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Feuerwehrsatzung_Jugend_.pdf

- 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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    - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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      KOMMUNALER EINSATZ FÜR DIE BIODIVERSITÄT LOHNT SICH NATURNAHE KOMMUNEN BIODIVERSITÄT ALS STANDORTFAKTOR WER WIR SIND UND WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN Kennen Sie schon die Biodiversitätsstrategie vom Landkreis Ravensburg? Ziel ist es, so viele Flächen wie möglich ökologisch aufzuwerten und somit die Artenvielfalt zu erhalten. Dabei spielen auch die kommunalen Flächen und deren teils ungenutztes Potential eine wichtige Rolle. Im Rahmen unserer Blühkampagne "Blühender Landkreis Ravensburg" erhalten Sie über die Webseite www.bluehender-landkreis.org im Frühjahr kostenloses Wildpfl anzen-Saatgut. Weitere Projekte und die Mitmachseite der Biodiversitätsstrategie fi nden Sie auf www.naturvielfalt-rv.de SO KÖNNEN SIE UNS ERREICHEN Landschaftserhaltungsverband Landkreis Ravensburg e.V. Frauenstraße 4 | 88212 Ravensburg Tel.: 0751 85 9610 naturvielfalt@lev-ravensburg.de www.lev-ravensburg.de | www.naturvielfalt-rv.de Instagram: @naturvielfalt.ravensburg YouTube: NatuRVielfalt Ravensburg Spendenkonto Verwendungszweck: „Biodiversität“ Kreissparkasse Ravensburg, IBAN: DE21 6505 0110 0101 1271 50 ©2022 Landschaftserhaltungsverband Landkreis Ravensburg e.V. Die Erstellung und Veröffentlichung dieser Schrift wurde fi nanziert von der Kreissparkassenstiftung Ravensburg mit großzügiger Unterstützung der: → Imagegewinn: Aktives Engagement für die biologische Vielfalt fördert die positive Wahrnehmung der Kommune und eröffnet Möglichkeiten für regionale Wertschöpfung → Das Wohlbefi nden der Bürger verbessert sich durch biodiversitätsfördernde Maßnahmen: höhere Ökosystem- leistungen für die Bevölkerung (Erholungswert, intakte Ökosysteme versorgen unsere Gesellschaft mit lebensnot- wendigen Gütern und Dienstleistungen) → Wirtschaftlichkeit: Durch biodiversitätsfördernde Maßnahmen entstehen zeitgleich Synergieeffekte zur Anpassung an den Klimawandel (Bsp. Begrüntes Flach- dach in Kombination mit Photovoltaik, Kühlungseffekt) de sig n/ ill us tr at io n | l ip pu s@ ge st al tu ng .zo ne Bäckerei „Es liegt in unserer Verantwortung, ob die kommenden Generationen auf dem Weg in den Kindergarten noch einem Marienkäfer begegnen und in einer Wiese sitzen können, in der es summt und brummt. Wenn wir im Kleinen nicht beginnen, umsichtig zu sein und alles tun, damit auch unsere Kinder in einer wunderschönen Gemeinde leben können, kann es im Großen nicht gelingen.“ Simone Rürup, Bürgermeisterin Gemeinde Baindt ERSTBERATUNG DURCH DEN LEV: Motivieren Sie doch Ihre Gemeinde dazu, einen Schritt in Richtung mehr Biodiversität zu wagen! MELDEN SIE SICH EINFACH UNTER 0751/859610 UMSETZUNG „Bei jeder Planung und jedem Pfl egeschritt spielt die Frage nach Lebensräumen für Tiere und Pfl anzen eine Rolle. So werden öffentliche Flächen teilweise weniger und an die vorhandenen Arten angepasster gemäht, arten- reiches Saatgut eingearbeitet, jährlich Sammelbestellun- gen für günstige (Obst-) Bäume und Sträucher durchgeführt und wo möglich Bäume auf öffentlichen Flächen gepfl anzt und gepfl egt. Wichtig ist uns auch die Beratung von Bürger*innen.“ Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Gemeinde Kisslegg BIODIVERSITÄTSSCHULUNG DER BAUHÖFE BIODIVERSITÄTSBERATUNG INNERHALB DER GEMEINDE WELCHE BIODIVERSITÄTSFÖRDERNDEN MASSNAHMEN WERDEN BEREITS IN IHRER KOMMUNE UMGESETZT? Bäckerei 9 Erhalt oder Neuanbringung von Nistmöglichkeiten für Fledermäuse und Vögel 10 Amphibienschutzzäune, Amphibienleiteinrichtungen 1 Dach- und Fassadenbegrünung kommunaler Gebäude1 2 Begrünung von Innenhöfen1 3 Eingegrünte Parkplätze mit begrünten Stellplätzen (z.B. Rasengittersteine)1 4 Strukturvielfalt durch Totholz-, Stein- und Sandhaufen 5 Straßenbegleitgrün, blühende Verkehrsinseln1 6 Blühstreifen und Hecken entlang der Fahrradwege1, 2 7 Schulhöfe, Schwimmbäder, Parks etc.: Anlage und Pfl ege von artenreichen Blühfl ächen, heimische Sträucher und Bäume1, 2 8 Neuanlage, Pfl ege u. ökologische Bewirtschaftung von Streuobst- beständen 2 WELCHE MASSNAHMEN SIND MÖGLICH? 1 1 1 1 5 5 5 2 2 3 3 3 8 7 7 7 7 9 9 10 11 4 4 13 15 15 6 11 Bahndamm: Anlage von Stein- haufen für Reptilien, Hecken und Magerrasen 2 12 Baulücken:Temporäre Diversi- tät durch Blühfl ächen1 13 Insektenfreundliche Straßen- beleuchtung 14 Anlage von Kleingewässern als Lebensraum für Amphibien 15 Beschilderung von „Biodiversitätsfl ächen“ zur Information der Bevölkerung 16 Gewässerrandstreifen: Anlage artenreicher Wiesen, Hecken und Einzelbäume1, 2 12 12 14 16 1 Bei Gehölzen und Blüh- mischungen Regiopfl anzgut bzw. Regiosaatgut verwenden 2 Anschaffen eines Balken- mähers, abschnittsweises Mähen mit Abräumen statt Mulchen[mehr]

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        Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. Juni 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Mai 2023 ist nichts bekannt zu geben. Neubau Hochwasserschutz „Bach zum Bampfen“ Hirschstraße / Baugebiet Bühl Der Baubeginn der Maßnahme war am 13. Juni 2023. Eine ausführlichere Darstellung ist auf der Homepage unter www.baindt.de -> Umwelt & Verkehr -> Baumaßnahmen -> Hochwasserschutzmaßnahme zu finden. Bürgerinformationsveranstaltung am 24. Mai 2023 zur Neugestaltung und zum Baubeginn der Ortsmitte sowie zu den Entwicklungen im Fischerareal Die Veranstaltung war gut besucht, circa 100 Personen nahmen daran teil. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen sowie zu Sperrungen und Umleitungen werden regelmäßig im Amtsblatt und auf der Homepage veröffentlicht. Die neu hergestellte Fischerstraße im Fischerareal wird zur Umleitungsstrecke, wenn die Küferstraße im Rahmen der Neugestaltung gesperrt wird. Die Bushaltestelle in der Ortsmitte wird dann vorübergehend an den zukünftigen Nachbarschaftsplatz im Fischerareal verlegt. Besuch italienische Delegation zur Unterzeichnung einer Freundschaftsurkunde und Suche nach Unterstützung in Baindt Im Mai hatten wir die Ehre, eine Delegation aus Italien zu empfangen, die zur Unterzeichnung einer Freundschaftsurkunde angereist war. Der Besuch verlief äußerst harmonisch und bot eine wunderbare Gelegenheit für einen kulturellen Austausch. Mit Blick auf die Zukunft suchen wir nun nach der Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern sowie der örtlichen Vereine in Baindt, um die Beziehungen zu vertiefen und neue Projekte zu verwirklichen. Bauantrag zum Abbruch eines bestehenden Vordaches und von Resten des abgebrannten Stallgebäudes und Neubau einer Maschinenhalle und einer Überdachung für landwirtschaftliche Maschinen auf dem Flst. 946, Friesenhäuslerstr. 45 2020 fiel der bestehende Stall des landwirtschaftlichen Betriebes auf Flst. 948 einem Feuer zum Opfer. Nun beantragt der Landwirt den Abbruch der Reste des abgebrannten Stallgebäudes und den Neubau einer Maschinenhalle an gleicher Stelle. Ebenfalls soll ein Vordach auf der Nordseite des bestehenden Stall- und Scheuergebäudes abgebrochen werden, um eine für den landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll zu nutzende Überdachung errichten zu können. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Maschinen- und Lagerhalle auf Flst. 244, Grünenberstr. 54 Der Bauherr hat 2017 einen Bauantrag zum Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Flst. 244 gestellt. Mit dem jetzt eingereichten Baugesuch soll die Maschinenhalle erweitert werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Flst. 244, Grünenbergstr. 54 Der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs auf Flst. 244 beantragt die Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage. Der Landwirtschaftsbetrieb ist ein tierhaltender Betrieb mit der Produktionsausrichtung Milchvieh mit entsprechender zugehöriger landwirtschaftlicher Nutzfläche und soll durch eine Hofbiogasanlage nach neuestem Stand der Technik ergänzt werden. Die Betriebsfläche befindet sich im räumlich funktionalen Zusammenhang zur Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Da die Frist zur Wahrung des gemeindlichen Einvernehmens eingehalten werden muss, eine abschließende Beurteilung aber nicht möglich ist, da Stellungnahmen durch die Fachämter im LRA, die der Gemeinderat zur abschließenden Beurteilung benötigt, noch ausstehen, wird das gemeindliche Einvernehmen vorläufig nicht erteilt. Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das Obergeschoss eines Scheunenteils den Einbau von 5 Zimmern für Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Mitarbeiterzimmer sind noch im östlichen Gebäudeteil untergebracht, welcher nun jedoch als Betriebsleiterwohnung genutzt werden soll. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Da die Frist zur Wahrung des gemeindlichen Einvernehmens eingehalten werden muss, eine abschließende Beurteilung aber nicht möglich ist, da die Geruchsbeurteilung durch die Fachämter im LRA noch aussteht, wird das gemeindliche Einvernehmen vorläufig nicht erteilt. Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das ursprüngliche Bauernhaus, mit letzter genehmigter Nutzung als Wohnung mit Zimmern für Betriebshelfer, die Umnutzung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung. Im Erdgeschoss soll eine Wohnraumerweiterung in den Bereich der Scheune erfolgen. Das Dachgeschoss soll ebenfalls ausgebaut werden und einen Dacheinschnitt bekommen, der als Balkon genutzt werden kann. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Da die Frist zur Wahrung des gemeindlichen Einvernehmens eingehalten werden muss, eine abschließende Beurteilung durch den Gemeinderat aber nicht möglich ist, da die Geruchsbeurteilung durch die Fachämter im LRA noch aussteht, wird das gemeindliche Einvernehmen vorläufig nicht erteilt. Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde 2022; Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung; Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Die Jahresrechnung 2022 ist der vierte doppische Jahresabschluss seit der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) zum 1. Januar 2019 bei der Gemeinde Baindt. Der Jahresabschluss muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ein umfassendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Er besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Er gibt Auskunft darüber, wie sich Vermögenswerte, Schulden, Einnahmen und Ausgaben entwickelt haben. Die wichtigsten Kennzahlen des Jahresabschlusses 2022 sind: • Ordentliches Ergebnis: Überschuss von +1.440.103,15 € (gegenüber dem geplanten Defizit von -681.600 €) • Sonderergebnis: Überschuss von 137.770,05 € Zum vierten Mal seit der Umstellung auf das NKHR verzeichnet die Gemeinde positive Ergebnisse im ordentlichen und Sonderergebnis. Die Kalkulation für das zweite Jahr des Doppelhaushalts gestaltet sich immer schwieriger. Die "Ordentlichen Erträge und Aufwendungen" von 2022 haben maßgeblich zu dem verbesserten Jahresergebnis (+1,94 Mio. €) beigetragen. Angesichts möglicher Konfliktsituationen mit geringeren Zuweisungen und potenziell höheren Transferaufwendungen in den Jahren 2023 und folgenden ist es wichtig, die Bemühungen zur Kompensation des Ergebnishaushalts fortzuführen. Für die kommenden Jahre, in denen möglicherweise ausgeglichene Ergebnishaushalte nicht möglich sind, werden Fehlbeträge (teilweise) durch vorhandene Rücklagen gedeckt. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese den Ergebnishaushalt nicht übermäßig belasten. Zum 31.12.2022 hatte die Gemeinde Baindt keine Kreditmarktschulden. Verbindlichkeiten wurden in Höhe von 405.855,00 € ausgewiesen. Das bessere ordentliche Ergebnis im Vergleich zur Planung setzt sich aus folgenden wesentlichen Veränderungen im Ergebnishaushalt zusammen: • Entlastungen im Ergebnishaushalt: 617.000 € höhere Schlüsselzuweisungen 302.000 € höhere kommunale Investitionspauschale 295.000 € geringere Kreisumlage 257.000 € höhere Gewerbesteuer 244.000 € geringere FAG-Umlage 214.000 € höhere privatrechtlichen Entgelte 219.000 € höhere Landeszuweisungen • Belastungen im Ergebnishaushalt: 289.000 € höhere Abschreibungen 79.000 € höhere Unterhaltungskosten 68.000 € höhere Personalaufwendungen 62.000 € höhere Reinigungskosten Im Finanzausgleich sind die Steuereinnahmen des zweitvorangegangenen Jahres entscheidend. Das bessere Rechnungsergebnis von 2022 wirkt sich auf die Kreisumlage, Finanzausgleichsumlage und Schlüsselzuweisungen im Haushaltsplan 2023 aus. Die Eckdaten des Haushaltsjahres 2022 sprechen für sich. Das Ergebnis ist besser als erwartet, und die Leistungsfähigkeit des Ergebnishaushalts hat sich im ordentlichen Ergebnis erhöht. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Feststellung des Jahresabschlusses 2022 1. Feststellungsbeschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 das Ergebnis des Jahresabschlusses 2022 der Gemeinde Baindt nach § 95 b Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg wie folgt festgestellt: Die Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wird wie folgt festgestellt: Gesamtergebnisrechnung: 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 13.046.986,43 € 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen -11.606.883,28 € 1.3 Ordentliches Ergebnis 1.440.103,15 € 1.4 Außerordentliche Erträge 137.779,05 € 1.5 Außerordentliche Aufwendungen -9,00 € 1.6 Sonderergebnis 137.770,05 € 1.7 Gesamtergebnis 1.577.873,20 € 2. Gesamtfinanzrechnung: 2.1 Summe der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 12.738.178,72 € 2.2 Summe der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit - 10.077.161,13 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung 2.661.017,59 € 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 2.980.480,95 € 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 12.983.976,95 € 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 10.003.496,00 € 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf - 7.342.478,41 € 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres - 7.342.478,41 € 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf aus haushaltsunwirks. Ein- und Auszahlungen 52.399,77 € 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 7.625.199,19 € 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln -7.334.779,82 € 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres 335.120,55 € 2. die Bilanz der Gemeinde Baindt wird auf 31.12.2022 wie folgt festgestellt: Die Bilanz zum 31.12.2022 umfasst eine Bilanzsumme von 54.139.972,06 €. Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 16.986,00 € 3.2 • Sachvermögen 35.946.440,57 € 3.3 • Finanzvermögen 17.936.522,36 € 3.4 • Abgrenzungsposten 240.023,13 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag der Aktivseite 54.139.972,06 € Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 31.546.105,99 € 3.8 • Rücklagen 10.557.987,04 € 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € 3.10 • Sonderposten 10.573.576,18 € 3.11 • Rückstellungen 502.000,00 € 3.12 • Verbindlichkeiten 405.855,00 € 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 554.456,85 € 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 54.139.972,06 € Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre: • Ausfallbürgschaften 0,00 € • Ausfallhaftung nach § 88 GemO für Lakra-Darlehen 269.926,52 € • Eingegangene Verpflichtungen aus Leasingverträgen 0,00 € • In Anspruch genommene Verpflichtungserm. 0,00 € • Übertragene Haushaltsermächtigung in das Folgejahr 2.800.000,00 € • Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen 0,00 € 3. die Haushaltsrechnung entsprechend II Nr. 7 (Gesamtergebnisrechnung) und Nr. 9 (Gesamtfinanzrechnung) des Jahresabschlusses 2022; 4. die Bilanz entsprechend II Nr. 10 des Jahresabschlusses 2022 5. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 6. der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 7. die Zustimmung zu den Mittelübertragungen entsprechend III. Nr. 15 des Jahresabschlusses 2022; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend V. Nr. 32 des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. Der Jahresabschluss 2022 der Gemeinde Baindt liegt in der Zeit vom 19.06.2023 bis zum 27.06.2023 je einschließlich auf dem Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus. Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Wasserversorgung Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Wasserversorgung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 469.481,58 1.2 Summe Aufwendungen 456.641,40 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)1 12.840,18 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 81.567,35 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit -93.114,29 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) -11.546,94 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -50.850,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) -62.396,94 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen -638,07 3 Bilanzsumme 1.711.531,45 Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 € 3.2 • Sachvermögen 1.225.613,03 € 3.3 • Finanzvermögen 485.918,42 € 3.4 • Abgrenzungsposten 0,00 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 1.711.531,45 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 444.312,64 € 3.8 • Zweckgebundene Rücklagen 171.192,44 € 3.8 • Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses -3.184,85 € 3.9 • Sonderposten 57.453,09 € 3.10 • Rückstellungen 15.000,00 € 3.11 • Verbindlichkeiten 1.014.074,13 € 3.12 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 12.684,00 € 3.13 Gesamtbetrag auf der Passivseite 1.711.531,45 4. Verwendung des Jahresgewinn Der ausgewiesene Jahresgewinn nach Steuern in Höhe von 12.840,18 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag -3.184,85 €). 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. den Jahresabschlussbericht der RSW Steuerberatungskanzlei inkl. Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Wasserversorgung Baindt erstrebt gemäß der Wasserversorgungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Abwasserbeseitigung Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Abwasserbeseitigung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 832.251,60 1.2 Summe Aufwendungen - 808.399,78 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) 23.851,82 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere 0,00 Überschussabführung 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 185.153,94 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 110.254,59 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 74.899,35 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit - 79.000,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) - 4.100,65 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 0,00 3 Bilanzsumme 5.788.228,56 4. Verwendung des Jahresüberschuss Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 23.851,82 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Gebührenausgleichsrückstellung); 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. der Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Davon entfallen auf der Aktivseite unter Euro 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 3.2 • Sachvermögen 4.685.804,33 3.3 • Finanzvermögen 867.772,01 3.4 • Abgrenzungsposten 234.652,22 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 5.788.228,56 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 0,00 3.8 • Rücklagen 123.650,20 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 3.10 • Sonderposten 2.491.959,51 3.11 • Rückstellungen 461.252,00 3.12 • Verbindlichkeiten 2.711.366,85 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 5.788.228,56 Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Abwasserbeseitigung erstrebt gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Haushaltscontrolling des Haushaltsplans 2023 – Ausblick nach der Maisteuerschätzung - Doppelhaushalt 2023/2024 Nach der Maisteuerschätzung werden sowohl das Land als auch die Kommunen mit etwas niedrigeren Steuereinnahmen rechnen müssen, basierend auf den Prognosen für das Jahr 2023. Die Differenz zur vorherigen Steuerschätzung ergibt sich hauptsächlich aus den Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen, insbesondere des Inflationsausgleichsgesetzes und des Jahressteuergesetzes. Die aktuelle Prognose zeigt leicht höhere Steuereinnahmen aufgrund der erwarteten Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Eckwerte und Bemessungsgrundlagen. Bei den Steuerarten sind unterschiedliche Anpassungen gegenüber der Oktober-Schätzung zu verzeichnen. Während eine Erhöhung bei der Gewerbesteuer erwartet wird, sind bei der Lohnsteuer, Einkommensteuer und der Abgeltungssteuer Mindereinnahmen im Vergleich zur vorherigen Prognose zu erwarten. Im kommunalen Finanzausgleich werden die baden- württembergischen Kommunen ebenfalls mit Mindereinnahmen rechnen müssen, da die Grundkopfbeträge geringer ausfallen und die Bedarfsmesszahl B absinkt. Im Jahr 2023 wird ein negatives ordentliches Ergebnis von 341.100 € erwartet, da die ordentlichen Aufwendungen nicht mit den Erträgen ausgeglichen werden konnten. Allerdings wird die Gemeinde außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken erzielen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen. Im Finanzhaushalt werden Veränderungen aufgrund von Inflation, dem Ukrainekrieg, Lieferengpässen und Investitionen im Bereich des Grunderwerbs erwartet. Die genauen Kosten und Veränderungen im Rahmen des Haushaltscontrollings werden zu einem späteren Zeitpunkt präsentiert. Es sind verschiedene Projekte geplant oder bereits in Bearbeitung, darunter die Renovierung der Klosterwiesenschule, die Gestaltung des Dorfplatzes, der Bau der Fischerstraße, barrierefreie Bushaltestellen, Hochwasserschutzmaßnahmen, der Umbau und die Erweiterung des Feuerwehrhauses, sowie der Ausbau der Breitbandversorgung und zahlreiche weitere Projekte. Kreditaufnahmen in Höhe von 5 Mio. und 5,25 Mio. € waren für die Haushaltsjahre 2023/2024 geplant, jedoch werden aufgrund von Verzögerungen nur 3 Mio. € im Jahr 2023 aufgenommen. Die Liquidität der Gemeinde ist derzeit gesichert, und es wurden 10 Mio. € als Festgeld angelegt. Die Verwaltung wird die Möglichkeiten neuer Investitionsförderungsprogramme verfolgen und dem Gemeinderat gegebenenfalls Investitionsvorschläge unterbreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass die steigenden Aufwendungen im Sozialbereich die finanzschwächeren Kommunen vor große Probleme stellen können. Die Erwartungshaltung zur Haushaltssicherung muss von der Finanzverwaltung gebremst werden. Die Gemeinde steht vor der Herausforderung, in den Klimaschutz zu investieren und weitere Aufgaben wie Energie- und Mobilitätswende, Breitbandversorgung, Nahwärmeversorgung und Digitalisierung schrittweise umzusetzen. Die wirtschaftliche Lage in Deutschland bereitet Sorge, da Störfaktoren wie Zinsentwicklung, Inflation, Lieferengpässe und der Ukrainekrieg nicht zu unterschätzen sind. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Putzarbeiten, Schlosserarbeiten und Sonnenschutz Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird umfassend saniert und umgebaut, einschließlich einer Aufstockung. Der Bestandsbau ist bereits entkernt, und die beiden Treppenhäuser sind fertiggestellt. Derzeit wird die Rampe zur Aula gebaut, um eine barrierefreie Zugänglichkeit der Räume im Untergeschoss zu gewährleisten. Aufgrund der hohen Baukosten von ca. 6.000.000 € netto müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Nur Gewerke, die weniger als 20% der Gesamtbausumme ausmachen, können national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Sonnenschutz, Schlosserarbeiten und Putzarbeiten wurden europaweit ausgeschrieben. Die Ausschreibungen wurden am 13.04.2023 über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger veröffentlicht. Die Angebote wurden am 16.05.2023 eröffnet. 1. Sonnenschutz: Die Unterlagen wurden von 10 Firmen heruntergeladen und es gingen zwei Angebote zur Submission ein. Ein Anbieter hat weniger als 50% der geforderten Positionen ausgefüllt und wurde gemäß VOB ausgeschlossen. Das wirtschaftlichste Angebot stammt von der Firma Zanker GmbH aus Auenwald mit einer Bruttosumme von 211.622,46 €. Basierend auf der Kostenberechnung vom 22.06.2021 lag die Vergabesumme bei 124.503,75 € brutto. Die aktualisierte Kostenberechnung beträgt 163.772,23 € brutto, was bedeutet, dass das Angebot 129,22% der Vergabesumme entspricht. Aufgrund unangemessen hoher Preise im Bereich der Verschattungselemente wird kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt. Daher empfehlen die Architekten von mlw, die Ausschreibung aufzuheben und neu auszuschreiben. 2. Schlosserarbeiten: Die Unterlagen wurden von 13 Firmen heruntergeladen und es gingen vier Angebote zur Submission ein. Alle Angebote sind formal korrekt und können nicht aufgrund von Spekulationspreisen oder erkennbarer Mischkalkulation ausgeschlossen werden. Das wirtschaftlichste Angebot stammt von der Firma CSSW GmbH aus Konstanz mit einer Bruttosumme von 58.611,81 €. Dies entspricht 116,27% des ursprünglich veranschlagten und 88,39% des aktualisierten Vergabevolumens. Die Architekten von mlw schlagen vor, die Firma CSSW GmbH gemäß dem Preisspiegel mit der Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten zu beauftragen. 3. Putzarbeiten: Die Unterlagen wurden von 7 Firmen heruntergeladen und es gingen zwei Angebote zur Submission ein. Das wirtschaftlichste Angebot stammt von der Firma Helmut Baum GmbH aus Fronreute mit einer Bruttosumme von 128.254,63 €. Die Kostensteigerung von 69.438,88 € brutto (50.888,39 € brutto indexiert) resultiert unter anderem aus überdurchschnittlich gestiegenen Preisen für Dämmungen und den erforderlichen Mehrstärken der Dämmung aufgrund der KfW-Förderung. Ein Zuschussantrag in Höhe von 1,6 Mio. Euro wurde bei der KfW für die Sanierung des Bestandsgebäudes gestellt, und der Zuschuss wurde bereits zugesagt. Die finale KfW-Berechnung ergab, dass zusätzliche Dämmstärken sowie Flankendämmungen im Kriechkeller erforderlich sind. Es entstehen auch geringfügige Mehrkosten für zusätzliche Putzflächen in den Treppenhäusern, hauptsächlich aufgrund der Platzierung der elektrotechnischen Installationen in Wandschlitzen aufgrund der Stahlbetonfertigteile. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Ausschreibung für den Sonnenschutz wird gemäß VOB/A § 17 aufgehoben und zu einem späteren Zeitpunkt neu ausgeschrieben. 2. Die Schlosserarbeiten werden an die Firma CSSW GmbH aus Konstanz mit einer Bruttosumme von 58.611,81 € vergeben. 3. Die Putzarbeiten werden an die Firma Helmut Baum GmbH aus Fronreute mit einer Bruttosumme von 128.254,63 € vergeben. Klimamobilitätsplan des Gemeindeverbands Mittleres Schussental; Vorstellung der Entwurfsfassung und Billigung des Planentwurfs für die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des Klimamobilitätsplans Der Gemeindeverband Mittleres Schussental wurde im Jahr 2021 mit vier weiteren Modellregionen in Baden-Württemberg ausgewählt, einen Klimamobilitätsplan zu erstellen. In den einzelnen Kommunen wurde bereits im März/April 2023 ein Grundsatzbeschluss zur Aufstellung des Klimamobilitätsplanes getroffen. Darin wurde beschlossen, mit verschiedenen Maßnahmen das Ziel der CO2-Reduzierung anzustreben. Die bereits vorgeschlagenen Maßnahmen wurden zu Maßnahmenpaketen/Clustern zusammengefasst und erläutert, wo möglich konkretisiert und hinsichtlich der Wirkungen bewertet. Der Klimamobilitätsplan basiert auf dem Verkehrsentwicklungsplan und dem Radverkehrskonzept des Verbands. Die Wirkungen der Maßnahmen wurden mithilfe von Simulationen ermittelt und zeigen eine deutliche Verlagerung weg vom Autoverkehr hin zum Fahrrad, öffentlichen Verkehr und Fußverkehr. Durch die Umsetzung des Plans kann der CO2-Ausstoß um 40,3 Prozent reduziert werden. Einige Schlüsselmaßnahmen umfassen den Ausbau von Radwegen, Anpassungen im öffentlichen Verkehr und die Förderung der Elektromobilität. Der Plan wird für vier Wochen öffentlich ausgelegt, um Rückmeldungen und Stellungnahmen einzuholen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen kann eine erhöhte Förderquote von 75 Prozent durch den Klimabonus in Anspruch genommen werden. Das weitere Vorgehen beinhaltet die Erstellung einer Umsetzungsplanung und den Abschlussbericht im Oktober 2023. Die Planungskosten werden zu 80 Prozent vom Ministerium für Verkehr gefördert. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Dem Entwurf des Klimamobilitätsplans Gemeindeverband Mittleres Schussentals bestehend aus dem Bericht vom 11.05.2023 sowie der Anlage wird zugestimmt. 2. Der Entwurf des Klimamobilitätsplans wird für die Dauer von vier Wochen öffentlich in allen Gemeinden ausgelegt. 3. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit und entsprechender Sachbeschlüsse. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt ab dem 01.09.2023 Die Frühkindliche Bildung in der Gemeinde Baindt steht vor finanziellen Herausforderungen aufgrund steigender Kosten, unter anderem durch Tariferhöhungen für pädagogische Fachkräfte. Um ein finanziell gesichertes Betreuungsangebot zu gewährleisten und Familien angemessen zu entlasten, wird eine höhere Anpassung der Elternbeiträge vorgenommen. Der Städte- und Gemeindetag empfiehlt eine Erhöhung um 8,5 Prozent für das Kindergartenjahr 2023/2024, um einen Kostendeckungsgrad von 20 Prozent durch Elternbeteiligung anzustreben. Für die Betreuung mit Mittagessen (bis 14:00 Uhr) und Ganztagesbetreuung erfolgt zusätzlich eine 5-prozentige Erhöhung, da hier ein erhöhter Personalaufwand entsteht. Es besteht außerdem die Notwendigkeit, die Gebühren und Eingewöhnungsregeln für Kinder in der Krippe und in der Kindertagesstätte anzugleichen, um eine einheitliche Betreuung sicherzustellen. Um die Eingewöhnung zu optimieren, werden Kinder mit Sharing-Plätzen in der Krippe im ersten Monat täglich anwesend sein, danach wird die Betreuung auf zwei bis drei Tage pro Woche reduziert. Für diesen Monat wird die Gebühr einer fünf Tage Woche erhoben. Des Weiteren gelten für alle Kinder unter vier Jahren einheitliche Regeln für die Eingewöhnung, während keine Reduzierung der Gebühren für Kinder ab vier Jahren vorgenommen wird. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt sowie der Beitragstabelle zum 01.09.2023 (Anlage 1 und Anlage 2) zu. 2. Darüber hinaus wird beschlossen, dass Kinder unter drei Jahren vorrangig in den Krippengruppen untergebracht werden und nachrangig in den Kindergartengruppen.[mehr]

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          Zuletzt geändert: 23.06.2023
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          An den hinteren Türen einsteigen Probephase im Stadtbus Ravensburg-Weingarten ab 1. Dezember Was vielerorts seit jeher üblich ist, kommt nun auch im Schussental: Das Einsteigen an den hinteren Türen ist ab dem morgigen Donnerstag, 1. Dezember, auf den Stadtbuslinien in Ravensburg, Weingarten und Umgebung erlaubt – und erwünscht. Zunächst bis einschließlich Februar, bei positivem Ergebnis auch dauerhaft. Diese Situation kennen Busfahrgäste nur zu gut: Großer Andrang an der Haltestelle, und alle müssen beim Fahrer einsteigen – entweder um ein Ticket zu kaufen oder zum Vorzeigen bereits vorhandener Fahrscheine. Bis alle im Bus sind, dauert es. Das kann zu Verspätungen führen. Und wo es keine Haltestellenbuchten gibt, hält der Bus zusätzlich den nachfolgenden Verkehr auf. Das soll nun besser werden. Am morgigen Donnerstag, 1. Dezember, beginnt bei den Stadtbuslinien im Schussental eine Testphase: Die Fahrgäste sind eingeladen, zum Einsteigen nicht nur die vordere, sondern auch die hinteren Türen zu nutzen, wenn sie bereits einen Fahrschein haben. Wer eine bodo-eCard hat, kann ebenfalls hinten einsteigen, denn der Check-In funktioniert auch an den Geräten bei den hinteren Türen. Fahrgäste, die ein Ticket kaufen wollen, steigen hingegen weiterhin vorne ein. „Wir erhoffen uns mehr Komfort für die Fahrgäste, eine Entlastung für das Fahrpersonal und vor allem eine verbesserte Pünktlichkeit“, erklärt Dominik Dornfeld, Betriebsleiter des am Projekt beteiligten Verkehrsbetriebs Hagmann. Bedenken, dass es mit den neuen Einstiegsregeln mehr Schwarzfahrer geben könnte, hat er nicht. „Kontrollteams sind täglich auf allen Linien unterwegs, um während der Fahrt die Tickets zu überprüfen.“ Die Testphase dauert bis einschließlich 28. Februar – mit der Option auf dauerhafte Verlängerung, wenn das Fazit positiv ausfällt. „Das hoffen wir, und davon gehen wir auch aus“, sagt Stadtbus-Geschäftsführerin Jenny Jungnitz. „An die Fahrgäste deshalb die Bitte: Freie Sitzplätze nutzen und nicht unnötig im Türbereich stehenbleiben. Dann funktioniert das Ein- und Aussteigen flüssig und angenehmer für alle.“ INFO: Das Einsteigen an den hinteren Türen ist ab 1. Dezember auf diesen Linien möglich: • 1 Baindt – Weingarten – Ravensburg – Schmalegg • 3 Ravensburg Hegaustraße – Eschach • 4 Ravensburg Bahnhof – Weißenau – Oberzell • 5 Baienfurt – Schacherösch – Weingarten – Ravensburg Bahnhof P R E S S E I N F O R M A T I O N Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH (bodo) stadtbus Ravensburg Weingarten GmbH Ravensburg, 30. November 2022 - 2 - • 6 Weingarten Lerchenfeld – Charlottenplatz – Oberstadt • 9 Ravensburg Bahnhof – Ummenwinkel • 11 Ravensburg Bahnhof – Krankenhaus St. Elisabeth • 14 Weingarten Löwenplatz – Argonnenpark – Charlottenplatz • 15 Weingarten BOB – Löwenplatz – Meisterhof – BOB • 20 Ravensburg Bahnhof – Mochenwangen – Wolpertswende • 21 Ravensburg Bahnhof – Knollengraben – Grünkraut – Bodnegg Der Betriebsversuch ist eine Kooperation der Stadtbus-Gesellschafter Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH, Verkehrsbetrieb Hagmann GmbH & Co. KG, Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (RVV) und Stadtwerke Weingarten. Pressekontakt Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH Felix Löffelholz Tel.: 0751 361 41 33 E-Mail: felix.loeffelholz@bodo.de Über bodo: Regional verbunden. Der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo) ist der Mobilitätsdienstleister in den drei Landkreisen Bodenseekreis, Lindau und Ravensburg. Der Verkehrsverbund bietet ein einheitliches, einfaches Tarifsystem inklusive der Stadt- und Ortsverkehre sowie die Nutzung von Bus & Bahn mit einem durchgehenden Fahrschein. www.bodo.de www.bodo-ecard.de facebook.com/verkehrsverbundbodo Fahrplan-App (für Android und iOS) bwtarif-Fahrplanauskunft: 0800 2982743 (Der bwtarif-KundenService ist telefonisch täglich & kostenlos rund um die Uhr erreichbar) mailto:felix.loeffelholz@bodo.de http://www.bodo.de/ http://www.bodo-ecard.de/[mehr]

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            2021_11_08_Einstellung_Neubaufoerderung_Effizienzhaus_55_RV.pdf

            Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 08. November 2021 BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022 – Einstellung der Neubauför- derung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 Um die ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, ändert die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Fördermittel sollen zukünftig gezielt dort eingesetzt werden, wo das CO2-Einsparungspotenzial am höchsten ist. Damit wird weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganz- heitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäude- hülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden im Fokus stehen. Im Gegenzug entfällt das Förderbudget für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55. Das bedeutet konkret: Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare- Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) bei Neubauten können noch bis 31.01.2022 beantragt werden. Sie entfällt zum 01.02.2022. Wichtig: der Förderantrag muss bis zur Frist 31.01.2022 beantragt werden, auch wenn der Baubeginn erst später ist. Erforderlich sind die GEG-Berechnung und Einreichung des Antrages gemeinsam mit einem Energie-Effizienz-Experten (Energieberater). Ei- nen Energieberater in Ihrer Nähe finden Sie z. B. auf der Internetplatt- form www.energie-effizienz-experten.de Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäudesanierungen werden un- verändert gefördert Bei Fragen steht Ihnen die Energieagentur Ravensburg unter info@energieagentur-ravensburg.de oder 0751 – 764 707 0 gerne zur Verfü- gung. mailto:info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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              Zuletzt geändert: 08.11.2021
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              Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 06. Dezember 2021 In Baden-Württemberg kommt ab 2022 die Photovoltaik-Pflicht Photovoltaikanlagen liefern klimafreundlichen und günstigen Solarstrom und sind ein wichtiger Pfeiler für die Energiewende. Deshalb werden sie bei Neubauten, neuen Parkplätzen und Dachsanierungen im Südwesten bald Pflicht sein. Mit der eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach wird man unabhängiger vom öffentlichen Stromversorger und leistet einen lukrativen Beitrag zur Energie- wende. Der Strom wird vor Ort erzeugt und teilweise selbst verbraucht, das ent- lastet die Stromnetze. Den anderen Teil des Stroms können die Anlageneigen- tümer gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen. Wer künftig einen Bauantrag für ein neues Büro-, Verwaltungs- oder Wohnge- bäude einreicht, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Solarmo- dulen belegen. Das gilt auch für Dächer von neuen Parkplätzen mit mehr als 35 Parkplätzen und ab Januar 2023 für grundlegende Dachsanierungen. ----------------------------------------------Auf einen Blick---------------------------------------- Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg ❖ Ab 1. Januar 2022: o Neubau von Nichtwohngebäuden (Auslöser ist Einreichung Bauan- trag) o Neubau von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen ❖ Ab 1. Mai 2022: Neubau von Wohngebäuden ❖ Ab 1. Januar 2023: bei grundlegender Dachsanierung Genauere Informationen, auch zu Fördermitteln, gibt es hier: Photovoltaik- Netzwerk Bodensee-Oberschwaben c/o Energieagentur Ravensburg gGmbH, 0751 – 764 70 70 oder info@energieagentur-ravensburg.de und unter www.photovoltaik-bw.de/pv-netzwerk/pv-themen/pv-pflicht-im-klimaschutzge- setz-bw Eine ausführliche Pressmitteilung zum Thema finden Sie unter www.energieagentur-ravensburg.de/aktuelles[mehr]

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                Zuletzt geändert: 07.12.2021
                Änderung_der_Satzung_über_die_Erhebung_von_Benutzungsgebühren_für_die_Kinderbetreuungseinrichtungen_der_Gemeinde_Baindt_ab_dem_01.09.2023.pdf

                Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 07. März 2023 von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt beschlossen: 1. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses wird wie folgt geändert: • Absatz 2 wird wie folgt geändert: Neu: (2) Die Module können zum 01.09, 01.12. und zum 01.03. gewechselt werden. Bisher: (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. 2. § 4 Benutzungsgebühren wird wie folgt geändert: • Absatz 3 wird wie folgt geändert: Neu: (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. Bisher: (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. • Absatz 4 wird wie folgt geändert: Neu: (4) Während der Eingewöhnungsphase wird für Kinder bis zu vier Jahren für den ersten Monat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. Bisher: (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. • Absatz 5 wird neu hinzugefügt: (5) Bei einer Aufnahme in der Krippe bei einem Modul mit einer 2- oder 3- Tageswoche wird im ersten Monat die Gebühr von einer 5-Tagewoche berechnet. In der Eingewöhnungszeit ist eine 5-Tagewoche für einen Monat für eine gute Eingewöhnung unerlässlich. • bisheriger Absatz 5 wird zu Absatz 6: (6) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. 3. § 5 Gebührenhöhe wird wie folgt geändert: Neu: (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2023/2024 gültigen Gebührentabelle als Anlage 1 zu entnehmen Bisher: (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen: 2. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. September 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 13.06.2023 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                  CDU Ortsverband Baindt

                  Wir verstehen unsere Aufgabe in der politischen Beteiligung sowie der fundierten Information aller Mitglieder bei bundes-, landes- und kommunalpolitischen Entscheidungen. Unser CDU-Team ist eine Mischung aus jüngeren und älteren Mitbürgern, aus verschiedenen Berufen und mit individuellen Erfahrungen und Wissenskompetenzen, die wir gerne für die Öffentlichkeit einsetzen. Der Ortsverband ist im Gemeinderat Baindt und im Kreistag Ravensburg vertreten.[mehr]

                  Zuletzt geändert: 28.07.2023
                  Kurzanleitung-Geoportal.pdf

                  Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 2 Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort ..................................................................................... 3 2. Start des Geoportals ................................................................. 4 3. Die Bedienoberfläche ............................................................... 5 4. Suche nach............................................................................... 6 5. Das Themenauswahl-Menü ...................................................... 7 6. Die Symbolleiste / Anmeldung. ................................................ 12 Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 4 1. Vorwort Unser Geoportal ermöglicht es der Öffentlichkeit, rund um die Uhr kom- munale Geodaten des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental abzurufen. Diese Anleitung erläutert Ihnen die wichtigsten Funktionen und Anwen- dungsbeispiele sowie die verfügbaren Karteninhalte. Bitte beachten Sie, dass der Service „Geoportal“ als Erstinformation dient, jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft ersetzt (insbesondere bezüglich Grundkarte oder Bebauungsplan). Bitte wenden Sie sich für konkrete Anfragen an die jeweils zuständige Stelle. Es wird auch darauf hingewiesen, dass weder die Vollständigkeit der Informationen im Geoportal noch die Aktualität garantiert werden kann. Wir bemühen uns jedoch, Änderungen zeitnah im System einzupflegen, sofern die Pflege der Daten in unserem Zuständigkeitsbereich liegt und nicht ausschließlich durch Dritte erfolgt. Bitte beachten Sie auch, dass über unser Geoportal einige Fachdaten lediglich für das Gemeindegebiet Baindt abrufbar sind. Manche Fachdaten erhalten Sie hingegen für das gesamte Gemeindeverbands- gebiet Mittleres Schussental. Bei Fragen, Wünschen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an das Stadtplanungsamt der Stadt Ravensburg (GMS) Salamanderweg 22 88212 Ravensburg Tel.: 0751/82-435 E-Mail: stadtplanungsamt@ravensburg.de mailto:stadtplanungsamt@ravensburg.de Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 5 2. Start des Geoportals Das Geoportal des Gemeindeverbands Mittleres Schussental für das Gemeindegebiet Baindt erreichen Sie unter der Internetadresse https://www.gisserver.de/ravensburg/gtiweb/Geoportal/#/?scaleat=8731,2583 2,546040.8711,5292559.6888&themes=BRWK2022,PortalGrundkarte Der Startbildschirm zeigt die am häufigsten benötigten Karten und Themen in Form von Schaltflächen. Durch Anklicken des gewünschten Themas wird das Geoportal geöffnet und die gewünschte Karte geladen. Im Geoportal können Sie dann über das Themenauswahl-Menü auch direkt zwischen den Karten/Themen wechseln und müssen nicht zuerst wieder den Startbildschirm aufrufen. Das Themenauswahl-Menü sowie einzelne Karten/Themen werden später nochmals in Kapitel 5 näher erläutert. https://www.gisserver.de/ravensburg/gtiweb/Geoportal/#/?scaleat=8731,25832,546040.8711,5292559.6888&themes=BRWK2022,PortalGrundkarte https://www.gisserver.de/ravensburg/gtiweb/Geoportal/#/?scaleat=8731,25832,546040.8711,5292559.6888&themes=BRWK2022,PortalGrundkarte Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 6 3. Die Bedienoberfläche Die Bedienoberfläche ist wie folgt gegliedert: Symbolleiste (Funktionen zur Navigation, Drucken, Zeichnen, Messen etc.) Themenauswahl-Menü (Ein-/Ausschalten von Themen/Karten mit Infos) Übersichtskarte (kann auch zur Schnellnavigation genutzt werden) Aktionen/Suche (Abruf von z.B. Legenden; Suche nach Straßen/Flurstücken) Ergebnisliste (zeigt die Ergebnisse von Suchfunktionen an) Kartenfenster (Darstellung der ausgewählten Bereiche bzw. Themen) Anmeldung (hier wird für Benutzergruppen eine Anmeldemöglichkeit eingerichtet) Das Themenauswahl-Menü 2 sowie Aktionen/Suche ein- bzw. ausgeblendet werden. können durch Anklicken Einzelne Elemente der Bedienoberfläche (Suche nach, Themenauswahl-Menü, Symbolleiste) werden in den folgenden Kapiteln nochmals näher erläutert. 1 2 3 4 5 6 7 4 1 2 3 4 5 6 7 Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 7 4. Aktionen/Suche Bei Aktionen finden Sie je nach Thema beispielsweise Legenden. Unter „Suche nach…“ haben Sie die Möglichkeit, sich beispielsweise ein konkretes Grundstück durch Eingabe von Straße und ggf. Hausnummer oder Flurstücksnummer) direkt anzeigen zu lassen. Wenn Sie gleichzeitig beim Themenauswahl- Menü ein entsprechendes Thema ausgewählt haben, können Sie gleich erkennen, ob es in diesem Bereich beispielsweise einen Bebauungsplan gibt. Hinweise zur Suche nach Straße/Hausnummer: Es ist ausreichend, lediglich den Anfang des Straßennamens einzuge- ben. Werden mehrere Einträge dazu gefunden, werden diese in einem Auswahlfenster aufgelistet und Sie müssen den gewünschten Eintrag auswählen. Anschließend können Sie die Hausnummer eingeben oder sich die möglichen Hausnummern der Straße anzeigen lassen (durch ei- nen Klick auf „Suchen“). Anschließend können Sie eine Auswahl treffen. Kürzen Sie Straßennamen nicht mit „Str.“ ab und achten Sie auf die kor- rekte Eingabe des Namenanfangs. Bei der Suche über die Flurstücksnummer geben Sie bitte die entspre- chende Nummer ein und wählen anschließend das Suchergebnis mit der richtigen Gemarkung aus. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 8 5. Das Themenauswahl-Menü Das Themenauswahl-Menü links im Geoportal zeigt an, welche Themen bzw. Karten oder Pläne durch einen Klick in das jeweilige Kästchen aus- gewählt / eingeschaltet somit angese- hen werden können. Eingeschaltete Themen erkennen Sie an dem Häk- chen im Kästchen: Unterthemen können Sie sich durch Klick auf das Symbol einblenden bzw. über ausblenden. Durch Klick auf das Info-Symbol rechts bei den einzelnen Themen erhalten Sie weitere Informationen inkl. zuständiger Ansprechpartner. Sie können das Themenauswahl-Menü dauerhaft einblenden, indem Sie auf das Symbol rechts von der Themenauswahl klicken. Auf den folgenden Seiten sehen Sie Themenbeispiele und deren Darstellungen. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 9 Grundkarte Die Grundkarte stellt insbesondere Grenzen und Gebäude dar und ent- hält Informationen wie Orts- und Straßennamen sowie Hausnummern. Amtliche Katasterauszüge erhalten Sie beim Vermessungsamt (Landratsamt Ravensburg) bzw. über ein Vermessungsbüro. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 10 Orthofotos Die Aktualität der Orthofotos (Luftbildaufnahmen) können Sie über das Infosymbol in Erfahrung bringen. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 11 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwick- lung im Gemeindeverband Mittleres Schussental in den Grundzügen, also beispielsweise als Mischbauflächen (M), Wohnbauflächen (W), ge- werbliche Bauflächen (G) oder auch als Grünflächen dargestellt. Über das Info-Symbol erhalten Sie weitere Informationen und kön- nen insbesondere auch den aktuellen Übersichtsplan sowie die Le- gende (Planzeichenerklärung) als pdf abrufen. . Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 12 6. Die Symbolleiste / Anmeldung Die Symbolleiste finden Sie oben links und die Anmeldung oben rechts auf der Bedienoberfläche. Wenn Sie mit dem Mauszeiger kurz über die Symbole fahren, erscheint die Bezeichnung bzw. Funktion der Schaltfläche. Objektinfo Hiermit können Sie Fachdaten (z.B. Informationen zum Grund- stück oder zum Bebauungsplan) ansehen oder den Ausschnitt verschieben. Hineinzoomen oder Ausschnitt wählen Vorheriger/Nächster Kartenausschnitt Drucken (Hinweis: Um eine maßstäbliche Druckausgabe zu erhalten, bitte nur diese Funktion verwenden und nicht die Druckfunktion des Browsers) Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 13 Objektauswahl Hiermit können Sie Fachdaten (z.B. Informationen zum Grundstück oder zum Bebauungsplan) Ihrer Objektauswahl ansehen. Hier können Sie z. B. Texteinträge vornehmen. Messen Über die Messfunktionen können Sie beispielsweise Längen oder Flächen herausmessen. Neues Lesezeichen anlegen Aktuellen Standort anzeigen (Hinweis: z.B. nur bei eingeschalteter GPS-Funktion möglich?) Feedback Hier können Sie uns ein Feedback geben (Lob, Kritik, Fehler- meldungen). Hier wird für Benutzergruppen eine Anmeldung eingerichtet. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 14 Impressum Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefon (07502) 9406-0 www.baindt.de info@baindt.de Stand: 18.05.2022 Fotos: Gemeinde Baindt mailto:stadtplanungsamt@ravensburg.de[mehr]

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