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Gebärdensprache

Gebärdensprachvideos In den folgenden Gebärdensprachvideos erläutern wir Ihnen den Inhalt, den Aufbau und die Nutzung der Internetseiten der Gemeinde Baindt in deutscher Gebärdensprache. Bitte beachten Sie, dass Videos auf dieser Seite keinen Ton enthalten. Nun wünschen wir Ihnen viel Spaß bei der Nutzung unserer Website. Inhaltsvideo In unserem Inhaltsvideo erhalten Sie generelle Informationen über die Lage, die Einwohner und Wissenswertes über unsere Gemeinde. Außerdem wird dargestellt, wie die Website inhaltlich aufgebaut ist und welche Themenfelder wir für Bürger und Besucher bereitstellen. Navigationsvideo In unserem Navigationsvideo erhalten Sie eine detaillierte Erklärung des Aufbaus und der Funktionsweise unserer Startseite sowie den Inhaltsseiten. Hier erläutern wir Ihnen die Nutzung der Navigation und veranschaulichen, welche Informationen Sie in den jeweiligen Rubriken finden können. Erklärung zur Barrierefreiheit In unserem Video zur Erklärung der Barrierefreiheit erhalten Sie Informationen über die Barrierefreiheit der Webseite der Gemeinde Baindt.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Inhalt

Das Inhaltsverzeichnis der Homepage Das Inhaltsverzeichnis ist eine stichwortartige Übersicht zum Inhalt, das alle Seiten des inhaltlichen Teils der Website auflistet. Die Hierarchie der Menüpunkte ist durch Einrückungen sichtbar gemacht. Gemeinde Baindt Grußwort Bürgerstiftung Dorfplatz Aktuelle Informationen Teilabschnitt 1 (Juli bis Dez. 2023) Teilabschnitt 2 (Jan. bis Mai 2024) Ansprechpartner Baufortschritt Fischerareal Fischerareal Informationen und Unterlagen FAQ Veranstaltungen Kontaktbörse Kontaktbörse Gruppe sucht Person Person sucht Gruppe Geschichte Baindter Geschichte Lage & Anfahrt Geoportal Anfahrt Nahverkehr Ortsplan Aktuelles Statistiken der Gemeinde Baindt Veranstaltungen Schenk-Konrad-Halle Wirtschaft Firmen in Baindt Wirtschaftsverbund Gewerbedatenblatt Impressum & Service Suche Inhalt Impressum Datenschutz Erklärung zur Barrierefreiheit Gebärdensprache Leichte Sprache Rathaus & Bürgerservice Rathaus online Amtsblatt Reform der Grundsteuer Öffentliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltung Kontakt & Öffnungszeiten Mitarbeiter Standesamt Dienstleistungen Lebenslagen Steuern, Abgaben & Gebühren Finanzen der Gemeinde Stellenausschreibungen Gemeinderat Mitglieder Zusammensetzung Gremien Ratsinformationssystem Sitzungstermine Sitzungsberichte Satzungen Bauhof Ausschreibungen Abfallentsorgung Allgemeines zur Abfallentsorgung Abfalltermine Grüngutannahme Wertstoffhof Gelbe Tonne Hundetoiletten Problemstoffsammlung Wasser und Abwasser Gesplittete Abwassergebühr Wasserversorgung & Gebühren Befüllen und Entleeren von Pools Wahlen Digitaler Gewerbesteuerbescheid Helferkreis Asyl Leben & Wohnen Bauen & Wohnen Bebauungspläne Gewerbebauplätze Wohnen im Alter Wohnbauplätze Bodenrichtwerte Geoportal Mietspiegel Breitbandversorgung Geruchsmodell Sulpach Bürgerplattform DRK Feuerwehr Freizeit Landesturnfest Landesgartenschau Wasserhüterinnen Sportanlagen Vereine Spielplätze Bücherei Friedhof Allgemeine Informationen Erdbestattungen Feuerbestattungen Was ist im Todesfall zu beachten Kontakte Gastronomie Gesundheit & Soziales Arztpraxis Ärzte & Apotheken Notruftafel Soziale Einrichtungen Sozialatlas Hilfedienste für Senioren Kindertageseinrichtungen Bedarfsplanung Vormerkung und Vergabekriterien Kindertageseinrichtungen Kindergarten Sonne, Mond & Sterne Kindergarten St. Martin Waldorfkindergarten Kindertagespflege Kirchen Evangelische Kirchengemeinde Katholische Kirchengemeinde Schulen Klosterwiesenschule - Grundschule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ Sehen mit Internat) Volkshochschule Umwelt & Verkehr Baumaßnahmen Breitbandausbau Dorfplatz Fischerareal Hochwasserschutzmaßnahme Igelstraße E-Lastenrad Elektromobilität Umsetzung in der Gemeinde E-Carsharing Öffentliche Ladesäulen Energie- und Klimaschutzkonzept KLAK - das Klimaanpassungskonzept Allgemeines „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung Solaratlas Freiflächen-Photovoltaik Energieagentur Ravensburg Klimasparbuch Mittleres Schussental Nützliche Tipps und Publikationen European Energy Award Hochwasser/Starkregen Mitfahrplattform Stadtradeln Streuobst Nahwärmeversorgung Regenerative Energien Netzmonitor Windpark Altdorfer Wald Strom-Blackout Verkehrsplanung Wetterstation[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Unterpunkt: Helfende gesucht!

Helfende gesucht! Für eine Veranstaltung dieser Größenordnung werden natürlich sehr viele helfende Hände gebraucht. Zur Durchführung der Wettkämpfe bei uns wird die tatkräftige Unterstützung der Baindter Bürgerinnen und Bürger gebraucht. Auch wer ansonsten nichts mit Sport zu tun hat, ist herzlich willkommen, mitzuwirken. Viele Aufgaben erfordern weder sportliche Fähigkeiten noch körperliche Fitness. Offene Aufgaben in Baindt sind beispielsweise: Aufbau Turn-Geräte für BaWü-Meisterschaften (29.05.2024) Sektretär/in, Umbau o. Musik bei BaWü-Meisterschaften (30.05.2024) Helfer für Geräteturnen mixed Team Challenge + Ba-Wü Meisterschaften (31.05.+ 01.06.2024) Alle Informationen über Aufgaben und Tätigkeiten gibt es hier. Im Volunteer-Portal können Sie sich direkt zusammen mit Familie und Freunden eintragen. Als Dankeschön bekommen alle Helfenden eine kleine finanzielle Entschädigung, eine Turnfestkarte sowie ein Helfer-T-Shirt- Außerdem kann der ÖPNV während des Landesturnfests kostenlos genutzt werden. Falls Sie Interesse haben oder nähere Infos benötigen, melden Sie sich gerne telefonisch unter Telefonnummer: Telefonnummer: 07502 9406 26 oder per E-Mail an Nicole Gerhard . Noch mehr Informationen für alle Interessierten gibt es auf der Homepage des GMS Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung![mehr]

Zuletzt geändert: 20.03.2024
Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht bei der Bürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) zu kandidieren. Sie können kandidieren, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Bürgermeister kandidieren) und am Wahltag 18 Jahre alt sind. Nicht wählbar ist, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, geschäftsunfähig ist, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freieitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), nicht die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. Die Stellen von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen werden spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen für die Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin können während der in der Stellenausschreibung genannten Einreichungsfrist beim Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Bewerbung umfasst auch die Teilnahme an einer eventuell erforderlich werdenden Stichwahl (falls bei der Wahl niemand die absolute Mehrheit der Stimmen erhält). Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich. Hinweis: Die Stellen von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Erfolgt keine Stellenausschreibung, wird auf die Einreichungsfrist in der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl hingewiesen. Ihre Bewerbung zum Bürgermeister beziehungsweise zur Bürgermeisterin muss von einer bestimmten Anzahl in der Gemeinde wahlberechtigter Personen unterstützt werden. Abhängig von der Größe der Gemeinde brauchen Sie unterschiedlich viele Unterschriften: in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern: 10 Unterschriften in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern: 25 Unterschriften in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern: 50 Unterschriften in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern: 100 Unterschriften in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern: 150 Unterschriften in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250 Unterschriften Dabei darf eine wahlberechtigte Person für dieselbe Wahl nur eine Bewerbung unterzeichnen. Die Unterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erfolgen, die von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Jede sich bewerbende Person muss seiner Bewerbung eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit beilegen (Wählbarkeitsbescheinigung). Diese stellt die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus. Darüber hinaus muss die sich bewerbende Person gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass er/sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Unionsbürger und Unionsbürgerinnen müssen zusätzlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen erforderlichen Anforderungen entspricht (zum Beispiel Form, Frist, erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften). Sonst muss die Bewerbung zurückgewiesen werden. Die Gemeinde macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl die zugelassenen Bewerbungen öffentlich bekannt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beigeordnete und Stellvertretung

Beigeordnete sind hauptamtlich Beamtinnen oder Beamte einer Gemeinde, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Sie werden vom Gemeinderat für acht Jahre gewählt. Ob Beigeordnete bestellt werden, hängt von der Größe der Gemeinde ab. Beispielsweise müssen in Stadtkreisen immer Beigeordnete bestellt werden. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können sie bestellt werden. Die Anzahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ihnen Weisungen erteilen. Die oder der Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters. Sie oder er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Bürgermeisterin führt dann die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der gewählte Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur dann eine allgemeine Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sowohl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als auch die oder der Erste Beigeordnete verhindert sind. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister verleihen. In Gemeinden ohne Beigeordnete bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese Stellvertretung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst verhindert ist. Auch in Gemeinden mit Beigeordneten können zusätzlich ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. Deren Stellvertretung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch alle Beigeordneten verhindert sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Was wird gewählt

Der Bürgermeister ist Vorsitzender beziehungsweise die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist Repräsentant beziehungsweise sie ist Repräsentantin und rechtliche Vertretung der Gemeinde. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin acht Jahre. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeisterin. In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter beziehungsweise hauptamtliche Beamtin auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Der Gemeinderat kann aber in der Hauptsatzung festlegen, dass er hauptamtlicher Beamter beziehungsweise sie hauptamtliche Beamtin auf Zeit ist. In Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin immer Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Ist der Bürgermeister Ehrenbeamter beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamtin, nimmt er seine beziehungsweise sie ihre Aufgaben nebenberuflich wahr. Er oder sie erhält nur eine Aufwandsentschädigung für seine beziehungsweise ihre Tätigkeit. Als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und ist als Leiter oder Leisterin der Verwaltung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffen, muss der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichten. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin anstelle des Gemeinderats (Eilentscheidung). Der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und ist somit Vorgesetzter beziehungsweise Vorgesetzte der Gemeindebediensteten. Er oder sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bürgerstiftungen

Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen gegründet und ist auf Zustiftungen ausgerichtet. Hinweis: Zustiftungen sind Zuwendungen zum Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung. Sie können durch die stiftende Person selbst oder durch Dritte erfolgen (zustiftende Personen). Eine Bürgerstiftung ist eine selbstständige und unabhängige Institution zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in einem geografisch begrenzten, das heißt lokalen oder regionalen Wirkungsraum, die einen langfristigen Vermögensaufbau betreibt. Von den meisten anderen Stiftungen unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ihre Organisationsstruktur, ihre Mittelvergabe und ihre Rechnungslegung transparent macht. Das Ziel einer Bürgerstiftung ist es, einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre spezifischen Beiträge zum Gemeinwohl unter einem gemeinsamen Dach zu verfolgen. Der langfristige Aufbau des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen sichert die finanzielle Unabhängigkeit einer Bürgerstiftung und gewährleistet die langfristige Arbeit der Stiftung. Der Begriff der „Bürgerstiftung“ ist gesetzlich weder definiert noch geschützt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat jedoch zehn Merkmale definiert, die eine Stiftung erfüllen muss, um das von ihm vergebene Gütesiegel für Bürgerstiftungen zu erhalten: Gemeinnützigkeit: Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft. Viele stiftende Personen: Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen errichtet. Eine Initiative zu ihrer Errichtung kann aber auch von Einzelpersonen oder einzelnen Institutionen ausgehen. Unabhängigkeit: Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Die Dominanz einzelner stiftender Personen, Parteien oder Unternehmen wird abgelehnt. Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Lokale Arbeit: Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist geografisch ausgerichtet: auf eine Stadt, einen Landkreis oder eine Region. Vermögen: Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit, einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern. Vielfalt: Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend und Soziales, das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist fördernd und/oder operativ tätig und sollte innovativ tätig sein. Bürgerschaftliches Engagement: Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements. Öffentlichkeit: Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen. Netzwerke: Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen einer Stadt oder Region koordinieren. Transparenz: Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vorstand und Kontrollorgan), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hochwasser/Starkregen

Die Gewittersaison hat begonnen! Starkregen – Hinweise an Grundstücksbesitzer Starke Regenfälle, vor allem Gewitterregen, führen jedes Jahr zu Kellerüberschwemmungen durch Rückstau aus der Kanalisation. Starkregen führen aber auch in den letzten Jahren vermehrt zum Wasserabfluss aus Grün- und Ackerflächen mit der Folge, dass Oberflächenwasser von außen über tief liegende Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten in die Gebäude eindringt. Die Folgen sind oftmals hohe Schäden an Gebäuden und beim Hausrat. Das Abpumpen des Wassers, die Reinigung der Räume und die Behebung der Schäden machen viel Arbeit und kosten Geld. Wie kommt es zur Kellerüberschwemmung? Vor allem bei sommerlichen Wolkenbrüchen kann die Kanalisation die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zu einem Rückstau des Wassers im öffentlichen Kanal und in den Hausanschlusskanälen. Auch in den Regenrohren des Gebäudes kann das Wasser bis auf Höhe der Straßenoberkante stehen. Weiter können auch Gebäude, die über ein Trennsystem entwässern (wie in den neueren Baugebieten) genauso von Rückstau betroffen sein. Die Straßenoberkante bestimmt die sogenannte Rückstauebene. Alle Abläufe unterhalb dieser Ebene sind dann ebenfalls rückstaugefährdet, so dass Abwasser ins Untergeschoss eindringen kann. Ist Ihr Haus dagegen gesichert? Nach geltendem Recht sind für alle Schäden, die auf eine fehlende Rückstausicherung beruhen, alleine die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Wir möchten Sie bitten, etwaige Schwachstellen an der Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen. Insbesondere sollte überprüft werden, ob Rückstauklappen eingebaut worden sind. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde müssen Toiletten, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, gegen Rückstau gesichert werden. Zudem bitten wir Sie Ihre Gebäudeversicherung zu überprüfen. Sie sollte eine Elementarschadenversicherung einschließen. Aber auch die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Schäden durch Sturmflut und solche durch einen Rückstau in der Kanalisation außen vor. In einigen neueren Versicherungsangeboten sind auch Rückstauschäden eingeschlossen - allerdings nur, wenn der Versicherte eine Rückstausicherung eingebaut hat. Wir gehen davon aus, dass sich diese Ereignisse häufen werden und plädieren eindringlich dafür sich auf solche Situationen vorzubereiten. Die Abwassersatzung der Gemeinde Baindt entspricht der DIN EN 752; DIN EN 12056 und der DIN 1986 – 100. Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde können bei einem Rückstau des öffentlichen Kanals bis zur Rückstauebene nicht geltend gemacht werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Entwässerungsratgeber (PDF-Dokument, 348,43 KB, 29.06.2020) . Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW ) hat zudem einen Leitfaden „ Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Starkregenrisiko-Management Liebe Bürgerinnen und Bürger, im Nachgang zu unserem Online-Bürgerinformationsforum am 18.11.2020 zum Thema "Starkregenrisikomanagement" stellen wir Ihnen anbei die Unterlagen des Ingenieurbüro Fassnacht zur Verfügung: Präsentation (PDF-Dokument, 2,76 MB, 20.11.2020) Leitfaden Starkregen 2019 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Karten Überflutungstiefe, seltenes Ereignis (PDF-Dokument, 6,07 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, außergewöhnl. Ereignis (PDF-Dokument, 6,37 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, extremes Ereignis (PDF-Dokument, 8,07 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, außergewöhnliches Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,26 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, extremes Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,78 MB, 19.11.2020) Hochwasserpass Für Fragen stehen Ihnen unsere Bauamtsleiterin Frau Jeske, unser Ortsbaumeister Herr Roth sowie unser Kämmerer Herr Abele gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Anlage_Bewerbungsschreiben_BF1_BA2_FINAL_2024_11_29.pdf

Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Bewerbungsschreiben für Bauinteressierte im Anliegerverfahren Bei konkretem Interesse an einem Bauprojekt im Fischerareal in der Gemeinde Baindt bitten wir Sie, dieses Bewerbungsschreiben auszufüllen und spätestens bis zum 11.03.2025 um 11:00 Uhr an uns zurückzusenden. Das Bewerbungsschreiben gliedert sich in zwei Bausteine: die Abfrage Ihrer Daten (Punkte A. bis C.) sowie eine beigefügte Beschreibung Ihres Projekts (siehe Punkt D.). Diese Unterlagen zusammen ergeben Ihre konkrete Bewerbung. A. Kontaktdaten (bei Gruppen: Ansprechpartner/in) Name, Vorname _______________________________________________________________ Straße, Nr. _______________________________________________________________ PLZ, Ort _______________________________________________________________ Telefon tagsüber _______________________________________________________________ E-Mail _______________________________________________________________ Wir sind als Bauträger an einem Grundstück interessiert Wir sind als Baugemeinschaft/Genossenschaft o.Ä. an einem Grundstück interessiert Wir sind als privater Einzelbauherr an einem Grundstück interessiert Sonstiges: __________________________________________________________________________ B. Projektdaten (ungefähre Angaben sind ausreichend) Projektname (falls schon vorhanden): _____________________________________________________ gewünschte Größe: Es kann sich auf einen, auf zwei oder nur auf Teile von Baukörpern beworben werden. Wir sind an einem Baukörper interessiert Wir sind an zwei Baukörpern interessiert Wir sind an einer Teilfläche eines Baukörper interessiert Bei Interesse an einer Teilfläche ist die gewünschte Gebäudelänge in einem Korridor angeben: _____________________________ m von bis Die Vergabe einer Teilfläche ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein anderes Projekt sich um die restliche Fläche bewirbt. Fischerareal – Bewerbungsschreiben Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 2 voraussichtliche Anzahl der Einheiten: Anzahl Wohneinheiten: _________ ggf. Anzahl Gewerbeeinheiten: _________ bevorzugte Lage(n) gemäß Abbildung 2 des Exposés: __________ __________ __________ Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Wir suchen keine weiteren Projektpartner. Wir suchen weitere Projektpartner / Gruppenmitglieder. Bitte nehmen Sie uns in die – für alle Interessenten einsehbare – Kontaktbörse im Netz auf. Mit der Veröffentlichung der Kontaktdaten (aus A.) sind wir einverstanden. C. Beschreibung Ihres Projektes Was sind die Besonderheiten des Konzepts? Was zeichnet das Projekt aus? Um über die vorab genannten Fakten hinaus Ihr Konzept bereits hinsichtlich seiner Qualitäten und möglichen Vorzüge einschätzen zu können, beschreiben Sie es bitte in einem Bewerbungskonzept. Nutzen Sie dies bitte zur Werbung in eigener Sache. Das Bewerbungskonzept Ihres Projektes sollte plausibel und realistisch sein, es wird bei einer Reservierungszusage zu deren Bestandteil. Bitte beachten Sie die geforderten Bestandteile einer vollständigen Bewerbung, um gewertet werden zu können, muss sie auch die Mindestanforderungen erfüllen. Beides wird in der Anlage „Anliegerauswahl“ beschrieben. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht notwendig – auch Vorplanungen werden nicht erwartet. Auch die Auswahlkriterien für die Anliegervergabe sind in der Anlage „Anliegerauswahl“ beschrieben. Bitte vermerken Sie hier, wie viele Dateien Sie als Bewerbungskonzept dem Bewerbungsschreiben als Anlage beifügen: ______ Dateien Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte bis zum 18.02.2024 um 11.00 Uhr an die verfahrensleitende Stelle: Gemeinde Baindt Frau Petra Jeske Frau Nicole Gerhardt T 0 75 02-94 06-51 T 0 75 02-94 06-26 E p.jeske@baindt.de E n.gerhardt@baindt.de Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Durch die Unterschrift wird das Einverständnis mit dem Ausschreibungsverfahren einschließlich des Tiefgaragenkonzeptes bestätigt. ________________________________ _____________________________________ Ort, Datum Unterschrift (Ansprechpartner/in aus Punkt A.) mailto:n.gerhardt@baindt.de[mehr]

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    Zuletzt geändert: 29.11.2024
    Bürgerentscheid

    Mit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden. Darunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der zugehörigen Leistung. Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen. Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürgerinnen und Bürger über die Auffassung des Gemeinderats, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu dieser Angelegenheit informiert. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet an einem Sonntag statt. Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen ("Quorum"). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Hinweis: Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind nicht möglich über: Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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