländes. Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die einen Brechungsindex von ≤ 1,26 aufweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 12 2.31 Bodenbeläge in den privaten Grundstücken / Wasserdurchlässige Beläge Für Stellplätze und untergeordnete Wege sind ausschließlich was- serdurchlässige Beläge (z. B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasen- fuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflä- chen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.32 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen"– Pflanzliste 1 zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.33 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" – Pflanzliste 1 zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.34 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" – Pflanz- liste 1 zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entspre- chende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.35 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. − Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 13 zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.02.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzlisten: Pflanzliste 1 Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 14 Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 2 (Bach begleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Populus alba Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Sal-Weide Salix caprea Bruch-Weide Salix fragilis Sträucher Grün-Erle Alnus viridis Echter Faulbaum Rhamnus frangula Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Schwarz-Weide Salix x nigricans Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.36 Pflanzungen in den Baugebieten (private Grundstücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten Pflanz- liste 1 zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o. g. Pflanzliste 1 festgesetzt sind, zulässig (z. B. Zier- sträucher, Rosenzüchtungen). − Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum und 2 Sträucher aus den o. g. Pflanzlisten zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Flächen" zu pflanzen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 15 − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubge- hölze zulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.02.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.37 Dachbegrünung Die Flach- und Pultdächer (Dachneigung 0-35°) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 70 % pro Dachfläche mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dachfenster zur Belichtung sowie für Dachflächen, die zum Aufent- halt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Die Dachflächen sind mit einer heimischen, standortgerechten Gräser-/Kräutermischung anzusäen oder mit heimischen, standortgerechten Stauden und Se- dumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtigkeit der Substratschicht be- trägt mindestens 10 cm. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.38 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung und unterschiedlicher Art der Grünflächen (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.39 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Bühl" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 16 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Bühl" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt- gebäuden. Für untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.B. Ein- gangsüberdachungen, Gaupen, Zwerchgiebel) sind andere Dachfor- men zulässig. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50 % der Hausbreite, gemessen jeweils an den Au- ßenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einnehmen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD/WD/PD/FD Dachformen für Hauptgebäude (alternativ); entsprechend der in der Typenschablone vorgeschriebenen Liste kann unter Einhaltung der nachfolgenden Maßgaben gewählt werden (ausschließlich): − SD: Satteldach; zwei im Winkel von 180 ° zu einer senkrechten Achse verdrehte geneigte Dachflächen mit einheitlicher Dachnei- gung, die sich in einer gemeinsamen Schnittlinie treffen (First), ein geringfügiger, parallel seitlicher Versatz der beiden Dachflä- chen ist zulässig, sofern die gemeinsame Firstlinie dabei für die Gesamterscheinung als Satteldach dominant bleibt; so genannte Krüppelwalme sind nicht zulässig; − WD: Walmdach; auch Zeltdach und Krüppelwalm; vier im Win- kel von jeweils 90 ° zu einer senkrechten Achse verdrehte ge- neigte Dachflächen mit einheitlicher Dachneigung, von denen sich genau zwei gegenüberliegende Flächen in einer gemeinsa- men Schnittlinie treffen (First), oder alle vier in einem gemein- samen Punkt (Zeltdach); − PD: Pultdach; eine zu mindestens 75 % nicht versetzte, zusam- menhängende Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung und Ausrichtung; Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 17 − FD: Flachdach; eine zusammenhängende (nicht versetzte) Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung und Ausrichtung; Zur Einhaltung der jeweiligen Dachform müssen mind. 50 % der ge- samten Grundfläche des Baukörpers des jeweiligen Hauptgebäudes von dieser Dachform überdeckt sein. Die Flächen von Dachüberstän- den werden dabei gewertet. Nicht gewertet werden jedoch die Flä- chen von − untergeordneten Verbindungs- bzw. Anbauten, − Dachaufbauten und Dachaussparungen, − nicht vollständig geschlossenen Gebäudeteilen (z.B. Terrassen- überdachung), − nur temporär geschlossenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter geeignet sind (z.B. Pergola, Zelt). Für die Unterscheidung der Dachformen Satteldach und Pultdach gilt: Bei der Dachform Pultdach müssen mindestens 75 % aller Dachebenen des jeweiligen Hauptgebäudes zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dachebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. Die o. g. Vorschriften zu den Dachformen gelten nicht für unterge- ordnete Bauteile der Dächer (z.B. Gauben, Zwerchgiebel) bzw. sons- tige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen) sowie für Garagen. Diese sind frei gestaltbar. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.4 Dachneigungen für Hauptgebäude In Abhängigkeit von der vorgeschriebenen Dachform sind folgende Dachneigungen einzuhalten: SD: 22-45 ° WD: 12-35 ° PD: 7-35 ° FD: 0 - 3 ° Die Dachneigung ist jeweils gegenüber der Horizontalen zu messen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 18 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.5 Widerkehre und Zwerchgiebel Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (ge- genüber der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrich- tung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − max. Breite (Außenkante Außenwand): 7,00 m − Mindestabstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl. Dachaufbauten: 1,25 m − Mindestabstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1. Dach- geschoss der jeweiligen Giebelseite: 0,75 m (frei stehende Bau- teile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt) − Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,25 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Materialien für die Dachdeckung Dächer von Hauptgebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) mit einer Dachneigung bis einschließlich 20° sind zu be- grünen. Dies gilt nicht für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Per- sonen dienen (z.B. Dachterrassen). Als Dachdeckung von Hauptgebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) für Dächer mit einer Dachneigung ab 21° sind sowohl Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) als auch eine voll- ständige Begrünung zulässig. Für diejenigen Bereiche dieser Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen) zum Zeit- punkt der Errichtung üblich bzw. erforderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 19 3.7 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnenkollekt- oren, Photovoltaikanlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Geländeveränderungen in den privaten Grund- stücken Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen und Ab- grabungen) in den privaten Grundstücken sind nur unter den folgen- den Voraussetzungen zulässig: − Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf und − Berücksichtigung der Geländeverhältnisse der Nachbargrundstü- cke und der Erschließungssituation und − Beschränkung des Geländeabtrages an der Talseite des Haupt- gebäudes so, dass die talseitige Gesamt-Ansichtshöhe des Ge- bäudes im Bereich des Typ 1, 2 und 3 mit max. 9,50m sowie im Bereich des Typ 4 mit max. 10,20m über dem endgültigen Ge- lände in Erscheinung tritt. Die erforderlichen Geländeveränderungen zur Unterbringung der Re- tentionsanlagen für Niederschlagswasser und zum Schutz vor Über- flutung bei starken Regenereignissen durch kurzfristig ansteigende Wasserspiegel in den Retentionsbereichen sind zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.9 Stützkonstruktionen in dem Baugebiet Stützkonstruktionen im Bereich der Freiflächen des Baugebietes sind nur zulässig, sofern sie für die Anpassung des Geländes (z.B. gegen- über der Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünflächen) auf Grund der vorhandenen Topografie erforderlich sind. Sie dürfen: − eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Bei Stützkonstrukti- onen mit Abstufungen ist die Höhe der einzelnen Stufen maß- geblich, wenn der Abstand der einzelnen Stufen zueinander mindestens 1,50 m beträgt. Sollte der Abstand der einzelnen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 20 Stufen zueinander diesen Wert unterschreiten, ist die Summe aller Höhen der einzelnen Stufen (Gesamthöhe aller Stufen) maßgeblich. Sie sind: − gegenüber der Grundstücksgrenze um mind. 0,50 m zurück zu setzen und − optisch zu gliedern und − in einer Bauweise auszuführen, die für Wasser und Kleinlebewe- sen durchlässig ist (z.B. Trockenmauern aus Natursteinen, Gabio- nen etc.) und − dauerhaft zu begrünen (durch direkte Bepflanzung der Zwischen- räume bzw. z.B. selbstklimmende und rankende Pflanzen wie Efeu) (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.10 Anzahl der Stellplätze in den privaten Grundstü- cken Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung für pri- vate Grundstücke beträgt zwei. Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vorschriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 21 4 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an ande- rer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 4.1 Ausgleichsbedarf Nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Mini- mierung verbleibt ein baurechtlicher Ausgleichsbedarf von 295.096 Ökopunkten. 4.2 Ausgleich über den Kauf von Ökopunkten Dieser wird teilweise durch den Kauf von Ökopunkten aus bestehen- den Ökokontomaßnahmen ausgeglichen. Gekauft werden 250.000 Ökopunkte von einer Ökokontomaßnahme (Aktenzei- chen: 437.02.001) des Regionalen Kompensationspools (Boden- see-Oberschwaben GmbH) bzw. 30.002 Ökopunkte von einer wei- teren Ökokontomaßnahme (Aktenzeichen: 426.02.003) des Regio- nalen Kompensationspools (Bodensee-Oberschwaben GmbH). Kauf von 250.000 Ökopunkten aus nachfolgender Ökokontomaß- nahme des Regionalen Kompensationspools (Bodensee-Oberschwa- ben GmbH): - Bezeichnung: "Grünlandextensivierung in den Eisenberg- wiesen zwischen Eichen und Ölkofen" - Aktenzeichen gemäß Genehmigungsbescheid des LRA Sig- maringen: 437.02.001 - Genehmigung der Ökokontomaßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Sigmaringen am 10.09.2015 - Lage im Naturraum "Donau-Iller-Lech-Platte" auf den Fl.- Nrn. 280/1, 281 (Gemarkung Eichen) und 219 (Gemar- kung Ölkofen) - Maßnahmenträger: Hr. Lauber - Genehmigte Anzahl Ökopunkte gesamt: 332.124 - Hiervon gekaufte Ökopunkte: 250.000 Maßnahmenkonzept: Ausgangszustand: - Intensivgrünland bzw. intensiv genutzte Nasswiese Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 22 Zielzustand: - Nasswiese basenarmer Standorte Herstellungs- und Pflegemaßnahmen: - Wiedervernässung - Mehrjährige Aushagerung - Extensivierung durch ein- bis zweischürige Mahd mit Ab- fuhr des Mähguts Kauf von 30.002 Ökopunkten aus nachfolgender Ökokontomaß- nahme des Regionalen Kompensationspools (Bodensee-Oberschwa- ben GmbH): - Bezeichnung: "Biberwald" - Aktenzeichen gemäß Genehmigungsbescheid des LRA Sig- maringen: 426.02.003 - Genehmigung der Ökokontomaßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Biberach am 09.06.2016 - Lage im Naturraum "Donau-Iller-Lech-Platte" auf der Fl.- Nr. 542 (Gemarkung Ochsenhausen) - Maßnahmenträger: Hr. Holland - Genehmigte Anzahl Ökopunkte gesamt: 2.339.323 - Hiervon gekaufte Ökopunkte: 425.000 Maßnahmenkonzept: Ausgangszustand: - Standortfremder Fichtenwald Zielzustand: - Erlenbruchwald aus Mischwald Herstellungs- und Pflegemaßnahmen: - Sukzessive Entfernung der Fichten - Pflanzung von standortgerechten Laubbäumen (Eichen, Er- len, Weiden) - Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß - Nutzungsaufgabe - Zulassen eines natürlichen Gewässerverlaufs - Zulassen von Bibertätigkeit Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 23 4.3 Externer Ausgleich Die verbleibenden 15.094 Ökopunkte werden aus dem Ausgleichs- konzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Reithalle (Fas- sung vom 26.10.2022, Rechtskraft seit 01/2023) herangezogen. Bei der durchgeführten Maßnahme auf Fl.-Nr. 376 (Gemarkung Baindt) konnten insgesamt 189.974 Ökopunkte generiert werden, von denen 53.554 Ökopunkte für den Eingriff des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes Reithalle verwendet wurden. Der verblei- bende Rest an noch nicht zugeordneten Ökopunkten beläuft sich folglich auf 136.420 Ökopunkte. Hiervon werden dem gegenständ- lichen Eingriff 15.094 Ökopunkte zugeordnet. Es verbleiben folglich noch 121.326 Ökopunkte, die für künftige Eingriff zur Verfügung stehen. Maßnahmenkonzept: Ausgangszustand: - Acker Zielzustand: - Artenreiches Intensivgrünland - Entwicklung einer Hochstaudenflur - Pflanzung einer naturnahen Feldhecke Herstellung: Umwandlung Acker in Grünland - Zur Etablierung von Grünland ist bevorzugt die Methode der Mahdgutübertragung von lokalen Spenderflächen anzu- wenden. Hierbei ist eine der beiden nachfolgenden Varian- ten anzuwenden: - Sofern im gleichen Naturraum der Ausgleichsflä- chen geeignete Spenderflächen vorhanden sind, kann eine Mahdgutübertragung durchgeführt werden. Die Abstimmung geeigneter Spenderflä- chen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg durchzuführen. Sofern geeignete Spenderflächen kleiner als die Aus- gleichsflächen ausfallen, ist die Mahdgutübertra- gung so oft durchzuführen, bis die gesamten Aus- gleichsflächen mit dem zu übertragenden Mahd- gut abgedeckt wurden. - Sollte keine Mahdgutübertragung möglich sein, ist in begründeten Fällen das Verwenden von au- tochthonen Saatgutmischungen mit mindestens Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 24 20 verschiedenen krautigen Pflanzenarten (Ein- jährige, Zweijährige, Gräser) zulässig. Vorausset- zung für die Verwendung von autochthonem Saatgut ist der Abgleich mit der Positivliste für das Ursprungsgebiet. Die Saatgutmischung ist vorab zwingend mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg abzustimmen. Entwicklung Hochstaudenflur - Einsaat von autochthonen Saatgutmischungen mit min- destens 15 verschiedenen krautigen Pflanzenarten. Vo- raussetzung für die Verwendung von autochthonem Saat- gut ist der Abgleich mit der Positivliste für das Ursprungs- gebiet. Die Saatgutmischung ist vorab zwingend mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg abzustimmen. Pflanzung Feldhecke - Pflanzung standortheimischer Sträucher (dreireihig) in ei- ner angemessenen Durchmischung. - Zwischen den Reihen und den zu pflanzenden Sträuchern innerhalb einer Reihe ist ein Pflanzabstand von 1 m einzu- halten. Die Anordnung der zu pflanzenden Sträucher kann dabei zur Erreichung eines naturnahen Erscheinungsbildes von einer strikt linearen Struktur abweichen. Aus Gründen der Artenvielfalt sind mindestens acht verschiedene Straucharten in einem angemessenen Mischungsverhältnis zu verwenden. Die Gehölze müssen gemäß Herkunftsnach- weis gebietsheimisch sein. Entwicklung/Pflege: Umwandlung Acker in Grünland - Das Grünland ist durch zweimalige Mahd pro Jahr zu pfle- gen. Der Mahd-Zeitpunkt kann witterungsbedingt variie- ren, wobei die 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni durchzufüh- ren ist. Das Mahdgut ist abzutransportieren. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten. Entwicklung Hochstaudenflur - Die Hochstaudenflur ist durch einmalige Mahd pro Jahr zu pflegen. Der Mahd-Zeitpunkt ist im Herbst durchzuführen (frühestens Mitte Oktober). Das Mahdgut ist abzutranspor- tieren. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzich- ten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 25 Pflanzung Feldhecke - Die zu bepflanzende Fläche der Feldhecke ist in fünf etwa gleichgroße Abschnitte einzuteilen. Erstmalig nach 10 Jah- ren sind diese Abschnitte jährlich abwechselnd durch Auf- den-Stock-setzen zu pflegen. - Einzelne Gehölze können als Überhälter von der Pflege ausgenommen werden. - Totholz ist wo immer möglich in der Fläche zu belassen. Mögliche Anpassungen - Änderungen und Anpassungen der Entwicklung/Pflege sind ausschließlich nach Rücksprache mit der Unteren Natur- schutzbehörde im Landratsamt Ravensburg möglich. Die Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr. 376 (Gemarkung Baindt); hiervon sind ~3.049 m² dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Reitstall zugeordnet (rosa umrandet und gestrichelt), ~1.678 m² werden dem gegenständlichen Bebauungsplan zugeordnet (dunkelblau umrandet und gestrichelt). Es verbleiben ~13.481 m² (grün umrandet und gestrichelt; entspricht 121.326 Ökopunk- ten), welche künftigen Eingriffen zugeordnet werden können. Der Ausgleichsbedarf wird hierdurch vollständig ausgeglichen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 26 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 5.1 Gewässerrandstreifen gem. § 29 WG geschützter Bereich entlang von Gewässern mit einer Breite von 5 m (Innenbereich) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 27 6 Hinweise und Zeichenerklärung 6.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 6.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 6.4 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 6.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 6.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) 6.7 Vorhandene Aufschüttung/Abgrabung/Böschung (siehe Plan- zeichnung) 6.8 Geplanter Bachverlauf, offener Graben (siehe Planzeichnung) 6.9 Deckenbuch; Darstellung der geplanten Straßenhöhe (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeichnung) 1 3 7 / 1 476 475 480.60 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 28 6.10 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Verwendung" (d. h. Schotter- gärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Kon- struktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaft- lich zumutbar ist. 6.11 Förderung der Artenvielfalt Privatgärten sollten möglichst naturnah und strukturreich gestaltet werden (z.B. Bereiche mit insektenfreundlichen, blütenreichen Wie- senmischungen, naturnah gestalteter Gartenteich, Trockenmauer oder Steinhäufen, Bäume, Sträucher, verwilderte Ecken, Vogel- und/oder Fledermauskästen, Insektenhotels). 6.12 Energieoptimierte Bauweise Den Bauherren wird empfohlen, bei der Gebäudeplanung auf eine energieoptimierte Bauweise zu achten. Der Energieverbrauch kann zum Beispiel durch ein mögliches günstiges Verhältnis von abstrah- lender Außenhülle des Gebäudes zu beheiztem Gebäudevolumen (A/Ve-Verhältnis, siehe nebenstehende Darstellung) verringert wer- den. Zu einem günstiges A/Ve-Verhältnis trägt unter anderem eine kompakte Bauweise und der Verzicht auf Gaube, Zwerchgiebel, Wi- derkehren oder andere die Außenhülle vergrößernde Anbauten bei. Je nach Lage des Baugrundstücks können nach Süden ausgerichtete Fensterflächen oder Dachflächen zur natürlichen Zufuhr von Wärme beitragen. In jedem Fall ist eine individuelle Beratung durch den Architekten, die Energieagentur Ravensburgs oder ein anderes ge- eignetes Beratungsangebot sinnvoll. Für Bauten, deren Energieffizi- enz über den gesetzlichen Mindeststandards liegt, stehen den Bau- herren Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu Verfügung. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 29 6.13 Klimaschutz Die Nutzung geeigneter erneuerbarer Energiequellen wie insbeson- dere Solarthermie, Windenergie und Geothermie werden empfohlen. Ab 1. Januar 2022 besteht gemäß der §§ 8a und 8b der Novellie- rung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg beim Neubau von Nichtwohngebäuden oder Parkplätzen mit mehr als 35 Stell- plätzen die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung. Ab Mai 2022 wird diese Pflicht auf den Neubau von Wohngebäuden und ab 01.01.2023 auf grundlegende Dachsa- nierungen erweitert. Um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, wird in der vorliegenden Satzung im vorliegenden Bebauungsplan da- her keine Festsetzung zur Umsetzung von Photovoltaikanlagen ge- troffen. 6.14 Nachhaltige Ressourcennutzung Es wird empfohlen, Regenwasser möglichst an Ort und Stelle versi- ckern zu lassen und zur Bewässerung von Garten und Balkonpflan- zen Regenwasser zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf- fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 6.15 Vogelschutz Zur Förderung der Artenvielfalt der Vögel wird empfohlen, bei Ge- hölzpflanzungen auf die Funktion als Nähr- oder Schutzgehölz zu achten. Um die Brutmöglichkeiten für zweigbrütende Vogelarten zu fördern, ist die Anlage von Gehölzstrukturen wie Hecken oder Ein- zelgehölzen erstrebenswert. Geeignete Gehölze wären hierbei bspw.: Brombeere, Schlehe, Weißdorn, Heckenrose, Ahorn, Erle, Hainbu- che, Eiche, Pappel, Heckenkirsche, Traubenkirsche, Holunder. Fas- sadenbegrünung ist eine zusätzliche Möglichkeit günstige Struktu- ren zu schaffen (z.B. mit Wildem Wein, Geißblatt, Waldrebe). 6.16 Naturschutz Es wird empfohlen die Flächen für Aufschüttungen zusätzlich mit Sträuchern aus der Pflanzliste 1 der Festsetzung "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu bepflanzen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 30 Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasserauffangbecken (Zisternen) sowie ei- nes Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) gerodet werden. 6.17 Artenschutz Da aktuell innerhalb des Plangebietes kaum naturschutzfachlich hochwertige Strukturen bestehen, ist es empfehlenswert im Rahmen des Bebauungsplanes Gestaltungsmöglichkeiten darzustellen, wel- che die Artenvielfalt und damit den naturschutzfachlichen Wert be- günstigen können. Für eine naturnahe Gestaltung des Plangebietes können durch geeignete Maßnahmen relevante Strukturen für ein- zelne Artengruppen geschaffen werden. − Um die Nahrungsverfügbarkeit für Insekten, Vögel und Fleder- mäuse zu fördern ist die Anlage von Blühstreifen empfehlens- wert. Blühstreifen können auch in Form von kleinen Strukturen anlegt werden wie z.B. Einsaat von Blumenwiesen in Balkon- kästen oder Blumenbeeten. − Der Graben kann hinsichtlich potenzieller Libellenarten gestaltet werden. Um Ruhe- und Schutzstreifen für Libellen zu schaffen, ist die Anlage von Hochstauden- und Krautsäumen (z.B. Mäde- süß, Weidenröschen, Pestwurz, Blutweiderich) empfehlenswert. − Um das Vorkommen von Reptilien wie der Zauneidechse zu un- terstützen, können geeignete Strukturen geschaffen werden wie die Anlage von besonnten Totholz- und Steinhaufen. Besonders Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 31 die Schaffung von Trockenmauern kann innerhalb von Wohnbe- reichen realisiert werden. − Für (halb-)höhlenbrütende Vogelarten können Nistkästen zur Unterstützung der Brutmöglichkeiten dienen. Diese können an vorhandenen Gehölzen oder Gebäuden angebracht werden. Für gebäudebewohnende Fledermäuse können Ersatzquartiere an Gebäuden angebracht werden oder direkt in die Fassade der Neubauten integriert werden. − Zur Unterstützung der Insektenvorkommen können Insektenho- tels im Plangebiet angebracht werden. − Grundsätzlich ist auf eine naturnahe Gestaltung zu achten. Bspw. Totholz stehen lassen, Anlage eines Komposthaufens, Anlage von Kleingewässern wie einem Teich, kein Einsatz von Pestizi- den. 6.18 Naturerlebnisräume Zur Förderung der Entwicklung spielender Kinder und zum Schutz von Insekten und Arthropoden sollten Naturerlebnisräume mit aus- triebsfesten Haselnussbüschen und Erdhügeln und Sandhäufen ent- stehen. Dies bietet Kindern die Möglichkeit die Natur und ihre Um- welt mittels Experimentieren, Schnitten und Buddeln zu erleben. So können die anderen Grünflächen für Insekten und Arthropoden bes- ser entwickelt werden, wenn die Aufenthaltsqualität und Spielqua- lität der Quartier-Bewohner auf Teilflächen erhöht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch, Ausweisung von Naturerfahrungsräumen für Kinder und Jugendliche). 6.19 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahnoberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 6.20 Standorte für die Straßenbeleuchtung Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. im Rahmen der Erschließung Standorte für die Straßenbeleuchtung mit entsprechender Ver- kabelung in den privaten Grundstücken auf einer Breite von bis zu 0,50 m entlang der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 32 6.21 Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier 20-kV-Freileitung der Netze BW GmbH, außer- und innerhalb des Geltungsbereiches die Leitung kann in ihrer Lage erhalten bleiben (siehe Planzeich- nung) 6.22 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen, wird empfohlen, ein Bodenschutz- und Bodenver- wertungskonzept zu erstellen, und die Bauausführung vorsorgeori- entiert bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungskonzept sollte folgende Punkte umfassen: Fest- stellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bo- dens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und La- gerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen" (siehe rv.de). Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten" sind bei der Bauausführung einzu- halten. Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab- zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Bodenhori- zonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Untergrundma- terial sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinander zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwur- Freileitung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 33 zelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wie- derverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wiederher- stellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen. Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre- chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen. Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti- gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli- chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Planung zu berücksichtigen). Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch- tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung) zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Ersteinsaat mit tiefwurzelnden Pflanzen. Künftige Grün- und Retentionsflächen sind während des Baubetriebs vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Überfahren oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Abtrennung als Tabuflächen zu schützen. Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen werden. 6.23 Gewässerschutz Im Bereich des Gewässerrandstreifens sind gem. § 38 Wasserhaus- haltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg verbo- ten: − Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln − Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt wer- den können − Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu- chern − Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 34 − die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen wie z.B. Zäune, Kompostanlagen, Lagerplätze, Hütten, Volieren, Grillstel- len etc. die Nutzung als Ackerland wie z. B. die Anlage von Gemüsebeeten, Staudengarten etc. 6.24 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Darunter fallen auch jegliche Ableitung, Umleitung oder Aufstauung von Grundwasser, auch wenn diese Maßnahmen nur temporär vor- gesehen sind. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens- burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unter- nehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe- hörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 6.25 Schicht- und Grundwasser und Drainagen Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation ist nicht erlaubt. Die Ableitung von Schichtenwasser ist der Gemeinde anzuzeigen, die Ableitung von Schichtenwasser darf nur über die Regenwasserka- nalisation erfolgen. Sickerschächte sind unzulässig. 6.26 Kellerentwässerung und Rückstausicherung Gegebenenfalls können Untergeschosse wegen der Höhenlage des Schmutzwasserkanals nicht im Freispiegel entwässert werden. Ent- wässerungspunkte unterhalb der Rückstauebene sind regelmäßig über eine normgerechte Rückstausicherung an den öffentlichen Schmutz- bzw. Regenwasserkanal anzuschließen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 35 6.27 Überflutungsschutz (Hangwasser) Aufgrund der Hanglage kann es bei Starkregenereignissen zu wild abfließendem Oberflächenwasser (Hangwasser) kommen. Um Überflutungen von Gebäuden zu vermeiden sind entsprechende (Schutz-) Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf die Höhen- lage der Lichtschächte, -höfe und des Einstieges der Kellertreppen o.ä. zu achten. Sie sollten möglichst hoch liegen, um vor abfließen- den Wässern bei Starkregen zu schützen. Die Erdgeschossfußboden- höhe sollte im Rahmen der Vorgaben nach Gesichtspunkten des Überflutungsschutzes angemessen hoch gewählt werden. Maßnah- men zur Verbesserung des Überflutungsschutzes sind auch in der Gartengestaltung integrierbar. Das geplante Hochwasserschutzkonzept der Gemeinde Baindt, die hier geplanten Flächen für Aufschüttungen und Erschließungsmaß- nahmen nach Stand der Technik dienen zudem dem Schutz vor Hochwasser bzw. dessen nachteiligen Auswirkungen. 6.28 Grundwasserdichte Untergeschosse Auf Grund der umzusetzenden Versickerungssysteme in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist inner- halb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Untergeschoss ausgeführt werden. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasserdichte und auftriebsichere Wan- nen ausgeführt werden. Versickerungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden. 6.29 Hydrologie (Schichtwasser) Im Allgemeinen ist mit Quellaustritten (lokales Schichtwasser) sowie mit vermehrt auftretendem Schichtwasser zu rechen. Erdberührte Bauteile sind im Hinblick auf die im Untergrund anstehenden nur sehr schwach durchlässigen Sedimenten gemäß der DIN 18533 nach der Klasse W2-E (Abdichtung gegen drückendes Wasser) ab- zudichten oder nach dem Prinzip einer "Weiße Wanne" nach WU- Richtlinie auszuführen. 6.30 Energieeinsparung Die Nutzung von regenerativen Energien wird durch das Gebäu- deenergiegesetz (GEG - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 36 Gebäuden) beim Neubau vorgegeben. Über die gesetzlichen Anfor- derungen hinausgehende Energiesparmaßnahmen werden von der Gemeinde Baindt ausdrücklich empfohlen. 6.31 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh- nungen in den Erdgeschossen der geplanten Gebäude geprüft und in Betracht gezogen werden. 6.32 Spielplatz Gemäß § 9 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, auf dem Baugrundstück oder in un- mittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzu- legen. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze be- stimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. 6.33 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung (LBO). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. § 2 Abs. 5 Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständige Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 37 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthalts- räumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. 6.34 Ergänzende Hinweise Datengrundlage: Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Landes- amtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württem- berg, Stand: Mai 2021. Die Höhenangaben über NHN beziehen sich auf das Bezugshöhen- system DHHN 12. Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z. B. Schürfgruben, Bohrungen). Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhande- nen Geodaten im Verbreitungsbereich von Sedimenten der Hasen- weiler-Formation und Holozänen Abschwemmmassen. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Ver- witterungsbodens im Bereich der Holozänen Abschwemmmassen ist zu rechnen. Es sollten ingenieurgeologische Übersichtsbegutachtung durch ein privates Ingenieurbüro durchgeführt werden. Darin sollten die generellen Baugrundverhältnisse untersucht sowie allgemeine Empfehlungen zur Erschließung und Bebauung abgegeben werden. Ferner sollten darin die Notwendigkeit und der Umfang objektbezo- gener Baugrundgutachten gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 beschrieben werden. Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologi- sche Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ab- lauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zu- stand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 38 Verkürzung der Frist einverstanden ist. Zuwiderhandlungen werden gem. § 27 DSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Bei der Si- cherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festge- stellt (z. B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o. ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu be- nachrichtigen. In den verkehrsberuhigten Bereichen bzw. in den Bereichen von Stich- und Einbahnstraßen behält sich die Gemeinde Baindt vor, die Entleerung der Müllbehälter gesammelt an einem Standort durch- führen zu lassen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leerrohr von der Erschließungs- straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikationskabel vorzusehen. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flächen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizuhalten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchsimmissionen (z. B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärmimmissionen (z. B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen Haushälften angestrebt werden (d. h. gleiche Dachneigung, kein seitlicher und höhenmäßiger Versatz). 6.35 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungsplanung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen er- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 39 geben (z. B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 6.36 Lesbarkeit der Planzeichnung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z. B. Nutzungskordel und vorge- schlagene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 40 7 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394), § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229,231), § 74 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 17.09.2024 be- schlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 26.08.2024. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 26.08.2024. Dem Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die je- weilige Begründung vom 26.08.2024 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu − Dachformen − Dachneigungen für Hauptgebäude − Widerkehre und Zwerchgiebel − Materialien für die Dachdeckung − Farben − Geländeveränderungen in den privaten Baugrundstücken Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 41 − Stützkonstruktionen in dem Baugebiet − Anzahl der Stellplätze in den privaten Grundstücken nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 Inkrafttreten Der Bebauungsplan "Bühl" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der orts- üblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 42 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 8.1 Allgemeine Angaben 8.1.1 Zusammenfassung Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes" Das Vorhaben wurde zunächst im Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt und abgeschlossen. Gemäß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes im Sommer 2023 entspricht das Verfahren des § 13b BauGB nicht allen Vorgaben des Europarechts. Der Gesetzgeber hat daraufhin § 215a BauGB eingeführt, der das Verfahren nach § 13b BauGB mit Einschränkungen bzw. Prüfvorgaben zu Ende führen lässt. Hiervon wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht und das Verfahren wird über § 215a BauGB nach § 13b BauGB fortgeführt. Für die Fortführung des Verfahrens gilt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umwelt- berichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. 8.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich am nördlichen Ortsrand des Hauptortes der Gemeinde Baindt. Westlich und südlich grenzt das Plangebiet an bestehende Wohnbebauung an und arron- diert den Siedlungskörper für diesen Bereich abschließend. Im Norden geht das Plangebiet in die freie Landschaft über. Im Osten trennen landwirtschaftliche Nutzflächen sowie die "Kornblumen- straße" den zu überplanenden Bereich von der weiteren Bestandsbebauung des Ortsrands der Ge- meinde Baindt. Das Plangebiet wird durch die "Zeppelinstraße" und "Boschstraße" im Süden, die "Benzstraße" im Westen sowie über die Einmündung in die "Hirschstraße" im Nordwesten erschlos- sen. Der zu überplanende Bereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im nördlichen Bereich befindet sich ein Wassergraben, zu welchem ein 5 m Gewässerrandstreifen einzuhalten ist. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 42 (Teilfläche), 130/1 (Teilfläche), 131/1 (Teilfläche), 137/1, 453 (Teilfläche), 455/2 und 455/9. 8.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 8.2.1 Bestandsdaten und allgemeine Grundstücksmorphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden von der Randlage im Bodenseebecken geprägt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 43 Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind von Südwesten in Richtung Nordosten hin stark stei- gend. Ausgehend vom südwestlich an die Bestandsbebauung angrenzenden und geplanten Ge- schosswohnungsbau sowie der Zufahrt ins Plangebiet durch die "Benzstraße" steigt die Topografie in Richtung Nordosten hin deutlich an. Der tiefste Punkt des Plangebietes liegt somit im Bereich der Einmündung in die "Benzstraße" auf einer Höhe von ca. 474,00 m ü NHN am westlichen Rand des Plangebietes. Von dort aus steigt das Gelände zum höchsten Punkt, welcher am nordöstlichen Rand des Plangebietes liegt, auf eine Höhe von ca. 491,00 m ü NHN an. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden und Westen sind unproblematisch. 8.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung. Für die in letzter Zeit entwickelten Baugebiete gibt es weit mehr Bewerbungen als Grundstücke zur Verfügung stehen. Ohne die Aufstellung eines Be- bauungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich, dieser Nachfrage gerecht zu werden. Dass die Fläche im Flächennutzungsplan bereits teilweise als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen ist, zeigt das Entwicklungspotenzial an dieser Stelle und spiegelt den Entwicklungsgedanken der Gemeinde Baindt für den Hauptort wider. In der Gemeinde gibt es darüber hinaus nicht ausreichend Baulü- cken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdichtungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrundstücken decken könnten. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 8.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechtliche Vorgaben Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 44 − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungserscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. − − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 45 − − 5.1.1 Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu si- chern. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Die Gemeinde Baindt ist als Randzone um den Verdichtungsraum "Bodenseeraum", als Mittelbe- reich Ravensburg/ Weingarten sowie als Siedlungsbereich ausgewiesen. Für den überplanten Be- reich sind u.a. folgende Ziele, Grundsätze sowie nachrichtlich übernommene Festlegungen oder Darstellungen mit Bindungswirkung (die sich nicht durch den Regionalplan, sondern (allenfalls) aus den jeweils originären Planwerken bzw. Verordnungen ergibt) der Raumordnung aus dem Re- gionalplan Bodensee-Oberschwaben (Genehmigung vom 09.09.2023) als Ziele und Grundsätze maßgeblich: − 2.3.2 Z (1) Ergänzend zu den Landesentwicklungsachsen werden folgende regionale Ent- wicklungsachsen festgelegt und in der Strukturkarte dargestellt: Meßkirch – Pfullendorf – Wilhelmsdorf – Ravensburg – Wangen i.A. – Isny i.A. – (Kempten (Allgäu)) − − 2.4.0 N (3) Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlasten- flächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken (PS 3.1.9, LEP 2002). − 2.4.0 G (5) Bei der Erschließung neuer Bauflächen sind Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung zu berücksichtigen. Eine energieeffiziente Bauweise und der Einsatz erneuerbarer Energien soll gefördert werden. Darüber hinaus sollen die Belange des Denkmalschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 46 − 2.4.1 Z (6) Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch neue Wohnbauflächen sind bei allen Neubebauungen außerhalb von regionalbedeutsamen Woh- nungsbauschwerpunkten folgende Werte der Mindest-Bruttowohndichte ein- zuhalten: − 2.4.2 Z (1) Gemeinden, in denen sich die Siedlungstätigkeit verstärkt vollziehen soll, wer- den als Siedlungsbereiche festgelegt. Die Siedlungsentwicklung ist in den Ge- meindehauptorten sowie in geeigneten Teilorten mit guter Verkehrsanbindung zu konzentrieren. Diese Gemeindehauptorte und Teilorte der verstärkten Sied- lungstätigkeit sind in PS 2.4.2 (2) benannt und in der Raumnutzungskarte durch die Punktsignatur „Siedlungsbereich“ dargestellt. − 2.4.2 G (3) In den Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze sowie ausreichend Wohnraum für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Regionale Grünzüge, Vorbehaltsgebiete oder andere Schutzgebiete sind von dem überplanten Be- reich nicht betroffen. Der Forderung Innenentwicklung vor Außenentwicklung muss in den Bauleitplänen Rechnung ge- tragen werden. Dies steht auch im Einklang mit dem Ziel 3.1.9 des Landesentwicklungsplans 2002. Die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung sind zu betrachten. Möglichkeiten der Innenentwicklung werden von der Ge- meindeverwaltung der Gemeinde Baindt laufend geprüft. Geeignete Nachverdichtungsmöglichkeiten sind in der Gemeinde Baindt derzeit nicht vorhanden. Es sind Baulücken vorhanden, die aus Sicht der Gemeinde jedoch für eine Bebauung in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen oder zur Nachverdichtung nicht geeignet sind. Zur Deckung des Wohnraumbedarfs verbleibt somit nur die Ausweisung neuer Bauflächen im Au- ßenbereich. Auf den Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde bei der Planung besonderen Wert gelegt. Das Plangebiet selbst befindet sich außerhalb des in der Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 47 Raumnutzungskarte dargestellten Regionalen Grünzugs der Fortschreibung des Regionalplans Bo- densee-Oberschwaben. Gemäß dem Fortschreibungsentwurf des Regionalplans hat die Gemeinde Baindt zukünftig bei der Ausweisung von Wohngebieten als "sonstige" Gemeinde in einem ländlichen Raum i.e.S. eine Min- dest-Bruttowohndichte von 50 Einwohnern pro Hektar einzuhalten. Da momentan noch keine ver- bindlichen Berechnungsgrundlagen vorliegen, kann die Richtigkeit der berechneten Werte nicht sichergestellt werden. Gemäß dem städtebaulichen Entwurfskonzept sind 13 Grundstücke für Ein- zelhäuser (1-3 Wohneinheiten), 8 Grundstücke für Einzel- oder Doppelhäuser (1-3 oder 2-4 Wohneinheiten), 4 Kettenhäuser (1-2 Wohneinheiten) sowie insgesamt 14 Mehrfamilienhäuser (6-8 Wohneinheiten). Die Gemeinde regelt die Realisierung der insgesamt 14 Mehrfamilienhäuser innerhalb des zu überplanenden Bereichs dabei über Grundstücksverkäufe. Die Berechnung der Bruttowohndichte errechnet sich wie folgt: die minimal oder maximal mögliche Realisierung der Wohneinheiten wird mit der Belegungsdichte, die für die jeweilige Gemeinde vom Statistischen Landesamt errechnet wurde, multipliziert. Hieraus ergibt sich die minimale oder ma- ximale Gesamtzahl der möglichen Einwohner für das gesamte Baugebiet. Um die Bruttowohndichte pro ha zu erhalten, muss dieser Wert durch die Größe des Plangebietes dividiert werden. Bei einer Realisierung der maximalen Anzahl an Wohneinheiten (191 Wohneinheiten) und bei einer Belegungsdichte von 2,3 EW/Whg. (vgl. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, 2019; Belegungsdichte für Baindt) ergibt sich eine Bruttowohndichte von 93,1 Einwohner je Hektar. Da- mit wären die gestellten Anforderungen gemäß dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben deut- lich übertroffen. Sollte die maximale Anzahl an Wohneinheiten auf manchen Grundstücken nicht erreicht werden, ergibt sich dennoch für diesen Bereich eine zukunftsfähige und verträgliche Brut- towohndichte am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde Baindt. Selbst bei einer nicht zu erwarten- den Realisierung der minimalen Anzahl an Wohneinheiten (109) ist durch eine Bruttowohndichte von 53,0 Einwohner je Hektar der vorgegebene Wert des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben eingehalten. Das Plangebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullen- dorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwer- punkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regionalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Wohnungsangebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Boden- see-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin nach Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Zuge des bereits durchge- führten Verfahrens nach § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Flächen als "Wohnbaufläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 48 Planung" (W), "Ortsrandeingrünung" sowie landwirtschaftliche Fläche dargestellt; darüber hinaus befindet sich innerhalb des Plangebietes die Darstellung einer "20-KV-Freileitung". Der Bebau- ungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sowie einer öffentlichen Grünfläche. Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 8.2.4 Standortwahl, Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden unterschiedliche Alternativ-Stand- orte für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets innerhalb des Gemeindegebietes diskutiert und abgewogen. Ziel der Planung ist es, den Hauptort Baindt bewusst zu stärken und damit auch eine Zersiedelung der Landschaft in den Randbereichen der umliegenden Ortsteile zu vermeiden. Als Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich aufgrund seiner Nähe zum Ortskern, seiner bereits vorgegebenen Siedlungsstruktur und der problemlosen Anbindung an die vorhandenen Er- schließungsanlagen sehr gut geeignet. Die problemlose Erschließung des Plangebietes ist über die "Zeppelinstraße" und "Boschstraße" im Süden, die "Benzstraße" im Westen sowie über die Ein- mündung in die "Hirschstraße" im Nordwesten möglich. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Nutzungskonflikte sind nicht gegeben oder lassen sich voll- ständig ausräumen. Ein Anschluss an die gemeindliche Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist ge- geben, weshalb der Erschließungsaufwand als insgesamt moderat zu bewerten ist. Zudem befindet sich der Bereich in unmittelbarem Anschluss an freie Flächen im Nordosten des Hauptortes Baindt und weist dementsprechend eine hohe attraktive landschaftliche Lage auf. Die Flächen wurden darüber hinaus bereits vor der Berichtigung des Flächennutzungsplanes teilweise im rechtsverbind- lichen Flächennutzungsplan als "Wohnbaufläche in Planung" (W) dargestellt und spiegeln das Entwicklungspotenzial der Gemeinde Baindt in diesem Bereich wider. Gemäß einer schriftlichen Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB galt es im weiteren Verfahren im Besonderen zu prüfen, ob für die Gemeinde Baindt die Notwendigkeit der Schaffung neuen Wohnraums erforderlich ist. In der Begründung wurde gem. § 1a Abs. 2 BauGB abgearbeitet, inwiefern keine anderen Potentiale der Nachverdichtung vorhanden sind. Darüber hinaus galt es zu begründen, warum die bisher hochwertige landwirtschaftlich genützte Fläche zukünftig umge- widmet werden soll. Des Weiteren kann dem Bebauungsplan nicht vor Abschluss eines wasser- rechtlichen Verfahrens aus Seiten des Landratsamtes Ravensburg (Fachbereich "Oberflächengewäs- ser") zugestimmt werden. Das wasserrechtliche Verfahren konnte in der Zwischenzeit abgeschlossen werden. Zum nördlich des voraussichtlichen Geltungsbereiches verlaufenden Graben muss die Ein- haltung eines Gewässerrandstreifens beachtet werden. Um das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten abschätzen zu können, wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzbegehung durch- geführt. Auf Grund des Reliefs im Plangebiet und der im Rahmen des Vorhabens verursachten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 49 Versiegelung, ist bei Starkregenereignissen mit verstärkten Zuflüssen zu rechnen. Diese Problema- tik wurde im Umweltbericht ausreichend berücksichtigt. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicher- heit wurden entsprechende Sichtdreiecke bei der Erschließung neuer Zufahrten in die bevorrechtigte Straße im Zuge der Planung mitaufgenommen. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu un- terrichten. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Be- völkerung zu schaffen, ohne dadurch die landschaftlich hochwertige Situation wesentlich zu beein- trächtigen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Bauformen (freistehendes Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihen- oder Kettenhaus, Mehrfamilienhaus) ver- wirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungsinstru- ment geschaffen werden, welches die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, berücksichtigt. Dabei wird auch der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und den Anfor- derungen kostensparenden Bauens Rechnung betragen (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Fläche ist deshalb notwendig, weil die Möglichkeiten der Innenentwicklung in der Gemeinde ausgeschöpft sind bzw. die Verfügbarkeit entsprechender Flächen mittel- bis langfristig nicht gegeben ist. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Bühl" erfolgte im so genannten beschleunigten Verfahren gem. §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies war aus folgenden Gründen möglich: − die zulässige Grundfläche liegt bei 9.354 m² und damit unter 10.000 m². − bei dem Vorhaben handelt sich um die Schaffung von Baurecht für die Zulässigkeit von Wohn- nutzung. Es ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. − die Flächen schließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 50 − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Da das Verfahren des § 13b gemäß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes im Sommer 2023 BauGB nicht allen Vorgaben des Europarechts entspricht, wird das Verfahren über, den vom Ge- setzgeber eingeführten § 215a BauGB nach § 13b BauGB fortgeführt Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 8.2.5 Städtebauliche Entwurfsalternativen Für die Ausarbeitung des städtebaulichen Entwurfs für das Plangebiet "Bühl" wurden dessen Ge- gebenheiten und Besonderheiten sowie die der Umgebung erhoben und analysiert und ein Entwurf in drei Alternativen entwickelt, der die verschiedenen Belange (bspw. Wohnbedürfnisse, Ortsbild, Wegebeziehungen) berücksichtigt. Der Schwerpunkt wurde dabei auf eine sinnvolle städtebauliche Anbindung an die angrenzende Wohnbebauung, eine Vielfalt an Grundstücksgrößen und die Schaf- fung von hochwertigen Freiraumstrukturen gelegt. Die Alternative 1 (Fassungsdatum vom 22.03.2021), welche nach Abstimmung mit der Gemeinde umgesetzt werden soll, wird durch die Weiterführung der bestehenden Erschließungsstraßen "Zep- pelinstraße" und "Boschstraße" im Süden, "Benzstraße" im Westen sowie der "Hirschstraße" im Nordwesten optimal an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Durch die Vielzahl an verkehrlichen Anschlüssen ist eine hohe Zugänglichkeit des neuen Wohngebietes für die Bevölkerung des Hauptortes der Gemeinde Baindt gewährleistet. Die im zentralen Bereich verorteten Mehrfamilien- häuser sollen der erhöhten Nachfrage an Wohnraum innerhalb der Gemeinde Baindt dabei Rech- nung tragen. Aufgrund der topografischen Situation vor Ort und hinsichtlich eines schonenden Übergangs zur freien Landschaft sowie der sensiblen Lage am Ortsrand der Gemeinde Baindt wurde sich für eine zentralgelegene Position entschieden. Die in Richtung Ortsrand geplanten Einzel- und Doppelhaustypen schaffen einen verträglicheren Übergang zur freien Landschaft. Artenreiche Grün- flächen mit Begegnungszonen sowie ein im nordwestlichen Bereich des Plangebietes verorteter Spielplatz schaffen darüber hinaus ausreichend qualitative Freiraum- und Erholungsflächen. Durch die Schaffung landschaftlicher Bezüge und Blickbeziehungen wird die städtebauliche Entwurfsal- ternative der landschaftlich hochwertigen Situation vor Ort somit vollumfänglich gerecht, ohne da- bei die Notwendigkeit einer städtebaulich verträglichen Dichte zu untergraben. In der Alternative 1 sind insgesamt 13 Einfamilienhäuser, 7 Einfamilien- oder Doppelhäuser, 5 Kettenhäuser und 14 Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die Alternative 2 (Fassungsdatum vom 22.03.2021) nimmt das städtebauliche Grundkonzept der Alternative 1 auf und passt dieses lediglich im südwestlichen Bereich an. In diesem Bereich wurden die in Alternative 1 noch vorgesehenen Mehrfamilienhäuser durch Reihenhäuser ersetzt. Aufgrund der hohen Nachfrage an Wohnraum in der Gemeinde Baindt sowie der heterogenen Abfolge an Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 51 Gebäudetypologien und damit dem Verlust der städtebaulichen Ensemblewirkung wurde von dieser Alternative Abstand genommen. Die Alternative 3 (Fassungsdatum vom 22.03.2021) nimmt ebenfalls das städtebauliche Grund- konzept der Alternative 1 auf und ersetzt im südwestlichen Bereich nun insgesamt 4 Mehrfamili- enhäuser durch sieben Einfamilienhäuser. Von dieser Alternative wurde aus dem oben genannten Gründen wie in Alternative 2 Abstand genommen. 8.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, die vorhandene Bebauung durch Weiterführung der Strukturen zu ergänzen und abzurunden. Dabei werden an den maßgeblichen Stellen Öffnun- gen und Verknüpfungen zur Landschaft hin vorgesehen, um der landschaftlich sensiblen Lage ge- recht zu werden. Um ein attraktives Wohnquartier für junge Familien zu schaffen, soll zudem im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ein Spielplatz umgesetzt werden. Gemäß der Nachfrage im Plangebiet wird hierfür eine Fläche bereitgestellt, um entsprechende Spielgeräte verorten zu kön- nen. Trotz der Herausarbeitung der Räume und Bezüge innerhalb des Bauquartiers ist die Anordnung der einzelnen Baukörper so weit wie möglich an dem natürlichen Geländeverlauf orientiert. Die Anordnung der Gebäude folgt dem Höhenverlauf, so dass die Firstrichtungen weitestgehend parallel zu den Höhenlinien stehen. Die meisten Gebäude sind so angeordnet, dass ihre Firstrichtung mit dem Verlauf der Höhenlinien an dieser Stelle annähernd parallel ist oder senkrecht zu diesen steht. Durch das gewählte Entwurfsprinzip kann das vorhandene Gelände weitestgehend belassen wer- den. Die Festsetzung von Firstrichtungen erfolgt jedoch nicht, um die zukünftige Bauherrschaft bei der Gestaltung ihrer Wohngebäude nicht zu stark einzuschränken. Die Anzahl der einzelnen Rich- tungen (Wegeführung, Grundstücksgrenzen und Gebäuderichtungen) wird geringgehalten, um den formalen und städtebaulichen Zusammenhalt des Gebietes zu betonen. Auf diese Weise entsteht eine ruhige und geordnete Gesamtstruktur. Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung soll geachtet werden. Eine exakte bzw. verbindliche Ausrichtung aller Gebäude in Ost-West-Richtung ist aus städtebaulichen Gründen dennoch nicht sinnvoll. Durch die erhöhte Wärmedämmfähigkeit der Bauteile (insbeson- dere von Glas) zeichnet sich ab, dass sich der Schwerpunkt der Energie-Einsparung bzw. Wärme- gewinnung zu Heizzwecken auf die Fassade der Gebäude verlagern wird (z.B. so genanntes "Pas- sivhaus"). Die Effizienz von Sonnenkollektoren für die Brauchwassergewinnung ist von einer stren- gen Ausrichtung des Gebäudes unabhängig. Sie lässt sich zudem durch eine Einbeziehung von Nebengebäuden oder Gebäudeanbauten (z.B. Widerkehr) mit entsprechend steiler Dachneigung optimieren. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 52 8.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Als Festsetzungsalternative zum allgemeinen Wohngebiet (WA) wäre auch ein reines Wohngebiet (WR) möglich. Es ist jedoch aus städtebaulichen Gründen sinnvoll, eine verträgliche Nutzungsmischung, wie sie die Baunutzungs- verordnung für das allgemeine Wohngebiet (WA) zulässt, anzustreben. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet soll die Einschränkung der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (An- lagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine aus- nahmsweise Zulässigkeit Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund seiner Er- schließungssituation, Topografie und Grundstücksbemessung nur bedingt geeignet, solche Be- triebe aufzunehmen. Darüber hinaus strebt die Gemeinde Baindt an, diese Nutzungen im Orts- kern bereitzustellen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte aufgrund der Kleinräumigkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1-5 BauNVO angeführten Nutzungen: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzungen sind nicht ge- eignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungskon- flikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsitu- ation sind die Gründe hierfür. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tank- stellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig. Durch die einzelnen Ladesäulen ohne Verkaufsstelle wird der Schwerpunkt der Wohnnutzung nicht unterlaufen. Von einer von den einzelnen Ladesäulen ohne Verkaufsstelle ausgehenden Störung ist nicht auszu- gehen. Die Ladesäulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs. Dadurch, dass keine Verkaufsstelle zulässig ist sowie durch die entsprechend dem jeweiligen Fahrzeug benötigte Ladedauer, ist nicht von ei- nem starken Zu- und Abgangsverkehr auszugehen. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigenschaf- ten eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Da- bei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1-4 ergibt einen möglichst großen Spiel- raum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäu- detypen bzw. -anordnungen. Die festgesetzten Werte von 0,30 für den Typ 1 und 2 sowie 0,40 für den Typ 3 und 4 befinden sich jeweils im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 53 (BauNVO) definierten Orientierungswerte für Wohngebiete. Die Werte orientieren sich an den Vorgaben der nach Norden und Westen anschließenden Bebauung und sind auf die zulässigen Gebäudetypen samt Berücksichtigung der gewünschten Versiegelung hin abgestimmt. − Die, in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungsmöglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorliegenden Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderli- chen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungspotenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen. Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig versiegelte Zufahrten, Neben- anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um weitere 50 % zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fernzuhalten. Darüber hinaus soll insgesamt die Ausnutzbarkeit des Grundstückes optimiert werden. Die Kappungsgrenze von 0,80 wird durch die getroffenen Überschreitungsmöglichkeiten nicht tangiert. − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die Festsetzung von Gesamt-Gebäude- und Wandhöhen über NHN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die Festsetzung der Ge- samt-Gebäude- und Wandhöhen über NHN wird gewählt, da somit einerseits in allen Bereichen die Gesamt-Gebäude- und Wandhöhen abschließend geregelt sind, da ein eindeutig definierter Bezugspunkt zu Grunde gelegt wird und andererseits in der Einteilung der Grundstücke die nötige Flexibilität gewährleistet werden kann. Wenn z.B. ein Grundstück sich jeweils zur Hälfte innerhalb zwei verschiedener Höhen-Festsetzungen befindet, so wird die maximal zulässige Gesamt-Gebäude- und Wandhöhe über NHN durch lineare Interpolation der beiden zulässigen Gesamt-Gebäude- und Wandhöhen ermittelt. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwick- lungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestaltung und relativ steiler Dachneigung werden durch die festgesetzte Gesamt-Gebäudehöhe in ihrer Höhe fixiert. Schmale Gebäude mit flacher Dachneigung werden durch die festgesetzte Wandhöhe auf ein geeignetes Erscheinungs- bild begrenzt. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städtebaulich vertret- bares Maß beschränkt. Durch die Festsetzung, dass, sofern zulässige Dachaufbauten oder Dach- einschnitte im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, für die Berechnung der maximalen Wandhöhe die Verbindungslinie zwischen den nächstgelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich ist, wird eindeutig ge- regelt, dass die Höhe von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten nicht als maßgebliche Wand- höhe herangezogen wird. Ebenfalls werden Festsetzungen getroffen, die auf Grund der zulässi- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 54 gen Dachformen im Plangebiet Fehlentwicklungen vermeiden und die Möglichkeiten der Um- setzung dieser Dachformen hinsichtlich einzuhaltender Wand- und Gesamt-Gebäudehöhen ein- deutig bestimmen. Dies trifft insbesondere auf das Pultdach zu. − Bei den festgesetzten Wand- und Gesamt-Gebäudehöhen wird unterschieden zwischen Haupt- gebäuden mit Terrassengeschoss, Hauptgebäuden mit Sattel- oder Walmdach, Hauptgebäuden mit Pultdach und Hauptgebäuden mit Flachdach. Bei Hauptgebäuden mit Sattel- bzw. Walm- dach und Hauptgebäuden mit Flachdach geht die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte eindeutig aus den textlichen Festsetzungen hervor. Bei Hauptgebäuden mit Terrassengeschoss (A) bzw. Hauptgebäuden mit Pultdach (B) ist die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte auf Grund festgesetzter Einschränkungen schwieriger. Für diese beiden Arten ist hier daher ein Schema dargestellt. Die festgesetzte offene Bauweise kann als Einzelhaus (Typ 1), Einzel- oder Doppelhaus (Typ 2 und Typ 3) bzw. als Einzel-, Doppelhaus oder Hausgruppe (Typ 4) umgesetzt werden. Die Festsetzung einer offenen Bauweise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 50 m. Im Bereich des Wohngebietes stellt diese Vorgabe eine sinnvolle Richtschnur zur Erlangung einer in Bezug auf die allgemeine städtebauliche Struktur verträglichen Baukörpergröße dar. Die beim Typ 4 festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Flexibilität für das betreffende Grundstück sowohl eine geschlossene Bebauung bis 75 m zu ermöglichen als auch alternativ dazu eine beliebig zu gestaltende offene Bauweise. Ausgehend von der offenen Bauweise erlaubt sie zusätzlich die Errichtung von so genannten "Kettenhäusern" als zeitgemäße und flächensparende Mischform zwischen Einfamilienhaus und Reihenhaus. Die zuläs- sigen Geschosse müssen bei der Umsetzung in "Kettenbauweise" an die nördliche Grundstücks- grenze anschließen, sofern nicht von der Möglichkeit der Umsetzung eines Flachdaches, wie unter Pkt. 2.7 und Pkt. 7.2.7.3. aufgeführt (sogenanntes "Terrassengeschoss") Gebrauch gemacht wird. Die Fassade des obersten Geschosses bei der Umsetzung eines Terrassengeschosses muss dann nicht zwingend an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Daher ist wiederum die Um- setzung von Dachterrassen anschließend an die nördliche Grundstücksgrenze zulässig. Auf eine einheitliche Umsetzung der Lage des obersten Geschosses sollte jedoch aus gestalterischen nach Möglichkeit geachtet werden. Terrassengeschoss = maximal 66% überdachte Fläche bzw. mindestens 33% Fläche ohne Überdachung Firsthöhe Terrassengeschoss = Maximal festgesetzte Firsthöhe ü. NHN – 1,25 m Festsetzung Wandhöhe ü. NHN Festsetzung Firsthöhe ü. NHN Festsetzung Firsthöhe ü. NHN Firsthöhe Pultdach = Maximal festgesetzte Firsthöhe ü. NHN – 1,25 m Festsetzung Wandhöhe ü. NHN Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 55 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinausgehen. Dadurch ent- steht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grund- stücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Auf Grund der großzügigen und flexiblen Gestal- tung der Baugrenzen, stellen diese einen Grundzug der Planung dar, von welchem nicht befreit werden kann. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen (Baugrenzen) zulässig. Dadurch entsteht innerhalb der jeweiligen Grundstücke eine mög- lichst hohe Flexibilität in Bezug auf die Situierung der Garagen. Durch die überbaubaren Grund- stücksflächen wird der Abstand zu den o.g. qualifizierten Straßen verbindlich geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale durch Hauptgebäude ausgeschlossen bleiben. Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden Vorgaben für die Zulässigkeit von ortstypischen Anlagen getroffen. Dies trägt dazu bei, Unklarhei- ten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen (Zulässigkeit und Ge- nehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Die Ausweisung einer speziellen Fläche für Garagen ist nicht erforderlich, da Garagen ebenso außerhalb der Baugrenzen errichtet werden können. Im Sinne der Nutzung von Sonnenenergie wird die Möglichkeit eingeräumt, Sonnenkollektoren oder entspre- chende Anlagen der alternativen Energiegewinnung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen zu errichten. Auf Grund der getroffenen Einschränkungen werden Fehlentwicklungen ausge- schlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen werden Mobilfunkanlagen (fernmeldetechnische Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO). Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgege- danken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohl- befinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beein- trächtigung gegeben wäre. Ferner werden Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Land- schaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges zu den naturnahen Räumen sowie seiner stark peripheren Lage am Ortsrand der Gemeinde Baindt wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die Grundstücke Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 56 am Ortsrand sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgesehen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungssitu- ation. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Die Festsetzung der maximalen Zahl der Wohnungen verhindert das Entstehen von überwiegend freizeitgenutzten Zweitwohnungen (Ferienwohnungen). Die vorgenommene Abstufung erfolgt auf Grund der erfahrungsgemäß unterschiedlichen Dichten, die durch die Umsetzung der unterschiedlichen Gebäudeformen entstehen. Ziel der Abstufung ist es, diese Dichten über die Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude zu entzerren. Auf den privaten Grundstücken sollen Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen der Gebäude oder auf anderen geeigneten Flächen baulicher Anlagen errichtet werden. Durch die getroffene Festset- zung zur Errichtung einer verbindlichen Mindestfläche von Photovoltaikanlagen (30 % der Dach- fläche in Orthogonalprojektion) soll eine verständliche und nachvollziehbare Maßeinheit für die zukünftigen Bauherren geschaffen werden. Durch die Festsetzung soll die Nutzung regenerativer Energien in dem Baugebiet planungsrechtlich und verbindlich gesichert werden. Die Gemeinde sieht es als ihre städtebauliche Aufgabe an, durch ihre Bauleitplanung eine nachhaltige Ortsentwicklung voranzutreiben und den Klimaschutz zur Bewahrung gesunder Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhält- nisse auch für zukünftige Generationen voranzutreiben. Dem Klimaschutz kommt darüber hinaus unter Berücksichtigung der Planungsleitlinie des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB eine besondere Gewich- tung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungsfreileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungsträger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) Anla- gen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoss-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoss-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Gesamt-Gebäudehöhen blei- ben Fehlentwicklungen ausgeschlossen. 8.2.8 Infrastruktur Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 57 der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Umplanungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Im Rahmen der Erschließung wird eine Trafostation zu errichten sein. Auf die Festsetzung einer entsprechenden Fläche für diese Trafostation wird bewusst verzichtet, da sich deren exakte Lage erst mit der Einteilung der Baugrundstücke ergeben wird. Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) kann eine solche Nebenanlage in der Ausnahme zugelassen werden, auch falls im Bebauungsplan keine besondere Fläche hierfür festgesetzt ist. Eine Wertstoffinsel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Ortsteil sind bereits ausreichend Wertstoffinseln an geeigneten Stellen vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeldverbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Hauptortes Baindt zu Fuß erreichbar (Schule, Kinder- garten, Rathaus). Zur Förderung klimafreundlicher Fortbewegungsmittel ist im südöstlichen Bereich eine E-Tank- stelle, d.h. eine Ladestation für Elektromobile festgesetzt. Die Notwendigkeit zur Darstellung von zusätzlichen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtun- gen besteht nicht. Die bestehenden Einrichtungen decken den mittelfristigen Bedarf ab. 8.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Zeppelinstraße" und "Boschstraße" im Süden, die "Benzstraße" im Westen sowie über die Einmündung in die "Hirschstraße" im Nordwesten ausrei- chend an das gemeindliche Verkehrsnetz angebunden. Über die "Boschstraße" besteht die Mög- lichkeit zur Anbindung an die Kreisstraße K 7951 "Thomas-Dachser Straße". Über die Kreisstraße K 7951 "Thomas-Dachser Straße" ist eine überregionale Anbindung durch die Bundesstraße B 32 "Schwäbische Dichterstraße" gegeben. Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestellen "Rat- haus", "Schreinerei Dreher" und "Marsweiler" innerhalb des Gemeindegebietes mit den Linien 1 und 30 ausreichend gegeben. Mit dem Stadtbus (Linie 1) kann die Stadt Ravensburg und somit auch der überregionale Zugbahnhof unmittelbar erreicht werden. Im Einmündungsbereich in die "Hirschstraße" ist die Verkehrssicherheit durch die hinweisliche Auf- nahme von Sichtflächen und Ausrundungen gewährleistet. Durch den vorhandenen Ausrundungs- radius der "Hirschstraße" sind ausschließlich bereits bestehende Verkehrsflächen von den Sichtflä- chen betroffen. Sichtbehinderungen durch bauliche Anlagen sind demnach ausgeschlossen. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über ein Wegenetz, das die vorhandene topogra- fische Situation berücksichtigt. Es sind gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vorge- sehen. Die zentrale Verbindung von Süden nach Nordwesten wurde aufgrund des Zuschnitts des Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 58 Plangebietes und des Geländeverlaufes gewählt. Die nordöstliche Gabelung ist durch eine Stich- straße inklusive Wendehammer sowie der Einmündung, in die südlich gelegene "Zeppelinstraße" optimal erschlossen. Die straßenbegleitenden Flächen dienen mit ihren wasserdurchlässigen Belä- gen der Wohnumfeldgestaltung. Gleichzeitig können sie als Stauraum für den Winterdienst sowie Parkplätze vorgesehen werden. Eine Ausweisung als verkehrsberuhigte Zone ist nicht vorgesehen. Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungsstraßen ist nicht erfor- derlich. Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungsanlage wird durch das beauftragte Ingenieurbüro vorgenommen. 8.2.10 Nutzungskonfliktlösung, Immissionsschutz Nutzungskonflikte auf Grund von Verkehrslärm und/oder gewerblichen Lärms bzw. anderen Immis- sionen sind nicht erkennbar. Ein Vorkommen von Altlasten ist auf der überplanten Flächen und den unmittelbar angrenzenden Flächen nicht bekannt. Im nördlichen Bereich befindet sich eine 20-kV-Freileitung. Diese wird im Rahmen der Ausführung des Baugebietes unverändert erhalten bleiben. Beeinträchtigungen auf Grund von elektromagne- tischen Wellen sind nicht erkennbar. Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist hingewiesen. 8.2.11 Gebäudetypen Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen (z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht: − Typ 1 ist vor allem im Randbereich des Plangebietes zur freien Landschaft hin vorgesehen. Er kann ausschließlich als Einzelhaus genutzt werden. Durch die begrenzte zulässige Grundflä- chenzahl von 0,30 wird darauf geachtet, dass in Verbindung mit den jeweiligen Grundstücks- größen keine überdimensionierten Gebäude am Ortsrand entstehen. Er stellt eine reduzierte Übergangsform zu den Freiflächen dar. Die dem Typ 1 zugeordneten Grundstücke besitzen eine überdurchschnittlich hohe Wohnqualität. − Typ 2 und Typ 3 sind überwiegend im zentralen Bereich des Plangebietes vorgesehen. Sie kön- nen als Einzelhaus mit bis zu drei Wohneinheiten oder als Doppelhaus mit je zwei Wohneinhei- ten genutzt werden. Die Eignung als Doppelhaus sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies betrifft insbesondere die Kenngrößen Grundstücksgröße, Grundflächenzahl und Gebäude- höhe sowie die Lage der Zufahrt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 59 − Typ 4 kann entweder als Einzelhaus, Doppelhaus, Reihen- oder Kettenhaus und aufgrund der erhöhten Anzahl an maximal zulässigen Wohneinheiten auch als Mehrfamilienhaus umgesetzt werden. Aufgrund der Höhenentwicklung eines potenziellen Mehrfamilienhauses wurde von ei- ner Lage am Ortsrand abgesehen und der Fokus auf den zentralen beziehungsweise südwestli- chen Bereich, an die bestehende Wohnbebauung angrenzend, gelegt. Durch den Typ 4 kann der hohen Nachfrage an Wohnraum in der Gemeinde Baindt Rechnung getragen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 60 9 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 9.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Durch den Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Baindt ausgewiesen. Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Baindt im Bereich östlich der "Hirschstraße" und nördlich der "Benzstraße". Es grenzt im Süden, im Westen und im Nordwesten an bestehende Wohnbebauung an. Im Norden wird das Gebiet durch einen Graben begrenzt. Nörd- lich des Grabens sowie östlich des Plangebietes schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Die Planfläche selbst wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt (Grünland/Acker). Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Festsetzung eines allgemeinen Wohnge- bietes mit Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 (Typ 1 und Typ 2) bzw. von 0,4 (Typ 3 und Typ 4), maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhen und Wandhöhen über NHN, öffentliche Grünflächen, Pflanzungen von Gehölzen innerhalb dieser und Pflanzgebote für die privaten Baugrundstücke. Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen aus- zuführen. Für den Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen. Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt rund 44.334 m². Davon sind 25.890 m² allgemeines Wohngebiet, 5.700 m2 Verkehrsfläche, 11.654 m² öffentliche Grünfläche und 1.090 m² Verkehrsflächen als Begleitfläche. Nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung verbleibt ein baurecht- licher Ausgleichsbedarf von 295.096 Ökopunkten. Dieser wird durch den Kauf von Ökopunkten aus bestehenden Ökokontomaßnahmen sowie durch Maßnahmen auf einer externen Fläche aus- geglichen. Gekauft werden 250.000 Ökopunkte von einer Ökokontomaßnahme (Aktenzeichen: 437.02.001; Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Sigmaringen am 10.09.2015) des Regionalen Kompensationspools (Bodensee-Oberschwaben GmbH) bzw. 30.002 Ökopunkte von einer weiteren Ökokontomaßnahme (Aktenzeichen: 426.02.003; Geneh- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 61 migung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Biberach am 09.06.2016) des Re- gionalen Kompensationspools (Bodensee-Oberschwaben GmbH). Die verbleibenden 15.094 Öko- punkte werden aus dem Ausgleichskonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Reithalle (Fassung vom 26.10.2022, Rechtskraft seit 01/2023) herangezogen. Der Ausgleichsbedarf wird hierdurch vollständig ausgeglichen. Zur Sicherung der o. g. angestrebten Maßnahmen oder Nut- zungen sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, deren Einhaltung und Um- setzung zwingend sind. 9.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Regionalplan: Für den überplanten Bereich sind die Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben (Geneh- migung vom 09.09.2023) maßgeblich. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalpla- nes Bodensee-Oberschwaben (siehe Ziffer 8.2.3 der städtebaulichen Begründung). Flächennutzungsplan: Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin nach Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Zuge des bereits durchgeführ- ten Verfahrens nach § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB als "Wohnbaufläche im Bestand" (W) und "Ortsrandeingrünung" dargestellt. Darüber hinaus befindet sich in diesem Bereich die Darstel- lung einer "20-KV-Freileitung". Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sowie einer öffentlichen Grünfläche. Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Das nächstgelegene FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311) liegt etwa 600 m südwestlich sowie 660 m westlich des Geltungsbereiches. Im Zuge des bereits durchgeführten Verfahrens nach § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde eine FFH-Vorprüfung durchgeführt (siehe FFH-Vorprüfung der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 26.05.2021). Demnach können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungs- ziele des oben genannten FFH-Gebietes ausgeschlossen werden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Weitere Schutzgebiete/Biotope: - Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine geschützten Bestandteile von Natur und Landschaft. - Das nächste gem. § 30 BNatSchG kartierte Biotop "Tobel bei Bühl, nördlich Baindt" (Bio- top-Nr. 1-8123-436-7010) liegt etwa 290 m nördlich des Plangebietes. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 62 - Weitere Schutzgebiete oder Biotope liegen nicht in räumlicher Nähe. 9.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basissze- nario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich be- einflusst werden (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernetzungs- grad der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten bzw. Biotope. - Beim Plangebiet handelt es sich um Grünland/Acker am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Baindt im Bereich östlich der "Hirschstraße" und nördlich der "Benzstraße". In- folge der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung (häufiges Befahren, häufige Mahd, Aus- bringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Einsaat von Arten des Dauergrünlands) ist die pflanzliche Artenvielfalt gering. Der Vegetationsbestand setzt sich überwiegend aus Futtergräsern und -kräutern zusammen, von denen die meisten als Stickstoffzeiger gelten. Es gibt demnach keinerlei Hinweise auf besondere oder seltene Artenvorkommen von Pflanzen (bspw. Arten der "Roten Liste"). - Gehölze kommen lediglich westlich entlang der "Hirschstraße" und im südöstlichen Plan- gebiet vor (zwei größere Sträucher). Diesen kommt aufgrund des geringen Alters und der Umgebungsbebauung keine besondere Bedeutung für den Artenschutz zu. - Das Plangebiet weist aufgrund der Nutzung keine ökologisch hochwertigen Elemente auf. Insbesondere fehlen lineare Biotopstrukturen, welche hinsichtlich des Biotopverbundes von nennenswerter Bedeutung sind (bspw. gewässerbegleitende Gehölze). Unverbaute Verbin- dungen in die offene Landschaft bestehen in nördliche und nordöstliche Richtung. - Im Geltungsbereich des Bebauungsplans und angrenzend ist kein Wald im Sinne des Lan- deswaldgesetzes Baden-Württemberg (§ 2 LWaldG) vorhanden. - Aufgrund der im Gebiet und im Umfeld ausgeübten Nutzungen sind im Hinblick auf die Fauna vorwiegend Ubiquisten bzw. Kulturfolger zu erwarten. Die überplanten Flächen wer- den auch von der angrenzenden Wohnbebauung beeinflusst (Hauskatzen, Spaziergänger mit Hunden, Freizeitgeräusche z. B. Rasenmäher). - Um zu prüfen, ob im überplanten Bereich artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, wurde das Gebiet am 30.03.2020 durch einen Biologen begangen (siehe artenschutz- rechtlicher Kurzbericht der Sieber Consult GmbH vom 02.07.2020, ergänzt am Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 63 21.05.2021). Dabei wurden innerhalb des Plangebietes keine relevanten Arten oder Strukturen, welche geeignete Lebensraumbedingungen bieten würden, nachgewiesen. Auch am Grabenverlauf konnten keine Hinweise auf Vorkommen von Amphibien festge- stellt werden. - Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kultur- pflanzen und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bodenpro- fils und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als Beurtei- lungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Bebauung be- wertet. - Gemäß der Geologischen Karte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Frei-burg (M 1: 50.000) liegt das Plangebiet im Übergangsbereich der geologischen Ein- heiten der Hasenweiler-Formation (qHW; zentraler, östlicher und südlicher Bereich) und der Holozänen Abschwemmmassen (qhz; nördlicher und westlicher Bereich). - Hieraus haben sich pseudovergleyte Parabraunerde aus Geschiebemergel (U57; Bereich Hasenweiler-Formation) bzw. Gley-Kolluvium aus holozänen Abschwemmmassen (U106; Bereich Holozänen Abschwemmmassen) ausgebildet. - Die Böden im Plangebiet werden landwirtschaftlich als Grünland/Acker genutzt. Die Böden sind vollständig unversiegelt und können ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasser- haushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser lie- gen keine genauen Informationen vor. - Die natürlichen Bodenfunktionen basierend auf den Auszügen des Landesamts für Geolo- gie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg werden im Bereich der pseudovergleyten Para- braunerden aus Geschiebemergel wie folgt bewertet: - Die natürliche Bodenfruchtbarkeit liegt im hohen Bereich (3,0). - Die Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf wird als mittel (2,0) einge- stuft. - Die Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe wird mit sehr hoch bewertet (4,0). - Das Standortpotenzial für die natürliche Vegetation beschreibt die Eignung eines Bodens zur Ansiedlung potenziell natürlicher Pflanzengesellschaften. In diesem Zusammenhang kommt dem Bereich keine hohe oder sehr hohe Bewertung zu. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 64 Somit wird aus Sicht des Naturschutzes von einer eher geringen Wahrscheinlich- keit ausgegangen, im Plangebiet hochwertige Lebensgemeinschaften anzutreffen bzw. Standorte für deren Ansiedlung anzutreffen. - Die Gesamtbewertung liegt folglich im hohen Bereich (3,0). - Die natürlichen Bodenfunktionen basierend auf den Auszügen des Landesamts für Geolo- gie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg werden im Bereich des Gley-Kolluvium aus holozä- nen Abschwemmmassen wie folgt bewertet: - Die natürliche Bodenfruchtbarkeit liegt im hohen bis sehr hohen Bereich (3,5). - Die Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf wird als hoch (3,0) einge- stuft. - Die Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe wird mit hoch bewertet (3,0). - Hinsichtlich des Standortpotenzials für die natürliche Vegetation kommt dem Be- reich keine hohe oder sehr hohe Bewertung zu. Somit wird aus Sicht des Natur- schutzes von einer eher geringen Wahrscheinlichkeit ausgegangen, im Plangebiet hochwertige Lebensgemeinschaften anzutreffen bzw. Standorte für deren Ansied- lung anzutreffen. - Die Gesamtbewertung liegt folglich im hohen Bereich (3,17). - Für das Plangebiet sind keine Georisiken bekannt. - Auf den überplanten Flächen und den unmittelbar angrenzenden Flächen ist kein Vorkom- men von Altlasten bekannt. - Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypi- schen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss je- doch gerechnet werden. - Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine hohe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächen- gewässer (Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grund- wasser führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die Grundwasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. - Im nördlichen Bereich des Plangebiets verläuft ein kleiner namenloser Wassergraben. Ge- mäß den gesetzlichen Vorgaben muss mindestens der für den Innenbereich geltende 5 m Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 65 breite Gewässerrandstreifen gemessen ab Gewässerböschungsoberkante eingehalten wer- den. - Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Aufgrund der Erfahrungen im Rahmen von räumlich nahen gelegenen Bauvorhaben in jüngerer Zeit ist nicht mit ober- flächennah anstehendem Grundwasser zu rechnen. - Der Geltungsbereich befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten, öffentlichen Trinkwasserschutzgebiet und in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet Wasserver- sorgung. - Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. - Momentan fallen im Gebiet keine Abwässer an. - Anfallendes Niederschlagswasser versickert breitflächig über die belebte Oberbodenschicht bzw. fließt oberflächig über diese ab. - Die im Umfeld vorhandene Bestandsbebauung ist an die gemeindlichen Ver- und Entsor- gungsleitungen angeschlossen. - Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von hochwassergefährdeten Flächen für extreme (HQextrem) oder hundertjährige (HQ100) Hochwasser. - Aufgrund der Hanglage (Gelände fällt in westliche Richtung hin ab) sind Überflutungs- probleme z. B. durch Hangwasser nicht auszuschließen. Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluf- tentstehungsgebieten und Frischluftschneisen. - Die Jahresmitteltemperatur der Gemeinde Baindt liegt bei 8,8°C, die mittlere Jahresnie- derschlagsmenge ist mit 1.381 mm relativ hoch. Der Föhn, der als Fallwind von den Alpen kommt, kann jedoch vor allem im Winter wärmere Luftmassen herantragen. - Bei dem überplanten Bereich handelt es sich um Freiflächen am Ortsrand. Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion und tragen aufgrund des nach Westen abfallenden Geländes zur Kühlung der angrenzenden Bestandsbebauung bei. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 66 - Die wenigen Gehölze produzieren nur geringfügig Sauerstoff und tragen aufgrund der na- hezu unbedeutenden luftfilternden und temperaturregulierenden Wirkung kaum zur Ver- besserung des lokalen Kleinklimas bei. - Das Plangebiet ist nahezu vollständig unversiegelt. Hinsichtlich der Wärmeabstrahlung besteht daher nur eine geringe thermische Belastung für das Kleinklima. - Größere Gewerbegebiete oder Verkehrswege liegen nicht in räumlicher Nähe zum Plange- biet. Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Verkehrswege und Wohnbebauung reichern sich Schadstoffe in der Luft an. - Durch die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes kann es in den angrenzenden Wohngebieten zeitweise zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen kommen (z. B. Ausbringen von Flüssigdung oder Pflanzenschutzmitteln). - Nördlich und nordöstlich der Planung liegen landwirtschaftliche Hofstellen. Von diesen und den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es wiederum zeitweise zu beläs- tigenden Geruchs- oder Staubemissionen kommen. - Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Landschaftsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Bewertung des Schutzgutes sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herangezogen. - Das Plangebiet gehört zur Großlandschaft des "Voralpinen Hügel- und Moorlandes" (Nr. 3) und wird innerhalb dieser dem Naturraum "Bodenseebecken" (Nr. 31) zugeordnet. Das Landschaftsbild der Gemeinde ist geprägt durch die im Norden gelegenen Flächen des Altdorfer Waldes. Die zentralen, westlichen und südlichen Bereiche werden dagegen über- wiegend intensiv landwirtschaftlich als Grünland und Acker genutzt. - Beim Plangebiet selbst handelt es sich um Intensivgrünland und Ackerflächen am nördli- chen Ortsrand von Baindt. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine öko- logisch hochwertigen oder kulturlandschaftlich bedeutenden Elemente. Das Plangebiet ist infolge der Nutzung ausgesprochen strukturarm. - Im Norden und Nordosten schließt der überplante Bereich an die unbebaute Landschaft an und ist von hier gut einsehbar. In südliche und westliche Richtung ist die Einsehbarkeit aufgrund der Bestandsbebauung und der westlich stockenden Waldflächen stark einge- schränkt. Aufgrund der Ortsrandlage ist das Plangebiet für das Ortsbild von gewisser Be- deutung. - Das Gelände fällt in westliche Richtung ab, das Plangebiet liegt jedoch nicht exponiert. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 67 - Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebietes. - Das Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt. Die Ertragsflächen haben eine Bedeutung für die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und für die regionale Landwirtschaft. - Im Norden verläuft ein stark bewachsener geschotteter Feldweg (Grasweg). Dieser führt nach Norden bzw. Nordosten in die unbebaute Landschaft und kann von der Anwohner- schaft bspw. für Spaziergänge oder Gassi-Runden genutzt werden. Darüber hinaus sind im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung keinerlei Strukturen vorhanden, die für die Erholung und den regionalen oder überregionalen Tourismus von Bedeutung sind. - Durch die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes kann es in den angrenzenden Wohngebieten zeitweise zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen kommen (z. B. Ausbringen von Flüssigdung oder Pflanzenschutzmitteln). - Nördlich und nordöstlich der Planung liegen landwirtschaftliche Hofstellen. Von diesen und den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es wiederum zeitweise zu beläs- tigenden Geruchs- oder Staubemissionen kommen. - Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): - Es befinden sich keine Kulturgüter oder Baudenkmäler im überplanten Bereich. Nach jet- zigem Kenntnisstand liegen auch keine Bodendenkmäler im Wirkbereich der Planung. - Dem Plangebiet kommt zusammenfassend keine Bedeutung für das Schutzgut zu. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): - Derzeit befinden sich innerhalb des Plangebietes keine Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Strom aus alternativen Energiequellen. - Gemäß dem Umweltdaten und -Kartendienst Online (UDO) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg beträgt die mittlere jährliche Sonnen- einstrahlung 1.156 kWh/m². Da das Gelände nach Westen abfällt, sind die Voraussetzun- gen für die Gewinnung von Solarenergie gut. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 68 Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. 9.2.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh- rung der Planung (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die intensiv genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ertragsstandort sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten. An der biologischen Viel- falt ändert sich nichts aufgrund von baulichen Maßnahmen in diesem Bereich. Es ist keine Verän- derung der vorkommenden Böden und der geologischen Verhältnisse sowie des Wasserhaushaltes und der Grundwasserneubildung zu erwarten. Das Gebiet wird nicht an die Ver- und Entsorgungs- leitungen angeschlossen und bleibt unbebaut. Damit bleiben auch die Luftaustauschbahnen sowie die Luftqualität unverändert. Es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung. Das Landschaftsbild, die Erholungseignung sowie die Auswirkungen auf den Menschen bleiben un- verändert. Es bestehen weiterhin keine Nutzungskonflikte. Die Schutzgebiete und Biotope im Um- feld bleiben in ihrer Verbundfunktion unverändert. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen. Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine zusätzlichen Energiequel- len nötig. Die bestehenden Wechselwirkungen erfahren keine Veränderung. Unabhängig davon können Änderungen eintreten, die sich nutzungsbedingt (z. B. Intensivierung oder Extensivierung der Grünlandnutzung), aus großräumigen Vorgängen (z. B. Klimawandel) oder in Folge der natürlichen Dynamik (z. B. Populationsschwankungen, fortschreitende Sukzession) er- geben. Diese auch bisher schon möglichen Änderungen sind aber nur schwer oder nicht prognosti- zierbar. Zudem liegen sie außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde; ein unmittelbarer Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht. 9.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung - Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich und ggf. geplanter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 2b und c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): - Durch die Errichtung der Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einhergehende Versiegelung geht der Lebensraum der im Bereich des Ackers/Grünlandes vorkommenden Tiere und Pflanzen verloren. Aufgrund der intensiven Nutzung sind hiervon keine beson- dere oder seltene Artenvorkommen von Pflanzen betroffen (bspw. Arten der "Roten Liste"). - Da das Plangebiet am Ortsrand liegt und von Wohnbebauung mit deutlichen Störeinflüs- sen umgeben ist, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 69 - Der wenigen vorkommenden Gehölze gehen im Zuge des Vorhabens verloren, werden aber durch umfangreiche Neupflanzungen kompensiert (siehe Aufzählung unten). - Das Gebiet kann in Zukunft eine höhere Artenvielfalt aufweisen. Ein Teil der Pflanzenarten wird jedoch höchstwahrscheinlich nicht heimisch und/oder standortgerecht sein. Auch bei den Tieren werden vor allem Kulturfolger und Ubiquisten von den Änderungen profitieren. Die Vielfalt der Lebensräume wird sich erhöhen (Gärten, Straßenbegleitgrün, teilversiegelte Bereiche usw.). Die Mehrzahl der neu entstehenden Lebensräume wird jedoch stark anth- ropogen beeinflusst und aller Wahrscheinlichkeit nach durch hohe Nährstoffkonzentratio- nen geprägt sein. Für aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertvolle Arten bieten die neuen Lebensräume keinen Raum. - Da im Geltungsbereich des Bebauungsplans und angrenzend kein Wald im Sinne des Lan- deswaldgesetzes Baden-Württemberg (§ 2 LWaldG) vorhanden ist, müssen keine Abstände eingehalten werden. - Im Zuge des bereits durchgeführten Verfahrens nach § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde eine FFH-Vorprüfung durchgeführt (siehe FFH-Vorprüfung der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 26.05.2021). Demnach können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Gebietes ausgeschlossen wer- den. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erfor- derlich. Die im Abstand von mehreren hundert Metern zum Plangebiet liegenden Biotope sind von der Planung nicht betroffen. - Bei Einhaltung der im artenschutzrechtlichen Kurzbericht der Sieber Consult GmbH ge- nannten Maßnahmen (siehe Ziffern 6 und 7 des Kurzberichtes in der Fassung vom 02.07.2020, ergänzt am 21.05.2021) ist mit keinen Beeinträchtigungen artenschutz- rechtlich relevanter Arten bzw. Artengruppen zu rechnen. Ein Konfliktpotenzial ist nicht absehbar. - Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung kann das Ausmaß des Lebensraumverlustes reduziert werden. Es werden folgende grünordnerische Maßnahmen festgesetzt: - Festsetzung öffentlicher Grünflächen. - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen mit Gehölzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. - Festsetzung von Pflanzlisten zur Nutzung von standortheimischen Gehölzen. - Die öffentlichen Grünflächen sind als extensive Fettwiese zu entwickeln. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 70 - Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum und 2 Sträucher aus den festgesetzten Pflanzlisten zu "Pflanzungen in den öffentli- chen Flächen" zu pflanzen. - Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zulässig. - Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete, voll- ständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Tech- nik vergleichbar insektenschonende Lampentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht und einer Farbtemperatur kleiner gleich 2.700 Kelvin zu- lässig. Die Außengehäuse von Leuchten dürfen maximal eine Betriebstemperatur von 40°C erreichen. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 4,50 m über der Ober- kante des endgültigen Geländes. - Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die einen Brechungsindex von ≤ 1,26 aufweisen. - Begrünung von Falch- und Pultdächern. - Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zuläs- sige Verwendung benötigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Ver- wendung" (d. h. Schottergärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Be- pflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. - Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Staub- und u. U. auch Schadstoffemissionen – Baustelleneinrichtungen, Bodenablagerun- gen, Baustraßen Verlust von Acker und Intensivgrünland – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Verlust von Lebensräumen – Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 71 Anlage von Grünflächen, Pflanzung von Ge- hölzen Schaffung von Ersatzlebensräumen + betriebsbedingt Anliegerverkehr, Wohnnutzung (z. B. Frei- zeitlärm) u. U. Beeinträchtigung scheuer Tiere – Lichtemissionen, Reflektionen von Photo- voltaikanlagen Beeinträchtigung nachtaktiver oder wasserge- bundener Insekten (stark reduziert durch Festset- zungen zur Beleuchtung und zu PV-Anlagen) – Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): - Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u. U. auch Schadstoffemissionen belastet. - Durch die mit der Planung ermöglichte Bebauung und die damit einhergehende Versiege- lung werden die Funktionen der betroffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verlo- ren. Die versiegelten Flächen können folglich nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. - Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Insbesondere im Bereich der Flächen für Aufschüttungen ist mit teils erheblichen Geländeaufschüttungen zu rechnen. - Landwirtschaftliche Ertragsflächen gehen verloren. Nach der "Wirtschaftsfunktionenkarte Baden-Württemberg - Vorrangfluren I und II" entfallen jedoch etwa 784 ha Fläche der Gemeindefläche auf die Vorrangflurstufe II (97 %). Daher wird durch die vorliegende Pla- nung somit nur ein geringer Teil der landwirtschaftlichen Fläche beansprucht. Zudem sind zum einen auch bei der Umsetzung der Planung weiterhin hochwertige Böden vorhanden und zum anderen liegen keine weniger hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen im Ge- meindegebiet vor, sodass im Falle der Überplanung landwirtschaftlicher Flächen auch an einem anderen Standort hochwertige Flächen betroffen wären. - Darüber hinaus besteht gegenwärtig akuter Bedarf an Bauland (siehe hierzu Ziffer 8.2.2). Die Gemeinde muss daher die Belange des Wohnbedarfs denen der Landwirtschaft unter- ordnen. - Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung kann die Beeinträchti- gung des Schutzgutes Boden, Geologie und Fläche reduziert werden. Es werden folgende grünordnerische Maßnahmen festgesetzt: Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 72 - Festsetzung öffentlicher Grünflächen. - Für Stellplätze und untergeordnete Wege sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z. B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Ra- sengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. - Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zuläs- sige Verwendung benötigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Ver- wendung" (d. h. Schottergärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Be- pflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. - Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen (z. B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Ge- länder etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z. B. pulver- beschichtete und bleifreie Flaschnerprodukte) dauerhaft gegen Niederschlags- wasser abgeschirmt werden. - Überschüssiger Erdaushub ist gem. den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachWV) zu ent- sorgen. Dabei ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben. - Bodenaushub und -versiegelungen sollen so gering wie möglich ausfallen. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Bodens im Zuge der Baumaßnahmen ist auf einen sorgsamen, schonenden und fachgerechten Umgang zu achten. Dies kann durch eine bodenkundliche Baubegleitung gewährleistet werden. Eine Befahrung oder Bearbeitung des Bodens bei Nässe sollte unter allen Umständen verhindert werden. Vermischungen der Bodenhori- zonte und Verdichtungen oder Verunreinigungen des Bodens sollen vermieden werden. Besonders künftige Grünflächen sollen vor Bodenbeeinträchtigungen geschützt werden, es empfiehlt sich daher die Bereiche während Baumaßnahmen zum Beispiel durch Bauzäune abzusperren. Überschüssiger Boden soll sinnvoll und möglichst vor Ort wiederverwendet werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen beeinträchtigte Böden wiederherge- stellt oder rekultiviert werden. Informationen zu einem fachgerechten Umgang mit dem Boden finden sich in den DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial"), DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten", die bei der Bau- ausführung einzuhalten sind. In den Hinweisen unter dem Punkt "Bodenschutz" finden sich weitere Hinweise und Handlungsempfehlungen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 73 - Auch wenn laut Auskunft der Behörden auf den überplanten Flächen und den unmittelbar angrenzenden Flächen keine Vorkommen von Altlasten bekannt sind, ist die zuständige Bodenschutzbehörde, sofern bei Aushubarbeiten bzw. weiteren Erkundungen organolepti- sche Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenverän- derung oder Altlast hindeuten. - Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein hoher Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen – Lagerung von Baumaterial, Baustellenein- richtungen (Wege, Container) partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens – Bodenabbau, -aufschüttungen und Boden- transport stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des ursprünglichen Bodenprofils – – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Bodenversiegelung – ursprüngliche Bodenfunk- tionen gehen verloren – – gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – – betriebsbedingt Verkehr, Wohnnutzung (Autowäsche, evtl. Gärtnern) Eintrag von Schadstoffen – Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): - Das im Norden verlaufende Gewässer bleibt erhalten und wird als offener Graben in das Vorhaben integriert. Der Gewässerrandstreifen von 5 m wird eingehalten. - Die geplante Bebauung hat eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versi- ckerungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate nehmen ab, da Flächen versiegelt werden. - Bestehende oder geplante, öffentliche Trinkwasserschutzgebiete und wasserwirtschaftliche Vorranggebiete Wasserversorgung sind nicht vom Vorhaben betroffen. - Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung kann die Beeinträchti- gung des Schutzgutes Wasser reduziert werden. Es werden folgende grünordnerische Maß- nahmen festgesetzt: Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 74 - Festsetzung öffentlicher Grünflächen. - Für Stellplätze und untergeordnete Wege sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z. B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Ra- sengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. - Begrünung von Falch- und Pultdächern. - Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zuläs- sige Verwendung benötigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Ver- wendung" (d. h. Schottergärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Be- pflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. - Einhaltung des Gewässerrandstreifens gem. § 29 WG entlang des Grabens. - Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen (z. B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Ge- länder etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z. B. pulver- beschichtete und bleifreie Flaschnerprodukte) dauerhaft gegen Niederschlags- wasser abgeschirmt werden. - Niederschlagswasser von versiegelten Flächen (Dach- und Hofflächen) ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem au- ßerhalb des Geltungsbereiches liegenden Retentionsbereich zuzuführen. Hier ist es zu speichern, vorzureinigen und gedrosselt dem Vorfluter zuzuleiten. Der Re- tentionsbereich befindet sind westlich der Sulpacher Straße auf dem gemeinde- eigenen Flurstück. Die gedrosselte Ableitung aus dem Retentionsbereich erfolgt über das bestehende bzw. im Zuge der geplanten Gewässerbaumaßnahme her- zustellende Fließgewässer Richtung "Oberer Bampfen". Auch bei Einbau einer Zisterne oder anderer Wasserhaltung ist der Überlauf an den öffentlichen Regen- wasserkanal zu gewährleisten. Sickerschächte sowie schädliche Verunreinigun- gen des abzuleitenden Niederschlagswasser oder eine Vermischung mit Schmutz- wasser sind unzulässig. - Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein mittlerer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 75 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr Schadstoffeinträge – Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustel- leneinrichtungen (Container) Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlags- wasser – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen durch Flächenversiegelung reduzierte Versicke- rung von Niederschlagswasser im Gebiet, Verrin- gerung der Grundwasserneubildungsrate – – betriebsbedingt Verkehr, Wohnnutzung Schadstoffeinträge – Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): - Das auf versiegelten Flächen (Dach- und Hofflächen) anfallende Niederschlagswasser ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem außerhalb des Geltungsbereiches liegenden Retentionsbereich zuzuführen. Hier ist es zu speichern, vorzureinigen und gedrosselt dem Vorfluter des Gewässersystems des Bampfens zuzulei- ten. - Durch die Bebauung fallen künftig Abwässer an. Das anfallende Schmutzwasser wird ge- trennt gesammelt und über das bestehende Schmutzwasserkanalnetz der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. - Den Straßengrundstücken und den Straßenentwässerungsanlagen dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden. - Die geplante Bebauung hat eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versi- ckerungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate nehmen ab, da Flächen versiegelt werden. - Die Wasserversorgung des Gebietes erfolgt durch den Anschluss an die öffentliche Trink- wasserversorgung. - Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von hochwassergefährdeten Flächen für extreme (HQextrem) oder hundertjährige (HQ100) Hochwasser. Hierbei kommt es zu keinen Konflikten bei Umsetzung der Planung. - Gebäude sind auch abseits von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Was- ser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände) ausgesetzt. Aufgrund des abfallen- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 76 den Geländes nach Westen kann es in Folge von Starkregenereignissen bei lokalen Un- wetterereignissen zu oberflächigem Zufluss von Niederschlagswasser kommen. Bei urba- nen Sturzfluten sind keine nennenswerten Vorwarnzeiten möglich. Das bei Starkregen ab- fließende Wasser wird durch eine Aufschüttung bzw. Hangkantenprofilierung im Bereich der öffentlichen Grünfläche im Nordosten aufgefangen, so dass es nicht zu Überflutungs- problemen auf den Grundstücken am Hangfuß kommen kann. - Die Gemeinde Baindt hat darüber hinaus ein Starkregenrisikomanagement für das Ge- meindegebiet erstellt. Der Planbereich ist im Starkregenrisikomanagement enthalten. Im Starkregenrisikomanagement sind für den Planbereich Maßnahmen und Handlungsemp- fehlungen vorgesehen, die mit der geplanten Maßnahme zum Gewässerausbau umgesetzt werden. - Um sicherzustellen, dass für die geplanten Gebäude keine Gefährdung durch Hochwasser entsteht, wurden zudem Hinweise zum Überflutungsschutz für Planer und Bauherren auf- genommen, welche bei der Umsetzung der Bauvorhaben zu berücksichtigen sind. Das be- deutet auch, dass z. B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Beson- deres Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerab- gängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden. Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefah- ren daher deutlich über vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB); Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): - Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offen- flächen beschränkt, wodurch sich der Beitrag zur Kühlung der angrenzenden Bestandsbe- bauung reduziert. - Durch die Rodung der wenigen bestehenden Gehölze entfällt deren luftfilternde und tem- peraturregulierende Wirkung. Aufgrund der festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sowie der öffentlichen Grünflächen (siehe Aufzählung unten) ist von einer Aufwertung in Bezug auf die Produktion von Frischluft auszugehen. - Durch die Versiegelung wird die Wärmeabstrahlung begünstigt und die Verdunstung ein- geschränkt. Die dadurch verursachte thermische Belastung bedingt ein ungünstigeres Kleinklima. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 77 - Der überplante Bereich erfährt eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität auf- grund der zusätzlichen Schadstoffemissionen durch den Anliegerverkehr. Mit einer wesent- lichen Beeinträchtigung ist aufgrund des Planumfangs jedoch nicht zu rechnen. - Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. - Durch die Bebauung der landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es künftig in den an- grenzenden Wohngebieten nicht mehr zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen. - Durch die südlich und nördlich der Planung vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen kann es auch weiterhin zeitweise zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen kom- men. Diese sind von der künftigen Bauherrschaft hinzunehmen. - Die Neubebauung führt potenziell zu einem erhöhten CO2-Ausstoß. Insgesamt sind von dem geplanten Baugebiet Treibhausgasemissionen jedoch nicht in einem Umfang zu er- warten, der sich in spürbarer Weise auf das Klima auswirken würde. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei Durchführung der Planung vor allem auf das Plangebiet und unmittelbar angrenzende Bereiche konzentrieren. Um die Emission von Treibhausgasen zu reduzieren, sollte wo immer möglich die Energieeffizienz gesteigert und auf erneuerbare Energien und Elektromobile zurückgegriffen werden. - Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung kann die Beeinträchti- gung des Schutzgutes Klima und Luft reduziert werden. Es werden folgende grünordneri- sche Maßnahmen festgesetzt: - Festsetzung öffentlicher Grünflächen. - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen mit Gehölzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. - Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum und 2 Sträucher aus den festgesetzten Pflanzlisten zu "Pflanzungen in den öffentli- chen Flächen" zu pflanzen. - Begrünung von Falch- und Pultdächern. - Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zuläs- sige Verwendung benötigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Ver- wendung" (d. h. Schottergärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Be- pflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 78 - Weitere Schutzmaßnahmen (z. B. Sonnenschutz/Kühlung an den Gebäuden; Vermeidung dunkler/stark abstrahlender Bodenbeläge) sind von der privaten Bauherrschaft vorzuse- hen. - Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Freiwerden von Staub und u. U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung, ungünstigeres Kleinklima – – Verlust des Intensivgrünlands weniger Kaltluft – Anlage von Grünflächen, Pflanzung von Ge- hölzen Verbesserung des Kleinklimas + betriebsbedingt Anliegerverkehr Verkehrsabgase – Schutzgut Landschaftsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): - Durch die Errichtung neuer Baukörper erfährt das Landschaftsbild eine Beeinträchtigung, weil bislang unversiegelte, landwirtschaftliche Nutzflächen in Ortsrandlage verloren ge- hen. Die Bebauung verlagert damit den nördlichen Ortsrand geringfügig weiter in die freie Landschaft hinaus. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer ge- ringen Einbuße an der Erlebbarkeit des dörflichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Freifläche). Die getroffenen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stel- len jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene Struktur der Gemeinde einfügt. - Durch die Bebauung werden die Sichtbeziehungen nach Norden und Nordosten in die un- bebaute Landschaft beeinträchtigt. In die übrigen Himmelsrichtungen ergeben sich auf- grund der Bestandsbebauung und der vorhandenen Waldbestände keine wesentlichen Verschlechterungen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 79 - Die im Norden und Osten des Plangebietes geplanten öffentlichen Grünflächen (siehe Auf- zählung unten) dienen der Eingrünung und können als Treffpunkt und zentrumsnahes Naherholungs- oder Spielgebiet von den Bewohnern genutzt werden. - Ökologisch hochwertige oder kulturlandschaftlich bedeutende Elemente sind aufgrund der Strukturarmut im Plangebiet nicht vom Vorhaben betroffen. - Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung kann die Beeinträchti- gung des Schutzgutes Landschaftsbild reduziert werden. Es werden folgende grünordneri- sche Maßnahmen festgesetzt: - Festsetzung öffentlicher Grünflächen. - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen mit Gehölzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. - Festsetzung von Pflanzlisten zur Nutzung von standortheimischen Gehölzen. - Die öffentlichen Grünflächen sind als extensive Fettwiese zu entwickeln. - Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum und 2 Sträucher aus den festgesetzten Pflanzlisten zu "Pflanzungen in den öffentli- chen Flächen" zu pflanzen. - Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zulässig. - Begrünung von Falch- und Pultdächern. - Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zuläs- sige Verwendung benötigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Ver- wendung" (d. h. Schottergärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Be- pflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. - Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 80 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Ortsrandvorverlagerung – Durchgrünung des Plangebietes, Pflanzung von Gehölzen Reduktion der Auswirkungen durch Eingrünung + betriebsbedingt Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft – Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): - Durch das Vorhaben gehen die landwirtschaftlichen Ertragsflächen für die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und für die regionale Landwirtschaft dau- erhaft verloren. Dafür wird neuer Wohnraum geschaffen. - Die offenen Flächen gehen durch die Überbauung als Kaltluftentstehungsfläche verloren und damit auch deren Rolle für die Abkühlung der angrenzenden, bebauten Bereiche. Erhebliche Auswirkungen auf die damit verbundene Lebensqualität der dort lebenden Menschen sind aufgrund der Lage im ländlichen Raum und der festgesetzten Grünflächen (siehe Aufzählung unten) nicht zu erwarten. - Da das Plangebiet aufgrund der Nutzung selbst keine Erholungseignung besitzt, entstehen diesbezüglich keine Beeinträchtigungen. - Die im Norden und Osten des Plangebietes geplanten öffentlichen Grünflächen (siehe Auf- zählung unten) dienen der Eingrünung und können als Treffpunkt und zentrumsnahes Naherholungs- oder Spielgebiet von den Bewohnern genutzt werden. - Der überplante Bereich erfährt eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität auf- grund der zusätzlichen Schadstoffemissionen durch den Anliegerverkehr. Mit einer wesent- lichen Beeinträchtigung ist aufgrund des Planumfangs jedoch nicht zu rechnen. - Durch die Bebauung der landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es künftig in den an- grenzenden Wohngebieten nicht mehr zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen. - Durch die nördlich und nordöstlich der Planung vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstel- len und den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es auch weiterhin zeit- weise zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen kommen. Diese sind von der künf- tigen Bauherrschaft hinzunehmen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 81 - Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung kann die Beeinträchti- gung des Schutzgutes Mensch reduziert werden. Die oben bei den übrigen Schutzgütern genannten grünordnerischen Festsetzungen dienen direkt oder indirekt auch dem Men- schen. Auf eine erneute Auflistung an dieser Stelle wird daher verzichtet. - Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Lieferung und Ablage- rung von Baumaterial, Betrieb von Bauma- schinen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Freiwerden von Staub und u. U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Schaffung zusätzlichen Wohnraums (für ortsan- sässige Bevölkerung), Erweiterung des Kinder- gartens ++ Anlage von Grünflächen, Pflanzung von Ge- hölzen Schaffung neuer Spiel- und Erholungsflächen + betriebsbedingt Verkehr, Wohnnutzung (z. B. Freizeitlärm) Belastung durch Verkehrslärm, Verkehrsabgase – Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): - Da im überplanten Bereich nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, entsteht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (z. B. Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart bzw. die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ravens- burg unverzüglich zu benachrichtigen. - Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt kein Eingriff in das Schutzgut. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah- lung sowie der Verursachung von Belästigungen (Nr. 2b Buchstabe cc Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): - In der Bauphase kann es temporär zu Lärmbelästigung sowie zu Belastungen durch Staub, Gerüche und/oder Erschütterungen (z. B. durch Baumaschinen) kommen, die zeitweise die Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 82 Wohnqualität in den angrenzenden, bereits bebauten Gebieten beeinträchtigen können. Erhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch aufgrund der zeitlich begrenzten Dauer der Bauarbeiten, die zudem vorwiegend oder ausschließlich tagsüber (d. h. außerhalb des be- sonders empfindlichen Nachtzeitraums) stattfinden werden, nicht zu erwarten. - Schadstoffemissionen sind insbesondere infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens (Kfz-Abgase) sowie durch Heizanlagen in den neuen Gebäuden zu erwarten. In allen Fäl- len zählen Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffmonoxid und -dioxid sowie Stickoxide zu den wesentlichen potenziell umweltschädigenden Abgasbestandteilen; je nach Verbrennungs- anlage können auch Schwefeloxide sowie Staub und Ruß relevant sein. Durch die Flächen- neuversiegelung wird zudem die Wärmeabstrahlung begünstigt, so dass es zu einer ge- ringfügigen Erhöhung der Lufttemperatur im Bereich der neuen Bebauung kommen kann. Siehe hierzu den Punkt "Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität". - Durch die nächtliche Beleuchtung des Plangebietes kann es zu einer Lichtabstrahlung in umliegende Wohngebiete und in die freie Landschaft kommen. Um die Stärke und den Radius der Lichtausstrahlung zu reduzieren, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zu den zulässigen Lampentypen (z. B. nach unten gerichtete, in der Höhe begrenzte Leucht- körper). - Negative Auswirkungen durch Erschütterungen, Wärme oder Strahlung sind aufgrund der Art des geplanten Baugebietes nicht zu erwarten. - Die durch den Bebauungsplan vorbereitete Bebauung lässt nicht erwarten, dass Staub, Gerüche, Erschütterungen oder Strahlungen in prüfungsrelevantem Umfang auftreten. - In der Gesamtschau sind keine erheblichen Belästigungen durch die o. g. Wirkfaktoren auf angrenzende bewohnte Gebiete bzw. die im Umfeld lebende Tierwelt zu erwarten. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch- stabe e BauGB und Nr. 2b Buchstabe dd Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): - Als wesentliche Abfälle sind insbesondere recyclingfähige Verpackungen, organische Ab- fälle (Biomüll) sowie in Bezug auf Schadstoffe in der Regel unbedenklicher Haus- bzw. Restmüll zu erwarten. Anfallende Abfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig wiederzuverwerten (Recycling, energetische Verwertung, Verfüllung); falls dies nicht mög- lich ist, sind sie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt über den Landkreis Ravensburg. In Bezug auf Biomüll wird die Anlage eines Komposts emp- fohlen. - Zur Entsorgung der Abwässer siehe den Punkt "Wasserwirtschaft". Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 83 Auswirkungen der eingesetzten Techniken und Stoffe (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): - Ein erheblicher Schadstoffeintrag durch den Baustellenbetrieb ist im Falle einer Bebauung der derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten. Sofern die optimale Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe gewährleistet ist, mit Öl und Treibstoffen sachge- recht umgegangen wird und eine regelmäßige Wartung der Baufahrzeuge sowie ord- nungsgemäße Lagerung gewässergefährdender Stoffe erfolgt, können die baubedingten Auswirkungen als unerheblich eingestuft werden. - Für den Betrieb der geplanten Gebäude bzw. Anlagen regelt der Bebauungsplan keine bestimmten Techniken und Stoffe, so dass zu deren Auswirkungen keine genauen Angaben möglich sind. Aufgrund der Erfahrungen aus der Entwicklung der umliegenden Gewerbe- gebiete ist jedoch davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Plangebiet nur allgemein gebräuchliche Techniken und Stoffe eingesetzt werden, die den aktuellen einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik entsprechen. Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen) (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Die Planung begründet kein konkretes Vorhaben, das in der Bau- oder Betriebsphase mit beson- deren Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt verbunden ist. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): - Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils erneuer- barer Energien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energie- quellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energiever- sorgung leisten. Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie kann bei Gebäuden insbesondere durch eine kompakte Bauweise (wenig Außenfläche im Vergleich zum be- heizten Innenvolumen, flache Dachformen) sowie durch optimale Ausrichtung zur Sonne und eine gute Gebäudedämmung erzielt werden. - Wie unter Ziffer 9.2.1.9 dargelegt, sind die Voraussetzungen im Plangebiet für die Errich- tung von Sonnenkollektoren zur Gewinnung von regenerierbarer Energie sehr gut. Kumulierungen mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichti- gung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Eine Kumulierung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben bzw. Planungen ist nach derzei- tigem Kenntnisstand nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind keine kumulierenden Wirkungen in Bezug auf andere Schutzgüter zu erwarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 84 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte aufgrund von Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. 9.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünord- nung (Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB): Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht erfolgt gemäß dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Die Vorgehensweise erfolgt in folgenden Arbeits-Schritten: Er- arbeitung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen; Ermittlung des verbleibenden Aus- maßes der Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter; Ausgleich der verbleibenden Beeinträch- tigungen; Ergebnis. Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): - Festsetzung öffentlicher Grünflächen. - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen mit Gehölzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. - Festsetzung von Pflanzlisten zur Nutzung von standortheimischen Gehölzen. - Die öffentlichen Grünflächen sind als extensive Fettwiese zu entwickeln. - Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum und 2 Sträu- cher aus den festgesetzten Pflanzlisten zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu pflanzen. - Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zulässig. - Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete, vollständig in- sektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar in- sektenschonende Lampentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht und einer Farbtemperatur kleiner gleich 2.700 Kelvin zulässig. Die Außengehäuse von Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 85 Leuchten dürfen maximal eine Betriebstemperatur von 40°C erreichen. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 4,50 m über der Oberkante des endgültigen Geländes. - Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die einen Brechungsindex von ≤ 1,26 aufwei- sen. - Für Stellplätze und untergeordnete Wege sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z. B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. - Begrünung von Falch- und Pultdächern. - Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benö- tigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Verwendung" (d. h. Schottergärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. - Einhaltung des Gewässerrandstreifens gem. § 29 WG entlang des Grabens. - Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen (z. B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Ober- flächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z. B. pulverbeschichtete und bleifreie Flaschnerpro- dukte) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. - Niederschlagswasser von versiegelten Flächen (Dach- und Hofflächen) ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem außerhalb des Geltungs- bereiches liegenden Retentionsbereich zuzuführen. Hier ist es zu speichern, vorzureinigen und gedrosselt dem Vorfluter zuzuleiten. Der Retentionsbereich befindet sind westlich der Sulpacher Straße auf dem gemeindeeigenen Flurstück. Die gedrosselte Ableitung aus dem Retentionsbereich erfolgt über das bestehende bzw. im Zuge der geplanten Gewässerbau- maßnahme herzustellende Fließgewässer Richtung "Oberer Bampfen". Auch bei Einbau einer Zisterne oder anderer Wasserhaltung ist der Überlauf an den öffentlichen Regenwas- serkanal zu gewährleisten. Sickerschächte sowie schädliche Verunreinigungen des abzu- leitenden Niederschlagswasser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung: Schutzgut Arten und Lebensräume Zur Ermittlung der Eingriffsstärke bzw. des Ausgleichsbedarfs wird die schutzgutspezifische Wertig- keit des Gebietes (als Bilanzwert) im Bestand der Planung gegenübergestellt. Die im Rahmen der Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 86 Biotoptypenkartierung ermittelten Nutzungen/Lebensräume werden entsprechend der im o. g. Be- wertungsmodell verankerten Biotopwertliste eingestuft und in ihrer Flächengröße mit dem zuge- wiesenen Biotopwert verrechnet. Gleiches gilt für die Planung, die auf Grundlage des Festsetzungs- konzeptes (z. B. Bau- und Grünflächen, Pflanzgebote) bilanziert wird. Zu pflanzende Einzelbäume fließen bei der Flächenbilanzierung nicht mit ein, sondern nur mit ihrem Bilanzwert (kursiv ge- druckt). Bestandsplan der Biotop- und Nutzungstypen: Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte 19.013 8 152.104 35.11 Nitrophytische Saumvegetation 440 12 5.280 35.42 Gewässerbegleitende Hochstaudenflur 213 19 4.047 37.11 Acker mit fragm. Unkrautvegetation 24.177 4 96.708 60.25 Grasweg 491 6 2.946 Summe Bestand 44.334 261.085 * Die Abstufung von 13 auf 8 Ökopunkte / m² erfolgt aufgrund der ausgesprochen struktur- und artenarmen Zusammensetzung. Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 33.41 Extensiv genutzte Fettwiese 11.654 13 151.502 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 87 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 1, GRZ 0,30)* 4.517 1 4.517 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 2, GRZ 0,30)* 1.808 1 1.808 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 3, GRZ 0,40)* 1.156 1 1.156 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 4, GRZ 0,40)* 11.122 1 11.122 60.21 Völlig versiegelte Straße 5.700 1 5.700 60.50 Kleine Grünfläche (Verkehrsbegleitgrün) 1.090 4 4.360 60.60 nicht überbaubare Fläche (restlicher Anteil der Bauflächen, unversiegelte Außenanlagen) 7.287 6 43.722 45.30a Bäume auf privaten Grundstücken (siehe Ziffer 2.36 dritter Absatz), auf geringwertigem Biotoptyp, Neupflanzung, 56 Stück, prognostizierter Stamm-Umfang nach 25 Jahren 45 cm 2.520 8 20.160 45.30b Bäume auf öffentlichen Grünflächen (siehe Planzeichnung und Ziffern 2.32 und 2.33), auf mittelwertigem Biotoptyp, Neupflanzung, 52 Stück, prognostizierter Stamm-Umfang nach 25 Jahren 70 cm 3.640 6 21.840 Summe Planung 44.334 265.887 * inklusive zulässiger Überschreitung (siehe Ziffer 2.3) Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 265.887 Summe Bestand 261.085 Differenz Bestand / Planung (=Ausgleichsbedarf) 4.802 Für die Eingriffe in das Schutzgut Arten und Lebensräume entsteht ein Überschuss von 4.802 Öko- punkten. Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat Auswirkungen durch die Neuversiegelung bislang unversiegelter Böden. Zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut werden die Böden anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 - "Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewertet: − natürliche Bodenfruchtbarkeit − Ausgleichskörper im Wasserkreislauf − Filter und Puffer für Schadstoffe − Standort für die natürliche Vegetation Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Für die Funktion "Standort für die na- türliche Vegetation" ist die Arbeitshilfe nicht anzuwenden. Die Funktion findet lediglich Anwendung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 88 bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) einge- stuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde). Die Wirkung des Eingriffs, d. h. der Kompensationsbedarf, wird in Bodenwertstufen (Gesamtbewer- tung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Bodenwertstufen (Gesamtbewertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den ande- ren Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffe- nen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Bodenfunktionen dar. Aufgrund des Vorkommens von zwei unterschiedlichen geologischen Untergründen und der darauf basierenden unterschiedlichen Bewertung der jeweiligen Bodenfunktionen (siehe Zif- fer 9.2.1.2), wird im vorliegenden Fall jeweils die Hälfte der Fläche des Geltungsbereiches einer dieser beiden Untergründen und damit auch deren Bewertung zugeschlagen. Dies wird als gang- barer Weg gesehen, da keine genaue digitale Abgrenzung der Bodenbewertungen vorliegt und die Größe der Flächen nur schwer geschätzt werden kann. Diese Wertstufe vor dem Eingriff liegt im Bereich der pseudovergleyten Parabraunerden aus Geschiebemergel bei 3,0 und im Bereich des Gley-Kolluvium aus holozänen Abschwemmmassen 3,17, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z. B. Stellplätze) werden dabei genauso behandelt wie voll- versiegelte Flächen, sind also bei den u. g. Flächen miteingeschlossen. Die versiegelte Fläche berechnet sich wie folgt: − Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 1): 4.517 m² − Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 2): 1.808 m² − Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 3): 1.156 m² − Von Bauwerken bestandene Fläche (Typ 4): 11.122 m² − Völlig versiegelte Straße: 5.700 m² Es ergibt sich folglich eine max. Neuversiegelung von 24.303 m². Bestand (Boden) Fläche in m² Wertstufen (in Klammern Gesamt- bewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte bezogen auf die Fläche Fettwiese mittl. Standorte 9.506,50 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 114.078 Fettwiese mittl. Standorte 9.506,50 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 120.542 Nitrophytische Saumveg. 220,00 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 2.640 Nitrophytische Saumveg. 220,00 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 2.790 Gew. Hochstaudenflur 106,50 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 1.278 Gew. Hochstaudenflur 106,50 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 1.350 Acker 12.088,50 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 145.062 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 89 Acker 12.088,50 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 153.282 Grasweg 245,50 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 2.946 Grasweg 245,50 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 3.113 Summe 44.334 547.081 Planung (Boden) Fläche in m² Wertstufen (in Klammern Gesamt- bewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte bezogen auf die Fläche Extensive Fettwiese 5.827,00 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 69.924 Extensive Fettwiese 5.827,00 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 73.886 Von Bauwerken bestan- dene Fläche (Typ 1) 4.517,00 0 – 0 – 0 (0) 0 0 Von Bauwerken bestan- dene Fläche (Typ 2) 1.808,00 0 – 0 – 0 (0) 0 0 Von Bauwerken bestan- dene Fläche (Typ 3) 1.156,00 0 – 0 – 0 (0) 0 0 Von Bauwerken bestan- dene Fläche (Typ 4) 11.122,00 0 – 0 – 0 (0) 0 0 Völlig versiegelte Straße 5.700,00 0 – 0 – 0 (0) 0 0 Kleine Grünfläche (Ver- kehrsbegleitgrün) 545,00 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 6.540 Kleine Grünfläche (Ver- kehrsbegleitgrün) 545,00 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 6.911 nicht überbaubare Fläche 3.643,50 3 – 2 – 4 (3,00) 12,00 43.722 nicht überbaubare Fläche 3.643,50 3,5 – 3 – 3 (3,17) 12,68 46.200 Summe 44.334 247.183 Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 247.183 Summe Bestand 547.081 Differenz Bestand / Planung (=Ausgleichsbedarf) – 299.898 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von 299.898 Ökopunkten. Schutzgut Landschaftsbild: Die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild erfolgt verbal-argumentativ. Gemäß dem Be- wertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013) ist das Plangebiet eigentlich dem Eingriffstyp 3 zuzuordnen ("Sonstige Baugebiete und Vorhaben im Außenbereich ab einer (teil- )versiegelten Fläche von 1.000 m², Bagatellschwelle abhängig von der Sensibilität der Landschaft Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 90 gegenüber dem Bauvorhaben (in begründeten Einzelfällen kann in Abstimmung mit der UNB davon abgewichen werden)"). Im vorliegenden Fall wird aus nachfolgenden Gründen davon abgewichen: - Das Vorhaben liegt am nördlichen Ortsrand von Baindt. Das Gelände fällt nach Westen ab. Die Blickbeziehungen in westliche und südliche Richtung sind durch die Bestandsbebau- ung und den vorkommenden Waldbestand im Westen stark eingeschränkt. Die Einsehbar- keiten aus nördlicher und nordöstlicher Richtung sind aufgrund der hier liegenden unbe- bauten Landschaft jedoch gut. - Um die Auswirkungen in diese Himmelsrichtungen zu reduzieren, wurden große Flächen des Geltungsbereiches als öffentliche Grünflächen festgesetzt, welche zudem mit standort- heimischen Gehölzen zu bepflanzen sind. Durch diese und weitere geeignete grünordneri- sche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung kann das Ausmaß der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild deutlich reduziert werden. Hierzu sind festgesetzt: - Festsetzung öffentlicher Grünflächen. - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen mit Gehölzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. - Festsetzung von Pflanzlisten zur Nutzung von standortheimischen Gehölzen. - Die öffentlichen Grünflächen sind als extensive Fettwiese zu entwickeln. - Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum und 2 Sträucher aus den festgesetzten Pflanzlisten zu "Pflanzungen in den öffentli- chen Flächen" zu pflanzen. - Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zulässig. - Begrünung von Falch- und Pultdächern. - Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zuläs- sige Verwendung benötigt werden. Gem. § 21a NatSchG BW sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine "andere zulässige Ver- wendung" (d. h. Schottergärten sind nicht erlaubt). Ist eine Begrünung oder Be- pflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein unerheblicher Eingriff in das Schutzgut. Auf einen rechnerischen Ausgleich kann verzichtet werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 91 Insgesamt ergibt sich folgender Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Arten/Lebensräume, Boden und Landschaftsbild: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Überschuss Schutzgut Arten und Lebensräume + 4.802 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 299.898 Ausgleichsbedarf Schutzgut Landschaftsbild – Differenz Ausgleichsbedarf – 295.096 Für die Eingriffe in das Schutzgut Arten und Lebensräume sowie das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von insgesamt 295.096 Ökopunkten. Der erforderliche baurechtliche Ausgleich wird durch den Kauf von Ökopunkten aus bestehenden Ökokontomaßnahmen sowie durch Maßnahmen auf einer externen Fläche wie folgt ausgeglichen: 1.) Kauf von 250.000 Ökopunkten aus nachfolgender Ökokontomaßnahme des Regionalen Kom- pensationspools (Bodensee-Oberschwaben GmbH): - Bezeichnung: "Grünlandextensivierung in den Eisenbergwiesen zwischen Eichen und Ölk- ofen" - Aktenzeichen gemäß Genehmigungsbescheid des LRA Sigmaringen: 437.02.001 - Genehmigung der Ökokontomaßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde des Land- kreises Sigmaringen am 10.09.2015 - Lage im Naturraum "Donau-Iller-Lech-Platte" auf den Fl.-Nrn. 280/1, 281 (Gemarkung Eichen) und 219 (Gemarkung Ölkofen) - Maßnahmenträger: Hr. Lauber - Genehmigte Anzahl Ökopunkte gesamt: 332.124 - Hiervon gekaufte Ökopunkte: 250.000 Maßnahmenkonzept: Ausgangszustand: - Intensivgrünland bzw. intensiv genutzte Nasswiese Zielzustand: - Nasswiese basenarmer Standorte Herstellungs- und Pflegemaßnahmen: - Wiedervernässung - Mehrjährige Aushagerung - Extensivierung durch ein- bis zweischürige Mahd mit Abfuhr des Mähguts Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 92 2.) Kauf von 30.002 Ökopunkten aus nachfolgender Ökokontomaßnahme des Regionalen Kom- pensationspools (Bodensee-Oberschwaben GmbH): - Bezeichnung: "Biberwald" - Aktenzeichen gemäß Genehmigungsbescheid des LRA Sigmaringen: 426.02.003 - Genehmigung der Ökokontomaßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde des Land- kreises Biberach am 09.06.2016 - Lage im Naturraum "Donau-Iller-Lech-Platte" auf der Fl.-Nr. 542 (Gemarkung Ochsen- hausen) - Maßnahmenträger: Hr. Holland - Genehmigte Anzahl Ökopunkte gesamt: 2.339.323 - Hiervon gekaufte Ökopunkte: 425.000 Maßnahmenkonzept: Ausgangszustand: - Standortfremder Fichtenwald Zielzustand: - Erlenbruchwald aus Mischwald Herstellungs- und Pflegemaßnahmen: - Sukzessive Entfernung der Fichten - Pflanzung von standortgerechten Laubbäumen (Eichen, Erlen, Weiden) - Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß - Nutzungsaufgabe - Zulassen eines natürlichen Gewässerverlaufs - Zulassen von Bibertätigkeit 3.) Die verbleibenden 15.094 Ökopunkte werden aus dem Ausgleichskonzept des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes Reithalle (Fassung vom 26.10.2022, Rechtskraft seit 01/2023) heran- gezogen. Bei der durchgeführten Maßnahme auf Fl.-Nr. 376 (Gemarkung Baindt) konnten insge- samt 189.974 Ökopunkte generiert werden, von denen 53.554 Ökopunkte für den Eingriff des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes Reithalle verwendet wurden. Der verbleibende Rest an noch nicht zugeordneten Ökopunkten beläuft sich folglich auf 136.420 Ökopunkte. Hiervon werden dem gegenständlichen Eingriff 15.094 Ökopunkte zugeordnet. Es verbleiben folglich noch 121.326 Ökopunkte, die für künftige Eingriff zur Verfügung stehen. Maßnahmenkonzept: Ausgangszustand: - Acker Zielzustand: - Artenreiches Intensivgrünland Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 93 - Entwicklung einer Hochstaudenflur - Pflanzung einer naturnahen Feldhecke Herstellung: Umwandlung Acker in Grünland - Zur Etablierung von Grünland ist bevorzugt die Methode der Mahdgutübertragung von lo- kalen Spenderflächen anzuwenden. Hierbei ist eine der beiden nachfolgenden Varianten anzuwenden: - Sofern im gleichen Naturraum der Ausgleichsflächen geeignete Spenderflächen vorhanden sind, kann eine Mahdgutübertragung durchgeführt werden. Die Ab- stimmung geeigneter Spenderflächen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg durchzuführen. Sofern geeignete Spenderflächen klei- ner als die Ausgleichsflächen ausfallen, ist die Mahdgutübertragung so oft durch- zuführen, bis die gesamten Ausgleichsflächen mit dem zu übertragenden Mahd- gut abgedeckt wurden. - Sollte keine Mahdgutübertragung möglich sein, ist in begründeten Fällen das Verwenden von autochthonen Saatgutmischungen mit mindestens 20 verschie- denen krautigen Pflanzenarten (Einjährige, Zweijährige, Gräser) zulässig. Voraus- setzung für die Verwendung von autochthonem Saatgut ist der Abgleich mit der Positivliste für das Ursprungsgebiet. Die Saatgutmischung ist vorab zwingend mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg abzustimmen. Entwicklung Hochstaudenflur - Einsaat von autochthonen Saatgutmischungen mit mindestens 15 verschiedenen krauti- gen Pflanzenarten. Voraussetzung für die Verwendung von autochthonem Saatgut ist der Abgleich mit der Positivliste für das Ursprungsgebiet. Die Saatgutmischung ist vorab zwin- gend mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg abzustimmen. Pflanzung Feldhecke - Pflanzung standortheimischer Sträucher (dreireihig) in einer angemessenen Durchmi- schung. - Zwischen den Reihen und den zu pflanzenden Sträuchern innerhalb einer Reihe ist ein Pflanzabstand von 1 m einzuhalten. Die Anordnung der zu pflanzenden Sträucher kann dabei zur Erreichung eines naturnahen Erscheinungsbildes von einer strikt linearen Struk- tur abweichen. Aus Gründen der Artenvielfalt sind mindestens acht verschiedene Strauch- arten in einem angemessenen Mischungsverhältnis zu verwenden. Die Gehölze müssen gemäß Herkunftsnachweis gebietsheimisch sein. Entwicklung/Pflege: Umwandlung Acker in Grünland - Das Grünland ist durch zweimalige Mahd pro Jahr zu pflegen. Der Mahd-Zeitpunkt kann witterungsbedingt variieren, wobei die 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni durchzuführen ist. Das Mahdgut ist abzutransportieren. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzich- ten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 94 Entwicklung Hochstaudenflur - Die Hochstaudenflur ist durch einmalige Mahd pro Jahr zu pflegen. Der Mahd-Zeitpunkt ist im Herbst durchzuführen (frühestens Mitte Oktober). Das Mahdgut ist abzutransportie- ren. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten. Pflanzung Feldhecke - Die zu bepflanzende Fläche der Feldhecke ist in fünf etwa gleichgroße Abschnitte einzu- teilen. Erstmalig nach 10 Jahren sind diese Abschnitte jährlich abwechselnd durch Auf- den-Stock-setzen zu pflegen. - Einzelne Gehölze können als Überhälter von der Pflege ausgenommen werden. - Totholz ist wo immer möglich in der Fläche zu belassen. Mögliche Anpassungen - Änderungen und Anpassungen der Entwicklung/Pflege sind ausschließlich nach Rückspra- che mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg möglich. Die Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr. 376 (Gemarkung Baindt); hiervon sind ~3.049 m² dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Reitstall zugeordnet (rosa umrandet und gestrichelt), ~1.678 m² werden dem gegenständlichen Bebauungsplan zugeordnet (dunkelblau umrandet und gestrichelt). Es verbleiben ~13.481 m² (grün umrandet und gestrichelt, entspricht 121.326 Öko- punkten), welche künftigen Eingriffen zugeordnet werden können. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 95 Die Teilfläche der externe Ausgleichsmaßnahme auf Fl.-Nr. 376 ist wie folgt zu bewerten: Bestand auf Fl.-Nr. 376 Acker mit frag. Unkrautvegetation (37.11) 1.678 4 6.712 Summe Bestand 1.678 6.712 Planung auf Fl.-Nr. 376 Fettwiese mittlerer Standorte (33.41) 1.678 13 21.814 Summe Bestand 1.678 21.814 Die Gesamtbilanzierung zum Ausgleichsbedarf sowie zu den erzielten Aufwertungen durch die ge- kauften Ökopunkte bzw. die externe Ausgleichsmaßnahme zeigt, dass der Ausgleichsbedarf für die genannten Schutzgüter vollständig abgedeckt wird: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Überschuss Schutzgut Arten und Lebensräume + 4.802 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 299.898 Ausgleichsbedarf Schutzgut Landschaftsbild – Ausgleichsbedarf gesamt – 295.096 Kauf von 250.000 Ökopunkten aus einer Ökokontomaßnahme (Aktenzeichen 437.02.001) auf den Fl.-Nrn. 280/1, 281 (Gemarkung Eichen) und 219 (Gemarkung Ölkofen) + 250.000 Kauf von 30.002 Ökopunkten aus einer Ökokontomaßnahme (Aktenzeichen 426.02.003) auf der Fl.-Nr. 542 (Gemarkung Ochsenhausen) + 30.002 Aufwertung durch die externe Ausgleichsmaßnahme auf der zugeordneten Teilfläche der Fl.-Nr. 376 (Gemarkung Baindt) + 15.094 Verbleibender Ausgleichsbedarf + 0 Ergebnis: Der Ausgleichsbedarf wird vollständig ausgeglichen. Zur Sicherung der o. g. angestrebten Maßnahmen oder Nutzungen sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, de- ren Einhaltung und Umsetzung zwingend sind. 9.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung. Für die in letzter Zeit entwickelten Baugebiete gibt Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 96 es weit mehr Bewerbungen als Grundstücke zur Verfügung stehen. Ohne die Aufstellung eines Be- bauungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich, dieser Nachfrage gerecht zu werden. Dass die Fläche im Flächennutzungsplan bereits teilweise als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen ist, zeigt das Entwicklungspotenzial an dieser Stelle und spiegelt den Entwicklungsgedanken der Gemeinde Baindt für den Hauptort wider. In der Gemeinde gibt es darüber hinaus nicht ausreichend Baulü- cken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdichtungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrundstücken decken könnten. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden unterschiedliche Alternativ-Stand- orte für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets innerhalb des Gemeindegebietes diskutiert und abgewogen. Ziel der Planung ist es, den Hauptort Baindt bewusst zu stärken und damit auch eine Zersiedelung der Landschaft in den Randbereichen der umliegenden Ortsteile zu vermeiden. Als Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich aufgrund seiner Nähe zum Ortskern, seiner bereits vorgegebenen Siedlungsstruktur und der problemlosen Anbindung an die vorhandenen Er- schließungsanlagen sehr gut geeignet. Die problemlose Erschließung des Plangebietes ist über die "Zeppelinstraße" und "Boschstraße" im Süden, die "Benzstraße" im Westen sowie über die Einmün- dung in die "Hirschstraße" im Nordwesten möglich. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Nutzungskonflikte sind nicht gegeben oder lassen sich vollständig ausräumen. Ein Anschluss an die gemeindliche Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist gegeben, wes- halb der Erschließungsaufwand als insgesamt moderat zu bewerten ist. Zudem befindet sich der Bereich in unmittelbarem Anschluss an freie Flächen im Nordosten des Hauptortes Baindt und weist dementsprechend eine hohe attraktive landschaftliche Lage auf. Die Flächen wurden darüber hinaus bereits vor der Berichtigung des Flächennutzungsplanes teilweise im rechtsverbindlichen Flächen- nutzungsplan als "Wohnbaufläche in Planung" (W) dargestellt und spiegeln das Entwicklungspo- tenzial der Gemeinde Baindt in diesem Bereich wider. 9.2.6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastro- phen zu erwarten sind (Nr. 2e Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Ka- tastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Natura 2000-Gebiete, Biolo- gische Vielfalt, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind daher nicht zu erwarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 97 9.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Verwendete Leitfäden und Regelwerke: − Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewer- tung und Ökokonten – Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigma- ringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013) − Arten, Biotope, Landschaft – Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Stand November 2018, 5. Auf- lage) − Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestattungs- verfahren des Umweltministeriums Baden-Württemberg (Stand 2010, 2. Neuauflage) Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An- gaben vor. 9.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c BauGB): Um bei der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- zeitig zu ermitteln, sieht der Markt Buchenberg als Überwa-chungsmaßnahmen vor, die Herstellung und ordnungsgemäße Entwicklung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen und Aus- gleichsmaßnahmen ein Jahr nach Erlangen der Rechtskraft zu überprüfen und diese Überprüfung im Anschluss alle fünf Jahre zu wiederholen. Da der Markt darüber hinaus kein ei-genständiges Umweltüberwachungssystem betreibt, ist sie ggf. auf entspre-chende Informationen der zuständi- gen Umweltbehörden angewiesen. 9.3.3 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Durch den Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Baindt ausgewiesen. Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Baindt im Bereich östlich der "Hirschstraße" und nördlich der "Benzstraße". Es grenzt im Süden, im Westen und im Nordwesten an bestehende Wohnbebauung an. Im Norden wird das Gebiet durch einen Bach begrenzt. Nördlich des Baches sowie östlich des Plangebietes schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Die Planfläche selbst wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt (Grünland/Acker). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 98 Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Festsetzung eines allgemeinen Wohnge- bietes mit Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 (Typ 1 und Typ 2) bzw. von 0,4 (Typ 3 und Typ 4), maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhen und Wandhöhen über NHN, öffentliche Grünflächen, Pflanzungen von Gehölzen innerhalb dieser und Pflanzgebote für die privaten Baugrundstücke. Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen aus- zuführen. Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt rund 44.334 m². Davon sind 25.890 m² allgemeines Wohngebiet, 5.700 m2 Verkehrsfläche, 11.654 m² öffentliche Grünfläche und 1.090 m² Verkehrsflächen als Begleitfläche. Das nächstgelegene FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311) liegt etwa 600 m südwestlich sowie 660 m westlich des Geltungsbereiches. Im Zuge des bereits durchgeführten Verfahrens nach § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde eine FFH-Vorprüfung durchgeführt (siehe FFH-Vorprüfung der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 26.05.2021). Demnach können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungs- ziele des oben genannten FFH-Gebietes ausgeschlossen werden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine geschützten Bestandteile von Natur und Land- schaft. Das nächste gem. § 30 BNatSchG kartierte Biotop "Tobel bei Bühl, nördlich Baindt" (Biotop- Nr. 1-8123-436-7010) liegt etwa 290 m nördlich des Plangebietes. Weitere Schutzgebiete oder Biotope liegen nicht in räumlicher Nähe. Die im Abstand von mehreren hundert Metern zum Plan- gebiet liegenden Biotope sind von der Planung nicht betroffen. Nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung verbleibt ein baurecht- licher Ausgleichsbedarf von 295.096 Ökopunkten. Dieser wird durch den Kauf von Ökopunkten aus bestehenden Ökokontomaßnahmen sowie durch Maßnahmen auf einer externen Fläche aus- geglichen. Gekauft werden 250.000 Ökopunkte von einer Ökokontomaßnahme (Aktenzeichen: 437.02.001; Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Sigmaringen am 10.09.2015) des Regionalen Kompensationspools (Bodensee-Oberschwaben GmbH) bzw. 30.002 Ökopunkte von einer weiteren Ökokontomaßnahme (Aktenzeichen: 426.02.003; Geneh- migung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Biberach am 09.06.2016) des Re- gionalen Kompensationspools (Bodensee-Oberschwaben GmbH). Die verbleibenden 15.094 Öko- punkte werden aus dem Ausgleichskonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Reithalle (Fassung vom 26.10.2022, Rechtskraft seit 01/2023) herangezogen. Der Ausgleichsbedarf wird hierdurch vollständig ausgeglichen. Zur Sicherung der o. g. angestrebten Maßnahmen oder Nut- zungen sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, deren Einhaltung und Um- setzung zwingend sind. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An- gaben vor. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 99 9.3.4 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewer- tungen herangezogen wurden (Nr. 3d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Allgemeine Quellen: - Fachgesetze siehe Abschnitt 1 "Rechtsgrundlagen" - Regionalplan Bodensee-Oberschwaben - Klimadaten von climate-data.org - Umweltdaten und -Karten Online (UDO): Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - Online-Kartendienst zu Fachanwendungen und Fachthemen des Landesamtes für Geolo- gie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg (u. a. zu Bergbau, Geolo- gie, Hydrogeologie und Boden) - Informationssystem Oberflächennahe Geothermie für Baden-Württemberg (ISONG) des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg Verwendete projektspezifische Daten und Information: - Ortseinsicht durch den Verfasser mit Fotodokumentation - Luftbilder (Google, Gemeinde…) - Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt - Bodenschätzungsdaten des Regierungspräsidiums Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - FFH-Vorprüfung der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 26.05.2021 - Artenschutzrechtlicher Kurzbericht der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 02.07.2020, ergänzt am 21.05.2021 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 100 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 10.1 Örtliche Bauvorschriften 10.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Pultda- ches, Flachdaches oder Walmdaches. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Gleichzeitig sind Vor- schriften zur Dachform getroffen, die eine auf den Einzelfall angepasste Bauform ermöglichen. Dies betrifft in erster Linie die untergeordneten Bauteile wie Dachgaupen, Garagen und Nebengebäude. Regelungen für grundstücksübergreifende Gebäude mit einheitlicher Dachform und gleicher First- richtung (z.B. Doppel- oder Reihenhaus) bezüglich einer einheitlichen Dachneigung oder eines pro- filgleichen Anbaus werden nicht getroffen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß Probleme im bauaufsichtlichen Verfahren nach sich ziehen. Die Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt hier- für ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar. Die Regelungen für Dachaufbauten entbinden nicht von der Beachtung anderer bauordnungsrechtlicher Vorschriften, speziell den Vorschriften zu den Abstandsflächen und den Vorschriften zum Brandschutz. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungsverfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dachneigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75% aller Dachebenen des jeweiligen Hauptgebäudes zueinan- der parallel sind. Die Fläche einer Dachebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Gesamt-Gebäudehöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Regelung der Dachneigung bezieht sich auch auf Terrassengeschosse, da diese ebenfalls andere Dachformen, wie z.B. ein Pult- dach haben können. Durch die Vorschriften zur parallelen Montage von Solar- und Photovoltaikanlagen auf geneigten Dächern soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden werden. Die getroffene Regelung schließt eine effiziente Nutzung der Anlagen nicht aus. Der angeführte Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 101 Abstand bis max. 0,40 m ist zwischen Oberkante Dachhaut und Oberkante Solar- bzw. Photovol- taikanlage zu messen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen bei Flachdächern auf den Außenbetrachter vermieden werden. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufständerungswinkels der Solarmodule im äußeren Dachbereich dieser Dachform. Das Regelungskonzept für Gebäudeanbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen und Abständen dieser Bauteile. Eine Koppelung mit der Gebäudelänge wird dabei vermieden, da die Gebäudelänge unter Umständen nicht eindeutig definierbar und da- mit bestimmbar ist. Auf eine Regelung für Dachaufbauten wird verzichtet. Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorgaben zur Wand- und Gesamt-Gebäudehöhe ausreichend. Die Vorschriften über Materialien und Farben orientieren sich einerseits an den umliegenden, land- schaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend ge- stalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. Um dem Gedanken der Nachhaltigkeit und dem Klimaschutz gerecht zu werden, ist außerdem eine vollständige Dachbe- grünung für alle Dächer bis zu einer Dachneigung von 20° (außer für Dachflächen für den Aufent- halt von Personen) zwingend vorgeschrieben. Dies gilt nicht für Nebenanlagen. Diese sind meist untergeordnet und es gilt die Flexibilität der Bauherren in diesem Bereich weiter zu gewährleisten. Auf die Festsetzung eines Längen- und Breitenverhältnisses für die Baukörper wird verzichtet. Aus den o.g. Gründen wäre auch hier der Vollzug auf Grund der u.U. nicht eindeutig bestimmbaren Bezugsgrößen in Frage gestellt. 10.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke) Die Einschränkung von Geländeveränderungen dient dazu, eine homogene und zusammenhängend gestaltete Situation entstehen zu lassen. Der Charakter des ursprünglichen Geländes soll dabei ablesbar bleiben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass geringe Geländeveränderungen erfor- derlich sein werden, um ein Einfügen der Gebäude in die teilweise schwierige Geländesituation und die Lage der Erschließungsflächen vor Ort zu ermöglichen. Zudem wird verhindert, dass durch Ab- trag zu hohe Gebäudeansichten talseitig entstehen. Die Angabe in Meter erfolgt aufgrund dessen, dass Vollgeschosse in ihrer Höhe nicht begrenzt sind. Das Absetzen der Stützkonstruktion um 50 cm dient dazu, ein geordnetes Ortsbild zu sichern, da eine gewisse Entzerrung von Verkehrsflächen und Baugrundstücken erfolgt sowie zur Vermeidung nachbarschaftlicher Konflikte. Der Abstand der Stützkonstruktion wirkt als gestalterische Element auf das Ortsbild ein. Gerade nah zur Straße stehende "tote Stützmauern" können eine erdrücken- de Wirkung haben und dadurch die städtebauliche Entwicklung negativ beeinflussen. Außerdem Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 102 dient der einzuhaltende Abstand zur Verkehrsfläche der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Durchführung des Winterdienstes sowie in gewissem Maße auch der Verkehrssicherheit. Mit Begrünung der Stützkonstruktionen ist entweder eine Bepflanzung der Zwischenräume (z.B. der Trockensteinmauern= Mauerwerk aus Bruch- bzw. Natursteinen, das ohne Zuhilfenahme von Mörtel errichtet wird) bzw. eine Bepflanzung vor oder oberhalb der Stützkonstruktion (z.B. Rank- pflanzen, die das Drahtgeflecht der Gabionen als Rankhilfe nutzen) mit dafür geeigneten Pflanzen gemeint. Diese ist dauerhaft zu erhalten. 10.2 Sonstige Regelungen 10.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirt- schaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Ver- kehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 103 11 Begründung – Sonstiges 11.1 Umsetzung der Planung 11.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstückstausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht ge- plant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 11.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind aufgrund des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung im gemeindlichen Gesamtkontext nicht erkennbar. Die inf- rastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu ver- sorgen. Für die südlich und westlich gelegenen, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflä- chen) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 11.2 Erschließungsrelevante Daten 11.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 4,49 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 2,59 57,7 % Öffentliche Grünflächen 1,16 25,8 % Öffentliche Verkehrsfläche 0,57 12,7 % Sonstige öffentliche Verkehrsflächen 0,17 3,8 % Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 104 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 21 % Voraussichtliche Mindestanzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 109 Voraussichtliche Maximalanzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 189 Voraussichtliche Nettowohnungsdichte pro ha: 57,1 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Wohngebiet (mittlere Haushalts- größe 2,3): 343 11.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Gasversorgung durch Anschluss an das Leitungsnetz der Technischen Werke Schussental, Ravens- burg. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Die Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer) wird nachgereicht. Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 11.3 Zusätzliche Informationen 11.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 20.10.2021 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 20.10.2021) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 105 Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 09.11.2021 enthalten): − Reduzierung des Geltungsbereiches durch teilweise Herausnahme des Baches und des Gewäs- serrandstreifens um 0,23 ha auf 4,49 ha − Rücknahme der Baugrenzen auf den Grundstücken Nr. 1-7 sowie Nr. 26-29 − Anpassung der Festsetzung Nr. 2.4 "Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse" − Anpassung der Festsetzung Nr. 2.9 "Abweichende Bauweise" − Anpassung der Festsetzung Nr. 2.13 "Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen in den privaten Grundstücken" − Ergänzung der Festsetzung Nr. 2.15 " Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizu- halten sind" − Ergänzung der Festsetzung Nr. 2.17 "Flächen für Aufschüttungen" − Ergänzung der Festsetzung Nr. 2.20 "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" − Anpassung der Festsetzung Nr. 2.21 "Installation von Photovoltaikanlagen" − Anpassung der Festsetzung Nr. 2.23 "Ableitung von Niederschlagswasser in den privaten Grundstücken, Materialbeschaffenheit gegenüber Niederschlagswasser" − Anpassung der Festsetzung Nr. 2.28 "Förderung der Biodiversität auf Grünflächen" − Streichung der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als Bach begleitende Zone (Retentions- bereich) − Anpassung der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünflächen zur Durchgrünung mit Begeg- nungs- und Erholungsflächen für die Bevölkerung und zur Durchgrünung mit Begegnungs- und Erholungsflächen für die Bevölkerung und als Spielfläche (Festsetzungen Nr. 2.25 und 2.25) − Ergänzungen bei den Hinweisen − Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Bei der Planänderung vom 26.10.2022 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 08.11.2022 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 26.10.2022) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 106 Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 08.11.2022 enthalten): − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung unter Ziffer 2.25 − Ergänzung der Hinweise − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Bei der Planänderung vom 26.08.2024 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.09.2024 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 26.08.2024) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17.09.2024 enthalten): − Entfernung der Darlegung der Geländeschnitte aus der Planzeichnung − Verschiebung und Ergänzung des Pflegekonzeptes aus dem Hinweis zum Naturschutz in die Festsetzung zur "Förderung der Biodiversität auf Grünflächen" unter Ziffer 2.29 − Zuordnung der Ökokontomaßnahmen, von welcher Ökopunkte gekauft werden, sowie der ex- ternen Ausgleichsfläche unter den Ziffern 4 und 9.2.4.12 − Entsprechende Kürzung des Hinweises zum Naturschutz unter Ziffer 6.16 − Redaktionelle Anpassung und Ergänzung des Hinweises zum Denkmalschutz unter Ziffer 6.34 − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 107 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Landesent- wicklungsplan Baden-Württem- berg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als "Randzone um einen Verdich- tungsraum" Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, Dar- stellung als "Siedlungsbereich" Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstel- lung als "Wohnbaufläche Pla- nung" (W), "Ortsrandeingrünung" sowie landwirtschaftliche Fläche; darüber hinaus befindet sich in- nerhalb des Plangebietes die Darstellung einer "20-KV-Freilei- tung" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 108 13 Begründung – Bilddokumentation Blick von Osten auf den südlich gelegenen Einmündungsbereich des Plangebietes in das örtliche Verkehrsnetz ("Zeppelinstraße") und die Bestandsbebauung am Ortsrand des Hauptortes der Ge- meinde Baindt. Blick von Osten auf das westlich gelegene Plangebiet. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Hintergrund ist die Bestandsbebauung des Ortsrands des Hauptortes der Gemeinde Baindt zu erkennen. Blick von Osten auf die westlich und südlich des Plangebietes an- grenzende Bestandsbebauung des Ortsrands des Hauptortes der Gemeinde Baindt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 109 Blick auf den zukünftigen westli- chen Einmündungsbereich des Plangebietes von der "Zeppelin- straße" in die "Hirschstraße". Blick von Nordwesten auf das südlich gelegene Plangebiet und die derzeit landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche. Blick von Nordwesten auf das südöstlich gelegene Plangebiet und die derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 110 14 Begründung – Städtebauliche Entwurfsalternativen Die städtebauliche Entwurfsalter- native 1, welche nach Abstim- mung mit der Gemeinde umge- setzt werden soll, mit Fassungs- datum vom 22.03.2021 Die städtebauliche Entwurfsalter- native 2 mit Fassungsdatum vom 22.03.2021 Die städtebauliche Entwurfsalter- native 3 mit Fassungsdatum vom 22.03.2021 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 111 15 Verfahrensvermerke 15.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 03.12.2019. Der Beschluss wurde am 06.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht. 15.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB Gelegenheit gege- ben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum 20.12.2019 zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am 06.12.2019). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 12.07.2021 bis 13.08.2021 (Billigungsbeschluss vom 08.06.2021; Entwurfsfassung vom 08.06.2021; Bekanntmachung am 02.07.2021) sowie in der Zeit vom 24.01.2022 bis 25.02.2022 (Billigungsbeschluss vom 09.11.2021; Entwurfs- fassung vom 20.10.2021; Bekanntmachung am 14.01.2022) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). 15.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer schriftlichen frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 07.07.2020 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 06.07.2021 (Entwurfsfassung vom 08.06.2021; Billigungsbeschluss vom 08.06.2021) sowie mit Schreiben vom 10.01.2022 (Ent- wurfsfassung vom 20.10.2021; Billigungsbeschluss vom 09.11.2021) zur Abgabe einer Stel- lungnahme aufgefordert. 15.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 08.11.2022 über die Entwurfs- fassung vom 26.10.2022. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 112 15.5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt wurde gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Bühl" im Wege der Berichtigung angepasst. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde am…………. ortsüblich bekannt ge- macht. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.6 Ergänzendes Verfahren (gem. § 215a Abs. 2 i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB) Der Beschluss zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 23.01.2024. Der Beschluss wurde am 09.02.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 03.06.2024 bis 04.07.2024 (Billigungsbeschluss vom 14.05.2024; Entwurfsfassung vom 04.04.2024; Bekanntmachung am 24.05.2024) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 22.05.2024 (Entwurfsfassung vom 04.04.2024; Billigungsbeschluss vom 14.05.2024) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 17.09.2024 über die Entwurfs- fassung vom 26.08.2024. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.7 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 26.08.2024 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 17.09.2024 zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 113 Seiten, Fassung vom 26.08.2024 Seite 113 15.8 Bekanntmachung und Inkrafttreten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Be- gründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Plan aufgestellt am: 21.05.2021 Plan geändert am: 20.10.2021 Plan geändert am: 26.10.2022 Plan geändert am: 04.04.2024 Plan geändert am: 26.08.2024 Planungsteam Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten: Projektkoordination Rudolf Zahner Stadtplanung und Projektleitung Hannah Igel Landschaftsplanung Martin Werner Artenschutz Franziska Steinhauser Verfasser: …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. Hannah Igel) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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            ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t B e b a u u n g sp la n " W o h n e n F is ch e ra re a l" s o w ie 9 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "I n n e re B re it e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 05.09.2019 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 17 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung 21 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 22 6 Hinweise und Zeichenerklärung 23 7 Satzung 32 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 34 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 50 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 58 11 Begründung – Sonstiges 60 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 64 13 Begründung – Bilddokumentation 65 14 Verfahrensvermerke 66 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 1.7 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) 1.8 Bundes-Immissionsschutz- gesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchli- che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen un- zulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für Ver- waltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestand- teil des Bebauungsplanes. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.3 GFZ ..... Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 2 u. § 20 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.4 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf zusätzlich zu der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versie- gelte − Stellplätze und WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 5 − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen − durch geringfügig aus dem Gelände herausragende Aufbauten von Tiefgaragen um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.5 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.6 WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der Ober- kante der Attika des zweithöchsten Geschoßes; von außen sicht- bare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt ) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) − bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachabschluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (au- ßen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen paral- lel sind. − bei Hauptgebäuden mit Flachdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Oberkante Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 6 der höchsten Attika; von außen sichtbare Mauern als Terrassen- brüstung zählen dabei mit. Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre oder Zwerchgiebel im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut lie- gen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen ent- sprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeb- lich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr als untergeord- net einzustufende Widerkehre oder Zwerchgiebel, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dach- haut (außen) des Widerkehres oder Zwerchgiebels zu messen. Un- tergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich ge- genüberliegenden Hauswände, einnehmen. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH über NN" liegen, ist eine "effektive WH über NN" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Be- reich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.7 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Haupt- gebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der höchs- ten Stelle des Gebäudes mit folgender Maßgabe: der festge- setzte Wert muss um 0,75 m unterschritten werden; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Ter- rassengeschoß handelt) am höchsten Punkt des Firstes Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 7 − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (ein- schließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festge- setzte Wert muss um 1,00 m unterschritten werden; Hauptge- bäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Flachdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) wird die Höhe des Gebäudes ausschließlich durch die festgesetzte Wandhöhe begrenzt, die festgesetzte Firsthöhe ist daher nicht relevant. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über NN" entsprechend den Anteilen der Firste, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.8 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.10 Richtung der Firstseiten von Pultdach-Hauptge- bäuden Hauptgebäude mit Pultdach sind so zu errichten, dass die Senk- rechte auf die Firstseite (d.h. die höhere der waagerechten Dach- kanten) um mindestens 70° von der Nordrichtung abweicht (vgl. hierzu auch Skizze in der Begründung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 8 2.11 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen au- ßerhalb der überbauba- ren Grundstücksfläche In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen, und nicht überdachte Stellplätze und Garagen und/oder Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.12 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als Un- terhaltungs- und Fußweg (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.14 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.15 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.16 Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb des Baugebietes In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, im Trennsystem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öf- fentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Gel- tungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu fil- tern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzulei- ten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffent- liche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Sickerschächte sind unzulässig. 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 9 Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.17 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone des "Sulz- moosbaches"; ohne bauliche Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitun- gen sind zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Wasserfläche des "Sulzmoosbaches" (nach geplanter Bachöff- nung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Flächen für Hochwasserschutzanlagen; entlang des gekenn- zeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. In der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutzwand, Aufschüttung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB; siehe Planzeichnung) 2.20 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Geländeoberkante zulässig. Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 10 Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.21 Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen regelmäßigen Befahren als Zufahrten zu Tief- garagen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.22 Dachbegrünung Die Flachdächer (Dachneigung 0-3°) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 75 % pro Dachfläche mit einer exten- siven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dach- fenster zur Belichtung. Die Dachflächen sind mit einer standortge- rechten Gräser-/Kräutermischung anzusäen oder mit standortge- rechten Stauden und Sedumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtig- keit der Substratschicht beträgt mindestens 10 cm. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.23 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutz-Festsetzung 1 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer) und Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anforderung LS 1 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 11 von Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpegel von 61 dB(A) bis 65 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außen- bauteile von Büroräumen ein erforderliches Gesamtschall- dämm-Maß R'W,res von mindestens 30 dB(A), für die Außenbau- teile von Aufenthalts- und Ruheräumen des Wohnbereiches ein erforderliches Gesamtschalldämm-Maß R'W,res von mindestens 35 dB(A). − Die Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind mit ak- tiven lüftungstechnischen Anlagen zu versehen, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindest- luftwechsel sicherstellen. − Die zur Lüftung von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) be- nötigten Fensteröffnungen sind vollständig auf die der "Mars- weilerstraße" abgewandten Gebäudeseiten (Westen, Süden, Os- ten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutz-Festsetzung 2 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer) und Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpegel von 61 dB(A) bis 65 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außen- bauteile von Büroräumen ein erforderliches Gesamtschall- dämm-Maß R'W,res von mindestens 30 dB(A), für die Außenbau- teile von Aufenthalts- und Ruheräumen des Wohnbereiches ein LS 2 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 12 erforderliches Gesamtschalldämm-Maß R'W,res von mindestens 35 dB(A). − Die zur Lüftung von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) und Ruheräumen (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) benötigten Fensteröffnungen sind vollständig auf die der "Marsweiler- straße" abgewandten Gebäudeseiten (Westen, Süden, Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der entsprechenden Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öffent- lichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der entspre- chenden Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 13 2.28 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone ist mit Ge- hölzen zu bepflanzen und durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Pflanzliste 1 (Straßenraum, Gehwegeingrünung, private Flächen) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Wildbirne Pyrus communis Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 14 Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 2 (bachbegleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Trauben-Kirsche Prunus padus Bruch-Weide Salix fragilis Korb-Weide Salix viminalis Sträucher Grün-Erle Alnus viridis Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Echter Faulbaum Rhamnus frangula Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Silber-Kriech-Weide Salix repens argentea Mandel-Weide Salix triandra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 15 2.29 Pflanzungen in dem Bau- gebiet (private Grundstü- cke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten, ent- sprechenden Pflanzliste 1 zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste 1 festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 400 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum sowie 3 Solitärsträucher aus der o.g. Pflanzliste 1 zu pflanzen. Abgehende Bäume und Sträucher sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Bereits vorhandene Bäume und Sträucher können auf das Pflanzgebot angerechnet werden. − In Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind aus- schließlich Laubgehölze zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.30 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von lockeren Gehölz-Gruppen als lückiger Ufergehölz- Randstreifen welch die als zu erhaltend festgesetzten Bäume ergän- zen. In den Randbereichen sind feuchte bis frische Krautsäume zu entwickeln. Es sind Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" – Pflanzliste 2 (bachbegleitende Grünflä- che) zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.31 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 16 2.32 Bereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite"; die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diesen Bebauungsplan ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 17 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Än- derung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt Die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.19.87, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, vor dieser Änderung werden für diesen Be- reich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebau- ungsplanes "Innere Breite" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt- gebäuden. Für untergeordnete Bauteile (z.B. Zwerchgiebel, Ein- gangsüberdachungen) sind andere Dachformen zulässig. Unterge- ordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegen- überliegenden Hauswände, einnehmen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD Dachform Satteldach mit folgenden Maßgaben: Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (hö- henmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,75 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Ober- kante Teil-First) beschränkt. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.4 WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüp- pelwalmdach zulässig) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 18 3.5 PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % al- ler Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.6 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.7 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes sowie für Terrassengeschoße und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand). Auf- grund der für die entsprechenden Dachformen unterschiedlich fest- gesetzten Dachneigungen gilt folgende Unterscheidung: − Hauptgebäude mit einem Terrassengeschoß sind solche, bei de- nen die Geschoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. − Hauptgebäude mit Pultdach sind solche bei denen mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. − Hauptgebäude mit Flachdach weisen eine maximale Dachnei- gung von 3° auf. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.8 Solar- und Fotovoltaikan- lagen auf Dächern Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind der gewählten Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flachdächer. Die Auf- ständerung thermischer Solar- bzw. Fotovoltaikanlagen auf Flach- dächern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut be- trägt 1,00 m (Aufständerung) und Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 19 − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindes- tens 1,00 m betragen. (Hinweis: Bei der Errichtung von PV-Anlagen ist die Festsetzung "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na- tur und Landschaft" zu beachten) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.9 Widerkehre und Zwerch- giebel Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (ge- genüber der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrich- tung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − max. Breite (Außenkante Außenwand): 6,50 m − Mindestabstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl. Dachaufbauten: 1,50 m − Mindestabstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1. Dach- geschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bau- teile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt) − Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.10 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen und Dacheinschnitte ohne eine voll- ständige Überdachung (so genannte Negativgaupen) sind nicht zu- lässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.11 Materialien Als Dachdeckung für Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sowie − sonstigen Nebengebäuden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 20 sind alle Materialien mit Ausnahme von blanken Metall-Oberflä- chen (Blechdächer ohne Beschichtung) bzw. von glänzenden bzw. spiegelnden Oberflächen (z.B. engobierte Dachpfannen) zulässig. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.12 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.13 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt: Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 45 m2 1,0 ab 45 m2 2,0 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 21 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zei- chenerklärung 4.1 Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind; Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück 55 der im Boden- schutz- und Altlastenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Flächennummer 1346). Die Fläche wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort er- fasst und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingrif- fen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und boden- schutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfas- sungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. Zukünftige Tiefbauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachbauleiters Altlasten durchzuführen. (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB; §§ 4, 9, 10 BBodSchG; siehe Planzeich- nung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 22 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 5.1 Überschwemmungsbereich eines HQExtrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 23 6 Hinweise und Zeichenerklärung 6.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des Be- bauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Plan- zeichnung) 6.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 6.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 6.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 6.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) 6.7 Flächen für Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Geltungs- bereiches; entlang des gekennzeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. In der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutz- wand, Aufschüttung) (siehe Planzeichnung) 466,00 467,00 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 24 6.8 Begrenzungslinie für weiterführende Straße außerhalb des Gel- tungsbereiches; weiterführende Straße im Bebauungsplan "Misch- gebiet Fischerareal" (siehe Planzeichnung) 6.9 Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße außer- halb des Geltungsbereiches; zwischen dem jeweils festgesetzten Hö- hen ist die festgesetzte Oberkante des geplanten Geländes einzuhal- ten. Die Werte der Oberkante dürfen nicht unterschritten werden. Die Bereiche zwischen den festgesetzten Höhenpunkten müssen eine Höhe zwischen den angrenzenden Werten aufweisen. (§ 9 Abs. 9 Nr. 16 c BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB; siehe Planzeich- nung) 6.10 Geplante Böschung bei Öffnung des "Sulzmoosbaches" (siehe Planzeichnung) 6.11 Begrenzungslinie für Unterhaltungs- und Fußweg; äußere Umgrenzung; die genaue Lage- und Ausführungsplanung findet nach Abschluss der Bachöffnung des Sulzmoosbaches statt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 6.12 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 25 sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. 6.13 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Räumung der Baufelder sowie die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vö- geln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume und Gebäude und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrü- tende Vögel und Fledermäuse. Um zu gewährleisten, dass die Le- bensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, sind fol- gende artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen umzusetzen: − Für den Haussperling ist ein Sperlingskoloniehaus (z.B. Schweg- ler 1SP) an Gebäuden in räumlicher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blau- und Weidenmeise sind sechs Meisennistkäs- ten im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schweg- ler Nisthöhle 1B, zwei Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, vier Kästen mit 32 mm Lochdurchmesser). − Die Aufhängung der Nisthilfen hat in zeitlichem Zusammenhang mit der Fällung der Höhlenbäume, bzw. mit dem Abriss der Ge- bäude spätestens bis Anfang März des folgenden Frühjahrs zu erfolgen. − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkäs- ten der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzuhängen, Ausnahme Haussperling). − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind drei Ersatzquartiere im räumlichen Zusammenhang aufzuhängen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaushöhle 2FN). − Die Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/Dezember) fachgerecht gereinigt werden. − Wespen-/Hornissennester sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entfernen. Die Aufhängung der Nisthilfen hat in zeitlichem Zusammenhang mit der Fällung der Höhlen- bäume, spätestens bis Anfang März des folgenden Frühjahrs zu erfolgen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 26 Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fachgut- achten vom 10.02.2016. 6.14 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 6.15 Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 6.16 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen so- wie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres erfolgen. Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festge- setzten vorhandenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnah- men zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vege- tationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnah- men" durchgeführt werden. 6.17 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes "Natura2000"; hier Teilfläche des FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311), außerhalb des Geltungsbe- reiches (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 27 Mischwasserkanal (Bestand) 6.18 "Sulzmoosbach" (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung); ver- dolte Abschnitte sind mit einer gestrichelten, offene mit einer durchgezogenen Linie dargestellt. 6.19 Gewässerrandstreifen Seit Inkrafttreten des Wassergesetzes am 01.01.2014 gelten nach § 29 Wassergesetz (WG) auch für den Innenbereich Gewässerrand- streifen in einer Breite von 5 m. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante, ansonsten bei fehlender Gewässerbö- schungsoberkante ab der Linie des Mittelwasserstandes. Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeiche- rung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen. Folgendes ist im Bereich des Gewässerrandstreifens verboten (gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden- Württemberg): − Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln − Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können − Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu- chern − Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern 6.20 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal (siehe Planzeichnung) 6.21 Retentionsfilterbecken außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) Es ist geplant in dem Retentionsfilterbecken Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zu- rückzuhalten und über die belebte Bodenzone zu behandeln. Der R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 28 Bereich soll als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Bö- schungswinkeln angelegt werden. 6.22 Grundwasserdichte Unter- geschoße Auf Grund der umzusetzenden Versickerungssysteme in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist inner- halb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Untergeschoß ausgeführt werden. 6.23 Hochwasser Das Plangebiet liegt laut bisherigen Hochwasserkarte (HWGK) im Über- schwemmungsbereich eines HQExtrem- sowie eines HQ100-Ereignisses. Diese sind aber nicht aktuell. Im Bereich des Plangebietes selbst ist der "Sulzmoosbach" verdolt. Da das Risiko einer Überflutung für Teilbe- reiche nicht ausgeschlossen werden kann, sollten im Rahmen einer Neubebauung von Grundstücken mögliche Hochwasserschutzmaß- nahmen berücksichtigt bzw. eine hochwassersichere Bebauung vor- genommen werden. Um entstehenden Schäden bei Hochwasser vorzubeugen, sind hochwas- serangepasste Maßnahmen zum Objektschutz der Bebauung erforderlich. Für eine hochwasserangepasste Bauweise wird auf die Arbeitshilfe "Hochwasserschutzfibel", herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, verwiesen. In einem parallelen Verfahren beabsichtigt die Gemeinde Baindt Hoch- wasserschutzmaßnahmen am "Sulzmoosbach" durchzuführen. Der nörd- lich verlaufende, verdolte Abschnitt des "Sulzmoosbaches" soll im Rah- men der Bauausführung aufgedeckt werden, um die Überschwemmungs- fläche HQ100 und HQExtrem mittels Bereitstellung von Retentionsfläche zu reduzieren bzw. zurück zu nehmen. Bei einer positiven wasserrechtlichen Genehmigung und Umsetzung dieser Maßnahmen entfallen die vorge- nannten Ausgleichmaßnahmen und Einschränkungen zur baulichen Nut- zung, da in diesem Fall das Plangebiet dieses Bebauungsplanes keine Überschwemmungsflächen nach § 76 WHG mehr in Anspruch nimmt. Gemäß § 78 c WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ver- boten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 29 6.24 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Hori- zont); Mengenangaben bezgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landrat- samtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 6.25 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh- nungen in den Erdgeschoßen der geplanten Gebäude geprüft und in Betracht gezogen werden. 6.26 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbauord- nung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 30 Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthalts- räumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 6.27 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 31 fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Fernwärmenetz versehen. Im Sinne einer schadstoffarmen Energie-Erzeugung sollte von diesem Anschluss Gebrauch gemacht werden. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flächen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizuhalten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasser- dichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Pa- tentamt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweiler Straße 4, eingesehen werden. 6.28 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 6.29 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 32 7 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2018 (GBl. S. 65, 73), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Wohnen Fi- scherareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebau- ungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 05.09.2019. yyq § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 05.09.2019. Dem Be- bauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 05.09.2019 beige- fügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte voll- ständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu: − Dachformen − Dachneigung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 33 − Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern − Widerkehre und Zwerchgiebel − Dachaufbauten − Materialien − Farben − Anzahl der Stellplätze dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu der Gemeinde Baindt treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jewei- ligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). § 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im Wege der Berichtigung angepasst. Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 34 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 8.1 Allgemeine Angaben 8.1.1 Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wird die Umsetzung neuer Wohnbebauung westlich anschließend an die Ortsmitte ermöglicht. Dadurch erfolgt eine sinnvolle Umnutzung von Brachflächen im Innenbereich und ermöglicht eine städtebauliche Neuordnung der Ortsmitte. Weiterhin werden auf den Grundstücken mit den Fl.- Nrn. 51 und 51/1 die bestehenden Festsetzungen moderat aufgeweitet, um einem zeitgemäßen Neu- bau zu entsprechen. Das Plangebiet befindet sich in der Ortsmitte von Baindt und wird im Osten durch die "Küferstraße", im Süden vom Gelände des Bauhofes und der Feuerwehr an der "Ziegeleistraße" begrenzt, im Westen derzeit durch landwirtschaftliche Fläche sowie etwas weiter westlich von der Kreis-Straße 7951. Im Norden angrenzend verläuft die "Marsweiler Straße". Der Geltungsbereich wird im Osten von Einrich- tungen der Ortsmitte Baindt mit dem Rathaus, einer Veranstaltungshalle, Einzelhandelsnutzungen und einem Parkplatz begrenzt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung dringend benötigter Wohnbauflächen, zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Zuwanderung vorhanden ist. Die Fläche befindet sich innerhalb des förmlich festgeleg- ten Sanierungsgebietes "Ortskern II". Deshalb wird mit dieser Planung der städtebaulichen Neuord- nung des Gemeindezentrums Rechnung getragen. Die überplanten Flächen werden im rechtgültigen Flächennutzungsplan als "Mischbauflächen" (M) dargestellt und sind daher im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berichtigen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltbe- richtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung des Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwick- lung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 35 8.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich westlich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt und wird im Osten durch die "Küferstraße" begrenzt. Im Norden verläuft die "Marsweiler Straße", im Westen bildet der Bereich des ebenfalls im Bauleitverfahren befindlichen Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" und 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" sowie die örtlichen Bauvor- schriften hierzu den Rand des Geltungsbereiches. Im Süden grenzt der Geltungsbereich an das Ge- lände des Bauhofes und der Feuerwehr an. Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". Im südlichen Bereich der Planung grenzt der Geltungsbereich dieser Planung an den Geltungsbe- reich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Innere Breite" und überlagert diesen teil- weise. Darüber hinaus sind für die Bereiche der wasserwirtschaftlichen und landschaftsplanerischen Maßnahmen die erforderlichen Flächen (Öffnung des "Sulzmoosbaches") in den Geltungsbereich aufgenommen. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 51, 51/1, 53 (Teilflächen), 53/1 (Teilflächen), 55 (Teilflächen), 58/4 (Teilflächen) und 87 (Teilflächen). 8.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 8.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden vom Bodenseebecken geprägt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich im nördlichen Bereich Gebäude, die momentan durch die Gemeinde genutzt werden, im Zuge der Neuordnung aber abgerissen werden sollen. Im Süd-Osten besteht weitere Bestandsbebauung, die zu Wohnzwecken genutzt wird, sowie einige Bäume, welche im Zuge der Erschließung teilweise erhalten werden sollen. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 8.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Überlegungen des städtebaulichen Wettbewerbes zur städtebaulichen Neuordnung des Gemeindezentrums aus den Jahren 2014 und 2015 konkretisie- ren und die planerischen Voraussetzungen dazu schaffen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Realisierung von Wohnbebauung durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes ange- dacht. So dient dieser Bebauungsplan der Ausweisung von Flächen für allgemeine Wohngebiete, Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 36 um den Wohnraumbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu decken sowie den Wohnraumbedarf, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich der Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden. In der Gemeinde gibt es nicht ausreichend Baulücken, Gebäude- leerstände oder sonstige Nachverdichtungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrundstücken decken könnten. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleit- planerisch steuernd einzugreifen. Der Bebauungsplan "Innere Breite" kann in seiner verkleinerten Fassung weiter bestehen. Vor- liegend setzt der Bebauungsplan "Innere Breite" Flächen für den Gemeinbedarf fest. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Feuerwehr und Bauhof der Gemeinde Baindt. Durch die 8. Ände- rung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurden die planungsrechtlichen Möglichkeiten für die Herstellung einer Lagerhalle für den Bauhof sowie die Realisierung einer Feuerwehrzufahrt auf die Kreisstraße (K 7951) geschaffen. Das Erfordernis des Bebauungsplanes "Innere Breite" besteht in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gemeinbedarfsflächen der Feuer- wehr und des Bauhofs der Gemeinde Baindt. Dem trägt der Bebauungsplan "Innere Breite" Rech- nung. Dies wird auch nicht durch die Verkleinerung des Geltungsbereiches tangiert. Die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie des Bauhofes werden auch ausreichend in dem verkleinerten Geltungsbereich berücksichtigt. 8.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß); − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 37 den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungs-Erscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. − − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 38 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.2.3 (1) 2.2.3 (2) /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravens- burg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Siedlungsbereichen Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Wein- garten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. Darstellung der Gemeinde Baindt als Teil des Verdichtungsbereiches innerhalb der Region. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Das Planungsgebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch- Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Linden- berg) des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regi- onalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Woh- nungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Der regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit An- schluss an den Altdorfer Wald" ist von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 39 Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungspla- nes nicht übereinstimmen, werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Rahmen einer Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. Als Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine starke Anbindung an die vorhandene Siedlungs-Struktur sowie vorhandene Erschließungsvorgaben aufweist. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 8.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". In den Jahren 2014/15 wurde hierzu ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Überlegungen dieses Wettbewerbes konkretisieren und die planerischen Voraussetzungen dazu schaffen. Deshalb wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonde- ren auf die Erforderlichkeit einer schalltechnischen Untersuchung und einer FFH-Vorprüfung sowie auf die Gültigkeit des artenschutzrechtlichen Fachgutachtens hingewiesen. Des Weiteren wurde der Umgang mit den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten HQ100 sowie HQExtrem und die ge- plante Bachöffnung angesprochen. Dieses Thema wurde zusätzlich in einem Termin im Landrats- amt mit der Gemeinde und dem Erschließungsplaner ausführlich behandelt. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preis- günstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen, sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Für das geplante allgemeine Wohngebiet soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Sied- lungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hin- aus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansäs- sige Bevölkerung zu schaffen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Si- tuation zu beeinträchtigen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Bauformen verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-In- strument geschaffen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 40 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu erfolgt im so genannten beschleu- nigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche liegt 2.720 m² und folglich unter 20.000 m². − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird in bestimmten Teilbereichen verändert und/oder ergänzt. Die Systematik des geänderten Teilbe- reiches entspricht weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungs- plan"). 8.2.5 Städtebauliche Entwurfs-Alternativen Im Rahmen der Entwurfs-Planung gab es intensive Beratungen zur Anpassung der im Wettbewerb gezeigten Planungen als Grundlage zu diesem Bebauungsplan. Final wurden drei unterschiedliche Alternativen erarbeitet. Hierbei wurden die Plangebiete der beiden Bebauungspläne "Wohnen Fi- scherareal" und "Mischgebiet Fischerareal", welches sich ebenfalls in Aufstellung befindet, gemein- sam entwickelt, da sie in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen. Das Konzept der städtebaulichen Entwürfe teilt das Gebiet in vier Bereiche. Ganz im Westen ist die Ansiedlung des gewerblichen Anteils im Mischgebiet geplant. Östlich anschließend sollen die Wohnnutzungen des Mischgebietes und durch die Erschließungsstraße getrennt die neue Wohnbebauung des Wohn- gebietes realisiert werden. Ganz im Osten (im Bereich des Bebauungsplanes "Wohnen Fischer- areal") wurde die Bestandsbebauung westlich der "Küferstraße" aufgenommen, die in den städte- baulichen Entwürfen aber nicht gesondert dargestellt wurde. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 41 Die Alternative 1 ordnet den Lebensmittelmarkt (und damit die gewerbliche Nutzung) im Westen des Plangebietes an, um eine lärmabschirmende Wirkung zur Kreisstraße K 7951 gegenüber der Wohnbebauung im Mischgebiet zu haben und gleichzeitig mit der südlich anschließenden geplan- ten Lagerhalle des Bauhofs den Rand des Gemeindegebietes zur offenen Landschaft zu bilden. Entlang der Kreisstraße ist eine Ortsrandeingrünung vorgesehen. Im östlichen Bereich reihen sich fünf Mehrfamilienhäuser entlang einer imaginären Nord-Süd-Achse im Plangebiet des Mischge- bietes und fünf Stadtvillen im Plangebiet des Wohngebietes. Ganz im Osten (im Bereich des Be- bauungsplanes "Wohnen Fischerareal" wurde die Bestandsbebauung westlich der "Küferstraße" aufgenommen. Die Erschließung erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt für Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung von der "Marsweiler Straße" aus. Die Straße verläuft entlang der geplanten bachbe- gleitenden Grünfläche, die durch die Öffnung der Verdolung des Sulzmoosbaches entstehen soll, gen Osten um dann entlang der gemeinsamen Grenze der Geltungsbereiche der beiden Bebau- ungspläne im Süden in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Die Alternative 2 zeigt eine getrennte Erschließungsvariante für den Lebensmittelmarkt und die Wohnnutzungen. Hierbei gehen beide Erschließungsstraßen von der "Marsweiler Straße" ab, wobei die Erschließungsstraße der Wohnnutzungen den "Sulzmoosbach" über ein Brückenbauwerk quert. Sie verläuft dann nach Süden und mündet in die "Ziegeleistraße". Im mittleren Bereich dieser Erschließungsstraße sind Verkröpfungen dargestellt, die eine Art Quartiersplatz bilden. Zur Ver- kehrsberuhigung soll mittig eine Insel mit einer Bepflanzung entstehen, die damit die Fahrspuren verengt. Die Bebauung der Wohnnutzung unterscheidet sich in der Art, Anzahl und Anordnung der Gebäude. Westlich der Erschließungsstraße sind vier Stadtvillen locker verteilt im nördlichen Be- reich gefolgt von drei Mehrfamilienhäusern im Süden dargestellt. Östlich sind drei Stadtvillen im Norden sowie drei Mehrfamilienhäusern im Süden in Reihe angeordnet. Auch in Alternative 3 gibt es eine getrennte Erschließungsvariante für den Lebensmittelmarkt und die Wohnnutzungen. Die Erschließungsstraße der Wohnnutzungen führt hier aber von der östlich gelegenen "Küferstraße" in das Wohngebiet, verläuft dann entlang der geplanten bachbegleiten- den Grünfläche gen Westen, um dann entlang der gemeinsamen Grenze der Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne im Süden in die "Ziegeleistraße" zu münden. Beidseitig der Erschließungs- straße sind Stadtvillen locker angeordnet. Nur im Nordosten sind zwei Mehrfamilienhäuser geplant. Im weiteren Verlauf der Planungen wurde von Seiten der Gemeinde noch die Realisierung eines Demenzzentrums angeregt. Dieses könnte im südlichen Bereich des Mischgebietes vorgesehen wer- den. Hierfür wurden in Alternative 1 die drei südlichen Mehrfamilienhäuser durch die Planungen zum Demenzzentrum ersetzt. 8.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, die vorhandene Bebauung des Ortskerns nach Westen zu ergänzen und damit die Gemeindegrenze abzurunden. Der Bereich schließt im Osten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 42 und Süden an die bestehende Bebauung an. Die geplante Bebauung orientiert sich an deren Aus- richtung. Das geplante allgemeine Wohngebiet wird durch eine Sammelstraße erschlossen, die im Nord- Westen in die "Marsweiler Straße" und im Süd-Westen in die "Ziegeleistraße" einmündet. Zur Erläuterung des räumlich-strukturellen Konzeptes wurde eine 3D-Visualisierung erarbeitet. Die- ses diente als Anschauungs-Hilfe im Rahmen der Beratungen des Gemeinderates zu dem Festset- zungskonzeptes und kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung wird ein besonderer Stel- lenwert gelegt. Speziell im Bereich der kompakteren Bauformen (Geschoßwohnungsbau, Reihen- oder Kettenhäuser) ist eine Ausrichtung der Gebäude in Ost-West-Richtung bei der überwiegenden Zahl der Grundstücke möglich. Eine exakte bzw. verbindliche Ausrichtung aller Gebäude in Ost- West-Richtung ist jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. Des Weiteren ist ein Anschluss aller Gebäude an die gemeindliche Fernwärmeversorgung geplant. 8.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet ist eine ausnahmsweise Zulässigkeit (§1 Abs. 5 BauNVO) von An- lagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vorgesehen. Der Bereich ist auf Grund seiner Erschließungs-Situation und Grund- stücks-Bemessung nur bedingt geeignet, solche Nutzungen umzusetzen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräumigkeit des geplanten Wohngebie- tes teilweise nur schwer lösbar. Die ausnahmsweise Zulässigkeit lässt jedoch eine auf den Ein- zelfall bezogene Prüfung zu. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden im allgemeinen Wohngebiet fernmeldetechnische Haupt- anlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgege- danken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Gebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohl- befinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Be- einträchtigung gegeben wäre. Es soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die gegenständliche Aufstellung des Bebauungsplanes möglichst wenige Änderungen an dem Status quo erfolgen sollen. Bisher sind keine Mobilfunkanlagen im Plangebiet vorhanden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 43 ohne, dass es zu Versorgungsengpässen gekommen wäre. Daraus lässt sich ableiten, dass die flächendeckende Versorgung des Gemeindegebietes nicht gefährdet und ein Standort im Gel- tungsbereich dieses Bebauungsplanes erforderlich wäre. − Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Be- einträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO angeführten Nutzun- gen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzun- gen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlös- bare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebau- liche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,40 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete. − Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zu- fahrten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorliegen- den geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berück- sichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen un- terirdische Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlent- wicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wä- ren. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 44 sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). − Die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl von 1,00 befindet sich im Rahmen der durch § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen. − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen über NN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvoll- ziehbar und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbei- teten Höhenlinien eindeutig bestimmt. Die festgesetzten First- und Wandhöhen orientieren sich an der Höhe der Erschließungsstraße. − Bei den festgesetzten Wand- und Firsthöhen wird unterschieden zwischen Hauptgebäuden mit Terrassengeschoß, Hauptgebäuden mit Sattel- oder Walmdach, Hauptgebäuden mit Pultdach und Hauptgebäuden mit Flachdach. Bei Hauptgebäuden mit Sattel- bzw. Walmdach und Hauptgebäuden mit Flachdach geht die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte eindeutig aus den textlichen Festsetzungen hervor. Bei Hauptgebäuden mit Terrassengeschoß (A) bzw. Hauptgebäuden mit Pultdach (B) ist die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte auf Grund festgesetzter Einschränkungen schwieriger. Für diese beiden Arten ist hier daher ein Schema dargestellt. Die festgesetzte offene Bauweise wird nicht weiter differenziert. Die Festsetzung einer offenen Bau- weise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 50 m. Im Bereich des allgemei- nen Wohngebietes (WA) stellt diese Vorgabe eine sinnvolle Richtschnur zur Erlangung einer in Bezug auf die allgemeine städtebauliche Struktur verträglichen Baukörpergröße dar. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche) hin- ausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 45 der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Durch die überbau- baren Grundstücksflächen wird der Abstand zu den o.g. qualifizierten Straßen verbindlich geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale ausgeschlossen bleiben. Die höhere der waagerechten Dachkanten (Firstseite) von Pultdach-Hauptgebäuden darf nicht nach Norden gerichtet sein, um das nördlich anschließende Grundstück, vor allem in den Winter-Mona- ten, möglichst wenig ungünstig zu verschatten. Außerdem ist der Wärme- und Lichtgewinn für Pultdach-Gebäude umso höher, wenn die höhere der traufseitigen Wände in die südliche Richtung ausgerichtet ist, da dadurch eine größere Fläche bestrahlt wird. Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden Anlagen getroffen. Dies trägt dazu bei, Unklar- heiten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen (Zulässigkeit und Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Die Ausweisung einer speziellen Fläche für Garagen ist nicht in jedem Fall erforderlich, da Garagen ebenso innerhalb und außerhalb der Baugrenzen er- richtet werden können. Grundsätzlich ausgeschlossen werden Mobilfunkanlagen (fernmeldetechnische Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO). Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgege- danken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das all- gemeine Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechni- sche Beeinträchtigung gegeben wäre. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 46 Ferner werden Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Land- schaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärm-Immissionen der "Marsweilerstraße" ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu er- wartenden Straßenverkehrslärm-Immissionen der "Marsweilerstraße" im Plangebiet durch das Büro Sieber durchgeführt (Gutachten vom 20.09.2018). Die Berechnungen der Verkehrslärm-Im- missionen zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im nördlichen Teil des geplanten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Woh- nen Fischerareal" tagsüber und nachts überschritten werden. Im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) wird der Orientierungswert von 55 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 58 m zu Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 8 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert von 45 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 66 m zur Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 9 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Orientierungswerte um bis zu 3 dB(A) tagsüber bzw. 4 dB(A) nachts überschritten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Grenzwerte der 16. BImSchV tagsüber und nachts eingehalten. Um die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 im Plangebiet zu gewähr- leisten, sind Lärmschutz-Maßnahmen erforderlich. Aufgrund der Tatsache, dass im überbaubaren Bereich nur geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte auftreten und die Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, wird eine aktive Lärmschutz-Maßnahme im vor- liegenden Fall als nicht sinnvoll erachtet. Eine solche Maßnahme wäre zudem im Bezug auf das Landschaftsbild als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Der Konflikt soll daher mit der Umsetzung passiver Lärmschutz-Maßnahmen (Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von Aufenthalts- und Ruheräumen, Festsetzung des Schall- dämmmaßes der Außenbauteile, aktive lüftungstechnische Anlagen) gelöst werden. Da sich im nördlichen Bereich des Plangebietes mit Überschreitungen der Orientierungswerte von mehr als 3 dB(A) im Nachtzeitraum eine Orientierung von Ruheräumen in Richtung Süden nicht sinnvoll umsetzen lässt, wird in diesem Bereich die Installation von aktiven lüftungstechnischen Anlagen für Ruheräume festgesetzt. Ansonsten wird der Konflikt mit einer Orientierung der zur Lüftung von Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 47 Aufenthaltsräumen und Ruheräumen benötigten Fensteröffnungen in Richtung Westen, Süden und Osten gelöst. Durch die vorgenannten Maßnahmen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert. Zudem wirken auf das Plangebiet die Gewerbelärm-Immissionen durch die nächtliche Nutzung des östlich gelegenen Parkplatzes im Fall von Veranstaltungen ein. Diese wurden im Rahmen der o.g. schalltechnischen Untersuchung ermittelt und gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bewertet. Die Berechnungen zeigen, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm für seltene Ereignisse von nachts 55 dB(A) im gesamten Plangebiet eingehalten wird. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird im überbaubaren Bereich eingehalten. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie der maximal zulässige Spitzenpegel eingehalten werden, sind keine Lärmschutz-Maßnahmen aufgrund der Gewerbelärm-Immissionen des Park- platzes erforderlich. Auf das Plangebiet wirken zudem die Gewerbelärm-Immissionen des südlich befindlichen Bauhofes bzw. Wertstoffhofes ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan "Innere Breite" wurde ein Lärmschutz-Konzept erarbeitet, welches sicherstellt, das mit keinen Überschrei- tungen der Immissionsrichtwerte im Bereich der geplanten Wohnbebauung zu rechnen ist (Gutach- ten Büro Sieber vom xx.xx.2018). Im Plangebiet sind daher keine Lärmschutz-Maßnahmen auf- grund der Gewerbelärm-Immissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes erforderlich. 8.2.8 Infrastruktur Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Umplanungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Direkt südlich-west- lich anschließend, auf dem Gelände des Bauhofes ist bereits eine Wertstoff-Insel vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Ortes zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten, Rathaus). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 48 Die Notwendigkeit zur Darstellung von zusätzlichen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtun- gen besteht nicht. Die bestehenden Einrichtungen decken den mittelfristigen Bedarf ab. 8.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Marsweiler Straße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle "Kü- ferstraße" am Dorfplatz durch die Linien des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes gegeben. Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Durch den Rad- und Fußweg entlang des geöffneten "Sulzmoosbaches" wird eine Verbindung zum Gemeindezentrum geschaffen Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Zufahrt von der "Marsweiler Straße" aus. Die Erschließungsstraße verläuft entlang der geplanten Grünfläche gen Osten um dann entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereiches im Süden in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Es sind gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Verkehrs-Verlangsamung vorgesehen (siehe Planskizze Abbildung 1). Für die Verkehrsfläche wird auf die Einzeichnung von konkreten Flächen für Begleitgrün zur Verkehrsberuhigung in die Planzeichnung verzichtet. Diese können entweder im Rahmen der Erschließungs-Planung vorgesehen werden oder zu einem späteren Zeitpunkt in Ab- stimmung mit den Grundstückseigentümern festgelegt werden. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Ge- schwindigkeit ausgelegt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 49 Abbildung 1: Planskizze Begleitgrün zur Verkehrsberuhigung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 50 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 9.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 9.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplans "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im beschleunigten Ver- fahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 9.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplans "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Be- bauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. 9.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 9.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt im westlichen Randbereich des bebauten Bereiches von Baindt, westlich des Orts-Zentrums. Im Norden, Osten und Süden des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung, nörd- lich grenzt direkt die "Marsweiler Straße", südlich die "Ziegeleistraße" an. Im Westen wird das Gebiet durch eine Grünfläche begrenzt. Diese grenzt weiter westlich an die Kreisstraße K 7951 an und bildet die Grenze zur weiter westlich gelegenen freien Landschaft. Das Plangebiet selbst ist durch Bestandsbebauung (ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle), Wohnbebauung mit Hausgär- ten sowie Grünflächen mit alten Bestandsbäumen und -sträuchern und einer Teilfläche des offen- fließenden Sulzmoosbaches geprägt. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle verläuft nördlich tangie- rend eine vollversiegelte Zufahrtsstraße. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich derzeit um eine am Ortsrand von Baindt gelegene, teilweise mit Bestandsgebäuden (ehemalige, leerstehende Hofstelle mit diversen Scheunen sowie aktuell genutzte Wohngebäude) bestandene Fläche mit Baumbeständen hohen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 51 Alters und einem hohen Anteil an diversen Gehölzstrukturen. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle handelt es sich bei den Bäumen vorwiegend um Kern- und Steinobstbäume. Weitere, vereinzelte Obstbäume befinden sich auf der größeren Wiesenfläche im südwestlichen Bereich des Plangebie- tes. Einige der Bäume weisen Asthöhlen auf, wodurch sie als Habitatbäume beschrieben werden können. Wenige Bäume sind gänzlich abgestorben. Die Wiesenfläche kann als relativ artenarmes Grünland beschrieben werden, mit schnittverträglichen Arten des Wirtschaftsgrünlands. Im nord- östlichen Teilbereich verläuft ein offener Teilabschnitt des Sulzmoosbaches, gesäumt von Bäumen und Sträuchern. Um zu prüfen, ob in den genannten Bereichen artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, wurde das Gebiet an drei Terminen zwischen Juni und Juli 2015 durch einen Biologen begangen (siehe artenschutzrechtlicher Kurzbericht des Büros Sieber vom 10.02.2016). Dabei fanden sich fünf Fledermausarten und 19 Vogelarten, darunter einige wertgebende Vogelarten, die das Gebiet als Brutlebensraum oder als Nahrungshabitat nutzen; darunter bspw. Feld- & Haussperling, Girlitz, Mauersegler oder Weidenmeise. Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311) liegt mit dem Sulzmoosbach als Teilfläche davon in einem Abstand von etwa 100 m westlich des Plange- bietes. In diesem Teilbereich (Fließgewässer LRT 3260, ggf. LRT 91E0*) sind als Erhaltungsziele die Vorkommen von Groppe, Steinkrebs, Kleine Bachmuschel und auch der Strömer genannt. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG kartierten Biotope bzw. Teilflächen davon liegen in etwa 260 m südöstlicher ("Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1812-3436-0452) bzw. 350 m östlicher Richtung ("Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1812-4436-7124) zum Plangebiet. Der Kreisstraße K 7951 in südlicher Richtung folgend befindet sich nach etwa 415 m das Biotop "Straßenhecke Baindt" (Nr. 1812-3436-0449). Zudem befindet sich in südöstlicher Richtung das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einer Entfernung von etwa 320 m. Des Weiteren befinden sich in einem Abstand von etwa 250 bzw. 300 m östlicher Richtung Kern- flächen des landesweiten Biotopverbund mittlerer Standorte. Angrenzend daran mit östlichem Ver- lauf schließen sich Kern- und Suchräume in Richtung freie Landschaft an. In westlicher Richtung, an das Dorfgebiet von Baindt angrenzend, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; genauer zum Verbreitungsbereich von Hasenweiler-Schottern und Auenlehm von unbekannter Mächtigkeit. Im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Ge- schiebemergel) an. Ursprünglich haben sich braune Auenböden und Auengleye und Auengleye aus Auenlehm aus feinkörnigen Hochwassersedimenten abgelagert (Überschwemmungsbereiche von Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 52 Flüssen und Bächen). Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Set- zungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerks- relevant sein. Im Bereich der bebauten Grundstücke ist der Boden bereits nahezu fast vollständig teil-/versiegelt, ausgenommen die Privatgärten der südöstlich gelegenen Wohnhäuser. Im Bereich der landwirt- schaftlich als Grünland genutzten Fläche sind die Böden vollständig unversiegelt, aber deutlich anthropogen überprägt (in geringem Umfang Verdichtung durch Befahrung mit Mähfahrzeugen; zudem Eintrag von Dünger). Auf Grund der derzeitigen Wiesennutzung können die vorkommenden Böden ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schad- stoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser lagen zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine genauen Informa- tionen vor. Gemäß Reichsbodenschätzung werden die Böden im Plangebiet mit hoher Funktion als Filter- und Puffer für Schadstoffe sowie hoher Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf eingestuft. Zudem ist die Bodenfunktion "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" ebenfalls mit hoch eingestuft; alle Bodenfunktionen sind mit Bewertungsklasse 3 eingestuft. In den bereits vollversiegelten Bereichen des Plangebietes kann der vorliegende Boden keine dieser Funktionen mehr erfüllen. In den offe- nen Flächen (Grünland, bachbegleitende Grünfläche, Hausgärten) können die Funktionen dagegen noch vollumfänglich erfüllt werden. Die zukünftige Überplanung bzw. Flächenversiegelung ist als mittel-hoch einzustufen, da zwar ein Teil des Plangebietes (teil-)versiegelt ist, es sich bei den unversiegelten Bereichen jedoch um hoch- wertige Böden handelt. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächig verlaufende Gewässer befinden sich mit einem Teilabschnitt des "Sulzmoosbaches" im nördlichen Bereich des Plangebiets mit einem etwa 40 m offen verlaufenden Bachlauf. Bachaufwärts in Richtung Dorfge- biet von Baindt ist der Sulzmoosbach verdolt, ebenso bachabwärts. Nach einer verdolten Fließstre- cke von etwa knapp 100 m im Bereich der Marsweiler-/Boschstraße verläuft der Sulzmoosbach wieder als offenes Fließgewässer. Auf Grund der weitgehend ebenen Geländelage ist nicht mit Überflutungsproblemen durch Hangwasser zu rechnen. Das Plangebiet befindet sich nach bisherigen Hochwassergefahrenkarten (HWGK) im Überschwem- mungsbereich HQ100 und HQExtrem des genannten Sulzmoosbaches. Abwässer fallen durch die vorhandene Bebauung (Wohngebäude, ggf. ehemalige Hofstelle) bereits an und sind an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen. Das Niederschlagswasser versickert, Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 53 sofern die Bodenbeschaffenheit es zulässt, in den unversiegelten, offenen Teilflächen des Plange- bietes breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird der gemeindlichen Kanalisation im Trenn- system zugeleitet. Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich z.T. um eine Freifläche sowie Bestandsbe- bauung am westlichen Siedlungsrand von Baindt, auf der sich auf der südwestlich gelegenen Grün- fläche in geringem Umfang Kaltluft bilden kann. Die zahlreichen verschiedenen Laubbäume bzw. Obstbäume sowie die umfangreichen Gehölzstrukturen tragen zur Frischluftbildung bei. Da die in- nenliegende Bebauung eher kleinteilig ist (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mit Gärten im östli- chen Teilbereich), kommt der Fläche keine besondere kleinklimatische Bedeutung zu. Die umlie- gende Bestandsbebauung ist mit mehrstöckigen, größeren Wohn- und Gewerbebauten bzw. dem Bauhof und der Feuerwehr im Süden zu beschreiben. Hinsichtlich dieser Bebauung kann dem Plan- gebiet eine gewisse Bedeutung für das Schutzgut zugesprochen werden. Größere Gewerbegebiete, die zu einer relevanten Schadstoffanreicherung in der Luft führen könnten, liegen nicht in räumli- cher Nähe zum Plangebiet. Westlich in einem Abstand von etwa 90 m verläuft die Kreis- straße 7951. In gewissem Umfang könnten sich hieraus sowie im geringen Umfang durch den Betriebsablauf des Bauhofes Luftschadstoffe im Plangebiet anreichern. Durch die bereits vorhan- dene Versiegelung erwärmt sich das Gebiet stärker. Insgesamt ist allerdings wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur geringen vorbelasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet selbst handelt es sich um einen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Im Norden schließt der überplante Bereich an die Marsweiler Straße an, im Westen an eine Freifläche (Grünland). Östlich und südlich befindet sich bestehende Mischbebauung. Das Gebiet ist als ebene Fläche zu beschreiben und aus der westlich gelegenen, freien Landschaft sehr gut einsehbar. Im nördlichen sowie nordöstlichen Bereich führt ein Rad-/Wanderweg am Gebiet direkt vorbei, sodass der Fläche eine gewisse Bedeutung für die Erholung zukommt. Im nordöstlichen Bereich des Plan- gebietes befindet sich an dem offen verlaufenden Sulzmoosbach ein bedeutender Gehölz- und Baumbestand, welcher sich südöstlich entlang der Küferstraße weiter entlang zieht. Dieser Teilbe- reich ist für das Landschafts- sowie Dorfbild von gewisser Bedeutung. Dem Plangebiet kommt somit zusammenfassend eine durchschnittliche Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild zu. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 54 9.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einher- gehende Versiegelung geht der Lebensraum der im Bereich des Grünlands sowie der Gehölzstruk- turen vorkommenden Tiere und Pflanzen verloren. Die vorhandenen Obst-/Bäume sowie Gehölze werden voraussichtlich alle, bis auf die in der bachbegleitenden Zone und den bestehenden Haus- gärten im Südosten des Plangebietes, gerodet. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Da es sich im Bestand um eine aus naturschutzfachlicher Sicht größtenteils wenig hochwertige Fläche mit deutlichen Störeinflüssen durch die umliegenden Straßen und Gebäude handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als gering einzustufen. Eine Aufwertung der Fläche erfolgt durch die Aufdeckung (Öffnung) eines Teilabschnittes des nörd- lich verlaufenden Sulzmoosbaches. Durch eine naturnahe Neuanlage des Baches mit umfangrei- chen Baum- und Strauchpflanzungen kann eine Vielzahl an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH- Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311)" durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenscho- nende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Niederschlagswasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik, d.h. zwischenspeichern und filtern im Retentionsbecken westlich der Kreisstraße 7951sowie anschließende gedrosselte Einleitung in den "Sulzmoosbach", sowie Einlei- tung des Überlaufs in das öffentliche Regenwasser-Kanalnetz ) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vor- prüfung des Büros Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Die im Abstand von mehreren hundert Metern zum Plangebiet liegenden Biotope bzw. der Biotopverbund mittlerer Standorte sind von der Planung nicht betroffen. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Planung er- möglichte Bebauung bzw. teilweise Nachverdichtung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der betroffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschich- ten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das ein- treffende Niederschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Landwirt- schaftliche Ertragsflächen mit einer Fläche von etwa 1 ha gehen verloren. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 55 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlags- wasser eingeschränkt. In Folge dessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch auf Grund der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Das Schmutzwasser wird getrennt vom Niederschlagswasser gesammelt. Das gesammelte Niederschlagswasser wird über den Kanal zum Retentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausrei- chend dimensioniert. Hochwasserspitzen des offen gelegten Sulzmoosbaches werden zunächst auf der bachbegleitenden Grünfläche abgepuffert und werden gegebenenfalls dem Kanal zum Retenti- onsfilterbecken zugeführt. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasser- bzw. Schmutzwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Parallel zur Aufstellung des hier vorliegenden Bebauungsplans wird im Rahmen eines Antrags auf wasserrechtliche Genehmigung zur Aufdeckung des Sulzmoosbachs die Problematik des Hochwas- sers HQ100 und HQExtrem abgearbeitet. Hierbei soll ein weiteres Teilstück des besagten Sulzmoosba- ches, zwischen dem bestehenden offenen Verlauf im Osten und der Marsweilerstraße, aufgedeckt/ geöffnet werden um Retentionsflächen für Starkregenereignisse zur Verfügung zu stellen. Bei Um- setzung dieser Maßnahme wird das Risiko für HQ100-Ereignisse ausgeräumt. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Durch die Rodung der im südlichen und zentralen Plangebiet bestehenden Bäume und Gehölze entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung. Durch die Bebauung der Wiesenfläche wird die Kaltluftbildung im Plangebiet unterbunden und auf die Offenflächen der weiter westlich gelegenen freien Landschaft beschränkt. Durch die Erhaltung und Schaffung von bachbegleitenden Grünstrukturen und Gehölzen (Aufdeckung eines Teilabschnittes des Sulzmoos- baches) verbleibt eine Luft filternde und Temperatur regulierende sowie Frischluft produzierende Wirkung innerhalb des Plangebietes erhalten. Des Weiteren kann diese neu geschaffene Grünstruk- tur als Kalt- und Frischluftschneise aus der westlichen freien Landschaft her fungieren. Auf Grund des eingeschränkten Umfangs der zu bebauenden Fläche sind allerdings keine erheblichen klein- klimatischen Veränderungen zu erwarten. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Bebauung findet in einem von Norden und insbesondere Westen sowie der freien Landschaft her gut einsehbaren Be- reich statt, grenzt jedoch an bestehende Bebauung an. Die Kreisstraße K 7951 bildet nach Westen in Richtung freie Landschaft weiterhin die Grenze des Ortsrandes und verlagert damit den Ortsrand nicht weiter in die freie Landschaft hinaus. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erleb- barkeit des dörflichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Grünfläche). Die getroffenen Festset- zungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 56 die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. Die nördlich vom Plangebiet liegende Grünfläche (bach- begleitende Grünfläche) sowie deren westliche Erweiterung (Aufdeckung Teilabschnitt Sulzmoos- bach) bleiben erhalten und können weiterhin als Treffpunkt und zentrumsnahes Naherholungs- oder Spielgebiet von den Dorfbewohnern genutzt werden. Durch die Planung wird das Landschaftsbild daher nur geringfügig beeinträchtigt. 9.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im nördlichen Plangebiet wird eine öffentliche, bachbegleitende Grünfläche festgesetzt, die der Eingrünung dient und eine auflockernde Grünzone zwischen der vorhandenen und der geplanten Bebauung schafft bzw. zur Sicherung/Aufwertung des Uferbereiches des Sulzmoosbaches. Des Wei- teren stellt diese Grünfläche Retentionsfläche zur Verfügung, sodass nach Starkregenereignissen kein Überschwemmungsrisiko für das Plangebiet besteht. Die Fläche ist größtenteils mit älteren, hohen Bäumen bewachsen. Es handelt sich dabei teilweise um einen naturschutzfachlich hochwertigen Gehölzbestand. Um diesen in seinem Bestand zu si- chern, werden im nördlichen sowie im südlichen Plangebiet zumindest sechs Bäume als zu erhal- tende Bäume festgesetzt. Im Durch die Festsetzung, dass pro 400 m² (angefangene) Grundstücksfläche mindestens 1 Laub- baum sowie 3 Solitärsträucher zu pflanzen ist, wird eine ausreichende Durchgrünung des Bauge- bietes gewährleistet. Zudem verbessert sich hierdurch der Lebensraumwert der Flächen für sied- lungstypische Tierarten. Bei der Auswahl der festgesetzten Gehölzarten wurde auf eine Verwendung standortgerechter, hei- mischer Bäume und Sträucher geachtet. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neophytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 57 Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Min- destabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Um den vorhanden Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und gleichzeitig eine Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird empfohlen die bestehen- den Gehölze möglichst zu erhalten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 58 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 10.1 Örtliche Bauvorschriften 10.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Walmda- ches, Pultdaches oder Flachdaches. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Regelungen für grund- stücksübergreifende Gebäude mit einheitlicher Dachform und gleicher Firstrichtung (z.B. Doppel-, oder Reihenhaus) bezüglich einer einheitlichen Dachneigung oder eines profilgleichen Anbaus wer- den nicht getroffen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß Probleme im bauaufsichtlichen Ver- fahren nach sich ziehen. Die Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt hierfür ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungs- verfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dach- neigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jewei- ligen Hauptgebäudes zueinander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrech- ten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Regelung der Dachneigung bezieht sich auch auf Terrassengeschosse, da diese ebenfalls andere Dachformen, wie z.B. ein Pultdach haben kön- nen. Die Vorschriften zur Aufständerung von Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern sollen grund- sätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flach- und Pultdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden wer- den. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufstände- rungswinkels der Solarmodule im äußeren Dachbereich von Pult- und Flachdächern. Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbauten beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen und Abständen dieser Bauteile. Eine Koppelung mit der Gebäudelänge wird dabei vermieden, da die Gebäudelänge unter Umständen nicht ein- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 59 deutig definierbar und damit bestimmbar ist. Obwohl die Regelungen ein Maximum an Gestal- tungsfreiheit und Planungs-Sicherheit darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass Beein- trächtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind. Die Vorschriften über Materialien und Farben lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materi- alien auszuschließen. Sie orientieren sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. 10.2 Sonstige Regelungen 10.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirt- schaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Ver- kehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 60 11 Begründung – Sonstiges 11.1.1 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. Die infra- strukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu ver- sorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). 11.2 Erschließungsrelevante Daten 11.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 0,77 ha yyq Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,68 88,3 % öffentliche Verkehrsflächen 0,04 5,2 % Öffentliche Grünflächen 0,05 6,5 % 11.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Gasversorgung durch Anschluss an das Leitungsnetz der Technischen Werke Schussental, Ravens- burg. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 61 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 11.3 Zusätzliche Informationen 11.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 28.11.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 27.11.2018 wie folgt Berücksichtigung. − Änderung der Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" - zulässigen Nutzung (Beherbergungsbe- triebe und Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig) − Textliche Ergänzung der Festsetzung "Überschreitung der Grundfläche" zur Klarstellung − Textliche Änderung der Festsetzung "Richtung der Firstseiten von Pultdach-Hauptgebäuden" zur Klarstellung − Änderung der örtlichen Bauvorschrift "Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 12.07.2019) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 24.07.2019 enthalten): − Anpassung des Geltungsbereiches − Anpassung der Verkehrsfläche − Anpassung der Baugrenzen − Aufnahme der Festsetzung "Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "bachbegleitende Grünfläche" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Wasserfläche" − Aufnahme der Festsetzung "Flächen für Hochwasserschutzanlagen ", sowie Rücknahme der Baugrenze in diesem Bereich − Aufnahme der Festsetzung "Dachbegrünung" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Pflanzungen in dem Baugebiet" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 62 − Aufnahme der Festsetzungen zur Geländeoberkante − Redaktionelle Änderung der Festsetzung Bereich der Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" − Streichung der örtlichen Bauvorschrift " Ausnahmen von den Vorschriften zu den Dachformen, Widerkehren, Zwerchgiebeln und Dachaufbauten" − Redaktionelle Ergänzung der Örtlichen Bauvorschrift "Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dä- chern" − Änderung der Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet − Aufnahme des Kapitels "Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung" − Berichtigung der Schutzzonenbezeichnung des nahegelegenen Wasserschutzgebietes im Text- und Planteil − Streichung des Überschwemmungsbereiches HQ100 − Änderung des Überschwemmungsbereiches HQExtrem − Änderung "Rad- und Fußweg" in "Unterhaltungs- und Fußweg" im Text und Planteil − Aufnahme des Hinweises "Flächen für Hochwasserschutzanlage" − Aufnahme des Hinweises "Begrenzungslinie für weiterführende Straße" − Aufnahme des Hinweises "Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße" − Ergänzung des Hinweises "Gewässerrandstreifen" − Ergänzung der Begründung beim Erfordernis der Planung − Streichung der Begründung zu Versickerungsanlagen − Ergänzung der Begründung beim Schutzgut "Boden, Geologie und Fläche" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 05.09.2019) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17.09.2019 enthalten): − Anpassung der nördlichen Baugrenze − Anpassung der Kennzeichnung "Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind" − Streichung des Wasserschutzgebietes "Brühl" in Planzeichnung und Textteil Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 63 − Anpassung des Hinweises "Begrenzungslinie für weiterführende Straße" − Aufnahme des Hinweises "Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße" in Planzeich- nung − Änderungen der Begründung zum Schutzgut Boden in der Abarbeitung der Umweltbelange − Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung, unter Beibehaltung des Fassungs-Datums, eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 05.09.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinde- ratssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte: − Änderung der Wand- und Firsthöhen für den Typ 2 − Anpassung der Örtlichen Bauvorschrift "Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 64 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumka- tegorien"; Darstellung als Randzone um einen Ver- dichtungsraum Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee-Ober- schwaben, Darstellung als Siedlungsbereich Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan; Darstellung als Grünfläche und als ge- mischte Baufläche (M) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 65 13 Begründung – Bilddokumentation Blick von Süden auf das Plangebiet mit Bestands- gebäuden und Bäumen Blick von Westen auf Be- standsgebäude (die abge- rissen werden sollen, rechts im Bild), Parkflä- che und angrenzende Be- bauung der Ortsmitte Blick auf die Bestandsbe- bauung im Südosten des Plangebietes Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 66 14 Verfahrensvermerke 14.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 10.04.2018. Der Beschluss wurde am 13.04.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung fand in der Zeit vom 23.04.2018 bis 07.05.2018 statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 17.12.2018 bis 18.01.2019 (Billigungsbeschluss vom 27.11.2018; Entwurfsfassung vom 28.11.2018; Bekanntmachung am 07.12.2018) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Ferner wurde zu der Entwurfsfassung vom 01.08.2019 (Billigungsbe- schluss vom 24.07.2019; Bekanntmachung am 09.08.2019) der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 23.05.2018 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 10.12.2018 (Entwurfsfassung vom 28.11.2018 Billigungsbeschluss vom 27.11.2018) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Ferner wurde den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu der Entwurfs- fassung vom 01.08.2019 (Billigungsbeschluss vom 24.07.2019; Anschreiben vom 13.08.2019) Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB). Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu der Entwurfsfassung vom 05.09.2019 gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 67 14.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 17.09.2019 über die Entwurfs- fassung vom 05.09.2019. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Be- bauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 05.09.2019 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 17.09.2019 zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am 27.09.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.7 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Fischerareal Wohnen" im Wege der Berichti- gung angepasst. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 68 14.8 Ergänzendes Verfahren (gem. § 214 Abs. 4 BauGB) Der Gemeinderat hat am 03.12.2019 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung beschlossen. Die öffentliche Auslegung im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.01.2020 bis 21.02.2020 (Billigungsbeschluss vom 03.12.2019; Ent- wurfsfassung vom 05.09.2019; Bekanntmachung am 10.01.2020 statt. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen eingeholt. Sie wurden mit Schreiben vom 07.01.2020 (Entwurfsfassung vom 05.09.2019; Billigungsbeschluss vom 03.12.2019) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebau- ungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 05.09.2019 wurde Gemeinderat am 21.04.2020 gefasst (gem. § 10 Abs. 1 BauGB). Der Satzungsbeschluss wurde am 24.04.2020 ortsüblich bekannt gemacht (gem. § 10 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "In- nere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus- kunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 69 Seiten, Fassung vom 05.09.2019 Seite 69 Plan aufgestellt am: 25.10.2018 Plan geändert am: 28.11.2018 Plan geändert am: 12.07.2019 Plan geändert am: 01.08.2019 Plan geändert am: 05.09.2019 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M. Sc. M. Wachten) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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              ww w. sie be rc on su lt. eu G e m e in d e B a in d t 1 . Ä n d e ru n g d e r 2 . E rw e it e ru n g d e s B e b a u u n g s- p la n e s "G e w e rb e g e b ie t M e h li s" u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 22.08.2023 E nt wu rf Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 15 5 Satzung 20 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 22 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB), Konzept zur Grünordnung 25 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 27 9 Begründung – Sonstiges 28 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 30 11 Verfahrensvermerke 31 Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 184) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 176) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBI. I Nr. 88) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2023 (GBl. S. 170) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229,231) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) 1.8 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBI. S. 26,44) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Gewerbegebiet Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig. Unabhängig hiervon ist Einzelhandel zulässig, soweit das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt, im Wege der handwerklichen Leistungen verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wird und soweit die Einzelhan- delsnutzung der übrigen betrieblichen Nutzung untergeordnet bleibt. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Ty- penschablone) 2.2 Gewerbegebiete mit eingeschränkten Emissionen; es dient vor- wiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können GE GEe Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 6 Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 Banco). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2-3 BauNVO (Anlagen für kirch- liche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnü- gungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mo- bilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 Emissionskontingente Innerhalb des Gewerbegebietes mit eingeschränkten Immissionen sind nur solche Vorhaben (Anlagen und Betriebe) zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 we- der tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Gebiet Bezugsflä- che in m² Emissionskontingente LEK in dB(A)/m2 tags (6:00 – 22:00 Uhr) nachts (22:00 – 6:00 Uhr) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 7 Gewerbegebiet GEe 2.062 60 45 Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (archivmäßig hinterlegt beim Deutschen Patentamt). (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 2.4 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.5 H .... m Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes als Höchstmaß; die Höhe sämtlicher Bauteile des Hauptgebäudes sowie von Kränen und Krananlagen (mit Ausnahme von untergeordneten Bauteilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten. Bestimmung der Gesamthöhe: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Gebäudes. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.6 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von Werbeanlagen innerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche darf die dort festgesetzte Gesamthöhe des Hauptgebäu- des nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 10,00 m über dem natürlichen Gelände. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 8 2.8 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 83,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.10 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuläs- sig. Nicht überdachte Stellplätze sind auch außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.11 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.12 Behandlung von Nieder- schlagswasser in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser (Regenwasser), das über die Dachflächen anfällt, über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zuzu- führen. Verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in die Regen- wasserkanalisation bzw. das Retentionsbecken abgeleitet werden. Im Retentionsbereich wird das Niederschlagswasser durch die be- lebte Bodenzone gefiltert (30 cm, dadurch hohe Reinigung und Ab- kühlung). Anschließend wird das Wasser über Drainagen in einen Sammelschacht und von dort in den Regenwasserkanal des beste- henden Gewerbegebietes geleitet. Das zusätzliche Abflussaufkom- men beträgt vorraussichtlich 5,7 l/s, darf jedoch max 14 l/s betra- gen. Das Regenwasser wird im Anschluss über den Regenwasserka- nal in den nördlich gelegenen Seitenarm, der in den "Bampfen" mündet, geleitet. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 9 In keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) ist eine Ableitung von mit Schadstoffen belastetem Wasser in den nördlich gelegenen Seiten- arm, der in den "Bampfen" als Teilfläche des FFH-Gebietes "Schus- senbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311), mündet, möglich. Das über die Verkehrsflächen anfallende Nieder- schlagswasser wird in den öffentlichen Mischwasserkanal eingelei- tet, der der gemeindlichen Kläranlage zugeführt wird. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.13 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 8,00 m über der Geländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbe- anlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige An- zeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die öffentlichen Grünflächen sind durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.14 Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 10 ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Pla- nung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.15 Pflanzungen in den öffentlichen/privaten Flä- chen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen und privaten Flächen sind ausschließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentliche und private Grünfläche ist gemäß der Planzeich- nung mit Gehölzen zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 11 Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.16 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 12 − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 1.000 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindes- tens 1 Laubbaum und 2 Solitärsträucher aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Es wird empfohlen, die Pflanzungen nach Norden zur offenen Landschaft hin umzusetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadel- gehölzen (z.B. Thuja) unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.17 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" Die Inhalte der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 21.02.2019, rechtsverbindlich seit 22.03.2019) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterun- gen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden im Be- reich der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Ge- Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 13 werbegebiet Mehlis" um die abweichende Bauweise ergänzt. Nun- mehr anders lautende Inhalte der Planzeichnung im Bereich der vor- liegenden Änderung ersetzen die bisherigen und von dieser Ände- rung betroffenen Inhalte vollständig. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flach- und Pultdä- cher. Die Aufständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanla- gen auf Flach- und Pultdächern ist nur unter folgenden Vorausset- zungen zulässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut beträgt 1,00 m (Aufständerung) und − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindes- tens 1,00 m betragen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.3 Werbeanlagen in dem Baugebiet Freistehende Werbeanlagen in dem Baugebiet dürfen in keiner An- sicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 25 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Die Summe der Flächen aller freistehenden Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe ange- bracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 15 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 4.2 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des angrenzenden 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 4.3 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 4.4 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.5 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 4.6 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 4.7 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 4.8 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 450,5 0 451,0 Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 16 4.9 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen und pri- vaten Grünflächen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) ge- rodet werden. 4.10 Biotopschutz Angrenzend an das geschützte Biotop "Eschengehölz westlich Schachen" (siehe Planzeichnung) muss gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Nutzung so ausgeübt werden, dass das Bio- top nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. 4.11 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Hori- zont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 17 DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landrat- samtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Auf Grund der heterogenen Baugrundschichtung wird empfohlen, für jedes einzelne Bauvorhaben eine gesonderte Baugrunduntersuchung durchzuführen. 4.12 Brandschutz Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Men- schenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirk-same Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Beden- ken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwen- dige Treppen) entspricht. Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen), i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 18 Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.Vm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserver- sorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, soll- ten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 4.13 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen Denk- malpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung und Doku- mentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten Verunreini- gungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öffent- lichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erfor- derliche Vereinbarungen vor. Auf Flächen, deren Niederschlagswasser über die Regenwasserkana- lisation geleitet wird, darf kein Abwasser im Sinne von verunreinig- tem Wasser anfallen. Entsprechende Arbeiten wie z.B. Autowäsche, Reinigungsarbeiten, sind nicht zulässig. WHG § 55 (1). Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patent- amt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 19 Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, eingesehen werden. 4.14 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 20 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 184), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229,231), § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2023 (GBl. S. S. 170), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) hat der Gemeinderat der Ge- meinde Baindt die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtli- chen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ………… beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 22.08.2023. § 2 Bestandteile der Satzung Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22.08.2023. Die Inhalte der 2. Erweite- rung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 21.02.2019, rechtsverbindlich seit 22.03.2019) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden im Bereich der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" um die abweichende Bauweise ergänzt. Nunmehr anders lautende Inhalte der Planzeichnung im Bereich der vorliegenden Änderung ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung betroffenen Inhalte vollständig. Der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom 22.08.2023 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zu Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern − zu Werbeanlagen in dem Baugebiet Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 21 nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 22 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 6.1 Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Durch die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" soll die Vo- raussetzung für die Zulässigkeit eines größeren Bauvorhabens ermöglicht werden. Die ursprünglich festgesetzte offene Bauweise verhindert eine optimale Ausnutzung des Raumes. Durch Änderung der Bauweise in eine abweichende Bauweise soll eine moderne, der Fläche des Änderungsbereiches ent- sprechende Bebauung ermöglicht werden. 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Erweiterungsbereiches Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" östlich der "Wicken- hauser Straße". Das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" soll nach Norden hin erweitert werden. Momentan wird der Bereich landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Bebauung des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" sowie dessen Retentionsbecken an. Nach Westen und Norden geht das Gebiet in landwirtschaftlich genutzte Fläche über. Östlich des Plangebietes befindet sich bestehende Wohnbebauung. Der Geltungsbereich verläuft im Süden entlang der Grenze zur 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Ebenfalls südlich grenzt der Geltunsgbereich im Bereich zur Flurnummer 562/6 an die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Der Änderungsgeltungsbereich wird vollständig vom Bereich der 2. Erweiterung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" überlagert. Innerhalb des Änderungsgeltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 1014/2 (Teilfläche) und 1014/4. 6.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Die landschaftlichen Bezüge werden vom Östlichen Bodenseebecken bestimmt. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches steigt in östliche Richtung leicht an. Die An- schlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 23 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes dient der Änderung der Bauweise im Zuge der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen zur Deckung des Bedarfs der ortsansässigen Unterneh- men. Die Änderung ist notwendig, um eine optimale Ausnutzung der gewerblichen Fläche zu er- möglichen und einer bestehenden Bauanfrage in dem Bereich nachkommen zu können. Der Ge- meinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, schutzbedürfte Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft, für Wasserwirtschaft oder für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006). Die überplante Fläche wird hierin als gewerbliche Bau- fläche dargestellt. Da die in der Bebauungsplanänderung getroffenen Festsetzungen und Ge- bietseinstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt. Innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Da es sich um eine Änderung eines bestehenden Gewerbegebietes handelt, ist der Erschließungs-Aufwand als gering zu betrach- ten. Der Änderungsbereich ist bisher nicht überplant. Für die geplante Änderung der Erweiterung des Gewerbegebietes soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Pla- nung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, weiterhin die Voraus- setzung für eine moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass eine zeitgemäße Bauform, die für einen Gewerbebetrieb erforderlich ist, verwirklicht werden kann. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht in Verbindung mit dem rechtsverbindlichen Be- bauungsplan 2. Erweiterung "Gewerbegebiet Mehlis" weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 24 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Die Aufstellung der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungs- pläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche ist von der Änderung nicht betroffen und liegt folglich unter 20.000 m². − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geänderte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Im Zuge der Änderung wurde aus der offenen Bauweise eine abweichende Bauweise. Die Festset- zung einer abweichenden Bauweise im Änderungsbereich der 2. Erweiterung (Flst.-Nr. 1014/2 (Teilfläche) und 1014/4) ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Flexibilität eine über 50 m hinaus gehende Bebauung und bedarfsgerechte Gewerbeformen und -gebäude zu ermögli- chen. Durch die abweichende Bauweise sind in diesem Teilbereich Gebäude mit einer Länge bis zu 83 m zulässig, statt den vorherig festgelegten 50 m in der offenen Bauweise. Die restlichen Festsetzungen im Änderungsbereich wurden unverändert übernommen. Die entspre- chende Begründung ist dem Textteil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 2. Erweiterung "Ge- werbegebiet Mehlis" zu entnehmen. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 25 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB), Konzept zur Grünordnung 7.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbege- biet Mehlis" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwick- lung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die aufgrund der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist somit nicht erforderlich. 7.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Der zu überplanende Bereich liegt im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" des Hauptortes Baindt, östlich der "Wickenhauser Straße". Beim Plangebiet handelt es sich größtenteils um acker- baulich und als Grünland genutzte Fläche. Es schließt im Süden an ein bestehendes Gewerbegebiet an. Der Änderungsbereich umfasst den südöstlichen Teil des Geltungsbereiches der rechtsverbindlichen 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 21.02.2019). Die Grundstücke im Geltungsbereich werden zurzeit weiterhin landwirtschaftlich genutzt und sind bisher noch nicht bebaut. Die nördlich des Geltungsbereiches der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" angrenzenden Flächen werden ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Im Nordosten befindet sich ein Streuobstbestand. Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 520 m, liegen Teilflächen des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311). Im Rahmen der Aufstellung der 2. Erweiterung des Bebauungspla- nes "Gewerbegebiet Mehlis" wurde eine Natura 2000-Vorprüfung erstellt, um mögliche Beeinträch- tigungen des FFH-Gebietes durch die damalige Planung zu untersuchen. Laut dieser Vorprüfung Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 26 können mögliche erhebliche Beeinträchtigungen durch die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Anlass für die vorliegende Änderung sind die der Gemeinde Baindt vorliegenden Bauanfragen, welche sich mit einer bisher festgesetzen offenen Bauweise nicht verträglich darstellen. Daher wird durch die vorliegende Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes die offene Bauweise durch eine abweichende Bauweise im Südosten ersetzt. Hierdurch wird die offene Bauweise wie folgt modifiziert: Die Länge von Hauptgebäuden über 50,00 m ist zulässig (jegliche Richtung). Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 83,00 m betragen (jegliche Richtung). Durch die Planung wird keine Fläche zusätzlich versiegelbar, da die GRZ in diesem Bereich weiterhin bei 0,80 bleibt. Auch die zulässigen Gebäudehöhen erfahren keine Änderung. Damit kann auch ein zusätzlicher Eingriff in das Landschaftsbild ausgeschlossen werden. Das Konzept zur Grünordnung (u.a. Grün- flächen als Pufferzone und Ortsrandeingrünung mit Gehölzpflanzungen, Durchgrünung durch Pflanzgebote in den Baugebieten, Festsetzung zu insektenfreundlicher Beleuchtung, Einschränkun- gen zu Werbeanlagen, Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei und Ver- wendung versickerungsfähiger Beläge) bleibt von den vorliegenden Änderungen ebenfalls unbe- rührt. Da im Zuge der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" keine Anpassungen der Festsetzungen vorgenommen werden, welche Auswirkungen auf das FFH- Gebiet haben könnten, kann davon ausgegangen werden, dass es auch weiterhin zu keinen erheb- lichen Beeinträchtigungen kommen wird. 7.2.3 Fazit Durch die geplante Änderung sind, bezogen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB keine nachteiligen Aus- wirkungen zu erwarten. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 27 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 8.1 Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die örtlichen Bauvorschriften bleiben von der 1. Änderung unberührt und werden unverändert über- nommen. Die entsprechende Begründung ist dem Textteil des rechtsverbindlichen Bebauungspla- nes 2. Erweiterung "Gewerbegebiet Mehlis" zu entnehmen. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 28 9 Begründung – Sonstiges 9.1 Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind aufgrund des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einrichtungen zu versorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Ortsrandeingrü- nung) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 9.2 Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte Fläche des Änderungsgeltungsbereiches: 0,31 ha 9.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Die Entwässerung erfolgt im modifizierten Mischsystem. Regenwasser, das über die Dachflächen anfällt, wird über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zugeführt. Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 29 Stromversorgung durch Anschluss an: Netze BW Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 30 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte 1 "Raumkatego- rien"; Darstellung als "Randzone um einen Ver- dichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung, Ausweisung der Ge- meinde Baindt als "Sied- lungsbereich (Siedlungs- schwerpunkt)" Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan; Darstellung als "gewerbliche Bauflä- che in Planung" Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 31 11 Verfahrensvermerke 11.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ……….... Der Beschluss wurde am ……….... ortsüblich bekannt gemacht. 11.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….. zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am ………..). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom ……….... bis ……….... (Billigungsbeschluss vom ………....; Entwurfsfassung vom ………....; Bekanntmachung am ………....) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). 11.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……….) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. 11.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ………… über die Entwurfs- fassung vom …………. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 32 11.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbe- gebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom ………… dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom ………… zu Grunde lagen und dem Satzungsbe- schluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 11.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereit- gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 33 Plan aufgestellt am: 22.08.2023 Planungsteam Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten: Projektkoordination Rudolf Zahner Stadtplanung und Projektleitung Hannah Igel Landschaftsplanung Kira Urban Immissionsschutz Daniela Wolf …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. M.Sc. Hannah Igel) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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                ww w. sie be rc on su lt. eu G e m e in d e B a in d t 1 . Ä n d e ru n g d e r 2 . E rw e it e ru n g d e s B e b a u u n g s- p la n e s "G e w e rb e g e b ie t M e h li s" u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 22.08.2023 E nt wu rf Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 15 5 Satzung 20 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 22 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB), Konzept zur Grünordnung 25 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 27 9 Begründung – Sonstiges 28 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 30 11 Verfahrensvermerke 31 Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 184) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 176) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBI. I Nr. 88) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2023 (GBl. S. 170) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229,231) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) 1.8 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBI. S. 26,44) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Gewerbegebiet Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig. Unabhängig hiervon ist Einzelhandel zulässig, soweit das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt, im Wege der handwerklichen Leistungen verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wird und soweit die Einzelhan- delsnutzung der übrigen betrieblichen Nutzung untergeordnet bleibt. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Ty- penschablone) 2.2 Gewerbegebiete mit eingeschränkten Emissionen; es dient vor- wiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können GE GEe Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 6 Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 Banco). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2-3 BauNVO (Anlagen für kirch- liche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnü- gungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mo- bilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 Emissionskontingente Innerhalb des Gewerbegebietes mit eingeschränkten Immissionen sind nur solche Vorhaben (Anlagen und Betriebe) zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 we- der tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Gebiet Bezugsflä- che in m² Emissionskontingente LEK in dB(A)/m2 tags (6:00 – 22:00 Uhr) nachts (22:00 – 6:00 Uhr) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 7 Gewerbegebiet GEe 2.062 60 45 Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (archivmäßig hinterlegt beim Deutschen Patentamt). (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 2.4 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.5 H .... m Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes als Höchstmaß; die Höhe sämtlicher Bauteile des Hauptgebäudes sowie von Kränen und Krananlagen (mit Ausnahme von untergeordneten Bauteilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten. Bestimmung der Gesamthöhe: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Gebäudes. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.6 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von Werbeanlagen innerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche darf die dort festgesetzte Gesamthöhe des Hauptgebäu- des nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 10,00 m über dem natürlichen Gelände. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 8 2.8 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 83,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.10 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuläs- sig. Nicht überdachte Stellplätze sind auch außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.11 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.12 Behandlung von Nieder- schlagswasser in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser (Regenwasser), das über die Dachflächen anfällt, über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zuzu- führen. Verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in die Regen- wasserkanalisation bzw. das Retentionsbecken abgeleitet werden. Im Retentionsbereich wird das Niederschlagswasser durch die be- lebte Bodenzone gefiltert (30 cm, dadurch hohe Reinigung und Ab- kühlung). Anschließend wird das Wasser über Drainagen in einen Sammelschacht und von dort in den Regenwasserkanal des beste- henden Gewerbegebietes geleitet. Das zusätzliche Abflussaufkom- men beträgt vorraussichtlich 5,7 l/s, darf jedoch max 14 l/s betra- gen. Das Regenwasser wird im Anschluss über den Regenwasserka- nal in den nördlich gelegenen Seitenarm, der in den "Bampfen" mündet, geleitet. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 9 In keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) ist eine Ableitung von mit Schadstoffen belastetem Wasser in den nördlich gelegenen Seiten- arm, der in den "Bampfen" als Teilfläche des FFH-Gebietes "Schus- senbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311), mündet, möglich. Das über die Verkehrsflächen anfallende Nieder- schlagswasser wird in den öffentlichen Mischwasserkanal eingelei- tet, der der gemeindlichen Kläranlage zugeführt wird. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.13 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 8,00 m über der Geländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbe- anlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige An- zeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die öffentlichen Grünflächen sind durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.14 Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 10 ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Pla- nung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.15 Pflanzungen in den öffentlichen/privaten Flä- chen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen und privaten Flächen sind ausschließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentliche und private Grünfläche ist gemäß der Planzeich- nung mit Gehölzen zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 11 Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.16 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 12 − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 1.000 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindes- tens 1 Laubbaum und 2 Solitärsträucher aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Es wird empfohlen, die Pflanzungen nach Norden zur offenen Landschaft hin umzusetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadel- gehölzen (z.B. Thuja) unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.17 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" Die Inhalte der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 21.02.2019, rechtsverbindlich seit 22.03.2019) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterun- gen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden im Be- reich der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Ge- Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 13 werbegebiet Mehlis" um die abweichende Bauweise ergänzt. Nun- mehr anders lautende Inhalte der Planzeichnung im Bereich der vor- liegenden Änderung ersetzen die bisherigen und von dieser Ände- rung betroffenen Inhalte vollständig. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flach- und Pultdä- cher. Die Aufständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanla- gen auf Flach- und Pultdächern ist nur unter folgenden Vorausset- zungen zulässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut beträgt 1,00 m (Aufständerung) und − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindes- tens 1,00 m betragen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.3 Werbeanlagen in dem Baugebiet Freistehende Werbeanlagen in dem Baugebiet dürfen in keiner An- sicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 25 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Die Summe der Flächen aller freistehenden Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe ange- bracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 15 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 4.2 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des angrenzenden 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 4.3 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 4.4 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.5 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 4.6 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 4.7 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 4.8 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 450,5 0 451,0 Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 16 4.9 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen und pri- vaten Grünflächen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) ge- rodet werden. 4.10 Biotopschutz Angrenzend an das geschützte Biotop "Eschengehölz westlich Schachen" (siehe Planzeichnung) muss gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Nutzung so ausgeübt werden, dass das Bio- top nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. 4.11 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Hori- zont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 17 DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landrat- samtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Auf Grund der heterogenen Baugrundschichtung wird empfohlen, für jedes einzelne Bauvorhaben eine gesonderte Baugrunduntersuchung durchzuführen. 4.12 Brandschutz Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Men- schenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirk-same Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Beden- ken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwen- dige Treppen) entspricht. Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen), i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 18 Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.Vm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserver- sorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, soll- ten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 4.13 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen Denk- malpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung und Doku- mentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten Verunreini- gungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öffent- lichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erfor- derliche Vereinbarungen vor. Auf Flächen, deren Niederschlagswasser über die Regenwasserkana- lisation geleitet wird, darf kein Abwasser im Sinne von verunreinig- tem Wasser anfallen. Entsprechende Arbeiten wie z.B. Autowäsche, Reinigungsarbeiten, sind nicht zulässig. WHG § 55 (1). Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patent- amt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 19 Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, eingesehen werden. 4.14 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 20 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 184), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229,231), § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2023 (GBl. S. S. 170), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) hat der Gemeinderat der Ge- meinde Baindt die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtli- chen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ………… beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 22.08.2023. § 2 Bestandteile der Satzung Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22.08.2023. Die Inhalte der 2. Erweite- rung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 21.02.2019, rechtsverbindlich seit 22.03.2019) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden im Bereich der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" um die abweichende Bauweise ergänzt. Nunmehr anders lautende Inhalte der Planzeichnung im Bereich der vorliegenden Änderung ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung betroffenen Inhalte vollständig. Der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom 22.08.2023 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zu Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern − zu Werbeanlagen in dem Baugebiet Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 21 nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 22 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 6.1 Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Durch die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" soll die Vo- raussetzung für die Zulässigkeit eines größeren Bauvorhabens ermöglicht werden. Die ursprünglich festgesetzte offene Bauweise verhindert eine optimale Ausnutzung des Raumes. Durch Änderung der Bauweise in eine abweichende Bauweise soll eine moderne, der Fläche des Änderungsbereiches ent- sprechende Bebauung ermöglicht werden. 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Erweiterungsbereiches Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" östlich der "Wicken- hauser Straße". Das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" soll nach Norden hin erweitert werden. Momentan wird der Bereich landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Bebauung des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" sowie dessen Retentionsbecken an. Nach Westen und Norden geht das Gebiet in landwirtschaftlich genutzte Fläche über. Östlich des Plangebietes befindet sich bestehende Wohnbebauung. Der Geltungsbereich verläuft im Süden entlang der Grenze zur 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Ebenfalls südlich grenzt der Geltunsgbereich im Bereich zur Flurnummer 562/6 an die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Der Änderungsgeltungsbereich wird vollständig vom Bereich der 2. Erweiterung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" überlagert. Innerhalb des Änderungsgeltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 1014/2 (Teilfläche) und 1014/4. 6.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Die landschaftlichen Bezüge werden vom Östlichen Bodenseebecken bestimmt. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches steigt in östliche Richtung leicht an. Die An- schlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 23 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes dient der Änderung der Bauweise im Zuge der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen zur Deckung des Bedarfs der ortsansässigen Unterneh- men. Die Änderung ist notwendig, um eine optimale Ausnutzung der gewerblichen Fläche zu er- möglichen und einer bestehenden Bauanfrage in dem Bereich nachkommen zu können. Der Ge- meinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, schutzbedürfte Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft, für Wasserwirtschaft oder für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006). Die überplante Fläche wird hierin als gewerbliche Bau- fläche dargestellt. Da die in der Bebauungsplanänderung getroffenen Festsetzungen und Ge- bietseinstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt. Innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Da es sich um eine Änderung eines bestehenden Gewerbegebietes handelt, ist der Erschließungs-Aufwand als gering zu betrach- ten. Der Änderungsbereich ist bisher nicht überplant. Für die geplante Änderung der Erweiterung des Gewerbegebietes soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Pla- nung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, weiterhin die Voraus- setzung für eine moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass eine zeitgemäße Bauform, die für einen Gewerbebetrieb erforderlich ist, verwirklicht werden kann. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht in Verbindung mit dem rechtsverbindlichen Be- bauungsplan 2. Erweiterung "Gewerbegebiet Mehlis" weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 24 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Die Aufstellung der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungs- pläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche ist von der Änderung nicht betroffen und liegt folglich unter 20.000 m². − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geänderte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Im Zuge der Änderung wurde aus der offenen Bauweise eine abweichende Bauweise. Die Festset- zung einer abweichenden Bauweise im Änderungsbereich der 2. Erweiterung (Flst.-Nr. 1014/2 (Teilfläche) und 1014/4) ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Flexibilität eine über 50 m hinaus gehende Bebauung und bedarfsgerechte Gewerbeformen und -gebäude zu ermögli- chen. Durch die abweichende Bauweise sind in diesem Teilbereich Gebäude mit einer Länge bis zu 83 m zulässig, statt den vorherig festgelegten 50 m in der offenen Bauweise. Die restlichen Festsetzungen im Änderungsbereich wurden unverändert übernommen. Die entspre- chende Begründung ist dem Textteil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 2. Erweiterung "Ge- werbegebiet Mehlis" zu entnehmen. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 25 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB), Konzept zur Grünordnung 7.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbege- biet Mehlis" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwick- lung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die aufgrund der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist somit nicht erforderlich. 7.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Der zu überplanende Bereich liegt im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" des Hauptortes Baindt, östlich der "Wickenhauser Straße". Beim Plangebiet handelt es sich größtenteils um acker- baulich und als Grünland genutzte Fläche. Es schließt im Süden an ein bestehendes Gewerbegebiet an. Der Änderungsbereich umfasst den südöstlichen Teil des Geltungsbereiches der rechtsverbindlichen 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 21.02.2019). Die Grundstücke im Geltungsbereich werden zurzeit weiterhin landwirtschaftlich genutzt und sind bisher noch nicht bebaut. Die nördlich des Geltungsbereiches der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" angrenzenden Flächen werden ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Im Nordosten befindet sich ein Streuobstbestand. Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 520 m, liegen Teilflächen des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311). Im Rahmen der Aufstellung der 2. Erweiterung des Bebauungspla- nes "Gewerbegebiet Mehlis" wurde eine Natura 2000-Vorprüfung erstellt, um mögliche Beeinträch- tigungen des FFH-Gebietes durch die damalige Planung zu untersuchen. Laut dieser Vorprüfung Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 26 können mögliche erhebliche Beeinträchtigungen durch die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Anlass für die vorliegende Änderung sind die der Gemeinde Baindt vorliegenden Bauanfragen, welche sich mit einer bisher festgesetzen offenen Bauweise nicht verträglich darstellen. Daher wird durch die vorliegende Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes die offene Bauweise durch eine abweichende Bauweise im Südosten ersetzt. Hierdurch wird die offene Bauweise wie folgt modifiziert: Die Länge von Hauptgebäuden über 50,00 m ist zulässig (jegliche Richtung). Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 83,00 m betragen (jegliche Richtung). Durch die Planung wird keine Fläche zusätzlich versiegelbar, da die GRZ in diesem Bereich weiterhin bei 0,80 bleibt. Auch die zulässigen Gebäudehöhen erfahren keine Änderung. Damit kann auch ein zusätzlicher Eingriff in das Landschaftsbild ausgeschlossen werden. Das Konzept zur Grünordnung (u.a. Grün- flächen als Pufferzone und Ortsrandeingrünung mit Gehölzpflanzungen, Durchgrünung durch Pflanzgebote in den Baugebieten, Festsetzung zu insektenfreundlicher Beleuchtung, Einschränkun- gen zu Werbeanlagen, Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei und Ver- wendung versickerungsfähiger Beläge) bleibt von den vorliegenden Änderungen ebenfalls unbe- rührt. Da im Zuge der 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" keine Anpassungen der Festsetzungen vorgenommen werden, welche Auswirkungen auf das FFH- Gebiet haben könnten, kann davon ausgegangen werden, dass es auch weiterhin zu keinen erheb- lichen Beeinträchtigungen kommen wird. 7.2.3 Fazit Durch die geplante Änderung sind, bezogen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB keine nachteiligen Aus- wirkungen zu erwarten. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 27 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 8.1 Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die örtlichen Bauvorschriften bleiben von der 1. Änderung unberührt und werden unverändert über- nommen. Die entsprechende Begründung ist dem Textteil des rechtsverbindlichen Bebauungspla- nes 2. Erweiterung "Gewerbegebiet Mehlis" zu entnehmen. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 28 9 Begründung – Sonstiges 9.1 Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind aufgrund des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einrichtungen zu versorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Ortsrandeingrü- nung) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 9.2 Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte Fläche des Änderungsgeltungsbereiches: 0,31 ha 9.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Die Entwässerung erfolgt im modifizierten Mischsystem. Regenwasser, das über die Dachflächen anfällt, wird über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zugeführt. Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 29 Stromversorgung durch Anschluss an: Netze BW Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 30 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte 1 "Raumkatego- rien"; Darstellung als "Randzone um einen Ver- dichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung, Ausweisung der Ge- meinde Baindt als "Sied- lungsbereich (Siedlungs- schwerpunkt)" Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan; Darstellung als "gewerbliche Bauflä- che in Planung" Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 31 11 Verfahrensvermerke 11.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ……….... Der Beschluss wurde am ……….... ortsüblich bekannt gemacht. 11.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….. zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am ………..). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom ……….... bis ……….... (Billigungsbeschluss vom ………....; Entwurfsfassung vom ………....; Bekanntmachung am ………....) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). 11.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……….) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. 11.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ………… über die Entwurfs- fassung vom …………. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 32 11.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbe- gebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom ………… dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom ………… zu Grunde lagen und dem Satzungsbe- schluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 11.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereit- gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil (Entwurf) mit 32 Seiten, Fassung vom 22.08.2023 Seite 33 Plan aufgestellt am: 22.08.2023 Planungsteam Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten: Projektkoordination Rudolf Zahner Stadtplanung und Projektleitung Hannah Igel Landschaftsplanung Kira Urban Immissionsschutz Daniela Wolf …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. M.Sc. Hannah Igel) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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                  Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Bühl" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan "Bühl" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 04.04.2024 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Bühl" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde von der Gemeinde Baindt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB eingeleitet. In Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) zur Unanwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB und nach Einführung des § 215a BauGB zum 01.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschlossen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan "Bühl" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu gemäß § 215a Abs. 3 BauGB mit der Maßgabe beendet wird, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren gilt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. Gemäß § 215a BauGB weiterhin anwendbar ist § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, so dass eine Pflicht zur Änderung des Flächennutzungsplanes entfällt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich der Gemeinde Baindt und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 42 (Teilfläche), 130/1 (Teilfläche), 131/1 (Teilfläche), 137/1 (Teilfläche), 453 (Teilfläche), 455/2 und 455/9. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 295.096 Ökopunkten. Der erforderliche naturschutzfachliche Ausgleich wird durch Ökokontomaßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto ausgeglichen. Die zugeordnete Ökokontomaßnahme wird rechtzeitig vor Satzungsbeschluss ergänzt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.04.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 03.06.2024 bis 04.07.2024 im Internet auf der Internetseite https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.04.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 03.06.2024 bis 04.07.2024 im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.2, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.04.2024 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt: − Umweltbericht in der Fassung vom 04.04.2024 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung). − FFH-Vorprüfung der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 26.05.2021 (zur Prüfung von möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr 8223-311)). − Artenschutzrechtlicher Kurzbericht der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 02.07.2020, ergänzt am 21.05.2021 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen). Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (t.hohenhausen@baindt.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Baindt, den 21.05.2024 gez. Simone Rürup - Bürgermeisterin -[mehr]

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                    Amtsblatt Jahrgang 2025 Freitag, den 19. September 2025 Nummer 38 Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Einladung zur TeleData Internet-Beraterstunde 23. September 2025, beraten lassen & Rabatte sichern! Nutzen Sie derzeit das beste Preis-Leistungsverhältnis Ihrer Internet- und TV-Produkte? Möchten Sie noch schnel- ler im Internet surfen? Wollen Sie mehr über die maximale Bandbreite an Ihrem Standort erfahren? Um diese und weitere Fragen zu klären, kommen wir zu Ihnen! Richten Sie Ihre Fragen direkt vor Ort an uns und nutzen Sie unseren mobilen Kundenservice. Dabei beraten wir Sie gerne über schnelleres Internet, Telefo- nie, Fernsehen sowie weiteren Themen rund um Telekommunikation, prüfen Ihre Verfügbarkeit und füllen bei Wunsch gemeinsam mit Ihnen unsere Formulare aus. Und das Beste daran: An diesem Tag profitieren Sie von einer Exklusivaktion und können bis zu 287,52 Euro sparen*. Sie sind interessiert?Dann kommen Sie am 23. September 2025 zwischen 15:00 und 18:00 Uhr in den Bespre- chungsraum im Rathaus Baindt. Wir freuen uns auf Sie! Ihr TeleData-Team aus Friedrichshafen Schützengilde Baindt 1925 e.V. 20. September 2025 (Boschstraße1, Baindt - unterer Schulhof) 10:00 Uhr Eröffnung durch die Böllergruppe Baindt Frühschoppen mit foursix22 11:00 Uhr Einweihung des neuen Schießstandes Beginn Preis- und Königsschießen für alle Gäste 13:00 Uhr Kinderprogramm mit Hüpfburg und vielen Spielen 15:00 Uhr Kaffee und Kuchen mit der Schalmeienkapelle Baindt 17:30 Uhr Preisverleihung und gemütlicher Ausklang am Abend Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich den ganzen Tag gesorgt! Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Wette mit Herz! Am Samstag, den 11. Oktober 2025 wird’s sportlich. Der Radsportler und Weltrekordhalter im Indoor-Ultracycling Daniel Steinhauser aus Bad Waldsee fordert Bürgermeisterin Simone Rürup zu einer Wette heraus: Er wettet, dass er 500 Radfahrerinnen und Radfahrer an die steile Marsweilerstraße nach Baindt bringt und alle Teilnehmenden mindestens einmal bis zur Bushaltestelle hochfahren. Weiter wettet er, dass Bürgermeisterin Frau Rürup es nicht schafft, dafür 5.000 Euro Spen- den zu sammeln. Jeder dieser 500 Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer löst mit seiner Auffahrt eine Spende von 8 € aus, somit 4.000 €. Teil der Abmachung ist, dass Daniel Steinhauser 50-mal hochfährt und dadurch jeweils 20 €, also insgesamt 1.000 € Spende erradelt: Zusammen kommt dann eine Spendensumme von 5.000 €. Ziel ist, mit den Wetteinnahmen den Erhalt des Therapiebades im SBBZ Sehen zu sichern. Das Therapiebad bietet den Kindern und Jugendlichen der Stiftung St. Franziskus, die oft sehr belas- tende und beeinträchtigende Behinderungen haben, therapeutische und pädagogische Förder- angebote, die wesentlich zur Lebensqualität und Entwicklung beitragen. Das Therapiebad wird häufig auch „Bädle“ genannt und ist nicht zu verwechseln mit dem Wei- her „Baindter Bädle“. Da das Bad schon sehr in die Jahre gekommen ist, belaufen sich die Sanierungskosten auf rund eine halben Millionen Euro. Etwa 110.000 Euro wurden bereits gespendet. Das ist ein stattlicher Betrag, doch besteht nach wie vor großer Unterstützungsbedarf, damit das so wertvolle Therapiebad für die Kinder und Jugendlichen des SBBZ Sehen erhalten werden kann. Wir bitten Sie deshalb um Ihre Unterstützung! Wann? Samstag, 11. Oktober 2025 Uhrzeit? 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr Wo? Start ist am Kreisverkehr innerorts Welche Räder sind erlaubt? E-Bikes und Bio-Bikes aller Art Mitmachen kann jede und jeder, egal ob aus Baindt oder aus der Umgebung. Eine Anmeldung ist nicht notwendig, kommen Sie einfach zu der oben genannten Uhrzeit vorbei und radeln Sie mit, damit die 500 Teilnehmenden erreicht werden und die Spendensumme fließen kann! Unsere Kinder und Jugendlichen freuen sich auch über Ihre Spende auf nachgenanntes Spen- denkonto. Stiftung St. Franziskus, Sparkasse, IBAN: DE56 6425 0040 0000 5403 40 SWIFT/BIC-Code: SOLA DE S1 RWL, Verwendungszweck: Wette mit Herz Bitte unbedingt den Verwendungszweck angeben, dass Ihre Spende zugeordnet werden kann und das Wettziel von 5.000 € erreicht wird. Geben Sie beim Verwendungszweck bitte auch Ihre Adresse an, damit von Seiten der Stiftung St. Franziskus eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann. Alle weiteren Informationen und aktuellen Updates finden Sie auch auf unserer Instagram-Seite @gemeinde.baindt. Wir bedanken uns schon jetzt bei allen Radelnden und Spenderinnen und Spendern für die Un- terstützung dieser besonderen Aktion und den Zusammenhalt in unserer Gemeinde. Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass die Marsweilerstraße während der Aktion für den Verkehr gesperrt ist. Allen Anwohnerinnen und Anwohnern danken wir für das Verständnis. Eine spannende und hoffentlich erfolgreiche Veranstaltung steht bevor – vielen Dank für Ihre Mitwirkung! Ihre Gemeindeverwaltung Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Amtliche Bekanntmachungen Unsere Gemeinde erhält das Siegel des Digital Awards 2025 Im Rahmen der KOMMUNALE, Deutschlands größte Mes- se für Kommunalbedarf und der etablierte Treffpunkt für Entscheidungsträger und Experten aus Städten und Gemeinden, ist unsere Gemeinde Baindt jetzt offiziell aus- gezeichnet. Wir freuen uns über das Siegel des Digital Awards 2025, den wir für unseren fortschrittlichen digita- len Prozess im Rahmen des Pilotprojekts „Digitaler Gewer- besteuerbescheid“ erhalten haben. Seit September 2024 kann der Gewerbesteuerbescheid komplett digital zuge- stellt werden: schnell, papierfrei und bürgerfreundlich. Biberwildnis am Bampfen – Exkursion mit Biberexperte Bertrand Schmidt Der Biber hat sich schon lange im Landkreis Ravensburg erfolgreich angesiedelt. Doch wie lebt er, welche Spuren hinterlässt er und wie geht man mit den Herausforderun- gen um, die seine Anwesenheit mit sich bergen? Antwor- ten auf diese Fragen gibt die Exkursion „Biberwildnis am Bampfen“ mit dem erfahrenen Biberexperten Bertrand Schmidt. Die Veranstaltung findet am Freitag, 26. September 2025, ab 16:00 Uhr statt. Treffpunkt ist zunächst der Parkplatz Riedhöfe in Baindt. Von dort aus begeben sich die Teil- nehmenden in den Lebensraum des Bibers, lernen seine Bauwerke und Gewohnheiten kennen und erhalten span- nende Einblicke in das praktische Bibermanagement. Die Exkursion richtet sich an Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren. Die Teilnahme ist kostenlos, Spenden für die Naturschutzarbeit sind willkommen. Eine Anmeldung ist erforderlich und kann online über die Projektseite vorge- nommen werden: ➜ www.naturvielfalt-rv.de/veranstaltungen Der genaue Veranstaltungsort wird allen Angemeldeten eine Woche vor der Exkursion per E-Mail mitgeteilt. Nach der Anmeldung erhalten die Teilnehmenden zudem wei- tere organisatorische Informationen. Parken am Dorfplatz Liebe Bürgerinnen und Bürger, in der Dorfmitte gilt eine begrenzte Parkdauer von ma- ximal drei Stunden. Ziel ist es, die Parkflächen fair und für alle nutzbar zu halten. Nach Einführung der Maßnahme haben wir regelmäßig Kontrollen durchgeführt und zunächst zahlreiche Hinweis- zettel verteilt. Inzwischen stellen wir erfreulicherweise fest, dass die vorgeschriebene Parkdauer von den meisten Parkenden gut eingehalten wird. Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe! Auch künftig werden wir Stichprobenkontrol- len durchführen. Sollte sich die Lage ändern, behalten wir uns vor, anstelle von Hinweisen auch Verwarnungen auszustellen. Ihre Gemeindeverwaltung Gemeinderatssitzung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 23. September 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zur Errichtung von Transformatorenstati- onen, Batteriespeichern und Invertern auf Flst. 1007, Wickenhauser Straße - Riedesch 05 Bauantrag zum Neubau eines Firmengebäudes auf Flst. 1014/10, Am Umspannwerk 20 06 Kindergartenbedarfsplanung 2025/2026 07 Vergabe der Arbeiten zum Bau einer PV -Anlage auf dem Sporthallendach 08 Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels 2026 09 Steuern, Gebühren, Beiträge 2026 - Information und weitere Vorgehensweise 10 Änderung der Friedhofssatzung - Kalkulation und An- passung des Gebührenverzeichnisses 11 Amtsblatt 2026 - Änderungen der AGB´s zum Abon- nement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zum 01.01.2026 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinforma tionssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin 150 Jahre Feuerwehr Baindt 150 Jahre Freiwillige Feuerwehr Baindt, das muss gefeiert wer- den. Nachdem Anfang Juli die Feuerwehren aus dem Landkreis Ravensburg anlässlich der Abnahme des Leis- tungsabzeichens zu Gast waren, freuen wir uns nun auf die Feier gemeinsam mit der Gemeinde. Am 21.09.2025 begrüßen wir Sie herzlich zu einem Tag der offenen Tür. Wir beginnen den Tag um 9:30 Uhr mit einem ökumeni- schen Gottesdienst in der Pfarrkirche in Baindt und ziehen anschließend in einem kleinen Festzug zum Feuerwehr- haus. Genießen Sie einen abwechslungsreichen Tag mit der ganzen Familie. Neben einem zünftigen Frühschop- pen und einem leckeren Mittagstisch, zeigen wir Ihnen am Nachmittag verschiedene Vorführungen zusammen mit Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 unseren befreundeten Wehren aus Baienfurt und Wein- garten sowie der DRK-Bereitschaft Baienfurt-Baindt. Na- türlich kommen auch die Kinder nicht zu kurz. Während die Kleinen im Feuerwehrauto eine Rundfahrt machen oder sich an der Mitmachstation der Jugendfeuerwehr vergnügen, können Mama und Papa in aller Ruhe den neuen Anbau am Feuerwehrhaus besichtigen. Für Kaffee und Kuchen am Nachmittag ist natürlich auch gesorgt, und musikalisch unterhält Sie beim Frühschoppen der Musikverein Baindt und am Nachmittag die Schalmeien- kapelle Baindt. Es ist also einiges los am Tag der offenen Tür, jetzt fehlen nur noch Sie. Notdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst (ÄBD) Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Allgemeine Notfallpraxis Ravensburg Allgemeinärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Notfallpraxis Kinder Ravensburg Kinderärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravensburg Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 20. September 2025 und Sonntag, 21. September 2025 Kleintierpraxis A. Kirsch, Tel.: 0751 - 95 88 44 00 Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 20. September 2025 Achtal-Apotheke Baienfurt Ravensburger Straße 6 88255 Baienfurt Tel: 0751 50 69 44 0 Sonntag, 21. September 2025 Apotheke am Frauentor Schussenstraße 3 88212 Ravensburg Tel: 0751 22 12 1 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten- Baienfurt-Baindt-Berg e.V. Hospiz Ambulant Schützenstr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382 Oder 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es er- folgt ein Rückruf) Begleitung und Beratung für schwerkranke und sterben- de Menschen und ihre Zugehörigen Persönliche Sprechzeiten: Montag 16-18 Uhr Mittwoch 9-12 Uhr Donnerstag 9-12 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: info@hospizbewegung-weingarten.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg BIC: Solades1RVB IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 9 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: jennifer.hecht@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Abfallwirtschaft Kompostieranlage am Annaberg Die Kompostieranlage am Annaberg öffnet jeden Freitag von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr und jeden Samstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei der Anlieferung von Grüngut in der Kompostieranla- ge bitten wir Sie zu beachten, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern ange- nommen werden kann. Geänderte Öffnungszeiten des Wertstoffhofs Am Freitag, den 19.09.2025, bleibt der Wertstoffhof Baindt aufgrund einer Veranstaltung der Feuerwehr geschlos- sen. Die Altkleider- und Glascontainer sind vom 19.09.2025 bis zum 22.09.2025 in der Fischerstraße zu finden. Am 26.09.2025 ist der Wertstoffhof wieder wie gewohnt von 15:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Um Beachtung wird gebeten. Ihre Gemeindeverwaltung Annahmestelle Hofstelle Wöhr (Friesenhäusler Straße 67) Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 16:00 - 19:00 Uhr (April bis November) Freitag 15:00 - 18:00 Uhr (ganzjährig) Es dürfen nur Kleinmengen (max. 2 Schüttkubikmeter) angeliefert werden. Bitte beachten Sie, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern angenommen werden kann. Veranstaltungen September 20.09. 100 Jahre unterer Schulhof Schützengilde Baindt 21.09. 150 Jahre Feuerwehrhaus Freiwillige Feuerwehr Baindt 21.09. Baindter Tennistag Tennisplätze TC für Jedermann Baindt 23.09. Gemeinderatssitzung Sitzungssaal 26.09. Patrozinium Selige Irmgard 27.09. Basar „Rund ums Kind“ SKH Oktober 02.10. Dorfkindparty – Landjugend SKH 03.10. Tag der Deutschen Einheit 05.10. Heilig-Leiber-Fest Kirche Baindt – kath. Kirchengemeinde 10.10. Frauenfrühstück BSS – Impulse 21.10. Gemeinderatssitzung Sitzungssaal 14.10. JHV – Tennisclub Vereinsraum 15.10. Oktoberfest – Seniorentreff BSS 18.10. Wendelinusfest Sulpach – kath. Kirchengemeinde Kindergärten Waldorfkindergarten Stellenanzeigen Der Waldorfkindergarten Baindt sucht ab sofort einen zuverlässigen und engagierten Hausmeister (m/w/d) auf Minijob-Basis (538,00 €) | 15,00 €/Std. Ihre Aufgaben: v- Kleinere Reparaturen und handwerkliche Tätigkeiten - Pflege der Außenanlagen (z. B. Gartenarbeiten, Win- terdienst) Ihr Profil: - Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis - Selbstständige und zuverlässige Arbeitsweise - Freundliches Auftreten und Freude an der Arbeit im Kindergartenumfeld - Flexibilität bei anfallenden Tätigkeiten Wir bieten: - Eine abwechslungsreiche Tätigkeit in einem lebendi- gen Kindergarten - Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld - Flexible Arbeitszeiten nach Absprache - Minijob, max. 538,00 € monatlich bei 15,00 €/h Interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung! vorstand@waldorfkindergarten-baindt.de Ansprechperson: Alicia Obermeyer Telefon: 07502 / 5558664 www.waldorfkindergarten-baindt.de Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 1. 2 . 3. 4. 5. Tim Bartels (Umweltbriefe) Solarstromspeicher Batterien für den Dachstrom Tipps für Heimspeicher: Größe. Der Speicher sollte in Kilo- wattstunden nicht viel größer sein als der Jahresstromverbrauch in Megawattstun- Mit Batterien einen größeren Anteil des Solarstroms vom Dach verbrauchen – und dabei auch noch Geld verdienen: Bis- lang war dies eher Wunsch statt Wirklich- keit. Doch das hat sich spätestens in diesem Jahr geändert. Mitt- lerweile gibt es Solarstrom- speicher, die mehr Ertrag einbringen, als sie ko- sten. Darauf weist das Solar Cluster Baden- Württemberg hin. Die Nachfrage nach den koffergroßen Speichern hat zugenommen: 2024 haben Eigentümer deutsch- landweit rund 580 000 Speicher installiert. Beim Einbau neuer So- larstromanlagen auf privaten Gebäuden zählen Speicher mittlerweile zum Standard. Finanziell gerechnet haben sich die Batterie- systeme aber nicht automatisch. Den meisten Anlagenbetreibern waren andere Kaufmo- tive wichtiger, etwa die Absicherung vor stei- genden Strompreisen, ein möglichst hoher Autarkiegrad oder einfach die Freude am Verbrauch selbst erzeugten Stroms. Nun sollen sich die lange als unwirtschaft- lich geltenden Batteriespeicher lohnen. Die Kosten sind gesunken. „Sie liegen aktuell nur noch bei rund 500 bis 1000 Euro pro Kilo- wattstunde Speicherkapazität“, heißt es aus dem Netzwerk Solar Cluster Baden-Württ- emberg Unterhalb der Schallgrenze von 600 bis 650 Euro/kWh seien die Systeme wirt- schaftlich. Es gebe bereits einige Systeme, die mehr Geld einbringen, als sie kosten. Immer mehr Hersteller bieten zu Preisen um die 500 Euro/kWh Speicherkapazität an. Ob ein Speicher wirtschaftlich ist, hängt insbesondere davon ab, wie oft man dessen Kapazität nutzen kann. Gut ausge- legte Systeme kommen auf 200 bis 250 vollständige Be- und Entladungen im Jahr, auch Vollzyklen genannt. „Wie viel Solarstrom man aus dem Speicher entnehmen kann, ergibt sich aus den Vollzyklen pro Jahr multipliziert mit dem Speicherin- halt in Kilowattstunden und der Lebensdauer des Speichers“, sagt Jann Binder vom Zentrum für Sonnenener- gie- und Wasserstoff-Forschung Ba- den-Württemberg (ZSW). Zu beachten ist, dass man aufgrund von Energieverlusten im Speicher beim Beladen, beim Entladen und während der Stand-By-Zeiten nur rund 85 Prozent des in den Speicher eingespeicherten Stroms wieder entnehmen kann. So kann man die Wirtschaftlichkeit des So- larspeichers berechnen: Der Dachstrom ko- stet im Mittel 11 Ct/kWh. Speichert man ihn in der Batterie und verbraucht ihn wieder, reduziert das den Bezug von Netzstrom, der bei rund 33 Ct/kWh liegt (Arbeitspreis brut- to). Die Ersparnis durch den Speicher liegt daher bei 22 Ct/kWh. Bei 225 Vollzyklen pro Jahr und 15 Jahren Lebensdauer spart man mit dem Speicher 740 Euro/kWh Speicher- kapazität. Berücksichtigt man die Verluste im Speicher, im Schnitt 15 Prozent, reduziert sich die Ersparnis auf 630 Euro/kWh Kapa- zität. Speicher mit Kosten unterhalb dieser Grenze sind wirtschaftlich, oberhalb nicht. Eine höhere Nachfrage nach Speichern und günstigere Kosten sind zu erwarten, wenn ab 2026 viele Solaranlagen aus der EEG-Vergü- tung fallen. Da die dann abgeschriebenen Anlagen nur noch Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten von 3 bis 5 Ct/kWh aufwei- sen, werden sich Eigenverbrauch und Spei- cherung geradezu aufdrängen. Das Potenzial ist riesig: In Deutschland gibt es derzeit etwa 4 Mio. PV-Anlagen auf dem Dach. Sie alle fallen früher oder später aus der EEG-Ver- gütung. Viele Eigentümer werden dann die Installation von Batterien zur Erhöhung des Eigenverbrauchs in Erwägung ziehen. (tb) Welche Stromspeicher die besten sind, ermittelt jedes Jahr die HTW Berlin: https://solar.htw-berlin. de/studien/stromspeicher-inspektion-2025/ den (MWh). Wer also eine PV-Anlage auf dem Dach hat und einen jährlichen Strom- verbrauch von 6000 Kilowattstunden (6 000 kWh = 6 MWh), sollte einen Solarstrom- speicher mit 6 bis 8 kWh kaufen. Die instal- lierte Leistung der Anlage in Kilowatt sollte zudem mindestens gleich groß oder größer wie der Speicher in kWh sein. Sonst wird der Speicher nicht häufig genug gefüllt. Platz. Damit ein Batteriespeicher lange und gut arbeiten kann, sollte er geschützt im Haus stehen. Die Temperatur darf nicht unter dem Gefrierpunkt und auch nicht deutlich über 20 Grad Celsius liegen. Angebote. An Solarstromspeichern interessierte Hauseigentümer sollten mehrere Angebote einholen und das mög- lichst von Fachbetrieben aus der Region. Sie geben Auskunft über Effizienz, Lebensdau- er und Preis der Systeme sowie über die Di- mensionierung des Solarspeichers. Herkunft und Qualität. Interes- sierte sollten auch nicht nur auf die Preise, sondern auf Herkunft und Qualität der Solastromspeicher achten. Ein billiges Schnäppchen kann sich leicht als qualitativ ungenügend herausstellen und nur eine ge- ringe Lebensdauer aufweisen. Dynamische Stromtarife. Beson- ders interessant kann ein Solarspei- cher sein, wenn man variable Stromtarife nutzt. Die anzubieten, sind alle Stromver- sorger in Deutschland seit 2025 verpflich- tet. Damit werden Preisschwankungen an der Strombörse weitergegeben. Hauseigen- tümer mit einem Batterispeicher können da- mit zusätzlich Kosten sparen. Ist der Strom- preis etwa aufgrund von viel Ökostrom im Netz niedrig und hat die Batterie noch Platz, speichert sie den billigen Strom aus dem Netz. Ist der Netzstrom später teuer und lie- fert die Solaranlage nicht genug, speist die Batterie die Elektrizität in den Stromkreis des Hauses. Das Motto: billigen Netzstrom einspeichern und bei teurem Netzstrom verbrauchen. Dann kann auch eine höhere Speicherkapazität interessant sein. Wer ein Haus mit einem Speicher besitzt und sich für einen variablen Stromtarif interessiert, sollte bei seinem Versorger nachfragen und sich das Angebot erklären lassen. Weitere Tipps zur Auswahl und zum Vergleich von Stromspeichern bietet: https://www.finanztip. de/photovoltaik/stromspeicher/ Fo to : A su rn ip al /W ik im ed ia Zur Informationi Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Kirchliche Nachrichten 20. September – 28. September 2025 Gedanken zur Woche: Ich wünsche dir frohe Gelassenheit, wenn du den Tag be- ginnst. Und die Zufriedenheit des Herzens, wenn du ihn beendest. Irmgard Erath Samstag, 20. September 10.00 Uhr Baindt – Wortgottesfeier zur Goldenen Hoch- zeit von Stephanie und Michele De Rosa 17.00 Uhr Baienfurt – Firmauftakt zur Firmung 2025 Sonntag, 21. September – 25. Sonntag im Jahreskreis – Hl Matthäus, Apostel und Evangelist 09.30 Uhr Baindt – ökum. Gottesdienst „150 Jahre Frei- willige Feuerwehr Baindt(† Paula und Rupert Gross mit Angehörigen, Anton Ortner, Walter Frei, Christina und Wendelin Fetsch mit Ange- hörigen) 10.00 Uhr Baienfurt – Wortgottesfeier mit Kommunio- nausteilung mit dem Gebhardschor aus Kon- stanz 11.30 Uhr Baienfurt – Taufe von Emma Rosalie Mittwoch, 24. September 09.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Freitag, 26. September 08.30 Uhr Baindt – Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier 16.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier im Pflegeheim Selige Irmgard zum Patrozinium Samstag, 27. September 18.30 Uhr Baindt – Eucharistiefeier(† Adalbert Berger, Josef Heine, Franz und Eugen Schmitt)Caritas – Kollekte - Sonntag, 28. September – 26. Sonntag im Jahres- kreis 10.00 Uhr Baienfurt – Familiengottesdienst zu Erntedank mit Pfarrer i. R. Wolfgang Knor, musikalisch mitgestaltet von der Jugendkantorei und mit- gestaltet vom Kindergarten St. JosefCaritas - Kollekte Rosenkranzgebete im September Im September laden wir ganz herzlich ein zum Rosen- kranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottes- dienst. Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Litz 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Stavarache 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Witt/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Witt/Frau Ziegler 9406-12 Volkshochschule Frau Scheid 9406-54 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei Frau Winkler 9406-23 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Kasse Frau Bolz 9406-25 Wasser Frau Stavarache 9406-11 Steueramt Frau Rauhut 9406-21 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Haus Sonne 94114-140 E-Mail: leitung.sonne@kiga.baindt.de Leitung Haus Mond 94114-141 E-Mail: leitung.mond@kiga.baindt.de Leitung Sterne 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.sterne@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Himpel 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-95897775 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 9.30 – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 - 18.00 Uhr Freitag 9.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Minihütte 2026 Nach der Minihütte ist vor der Minihütte. Für die Urlaub- splanung 2026: Die Minihütte 2026 für die Minis von Dienstag, 11. bis Sonn- tag, 16. August statt. Es geht wieder in die Berge (wohin genau wird nicht verraten). Es wird wieder super toll. Hal- tet euch also die Tage im August frei. Das gilt auch für unser super Küchenteam. Ein ausführlicher Bericht über die Minihütte 2025 folgt Eure Oberministranten Neues Ministrantenteam Am Sonntag fand in der Villa die traditionelle Mini-Voll- versammlung statt. Zu Beginn stellte sich das neue Mi- ni-Team vor: Neue Oberministranten sind: Noemi Oelhaf, Niklas Alber, Ricco Haller. Teamer sind: Alina Michelber- ger, Laureen Hartman, Jonas Elbs, Marlene Stör, Rafael Dorn, Lena Himpel, Simon Elbs, Max Schützbach, Johanna Zentner und Anna. Verabschiedet wurden: Lisa Schad, Marisa Pfister, Benja- min Stiefvater, Frida Rapp und Pia Kronenberger. Besonders geehrte wurde der Jakob Kreutle. Er hatte im abgelaufenen Jahr am Häufigsten ministriert. Mit einem Rückblick in Bildern und Pizza klang die Vollversamm- lung aus. Unser Dank gilt allen Ministranten, insbesondere dem Team für die geleistete Arbeit und den Einsatz. Die Mi- nihütte (Bericht folgt) ist dabei nur der krönende Ab- schluss. Jeden Freitag treffen sich die Minis zur Minist- rantenstunde und am Wochenende und an den Festen sind sie zur Stelle. Wir sagen allen von Herzen: Danke! Erstkommunion 2026 Die Feier der Erstkommunion 2026 findet in Baindt am Sonntag, 19. April 2026 um 10 Uhr in der Kirche statt. Die Erstkommunion in Baienfurt findet am Sonntag, 12. April 2026 ebenfalls um 10 Uhr statt. Erster Elternabend für die Vorbereitung der Erstkommuni- on in Baindt ist am Dienstag, 04. November um 20.00 Uhr im Probelokal des Musikvereins – Kirchenchor, Klosterhof. Zur Feier der Erstkommunionen sind eingeladen die Schü- ler und Schülerinnen der 3. Klassen. Firmung 2025 Unser Firmteam ist komplett: Alina Stei- nacher, Laura Kapler, Kathrin Schorrer, Emmy Schober, Magdalena Metzler, Svenja Reinbold, Andreas Ehrat, Felix Müller Jonas Pfisterer, Sebastian Schurr werden die 54 Firmlinge aus der Seelsorgeeinheit auf ihrem Weg zur Firmung beglei- ten, unterstützt von Doris Kapler und Pfr. Staudacher. Eine Änderung hat sich noch ergeben. Night & Pray findet nun am Sonntag, 12. Oktober statt. Unser Firmweg 2025 Firmauftakt: Sa 20. Sep 17.00 Uhr in Baienfurt vor der Kirche Night & pray: So 12.Okt 19.00 in Baindt Firmwochenende in Rot a Rot: Fr 31. Okt 17.00 Uhr – So 2. Nov. 13.00 Uhr Probe für den Gottesdienst: Fr 7. Nov 17.00 Uhr in Baienfurt Firmung: Sa 8. Nov 14.30 Uhr in Baienfurt mit Weihbi- schof Matthäus Karrer Helferkreis Die Caritasflyer können im Pfarrbüro zu den Öffnungszeiten abgeholt werden. (Bitte die aktuellen Öffnungszeiten beachten) Caritas-Sammlung 2025 Die Einnahmen aus der Caritas-Sammlung fließen direkt in Hilfsangebote und Projek- te für Menschen in Not. Manchmal ist di- rekte und unbürokratische Hilfe unmittel- bar vor Ort nötig. Darum bleibt die Hälfte der Spenden aus der Caritas-Sammlung in den Kirchengemeinden. Sie sind ein ganz wichtiger Kno- ten im Hilfenetz. Bitte überweisen Sie Ihre Spende auf das Konto der Katholischen Kirchenpflege, oder, noch einfa- cher: Sie bringen Ihre Spende im Pfarramt vorbei. Jede Spende ist willkommen. Herzlichen Dank! Ihr Pfarrer Bernhard Staudacher Bei Spenden unter 300 Euro gilt der Überweisungsträ- ger als Spendenbescheinigung. Wenn Sie eine Spenden- bescheinigung wünschen (ab 300 Euro), geben Sie bitte unter „Verwendungszweck“ Ihre Adresse an. Katholische Kirchenpflege Baindt Spendenkonto IBAN: DE43 6505 0110 0079 4009 85 KSK Ravensburg, BIC SOLADES1RVB Stichwort: Caritas-Herbstsammlung 2025 Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Kraft tanken für den Alltag - ein bewegter Impuls- vortrag Mit Sigrun Kienle-Hohwy Wir möchten Sie sehr gerne auf einen spannenden und all- tagstauglichen Impulsvortrag zum Thema ‚Kraft tanken für den Alltag‘ Impulse für Körper, Geist und Seele Donnerstag, 09. Oktober 2025, 19.30 – 21.30 Uhr Ev. Gemeindehaus Baienfurt Baindt, Öschweg 32, 88255 Baienfurt aufmerksam machen. Stürme kommen unerwartet auf, und doch wird es auch windstill. Manche Menschen können diese „Windstille“ ra- scher spüren, sie können mit schwierigen Situationen und Rückschlägen besser umgehen. Was machen sie anders, die sogenannten „Steh-auf-Männchen“? Was haben Re- silienz und Faszien gemeinsam? Bei diesem Vortrag be- kommen die Teilnehmenden Impulse für Fitness, Körper, Geist und Seele. Freuen Sie sich auf einen persönlichen Austausch im An- schluss an den Impulsvortrag! An der Veranstaltung kann ohne Anmeldung teilgenom- men werden. Eintritt frei, freiwilliger Teilnahmebetrag! Ökumenische Taizéandacht Einladung zur Taizéandacht in Baindt Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu unserer ökumenischen Taizéandacht am 28. September 2025 um 19.00 Uhr in den Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns zusammen die Andacht feiern. Baienfurter Kirchen-Filmabend Freitag, 19. September 2025, 20.00 Uhr, in der Ev. Kirche in Baienfurt Der Film an diesem Abend handelt von vier Pilgern und ihrem Leben - alle auf dem Jakobsweg, alle sehr unter- schiedlich und doch ein gemeinsames Ziel. FSK: 12 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Herzliche Einladung zum Film-Abend in der Ev. Kirche in Baienfurt – mit einer kleinen Einführung und der Gelegenheit zum Austausch im Anschluss EINTRITT FREI Ökumenischer am 28. September 2025 um 10.45 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal, Dorfplatz 2/1 in Baindt „Mein Gott ist stärker” Wir laden hiermit alle Kinder mit ihren Eltern, Geschwis- tern, Großeltern, Paten und Freunden herzlich ein! Erwachsenenbildung der kath. und evang. Kir- chengemeinden Baienfurt und Baindt BAINDTER FRAUENFRÜHSTÜCK Karola Westermann mit Literarisches mit Text und Musik Die Blätter färben sich und wir la- den wieder herzlich zu unserem Herbst-Frauenfrühstück ein, zu einem besonderen Morgen voller Musik, Begegnung und Genuss. Karola Westermann nimmt uns mit auf eine klangvolle Reise: Sie teilt ihre Gedanken zu den sanften, berührenden Tönen der Veeh-Har- fe – einem außergewöhnlichen Instrument, das nicht nur durch seinen warmen Klang verzaubert, sondern auch durch seine Geschichte. Entwickelt in den 1980er Jahren vom fränkischen Landwirt Hermann Veeh, entstand die Veeh-Harfe aus dem Wunsch, Mu- sik für alle zugänglich zu machen – intuitiv, inklusiv und voller Ausdruckskraft. Freitag, 10.10.2025, um 9:00 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt Unkostenbeitrag 10 € inkl. Frühstücksbuffet Anmeldung bis 06.10.2025 bei Frau M. Brei 07502-3845 / martinabrei@web.de Frau H. Schmid 07502-2842 / hildegard-schmid@web.de Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Lobe den HERRN, meine Seele, und ver- giss nicht, was er dir Gutes getan hat. Ps 103,2 Sonntag, 21. September 14. Sonntag nach Trinitatis 09.30 Uhr Baindt Ökumenischer Gottesdienst, Kath. Kirche (Pfr. Staudacher + Pfr. Schöberl) 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche, Ev. Gemeindehaus Montag, 22. September 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe Ev. Gemeindehaus Mittwoch, 24. September KEIN Konfiunterricht! 19.00 Uhr Baienfurt Kirchengemeinderatssitzung, Ev. Gemeindehaus Sonntag, 28. September 15. Sonntag nach Trinitatis 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst mit Konfi-8-Begrü- ßung, Abschluss des Chorprojektes des Kirchenchors, Ev. Kirche (Pfr. Schöberl) 10.45 Uhr Baindt Gottesdienst für kleine Leute (Prädikant Dr. D. Widmann) 19.00 Uhr Baindt Taizé-Andacht, Dietrich-Bonhoeffer-Saal --- Glaube im Alltag Übung in der Dankbarkeit Dorothee Sölle hat es als geistliche Übung bezeichnet, am Tag drei Dinge zu finden, für die sie Gott danken kann. Drei Dinge sind manchmal ganz leicht – an anderen Tagen fällt es sogar schwer, einen einzigen Grund zum Danken zu finden. Probieren Sie es doch einmal aus! Oder Sie machen es, wie der un- zufriedene Bauer in der Geschich- te, dem geraten wurde, eine Handvoll Kieselsteine in die rech- te Jackentasche zu stecken und in jedem glücklichen Moment ei- nen Stein von rechts nach links wandern zu lassen. Waren es zu Beginn selten mehr als zwei Stei- ne, fanden mit der Zeit mehr und mehr Steine ihren Weg in die linke Tasche. Abends zählte der Bauer seine Steine, dachte an die schönen Momente und freute sich daran. Bis er eines Tages zu seinem Rat- geber kam und sagte: „Ich bin ein glücklicher Mensch.“ (Quelle: kirchenjahr-evangelisch.de, Bildquelle: kirchenjahr-evangelisch.de) --- Erntedank Gaben für unseren diesjährigen Ern- tedankaltar können am Samstag, 04. Oktober von 13.00 – 14.00 Uhr an der Ev. Kirche in Baienfurt abgegeben werden. Ein herzliches Vergelt´s Gott an alle Spender!!! Bibel im Gespräch – Israel und die Völker Wir wollen einen biblischen Zugang zu einem hochaktuellen Thema finden. Dazu bietet sich auch Raum für Fragen. Wir treffen uns am Dienstag, 30.09.2025 um 20.00 - 21.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus - Unterge- schoss. Wer darauf Lust darauf hat, ist herzlich eingeladen zum Gespräch. --- Kinderbibeltag „Detektive im Einsatz“ – 30 Kinder er- kunden die Emmaus-Geschichte mit viel Spaß und Spürsinn Am Dienstag, den 09.09.2025, war es wieder so weit: 30 mo- tivierte Kinder zwischen sechs und zehn Jahren und sieben Mitarbeiter*innen trafen sich im evangelischen Gemeinde- haus im Öschweg, um ge- meinsam einen fröhlichen Fe- rientag zu verbringen. „Zuerst haben wir draußen Lieder gesungen. Dann kam plötzlich Detektiv Pfeife und erzählte von einem spannen- den Fall über Jesus und seine Freunde. Wir durften ihm helfen. In Gruppen haben wir Detektivausweise gebastelt und Detektivsachen gemacht. Die Stationen am Ende waren besonders schön und das Mit- tagessen war lecker“, so fass- te eine junge Teilnehmerin den Tag zusammen. Als detektivischen Fall durften die Kinder die Geschichte rund um die Emmaus- Jünger er- kunden, die, traurig über Jesu Tod, zunächst nicht bemerk- ten, dass der Auferstandene sie auf ihrem Weg beglei- tete. Erst beim gemeinsamen Essen erkannten die Jün- ger ihn und verkündeten es fröhlich und aufgeregt ihren Freund*innen. In altersgetrennten Gruppen setzten sich die Kinder näher mit der Geschichte, aber auch mit den Aufgaben von Detektiv*in- nen auseinander. Mit großem In- teresse und viel Freude am Mit- einander waren alle dabei. Nach dem guten Mittagessen, vielen Dank an die beiden Köchinnen, tobten sich alle im Frei- spiel aus, bevor sie verschiedene Detektiv-Stationen zu Geheimschriften und Codes, zum Erschmecken verschie- dener Lebensmittel, dem Basteln von Fühl-Memorys oder dem Entdecken einer Botschaft auf dem Gelände durch- laufen und ihren Detektivausweis abstempeln lassen konnten. Mit gemeinsamen Liedern, Gebeten und einem leckeren Eis ging der schöne Tag zu Ende. Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Danke an die Kinder, die mit so viel Freude und Schwung dabei waren, sowie an das mittlerweile sehr eingespielte und engagierte Team. Wir freuen uns schon auf den nächsten Kinderbibeltag und laden bis dahin alle interes- sierten Kinder zur Kinderkirche ein, die außerhalb der Ferien sonntags um 10.30 Uhr ebenfalls im Öschweg 30 stattfindet. Der Kreative Montag lädt ein: Zu unserem kreativen Angebot laden wir herzlich ein Der Kreative Montag lädt ein: Zu unserem kreativen Angebot laden wir herzlich ein Oktober: 13.10. Sonja Tratzyk: „Aus Alt mach Neu”, Milchtü- ten-Recycling November: 10.11. Petra Moosmann: „Uns geht ein Licht auf”, Ker- zenziehen Dezember: 08.12. Helga Rothenbacher: „Es weihnachtet“, Floristik Anmeldungen bitte immer bis spä- testens 4 Tage vor dem Termin Petra Neumann-Sprink Tel.: 0751-52501 mobil: 0177-4061011 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel 7,50 €; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Gottesdienste Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Vereinsnachrichten SV Baindt 1959 e.V. Abteilung Fußball SVB II dreht Partie in Hälfte zwei SV Baindt II - TSV Berg II 2:1 (0:1) Am Sonntag empfing die zweite Mannschaft des SV Baindt den bislang ungeschlagenen Tabellenführer aus Berg. Von Beginn an übernahm Berg das Kommando und setz- te die Baindter Hintermannschaft früh unter Druck. Die Gastgeber taten sich schwer, ins Spiel zu finden und ka- men in der Anfangsphase nur selten gefährlich in die gegnerische Hälfte. In der 35. Minute bot sich den Gästen die große Chance zur Führung: Bei einem Foulspiel im Strafraum kam Späth zu spät. Der Schiedsrichter ent- schied zurecht auf Strafstoß. Diesen jagte Steinhauser, aus Baindter Sicht glücklich, über das Tor. Anstatt daraus Selbstvertrauen zu ziehen, blieb Baindt defensiv anfällig. Kurz vor der Pause schlug Berg verdien- termaßen zu. Nach einem blitzsauberen Angriff netzten die Gäste zum 0:1 ein (44.). Mit dem Rückstand ging es in die Kabine. Trainer Timo Geggier reagierte in der Halbzeit und stell- te sein System um - ein Schachzug, der sofort Wirkung zeigte. Die Zwoite begann die zweite Halbzeit mutiger und belohnte sich schnell: Nach Vorarbeit von Keppeler traf Schnez in der 50. Minute zum 1:1-Ausgleich. Baindt war nun deutlich besser im Spiel, bissig in den Zweikämpfen und mit mehr Offensivaktionen. Die Partie nahm an Fahrt auf. Bereits in der 65. Minute drehte Jacob Schaffer das Spiel. Einen abgewehrten Ball streichelte er aus 16 Metern herrlich zum 2:1 in den Winkel. In der Folge entwickelte sich ein offener Schlagabtausch. Beide Teams hatten Chancen, doch weder der SV Baindt noch der Tabellenführer aus Berg konnten noch einen Treffer nachlegen. Am Ende blieb es beim 2:1-Heimsieg für die Zwoite. Ein hart erkämpfter, aber verdienter Erfolg gegen den Spit- zenreiter. Damit feiert die Mannschaft ihren ersten Heim- sieg der Saison. Am kommenden Sonntag wartet mit dem SK Weingarten die nächste Auswärtsaufgabe. SV Baindt II: Jan Mohring, Patrick Späth, Kai Kaspar, Kai Kostka (83. Robin Blattner), Tobias Trautwein, Moritz Gresser (78. Manuel Brugger), Julian Keppeler (90. Lu- kas Grabherr), Luca Bosch, Daniel Kronenberger, Jacob Schaffer (72. Marlon Brunner), Johannes Schnez (88. Moritz Lang) - Trainer: Timo GeggierTore: 0:1 Alexander Wackler (44.), 1:1 Johannes Schnez (50.), 2:1 Jacob Schaf- fer (65.)Besondere Vorkommnisse: Silas Steinhauser (TSV Berg II) vergibt Foulelfmeter (35.). Vorschau: Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Sonntag, 21.09 15.00 Uhr: SK Weingarten – SV Baindt II 15.00 Uhr: SV Vogt – SV Baindt Umkämpfte Partie endet ohne Sieger SV Baindt – SGM Unterzeil/Seibranz 1:1 (1:0) Bei spätsommerlichem Wetter empfing der SV Baindt am Sonntagnachmittag auf der Klosterwiese die SGM Unterzeil/Seibranz, welche dürftig in die neue Saison ge- startet war und vor dem Spiel auf dem 15. Tabellenplatz rangierte. In der abgelaufenen Saison lieferten sich bei- de Teams noch zwei wilde, torreiche Spiele (4:4 & 6:2), wobei die Favoritenrolle diesmal eher bei der Baindter Mannschaft lag. Nichtsdestotrotz kamen die Gäste deutlich besser in die Partie, wobei Kapitän Widler nach wenigen Augenblicken eine durchgerutschte Flanke aus spitzem Winkel am lan- gen Pfosten vorbeisetzte (2.). Gegen die in der Folge cle- ver verschiebende SGM tat sich der SVB im Spielaufbau zunächst schwer und ließ teilweise Tempo & Genauigkeit vermissen. Dennoch kämpfte sich Caltabianos Elf - Wei- land verfolgte die Partie per Liveticker aus dem sonnigen Griechenland - Stück für Stück besser ins Spiel, wobei etwa M. Szeibel nach Freistoßflanke von Caltabiano die Kugel über die Querlatte setzte. Auf der Gegenseite blieb aber auch die SGM weiterhin aggressiv in den Zweikämp- fen, wobei Maucher nach einer ebensolchen hohen Bal- leroberung aus kurzer Distanz nur das Außennetz traf. Während die Zeichen schon auf ein torloses Remis zur Halbzeit standen, bekam der SVB in der 44. Minute etwa 25 Meter vor dem Tor einen Freistoß aus halblinker Po- sition zugesprochen. Rechtsfuß Dantona nahm sich der Sache an und schlenzte das Spielgerät sehenswert zum 1:0-Pausenstand ins Kreuzeck. Aus der Halbzeitpause kam der SVB dann spielbestim- mend zurück und drückte zunächst auf das 2:0, ohne sich allzu große Chancen zu erspielen. Etwa 10 Minuten nach Wiederanpfiff überschlugen sich dann aber die Ereig- nisse auf der Gegenseite - und dies aus absurden Grün- den. Hierlemann setzte sich über links erst stark durch, wurde im Strafraum dann aber vom eingewechselten Urlaubsrückkehrer Thoma abgelaufen. Baindts Kapi- tän setzte im Anschluss zum Klärungsversuch an, wurde dabei von Hierlemann aber dermaßen aus den Socken gehauen, dass man es wahrscheinlich noch in Baienfurt hörte. Der unsichere Schiedsrichter Sauter entschied zum Unverständnis aller allerdings auf Strafstoß für die SGM. Nach einer langen Behandlungspause Thomas, der sich mit dickem und blauem Knöchel dafür entscheid, durch- zubeißen, standen sich schlussendlich Maucher und B. Walser aus elf Metern gegenüber. Baindts Schlussmann antizipierte die richtige Ecke und hielt mit einer Hand. Der Abpraller sprang erneut Maucher vor die Füße, der allerdings nicht mit Sprintwunder Brugger gerechnet hat- te, welcher den Ball in höchster Not aus dem Gefahren- bereich klärte. Dennoch war im Nachgang ein Bruch im Baindter Spiel zu erkennen, dem es vor allem im eige- nen Ballbesitz an Ruhe & Zielstrebigkeit fehlte. Dennoch ergab sich zehn Minuten vor Schluss dem eingewech- selten Kretzer die Riesenchance auf die Entscheidung. Das Baindter Eigengewächs wurde beim Abschluss aber deutlich an der Schulter zu Boden gerissen - warum hier wiederum dann der Pfiff des Schiedsrichters ausblieb, weiß er nur selbst. Der daraus resultierende Einwurf flog den Baindtern um die Ohren: Scheerer erlief einen langen Befreiungsschlag, umkurvte B. Walser und chippte den Ball - etwas abgedrängt und aus spitzem Winkel - se- henswert über die Baindter Verteidiger zum 1:1 ins Netz (80.). In der Schlussphase entwickelte sich so ein offener Schlagabtausch, bei dem der entscheidende Treffer zwar in der Luft lag, jedoch ausblieb. Die besseren Chancen verzeichnete dabei die Baindter Mannschaft: erst schei- terte M. Szeibel mit einem scharfen Kopfball an Keeper Schramm, wenig später lupfte Lang die Kugel im Getüm- mel nur an die Latte. Begleitet von einigen fragwürdigen Schiedsrichterent- scheidungen vergibt der SVB in der Schlussphase den vierten Sieg in Folge, wobei man gegen einen unange- nehmen Gegner allerdings auch nicht an das Leistungs- niveau der vergangenen Wochen herankam. SV Baindt: Benjamin Walser, Michael Brugger, Lukas Walser, Henry Hosse(85. Adnan Kale), Marko Szeibel, Nico Geggier (77. Tobias Szeibel), Jan Fischer, Mika Dantona, Kevin Lang, Sandro Caltabiano (38. Philipp Thoma), Leon Geng (73. Max Kretzer) - Trainer: Sandro Caltabiano Schiedsrichter: Ruben Sauter Tore: 1:0 Mika Dantona (44.), 1:1 Robin Scheerer (80.) Besondere Vorkommnisse: Leonard Maucher (SGM Un- terzeil/Seibranz) scheitert mit Foulelfmeter an Torwart Benjamin Walser (60.). Abteilung Jugendfußball Trainingszeiten Saison 2025/26 Lieber Mitglieder und Sportinteressierte, Liebe Kinder und Jugendliche, Liebe Eltern, mit dem Ende der Sommerferien starten unsere Sport- gruppen wieder und wir freuen uns, euch die Trainings- zeiten bekannt zu geben. Neue Gesichter sind immer gerne gesehen. Komm einfach mit deinen Sportsachen vorbei und mach bei uns mit. Gerne kannst du auch unsere Abteilungsleiter kontak- tieren: Jugendfußball: Michael Alber (jugendfussball@svbaindt.de) Mädchenfußball: Volkher Lins (maedchenfussball@svbaindt.de) Fußball: Klaus Zimmermann (fussball@svbaindt.de) Turnen: Christian Staud (turnen@svbaindt.de) Tischtennis: Tobias Nowak (tischtennis@svbaindt.de) Alpin Team: Daniel Schupp (alpin-team@svbaindt.de) Jugendfußball Team Jahrgang Trainingszeiten Übungsleiter Bambinis 2019/2020 Mo, 17-18:30 Uhr Sportplatz Dennis Ackermann Thomas Völkel Anna Jaudas F- Jugend 2017/2018 Mo, 17:30-19 Uhr SportplatzMi, 17:30-19 Uhr Sportplatz Mladen Petar Renic, Christian Schupp, Rafael Dorn, Anton Pink E2- Jugend 2016 Mo, 17:30-19 Uhr Sportplatz Mi, 17:30-19 Uhr Sportplatz Thomas Henle Ralf Boenke Philipp Boenke Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 E1- Jugend 2015 Mo, 17:30-19 Uhr Sportplatz Mi, 17:30-19 Uhr Sportplatz Daniel Assanti Markus Malsam D2/D3- Junioren 2013/2014 Di, 17:30-19 Uhr Trainingsplatz Do, 17:30-19 Uhr Sportplatz Baienfurt Jürgen Stengele Roman Liedtke Giuseppe Astrella D1- Junioren 2013/2014 Di, 17:30-19 Uhr Trainingsplatz Do, 17:30-19 Uhr Sportplatz Baienfurt Manuel Oehler Fabio Marletta Valentin Häberle C2- Junioren 2011/2012 Di, 17:30-19 Uhr Sportplatz Baienfurt Do, 17:30-19 Uhr Trainingsplatz Michael Dorn Roland Schützbach Tobias Kutter C1- Junioren 2011/2012 Di, 17:30-19 Uhr Sportplatz Baienfurt Do, 17:30-19 Uhr Trainingsplatz Daniel Hannatzsch Marcel Maucher B- Junioren 2009/2010 Mi, 19-20:30 Uhr Trainingsplatz Fr, 17-18:30 Uhr Trainingsplatz od. Baienfurt Stephan Walser Christian Arnold A- Junioren 2007/2008 Mo, 18-20:30 Uhr Sportplatz Baienfurt Mi, 19-20:30 Uhr Sportplatz Baienfurt Fr,17:30 Uhr-19 Uhr Sportplatz Baienfurt (14-tg.) Robert Kaplan Frank Barth Mädchenfußball Team Jahrgang Trainingszeiten Übungsleiter E- Juniorinnen 2015/16/17 Di, 18-19:30 Uhr Sportplatz Mi, 18-19:30 Uhr Schulsportplatz Blitzenreute D- Juniorinnen 2013/2014 Mo, 18-20 Uhr Sportplatz Mi, 18-20 Uhr Sportplatz Staig Do, 18-19:30 Uhr Schulsportplatz Blitzenreute Kathrin Sorg Josef Brinz C- Juniorinnen 2011/2012 Mo, 18-20 Uhr Trainingsplatz Mi, 18-20 Uhr Sportplatz Staig Alexander Straub Michael Alber B2- Juniorinnen 2009/2010 Mo, 18-20 Uhr Trainingsplatz Mi, 18-20 Uhr Sportplatz Staig Volkher Lins Robert Rimmele B1- Juniorinnen 2009/2010 Mo, 18-20 Uhr Trainingsplatz Mi, 18-20 Uhr Sportplatz Staig Danijel Kaplan Cariem Said Turnen Team Altersgruppe Trainingszeiten Übungsleiter Pampers- flitzer Ab 1 Jahr Mi, 16-17 Uhr Große Sporthalle Natalie Rinczi Eltern- Kind-Turnen 2-4-jährige Di, 16-17 Uhr Große Sporthalle Khim Borns Turnzwerge 4-6-jährige (bis Schul- start) Fr, 14-15 Uhr (ab 10.10) Große Sporthalle Stephanie Remy Speedys I 1. & 2. Klasse Fr, 15-16 Uhr (ab 10.10) Große Sporthalle Andreas But- zenlechner Franziska Staud Speedys II 3. & 4. Klasse Fr, 15-16 Uhr (ab 10.10) Große Sporthalle Nadja Becher Anna Werner Sportys Ab Klasse 5 (Unterstufe) Fr, 16-17 Uhr Große Sporthalle Inken Lotter- moser Nina Assanti Athletik- & Fitnesstrai- ning Ab 16 Jahren Mo, 20:30 – 22 Uhr Sporthalle oder Sportplatz Christian Staud Fun & Fit für Frauen & Männer Ab 30 Jahren Di, 18:30 – 20 Uhr Sporthalle Karin Halder Frauensport für Frauen Ab 40 Jahren Mo, 19:15 – 20:15 Uhr Sporthalle Nina Assanti Jedermann- Sport für Männer Ab 40 Jahren Mi, 20 – 21:30 Uhr Sporthalle Heiner Kern Zumba Ab 18 Jahren Do, 17:30 – 18:30 Uhr Sporthalle Angela Tanner Tischtennis Team Trainingszeiten Übungsleiter Jugend Mo, 18-19:30 Uhr Große Sporthalle Philipp Schwarz Erwachsene Mo, 19:30-22:30 Uhr Große Sporthalle Do, 19:30-22:30 Uhr Große Sporthalle Alpin Team Team Termine Übungsleiter Fitness, Kondition & Ausdauer für Frauen Mi, 20-21:30 Uhr Sporthalle Jutta Raubald Wanderung vom Vi- salpsee zur Lachen- spitze 21.09.25 Alternativ: 28.09.25 Matthias Schupp Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Skitouren Termine werden auf www.svbaindt.de bekannt gegeben Pit ThurnMarin Thurn TC Baindt e.V. Fun-Turniertag beim TC Baindt Bei perfektem Tenniswetter durften die Tennisfreunde des TC Baindt am vergan- genen Samstag, 13.9.25 einen sportlich-lus- tigen Spieltag erleben. Im Kaisermodus wurde über 2,5 Stunden (7 Runden) eifrig Doppel gespielt, bis wir dann schließlich unser diesjähriges Kaiserpaar krönen und bei gemütlichem Zusammensein begießen und ehren konnten. Ein Dankeschön an die Veranstalter und Kuchenspender und natürlich an alle Spieler/-innen, die mit ihrem Einsatz zu einem tollen Sporterlebnis beigetragen haben. Vorankündigung: Saisonabschluss mit Bändelesturnier Als letztes Turnier der Saison 2025 findet dieses Jahr am Sonntag, den 28.09.2025 um 13:00 Uhr noch das tra- ditionelle Bändelesturiner statt. Hierzu möchten wir alle Spielerinnen und Spieler unseres Vereins recht herzlich einladen. Wir hoffen auf einen schönen Spätsommertag mit reger Teilnahme am Spiel und anschließendem Aus- klang im Vereinsheim. Am Vereinsheim hängt ab 17.9. eine Anmeldeliste aus. Anmeldeschluss ist Freitag, den 26.09.2025, um 19:00. Weitere Infos auch auf unserer Homepage unter www. tc-baindt.de. Reitergruppe Baindt 50 Jahre Reitturnier – ein Dank an unsere Sponsoren Mit großem Stolz blicken wir auf ein rundum gelungenes 50. Jubiläumstur- nier zurück. Ein solches Jubiläumsturnier wäre ohne die tatkräftige Mithilfe vieler Menschen nicht möglich gewesen. Unser besonderer Dank gilt allen Helferinnen und Helfern, den Richterinnen und Richtern, den zahlreichen Sponsor:innen sowie allen Unterstützer:innen im Hintergrund. Ebenso danken wir den vielen Besucherinnen und Besuchern, die mit ihrer Begeisterung und ihrem Applaus für eine einmalige Atmosphäre gesorgt haben. Ein herzliches Dankeschön geht an alle Kuchenspen- der:innen, ohne deren Beiträge unser Turnier in dieser Form nicht durchführbar wäre. Für den feierlichen Got- tesdienst danken wir Herrn Pfarrer Staudacher, Frau Boh- nert, Hans-Peter Späth und Stephan Winkler sowie den Ministrant:innen und Musiker:innen, die die Feier mitge- staltet haben. Unser Dank gilt außerdem der Metzgerei Isser in Wein- garten und dem Getränkevertrieb Rist in Horgenzell für die hervorragende Zusammenarbeit. Nicht zuletzt be- danken wir uns bei allen Firmen und Privatpersonen, die uns durch Geld- und Sachspenden, die Überlassung von Maschinen oder landwirtschaftlichen Flächen großzügig unterstützt haben: Ackermann Spülmaschinen GmbH, Baindt August Baumgärtner GmbH & Co. KG, Weingarten Autohaus Ebner GmbH, Baienfurt Bäckerei Schmidt, Baindt Baggerbetrieb Johannes Elbs, Baindt Bayer Druck & Verlag GmbH, Weingarten Bentele Forst - und Gartentechnik GmbH, Baindt Bohmeier GmbH, Weingarten Büro für Deutsche Vermögensberatung, Fronreute Carubina Equestrian Dekan Heinz Leuze i. R. Dieter Haug, Baindt Dorn Arbeitssicherheit e.K., Baindt Dreher GmbH, Baindt Elbs GmbH, Baienfurt Fliesen Hage, Baindt Foto Woblick, Baindt Garten Müller GmbH, Weingarten Gemeinde Baindt mit Bauhof Getränkevertrieb Joachim Rist, Horgenzell Graf & Riss Baumaschinen GmbH, Baienfurt HAMESO Entner GmbH & Co. KG, Baindt Holzbau Pfender GmbH & Co. KG, Schlier Hoppe Heizung, Baindt JF Maschinen GmbH & Co. KG Josef Elbs, Schlier Junker Technische Dokumentationen GmbH, Weingarten Kath. Kirchengemeinde, Baindt Kirchner Energie GmbH, Weingarten Kirchner Konstruktionen GmbH, Weingarten Kirchner Solutions GmbH, Weingarten Konzett Kfz-Werkstatt, Baindt Krämer Pferdesport GmbH & Co. KG Kuhn-Stoff GmbH & Co. KG, Weingarten Landjugend Baindt e. V. Landwirt Georg und Berthold Steinhauser, Baindt Landwirt Matthias Heilig, Baindt Landwirt Martin Rude, Baindt Löffelmühle Martin Schrott & Söhne, Bergatreute Markus Sterk, Weingarten Musikverein Baindt e. V. Martin Ahlfänger GmbH, Wolfegg Modehaus Mayer-Rosa, Weingarten Natursteine Josef Foret, Baienfurt Osteopathie für Pferd & Hund, Tierheilpraxis Tanja Gesie- rich-Gärtner, Ostrach Pfarrer Bernhard Staudacher pm-drones Drohnenservice, Baindt Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Reitsport Bentele, Ravensburg REWE Rainer Hahn, Baienfurt Ronald Spahlinger - Steuerberatung, Baindt Salon Schreiber by björn, Ravensburg Sattlerei Pegasus, Herbertingen Schalmeienkapelle Baindt Schützbach GmbH, Baindt Sophia Grabig Fotografie Stadtmetzgerei Isser GbR, Weingarten Steinhauser Heizung & Sanitär, Baindt Stoff Pur, Bad Wurzach Sundays Rideout, Bad Waldsee TK Folien, Baindt TOMOBIL GmbH, Baienfurt TZ Anhängervermietung & Pflegeservice, Baindt Vanessa Gütler Fotografie Volksbank Bodensee-Oberschwaben eG Zimmerei Heudorfer, Vorsee Mit ihrer Hilfe wurde das 50. Reitturnier zu einem unver- gesslichen Erlebnis. Förderverein Klosterwiesenschule e.V. Herbst-Winter-Basar am 27.09.2025 von 10 bis 12 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt Schwangere mit Mutterpass OHNE Begleitperson dür- fen schon ab 9.30 Uhr einkaufen! Es sind bereits alle Nummern vergeben! Warenannahme ist am 26.9.25 von 15.00 bis 16.00 Uhr. Die aktuellen Infos findet Ihr immer auf Facebook Kin- derbasar Baindt (es geht auch ohne Facebook Konto) und auf Instagram „kinderbasarbaindt“ !!! Achtung Mitarbeiterinnen gesucht!!! Liebe Basar Freunde, der Frühjahrs-Basar in der Schenk-Konrad-Halle war ein voller Erfolg. Einen herzlichen Dank nochmal an alle, die dabei mitgewirkt haben! Der Herbst-Basar findet am 27. September 2025 statt. Dafür suchen wir wieder fleißige Hände. Freitag, 26.09.2025 14.50/14.30 Uhr Treffpunkt in der Schenk-Konrad-Halle Baindt und Arbeit nach Plan bis ca. 19 Uhr. Danach erfolgt der Einkauf für die Helferinnen und Helfer. Samstag, 27.09.2025 Arbeitsbeginn um 9.15 Uhr. Der Verkauf startet um 10 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Schwangere mit Mutterpass dür- fen schon ab 9.30 Uhr einkaufen. Danach wird die Ware zurück sortiert und aufgeräumt. Arbeitsende ca. 15.30 Uhr. Vorteile für Helferinnen: -Verpflegung an beiden Tagen -1 Verkaufsnummer (80 Artikel) vorab -Vorab-Einkauf am Freitagabend Mit dem Erlös des Basars unterstützen wir den Förder- verein der Klosterwiesenschule e.V., die örtlichen Kinder- gärten und Vereine sowie karitative Einrichtungen mit Geld- und Sachspenden. Wir würden uns sehr freuen, wenn Ihr uns dabei helft, auch in Zukunft Gutes zu tun! Für Anmeldungen und Rückfragen erreicht Ihr uns unter der E-Mail-Adresse: mitarbeiter-basar-baindt@gmx.de Wer uns diesen Herbst unterstützen möchte, sollte sich schnell bei der oben angegebenen E-Mail-Adresse melden, da die Helferanzahl aufgrund der Umstruktu- rierung der letzten Jahre reduziert wurde. Es grüßt euch herzlich Das Basar-Team Baindt Kunstkreis Kunstausstellung Kunstausstellung im Baindter Rathaus vom kreativen Montag u. Kunstkreis Baindt e.V. „Farben sind das Lächeln der Natur”. Vincent van Goch Die Bilder zur Ausstellung sind zu den Öffnungszeiten des Rathauses zu sehen. Ein Besuch lohnt sich. Der Kunstkreis u. der kreative Montag freuen sich auf Ihren Besuch. Schwäbischer Albverein OG Weingarten Irndorfer Hardt ins Bärenthal Wir wandern vom Parkplatz Irndorfer Hardt durch das Naturschutzgebiet zur Enishei- mer Mühle, Bärenthal, Gnadenweiler und zurück zum Parkplatz. Anschließend besuchen wir den Strohpark in Schwenningen. Treffpunkt: Dienstag, 23.09.2025 um 8.00 Uhr, Festplatz Weingarten. Rückkehr: ca. 18.00 Uhr. Gehzeit: ca. 4 - 4,5 Stunden, 13 km, 330 hm rauf und runter (ca. 100 hm steil bergab). Fahrpreis: 20,00 € für Mitglieder, Gäste 2,00 € extra. Einkehr: vorgesehen nach der Wanderung im Strohpark. Sonstiges: An Zeckenschutz denken, da ein Weg ziemlich zugewachsen ist. Mitnehmen: Vesper, Trinken, Stöcke, gutes Schuhwerk, Wechselschuhe. Anmeldung: ab 19.09.2025 - T. 0151-12952100 (AB) bis 18 Uhr am Vortag. Wanderführung: Wally Knoll, E-Mail: walburga.knoll@t-on- line.de. Bei schlechtem Wetter wird die Wanderung abgesagt. Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vortag. Gäste sind herzlich willkommen! Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust, mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Schützengilde Baindt Einladung zur 100-Jahrfeier Die Schützengilde Baindt lädt zum Fest an- lässlich des 100-jährigen Vereinsjubiläums am 20.09.2025 ein. Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Aus dem Landkreis Landratsamt Ravensburg Fragen zu Photovoltaik? Ehrenamtliche PV-Scouts aus dem Landkreis Ravensburg sind für Sie da Kreis Ravensburg - Das Potenzial für Solarenergie im Landkreis Ravensburg ist groß. Wer mehr über Photo- voltaik erfahren oder sich beraten lassen möchte, kann Kontakt zu den PV-Scouts aufnehmen. Die PV-Scouts sind ein gemeinsames Projekt des Landkreises Ravensburg und des Energiebündnisses Bad Wurzach/Bad Waldsee e.V. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich – und wird individuell auf die jeweilige Situation angepasst. Sie können sich gerne entweder per E-Mail an info@eb2bw. de wenden oder das Anfrageformular auf www.eb2bw. de nutzen. Naherholung zwischen Schussen und Seen Gästeführung am Sonntag, 21. September 2025 Schreckensee - UNESCO Weltkulturerbe Gästeführer: Fritz Ruess Treffpunkt: Parkplatz Häcklerweiher Beginn: 14:30 Uhr Die Führung startet am Parkplatz ‚Blitzenreuter Seenplat- te‘ an der B32. Unser Weg führt um den Buchsee durch den Bannwald zum Schreckensee und zurück. Wir schau- en uns die Gegend rund um den Schreckensee näher an. Hier haben in grauer Vorzeit erste Menschen gelebt. Wenn es nicht zu nass ist, werden wir auch auf die Halb- insel im Schreckensee gehen, die nachweislich eine be- liebte Heimat der ersten Bewohner unserer Gegend war. Ausgrabungen haben ergeben, dass sich hier bereits vor 5.000 Jahren wiederholt Menschen angesiedelt haben. Auf dem Weg können wir uns über alte Erzählungen und Mythen austauschen und auch der Frage nachgehen, wie der Schreckensee wohl zu seinem Namen kam. Wie haben die Menschen damals gelebt und warum war gerade hier ein attraktiver Wohnplatz in der Frühzeit? Bitte denken Sie an gutes Schuhwerk, witterungsgerech- te lange Kleidung (hohes Gras), Insekten- und ggf. Son- nenschutz. Wir würden uns freuen, Sie zu dieser Gästeführung be- grüßen zu dürfen. Für Kinder bis 14 Jahre ist die Gästeführung kostenlos. Ju- gendliche ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 5,00 EUR. Weitere Informationen zu unseren Gästeführungen und den Newsletter finden Sie hier: www.zwischenschussenundseen.de Weltherztag Am 29.9.2025 ist „Weltherztag“. Informieren Sie sich über die fünf wichtigsten Risiko- faktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Oder vereinbaren Sie einen Termin**, um Ihren Blutdruck messen* zu lassen und in einem persönli- chen Beratungsgespräch Ihre Fragen zu klären. Team der Achtal Apotheke Ravensburger Str. 6, 88255 Baienfurt Tel: 0751-506 9440 * Angebot gilt v. a. für Patienten mit mind. 1 Blutdruckprä- parat, einer Neuverordnung oder Umstellung innerhalb der letzten 12 Monate. ** begrenzte Terminzahl, bitte vorab in der Apotheke ver- einbaren. Öko-Aktionswochen Baden-Württemberg Regionale Schätze entdecken: exklusives Käsetasting bei der Käserei Bauhofer Im Rahmen der Öko-Aktionswochen Baden-Württemberg lädt die Martin Bauhofer Käserei GmbH am 24. September 2025 um 19:00 Uhr zu einem besonderen Genussabend ein. Das Unternehmen präsentiert an diesem Abend sechs ausgewählte Käsesorten aus eigener Produktion, beglei- tet von passenden alkoholischen Getränken. Passend zu den Öko-Aktionswochen wird dabei ein be- sonderer Fokus auf Bio und Regionalität gelegt: Highlight des Abends ist die Vorstellung eines Bio-Käses aus dem Bauhofer-Sortiment sowie eines regionalen Bio-Weins. Die Teilnahme am Käsetasting kostet 59 € pro Person. Eine Anmeldung ist bis drei Tage vor dem Event möglich unter https://www.bauhofer.net/anmeldeformular-kaesever- kostung. Datum: 24. September 2025 Uhrzeit: 19:00 – 22:00 Uhr Ort: Käserei Martin Bauhofer GmbH, Kofeld 4, Bodnegg Kosten: 59 € Anmeldung bis drei Tage vor der Veranstaltung unter https ://www.bauhofer.net/anmeldeformular- kaeseverkostung Zusätzliche Infos und Veranstaltungen der Öko-Aktions- wochen Baden-Württemberg finden Sie unter: www.öko-aktionswochen-bw.de Windkraft Bodensee-Oberschwaben GmbH & Co. KG Windpark Röschenwald wird sichtbar Rotorblätter kommen ab Ende September – für Trans- port L 284 zwischen Mochenwangen und Standort stun- denweise gesperrt RAVENSBURG/WOLPERTSWENDE. Schon schauen zwei Türme des künftigen Windparks Röschenwald aus dem Wald zwischen Mochenwangen und Zollenreute. Bald wird man auch die zwei weiteren Türme der insgesamt vier Windenergieanlagen sehen: Die Montage der Stahl- beton-Fertigteile im unteren Teil der Windenergieanlagen läuft nach Plan. Die Segmente dafür kommen auf Tiefla- dern und werden direkt zur Baustelle durchgefahren. Ab Ende September erfolgt dann über die B 30 und L 284, die durch Mochenwangen führt, sukzessive die Anliefe- rung der großen Komponenten. Dazu zählen die oberen Turmteile aus Stahl, die Gondel und der Generator. Der Transport erfolgt vorzugsweise in verkehrsarmen Zeiten. Hierfür sind alle Verantwortlichen mit den zuständigen Behörden im engen Austausch, um die Beeinträchtigun- gen so niedrig wie möglich zu halten. Aktuell ist geplant, dass die meisten Schwertransporte nachts stattfinden. Transport der Rotorblätter verkehrstechnisch her- ausfordernd Auch der erste Satz an Rotorblättern wird voraussichtlich Ende September geliefert werden; die weiteren Sätze sol- len ab Oktober folgen. Die Rotorblätter kommen auf Spe- zialtransportern und werden zunächst am Umlageplatz vor Mochenwangen zwischengelagert. Verkehrstechnisch Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 herausfordernd ist das letzte Wegstück für die 80 Meter langen Teile vom Umlageplatz über die L 284 in Richtung Zollenreute. Geplant ist, die drei Flügel des ersten Rotor- blattsatzes einzeln – je einer pro Tag – vom Umlageplatz zum Standort zu fahren. Dafür ist voraussichtlich eine temporäre Sperrung der L 284 zwischen Mochenwangen und Zollenreute notwendig, welche nach Durchfahrt der Spezialfahrzeuge wieder aufgehoben werden soll, um den täglichen Verkehr im Anschluss wieder zu ermöglichen. Windstrom für 11.000 Haushalte Verläuft weiterhin alles planmäßig, werden zwei der ins- gesamt vier Anlagen des Windparks Ende des Jahres 2025 in Betrieb gehen. Anfang des Jahres 2026 werden die zwei restlichen folgen. Der Windpark Röschenwald wird grünen Strom für den Jahresbedarf von rund 11.000 Vier-Personen-Haushalten liefern. Er hat eine installierte Gesamtleistung von 22 Megawatt. Der Ausbau erneuer- barer Energien in der Region erhöht die Unabhängigkeit von Drittländern und ist ein wichtiger Beitrag zum Klima- schutz und der Stärkung Oberschwabens. Bürgerbeteiligung in Vorbereitung Bürgerinnen und Bürger sollen sich am Windpark finan- ziell beteiligen können. Das wird voraussichtlich ab Mitte September möglich sein, wie die WKBO bekannt gibt. Über WKBO Die WKBO wurde im Juli 2012 von Stadtwerken aus der Region Bodensee-Oberschwaben gegründet. Über Alterric Alterric entwickelt, projektiert, vermarktet und betreibt Wind- und Hybridparks und ist Deutschlands größter Onshore-Grünstromerzeuger. Aktuell betreibt das Un- ternehmen über 2.400 Megawatt installierte Leistung im eigenen Bestand. Die Pipeline für neue Windprojekte umfasst über 10.000 Megawatt. Alterric-Teams arbeiten an 13 Standorten in Deutschland sowie in internationalen Büros in Frankreich und Griechen- land. Damit leistet Alterric einen signifikanten Beitrag zur Energiewende, zu Klimaschutz, Versorgungssicherheit und zum Erhalt unserer Umwelt. Maus-Türöffner-Tag in Schloss Achberg! Schloss Achberg bietet ein vielfältiges Veranstaltungs- programm mit Führungen durch die Ausstellung „Kunst & Liebe“. Besonderes Highlight im Anfang Oktober sind die Veranstaltungen im Rahmen des Maus-Tür- öffner-Tages am Tag der Deutschen Einheit. Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künstler- paare im Miteinander und Gegenüber.“Bis 2. Novem- berKunst ist mehr als ein Beruf und Liebe ist mehr als ein Gefühl. Wie gelingt Künstler/innenpaaren die “work-li- fe-balance”? Warum arbeiten einzelne Paare bewusst zusammen, während andere getrennte Ateliers wählen? Wie und wo finden die internen fachlichen Diskussionen statt, im Atelier oder am Küchentisch? Die Ausstellung will am Beispiel ausgewählter Künstler/innenpaare einen Blick hinter die Kulissen wagen und wird dabei auch ein- zelne gesellschaftliche Klischees bewusst hinterfragen. In einem Rundgang durch verschiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebenen und Kunstwerke miteinander in Verbindung gebracht. Im Mittelpunkt der Ausstellung steht das Narrativ “Kunst & Liebe”: emotional, wirtschaft- lich und gesellschaftlich! Kuratorinnenführung durch die Ausstellung „Kunst & Liebe“28. September | 13.00 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Eintritt | Anmeldung nicht erforderlichIn der Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künstlerpaare im Miteinander und Gegenüber“ präsentiert Schloss Achberg 13 Künstler/ innenpaare. In einem Rundgang durch verschiedene Gat- tungen und Stile werden Beziehungsebenen und Kunst- werke miteinander in Verbindung gebracht. Die Kuratorin Andrea Dreher führt zu ausgewählten Werken, stellt sich dem Dialog mit dem Publikum und gibt Einblicke in die Entstehung der Ausstellung. Ausstellungsführung28. September | 14.30 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Eintritt | Anmeldung nicht erforderlichIn der Ausstel- lung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künstlerpaare im Miteinander und Gegenüber“ präsentiert Schloss Achberg 13 Künstler/innenpaare. In einem Rundgang durch ver- schiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebe- nen und Kunstwerke miteinander in Verbindung gebracht. Im Mittelpunkt der Ausstellung steht das Narrativ “Kunst & Liebe”: emotional, wirtschaftlich und gesellschaftlich! Maus-Türöffner-Tag3. Oktober |ab 11.00 Uhr| Anmeldung nicht erforderlichAm Maus-Türöffner-Tag lernen große und kleine Gäste zum Beispiel spielerisch in einer Rallye die Geheimnisse hinter der barocken Schlossfassade ken- nen. Auch Dachbodenführungen und das beliebte Format „Wie lebte Kreuzritter Benedikt?“ dürfen an diesem Tag nicht fehlen. Wir schauen hinter verschlossene Türen in dem alten Gemäuer und arbeiten kreativ. Ganz so, wie die Künstlerpaare, deren Werke es in den Ausstellungs- räumen zu entdecken gibt. Ausstellungsführung3. Oktober | 14.30 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Eintritt | Anmeldung nicht erforderlichIn der Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künstlerpaare im Mit- einander und Gegenüber“ präsentiert Schloss Achberg 13 Künstler/innenpaare. In einem Rundgang durch ver- schiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebe- nen und Kunstwerke miteinander in Verbindung gebracht. Im Mittelpunkt der Ausstellung steht das Narrativ “Kunst & Liebe”: emotional, wirtschaftlich und gesellschaftlich! Schlossführung4. Oktober | 14.30 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Ein- tritt | Anmeldung nicht erforderlichDie Führung erhellt die bewegte Geschichte von Schloss und Herrschaft Achberg und wirft Blicke in die schönsten Räume des Schlosses, wie den prunkvollen Rittersaal. Ausstellungsführung5. Oktober | 14.30 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Eintritt | Anmeldung nicht erforderlichIn der Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künstlerpaare im Mit- einander und Gegenüber“ präsentiert Schloss Achberg 13 Künstler/innenpaare. In einem Rundgang durch ver- schiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebe- nen und Kunstwerke miteinander in Verbindung gebracht. Im Mittelpunkt der Ausstellung steht das Narrativ “Kunst & Liebe”: emotional, wirtschaftlich und gesellschaftlich! Inklusive Führungen im Bauernhaus-Museum in Wolfegg! Bei einer der zahlreichen Führungen durch das Bauern- haus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg können Sie die wunderbare Kulturlandschaft, die historischen Häuser und ihre menschlichen Schicksale kennenlernen. Beim Familiensamstag dreht sich alles um das Thema „Vom Acker zur Mühle“. Familiensamstag 27. September | 10:00 – 18:00 | Anmeldung nicht erfor- derlich Erlebt einen besonderen Tag für die ganze Familie! Ein- mal im Monat laden wir Euch zum „Familiensamstag“ ein, mit vergünstigten Familientickets zum halben Preis. Um 14 Uhr wartet ein kostenloses, öffentliches Mitmach-Pro- jekt auf Euch – spannend für Groß und Klein. Das Thema Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 des Mitmach-Projekts: „Vom Acker zur Mühle“. Am Lädele wird zusätzlich ein kostenfreies Mitmach-Projekt zu un- terschiedlichen Themen angeboten. Öffentliche Museumsführung in Gebärdensprache 28. September | 11:30 – 13:00 | Anmeldung nicht erforderlich Die Führung wird in Lautsprache übersetzt und ist für gehörlose und hörende Personen gleichermaßen geeig- net. Bei der Museumsführung erfahren Sie viel über die Geschichte der bäuerlichen Bevölkerung in Oberschwa- ben. Sie erfahren zum Beispiel, wie die Gebäude gebaut wurden, welche Menschen darin gelebt haben und was sie gearbeitet haben. Öffentliche Führung durch die Bauernkriegs-Ausstel- lung in Gebärdensprache 28. September | 14:00 – 15:30 | Anmeldung nicht erfor- derlich Die Führung wird in Lautsprache übersetzt und ist für gehörlose und hörende Personen gleichermaßen geeig- net. Bei dieser Führung erfahren Sie vieles über den All- tag der Bauern vor 500 Jahren und die Gründe, die zum Aufstand geführt haben. Öffentliche Allgemeine Museumsführung 3. Oktober | 11:30 – 12:30 | Anmeldung nicht erforderlich Wir führen Sie durch die wunderbare Kulturlandschaft, in die unsere 28 historischen Gebäude eingebettet sind und erzählen Ihnen die Geschichten der Häuser sowie ih- rer Bewohnerinnen und Bewohner. Die Geschichte Ober- schwabens erhält bei uns ein Gesicht und menschliche Schicksale behalten ihre Farbe. Öffentliche Museumsführung: „kommen – schaffen – bleiben“ 3. Oktober | 10:00 – 14:00 | Anmeldung nicht erforderlich Im Fischerhaus, der „Keimzelle” des Bauernhaus-Muse- ums, wohnten in den 1970er-Jahren sogenannte „Gastar- beiter”, die in der Holzindustrie des Hauses Waldburg zu Wolfegg arbeiteten. Sie, ihre Nachkommen und viele weitere ehemalige Arbeitsmigrant/innen erzählen in der Dauerausstellung von ihren Erfahrungen. Nehmen Sie Platz in den „Zeitvehikeln” und begeben Sie sich mit den Zeitzeug/innen auf die Reise in eine gar nicht allzu ferne Vergangenheit. Kochen nach Hildegard von Bingen 4. Oktober | 14:00 – 17:00 | Anmeldung erforderlich bis 24. September Der Mensch ist, was er isst. Mit dem, was wir unseren Kin- dern täglich zu essen geben, leisten wir einen wichtigen Beitrag zu einer gesunden Entwicklung unserer Kinder und beugen vielen Erkrankungen vor. Erfahren Sie in die- sem Kochkurs nicht nur in der Theorie, was uns Hildegard von Bingen an wertvollen Impulsen für unsere Esskultur hinterlassen hat, sondern erleben Sie mit der Kochbuch- autorin und Hildegardexpertin Jutta Isabella Martin, wie schmackhaft und kreativ Essen sein kann. Also ran an die Kochtöpfe. Teilnahmegebühr: 75 € pro Person. Öffentliche Tastführung übers Gelände 5. Oktober | 11:30 – 13:00 | Anmeldung nicht erforderlich Das Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wol- fegg umfasst 28 historische Bauernhäuser und Neben- gebäude. Die Spuren der früheren Bewohnerinnen und Bewohner sind in den originalgetreu eingerichteten Stu- ben, Kammern, Ställen und Werkstätten erhalten. Drei der historischen Gebäude können Sie bei der Tastführung im Detail entdecken. Drei ganz unterschiedliche Gebäude, die jeweils eine besondere Geschichte erzählen. Und dabei können nicht nur die Häuserfassaden und Innenräume, sondern auch unterschiedliche Objekte in den Häusern, die sonst nicht zugänglich sind, ertastet werden. Die Füh- rung ist eine spannende Erfahrung sowohl für nicht-se- hende als auch sehende Besucherinnen und Besucher. Sehende Personen können die Führung mit einer Dun- kelbrille, die von der Führungsperson ausgegeben wird, erleben. Gerne können Sie zu Ihrer Unterstützung eine Begleitperson mitbringen! Mit Museumsführer Klaus Pe- ters, Blinden- und Sehbehindertenverband Baden-Würt- temberg e.V., Bezirksgruppe Ravensburg. Öffentliche Tastführung durch die Bauernkriegs-Aus- stellung 5. Oktober | 13:30 – 14:30 | Anmeldung nicht erforderlich Die Führung ist eine spannende Erfahrung sowohl für nicht-sehende als auch sehende Besucherinnen und Besucher. Sehende Personen können die Führung mit einer Dunkelbrille, die von der Führungsperson ausge- geben wird, erleben. Gerne können Sie zu Ihrer Unterstüt- zung eine Begleitperson mitbringen! Mit Museumsführer Klaus Peters, Blinden- und Sehbehindertenverband Ba- den-Württemberg e.V., Bezirksgruppe Ravensburg. Landratsamt Ravensburg Kreismedienzentrum des Landkreises Ravensburg erst- malig bei „Ravensburg spielt“ vertreten Kreis Ravensburg - Das Kreismedienzentrum Ravensburg präsentiert dieses Jahr erstmalig sein Angebot einer brei- ten Öffentlichkeit im Rahmen von „Ravensburg spielt“ am 13. und 14. September. Der Stand des Kreismedienzent- rums befindet sich im 1. Obergeschoss des Ravensburger Rathauses im kleinen Sitzungssaal. Mit u. a. folgenden Angeboten präsentiert sich das Kreis- medienzentrum bei „Ravensburg spielt“: • Programmierung von Robotern im Rahmen eines Tur- niers: Mit den Robotern kann der Landkreis Ravens- burg erkundet werden, es winken dabei tolle Preise • Ausprobieren eines Greenscreens, der es ermöglicht, Objekte aus der realen Umgebung digital in eine an- dere Szene zu versetzen • Erlebnis der virtuellen Welt hautnah mit VR-Brillen • Premiere des Kreismedienzentrum-Podcasts „Streuobstwiese – wo Ideen reifen und Schätze auf- gelesen werden“ Darüber hinaus wird im Rahmen des Netzwerks der Kreismedienzentren das mobile Studio von Radio fips (Kreismedienzentrum Göppingen) bei „Ravensburg spielt“ vertreten sein. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen aus dem Landkreis Ravensburg werden als Reporterinnen und Reporter unterwegs sein, mehrere Sendungen über „Ravensburg spielt“ produzieren und Interviews führen. Im Rahmen der Interviews kommen verschiedene spannende Persönlichkeiten zu Wort, wie beispielsweise die stellvertretende Landrätin Anna Maria Ostermeier, Polizeipräsident Uwe Stürmer, Produzent und Hauptdarsteller/-innen der schwäbischen Comedy-Serie „Tschappel“ sowie verschiedene Landtags-, Bundestags- und Europaabgeordnete. Die Sendungen und Interviews werden zu einem späteren Zeitpunkt im Programm des freien Radiosenders Radio fips ausgestrahlt bzw. können online gestreamt werden (https://www.radiofips.de/shows/audiojournalismus/) Weitere Informationen zum Kreismedienzentrum sind verfügbar unter https://kreismedienzentrum.de/ Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Herbstbasar 2025 Blitzenreute Kommissionsbasar Blitzenreute im Dorfgemeinschafts- haus Blitzenreute am 27. September 2025 von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Einlass für Schwangere (mit Nachweis) bereits ab 9.00 Uhr. Es wird Herbst- und Winterbekleidung für Babys, Kinder und Jugendliche angeboten sowie Umstandsmode und Spielzeug. Besuchen Sie gerne auch unsere Cafeteria! Weitere Informationen unter www.facebook.com/BasarBlitzenreute und Instagram @basar.blitzenreute oder basarblitzenreute@gmail.com Nummernvergabe und automatischer Etikettendruck über unser Portal: https://ebasar.net/basar-blitzenreute 12. Kommunale Gesundheitskonferenz des Landkreises Ravensburg: Öffentliche Veranstaltung am 5. November Kreis Ravensburg – Die Kommunale Gesundheitskonfe- renz ist ein wichtiges Gremium auf Landkreisebene zur Beratung, Koordinierung und Vernetzung in allen Fra- gen der Gesundheitsförderung und Prävention sowie der medizinischen Versorgung, Pflege und Rehabilitation mit lokalem Bezug. Ziel der Kommunalen Gesundheitskonfe- renz ist, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu verbessern, gesundheitliche Chancengleichheit zu fördern und die Lebensqualität zu steigern. Die Kommunale Gesundheitskonferenz bringt Vertrete- rinnen und Vertreter aus der Gesundheitsförderung, Prä- vention, medizinischen Versorgung, Pflege, Rehabilitation, Selbsthilfe, dem Patientenschutz, kommunalen Beauf- tragten (z. B. Behinderten- und Suchtbeauftragten) sowie weiteren relevanten Institutionen zusammen. Sie dient als Plattform zur Kooperation, zur Identifikation regionaler Bedarfe und zur Entwicklung von Zielen, Handlungsemp- fehlungen und Umsetzungswegen. Unter der Leitung der stellvertretenden Landrätin Anna Maria Ostermeier wer- den aktuelle Gesundheitsthemen beraten, Arbeitsgruppen gegründet und Handlungsempfehlungen verabschiedet. Zur öffentlichen Sitzung der 12. Kommunalen Gesund- heitskonferenz am 5. November von 15 bis ca. 18 Uhr an der RWU Hochschule Ravensburg-Weingarten (Raum A316/317) sind Fachkräfte sowie Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen. Auf der Tagesordnung stehen Sach- standsberichte zum Arbeitskreis „Gesund Aufwachen und Leben“, zum Entlassmanagement sowie zur Strategie der hausärztlichen Versorgung. Außerdem werden ein- gereichte Projekte vorgestellt, darunter „Gesunde Stadt / Gesunde Gemeinde“ (Bad Waldsee), Ergebnisse zum Gesundheitsverhalten von Familien im Landkreis sowie Informationen zur Substitution. Bitte melden Sie sich bis zum 10. Oktober 2025 per E-Mail an m.heubeck@rv.de an. Treppenhausgalerie KuK e.V. Wangen/Karsee, Seestr. 13 Der Verein Kunst & Kultur rund um Karsee lädt herzlich ein zur Ausstellung: Am Anfang steht eine Idee vom 26.9. – 2.11.2025 Geöffnet: Fr., Sa., So und Feiertag 14-17 Uhr Vernissage: Fr. 26. 9. 2025 * 18 Uhr Begrüßung, Einfüh- rung, musikalische Umrahmung Die Skulpturen der Künstlerin/Bildhauerin P. Arianne Ehinger aus Bad Waldsee stehen den Bleistift/Bunt- zeichnungen von Werner Kimmerle aus Isny in der neuen Ausstellung gegenüber. Perfektion und Fantasie prägen die Zeichnungen von Werner Kimmerle. Mit mikroskopi- scher Hingabe und mit einem scharfen Auge des Zeich- ners setzt er Bleistift, Buntstift ein, um die Details seiner Kreationen auszuführen. Kimmerle ist ein Sammler von Eindrücken aus der Welt, die ihn umgibt, und die er in ei- ner seiner eigenen Bildsprache wiedergibt. Die Skulpturen von P. Ariane Ehinger sind von einer gro- ßen Eleganz und strahlen durch ihre tiefgründigen Farben, die matt-glänzende Oberflächen und die fein gerundeten Verläufe etwas Kostbares aus. Immer stellt sich ein Wohl- klang ein, zeigt sich ein Streben nach Harmonie. Ehinger will dem Körperhaften wie dem Ideenmäßigen Ausdruck verleihen. Eine Anregung bietet ihr das sogenannte Mö- bius’sche Band. Was eben noch außen ist, das zeigt sich kurz darauf innen. Unsere Augen sind verwirrt. Geißbockbahn live zum Anfassen Bodensee-Oberschwaben-Bahn lädt zum Bahn-Erleb- nis und wird zur rollenden Musik-Bühne Am Samstag, 20. September 2025, öffnet die Boden- see-Oberschwaben-Bahn (BOB) ihre Türen – und zwar im wahrsten Sinne des Wortes: Am Hafenbahnhof Fried- richshafen steht an diesem Tag ein BOB-Triebwagen, den Besucherinnen und Besucher ausführlich besichti- gen können, für Kinder gibt es eine Zug-Rallye mit vielen Gewinnen. Zusätzlich machen regionale Musikgruppen die BOB-Züge während der Fahrt zur rollenden Kon- zertbühne. Die Aktion findet zum bundesweiten „Tag der Schiene“ statt. Einsteigen, anschauen, erleben – das ist das Motto: Wer schon immer einmal wissen wollte, was der Lokführer auf dem Führerstand genau macht oder warum die Boden- see-Oberschwaben-Bahn auch Geißbockbahn genannt wird, ist hier genau richtig, verspricht die BOB in einer Me- dieninfo. Bei der Kinder-Rallye durch den Zug kann der Nachwuchs auf spielerische Weise die Bahn entdecken und kleine Preise gewinnen. Für neugierige Erwachsene gibt’s jede Menge Informationen über die Züge und die BOB, spannende Einblicke in den Eisenbahnerberuf und Hintergrundinfos zur Technik der Züge. Ein Highlight: Im Führerstand steht ein BOB-Lokführer Rede und Antwort. Und wer sich lieber zurücklehnt, kann auf einem Bildschirm eine Führerstandsmitfahrt erleben – aus der Perspektive, die sonst nur Lokführer haben. Regionale Musikgruppen in den Zügen Aber nicht nur der geparkte Zug sorgt für Stimmung – auch in den fahrplanmäßigen Zügen der BOB gibt es am Aktionstag ein besonderes Programm: Regionale Musikerinnen und Musiker machen mit handgemachter, akustischer Live-Musik die Fahrt zu einem kleinen Konzert. „Wir haben tolle Gruppen in unserer Region und möch- ten ihnen eine ganz besondere Bühne bieten“, erklärt BOB-Sprecher Sebastian Dix. „Die Fahrgäste erleben eine wunderbare Vielfalt von Volksmusik mit dreistimmigem Gesang über Rock’n’Roll bis zu Post Punk – alles akus- tisch, ohne Verstärkung und garantiert handgemacht.“ Bei „Live on Track“ treten diese Bands auf: Sunrise Brass for you: Friedrichshafen Hafen ab 10:08 Uhr, Aulendorf ab 11:02 Uhr Post Pacific: Friedrichshafen Hafen ab 12:11 Uhr, Aulen- dorf ab 13:02 Uhr Querbeet: Friedrichshafen Hafen ab 14:11 Uhr, Aulendorf ab 15:02 Uhr Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Mike K & Co.: Friedrichshafen Hafen ab 16:11 Uhr, Aulen- dorf ab 17:02 Uhr Do Simmer: Aulendorf ab 10:02 Uhr, Friedrichshafen Ha- fen ab ab 11:11 Uhr Blue Jewels: Aulendorf ab 12:02 Uhr, Friedrichshafen Ha- fen ab ab 13:11 Uhr Trio Noanca: Aulendorf ab 14:02 Uhr, Friedrichshafen Hafen ab ab 15:11 Uhr Duo Pinda-Deffner: Aulendorf ab 16:02 Uhr, Friedrichs- hafen Hafen ab ab 17:11 Uhr Mit Info und Aktion „Lust auf das Erlebnis Bahnfahren machen“ „Mit der Aktion zum Tag der Schiene möchten wir Lust auf Bahnfahren machen und zeigen, wie spannend und vielseitig der Eisenbahnbetrieb heute ist“, erklärt BOB-Ge- schäftsführerin Magdalena Linnig die Hintergründe dieses ersten Aktionstages der BOB. Die BOB, nach dem Lied „Auf de schwäbsche Eisebahne“ auch liebevoll „Geißbockbahn“ genannt, ist seit über 30 Jahren zwischen Friedrichshafen, Ravensburg und Au- lendorf unterwegs. Die Besonderheit: Sie gehört zu 100 % den Städten und Landkreisen entlang der Strecke und fährt zu 95 Prozent pünktlich. Der BOB-Aktionstag läuft am 20. September von 10 bis 17 Uhr am Friedrichshafener Hafenbahnhof, Gleis 3b – und in den BOB-Zügen zwischen Aulendorf und Friedrichshafen. Weitere Informationen gibt es auf bob-fn.de Landwirtschaft erleben: Hofführung und Genuss-Tour auf dem Rösslerhof Der Rösslerhof in Schlier lädt zur Entdeckungstour im Rahmen der Öko-Aktionswochen Baden-Württem- berg ein Der Rösslerhof in Schlier öffnet seine Tore für eine be- sondere Hofführung mit Verkostung an drei Freitagen im Herbst 2025. Im Rahmen der Öko-Aktionswochen Ba- den-Württemberg können Besucher/innen am 26. Sep- tember, 10. Oktober und 17. Oktober jeweils von 14:30 bis 15:30 Uhr spannende Einblicke in die ökologische Land- wirtschaft und nachhaltige Lebensmittelproduktion ge- winnen. Die einstündigen Führungen umfassen verschiedene Be- reiche des Hofes: Von der artgerechten Milchviehhaltung und Kälberaufzucht, über den ökologischen Ackerbau mit den Kulturen Dinkel, Weizen, Lein, Flachs und Mais, bis hin zum Streuobst und der hofeigenen Vermarktung. Im Anschluss werden im Hofladen der hauseigene Ap- felbalsamico und der Emmentaler aus der eigenen Milch verköstigt. „Mit dieser Veranstaltung möchten wir die ganze Vielfalt unseres Betriebes zeigen“, erklärt Gereon Güldenberg, Betreiber des Rösslerhofs. Er möchte den Besuchern die Möglichkeit geben, den gesamten Prozess vom ökolo- gisch erzeugten Rohstoff bis zum fertigen Bio-Lebens- mittel hautnah zu erleben. Die Teilnahme kostet 5 Euro pro Person (Kinder bis 12 Jahre frei). Eine Anmeldung per Email an cafe-laden@ roesslerhof.de ist erforderlich. Nach der Führung besteht die Möglichkeit im hofeigenen Bio-Café „Dahoim“ einzu- kehren. Eine Reservierung vorab wird empfohlen. Zusätzliche Infos und Veranstaltungen der Öko-Aktions- wochen Baden-Württemberg finden sie unter: www.öko-aktionswochen-bw.de Aktionswoche für seelische Gesundheit im Oktober: Grüne Schleife setzt Zeichen im Landkreis Ravensburg Kreis Ravensburg – Vom 10. bis 20. Oktober findet auch im Landkreis Ravensburg die bundesweite Aktionswoche für seelische Gesundheit statt. Unter dem Motto „Lass Zu- versicht wachsen – Psychisch stark in die Zukunft“ laden in diesem Jahr wieder Organisationen, Initiativen und Hilfsangebote dazu ein, sich mit dem Thema seelische Ge- sundheit auseinanderzusetzen. Ziel ist es, die Aufklärung über seelische Gesundheit zu fördern, Vorurteile und Stig- matisierung gegenüber Betroffenen abzubauen und die Hilfsangebote im Landkreis weiter bekannt zu machen. Herzstück der Woche ist die grüne Schlaufe, das inter- nationale Erkennungszeichen für einen offenen und to- leranten Umgang mit psychischen Erkrankungen. Durch das Tragen und Verteilen der Schleife setzt jede Einzelne und jeder Einzelne ein sichtbares Zeichen für Solidarität und Akzeptanz. „Psychische Gesundheit betrifft uns alle, unabhängig von Alter, Beruf und Hintergrund. Es ist Zeit, offen darüber zu sprechen, Stigmata abzubauen und Hilfsangebote bekannter zu machen“, so Andreas Holla- cher, Psychiatriekoordinator des Landkreises Ravensburg. Weitere Informationen zu den bundesweiten Veranstal- tungen und zur grünen Schleife finden Sie unter auf der Internetseite des Aktionsbündnisses Seelische Gesundheit: www.seelischegesundheit.net. Hier können auch die grü- nen Schleifen erworben werden. Veranstaltungen zur Woche der seelischen Gesundheit im Landkreis Ravensburg: Freitag, 10.10.2025 um 19 Uhr im GpZ Überlingen, im Fel- senkeller, Obere Bahnhofstraße 8, Überlingen „Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht – Kraftquelle Humor“. Vortrag mit Humortherapeut Michael Falkenberg Dienstag, 14.10.2025 von 18 – 20 Uhr im Trialog-Forum Ravensburg in der Kulturwerkstatt des GPZ Ravensburg, Reichlestraße 4, Ravensburg Offener Abend: Psychiatrieerfahrene, Professionelle, An- gehörige, Interessierte und Bürgerhelfer/-innen im Ge- spräch den eingebrachten Themen und Fragen Montag, 20.10.2025 um 16:30 Uhr im ZfP Südwürttem- berg, Hörsaal im Klostergebäude, Weingartshoferstraße 2, Ravensburg „Flucht und Migration“: Prävalenz psychischer Störun- gen, Spezifika und Zugang zur Gesundheitsversorgung. Vortrag mit Prof. Dr. med. Christoph Nikendei, Uniklinik Heidelberg Im Linse Kulturzentrum in Weingarten findet im Oktober/ November eine Filmreihe mit ausgesuchten Filmen zum Thema „Film und Psychiatrie.” Weitere Infos finden Sie hier: www.kulturzentrum-linse.de statt. Weitere Informationen finden Sie online: • Themenseiten und Hilfsangebote des Landkreises: www.rv.de/selbsthilfe-suchthilfe • Im Sozialatlas finden Sie wohnortnahe soziale Un- terstützungs- und Beratungsangebote im Landkreis Ravensburg: www.rv.de/sozialatlas • Gemeindepsychiatrischen Verbunds im Landkreis Ra- vensburg: www.gpv-ravensburg.de • Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen im Landkreis Ravensburg: www.ibb-ravensburg.de Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Das Landwirtschaftsamt informiert: Feldtag am 30.09.2025 auf dem Marschall-Heine-Hof in Bad Waldsee / Dinnenried Kreis Ravensburg – Ein abwechslungsreiches Programm mit aktuellen Themen aus den Bereichen Pflanzenschutz, Biodiversität und mechanischer Unkrautbekämpfung er- wartet die Besucher und Besucherinnen des Feldtages in Dinnenried. Die Themen werden an Demoflächen und ei- ner Maschinenvorführung vermittelt. Allen Besuchern und Besucherinnen wird diese Veranstaltung als 2-stündige Fortbildung der Pflanzenschutz-Sachkunde anerkannt. Die Veranstaltung findet statt am Dienstag, 30.09.2025 von 13:30 bis ca. 16:00 Uhr auf dem Marschall-Heine-Hof, Dinnenried 5 in 88339 Bad Waldsee / Dinnenried. Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldung bis spätestens Freitag, 26.09.2025, erforderlich. Bitte senden Sie Namen, Geburtsdatum und Anschrift per E-Mail an la@rv.de erforderlich. In Ausnahmefällen ist auch eine telefonische Anmeldung unter der 0751/85-6010 möglich. Was sonst noch interessiert DRLG Ortsgruppe Baienfurt Freie Plätze im Rettungsschwimmkurs! Du wolltest schon immer mal wissen, was ein Rettungs- schwimmer so alles drauf haben muss? Du willst deine alten Fähigkeiten mal wieder auffrischen? Dann sichere dir die letzten freien Plätze und melde dich gleich an unter: https://baienfurt.dlrg.de/training/rettungsschwimmaus- bildung-1/deutsches-rettungsschwimmabzeichen-bron- ze-314853-s/#seminarDetail Rettungsschwimmkurs Herbst 2025 Mach dein Rettungsschwimmabzeichen Silber! 7 Termine Praxis im Hallenbad und ein Theorietag 06.10 bis 17.11.25 ab 14 Jahren Trainer machen sich für die neue Trainingssaison Nach einer erholsamen Sommerpause trafen sich die Trainer der Ortsgruppe Baienfurt und des Stützpunktes Bad Waldsee am letzten Tag der Sommerferien, um sich fit für die kommende Trainingssaison zu machen. So wurden von der Leitung Ausbildung um Agnes Müller und Jannik Heinzler aktuelle Themen wie die Sicherheit während des Trainingsbetriebes, Rechte & Pflichten der Trainer sowie Aus- und Fortbildung der Trainer bespro- chen sowie ein digitales Update für Trainer durchgeführt. Natürlich durfte auch der gesellige Teil mit Pizza nicht fehlen, bei dem sich die Trainer untereinander austau- schen und das anstehende Training besprechen konnten. Eure Trainer freuen sich auf euch und sind fit für die Trai- ningssaison! Hannah Brenner, Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) Weltkindertag am 20. September Stark fürs Leben: Reha gibt Kindern neue Chancen Kinder und Jugendliche bekommen Hilfe für ein ge- sundes Leben In einer Turnhalle sitzen Kinder auf bunten Matten. Ein Mädchen zieht langsam die Knie an die Brust, die Thera- peutin nickt ihr ermutigend zu. Noch vor wenigen Monaten war an Sport nicht zu denken – Asthmaanfälle raubten ihr die Kraft. Heute macht sie kleine, aber entscheidende Fortschritte: Jeder Atemzug bringt sie zurück in ein Leben, in dem Spielen, Lachen und Lernen wieder selbstverständ- lich sind. Zum Weltkindertag am 20. September rückt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in den Fokus. Frühzeitige Rehabilitationsmaßnahmen helfen, gesundheitliche Probleme zu bewältigen und langfristige Einschränkungen zu vermeiden. Ob chronische Erkrankungen, psychische Belastungen oder Unfallfolgen – in spezialisierten Einrichtungen er- halten Kinder und junge Menschen eine ganzheitliche Be- handlung aus medizinischen Therapien, psychologischer Begleitung und Bewegungsangeboten. Die Kinder wer- den in altersentsprechenden Gruppen betreut, Schulkin- der erhalten in den Hauptfächern Unterricht und lernen mit Gleichaltrigen derselben Klassenstufe und desselben Schultyps. Die Kosten für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung übernimmt die Deutsche Rentenversiche- rung vollständig. Bei Bedarf können Eltern oder Begleit- personen mit aufgenommen werden. In Baden-Württemberg haben vergangenes Jahr 2.214 Kinder und Jugendliche an einer Reha teilgenommen. Hauptgründe hierfür waren 2024 bei der DRV BW psy- chische und psychosomatische Störungen mit 33,8 Pro- zent, gefolgt von chronischen Leiden wie Asthma sowie Erkrankungen der Lunge und Atemwege mit 22,5 Pro- zent bis Adipositas und Stoffwechsel-Erkrankungen mit 18,3 Prozent. Kinder- oder Jugendreha beantragen Um die Kinder-Reha beantragen zu können, muss einer der Erziehungsberechtigten in den vergangenen zwei Jahren sechs Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder zum Zeit- punkt der Antragsstellung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Erziehungsberechtigte, die bereits eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Erhalten die Kinder und Jugendliche eine Waisenrente, ist die Vor- aussetzung auch gegeben. Details zu Voraussetzungen, Antragsstellung und Co. finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem Stich- wort Kinderreha. Information und Beratung Mehr Informationen enthalten die kostenfreien Broschü- ren „Rehabilitation für Kinder und Jugendliche“ und „Kin- der und Jugendliche: Fit mit Rehabilitation“, welche es auf Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 zehn unterschiedlichen Sprachen gibt. Sie können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden. Bei Fragen unterstützten die An- sprechstellen für Prävention und Reha www.drv-bw.de/ansprechstelle Aktiv und sicher auf dem Schulweg Landesverkehrswacht Baden-Württemberg und Un- fallkasse Baden-Württemberg starten umfassende Aktionen zum Schulbeginn Zum Schulstart am 15. September machen die Landes- verkehrswacht Baden-Württemberg e.V. und die Unfall- kasse Baden-Württemberg (UKBW) mit verschiedenen Initiativen auf die Sicherheit der Kinder aufmerksam und werben für einen selbstaktiven Schulweg. Mit dem Ban- ner „Bitte langsam, Schule hat begonnen!“ und der On- line-Plattform www.schulwegtrainer.de setzen sie auf Auf- klärung und Prävention, um Unfälle zu vermeiden und den Schulweg sicherer zu gestalten. „Schulwege spielen in der Mobilitätsentwicklung von Kin- dern und Jugendlichen eine wichtige Rolle. Gut eingeübte Wege in einer sicheren und attraktiven Umgebung för- dern diese Entwicklung. Die aktive und sichere Mobilität von Kindern und Jugendlichen auf dem Schulweg ist uns daher ein besonderes Anliegen. Wir unterstützen sie mit unserem Schulwegtrainer dabei. Dieses digitale Angebot macht die Schulanfängerinnen und Schulanfänger fit für den Schulweg und zeigt Erwachsenen sichere Alternati- ven zum Elterntaxi. Dieses behütete zur Schule bringen ist zwar gut gemeint, beeinträchtigt jedoch die Verkehrssi- cherheit im Schulumfeld, wirkt der Mobilitätsentwicklung der Kinder und Jugendlichen entgegen und ist zudem nicht nachhaltig. Wir appellieren daher an die Eltern, die eigenständige Mobilität ihrer Kinder zu unterstützen,“ sagt Burkhard Metzger, Präsident der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. Tanja Hund, Geschäftsführerin der UKBW: „Die Sicherheit von Kindern im Straßenverkehr ist unser oberstes Ziel. Der wichtigste Schlüssel dafür ist, dass Kinder sicheres Verhal- ten altersgerecht üben und wissen, wie sie den Schulweg sicher selbstständig meistern. Mit dem Schulwegtrainer haben wir ein digitales Werkzeug geschaffen, das Kinder spielerisch auf mögliche Gefahrensituationen vorbereitet und Eltern zeigt, wie sie ihre Kinder unterstützen können.“ Gemeinsam ans Ziel: Tipps für den sicheren Schulweg zu Fuß › Schulweg vorab planen: Gehen Sie den Schulweg gemeinsam mit Ihrem Kind schon vor Schulbeginn ab. Nutzen Sie dabei Schulwegpläne Ihrer Stadt oder Gemeinde, um die sichersten Routen zu identifizieren. › Verkehrsregeln spielerisch üben: Üben Sie die grund- legenden Verkehrsregeln mit Ihrem Kind in einer ruhi- gen Umgebung, wie einer verkehrsberuhigten Straße. Übertragen Sie diese Übungen dann schrittweise auf den tatsächlichen Schulweg. › Begleitung am Anfang: Begleiten Sie Ihr Kind auf dem Schulweg, bis es diesen sicher allein bewältigen kann. Beobachten Sie dabei, wie es mit verschiede- nen Verkehrssituationen umgeht, und geben Sie ihm gegebenenfalls Hinweise. › Rechtzeitig losgehen: Achten Sie darauf, dass Ihr Kind früh genug zur Schule aufbricht, damit es genügend Zeit hat, sich in Ruhe auf den Schulweg zu konzent- rieren und Verkehrssituationen sicher einzuschätzen. › Festgelegte Route einhalten: Erklären Sie Ihrem Kind die Bedeutung einer festen Route und vereinbaren Sie, dass es immer auf dem vorher gemeinsam fest- gelegten Schulweg bleibt. › Sichtbarkeit erhöhen: Achten Sie darauf, dass Ihr Kind helle Kleidung oder reflektierende Accessoires trägt, besonders in den dunkleren Jahreszeiten. So wird es von anderen Verkehrsteilnehmenden besser gesehen. › Gefahrenstellen meiden: Identifizieren Sie gemein- sam mögliche Gefahrenstellen auf dem Schulweg, wie stark befahrene Straßen oder unübersichtliche Kreuzungen, und besprechen Sie alternative Wege, um diese zu umgehen. › Eine Alternative zum Elterntaxi kann der „Walking Bus“ darstellen. Kinder treffen sich dabei an definier- ten Punkten und gehen begleitet von Erwachsenen gemeinsam auf sicherem Weg zur Schule. › Wenn sich der Schulweg aufgrund von örtlichen Ge- gebenheiten weder zu Fuß noch mit dem Rad zurück- legen lässt, ist die Einrichtung von „Elternhaltestellen“ eine Möglichkeit, die Sicherheit auf dem Schulweg zu verbessern. Sie sollen sich nicht direkt an der Schule befinden und den Kindern die Möglichkeit geben, den restlichen Weg zu Fuß zurückzulegen. Über die Aktionen zur Schulwegsicherheit von UKBW und Landesverkehrswacht BW Die Banner-Kampagne „Bitte langsam, Schule hat begon- nen!“ ist fester Bestandteil der Aktion „Sicherer Schulweg“ auf Initiative des Ministeriums des Inneren, für Digitali- sierung und Kommunen, des Ministeriums für Verkehr sowie des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport mit Unterstützung der Polizei Baden-Württemberg, der Ver- kehrswachten, Schulen, Landkreise, Städte und Gemein- den sowie der Partner der Verkehrssicherheitsaktion GIB ACHT IM VERKEHR. Im aktuellen Schuljahr 2025/2026 wurden landesweit zusätzlich rund 800 Banner in der Nähe von Schulen angebracht, die zur Rücksichtnahme auf die verkehrsunerfahrenen Erstklässler auffordern. Der digitale Schulwegtrainer ist eine Initiative der Lan- desverkehrswacht Baden-Württemberg e. V. und der Unfallkasse Baden-Württemberg. Gefördert wird die- se vom Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Mit Videoclips und ein- fach umsetzbaren Tipps erhalten Erwachsene und Kin- der zielgruppengerecht die wichtigsten Verhaltensregeln für einen sicheren Schulweg an die Hand. Alle wichtigen Empfehlungen sind auch in Leichter Sprache verfügbar. Mehr Informationen über Schulwegsicherheit finden In- teressierte auf den Internetseiten www.verkehrswacht-bw.de und www.ukbw.de/schule Vorgezogener Redaktionsschluss Sehr geehrte Autoren, aufgrund des kommenden Feiertages wird folgender Redaktionsschluss vorgezogen: Veröffentlichung: 02.10.2025 Abgabeschluss: 29.09.2025, 21:00 Uhr Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen einen schönen Feiertag. Der Verlag Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 © Broja/DEIKE 730R25R1 So geht es: 1. Bohre mit der Stricknadel ein Loch in die Kugeln und ste- cke sie auf die Enden deiner Bunt- oder Bleistifte. 2. Verziere deine Stiftköpfe nun, wie es dir gefällt. Du könn- test zum Beispiel eine Maus, einen Clown oder einen Bä- ren basteln! 3. Die Gesichter kannst du mit bunten Farben aufmalen. 4. Zeichne kleine Ohren (siehe Abb. 1) auf das Tonpapier, schneide sie aus und klebe sie an. 5. Haare bekommen deine Stiftköpfe, indem du Zahn- stocher halbierst und in die Kugeln steckst oder Wollreste anklebst. 6. Aus Pfeifenreinigern kannst du Fühler und Hör- ner basteln. 7. Eine Nase bekommt dein Stiftkopf mit einer bunten Stecknadel. 8. Mit kleinen Hütchen aus Filz oder Schleifen aus Geschenkband werden deine neuen Beglei- ter zu echten Hinguckern! Viel Spaß! Du brauchst: - kleine Styropor- oder Pappmascheekugeln - Stricknadel mit 8 mm Durchmesser - buntes Tonpapier - für die Dekoration: z. B. Pfeifenreiniger, Woll-, Stoff- und Filzreste und Geschenkband - bunte Stecknadeln, Zahnstocher - Klebstoff - und natürlich Bunt- oder Bleistifte Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Praxis für ErgothEraPiE MosEr AchtAl Gesundheit (2. OG) RAvensbuRGeR stR. 4, 88255 bAienfuRt schlAGAnfAll, demenz, Ad(h)s, ms, zustAnd nAch unfAll u.A. hAusbesuche infos & anMEldung: tEl. 0751 5616476 www.ErgothEraPiE-MosEr.dE Wunderschöne 3 1/2-Zi.-EG-Whg. in Weingarten Sehr gepflegte Wohnanlage, betreutes Wohnen ü 60, zentr.nahe Lage, Top-Zustand, gr. Terrasse, ca. 81 m2, Bj. 2012, Pellets 76,4 kWh KP inkl. TG-Platz 409.000 € Unsere Courtage 1,785 % (inkl. 19 % MWSt.) Ihr Ansprechpartner: Herr Yannick Schmieder, 0751 997 29 010 Schmieder & Partner GmbH Münsterplatz 3, 88250 Weingarten schmieder.gmbh@schmieder-partner.de Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim Verö entlichen Sie jetzt Ihre Anzeige auf unseren Sonderseiten um Ihr Unternehmen werbewirksam zu präsentieren. Zeigen Sie Präsenz! KW 4 0/ 41 * *in Pa onville Interesse oder Fragen? 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