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Anerkennung im Schul-/Hochschulbereich

In Baden-Württemberg können Sie ausländische Zeugnisse durch die Zeugnisanerkennungsstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart prüfen lassen. Diese bewertet sie daraufhin, ob Vergleichbarkeit mit einem deutschen Schulabschluss besteht, z.B. Hauptschul- und Realschulabschluss, Hochschulreife. Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind asylberechtigt oder staatenlos und möchten Sie an einer Hochschule studieren, wenden Sie sich bei Fragen zur Zeugnisanerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen an nachfolgend genannte Stellen: Bewerbungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen richten Sie direkt an Ihre Wunschhochschule. Diese prüft die Hochschulzugangsqualifikation im Rahmen des Bewerbungsverfahrens. Für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften wenden Sie sich an das Studienkolleg Konstanz. Dieses prüft und bestätigt Ihre Hochschulzugangsqualifikation sowie den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse. Für ein Studium an einer Kunst- und Musikhochschule wenden Sie sich für die Bestätigung der Hochschulzugangsqualifikation und der Sprachkenntnisse an die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart. Für ein Studium an der Dualen Hochschule wenden Sie sich für die Bestätigung der Hochschulzugangsqualifikation und der Sprachkenntnisse an die Zentrale Auslandskoordinationsstelle der Dualen Hochschule in Stuttgart. Für die Fächer Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie erfolgt die Bewerbung für EU- und EWR-Bürger (Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen) zentral über die Stiftung für Hochschulzulassung. In Deutschland lebende Staatsangehörige aller anderen Länder bewerben sich ebenfalls über dieses Verfahren, wenn mindestens ein Elternteil EU- bzw. EWR-Bürger ist oder sie mit einem EU- bzw. EWR-Bürger verheiratet sind bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Die Hochschulzugangsqualifikation wird im Rahmen des Bewerbungsverfahrens von der Stiftung für Hochschulzulassung geprüft. Alle anderen Bewerber für die genannten Fächer wenden sich direkt an die jeweilige Hochschule bzw. an uni-assist in Berlin, sofern die Wunschuniversität sich dem Verfahren von uni-assist angeschlossen hat. Uni-assist ist eine Serviceeinrichtung, die im Auftrag verschiedener Hochschulen eine gebührenpflichtige Vorprüfung ausländischer Bildungsnachweise vornimmt. Für die Prüfung Ihrer Bildungsnachweise müssen Sie amtlich beglaubigte Fotokopien der originalsprachlichen Zeugnisse und der Übersetzungen Ihrer Zeugnisse einreichen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzern oder -übersetzerinnen gefertigt werden. Was Sie sonst noch benötigen, erfahren Sie bei den zuständigen Stellen. Übersetzungen ins Deutsche, die im Ausland gefertigt worden sind, müssen dort von der deutschen Botschaft oder von einem deutschen Konsulat legalisiert worden sein. Hinweis: Gehen Sie derzeit noch zur Schule und möchten die Einstufung in eine Klassenstufe prüfen lassen? Dann können Sie Ihre bisherigen schulischen Leistungen nicht in einem behördlichen Verfahren anerkennen lassen. Über die Einstufung entscheidet die Schulleitung der Schule in Deutschland, die der Schüler oder die Schülerin besuchen möchte. Die Entscheidung findet in Absprache mit der örtlichen Schulbehörde, dem Schüler oder der Schülerin sowie den Eltern statt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vermittlung eines Pflegekindes

Die Aufnahme eines Pflegekindes bedeutet sowohl für die Pflegefamilie als auch für das Pflegekind einschneidende Veränderungen. Sie sollte deshalb gut bedacht sein. Wenn das Jugendamt im Bewerbungsverfahren Ihre generelle Eignung als Pflegeeltern festgestellt hat, sind Sie als potenzielle Pflegefamilie vorgemerkt. Wie der weitere Vermittlungsprozess genau abläuft, bestimmen das Alter, der Entwicklungsstand und die besonderen Lebensumstände des Kindes und kann je nach zuständigem Jugendamt unterschiedlich sein. Wartephase Auch wenn das Jugendamt ständig Pflegefamilien sucht, kann die konkrete Vermittlung eines Pflegekindes in ihre Familie einige Zeit dauern. Das Jugendamt spricht Sie erst an, wenn es davon ausgeht, dass Sie die geeignete Familie für das zu vermittelnde Pflegekind sind. Während dieser Wartephase hält das Jugendamt weiterhin Kontakt zu Ihnen. Kennenlernen Wenn Sie im konkreten Einzelfall als geeignete Pflegefamilie ausgewählt wurden, wendet sich das Jugendamt mit Informationen über die Lebensgeschichte des Pflegekindes an Sie. Danach finden Gespräche mit den Herkunftseltern und mit dem Kind statt. Auf diese Weise bekommen Sie Gelegenheit, sich gegenseitig kennenzulernen. Die konkrete Ausgestaltung der Vermittlung in Form von Gesprächen und Kontakten mit dem Pflegekind verläuft abhängig vom Alter des Kindes und dem sozialen Hintergrund. Der Vermittlungsprozess ist abgeschlossen, wenn sich alle Beteiligten sicher sind, dass sich das Kind in Ihre Familie integrieren wird. Während dieses Prozesses und den Gesprächen werden Sie aktiv durch das Jugendamt unterstützt und betreut. Treffen Sie die Entscheidung zur dauerhaften Betreuung nicht überstürzt. Nehmen Sie so viel Zeit wie nötig in Anspruch und stellen Sie alle Fragen, die Ihnen wichtig sind. Nur so können Sie die Grundlage für ein erfolgreiches Pflegeverhältnis schaffen. Wie lange die Annäherung zwischen Pflegefamilie und Pflegekind dauert, hängt vom Alter des Kindes und den familiären Hintergründen ab. Bei jüngeren Kindern kann diese Zeit wenige Wochen, bei älteren Kindern mehrere Monate betragen. Hinweis: Sowohl den Pflegeeltern als auch den Kindern selbst muss klar sein, dass die Aufnahme eines Kindes in die Pflegefamilie auf freiwilliger Basis geschieht. Pflegeeltern sollten gegebenenfalls den Mut aufbringen und erklären, dass sie sich mit diesem Kind ein gemeinsames Leben nicht vorstellen können. Solche Einstellungen drücken etwas über die Stärken und Schwächen von Pflegeeltern aus und be- oder verurteilen das Kind nicht. Beginn der Hilfe In eine Pflegefamilie aufgenommen zu werden, ist für Kinder meist mit Angst und Unsicherheit verknüpft. Die Pflegekinder müssen sich mit neuen Bezugspersonen und neuen Abläufen auseinandersetzen. Eine intensive Betreuung und die Einführung von verlässlichen Tagesstrukturen, Normen und Ritualen sind daher grundlegende Voraussetzungen, damit das Pflegekind sich in Ihrer Familie wohlfühlt. Wenn Sie das Kind in Ihre Familie aufnehmen, wird ein Hilfeplan erstellt. Darüber hinaus vereinbaren Sie, das Jugendamt und die Herkunftsfamilie gegenseitige Rechte und Pflichten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewalt an Schulen

Wichtig ist, dass es an Schulen klare Regelungen und Vereinbarungen zu Gewalt gibt. Schulen müssen eine klare Haltung zu Gewaltvorkommnissen haben können diese in keiner Hinsicht dulden. Unterschiedliche Gewaltformen Zu unterscheiden sind physische und psychische Gewaltformen: Physische Gewalt äußert sich durch Gewaltanwendung gegen den Körper eines anderen Menschen wie beispielsweise Schläge, Kratzen, Schubsen, Stoßen oder gar das Bedrohen einer Person mit einer mitgeführten Waffe. Die Formen der psychischen Gewalt sind vielfältig, gefahrvoll und nehmen in den letzten Jahren vor allem auch in Form der digitalen Gewalt zu. Psychische Gewalt, die sich als Beleidigung und Drohung, Einschüchterung, Erpressung oder Lächerlichmachen zeigt, ist ebenfalls verbreitet. Ist eine am Schulleben beteiligte Person solchen physischen oder psychischen Schikanen und Ausgrenzungen wiederholt und über einen längeren Zeitraum ausgesetzt, wird von Mobbing gesprochen. Alterstypische Hänseleien und Streitigkeiten zwischen gleich starken Personen sind von Mobbing deutlich zu unterscheiden, können aber der Beginn für Mobbing darstellen. Mobbing ist kein Konflikt, sondern geschieht in einem Machtgefälle zwischen einer stärkeren und einer schwächeren Person. Das Auftreten von (Cyber-)Mobbing sollten Schulen durch Maßnahmen nach Möglichkeit verhindern bzw. Mobbing in seinen Anfängen durch geeignete Methoden stoppen. Mobbingprävention erfordert das Zusammenwirken aller an Schule beteiligten Personen. Das bedeutet, dass an den Schulen Strukturen und Abläufe vorhanden sind, die allen wichtigen Personenkreisen bekannt sind. Es gibt vertrauensvolle Ansprechpersonen, die wissen, was man im Ernstfall tun muss. Schulische (Mobbing-)Prävention darf sich nicht auf die punktuelle Durchführung von Programmen und Projekten beschränken. Es muss breiter ansetzen, den gesamten Schul- und Unterrichtsalltag durchziehen und auf ein förderliches Sozial- und Schulklima hinwirken. Schulische Prävention besteht in der kontinuierlichen Förderung von Lebenskompetenzen und der Stärkung persönlicher Schutzfaktoren der Schülerinnen und Schüler. Daher sollte auch im Falle von Gewalt und Mobbing der Fokus auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gelegt werden. Eine besondere Herausforderung ist die sexualisierte Gewalt . Diese kann in vielen verschiedenen Formen auftreten. Es können Beleidigungen oder sexistische und diskriminierende Nachrufe auf dem Pausenhof sein. Verbale Angriffe also, aber auch physische Übergriffe bis hin zu sexualisiertem Missbrauch. Sexualisierte Gewalt kann zwischen Lehrkräften und ihren Schutzbefohlenen stattfinden, aber auch zwischen Schülerinnen und Schülern. Die Peer-to-Peer-Gewalt weist einen hohen Anteil an sexualisierten Gewaltvorkommnissen in und außerhalb der Schule aus. Digitale Gewalt kann überall dort auftreten, wo Menschen sich online treffen, kommunizieren und sich vernetzen, also auch in der Schule. Durch die Verbreitung von mobilen Endgeräten wie Smartphone/Tablet und die Nutzung von digitalen Kommunikationskanälen wie Instagram, facebook, Whats app, etc. sind in den letzten Jahren auch Kinder und Jugendliche sowie Lehrkräfte vermehrt betroffen. Digitale Gewalt hat viele Gesichter: Cybermobbing: Diffamieren, Beleidigen, Bloßstellen durch Kommunikationsmedien. Hate speech: menschenverachtende Abwertung von Einzelnen oder Gruppen Cybergrooming: gezieltes Ansprechen von Minderjährigen über Kommunikationsmedien mit dem Ziel, sexuelle Kontakte und Übergriffe anzubahnen. Cyberstalking: Nachstellen, Verfolgen oder Überwachen einer Person mit Kommunikationsmedien. Die scheinbare Anonymität im Netz senkt die Hemmschwelle. Ddie Betroffenen haben kaum Möglichkeiten, sich den Schikanen zu entziehen. Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt Für Schulen, die Gewalt- und Mobbingprävention in ein nachhaltiges Gesamtkonzept einbetten möchten, bietet sich der Einstieg in das landesweite Präventionsrahmenkonzept „stark.stärker.WIR.“ an. Präventionsbeauftragte des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) beraten die Schulen bei der Einführung von „stark.stärker.WIR.“. Sie bieten auch Fortbildungen für Lehrkräfte zum Thema an. Ein nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand erarbeitetes Mobbingpräventionskonzept von Klasse 1 bis 13 wird unter dem Titel „Mobbing stoppen – stark.stärker.Wir“ flächendeckend für alle Schulen angeboten. Um sexualisierter Gewalt an Schulen zu begegnen, gibt es Unterstützungsangebote der Präventionsbeauftragten des ZSL. Grundwissen zur Thematik bietet der E-Learningkurs des Universitätsklinikums Ulm „Sexueller Missbrauch und sexuelle Übergriffe – Kinderschutz aus Sicht der Schule“ oder der digitale Grundkurs „Was ist los mit Jaron?“. Um Gewalt an Schulen vorzubeugen, müssen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Eltern zusammenarbeiten. Einzelne Maßnahmen können sein: Entwicklung eines (Gewaltpräventionskonzepts mit allen am Schulleben Beteiligten (hierzu unterstützen und beraten die Präventionsbeauftragten des Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL). Einrichtung von „Runden Tischen“ zu Fragen der Gewaltprävention mit allen am Schulleben beteiligten Personengruppen. Regelmäßige Gespräche zwischen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften, um Konflikte zu besprechen, bevor sie eskalieren (z.B. Einzelgespräche, durch neutrale Personen unterstützte Gespräche, Klassenrat). Beteiligungsmöglichkeiten aller am Schulleben Beteiligten. Einrichten von Anlaufstellen und Beschwerdemanagement. Einbindung von Maßnahmen und Projekten zum sozialen Lernen ins Schulcurriculum Mediation/Streitschlichtung in der Schule (Schülerinnen und Schüler helfen Schülerinnen und Schülern). Gemeinsame Gestaltung der Klassenräume. Ausweitung des schulischen Freizeitprogramms (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Sport, Chor, Theater, Selbstbehauptungskurse) - auch mithilfe außerschulischer Kooperationspartner. Behebung von Schäden durch Vandalismus durch die Schülerinnen und Schüler selbst. Gesprächs- und Beratungsangebote durch Verbindungs- und Beratungslehrkräfte, Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter), Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter der Polizei. Maßnahmen gegen Gewalt an Schulen Aber was tun, wenn es doch einen Gewaltvorfall - welcher Art auch immer - gibt? Was können Schülerinnen und Schüler tun, um sich dagegen zu wehren? Wo bekommen sie Unterstützung? Welche Möglichkeiten haben Lehrkräfte, sich der Gewalt an Schulen zu stellen? Wird eine Schülerin oder ein Schüler Opfer von Angriffen, sollte sie oder er sich zunächst an eine Vertrauensperson wenden. Mitschülerinnen und Mitschüler, die die Angriffe miterleben, können aktiv werden und die Ansprechpersonen in der Schule um Unterstützung bitten. Personen, an die man sich wenden kann, sind beispielsweise Klassen- oder Verbindungslehrkräfte, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Eltern, andere Verwandte, Nachbarn oder auch eine Mitschülerin beziehungsweise ein Mitschüler. Zum Thema „Mobbing“ kann das Beratungsangebot von Beratungslehrkräften und Interventionen der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in Anspruch genommen werden. Den meisten öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist eine Beratungslehrkraft zugeordnet. Die Beratungslehrkräfte können im Fall von Mobbing eine erste Anlaufstelle sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für deren Erziehungsberechtigte sowie für Lehrkräfte sein und vermitteln bei Bedarf an die jeweils zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle vor Ort. Was kannst Du als Schülerin oder Schüler tun, um Dich gegen Erpressungen, Prügel, Drohungen oder Ähnliches in der Schule zu wehren? Nimm es nicht hin, wenn Du belästigt, angegriffen oder gar gemobbt wirst. Antworte aber nicht mit Gewalt, sondern versuche, mit der anderen Schülerin beziehungsweise dem anderen Schüler zu sprechen. Setze ein eindeutiges "Stoppsignal" ("Stopp! Hör sofort auf, mich zu schubsen!"). Nimm das Angebot der "Streitschlichterinnen" und "Streitschlichter" wahr. Grenze selbst keine Mitschülerinnen und Mitschüler aus und hilf denen, die ausgegrenzt werden. Suche Mitschülerinnen und Mitschüler, die auch so denken, und tu Dich mit ihnen zusammen. Wende Dich an eine Vertrauensperson (z.B. Lehrerinnen und Lehrer, Deine Eltern oder andere Verwandte). Falls Du selbst jemanden bedroht, verprügelt, Gewalt angetan oder einfach Mist gebaut hast: Vertrau Dich jemandem an und lass Dir helfen. Wenn Du lieber anonym mit jemandem sprechen möchtest, findest Du auf der Webseite "Polizei für dich" Informationen und Hilfsangebote zu den verschiedenen Straftaten. Weitere Unterstützungsangebote: Nummer gegen Kummer : Wenn Kinder und Jugendliche lieber mit jemandem sprechen möchten, den sie nicht kennen, gibt es das Kinder- und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer“ mit der in 17 europäischen Ländern kostenlosen Rufnummer 116 111(Mo bis Sa von 14 bis 20 Uhr). Für das deutsche Fest- und Handynetz gibt es dafür die Nummer 0800/111 0 333. Wer lieber schreibt statt zu sprechen, kann eine Beratung auch auf dieser Weise in Anspruch nehmen. In der Chat-Beratung (Mo bis Do von 14 bis 18 Uhr live) oder in der E-Mail-Beratung kann rund um die Uhr unter dem Link https://www.nummergegenkummer.de/kinder-und-jugendberatung/online-beratung/ geschrieben werden. Auch für Eltern gibt es eine unkomplizierte und anonyme Beratung in ganz Deutschland unter der kostenlosen Rufnummer 0800/111 0 550 (Mo bis Fr 9 bis 17 Uhr und Di und Do bis 19 Uhr). Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch: Bundesweites Beratungsangebot unter 0800-22 55 530 zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und alle, die sich Sorgen machen (Mo, Mi und Fr von 9 bis 14 Uhr sowie Di und Do von 15 bis 20 Uhr).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum ist gekennzeichnet durch das Sondereigentum an einer Wohnung und einem daneben bestehenden Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, das heißt, dass Wohnungseigentümer neben dem Alleineigentum an ihrer Wohnung auch einen Miteigentumsanteil an Gemeinschaftsräumen und an gemeinschaftlichen Bestandteilen der Liegenschaft (z.B. Aufzug, Fahrradabstellräume) haben. Welche Teile dem Sondereigentum welcher Wohneinheit und welche dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, ist in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan festgelegt, die beide im Grundbuch zu finden sind. Alle Wohnungseigentümer eines Hauses bilden eine Eigentümergemeinschaft und haben gewisse Rechte und Pflichten: Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer Als Wohnungseigentümer haben Sie unter anderem das Recht, Ihr Sondereigentum ausschließlich zu nutzen. Sie können über Ihre Wohnung also grundsätzlich frei verfügen, sie bewohnen, vermieten, verpachten oder anderweitig nutzen. Beschränkungen (z.B. zur Nutzung als Praxis oder Geschäft) können sich aber aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschlüssen und -vereinbarungen ergeben. Sie können auch Andere von der Benutzung oder von Einwirkungen auf Ihr Sondereigentum ausschließen. Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer Sie als Wohnungseigentümer sind insbesondere verpflichtet, Ihr Sondereigentum so instand zu halten, dass die anderen Eigentümer keinen Nachteil haben. Das gilt auch für die Benutzung des Gemeinschaftseigentums. Zur Instandhaltung und Instandsetzung notwendige Eingriffe an Ihrem Sondereigentum müssen Sie dulden, ebenso wie Sie zu Ihrem Sondereigentum Zutritt gewähren müssen, sofern dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist. Überdies haben Sie sich entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und den Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen. Aufgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft Neben den Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer gibt es auch Aufgaben, die alle gemeinsam erfüllen müssen: Bestellung eines Verwalters Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Dazu gehört auch gegebenenfalls die Bestellung eines Verwalters. Bei großen Wohnanlagen ist es üblich, dass zunächst der Bauträger einen Verwalter einsetzt. Er kann ihn höchstens für drei Jahre bestellen. Endet dessen Vertrag, entscheidet die Eigentümergemeinschaft. Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Ein Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden. Eigentümerversammlung Die Eigentümer müssen Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam treffen. Dazu dient eine Eigentümerversammlung, die mindestens einmal pro Jahr einzuberufen ist. Dabei hat laut Gesetz jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Die Eigentümerversammlung kann aber in der Gemeinschaftsordnung auch eine andere Zählweise festlegen (z.B. eine Stimme pro Wohnung). Entscheidungen, beispielsweise über den jährlichen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Hausordnung, geplante Instandhaltungs- und Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, können mit gesetzlich bestimmten Mehrheiten getroffen werden. Finanzen Damit das Gebäude betrieben werden kann, wird von der Eigentümerversammlung ein Hausgeld festgelegt, das für die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten aufgewendet wird. Außerdem müssen die Wohnungseigentümer vom Hausgeld Rücklagen für größere Reparaturen und Ähnliches bilden. Reicht diese Rücklage einmal nicht aus, kann es sein, dass zusätzlich eine Sonderumlage erhoben wird. Da jeder einzelne Wohnungseigentümer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum besitzt, müssen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums von allen gemeinsam anteilig getragen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Terrorismusbekämpfung und Spionageabwehr

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden weltweit die gemeinsamen Bemühungen im Kampf gegen den internationalen Terrorismus verstärkt und zahlreiche Gesetze und Bestimmungen erlassen. Auch in Deutschland besteht eine hohe abstrakte Gefährdungslage durch islamistisch motivierte Täterinnen und Täter. Ziele der terroristischen Aktionen sind vor allem die Spaltung der Gesellschaft, Destabilisierung und eine Verhinderung des friedlichen Zusammenlebens der Muslime mit der übrigen Bevölkerung. In Deutschland sind für die innere Sicherheit verschiedene Stellen zuständig. Auf Bundesebene sind dies das Bundesministerium des Innern und die verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes wie beispielsweise das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Bundeskriminalamt. Auf Länderebene nehmen die Innenministerien und Sicherheitsbehörden der Länder, das heißt die Polizeibehörden der Länder und die Landesämter für Verfassungsschutz, diese Aufgabe wahr. Dabei stellt die Verhinderung islamistisch geprägter Anschläge beziehungsweise das frühzeitige Erkennen potenzieller Anschlagsplanungen Polizei und Verfassungsschutz vor sehr große Herausforderungen. Auch Sie als Bürgerin oder Bürger sind aufgerufen, etwaige Hinweise zur Planung von Gewaltakten oder Terroranschlägen zu melden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat hierzu ein Hinweistelefon eingerichtet. Es ist rund um die Uhr unter 0221 / 792 33 66 erreichbar. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) stellt für Hinweise zur Bekämpfung des islamistisch-fundamentalistischen Terrorismus ebenfalls ein vertrauliches Telefon in mehreren Sprachen zur Verfügung. Verdächtige Wahrnehmungen wie etwa die Radikalisierung von Personen in ihrem Umfeld können Sie dem Verfassungsschutz unter den folgenden Telefonnummern melden: 0711 / 95 61 984 (deutsch/englisch), 0711 / 95 44 320 (türkisch) und 0711 / 95 44 399 (arabisch) Ihre Hinweise können von großer Bedeutung sein und möglicherweise Menschenleben retten. Auf Wunsch werden Hinweise anonym behandelt. Darüber hinaus können Sie im Verdachtsfall immer direkt mit Ihrer örtlichen Polizeidienststelle Kontakt aufnehmen. Zum gesetzlichen Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) gehört auch die Spionageabwehr. Deutschland ist aufgrund seiner zentralen Lage in Europa, seiner wichtigen Rolle innerhalb der EU und der NATO sowie als Standort vieler Unternehmen der Spitzentechnologie ein begehrtes Ausspähungsziel von Nachrichtendiensten fremder Staaten. Zu den Aufgaben der Spionageabwehr gehört unter anderem, Spionagetätigkeiten anderer Staaten und die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation) zu verhindern. Bei Hinweisen auf Spionage können Sie auch über ein vertrauliches Telefon direkt mit der Spionageabwehr des LfV Kontakt aufnehmen: 0711 / 95 47 626 0711 / 95 47 627 (Telefax) Die digitale Infrastruktur wird unter anderem durch das Nationale Cyber-Abwehrzentrum geschützt. Dieses wird seit dem 1. April 2011 federführend vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betrieben. Das Cyber-Abwehrzentrum bewertet schnell und umfassend IT-Sicherheitsvorfälle und erarbeitet abgestimmte Handlungsempfehlungen. Dazu werden unter anderem Informationen über Täterbilder sowie über Schwachstellen in IT-Produkten ausgetauscht sowie IT-Vorfälle, Verwundbarkeiten und Angriffsformen analysiert. Nähere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern erhältlich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versicherungen während der Bauphase

Mit dem Bau eines Gebäudes entstehen Risiken, auf die Sie vorbereitet sein sollten. Bauherrenhaftpflichtversicherung Schon vom ersten Spatenstich an haften Sie für Schäden, die anderen Personen durch Ihre Bautätigkeit entstehen. Rutscht zum Beispiel ein Passant auf dem verunreinigten Gehweg aus, kommt ein Auto durch den Schmutz ins Schleudern oder fällt ein Kind in die nicht ausreichend gesicherte Baugrube, werden Sie als Bauherr in die Pflicht genommen. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für eigenverursachte Schäden oder Schäden durch private Bauhelfer. Auch für Schäden, die durch beauftragte Unternehmen entstehen, können Sie als Bauherr haftbar gemacht werden, wenn sich kein Verantwortlicher für den Schaden ermitteln lässt. Der Abschluss bereits bei Kauf des Grundstückes ist daher ratsam. Der Versicherungsschutz gilt meistens für eine Bauzeit von bis zu zwei Jahren. Bauleistungsversicherung Die Bauleistungsversicherung deckt Schäden ab, die durch unvorhersehbare extreme Wetterereignisse oder durch mutwillige Beschädigung am Bau verursacht werden. Beispiele: Ein Sturm bringt den gerade gesetzten Dachstuhl zum Einsturz. Unbekannte stehlen den schon montierten Heizkörper. Für Beschädigungen am Bau haftet in der Regel der Schadensverursacher. Dieser ist unter Umständen aber nicht zu ermitteln. Sie können sich vorstellen, dass verschiedene Handwerker mehrerer Firmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind: dann ist es schwer zu ermitteln, wer den verschmutzten Eimer in die neue Badewanne gestellt hat oder wem ein Werkzeug auf das frisch verlegte Parkett gefallen ist. Aufgrund mangelnder Beweise greift in solchen Fällen die Versicherung der einzelnen Handwerker nicht. Daher ist eine Absicherung durch die Bauleistungsversicherung ratsam. Auch hier gilt: wägen Sie ihr persönliches Risiko im Vergleich zum jährlichen Versicherungsbeitrag ab und entscheiden Sie dann, in welchen Bereichen ein Versicherungsbedarf für Sie besteht. Hinweis: Glasschäden sind im Allgemeinen durch die Bauleistungsversicherung abgedeckt. Aber jede zerschlagene Scheibe gilt hier als einzelner Schaden. Dabei wird auch jedes Mal die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Je nach Höhe der Selbstbeteiligung und der Menge der am Bau verwendeten Scheiben, Glasbausteine oder Lichtkuppeln kann deshalb auch eine gesonderte Glasversicherung sinnvoll sein. Feuerrohbauversicherung Schäden durch Brand und Explosion können Sie durch eine Feuerrohbauversicherung abdecken. Tipp: Einige Versicherungsgesellschaften stellen die Feuerrohbauversicherung beitragsfrei, wenn Sie für später eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Die Wohngebäudeversicherung tritt dann in Kraft, sobald Sie die Bezugsfertigkeit melden. Hinweis: Viele Banken fordern den Abschluss einer solchen Versicherung als Grundvoraussetzung für die Kreditvergabe. Bauhelferunfallversicherung Beachten Sie auch, dass Sie als Bauherr und Ihr Ehepartner, im Gegensatz zu mithelfenden Freunden oder Verwandten, bei Arbeiten auf der Baustelle nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind. Mehr Informationen bekommen Sie bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Eine private Bauhelferunfallversicherung sichert den Bauherrn und seinen Ehepartner bei dauerhaften Schäden nach einem Bauunfall finanziell ab. Privaten Bauhelfern bietet sie für ihre Mitarbeit eine zusätzliche Sicherheit zur gesetzlichen Absicherung. Restschuldlebensversicherung Ein plötzlicher Tod des Hauptverdieners der Familie kann die Baufinanzierung gefährden. Eine Restschuldlebensversicherung sichert die Baufinanzierung für einen solchen Fall ab. Wägen Sie hier Ihre sonstigen Absicherungen ab. Vielleicht haben Sie schon eine Lebensversicherung oder sind in einem Arbeitsverhältnis, aus welchem eine ausreichende Witwenversorgung besteht. Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre individuelle Versorgungslage.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ihre Absicherung als private Pflegeperson

Pflegebedürftige können das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse ausgezahlt bekommen, an Sie weitergeben. Dies stellt keine gehaltsähnliche Zahlung dar. Es ist als Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand gedacht. Daneben können Sie sich freistellen lassen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Sind pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, besteht die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. In dieser Zeit sollen Sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen können. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen, sofern Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben. Der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person können Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen. Dies müssen Sie dem Arbeitgeber sofort mitteilen und gegebenenfalls auch mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegesituation belegen.Das Pflegeunterstützungsgeld kann pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Pflegezeit/Betreuungszeit Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können, können Sie sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten vor allem: Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, die Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie Schwägerinnen und Schwäger. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen müssen SIe nachweisen. Zur besseren Abfederung des Einkommensverlusts haben Sie für diese Zeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung. Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause oder in einem Hospiz zu begleiten, haben Sie als Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Das zinslose Darlehen können Sie für diese Zeit ebenso in Anspruch nehmen. Die Pflegezeit oder Betreuungszeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit. Familienpflegezeit Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können und gleichzeitig beschäftigt zu bleiben, können Sie auch Ihre Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduzieren. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Zur Abfederung des Lebensunterhalts können Sie ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Sie haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Familienpflegezeit. Dies gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Davon ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Die Familienpflegezeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit und auch danach, ob ein Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit besteht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheitliche Probleme

Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, können sich einen Betreuer zur Seite stellen lassen. Themenbezogene Beratungsstellen bieten zu gesundheitlichen Problemen unterschiedliche Hilfestellungen. Bei sehr schweren gesundheitlichen Problemen stellt sich zudem die Frage, ob für schwerwiegende Komplikationen vorgesorgt ist (zum Beispiel durch eine Patientenverfügung).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zwangsvollstreckung

Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Soweit dafür nicht die Gerichte zuständig sind, verhelfen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Gläubigerinnen und Gläubigern dazu, ihre gerichtlich festgestellten Ansprüche gegen die Schuldnerinnen und Schuldner durchzusetzen. Dazu müssen Sie der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welche Gerichtsvollzieherin oder welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Auftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner ihren beziehungsweise seinen (Wohn-) Sitz hat. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher versuchen zunächst, zwischen Schuldnerinnen oder Schuldnern und Gläubigerinnen oder Gläubigern zu vermitteln und eine gütliche Einigung wie zum Beispiel eine Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen. Wenn eine gütliche Einigung scheitert, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Als solche kommen in Betracht: Einholung einer Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners: Auf der Grundlage der von Ihnen bei der Gerichtsvollzieherin oder beim Gerichtsvollzieher beauftragten und von dieser oder diesem eingeholten Vermögensauskunft können Sie über das weitere Vorgehen entscheiden und geeignete Vollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Sach- oder eine Lohnpfändung beantragen. Einholung von Informationen von dritter Seite: Informationen kann die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf Ihren Antrag einholen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Schuldnerin oder den Schuldner nicht zustellbar ist, Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner ihrer beziehungsweise seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die darin aufgeführten Vermögensgegenstände zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht ausreichen. Pfändung beweglicher Gegenstände: Gepfändet werden können durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher in Ihrem Auftrag beispielsweise Maschinen, Einrichtungsgegenstände und Schmuck, aber auch Aktien sowie andere Wertpapieren und Bargeld. Eine solche Pfändung können Sie beauftragen, wenn Geldschulden nicht bezahlt werden. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob die Schuldnerin oder der Schuldner in ihrer beziehungsweise seiner Wohnung pfändbare Gegenstände hat, und pfändet diese mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten „Kuckuck“). Auch für die anschließende Verwertung der gepfändeten Gegenstände ist die Gerichtsvollzieherin beziehungsweise der Gerichtsvollzieher zuständig. Nach deren Versteigerung erhalten Sie aus dem Erlös den Ihnen zustehenden Betrag. Herausgabe eines Gegenstands: Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann die Herausgabe eines Gegenstands erwirken, wenn Ihr Schuldner zu dessen Herausgabe verurteilt wurde und er die Herausgabe verweigert (zum Beispiel Leasingfahrzeug nach Ablauf eines Leasingvertrags). Wohnungsräumung : Eine solche können Sie mit Hilfe der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers erreichen, zum Beispiel wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter trotz ordnungsgemäßer Kündigung des Mietverhältnisses nicht bereit ist, aus der Wohnung auszuziehen, und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Auf Ihren Antrag lässt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Wohnung in der Regel mit Hilfe einer Spedition räumen, um sie der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter zu übergeben. Pfändung von Forderungen: Denkbar ist etwa die Pfändung von Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen sowie Arbeitsentgelten. Sie erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem Ihr Schuldner seinen Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner (zum Beispiel Bank, Pächterin oder Pächter, Mieterin oder Mieter, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber), Zahlungen an die Schuldnerin oder den Schuldner zu leisten und überträgt die Forderung auf die Gläubigerin oder den Gläubiger, der sie anschließend gegen die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner geltend machen kann.[mehr]

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Rechtliche Betreuung

Hinter dem juristischen Begriff "Rechtliche Betreuung" verbergen sich ganz entscheidende Fragen: Wer kümmert sich um mich, wenn ich selbst nicht mehr dazu in der Lage bin? Wie kann ich frühzeitig sicherstellen, dass meine Wünsche beachtet werden? Was habe ich als betreuende Person für meine Eltern oder eine Nachbarin oder einen Nachbarn alles zu erledigen? Hier finden Sie detaillierte Informationen zu allem, was betreute und betreuende Personen interessieren könnte. Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist immer, dass die betroffene Person volljährig ist und infolge einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann. In diesem Fall kann der betroffenen Person eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Hinweis: Reicht die vorhandene Hilfe und Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder einen sozialen Dienst aus, darf keine Betreuerin und kein Betreuer bestellt werden.[mehr]

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