Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Rathaus mit Mohn
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3338 Ergebnisse in 14 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 311 bis 320 von 3338.
Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter (Schöffen) beim Strafgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen oder Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als "Schöffen" oder "Schöffinnen". Werden Sie als Schöffin oder Schöffe ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich. Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet. Schöffinnen und Schöffen wirken an der Rechtsprechung folgendermaßen mit: in der ersten Instanz: beim Amtsgericht, wenn dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin und zwei Schöffinnen oder Schöffen) oder beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen) in der zweiten Instanz: in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Schöffinnen oder Schöffen) In Strafsachen gegen Jugendliche wirken bei den Schöffengerichten und Strafkammern sogenannte Jugendschöffinnen und Jugendschöffen mit. Das Schöffenamt kann auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden: Hauptschöffinnen und Hauptschöffen Zunächst sind ausschließlich diese zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen Sie treten dann an die Stelle der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, wenn diese an der Sitzung nicht teilnehmen können (etwa wegen Krankheit). Ergänzungsschöffinnen und Ergänzungsschöffen Diese kann das Gericht bei Verhandlungen, die sich über längere Zeit erstrecken, hinzuziehen. Sie nehmen neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teil. Sie ersetzen Hauptschöffen nur, wenn diese verhindert sind (etwa durch Krankheit).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Melderegister - Auskunftssperre beantragen

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt. Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an: Adressbuchverlage Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen die Bundeswehr Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden

Neben den Qualifizierungsreihen „Einführungsqualifizierung“, „Mittlere Führungsebene“, „Aufstiegslehrgang“ und dem „Führungslehrgang“, bietet die Führungsakademie vielfältige, offene Angebote für Fach- und Führungskräfte an. sowie weitere maßgeschneiderte Veranstaltungen können auch als Inhouse-Maßnahme durchführt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hundesteuer - Befreiung beantragen

Sie können sich in bestimmten Fällen von der Hundesteuer Ihrer Gemeinde befreien lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerberegister - Auskunft beantragen

Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten. Gewerbetreibende müssen bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle. Das Verzeichnis dieser Meldungen in einer Gemeinde ist das Gewerberegister. Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft. Das gilt nicht für Informationen über abgemeldete Betriebe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen

Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen. Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen. Beginn der Sperrzeit: unter der Woche: 3 Uhr unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr für Spielhallen: 24 Uhr Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr. Hinweis : In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe verlängern, befristen, widerruflich verkürzen oder aufheben. Hinweis : Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen. Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen. Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen. Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen. Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt. Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen. Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen: Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind. Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

Bei Ihnen ist der Strahlenschutzverantwortliche eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft und das vertretungsberechtigte Organ besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, aus mehreren Mitgliedern oder es sind, wie bei sonstigen Personenvereinigungen, mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden. Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Sie müssen der zuständigen Behörde außerdem mitteilen, wenn sich diese Zuordnung ändert. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt jedoch bestehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erlaubnis für den Arzneimittelgroßhandel beantragen

Wenn Sie einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter den Begriff „Arzneimittel“ fallen nicht nur die entsprechenden Präparate, die in der Apotheke erhältlich sind oder vom Arzt verordnet werden, wie Tabletten, Kapseln, Salben, Cremes, (Husten-)Säfte, Tropfen, Impfstoffe und Infusionslösungen, sondern auch Produkte, die auf den ersten Blick nicht als Arzneimittel erkannt werden. In Zweifelsfällen nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium auf. Eine Großhandelserlaubnis kann Ihnen nur dann erteilt werden, wenn Sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen Sie eine verantwortliche Person anzeigen und die im Arzneimittelgesetz genannten Unterlagen dem Antrag beifügen. Die Erlaubnis gilt grundsätzlich nur für eine einzelne Betriebsstätte. Bei mehreren Betriebsstätten, die sich im Zuständigkeitsbereich verschiedener Überwachungsbehörden befinden, ist für jede Betriebsstätte ein separater Antrag zu stellen, der durch die Überwachungsbehörde bearbeitet wird, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die jeweilige Betriebsstätte ihren Sitz hat. Wenn Sie eine entsprechende Erlaubnis beantragt haben, wird der Großhandelsbetrieb in regelmäßigen Abständen oder aus besonderen Anlässen, beispielsweise bei einer notwendigen Änderung der Erlaubnis oder bestehenden Bedenken gegen die Arzneimittelsicherheit, von der zuständigen Behörde inspiziert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche