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Zeige Ergebnisse 461 bis 470 von 747.
Flyer_Biotopverbund_Altarfalz.indd.pdf

Was bedeutet der Biotopverbund für Gemeinden und Vertreter der Land- wirtschaft? „Wir können den Artenschwund nur aufhalten, wenn wir möglichst naturverträglich wirt- schaften, unsere Kulturlandschaft erhalten und wertvolle Lebensräume vernetzen. Als Planungsinstrument wurde uns Städten und Gemeinden hierfür die Biotopverbund- planung rechtlich vorgegeben. Der Nutzungsdruck auf die Landschaft ist enorm. Die Flächenverfügbarkeit spielt des- halb bei der Umsetzung des Biotopverbundes eine sehr wichtige Rolle. Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, die beteiligten Akteure und Flächeneigentü- mer so frühzeitig und intensiv wie möglich in die Planung- en mit einzubeziehen. Denn auf die Verbindung kommt es an! Indem wir Biotope miteinander verbinden und neue herstellen, können wir dem Artenrückgang begegnen und hoffentlich sogar lokal umkehren.“ Katja Liebmann, Bürgermeisterin Schlier „Unsere Kulturlandschaft bietet viele Lebensräume und begeistert Bürger und Gäste. Möge der Biotopverbund dazu beitragen, dass dies auch in künftigen Generationen so sein wird. Damit dieses zweifellos sinnvolle, aber auch sehr ambitionierte Vor- haben gelingt, nutzt der LEV Ravensburg seine jahrelange Erfahrung und bietet praktische Unterstützung an.“ Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Kißlegg „Wir Landwirte wollen bei der Fortent- wicklung der Biotopverbundsplanung aktiv mitarbeiten. Sowohl der Schutz der produk- tiven landwirtschaftlichen Flächen als auch die Förderung der Biodiversität liegen uns am Herzen. Franz Schönberger, Vorstand Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e.V. In der Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbands Ravensburg e.V. wurde eine Stelle zur Umsetzung des Bio- topverbunds eingerichtet. Die Hauptaufgaben umfassen: → Beratung von Kommunen, Landwirt*innen, Verbänden und Privatpersonen zu den Belangen des Biotopverbunds → Begleitung der Biotopverbundplanungen sowohl in der Planungsphase als auch bei der Umsetzung → Gemeindeübergreifende Koordination des Biotop- verbunds im gesamten Landkreis und in der Region Ansprechpartnerin: Tanja Westernacher tanja.westernacher@lev-ravensburg.de 0751 85-9693 Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbandes Landkreis Ravensburg e.V. Frauenstraße 4 88212 Ravensburg www.lev-ravensburg.de Um die biologische Vielfalt in Baden-Württemberg zu erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegen- zuwirken, brauchen wir den Biotopverbund, das „Netz- werk der Natur“. Mit Hilfe des Biotopverbunds werden: → bestehende Lebensräume heimischer Arten gesichert und aufgewertet → ökologische Wechselbeziehungen durch Vernetzung von Lebensräumen verbessert und wiederhergestellt → Ausbreitung und Wiederbesiedlung heimischer Tiere und Pflanzen gefördert Landesweites Ziel ist es, den „funktionalen Biotopver- bund“ bis 2030 auf 15% der Offenlandfläche auszubauen (Landesnaturschutzgesetz § 22). Dadurch soll die biolo- gische Vielfalt in Baden-Württemberg erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegengewirkt werden. Ziele und Umsetzung im Landkreis Ravensburg Biotopverbund Warzenbeißer (Decticus verrucivorus) Er fliegt sehr selten und wandert daher meist nicht weiter als 50 m. Die Heuschrecke gilt in BW als gefährdete Art. Welche Rolle hat der LEV Ravensburg bei der Umsetzung des Biotopverbunds? WAS ist der landesweite Biotop- verbund und welche Ziele werden verfolgt? weitere Informationen: Zunächst lassen Kommunen für ihr Gemeindegebiet eine Biotopverbundplanung durch ein Fachbüro erstellen. Diese wird finanziell mit bis zu 90% gefördert und umfasst: → die Bewertung des Zustands der Natur und deren Potenziale für den Biotopverbund → Hinweise zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- raumvielfalt → die Einbeziehung der Kenntnisse lokaler Akteure Von der Umsetzung profitieren: → die Landwirtschaft und der Naturschutz durch Verbesserung und Erhalt der ökologischen Wechsel- beziehungen (z.B. Förderung von Bestäubern, oder von Räubern, die Schadinsekten kontrollieren) → die Kommune durch eine naturschutzfachlich sinnvolle Platzierung von Ausgleichsmaßnahmen → der Tourismus und die Bevölkerung durch attraktivere Naherholung → Landwirt*innen als wichtige Partner*innen bei der Umsetzung von Landschaftspflegemaßnahmen1. Hierfür stehen Förderprogramme wie die Landschafts- pflegerichtlinie (LPR) und das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) zur Verfügung → Vereine, die im Naturschutz aktiv sind → Privatpersonen, die z.B. ihren Garten insektenfreund- lich gestalten 1 Für die Betriebe ist die Teilnahme an Biotopverbundmaßnahmen frei- willig. Der Biotopverbund stellt keine neue Schutzkategorie dar und führt daher nicht zu Nachteilen für die Landbewirtschaftenden. WO sollen Maßnahmen für den Biotop- verbund umgesetzt werden? Unser Landkreis ist vielfältig und hat verschiedene Biotop- typen von trocken bis feucht: → trockene Hänge und Böschungen sowie Waldränder → artenreiche Wiesen und extensive Weiden, Streuobst- bestände und Wegsäume → Nasswiesen, Streuwiesen und Gewässerrandstreifen Goldener Scheckenfalter oder auch Skabiosen- Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Er ist für die Reproduk- tion auf Tauben- Skabiosen oder Teufelsabbiss angewiesen. Der Tag- falter ist in BW vom Aussterben bedroht. Fleischfarbenes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata) als typische Art der Streuwiesen. WIE sollen die Ziele des landesweiten Biotopverbunds erreicht werden? WER kann sich bei der Umsetzung des Biotopverbunds einbringen? Beispiele für Biotopverbundmaßnahmen Extensivierung von Grünland Mehrjährige Ackerblühstreifen Laufkäfer profitieren von der Anlage mehrjähriger Ackerblühstreifen. Diese Räuber fressen Schadinsek- ten wie Thripse oder Blatt- läuse im angrenzenden Acker „Ackerblühstreifen sind wunderschön für unser Auge und liefern außerdem für viele Insekten Nahrung und Unterschlupf.“ (Joachim Kapler, Landwirt, Baienfurt) „Nach der Entbuschung können durch die Nutzung der Streuwiesen als feingeschnit- tene Einstreu im Betrieb 40 bis 50 Großballen Stroh im Jahr ersetzt werden.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) „Das kaliumarme Futter der extensiv bewirtschafteten Flächen ist besonders gesund für trockenstehende Kühe. Nach der Mahd tummeln sich die meisten Heuschrecken im Altgras- streifen.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) Schaffen neuer Amphibiengewässer und Instandsetzung bestehender Gewässer Schaffen und Pflege von Saumstrukturen z.B. zwischen Weg und Weide Entfernen der Gehölzsukzession zur Schaffung und Wiederin- nutzungnahme wertvoller Lebensräume Pflege von Stufenrainen[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 7,46 MB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 09.01.2023
    Alarmplan_Fischsterben_RPT_2024-12.pdf

    Alarmplan Fischsterben: Zum Vorgehen bei Fischsterben nach VwV FischG Nummer 12 (siehe auch Workflow Fischsterben) Meldung über Fischsterben geht bei Leitstelle ein (110 oder örtlicher Dienstelle) Unverzüglich melden bei: Ortspolizeibehörde, zuständigem Fischereiaufseher (siehe Liste Fischerei), zuständigem Landratsamt (Untere Wasserbehörde) zuständigem Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde, siehe Liste Fischerei) Ortspolizeibehörde weist Vollzug an, eine Vorort Begehung zu machen: Gewässer stromauf- und -abwärts begehen; nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiaufsehers und des Fischereiberechtigten (soweit bekannt) Bei Verdacht auf Gewässerverunreinigung ist die Untere Wasserbehörde hinzuzuziehen, es sind Proben von Wasser und Fischen zu entnehmen Fische werden an zuständiges CVUA / STUA geschickt (Vorgehen nach Anlage 9 VwV FischG). Wasserproben (mind. 3 Liter in geschlossenen Flaschen) an ein geeignetes Labor zur chemischen Analyse (Vorgehen nach Anlage 10 VwV FischG) Es ist ein Ermittlungsbericht zu verfassen (Vorgehen nach Anlage 11 VwV FischG), dieser muss verschickt werden an: Fischereiaufseher, Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde) und Landratsamt (Untere Wasserbehörde). https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20141107-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Workflow Fischsterben Polizei / Vollzug wenn möglich Gewerbe und Umwelt Ermittlungsbericht (Anlage 11 VwV FischG) Meldung Privatperson, Behörde Polizei Leitstelle (110), örtliche Dienststelle Probennahme Fische (Anlage 9 VwV FischG) Wasser (Anlage 10 VwV FischG) Fischerei- aufseher staatlich, ehrenamtlich (Liste bei Leitstelle) Fischerei- berechtigter (soweit bekannt) Landratsamt / Stadt Wasserbehörde Naturschutzbehörde Veterinärbehörde Gesundheitsbehörde Landwirtschaftsamt Regierungs- Präsidium Wasserbehörde & Fischereibehörde Ortszuständigkeit Ortspolizei- behörde Gemeinsame Ursachenermittlung CVUA / STUA Freies Labor Vorort, Am Gewässer Feuerwehr / THW / Tierkörperbeseitigung Sofortmaßnahmen Informationsweiterleitung Berichtsweiterleitung Anweisung / Maßnahmen Rechtsgrundlagen: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Verwaltungsvorschrift (VwV FischG) https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20141107-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Tel. dienstlich Mobil-Nr. dienstlich Tel. privat Mobil-Nr. privat christian.wenzel@rpt.bwl.de Bodenseekreis Wenzel, Christian Haldenweg 1/1 0172 - 86 55 209 88069 Tettnang steffen.bader@rpt.bwl.de Bodenseekreis Bader, Steffen Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3925 0172 - 86 55 210 Lkr. Konstanz* 72072 Tübingen * nur, soweit der Bodensee-Obersee betroffen ist Alb-Donau-Kreis hugo.hoechstaedter@gmail.com Lkr. Biberach Höchstädter, Hugo Hauptstraße 66 07391 / 6351 Stadtkreis Ulm 89584 Ehingen/Donau 07391 / 539 79 0170 - 325 66 93 Lkr. Reutlingen uejunghans@t-online.de Lkr. Tübingen Junghans, Ulrich Wichernstraße 31 Zollernalbkreis 72800 Eningen u.A. 07121 / 880 758 0157 - 584 252 36 ingo.frick1@gmail.com Lkr. Sigmaringen Frick, Ingo Kreuzbühl 13 88637 Leibertingen 07466 / 927 496 0176 - 747 332 32 saiger.kessler@freenet.de Lkr. Ravensburg Kessler, Siegfried Bachstraße 8 88271 Wilhelmsdorf 07503 / 916 000 0152 - 056 632 48 Name, Vorname Anschrift uwe.dussling@rpt.bwl.de Dußling, Uwe Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3342 72072 Tübingen christian.barthelmess@rpt.bwl.de Barthelmeß, Christian Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3346 72072 Tübingen Kontakt Stand: August 2023 Liste Fischerei ̶ Regierungspräsidium Tübingen Dienstbezirk Name, Vorname Anschrift E-Mail Kontakt st aa tl ic h e F is ch e re ia u fs ic h t e h re n am tl ic h e F is ch e re ia u fs ic h t Fischereibehörde RP Tübingen mailto:christian.wenzel@rpt.bwl.de mailto:steffen.bader@rpt.bwl.de mailto:uejunghans@t-online.de mailto:Uwe.Dussling@rpt.bwl.de mailto:christian.barthelmess@rpt.bwl.de Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV – FischG) Vom 7. November 2014 – Az. 21/26-9220.30 – Fundstelle: GABl. 2014, S. 1002 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.01.2024 (GABl. 2024, S. 27) Auf Grund von § 54 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen: 12 zu § 46 Anzeige von Fischsterben Ein Fischsterben lässt in der Regel darauf schließen, dass das Gewässer in erheblichem Maße ver- unreinigt worden ist und daher besondere Gefahren für die öffentliche Gesundheit und weitere Fischbestände vorliegen. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen einer Gewässerverunreinigung re- gelmäßig der Verdacht von Straftaten und Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften. Bei Fischsterben ist wie folgt zu verfahren: 12.1 Verfahren 12.1.1 Die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zur Abwehr und Beseitigung drohender Gefah- ren, die durch Fischsterben angezeigt oder verursacht werden, treffen die allgemeinen und besonderen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermes- sen. Dies gilt auch, wenn die Fische noch nicht verendet sind, jedoch ein Fischsterben bei- spielsweise durch Sauerstoffmangel droht. 12.1.2 Die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit von sich aus die in den Nummern 12.2 und 12.3 genannten Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch, wenn zunächst kein Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel geeignete Notbelüftungsmaßnahmen bei Sauerstoffmangelsituationen, sind nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. 12.2 Benachrichtigungen durch die Polizeidienststellen 12.2.1 Von einem Fischsterben sind unverzüglich zu benachrichtigen: – Das Landratsamt oder der Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär-, Naturschutz- und Gesundheitsbehörde, – die Ortspolizeibehörde, – das örtlich zuständige Regierungspräsidium als höhere Wasserbehörde (§ 80 Absatz 2 Nummer 2 WG), – das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt und im Regierungsbezirk Tübingen das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf, – der staatliche oder ehrenamtliche Fischereiaufseher, soweit dieser nicht erreichbar ist, der Fischereireferent des Regierungspräsidiums, – der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter, soweit diese der Polizeidienststelle bekannt sind. 12.2.2 Soweit die Benachrichtigung weiterer Behörden (zum Beispiel Wasser- und Schifffahrtsamt, Regierungspräsidium als Fischereibehörde) erforderlich erscheint, sind auch diese Behör- den zu verständigen. 12.2.3 Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass dieses sich über die Grenzen des Land- oder Stadtkreises oder des Landes hinaus erstreckt oder auswirkt, so sind die entsprechenden Behörden des angrenzenden Land- oder Stadtkreises beziehungsweise des angrenzenden Bundeslandes zu unterrichten, sofern eine Unterrichtung dieser Stellen durch die untere Wasserbehörde nicht gewährleistet erscheint (zum Beispiel an Sonn- und Feiertagen). 12.3 Weitere Aufgaben der Polizeidienststellen 12.3.1 Gewässerbesichtigung Zur Feststellung der Ursachen des Fischsterbens ist unverzüglich das Gewässer an der ge- meldeten Stelle stromauf- und abwärts, nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiberech- tigten, Fischereipächters oder deren Beauftragten, zu besichtigen; gegebenenfalls sind die Uferanlieger zu etwaigen Beobachtungen zu befragen. Bei Verdacht auf Gewässerverunrei- nigung sind die Besichtigung und die Probeentnahme, soweit möglich, zusammen mit der unteren Wasserbehörde und erforderlichenfalls mit dem örtlich zuständigen Fischereiauf- sehenden des Regierungspräsidiums als höherer Wasserbehörde durchzuführen. Die nach Nummer 12.2 benachrichtigten Behörden und Stellen sind über die bevorstehende Gewäs- serbesichtigung zu unterrichten. 12.3.2 Entnahme von Wasserproben sowie von verendenden oder toten Fischen Bei der Gewässerbesichtigung nach Nummer 12.3.1 sind unverzüglich Wasserproben nach der aus Anlage 9 ersichtlichen Anleitung und einige erkrankte oder frisch verendete Fi- sche zu entnehmen. Soweit nicht im Einzelfall andere Weisungen gegeben werden, sind die Wasserproben schnellstmöglich einem Labor zu übermitteln, das die notwendigen Unter- suchungen durchführen kann. Die Fische sind an das zuständige Chemische und Veterinär- untersuchungsamt, im Regierungsbezirk Tübingen an das Staatliche Tierärztliche Untersu- chungsamt Aulendorf zu übermitteln. Die Hinweise für die Einsendung von Fischen sind zu beachten (Anlage 10). 12.3.3 Ermittlungsbericht Über die Ermittlungen (Nummern 12.3.1 und 12.3.2) ist unverzüglich ein Ermittlungsbericht nach Anlage 11 zu fertigen. Auf die Anfertigung der Skizze (Anlage 11 Nummer 10), die nicht maßstäblich zu sein braucht, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Der Ermittlungsbe- richt ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde, dem örtlich zuständigen Regierungsprä- sidium als höherer Wasserbehörde und als Fischereibehörde sowie dem Fischereiaufseher zuzuleiten. 12.4 Maßnahmen anderer Behörden 12.4.1 Unterrichtung von Behörden in angrenzenden Bereichen Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass es sich über die Grenzen eines Land- oder Stadtkreises hinaus erstreckt oder auswirkt, so hat die untere Wasserbehörde die entspre- chenden Behörden des angrenzenden Land- oder Stadtkreises bzw. des angrenzenden Bun- deslandes zu unterrichten. 12.4.2 Weiterleitung des Ermittlungsberichtes Bei einem Fischsterben in Bundeswasserstraßen leitet die untere Wasserbehörde, soweit erforderlich, den Ermittlungsbericht (Nummer 12.3.3) dem Wasser- und Schifffahrtsamt zu. 12.4.3 Untersuchung der Wasserproben und Fische Das beauftragte Labor sowie das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt oder das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf haben unverzüglich die ihnen zuge- leiteten Wasserproben und Fische zu untersuchen. Sie teilen das Untersuchungsergebnis dem zuständigen Regierungsprasidium als Fischereibehörde und als höherer Wasserbehör- de, dem Landratsamt oder Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär- und Gesundheitsbehör- de, der ermittelnden Polizeidienststelle und dem Fischereiaufseher mit. 12.5 Beseitigung verendeter Fische Verendete Fische sind, wenn dies technisch möglich ist, ohne Beimengungen (Geschwemm- sel und Ähnliches) zu bergen und der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zu überge- ben. Soweit verendete Fische nur zusammen mit Beimengungen geborgen und deshalb von der Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht angenommen werden können, sind sie der nach Abfall- recht zuständigen beseitigungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung auf einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu übergeben. Die entsprechenden Anordnungen trifft die untere Wasserbehörde. Die Zuständigkeit von an- deren Polizeibehörden (zum Beispiel der Ortspolizeibehörde) nach § 60 Absatz 1 und § 66 Ab- satz 2 des Polizeigesetzes (PolG) und des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Absatz 2 PolG, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, bleibt unberührt. Ist der Störer nicht bekannt, nicht in der Lage oder nicht bereit, den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand zu be- seitigen, so kann die zuständige Behörde durch Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungs- vollstreckungsgesetz beziehungsweise durch unmittelbare Ausführung gemäß § 8 PolG tätig werden. Im Wege der Amtshilfe kann sie gegebenenfalls von der Gemeinde die technische Hilfe der gemeindlichen Feuerwehr erbitten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Umweltbeeinträchtigungen (Zugabe von Chlorkalk, Eis oder Ähnliches) zu treffen. Hierzu sind das örtlich zustände Regierungspräsidium als hö- here Wasserbehörde und, soweit nicht bereits in eigener Zuständigkeit tätig, die untere Was- serbehörde, die eine gegebenenfalls erforderliche weitere Abstimmung mit den betroffenen Stellen übernimmt, zu beteiligen.[mehr]

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      Zuletzt geändert: 05.12.2024
      Trinkwasserüberwachung

      Leitungswasser hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Es kann bedenkenlos getrunken oder für die Zubereitung von Lebensmitteln genutzt werden. Hinweis : Wasser sollte vor dem Trinken nicht mehr als etwa 4 Stunden in der Leitung „gestanden“ haben. Lassen Sie vor allem morgens das Wasser etwas laufen, bis es konstant kühl aus der Leitung kommt. Außerdem sollten Sie für den Verzehr und die Zubereitung von Lebensmitteln vorsorglich Kaltwasser verwenden und das Wasser bei Bedarf dann erhitzen, beispielsweise in einem Wasserkocher. Mögliche Einträge von Stoffen aus dem Leitungsmaterial gehen vor allem in das Warmwasser über. Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Für kein anderes Lebensmittel gelten vergleichbar hohe Anforderungen und niedrige Grenzwerte. Kein anderes Lebensmittel ist besser kontrolliert. Trinkwasser muss hinsichtlich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei sein. Krankheitserreger oder Stoffe dürfen grundsätzlich nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die menschliche Gesundheit gefährden können. Für bestimmte Stoffe, wie zum Beispiel Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel oder andere Kontaminanten, gelten konkrete Grenzwerte. Diese dürfen nicht überschritten werden. Das gilt auch bei zur Trinkwasseraufbereitung verwendete Hilfsstoffen wie zum Beispiel Chlor oder Ozon und ihre Reaktionsprodukte, wenn sie nach der Aufbereitung im Trinkwasser verbleiben. Das Trinkwasser muss außerdem rein und genusstauglich sein. Die Trinkwasserverordnung gibt den strengen Rahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität vor. Die Vorschriften werden ergänzt und konkretisiert durch unter anderem einschlägige Normen und das allgemein anerkannte technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (DVGW). Für die Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Reinheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers sind die Wasserversorgungsunternehmen verantwortlich. Sie müssen durch eigene Kontrollen die Qualität des Trinkwassers regelmäßig überprüfen. Achtung: Die Einhaltung der Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers muss vom Wasserwerk bis hin zum Wasserhahn gewährleistet sein. Das heißt, dass neben den Wasserversorgungsunternehmen auch Vermieterinnen und Vermieter sowie Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer verantwortlich für die Trinkwasserqualität sind. Sie müssen dafür sorgen, dass die Qualität des vom Wasserversorger angelieferten einwandfreien Trinkwassers "nach der Wasseruhr" nicht durch veraltete, beschädigte oder ungeeignete Leitungen und Materialien oder durch Mängel beim Betrieb der Gebäudewasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird. Die 38 Gesundheitsämter der Land- und Stadtkreise in Baden-Württemberg sowie das Landesgesundheitsamt (LGA) beraten die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und überwachen die Einhaltung der strengen Qualitätsstandards. Zusätzlich veranlassen die Gesundheitsämter sowie das LGA stichprobenartig, aber auch risikoorientiert amtliche Überwachungsuntersuchungen. Hinweis: Für Sie können Geruch, Färbung, Trübung und Geschmack wichtige Hinweise auf die Qualität des Trinkwassers sein. Wenn Sie den Verdacht haben, dass mit Ihrem Trinkwasser etwas nicht in Ordnung ist, sollten Sie sich mit Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder Ihrem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Wasserhärte Die Wasserhärte hängt vom Gehalt an Calcium- und Magnesiumverbindungen im Wasser ab. Je höher deren Gehalt ist, desto härter ist das Wasser. Hartes Wasser führt zur Verkalkung von Haushaltsgeräten, erhöht den Verbrauch von Spül- und Waschmitteln, wirkt sich aber positiv auf den Geschmack des Wassers aus. Die Härte des Trinkwassers ist kein Parameter, für den es in der Trinkwasserverordnung einen höchstzulässigen Grenzwert gibt. Laut einer Norm sollte Trinkwasser unter anderem einen gewissen Mindestgehalt an Calcium aufweisen, deren Gehalt sollte jedoch nicht so hoch sein, dass der Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen technischen Zwecke im Haushalt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird. In Baden-Württemberg geben die Wasserversorger selbst innerhalb einer Kommune häufig Wasser unterschiedlicher Härte an ihre Kunden ab. Das hängt von der Verfügbarkeit des Wassers durch zum Beispiel eigene Brunnen oder die Anbindung an eine Fernwasserversorgung ab. Die Wasserhärte können Bürgerinnen und Bürger bei ihrem jeweiligen Wasserversorger erfragen. Teilweise ist sie auf den Internetseiten des Versorgers veröffentlicht oder sie steht in der jährlichen Wasserabrechnung. Verpflichtende Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen Eigentümer von Gebäudewasserversorgungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen und - unter bestimmten Bedingungen - in vermieteten Wohngebäuden müssen das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen. Nach Trinkwasserverordnung gilt diese Pflicht für Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen , wenn sich in der Anlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit, zum Beispiel Vermietung, abgegeben wird und die Trinkwasserinstallation Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Für die Untersuchung auf Legionellen muss das Wasser an mehreren für die jeweilige Trinkwasserinstallation repräsentativen Probenentnahmestellen beprobt werden. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Hinweis: Bei Vermietung gelten als Betreiber: die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer, die Vermieterin oder der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft, gegebenenfalls vertreten durch eine Hausverwaltung. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer - jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei Vermietung müssen die Betreiber mindestens einmal in drei Jahren, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchführen lassen. Bei Neubauten müssen die Betreiber die Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Sind bei Einrichtungen mit öffentlicher Tätigkeit bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein Aktionswert (Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml Wasser. Bei Erreichen dieses Werts informiert das untersuchende Labor nicht nur den Auftraggeber, sondern übermittelt außerdem den Prüfbericht an das für das Objekt örtlich zuständige Gesundheitsamt. Für alle weiteren nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen trägt der Betreiber der Anlage (also Eigentümer, Hausverwaltung und so weiter) die Verantwortung: Der Betreiber muss unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen. Außerdem muss er eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und Maßnahmen durchführen lassen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind. Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Betreiber die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich informieren. Der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage muss die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren. Achtung: Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen in der Regel solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Naturschutz, Artenschutz, Landschaftspflege

      Für den Naturschutz in Baden-Württemberg ist die Naturschutzverwaltung zuständig. Sie beurteilt zum Beispiel, ob Bauprojekte auf bestimmten Flächen Folgen für den Tier- und Pflanzenbestand haben. Zu den weiteren Aufgaben der Naturschutzverwaltung gehört es, Schutzgebiete auszuweisen, zu betreuen und zu pflegen. Bevor ein Naturschutzgebiet ausgewiesen wird, muss der Tier- und Pflanzenbestand untersucht werden. Dabei wird auch beurteilt, ob es sich um seltene oder gefährdete Arten handelt, die besonderen Schutzbedarf haben. Außerdem informiert die Naturschutzverwaltung über Naturschutzthemen. Wenn Sie mit einer Schul- oder Erwachsenengruppe ein bestimmtes Thema vertiefen möchten, können Sie eine Veranstaltung mit dem Ökomobil planen. Die Expertinnen und Experten aus den Regierungspräsidien kommen zu Ihnen und informieren Sie vor Ort über Tiere, Pflanzen und die Natur. In sechs Regionen Baden-Württembergs gibt es Naturschutzzentren Naturschutzzentren: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg , zudem gibt es das Biosphärenzentrum Schwäbische Alb , das Biosphärenzentrum Schwarzwald ist in Vorbereitung, sowie das Nationalparkzentrum Schwarzwald . Überall dort können Sie sich direkt über den jeweiligen Naturraum informieren. Für Gruppen, Schulklassen und alle Interessierten gibt es umfassende Programme, viele Informationen, zahlreiche spannende Veranstaltungen und eindrückliche Naturerlebnisse. Mit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 schützen die Staaten der Europäischen Union über Grenzen hinweg gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten. Die Naturschutzverwaltung erstellt für alle Natura 2000-Gebiete Pläne, in denen festgelegt wird, wie diese Gebiete langfristig erhalten werden können. Ein weiteres Ziel des Naturschutzes ist es, durch jahrhundertelange, vor allem land- und forstwirtschaftliche, Nutzung entstandene Kulturlandschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren zu erhalten und weiterzuentwickeln. Im Vordergrund stehen dabei die Sicherung und die Entwicklung einer Landbewirtschaftung, die Naturschutzbelange berücksichtigt. Durch diese Landschaftspflege soll der Erhalt wertvoller Lebensräume für unzählige Tier- und Pflanzenarten gewährleistet werden. Tipp: Informationen zu Naturdenkmalen, Landschafts-, Wald- und Naturschutzgebieten in Baden-Württemberg finden Sie im Schutzgebietsverzeichnis . Diese Gebiete und die Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 können Sie auch im Daten- und Kartendienst der LUBW Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO) aufrufen. Der Fachdokumentendienst (FADO) - Natur und Landschaft - erschließt eine Vielzahl an Texten und Arbeitshilfen zu Naturschutzthemen und ermöglicht eine effektive Informationsbeschaffung als Grundlage für ein koordiniertes, fundiertes und einheitliches Verwaltungshandeln im Naturschutz. Tipp: Was in Baden-Württemberg für den Naturschutz getan wird und welche Maßnahmen für die kommenden Jahre geplant sind, können Sie in der Naturschutzstrategie Baden-Württemberg und im Sonderprogramm zur Stärkung der Biologischen Vielfalt nachlesen. Biologische Vielfalt und Artenschutz Jede Landschaftsform auf der Erde bringt spezielle Pflanzen- und Tierarten hervor. Diese haben sich über lange Zeit an ihren Lebensraum angepasst. Der Bau von Straßen und Wohngebieten hat viele dieser Lebensräume zerstört. Die empfindlichen Ökosysteme leiden nicht nur an der Bebauung, sondern auch an der großen Menge an Schadstoffen, die durch Industrieanlagen oder intensive Landwirtschaft in die Umwelt emittiert, also ausgebracht werden. Zudem wird der Klimawandel zu einer Veränderung der Lebensräume und damit der an sie angepassten heimischen Arten führen. In Baden-Württemberg kommen schätzungsweise 50.000 wildlebende Tier- und Pflanzenarten vor. In den letzten 50 Jahren hat die Zahl der ursprünglich vorkommenden Arten bei vielen Artengruppen abgenommen. Die Roten Listen dokumentieren die Veränderungen im Artenbestand und bei der Gefährdung der Arten. Danach sind aktuell knapp 40 % der in Roten Listen dokumentierten Fauna und Flora im Land als gefährdet eingestuft. Als reaktionsschnelles Instrumentarium dient das Arten- und Biotopschutzprogramm . Dabei handelt es sich praktisch um ein Feuerwehrprogramm, das vom Aussterben bedrohte und hochgradig gefährdete Tier- und Pflanzenarten im Bestand stabilisieren und fördern soll. Dazu gehören auch Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung hat, wie zum Beispiel das Bodenseevergissmeinnicht oder die Schwarze Mörtelbiene, deren Bestände in allen anderen Bundesländern erloschen sind. Ein weiteres wichtiges Instrumentarium ist der landesweite Biotopverbund. Er unterstützt und fördert zum einen die Erhaltung der wertvollen biologischen Vielfalt in Baden-Württemberg. Zum anderen ermöglicht er aber auch Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse von Tieren und Pflanzen als Reaktion auf den Klimawandel. Über national und international geschützte Arten können Sie sich in der Artenschutzdatenbank "WISIA-online" informieren. Für die dort aufgeführten Arten gelten ganz besondere Schutzbestimmungen (sie dürfen zum Beispiel nicht ohne Weiteres in Besitz genommen werden). Nationalpark Schwarzwald Am 1. Januar 2014 wurde Baden-Württembergs erster Nationalpark auf rund 10.000 Hektar zwischen Baden-Baden und Freudenstadt gegründet. Nationalparks verfolgen das Ziel, ungestörte Abläufe der Naturvorgänge zu garantieren. So können sich hier die Urwälder von morgen entwickeln: Der Wald darf wieder „eine Spur wilder“ werden. Es gilt das Motto: „Natur Natur sein lassen“. Bäume, die in Wirtschaftswäldern meist nur ein Drittel ihres natürlichen Alters erreichen, dürfen hier mehrere hundert Jahre alt werden, bis sie Licht und Platz machen für die nachfolgende Generation. Wenn es der Schutzzweck erlaubt, dienen Nationalparks außerdem auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung. Die Landesregierung will mit der Ausweisung des Großschutzgebietes den Schwarzwald in seiner Einzigartigkeit und Naturnähe gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort erhalten und weiterentwickeln. Ein Nationalpark leistet dazu einen wichtigen Beitrag und ist ein Alleinstellungsmerkmal für die Region. Biosphärengebiete Wie Wirtschaft, Besiedelung, Tourismus und Naturschutz in einer Region zusammenwirken, ohne die Natur und Umwelt zu stark zu belasten, können Sie in sogenannten Biosphärenreservaten oder Biosphärengebieten erleben: Eine gesamte Region richtet sich auf die Prinzipien nachhaltiger Entwicklung aus - ökologisch, ökonomisch und sozial. In Baden-Württemberg gibt es zwei Biosphärengebiete: Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit Juni 2009 auch von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt. Das Biosphärengebiet Schwarzwald hat seit Oktober 2017 ebenfalls diese internationale Anerkennung. Als nachhaltige touristische Destinationen bilden sie einen Schwerpunkt für Baden-Württemberg. In den beiden Großschutzgebieten konnten inzwischen viele innovative und nachhaltige Projekte auf den Weg gebracht werden. Mit dem Ziel, auf großer Fläche eine weitere großräumige Kulturlandschaft zu bewahren und als nachhaltige und innovative Modellregion auszubauen, strebt das Land die Initiierung eines dritten Biosphärengebiets an. In Oberschwaben unterstützt das Land daher aufgrund der herausragenden naturräumlichen Ausstattung mit zahlreichen Mooren den Prozess der Region zur möglichen Ausweisung eines weiteren Biosphärengebietes. Ziel ist es, das Klima und die biologische Vielfalt zu schützen und nachhaltige, regionale Wirtschaftskreisläufe zu stärken.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      CDU Ortsverband Baindt

      Wir verstehen unsere Aufgabe in der politischen Beteiligung sowie der fundierten Information aller Mitglieder bei bundes-, landes- und kommunalpolitischen Entscheidungen. Unser CDU-Team ist eine Mischung aus jüngeren und älteren Mitbürgern, aus verschiedenen Berufen und mit individuellen Erfahrungen und Wissenskompetenzen, die wir gerne für die Öffentlichkeit einsetzen. Der Ortsverband ist im Gemeinderat Baindt und im Kreistag Ravensburg vertreten.[mehr]

      Zuletzt geändert: 28.07.2023
      Umsetzung in der Gemeinde

      Weiteres E-Fahrzeug für den Bauhof Die Energiewende schreitet voran – und mit ihr kommt auch die Mobilitätswende auf die Straße. Elektrofahrzeuge bewegen nicht nur Menschen von A nach B, sondern reduzieren auch Lärm- und Feinstaubbelastung. Auch die Gemeinde Baindt geht den nächsten Schritt in Richtung Zukunft: Zusätzlich zum ersten Elektrofahrzeug des Bauhofs und des Elektro-Dienstfahrzeugs der Verwaltung nutzt der Bauhof nun seit Anfang des Jahres 2022 ein weiteres E-Fahrzeug, einen Opel Vivaro-e. Das neue Elektrofahrzeug wird hauptsächlich durch unseren Bauhof-Elektriker Herr Kumpf für seine täglichen Arbeiten in der Gemeinde genutzt. Alle E-Fahrzeuge werden mit 100% Ökostrom betrieben und garantieren Emissionsfreiheit und Geräuscharmut im täglichen Betrieb. Die E-Fahrzeuge glänzen außer durch Umweltfreundlichkeit auch noch mit Wirtschaftlichkeit: vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Projektträger ZUG gGmbH) und der Nationalen Klimaschutzinitiative wurden Zuschüsse über den Gemeindeverband Mittleres Schussenteil für die Teilumstellung des kommunalen Fuhrparks der Gemeinde für alle 3 Fahrzeuge gewährt. Die Gemeinde Baindt geht hier mit gutem Beispiel für ein klimafreundliches und ‑bewusstes Leben voran. Die Elektromobilität ist hierfür ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Neues E-Dienstfahrzeug für die Verwaltung Die Energiewende schreitet voran – und mit ihr kommt auch die Mobilitätswende auf die Straße. Elektrofahrzeuge bewegen nicht nur Menschen von A nach B, sondern reduzieren Lärm- und Feinstaubbelastung. So wird die Lebensqualität jedes Einzelnen gesteigert. Auch die Gemeinde Baindt geht den nächsten Schritt in Richtung Zukunft: Nach über 20 Jahren und über 100.000 Kilometern wurde der alte Dienstwagen der Verwaltung ausrangiert und durch ein neues E-Dienstfahrzeug ersetzt. Nachdem der Bauhof bereits seit längerem mit E-Mobilität unterwegs ist, zieht die Gemeindeverwaltung nun nach. Nicht nur das bereits seit einiger Zeit durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzte Pedelec, sondern jetzt auch das E-Auto, werden mit 100 % Ökostrom betrieben und garantieren Emissionsfreiheit im Betrieb und Geräuscharmut. Das E-Dienstfahrzeug glänzt außer durch Umweltfreundlichkeit auch noch mit Wirtschaftlichkeit: vom Bundesministerium für Umwelt (Projektträger Jülich) gab es einen Zuschuss über den Gemeindeverband Mittleres Schussental für die Teilumstellung des kommunalen Fuhrparks der Gemeinde auf elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge in Höhe von insgesamt 12.000 €. Für die Gemeinde ist diese Umstellung ein weiterer Schritt, um dem Klimawandel entgegenzuwirken und für ein klimafreundlicheres und bewusstes Leben. Neues E-Fahrzeug für den Bauhof Anfang Februar 2020 wurde das Elektrofahrzeug Nissan NV 200 mit neuem Logo der Gemeinde Baindt an den Bauhof übergeben. Damit möchte die Gemeinde Baindt mit gutem Beispiel vorangehen und die Elektromobilität stärker in den Fokus der Öffentlichkeit rücken. Die Elektromobilität leistet einen wichtigen Beitrag bei der Reduzierung von CO² Immissionen, so die Bürgermeisterin Simone Rürup. Dieses Fahrzeug ist täglich im Einsatz zur Erledigung der anfallenden Arbeiten im Bereich der Grünpflege, auf Spielplätzen und in Kindergärten. Der Nissen NV 200 wird mit 100% Ökostrom betankt, um die Ökobilanz noch deutlich zu steigern. Das E-Fahrzeug glänzt außer durch Umweltfreundlichkeit auch noch mit Wirtschaftlichkeit: vom Bundesministerium für Umwelt (Projektträger Jülich) gab es einen Zuschuss über den Gemeindeverband Mittleres Schussental für die Teilumstellung des kommunalen Fuhrparks der Gemeinde auf elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge in Höhe von insgesamt 19.000 €. Bereits seit dem vergangenen Jahr ist die Verwaltung darüber hinaus mit einem E-Bike ausgestattet. So können Mitarbeiter kürzere Strecken schnell und umweltfreundlich zurücklegen. Ein E-Auto als Dienstwagen für die Gemeindeverwaltung folgt im Laufe des Jahres.[mehr]

      Zuletzt geändert: 30.10.2024
      Frau Bürgermeisterin Simone Rürup

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      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Änderung-BMF-PVbis10kW.pdf

      Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Bundesfinanzministerium schafft Einkommenssteu- erpflicht für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp ab Bodensee-Oberschwaben, 14.06.2021 – Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben möchte alle Eigentümer von Solarstromanlagen informie- ren, dass laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 sich künftig Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Anla- gengröße bis zu 10 kWp von der Einkommensteuer befreien lassen kön- nen. Damit kommt das Ministerium einer Initiative des Landes Baden- Württemberg aus dem vergangenen Oktober nach, die steuerliche Be- handlung kleinerer Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz zu vereinfachen. Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenan- lagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Be- trieb genommen wurden. Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen ist auf schriftlichen Antrag der steu- erpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinn- erzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuer- lich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen künftig keine Einnahmen-Überschuss- Rechnung für die Einnahmen aus dem Stromverkauf mehr machen. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt. Die Regelung gilt auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Hinweis: Es handelt sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann dem Minis- terium zufolge weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachwei- sen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt ausschließlich die ertrags- steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Wie bisher können Anlagenbetreiber zur Regelbesteuerung optieren um den Kaufpreis der Anlage durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu reduzie- ren. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung zu wählen, in dem Fall jedoch ohne den Vorteil der Umsatzsteuer-Rückvergütung. Seite 2 von 2 Seiten der Presseinformation vom 14.06.2021 Für Detailinformationen wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater. Das Schreiben kann unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreib en/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei- kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html heruntergeladen werden Weitere Informationen zur Photovoltaik finden Sie auf der Internetseite des PV- Netzwerks Baden-Württemberg unter: www.photovoltaik-bw.de oder beim Pho- tovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben, Energieagentur Ravensburg gGmbH, Tel.: 0751 764 70 70, Mail: info@energieagentur-ravensburg.de https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html http://www.photovoltaik-bw.de/ mailto:info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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        Zuletzt geändert: 15.06.2021
        Bericht_24_02_27.pdf

        Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23. Januar 2024 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin - Wohncontainer Friesenhäusler Straße: Die Belegung ist im Februar 2024 erfolgt. 50 Männer zwischen 20 und 60 Jahren sind eingezogen. - Dorfplatz: Insgesamt 13 neue Parkplätze im Bereich der barrierefreien Bushaltestelle und entlang der Küferstraße entstehen. Dies entspricht der gleichen Anzahl an Parkplätzen, die bisher gegenüber der Kreissparkasse vorhanden sind. Geruchsgutachten Sulpach Im Gremium wurde das Gutachten vorgestellt. Das Landratsamt Ravensburg und die Gemeinde Baindt stellen mit Schaffung dieses „Geruchsmodells Sulpach“ gleichzeitig auch die Grundlage für zukünftige Genehmigungsverfahren zur Verfügung. Sobald das Geruchsgutachten vorhanden ist, wird es auf die Homepage der Gemeinde eingestellt. Sanierung der Klosterwiesenschule Es wurde der aktuelle Stand der Sanierung vorgestellt. Der Gemeinderat nimmt den geänderten Bauzeitenplan sowie die erforderlichen Nachtragsvereinbarungen zur Kenntnis. Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung auf Flst. 115/16, Lavendelstraße 17 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung und die dafür erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Breite mit 1. Änderung" zum Neubau eines Carports mit PV-Dach auf Flst. 209/5, Birkenstraße 6 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Breite mit 1.Änderung“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Es ist ein Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze in Richtung Straße zu wählen (Variante 1). Bauantrag zum Umbau und Erweiterung Erdgeschoss auf Flst. 111/11, Lilienstraße 40 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 4. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube 4. Änderung“ für die Überschreitung der Geschossflächenzahl und der Baugrenze durch die Terrasse und die Verlängerung des Vordaches wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zur Fassadensanierung eines Bürogebäudes mit Vergrößerung des Windfangs und Erstellung einer Terrasse mit Überdachung auf Flst. 562/7, Am Föhrenried 7 und die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis 3. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Überschreitung der Baugrenze wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zum Neubau einer unterkellerten Garage auf Flst. 701, Tulpenstraße 16 mit erforderlicher Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Gehöft Schachener Straße 100 wird zur erhaltenswerten Bausubstanz erklärt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das Gebäude Schachener Straße 100 ist als besonders erhaltenswerte Bausubstanz einzustufen. Städtebaulich-räumliches Leitbild mit Zielbild Räumliche Entwicklung als Grundlage für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2040 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (GMS) Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt die Vertreter der Verbandsversammlung des GMS: Das städtebaulich-räumliche Leitbild mit dem Zielbild für die räumliche Entwicklung wird beschlossen und ist Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung im Gemeindeverband mit der konkretisierenden Ausarbeitung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans. Das landschaftsplanerische Leitbild wird beschlossen als Grundlage für die weitere landschaftsplanerische Entwicklung im Gemeindeverband. Beratung und Beschluss über die Globalberechnung (Beitragskalkulation) der Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeiträge mit Wirkung zum 01.04.2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung und Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Beiträge für ihre öffentlichen Einrichtungen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 2. Die Globalberechnung für den Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeitrag wird sowohl auf der Flächenseite als auch auf der Kostenseite auf einen Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2035 ausgerichtet. Anfragen und Verschiedenes - Bauvorhaben Marsweilerstraße 18: Beim geplanten Bauvorhaben mit zwei Mehrfamilienhäusern wird vorerst nur eines der zwei Gebäude errichtet werden. - Spielplatz Kirche: Es wurde festgestellt, dass die Fläche des neuen Sinnesgartens bei der Kirche stark versiegelt ist. Die Gemeinde wird sich die Situation anschauen.[mehr]

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          Zuletzt geändert: 19.03.2024
          BUND-Ortsgruppe Baindt

          Der "BUND" (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland) Ortsgruppe Baindt wurde 1989 von im Umweltschutz engagierten Baindter Bürgern ins Leben gerufen. Zur Zeit zählt die Gruppe ca. 30 Mitglieder. Unsere Ziele lassen sich einfach zusammenfassen: Wir wollen im Rahmen unserer Möglichkeiten in der Gemeinde Baindt der Natur und damit den Bewohnern helfen. Wir versuchen dies z. B. durch Pflanzaktionen zu erreichen und veranstalten zweimal im Jahr in Zusammenarbeit mit der BUND Ortsgruppe Mochenwangen Vorträge oder Führungen zum Thema Mensch/Umwelt/Natur. Besprochen werden unsere Aktivitäten bei regelmäßigen Treffen, zu denen im Amtsblatt eingeladen wird. Wir freuen uns immer, interessierte Mitbürger begrüßen zu dürfen.[mehr]

          Zuletzt geändert: 28.07.2023

          Infobereiche