Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Rathaus mit Mohn
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "stellen".
Es wurden 1427 Ergebnisse in 42 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 411 bis 420 von 1427.
Reisepass

Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU). Für Deutsche ab 16 Jahren besteht Ausweispflicht. Diese kann ebenso durch einen gültigen Reisepass erfüllt werden, wenn kein gültiger Personalausweis vorliegt. Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter abhängig. Bei Personen: unter 24 Jahren ist der Reisepass sechs Jahre gültig ab 24 Jahren ist der Reisepass zehn Jahre gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses ist nicht möglich. Es muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Vielreisende können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Kann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt wird. In biometrischen Reisepässen ist ein elektronischer Chip integriert, der auch Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke enthält. Die Daten auf dem Chip können nur von hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten ausgelesen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson

Bei der Auswahl der Betreuungsperson stehen die Wünsche der betroffenen Person im Mittelpunkt. Schlägt diese eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Wünscht die betroffene Person, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, ist das Gericht hieran ebenfalls gebunden, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person der Betreuerin oder des Betreuers, sondern auf die Bestellung als solche. Tipp: Wenn Sie sich eine bestimmte Person als Betreuungsperson wünschen, ist es sinnvoll, dies vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festzuhalten. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, wird bei der Auswahl der Betreuungsperson auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen Rücksicht genommen. Folgende Personen können Betreuungsperson sein: eine dem Betroffenen nahestehende Person (zum Beispiel Ehegattin, Ehegatte, Eltern oder Kinder) ein Mitglied eines Betreuungsvereins eine sonstige ehrenamtlich tätige Person eine selbstständige Berufsbetreuerin oder ein selbstständiger Berufsbetreuer eine Angestellte oder ein Angestellter eines Betreuungsvereins eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter einer Betreuungsbehörde ein Betreuungsverein eine Betreuungsbehörde Wechsel der Betreuungsperson Für die betreute Person kann es nachteilig sein, wenn die Betreuungsperson ausgetauscht wird und er oder sie sich an eine neue Betreuungsperson gewöhnen muss. Deshalb sollte ein Wechsel der Betreuungsperson nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Betreuungsperson nicht oder nicht mehr geeignet ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Betreuungsperson eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zur betreuten Person nicht gehalten hat. Aufgaben der Betreuungsperson Die Betreuungsperson hat die Aufgabe, in dem ihr übertragenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen. Insoweit kann er die betreute Person vertreten. Der Aufgabenkreis wird vom Gericht festgelegt. Er wird auch in die Urkunde aufgenommen, welche die Betreuungsperson über ihre Bestellung erhält (Betreuerausweis). Einmal im Jahr muss die Betreuungsperson dem Betreuungsgericht einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person vorlegen. Die in Betracht kommenden Aufgabenbereiche sind im Gesetz nicht näher definiert. Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel: Vermögenssorge Gesundheitssorge Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Vermögenssorge Unter Vermögenssorge wird die Wahrnehmung aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten verstanden. Die Betreuungsperson verwaltet die Konten und das weitere Vermögen der betreuten Person, stellt Anträge auf Sozialleistungen, Rente und Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, zahlt aus dem Vermögen der betreuten Person die bestehenden Verpflichtungen wie Miete, Strom und Versicherungen. Einige finanzielle Angelegenheiten müssen vom Gericht vorab genehmigt werden. Welche das sind, kann das Betreuungspersonal beim Betreuungsgericht erfahren. Gesundheitssorge Im Rahmen der Gesundheitssorge entscheidet die Betreuungsperson über die Einwilligung in therapeutische Maßnahmen und Operationen, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr entscheiden kann. Dabei muss sich die Betreuungsperson am tatsächlichen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person orientieren. Für einige Entscheidungen wird auch im Rahmen der Gesundheitssorge eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes nötig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme oder auch aufgrund ihres Unterbleibens oder Abbruchs stirbt oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleidet und sich die Betreuungsperson und der behandelnde Arzt nicht darüber einig sind, was dem Willen der betreuten Person entspricht. Wohnungsangelegenheiten Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, ist die Betreuungsperson zur Kündigung der Wohnung oder zur Wohnungsauflösung berechtigt. Wenn die Betreuungsperson beabsichtigt, von der betreuten Person selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, hat sie dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. In den meisten Fällen ist dann zudem eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Aufenthaltsbestimmung Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, kann sie unter Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person deren Lebensmittelpunkt festlegen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person im Ausland kann die Betreuungsperson aber nur bestimmen, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch dafür noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen. Freiheitsentziehung Über eine Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung und über freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Fixierung) kann die Betreuungsperson nur entscheiden, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen. Jedenfalls ist immer die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig. Ohne gerichtliche Genehmigung ist das Einschließen, die Fixierung oder Ruhigstellung von Menschen grundsätzlich strafbar, wenn kein Eilfall oder besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Diese Maßnahmen werden vom Gericht nur genehmigt, wenn sie notwendig sind, um die betroffene Person vor sich selbst zu schützen. Hinweis: Auch die Post der betreuten Person darf von der Betreuungsperson nur geöffnet werden, wenn ihr dies vom Gericht erlaubt wurde. Das Gleiche gilt für die Bestimmung des Umgangs der betreuten Person.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nebenerwerbsgründung

Die Nebenerwerbsgründung ist eine besondere Form der Kleingründung. Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Eine weitere Form der Nebenerwerbsgründung liegt vor, wenn die Gründung keine Vollerwerbsgründung ist. Das bedeutet, dass die Erträge nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu bestreiten. Vorteile und Nachteile Die Nebenerwerbsgründung bietet Existenzgründerinnen und Existenzgründern viele Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich. Vorteile: Minderung des Risikos geringer Finanzbedarf Testphase (selbständig sein trotz festem Arbeitsverhältnis) geringerer Zeitbedarf als bei einem "full-time-Unternehmen" Zusatzeinkommen zu dem Einkommen aus der Angestelltentätigkeit Nachteile: möglicherweise mangelnde Qualifikation im Bereich der neuen Geschäftsidee ungenügende unternehmensbezogene Prüfung des Konzeptes Probleme bei der Finanzierung und zu wenig Sicherheiten fehlende Kontakte im Bankbereich Besonderheiten der Nebenerwerbsgründung Bei Nebenerwerbsgründungen müssen Sie einige Besonderheiten beachten, beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung. Angestellte Nebenerwerbsselbständige zahlen, wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Arbeitslose sind über die Bundesagentur für Arbeit sozialversichert. Auch bei den Kammerbeiträgen gibt es Besonderheiten. Bleiben Sie unter einem bestimmten Jahresgewinn oder jährlichen Gewerbeertrag, können Sie unter Umständen von der Zahlung der gewinnabhängigen Umlage an die Industrie- und Handelskammer oder von der Entrichtung des Zusatzbetrages an die Handelskammer befreit sein. Die meisten Fördermittel werden nur bei Vollexistenzgründungen gewährt. Wollen Sie sich nebenberuflich selbständig machen, stehen die öffentlichen Förderprogramme "ERP-Gründerkredit - StartGeld" und "Startfinanzierung 80 der L-Bank" zur Verfügung. Die einfachste Rechtsform für Kleingründerinnen und Kleingründer ist das Einzelunternehmen. Gründen Sie mit anderen gemeinsam ein Nebenerwerbsunternehmen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Auch Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer müssen Aufzeichnungen führen: Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Unternehmen zusammen hängen, sollen täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen. Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, Daten zu eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffen, aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch müssen Sie nur führen, wenn Sie z. B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefern. Aufzuzeichnen sind Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis. Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die Einnahmenüberschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass der Umsatz höher als 500.000 Euro oder der gewerbliche Gewinn höher als 50.000 Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist. Den Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit müssen Sie versteuern. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung jedes Einzelnen. Bei Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten. Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor. Auch bei selbständigen Tätigkeiten im Nebenerwerb akzeptiert das Finanzamt keine auf Dauer anhaltenden Verluste. Anstelle einer Selbständigkeit wird hierbei eine Liebhaberei unterstellt, für die es keine Steuererleichterungen gibt. Werden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, können diese zurückgefordert werden. Nebenerwerbsunternehmer müssen beide Einkünfte zusammen versteuern. Bei der Planung einer Nebenerwerbsgründung sollten Sie folgende Punkte beachten: Die Geschäftsidee sollte mit geringen laufenden Kosten (z.B. Miete) und Investitionen (z.B. Büroausstattung) umsetzbar sein. Es sollte auf eine solide Kalkulation und Preisbindung geachtet werden. Es muss gewährleistet sein, dass das Unternehmen mit dieser Geschäftsidee tatsächlich stundenweise betrieben werden kann. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies z.B. unrealistisch. Die Geschäftsidee sollte weiteres Entwicklungspotential aufweisen. Auch Nebenerwerbsgründungen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden, weitere rechtliche Regelungen sind zu beachten. Ihr Arbeitgeber regelt, ob und in welchem Umfang Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Selbständigkeit ausüben dürfen. Informieren Sie sich. In manchen Fällen muss der Arbeitgeber der zusätzlichen Selbständigkeit zustimmen. Die Geschäftsidee darf nicht in Konkurrenz zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vermisstensuche und psychische Ausnahmesituationen

Katastrophen oder größere Schadenereignisse mit vielen Verletzten treffen Menschen oft unvorbereitet und überraschend. Je nach Ereignis sind Sie mit Gefahren für die Gesundheit, die Existenz oder das Leben verbunden. Flucht oder vorübergehenden Evakuierung lassen sich nicht ausschließen. Im Katastrophenfall kann es zur Trennung von Familien kommen oder eine solche kann mit dem Verlust des gesamten Besitzes verbunden sein. Betroffene befinden sich zusätzlich zum Schadenereignis oft in einem extremen seelischen Belastungszustand. Personenauskunftsstellen Personenauskunftsstellen können Ihnen vor Ort helfen, vermisste Angehörige zu suchen und die Familie wieder zusammenzuführen. In Baden-Württemberg wird diese Aufgabe in der Regel durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in Kreisauskunftsbüros wahrgenommen. Auch die Polizei richtet im Katastrophenfall solche Auskunftsstellen ein. Bei den Personenauskunftsstellen kommen erfahrene und geschulte Personen zum Einsatz. Es werden Suchanfragen zu vermissten Angehörigen aufgenommen und bearbeitet. Zudem dokumentieren diese zur schnellen Familienzusammenführung mit Ihrem Einverständnis den Verbleib von Angehörigen. Die Telefonnummern werden bei Bedarf über die Medien veröffentlicht. Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) Ein schweres Unglück stellt für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen oder Vermissende eine große psychische Belastung dar. Auch ehrenamtliche und hauptberufliche Helferinnen und Helfer werden oft nicht nur physisch, sondern auch psychisch durch Einsatzsituationen besonders belastet. Mit den Kräften der in der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) in Baden-Württemberg flächendeckend tätigen Hilfsorganisationen und Kirchen kann Betroffenen bei Einsatzlagen im Notfall wirkungsvolle Unterstützung angeboten werden. Die bei der Landesfeuerwehrschule Bruchsal eingerichtete Landeszentralstelle PSNV nimmt dabei koordinierende und unterstützende Aufgaben wahr.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fahrrad und Öffentlicher Personennahverkehr

Radfahren ist schnell und flexibel, entlastet die Straßen, fördert die Gesundheit und schont die Umwelt. Auf vielen kurzen Alltagsstrecken ist das Fahrrad ein unschlagbares Verkehrsmittel für individuelle Mobilitätsbedürfnisse. Das Fahrrad ist für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle und umgekehrt eine optimale Ergänzung zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch für mittlere und lange Strecken ist die Verknüpfung von öffentlichem Verkehr und Fahrrad eine leistungsstarke Alternative zum Auto, gerade auch mit der zunehmenden Beliebtheit der Pedelecs/E-Bikes. Durch Fahrräder mit Antrieb können noch weiter entfernte Haltestellen leichter und schneller angefahren werden und so gewünschte (Direkt)verbindungen von Bus und Bahn benutzt werden.Die einfachste und wichtigste Form dieser Verknüpfung sind Bike+Ride-Anlagen (kurz: B+R). Das sind sichere, witterungsgeschützte Fahrradabstellmöglichkeiten an Haltestellen und Bahnhöfen. Mit der RadSTRATEGIE und dem Koalitionsvertrag verfolgt das Land das Ziel, 100.000 Fahrradabstellplätze zusätzlich bis zum Jahr 2030 zu realisieren. Um dieses Ziel mit den Akteuren vor Ort erreichen zu können, hat das Land einen Leitfaden zum Thema B+R veröffentlicht. Zur weiteren Unterstützung für die Kommunen, Landkreise und Verbünde hat das Land die Beratungsstelle Bike+Ride eingerichtet. Auch an die finanziellen Aspekte wird gedacht - bis zu 90% Förderung sind derzeit für B+R Maßnahmen möglich. Es ist auch möglich, Fahrräder im Nahverkehr und in vielen Fernverkehrszügen mitzunehmen. Auf den meisten Strecken in Baden-Württemberg ist die Fahrradmitnahme außerhalb der Hauptverkehrszeit in den Zügen kostenlos möglich. Die Mitnahmeregelungen wurden in allen Verkehrsverbünden harmonisiert. Um Radfahren in Kombination mit Bus und Bahn noch attraktiver zu machen, gibt es im Öffentlichen Personennahverkehr somit verschiedene Erleichterungen und Angebote. Ziel ist, so nachhaltige individuelle Reiseketten zu ermöglichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Handel und Industrie

Um für Unternehmensgründungen in Bereich Handel und Industrie die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen, stehen vor allem die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHK) als umfassende Informations- und Beratungsstellen zur Verfügung. Sie bieten beispielsweise Leistungen in den folgenden Bereichen an: Standortpolitik Die IHK nehmen zur Innenstadtrelevanz von Sortimentsabgrenzungen Stellung, fördern City-, Stadt- und Regionalmarketing und setzen sich für die Förderung des Einzelhandelsstandorts Innenstadt ein. Starthilfe und Unternehmensförderung Die IHK begleiten auf dem Weg in die Selbständigkeit, informieren und beraten zu allen Themenbereichen der Existenzgründung und unterstützen Sie beispielsweise bei der Erstellung eines Businessplans. Aus- und Weiterbildung Die IHK unterstützen Sie in allen Belangen rund um Aus- und Weiterbildung. Innovation und Umwelt Die IHK nehmen zu aktuellen und grundsätzlichen Themen Stellung und informieren zeitnah über neue Entwicklungen und Regelungen (z.B. bezüglich des Pflichtpfandes). Internationales Die IHK sammeln Informationen für Unternehmen, die Waren ein- oder ausführen oder mehr über ausländische Investitionsstandorte wissen möchten. Die Baden-Württemberg International führt Markterschließungsmaßnahmen des Landes Baden-Württemberg im In- und Ausland durch und fördert Firmengruppenbeteiligungen an Auslandsmessen. Daneben finden Sie im Außenwirtschaftsportal iXPOS alle Serviceangebote und Dienstleistungen zur Förderung von Export und Außenhandel zugunsten der Auslandsgeschäfte der deutschen Wirtschaft, die von Ministerien, Kammern, Ländervereinen und Verbänden angeboten werden. Recht und Fair Play Die IHK informieren und beraten bei wettbewerbsrechtlichen Fragen zu Werbung und Sonderverkäufen sowie bei Fragen zum Gewerbe-, Gesellschafts-, Steuer- und Wirtschaftsrecht. Konjunktur, Beschäftigung, Statistik Die IHK stellen zu den unterschiedlichsten Bereichen Zahlenmaterial zur Verfügung , z.B. zur Preisentwicklung und Ertragssituation. weitere Informationen Die IHK informieren und beraten zu vielen Einzelaspekten Ihres Unternehmens, z.B. Ladendiebstahl, Kundenbindung, EC-Kartengebühren, Ladenöffnungszeiten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu den speziellen Voraussetzungen und den zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Baufertigstellung

Wenn Sie ein Bauvorhaben fertiggestellt oder eine im Bau befindliche Immobilie erworben haben oder Arbeiten an Ihrem Bau nicht nachvollziehen können, können Sie eine Baukontrolle von einem unabhängigen Bausachverständigen durchführen lassen. Der Bausachverständige prüft beispielsweise, ob alle technischen Baubestimmungen gemäß der "Verdingungsverordnung für Bauleistungen" (VOB) eingehalten wurden. Mithilfe einer solchen Baukontrolle können Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden. Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden. Die private Bauabnahme, das heißt die Bauabnahme durch den Bauherrn, ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt. Mit der Abnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel auf den Bauherrn über, die Verjährungsfrist beginnt zu laufen (Gewährleistung) und in der Regel wird die Schlusszahlung fällig. Die Abnahme kann stillschweigend (z.B. durch Einzug in das Haus) erfolgen. Daneben gibt es nach der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" noch die ausdrückliche, fiktive und die förmliche Abnahme. Voraussetzung der Bauabnahme ist die Fertigstellung und Mangelfreiheit des Gebäudes oder einer erbrachten Bauleistung. Wurde auf Grundlage der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollten Sie ein Abnahmeprotokoll mit folgendem Inhalt erstellen: Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12" Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn) Adresse des Auftragnehmers (z.B. Handwerker, Bauunternehmer) Auftragsnummer und Datum des Bauvertrags Bezeichnung der abzunehmenden Leistung (z.B. Elektroarbeiten) Teilnehmer der Baubegehung Beginn und Fertigstellung der Bauleistung Datum und Ort der Abnahme exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung Einwände des Auftragnehmers Unterschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers oder deren Vertreter Bei der behördlichen Bauabnahme überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur stichprobenartige Kontrollen statt. Unabhängig von einer behördlichen Bauabnahme ist die Überprüfung von Brandsicherheit und sicherer Abführung der Verbrennungsgase bei Feuerungsanlagen; sie erfolgt durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vor der Inbetriebnahme. Hinweis: Wenn das Gebäude errichtet wurde, müssen Sie als Bauherr dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen. Was Sie genau tun müssen, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Qualifikationsnachweis

Für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags spielen eine große Rolle: Fachkunde (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung), Leistungsfähigkeit (wirtschaftliche, finanzielle und technische) und Zuverlässigkeit. Welche Nachweise für die entsprechende Ausschreibung erforderlich sind, erfahren Sie in den Ausschreibungsunterlagen. Ihre Fachkunde können Sie beispielsweise nachweisen, indem Sie belegen, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den letzten drei Jahren an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und so besondere fachliche Qualifikationen erworben haben. Auch sollten Sie eine möglichst aktuelle Referenzliste aus Ihrem Leistungsbereich zusammenstellen. Die Referenzen dienen als Beleg dafür, dass Sie vergleichbare Leistungen schon erfolgreich erbracht haben und voraussichtlich auch den zu vergebenden Auftrag zufriedenstellend erledigen werden. Tipp: Geben Sie idealerweise mindestens drei aktuelle Referenzen an, mit im Wesentlichen vergleichbaren Leistungen. Ihre Leistungsfähigkeit können Sie beispielsweise durch Angabe des Umsatzes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachweisen. Auch die technische Ausrüstung, die Ihnen zur Verfügung steht und die Beschäftigungszahl Ihres Unternehmens können hier eine Rolle spielen. Je nach Auftrag werden Sie auch Auszüge aus dem Wettbewerbsregister, Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtung vorlegen müssen. Es dürfen aber nur solche Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Als Nachweise der Eignung können in der Regel Eigenerklärungen vorgelegt werden. Ausschluss von Bietern Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter beispielsweise ausgeschlossen werden, wenn über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet worden beziehungsweise die Eröffnung beantragt ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, deren Unternehmen sich in Liquidation befindet, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihrer Verpflichtung zur Steuer- und Abgabenzahlung oder Zahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht nachgekommen sind oder die im Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht haben. Es ist empfehlenswert, dass Sie Ihre Unterlagen regelmäßig erneuern (zum Beispiel elektronische Dokumentenverwaltung mit Erinnerungsfunktion). So können Sie sicherstellen, dass Sie die aktuellen Dokumente schnell zusammenstellen können. Nicht geeignete bietende Unternehmen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Präqualifikationsverfahren Es ist zudem möglich, an einem Präqualifikationsverfahren teilzunehmen. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren vielfach die Zertifikate, die von den Industrie- und Handelskammern und den Auftragsberatungsstellen über die Aufnahme in die Präqualifizierungsdatenbank oder vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. sowie von der Ingenieurkammer ausgestellt werden. Dadurch müssen die beteiligten Unternehmen nicht bei jeder öffentlichen Ausschreibung erneut Qualifikationsnachweise erbringen, sondern können auf das Präqualifikationsverfahren verweisen. Dies kann bei häufigen Bewerbungen kostengünstiger und weniger zeitaufwendig sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Gemeinnützigkeit

Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden. Für den Verein: Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer Besteuerung der Umsätze aus Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer Befreiung von der Grund- und Erbschaft- / Schenkungsteuer Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt und er bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten hat. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung. Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen. Für die Aktiven im Verein: Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 3.000 im Jahr (sogenannte Übungsleiterpauschale) Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 840 im Jahr (Ehrenamtspauschale) Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind. Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke. Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Ideelle Tätigkeit steuerfrei Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei umsatzsteuerbegünstigt Wirtschaftliche Betätigung steuerbegünstigter Zweckbetrieb: körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei in der Regel umsatzsteuerbegünstigt wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: steuerpflichtig (ab Einnahmen über EUR 45.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer) in der Regel nicht umsatzsteuerbegünstigt[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheit und Beruf

Es gibt es eine Reihe von Gesetzen zum Arbeitsschutz, um gesundheitlichen Problemen in der Arbeitswelt vorzubeugen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu schützen. Über die Regelungen und Verbote informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Trotz der Maßnahmen zum Arbeitsschutz können durch eine berufliche Tätigkeit auch Krankheiten entstehen beziehungsweise gefördert werde, zum Beispiel bestimmte Krebsarten durch eine Tätigkeit mit Asbest. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, wodurch Ihnen bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung zustehen. Gesetzliche Unfallversicherung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind gesetzlich unfallversichert. Die Unfallversicherung kommt für Behandlungskosten auf, wenn Ihnen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ein Unfall passiert. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so weit wie möglich wiederherzustellen. Für Ihre Anmeldung zur Unfallversicherung ist Ihr Arbeitgeber zuständig, der auch alleine die Beiträge bezahlt. Betriebsärztin oder Betriebsarzt Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie decken Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen auf und leiten präventive Maßnahmen ab. Bei gefährlichen oder krankheitsschädlichen Tätigkeiten müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten zu lassen. Der Arbeitgeber muss Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte schriftlich bestellen und ihnen die Aufgaben übertragen. Diese sind entweder Angestellte des Unternehmens oder externe Ärztinnen und Ärzte. In großen Betrieben kann auch eine eigene betriebsärztliche Abteilung eingerichtet werden, in der mehrere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gleichzeitig tätig sein können. Viele Betriebe werden von arbeitsmedizinischen Diensten betreut, die die Aufgaben einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes übernehmen. Hinweis: Zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt können nur Ärztinnen oder Ärzte bestellt werden, die eine entsprechende Facharztausbildung für Arbeitsmedizin absolviert haben oder berechtigt sind, die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber zusammen mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie befasst sich mit der Sicherheit der Betriebsanlagen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel und der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit führt regelmäßige Begehungen durch, informiert die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit. Damit sollen Gesundheitsgefahren im Unternehmen verringert beziehungsweise Unfälle und Berufskrankheiten möglichst verhindert werden. Der Arbeitgeber muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Ingenieurin oder Ingenieur, Technikerin oder Techniker oder Meisterin oder Meister) schriftlich bestellen und ihr die Aufgaben übertragen. Sie kann im Unternehmen beschäftigt sein oder einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst angehören. Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte sind vom Arbeitgeber bestellte Personen, die ihn bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen. Sie besitzen ein Grundlagenwissen zum Thema Arbeitsschutz und erkennen in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie wirken durch ihre Vorbildfunktion auf sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig und ersetzen nicht die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche