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Ein Kind zur Adoption freigeben

Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben, geben Sie alle Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich auf. Bevor Sie eine so wichtige Entscheidung treffen, sollten Sie dies sehr sorgfältig überdenken und sich ausführlich beraten lassen. Soll Ihr Kind von einem Stiefelternteil adoptiert werden, sind alle Beteiligten, also auch Sie, dazu verpflichtet, sich beraten zu lassen. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben. Beratung und Vermittlung Ärztinnen und Ärzte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft können Ihnen Perspektiven für ein Leben mit Kind aufzeigen. Sie informieren Sie detailliert über verschiedene unterstützende Angebote. Hat sich aus solchen Gesprächen die Adoption als für Sie richtige Alternative herausgestellt, sollten Sie sich anschließend durch eine Adoptionsvermittlungsstelle ausführlich beraten lassen. Sind Sie sich nach der Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle sicher, Ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, beauftragen Sie diese, Adoptiveltern zu suchen. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen. Unabhängig davon, ob Sie die Adoptiveltern persönlich kennenlernen oder schriftlichen Kontakt pflegen wollen, können Sie auf die Bewerberauswahl Einfluss nehmen. Außerdem können Sie beispielsweise festlegen, in welchem religiösen Glauben Ihr Kind erzogen werden soll. Adoptionspflegschaft Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, kommt das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern. Dann spricht man von einer "Adoptionspflegschaft". Einwilligungserklärung Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben. Ihre Einwilligung wird dann notariell beurkundet. In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist und dadurch wirksam wird, ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen all Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt. Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens aber acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter. Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Tipp: Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption können Sie die Erklärung auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben, da die Adoptiveltern schon feststehen. Formelle Feststellung der Adoption Die Adoption selbst wird rechtswirksam und endgültig, sobald das Familiengericht diese formell festgestellt hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist. Adoptionsgeheimnis Spätestens wenn das Kind 16 Jahre alt ist, darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Haben Sie sich aber entschieden, eine mögliche spätere Kontaktaufnahme zu verweigern, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen. Hinweis: Adoptiveltern sind nicht verpflichtet, das Kind über die Adoption aufzuklären. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle empfehlen den Eltern aber dringend, mit ihrem Kind möglichst früh darüber zu reden. Tipp: Sie können sich jederzeit mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erhalten Sie auf Wunsch auch Adressen von Selbsthilfegruppen abgebender Eltern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Baustelle einrichten

Bevor Sie mit den Bauarbeiten beginnen können, müssen Sie für die Einrichtung einer Baustelle einige Voraussetzungen erfüllen: Beantragen Sie einen Baustrom- und Bauwasseranschluss beziehungsweise klären Sie Nutzungsmöglichkeiten. Stellen Sie eine Zufahrtsmöglichkeit für Baufahrzeuge her. Beantragen Sie die Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser, Gas und eventuell Telekommunikation. Wenn Sie die Straßenfläche beim Bauen benutzen, müssen Sie dies genehmigen lassen. Eventuell müssen Sie der zuständigen Stelle die Einrichtung der Baustelle ankündigen (Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle nach Baustellenverordnung). Bauschutt und Bauabfälle müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Details erfahren Sie bei Ihrem Stadt- oder Landkreis. Achtung: Jede Baustelle muss so eingerichtet sein, dass die Beschäftigten gegen Unfälle geschützt sind. Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die öffentlich-rechtliche Verantwortung gegenüber anderen Personen. Deshalb sollten Sie folgende Maßnahmen beachten: Hinterlegen Sie auf der Baustelle alle wichtigen Telefonnummern: Notarzt, Polizei, Feuerwehr, Stadtwerke beziehungsweise Versorgungsunternehmen für Strom, Wasser, Gas. Stellen Sie eine Erste-Hilfe-Ausrüstung bereit. Bringen Sie Schilder "Baustelle betreten verboten" in ausreichender Zahl gut sichtbar an. Schließen Sie frühzeitig eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie eine Brandversicherung ab. Sichern Sie die Baustelle immer soweit wie möglich ab (Einzäunung, Baugrubensicherung, Markierung von Gefahrenpunkten, Beleuchtung).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugendliche und Auszubildende können sich in Betrieben oder in der öffentlichen Verwaltung zu Interessenvertretungen zusammenschließen: in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). In Betrieben der Privatwirtschaft wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung durch das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben der Privatwirtschaft Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann gebildet werden, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat und fünf wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder zur Berufsausbildung Beschäftigte gibt. Als wahlberechtigt gelten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die jünger als 18 Jahre sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden unabhängig vom Alter. Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewählt werden, die nicht älter als 25 Jahre oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Wählbarkeit hängt nicht von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit oder einer Nationalität ab. Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die Anzahl der Vertreter oder Vertreterinnen der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden. Die genaue Anzahl ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Zu den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehört es, die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahrzunehmen, besonders in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach der Ausbildung. Daneben sollen sie auf die betriebliche Gleichstellung der Geschlechter und eine Integration Auszubildender mit Migrationshintergrund achten. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend- und Auszubildendenvertretung an allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber zu beteiligen, in denen Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Außerdem kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Jugend- und Auszubildendenvertretung in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung enthält das Landespersonalvertretungsgesetz einige abweichende Regelungen: JAVen werden in Dienststellen gebildet, in denen es eine Personalvertretung gibt und zu denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte gehören, die nicht älter als 18 Jahre sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Bestehen in einer Dienststelle mehrere JAV (z.B. in Außenstellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle), ist neben diesen eine Gesamt-JAV zu bilden. Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen können Stufen-JAV gebildet werden; bei Bezirkspersonalräten Bezirks-JAV und bei Hauptpersonalräten Haupt-JAV. In die Gesamt- oder Stufen-JAV entsendet jede JAV ein Mitglied. Wahlberechtigt zu einer JAV sind grundsätzlich alle Jugendlichen und alle in Ausbildung Stehenden ohne Altersbegrenzung. Wählbar in die JAV sind grundsätzlich alle Beschäftigten, die nicht älter als 26 sind sowie alle in Ausbildung Stehenden unabhängig vom Alter, wenn sie am Wahltag seit zwei Monaten der Dienststelle angehören. Die Wahlen finden alle zweieinhalb Jahre statt, im Wechsel zusammen mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli und sonst in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden in einer Dienststelle: 5 bis 20 Jugendliche und Auszubildende: 1 Person 21 bis 50 Jugendliche und Auszubildende: 3 Personen 51 bis 200 Jugendliche und Auszubildende: 5 Personen mehr als 200 Jugendliche und Auszubildende: 7 Personen Zu den Aufgaben der JAV nach dem Landespersonalvertretungsgesetz gehört vor allem, Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Berufs- oder Dienstverhältnis. Ferner wacht sie über die Einhaltung von Vorschriften zugunsten Jugendlicher und Auszubildender oder trägt berechtigte Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden an den Personalrat heran. Die JAV kann auch beim Personalrat Maßnahmen beantragen, die der Gleichstellung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden, der Eingliederung von Jugendlichen und Auszubildenden mit Migrationshintergrund oder auch dem Umweltschutz und Klimaschutz in der Dienststelle dienen. Ein Mitglied der JAV kann an Vorstellungsgesprächen zur Besetzung von ausgeschriebenen Ausbildungsplätzen und auf Verlangen der betroffenen Jugendlichen und Auszubildenden auch an Personalgesprächen teilnehmen. Behandelt der Personalrat Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, kann die gesamte JAV an der Beratung teilnehmen. In diesen Angelegenheiten hat die JAV Stimmrecht. An der Behandlung anderer Angelegenheiten im Personalrat kann ein von der JAV entsandtes Mitglied beratend teilnehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gleichstellungsbeauftragte

In allen Stadt- und Landkreisen und in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss es hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte geben. Sie sollen die Ziele der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frauen und Männern behördenintern und im Rahmen der Aufgabenstellung außerhalb der Behörden sichern und fördern. Im öffentlichen Dienst muss in jeder Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten eine Beauftragte für Chancengleichheit nach vorheriger Wahl bestellt werden. Von einem Wahlverfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich nur eine zur Ausübung dieses Amtes bereite Beschäftigte findet. Wählbar und wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Die Beauftragte für Chancengleichheit muss beteiligt werden bei Personalangelegenheiten (z.B. Einstellung und Beförderung in den Bereichen weiblicher Unterrepräsentanz, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die eine Weiterqualifikation ermöglichen), personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation der weiblichen Beschäftigten haben können (z.B. Abfassung von Beurteilungsrichtlinien, Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung), beabsichtigter Ablehnung eines Antrags auf familiengerechte Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung oder Teilnahme an Telearbeit, Verfahren zur Besetzung von Gremien. Zu den Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit gehört die Beratung und Unterstützung von Frauen und Männern in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in der Privatwirtschaft ist freiwillig. Ein Gleichberechtigungs- beziehungsweise Chancengleichheitsgesetz gibt es nicht. Wird eine Beauftragte bestellt, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Beauftragten in den Behörden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist zunächst, dass die betroffene Person infolge einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Bei diesen Angelegenheiten kann es sich etwa um Vermögensfragen (zum Beispiel Renten- oder Wohnungsangelegenheiten), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln. Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (zum Beispiel der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter gebraucht wird. Für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person anderweitig geregelt werden können, etwa durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen, bei denen keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird (zum Beispiel die Unterstützung durch einen sozialen Dienst). Zu solchen Hilfen, bei denen keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt wird, informiert und berät Sie die örtlich zuständige Betreuungsbehörde. Eine Betreuerbestellung ist auch nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine Ehegattin oder einen Ehegatten geregelt werden können, die oder der bereit und aufgrund des gesetzlichen Notvertretungsrechts unter Ehegatten berechtigt ist, die betroffene Person zu vertreten. Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird in der Regel nur für eine volljährige Person bestellt. Sie oder er kann aber auch für einee minderjährige Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht bestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ladenöffnungszeiten

Von Montag bis Samstag gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten. Der Verkauf von Waren ist an folgenden Tagen nicht erlaubt: an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen am 24. Dezember Wenn dieser Tag ein Werktag ist, ist der Verkauf ab 14 Uhr verboten. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten sowie alle Verkaufsstellen von Weihnachtsbäumen für höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr öffnen. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich an höchstens drei Sonn- und gesetzlichen Feiertagen fünf Stunden, jedoch nicht länger als bis 18 Uhr geöffnet sein. Das gilt nicht an den Advents- und Weihnachtsfeiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag. Die Tage und Öffnungszeiten bestimmt die jeweilige Gemeinde-/Stadtverwaltung. Gesetzlich bestimmte Ausnahmen gibt es auch für folgende Branchen beziehungsweise Waren: Apotheken Apotheken dürfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrung beziehungsweise Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel verkaufen. Allerdings müssen sie in dieser Zeit einen sogenannten Dienstturnus einhalten. Das heißt, dass abwechselnd nur ein Teil der Apotheken geöffnet sein darf. Den Dienstturnus setzt die Landesapothekerkammer fest. Hinweis: Die dienstbereiten Apotheken müssen ihre "Dienstbereitschaft" oder Öffnung an sichtbarer Stelle anhängen. Die geschlossenen Apotheken haben an sichtbarer Stelle einen Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Für die Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter bietet die Landesapothekerkammer die Möglichkeit, den Notdienstplan für die eigene Apotheke auszudrucken. Tankstellen Tankstellen dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr nur folgende Waren verkaufen: Reisebedarf, Betriebsstoffe und Ersatzteile, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind. Zu den Betriebsstoffen und Ersatzteilen zählen z.B. Reifen, Schläuche, Ventile, Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen und Batterien, aber auch Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser und Scheibenreinigungsmittel. Beim Reisebedarf handelt es sich um Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes sowie Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen. Flughäfen, Bahnhöfe und Häfen Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dürfen innerhalb der Terminals und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs beziehungsweise in überregionalen Fährhäfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Reisebedarf verkaufen. Eine Ausnahme gilt für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, die auch andere Waren anbieten können. Jedoch darf eine bestimmte Gesamtverkaufsfläche, die sich an der Anzahl der Fluggäste pro Jahr orientiert, nicht überschritten werden. Verkauf in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, dürfen in Ausflugs- und Wallfahrtsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis zu einer Dauer von acht Stunden verkauft werden. Voraussetzung ist, dass die Waren ausschließlich oder in einem erheblichen Umfang geführt werden und die zuständige Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) die Ladenöffnungszeiten entsprechend festgesetzt hat. Hinweis: Ausflugs- und Wallfahrtsorte werden durch das Regierungspräsidium zusammen mit dem Wirtschaftsministerium festgelegt. In Kur- und Erholungsorten gilt dies auch, wenn die zuständige Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) die Ladenöffnungszeiten ebenfalls mit Rücksicht auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes im jeweiligen Ort festgesetzt hat. Bestimmte Waren An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Läden geöffnet sein, die hauptsächlich folgende Waren verkaufen: frische Milch: für die Dauer von drei Stunden Konditor- und frische Backwaren: für die Dauer von drei Stunden Blumen, wenn Sie Blumen in erheblichem Umfang anbieten: für die Dauer von drei Stunden am 1. November (Allerheiligen), Muttertag, Volkstrauertag, Totensonntag und am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften: für die Dauer von sechs Stunden Hinweis: Diese oben genannten Ausnahmen gelten nicht am Ersten Weihnachtsfeiertag, Oster- und Pfingstsonntag. Zeitungen und Zeitschriften: für die Dauer von sechs Stunden Zubehör: für die Dauer der Hauptleistung, wenn dieses im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang steht Als Inhaberin oder Inhaber einer solchen Verkaufsstelle müssen Sie gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hinweisen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können. Schwerbehinderte Menschen sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Gleichgestellte sind Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden. Hinweis: In der Regel arbeiten schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Besondere Beschäftigungsformen stellen die unterstützte Beschäftigung und die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen dar. Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen können, bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, Erleichterungen bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, wenn dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist Behinderungsbedingte Nachteile werden zum Beispiel ausgeglichen durch: Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Behinderung notwendig ist. Freistellung von Arbeit über acht Stunden pro Werktag. besonderen Schutz vor einer Kündigung. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern oder kündigen möchte, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen. zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte), z.B. sechs Tage bei einer Sechstagewoche und fünf Tage bei einer Fünftagewoche. Die Agenturen für Arbeit fördern die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber. Die Integrationsämter fördern die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen mit Darlehen und Zuschüssen an Arbeitgeber sowie deren Sicherung. Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, kann im Betrieb oder der Dienststelleeine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Begleitende Hilfen sollen Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis beseitigen. Sie werden dann gewährt, wenn vorrangige Leistungen ausgeschöpft wurden, zum Beispiel Leistungen der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung. Schwerbehinderte Menschen mit Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz haben einen Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst. Er kann die Assistenzkraft selbst einstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz beauftragen (Auftragsmodell). Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine Geldleistung. Der schwerbehinderte Mensch hat die Organisations- und Anleitungskompetenz für die Assistenzkraft.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zur Bestattung

Für die würdevolle Begleitung des verstorbenen Menschen auf seinem letzten Weg sind viele Vorbereitungen notwendig. Für die Hinterbliebenen kann dies gerade in der Zeit der Trauer sehr mühsam sein. Was zu tun ist, was Sie beachten und im Vorfeld einer Bestattung bedenken sollten, finden Sie in der folgenden Checkliste aufgelistet. Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen, kann dieses einige oder sogar alle der angeführten Punkte für Sie gegen Bezahlung erledigen. Erste Schritte nach Eintritt des Sterbefalls Einen Arzt oder eine Ärztin benachrichtigen Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung aus. Sterbefall beim Standesamt anzeigen Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus. Ein Bestattungsunternehmen benachrichtigen Leiche überführen lassen (erfolgt in der Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen) Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Vorbereitung der Bestattung Den Verstorbenen einbetten, einkleiden und einsargen (in führt in der Regel das Bestattungsunternehmen durch) Aufbahrung organisieren Sarg oder Urne bestellen Bestattungstermin vereinbaren und bekanntgeben Kirche oder Religionsgemeinschaft benachrichtigen Pfarrer oder Trauerredner organisieren Grab auswählen beziehungsweise Friedhofsverwaltung kontaktieren Gegebenenfalls Musikdarbietung vereinbaren Blumenschmuck bestellen, Kränze anfertigen lassen (Kranzschleifentext) Grabschmuck beim Floristen bestellen Grabstein beim Steinmetz in Auftrag geben Kondolenzliste erstellen Anzeigen in Zeitungen inserieren (Motivauswahl, Text) Trauerkarten und Dankkarten bestellen (Motivauswahl, Text, Druck) Trauerfeier ausrichten Grabpflege vertraglich regeln Nach der Bestattung Nach der Bestattung müssen Sie einige rechtliche Bestimmungen beachten. Von der verstorbenen Person zu Lebzeiten eingegangene Verträge und Verpflichtungen müssen möglicherweise gelöst oder geändert werden. Vieles können und möchten Sie sicherlich selbst erledigen. Sie können rein administrative Tätigkeiten auch Fachleuten übergeben. Das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen nimmt Ihnen in der Regel diese Wege ab und berät Sie bei speziellen Fragen. Vorhandene Testamente des verstorbenen Menschen beim Nachlassgericht abgeben, Nachlasssicherstellung, Testamentseröffnung Gegebenenfalls Erbschein ausstellen lassen; zuständig ist das Nachlassgericht, das auch darüber berät, ob die Ausstellung eines Erbscheins in Ihrem Fall sinnvoll ist. Rentenstelle oder Arbeitgeber benachrichtigen Gegebenenfalls Rentenfortzahlung beantragen ("Sterbevierteljahr") Kraftfahrzeuge (auch Anhänger) ab- oder ummelden Versicherungen (z.B. Versorgungswerk, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, Lebensversicherung) auflösen oder kündigen Versicherungsansprüche bei Krankenkasse, Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherungen geltend machen Mietverträge kündigen oder Weiterführung klären Konten und (Dauer-)Aufträge bei Geldinstituten kündigen, Kreditkarten sperren Einzugsermächtigungen widerrufen Sparverträge (z.B. Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Bürgschaften, Darlehensverträge, Kredite, Leasingverträge) auflösen, sofern die Erbschaft angetreten wurde und tatsächliche Verfügungsbefugnis besteht Rundfunk- und Fernsehgeräte (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Kabelgesellschaften) abmelden Energieversorgung (Gas, Wasser Strom) abmelden Müllabfuhr abmelden Telefon (Festnetz, Mobiltelefon, Internet) abmelden Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften kündigen Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften kündigen Gegebenenfalls Betreuer oder Betreuerinnen und behandelnde Ärzte oder Ärztinnen des verstorbenen Menschen benachrichtigen Finanzamt informieren Nachsendung der Post an Erben beziehungsweise Bevollmächtigte beantragen Termine des verstorbenen Menschen absagen Tipp: Hilfe und Unterstützung erhalten Sie unter anderem auch von karitativen Organisationen, Behörden, kirchlichen Einrichtungen oder den sozialen Diensten Ihres Stadt- oder Landkreises.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zur Heirat

Die Checkliste ist bewusst umfangreich gehalten und nicht alle Punkte werden auf Sie zutreffen. Passen Sie sie Ihren persönlichen Verhältnissen an. Die Zeitangaben sind nur ein Vorschlag. Wenn Sie neben der standesamtlichen Zeremonie auch eine kirchliche Trauung beabsichtigen, müssen Sie Ihre Planung auf beide Termine ausrichten. 6 Monate vor der Hochzeit Termin wählen und mit Eltern, Freunden und gegebenenfalls Trauzeugen oder Trauzeuginnen abstimmen beim Standesamt erkundigen, welche Papiere erforderlich sind. Berücksichtigen Sie, dass Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten können, nachdem das Standesamt die Voraussetzungen für die Ehe festgestellt hat. Termin beim Standesamt reservieren, vor allem in der "Hauptsaison" (zwischen Mai und September) möglichst frühzeitig die Eheschließung beim Standesamt anmelden und Termin für die standesamtliche Zeremonie bestätigen lassen gewünschte Namensführung und andere wichtige rechtliche Fragen mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin besprechen bei einer kirchlichen Trauung: Besprechungstermin für die kirchliche Trauung vereinbaren. Erkundigen Sie sich, welche Vorbereitungen von Ihnen erwartet werden und welche Dokumente, beispielsweise Taufschein, Sie vorlegen müssen. Wo soll gefeiert werden? Wählen Sie den Ort und vielleicht ein Hotel oder Restaurant aus. Lassen Sie sich Menüvorschläge unterbreiten und stellen Sie einen Kostenplan auf. vorläufige Gästeliste erstellen 5 Monate vorher für die musikalische Unterhaltung sorgen (Musikgruppe, Alleinunterhalter bestellen) Urlaub beim Arbeitgeber anmelden; Reise in die Flitterwochen buchen Geschenkliste für Freunde und Verwandte erstellen Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten: einen Notar oder eine Notarin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen 3 Monate vorher Garderobe kaufen und Trauringe aussuchen Einladungen, Menü- und Tischkarten in Auftrag geben Einladungen verschicken Fotografen oder Fotografin suchen und Termin vereinbaren 4 Wochen vorher Termin im Friseurgeschäft anmelden Mietwagen oder Kutsche bestellen Torte in Konditorei bestellen Blumenschmuck (für Zeremonie, Restaurant, Auto) aussuchen und bestellen Gästeliste anhand der Rückantworten checken und Unterkunft für auswärtige Gäste reservieren Polterabend planen und Einladungen versenden Sektempfang nach der standesamtlichen Zeremonie organisieren 1 Woche vorher Anzeige bei der Zeitung aufgeben Transportmöglichkeiten für die Gäste organisieren wenn Sie umziehen: Post ummelden (Nachsendeauftrag) letzte Details mit dem Restaurant absprechen, beispielsweise Sitzordnung, genaue Gästezahl, Tischkärtchen 1 Tag vorher mit den Trauzeugen und Trauzeuginnen Treffpunkt und sonstige Einzelheiten besprechen und an das Mitbringen der Ausweise erinnern Koffer für die Hochzeitsreise packen; Reisepass, sonstige Reisedokumente nicht vergessen! Trauringe bereitlegen Am Tag der Hochzeit/ Standesamt, entsprechend für den Tag der kirchlichen Trauung Friseurtermin wahrnehmen rechtzeitig zum Standesamt beziehungsweise zur Kirche aufbrechen; Verzögerungen, zum Beispiel bei der Parkplatzsuche und kleinere Pannen einkalkulieren Ausweise und Ringe nicht vergessen! Seien Sie etwa zehn Minuten vor dem vereinbarten Termin mit den Trauzeugen oder Trauzeuginnen vor Ort, um die notwendigen Formalitäten wie zum Beispiel die Feststellung der Personalien zu erledigen. Nach der Zeremonie wenn sich Ihr Familienname oder Ihre Wohnanschrift geändert hat: Personalausweis und Reisepass, wenn erforderlich auch Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief) ändern lassen beim Finanzamt wegen neuer Steuerklasse melden Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, Vermieter oder Vermieterin über die Heirat informieren bei Bedarf beim Standesamt weitere Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister (zum Nachweis der Namensführung) ausstellen lassen Foto für die Danksagung aussuchen und bestellen Kosten der Hochzeit abrechnen und offene Rechnungen bezahlen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten im Arbeitsschutz

Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie als Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, durchführen. Sie sind verpflichtet die Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen können. Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass von Betriebseinrichtungen (z.B. Maschinen, Anlagen, Mobiliar, andere Arbeitsmittel) und von der Arbeitsstätte selbst keine Gefahren für Ihre Beschäftigten ausgehen. Um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit Ihrer Beschäftigten sicherzustellen und zu verbessern, sind Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen, diese Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen, ständige Verbesserungen der bestehenden Arbeitsbedingungen anzustreben, die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen, die Informationen an die Beschäftigten weiterzugeben und diese auch im notwendigen Umfang zu unterweisen, die durchgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutz zu kontrollieren. Sie sollten auch dafür sorgen, dass der Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachtet wird. Die an Sie gerichteten Aufgaben und Anforderungen können Sie auf befähigte Beschäftigte oder andere Personen übertragen. Damit geben Sie jedoch nicht Ihre Gesamtverantwortung auf - die Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben in allen Fällen bei Ihnen. Führungskräfte Führungskräfte sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für den Arbeitsschutz verantwortlich. Dazu gehört insbesondere eine sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und -abläufe. Arbeitnehmer Arbeitnehmer müssen alle Vorschriften, betrieblichen Regelungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes befolgen. Außerdem müssen sie - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - den Arbeitgeber unterstützen, indem Sie Gefahren und Mängel am Schutzsystem beispielsweise dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt melden. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt Als Arbeitgeber müssen Sie grundsätzlich - unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Branche - für sicherheitsfachliche und -medizinische Belange eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen oder mehrere Betriebsärzte bestellen. Näheres zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte unterstützen die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen (z.B. bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie oder bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Sie dürfen jedoch ohne Anweisung keine präventiven Maßnahmen anordnen und übernehmen nicht die Verantwortung der Führungskräfte. Achtung: Die Arbeitgeber müssen die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte unter Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ermitteln, aufteilen und mit ihnen schriftlich vereinbaren. Diese Regelbetreuung gliedert sich in eine Grundbetreuung und in einen betriebsspezifischen Teil, für den keine festen Einsatzzeiten vorgesehen sind. Da sich insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit oft nicht lohnt, gibt es weitere Möglichkeiten. Sie können eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigen, die bei einem externen Dienst arbeitet, freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ist, bei einem Großbetrieb beschäftigt ist und zusätzlich auf vertraglicher Basis Ihren Kleinbetrieb betreut oder von mehreren Kleinbetrieben einer Branche engagiert wird. Außerdem wirken die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Planung, Gestaltung, Unterhaltung und Überprüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsplätzen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen mit. Sie sind darüber hinaus beteiligt an der Beschaffung technischer Arbeitsmittel, bei der Einführung und Überprüfung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Als Betriebsarzt kann ein externer Arzt, der als Betriebsarzt für Ihr Unternehmen (und eventuell auch für andere Unternehmen) tätig ist, oder ein entsprechender Angestellter Ihres Unternehmens bestellt werden. Sie dürfen nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zum Betriebsarzt bestellen. Die Betriebsärzte haben im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wobei arbeitsphysiologische und hygienische Aspekte im Vordergrund stehen. Darüber hinaus führen sie (Vorsorge-)Untersuchungen der Beschäftigten durch, organisieren die Erste Hilfe und schulen Ersthelfer und medizinisches Hilfspersonal. Tipp: Formulare zur Bestellung eines Betriebsarztes stellt der jeweilige Unfallversicherungsträger kostenlos zur Verfügung. Sicherheitsbeauftragte In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber beziehungsweise die jeweilige Führungskraft bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört unter anderem die fortlaufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen, Meldung beobachteter Mängel an die Führungskraft oder den Arbeitgeber sowie Motivation der Mitarbeiter zu sicherem und gesundheitsgerechtem Verhalten. Betriebs- und Personalrat Der Betriebsrat beziehungsweise Personalrat kann sich aktiv an der Beseitigung von Gefahren beteiligen und zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die Arbeitsschutzbehörden unterstützen. Arbeitsschutzausschuss Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, vom Arbeitgeber einzurichten. Der ASA hat die Aufgabe, bei den im Unternehmen auftretenden Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen: Arbeitgeber (oder ein von ihm Beauftragter) Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragte zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder Arbeitsmedizinischer Dienst Als Unternehmer können Sie sich von einem arbeitsmedizinischen Dienst, der die Aufgaben eines Betriebsarztes übernimmt, in allen Belangen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten lassen. Dazu gehört insbesondere die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen sowie Unterstützung der Angestellten bei arbeitsbedingten oder die Arbeit betreffenden Erkrankungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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