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Datenschutz bei der Datenträgervernichtung

Auch das Löschen personenbezogener Daten beziehungsweise das Vernichten elektronisch oder mechanisch lesbarer Datenträger (z.B. optische Datenspeicher, Festplatten, Akten) ist eine Form der Verarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und muss nach bestimmten Vorschriften erfolgen. Dabei kann die DIN 66399 „Büro- und Datentechnik – Vernichtung von Datenträgern“ aus dem Jahr 2012 für die Auswahl einer Sicherheitsstufe passend zur jeweiligen Schutzklasse zur Anwendung kommen. Datenvernichtung im eigenen Unternehmen Wenn Sie selbst in Ihrem Unternehmen Daten löschen oder Datenträger vernichten, müssen Sie sicherstellen, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten umgesetzt werden. Datenvernichtung durch Dritte im Auftrag Die meisten Unternehmen beauftragen auf Datenvernichtung spezialisierte gewerbliche Unternehmen mit der Datenträgervernichtung. Auch für diese Fälle gibt es genaue Vorschriften: Sie müssen den Auftrag zur Auftragsverarbeitung schriftlich oder in einem elektronischen Format erteilen. Der Auftrag muss Angaben darüber enthalten, welcher Art die Daten oder Datenträger sind und wie die Schutzbedürftigkeit der Daten (-> Schutzklasse) eingestuft wird, auf welche Weise die Vernichtung erfolgen muss, wo die Datenträger vernichtet werden, von wem die Datenträger abgeholt und wie sie transportiert werden, wo die Datenträger bis zur Vernichtung aufbewahrt werden, bis wann die Datenträger vernichtet sein müssen, wie die Haftungsregelung vereinbart wird, in welcher Art und Form Bescheinigungen bei Abholung und Vernichtung erstellt werden, dass das vom Auftragsverarbeiter eingesetzte Personal auf das Datengeheimnis verpflichtet wird, ob der Auftragnehmer andere Unternehmen bei der Vernichtung einschalten darf und dass Sie als Auftraggeber berechtigt sind, Transport und Vernichtung zu überwachen. Sie als Auftraggeber beziehungsweise die oder der Datenschutzbeauftragte in Ihrem Unternehmen müssen sich davon überzeugen, dass der Auftragnehmer die im Vertrag festgehaltenen Maßnahmen einhält. Auch wenn Sie regelmäßig demselben Datenvernichter Ihre Datenträger zur Vernichtung überlassen, sollten Sie daher stichprobenartig die Einhaltung der Maßnahmen überprüfen. Achtung: Bis zum Abschluss der Vernichtung der Datenträger sind Sie als Auftraggeber für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen verantwortlich. Pflichten der datenvernichtenden Unternehmen Wenn Sie in Ihrem Unternehmen gewerbliche Datenträgervernichtung betreiben, müssen Sie technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um eine sichere Verarbeitung der Daten zu gewährleisten. Zusätzlich sind vor allem die folgenden Punkte unerlässlich: Dokumentation des Vernichtungsprozesses Es gilt, die Dokumentationspflicht über sämtliche Auftragsverhältnisse zu erfüllen. Gegebenenfalls ist eine auftragsbezogene Dokumentation zu erstellen. Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeitenden sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten beziehungsweise hinzuweisen. Es sind nur Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung zu betrauen, die sich verpflichtet haben, das Datenschutzrecht einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass andere Personen keine Kenntnis über die zu löschenden Daten erhalten. Es dürfen keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch genommen werden. Bei einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung muss der Verantwortliche über jede Änderung diesbezüglich informiert werden. Dadurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit dieser Änderung zu widersprechen. Der Auftragsverarbeiter haftet für die Einhaltung der Datenschutzpflichten des/der weiteren Auftragsverarbeiter/s. Auftragsverarbeiter können nach den Vorschriften der Auftragsverarbeitung grundsätzlich sowohl im EU-Raum wie auch in Drittländern tätig werden. Dabei sind insbesondere die zusätzlichen Anforderungen an die Sicherstellung des Datenschutzniveaus beim Auftragnehmer nach Kapitel V der DS-GVO zu beachten. Das gilt auch bei einer Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle im Drittland. Auftragsverarbeiter, die keine Niederlassung in der Europäischen Union haben, müssen hier einen Vertreter bestellen. Dem Verantwortlichen sind alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der DS-GVO zur Verfügung zu stellen. Überprüfungen und Inspektionen durch den Verantwortlichen, oder einem von diesem beauftragten Prüfer, sind zu ermöglichen und dazu beizutragen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DS-GVO verstößt. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese unverzüglich dem Verantwortlichen. Eine Dokumentation des Prozesses im Falle einer Datenschutzverletzung ist erforderlich. Der Auftragsverarbeiter unterstützt nach Möglichkeit den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln („Code of Conduct“) oder eine Zertifizierung nach Artikel 42 DS-GVO kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien für die Einhaltung der in der DS-GVO genannten Pflichten nachzuweisen. In der Regel müssen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen bestellen. Hinweise: Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen die DS-GVO die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt, gilt als Verantwortlicher und nicht mehr als Auftragsverarbeiter. Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher haften künftig als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden, die durch die illegale Datenverarbeitung hervorgerufen worden sind. Der Betroffene hat nach Artikel 79 DS-GVO ein direktes Klagerecht gegen den Auftragsverarbeiter. Die Verstöße gegen eine Reihe von Pflichten des Auftragsverarbeiters sind nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO bußgeldbewehrt. Als mit der Vernichtung von Daten Beschäftigte gelten alle Personen, die in irgendeiner Form mit den zu vernichtenden Daten in Berührung kommen, also beispielsweise auch Fahrerinnen und Fahrer, die die Datenträger transportieren oder Beschäftigte, die die Datenträger bis zur Vernichtung einlagern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungsstellen

Zahlreiche Organisationen und Vereine bieten Opfern von Straftaten Hilfe, Unterstützung und Informationen an. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Beratungsstellen, die Ihnen gerne weiterhelfen. Weißer Ring e.V. Bundesweit tätige Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und deren Angehörige. Insbesondere bietet der Weiße Ring unter der Telefonnummer 116 006 ein bundesweites Info-Telefon an. Ansprechpartner des Weißen Rings finden Sie in Ihrer Nähe. Deutscher Kinderschutzbund e.V. (DKSB) Zu den zentralen Themen des DKSB gehört der Kampf gegen Gewalt und Armut bei Kindern. Frauen- und Kinderschutzhäuser Frauen, die körperlich und/oder seelisch misshandelt werden oder von Misshandlung bedroht sind, erhalten mit ihren Kindern Schutz, Unterkunft und Unterstützung. Frauen- und Kinderschutzhäuser sind Schutzeinrichtungen, zu der Männer keinen Zutritt haben. Die Adressen der Frauenhäuser sind nicht veröffentlicht. Die Telefonnummer des für Sie nächstgelegenen Frauenhauses finden Sie im Telefonbuch. Das örtliche Frauenhaus ist im Telefonbuch oft unter dem Eintrag "Frauen helfen Frauen" verzeichnet. Bundesweites Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Unterstützung und Informationen zum Hilfesystem bietet das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Es ist 365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar. Unter der Nummer 08000 116 016 oder über eine Online-Beratung können anonym und kostenfrei beraten lassen. Das gilt für Betroffene, aber auch Angehörige, Freunde und Fachkräfte. Qualifizierte Beraterinnen stehen den Anrufenden vertraulich zur Seite. Sie vermitteln bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort. TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge hilft Menschen in Not unter den gebührenfreien Rufnummern 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222. Außerdem können Sie die Web-Mail-Seelsorge und Chat-Seelsorge im Internet nutzen. Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Prävention, Resozialisierung und Opferhilfe gehören zu den Hauptaufgaben des Vereins Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Frauenhauskoordinierung Die Vernetzungsstelle der Frauenhäuser unterstützt die Frauenhäuser aller Träger mit Materialien, Arbeitshilfen und Fachveranstaltungen. Auf der Homepage können Sie nach Frauenhäusern in ganz Deutschland suchen. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe Zentrale Aufgabe des Verbandes ist es, die Situation gewaltbetroffener Frauen in Deutschland weiter zu verbessern. Auf der Homepage können Sie in einer Datenbank nach spezifischen Beratungsangeboten suchen. Elterntelefon Das Elterntelefon bietet Beratung und Hilfe für Eltern in schwierigen Situationen an. Kinderschutz Eine umfassende Adressliste der beratenden Stellen zum Kinderschutz bietet das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Zeugenbegleitung und Opferschutz Übersicht über Angebote zur Beratung und Begleitung von Opfern und anderen Zeugen im Strafverfahren des Justizministeriums Baden-Württemberg. (Kriminal-)Polizeiliche Beratungsstellen Mithilfe der Beratungsstellensuche der Polizei werden Ihnen Adressen von Beratungsstellen in Ihrer Nähe angezeigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ermittlungsverfahren

Wenn Sie eine Strafanzeige erstatten, trägt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahren entlastende und belastende Tatsachen zusammen. Diese Ermittlungen führt in der Regel die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft durch. Ziel der Ermittlungen ist es, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber treffen kann, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Um herauszufinden, wie sich der Sachverhalt ereignet hat, führen Staatsanwaltschaft und Polizei verschiedene Maßnahmen durch, zum Beispiel: Vernehmung der Beschuldigten Vernehmung von Zeugen Beauftragung von Sachverständigen Sicherstellung und Beschlagnahme Durchsuchungen Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen Zeugenvernehmung Sie sind verpflichtet, auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und als Zeugin oder Zeuge zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrundeliegt. Bedenken Sie , dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf die Angaben von Zeugen angewiesen ist. Als Opfer beziehungsweise Geschädigter oder Geschädigte einer Straftat können Sie vermutlich die genauesten Aussagen zum Tathergang machen. Sie sind daher für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung. Zur Vernehmung dürfen Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Vertrauensperson mitbringen, wenn die Person, die Sie vernimmt, damit einverstanden ist. Hinweis: Die Sie begleitende Person darf im selben Verfahren nicht selbst als Zeuge auftreten beziehungsweise bei der Vernehmung eines anderen Zeugen als Begleitperson dabei sein. Sie können in geeigneten Fällen auch eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Bei einer psychoszialen Prozessbegleitung handelt es sich um eine besonders für den Umgang mit Opfern schwerer Straftaten weitergebildete Fachkraft, die sie zu einer Vernehmung begleiten kann. Abschluss des Verfahrens Ein Ermittlungsverfahren endet entweder durch Anklageerhebung bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Einstellung des Verfahrens Ein Verfahren kann unter anderem aus folgenden Gründen eingestellt werden: Das Verhalten des Angezeigten ist nicht strafbar. mangelnde Beweise für die Schuld des Täters geringe Schuld des Täters und fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Erfüllung von Auflagen und Weisungen (Zahlung einer Geldbuße, Schadenswiedergutmachung oder auch Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) Die Staatsanwaltschaft teilt Ihnen die Gründe für die Einstellung des Verfahrens im Regelfall mit. Sind Sie der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft wichtige Gesichtspunkte übersehen oder falsch gewichtet hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung einreichen. Die Beschwerde können Sie entweder selbst verfassen oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. In einer solchen Beschwerde sollten Sie möglichst klar darlegen, womit Sie nicht einverstanden sind. Außerdem sollten Sie weitere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift benennen. Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ab, wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Bestätigt auch die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, bleibt Ihnen in bestimmten Fällen noch der Gang zum zuständigen Oberlandesgericht, um dort ein Klageerzwingungsverfahren anzustreben. Anklageerhebung Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, ist das Ermittlungsverfahren beendet. Das Gericht entscheidet in einem sogenannten Zwischenverfahren darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Bei bestimmten, insbesondere bei schweren Straftaten können Sie in einem solchen Fall im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht oder einen Rechtsanwalt - möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens. Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, beantragt sie einen Strafbefehl. Im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens können nur bestimmte Rechtsfolgen, zum Beispiel eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot, festgesetzt werden. Der Strafbefehl wird ohne Durchführung einer Hauptverhandlung rechtskräftig, es sei denn, der Angeklagte erhebt Einspruch gegen den Strafbefehl. In diesem Fall kommt es schließlich doch zu einer Hauptverhandlung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zum Umzug

Diese Liste führt die wichtigsten Punkte auf, die bei einem Umzug auf Sie zukommen können. Details zu den einzelnen Kontakten mit den Behörden finden Sie in den zugehörigen Leistungen. Vor dem Umzug Umzugstermin festlegen Umzugsurlaub beim Arbeitgeber beantragen alten Mietvertrag fristgerecht kündigen Rückzahlung der Mietkaution mit Vermieter regeln Termin mit Vermieter für Wohnungsübergabe vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Termin mit neuem Vermieter für Wohnungsübernahme vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Sperrmüllabfuhr rechtzeitig bestellen Abfallentsorgung für die neue Wohnung beantragen Parkfläche reservieren (für den Möbelwagen vor der alten und neuen Wohnung) Umzugsunternehmen beauftragen (Inventarliste erstellen) Umzugshelfer organisieren Babysitter organisieren Kinder in der Kindertageseinrichtung/Schule ab- und am neuen Ort anmelden (Schulbezirkswechsel) Zählerstände in der alten Wohnung festhalten (gegebenenfalls Termin vereinbaren) Nachsendeauftrag für die Post bei Postdiensten beantragen Adressänderung dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mitteilen Hund abmelden Telefon/Internet: bei Umzug innerhalb des gleichen Ortsnetzbereiches: ummelden bei Umzug in einen anderen Ortsnetzbereich: ab- und anmelden Adressänderung den Versicherungen mitteilen (Achtung: Hausratversicherung) Adressänderung den Banken mitteilen (bei Wechsel der Bank beziehungsweise Filiale: Vorkehrungen treffen) Bei Bezug von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld der Landeskreditbank neue Adresse mitteilen Abonnements kündigen oder Adressänderung mitteilen Kabelanschluss ummelden (oder ab- und anmelden) Versorgungsunternehmen neue Adresse bekannt geben Adressänderung dem Finanzamt mitteilen alten Bewohnerparkausweis zurückgeben; erkundigen, ob im neuen Wohngebiet ein Bewohnerparkausweis notwendig ist Gewerbe ummelden bei Umzug innerhalb der Gemeinde: Gewerbeummeldung bei Umzug in eine andere Gemeinde: Abmeldung und Anmeldung Adressänderung der Familienkasse mitteilen (Veränderungsmitteilung für Kindergeld) Adressänderung der Agentur für Arbeit mitteilen (Veränderungsmitteilung bei Bezug von Lohnersatzleistungen) Adressänderung der Krankenkasse mitteilen Adressänderung der Rentenversicherung mitteilen Achtung: Wenn Sie eine Rente beziehen, kann sich ein Umzug in die neuen Bundesländer oder ins Ausland auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Adressänderung dem Arbeitgeber (oder den Geschäftspartnern) mitteilen Adressänderung der Hochschule mitteilen; falls das Studium bereits beendet ist und die Rückzahlung von BAföG-Leistungen noch ansteht, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt die neue Adresse bekannt geben. Adressänderung Freunden und Verwandten sowie Vereinen mitteilen Nach dem Umzug Zählerstände in der neuen Wohnung ablesen (im Zuge der Wohnungsübernahme) Übergabeprotokoll erstellen, in dem Sie aufgetretene Schäden am Umzugsgut festhalten bei der Gemeinde anmelden Ummeldung bei Umzug innerhalb der Gemeinde oder Anmeldung in der neuen Gemeinde Ausweise ändern lassen Adressänderung im Personalausweis und Wohnortänderung im Reisepass Fahrzeug ummelden wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs in einen anderen Stadt- oder Landkreis: Ummeldung des Fahrzeuges wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs innerhalb des Stadt- oder Landkreises: Änderung der Fahrzeugpapiere Hund anmelden wenn Sie Wohngeld beziehen: alte zuständige Stelle informieren und neuen Antrag stellen Wohnberechtigungsschein gegebenenfalls neu beantragen Jagdschein ändern lassen bei verschiedenen Versorgungsunternehmen anmelden (Gas, Strom, Fernwärme und Wasser)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtliche Grundlagen

Das Vergaberecht ist nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Vielmehr müssen öffentliche Auftraggeber und private Anbieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Vielzahl von nationalen und europäischen Vorschriften beachten. Um Ihnen einen Überblick zu bieten, werden hier die für Sie wichtigsten Rechtsgrundlagen dargestellt: Ausgewählte Vorschriften der EU Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU) Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie die Postdienste (2014/25/EU) Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (2014/23/EU) Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) Verordnungen der EU zur Festlegung der Schwellenwerte Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (2008/213/EG) vom 28. November 2007 Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) Ausgewählte nationale Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) , (GWB) Vierter Teil (§§ 97 ff.) Vergabeverordnung (VgV) Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B (VOL/B) Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Landesrechtliche Vorschriften Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte richtet sich im Wesentlichen nach den Haushaltsordnungen der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber und den auf ihrer Grundlage eingeführten weiteren Vergabevorschriften. Die Haushaltsordnungen des Landes und der Kommunen verpflichten öffentliche Auftraggeber, bei ihren Beschaffungen grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Es existieren in mehreren Bereichen ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind, beispielsweise die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung). Damit soll sichergestellt werden, dass die von der Landesregierung verfolgten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden, insbesondere das Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung, die Berücksichtigung der Entwicklungspolitischen Leitlinien für Baden-Württemberg, die Berücksichtigung der Leitsätze der Ernährungsstrategie des Landes, die Berücksichtigung der Belange der mittelständischen Wirtschaft, gute und sichere Arbeit für alle Beschäftigten, Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf sowie die soziale Integration von benachteiligten Personen. Außerdem soll Korruption verhindert und bekämpft werden. Seit dem 1. Juli 2013 gilt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG). Es unterbindet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Billigarbeitskräften. Um einen öffentlichen Auftrag zu erhalten, muss das Unternehmen ein Mindestentgelt von derzeit 12,82 Euro (brutto) zahlen. Im Bereich des Personenverkehrs ist das Unternehmen an repräsentative Tarifverträge gebunden. Damit gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle können Sie auch Muster für die Abgabe der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen erhalten. Mit diesen dokumentieren Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, inwieweit sie das LTMG einhalten. Weitere Informationen zu relevanten rechtlichen Bestimmungen erhalten Sie über die Auftragsberatungsstellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufliche Anerkennung

Für berufliche Qualifikationen, die Sie im Ausland erworben haben, können Sie in Deutschland verbindlich feststellen lassen, ob Ihr Abschluss mit einer deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist. Dabei vergleichen die zuständigen Stellen den ausländischen mit einem deutschen Berufsabschluss. Sie berücksichtigen bei der Prüfung formale Kriterien wie beispielsweise Inhalt und Dauer der Ausbildung. Das ist derzeit für 325 staatlich anerkannte duale Ausbildungsberufe möglich. Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung vorgeschrieben. Erst danach dürfen Sie in einem dieser Berufe in Deutschland arbeiten. Reglementiert sind Berufe, deren Zugang und Ausübung an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind. Hinweis: Das Regierungspräsidium Stuttgart führt in der Zeugnisanerkennungsstelle (Referat 71) das Bewertungsverfahren für folgende Berufe durch: Erzieher und Erzieherinnen Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen Sozialpädagogische Assistenten und Assistentinnen Sport-/Gymnastiklehrer und -lehrerinnen im freien Beruf Zur Online-Antragstellung gelangen Sie hier . Im Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Landesgesundheitsamt (Referat 95.2) wird das Bewertungsverfahren für Gesundheitsfach- und Pflegeberufe, sowie soziale Berufe durchgeführt. Das Regierungspräsidium Tübingen führt das Bewertungsverfahren für Lehrkräfte durch. Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin können Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisepass

Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU). Für Deutsche ab 16 Jahren besteht Ausweispflicht. Diese kann ebenso durch einen gültigen Reisepass erfüllt werden, wenn kein gültiger Personalausweis vorliegt. Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter abhängig. Bei Personen: unter 24 Jahren ist der Reisepass sechs Jahre gültig ab 24 Jahren ist der Reisepass zehn Jahre gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses ist nicht möglich. Es muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Vielreisende können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Kann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt wird. In biometrischen Reisepässen ist ein elektronischer Chip integriert, der auch Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke enthält. Die Daten auf dem Chip können nur von hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten ausgelesen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechtsverletzungen können Unternehmen großen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden über die tatsächliche Qualität und den Ursprung von Waren getäuscht und die Produktsicherheit kann aufgrund von gefälschten Bestandteilen zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinträchtigt sein. Am häufigsten werden Schutzrechte durch Marken- und Produktpiraterie verletzt. Beispiele für die Verletzung von Schutzrechten: Fälschung von Markenprodukten (Markenpiraterie): Produkte tragen das gefälschte Logo eines bekannten Herstellers, werden mit qualitativ minderwertigem Material erzeugt und zu Billigpreisen verkauft. Fälschung eines Designs (Produktpiraterie): Viele Hersteller gestalten ihre Produkte unverwechselbar, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten schon beim Anblick der Ware wissen, wer der Hersteller ist. Oft wird das Design eines Produkts kopiert, damit Konsumentinnen und Konsumenten es im Glauben kaufen, es handle sich dabei um das Originalprodukt dieses Herstellers. Verletzung von Urheberrechten: Dazu gehört beispielsweise das unerlaubte Kopieren von CDs, DVDs oder das unerlaubte Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet. Die Anmeldung eines Schutzrechts schützt Sie in der Praxis jedoch nicht vor der unerlaubten Verwendung. Sie erhalten aber das Recht, im Verletzungsfall die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Achtung: Schutzrechtsverletzungen sind Straftaten, die auch mit Gefängnis- oder mit Geldstrafen geahndet werden können. Als Schutzrechtsinhaberin oder Schutzrechtsinhaber können Sie auf zwei Arten von Schutzrechtsverletzungen betroffen sein: Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung hat. Wenn jemand eines Ihrer Schutzrechte ohne Ihre Erlaubnis benutzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Schutzrechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde. Bevor Sie ein Gericht anrufen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Angelegenheit außergerichtlich regeln und damit Zeit und Kosten sparen können. Wenn Sie sicher sind, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie zunächst die Verletzerin oder den Verletzer schriftlich mit einem Verwarnungsschreiben auffordern, die Verletzungshandlung zu unterlassen und ihr oder ihm eine angemessene Frist setzen, sich dazu zu äußern. Die Verwarnung erleichtert Ihnen vor Gericht den Nachweis, dass Dritte Ihr Schutzrecht widerrechtlich benutzen. Ist die Verwarnung erfolglos, sollten Sie ein Gericht anrufen. Sie können Unterlassung oder Schadensersatz fordern. In bestimmten Fällen können Sie auch verlangen, dass die widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse vernichtet werden. Das Gericht wird seine Entscheidung unter anderem davon abhängig machen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Achtung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass jemand Ihre Schutzrechte verletzt, sollten Sie sich von einer Patent- oder Rechtsanwältin oder einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten lassen. Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg finden oder sich von diesen vermitteln lassen: Rechtsanwaltskammer Freiburg Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Rechtsanwaltskammer Stuttgart Rechtsanwaltskammer Tübingen Hinweis: In Baden-Württemberg werden Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmusterstreitigkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe beim Landgericht Mannheim, im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart beim Landgericht Stuttgart, Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten für alle Gerichtsbezirke des Landes beim Landgericht Mannheim verhandelt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort der Verletzung. Eine Möglichkeit, Schutzrechtsverletzungen durch aus dem Ausland kommende Waren zu unterbinden, besteht darin, bei begründetem Verdacht ein Grenzbeschlagnahmeverfahren bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu beantragen. Damit können Sie für einen Zeitraum von zwei Jahren verhindern, dass gefälschte Produkte ins Land kommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Eventuell benötigen Sie dafür eine gerichtliche Entscheidung. Bundes- und europaweit werden Grenzbeschlagnahmeverfahren auf Antrag von Firmen durch die Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) koordiniert. Die ZGR ist zentraler Ansprechpartner mit betreuender Funktion. Tipp: Sie selbst können dazu beitragen, die Durchführung von Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erleichtern, indem Sie Ihre Produkte mit Sicherungsmitteln wie Etiketten, Sicherheitsfäden, Sicherheitslabels, Hologrammen oder Ähnlichem versehen. Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen Sie müssen grundsätzlich bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase recherchieren, ob Ihr künftiges Erzeugnis, Ihre beabsichtigte Dienstleistung oder Ihre künftige Produkt- oder Firmenbezeichnung keine Rechte Dritter verletzt. Damit können Sie derartige Beschuldigungen generell vermeiden. Auch sollten Sie selbst gewerbliche Schutzrechte anmelden, wo es sinnvoll und möglich ist. Achtung: Sollten Sie trotz größter Sorgfalt von einer Schutzrechtsinhaberin oder einem Schutzrechtsinhaber ein Verwarnungsschreiben erhalten und darin aufgefordert werden, die Verletzungshandlung zu unterlassen, dürfen Sie dieses keinesfalls ignorieren. Sie sollten eine Patent- oder Rechtsanwältin oder einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuziehen und die nächsten Schritte mit diesen abstimmen. Vor Gericht benötigen Sie in jedem Fall eine zugelassene Vertretung. Es kann sein, dass Sie sowohl eine patent- als auch eine rechtsanwaltliche Vertretung benötigen. In einigen Patentanwaltskanzleien sind daher auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig. Im ersten Schritt sollten Sie klären, ob es sich um ein geltendes Schutzrecht handelt und ob die Absenderin oder der Absender des Schreibens befugt ist, Sie zu verwarnen. Das können Sie durch eine Recherche in der Patentrolle oder in den einschlägigen Registern des DPMA feststellen. Im zweiten Schritt sollten Sie prüfen, ob Ihre Benutzung in den Schutzumfang des betreffenden Schutzrechts fällt. Das kann meist nur die Patentanwältin oder der Patentanwalt mit Ihnen gemeinsam beurteilen. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Schutzrecht tatsächlich verletzen, sollten Sie versuchen, eine Lösung zu finden, bei der eine Verletzung des Schutzrechtes unterbleibt. Wenn das nicht möglich oder zu aufwendig für Sie ist, sollten Sie prüfen, ob das verletzte Schutzrecht anfechtbar ist. Hierzu sollten Sie gründlich recherchieren, ob es Dokumente gibt, auf deren Grundlage Sie ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren einleiten können. Wenn es sich um ein ungeprüftes Patent handelt, können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Bis zum Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wird auch im Verletzungsverfahren vor Gericht nichts entschieden. Tipp: Recherchen können Sie selbst in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in Patentinformationszentren durchführen. In Baden-Württemberg gibt es das Patentinformationszentrum Stuttgart . Das DPMA bietet auf seinen Seiten auch Such- und Recherchemöglichkeiten, die Sie extern nutzen können. Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum. Generell wird es leichter sein, gegen ein ungeprüftes Patent, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke vorzugehen als gegen ein auf alle Schutzvoraussetzungen geprüftes, erteiltes Patent. Tipp: Sie sollten beachten, dass nicht jede Schutzrechtsverletzung vor Gericht verhandelt wird. Sie können sich gegebenenfalls außergerichtlich einigen und es kann durchaus sein, dass die Schutzrechtsinhaberin oder der Schutzrechtsinhaber an Nutzungsrechten für von Ihnen angemeldete Schutzrechte oder Know-how von Ihnen interessiert ist. Gegenseitige Nutzungsrechte können für beide Seiten von Vorteil sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kosmetika

Unter Kosmetika werden alle Produkte zusammengefasst, die äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet werden und der Reinigung oder dem Schutz, der Parfümierung oder der Veränderung des Aussehens beziehungsweise des Körpergeruchs dienen. Folgende Gruppen werden unterschieden: Hautreinigungsmittel (z.B. Seife, Duschgel) Hautpflegemittel (z.B. Hautcreme) Hautschutzmittel (z.B. Sonnencreme) Haarpflegemittel (z.B. Shampoo, Haarspray) dekorative Kosmetika (z.B. Lippenstift, Nagellack) Düfte (z.B. Parfum, Deo) Zahn- und Mundpflegemittel (z.B. Zahnpasta, Mundwasser) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher werden Kosmetika vom Hersteller regelmäßig auf Verträglichkeit und Wirkung überprüft, und zwar auf allen Herstellungsstufen: von den verwendeten Rohstoffen bis zum fertigen Produkt. Jeder Hersteller muss für jedes Produkt in einer Sicherheitsbewertung nachweisen, dass sein Produkt bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Anwendung für Verbraucherinnen und Verbraucher sicher ist. Kennzeichnungsvorschriften Viele Kosmetika enthalten Inhaltsstoffe, die beim Menschen allergische Reaktionen auslösen können. Damit Allergiker schon vor Gebrauch des Produkts erkennen, ob ein für sie problematischer Stoff enthalten ist, müssen alle Bestandteile auf der Verpackung angegeben werden. Für den Menschen gefährliche oder gesundheitsschädliche Stoffe wie beispielsweise Quecksilber oder Blei dürfen in kosmetischen Produkten nicht enthalten sein. Das gilt auch für Pflanzen, die Gifte enthalten oder vermehrt zu Allergien führen können. Zusätzlich müssen Angaben zu Herkunft (Hersteller, Importeur), Verwendungszweck, Haltbarkeits- und Lagerbedingungen gemacht werden. Bei sachgemäßer und vorhersehbarer Anwendung dürfen Kosmetika keine gesundheitsschädlichen Wirkungen haben. Manche Arten von Kosmetika können aber bei vorhersehbarer Anwendung (z.B. wenn Haarfärbemittel in die Augen oder in den Mund gelangt) zu gesundheitlichen Problemen führen. Bei solchen Produkten müssen auf der Verpackung zusätzlich Anwendungs- und Warnhinweise angebracht werden (z.B. "Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.", "Bei Augenkontakt sofort mit Wasser ausspülen.", "Nur zur äußeren Anwendung geeignet."). Haltbarkeitsdauer Kosmetika haben wie Lebensmittel eine gewisse Haltbarkeitsdauer. Mit Konservierungsstoffen wird diese erhöht. Es dürfen nur als sicher bewertete Konservierungsstoffe und nur bestimmte Mengen davon eingesetzt werden. Hinweis: Wenn Sie Kosmetika ohne Konservierungsstoffe verwenden wollen, können Sie auch auf konservierungsmittelfreie Kosmetika zurückgreifen, die viele Hersteller bereits anbieten. Diese müssen Sie aber sehr schnell aufbrauchen und oft besonders aufbewahren! Als Orientierungshilfe für die Haltbarkeit ist auf vielen Kosmetikprodukten entweder das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Symbol einer offenen Dose und eine Monatsangabe (z.B. 12M = zwölf Monate) aufgedruckt. Das bedeutet, dass das Produkt nach dem Öffnen zwölf Monate haltbar ist. Tipp: Damit Sie nicht vergessen, wann Sie ein Produkt geöffnet haben, könnten Sie - besonders bei Produkten, die Sie selten verwenden - das Datum auf die Verpackung schreiben. Wenn Sie nicht mehr wissen, wie lange ein bestimmtes Produkt noch haltbar ist, sollten Sie vor der Anwendung Aussehen und Geruch genau überprüfen. Wenn der Inhalt schlecht riecht oder nicht mehr einwandfrei aussieht (z.B. veränderte Konsistenz, Verfärbungen, Verklumpungen), sollten Sie das Produkt nicht mehr anwenden. Grundsätzlich gilt: Je mehr Wasser ein Kosmetikprodukt enthält (z.B. Duschgel im Vergleich mit Lippenstift), desto kürzer die Haltbarkeit. Schutz vor irreführender Werbung Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung zu schützen, ist es verboten, irreführende Aussagen in der Werbung oder auf Kosmetikprodukten vorzunehmen, beispielsweise mit Wirkungen zu werben, die nicht nachgewiesen werden können, Erfolge mit 100-prozentiger Sicherheit zu versprechen (z.B. das Versprechen, dass nach Anwendung einer Faltencreme alle Falten dauerhaft verschwinden oder nach Anwendung eines Haarwassers binnen eines Jahres die gesamte Haarpracht wiederhergestellt ist) oder falsche oder unzureichende Angaben über Herkunft, Inhalt und Herstellungsdatum zu machen. Außerdem dürfen kosmetische Mittel keine Angaben zu krankheitslindernden Wirkungen haben. Produkte zur Linderung und Verhütung von Krankheiten sind keine kosmetischen, sondern vielmehr Arzneimittel. Sollten Sie mit einem Produkt unzufrieden sein oder nach der sachgemäßen Verwendung gesundheitliche Probleme haben, können Sie eine Verbraucherbeschwerde einlegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs, das die Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vertritt. Betriebsräte wirken vor allem mit an der Lösung von Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft und wachen über die soziale, personelle und – eingeschränkt – auch wirtschaftliche Stabilität des Betriebs. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern eingerichtet werden. Die Einrichtung eines Betriebsrates ist nicht verpflichtend – es steht den Arbeitnehmern also frei, einen Betriebsrat zu bilden. Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Gewählt werden Betriebsräte für die Dauer von vier Jahren. Leitende Angestellte sind von der Wahl in den Betriebsrat ausgeschlossen, sie können jedoch als eigene Vertretung den sogenannten Sprecherausschuss wählen. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft, angefangen von einer Person in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis hin zu 35 Personen in Betrieben mit 7001 bis 9000 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für noch größere Betriebe legt das Betriebsverfassungsgesetz eine entsprechend größere Zahl der Betriebsratsmitglieder fest. Initiatoren für die Wahl eines Betriebsrats, Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und schließlich auch die Mitglieder des Betriebsrats genießen für die Dauer ihrer Tätigkeit und teilweise auch für eine gewisse Zeit danach einen besonderen Kündigungsschutz. Betriebsräte haben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einen Anspruch auf teilweise oder je nach Betriebsgröße vollständige Freistellung von ihrer arbeitsvertraglichen Leistung. In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern sieht das Betriebsverfassungsgesetz beispielsweise die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes vor. Die Mitglieder des Betriebsrats üben das Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie erhalten weiterhin ihr vereinbartes Entgelt. Sie dürfen wegen der Ausübung des Amtes nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden. Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Er muss auch Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, ist neben den Einzelbetriebsräten ein Gesamtbetriebsrat einzurichten. Er ist zuständig für Angelegenheiten des Gesamtunternehmens. Für Konzernunternehmen kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Der Betriebsrat hat verschiedene Rechte: Informationsrecht Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise – negativ oder positiv – berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren. Mitwirkungsrecht Der Betriebsrat hat in allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht, das sich allerdings auf Information und Beratung beschränkt. Der Arbeitgeber kann solche Angelegenheiten auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchsetzen. Mitbestimmungsrecht Das Betriebsverfassungsgesetz zählt im Einzelnen auf, in welchen Fällen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zustehen. Insbesondere in wichtigen Personalangelegenheiten als auch in sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Zustimmungs- oder Vetorechte. In diesem Bereich darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates tätig werden. Die Mitbestimmung in sozialen und individuellen personellen Angelegenheiten bezieht sich beispielsweise auf die Betriebsordnung, Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind, Entlohnungsgrundsätze, mobile Arbeit Einstellung und Versetzung. Fortbildung Die Mitglieder des Betriebsrats haben auch das Recht an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, sofern Kenntnisse vermittelt werden, die für die Art des Betriebes erforderlich sind. In dieser Zeit erhalten sie ihr Entgelt ebenfalls fortgezahlt. Außerdem haben Mitglieder des Betriebsrats das Recht bezahlt an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Umgangssprachlich wird hierbei häufig vom Bildungsurlaub gesprochen. Anbieter solcher Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen können Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg stellen. Anträge auf Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz richten Sie bitte bevorzugt an folgende Email-Adresse: referat24@wm.bwl.de[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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