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Anlage_Anliegerauswahl_BF1_BA2_FINAL_2024_11_29.pdf

Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 1 von 5 Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Verfahren zur Auswahl der Anliegerprojekte Das Verfahren zur Auswahl der Anliegerprojekte richtet sich nach den Bestimmungen dieses Dokuments. Das Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB) und das Haushaltsvergaberecht finden keine Anwendung. 1. Ablauf Zur Teilnahme am Verfahren müssen die Interessenten frist- und formgerecht eine Erstbewerbung bei der verfahrensleitenden Stelle einreichen. Erstbewerbungen, die nicht frist- und formgerecht eingehen, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Sofern Erstbewerbungen nicht alle geforderten Bestandteile beinhalten (→ 3.2), kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur auffordern. Erstbewerbungen, die grob unvollständig sind, können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Mit den Bewerbern, deren Erstbewerbungen eine hinreichende Grundlage für eine Erörterung bieten, werden Bewerbungsgespräche geführt. Nach den Bewerbungsgesprächen erhalten die Interessenten die Gelegenheit, ihre Bewerbungen zu überarbeiten. Sie werden aufgefordert, innerhalb angemessener Frist finale Bewerbungen einzureichen. Die finale Bewerbung soll sich grundsätzlich auf Änderungen oder Ergänzungen zur Erstbewerbung beschränken; sie kann auch in einer Bestätigung der Erstbewerbung bestehen. Die Gemeinde behält sich vor, mit den finalen Bewerbungen weitere Unterlagen anzufordern, die über die bereits vorliegenden Unterlagen hinaus erforderlich sind, um die Bewerbung zu bewerten. Insbesondere kann die Gemeinde zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Projekts die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung verlangen. Die finalen Bewerbungen müssen vollständig sein und sämtliche Mindestanforderungen erfüllen (→ 3.3.). Sollten einzelne Unterlagen fehlen, behält sich die Gemeinde Baindt vor, die Interessenten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur aufzufordern. Die Gemeinde Baindt ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Alle Bewerbungen (bestehend aus Erst- und finaler Bewerbung), die vollständig vorliegen und die Mindestvoraussetzungen erfüllen, werden anhand der Auswahlkriterien wertend verglichen (→4.). Mit den ausgewählten Bewerbern wird nicht sogleich ein Kaufvertrag abgeschlossen. Vielmehr erhalten sie eine an bestimmte Bedingungen geknüpfte und befristete Reservierungszusage (→5.). 2. Form, Fristen, Kommunikation 2.1. Verfahrensleitende Stelle Zur Durchführung des Verfahrens hat die Gemeinde Baindt eine verfahrensleitende Stelle eingerichtet: Gemeinde Baindt Frau Petra Jeske Frau Nicole Gerhardt T 0 75 02-94 06-51 T 0 75 02-94 06-26 E p.jeske@baindt.de E n.gerhardt@baindt.de Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Sämtliche Anfragen, Korrespondenz sowie die Bewerbungen sind ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten, die das gesamte Verfahren koordiniert. mailto:n.gerhardt@baindt.de Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 5 Der Bewerber soll seinerseits einen Ansprechpartner benennen. Die Erreichbarkeit per Telefon und E- Mail während der üblichen Geschäftszeiten ist sicherzustellen. Die Gemeinde Baindt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den benannten Ansprechpartner. 2.2. Rückfragen und Beschwerden Der Bewerber ist verpflichtet, die Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit zu prüfen. Rückfragen zu den Verfahrensunterlagen und zum Verfahren sind in Textform (vorzugsweise per E-Mail) bis zum Dienstag, 18.02.2025 um 11:00 Uhr an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Soweit ein Bewerber rechtliche Bedenken gegen das gewählte Verfahren, seine Ausgestaltung und insbesondere gegen den Inhalt dieses Verfahrensbriefs hat, hat er diese unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Bewerbungsfrist, der verfahrensleitenden Stelle mitzuteilen. 2.3. Form und Frist für die Abgabe der Bewerbungen Die in deutscher Sprache abzufassenden Bewerbungen sind spätestens bis zum Dienstag, 11.03.2025 um 11:00 Uhr schriftlich im Original und unter Beifügung von zwei gebundenen Kopien sowie in elektronischer Form auf USB-Stick persönlich oder postalisch einzureichen und äußerlich wie folgt zu kennzeichnen: Bewerbungsunterlagen „Fischerareal“ Anliegervergabeverfahren Baufeld 2, 2. Bauabschnitt der Gemeinde Baindt Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. 3. Teilnahmebedingungen der Anliegervergabe 3.1. Bewerbergemeinschaften, Nachunternehmer, Baugemeinschaften Die Teilnahme am Verfahren steht Einzelbewerbern ebenso offen wie Bewerbergemeinschaften und Baugemeinschaften. Personelle Änderungen während des Verfahrens sind möglich, sofern dadurch die Finanzierbarkeit des Projekts (→ 3.3.) nicht in Frage gestellt wird und die Qualifikation des Projektteams die ein Auswahlkriterium darstellt (→ 4.) sich nicht verschlechtert. Die Gemeinde kann hierfür geeignete Nachweise anfordern. Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 3 von 5 3.2. Vollständige Bewerbung mit folgenden Bestandteilen Die Bewerbungen müssen die nachstehend aufgeführten Bestandteile umfassen. Das Bewerbungsschreiben ist unter Verwendung des Formulars zu erstellen, dass diesem Dokument als Anlage beigefügt ist. Bewerbungsbestandteil Anmerkungen / Beschreibung Unterlage 1 Bewerbungsschreiben Verwendung des Formulars Bewerbungsschreiben (Anlage) Unterlage 2 Darstellung des Projektteams Darstellung der Projektmitglieder einschließlich Dienst-leistern mit Angaben zur fachlichen Leistungsfähigkeit (Architekt, ggfs. Projektsteuerung, sonstige) Unterlage 3 Inhaltliches Konzept des Bauprojekts Schriftliche Darstellung der Projektidee, ggfs. ergänzt durch weitere Unterlagen Unterlage 4 Kompatibilität mit der Tiefgaragenplanung Einverständnis mit der Tiefgaragenkonzeption als Planungs- voraussetzung Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 5 Angaben des Wunschgrundstücks mit Alternativen Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 6 ggf. Angabe der gewünschten Baufensterlänge als mind. und max. Maß Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 7 Projektkosten und Finanzierung Der Bewerbung eine Grobkosten-Schätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. Nur bei Baugemeinschaften und Genossenschaften Unterlage 8 Angabe der Interessenten Anlage Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 9 Angaben zur Projektsteuerung Nennung eines Projektsteuerers für das Hochbauprojekt oder Darstellung, wie die Aufgaben der Projektsteuerung geleistet werden Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 4 von 5 3.3. Mindestanforderungen Die Bewerbungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Mindestanforderung Beschreibung Anforderungen 1 Finanzierbarkeit Es muss eine günstige Prognose dafür bestehen, dass der Bewerber sein Projekt finanziell realisieren kann. Der Bewerber hat in der Bewerbung eine Grobkostenschätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. Der Bewerber hat spätestens in der Reservierungsphase vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags geeignete Nachweise zur Verfügbarkeit der Finanzmittel vorzulegen. Die Gemeinde behält sich vor, diese Nachweise auch schon früher zu verlangen, wenn konkrete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen. Anforderungen 2 Realisierbarkeit des Bauprojekts Das Bauprojekt ist mit dem Tiefgaragenkonzept kompatibel. Das Bauprojekt ist technisch und rechtlich realisierbar. 4. Auswahlkriterien für die Anliegervergabe Die finalen Bewerbungen werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet: Auswahlkriterium Beschreibung Priorität Kriterium 1 Qualifikation des Projektteams Bei der Bewertung wird in Abhängigkeit von der Art und Komplexität berücksichtigt, welche fachliche Qualifikation und welche Erfahrung die für das geplante Projekt konkret vorgesehenen Team-mitglieder aufweisen. 2 Kriterium 2 Nutzen des Bauprojekts für das Fischerareal Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: besonderer baulicher Beitrag; Kleinteiligkeit im Fischerareal; Nutzungsmischung im Fischerareal; öffentlichkeitswirksame Nutzung in der Erdgeschoss- zone; Infrastrukturbeitrag für das Fischerareal. 1 Kriterium 3 Nutzen des Bauprojekts für die Gemeinde Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: sozialer Beitrag für die Gemeinde; Innovationsbeitrag für die Gemeinde; Infrastrukturbeitrag für die Gemeinde. 1 Kriterium 4 Qualität des Projektdarstellung Bei der Bewertung werden – in Abhängigkeit vom Projektinhalt – folgende Aspekte berücksichtigt: Qualität und Nachvollziehbarkeit der Darstellung. 3 Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand der vier genannten Auswahlkriterien. Die Angaben in der rechten äußeren Spalte zur Priorität der Kriterien gibt an, mit welcher relativen Bedeutung die Kriterien Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 5 von 5 in die Bewertung eingehen. Eine rechnerische Herleitung erfolgt nicht. Es handelt sich um einen offenen Bewertungsprozess, bei dem Bewertungsspielräume verbleiben. Die Gemeinde erwartet nur Bewerbungen, die insgesamt – bei der Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile für den Bewerber – angemessen, insbesondere wirtschaftlich zumutbar, sind. 5. Reservierungszusage Die Interessenten, deren Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien ausgewählt wurden, erhalten von der Gemeinde eine bis zum 28.02.2026 befristete Reservierungszusage. Diese Reservierungszusagen werden nicht notariell beurkundet und sind rechtlich nicht verbindlich. Ansprüche jedweder Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen die Gemeinde, sind ausgeschlossen. Mit der Entgegennahme der Reservierungszusage erklären die Interessenten, dass sie die Absicht haben, ihre Bewerbung aufrechtzuerhalten. Sie akzeptieren: den Verfahrensfahrplan und die Verfahrensunterlagen; die Pflicht, an einem zügigen und zielorientierten Verfahrensablauf mitzuwirken; die von der Gemeinde gesetzten Fristen; die Befugnis der Gemeinde, die Reservierungszusage unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, insbesondere wenn Bewerbungsinhalte nach Einschätzung der Gemeinde nicht umgesetzt werden; die Pflicht, die architektonische Gestaltung ihres Vorhabens mit der Gemeinde abzustimmen; die Tiefgaragenkonzeption; das etwaige Verlangen der Gemeinde, einen Projektablaufplan vorzulegen. Die Interessenten haben nach Erhalt der Reservierungszusage geeignete Finanzierungsnachweise vorzulegen. 6. Nachauswahl und Aufhebung des Verfahrens Sofern eine Reservierungszusage zurückgegeben, zurückgenommen oder sonst aufgehoben wird, führt die Gemeinde für die freiwerdende Fläche zeitnah ein erneutes Auswahlverfahren durch. Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, nicht alle Baukörper zu Vergeben oder das Verfahren aufzuheben, wenn nur Bewerbungen vorliegen sollten, die nach seinem Ermessen keine ausreichende Qualität aufweisen. Die Gemeinde wird dabei das Baufeld 2 von Süden nach Norden hin entwickeln. In diesem Fall erhält jeder Bewerber und jede Bewerbergemeinschaft keine Entschädigung für den Aufwand der Bewerbungen. 7. Sonstige Rahmenbedingungen Die Gemeinde behält sich vor, die in diesen Verfahrensunterlagen vorgesehenen Verfahren und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Änderungen werden allen Bewerbern rechtzeitig und diskriminierungsfrei mitgeteilt. Kosten für die Erstellung der Bewerbungen sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Verfahrens werden nicht erstattet. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebung des Verfahrens. Alle Informationen, die der Bewerber im Zuge dieses Verfahrens erhält, dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht für andere Zwecke als für dieses Verfahren verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Mit der Abgabe der Bewerbung akzeptiert der Bewerber die in diesem Verfahrensbrief definierten Verfahrensbedingungen.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 29.11.2024
    Was steht auf dem Etikett?

    V orv erpackte Lebensmittel Bei vorverpackten Lebensmitteln sind folgende Mindestangaben gesetzlich vorgeschrieben: Name des Produkts (Bezeichnung) Zutatenverzeichnis (Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Lebensmittelenzyme müssen absteigend nach ihrem Gewichtsanteil angeführt werden, auch Zutaten, die in zusammengesetzten Zutaten enthalten sind, müssen angegeben werden) Allergenkennzeichnung (entweder durch eine hervorgehobene Angabe im Zutatenverzeichnis oder innerhalb der Bezeichnung) Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln stattdessen ein Verbrauchsdatum Nettofüllmenge (Gewicht, Volumen oder Stückzahl) Name und Anschrift des in der EU niedergelassenen Lebensmittelunternehmers oder Importeurs Nährwertkennzeichnung Losnummer (zur Bezeichnung der Charge, beispielsweise dargestellt durch Abfüllzeit) Preis (entweder am Produkt oder nahe beim Produkt am Regal) Im Rahmen der Allergenkennzeichnung müssen Lebensmittelunternehmer alle Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (zum Beispiel glutenhaltiges Getreide, Milch, Soja, Eier, Fisch, Nussarten), auf der Verpackung angeben. Es müssen nicht nur Zutaten angegeben werden, die tatsächlich zugesetzt sind, sondern auch Stoffe, die nur bei der Herstellung verwendet wurden. Die Zutaten müssen entweder in der Zutatenliste in hervorgehobener Art und Weise angeführt werden oder aus dem Namen des Produkts hervorgehen (zum Beispiel Weizenmehl). Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkennzeichnung gibt es besondere Bestimmungen für einzelne Lebensmittel oder deren besondere Behandlung. Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind EU-weit zusätzlich Herkunftsinformationen anzugeben. Weitere spezielle Kennzeichnungsregelungen gibt es für bestimmte Lebensmittelgruppen, wie Öle und Fette, Wein, Eier, Milch-, Fleisch- und Fleischerzeugnisse. Wenn ein Lebensmittel oder Zutaten zu Lebensmitteln bestrahlt wurde, um Keime abzutöten und eine längere Haltbarkeit zu erreichen, muss dies durch die Formulierung "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Verpackung oder in der Zutatenliste angegeben werden. Freiwillige Angaben Zusätzlich zur verpflichtenden Nährwertkennzeichnung können Lebensmittelunternehmen in Deutschland seit November 2020 freiwillig die Nutri-Score-Ampel verwenden. Dieses farbige Logo auf der Vorderseite eines Lebensmittels bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern Orientierung bei der Lebensmittelauswahl im Rahmen einer gesunden, ausgewogenen Ernährung, dadurch, dass die Produkte innerhalb einer Lebensmittelgruppe leichter verglichen werden können. Weitere Beispiele für freiwillige Kennzeichnungselemente und staatliche oder staatlich initiierte Labels sind das nationale „Regionalfenster“ für Lebensmittel, die das Prüf- und Sicherungssystem absolvieren, Bio-Siegel als Ergänzung zum verpflichtenden EU-Bio-Logo für „Öko-Lebensmittel“ oder „ohne Gentechnik“-Siegel für Lebensmittel, die den im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz festgelegten Anforderungen entsprechen. Unverpackte Lebensmittel Bei nicht vorverpackten, also unverpackt angebotenen Lebensmitteln sind weniger Pflichtangaben vorgeschrieben. Detaillierte Informationen können bei diesen Lebensmitteln auch im Verkaufsgespräch gegeben werden, zum Beispiel auf dem Gemüsemarkt, beim Bäcker und Metzger, an der Käse- oder Bonbontheke. Auch Kantinen, Gaststätten, Imbissbuden und Restaurants müssen für ihre angebotenen Speisen und Getränke Kennzeichnungspflichten erfüllen. Die Allergenkennzeichnung sowie der Einsatz bestimmter Zusatzstoffe müssen am Schild an der Ware, in Speise- und Getränkekarten oder auf einem Aushang gekennzeichnet werden. Verweist der Unternehmer auf die Möglichkeit einer mündlichen Auskunft durch sein Personal, muss er Unterlagen bereithalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Bedarf einsehen können dürfen. Auch auf die Anwendung bestimmter Herstellungs- und Behandlungsverfahren (beispielsweise Lebensmittelbestrahlung oder Gentechnik) muss schriftlich hingewiesen werden. Welche Angaben darüber hinaus verpflichtend sind, hängt vom Lebensmittel ab, beispielsweise bei Obst und Gemüse Angaben über Art, Sorte und Herkunft, Preis und Güteklasse. Eier müssen EU-weit einheitlich gekennzeichnet werden, bevor sie verkauft werden. Daher wird auf jedes Ei ein zehnstelliger Code gedruckt. Diese Ziffern-Buchstaben-Kombination enthält Informationen über die Art der Haltung, das Herkunftsland (DE für Deutschland) und -region (08 für Baden-Württemberg) sowie die Nummer des Erzeugerbetriebs.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Straßengesetze und Straßenverkehrsrecht

    Jeder nimmt am Straßenverkehr teil, sei es mit dem Auto, Lkw, Motorrad, Fahrrad oder als Fußgänger. Dabei ist es unabdingbar, dass sich jeder an festgelegte Regeln hält und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt. Dabei ist zwischen dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht zu unterscheiden. Das Straßenrecht ist in den Straßengesetzen geregelt und beschreibt die Art, das heißt das „Ob“ der Nutzung. Das Straßenverkehrsrecht beschreibt das „Wie“ der Nutzung. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht greifen dabei Hand in Hand. Straßengesetze Bei den Straßengesetzen ist zwischen dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder zu unterscheiden. Das Bundesfernstraßengesetz gilt für Autobahnen und Bundesstraßen in ganz Deutschland. Die anderen Straßenarten sind in den Straßengesetzen der Länder geregelt. Das Straßengesetz für Baden-Württemberg unterscheidet zwischen Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, sowie Radschnellverbindungen als Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Die Straßengesetze regeln, welche Bestandteile zur Straße gehören, wer die Straßenbaulast trägt und damit für die Verkehrssicherungspflicht auf der Straße und den Gehwegen zuständig ist und wie die Straßen zu öffentlichen Verkehrswegen werden (Widmung). Außerdem ist in den Straßengesetzen geregelt, welche Rechtsgrundlage erforderlich ist, um eine Straße zu bauen oder zu ändern und vor allem, ob hierfür eine Planfeststellung oder Plangenehmigung benötigt wird oder ob die Straßen auf Basis eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans errichtet werden dürfen. Durch die Widmung (ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung) erhalten die Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Sache. Das heißt, sie können dann im Rahmen der Straßengesetze für die im Widmungszweck bestimmten Verkehrsfunktionen durch jedermann benutzt werden (Gemeingebrauch). Will jemand die Straße über den Widmungszweck beziehungsweise den Gemeingebrauch hinaus benutzen, wie beispielsweise ein Baugerüst oder einen Verkaufsstand aufstellen, so handelt es sich hierbei um eine Sondernutzung. Eine Sondernutzung erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Sie kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Einführende Informationen dazu finden Sie im gleichnamigen Kapitel mit den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen dienen dem allgemeinen Verkehr. Sie werden häufig von unselbstständigen straßenbegleitenden Geh- und Radwegen begleitet. Die Gemeindestraßen werden nach ihrer Bedeutung nach Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und sonstigen Straßen unterschieden, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen. Darüber hinaus können Gemeindestraßen (aufgrund ihrer Widmung) auch in ihrer Verkehrsfunktion beschränkt sein und nur auf eine bestimmte Benutzungsart oder einen Benutzungszweck festgelegt werden. Hierzu gehören vor allem öffentliche Feld- und Waldwege, selbständige Radwege (der Gemeinde), die nicht Bestandteil einer Straße sind und die nicht als Radschnellverbindungen eingeordnet werden, Fußgängerbereiche (z.B. Fußgängerzonen), Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wanderwege und sonstige Fußwege. Diese Straßenarten werden durch Radschnellverbindungen ergänzt, die speziell für den Radverkehr konzipiert sind. Die Straßengesetze regeln, welche Pflichten die Straßenbaulastträger treffen und welche Pflichten auf die Anlieger übertragen werden können. Welche Behörden zuständig sind, ist im Straßengesetz von Baden-Württemberg bestimmt, auch für die Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz. Nicht zu den öffentlichen Wegen zählen Waldwege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sowie Privatstraßen. In der Regel sind diese Wege und Privatstraßen gesondert als solche gekennzeichnet. Die Benutzungsmodalitäten richten sich bei nicht öffentlichen Waldwegen nach dem Waldgesetz Baden-Württemberg und dem Bundeswaldgesetz und bei Privatstraßen nach zivilrechtlichen Vorschriften. Straßenverkehrsrecht: Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung (StVO) Das Straßenverkehrsrecht ist im Straßenverkehrsgesetz und in der darauf beruhenden Straßenverkehrsordnung (StVO) beschrieben. In der Straßenverkehrsordnung sind die grundlegenden Verkehrsregeln festgelegt. Hier finden Sie unter anderem die Vorschriften, wie schnell Sie fahren dürfen, welche Abstände Sie einhalten müssen, welche Beleuchtung vorgeschrieben ist und was verboten ist. Alle Maßnahmen, die den Verkehr beeinträchtigen könnten, sind ebenso wie eine übermäßige Straßenbenutzung in der Regel verboten. Ausnahmen von diesen Verboten können auf Antrag gestattet werden. Auch für Fußgänger gibt es Regeln, die zu beachten sind. Die Straßenverkehrsordnung nennt beispielsweise die Pflicht, Gehwege zu nutzen, aber auch die Fälle, in denen Fußgänger ausnahmsweise auf der Fahrbahn gehen dürfen. Verkehrs-, Gefahren-, Vorschrifts- und Richtzeichen sind ebenfalls in der StVO abgebildet und erklärt. Abschließend sind unter anderem Durchführungs- und Bußgeldvorschriften geregelt. Sie können dort nachlesen, welche Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Höhe der einzelnen Bußgelder ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung geregelt. Ein reibungsloser Ablauf des Verkehrs setzt intakte Straßen und Wege voraus. Sollten Sie Beschädigungen an einer Straße oder einem Verkehrsschild feststellen, sollten Sie diese so schnell wie möglich melden. An wen Sie sich wenden können und wie Sie vorgehen müssen, lesen Sie in der Leistungsbeschreibung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Mobilität für behinderte Menschen

    Behindertenfahrzeuge Die notwendige Zusatz-Ausstattung richtet sich einerseits nach Ihren individuellen Bedürfnissen, anderseits auch nach den Auflagen Ihrer Fahrerlaubnis. Fahrzeuge schwerbehinderter Halter sind steuerbefreit, wenn diese Personen hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Schwerbehindertenausweise mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG"). Andere schwerbehinderte Personen können eine Steuerermäßigung von 50 Prozent erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informieren Sie sich über Parkplatzregelungen für Menschen mit Behinderungen beziehungsweise für Lenker, die Menschen mit Behinderungen als Beifahrerinnen und Beifahrer befördern (Dauer, Gebührenbefreiung). Fahrdienste Beförderungskosten können beispielsweise übernommen werden, wenn Sie wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Mobilität im Fernverkehr Sind bei Ihnen im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "B" und "Bl" eingetragen, können Sie für sich und Ihre notwendige Begleitung kostenfrei Plätze reservieren. Kostenfrei reservierbar sind auch die Rollstuhlstellplätze der Deutschen Bahn. In Fernverkehrszügen von Flixtrain ist eine Ticketbuchung 48 Stunden vor dem gewünschten Abreisedatum über den dortigen Kundenservice erforderlich. Wenn auf einer Bahnreise die Hilfe von Betreuungsstellen oder Mitarbeitenden der DB AG in Anspruch genommen werden muss, sollten Sie dies bei der Mobilitätsservice-Zentrale der DB bis 20.00 Uhr des Vortags der Reise, am besten unter der Nummer 030 65212888, per Fax an 030 65212899, per E-Mail bei msz@deutschebahn.com oder online anmelden. Mobilität im Luftverkehr Luftrechtliche Vorschriften schränken die Gesamtzahl der Personen mit eingeschränkter Mobilität ein, die sich an Bord befinden können. Die Gesamtzahl hängt von Platz und Flugzeugtyp ab. Sie erhalten als schwerbehinderter Mensch nicht automatisch Preisermäßigungen. Klären Sie vor Buchung des Fluges ab, ob das Luftfahrtunternehmen die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen auf innerdeutschen Strecken kostenlos befördert. Viele Luftfahrtunternehmen helfen Menschen mit Behinderungen bei der konkreten Realisierung einer Flugreise, bieten kostenlose Serviceleistungen bei der Abfertigung sowie beim Ein- und Ausstieg an, befördern batteriebetriebene Rollstühle, die mit auslaufsicheren Batterien ausgerüstet und zusammenklappbar sind, in der Regel kostenlos. Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sollten bei der Nutzung der Fahrtmöglichkeiten im SPNV ihren Reisewunsch bei der Mobilitätsservicezentrale (MSZ) der DB AG anmelden, um eine durchgehende Betreuung bei der Nutzung des SPNV sicherzustellen (sog. Reisekette). Die Reisendeninformationen werden durch die MSZ an die jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) weitergeleitet, so dass eine durchgängige Reisekette auch bei den nachfolgenden EVUs des Regional- und Fernverkehrs sichergestellt werden kann. Die Anmeldung der Hilfeleistungen sollte spätestens bis 20:00 Uhr des Vortags der Reise unter der Nummer 030 65212888, per Fax an 030 65212899 oder per E-Mail bei msz@deutschebahn.com erfolgen. Für internationale Reisen ist ein Vorlauf von 36 Stunden erforderlich. Alternativ bietet auch der mobile Begleitservice der Bahnhofsmissionen Mobilitätshilfen für die gesamte Reisekette an. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben Sie mit einem Schwerbehindertenausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen "G"), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG"), hilflos (Merkzeichen "H"), blind (Merkzeichen "Bl") oder gehörlos (Merkzeichen "Gl") sind. Voraussetzung ist der Besitz eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke müssen Sie grundsätzlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 91 Euro für ein Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Wertmarke auch kostenlos erhalten: Es liegen die Merkzeichen "H" und/oder "Bl" vor. Es liegen die Merkzeichen "G" oder "aG" vor und es werden folgende Leistungen bezogen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII), Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe für den Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), oder entsprechende Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 27a und 27 d Bundesversorgungsgesetz) Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegs- und Wehrdienstbeschädigte unentgeltlich zu befördern. Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B") im Schwerbehindertenausweis bescheinigt ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Urlaubsansprüche

    Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist abhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Für ein Jahr beträgt er bei einer Sechstagewoche 24 Werktage. Bei einer Fünftagewoche beträgt er hingegen nur 20 Werktage und bei einer 3 Tagewoche nur 12 Tage. Die Berechnungsformel lautet also (24 / 6) x Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Dies ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts jedoch von Bedeutung. In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können höhere Urlaubsansprüche vereinbart werden. Vertragliche Vereinbarungen oder Änderungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind nur zulässig, wenn der Mindesturlaubsanspruch gewahrt bleibt. Die Dauer beziehungsweise Anzahl der Tage kann im Arbeitsvertrag geregelt sein. Sonderregeln gelten vor allem für: Jugendliche unter 18 Jahren Die Dauer des Urlaubes richtet sich nach dem Alter und beträgt für Jugendliche unter 16 Jahren: mindestens 30 Werktage unter 17 Jahren: mindestens 27 Werktage unter 18 Jahren: mindestens 25 Werktage schwangere Beschäftigte Für die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten. Hat die Beschäftigte ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit oder Pflegezeit Für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Elternzeit nimmt oder zur Pflege freigestellt wird, kann der Urlaub um 1/12 verkürzt werden. schwerbehinderte Menschen Sie haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen. Zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber von der Rechtsprechung anerkannt ist auch, dass der Urlaubsanspruch gekürzt werden darf, wenn wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet wird, oder auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Keine Sonderregelungen gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auch deren gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch berechnet sich anhand der üblicherweise geleisteten Arbeitstage pro Woche und ist unabhängig von der vereinbarten Stundenanzahl. Arbeitet die teilzeitbeschäftigte Person an allen Arbeitstagen der Woche, hat sie Anspruch auf ebenso viele Tage Urlaub wie eine vollzeitbeschäftigte Person. Arbeitet sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Mindesturlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt, wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitkraft vermindert ist. Hinweis: Der Urlaub soll der Erholung dienen. Daher ist es nicht erlaubt, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Urlaubszweck widerspricht. Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, den Urlaub festzulegen. Dabei müssen Sie die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Üblicherweise stellen sie rechtzeitig einen Urlaubsantrag, über den Sie entscheiden. Einen Urlaubswunsch dürfen Sie nur aus zwei Gründen ablehnen: wenn dringende betriebliche Gründe eine Abwesenheit nicht zulassen (z.B. Vertretungsmöglichkeiten, Auftragslage oder Betriebsablauf) oder wenn die Urlaubswünsche einer Kollegin oder eines Kollegen aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. der Urlaubswunsch von Eltern mit einem schulpflichtigen Kind beziehungsweise mit schulpflichtigen Kindern nach Urlaub in der Schulferienzeit) Sie können auch für einen bestimmten Zeitraum Betriebsferien oder eine Urlaubssperre festlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht. Der Urlaub ist bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe der beschäftigten Person es erfordern. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, die dazu führt, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, müssen Sie abgelten. Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt nicht den Fristen wie der Urlaubsanspruch. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt er nicht wie der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten. Sofern arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen, wird er jedoch von diesen Fristen erfasst und muss innerhalb der vereinbarten Fristen geltend gemacht werden. Die Höhe des Urlaubsentgelts und des Abgeltungsanspruchs richten sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt beziehungsweise dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vergütungen für echte Überstunden werden nicht berücksichtigt. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen. Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Rohrbruch_Auftrag_Wassermeister_01.pdf

    ___________________________________ Ort ___________________________________ Flurstück Rohrbruch/ Leckstelle auf Ihrem Grundstück Der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt hat eine Leckstelle in der Hausanschlussleitung auf Ihrem Grundstück ( Flst.Nr. siehe oben ) festgestellt. Nach § 14 der Wasserversorgungssatzung ist für die Beseitigung des Schadens innerhalb des Grundstücks, die Gemeinde (Eigenbetrieb Wasserversorgung) zuständig. Gemäß § 15 der Wasserversorgungssatzung hat der Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Haus-anschlüsse zu tragen. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). Sollte sich im Rahmen der Aufgrabungsarbeiten herausstellen, dass der Rohrbruch im öffentlichen Bereich ist, werden die Kosten von uns übernommen. Sollte ein neuer Hausanschluss erstellt werden, sind die Kosten auch ab Grundstücksgrenze vom Eigentümer zu tragen. Arbeiten nach dem Wasserzähler im Haus sind durch einen Installateur auszuführen. Gemeinde Baindt · Marsweilerstraße 4 · 88255 Baindt Wasse rme i s t e r ___________________________________ Anschlussnehmer/Eigentümer ___________________________________ Straße, Hausnummer Name: Klaus Bielau Telefon: +49(0)751-4000-919 E-Mail: wasserversorgung@baienfurt.de Datum Die Arbeiten an der Hausanschlussleitung werden vom Eigenbetrieb Wasserversorgung gegen Rechnungsstellung ausgeführt: Ich bin mit der Kostenübernahme der Hausanschlussleitung einverstanden. __________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Auszug aus der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs-/und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlußnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so, ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. Ort: Flurstück: Anschlussnehmer/Eigentümer: Straße, Hausnummer: Ort, Datum, Unterschrift: Datum: 7/12/23[mehr]

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      Zuletzt geändert: 11.09.2024
      Innovation zur Behauptung am Markt

      Um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, sind Unternehmen ständig gezwungen, ihre Produkte und Dienstleistungen zu verbessern. Innovationsaktivitäten, vor allem aber Forschung und Entwicklung, sind notwendig, um sich gegenüber Wettbewerbern durchzusetzen (z.B. durch bessere Produkte, eine schnellere Produktion oder durch niedrigere Preise). Hinweis: Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen als Anregung für Innovationsprozesse in Ihrem Unternehmen dienen. Sie sind jedoch nicht vollständig und ersetzen keinesfalls eine fachliche Beratung. Innovationen lassen sich gezielt hervorbringen. Dazu sollten Sie in Ihrem Unternehmen möglichst innovationsfreundliche Bedingungen schaffen. Innovationsfelder Überlegen Sie sich, wo in Ihrem Unternehmen Raum für neue Entwicklungen oder Geschäftsmodelle gegeben ist. Innovationen müssen sich nicht immer auf neue Produkte beziehen, sondern können auch auf die Verbesserung von bestehenden Produkten abzielen. Sie können in Ihrem Unternehmen beispielsweise die Qualität der Produkte verbessern (z.B. längere Haltbarkeit), die Leistungsfähigkeit von Produkten und Verfahren erhöhen, die Handhabung der Produkte verbessern (z.B. die Bedienung bei Elektrogeräten vereinfachen), die Umweltfreundlichkeit von Produkten und Verfahren verbessern (z.B. durch geringeren Energieverbrauch) oder das Design verbessern. Innovationen können sich auf Prozesse und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des Unternehmens beziehen, beispielsweise auf Abläufe innerhalb des Unternehmens (z.B. neue Produktionsmethoden), die Entwicklung neuer Absatzwege oder neue Kundenservices oder Dienstleistungen (z.B. verbesserter Lieferservice). Interaktion und Informationssammlung als Grundlage für Innovationen Darüber, in welche Entwicklungen Ihre Konkurrenzunternehmen möglicherweise gerade investieren oder welche Neuerungen in anderen Ländern auf den Markt kommen, können Sie sich beispielsweise in Branchenzeitschriften, Fach- und Patentliteratur oder im Internet informieren. Sie sollten auch regelmäßig Fachmessen besuchen und direkte Kontakte zu Unternehmen Ihrer Branche oder Kundenkontakte pflegen. Kundenbedürfnisse und -wünsche sind wesentliche Innovationsquellen. Direkte Kontakte nützen Ihnen auch, wenn Sie eine Innovation in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Unternehmen oder Forschungseinrichtungen hervorbringen wollen (Open Innovation). Zu Open Innovation zählt auch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, z. B. mit den wirtschaftsnahen Forschungsinstituten der Innovationsallianz Baden-Württemberg (innBW) oder Fraunhofer- und DLR-Instituten. Der Technologietransfer aus Wissenschaft in die Entwicklung kann die Wettbewerbsfähigkeit steigern und zu einer Verbesserung konkreter Produkte oder zu Neuentwicklungen führen. Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf regionaler, Bundes- und europäischer Ebene können weitere Bausteine für erfolgreiche Innovationen sein. Nutzen Sie die Informations- und Unterstützungsangebote des Wirtschaftsministeriums BW, des Bundeswirtschaftsministeriums sowie von Netzwerken auf lokaler, regionaler, Bundes- und Landesebene. Um einen Überblick zu bekommen, welche technologischen Entwicklungen derzeit zum Patent angemeldet werden oder bereits patentiert sind, können Sie sich kostenlos über alle gewerblichen Schutzrechte im Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg informieren. Dort erfahren Sie, welche technischen Lösungen es bereits gibt. Dadurch sparen Sie sich Investitionen in Ideen, die Sie nicht umsetzen können, weil bereits ein anderer ein Schutzrecht angemeldet hat. Vielleicht finden Sie aber auch ein Patent, das Sie verwerten können, wenn Sie die Patentinhaberin oder den Patentinhaber um eine Lizenz ersuchen. Mit dem Projekt Patentcoach BW werden zu dem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) hinsichtlich der Entwicklung und Umsetzung einer eigenen Patentstrategie unterstützt. Tipp: Wichtig ist, dass Sie sich nicht nur auf eine Informationsquelle stützen, sondern Informationen von möglichst vielen Seiten einholen! Einstellung qualifizierter Mitarbeitender Vielfach sind Mitarbeitende in Sachen Innovation der Schlüssel zum Erfolg. Sie kennen die Abläufe im Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungsangebote des Unternehmens sehr genau und wissen am ehesten, wo etwas verbessert werden kann. Aber nicht nur bereits im Unternehmen tätige Mitarbeitende können Anregungen für Innovationen liefern. Eine wesentliche Möglichkeit, das Innovationsniveau in Ihrem Unternehmen anzuheben, ist die Einstellung von eigenem Forschungspersonal, beispielsweise Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen. Diese entwickeln gezielt neue Lösungen und bringen externes Wissen und neue Ideen mit, um Ihre Produkte und Dienstleistungen weiterentwickeln zu können. Wenn Sie kein zusätzliches Personal einstellen möchten und trotzdem ein gewisses Innovationsniveau anstreben, können Sie mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten und Technologien von diesen übernehmen oder gemeinsam entwickeln. Kooperation und Förderung Nicht jedes Unternehmen kann es sich leisten, im notwendigen Umfang in Forschung und Innovation zu investieren. Selbst wenn eine innovative Idee vorhanden ist, fehlen mitunter die Voraussetzungen für die technologische Umsetzung. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist es schwer, die erforderlichen finanziellen Ressourcen aufzubringen und eigenes Forschungspersonal einzustellen. Eine Lösung können Beteiligungen an Kooperationsprojekten oder an Netzwerken sein. Auf diese Weise können Schwächen einzelner Unternehmen ausgeglichen werden. Beachten Sie auch die verschiedenen Fördermöglichkeiten für innovationsorientierte Unternehmen, z.B. durch die Innovationsfinanzierung der L-Bank (Förderdarlehen) oder der Verbürgung von Hausbankdarlehen und Förderdarlehen für Innovationsvorhaben durch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Gütesiegel und Qualitätszeichen des Landes und der Europäischen Union

      Beim Einkauf können Sie sich neben den allgemeinen Angaben auf Lebensmitteletiketten auch an besonderen Gütesiegeln oder Qualitätszeichen orientieren: Die geschützten Begriffe "Bio" und "Öko" Die Bezeichnungen "Bio" und "Öko" sowie Abwandlungen davon, wie zum Beispiel biologisch, ökologisch, biologischer/ökologischer Landbau, biologisch-organisch, dürfen für Produktbezeichnungen nur dann benutzt werden, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischem Anbau stammen. Die Europäische Union hat ein gemeinsames Logo für Bioprodukte. Seit Juli 2010 sind alle verpackten biologischen Lebensmittel aus der EU damit gekennzeichnet. Bestehende nationale Siegel können aber weiter verwendet werden. Bei Lebensmitteln aus Drittstaaten ist die Verwendung freiwillig. Andere Bezeichnungen wie beispielsweise "aus kontrolliertem Anbau", "aus alternativer Haltung", "ohne Spritzmittel" und Ähnliche sind keine Garantie, dass es sich dabei wirklich um Bio-Produkte handelt. Das deutsche staatliche Bio-Siegel Das staatliche deutsche Bio-Siegel ist ein verbandsunabhängiges und markenübergreifendes Erkennungszeichen für Lebensmittel , die biologisch erzeugt wurden. Das deutsche Bio-Siegel kann auf freiwilliger Basis ergänzend zum verpflichtenden EU-Bio-Logo genutzt werden. Biologisch erzeugt im Sinne des Bio-Siegels bedeutet unter anderem: Die Lebensmittel dürfen keiner Bestrahlung ausgesetzt werden. Organismen dürfen nicht gentechnisch verändert werden. Beim Anbau dürfen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel und kein leicht löslicher mineralischer Dünger verwendet werden. Tiere dürfen nur mit ökologisch produzierten Futtermitteln gefüttert werden. Hersteller, die das Bio-Siegel führen, werden regelmäßig kontrolliert. Dabei unterliegen alle Erzeugungs- und Verarbeitungsstufen der Kontrolle. Auf allen Bio-Lebensmitteln finden Sie eine Kontrollnummer, über die die zuständige Kontrollstelle ermittelt werden kann. So kann auch zurückverfolgt werden, woher die Zutaten des Produkts stammen. Die Kontrollstellen selbst werden regelmäßig vom Staat überprüft. Das Bio-Zeichen Baden-Württemberg steht für nachhaltige Landwirtschaft im Einklang mit der Natur. Hochwertige und frische Lebensmittel werden von ökologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt und verarbeitet. Verbandszeichen der Öko-Anbauverbände Neben dem staatlichen Bio-Siegel tragen viele Bio-Lebensmittel auch ein Zeichen von einem der ökologischen Anbauverbände, die es in Deutschland gibt (zum Beispiel Biokreis, Bioland, Biopark, Demeter, Ecovin, Gäa und Naturland). Produkte mit diesen Zeichen erfüllen sowohl die Richtlinien der EU-Öko-Verordnung als auch die in vielen Punkten strengeren Richtlinien des jeweiligen Verbandes. Biozeichen Baden-Württemberg (BIOZBW) Das Biozeichen des Landes Baden-Württemberg ist ein Qualitätszeichen für gesicherte Qualität und Herkunft, vom Acker bis auf den Teller. Es garantiert Ihnen Bio-Produkte, die nach den gesetzlichen Anforderungen der EU-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 2018/848) sowie den Zusatzanforderungen des Biozeichens des Landes Baden-Württemberg erzeugt und verarbeitet wurden regelmäßige Kontrollen auf allen Stufen Das Biozeichen Baden-Württembegr erleichtert Verbraucherinnen und Verbrauchern, qualitativ hochwertige Bio-Produkte zu erkennen. Bei den mit dem Biozeichen Baden-Württemberg gekennzeichneten Produkten handelt es sich um Bio-Lebensmittel mit nachvollziehbarer Herkunft. Die Nutzung bzw. die Kennzeichnung basiert auf den ökologischen Standards der EU-Öko-Verordnung, ergänzt mit den Anforderungen des Biozeichen Baden-Württemberg, wie beispielsweise die Vollumstellung der Erzeugerbetriebe und die flächengebundende Tierhaltung. Die gesicherte Herkunft der Erzeugnisse stärkt die Region und fördert kurze Transport- und Vermarktungswege. Qualitätszeichen Baden-Württemberg (QZBW) Das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg ist ein Qualitätszeichen für gesicherte Qualität und Herkunft, vom Acker bis auf den Teller. Es garantiert Ihnen hohe Produkt- und Prozessqualität aus kontrollierter Pflanzenproduktion oder Tierhaltung, regelmäßige Kontrollen auf allen Stufen. Die Qualitätskriterien liegen grundsätzlich über dem gesetzlichen Standard. Die Lizenznehmer des Zeichens sind Verbände oder berufsständische Organisationen der Ernährungsbranche. Sie schließen mit Verarbeitern und Endanbietern Zeichennutzungsverträge ab. Diese dürfen das Qualitätszeichen dann auf ihren Produkten führen. Um die Qualität für die Verbraucher zu gewährleisten, erfolgen regelmäßig Kontrollen der Betriebe und der Produktionsabläufe sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Verarbeitung und im Endverkauf. Außerdem werden die Produkte selbst auf unerwünschte Rückstände (zum Beispiel von Pflanzenschutzmitteln, Umweltgiften oder Tierarzneien) getestet. Weiterführende Informationen - Was ist das Qualitätszeichen? Qualitätsregelungen der Europäischen Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Spirituosen und Weine Mit den drei EU-Gütezeichen – "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g. U.), "geschützte geografische Angabe" (g. g. A.) und "garantiert traditionelle Spezialität" (g. t. S.) – will die Europäische Kommission die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion fördern, die Produktbezeichnungen gegen Missbrauch und Nachahmung schützen und Verbraucherinnen und Verbraucher über die besonderen Merkmale der Erzeugnisse informieren sowie als Instrument eines verlässlichen Wegweisers dienen, um Erzeugnisse mit gesichert hoher Qualität und Herkunft einfach und transparent im Alltag zu erkennen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Arten der Flurneuordnungsverfahren

      Flurneuordnungen beziehungsweise Flurbereinigungen sind landwirtschaftlich geprägte und agrarstrukturell orientierte Maßnahmen, die dazu dienen, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern. Daneben werden sie auch eingesetzt, um den ländlichen Raum ganzheitlich strukturell weiterzuentwickeln. Mit der Flurneuordnung bietet sich die einzigartige Chance, ökonomische und ökologische Interessen in Einklang zu bringen. Flurneuordnungen können in verschiedenen Arten durchgeführt werden. Regelflurbereinigung Die Regelflurbereinigung ist der Standardfall einer Flurneuordnung. Mit diesem Verfahren werden umfassende Lösungen und Hilfen bei der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, sowie der Wirtschafts-, Wohn- und Erholungsfunktion der ländlichen Räume gesucht. Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensumfeldes wie die Schaffung eines ländlichen Wegenetzes, der Dorfentwicklung, der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege können realisiert werden. Der Vorteil liegt in der zeitlichen und räumlichen Konzentration aller Maßnahmen zur Erreichung agrar-, umwelt- und raumordnungspolitischer Ziele. Unternehmensflurneuordnung Unternehmensflurneuordnungen werden angeordnet, wenn durch Großbaumaßnahmen (Unternehmen), wie Straßen, Bahntrassen, Hochwasserschutz ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden. Dabei soll der entstehende Landverlust auf einen größeren Teil von Eigentümern verteilt und Nachteile für die allgemeine Landeskultur (Durchschneidungsschäden) vermieden werden. Voraussetzung: Für das Unternehmen wird zuvor eine Planfeststellung durchgeführt und das Verfahren durch die zuständige Enteignungsbehörde beantragt. Die Kosten des Verfahrens und für die Behebung der Durchschneidungsschäden trägt der Unternehmensträger. Für das vom Unternehmen benötigte Land und für die entstehenden Nachteile wird eine Geldentschädigung geleistet. Vereinfachte Flurbereinigung Vereinfachte Flurneuordnungsverfahren werden angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, vor allem Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Dorfentwicklung, des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen. Daneben können Nachteile für die allgemeine Landeskultur beseitigt, Landnutzungskonflikte aufgelöst und Neuordnungen des Grundbesitzes in Weilern oder kleinen Gemeinden durchgeführt werden. Die Vereinfachung liegt hauptsächlich darin, dass von der Aufstellung eines Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen abgesehen werden kann. Beschleunigte Zusammenlegungen Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur raschen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft oder zur Durchführung notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ohne dass ein neues Wegenetz und sonstige größere Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung zunächst erforderlich sind. Die Zusammenlegung erfolgt nach Möglichkeit durch Tausch ganzer Grundstücke und wird in der Regel vereinbart. Im Schwarzwald werden beschleunigte Zusammenlegungen als Schwarzwaldverfahren durchgeführt. Dabei können folgende Ziele erreicht werden: Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Höfe im Schwarzwald, um zur Erhaltung ihrer Existenz beizutragen. Der Schwerpunkt dieser Verfahren liegt im Wegebau zur Erschließung der Höfe und der (Mindest-) Fluren. Vor allem die Einzelgehöfte und Gehöftgruppen sollen durch ganzjährig befahrbare und schneeräumbare Wege an das Straßennetz angeschlossen werden. Dies ermöglicht den Betrieben die Aufnahme eines außerlandwirtschaftlichen Zuerwerbs innerhalb und außerhalb des Hofes (zum Beispiel durch Ferien auf dem Bauernhof oder eine gewerbliche Arbeitsstelle außerhalb). Der Neubau von Wegen im Privatwald ermöglicht eine bessere Bewirtschaftung der großen Waldflächen, die zum Hof gehören, und unterstützt die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe. Zur Förderung des Tourismus und der Sicherung von Arbeitsplätzen trägt die Anlage von Infrastruktureinrichtungen bei (zum Beispiel von Fuß-, Rad- und Wanderwegen, Loipen, Wanderparkplätzen, Gewässern und Schutzhütten). Offenhaltung der Mindestflur durch landwirtschaftliche Nutzung als Grundlage für den Erhalt des Kultur-, Lebens- und Erholungsraumes. Sicherung wertvoller Biotope vor Sukzession und Bewaldung durch naturnahe landwirtschaftliche Nutzung. Regelung der rechtlichen Verhältnisse (z.B. Wegebenutzungen und Überfahrtsrechte). Soweit erforderlich, Zusammenlegung der Grundstücke, um den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern. Freiwilliger Landtausch Beim freiwilligen Landtausch werden Grundstücke zwischen einigen wenigen Grundstückseigentümern freiwillig ausgetauscht. Meist wird dieses Verfahren angewandt, um eine geringe Besitzzersplitterung zu beheben, wenn Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen nur in unwesentlichem Umfang notwendig sind. Weitere Verfahrensarten Spezielle Anwendungen ergeben sich für Wald-, Dorf- und Reblagen: Waldflurneuordnungen haben zum Ziel, zum einen zu kleine, oft sehr schmale, lange Grundstücke in Privatwaldgebieten zu größeren Einheiten zusammenzulegen und damit eine wirtschaftliche Waldnutzung zu ermöglichen. Zum anderen ist die Erschließung und Sicherung der Holzabfuhr Ziel solcher Verfahren. Verfahren zur Dorferneuerung umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Dorf. Im Rahmen einer Flurneuordnung ergeben sich insbesondere im Bereich der Bodenordnung umfassende Möglichkeiten einer Strukturverbesserung (Verkehr, Erschließung, Gestaltung öffentlicher Flächen, Herstellung von Spiel- und Sportanlagen, Grenzregelungen und so weiter). Durch die innerörtliche Bodenordnung können auch Potenziale zur Innenentwicklung aktiviert und dadurch Landschaftsverbrauch im Außenbereich vermieden werden. Rebflurneuordnungen werden benötigt, um die zersplitterten, unwirtschaftlich geformten, kleinen, wegemäßig nicht erschlossenen und nicht oder eingeschränkt maschinell nutzbaren Rebflurstücke neu zu ordnen. So werden die Grundstücke zusammengelegt und zweckmäßig gestaltet, Wege ausgebaut, das Gelände günstig geformt, Oberflächenwasser geordnet abgeleitet und damit die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche, maschinelle Nutzung geschaffen. Die Rebflurbereinigung wird heute in der Regel mit einem Rebenneuaufbau mit standortgerechten und sortenreinen Beständen auf der Grundlage eines Rebenaufbauplanes und mit landschaftspflegerischen Maßnahmen verbunden. Freiwilliger Nutzungstausch Der freiwillige Nutzungstausch ist ein Instrument zur Verbesserung der Agrarstruktur. Er ist kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. Auf rein freiwilliger Basis können Wirtschaftsflächen (Eigentum oder Pacht) unter den Landwirten getauscht werden. Dabei werden neue langfristige Pachtverträge (zehn Jahre) abgeschlossen. Das Eigentum an den Grundstücken bleibt unverändert.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Branchenstatistiken

      Die Datenerhebung erfolgt in den meisten Fällen durch Direktbefragung bei den betroffenen Betrieben und Unternehmen (z.B. Onlineformulare). Auskunftspflichtige Unternehmen können sich zur Erfüllung auch Dritter bedienen (z.B. Steuerberater). In einzelnen Statistiken werden Verwaltungsdaten genutzt, sodass durch die Auskunftspflichten keine zusätzliche Belastung entsteht. Die meisten Statistiken können Sie online melden. Die wichtigsten Brachenstatistiken sind: Verdienste und Arbeitskosten In der Vierteljährlichen Verdiensterhebung werden in einer repräsentativen Auswahl etwa 4.500 Betriebe mit zehn und mehr Arbeitnehmern (beziehungsweise in bestimmten Branchen wie im Hoch- und Tiefbau oder im Handel mit fünf und mehr Arbeitnehmern) zu den Arbeitsverdiensten, den Sonderzahlungen und den Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten befragt. Als Ergänzung dazu finden in vierjährlichen Abständen die Verdienststrukturerhebung (Ergebnisse nach vielen personenbezogenen Merkmalen, beispielsweise Beruf, Alter, Familienstand) und die Arbeitskostenerhebung (verschiedene Kostenarten, die über die reine Lohn- und Gehaltszahlung hinausgehen: Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Ähnliches) statt. In Baden-Württemberg werden in diesem Bereich etwa 3.900 Betriebe mit zehn und mehr Beschäftigten befragt - das sind etwa zwei Prozent aller Betriebe im Land. Dienstleistungen Aus der Zahl der Unternehmen mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Bereich Verkehr, Nachrichtenübermittlung oder Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen wird eine 15-prozentige Stichprobe zur Auskunft für die jährliche Dienstleistungsstrukturerhebung gezogen. Diese Unternehmen werden beispielsweise nach ihren Umsätzen, den tätigen Personen, Aufwendungen, Beständen, Investitionen, Steuern sowie Subventionen befragt. Handel und Gewerbe Aus den Unternehmen des Handels und des Gastgewerbes wird eine achtprozentige Stichprobe im Rahmen einer Jahreserhebung nach Angaben zur Struktur, Rentabilität sowie Produktivität befragt: In einer monatlichen Befragung liefern die Unternehmen außerdem Angaben zum Umsatz und zur Zahl der tätigen Personen. Eine bedeutende den Handel betreffende Statistik ist die Außenhandelsstatistik , die aus zwei Teilstatistiken besteht. In der Extrahandelsstatistik wird der Handel mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) erfasst. Sie wird auf Grundlage von Warenbegleitpapieren von den Zollämtern ermittelt. Warensendungen mit einem Wert von weniger als 1.000 Euro werden dabei nicht erfasst, da sie von der Anmeldung befreit sind. Die Intrahandelsstatistik betrifft den Handel mit EU-Staaten und wird über die direkte Befragung der Unternehmen ermittelt. Befreit von der Meldepflicht sind alle Privatpersonen sowie Unternehmen, deren jährliche Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten oder Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den statistischen Wert von 300.000 Euro im Vorjahr oder im laufenden Jahr nicht überschreiten. Tourismus Meldepflichtig für die Fremdenverkehrsstatistik sind Beherbergungsstätten (Betriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste im Reiseverkehr gleichzeitig zu beherbergen). Hierzu zählen auch Unterkunftsstätten, die die Gästebeherbergung nicht gewerblich und/oder nur als Nebenzweck betreiben. Privatquartiere und Beherbergungsbetriebe mit weniger als acht Betten sind in der Statistik nicht enthalten. Verarbeitendes Gewerbe Unternehmen und Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten werden nur einmal jährlich im "Jahresbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe" nach den Beschäftigten, den bezahlten Entgelten, dem Umsatz sowie viermal jährlich in der "Vierteljährlichen Produktionserhebung" nach ihrer Produktion befragt. Unternehmen und Betriebe mit 50 und mehr Beschäftigten sind für die monatliche Konjunkturbeobachtung von Bedeutung, das heißt, sie sind zum "Monatsbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe" und zur "Monatlichen Produktionserhebung" meldepflichtig. Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten und mindestens zwei Betrieben werden einmal jährlich im Rahmen des "Jahresberichts für Mehrbetriebsunternehmen" nach den Beschäftigten, den bezahlten Entgelten sowie dem Umsatz befragt. Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten und deren Betriebe werden einmal jährlich im Rahmen der "Investitionserhebung für Unternehmen und Betriebe" zu ihrer Investitionstätigkeit sowie gegebenenfalls über getätigte Umweltschutzinvestitionen befragt. Öko-Sektor Unternehmen und Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten werden jährlich zu ihren Umsätzen mit Waren und Bauleistungen für den Umweltschutz befragt. Im Bereich der Dienstleistungen für den Umweltschutz werden jährlich alle Unternehmen und Betriebe zu ihren Umsätzen befragt. Bauhauptgewerbe Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen sind für die kurzfristige Konjunkturbeobachtung von Bedeutung. Daher sind sie zum "Monatsbericht im Bauhauptgewerbe" und zur “Vierteljährlichen Auftragsbestandsstatistik im Bauhauptgewerbe“ meldepflichtig. Bei diesen Statistiken handelt es sich um Betriebserhebungen (bei Unternehmen mit mehreren Standorten ist grundsätzlich für jede der bauhauptgewerblichen Einheiten eine separate Meldung zu erstellen). Die Betriebe werden monatlich nach den tätigen Personen, dem Arbeitsentgelt, den Arbeitsstunden, dem Umsatz und dem Auftragseingang sowie vierteljährlich nach dem Auftragsbestand befragt. Die Unternehmen des Bauhauptgewerbes mit 20 und mehr tätigen Personen müssen außerdem einmal im Jahr im Rahmen der "Jahres- und Investitionserhebung im Bauhauptgewerbe" unter anderem zu ihrer Investitionstätigkeit eine Meldung für das gesamte Unternehmen abgeben. Hat ein Unternehmen weniger als 20 tätige Personen, sind nur einmal im Jahr im Rahmen der "Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe" Daten zu den tätigen Personen, zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitsstunden und zum Umsatz an das Statistische Landesamt zu melden. Auch hier handelt es sich um eine Betriebserhebung. Das bedeutet, dass Unternehmen mit mehreren Standorten grundsätzlich für jede bauhauptgewerbliche Einheit eine eigene Meldung erstellen müssen. Ausbaugewerbe Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen sind für die kurzfristige Konjunkturbeobachtung von Bedeutung und daher zum "Vierteljahresbericht im Ausbaugewerbe" meldepflichtig. Bei dieser Statistik handelt es sich um eine Betriebserhebung (bei Unternehmen mit mehreren Standorten ist grundsätzlich für jede einzelne der ausbaugewerblichen Einheiten eine separate Meldung zu erstellen). Die Betriebe werden monatlich nach den tätigen Personen, dem Arbeitsentgelt, den Arbeitsstunden und dem Umsatz befragt. Unternehmen des Ausbaugewerbes mit 20 und mehr tätigen Personen müssen außerdem einmal im Jahr im Rahmen der "Jahres- und Investitionserhebung im Ausbaugewerbe" unter anderem zu ihrer Investitionstätigkeit über eine Meldung für das gesamte Unternehmen Auskunft geben. Von kleineren Unternehmen mit zehn bis 19 tätigen Personen benötigt das Statistische Landesamt nur einmal im Jahr im Rahmen der "Zusatzerhebung im Ausbaugewerbe" Daten zu den tätigen Personen, zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitsstunden und zum Umsatz. Auch hier handelt es sich um eine Betriebserhebung. Das bedeutet, dass die Unternehmen grundsätzlich für jeden ausbaugewerblichen Standort eine eigene Meldung erstellen müssen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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