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Bericht_23_07_04.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. Juli 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. Juni 2023 ist nichts bekannt zu geben. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Mittlere Breite 2. Änderung" für das Anbringen einen Mattenzaunes an der Grundstücksgrenze auf dem Flst. 74/18, Eschenstraße 18 Der Bauherr möchte auf seiner Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hin einen Mattenzaun mit einer Höhe von 1,20 m errichten. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Mittlere Breite 2. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen in der Höhe auf 0,7 m über Fahrbahn beschränkt und müssen mindestens 1,0 m vom Fahrbahnrand abrücken. Deshalb ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Überschreitung der Höhe des Maschenzauns und den nicht eingehaltenen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche wird erteilt. Bauantrag zum Einbau einer Dachgaupe in das Wohngebäude auf Flst. 206/11, Ziegeleistr. 42 und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Innere Breite, 7. Änderung" für die Überschreitung der Breite für Dachaufbauten. Die Bauherrin möchte auf dem Flst. 206/11, Ziegeleistr. 42 auf der Westseite des Wohngebäudes eine Dachgaupe errichten, um die Wohnfläche im Dachgeschoss zu vergrößern. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Innere Breite 7. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen Dachaufbauten nur 1/3 der Trauflänge betragen. Eine bestehende Gaupe mit 3,25 m und die nun beantragte Gaupe mit 3,50 m entsprechen insgesamt ca. 41% der Trauflänge. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Innere Breite 7. Änderung“ für die Überschreitung der Trauflänge der Gaupen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das ursprüngliche Bauernhaus, mit letzter genehmigter Nutzung als Wohnung mit Zimmern für Betriebshelfer, die Umnutzung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung. Im Erdgeschoss soll eine Wohnraumerweiterung in den Bereich der Scheune erfolgen. Um mit Wohnräumen nicht näher an den landwirtschaftlichen Betrieb des Nachbarn zu kommen, wurde die schutzbedürftige Nutzung Zimmer in der Erweiterung EG zu einem Abstellraum deklariert. Somit ändert sich an der Schutzbedürftigkeit des Nachbarbetriebes nichts. Das Dachgeschoss soll ebenfalls ausgebaut werden und einen Dacheinschnitt bekommen, der als Balkon genutzt werden kann. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da aus den Antragsunterlagen nicht hervorgeht, ob die Immissionsbelastung aus dem eigenen Betrieb des Antragstellers kommt, welche vom Betriebsleiter hinzunehmen wären, oder von einem Fremdbetrieb auf dem Hofgelände. 2. Um eine differenzierte Beurteilung vornehmen zu können, ist ein Geruchsgutachten vorzulegen, welches nach eigenen und fremden Gerüchen unterscheidet. Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das Obergeschoss eines Scheunenteils den Einbau von fünf Zimmern für Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Mitarbeiterzimmer sind noch im östlichen Gebäudeteil untergebracht, welcher nun jedoch als Betriebsleiterwohnung genutzt werden soll. Weil die neue schutzbedürftige Nutzung näher an den milchviehhaltenden Nach- barbetrieb heranrückt, würde die Geruchssituation des Nachbarbetriebes weiter verschärft werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird nicht erteilt, da von einer Überschreitung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots auszugehen ist. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Estricharbeiten Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Bestandsgebäude ist bereits entkernt. Die beiden Treppenhäuser sind fertig gestellt. Die Rampe Richtung Aula, die erforderlich ist, damit die Räume im Untergeschoss auch barrierefrei zugänglich sind, wird im Moment gebaut. Das Gewerk Estricharbeiten wurde europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 04.05.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 06.06.2023. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Estricharbeiten werden an die Firma Meschenmoser GmbH aus Salem mit einer Bruttoangebotssumme von 169.603,27 € vergeben. Anfragen und Verschiedenes Wendeplatte im Gewerbegebiet Mehlis: Da häufig auf der Wendeplatte unerlaubterweise geparkt wird, wird auf Hinweis eines Gemeinderates eine Parkverbotsschild aufgestellt. Hecken- und Sträucherschnitt: Auf Empfehlung des Gemeinderats wird die Verwaltung zukünftig wieder verstärkt darauf hinweisen, dass AnwohnerInnen ihre Hecken und Sträucher am Gehweg auf dem eigenen Grundstück regelmäßig zurückschneiden müssen. Dies dient dem Zweck, allen Bürgerinnen und Bürgern eine sichere Nutzung des Gehweges zu ermöglichen. Sportanlagen (Roter Hartplatz): Die Verwaltung wird von Seiten eines Gemeinderates darauf hingewiesen, dass im Gremium noch vor der Sommerpause eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit dem roten Hartplatz zu treffen ist. Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße: Es wurde nachgefragt, ob die Tannen am Rand des Baugebiets Bühl trotz der Verlegung der Leitungen stehen bleiben können. Die Verwaltung erklärt, dass es nicht möglich sein wird, diese Tannen zu erhalten. Personalsituation Kindergarten: Auf Nachfrage erklärt die Verwaltung, dass derzeit keine weiteren Personalstellen im Kindergarten besetzt werden müssen und zum Beginn des neuen Kindergartenjahres alle Stellen voll besetzt sein werden.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 03.08.2023
    Aenderung_der_Abwassersatzung_01.04.2024.pdf

    Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Ge- meinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung 27.02.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwas- sersatzung – AbwS) vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 30.11.2021, beschlossen. § 30 wird vorsorglich mit den Dörflichen Wohngebiete (MDW) und Urbane Gebiete (MU) ergänzt. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Ge- stalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wo- chenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonder- gebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Ge- stalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der bauli- chen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wo- chenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonderge- biete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anla- gen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl so- wohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 33 Beitragssatz wird wie folgt geändert: § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Nieder- schlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwas- serbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 6,01 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,55 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zu- sammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,76 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,20 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,88 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,42 € (Klärbeitrag) Teil VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (2) Die Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschrif- ten beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Ver- letzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf- fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 27.02.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 28.02.2024
      Flyer_Biotopverbund_Altarfalz.indd.pdf

      Was bedeutet der Biotopverbund für Gemeinden und Vertreter der Land- wirtschaft? „Wir können den Artenschwund nur aufhalten, wenn wir möglichst naturverträglich wirt- schaften, unsere Kulturlandschaft erhalten und wertvolle Lebensräume vernetzen. Als Planungsinstrument wurde uns Städten und Gemeinden hierfür die Biotopverbund- planung rechtlich vorgegeben. Der Nutzungsdruck auf die Landschaft ist enorm. Die Flächenverfügbarkeit spielt des- halb bei der Umsetzung des Biotopverbundes eine sehr wichtige Rolle. Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, die beteiligten Akteure und Flächeneigentü- mer so frühzeitig und intensiv wie möglich in die Planung- en mit einzubeziehen. Denn auf die Verbindung kommt es an! Indem wir Biotope miteinander verbinden und neue herstellen, können wir dem Artenrückgang begegnen und hoffentlich sogar lokal umkehren.“ Katja Liebmann, Bürgermeisterin Schlier „Unsere Kulturlandschaft bietet viele Lebensräume und begeistert Bürger und Gäste. Möge der Biotopverbund dazu beitragen, dass dies auch in künftigen Generationen so sein wird. Damit dieses zweifellos sinnvolle, aber auch sehr ambitionierte Vor- haben gelingt, nutzt der LEV Ravensburg seine jahrelange Erfahrung und bietet praktische Unterstützung an.“ Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Kißlegg „Wir Landwirte wollen bei der Fortent- wicklung der Biotopverbundsplanung aktiv mitarbeiten. Sowohl der Schutz der produk- tiven landwirtschaftlichen Flächen als auch die Förderung der Biodiversität liegen uns am Herzen. Franz Schönberger, Vorstand Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e.V. In der Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbands Ravensburg e.V. wurde eine Stelle zur Umsetzung des Bio- topverbunds eingerichtet. Die Hauptaufgaben umfassen: → Beratung von Kommunen, Landwirt*innen, Verbänden und Privatpersonen zu den Belangen des Biotopverbunds → Begleitung der Biotopverbundplanungen sowohl in der Planungsphase als auch bei der Umsetzung → Gemeindeübergreifende Koordination des Biotop- verbunds im gesamten Landkreis und in der Region Ansprechpartnerin: Tanja Westernacher tanja.westernacher@lev-ravensburg.de 0751 85-9693 Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbandes Landkreis Ravensburg e.V. Frauenstraße 4 88212 Ravensburg www.lev-ravensburg.de Um die biologische Vielfalt in Baden-Württemberg zu erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegen- zuwirken, brauchen wir den Biotopverbund, das „Netz- werk der Natur“. Mit Hilfe des Biotopverbunds werden: → bestehende Lebensräume heimischer Arten gesichert und aufgewertet → ökologische Wechselbeziehungen durch Vernetzung von Lebensräumen verbessert und wiederhergestellt → Ausbreitung und Wiederbesiedlung heimischer Tiere und Pflanzen gefördert Landesweites Ziel ist es, den „funktionalen Biotopver- bund“ bis 2030 auf 15% der Offenlandfläche auszubauen (Landesnaturschutzgesetz § 22). Dadurch soll die biolo- gische Vielfalt in Baden-Württemberg erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegengewirkt werden. Ziele und Umsetzung im Landkreis Ravensburg Biotopverbund Warzenbeißer (Decticus verrucivorus) Er fliegt sehr selten und wandert daher meist nicht weiter als 50 m. Die Heuschrecke gilt in BW als gefährdete Art. Welche Rolle hat der LEV Ravensburg bei der Umsetzung des Biotopverbunds? WAS ist der landesweite Biotop- verbund und welche Ziele werden verfolgt? weitere Informationen: Zunächst lassen Kommunen für ihr Gemeindegebiet eine Biotopverbundplanung durch ein Fachbüro erstellen. Diese wird finanziell mit bis zu 90% gefördert und umfasst: → die Bewertung des Zustands der Natur und deren Potenziale für den Biotopverbund → Hinweise zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- raumvielfalt → die Einbeziehung der Kenntnisse lokaler Akteure Von der Umsetzung profitieren: → die Landwirtschaft und der Naturschutz durch Verbesserung und Erhalt der ökologischen Wechsel- beziehungen (z.B. Förderung von Bestäubern, oder von Räubern, die Schadinsekten kontrollieren) → die Kommune durch eine naturschutzfachlich sinnvolle Platzierung von Ausgleichsmaßnahmen → der Tourismus und die Bevölkerung durch attraktivere Naherholung → Landwirt*innen als wichtige Partner*innen bei der Umsetzung von Landschaftspflegemaßnahmen1. Hierfür stehen Förderprogramme wie die Landschafts- pflegerichtlinie (LPR) und das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) zur Verfügung → Vereine, die im Naturschutz aktiv sind → Privatpersonen, die z.B. ihren Garten insektenfreund- lich gestalten 1 Für die Betriebe ist die Teilnahme an Biotopverbundmaßnahmen frei- willig. Der Biotopverbund stellt keine neue Schutzkategorie dar und führt daher nicht zu Nachteilen für die Landbewirtschaftenden. WO sollen Maßnahmen für den Biotop- verbund umgesetzt werden? Unser Landkreis ist vielfältig und hat verschiedene Biotop- typen von trocken bis feucht: → trockene Hänge und Böschungen sowie Waldränder → artenreiche Wiesen und extensive Weiden, Streuobst- bestände und Wegsäume → Nasswiesen, Streuwiesen und Gewässerrandstreifen Goldener Scheckenfalter oder auch Skabiosen- Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Er ist für die Reproduk- tion auf Tauben- Skabiosen oder Teufelsabbiss angewiesen. Der Tag- falter ist in BW vom Aussterben bedroht. Fleischfarbenes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata) als typische Art der Streuwiesen. WIE sollen die Ziele des landesweiten Biotopverbunds erreicht werden? WER kann sich bei der Umsetzung des Biotopverbunds einbringen? Beispiele für Biotopverbundmaßnahmen Extensivierung von Grünland Mehrjährige Ackerblühstreifen Laufkäfer profitieren von der Anlage mehrjähriger Ackerblühstreifen. Diese Räuber fressen Schadinsek- ten wie Thripse oder Blatt- läuse im angrenzenden Acker „Ackerblühstreifen sind wunderschön für unser Auge und liefern außerdem für viele Insekten Nahrung und Unterschlupf.“ (Joachim Kapler, Landwirt, Baienfurt) „Nach der Entbuschung können durch die Nutzung der Streuwiesen als feingeschnit- tene Einstreu im Betrieb 40 bis 50 Großballen Stroh im Jahr ersetzt werden.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) „Das kaliumarme Futter der extensiv bewirtschafteten Flächen ist besonders gesund für trockenstehende Kühe. Nach der Mahd tummeln sich die meisten Heuschrecken im Altgras- streifen.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) Schaffen neuer Amphibiengewässer und Instandsetzung bestehender Gewässer Schaffen und Pflege von Saumstrukturen z.B. zwischen Weg und Weide Entfernen der Gehölzsukzession zur Schaffung und Wiederin- nutzungnahme wertvoller Lebensräume Pflege von Stufenrainen[mehr]

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        Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Bundesfinanzministerium schafft Einkommenssteu- erpflicht für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp ab Bodensee-Oberschwaben, 14.06.2021 – Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben möchte alle Eigentümer von Solarstromanlagen informie- ren, dass laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 sich künftig Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Anla- gengröße bis zu 10 kWp von der Einkommensteuer befreien lassen kön- nen. Damit kommt das Ministerium einer Initiative des Landes Baden- Württemberg aus dem vergangenen Oktober nach, die steuerliche Be- handlung kleinerer Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz zu vereinfachen. Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenan- lagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Be- trieb genommen wurden. Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen ist auf schriftlichen Antrag der steu- erpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinn- erzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuer- lich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen künftig keine Einnahmen-Überschuss- Rechnung für die Einnahmen aus dem Stromverkauf mehr machen. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt. Die Regelung gilt auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Hinweis: Es handelt sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann dem Minis- terium zufolge weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachwei- sen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt ausschließlich die ertrags- steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Wie bisher können Anlagenbetreiber zur Regelbesteuerung optieren um den Kaufpreis der Anlage durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu reduzie- ren. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung zu wählen, in dem Fall jedoch ohne den Vorteil der Umsatzsteuer-Rückvergütung. Seite 2 von 2 Seiten der Presseinformation vom 14.06.2021 Für Detailinformationen wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater. Das Schreiben kann unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreib en/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei- kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html heruntergeladen werden Weitere Informationen zur Photovoltaik finden Sie auf der Internetseite des PV- Netzwerks Baden-Württemberg unter: www.photovoltaik-bw.de oder beim Pho- tovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben, Energieagentur Ravensburg gGmbH, Tel.: 0751 764 70 70, Mail: info@energieagentur-ravensburg.de https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html http://www.photovoltaik-bw.de/ mailto:info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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          Ansprechpartner Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Pressestelle Tel. (0711) 66 91 73 Fax (0711) 66 91 60 73 presse@vz-bw.de www.vz-bw.de Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 7. Oktober 2021 www.verbraucherzentrale-energieberatung.de So machen Sie Ihre Heizung winterfit Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür und damit rückt auch die Heizsaison immer näher. Der Spätsommer eignet sich hervorragend dazu, die Heizungsanlage zu prüfen und die Heizung auf die kommende Heizsaison vorzubereiten. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Energieagentur Ravensburg geben drei Tipps, wie Sie Ihre Heizung fit für den Winter machen: Tipp 1: Heizkörper abstauben Saubere Heizkörper tragen zu einem gesunden Raumklima bei, laufen effizienter und verbrauchen weniger Energie. Denn Ablagerungen und Staub wirken wie ein Isolator und können den Wirkungsgrad verringern. Daher sollten Heizkörper einmal im Jahr vor Beginn der Heizsaison ordentlich gereinigt werden. Um optimal in die Zwischenräume zu gelangen, gibt es spezielle Heizkörperbürsten oder auch Staubsaugeraufsätze für verschiedene Arten von Heizkörpern zu kaufen. Aber auch das Standard- Putzequipment erfüllt hier seinen Zweck. Tipp 2: Heizkurve einstellen Die Heizkurve ist ein wichtiges Instrument für eine effiziente Heizung. Sie bestimmt die Vorlauftemperatur – ist sie optimal eingestellt, steigt die Vorlauftemperatur bei sinkenden Außentemperaturen. Ziel ist eine möglichst flache Heizkurve, durch die der Nutzungsgrad steigt und die Wärmeverluste der Heizung so gering wie möglich bleiben – natürlich bei angenehmen Raumtemperaturen. Tipp 3: Manchmal werden nicht alle Heizkörper gleichmäßig warm oder fangen an zu gluckern. Das ist nicht nur ungünstig für das Raumklima, sondern erhöht auch den Heizenergieverbrauch. Meistens ist zu viel Luft im Heizsystem. Deshalb sollten Heizkörper regelmäßig entlüftet werden. Mit etwas handwerklichem Geschick kann man das auch selber machen. Stellen Sie zunächst die Umwälzpumpe der Heizanlage ab, drehen Sie die Heizung am Thermostat auf die höchste Stufe und warten Sie 30 - 60 Minuten. Anschließend halten Sie ein geeignetes Auffanggefäß unter das Entlüftungsventil und öffnen vorsichtig das Ventil mit einem Vierkantschlüssel. Sobald Wasser austritt, können Sie das Entlüftungsventil wieder schließen. Nach diesem Vorgang muss der Wasserdruck der Heizungsanlage kontrolliert werden. Dieser sollte ca. 1,5 bar betragen und ggf. bis zu diesem Wert aufgefüllt werden. Anschließend muss die Umwälzpumpe wieder in Betrieb genommen werden. Bei Fragen zu Heizungstechniken und Fördermöglichkeiten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Energieagentur Ravensburg mit Ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 oder direkt bei der Energieagentur Ravensburg unter 0751 - 764 70 70. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/ tel://0800809802400/ tel://0800809802400/[mehr]

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            Klimaleitbild und Klima-Masterplan im Rahmen des Klimaschutzmanagements Gemeindeverband Mittleres Schussental Veerle Buytaert Gemeinderatssitzung Baindt 7. November 2017 © Thomas Keller 1982 1983 2001 2004 2006 2007 2013 Interkulturelles Austausch Programm Brasilien Studium Bio-Ingenieur Land- und Forstwirtschaft Erasmus Austausch Programm Österreich Wissenschaftlicher Mitarbeiter Bioenergie & Nachhaltigkeit Zertifikat Belgische Entwicklungs- Zusammenarbeit Projekt-Ingenieur Nachhaltige Landwirtschaft und Umwelt Bolivien Masterthesis in Brasilien Antwerpen Landkreis Frühe Faszination für Umwelt & Nachhaltigkeit Koordinator Nachhaltigkeit (erneuerbare Energiesysteme) • Gesetzgebung • Politische Beratung • Fachwissen / Netzwerk • Projektanalyse • Kommunikation Doktorarbeit: Entwicklung B-SAT Nachhaltigkeitssoftware 2016 2000 Lebenslauf Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 http://www.google.be/url?sa=i&rct=j&q=&esrc=s&source=images&cd=&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjvp4esntXOAhXCLcAKHQnzCD8QjRwIBw&url=http://www.afs.org/&psig=AFQjCNH7oc-7XFK8ZCTU-NDjXOQF44ufnQ&ust=1471962589461426 http://www.verkaufsoffene-sonntage.com/wp-content/uploads/2014/03/baden-wuerttemberg-vos-300x300.gif Gemeinsame Erklärung zum CO2-neutralen Schussental Festlegung Klimaschutzziele Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept Entscheidungsgrundlagen • Qualitative Ist-Analyse • Quantitative Ist-Analyse • Potenzialanalyse • Trend- und Klimaschutz-Szenario • Maßnahmenkatalog • Controlling-Konzept • Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit / strategische Planung / Kommunikationsinstrumente Ziele setzen Welche langfristigen Ergebnisse wollen wir erreichen? Aktionsplan Welche spezifischen Maßnahmen können Kommunen ergreifen? Handeln! Priorisieren, implementieren, kontrollieren, optimieren Grundlagen Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Entwicklungs- planung und Raumordnung Kommunale Gebäude und Anlagen Mobilität Versorgung und Entsorgung Interne Organisation Kommunikation und Kooperation Themen Akteure KOMMUNE Kirche (Hoch-) Schulen Umwelt- verbände Bürger- initiativen Wissen- schaft Stadt- werke Wirt- schafts- verbände Fraktionen & Parteien Arbeitsbereiche Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Entwicklungs- planung und Raumordnung Kommunale Gebäude und Anlagen Mobilität Versorgung und Entsorgung Interne Organisation Kommunikation und Kooperation Themen Akteure KOMMUNE Kirche (Hoch-) Schulen Umwelt- verbände Bürger- initiativen Wissen- schaft Stadt- werke Wirt- schafts- verbände Fraktionen & Parteien Arbeitsbereiche Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Verständnis, Vertrauen und Netzwerk aufbauen Projektmanagement • Koordination / Mediation • Zeit / Budget / Ressourcen • Feedback und Optimierung Offenheit, klare Kommunikation und Wissensvermittlung Einbindung von Stakeholdern, Austausch mit anderen Kommunen und Ebenen Implementierungsfahrplan mit konkreten Aktionen Aufgaben Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Klima-Leitbild Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Klima-Team Klima-Leitbild Workshop am 25.04.2017 Fortschreibung der Gemeinsamen Erklärung zum CO2-neutralen Schussental Kompatibel mit (Energie)Leitbilder Orientierung an EU-, Bundes- und Landes- Klimaschutzzielen bis 2050 Zusätzliche Leitsätze Klima-Leitbild Fortschreibung der „gemeinsamen Erklärung zum CO2-neutralen Schussental“ (22.09.2012) Ziele bis 2020 > 50% regenerative Stromabdeckung > 20% regenerative Wärme > 40% CO2-Einsparung ggü. 1990 erfolgreiche eea-Zertifizierung regelmäßige Fortschreibung der gemeinsamen Ziele 10-Punkteplan Entwicklungsplanung & Raumordnung Kommunale Gebäude und Anlagen Energieversorgung Mobilität Interne Organisation Kommunikation und Kooperation Quelle: Energieagentur Ravensburg Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Klima-Leitbild Ziele des Bundes und des Landes Klima Erneuerbare Energien/KWK Energieeffizienz Treibhaus- gase *1 Anteil Strom Anteil Wärme Primär- energie *2 Strom- verbrauch *2 Wärme- verbrauch *2 2020 > -40% > 35% > 14% > -20% > -10% > -20% GMS 2020 *3 > -40% > 50% > 20% 2030 > -55% > 50% 2040 > -70% > 65% 2050 > -80-95% > 80% > -50% > -25% *1: Basisjahr 1990; Bezogen auf alle Sektoren *2: Basisjahr: 2008 *3: Ziele aus der gemeinsamen Erklärung zum CO2-neutralen Schussental Stand? Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Klimaleitbild Klima Erneuerbare Energien/KWK Energieeffizienz Treibhaus- gase *1 Anteil Strom Anteil Wärme Wärme- verbrauch *2 Gebäude- sanierung 2020 > -30% > 25% > 12% > -10% Sanierungs- rate von 1% auf > 2% pro Jahr steigern 2030 > -45% > 40% > 25% > -25% 2040 > -60% > 60% > 35% > -45% 2050 > -80% > 80% > 50% > -66% *1: Basisjahr 1995; Bezogen auf alle Sektoren, einschließlich Verkehr *2: Basisjahr 2008 Ziele des Klimaleitbildes 8 Leitsätze Entwicklungsplanung & Raumordnung Kommunale Gebäude und Anlagen Energieversorgung Mobilität Interne Organisation Kommunikation und Kooperation Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Klima-Masterplan Klima-Aktionsplan Klima-Team Klima-Leitbild Workshop am 25.04.2017 Workshop am 27.06.2017 Grundlage: IEKK-Maßnahmenkatalog • Entwicklungsplanung & Raumordnung • Kommunale Gebäude und Anlagen • Energieversorgung • Mobilität • Interne Organisation • Kommunikation und Kooperation Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Klimaschutzmanagement Klima-Team Klima-Leitbild Klima-Aktionsplan Klima-Audit Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 Veerle Buytaert Klimaschutzmanagerin GMS Technisches Rathaus Salamanderweg 22, 88212 Ravensburg Telefon (0751) 82-727 Telefax (0751) 82-60727 veerle.buytaert@ravensburg.de www.ravensburg.de Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Veerle Buytaert | Klimaschutzmanagement | Gemeinderatssitzung Baindt | Baindt, 7. November 2017 mailto:veerle.buytaert@ravensburg.de http://www.ravensburg.de/[mehr]

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              Zuletzt geändert: 18.01.2021
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              1 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten Datum: 26.04.2021 – ergänzt am 06.05.2021 Ergebnisvermerk Anlass: Behördenunterrichtungs-Termin gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Datum: 14.04.2021 Ort: Webex Anlagen: Schriftliche Stellungnahmen Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 08.03.2021 zu einem Behördenunterrichtungs-Termin gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingeladen: Behörden: − Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden- Württemberg, Freiburg i. Br., nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Regierungspräsidium Tübingen, Referat 21 – Bauleitplanung, Tübingen, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Esslingen a. N., nicht anwesend (keine Stellungnahme) − Regionalverband Bodensee-Oberschwaben, Ravensburg, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Bauleitplanung und Koordination, vertreten durch Fr. Hirlinger − Landratsamt Ravensburg, Naturschutz, vertreten durch Fr. Birnkammer − Landratsamt Ravensburg, Gewerbeaufsicht, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Gewerbeabwasser, Abfall u. Immissionsschutz, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Altlasten, Bodenschutz, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Grundwasser/Wasserversorgung, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Vermessungs-/Flurbereinigungsamt, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Landwirtschaftsamt, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) 2 − Landratsamt Ravensburg, Verkehrsamt-Straßenverkehrsbehörde, nicht anwesend (Stel- lungnahme liegt vor) − Landratsamt Ravensburg, Kreisbrandmeister, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Deutsche Telekom Technik GmbH, Bauleitplanung, Donaueschingen, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Unitymedia BW GmbH, Zentrale Planung, Kassel, nicht anwesend (Stellungnahme liegt vor) − Netze BW GmbH, Regionalzentrum Oberschwaben, Biberach, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Technische Werke Schussental (TWS) Netz GmbH, Ravensburg, nicht anwesend (Stellung- nahme liegt vor) − Zweckverband Wasserversorgung Baindt-Baienfurt, Baienfurt, nicht anwesend (keine Stel- lungnahme) Für die Gemeinde bzw. die Planungsbüros waren anwesend: − Fr. Bauamtsleiterin Jeske, Gemeinde Baindt − Hr. Heinrich (Erschließungsplanung), Fassnacht Ingenieurgesellschaft mbH − Hr. Zahner (Geschäftsleitung), Fr. Urban (Landschaftsplanung), Fr. Igel (Stadtplanung), Sieber Consult GmbH 1. Allgemein 1.1 Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für den Bereich Fischerareal im Westen von Baindt das städtebauliche Konzept der Architekten Hrn. Gauggel und Hrn. Gütschow aus Tübingen zu realisieren. Dies ist mit den jetzigen Festsetzungen der beiden Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischer- areal" nicht möglich. Aus diesem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften dementsprechend überarbeitet werden. Da es sich bei dem städtebaulichen Entwurf um ein Gesamtkon- zept handelt, soll hierzu der Bebauungsplan "Fischerareal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu als Gesamtplan aufgestellt und dabei die not- wendigen Änderungen der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" in einem Planwerk zusammengefasst werden. 1.2 Die geplante Nutzung soll aus Mischgebiet (MI) und allgemeines Wohngebiet (WA) bestehen. Die Auf- stellung des Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB erfolgen. 3 1.3 Der Termin dient dazu, die Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung sowie offene Fragestellungen zu klären. 2. Planungsrecht (Fr. Hirlinger) 2.1 Die Fläche hat eine Größe von 2,37 ha. Der Geltungsbereich soll sich nochmals geringfügig ändern. Laut der Gemeinde Baindt soll der südöstliche Teilbereich (Fl.-Nrn. 51 und 51/1) aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden. Zusätzlich soll eine Zurücknahme des darüber liegenden Bebauungsplanes erfolgen, so dass zukünftig eine Weiterentwicklung dieses Bereichs nach § 34 BauGB möglich ist. Das Landratsamt stimmt dem zu. Die neue Größe des Geltungsbereichs beträgt 2,30 ha. 2.2 Das Regierungspräsidium Tübingen weist in seiner Stellungnahme zur Raumordnung und zum Einzel- handel auf den, in Aufstellung befindlichen Regionalplan Bodensee-Oberschwaben hin, wonach mehrere Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (Agglomera- tion) negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroß- projekt zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob − die Lage des Plangebiets als in der Ortsmitte von Baindt befindlich eingestuft werden kann − im Plangebiet Agglomerationen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt, zulässig sind (Plansatz 2.7.0 Z (3)) − im Plangebiet Einzelhandelsagglomerationen sogar erwünscht sind (Begründung zu Plansatz 2.7.0, B40, 41) Da die Stellungnahme als nicht eindeutig zu verstehen vermerkt wurde, wurde vereinbart, dass sich das Planungsbüro Sieber Consult mit dem Regierungspräsidium Tübingen diesbezüglich auseinandersetzt. Durch das Telefonat mit Fr. Biber, die die Stellungnahme verfasst hat, am 21.04.2021, konkretisieren sich ihre Aussagen wie folgt: Die Stellungnahme sei lediglich als Hinweis auf den, in Aufstellung befind- lichen, Regionalplan zu verstehen. Es wurde betont, dass kein weiterer Einzelhandel bereits im Vorfeld unterbunden werden müsse. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die genannten Grundsätze und Ziele existieren und, dass die letztendliche Entscheidung beim Regionalverband oder Landratsamt liegt. 2.3 Der städtebauliche Entwurf des Architekturbüros Gauggel ist von einem sehr strengen Festsetzungskon- zept geprägt. Es sind u.a. viele Baulinien vorgesehen. Das Landratsamt merkt hierzu an, dass beachtet werden muss, dass hiervon keine Befreiungen erteilt werden können. Außerdem muss ausführlich be- gründet werden, dass dies die Grundzüge der Planung sind. 2.4 Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplans soll einen Textteil und einen Plan beinhalten. Diese Zu- sammenführung der ursprünglichen Bebauungspläne dient der Übersichtlichkeit. Einzelne Elemente, wie der Umweltbericht des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal", werden als Anlage beigefügt. 4 3. Natur- und Artenschutz (Fr. Birnkammer, Fr. Südbeck-Arndt) 3.1 Das Regierungspräsidium Tübingen äußert, dass die Daten veraltet sind. Außerdem wird auf die untere Naturschutzbehörde zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Daten verwiesen. 3.2 Eine artenschutzrechtliche Relevanzbegehung ist, laut Landratsamt Ravensburg, in jedem Fall notwen- dig. Die Ergebnisse der Relevanzbegehung entscheiden über das weitere Vorgehen und eine ggfls. Zu- sätzliche Kartierung von Brutvögeln. 3.3 Zur Klarstellung wird vom Landratsamt Ravensburg ergänzt, dass die Konsequenzen und Maßnahmen aus den alten Gutachten der Bebauungspläne bestehen bleiben. 3.4 Im Rahmen des zurzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erfolgte die Aufstellung einer Ein- griffs- /Ausgleichsbilanzierung. Frau Hirlinger erfragt den aktuellen Stand der Umsetzung. Frau Jeske bestätigt die erfolgte Umsetzung eines naturschutzfachlichen Ausgleiches durch den käuflichen Erwerb von Ökopunkten. 3.5 Die schriftlichen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen und des Regionalverbandes Bo- densee-Oberschwaben verweisen auf den in Fortschreibung befindlichen Regionalplan. Das Regierungs- präsidium Tübingen weist darauf hin, dass der nördliche Teil der Planfläche von einem „Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege“ überlagert wird. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben sieht keine Ziele der Raumordnung des Regionalplan-Entwurfs (Gesamtfortschreibung, Stand 2020) ge- mäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG betroffen. Da laut Regionalverband Bodensee-Oberschwaben keine Ziele be- troffen sind, kann von einer fehlerhaften Abgrenzung des Regierungspräsidiums Tübingen ausgegangen werden. 4. Wasserrecht 4.1 Das Regierungspräsidium Tübingen weist darauf hin, dass der vorgesehene Bebauungsplan "Fischer- areal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" teilweise im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet liegt. Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete, die außer- halb von Überschwemmungsgebieten liegen, müssen nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt wer- den. Im Fachinformationsinformationssystem Hochwasserrisikomanagement (FIS HWRM) wurde laut des Re- gierungspräsidiums Tübingen durch die untere Wasserbehörde am Landratsamt Ravensburg ein Ände- rungsvermerk für den Bereich des Bebauungsplanes "Fischerareal" hinterlegt. Der Vermerk gibt an, dass die Kartendarstellung wegen großflächiger Geländeveränderungen nicht mehr der aktuellen Situation entspricht und der markierte Bereich von der Veröffentlichung ausgenommen und derzeit neu berechnet wird. Neue Ergebnisse zur HWGK liegen laut des Regierungspräsidiums Tübingen nicht vor 2022 vor. 5 4.2 Laut dem Erschließungsplaner Hrn. Heinrich besteht kein Bedarf die bestehenden Berechnungen erneut aufzuarbeiten, da die Straßenhöhe fixiert und der Lebensmittelmarkt bereits realisiert ist. Die Hochwas- ser-Thematik kann aus den alten Bebauungsplänen übernommen werden. 5. Brandschutz 5.1 Das Landratsamt Ravensburg äußert in seiner Stellungnahme, dass die Installation von Überflurhydran- ten ausdrücklich empfohlen wird. Außerdem bestehen Bedenken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe von über 8 m aufweisen. In diesen Fällen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg herzustel- len, der den Anforderungen der DIN 18065 entspricht. 6. Erschließung/ Kreislaufwirtschaft 6.1 Das Landratsamt Ravensburg verweist auf das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), das besagt, dass ein Erdmassenausgleich durchgeführt werden muss. Außerdem muss die Müllentsorgung geprüft werden. In diesem Zuge muss geklärt werden, ob der Nachbarschaftsplatz mit einem Müllfahrzeug be- fahren werden kann. Der Platz soll laut der Gemeinde befahrbar sein. 7. Weitere Vorgehensweise 7.1 Die Gestaltung des geplanten Nachbarschaftsplatzes soll die Grundlage der Planung darstellen. 7.2 Der Erschließungsplaner Hr. Heinrich erstellt die Vorplanung und stimmt diese mit Hrn. Seng (365 ° freiraum + umwelt) ab. 7.3 Sobald die abgestimmte Planung der Sieber Consult GmbH vorliegt, kann mit dem Vorentwurf des Be- bauungsplanes begonnen und der Zeitplan erstellt werden. Für eingeladene Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, bei denen weder eine Teilnahme an dem o.g. Unterrichtungs-Termin noch eine Stellungnahme in anderer Form vorliegt, wird angenommen, dass fach- liche Informationen bzw. Anregungen oder Einwände zu der beabsichtigten Planung nicht gegeben sind. i.A. H. Igel Abdruck per E-Mail an: − Fr. Bgm. Rürup − Fr. Jeske − Fr. Hirlinger − Fr. Birnkammer 6 − Fr. Südbeck-Arndt − Hrn. Heinrich − Hrn. Gütschow − Hrn. Gauggel REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG L A N D E S A M T F Ü R G E O L O G I E , R O H S T O F F E U N D B E R G B A U Albertstraße 5 - 79104 Freiburg i. Br., Postfach, 79095 Freiburg i. Br. E-Mail: abteilung9@rpf.bwl.de - Internet: www.rpf.bwl.de Tel.: 0761/208-3000, Fax: 0761/208-3029 Sieber Consult Stadtplanung | Landschaftsplanung | Artenschutz | Immissionsschutz Am Schönbühl 1 88131 Lindau (B) Freiburg i. Br., Durchwahl (0761) Name: Aktenzeichen: 06.04.2021 208-3047 Mirsada Gehring-Krso 2511 // 21-02945 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange A Allgemeine Angaben Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt - Termin zur Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (EAG-Bau), Gemeinde Baindt, Lkr. Ravensburg (TK 25: 8123 Weingarten, TK 25: 8124 Wolfegg) Ihr Schreiben vom 12.03.2021 Anhörungsfrist 12.04.2021 B Stellungnahme Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben. 1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Keine 2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes Keine LGRB Az. 2511 // 21-02945 vom 06.04.2021 Seite 2 3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken Geotechnik Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentli- cher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros. Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan empfohlen: Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich von Auenlehm unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauar- beiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfä- higkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Boden Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Mineralische Rohstoffe Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Grundwasser Zum Planungsvorhaben sind aus hydrogeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Der in früheren Stellungnahmen vorgebrachte Verweis auf das Wasserschutzgebiet "Brühl" erübrigt sich, nachdem das Wasserschutzgebiet seit dem 13.07.2019 aufgehoben wurde. LGRB Az. 2511 // 21-02945 vom 06.04.2021 Seite 3 Bergbau Die Planung liegt nicht in einem aktuellen Bergbaugebiet. Nach den beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vorliegenden Unterlagen ist das Plangebiet nicht von Altbergbau oder Althohlräumen betroffen. Geotopschutz Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht tangiert. Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop- Kataster) abgerufen werden kann. Mirsada Gehring-Krso Bez.: Ueb_1 Stand: Juli 2020 Seite 1 von 2 TöB-Stellungnahmen des LGRB – Merkblatt für Planungsträger Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium (LGRB) nutzt für die Erarbei- tung der Stellungnahmen zu Planungsvorgängen, die im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange (TöB) abgegeben werden, einen digitalen Bearbeitungsablauf (Workflow). Um diesen Workflow effizient zu gestalten und die TöB-Planungsvorgänge fristgerecht bearbeiten zu können, sind folgende Punkte zu beachten. 1 Übermittlung von digitalen Planungsunterlagen Alle zum Verfahren gehörenden Unterlagen sind nach Möglichkeit dem LGRB nur digital bereitzustellen. Übermitteln Sie uns digitale und georeferenzierte Planungsflächen (Geodaten), damit wir diese in unser Geographisches Informationssystem (GIS) einbinden können. Dabei reichen die Flächenabgrenzungen aus. Günstig ist das Shapefile-Format. Falls dieses Format nicht möglich ist, können Sie uns die Daten auch im AutoCAD-Format (dxf- oder dwg-Format) oder einem anderen gängigen Geodaten- bzw. GIS-Format zusenden. Bitte übermitteln Sie Datensätze (bis max. 20 MB Größe) per E-Mail an abteilung9@rpf.bwl.de. Größere Datensätze bitten wir auf einer CD zu übermitteln. Alternativ können wir alle zum Verfahren gehörenden Unterlagen auch im Internet, möglichst gesammelt in einer einzigen ZIP-Datei herunterladen. Bei Flächennutzungsplanverfahren, welche die gesamte Fläche einer Gemeinde/VVG/GVV umfassen, benötigen wir zusätzlich den Kartenteil in Papierform. 2 Dokumentation der Änderungen bei erneuter Vorlage Bei erneuter Vorlage von Planungsvorhaben sollten Veränderungen gegenüber der bisherigen Planung deutlich gekennzeichnet sein (z. B. als Liste der Planungsänderungen). 3 Information zur weiteren Einbindung des LGRB in das laufende Verfahren Wir bitten Sie, von einer standardmäßigen Übermittlung von weiteren Unterlagen ohne eine erforderliche Beteiligung des LGRB abzusehen. Hierunter fallen Abwägungsergebnisse, Satzungsbeschlüsse, Mitteilungen über die Rechtswirksamkeit, Bekanntmachungen, Terminniederschriften ohne Beteiligung des LGRB (Anhörung, Scoping, Erörterung), immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaub- nisse, bau- und naturschutzrechtliche Genehmigungen, Entscheidungen nach dem Flurbereinigungsrecht, Eingangsbestätigungen. Sollten wir weitere Informationen zum laufenden Verfahren für erforderlich halten, werden wir Sie darauf in unserer Stellungnahme ausdrücklich hinweisen. 4 Einheitlicher E-Mail-Betreff Bitte verwenden Sie im E-Mail-Verkehr zu TöB-Stellungnahmen als Betreff an erster Stelle das Stichwort TöB und danach die genaue Bezeichnung Ihrer Planung. 5 Hinweis zum Datenschutz Sämtliche digitalen Daten werden ausschließlich für die Erstellung der TöB-Stellungnahmen im LGRB verwendet. Bez.: Ueb_1 Stand: Juli 2020 Seite 2 von 2 6 Anzeigepflicht für Bohrungen Für Bohrungen besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht gemäß § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) beim LGRB. Hierfür steht eine elektronische Erfassung unter http://www.lgrb-bw.de/informationssysteme/geoanwendungen/banz zur Verfügung. Allgemeine Hinweise auf Informationsgrundlagen des LGRB Die Stellungnahmen des LGRB als Träger öffentlicher Belange basieren auf den Geofachdaten der geo- wissenschaftlichen Landesaufnahme, welche Sie im Internet abrufen können: A Bohrdatenbank Die landesweiten Bohr-, bzw. Aufschlussdaten können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden: Als Tabelle: http://www.lgrb-bw.de/bohrungen/aufschlussdaten/adb Als interaktive Karte: http://maps.lgrb-bw.de/?view=lgrb_adb Als WMS-Dienst: http://services.lgrb-bw.de/index.phtml?REQUEST=GetCapabilities &VERSION=1.1.1&SERVICE=WMS&SERVICE_NAME=lgrb_adb B Geowissenschaftlicher Naturschutz Für Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir auf unser Geotop-Kataster. Die Daten des landesweiten Geotop-Katasters können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden: Als interaktive Karte: http://maps.lgrb-bw.de/?view=lgrb_geotope Als WMS-Dienst: http://services.lgrb-bw.de/index.phtml?REQUEST=GetCapabilities &VERSION=1.1.1&SERVICE=WMS&SERVICE_NAME=lgrb_geotope C Weitere im Internet verfügbare Kartengrundlagen Eine Übersicht weiterer verfügbarer Kartengrundlagen des LGRB kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.lgrb-bw.de/informationssysteme/geoanwendungen und im LGRB- Kartenviewer visualisiert werden (http://maps.lgrb-bw.de). Unsere Tätigkeit als TöB -Beiträge des LGRB für die Raumordnung und Bauleitplanung- haben wir aktuell in der LGRB-Nachricht Nr. 2019/05 zusammengefasst und unter https://lgrb- bw.de/download_pool/lgrbn_2019-05.pdf veröffentlicht. Sie interessieren sich für unsere LGRB- Nachrichten? Abonnieren Sie unseren LGRB-Newsletter unter https://lgrb-bw.de/Newsletter/. Für weitere Fragen oder Anregungen stehen wir unter der E-Mail-Adresse: abteilung9@rpf.bwl.de gerne zur Verfügung. Die aktuelle Version dieses Merkblattes kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: https://lgrb-bw.de/download_pool/2020_07_rpf_lgrb_merkblatt_toeb_stellungnahmen.pdf Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung! Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Str. 20 · 72072 Tübingen · Telefon 07071 757-0 · Telefax 07071 757-3190 poststelle@rpt.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de Buslinie 2 · Haltestelle „Regierungspräsidium" oder „Landespolizeidirektion" REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN Regierungspräsidium Tübingen · Postfach 26 66 · 72016 Tübingen Sieber Consult GmbH Lägelerstraße 45 88250 Weingarten Tübingen 12.04.2021 Name Astrid Konzelmann-Schnee Durchwahl 07071 757-3226 Aktenzeichen 21-13/2473.2-10.2 / Baindt (Bitte bei Antwort angeben) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an Bauleitplanverfahren und vergleichba- ren Satzungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch) Schreiben vom 08.03.2021 A. Allgemeine Angaben Gemeinde Baindt Flächennutzungsplanänderung Bebauungsplan „Fischerareal“ (*) und 12. Änderung des Bebauungspla- nes „Innere Breite“ Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan sonstige Satzung B. Stellungnahme Es werden keine Einwendungen vorgebracht. Fachliche Stellungnahmen siehe Seiten 2 - 6. *(1. Änderung / Zusammenlegung Bebauungsplan „Mischgebiet Fischerareal“ und Bebauungsplan „Wohngebiet Fischerareal“) - 2 - I. Raumordnung (1) Raumordnung /Bauleitplanung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für den Bereich „Fischerareal“ im Westen von Baindt das Konzept der städtebaulichen Entwürfe des Architekturbüros Gauggel zu realisieren. Mit den jetzigen Festsetzungen der beiden Bebauungspläne „Wohnen Fi- scherareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“ ist dies nicht vollständig möglich. Aus diesem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften dem- entsprechend überarbeitet werden. Da es sich bei den städtebaulichen Entwürfen um ein Gesamtkonzept handelt, soll hierzu der Bebauungsplan „Fischerareal“ sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes „Innere Breite“ als Gesamtplan neu aufgestellt und dabei die notwendigen Änderungen der Bebauungspläne „Wohnen Fischerareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“ in einem Planwerk zusammengefasst werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist der Vorhabenbereich (nach den hier vor- liegenden Unterlagen) als Mischbaufläche und Grünfläche dargestellt. Im Plangebiet soll weiterhin sowohl Wohnen als auch nicht wesentlich störendes Ge- werbe zulässig sein, wobei sich die reine Wohnnutzung auf einen Teilbereich im Os- ten begrenzt. Aktuell ist die Fläche zum Großteil als Brachfläche zu bezeichnen. Im Westen ist bereits ein Lebensmittelmarkt umgesetzt worden, welcher im Konzept der Architekten ebenfalls zu finden ist. Im Osten findet sich bestehende Wohnbebauung, welche erhalten wird. Aus raumordnerischer Sicht werden keine grundsätzlichen Einwendungen vorge- bracht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der nördliche Bereich des Vorhabengebietes nach den Festlegungen im Fortschreibungsentwurf des Regionalplans Bodensee-Ober- schwaben von einem „Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege“ (Z) überlagert. Das Regierungspräsidium geht davon aus, dass mit dem Auslegungsbeschluss durch die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben und die erfolgte Auslegung der Regionalplanentwurf inhaltlich soweit konkretisiert ist, dass dessen Verbindlicherklärung vom zuständigen Ministerium in weiten Teilen zu erwar- ten ist. Damit sind die Festlegungen im Entwurf des Regionalplanes als „in Aufstel- lung befindliche Ziele der Raumordnung“ sowohl bei Entscheidungen über raumbe- - 3 - deutsame Einzelmaßnahmen als auch im Rahmen der Bauleitplanung in der Abwä- gung oder Ermessensausübung bereits jetzt zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG). Eine Auseinandersetzung mit den zukünftigen Festlegungen ist daher erforderlich. (2) Raumordnung /Einzelhandel Gemäß den vorgelegten Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Baindt die 1. Än- derung/Zusammenlegung des Bebauungsplans „Mischgebiet Fischareal und des Be- bauungsplanes „Wohnen Fischerareal“ sowie die 12. Änderung des Bebauungspla- nes „Innere Breite“. Gemäß den planungsrechtlichen Festsetzungen werden im Plangebiet als Art der Nutzung Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Da in Misch- und Wohngebieten nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, die nicht unter das Regime des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen und es sich zudem um eine städtebaulich in- tegrierte Lage handelt, bestehen raumordnungsrechtlich aus Sicht des Einzelhandels grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Da die textlichen Festsetzungen jedoch noch nicht vorliegen, kann zu den geplanten Änderungen noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Vorsorglich weist das Regierungspräsidium auf den zukünftigen Plansatz 2.7.0 Z (8) des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben hin, wo- nach mehrere Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (Agglomeration) negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen sind. Zwar befindet sich das Plangebiet in integrierter Lage, die Gemeinde Baindt hat je- doch keine zentralörtliche Funktion. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob sich das Plangebiet in der Ortsmitte der Gemeinde Baindt befindet, dort Agglomerationen wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt nach dem zukünftigen Plansatz 2.7.0 Z (3) (Konzentrationsgebot) zulässig sind und eine Einzelhandelsagglomeration demnach sogar erwünscht wäre (Begründung zu Plansatz 2.7.0, B40, 41). Zwar hat der Entwurf derzeit noch keine Zielqualität. Trotzdem ist im weiteren Verfah- ren eine Auseinandersetzung mit dem zukünftigen Planziel im Rahmen der Abwä- gung erforderlich. - 4 - II. Hochwasserschutz (Referat 53.1) Wir weisen darauf hin, dass der vorgesehene Bebauungsplan „Fischerareal“ sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes „Innere Breite“, teilweise im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet liegt. Die Ausweisung neuer Baugebiete auf diesen Flächen ist unzulässig (keine Bagatell- grenze). Die hier für die Beurteilung maßgeblichen Hochwassergefahrenkarten liegen bereits vor: (Direktlink: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/G1Wp ). Maßgeblich und verbindlich ist der tatsächlich von einem hundertjährlichen Hochwas- ser betroffene Bereich – unabhängig von der Darstellung oder der Veröffentlichung in einer Hochwassergefahrenkarte. Mit § 65 des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG) gelten kraft Gesetzes seit dem 22.12.2013 (Inkrafttreten der Vorschrift) u. a. die Gebiete als festgesetzte Über- schwemmungsgebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Dies gilt sowohl für Flächen im Außen- als auch im Innenbe- reich. Für diese festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten die Verbote des § 78ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). So ist u. a. untersagt, auf diesen Flächen neue Baugebiete auszuweisen (§ 78 Abs. 1 WHG). Außerdem ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen (§ 78 Abs. 4 WHG) sowie das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche verboten (§ 78a Abs. 1 Nr. 5 WHG). Nur unter den in § 78 Abs. 2 WHG genannten strengen Voraussetzungen kann in Ausnahmefällen die Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwem- mungsgebieten zugelassen werden. Hierzu ist u. a. darzulegen, dass eine Siedlungsentwicklung nicht an anderer Stelle möglich ist oder an anderer Stelle geschaffen werden kann. Die neun genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/G1Wp - 5 - Ausnahmegenehmigungen können unter Vorlage entsprechender Nachweise bei den unteren Wasserbehörden beantragt werden. Das gesetzliche Verbot, neue Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebie- ten auszuweisen, ist einer Abwägung nicht zugänglich. Entgegen dem Verbot ausge- wiesene Baugebiete sind fehlerhaft. Ein neues Baugebiet liegt vor, wenn die erstmalige Bebauung einer Fläche durch Bauleitplanung ermöglicht wird. Dies ist in jedem Fall gegeben, wenn eine Überpla- nung des Außenbereichs erfolgt. Ob dies hier der Fall ist, muss durch die Baurechts- behörde geprüft werden. Sollte es sich um einen Bebauungsplan handeln, welcher in den Anwendungsbereich des §78 Abs. 3 WHG fällt, sind außerdem die dort genannten ausdrücklichen Abwä- gungsbelange (u.a. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unter- lieger und hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplans bedarf jede Errichtung oder Erwei- terung einer baulichen Anlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG. Darüber hinaus sei angemerkt, dass eine Betroffenheit gleichwohl auch bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) besteht und entsprechende Schritte (wie z.B. Regelungen zur Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden, As- pekte zur Sicherung von Hochwasserabfluss und –rückhaltung, Gebäude hochwas- serangepasst planen und bauen etc.) ergriffen werden müssen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf § 78b WHG „Risikogebiete außer- halb von Überschwemmungsgebieten“ (=u.a. extreme Hochwasserereignisse) und den dort genannten Vorgaben verwiesen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG sowie des § 65 Abs. 1 WG (i.d.R. Flächenausdehnung HQ100 der HWGK) und Risikogebiete au- ßerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 WHG (i.d.R. Flächenausdehnung HQextrem der HWGK) sind nachrichtlich (BauGB §9 Abs. 6a) im Bebauungsplan darzustellen. - 6 - Wir weisen darauf hin, dass im Fachinformationsinformationssystem Hochwasserrisi- komanagement (FIS HWRM) durch die untere Wasserbehörde am Landratsamt Ravensburg ein Änderungsvermerk für den hier behandelten Bereich hinterlegt wurde. Dieser lautet: „Die Kartendarstellung entspricht wegen großflächiger Geländeveränderungen nicht mehr der aktuellen Situation. Der markierte Bereich wird von der Veröffentlichung ausgenommen und derzeit neu berechnet.“ (Eintrag vom 7. April 2015 durch Stefan Häussler, LRA RV) Der Bereich wird aktuell durch die Gebietsweise Fortschreibung der HWGK an der Schussen überarbeitet. Neue Ergebnisse zur HWGK liegen nicht vor 2022 vor. III. Naturschutz Die Erfassung der Vögel ist mangelhaft. Es wurden nur vier Begehungen durchge- führt, und nur drei davon am Tage. Eine saubere Erfassung von Brutrevieren ist damit nur eingeschränkt möglich. Zudem fanden die Erfassungen schon 2015 statt. Ob die Daten vor diesem Hinter- grund noch verwertbar sind, ist von der unteren Naturschutzbehörde zu beurteilen. Dies gilt auch hinsichtlich der Fledermausdaten. Abgesehen davon sind keine Belange der HNB betroffen. Die im Artenschutzrechtlichen Gutachten genannten Vermeidungs- und Ersatzmaß- nahmen sind umzusetzen. gez. Konzelmann-Schnee Regionalverband Bodensee-Oberschwaben Körperschaft des öffentlichen Rechts Regionalverband Bodensee-Oberschwaben 88214 Ravensburg Büro Sieber Frau Lagoda Lägelerstraße 45 88250 Weingarten Hirschgraben 2 88214 Ravensburg Tel. (0751) 3 63 54-28 Fax (0751) 3 63 54-54 eMail: kiessling@rvbo.de Ihr Schreiben vom, Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 08.03.2021 Büro Sieber Fr. Kießling 08.03.2021 Internet: http://www.bodensee-oberschwaben.de eMail: info@rvbo.de Bebauungsplan „Fischerareal“ (1. Änderung) sowie 12. Änderung des Bebauungsplans „In- nere Breite“, Gemeinde Baindt hier: Termin zur Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Sehr geehrte Frau Lagoda, von der Änderung des oben angeführten Bebauungsplans sind keine zu beachtenden Ziele der Raumordnung nach den Vorgaben des rechtskräftigen Regionalplanes (1996) (Ziele der Raumord- nung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 ROG sowie § 4 Abs. 1 und 4 LplG) betroffen. Ebenso sind keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung des Regionalplan-Entwurfs (Gesamtfortschreibung, Stand 2020) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG betroffen. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bringt zu o. g. Vorhaben keine Anregungen oder Bedenken vor. Mit freundlichen Grüßen Nadine Kießling Baindt-Fischerareal-1.Änderung-Innere-Breite-12.Änderung-4-1 h.paschke Linien 1 Jana Lagoda Von: Nadine Kießling Gesendet: Mittwoch, 24. März 2021 15:23 An: Jana Lagoda Betreff: Stellungnahme 1. Änd. Baindt Fischerareal, 12. Änd. Baindt Innere Breite Anlagen: Baindt-Fischerareal-1.Änderung-Innere-Breite-12.Änderung-4-1.pdf Sehr geehrte Frau Lagoda, Anbei erhalten die die Stellungnahme des Regionalverbands zu oben genannten Verfahren. Am Termin zur Unterrichtung und Erörterung am 14.04.2021 nehmen wir nicht teil. Mit freundlichen Grüßen Nadine Kießling ---------------------------------------------------------------- M. Sc. Nadine Kießling Referentin für Planung Regionalverband Bodensee Oberschwaben Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg Fon +49 751 36354-32 Fax +49 751 36354-54 kiessling@rvbo.de, www.rvbo.de To: jana.lagoda@sieberconsult.eu Cc: astrid.konzelmann-schnee@rpt.bwl.de Landratsamt Ravensburg, Postfach 1940, 88189 Ravensburg Landratsamt Ravensburg Bankverbindung: IBAN: DE87 6505 0110 0048 0003 23, BIC: SOLADES1RVB www.landkreis-ravensburg.de Bau- und Umweltamt - Bauleitplanung und Koordination- Ansprechpartner: Andrea Hirlinger Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Durchwahl: 0751/85-4134 Telefax: 0751/8577-4134 E-mail: a.hirlinger@rv.de Dienstgebäude: Gartenstraße 107 88212 Ravensburg Zimmer E 228 Sprechzeiten: Mo. – Fr. 8.00-12.00 Uhr nachmittags: Mo. - Mi. 13.30 - 15.30 Uhr Do. 13.30 - 17.30 Uhr Aktenzeichen: BLP/0661/21/401-621.41-fB (Bitte bei allen Schreiben und Anfragen angeben) Datum: 09.04.2021 Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änd./Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fi- scherareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änd. Bebauungsplan "Innere Breite" und örtliche Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB Koordinierte Stellungnahme zu folgenden Belangen A. Gewerbeaufsicht, Verkehr, Straßenbau, Landwirtschaft [X] keine Anregungen B. Kreislaufwirtschaft Tel. 0751 852310 Nach dem neuen § 3 Abs. 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) soll ein Erdmassen- ausgleich durchgeführt wird. Dabei sollen durch die Festlegung von Straßen- und Gebäudeni- veaus die bei der Bebauung zu erwartenden anfallenden Aushubmassen vor Ort verwendet wer- den. Dies gilt in besonderem Maße in Gebieten mit erhöhten Belastungen nach § 12 Absatz 10 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Für nicht verwendbare Aushubmassen sol- len entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten eingeplant werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, sich über die Müllentsorgung des geplanten Gebiets Ge- danken zu machen. Sollte der Nachbarschaftsplatz für die Müllfahrzeuge befahrbar werden, stellt die Entsorgung kein Problem dar. Ansonsten sind die Tonnen an die öffentlichen Straßen zu stel- len, welche auch vom Müllfahrzeug angefahren werden können. Eine Entsorgung über private Erschließungsstraßen ist nur möglich, wenn der Grundstückseigen- tümer eine sog. Haftungsverzichtserklärung für mögliche Schäden unterschreibt. 2 C. Brandschutz Aus Sicht des Brandschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Satzung. Es wird ergänzend auf die Einhaltung folgender Brandschutz-Vorschriften hingewiesen: 1. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für die Feuerwehr (VwV-Feuerwehrflächen), iVm. § 15 Landesbauordnung. 2. DVGW-Arbeitsblatt W-405, iVm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauord- nung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsät- zen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Brandschutztechnische Beurteilung: Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahrzeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit zu Menschenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirk- same Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthaltsräume, die eine Ret- tungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg herzustel- len, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Mit freundlichem Gruß Andrea Hirlinger Landratsamt Ravensburg, Postfach 1940, 88189 Ravensburg Landratsamt Ravensburg Postfach 1940 88189 Ravensburg Tel.: 0751/85-0 Fax: 0751/85-1905 Bankverbindung: Kreissparkasse Ravensburg Konto 48 000 323 (BLZ 650 501 10) IBAN: DE87650501100048000323 BIC: SOLADES1RVB http://www. landkreis-ravensburg.de Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änd./Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änd. BP "Innere Breite" und öBV hierzu, § 13a BauGB, Gemeinde Baindt Scoping Termin: 13.4.2021 Naturschutz TeI.: 0751 85 4244 Die Gemeinde Baindt plant die Zusammenfassung der Bebauungspläne „Wohnen Fischerareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, welche Ände- rungen für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes notwendig sind. 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können, mit Rechtsgrundlage 1.1 Natura 2000 Gebiete, § 31, 33, 34 BNatSchG Nordwestlich des Plangebiets liegt der Sulzmoosbach, der Teil des FFH-Gebiets „Schussenbe- cken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute“ ist. Mit Stand vom 08.11.2018 liegt eine FFH- Vorprüfung vor, in der erhebliche Beeinträchtigungen auf das FFH-Gebiet geprüft wurden. Hier- bei wurden zusammenfassend die Bebauungspläne „Wohnen Fischerareal“ und „Mischgebiet Fischerareal“ und die Bebauungsplanänderungen „Innere Breite“ und „Nachtweide II“, Kreisver- kehr betrachtet. Es ist abzuarbeiten, inwieweit die geänderten Planungen zu Änderungen gegen- über den geprüften möglichen, erheblichen Beeinträchtigungen führt. Sollten sich daraus keine Änderungen ergeben, ist die vorliegende FFH-Vorprüfung (unterzeich- net am 10.01.2019) weiterhin Bestandteil des aktuellen Verfahrens. 1.2 Artenschutz, § 44 BNatSchG Die Erfassungen für das Artenschutzrechtliches Fachgutachten fanden im Jahr 2015 statt. Daher ist aus naturschutzfachlicher Sicht eine Prüfung bzw. eine Plausibilisierung der Daten und der Bewertung von 2015 auf Ihre Aktualität durch eine artenschutzrechtliche Relevanzbegehung notwendig. Insbesondere sind die Bäume auf Stamm- und Asthöhlen und ggfs. auf dem Gelände stehenden Schuppen zu untersuchen. Unabhängig von den Ergebnissen der Relevanzbegehung sind aus naturschutzfachlicher Sicht die bereits formulierten Artenschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen laut Artenschutzrechtlichen Fachgutachten vom 10.02.2016 in den neuen, zusammengefassten Bebauungsplan zu über- nehmen (vgl. Ziff. 10, S. 39 ff. und Hinweise Ziff. 7.13 „Mischgebiet Fischerareal“ und Ziff. 6.13 „Wohnen Fischerareal“). 1.3 Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen § 1a BauGB Die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Fischerareal Mischgebiet“ (vgl. Ziff. 3.1, 19 Zuordnung Ausgleichsmaßnahmen) sind zu übernehmen. Es ist sicher zu stellen, dass diese erbracht werden. 2 Oberflächengewässer TeI.: 0751 85 4246 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können, mit Rechtsgrundlage Überschwemmungsgebiet nach § 78 WHG/ Risikogebiet § 78 b WHG Die im Lageplan M=1:2500 vom 08.03.2021 dargestellte Anschlaglinie aus der Hochwasserge- fahrenkarte ist nicht mehr aktuell. Die Hochwasserbelange (Überschwemmungsgebiet HQ 100 und Risikogebiet HQ Extrem) wur- den in den bisherigen rechtskräftigen o.g. Bebauungsplänen abgearbeitet. Die darin enthalten- den Festsetzungen sollten daher entsprechend wieder mitaufgenommen werden. Die Hochwasserfreiheit des Plangebiets im Lastfall HQ100 wird durch die bauliche Gewässe- rumgestaltung des Sulzmoosbaches sichergestellt. Die Hochwasserfreiheit wurde mit der zwi- schenzeitlichen Fertigstellung des 1. Bauabschnittes (Herstellung Bypass und Retentionsaus- gleichsbecken) erreicht. Im weiteren Bauabschnitt 2 muss entsprechend dem wasserrechtlichen Planfeststellungbeschluss („Hochwasserschutzmaßnahmen am Sulzmoosbach im Bereich Marsweilerstraße – Dorfplatz in Baindt“ Az.404-691.17/wd vom 02.11.2018) noch die Offenle- gung des Sulzmoosbaches auf einer Länge von ca. 50 m erfolgen. Die Bauausführung ist nach unserem Kenntnisstand von der Gemeinde Baindt ab Mai 2021 mit Ende der Fischlaichzeit vor- gesehen. Es wird davon ausgegangen, dass sich im Zuge des o.g. BP konstruktiv keine Änderungen in Lage, Höhe und Flächenbedarf der im Plangebiet befindliche Gewässerumgestaltung Sulzmoos- bach ergeben. Unter diesen Vorrausetzungen bestehen gegen den o.g. BP vom Grundsatz keine Einwendun- gen. 2. Hinweise Derzeit findet eine gebietsweise Fortschreibung der Hochwassergefahrenkarten für das Schus- seneinzugsgebiet statt. Der Sulzmoosbach wird hierbei mitberücksichtigt. Erste Berechnungser- gebnisse sollen Mitte 2021 vorliegen. Mit einem Endergebnis der Fortschreibung ist bis ca. Mitte 2022 zurechnen. Bodenschutz, Altlasten Keine Anregungen und Bedenken. Abwasser TeI.: 0751 85 4267 Es wird angenommen, dass die Festsetzungen zu den Einzelnen BP umgesetzt werden, somit bestehen gegen die Zusammenlegung des BG „Mischgebiet Fischerareal“ und Wohnen Fischer- areal und auch gegen die 12. Änd. BP "Innere Breite" keine Bedenken. Grundwasser Tel.: 0751 85-4269 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können, mit Rechtsgrundlage 3 Wasserversorgung Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Belange der Wasserversorgung zu berücksich- tigen (§ 1 Abs. 6 Ziff. 8e Baugesetzbuch (BauGB)). Diese sind dann hinreichend berücksichtigt, wenn die Gebäude an eine auf Dauer gesicherte, einwandfreie öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden. In der Begründung zum Bebauungsplan ist die wasserversorgungstechnische Erschließung des Baugebietes kurz darzustellen. 2. Bedenken und Anregungen Grundwasserschutz Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. (§ 1 Abs. 5 BauGB). Wegen der überragenden Bedeutung der Ressource Grundwasser als eine wesentliche Lebens- grundlage sind Eingriffe in den Grundwasserhaushalt beim Bauen zu vermeiden bzw. zu mini- mieren. Um gesicherte Erkenntnisse über die Grundwassersituation zu erhalten, empfehlen wir vorab in grundwassernahen Bereichen (Talauen, Quellbereiche usw.) Baugrunderkundungen mittels ver- pegelten Erdaufschlussbohrungen durchzuführen. Bei der Beurteilung der Grundwasserstände ist der Schwankungsbereich des Grundwassers zu berücksichtigen. Erdaufschlüsse sind gem. § 43 WG dem Landratsamt – Untere Wasserbehörde- anzuzeigen. Falls Grundwasserbenutzungen (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser) notwendig werden, ist die nach den Umständen er- forderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden. Drainagen im Grundwasserbereich, sowie Sickerschächte sind grundsätzlich nicht zulässig. Um in kritischen Bereichen Schadensfällen vorzubeugen, ist zu prüfen, ob nicht auf Unterge- schosse verzichtet werden kann. Wenn nicht, wird empfohlen, die im Grundwasserbereich zu liegen kommenden Baukörper wasserdicht und auftriebssicher herzustellen. Die im Grundwasserbereich eingebrachten Materialien dürfen keine schädlichen auslaugbaren Beimischungen enthalten. 3. Hinweise Wir bitten im Bebauungsplan folgende Hinweise mit aufzunehmen: Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8,9,10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravensburg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unternehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzei- gen. Die Untere Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 1 Jana Lagoda Von: Daniela Eberle Gesendet: Mittwoch, 7. April 2021 13:44 An: Jana Lagoda Betreff: WG: BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Anlagen: DT_Bestand_BPL_Baindt, Ziegeleistr.pdf Von: F.Jahrendt@telekom.de Gesendet: Mittwoch, 7. April 2021 11:20 An: melanie.scheid@baindt.de Cc: Daniela Eberle Betreff: AW: BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Sehr geehrte Damen, wir danken für die wir Zusendung der Unterlagen zum Bebauungsplan Fischerareal in Baindt. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Für diesen Bereich wurde uns im Dezember 2018 bereits eine Erschließung angekündigt. Die Prüfung der Erschließung hat bei uns einen Nichtausbau ergeben. Es sind nur einzelne Hausanschlüsse hergestellt worden, nicht aber das gesamte Gebiet. Achtung seit 01.12.2013 neue Funktionspostfachadresse ! Bitte nur noch dieses benutzen. Bitte alle neuen Anfragen zukünftig an das neue Funktionspostfach senden. Es lautet: T-NL-Sw-Pti-32-Bauleitplanung@telekom.de Mit freundlichen Grüßen Frank Jahrendt DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH Technik Niederlassung Südwest Frank Jahrendt PTI 32 Strukturplanung Breitband I Adolf-Kolping-Str. 2-4, 78166 Donaueschingen +49 7664 9628381 (Tel.) E-Mail: f.jahrendt@telekom.de www.telekom.de Erleben, was verbindet. Die gesetzlichen Pflichtangaben finden Sie unter http://www.telekom.de/pflichtangaben-dttechnik 2 Von: Daniela Eberle Gesendet: Freitag, 12. März 2021 10:46 An: FMB T NL SW PTI 32 Bauleitplanung ; zentraleplanungnd@unitymedia.de; bauleitplanung@netze-bw.de; wasserversorgung@baienfurt.de Cc: Jana Lagoda Betreff: BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Sehr geehrte Damen und Herren, unter folgendem Link erhalten Sie die Unterlagen zum Bebauungsplan "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt - Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (EAG-Bau) https://bsieber-my.sharepoint.com/:f:/g/personal/daniela_eberle_sieberconsult_eu/EoJmt1cK1B5JswPC- ECx_MUBwblE93G7peKPRq6C9gXJ8Q?e=C3dqc0 Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i.A. D. Eberle Durchwahl: 0 83 82 / 2 74 05 - 83 Falls Sie vergessen haben sollten, die Lesebestätigung an uns zurück zu schicken, bitten wir Sie höflichst, den Empfang dieser E-Mail zu bestätigen. Sieber Consult Stadtplanung | Landschaftsplanung | Artenschutz | Immissionsschutz Am Schönbühl 1 88131 Lindau (B) tel.: 0 83 82 / 2 74 05 - 0 fax: 0 83 82 / 2 74 05 - 99 email: info@sieberconsult.eu web: www.sieberconsult.eu 1/1 1 2 30 15 28 30 25 26 25/1 3 Gy 0.0 29.5 17.2 28.2 7.4 4.8 14 .6 1. 2 13 .1 11 .2 1. 1 16.2 22.5 17.8 20.0 16 .0 2.4 11.0 1.2 10 .0 0.6 27.5 8.6 2.0 10.1 6.1 19.2 2. 0 5.6 2. 0 1.5 2.42. 0 0.5 1. 9 2.4 1. 1 1. 3 2.5 4. 0 2. 51.7 1.7 2. 5 1.7 1.7 2. 5 2. 5 6.3 10.0 7.6 2. 4 2. 51.7 1.7 7.8 1. 5 2. 0 3.21. 1 8.5 15.0 1. 3 2.0 2. 0 30.0 0. 6 7.7 0. 6 30.0 0. 6 16.2 4.8 117.6 0.0 9.8 2. 1 7.6 1.2 8.8 2.6 9.8 4.7 0. 9 2.84. 2 0. 5 6. 5 Name Maßstab ONB VsB Sicht BlattDatum PTI AT/Vh-Bez.: AsB AT/Vh-Nr.: TI NL Bemerkung: 07.04.2021 Jahrendt, Frank PTI 32 751A 1Wolpertswende Donaueschingen Südwest Kein aktiver Auftrag Kein aktiver Auftrag 1 1:1000 Lageplan Vodafone BW GmbH Aachener Str. 746-750, 50933 Köln, Postanschrift: Zentrale Planung, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel vodafone.de Geschäftsführung: Dr. Johannes Ametsreiter (Vorsitzender), Anna Dimitrova, Bettina Karsch, Andreas Laukenmann, Gerhard Mack, Alexander Saul Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 83533, Sitz der Gesellschaft: Köln, USt-ID DE 251 338 951 Seite 1/1 C2 General Vodafone BW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel Bearbeiter: Herr Kiewning Abteilung: Zentrale Planung Direktwahl: +49 561 7818-149 E-Mail: ZentralePlanungND@unitymedia.de Vorgangsnummer: EG-3279 Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Datum 13.04.2021 BP "Fischerareal" (1. Änderung/Zusammenlegung BP "Mischgebiet Fischerareal" und BP "Wohnen Fischerareal") sowie 12. Änderung des BP "Innere Breite", Gemeinde Baindt – zur frühzeitigen Behördenunterrichtung Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Informationen. Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Vodafone BW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere obenstehende Vorgangsnummer an. Mit freundlichen Grüßen Zentrale Planung Vodafone Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Vodafone und Unitymedia trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. Ein Unternehmen der EnBW Netze BW GmbH Adolf-Pirrung-Straße 7 · 88400 Biberach · Postfach 12 55 · 88400 Biberach · Telefon +49 7351 53-0 · www.netze-bw.de Bankverbindung: BW Bank · BIC SOLADEST600 · IBAN DE84 6005 0101 0001 3667 29 Sitz der Gesellschaft: Stuttgart · Amtsgericht Stuttgart · HRB Nr. 747734 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hans-Josef Zimmer · Geschäftsführer: Dr. Christoph Müller (Vorsitzender), Dr. Martin Konermann, Bodo Moray Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Name Sumeja Cosic Bereich NETZ TESN1 Telefon +49 7351 53-2409 E-Mail Ihr Schreiben Ihr Zeichen Datum Seite s.cosic@netze-bw.de 08.März 2021 Büro Sieber 09.April 2021 1/1 Stellungnahme zum Bebauungsplan „Fischerareal“ (Zusammenlegung BP „Mischgebiet Fischerareal“ und BP „Wohnen Fischerareal“) sowie 12. Änderung des Bebauungsplanes „Innere Breite und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemeinde Baindt Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beteiligung an diesem Verfahren. Im Geltungsbereich befinden sich Anlagen der Netze BW. Wir gehen davon aus, dass diese Anlagen in ihrer derzeitigen Lage bestehen bleiben können. Wenn Si- cherungs- oder Änderungsmaßnahmen notwendig sind, dann rechnen wir die Kosten nach den bestehenden Verträgen ab. Vor Beginn der Bauarbeiten ist vom ausführenden Bauunternehmen über die im Geltungsbereich befindlichen Anlagen unbedingt eine aktuelle Kabelauskunft ein- zuholen: Telefon: +49 7351 53 -22 30 Telefax: +49 7351 53 -21 35 E-Mail: leitungsauskunft-sued@netze-bw.de Für die weitere Koordinierung wenden Sie sich bitte an den zuständigen Projektie- rer Herr Thomas Rieger: Telefon: +49 7520 96676 -403 Mobil: +49 172 7341767 E-Mail: t.rieger@netze-bw.de Der benötigte Leistungsbedarf der geplanten Neubauten ist bitte rechtzeitig bei uns anzumelden. Netze BW GmbH · Postfach 12 55 ·88400 Biberach mailto:leitungsauskunft-sued@netze-bw.de mailto:t.rieger@netze-bw.de Ein Unternehmen der EnBW Seite 2/2 Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Vielen Dank. Freundliche Grüße Netze BW GmbH i. A. Sumeja Cosic Netzplanung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleit- planung (§ 4 Baugesetzbuch) Hinweis: Mit der Beteiligung wird Ihnen als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Pla- nungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist zu begründen; die Rechtsgrundlagen sind an- zugeben, damit die Gemeinde den Inhalt nachvollziehen kann. Die Abwägung obliegt der Ge- meinde. Gemeinde (mit Anschrift und Tel./Fax.Nr.) Gemeinde Baindt , Marsweilerstraße 4. , 88255 Baindt , 07502 9460-10, info@baindt.de Az.: Bearbeiter BM Simone Rürup Flächennutzungsplan Bebauungsplan BPlan: Fischerareal Zusammenlegung Mischgebiet/Woh- nen für das Gebiet Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sonstige Satzung Frist 1 Monat (§ 4 Abs. 2 BauGB) Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange Name/Stelle des Trägers öffentlicher Belange (mit Anschrift und Tel./Fax.Nr.) TWS-Netz GmbH, Schussenstr. 22, 88212 Ravensburg,Tel:0751-804-0,Fax:0751/1304, info@tws.de Keine Stellungnahme erforderlich mit Angabe der Gründe Beabsichtigte eigene Planung und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren könnten, mit Angabe des Sachstands Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Rege- lungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können Einwendungen Rechtsgrundlagen Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) Sonstige fachliche Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Wir bedanken uns für die Beteiligung am oben genannten Bebauungsplanverfahren. Die TWS Netz GmbH stimmt der geplanten Bebauung zu. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden sich Gasversorgungsleitungen der TWS-Netz GmbH. Somit ist eine Versorgung des Plangebietes mit Erdgas möglich. Des Weiteren bitten wir Sie uns an dem Verfahren weiterhin zu beteiligen. Antrag auf Fristverlängerung aus wichtigem Grund, mit Begründung und ggf. Nachweisen Ravensburg, 08.04.2021 Unterschrift, Dienstbezeichnung[mehr]

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                01_Inforeihe_Energiedialog-AdW_Regionalplan_final_WEB.pdf

                Warum werden Windenergieanlagen im Altdorfer Wald geplant? Um die Energiewende zu schaffen, soll Windener- gie im ganzen Bundesgebiet ausgebaut werden. Die Bundesregierung hat den Ländern deshalb gesetzli- che Flächenziele vorgegeben. Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat ihre Regionalverbände wiederum beauftragt, geeignete Flächen zu reser- vieren. Der Direktor des Regionalverbands Bodensee- Oberschwaben (RVBO) Dr. Wolfgang Heine war am 21. Juni 2023 beim Treffen der Dialoggruppe* zu Gast und erläuterte den Auftrag, den aktuellen Pla- nungsstand und die Bedeutung für die Planungen im Altdorfer Wald. Was ist der Regionalverband und was tut er? Die drei Landkreise Sigmaringen, Ravensburg und der Bo- denseekreis bilden gemeinsam den RVBO. Für dieses Ge- biet wird ein gemeinsamer Regionalplan erstellt. Dieser legt die „anzustrebende räumliche Entwicklung und Ord- nung der Region“ fest, beispielsweise wo der Freiraum zu schützen ist und wo Siedlungs- oder Industriegebiete sein können. Das passiert in Form von Texten und Karten. Die Regionalverbände sollen nun auch wieder die Energie- erzeugung in Baden-Württemberg steuern. Dafür erstellt der RBVO derzeit einen neuen Teilregionalplan Energie, indem große Flächen zur Nutzung von Wind- und Solar- energie (Freiflächen-Photovoltaik) festgelegt („ausgewie- sen“) werden. Der RVBO hat eine eigene Internetseite eingerichtet, auf welcher der aktueller Stand und Hinweise zu Veranstaltun- gen zu finden sind: www.rvbo-energie.de Welche Ziele muss der neue Teilregio- nalplan Energie erfüllen? Baden-Württemberg will 1,8 % seiner Fläche für Windener- gie ausweisen. Für Freiflächen-Photovoltaik (Solarparks) werden 0,2 % gesucht. Welche Flächen werden ausgewiesen? Derzeit definiert der RVBO „Suchräume“. Innerhalb dieser Gebiete werden die konkreten Vorranggebiete ausgewie- sen. Auch Teile des Altdorfer Waldes liegen in einem Such- raum. Regionaldirektor Dr. Wolfang Heine erklärt, dass sie bei der Suche nach Vorranggebieten zunächst verschiedene Ausschluss- und sehr erhebliche Konfliktkriterien über- einander gelegt werden, die dazu führen, dass fast 90 % der Regionsfläche von vornherein ausscheidet. Insbeson- dere wegen der Windhöffigkeit, des Siedlungsabstands und des Artenschutzes bleiben in Süddeutschland häufig Waldgebiete übrig. Unsere Suchraumkarte für Wind- energie ist zum großen Teil eine Waldkarte. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was sind die Kriterien für die Suche nach Vorranggebieten für Windener- gie? Kriterien nach denen der RVBO Gebiete bewertet sind etwa Windhöffigkeit, Abstände zu geschlossenen Wohn- siedlungen (750 Meter), Denkmalschutz, Naturschutz & Artenschutz, Ziviler Luftverkehr und militärische Belange und Gewässerschutz. Eigentumsverhältnisse an der Flä- che spielen keine Rolle. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 1 | Teilregionalplan Energie “ Auszug aus der Suchraumkarte des RVBO Juli 2013 http://www.rvbo-energie.de Welche Windbedingungen sind nötig? Bei der Abschätzung der Windhöffigkeit bezieht sich der RVBO auf den Windatlas Baden-Württemberg. Der Wind- atlas zeigt die Eignung eines Standortes an der sogenann- ten Leistungsdichte des Windes auf. Diese wird in Watt pro Quadratmeter angegeben. Der erforderliche Mindestwert beträgt 190 W/m² in 160 m Höhe. Im Altdorfer Wald weist der Windatlas die mittleren Kategorien „> 250 – 310 W/m²“ und „> 190 – 250 W/m²“ aus. Der Windatlas ist online abrufbar unter: www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas-baden-wuerttemberg Übrigens: Die Berechnungen im Windatlas reichen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Windparks nicht aus. Die planende Firma Windpark Altdorfer Wald GmbH (WAW) führt eigene Windmessungen durch. So können sie sicher entscheiden, ob sich der Windpark betreiben lässt. Wie wird der Grundwasserschutz beachtet? Wasserschutzgebiete werden vom Landratsamt ausge- wiesen. Gebiete der Zone 1 haben die höchste Schutz- klasse und der Bau von Windenergieanlagen ist dort ausgeschlossen. Zone 2 ist ebenso nicht Bestandteil des Suchraums. In Gebieten der Zone 3 ist der Bau hingegen grundsätzlich möglich, erläutert Regionaldirektor Heine auf Rückfrage der Dialoggruppe. Außerdem erklärte er, dass Wasservorrang und Vorbehaltsgebiete im Regional- plan keine Ausschlusswirkung hätten. Hydrogeologische Gutachten für den Standort jeder einzelnen Anlage sollen mögliche Gefährdungen für das Grundwasser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens klären. Diese seien von der WAW für den Altdorfer Wald bereits beauftragt. Was ist der Zeitplan der Regionalplanung? Innerhalb dieser Suchräume wird jetzt ein Entwurf für die konkreten Gebiete erarbeitet. Spätestens zum 1. Ja- nuar 2024 werden diese Gebiete veröffentlicht (Offen- lage). In einer zwei- bzw. dreimonatigen Anhörungsfrist können Träger öffentlicher Belange sowie jede Privat- person Stellungnahmen einreichen. Bis spätestens zum 30. September 2025 muss ein Satzungsbeschluss zum Teilregionalplan erfolgen. Dieser ist bis Ende 2025 vom zuständigen Ministerium zu genehmigen und anschlie- ßend rechtskräftig. Und dann? Wenn das 1,8-Prozent-Ziel rechtssicher erreicht ist, werden außerhalb dieser Vorranggebiete für Windenergiegebiete zunächst keine Anlagen gebaut. Kommunen können aber ergänzend über die Bauleitplanung Flächen ausweisen. Was passiert, wenn das Ziel nicht erreicht wird? Dann gibt es keine steuernde Wirkung – Windenergiean- lagen können grundsätzlich überall im Außenbereich ge- baut werden, sofern keine gesetzlichen Konflikte vorliegen (Super-Privilegierung). Das Plädoyer des Regionaldirektors Dr. Wolfang Heine beim Treffen der Dialoggruppe lautete daher: Wir sollten diese Aufgabe ge- meinsam hinbekommen, um diese Super-Privilegierung zu ver- hindern. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023 bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was heißt das konkret für den geplan- ten Windpark im Altdorfer Wald? Diese Frage war für die Mitglieder der Dialoggruppe von zentraler Bedeutung. Dr. Wolfang Heine betonte mehrfach, dass der RVBO unabhängig von der Projektentwicklung der WAW arbeite. Auch ob die Flächen dem Land (Forst BW), kommunalen oder privaten Eigentümern gehöre, sei irrelevant. Man arbeite nach gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Kriterien. Ab 2025 sei dann der Bau von Wind- energieanlagen nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen möglich. Die Offenlage des RVBO 2024 wird daher rich- tungsweisend für die Windparkplanung sein. D. h. wenn der Regionalverband (nur) eine kleinere Fläche ausweisen sollte als das Projektgebiet, wären auch entsprechend we- niger Windenergieanlagen im Altorfer Wald möglich. *Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ https://www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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                  PV-Anlagen_Marktstammdatenregister.pdf

                  Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Hunderte PV-Anlagen verlieren EEG-Vergütung Bodensee-Oberschwaben, 23.11.2020 – Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben ruft alle Eigentümer von Solarstromanlagen und Batterie- speichern auf, sich dringend beim Marktstammdatenregister (MaStR) an- zumelden. Wer diese formale Anforderung nicht erfüllt, verliert den Vergü- tungsanspruch nach EEG. Vor allem Eigentümer älterer PV-Anlagen ha- ben diesen entscheidenden Schritt noch nicht getan. Selbst Anlagen, die ihre EEG-Vergütung zum Jahresende verlieren, müssen im Marktstamm- datenregister angemeldet werden. Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben bittet Netzbetreiber und Installateure in den drei Landkrei- sen um Unterstützung, alle säumigen Betreiber von Solarstromanlagen anzuschreiben. Es gibt auch Dienstleister, die die Solaranlagenbetreiber unterstützen. Registrierung im Marktstammdatenregister dringend angehen! Hilferuf des PV-Netzwerks an Installateure und Stadtwerke Seit der Freischaltung des Marktstammdatenregisters (MaStR) im Januar 2019 sind alle Anlagenbetreiber (auch Betreiber von Bestandsanlagen) aufgerufen, sich innerhalb von 24 Monate im MaStR zu registrieren (siehe § 25 Abs. 2 MaStRV). Die Registrierungspflicht gilt auch für die Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen schon einmal im Anlagenregister bzw. über das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur angemeldet hatten. Eine automatische Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das MaStR erfolgt leider NICHT. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur wurden bundesweit bisher weniger als eine Million Solaranlagen im Marktstammdatenregister gemeldet. Das ist soweit schon mal ein guter Start. Allerdings fehlen immer noch mehr als 40% der Anlagenanmeldungen. In den nächsten Wochen (allerspätestens bis zum 31.01.2021) müssen somit alle bisher noch nicht im Marktstammdatenregister angemeldeten Solaranlagen und Speicher gemeldet werden. Eine Registrierung ist hier möglich: Marktstammdatenregister Die Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber von an ihr Netz angeschlossenen Bestandsanlagen schriftlich darüber informieren, dass sie ihre Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen. Dies sollte mittlerweile in allen Fällen erfolgt sein. Sollten Sie bisher keine Aufforderung von Ihrem Netzbetreiber erhalten haben, so nehmen Sie die Anmeldung Ihre Anlage bitte trotzdem bis zum 31.01.2021 vor. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des PV-Netzwerks Baden-Württemberg. www.photovoltaik-bw.de https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR http://www.photovoltaik-bw.de/ Seite 2 von 2 Seiten der Presseinformation vom 23.11.2020 Welche Folgen hat eine unterlassene oder verspätete Registrierung? Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017: Sollte die Meldung ins MaStR nicht bis zum 31.01.2021 erfolgen, werden För- derungen und Abschläge ab dem 01.02.2021 nicht mehr ausgezahlt. Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung im MaStR nachholt, erfolgt die Auszah- lung der einbehaltenen ihm zustehenden Vergütungen. EEG-Anlagen mit einer Inbetriebnahme zwischen 01.07.2017 und 31.01.2019: Die Registrierungsfrist im PV-Meldeportal betrug einen Monat nach Inbetrieb- nahme. Erfolgte die Registrierung verspätet, so kann dies zum (teilweisen) Ver- lust der Förderung der Anlage führen (EEG 2017 § 52 Verringerung des Zah- lungsanspruchs bei Pflichtverstößen). Eine erneute Registrierung im MaStR ist bis zum 31.01.2021 erforderlich. Erfolgt dort keine Registrierung, werden die Förderungen und Abschläge ab dem 01.02.2021 bis zur erfolgten Registrierung vom Netzbetreiber nicht ausgezahlt. Neuanlagen: Bei Neuanlagen gelten keine Übergangsregeln, sondern die einmonatige Re- gistrierungsfrist im MaStR. Eine versäumte oder verspätete Anmeldung einer Neuanlage führt zu Vergütungsverlusten (siehe § 52 Abs. 1 EEG 2017). Stromspeicher: Auch Stromspeicher müssen im MaStR angemeldet werden. Die Übergangsfrist für die Registrierung endet am 31.01.2021. Details dazu erläutert ein Hinweis- papier der Bundesnetzagentur. Auch registrierungspflichtige Ereignisse wie z. B. Leistungserhöhungen oder - verringerungen sind fristgerecht im MaStR zu melden. Informationen unter: Photovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben, Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel.: 0751 764 70 70, E-Mail: info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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                    Betriebssatzung_abwasser.pdf

                    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat am 06.10.2020 folgende Betriebssatzung beschlossen: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Baindt" § 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs (1) Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Baindt ist ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz, den dazu ergangenen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich in Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken zu beseitigen. (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Gegenstand fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Er kann sich an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betrieben beteiligen. Er kann Betriebsführungen übernehmen, wenn der zu führende Be- trieb/die zu führende Einrichtung Berührungspunkte mit dem Unternehmensgegenstand des Eigenbetriebs aufweist. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen. (4) Die Abwasserbeseitigung erzielt keine Gewinne. (5) Der Eigenbetrieb führt den Namen ’’Abwasserbeseitigung Baindt’’. § 2 Zuständigkeit (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einen beschließenden Betriebsausschuss obliegen. (2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. § 3 Organe Organe des Eigenbetriebs sind 1. der Gemeinderat und 2. der Bürgermeister. § 4 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über 1. den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung, 2. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des Eigenbetriebs, die Beteiligung an anderen Unternehmen, Verbänden und Einrichtungen sowie den Austritt aus diesen als auch die Übernahme weiterer Aufgaben. 3. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs, 4. die Aufstellung des Wirtschafts- und Finanzplans sowie deren Änderungen, 5. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde, 6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sowie die Verwendung der nach § 14 Abs. 3 EigBG eingeplanten Finanzierungsmittel, 7. die Festsetzung des Stammkapitals des Eigenbetriebs. § 5 Bürgermeister (1) Dem Bürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach § 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach § 11 Abs. 5 EigBG. (2) Der Bürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen des Gemeinderats, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind diesem unverzüglich mitzuteilen. § 6 Stammkapital und Wirtschaftsjahr (1) Von der Festsetzung eines Stammkapitals nach § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird abgesehen. (2) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr. § 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Der Eigenbetrieb wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2018 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. § 8 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt zum 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die bisherige Betriebsatzung vom 09.01.1996 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 06.10.2020 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt/Homepage Satzung 06.10.2020 09.10.2020 Änderung[mehr]

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