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Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Jeder Wahlberechtigte, jede Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewählt werden kann. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet sind, wenn sie sobald sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen. Als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger oder Unionsbürgerin) sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn auf Sie der oben genannte Ausschlussgrund für Deutsche zutrifft oder Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. In Deutschland lebende und gemeldete wahlberechtigte Deutsche werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet sind. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl). Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Die übrigen wahlberechtigten Deutschen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks festgestellt. Als wahlberechtigter Unionsbürger oder wahlberechtigte Unionsbürgerin werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen. Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Entsprechendes gilt für wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mobilitätsmanagement für Unternehmen

Mobilitätsmanagement untersucht und beeinflusst das Mobilitätsverhalten von Unternehmen und ihren Beschäftigten, um die Belastungen für Klima, Umwelt, Gesundheit und Infrastruktur zu senken und dabei Kosten zu verringern. Dabei steht häufig die Mobilität der Beschäftigten im Mittelpunkt. Aber auch Kunden-, Dienst- und Lieferverkehre sowie der Güterverkehr können miteinbezogen werden. Warum Mobilitätsmanagement? Rund 6 Millionen Menschen pendeln in Baden-Württemberg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, mehr als die Hälfte davon über eine Entfernung von maximal zehn Kilometern oder weniger. Doch dafür benutzen über 60 Prozent das eigene Auto, das Verkehrsmittel, das Umwelt, Klima und unsere Gesundheit am stärksten belastet. Mobilitätsmanagement setzt Anreize, dieses Mobilitätsverhalten zu verändern. Wenn beispielsweise der Pendlerverkehr auf die Verkehrsmittel des Umweltverbundes verlagert wird, dann ist das gut für den Klimaschutz, die Luftreinhaltung und hilft gegen Stau und Stress. Mobilitätsmanagement dient darüber hinaus - beispielsweise mit Anreizen zum Fahrradfahren - auch der Gesundheitsvorsorge. Aus Arbeitgebersicht ergeben sich noch weitere Vorteile des Mobilitätsmanagements: Es ist ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, trotz Stau oder Verkehrsbeschränkungen voll funktionsfähig zu sein. Weniger Fehlzeiten bedeuten höhere Produktivität, mehr Umsatz und mehr Gewinn als die Konkurrenz. Ein positives Image zahlt sich außerdem bei Kundinnen und Kunden und im Wettbewerb um Fachkräfte aus. Mobilitätsmanagement führt daher meistens zu Kostensenkungen, auch wenn diese nicht immer präzise in Euro zu messen sind. Wie funktioniert Mobilitätsmanagement? Am Anfang steht die Bestandsaufnahme: Wer und was wird von woher mit welchem Verkehrsmittel zum Standort des Arbeitgebers bewegt? Danach richten sich die Maßnahmen, die bestimmte Verkehrsmittel attraktiver machen oder unerwünschtes Mobilitätsverhalten unattraktiver machen. Welche Maßnahmen gehören zum Mobilitätsmanagement? Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen. Welche Maßnahmen die größte Wirkung versprechen, kommt auf den Arbeitgeber, dessen Standort und Erreichbarkeit sowiedie Mobilitätsbedürfnisse der Beschäftigten an. Gutes Mobilitätsmanagement ist deshalb Maßarbeit und kein Produkt „von der Stange“. Zu den erprobten Maßnahmen zählen: Job-Tickets: Sie verknüpfen Arbeitsgeberzuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Mengenrabatten der Verkehrsunternehmen. Heraus kommt für die Beschäftigten eine günstige Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel. Förderung des Radverkehrs: Wer mit dem Rad zur Arbeit fährt, ist auf kurzen Strecken schneller, arbeitet an seiner Fitness und ist seltener krank. Mit Pedelec oder E-Bike lassen sich Steigungen, Entfernungen und körperliche Leistungsunterschiede mittlerweile leicht überwinden. Mit sicheren und überdachten Abstellanlagen, Umkleideräumen mit Spinden und Duschen können Arbeitgeber das Radfahren für ihre Belegschaft mit überschaubaren Kosten wesentlich attraktiver machen. Parkraumbewirtschaftung: Viele Arbeitgeberstellen ihren Beschäftigten Pkw-Stellplätze kostenlos zur Verfügung, obwohl sie für das Unternehmen keineswegs kostenlos sind. Damit erhalten die Autofahrerinnen und Autofahrer einen geldwerten Vorteil, den diejenigen, die das Rad oder den ÖPNV nutzen, nicht in Anspruch nehmen können. Kostentransparenz ist der Einstieg in eine nachhaltige Parkraumbewirtschaftung. Teilweise oder vollständige Entgeltpflicht lastet Kosten gerecht an und verhilft zu Einnahmen, die für Maßnahmen des Mobilitätsmanagements genutzt werden können. Ortsflexibles Arbeiten sowie Video- und Telefonkonferenzen: Wer von zuhause arbeitet, verursacht keinen Verkehr und keine Emissionen. Dies erspart nicht nur Fahrzeit, Stau und Stress, sondern wirkt sich auch positiv auf die bestehenden Pendlerströme aus, insbesondere in den meist überlasteten Stoßzeiten. Video- und Telefonkonferenzen können Geschäfts- oder Dienstreisen überflüssig machen. Nachhaltiges Fuhrparkmanagement: Firmen- und Dienstwagen gelten häufig als Statussymbol. Dabei sind sie in erster Linie Verkehrsmittel. Wenn stärker auf Auslastung, Treibstoffverbrauch und CO2-Ausstoß geachtet wird und Fahrzeuge mit alternativen Antrieben eingesetzt werden, lassen sich Fuhrparks kostengünstiger und klimafreundlicher bewirtschaften. Fahrgemeinschaften: Das Pendeln in einer Fahrgemeinschaft schont nicht nur den Geldbeutel, sondern auch die Umwelt. Mitfahrgelegenheiten erhöhen die Fahrzeugauslastung und verringern den CO2-Ausstoß durch weniger Autoverkehr auf den Straßen. Auch Parkplätze können dadurch eingespart bzw. effizienter bewirtschaftet werden. Nachhaltiges Dienstreisemanagement bezieht bei Dienst- und Geschäftsreisen nicht nur Budget, Zeit und Bequemlichkeit, sondern auch die Schadstoffbilanz mit ein. Steuerliche Vergünstigungen Arbeitgeber und Beschäftigte profitieren von Steuerbegünstigungen beziehungsweise -befreiungen für: die Überlassung von Elektro- und Hybirdfahrzeugen sowie Pedelecs und E-Bikes, die Bereitstellung von betrieblichem Ladestrom und die Bezuschussung von Jobtickets.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lasten auf Grundstücken

Auf Grundstücken können verschiedene Lasten liegen, über die Sie auf jeden Fall Bescheid wissen sollten, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Über folgende Aspekte sollten Sie sich informieren: Grundpfandrechte Grundpfandrechte dienen meist dazu, Kredite abzusichern. Sie werden vor allem zugunsten von Banken bestellt. Dabei kann der Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Grundpfandrecht belastet ist, nicht gerichtlich zur Zahlung gezwungen werden, muss aber bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (z.B. wenn er den finanziellen Forderungen der Bank nicht nachkommt) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden (z.B. eine Zwangsversteigerung). Die häufigsten Formen von Grundpfandrechten sind Hypothek und Grundschuld . Sie sind in der Dritten Abteilung des Grundbuches zu finden. Eingetragen wird, um welche Art von Grundpfandrecht es sich handelt, welcher Geldbetrag abgesichert wird und wer der Begünstigte ist. Belastungen und Beschränkungen Neben den Grundpfandrechten können noch weitere Belastungen auf einem Grundstück liegen, beispielsweise: beschränkte persönliche Dienstbarkeiten Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind persönliche dingliche Rechte, die dem Inhaber das Recht geben, das Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen (z.B. Wassergewinnungsrecht). Sie beziehen sich auf die jeweilige Person und sind nicht übertragbar oder vererblich. Grunddienstbarkeiten Grunddienstbarkeiten berechtigen ebenfalls zur bestimmten Nutzung eines dienenden Grundstücks, sie stehen dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu. Nießbrauch Nießbrauch gibt dem Begünstigten das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Reallasten Wenn das Grundstück mit einer Reallast belastet ist, sind wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten. Über derartige Belastungen können Sie sich in der Zweiten Abteilung des Grundbuches informieren. Dort finden Sie auch etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers. Öffentliches Vorkaufsrecht An einem Grundstück kann auch ein öffentliches Vorkaufsrecht der Gemeinde bestehen. Damit soll sichergestellt werden, dass sie diese Grundstücke aufkaufen kann, um beispielsweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Grünflächen und Verkehrswege anlegen zu können. Ein Vorkaufsrecht durch die Gemeinde ist nicht im Grundbuch eingetragen. Erkundigen Sie sich deshalb vor dem Kauf bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob die Gemeinde beabsichtigt, davon Gebrauch zu machen. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber ein Zeugnis (Negativzeugnis) auszustellen. Erschließungsbeiträge Erschließungsbeiträge sind Kosten, die für eine Grundstückserschließung anfallen (z.B. für den Ausbau öffentlicher Anbaustraßen, -wege und -plätze). Diese Kosten müssen zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden. Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht bezahlte Erschließungsbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte oder Wohnungs- oder Teileigentumsberechtigte) zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit ihn davon nur gegenüber dem Vertragspartner. Ob Ihr Grundstück mit Erschließungsbeiträgen belastet ist, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde. Nähere Informationen zu der Erhebung von Erschließungsbeiträgen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung. Baulasten Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Beispiele für Baulasten sind: Abstandsflächen, die auf dem eigenen Grundstück zugunsten des Nachbarn von einer Bebauung freigehalten werden müssen (z.B. damit der Nachbar sein Gebäude näher als in der Regel erlaubt an die Grundstücksgrenze bauen kann) Anbauverpflichtungen (z.B. bei der Errichtung eines Doppelhauses) Überfahrrechte zur Sicherung der Erschließung Herstellung eines für ein anderes Baugrundstück notwendigen Stellplatzes Über die etwaigen Baulasten auf einem Grundstück können Sie sich bei berechtigtem Interesse im Baulastenverzeichnis informieren. Naturschutzrechtliche Beschränkungen Auch mit naturschutzrechtlichen Beschränkungen können Grundstücke belastet sein. Eine häufige Beschränkung ist das Baumfällverbot, das dem Grundstückseigentümer verbietet, Bäume auf seinem Grundstück zu fällen. Solche Verbote sind in Baumschutzsatzungen, die von Städten und Gemeinden erlassen werden können, festgelegt. Hinweis: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob es eine Baumschutzsatzung oder ähnliche Vorschriften gibt. Bodenschutzlastverm erk Wenn in der Vergangenheit eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung auf dem Grundstück saniert wurde und die öffentliche Hand diese Sanierung zur Gefahrenabwehr bezahlen musste, weil vom jeweiligen Eigentümer keine Finanzmittel zu erhalten waren, kann ein Bodenschutzlastvermerk auf dem Grundstück ruhen, welcher der öffentlichen Hand die Beitreibung der Mittel ermöglicht. Hierüber sollten Sie sich im Grundbuch und bei der zuständigen Behörde (siehe Altlasten und schädliche Bodenveränderungen) informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Marken

Marken machen Produkte und Dienstleistungen unverwechselbar und damit unterscheidbar von Konkurrenzangeboten. Durch Marken werden Konsumentinnen und Konsumenten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Sie sollen wiederholt Produkte dieses Unternehmens kaufen oder seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Marken sind damit ein wichtiger Faktor der Unternehmensstrategie. Was kann durch eine Marke geschützt werden? Marken dienen dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können folgende Formen haben: Wortmarken (z.B. der Name einer Firma, Werbeslogans) Buchstaben (einzeln oder Kombinationen) Zahlen Bildmarken (z.B. Logos) Wort-Bild-Marken dreidimensionale Marken (einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) Hörmarken (z.B. Radioerkennungsmelodien) sonstige Aufmachungen wie Farben oder Farbzusammenstellungen Der Markenschutz kann auf zwei Wegen erworben werden: Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (lang andauernde und umfangreiche) Benutzung im Geschäftsverkehr Als junges Unternehmen oder mit einem neuen Produkt sollten Sie sich unbedingt für den Weg der Eintragung in das Markenregister entscheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf eingetragene Marken. Nicht alle Kennzeichnungen können eingetragen werden. Beispielsweise sind Staatswappen, amtliche Prüfzeichen oder bestimmte Beschaffenheiten von Waren und vortäuschende Marken von der Eintragung ausgeschlossen. Zusätzlich können unter anderem folgende Schutzhindernisse entgegenstehen: mangelnde Unterscheidungskraft fehlende graphische Darstellbarkeit beschreibende Angaben Freihaltebedürfnis von Wettbewerbern Einzelheiten zu diesen sogenannten absoluten Schutzhindernissen enthält das Markengesetz. Sie können eine Marke als Einzelperson oder im Namen Ihres Unternehmens anmelden. Rechtsfähige Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Kollektivmarken anmelden, die jedes Mitgliedsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen benutzen kann. Wo kann ich recherchieren? Sie können das Risiko, dass Ihre Marke wieder gelöscht werden muss, verringern, indem Sie noch vor der Anmeldung eine Markenrecherche nach identischen oder ähnlichen Marken durchführen. Eine solche Recherche kann zum Beispiel in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in einem der Patentinformationszentren (in Baden-Württemberg: beim Patentinformationszentrum Stuttgart ) durchgeführt werden. Bei folgenden Stellen können Sie auch im Internet nach eingetragenen Marken suchen: Deutsches Patent- und Markenamt (deutsche Marken) Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (europäische Marken) Madrid Express Database (internationale Marken) Tipp: Es ist jedoch empfehlenswert, die Recherche in einem Patentinformationszentrum durchzuführen. Sie können kostenlos die Datenbanken und sonstigen Recherchemittel im Informationszentrum Patente in Stuttgart nutzen, sowie Hilfestellung bekommen, wie Sie schnell und zuverlässig die für Sie relevanten Marken finden. Wie melde ich eine Marke an? Wie Sie eine Marke anmelden können, welche Dokumente Sie dazu benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen, erfahren Sie in Merkblatt "Wie melde ich eine Marke an? ". In jedem Fall sollten Sie sorgfältig abwägen, für welche Waren oder Dienstleistungen der Markenschutz gelten soll. Die Anmeldung muss unbedingt ein solches Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten. Hi nweis: Wenn Sie eine Marke anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler bei der Anmeldung unter Umständen sehr schwer zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Marke auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland, müssen eine als Rechts- oder Patentanwältin oder Rechts- oder Patentanwalt zugelassene Vertretung bestellen. Diese können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein. Neben nationalen Marken in anderen Ländern sind europäische Marken (Gemeinschaftsmarken) und internationale Marken (nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll des Madrider Markenabkommens) ein effizienter Weg, Markenschutz im Ausland zu erlangen. Was geschieht nach der Markenanmeldung? Nachdem Sie eine Marke angemeldet haben, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die Anmeldeerfordernisse erfüllt sind und ob der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Danach wird die Marke in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht. Bis zu drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung können Dritte, die über eine ähnliche, identische, oder über eine Benutzungsmarke verfügen, sofern die zugehörigen Waren oder Dienstleistungen den von Ihnen angegebenen ähnlich sind, gegen die Eintragung Widerspruch erheben. Mit der Eintragung erhalten Sie das Recht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen. Sie können Dritten Nutzungsrechte für Ihre Marken erteilen. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Sie können die Marke beliebig oft verlängern lassen, indem Sie alle zehn Jahre die fälligen Verlängerungsgebühren zahlen. Der Schutz kann durch Verzicht, durch Löschung auf Antrag Dritter wegen Verfalls oder absoluter Schutzhindernisse beziehungsweise als Ergebnis eines gerichtlichen Löschungsverfahrens beendet werden. Eine Marke kann verfallen, wenn sie ohne berechtigte Gründe innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt wird. Tipp: Sie sollten den Markt und neue Markeneintragungen überwachen, um gegebenenfalls gegen Verletzungen vorgehen beziehungsweise ein Widerspruchsverfahren einleiten zu können. Kostenlose Überwachungsrecherchen können Sie auch im Informationszentrum Patente Stuttgart durchführen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheitliche Probleme

Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, können sich einen Betreuer zur Seite stellen lassen. Themenbezogene Beratungsstellen bieten zu gesundheitlichen Problemen unterschiedliche Hilfestellungen. Bei sehr schweren gesundheitlichen Problemen stellt sich zudem die Frage, ob für schwerwiegende Komplikationen vorgesorgt ist (zum Beispiel durch eine Patientenverfügung).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtliche Betreuung

Hinter dem juristischen Begriff "Rechtliche Betreuung" verbergen sich ganz entscheidende Fragen: Wer kümmert sich um mich, wenn ich selbst nicht mehr dazu in der Lage bin? Wie kann ich frühzeitig sicherstellen, dass meine Wünsche beachtet werden? Was habe ich als betreuende Person für meine Eltern oder eine Nachbarin oder einen Nachbarn alles zu erledigen? Hier finden Sie detaillierte Informationen zu allem, was betreute und betreuende Personen interessieren könnte. Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist immer, dass die betroffene Person volljährig ist und infolge einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann. In diesem Fall kann der betroffenen Person eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Hinweis: Reicht die vorhandene Hilfe und Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder einen sozialen Dienst aus, darf keine Betreuerin und kein Betreuer bestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anregung einer Betreuung

Der Betroffene selbst kann einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Außerdem kann jeder beim zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für einen anderen anregen, wenn er den Eindruck hat, dass der Betroffene die Hilfe eines Betreuers benötigt. Eine solche Anregung ist formlos möglich. Das zuständige Betreuungsgericht führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Es holt das Gutachten eines Sachverständigen ein und hört die betroffene Person an. In Ausnahmefällen genügt auch ein ärztliches Zeugnis. Das Gericht entscheidet dann über die Notwendigkeit der Betreuung und den Aufgabenkreis des Betreuers. Hinweis: Die rechtliche Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die betroffene Person dar. Da sie aber auch ein Grundrechtseingriff ist, darf sie nur dann erfolgen, wenn und soweit sie wirklich erforderlich ist. Deshalb darf gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, kein Betreuer bestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Opferschutz und Opferhilfe

Als Opfer von Straftaten finden Sie in der für Sie belastenden und ungewohnten Situation hier Beispiele für Handlungsmöglichkeiten und Zugang zu den verschiedenen Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten. Im Notfall können Sie immer die Notrufnummern 110 oder 112 wählen. Unter der Rufnummer 110 erreichen Sie die nächstgelegene Polizeidienststelle. Unter der Euro-Notrufnummer 112 erreichen Sie rund um die Uhr Feuerwehr und Rettungsdienst/Notarzt. Als hör- und sprachgeschädigte Person haben Sie die Möglichkeit, bei einem Notfall die Notrufnummer 112 per Fax zu nutzen. Dazu steht Ihnen ein speziell entwickeltes Formular zur Verfügung. Im Notfall können Sie es einfach und schnell ausfüllen. Der Opferbeauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg und seine Geschäftsstelle betreuen und beraten Opfer, Betroffene und Angehörige bei Terroranschlägen, Amokläufen und Großschadensereignissen von Beginn der Akutphase bis zum Abschluss der Nachsorgephase. Opferbeauftragter und zentrale Anlaufstelle üben zudem eine Lotsenfunktion für Opfer von allgemeinen Straftaten aus und fungieren als Ansprechpartner und Koordinierungsstelle für die Opferhilfeeinrichtungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalsuche - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Erstellen Sie schon vor der eigentlichen Suche ein Anforderungsprofil Ihrer neue Mitarbeiterin oder Ihres neuen Mitarbeiters. Überlegen Sie, wo Sie geeignete Bewerber beziehungsweise Bewerberinnen finden. Bei der Stellenbesetzung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Hinblick auf den Inhalt von Stellenangeboten zu beachten. Alles Wichtige hierzu finden Sie im Merkblatt "Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf den Inhalt von Stellenangeboten". Eine besondere Form der Mitarbeitersuche ist die Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Betrieb. Dies können je nach Branche die klassischen Auszubildenden in Voll- oder Teilzeit oder zeitlich befristete Praktika von Studenten, Diplomanden und Doktoranden sein. Praktika liefern Informationen aus erster Hand und geben Ihnen als Arbeitgeber die Chance, potenzielle Auszubildende und Nachwuchskräfte für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Für Fragen rund um das Thema Arbeiten und Leben in Baden-Württemberg können Sie potenzielle Bewerberinnen und Bewerber auf die Homepage www.bw-jobs.de verweisen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Land- und Forstwirtschaft

Eine Unternehmensgründung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie beim Finanzamt anzeigen und die Einkünfte versteuern. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist nicht erforderlich. Zur Ausübung der Land- und Forstwirtschaft benötigen Sie keinen besonderen Berufsabschluss. Trotzdem müssen Sie vielfältige rechtliche Vorgaben wie beispielsweise Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit beachten. Landwirtinnen und Landwirte können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsleistungen und Direktzahlungen erhalten. Auskunft erhalten Sie bei den unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern. Im Gegensatz zu anderen selbständigen Berufen besteht in der Land‑ und Forstwirtschaft eine eigenständige soziale Sicherung. Wenden Sie sich für nähere Informationen an die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger in Baden-Württemberg und die Kreisstellen der Bauernverbände. In steuerlichen Fragen und ähnlichen Dienstleistungen können Ihnen Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sowie Landwirtschaftliche Buchstellen weiterhelfen. Auch die Bauernverbände unterhalten solche Buchstellen. Landwirtschaftliche Buchstellen bieten neben den Kernbereichen Buchführung und Steuerberatung auch Hilfen im Bereich Gesellschaftsgründungen, Betriebsübergaben, Nachfolgeregelungen und Hofübergaben an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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