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Sicherer Umgang mit digitalen Medien

Kinder und Jugendliche wachsen heutzutage wie selbstverständlich mit digitalen Medien auf. Die Geräte dienen dabei nicht nur zur Freizeitbeschäftigung und zur Kommunikation mit Freunden und Familie, sondern sind auch unverzichtbar in Schule, Ausbildung und Beruf. Auf eine sinnvolle, verantwortliche, reflektierte und kompetente Mediennutzung müssen wir deshalb unsere Kinder und Jugendlichen vorbereiten. Tablet, Computer und Internet Das Internet ist von überall aus verfügbar und prägt schon früh die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen. In immer mehr Haushalten finden sich Smart Speaker wie Amazon Echo oder Google Home, mit denen auch Kinder unter 6 Jahren schon interagieren. Auf langen Reisen vertreiben sich Kinder und Jugendliche die Zeit mit Spielen und Videos auf dem Tablet. Soziale Netzwerke laden zum Mitmachen ein und sind ein vielseitiges Werkzeug für Kommunikation, Information, Unterhaltung und Identitätsbildung. Für Jugendliche stellen sie oft Dreh- und Angelpunkt für das Handeln im Internet dar. Im Netz finden sich aber auch problematische Webseiten beziehungsweise Portale mit meinungsverzerrenden, gewalthaltigen, extremistischen oder pornographischen Inhalten, die besonders auf Heranwachsende teils manipulativ oder verstörend wirken können. Sie können sich zudem unverhofft Computerviren einfangen, ihre persönlichen Daten können unbemerkt ausgelesen werden und bei Einkäufen und Downloads müssen sie besonders achtsam sein, um nicht in Kostenfallen zu treten oder auf Trickbetrüger reinzufallen. Es gibt aber Institutionen, die sich um die Sicherheit im Internet kümmern und an die Sie sich im Problemfall wenden können: jugendschutz.net wurde von den Jugendministern der Länder gegründet und überprüft das Internet auf Verstöße gegen den Jugendschutz. Es drängt darauf, dass Anbieter auch in diesem Medium die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten und Rücksicht auf Kinder und Jugendliche nehmen. Hinweise auf Verstöße nimmt jugendschutz.net über eine Beschwerdestelle entgegen. Darüber hinaus können Sie dort Broschüren zum sicheren Surfen, zu Sozialen Netzwerken und zu vielen anderen Themen bestellen oder herunterladen. Wie sie sich selbst vor Gefahren im Internet schützen können, bekommen Jugendliche, aber auch Pädagogen bei klicksafe , einer europäischen Initiative, umfassend erklärt. Zahlreiche Materialien für den Unterricht oder für die Elternarbeit stehen zum Download zur Verfügung. Eine spezielle Seite für Kinder ist das internet-abc . Schritt für Schritt können Kinder hier Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit dem Internet und seinen verschiedenen Diensten erwerben. Auch Eltern und Pädagogen erhalten in einem gesonderten Bereich nützliche Informationen. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der AOK und den Sendern Das Erste und ZDF gegründete Initiative SCHAU HIN! gibt Tipps zur Medienerziehung und informiert über aktuelle Trends und Problematiken im Zusammenhang mit Internet, Smartphone und Tablet, Spielen und Fernsehen. Eltern finden auf der Seite außerdem Anleitungen zu Datenschutz- und Jugendschutzeinstellungen an Smartphones und Tablets. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik macht umfassende Vorschläge für den sicheren Umgang mit Computer und Internet. Zu den urheberrechtlichen Aspekten der Internetnutzung bietet die Seite IRights - Urheberrecht in der digitalen Welt nützliche Hinweise. Das Portal so geht MEDIEN des Bayerischen Rundfunks hält Infotexte und Videos zum Thema Informationskompetenz (z.B. Fake News) bereit. Zu allen Bereichen des Jugendmedienschutzes hält Mediaculture-Online Informationen, Materialien und Anregungen für die pädagogische Praxis bereit. Auf dem Portal des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg finden Sie aktuelle Beiträge zu den Themen Smartphones, Computer, Internet, Datenschutz, Informatik/Robotik und Soziale Netzwerke. Die vom Landesmedienzentrum herausgegebene Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" gibt Ihnen einen Überblick über jugendliche Medienwelten und nennt praktische Tipps für die Medienerziehung in der Familie. Smartphone & Apps Smartphones sind kleine transportable Alleskönner. Nahezu jeder Jugendliche besitzt mittlerweile ein solches Multimediagerät und auch immer mehr Kinder im Grundschulalter haben Zugriff auf die Geräte oder besitzen bereits selbst eines. Aus Sicht des Jugendmedienschutzes müssen Sie bei der Nutzung auf einiges achten. Das fängt an bei der Wahl des Vertrages und geht weiter bei der Achtsamkeit gegenüber Lockangeboten, In-App-Käufen und Abofallen. Über das mobile Endgerät können problematische Inhalte eingesehen und verbreitet werden. Soziale Netzwerke stellen für Jugendliche zentrale Anlaufstellen dar, über die nicht nur kommuniziert wird, sondern wo auch Selbstdarstellung eine wichtige Rolle spielt. Einflussreiche Persönlichkeiten, sogenannte Influencer, sind für viele Kinder und Jugendliche ebenso von Bedeutung. Diese werben in ihren Beiträgen häufig für bestimmte Marken oder Produkte und gestalten ihre Beiträge so, dass diese möglichst spontan und authentisch wirken sollen. Kinder und Jugendliche müssen folglich lernen, Werbebeiträge als solche zu identifizieren und diese kritisch zu hinterfragen. Auch Themen wie Cybermobbing und der Schutz von Persönlichkeitsrechten sind in Bezug auf Smartphones wichtig. Der Trend zu Apps - kleinen Anwendungsprogrammen für Smartphones und Tablets - und die Kommunikation via Messenger-Diensten wie WhatsApp lassen viele Datenschutzfragen offen und sind daher für die dienstliche Kommunikation zwischen Schülern/ Eltern und Lehrkräften nicht erlaubt. Die Polizei in Baden-Württemberg informiert in ihrem Medienangebot über Herausforderungen und Gefahren der Digitalen Medien für Kinder und Jugendliche. Das Portal handysektor beschäftigt sich mit allen Aspekten der mobilen Kommunikation, benennt Gefahren und macht Lösungsvorschläge. Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend und dem MedienKompetenz Forum Südwest geförderte Portal Klick-Tipps.net testet und beurteilt Kinder-Webseiten und Apps nach pädagogischen Kriterien. Eltern, Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte finden darüber hinaus Informationen zur sicheren Nutzung von Smartphones, Apps und vernetztem Spielzeug sowie Materialien für den Unterricht. Auf dem medienpädagogischen Portal des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg (LMZ) finden Sie umfassende Informationen sowie pädagogische Handreichungen und entsprechende Literatur zum Thema. Die vom LMZ herausgegebene Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" gibt praktische Tipps zur Nutzung von Smartphones für die Medienerziehung in der Familie. Zu Apps und Datenschutz finden Sie wichtige Informationen auf den Seiten der Initiative Kindermedienland Baden-Württemberg. Digitale Spiele Digitale Spiele gehören zu den populärsten Unterhaltungsangeboten für Kinder und Jugendliche. Viele verbringen einen Großteil ihrer Freizeit mit digitalen Spielen und tauchen an der Spielekonsole, am Computer und online - vielfach mit Smartphone oder Tablet - in die virtuellen Welten ein. Entscheidend ist aus Elternsicht vor allem die richtige Auswahl der Spiele. Inzwischen gibt es neben den Unterhaltungsspielen auch einen Markt für "Serious Games", die Lerninhalte auf unterhaltsame Art und Weise vermitteln. Allerdings sind es die gewalthaltigen Spiele und jene, denen das Verursachen von Suchtverhalten nachgesagt wird, die die Öffentlichkeit immer wieder beunruhigen. Auch die zunehmende Zahl an kostenpflichtigen Zusatzangeboten in Spielen (In-Game-Käufe) sollte im Auge behalten werden. Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet auf ihren Internetseiten ein Dossier zum Thema Computerspiele . Es erklärt die Merkmale und Besonderheiten der verschiedenen Spielgenres und geht auf pädagogische und gesellschaftliche Fragen ein. spielbar.de der Bundeszentrale für politische Bildung ist ein Portal, auf dem Experten, aber auch Jugendliche selbst Computer- und Onlinespiele bewerten. Eltern und Pädagogen können dort erfahren, ob beispielsweise die angegebene Altersfreigabe für ein Spiel realistisch und angemessen ist. Mediaculture-Online bietet unter anderem Informationen darüber, welche Auswirkungen Computerspiele auf Kinder und Jugendliche haben können. Aktuelle Entwicklungen und neue populäre Spielangebote werden zusätzlich auch im Newsbereich der LMZ-Seite aufgegriffen. Wer praktische Tipps für die Medienerziehung in der Familie sucht, wirft auch zu diesem Thema einen Blick in die vom Landesmedienzentrum Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern". Für den Spieleratgeber NRW testet und bewertet eine Redaktion aus Medienpädagoginnen und -pädagogen, Kindern und Jugendlichen aktuelle Spiele. Neben pädagogische Alterseinschätzung erhalten Sie zu jedem Spiel Informationen zum Inhalt des Spiels, eventuellen Kosten, Anforderungen und möglichen Wirkungen auf die Spielenden. Die ComputerSpielSchule Stuttgart bietet neben Informationen rund um das Thema Gaming auch einen wöchentlichen Termin, an dem im Stadtmedienzentrum Stuttgart Computerspiele direkt ausprobiert werden können und ein pädagogisch begleiteter Austausch mit anderen Spielern stattfindet. Fernsehen Filme und Serien zählen nach wie vor zu den Lieblingsmedien von Kindern und Jugendlichen. Dabei bevorzugen sie Angebote, die an ihre eigene Lebenswirklichkeit anknüfpfen, Figuren in ihrer Altersgruppe haben und sich mit Themen aus ihrem Alltag beschäftigen, z.B. Freundschaft. Dabei wird das traditionelle Fernsehen zunehmend von Online-Angeboten abgelöst: Streamingdienste ermöglichen es Kindern und Jugendlichen, ihre Lieblingssendungen zeit- und ortsunabhängig zu schauen. Aber auch Videoplattformen stellen für viele Jugendliche eine Alternative zum herkömmlichen Fernsehen dar. Hier folgen sie vor allem Influencern, die sich mit den für die Heranwachsenden interessanten Themen wie Digitale Spiele, Musik oder Kosmetik beschäftigen. Lehrkräfte sollten mit den Jugendlichen in der Schule über darin transportierte Wirklichkeiten sprechen und Diskussionen anregen. Eltern sollten darauf achten, welche Sendungen ihre Kinder schauen und ihren Kindern neben dem Fernsehen auch immer genügend Raum und Zeit für alternative Freizeitaktivitäten bieten. Die bundesweite Initiative "Schau hin! Was deine Kinder machen" umfasst ein umfangreiches Informationsangebot, das auch Tipps für den kindlichen und jugendlichen Umgang mit dem Fernseher enthält. Die Kommission für Jugendmedienschutz - eine Einrichtung der Landesmedienanstalten - beobachtet das Fernsehprogramm und achtet auf die Einhaltung der Altersfreigabevorschriften sowie der Bestimmungen aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Die Landesmedienanstalten bieten mit Flimmo online und in Broschürenform eine Programmberatung für Eltern an. Hier finden Sie Hinweise zu Filmen und Fernsehangeboten, die für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Mediaculture-Online , das medienpädagogische Portal des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg (LMZ), bietet zahlreiche Texte aus Wissenschaft und Pädagogik zum Medium Fernsehen. Darüber hinaus umfasst der MCO-Filmbereich vielseitige Informationen zur aktiven Filmarbeit. Dem Fernsehen ist auch ein Kapitel in der vom LMZ herausgegebenen Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" gewidmet. Wie können Eltern reagieren? Achten Sie auf Ihre eigene Mediennutzung und seien Sie Vorbild. Besonders in den ersten Lebenjahren orientieren sich Kinder stark an dem Verhalten ihrer Eltern und deren Umgang mit Medien. Machen Sie sich selbst mit den technischen Geräten und deren Möglichkeiten vertraut Setzen Sie sich besonders mit den Privatsphäre- und Jugendschutzeinstellungen auseinander. Begleiten Sie Ihre Kinder bei ihren ersten Medienerfahrungen. Sprechen Sie mit Ihren Kindern, erklären Sie die Chancen der digitalen Medien, erläutern Sie die Wirkungsweisen der Medien und klären Sie sie über die Herausforderungen auf. Zeigen Sie Interesse an den Medienhelden und -vorlieben Ihrer Kinder und setzen Sie sich mit den Inhalten von Spielen und Sendungen auseinander. Informieren Sie sich über aktuelle Trends und Neuerungen bei digitalen Medien, um Ihren Kindern bei Fragen und Problemen zur Seite stehen zu können. Schaffen Sie eine vertrauensvolle Basis ohne zu viel Kontrolle, sprechen Sie offen mit ihrem Kind und fragen Sie es, ob es Nachrichten, Fotos oder Videos mit beunruhigenden Inhalten erhalten oder gesehen hat. Treffen Sie mit Ihrem Kind klare Abmachungen über erlaubte und nicht erlaubte Funktionen des Smartphones. Vereinbaren Sie gemeinsam mit Ihren Kindern Regeln für die Internet- und Computernutzung, sowie für die Smartphone-Nutzung , die nicht nur zeitliche, sondern auch inhaltliche Aspekte von Internetangeboten oder Spielen betreffen. Binden Sie auch die Großeltern ein, um sicher zu gehen, dass die Medienregeln auch dort eingehalten werden. Tauschen Sie sich mit anderen Eltern aus und helfen Sie sich so gegenseitig bei der Medienerziehung und bei Problemen im Umgang mit digitalen Medien. Zahlreiche Informationen rund um die Elternarbeit zu Medienthemen finden Sie auf Mediaculture-Online. Einen Überblick über jugendliche Medienwelten gibt Ihnen die schon erwähnte Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" . Sie können sie beim Landesmedienzentrum anfordern. Das Elternmedienmentoren-Programm des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg ist ein unterstützendes Angebot für Eltern, um die Medienerziehung in der Familie zu erleichtern. Das Kindermedienland Baden-Württemberg bietet zahlreiche Broschüren, Ratgeber und Anlaufstellen speziell für Eltern. Die ComputerSpielSchule Stuttgart ist ein medienpädagogisches Angebot, bei dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene Erfahrungen in der Welt der digitalen Spiele sammeln und reflektieren können. Sie ist in den Räumen des Stadtmedienzentrums Stuttgart angesiedelt und steht jeden Freitagnachmittag für alle Interessierten offen. Für Lehrkräfte, Eltern und Schüler bietet das LMZ mit Hilfe der Beratungsstelle (Tel.: 0711/2850-777 oder beratungsstelle@lmz-bw.de ) passgenaue Angebote. Workshops und längere Kurse für Schüler, Informationsabende und Workshops für Eltern sowie schulinterne Veranstaltungen für Lehrkräfte können über das Programm 101 Schulen zu allen oben genannten und weiteren Themen wie Datenschutz, Cybermobbing, Hatespeech, Fake News, Robotik oder auch Aufwachsen in sexualisierten Medienwelten etc. angefragt werden. Darüber hinaus findet jedes Jahr am Safer Internet Day die zentrale Veranstaltung der Initiative Kindermedienland zu Medienbildung und Jugendmedienschutz in Stuttgart statt. Sie rückt den sicheren Umgang mit Smartphones, Computern und Internet in den Mittelpunkt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ermittlungsverfahren

Wenn Sie eine Strafanzeige erstatten, trägt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahren entlastende und belastende Tatsachen zusammen. Diese Ermittlungen führt in der Regel die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft durch. Ziel der Ermittlungen ist es, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber treffen kann, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Um herauszufinden, wie sich der Sachverhalt ereignet hat, führen Staatsanwaltschaft und Polizei verschiedene Maßnahmen durch, zum Beispiel: Vernehmung der Beschuldigten Vernehmung von Zeugen Beauftragung von Sachverständigen Sicherstellung und Beschlagnahme Durchsuchungen Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen Zeugenvernehmung Sie sind verpflichtet, auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und als Zeugin oder Zeuge zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrundeliegt. Bedenken Sie , dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf die Angaben von Zeugen angewiesen ist. Als Opfer beziehungsweise Geschädigter oder Geschädigte einer Straftat können Sie vermutlich die genauesten Aussagen zum Tathergang machen. Sie sind daher für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung. Zur Vernehmung dürfen Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Vertrauensperson mitbringen, wenn die Person, die Sie vernimmt, damit einverstanden ist. Hinweis: Die Sie begleitende Person darf im selben Verfahren nicht selbst als Zeuge auftreten beziehungsweise bei der Vernehmung eines anderen Zeugen als Begleitperson dabei sein. Sie können in geeigneten Fällen auch eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Bei einer psychoszialen Prozessbegleitung handelt es sich um eine besonders für den Umgang mit Opfern schwerer Straftaten weitergebildete Fachkraft, die sie zu einer Vernehmung begleiten kann. Abschluss des Verfahrens Ein Ermittlungsverfahren endet entweder durch Anklageerhebung bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Einstellung des Verfahrens Ein Verfahren kann unter anderem aus folgenden Gründen eingestellt werden: Das Verhalten des Angezeigten ist nicht strafbar. mangelnde Beweise für die Schuld des Täters geringe Schuld des Täters und fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Erfüllung von Auflagen und Weisungen (Zahlung einer Geldbuße, Schadenswiedergutmachung oder auch Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) Die Staatsanwaltschaft teilt Ihnen die Gründe für die Einstellung des Verfahrens im Regelfall mit. Sind Sie der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft wichtige Gesichtspunkte übersehen oder falsch gewichtet hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung einreichen. Die Beschwerde können Sie entweder selbst verfassen oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. In einer solchen Beschwerde sollten Sie möglichst klar darlegen, womit Sie nicht einverstanden sind. Außerdem sollten Sie weitere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift benennen. Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ab, wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Bestätigt auch die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, bleibt Ihnen in bestimmten Fällen noch der Gang zum zuständigen Oberlandesgericht, um dort ein Klageerzwingungsverfahren anzustreben. Anklageerhebung Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, ist das Ermittlungsverfahren beendet. Das Gericht entscheidet in einem sogenannten Zwischenverfahren darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Bei bestimmten, insbesondere bei schweren Straftaten können Sie in einem solchen Fall im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht oder einen Rechtsanwalt - möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens. Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, beantragt sie einen Strafbefehl. Im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens können nur bestimmte Rechtsfolgen, zum Beispiel eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot, festgesetzt werden. Der Strafbefehl wird ohne Durchführung einer Hauptverhandlung rechtskräftig, es sei denn, der Angeklagte erhebt Einspruch gegen den Strafbefehl. In diesem Fall kommt es schließlich doch zu einer Hauptverhandlung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zum Umzug

Diese Liste führt die wichtigsten Punkte auf, die bei einem Umzug auf Sie zukommen können. Details zu den einzelnen Kontakten mit den Behörden finden Sie in den zugehörigen Leistungen. Vor dem Umzug Umzugstermin festlegen Umzugsurlaub beim Arbeitgeber beantragen alten Mietvertrag fristgerecht kündigen Rückzahlung der Mietkaution mit Vermieter regeln Termin mit Vermieter für Wohnungsübergabe vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Termin mit neuem Vermieter für Wohnungsübernahme vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Sperrmüllabfuhr rechtzeitig bestellen Abfallentsorgung für die neue Wohnung beantragen Parkfläche reservieren (für den Möbelwagen vor der alten und neuen Wohnung) Umzugsunternehmen beauftragen (Inventarliste erstellen) Umzugshelfer organisieren Babysitter organisieren Kinder in der Kindertageseinrichtung/Schule ab- und am neuen Ort anmelden (Schulbezirkswechsel) Zählerstände in der alten Wohnung festhalten (gegebenenfalls Termin vereinbaren) Nachsendeauftrag für die Post bei Postdiensten beantragen Adressänderung dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mitteilen Hund abmelden Telefon/Internet: bei Umzug innerhalb des gleichen Ortsnetzbereiches: ummelden bei Umzug in einen anderen Ortsnetzbereich: ab- und anmelden Adressänderung den Versicherungen mitteilen (Achtung: Hausratversicherung) Adressänderung den Banken mitteilen (bei Wechsel der Bank beziehungsweise Filiale: Vorkehrungen treffen) Bei Bezug von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld der Landeskreditbank neue Adresse mitteilen Abonnements kündigen oder Adressänderung mitteilen Kabelanschluss ummelden (oder ab- und anmelden) Versorgungsunternehmen neue Adresse bekannt geben Adressänderung dem Finanzamt mitteilen alten Bewohnerparkausweis zurückgeben; erkundigen, ob im neuen Wohngebiet ein Bewohnerparkausweis notwendig ist Gewerbe ummelden bei Umzug innerhalb der Gemeinde: Gewerbeummeldung bei Umzug in eine andere Gemeinde: Abmeldung und Anmeldung Adressänderung der Familienkasse mitteilen (Veränderungsmitteilung für Kindergeld) Adressänderung der Agentur für Arbeit mitteilen (Veränderungsmitteilung bei Bezug von Lohnersatzleistungen) Adressänderung der Krankenkasse mitteilen Adressänderung der Rentenversicherung mitteilen Achtung: Wenn Sie eine Rente beziehen, kann sich ein Umzug in die neuen Bundesländer oder ins Ausland auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Adressänderung dem Arbeitgeber (oder den Geschäftspartnern) mitteilen Adressänderung der Hochschule mitteilen; falls das Studium bereits beendet ist und die Rückzahlung von BAföG-Leistungen noch ansteht, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt die neue Adresse bekannt geben. Adressänderung Freunden und Verwandten sowie Vereinen mitteilen Nach dem Umzug Zählerstände in der neuen Wohnung ablesen (im Zuge der Wohnungsübernahme) Übergabeprotokoll erstellen, in dem Sie aufgetretene Schäden am Umzugsgut festhalten bei der Gemeinde anmelden Ummeldung bei Umzug innerhalb der Gemeinde oder Anmeldung in der neuen Gemeinde Ausweise ändern lassen Adressänderung im Personalausweis und Wohnortänderung im Reisepass Fahrzeug ummelden wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs in einen anderen Stadt- oder Landkreis: Ummeldung des Fahrzeuges wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs innerhalb des Stadt- oder Landkreises: Änderung der Fahrzeugpapiere Hund anmelden wenn Sie Wohngeld beziehen: alte zuständige Stelle informieren und neuen Antrag stellen Wohnberechtigungsschein gegebenenfalls neu beantragen Jagdschein ändern lassen bei verschiedenen Versorgungsunternehmen anmelden (Gas, Strom, Fernwärme und Wasser)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufliche Anerkennung

Für berufliche Qualifikationen, die Sie im Ausland erworben haben, können Sie in Deutschland verbindlich feststellen lassen, ob Ihr Abschluss mit einer deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist. Dabei vergleichen die zuständigen Stellen den ausländischen mit einem deutschen Berufsabschluss. Sie berücksichtigen bei der Prüfung formale Kriterien wie beispielsweise Inhalt und Dauer der Ausbildung. Das ist derzeit für 325 staatlich anerkannte duale Ausbildungsberufe möglich. Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung vorgeschrieben. Erst danach dürfen Sie in einem dieser Berufe in Deutschland arbeiten. Reglementiert sind Berufe, deren Zugang und Ausübung an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind. Hinweis: Das Regierungspräsidium Stuttgart führt in der Zeugnisanerkennungsstelle (Referat 71) das Bewertungsverfahren für folgende Berufe durch: Erzieher und Erzieherinnen Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen Sozialpädagogische Assistenten und Assistentinnen Sport-/Gymnastiklehrer und -lehrerinnen im freien Beruf Zur Online-Antragstellung gelangen Sie hier . Im Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Landesgesundheitsamt (Referat 95.2) wird das Bewertungsverfahren für Gesundheitsfach- und Pflegeberufe, sowie soziale Berufe durchgeführt. Das Regierungspräsidium Tübingen führt das Bewertungsverfahren für Lehrkräfte durch. Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin können Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisepass

Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU). Für Deutsche ab 16 Jahren besteht Ausweispflicht. Diese kann ebenso durch einen gültigen Reisepass erfüllt werden, wenn kein gültiger Personalausweis vorliegt. Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter abhängig. Bei Personen: unter 24 Jahren ist der Reisepass sechs Jahre gültig ab 24 Jahren ist der Reisepass zehn Jahre gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses ist nicht möglich. Es muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Vielreisende können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Kann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt wird. In biometrischen Reisepässen ist ein elektronischer Chip integriert, der auch Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke enthält. Die Daten auf dem Chip können nur von hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten ausgelesen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtliche Grundlagen

Das Vergaberecht ist nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Vielmehr müssen öffentliche Auftraggeber und private Anbieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Vielzahl von nationalen und europäischen Vorschriften beachten. Um Ihnen einen Überblick zu bieten, werden hier die für Sie wichtigsten Rechtsgrundlagen dargestellt: Ausgewählte Vorschriften der EU Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU) Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie die Postdienste (2014/25/EU) Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (2014/23/EU) Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) Verordnungen der EU zur Festlegung der Schwellenwerte Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (2008/213/EG) vom 28. November 2007 Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) Ausgewählte nationale Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) , (GWB) Vierter Teil (§§ 97 ff.) Vergabeverordnung (VgV) Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B (VOL/B) Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Landesrechtliche Vorschriften Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte richtet sich im Wesentlichen nach den Haushaltsordnungen der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber und den auf ihrer Grundlage eingeführten weiteren Vergabevorschriften. Die Haushaltsordnungen des Landes und der Kommunen verpflichten öffentliche Auftraggeber, bei ihren Beschaffungen grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Es existieren in mehreren Bereichen ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind, beispielsweise die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung). Damit soll sichergestellt werden, dass die von der Landesregierung verfolgten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden, insbesondere das Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung, die Berücksichtigung der Entwicklungspolitischen Leitlinien für Baden-Württemberg, die Berücksichtigung der Leitsätze der Ernährungsstrategie des Landes, die Berücksichtigung der Belange der mittelständischen Wirtschaft, gute und sichere Arbeit für alle Beschäftigten, Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf sowie die soziale Integration von benachteiligten Personen. Außerdem soll Korruption verhindert und bekämpft werden. Seit dem 1. Juli 2013 gilt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG). Es unterbindet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Billigarbeitskräften. Um einen öffentlichen Auftrag zu erhalten, muss das Unternehmen ein Mindestentgelt von derzeit 12,82 Euro (brutto) zahlen. Im Bereich des Personenverkehrs ist das Unternehmen an repräsentative Tarifverträge gebunden. Damit gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle können Sie auch Muster für die Abgabe der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen erhalten. Mit diesen dokumentieren Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, inwieweit sie das LTMG einhalten. Weitere Informationen zu relevanten rechtlichen Bestimmungen erhalten Sie über die Auftragsberatungsstellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vermisstensuche und psychische Ausnahmesituationen

Katastrophen oder größere Schadenereignisse mit vielen Verletzten treffen Menschen oft unvorbereitet und überraschend. Je nach Ereignis sind Sie mit Gefahren für die Gesundheit, die Existenz oder das Leben verbunden. Flucht oder vorübergehenden Evakuierung lassen sich nicht ausschließen. Im Katastrophenfall kann es zur Trennung von Familien kommen oder eine solche kann mit dem Verlust des gesamten Besitzes verbunden sein. Betroffene befinden sich zusätzlich zum Schadenereignis oft in einem extremen seelischen Belastungszustand. Personenauskunftsstellen Personenauskunftsstellen können Ihnen vor Ort helfen, vermisste Angehörige zu suchen und die Familie wieder zusammenzuführen. In Baden-Württemberg wird diese Aufgabe in der Regel durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in Kreisauskunftsbüros wahrgenommen. Auch die Polizei richtet im Katastrophenfall solche Auskunftsstellen ein. Bei den Personenauskunftsstellen kommen erfahrene und geschulte Personen zum Einsatz. Es werden Suchanfragen zu vermissten Angehörigen aufgenommen und bearbeitet. Zudem dokumentieren diese zur schnellen Familienzusammenführung mit Ihrem Einverständnis den Verbleib von Angehörigen. Die Telefonnummern werden bei Bedarf über die Medien veröffentlicht. Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) Ein schweres Unglück stellt für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen oder Vermissende eine große psychische Belastung dar. Auch ehrenamtliche und hauptberufliche Helferinnen und Helfer werden oft nicht nur physisch, sondern auch psychisch durch Einsatzsituationen besonders belastet. Mit den Kräften der in der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) in Baden-Württemberg flächendeckend tätigen Hilfsorganisationen und Kirchen kann Betroffenen bei Einsatzlagen im Notfall wirkungsvolle Unterstützung angeboten werden. Die bei der Landesfeuerwehrschule Bruchsal eingerichtete Landeszentralstelle PSNV nimmt dabei koordinierende und unterstützende Aufgaben wahr.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechtsverletzungen können Unternehmen großen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden über die tatsächliche Qualität und den Ursprung von Waren getäuscht und die Produktsicherheit kann aufgrund von gefälschten Bestandteilen zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinträchtigt sein. Am häufigsten werden Schutzrechte durch Marken- und Produktpiraterie verletzt. Beispiele für die Verletzung von Schutzrechten: Fälschung von Markenprodukten (Markenpiraterie): Produkte tragen das gefälschte Logo eines bekannten Herstellers, werden mit qualitativ minderwertigem Material erzeugt und zu Billigpreisen verkauft. Fälschung eines Designs (Produktpiraterie): Viele Hersteller gestalten ihre Produkte unverwechselbar, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten schon beim Anblick der Ware wissen, wer der Hersteller ist. Oft wird das Design eines Produkts kopiert, damit Konsumentinnen und Konsumenten es im Glauben kaufen, es handle sich dabei um das Originalprodukt dieses Herstellers. Verletzung von Urheberrechten: Dazu gehört beispielsweise das unerlaubte Kopieren von CDs, DVDs oder das unerlaubte Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet. Die Anmeldung eines Schutzrechts schützt Sie in der Praxis jedoch nicht vor der unerlaubten Verwendung. Sie erhalten aber das Recht, im Verletzungsfall die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Achtung: Schutzrechtsverletzungen sind Straftaten, die auch mit Gefängnis- oder mit Geldstrafen geahndet werden können. Als Schutzrechtsinhaberin oder Schutzrechtsinhaber können Sie auf zwei Arten von Schutzrechtsverletzungen betroffen sein: Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung hat. Wenn jemand eines Ihrer Schutzrechte ohne Ihre Erlaubnis benutzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Schutzrechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde. Bevor Sie ein Gericht anrufen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Angelegenheit außergerichtlich regeln und damit Zeit und Kosten sparen können. Wenn Sie sicher sind, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie zunächst die Verletzerin oder den Verletzer schriftlich mit einem Verwarnungsschreiben auffordern, die Verletzungshandlung zu unterlassen und ihr oder ihm eine angemessene Frist setzen, sich dazu zu äußern. Die Verwarnung erleichtert Ihnen vor Gericht den Nachweis, dass Dritte Ihr Schutzrecht widerrechtlich benutzen. Ist die Verwarnung erfolglos, sollten Sie ein Gericht anrufen. Sie können Unterlassung oder Schadensersatz fordern. In bestimmten Fällen können Sie auch verlangen, dass die widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse vernichtet werden. Das Gericht wird seine Entscheidung unter anderem davon abhängig machen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Achtung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass jemand Ihre Schutzrechte verletzt, sollten Sie sich von einer Patent- oder Rechtsanwältin oder einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten lassen. Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg finden oder sich von diesen vermitteln lassen: Rechtsanwaltskammer Freiburg Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Rechtsanwaltskammer Stuttgart Rechtsanwaltskammer Tübingen Hinweis: In Baden-Württemberg werden Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmusterstreitigkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe beim Landgericht Mannheim, im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart beim Landgericht Stuttgart, Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten für alle Gerichtsbezirke des Landes beim Landgericht Mannheim verhandelt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort der Verletzung. Eine Möglichkeit, Schutzrechtsverletzungen durch aus dem Ausland kommende Waren zu unterbinden, besteht darin, bei begründetem Verdacht ein Grenzbeschlagnahmeverfahren bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu beantragen. Damit können Sie für einen Zeitraum von zwei Jahren verhindern, dass gefälschte Produkte ins Land kommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Eventuell benötigen Sie dafür eine gerichtliche Entscheidung. Bundes- und europaweit werden Grenzbeschlagnahmeverfahren auf Antrag von Firmen durch die Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) koordiniert. Die ZGR ist zentraler Ansprechpartner mit betreuender Funktion. Tipp: Sie selbst können dazu beitragen, die Durchführung von Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erleichtern, indem Sie Ihre Produkte mit Sicherungsmitteln wie Etiketten, Sicherheitsfäden, Sicherheitslabels, Hologrammen oder Ähnlichem versehen. Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen Sie müssen grundsätzlich bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase recherchieren, ob Ihr künftiges Erzeugnis, Ihre beabsichtigte Dienstleistung oder Ihre künftige Produkt- oder Firmenbezeichnung keine Rechte Dritter verletzt. Damit können Sie derartige Beschuldigungen generell vermeiden. Auch sollten Sie selbst gewerbliche Schutzrechte anmelden, wo es sinnvoll und möglich ist. Achtung: Sollten Sie trotz größter Sorgfalt von einer Schutzrechtsinhaberin oder einem Schutzrechtsinhaber ein Verwarnungsschreiben erhalten und darin aufgefordert werden, die Verletzungshandlung zu unterlassen, dürfen Sie dieses keinesfalls ignorieren. Sie sollten eine Patent- oder Rechtsanwältin oder einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuziehen und die nächsten Schritte mit diesen abstimmen. Vor Gericht benötigen Sie in jedem Fall eine zugelassene Vertretung. Es kann sein, dass Sie sowohl eine patent- als auch eine rechtsanwaltliche Vertretung benötigen. In einigen Patentanwaltskanzleien sind daher auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig. Im ersten Schritt sollten Sie klären, ob es sich um ein geltendes Schutzrecht handelt und ob die Absenderin oder der Absender des Schreibens befugt ist, Sie zu verwarnen. Das können Sie durch eine Recherche in der Patentrolle oder in den einschlägigen Registern des DPMA feststellen. Im zweiten Schritt sollten Sie prüfen, ob Ihre Benutzung in den Schutzumfang des betreffenden Schutzrechts fällt. Das kann meist nur die Patentanwältin oder der Patentanwalt mit Ihnen gemeinsam beurteilen. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Schutzrecht tatsächlich verletzen, sollten Sie versuchen, eine Lösung zu finden, bei der eine Verletzung des Schutzrechtes unterbleibt. Wenn das nicht möglich oder zu aufwendig für Sie ist, sollten Sie prüfen, ob das verletzte Schutzrecht anfechtbar ist. Hierzu sollten Sie gründlich recherchieren, ob es Dokumente gibt, auf deren Grundlage Sie ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren einleiten können. Wenn es sich um ein ungeprüftes Patent handelt, können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Bis zum Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wird auch im Verletzungsverfahren vor Gericht nichts entschieden. Tipp: Recherchen können Sie selbst in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in Patentinformationszentren durchführen. In Baden-Württemberg gibt es das Patentinformationszentrum Stuttgart . Das DPMA bietet auf seinen Seiten auch Such- und Recherchemöglichkeiten, die Sie extern nutzen können. Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum. Generell wird es leichter sein, gegen ein ungeprüftes Patent, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke vorzugehen als gegen ein auf alle Schutzvoraussetzungen geprüftes, erteiltes Patent. Tipp: Sie sollten beachten, dass nicht jede Schutzrechtsverletzung vor Gericht verhandelt wird. Sie können sich gegebenenfalls außergerichtlich einigen und es kann durchaus sein, dass die Schutzrechtsinhaberin oder der Schutzrechtsinhaber an Nutzungsrechten für von Ihnen angemeldete Schutzrechte oder Know-how von Ihnen interessiert ist. Gegenseitige Nutzungsrechte können für beide Seiten von Vorteil sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kosmetika

Unter Kosmetika werden alle Produkte zusammengefasst, die äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet werden und der Reinigung oder dem Schutz, der Parfümierung oder der Veränderung des Aussehens beziehungsweise des Körpergeruchs dienen. Folgende Gruppen werden unterschieden: Hautreinigungsmittel (z.B. Seife, Duschgel) Hautpflegemittel (z.B. Hautcreme) Hautschutzmittel (z.B. Sonnencreme) Haarpflegemittel (z.B. Shampoo, Haarspray) dekorative Kosmetika (z.B. Lippenstift, Nagellack) Düfte (z.B. Parfum, Deo) Zahn- und Mundpflegemittel (z.B. Zahnpasta, Mundwasser) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher werden Kosmetika vom Hersteller regelmäßig auf Verträglichkeit und Wirkung überprüft, und zwar auf allen Herstellungsstufen: von den verwendeten Rohstoffen bis zum fertigen Produkt. Jeder Hersteller muss für jedes Produkt in einer Sicherheitsbewertung nachweisen, dass sein Produkt bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Anwendung für Verbraucherinnen und Verbraucher sicher ist. Kennzeichnungsvorschriften Viele Kosmetika enthalten Inhaltsstoffe, die beim Menschen allergische Reaktionen auslösen können. Damit Allergiker schon vor Gebrauch des Produkts erkennen, ob ein für sie problematischer Stoff enthalten ist, müssen alle Bestandteile auf der Verpackung angegeben werden. Für den Menschen gefährliche oder gesundheitsschädliche Stoffe wie beispielsweise Quecksilber oder Blei dürfen in kosmetischen Produkten nicht enthalten sein. Das gilt auch für Pflanzen, die Gifte enthalten oder vermehrt zu Allergien führen können. Zusätzlich müssen Angaben zu Herkunft (Hersteller, Importeur), Verwendungszweck, Haltbarkeits- und Lagerbedingungen gemacht werden. Bei sachgemäßer und vorhersehbarer Anwendung dürfen Kosmetika keine gesundheitsschädlichen Wirkungen haben. Manche Arten von Kosmetika können aber bei vorhersehbarer Anwendung (z.B. wenn Haarfärbemittel in die Augen oder in den Mund gelangt) zu gesundheitlichen Problemen führen. Bei solchen Produkten müssen auf der Verpackung zusätzlich Anwendungs- und Warnhinweise angebracht werden (z.B. "Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.", "Bei Augenkontakt sofort mit Wasser ausspülen.", "Nur zur äußeren Anwendung geeignet."). Haltbarkeitsdauer Kosmetika haben wie Lebensmittel eine gewisse Haltbarkeitsdauer. Mit Konservierungsstoffen wird diese erhöht. Es dürfen nur als sicher bewertete Konservierungsstoffe und nur bestimmte Mengen davon eingesetzt werden. Hinweis: Wenn Sie Kosmetika ohne Konservierungsstoffe verwenden wollen, können Sie auch auf konservierungsmittelfreie Kosmetika zurückgreifen, die viele Hersteller bereits anbieten. Diese müssen Sie aber sehr schnell aufbrauchen und oft besonders aufbewahren! Als Orientierungshilfe für die Haltbarkeit ist auf vielen Kosmetikprodukten entweder das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Symbol einer offenen Dose und eine Monatsangabe (z.B. 12M = zwölf Monate) aufgedruckt. Das bedeutet, dass das Produkt nach dem Öffnen zwölf Monate haltbar ist. Tipp: Damit Sie nicht vergessen, wann Sie ein Produkt geöffnet haben, könnten Sie - besonders bei Produkten, die Sie selten verwenden - das Datum auf die Verpackung schreiben. Wenn Sie nicht mehr wissen, wie lange ein bestimmtes Produkt noch haltbar ist, sollten Sie vor der Anwendung Aussehen und Geruch genau überprüfen. Wenn der Inhalt schlecht riecht oder nicht mehr einwandfrei aussieht (z.B. veränderte Konsistenz, Verfärbungen, Verklumpungen), sollten Sie das Produkt nicht mehr anwenden. Grundsätzlich gilt: Je mehr Wasser ein Kosmetikprodukt enthält (z.B. Duschgel im Vergleich mit Lippenstift), desto kürzer die Haltbarkeit. Schutz vor irreführender Werbung Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung zu schützen, ist es verboten, irreführende Aussagen in der Werbung oder auf Kosmetikprodukten vorzunehmen, beispielsweise mit Wirkungen zu werben, die nicht nachgewiesen werden können, Erfolge mit 100-prozentiger Sicherheit zu versprechen (z.B. das Versprechen, dass nach Anwendung einer Faltencreme alle Falten dauerhaft verschwinden oder nach Anwendung eines Haarwassers binnen eines Jahres die gesamte Haarpracht wiederhergestellt ist) oder falsche oder unzureichende Angaben über Herkunft, Inhalt und Herstellungsdatum zu machen. Außerdem dürfen kosmetische Mittel keine Angaben zu krankheitslindernden Wirkungen haben. Produkte zur Linderung und Verhütung von Krankheiten sind keine kosmetischen, sondern vielmehr Arzneimittel. Sollten Sie mit einem Produkt unzufrieden sein oder nach der sachgemäßen Verwendung gesundheitliche Probleme haben, können Sie eine Verbraucherbeschwerde einlegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs, das die Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vertritt. Betriebsräte wirken vor allem mit an der Lösung von Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft und wachen über die soziale, personelle und – eingeschränkt – auch wirtschaftliche Stabilität des Betriebs. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern eingerichtet werden. Die Einrichtung eines Betriebsrates ist nicht verpflichtend – es steht den Arbeitnehmern also frei, einen Betriebsrat zu bilden. Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Gewählt werden Betriebsräte für die Dauer von vier Jahren. Leitende Angestellte sind von der Wahl in den Betriebsrat ausgeschlossen, sie können jedoch als eigene Vertretung den sogenannten Sprecherausschuss wählen. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft, angefangen von einer Person in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis hin zu 35 Personen in Betrieben mit 7001 bis 9000 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für noch größere Betriebe legt das Betriebsverfassungsgesetz eine entsprechend größere Zahl der Betriebsratsmitglieder fest. Initiatoren für die Wahl eines Betriebsrats, Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und schließlich auch die Mitglieder des Betriebsrats genießen für die Dauer ihrer Tätigkeit und teilweise auch für eine gewisse Zeit danach einen besonderen Kündigungsschutz. Betriebsräte haben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einen Anspruch auf teilweise oder je nach Betriebsgröße vollständige Freistellung von ihrer arbeitsvertraglichen Leistung. In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern sieht das Betriebsverfassungsgesetz beispielsweise die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes vor. Die Mitglieder des Betriebsrats üben das Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie erhalten weiterhin ihr vereinbartes Entgelt. Sie dürfen wegen der Ausübung des Amtes nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden. Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Er muss auch Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, ist neben den Einzelbetriebsräten ein Gesamtbetriebsrat einzurichten. Er ist zuständig für Angelegenheiten des Gesamtunternehmens. Für Konzernunternehmen kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Der Betriebsrat hat verschiedene Rechte: Informationsrecht Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise – negativ oder positiv – berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren. Mitwirkungsrecht Der Betriebsrat hat in allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht, das sich allerdings auf Information und Beratung beschränkt. Der Arbeitgeber kann solche Angelegenheiten auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchsetzen. Mitbestimmungsrecht Das Betriebsverfassungsgesetz zählt im Einzelnen auf, in welchen Fällen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zustehen. Insbesondere in wichtigen Personalangelegenheiten als auch in sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Zustimmungs- oder Vetorechte. In diesem Bereich darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates tätig werden. Die Mitbestimmung in sozialen und individuellen personellen Angelegenheiten bezieht sich beispielsweise auf die Betriebsordnung, Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind, Entlohnungsgrundsätze, mobile Arbeit Einstellung und Versetzung. Fortbildung Die Mitglieder des Betriebsrats haben auch das Recht an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, sofern Kenntnisse vermittelt werden, die für die Art des Betriebes erforderlich sind. In dieser Zeit erhalten sie ihr Entgelt ebenfalls fortgezahlt. Außerdem haben Mitglieder des Betriebsrats das Recht bezahlt an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Umgangssprachlich wird hierbei häufig vom Bildungsurlaub gesprochen. Anbieter solcher Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen können Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg stellen. Anträge auf Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz richten Sie bitte bevorzugt an folgende Email-Adresse: referat24@wm.bwl.de[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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