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Kontaktbörse

Kontaktbörse Wie kann man eine geeignete Baugemeinschaft finden? Viele Interessierte wissen zunächst nicht genau, wie sie eine Gruppe Bauwilliger mit gleichen Interessen finden können und welche Form (Baugemeinschaft, Genossenschaft etc.) dabei die richtige ist. Sie haben aus diesem Grund die Möglichkeit in dieser Rubrik sich selbst und ihre Suche in einem Online-Steckbrief vorzustellen. Außerdem können Sie bestehende Gruppen, die noch auf der Suche nach Mitgliedern sind, finden und kontaktieren oder einen Aufruf zur Gründung einer neuen Gruppe starten. Schreiben Sie hierzu eine E-Mail an Frau Gerhardt, n.gerhardt(@)baindt.de , mit den notwendigen Informationen: Ihr Name Ihre Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Handynummer usw.) Bevorzugte Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail, Telefon, WhatsApp usw.) Ich bin / Wir sind… (z.B. ein privater Bauherr, eine Baugruppe, eine Genossenschaft oder ähnliche Rechtskonstruktion, eine Kommanditgesellschaft, Planender / Architekt:in, Baugruppenmoderator:in / Projektsteuerer, etc.) Ich suche / Wir suchen… (z.B. private Bauherren, die unserer Baugruppe beitreten möchten; eine bestehende Baugruppe, die noch Mitglieder aufnehmen kann; eine Genossenschaft oder ähnliche Rechtskonstruktion, die noch Mitglieder aufnehmen kann; private Bauherren, die mit uns eine neue Gruppe gründen möchten; private Investoren für unser bestehendes Projekt; einen Planer / Architekt; einen Baugruppenmoderator / Projektsteuerer; Anlagemöglichkeiten in einem bestehenden Projekt; Sonstiges _____) Beschreiben Sie kurz, worauf Sie besonders Wert legen.[mehr]

Zuletzt geändert: 13.05.2025
Hochwasserschutzmaßnahme Igelstraße

Banner Hochwasserschutzmaßnahme Hochwasserschutzmaßnahme Ortsausgang in Richtung Sulpach Die Gemeinde Baindt war in den vergangenen Jahren mehrfach von Hochwasser durch Starkregenereignisse betroffen. Die Starkregenereignisse im Juni 2016 und Ende Mai 2018 haben zu Überschwemmungen im Bereich der Ortslage geführt. Da aufgrund der Klimaveränderungen mit häufigeren und intensiveren Starkregenereignissen zu rechnen ist, hat die Landesregierung die Kommunen aufgefordert, mehr Vorsorge zu betreiben, um die Schadenspotenziale und damit zukünftige Schäden zu verringern. Mitte Februar 2023 haben die Baustelleneinrichtung und Abtragungsarbeiten für Humus und kulturfähigen Unterboden für die Baustelleneinrichtung der Hochwasserschutzmaßnahme in der Igelstraße sowie für den Vorgriff eines Regenwasserkanals inklusive Retentionsbecken für das Baugebiet Bühl begonnen. Laut Bodenmanagement darf mit schwerem Gerät nicht auf den Oberböden gefahren werden, sodass die Böden seitlich gelagert werden müssen. Die Baustelleneinrichtung dient der Baufirma als Lagerplatz für Baumaterialien, wie zum Beispiel Regenwasserrohe, Kies, Sand, Flussbausteine oder auch Fertigteilelemente aus Beton. Im weiteren Verlauf wird die Baustelleneinrichtungsfläche zum Retentionsbecken für das Baugebiet Bühl. Der aktuell aufgetürmte Boden muss bodenkundlich beprobt sowie untersucht werden und kann im Anschluss zur Deponie abtransportiert werden. Mitte März 2023 beginnen die eigentlichen Bauarbeiten für den Hochwasserschutz sowie für den Regenwasserkanal inklusive Retentionsbecken. Die Gesamtmaßnahme beläuft sich auf 1.700.000 Euro. Der Gemeinde Baindt stehen mit Bescheid vom 27.07.2022 Fördermittel von insgesamt 413.500 Euro für den Hochwasserschutz zur Verfügung. An dieser Stelle sei erwähnt, dass nicht nur die Kommunen Vorkehrungen für Hochwasser durch Starkregenereignisse zu treffen haben, sondern auch die privaten Haushalte gefordert sind. Stark versiegelte Gärten oder Schotterflächen auf Folie lassen dem Wasser keine Möglichkeit zu versickern und tragen zur Verschlechterung der Gesamtsituation bei.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Veranstaltungen

Veranstaltungen 26.11.2024 Vermarktungsauftakt Baufeld 2 - Baukörper E, F und G Am 26. November 2024 fand im Sitzungssaal des Rathauses der Vermarktungsauftakt weiterer Baufelder statt. In der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2024 wurde beschlossen, dass die Baukörper E, F und G im Baufeld 2 ( Parzellierungsplan (PDF-Dokument, 603,37 KB, 11.11.2024) ) im Konzeptvergabeverfahren ausgeschrieben werden sollen. Nähere Informationen sind hier zu finden. 24.05.2023 Bürgerinformationsveranstaltung zum Fischerareal Am 24. Mai 2023 fand in der Schenk-Konrad-Halle eine Informationsveranstaltung für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger über die aktuellen Entwicklungen in der Ortsmitte und im Fischerareal statt. Nähere Informationen zur Bürgerinformationsveranstaltung (PDF-Dokument, 3,07 MB, 25.05.2023) 12.07.2022 Vorstellung der Ankerkonzeptionen für die Baufelder 1 und 2 im Fischerareal Im Fischerareal wird Wohnraum in zentraler Lage geschaffen, gebaut werden können mehrgeschossige Gebäude. Die Gemeinde vergibt die Grundstücke zu einem Festpreis im Rahmen der Konzeptvergabe, bei der die Bewerber mit den inhaltlich besten Bebauungskonzepten, die Zuschläge erhalten werden. Der Gemeinderat hat im Februar 2022 die beiden Ankerprojekte für die Baufelder eins und zwei vergeben. Diese übernehmen wesentliche Aufgaben bei der weiteren Entwicklung des Quartiers. Sie konzipieren bzw. realisieren neben dem eigenen Hochbauprojekt auch die gemeinsame Parkierung und steuern die Schnittstellen der verschiedenen Projekte. Derzeit werden Anliegerprojekte mit eigenen Projektideen gesucht, die sich an eines der beiden Ankerprojekte anschließen und zusammen das jeweilige Baufeld entwickeln. Die Bewerbungsphase für die Anliegerprojekte läuft bereits und endet am 19. September 2022. Zeitschiene (PDF-Dokument, 412,28 KB, 13.07.2022) (pdf-Datei) Präsentation Ankerkonzept Baufeld 1 (PDF-Dokument, 605,53 KB, 13.07.2022) (pdf-Datei) Präsentation Ankerkonzept Baufeld 2 (PDF-Dokument, 1,16 MB, 13.07.2022) (pdf-Datei) Präsentation Ankerkonzept Baufeld 2 Außenanlage (PDF-Dokument, 1,20 MB, 13.07.2022) (pdf-Datei) 10.07.21 Exkursion nach Tübingen und Kirchheim unter Teck Leider mussten wir die geplante Exkursion nach Tübingen und Kirchheim unter Teck am Samstag, 10.07.2021, aufgrund geringer Anmeldungen absagen. Gegebenenfalls wird die Exkursion zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. 29.06.21 Rückfragekolloquium Am Dienstag, 29.06.2021 fand um 14:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt eine weitere Informationsveranstaltung statt. Hierbei wurde weitergehend zum sog. Anker-/Anliegerverfahren informiert und auch erläutert, welche Aufgaben auf die Ankerprojekte zukommen werden. Es stehen folgende Unterlagen für Sie zum Download bereit: Präsentation Rückfragekolloquium (PDF-Dokument, 5,03 MB, 30.06.2021) 17.06.21 Vermarktungsauftakt Wohnquartier Fischerareal Wir laden Sie herzlich ein zum Vermarktungsauftakt der Grundstücke im neuen Wohnquartier Fischerareal am Donnerstag, 17. Juni 2021, um 18:30 Uhr in die Schenk-Konrad-Halle. Die Rahmenbedingungen der städtebaulichen Entwicklung, das Vergabeverfahren und die Vermarktungsunterlagen werden Ihnen an diesem Abend vorgestellt. Im Anschluss daran gibt es genügend Raum für Ihre Fragen. Im Fischerareal wird Wohnraum in zentraler Lage geschaffen, gebaut werden können mehrgeschossige Gebäude. Das Angebot soll den in der Gemeinde vorhandenen Wohnraum ergänzen. Die Gemeinde vergibt die Grundstücke zu einem Festpreis im Rahmen der Konzeptvergabe, bei der die Bieter mit den inhaltlich besten Bebauungskonzepten, die Zuschläge erhalten werden und hat hier auch explizit Baugemeinschaften im Blick. Die Grundstücksvergabe erfolgt mit der Zielsetzung, langfristig ein lebendiges, qualitätvolles und stabiles Quartier, möglichst mit Beiträgen zur Stärkung der Infrastruktur der Gemeinde, für viele Bevölkerungsschichten entstehen zu lassen. Der Bebauungsplan wird derzeit erstellt. Wir führen die Informationsveranstaltung in Präsenz mit einem Test- und Hygienekonzept in der Schenk-Konrad-Halle durch. Um jedoch einen entsprechenden Infektionsschutz gewährleisten zu können, müssen wir die Anzahl der Teilnehmer:innen begrenzen. Die Teilnahme ist nur mit einer vorherigen Anmeldung unter https://www.terminland.eu/baindt/online/baindt sowie einem tagesaktuellen Coronatest möglich. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne an Frau Maurer (f.maurer@baindt.de, Tel.: 07502 9406-40) wenden. Wir freuen uns über Ihr Interesse, Ihre rege Teilnahme und auf eine Veranstaltung, die in Präsenz stattfindet. Ihre Gemeindeverwaltung 19.04.21 Onlineveranstaltung Informationsveranstaltung „Bauen in Baugemeinschaften“ Die Gemeinde Baindt wird im Wohnquartier Fischerareal, Grundstücke im sogenannten Konzeptvergabeverfahren anbieten. Die Veranstaltung gab Interessierten einen umfassenden Überblick über das Modell der Baugemeinschaft. Informationsveranstaltung „Bauen in Baugemeinschaften“ 19.04.2021 (PDF-Dokument, 7,29 MB, 20.04.2021) 19.04.21 Onlineveranstaltung Informationsveranstaltung für Bauträger Die Gemeinde Baindt wird im Wohnquartier Fischerareal, Grundstücke im sogenannten Konzeptvergabeverfahren anbieten. Die Veranstaltung gab interessierten Bauträgern einen umfassenden Überblick. Informationsveranstaltung für Bauträger – 19.04.2021 (PDF-Dokument, 11,2 MB, 20.04.2021) 19.04.21 Informationsveranstaltung „Bauen in Baugemeinschaften“ Der individuelle Geschosswohnungsbau, realisiert mit einer Baugemeinschaft, ist für eine größer werdende Anzahl von Menschen eine sehr gute Alternative zum Einfamilienhaus: Junge Familien – insbesondere bei der Berufstätigkeit beider Eltern – können ihren Lebensalltag viel besser in einer nach individuellen Bedürfnissen geplanten Wohnung gestalten, für ihre Kinder sind die vielen Nachbarkinder aus dem Quartier und die gemeinschaftlichen Freianlagen eine sehr attraktive Lebenswelt. Sogenannte „Silver Ager“ sehen in einer altersgerechten Wohnung die Möglichkeit, lange selbstbestimmt leben zu können. In einer Baugemeinschaft können die späteren NutzerInnen die eigenen vier Wänden selbst planen und auch am gemeinsamen Ganzen mitgestalten: am Freiraum ums Haus, der Solaranlage auf dem Dach oder an gemeinschaftlichen Räumen. Die Gemeinde Baindt wird im Wohnquartier Fischerareal, Grundstücke im sogenannten Konzeptvergabeverfahren anbieten und hat hier auch explizit Baugemeinschaften im Auge. Die Veranstaltung gibt Interessierten einen umfassenden Überblick über das Modell der Baugemeinschaft. Bei der Informationsveranstaltung „Bauen in Baugemeinschaften“ am Montag, 19.04.2021, um 18:30 Uhr sprechen die baugemeinschaftserfahrenen Architekten Thomas Gauggel und Matthias Gütschow. Aufgrund der aktuellen Corona Situation findet die Veranstaltung als Online-Informationsveranstaltung in Form eines Webex-Meetings statt. Den angemeldeten Personen werden wir am Montag, 19.04.2021 bis 12:00 Uhr einen Link zur Teilnahme versenden. Bei Nachfragen zum Online-Meeting stehen wir Ihnen unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: 075029406-40 oder f.maurer@baindt.de. Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihre rege Teilnahme! Ihre Gemeindeverwaltung 04.03.21 Erste digitale Online-Bürgerinformationsveranstaltung der Gemeinde Baindt mit sehr guter Resonanz Am Donnerstag, 04. März 2021, fand im Digitalen Zukunftszentrum in Leutkirch die erste rein digitale Informationsveranstaltung für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt statt. Thema der Veranstaltung war die Entwicklung des Fischerareals sowie die Gestaltung der Ortsmitte in Baindt. Im Vorfeld hatte die Verwaltung über das Amtsblatt, die Homepage und die App aufgerufen aktiv daran teilzunehmen. Für die positiven Rückmeldungen und das konstruktive Feedback bedankt sich die Verwaltung herzlich. Das Video des Abends bleibt auch weiterhin abrufbar und für den Download verfügbar. Zusätzlich können Sie auch die Präsentation (PDF-Dokument, 21,1 MB, 08.03.2021) der Veranstaltung einsehen. An der Online- Bürgerinfoveranstaltung haben sich durchgehend ca. 70 Personen per Webex beteiligt. Während der Sendung gab es zusätzlich rund 140 Aufrufe auf YouTube. Inzwischen wurde das Video auf YouTube knapp 600-mal aufgerufen. Über den gesamten Sendungszeitraum von gut 120 Minuten gab es Live-Fragen sowie Kommentare der Interessierten. Im ersten Teil ging es um die Entwicklung des Fischerareals und die Konzeptvergabe. Nachdem die Fischerwiese am Ortseingang schon viele Jahre interessant für die Gemeindeentwicklung war, gelang es diese im Jahr 2014 zu erwerben. In diesem Zusammenhang wurde das Areal in das Ortskernsanierungsgebiet II aufgenommen. Dieses Gebiet umfasst neben dem Fischerareal, die Ortsmitte und den Dorfplatz. Von Anfang an war der Wunsch des Gemeinderats, dass der Ortseingang von Baindt ein zukunftsfähiges Erscheinungsbild erhält. In der Vergangenheit gab es hierzu schon einige Bürgerveranstaltungen in denen über die Stärken und Schwächen der Ortsmitte diskutiert und in Planungen eingebunden wurde. Im Dezember 2020 beschloss der Gemeinderat dann den städtebaulichen Entwurf mit dem Ziel, ein lebendiges und vielfältiges Quartier zu entwickeln in dem alle Generationen gut leben können. Dieser städtebauliche Entwurf ist Grundlage für das Konzeptvergabeverfahren. Im zweiten Teil der Online-Bürgerinformationsveranstaltung stand die Gestaltung der Ortsmitte auf dem Programm. Ebenso lange wie mit dem Fischerareal befasst sich der Gemeinderat mit der Frage, wie die Ortsmitte optimal und vor allem zukunftsfähig gestaltet werden kann. Ziel ist es, dass sich unsere Bürgerinnen und Bürger wohl fühlen. Die Ortsmitte muss eine gute Aufenthaltsqualität bieten. Sie soll zu einem Raum der Begebung werden. Die Baindter Vereinen sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Feste, die für das Baindter Gemeinwesen elementar wichtig sind, dort durchzuführen. Es muss jedoch darüber hinaus auch das ganze Jahr über einen Grund geben in die Ortsmitte zu gehen. Damit die bisherige Fläche auch zu einem Platz mit Aufenthaltsqualität wird, wäre es optimal, wenn ein neues Gebäude eine Raumkante bilden würde. Bisher gab es jedoch keine Nutzung für das Gebäude, die einen Mehrwert für die Gemeinde gehabt hätte. Nun besteht der Wunsch von Apotheke und Ärzten sich in der Ortsmitte in einem neuen Gebäude anzusiedeln. Somit gibt es eine Nutzung für das Gebäude auf einem Teil des Parkplatzes angrenzend an den Dorfplatz, dass die Infrastruktur von Baindt stärkt. Die weitere Platzgestaltung ist noch völlig offen. In einer Bürgerwerkstatt haben unsere interessierten Bürgerinnen und Bürger und auch unsere Vereine die Möglichkeit, sich einzubringen und zu diskutieren, was für Baindt in Zukunft wichtig ist und darüber hinaus, was benötigt wird, dass die Feste der Schalmeienkapelle und der Raspler auch künftig stattfinden können. Mit einem Gebäude an dieser Stelle erhält Baindt eine erlebbare Ortsmitte für unsere Bürgerinnen und Bürger, für Vereine, für Jung und Alt. Darüber hinaus stellt sich die Gemeinde zukunftsfähig auf und erhält einen substantiellen Mehrwert. Die Infrastruktur wird gestärkt, die Existenz bestehender Ladengeschäfte gesichert. Wir sind eine attraktive Gemeinde für alle Generationen, von einem Gebäude mit dieser Nutzung profitieren Familien, wie alte Menschen. Spricht man so oft darüber, dass es möglich sein muss möglichst lange in seinen eigenen vier Wänden zu wohnen und in der vertrauten Gemeinde alt zu werden, dann ist ein wichtiger Baustein, dass dies gelingen kann eine gute Versorgung mit medizinischen Dienstleistern. Nicht jede Generation hat die Chance eine Ortsmitte entwickeln zu dürfen, dass passiert nie oder alle 100 Jahre. Baindt hat jetzt die Chance sich für die Zukunft zu rüsten. Die Details zu den Entwicklungen im Fischerareal und zur Konzeptvergabe sowie zur Gestaltung der Ortsmitte entnehmen Sie bitte dem YouTube Video. Frau Bürgermeisterin Rürup sagte im Anschluss an die Veranstaltung: „Wenn derzeit schon keine Infoveranstaltungen in Präsenz möglich sind, war dies ein sehr gutes Format, um unsere Bürgerinnen und Bürger mitzunehmen und zu informieren. Sicher werden wir das auch in Zukunft bei Bedarf wiederholen vor allem, wenn es um Themen geht, die die Gemeinde interessiert.“ Wir laden Sie bereits jetzt ein, an den weiteren Termine für die Konzeptvergabe im Fischerareal und zur Gestaltung der Ortsmitte teilzunehmen. Lassen Sie uns gemeinsam die Chance zur Gestaltung unserer Gemeinde ergreifen. Für die Konzeptvergabe im Fischerareal wird es folgende Termine geben: 19. April 2021, 18:30 Uhr Informationsveranstaltung “Bauen in Baugemeinschaften" (Aktuell wird diese Infoveranstaltung in Präsenz geplant, jedoch kann diese Veranstaltung auch online stattfinden.) Ende April / Anfang Mai 2021 Vermarktungsauftakt - 1. Bauabschnitt Fischerareal Für die Gestaltung der Ortsmitte in Baindt wird es folgende Termine geben: nach Pfingsten 2021: Bürgerwerkstatt - Platzgestaltung unter Berücksichtigung von Ideen und Wünschen der Bürgerinnen und Bürger bis Ende 2021: Entwurf Dorfplatz Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

Zuletzt geändert: 29.11.2024
Personalvertretung

In den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben repräsentieren Personalräte die Beschäftigten und vertreten deren Interessen gegenüber den Dienststellenleitungen. Bei Gerichten gibt es besondere Richtervertretungen, bei Staatsanwaltschaften besondere Staatsanwaltsvertretungen. Bestehen in einer Dienststelle mehrere Personalräte, zum Beispiel weil bei einer Außenstelle einer Behörde ein eigener Personalrat gebildet wurde, ist als gemeinsamer Personalrat für Angelegenheiten der gesamten Dienststelle ein Gesamtpersonalrat, ansonsten für jeden Teilbereich der entsprechende Personalrat zuständig. In der Landesverwaltung, die über mehrere hierarchische Stufen aufgebaut ist, gibt es auf der mittleren Ebene Bezirkspersonalräte und auf der obersten Ebene Hauptpersonalräte. Diese auch als Stufenvertretungen bezeichneten Personalräte haben Zuständigkeiten für die übergreifenden Angelegenheiten, die über eine Dienststelle hinausreichen. Alle diese Personalräte werden unter dem Sammelbegriff "Personalvertretungen" zusammengefasst. Die Einrichtung, Tätigkeit und Beteiligung der Personalräte richtet sich nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltungen, die Betriebe des Landes und die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (beispielsweise der Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände) sowie für die Gerichte. Für Bundesdienststellen und -gerichte gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. Für Richter- und Staatsanwaltsvertretungen gilt das Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz. In den öffentlichen Dienststellen sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Sie haben einen gemeinsamen Personalrat; jede Gruppe wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter entsprechend ihrer Stärke getrennt, es sei denn, die einzelnen Gruppen entschließen sich zu einer gemeinsamen Wahl. Diese Gruppentrennung setzt sich auch in der täglichen Personalratsarbeit fort. Angelegenheiten der einzelnen Gruppen können nicht ohne Mitwirkung von deren Vertretern im Personalrat beschlossen werden. Die einzelnen Gruppen im Personalrat haben Antrags- und Einspruchsrechte. Im Personalrat sowie innerhalb der Gruppen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Personalrat und Dienststelle arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die der Dienststelle übertragen sind, partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Dabei stehen ihnen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Seite. Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dazu stehen ihm auch Befugnisse zu, bestimmte Unterlagen (zum Beispiel Bewerbungsunterlagen) einzusehen oder an Terminen (zum Beispiel Bewerbungsgesprächen, Arbeitsgruppen) teilzunehmen. Die Größe eines Personalrates richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, die er vertritt. Ein Personalrat kann im Regelfall bis zu 27 Mitglieder haben (zum Beispiel 5 Personen bei 51 bis 150 Beschäftigten, 11 Personen bei 601 bis 1.000 Beschäftigten). Gesamtpersonalräte, Bezirks- und Hauptpersonalräte sind kleiner. Bezirkspersonalräte haben maximal 11 Mitglieder (bei über 5.000 Beschäftigten), Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte maximal 19 Mitglieder (bei über 10.000 beziehungsweise 20.000 Beschäftigten). Ein Personalrat soll in Dienststellen eingerichtet werden, die mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte haben, von denen wenigstens drei wählbar sind. Die Einrichtung ist aber nicht zwingend, sondern hängt von der Bereitschaft der Beschäftigten ab, zu wählen und sich wählen zu lassen. Der Personalrat wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von Alter, Nationalität oder Dauer der Dienststellenzugehörigkeit. Wählbar sind nur Wahlberechtigte, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit zwei Monaten der Dienststelle angehören. Wer der Dienststellenleitung angehört oder maßgebliche Personalverantwortung trägt, kann nicht in den Personalrat gewählt werden. Ebenfalls nicht wählbar für den Personalrat sind die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Mitglieder des Personalrats üben ihre Tätigkeit als Personalrat unentgeltlich als Ehrenamt aus und genießen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Personalrat einen besonderen Schutz, insbesondere vor Versetzung oder Kündigung. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert oder wegen ihrer Personalratstätigkeit nicht bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Personalratsarbeit wird während der regulären Arbeitszeit ausgeführt. Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind einzelne Personalratsmitglieder ganz oder teilweise von ihrem Dienst freizustellen, das Landespersonalvertretungsgesetz gibt dazu feste Freistellungsstaffeln vor, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die mit der Tätigkeit des Personalrats verbundenen Kosten trägt die Dienststelle. Sie muss auch Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Notwendige Schulungs- und Bildungskosten der Personalratsmitglieder sind von ihr ebenfalls zu übernehmen. Aufgaben des Personalrates Der Personalrat wacht darüber, dass die Dienststelle die Beschäftigten rechtmäßig und gerecht behandelt. kann Maßnahmen beantragen, die den innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Belangen der Beschäftigten oder im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen. überwacht die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, die zugunsten der Beschäftigten bestehen, und achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. greift Anregungen der Beschäftigten auf und vertritt deren Beschwerden gegenüber der Dienststelle. unterstützt und fördert besonders schutzbedürftige Beschäftigte und arbeitet dabei besonders mit der Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragten für Chancengleichheit oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen. kann die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in der Dienststelle beantragen. nimmt seine förmlichen Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und innerdienstlich organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten wahr. In genau geregelten und innerhalb bestimmter Fristen abzuwickelnden Beteiligungsverfahren, die von der Dienststelle oder teilweise vom Personalrat selbst in Gang gesetzt werden, hat der Personalrat unterschiedlich stark ausgebildete Rechte: Mitbestimmungsrechte In diesem Bereich können beabsichtigte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Hierbei handelt es sich meist um Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter (zum Beispiel Einstellung, Beförderung), soziale Angelegenheiten (zum Beispiel Gewährung von Zuschüssen, Vergabe von Dienstwohnungen) oder organisatorische Angelegenheiten, die die gesamte Belegschaft betreffen (zum Beispiel Festlegung der Arbeitszeit, Aufstellung des Urlaubsplans, Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, Gestaltung der Arbeitsplätze). Seine Zustimmung kann der Personalrat aus jedem objektiven Grund verweigern, der nicht offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten hat. Mitwirkungsrechte Hier kann eine beabsichtigte Maßnahme nach Erörterung mit dem Personalrat auch dann durchgeführt werden, wenn er Einwendungen hat. Beispiele sind Fragen der Arbeitsorganisation, Verwaltungsanordnungen gegenüber den Beschäftigten sowie die Auflösung oder Zusammenlegung von Dienststellen und die Privatisierung. Anhörungsrechte Vor der Umsetzung einer Maßnahme ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei handelt es sich meist um Planungen und Fragen der Arbeitsgestaltung (Personalplanung, Raumbedarfsforderungen, Erledigung der Arbeit außerhalb der Dienststelle oder Bauplanungsprojekte und Anmietungen). In welchen Angelegenheiten welche Beteiligungsform greift, ist gesetzlich vorgegeben und nicht erweiterbar. Eine Besonderheit stellen Dienstvereinbarungen dar. Bestimmte Angelegenheiten, die ebenfalls gesetzlich bestimmt sind, werden mit der Dienststelle im Voraus einvernehmlich ausgehandelt. Damit können viele Mitbestimmungsverfahren in Einzelfällen entfallen. Das Landespersonalvertretungsgesetz sieht ein internes Einigungsstellenverfahren vor. Bei Differenzen können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen, die unter Leitung eines unabhängigen Vorsitzenden mit je drei Beisitzern von jeder Seite besetzt ist. Sie spricht entweder eine Empfehlung aus oder trifft eine bindende Entscheidung. Geht innerhalb der Landesverwaltung die strittige Angelegenheit von einer Dienststelle auf unterer oder mittlerer Verwaltungsebene aus, finden zuvor auf jeder übergeordneten Verwaltungsstufe Einigungsversuche mit den dortigen Bezirks- oder Hauptpersonalräten statt, bevor die Einigungsstelle eingeschaltet werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Telekommunikation und Internet

Die Grenzen zwischen Telekommunikation, Informationstechnologie, Kabelfernsehen, digitalem Rundfunk und allen Arten von Audio- und Videoverarbeitung haben sich verwischt. Fernsehsender werden inzwischen nicht nur über Antenne und Kabel übertragen, sondern zunehmend auch über das Internet empfangen. Streamingdienste für Musik und Filme werden immer beliebter und sind sowohl mobil als auch stationär über Breitbandverbindungen abrufbar. Sprachsteuerung gehört schon in vielen Haushalten zum Standard und vereinfacht die Bedienung vieler Geräte. In immer mehr Haushalten gibt es Geräte (wie zum Beispiel Fernseher, Kühlschrank, Überwachungskameras, Rauchmelder, Toaster), Haustechnik (wie zum Beispiel Heizung, Beleuchtung, Lüftung) und Spielsachen, die über das Internet gesteuert werden können und/oder miteinander vernetzt sind. Bei der Vernetzung von Alltagsgegenständen spricht man vom Internet der Dinge, kurz IoT (für Internet of Things). Mit der Digitalisierung der Energiewende finden sich immer mehr intelligente Messsysteme (Smart Meter), die selbstständig den Stromverbrauch an Messtellenbetreiber und Energieversorger übertragen. Die Vernetzung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Dienstleistungen in den Bereichen Hausautomatisierung und -elektronik sowie Kommunikation nennt sich Smart Home ("intelligentes Zuhause"). Diese technischen Lösungen im Smart Home sollen intelligent, intuitiv und sicher zusammenspielen. Bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten kann unter Umständen der Energieverbrauch gesenkt, das Gebäude sicherer und der Komfort gesteigert werden. Alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind, können bei unzureichenden oder fehlenden Sicherheitvorkehrungen durch Schadsoftware gefährdet werden. Viele Geräte wie zum Beispiel Internetrouter, Webcams oder Datenspeicher sind aber in der Regel nur ungenügend oder gar nicht gegen Missbrauch geschützt. Computerviren und -würmer, Trojaner und Malware, können mit E-Mail-Programmen, manipulierten Internetseiten und Software-Updates übertragen werden, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Computersysteme gefährden und persönliche Daten ausspionieren. Bei ungeschützten Geräten und Netzwerken können andere Personen auch die Steuerung der Geräte übernehmen und/oder persönliche Daten einsehen oder nutzen. Diese Informationen können nicht nur für Werbezwecke genutzt werden. Durch eine geschickte Verknüpfung der Daten lässt sich ein sehr präzises Bild der Lebensumstände, der finanziellen Situation, der Gewohnheiten oder des Konsumverhaltens der einzelnen Nutzerin oder des einzelnen Nutzers gewinnen. Der nachlässige Umgang der Nutzerinnen und Nutzer mit persönlichen Daten erleichtert diese Datengewinnung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die Cyber-Sicherheitsbehörde des Bundes und sieht seinen Auftrag in der sicheren Gestaltung der Digitalisierung in Deutschland. Das BSI weist darauf hin, dass "die zunehmende Digitalisierung fast alle Lebensbereiche durchdringt. Sie trägt zu einer neuen Lebensqualität bei und fördert an vielen Stellen innovative Möglichkeiten, die zu mehr Komfort und größerer Effizienz führen. Gleichzeitig entstehen durch die zunehmende Vernetzung von Informations- und Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten oder anderen Gegenständen des täglichen Gebrauchs neue Risiken und potenzielle Angriffsflächen für Cyber-Kriminelle. Sicherheit wird daher im Sinne eines "digitalen Verbraucherschutzes" immer wichtiger - für einzelne Anwender und Anwenderinnen ebenso wie für die Gesellschaft. Die Etablierung grundlegender Sicherheitsstandards und die Information und Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher ist daher eine Aufgabe, der sich das BSI als nationale Cyber-Sicherheitsbehörde stellt." Das BSI stellt auf seiner Webseite "BSI für Bürger" digitale Risiken und Empfehlungen für Privatanwenderinnen und Privatanwender zusammen mit wichtigen Sicherheitsempfehlungen, Informationen zu aktuellen Sicherheitsrisiken beziehungsweise Angriffsmethoden sowie Kontakt- und Beteiligungsmöglichkeiten. Wohin können Sie sich bei Beschwerden wenden? Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Telefon 0800 2741000 kostenlos aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr E-Mail: service-center@bsi.bund.de Bundesnetzagentur Wenn Sie eine Beschwerde zur Festnetz-Telefonie oder Mobilfunk einreichen wollen, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. In Streitfällen zwischen Endkunden und Telekommunikationsunternehmen vermittelt die Verbraucherschlichtungsstelle "Telekommunikation" . Ein Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos. Sie können das Leistungsangebot der Verbraucherschlichtungsstelle sowohl online als auch durch Post oder Fax nutzen. Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle : Bundesnetzagentur Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation Referat 216 Postfach 80 01 53105 Bonn Telefon: 030 22480-590 (Montag bis Freitag, 9:00 bis 12:00 Uhr) Telefax: 030 22480-518 E-Mail: schlichtungsstelle-tk@bnetza.de Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Wenn Sie eine Beratung zu den Themen Festnetz, Mobilfunk, Internet, Digitale Welt oder Smart Home benötigen, können Sie sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. wenden. Sie bietet persönliche Beratung , E-Mail-Beratung und Telefonberatung an. Die Beratungen sind kostenpflichtig . Ihren Termin für eine persönliche Beratung können Sie in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 10 und 18 Uhr und Freitag zwischen 10 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 0711 6691-10 vereinbaren. Wenn Ihre Frage in einer telefonischen Beratung geklärt werden kann, helfen Ihnen die Expertinnen und Experten der Verbraucherzentrale montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr sowie mittwochs auch von 15 bis 18 Uhr gerne weiter. Der Preis beträgt aus dem Festnetz pro Minute 1,75 Euro, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen. Eine Telefonberatung für den Bereich Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht erhalten Sie unter 0900 177444-1. Sie können der Verbraucherzentrale jederzeit kostenlos Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Probleme mit Anbietern unter der Adresse info@vz-bw.de melden oder eine Beschwerde einlegen. Kontaktdaten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. : Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Paulinenstr. 47 70178 Stuttgart Telefon: 0711 6691-10 Telefax: 0711 6691-50 Marktbeobachtung Digitales des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) Die "Marktbeobachtung Digitales" des vzbv ist ein Frühwarnsystem, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Verbraucherzentralen der Bundesländer den Telekommunikationsmarkt und den digitalen Markt aus der Perspektive der Verbraucherinnen und Verbraucher beobachten und analysieren. Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Informationen und Erfahrungen sehr wertvoll sein. Wenn Sie das Frühwarnnetzwerk des vzbv zu einem der oben genannten Themen nutzen wollen, können Sie sich an die "Marktbeobachtung Dgitales" des vzbv wenden: Markgrafenstraße 66 10969 Berlin Telefon: 030 25800-0 Telefax: 030 25800-518 E-Mail: info@vzbv.de eCommerce-Verbindungsstelle Die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland ist direkter Ansprechpartner für alle deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen, die sich über das Thema Online-Handel informieren möchten. Die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland ist unabhängig und ihre Leistungen sind kostenlos. Kontaktdaten der eCommerce-Verbindungsstelle : eCommerce-Verbindungsstelle unter dem Dach des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl Telefon: 07851 99148-0 telefonisch von Dienstag bis Donnerstag zwischen 9-12 und 13-17 Uhr Telefax: 07851 99148-11 E-Mail: info@ecommerce-verbindungsstelle.de Schlichtungsstellen Die Universalschlichtungsstelle des Bundes hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Das Angebot stellt sicher, dass es diese Möglichkeit auch dann gibt, wenn ansonsten keine branchenspezifische Schlichtungsstelle weiterhelfen kann. Für ein Streitbeilegungsverfahrens steht ein Antragsformular zur Verfügung. Kontaktdaten der Universalschlichtungsstelle : Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 / 795 79 40 Fax 07851 / 795 79 41 E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de Es ist keine telefonische Antragsstellung möglich und es erfolgen keine Auskünfte zu laufenden Verfahren. Sollte Ihre E-Mail ein konkretes Streitbeilegungsverfahren betreffen, geben Sie unbedingt das Aktenzeichen Ihres Antrags im Betreff der Nachricht an. Welche Schlichtungsstelle im Einzelfall für die Streitigkeit zuständig ist, kann auch der vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland entnommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Lassen Sie sich zuerst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts beraten. Daraufhin können Sie sich bei der Zentralen Adoptionsstelle (ZAS) oder einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle bewerben. . Dort erfahren Sie, ob eine Adoption eines Kindes aus dem Land, aus dem Sie adoptieren wollen, möglich ist. Auch, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach stellen Sie einen Antrag auf Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Das können Sie bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder bei einer anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstelle tun. Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt. Der Bericht wird Ihnen nicht ausgehändigt. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, prüft die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle länderspezifisch, ob Sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Dazu gehört, dass Sie zu mindestens einem Gespräch und zu einem Bewerberseminar eingeladen werden. Wird die länderspezifische Eignung festgestellt, werden Ihre Dokumente und die beiden Eignungsberichte an die zuständige Fachstelle des Landes versandt, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten. Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie nach Ansicht der ausländischen Fachstelle die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese der ZAS oder der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind. Teilt die ZAS oder die Auslandsvermittlungsstelle die Einschätzung der ausländischen Fachstelle, erhalten Sie den Kindervorschlag. Wenn Sie sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland. Dort lernen Sie das Kind kennen und adoptieren es gegebenenfalls. Die Vorschriften sind je nach Land unterschiedlich. Zum Beispiel, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben werden. Gilt in dem Herkunftsland des Kindes das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), müssen Sie die Annahme des Kindervorschlages beim Jugendamt öffentlich beurkunden. Wenn die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle den Kindervorschlag billigt, setzt sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese stimmt vorab dem Einreisevisum für Ihr Adoptivkind zu, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Danach stellt die deutsche Auslandsvertretung Ihrem Adoptivkind ein Visum aus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind. Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente Sie für das Kind benötigen. Liegen alle Voraussetzungen vor, können Sie mit dem Kind einreisen. Hinweis : Wurde im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens im Ausland über die Adoption eines Kindes entschieden, muss diese Entscheidung durch das deutsche Familiengericht anerkannt werden. In Staaten, die dem HAÜ angehören, wird in der Regel eine sogenannte Konformitätsbescheinigung ausgestellt. Dadurch wird die ausländische Entscheidung in Deutschland kraft Gesetz anerkannt. Bis zur Gerichtsentscheidung, kann die Auslandsvermittlungsstelle eine vorläufige Anerkennung der Adoption bescheinigen. Dies kann zum Beispiel für die Einreise des Kindes erforderlich sein. Eine ausländische Adoptionsentscheidung kann nicht anerkannt werden, wenn, keine Vermittlungsstellen am Verfahren beteiligt waren! Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden: Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern. Es erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Person. Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten, zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten. Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. In der Regel erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes diese Berichte. Sie werden über die ZAS an die jeweilige Stelle im Ausland versandt. Adoptivfamilien haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung während des Adoptionsverfahrens und auch danach. Sie können sich dazu an die Adoptionsvermittlungsstellen wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Die Wahlorgane

Wahlorgane bei der Kommunalwahl sind: Gemeindewahlausschuss Kreiswahlausschuss ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk ein oder mehrere Briefwahlvorstände Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder der Ausschüsse (mit Ausnahme des Bürgermeisters und des Landrates), ihre Stellvertretung sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig. Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben. Gemeindewahlausschuss Der Gemeindewahlausschuss leitet die Gemeindewahlen (Wahlen der Gemeinderäte und Ortschaftsräte) und stellt das Wahlergebnis fest. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtigten. Außerdem bestellt er aus dem Kreis der Wahlberechtigten für jeden Beisitzer eine Stellvertretung. Hinweis: Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein. Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Kreiswahlausschuss Der Kreiswahlausschuss leitet die Wahl der Kreisräte im Landkreis und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind. Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Der Kreistag wählt die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus den Wahlberechtigten. Hinweis: Ist der Landrat selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Kreistag den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Bediensteten des Landkreises. Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein. Der Landrat bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Wahlvorstand und Briefwahlvorstand Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seiner Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzern. Der Bürgermeister beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Wahlvorsteher wiederum bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertretung. In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. So soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Der Bürgermeister kann aber auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und stattdessen ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes vom Gemeindewahlausschuss mit wahrgenommen werden. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter) anwesend sind. Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin sind: Gemeindewahlausschuss ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk ein oder mehrere Briefwahlvorstände Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer und Schriftführerinnen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben. Gemeindewahlausschuss Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem beziehungsweise der Bürgermeisterin als Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzern beziehungsweise Beisitzerinnen. Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist beziehungsweise die Bürgermeisterin selbst Wahlbewerberin, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen und bestellt für jeden Beisitzer beziehungsweise jede Beisitzerin eine Stellvertretung. Beisitzer und Stellvertreter beziehungsweise Beisitzerin und Stellvertreterin müssen wahlberechtigt sein. Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung beziehungsweise die Vorsitzende oder ihre Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer und Beisitzerinnen oder Stellvertreter und Stellvertreterinnen anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen oder Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen anwesend sein. Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer beziehungsweise eine Schriftführerin. Der Gemeindewahlausschuss wird für jede Wahl neu gebildet. Dies gilt aber nicht für eine "Stichwahl" des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin. die ist erforderlich, wenn bei der ersten Wahl keiner der Bewerbebenden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die Stichwahl wird von dem Gemeindewahlausschuss der ersten Wahl geleitet. Wahlvorstand und Briefwahlvorstand Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks. Der Wahlvorstand besteht aus der vorsitzenden Person, deren Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzenden. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin wiederum bestellt aus den Beisitzendenn den Schriftführung und deren Stellvertretung. In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. Damit soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und an seiner Stelle ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes von dem Gemeindewahlausschuss wahrgenommen werden. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beziehungsweise Mitgleiderinnen (darunter jeweils der Wahlvorsteher beziehungsweise die Wahlvorsteherin und der Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin oder deren Stellvertretung) anwesend sind. Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Technische Geräte: CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen

Das CE-Zeichen ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle relevanten geltenden EU-Vorschriften erfüllt. Das Produkt wird nicht durch eine unabhängige, anerkannte Stelle geprüft, wie dies beispielsweise bei dem GS-Zeichen der Fall ist, sondern in aller Regel durch den Hersteller selbst. Ausnahmen davon finden sich zum Teil bei Aufzügen, Druckbehältern, bestimmten Maschinen oder unter bestimmten Bedingungen bei Spielzeug. Diese Produkte müssen dann gegebenenfalls vorher durch eine benannte Stelle (notified Body) geprüft werden. CE-gekennzeichnet werden müssen beispielsweise Computer, Bohrmaschinen, Schutzhandschuhe, Spielzeuge, Produktionsanlagen oder Küchengeräte. Nicht CE-gekennzeichnet werden müssen zum Beispiel Geschirr, Stifte oder Mülleimer. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden. Die Abkürzung "GS" steht für "geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung ausschließlich auf beantragter, freiwilliger Prüfung des Produktes durch unabhängige GS-Stellen dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten vergeben. Die Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt. Die unabhängigen Prüfstellen sind verpflichtet, sowohl die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens auf den verwendungsfertigen Produkten als auch deren Herstellung zu überwachen. Die GS-Stellen haben die Produkte daraufhin zu kontrollieren, ob sie den festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Prüfstelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus (GS-Zertifikat). Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vorliegen, muss die Prüfstelle das GS-Zeichen entziehen. Hierüber unterrichtet sie auch die anderen GS-Stellen und die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als zuständige Behörde für GS-Stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Harmonisierte Bauprodukte

Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft. Sie löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt direkt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1020/2019 zur Marktüberwachung verpflichtet. Harmonisierte Bauprodukte Die EU-BauPVO gilt für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Verzeichnisse der Fundstellen harmonisierter Normen (hEN-Liste) und Europäischer Bewertungsdokumente (EAD-Liste). Diese Verzeichnisse stellt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) auf seiner Homepage bereit. Ziele der Marktüberwachung Harmonisierte Bauprodukte dürfen auf dem europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden. Die Marktüberwachung kontrolliert die Einhaltung der geltenden Anforderungen und überprüft, ob die Bauprodukte die erklärten Leistungen erbringen. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Einhaltung von Grundanforderungen an Bauwerke. Zudem wird der freie Warenverkehr sichergestellt und das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt. Die Marktüberwachung trägt zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zu einem fairen Wettbewerb bei. Durchführung der Marktüberwachung Auf Grundlage eines bundesweiten Marktüberwachungsprogramms für harmonisierte Bauprodukte werden anhand angemessener Stichproben und in angemessenem Umfang Kontrollen durchgeführt. Weiterhin erfolgen Kontrollen aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden. Zudem arbeiten die Marktüberwachungsbehörden mit dem Zoll zusammen. Die Kooperation aller Beteiligten steht im Mittelpunkt des Handelns der Marktüberwachung. Die Marktüberwachung wirkt auf die Beseitigung festgestellter Mängel hin. Wenn erforderlich, stellt sie sicher, dass mangelhafte Bauprodukte vom Markt genommen werden beziehungsweise deren Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt wird. Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Der Hersteller muss für das harmonisierte Bauprodukt eine Leistungserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen, wenn es auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird. Von der Erstellung der Leistungserklärung kann der Hersteller absehen, wenn eine der in Art. 5 EU-BauPVO genannten Ausnahmen vorliegt. Wenn erforderlich, muss er Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beifügen. In der Leistungserklärung werden die Eigenschaften des Bauprodukts, bezeichnet als "Wesentliche Merkmale", und deren Leistungen angegeben. Die Liste der Wesentlichen Merkmale können Sie der Tabelle im Anhang ZA der harmonisierten Norm beziehungsweise dem Europäischen Bewertungsdokument entnehmen. Sie kann je nach Verwendungszweck variieren. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Der Inhalt der Leistungserklärung muss Art. 6 und Anhang III EU-BauPVO entsprechen. Eine Abschrift der Leistungserklärung wird in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Abnehmer können fordern, sie in gedruckter Form zu erhalten. Für die Zurverfügungstellung auf einer Website gelten die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014. Die CE-Kennzeichnung wird durch den Hersteller an Bauprodukten angebracht, für die er eine Leistungserklärung erstellt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung und bestätigt die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der EU-BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU. Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Weitere Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung enthält vor allem Art. 9 EU-BauPVO. Organisation der Marktüberwachung in Deutschland Mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen und effizienten Handelns ist von den Bundesländern für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Deutschland ein zentral-dezentrales System geschaffen worden. Die Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern führen vor Ort (dezentral) Produktkontrollen durch und gehen formellen Mängeln nach. Die Zuständigkeit liegt in der Regel bei der Behörde des Bundeslandes, in dem der Hersteller des Bauproduktes seinen Sitz hat. Entsteht der Verdacht eines materiellen Mangels, so gibt die Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes die Sachbehandlung an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ab. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder hat das DIBt unter anderem die Aufgabe, Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich (zentral) zu prüfen und zu bewerten. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden enden, wenn sich das Bauprodukt nicht mehr auf dem Markt befindet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Bauprodukt an den Verwender abgegeben wurde. Die Marktüberwachung gemäß EU-BauPVO kontrolliert nicht die Einhaltung nationaler Vorschriften. Für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Wenn die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis davon erlangt, dass mangelhafte Bauprodukte in Bauwerken Verwendung gefunden haben, kann sie die Bauaufsichtsbehörden informieren, wenn dies angezeigt erscheint. Zuständig für die Durchführung der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte in Baden-Württemberg sind: Oberste Marktüberwachungsbehörde von Baden-Württemberg ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen. Für die Umsetzung der Marktüberwachung ist das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 11 zuständig. Regierungspräsidium Tübingen Konrad-Adenauer-Str. 20 72072 Tübingen E-Mail: marktueberwachung@rpt.bwl.de[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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