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Häufig gestellte Fragen 1. Welche überbauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen? Es sind die Flächen heranzuziehen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) gelangt, entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt, z. B. Zufahrt hat Gefälle zur öffentlichen Strasse und das Niederschlagswasser fließt über die Straße der öffentliche Abwasseranlage (z.B. Straßeneinlauf) zu. 2. Was ist der Unterschied zwischen versiegelten Fl ächen, befestigten Flächen und Dachflächen? Versiegelte Flächen sind diejenigen Bereiche auf einem Grundstück von denen aus das Wasser nicht ungehindert und natürlich ins Erdreich versickern kann. Man unterteilt die versiegelten Flächen in Dach-/Gebäudeflächen, also den Bereichen die mit Gebäuden überbaut sind und befestigte Flächen also Bodenbeläge, die nicht oder nur teilweise ein Versickern von Niederschlag in das Grundwasser erlauben. Oder als Formel: Versiegelte Fläche = Dach-/Gebäudeflächen + befestigte Flächen 3. Was bedeutet Abflussbeiwert? Der Abflussbeiwert beschreibt zu wie viel Prozent eine versiegelte Fläche zur Berechnung herangezogen wird, z. B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 0,9, d. h. sie werden zu 90% berechnet, ein Gründach oder ein Schotterparkplatz haben einen Wert von 0,3, d.h. sie werden zu 30% herangezogen. Dies bedeutet, dass z.B. ein 100 m² großes Gründach mit 30 m³ befestigte Fläche in die Berechnung eingeht. Dadurch wird die Abflusswirksamkeit der versiegelten Fläche berücksichtigt. 4. Sind befestigte Gartenwege, Grundstückszufahrten oder Hofflächen grundsätzlich gebührenpflichtig? Wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen auf dem Grundstück versickert: "Nein"! 5. Wie wird die Dachfläche behandelt? Die Größe errechnet sich nach dem tatsächlichen Maß der Gebäudeaußenkanten im Grundriss - die Dachschräge und der Dachvorsprung (Vordach ohne zusätzlichen Stützen) werden vernachlässigt (Gleichheitsgrundsatz). Ist jedoch ein größeres Vordach mit Stützen vorhanden, muss die gestützte Dachfläche in den beigefügten Plan eingezeichnet werden. Dabei werden die Stützen wie Gebäudekanten gesehen und die Fläche mit diesen Maßen berechnet. Geringfügige Besonderheiten, wie Dach- und Hausüberstände können vernachlässigt werden -> pauschalierender Maßstab für alle 6. Wie wirken sich Zisternen auf die Niederschlagsw assergebühr aus? Mustersatzung Gemeindetag Zisternen (ober- oder unterirdischer Wasserspeicher für Regenwasser) speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Versiegelte Teilflächen, von denen das Niederschlagswasser nachweislich einer Zisterne zugeführt wird, bekommen eine Flächenermäßigung. Voraussetzung: Mindestgröße von 2 m³ ... mit Notüberlauf in die öffentlichen Kanalisationen: Der Flächenabzug wird wie folgt festgelegt, wenn das anfallende Niederschlagswasser - ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschinen oder ähnliches) → 15 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen Das „benutzte“ Regenwasser wird über einen Wasserzähler in der Zisterne gemessen und anschließend als Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt, d.h. es wird wie Frischwasser behandelt und der Schmutzwassergebühr zugeschlagen. - ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird → 8 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen ... ohne Notüberlauf: Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen Gebäudeflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend, da von diesen Flächen kein Wasser der Kanalisation zugeführt wird. Für diese Flächen ist keine Niederschlagswassergebühr zu bezahlen 7. Wie verhält es sich mit Regentonnen? Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Brauchwasser den Frischwasserkonsum verringert. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf dauerhaft in den Garten abläuft und versickert? Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. 8. Fällt die Niederschlagswassergebühr auch an, we nn das Wasser in einen Vorfluter (Bach) abgeleitet oder der Versickerung z ugeführt wird? Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jegliche Benutzung der öffentlichen Kanalisation) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Niederschlagsversickerungsanlage in Anspruch genommen, sind die Flächen nicht von der Gebühr befreit. 9. Was ist zu tun, wenn sich die versiegelten Fläch en in Zukunft ändern ? Eine Änderung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Gemeinde zu melden, dann wird die Gebührenerhebung für das folgende Jahr korrigiert. 10. Ist ein Carport gebührenpflichtig ? Ein Carport ist dann gebührenpflichtig, wenn die Dachfläche gleich wie bei Gebäuden am öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen ist. Auch bei solchen Bauwerken werden wieder die Gebäudeaußenkanten für die Flächenermittlung herangezogen. 11. Was passiert mit übereinanderliegenden versiege lten Flächen ? Es gilt, dass immer die oberste versiegelte Fläche für die Berechnung herangezogen wird. So wird zum Beispiel bei einem gepflasterten Hofraum mit Carport die versiegelte Gebäudefläche des Carports angesetzt, gleichermaßen dieses Flächenmaß bei dem gepflasterten Hofraum abgezogen, bzw. der Hofraum nur bis zum Gebäude ermittelt. Somit werden keine Flächen doppelt angegeben. Ist jedoch die oberste versiegelte Fläche ein ungestütztes Vordach, welches nicht angegeben werden muss, wird die darunter liegende versiegelte Fläche in der Berechnung berücksichtigt. 12. Wie werden Balkone behandelt ? Wenn ein Balkon durch keine Pfosten oder ähnliches gestützt wird, kann die Balkonfläche vernachlässigt werden. Werden jedoch Stützen verwendet, sind diese wie Gebäudeaußenkanten zu bemessen und in den beigefügten Plan einzuzeichnen und in der Berechnung zu berücksichtigen. 13. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffen tliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation ) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen ? Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern. 14. Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es sich z.B. um eine Garage hand elt, zukünftig Gebühren bezahlen ? Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den öffentlichen Kanal entwässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden. 15. Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden ? Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren dann innerhalb der Nebenkosten- abrechnung vorgenommen. Gibt es mehrere Eigentümergruppen (mehrere Wasserhauptanschlüsse auf dem Grundstück) werden auch mehrere Selbstauskunftsunterlagen versendet. Die versiegelten Teilflächen des ganzen Grundstücks müssen erfasst werden und dann von den Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung entsprechend aufgeteilt werden. 16. Muss die Gemeinde auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird ? Ja. Die Gemeinde wird für die Straßenflächen an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt. 17. Ist es ein Unterschied, ob das Grundstück an ei nen Mischwasserkanal oder einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist ? Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht. Beide Kanalarten dienen gleichwertig zur Ableitung des Niederschlagswassers. 18. Was ist zu tun, wenn keine Flächen an das öffen tliche Abwassersystem angeschlossen sind? Wenn weder befestigte Flächen noch Gebäude am öffentlichen Abwassersystem angeschlossen sind, ist keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 19. Was ist bei Einleitung der befestigten Flächen in einen verdolten Bach? Ein verdolter Bach ist keine Abwasserbeseitigungsanlage, daher werden die dort angeschlossenen versiegelten Flächen nicht zur Gebührenberechnung herangezogen. Keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 20. Wie wird ein Schwimmbecken berücksichtigt? Ein Pool wird wie Grünfläche behandelt, also nicht in die Kanalisation einleitend. Das gilt auch, wenn ein Überlauf vorhanden ist, da man davon ausgeht, dass ein Freibord von mind. 20 cm vorhanden sein sollte. Da in einen Pool Regenwasser nur direkt hinein regnet, ist der Puffer derartig groß, dass der Notüberlauf sehr wahrscheinlich nie anspringen wird. 21. Wie wird eine Tiefgarage betrachtet? Eine Tiefgarage ist gleich wie ein Gebäude zu sehen. Normalerweise mit Gründach versehen und somit mit dem Faktor 0,3. Sowie aber eine Befestigung auf dem Tiefgaragendach vorhanden ist, wird der dazu gehörige Faktor für das Befestigungsmaterial herangezogen (z.B. 0,7 für Pflastersteine). 22. Wie wird ein Flachdach mit Kiesoberfläche behan delt? Prinzipiell gleich wie ein normales Dach mit Ziegel, da das Wasser ja nicht versickert. Es wird auch kein Rückhalt anerkannt, wenn der Ablauf höher angebracht ist (und somit Wasser zurückgehalten wird). 23. Wie wird ein Bürgersteig betrachtet, welcher de r Öffentlichkeit zugänglich ist? Diese Flächen werden von der Gemeinde übernommen! Auch wenn eine Doppelnutzung ( z.B. Fußgängerweg und Hofeinfahrt )vorhanden ist. 24. Was ist zu tun, wenn eine versiegelte Fläche an einer Zisterne und an einer Sickermulde hängt? Es sind die Flächen in beide Spalten (S5 und S6) anzugeben, damit zum einen der Faktor 0,1 angesetzt werden kann und zum anderen bekannt ist, bei welcher Fläche die Zisternen-Pauschale von 8m² pro m³ Zisternenvolumen abgezogen werden kann. 25. Wieso bekomme ich mehrere Anschreiben? In den meisten Fällen sind zwei Wasserzähler installiert. Da die Anschreiben über die Abwasserrechnung abgewickelt wird, kann es vorkommen, dass ein Gebäude bzw. ein Grundstück mehrmals angeschrieben wird. In diesem Fall reicht es, wenn nur ein Plan und ein Berechnungsbogen ausgefüllt wird. WICHTIG: Es müssen alle Erklärungen zurückgeschickt werden, mit einem Verweis auf die Gebührennummer, bei dem der Plan ausgefüllt wird. Sind in einem Haushalt keine zwei Wasserzähler installiert, so liegt der Grund für die mehreren Anschreiben in der Regel darin, dass eine nebenstehende Garage extra angeschrieben wurde. Hier kann gleich vorgegangen werden, wie wenn 2 Wasserzähler vorhanden sind. Auch hier wieder WICHTIG: alle Erklärungen unterschrieben zurückgeben! 26. Wieso bekomme ich ein Anschreiben von einem Gru ndstück ohne Bebauung, welches mehreren gehört? In solchen Fällen (z.B. gemeinschaftliche Straße) wird ein Gebührenbescheid erstellt. Es ist Aufgabe desjenigen, welcher das Anschreiben und später auch den Gebührenbescheid bekommt, die Kosten intern auf die jeweiligen Eigentümer umzulegen. Bei mehreren Eigentümer wird i.d.R. der im ALB an erster Stelle stehende angeschrieben.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    Urteil_VGH_Mannheim__1_.pdf

    VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2010, 2 S 2938/08 Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung Leitsätze 1. Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 2. Die sich auf § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG 1996 beziehende Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - VBlBW 2003, 322), wonach diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern nur solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen betreffe, die aus Prognoseirrtümern resultieren, kann auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde. 2 Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS). 3 Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war. 4 Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. 5 Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden. 7 Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne. 8 Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. 9 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %. 10 Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden. 16 Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. 18 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert. 20 Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 21 1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44). 22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591). 23 Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21). 24 2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht. 25 Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b). 26 a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36). 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf. 28 Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. 29 Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann. 30 Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden- Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt. 31 Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. 32 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier- Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist. 33 Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann. 34 b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt. 35 Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist. 36 3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. 37 In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest. 38 4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst. 39 a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest. 40 § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen. 41 Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind. 42 b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden. 43 c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten. 44 d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren. 45 Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 48 Beschluss 49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 50 Der Beschluss ist unanfechtbar.[mehr]

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      VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2010, 2 S 2938/08 Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung Leitsätze 1. Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 2. Die sich auf § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG 1996 beziehende Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - VBlBW 2003, 322), wonach diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern nur solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen betreffe, die aus Prognoseirrtümern resultieren, kann auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde. 2 Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS). 3 Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war. 4 Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. 5 Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden. 7 Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne. 8 Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. 9 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %. 10 Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden. 16 Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. 18 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert. 20 Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 21 1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44). 22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591). 23 Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21). 24 2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht. 25 Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b). 26 a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36). 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf. 28 Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. 29 Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann. 30 Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden- Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt. 31 Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. 32 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier- Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist. 33 Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann. 34 b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt. 35 Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist. 36 3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. 37 In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest. 38 4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst. 39 a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest. 40 § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen. 41 Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind. 42 b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden. 43 c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten. 44 d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren. 45 Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 48 Beschluss 49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 50 Der Beschluss ist unanfechtbar.[mehr]

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Fliederstr. Tu l penstr. Tulpen straße Lilie ns tr aß e Lilienstr. Blumenstra ße Blumenstr. Dahlie n s tr aß e Badweg Badweg Th um bs tr. Thumbstr. Jäger- w eg Stöcklisstraße K ü fe rs tr. Ziegele i- str. Zi ege le i- st r. In ne re B re ite So nn en st r. Annabergstraße Thu mbstraße Kiesgrubenstr. Kie s gru benstr. Eichenstr. B irk en st ra ße B uc he ns tr. Er le ns tra ße Föhrenried Am M ehlisstr. L erche nst r. Sperlin gw. Im Voken Im Voken B ro nn enstu benw. Hirschstraße H irschstraße H irs ch st ra ße Froschstraße Boschs tra ße B os ch st ra ße B os ch st ra ß e Marsweiler- st ra ße Marsw eil er st ra ße M ar sw ei le rs tr aß e Grünenbergstraße Grünenbergstraße An na be rg - st r. Baienfurter Straße Baienfurter S traße Schachener Straße Sch achener Straße G ar te ns tr aß e G ar te ns tr. G ar te ns tr aß e Hirschstraße H as en weg Sulpacher Straße Friesenhäusler S traße häusler Straße Friesen- M oc he nw an ge ne r S tr aß e W ic ke nh au se r S tr aß e W ickenhauser S tr. Kloster- hof Dorfpl. L 28 4 L 284 K 79 46 L 314 L 314 K 7951 L 31 4 Gewerbegebiet Gewerbegebiet Gewerbegebiet Mehlis Hütte Hütte Hütte Humus- deponie Schule Kinder- garten Kath. Kindergarten u. Gemeindehs. Klosterk. St. Joh.-Baptist Kapelle Sulpach Rathaus Schenk- Konrad- Halle Kapelle Schachen Kap. Dietr.- Bonhoeffer- Saal Bauhof Pumpwerk Sport- Sport- platz Sport- platzSportgelände plätze 498 453 512 541 546 A n n e n - b e r g Wasser- behälter Wasser- behälter O be re r B am p fe n Su lzm oo sb ac h Wolfegger Ach Sulzmoosbach B am pf en BAINDT BAIENFURT Schachen Sulpach Wicken- Mehlis Marsweiler Riedsenn (Domäne) Grünenberg Friesen- häusle haus Kickach (zu Baienfurt) Eggen Reishaufen Merken- moos Greut Menzen- häusle Stöcklis O b e r e r S c h e n k e n - w a l d B a i n d t e r K i c k e r E s c h B r a u n h o l z S u l p a c h e r W a l d W a l d NSG NSG Schule für Blinde u. Sehbehinderte A B C D E F 6 5 4 3 2 1 7 6 5 4 3 2 1 7A B C D E F n. Mochenwangen n. Bad W aldsee n. Bergatreute n. Weingartenn. Weingarten n. R av en sb ur g P Information Kirche, Kapelle Friedhof Polizei Feuerwehr Deutsche Post AG Naturdenkmal Feldkreuz Fußgängerzone F Einbahnstraße Parkplatz Tennisplatz, -halle Sporthalle Freibad Reitplatz Spielplatz Grillplatz Fahrradweg ZeichenerklärungStraßenverzeichnis Baindt Am Föhrenried A6-7 Amselstraße D6 Annabergstraße DE6 Badweg EF5 Baienfurter Straße A6-B7 Benzstraße D4 Birkenstraße C6 Blumenstraße E5 Boschstraße D4-5 Bronnenstubenweg E5 Buchenstraße C7-D6 Dachsstraße D4 Dahlienstraße E5 Daimlerstraße D5 Dieselstraße D5 Dorfplatz D5-6 Dornierstraße D5 Eichenstraße CD5 Eichhorngasse CD4 Erlenstraße D6-7 Eschenstraße CD6 Fliederstraße E4 Friesenhäuser Str. C4-D5 Froschstraße C4-D5 Fuchsstraße D4 Gartenstraße C7-D6 Grünenbergstraße E5 Hasenweg C3 Hirschstraße C3-D4 Hubertusweg E5 Iltisstraße CD4 Im Voken Innere Breite D6 Jägerweg E5 Kiesgrubenstraße D6 Kirchweg D5 Klosterhof DE5 Kornblumenstr. D4-5 Krokusweg E4 Kümmerazhofer Weg C2 Küferstraße D5-6 Lerchenstraße D6 Liebigstraße D4 Lilienstraße E5 Marderstraße D3 Marsweilerstr. D5-E4 Maybachstraße D5 Mehlisstraße A6 Mochenwangener Str. B2-3 Mühlstraße D5 Nelkenstraße E4-5 Rehstraße CD4 Röntgenstraße D4-5 Rosenstraße E4-5 Schachener Str. A7-B6 Schönblick D6 Siemensstraße D4 Sonnenstraße D6 Sperlingweg DE6 Spielmannsweg D5 Stöcklisstraße E6 Storchenstraße D6 Sulpacher Straße C3 Summeraugasse B6 Thumbstraße D5-6 Tulpenstraße E4-5 Veilchenstraße E4 Wickenhauser Straße A7-B5 Wieselgasse D4 Zeppelinstraße D5 Ziegeleistraße D6 Ziegelhalde D6 Diese Karten sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen wie Nachdruck, Kopie, Digitalisierung, Scannen usw. sind nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben sind nach bestem Wissen des Herausgebers. 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                Bifang_4Änd_Bifang_Erw_3Änd.pdf

                Fassung vom 15.04.2011 ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 4 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "B if a n g " u n d 3 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u n u g sp la n e s "B if a n g E rw e it e ru n g " so w ie d ie ö rt li ch e n B a u vo rs ch ri ft e n h ie rz u Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 17 5 Satzung 23 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 25 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 35 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40 9 Begründung – Sonstiges 42 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 45 11 Begründung – Bilddokumentation 46 12 Verfahrensvermerke 48 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanzV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. BW S. 793) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) in der Fassung vom 13.12.2005 (GBl. BW S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. BW S. 809) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3-5 BauNVO werden nicht Be- standteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN- VO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablone) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.5 WH .... m Mittlere traufseitige Wandhöhe als Höchstmaß Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseiti- gem und talseitigem Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und WA Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 5 − Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (au- ßen) des Hauptgebäudes. Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind je- weils in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber liegenden Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen. Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maß- geblich. Bei Pultdach-Gebäuden wird die WH nur auf der Seite der Traufe gemessen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Typenschablonen) , 2.6 FH .... m Firsthöhe als Höchstwert Bestimmung der FH: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Dachfirstes in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht nach unten gemessen. Bei Pultdächern wird der First an der höchsten Stelle der Dach- konstruktion gemessen (einschließlich Dachüberstand). Bei Pultdächern ist die Firsthöhe wie folgt zu bestimmen: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Dachfirstes in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht nach unten gemessen. Bei Pultdächern muss die Firsthöhe des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert um 1,50 m unterschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 6 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.8 Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.10 Umgrenzung von Flächen für Garagen; Garagen sind nur inner- halb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV 90; siehe Planzeichnung) 2.11 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Ne- benanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen bzw. außerhalb der Flächen für Garagen zulässig. Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Besonderen bestimmt: − Nebengebäude (keine Garagen): max. 40 m3 Brutto- Rauminhalt (außen), max. 16,00 m2 Grundfläche und max. 3,25 m Gesamthöhe (höchste Stelle gegenüber dem natürli- chen Gelände); die Summe der Brutto-Rauminhalte dieser Nebengebäude je Grundstück darf 75 m3 pro Grundstück nicht überschreiten; − nicht überdachte Wasserbecken: max. Größe 5 % der Grund- stücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grund- E GA Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 7 stücksgrenze; (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.12 E... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt bestimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 2.13 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.14 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.); (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.15 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispiel- haft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.16 Leitungsrecht (LR) zu Gunsten der Grundstückseigentümer zur Ableitung des nicht-versickerungsfähigen Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.17 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 5,00 m LR Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 8 2.18 Öffentliche Grünfläche als Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.19 Wasserfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB; Nr. 10.1. PlanzV 90; siehe Planzeich- nung) 2.20 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Zum Schutz nachtaktiver Insekten und zum Schutz des FFH- Gebietes "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" sind für die Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete in- sektenfreundliche Natriumdampf-Lampen oder LED-Lampen zu- lässig. Die Lampen sind vollständig insektendicht einzukoffern und nachts so weit als aus Gründen der Verkehrssicherheit mög- lich abzuschalten. Die Lichtmasten dürfen eine Höhe von maximal 6,00 m nicht überschreiten. Die insektenfreundliche Beleuchtung ist im gesamten Geltungsbereich zu verwenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.21 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet sind für − Stellplätze − Zufahrten und andere untergeordnete Wege geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zuläs- sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.22 Unterirdische Lagerbe- hälter von Wasser ge- fährdenden Stoffen Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen sind gegen Auftrieb zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2.23 Zu erhaltender Baum (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanzV 90; siehe Planzeich- Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 9 nung) 2.24 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu ver- wenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeich- nung) 2.25 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Hö- he, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu ver- wenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeich- nung) 2.26 Pflanzungen in den öf- fentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentlichen Verkehrsflächen als Begleitflächen (Straßen- begleitgrün) sind als Mager- und/oder Trockenstandorte aus- zubilden (z.B. Schotter, Sukzessionsflächen, o.ä.). − Die öffentlichen Grünflächen als Eingrünung sind entspre- chend der Planzeichnung mit Gehölzen zu bepflanzen und als Extensivwiesen zu entwickeln. − Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) ge- nannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 10 Bäume 1. Wuchsklasse Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Moor-Birke Betula pubescens Esche Fraxinus excelsior Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bruch-Weide Salix fragilis Winter-Linde Tilia cordata Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Echter Faulbaum Rhamnus frangula Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Lavendel-Weide Salix eleagnos Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.27 Pflanzungen in dem Baugebiet Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 11 Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Ziersträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 600 m2 (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der u. g. Pflanzliste zu pflanzen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Na- delgehölzen unzulässig. − Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) ge- nannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Sand-Birke Betula pendula Moor-Birke Betula pubescens Esche Fraxinus excelsior Walnussbaum Juglans regia Trauben-Eiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Kornelkirsche Cornus mas Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 12 Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Kriech-Rose Rosa arvensis Hunds-Rose Rosa canina Hecht-Rose Rosa glauca Zimt-Rose Rosa majalis Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia Wein-Rose Rosa rubiginosa Apfel-Rose Rosa villosa Purpur-Weide Salix purpurea Roter Holunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung; Pflanzung von heckenartigen Strauch-Gruppen als Ortsrandein- grünung auf 60 % der Fläche; es sind ausschließlich Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in dem Baugebiet" zu ver- wenden. Bäume sind im Bereich der Pflanzung nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.29 Abgrenzung ("Nutzungskordel") (§ 9 Abs. 1 BauGB;siehe Planzeichnung) 2.30 Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang"; die gesamten Festsetzungen für den Änderungsbereich befinden sich auf einer von der bisherigen Planzeichnung ausgekoppelten Plan- zeichnung (auf der Grundlage der aktuellen Flurkarte). Die Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang" (Fassung vom 12.08.2005, rechts- verbindlich seit 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für die- sen Bereich vollständig durch diese 4. Änderung ersetzt. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 13 (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 2.31 Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erwei- terung"; die gesamten Festsetzungen für den Änderungsbereich befinden sich auf einer von der bisherigen Planzeichnung ausge- koppelten Planzeichnung (auf der Grundlage der aktuellen Flurkar- te). Die Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" (Fas- sung vom 26.05.1987, rechtsverbindlich seit 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 3. Änderung ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 2.32 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungs- planes "Bifang Erweiterung" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" (Fas- sung vom 12.08.2005, rechtsverbindlich seit 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die- se 4. Änderung ersetzt. Die Inhalte der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erwei- terung" (Fassung vom 26.05.1987, rechtsverbindlich seit 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich voll- ständig durch diese 3. Änderung ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bau- vorschriften zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Bi- fang" (rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich voll- ständig durch die örtlichen Bauvorschriften zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" ersetzt. Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Bi- fang Erweiterung" (rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntma- chung vom 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten für Dächer von Haupt- gebäuden. Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für deutlich untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüber- dachungen etc.) sowie für Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen etc.) und Garagen wie auch überdachte Stellplätze andere Dach- formen zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD/PD/WD Dachform alternativ Satteldach oder Pultdach oder Walmdach (letzteres auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach zulässig); Für die Dachform Pultdach gilt folgende Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion gemessen; (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 15 3.4 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand) sowie für geneigte Dächer von Garagen. Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind parallel zur Dach- fläche, auf der sie befestigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flachdächer. Bei zulässigerweise errichtbaren Flachdächern gilt eine Dachnei- gung von 0 - 5°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Vorausset- zungen zulässig: − Mindestdachneigung des Hauptgebäudes: 24° − max. Breite (Außenkante ohne Dachüberstand): 4,00 m − Mindestabstand untereinander (Außenkanten ohne Dach- überstand) und zu evtl. Widerkehren: 1,50 m − Mindestabstand zur Gebäudekante im 1. Dachgeschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bauteile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände blei- ben unberücksichtigt) − Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) zulässig. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 16 Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs- Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dä- cher. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdich- tungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien und Farben für Anlagen zur Gewin- nung von Sonnenenergie Unabhängig von den o.g. Vorschriften zu den Materialien und Farben sind auf der gesamten Dachfläche des jeweiligen Gebäu- des Materialien und Farben zulässig, die für Anlagen zur Gewin- nung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik- Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt (bei der Berechnung ist aufzurunden): Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 30 m2 1,0 30 m2 bis (kleiner) 50 m2 1,5 ab 50 m2 2,0 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung); 4.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung); 4.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Gren- zen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung); 4.4 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost); 4.5 Bestehende Flurnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung); 4.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung); 4.7 Vorhandene Böschung (siehe Planzeichnung); 4.8 Arten- und Biotopschutz Gemäß § 44 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders ge- schützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und eu- ropäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stö- ren. Um das Eintreten eines Verbots-Tatbestandes im Sinne des § 44 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor der Rodung alter Bäu- me zu prüfen, ob diese von besonders geschützten Tieren bewohnt werden. Die Rodung sollte im Falle eines Nachweises im Winter- 462.00 463.00 462.50 461.50 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 18 Halbjahr erfolgen und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ravensburg abgestimmt werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. 4.9 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG Baden- Württemberg ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder ande- re Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar erfolgen. Es wird empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaß- nahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baum- schutzmaßnahmen zu sichern. 4.10 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Abwasser-Leitung des Abwasserzweckverbandes, Berg (siehe Planzeichnung); 4.11 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Bifang" der Gemeinde Baindt (in der 3. Änderung rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.08.2005) (siehe Planzeichnung); 4.12 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Erweiterung Bifang" der Gemeinde Baindt (in der 2. Änderung rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntma- chung vom 25.11.1988) (siehe Planzeichnung); 4.13 Voraussichtliche Lage des Retentionsbereiches (außerhalb des Planungsbereiches) Das Retentionsbecken muss mindestens ein Volumen von 3 m³ pro R 71 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 19 100 m² befestigter Fläche aufweisen (siehe Planzeichnung); 4.14 Lage des bisher verdolten Bachlaufes (siehe Planzeichnung); 4.15 Grundwasserdichte Un- tergeschoße Auf Grund der Bodenbeschaffenheit ist in bestimmten Teilbereichen innerhalb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasser- dichten Untergeschoß ausgeführt werden. Werden zur abwasser- technischen Erschließung des Gebietes öffentliche Anlagen erfor- derlich, müssen diese im Benehmen mit der Wasserbehörde herge- stellt werden. Die notwendigen Planunterlagen sind ggf. rechtzeitig vorzulegen. 4.16 Beseitigung des Nieder- schlagswassers Die Versickerung des Niederschlagswassers ist auf Grund der Bo- denverhältnisse nicht möglich. Das Niederschlagswasser von den Grundstücken und öffentlichen Flächen wird über eine Rohrleitung zu einem Retentionsbecken geleitet, dort gespeichert, gereinigt durch Versickerung über eine Sandschicht und anschließend ge- drosselt in den Sulzmoosbach eingeleitet. Der letzte Teil der Zulei- tung zum Retentionsbecken außerhalb der Bebauung kann als of- fener Graben ausgeführt werden. Bei Freilegung des verdolten Ba- ches kann der vorhandene Bachlauf als Zuleitung benutzt werden. 4.17 Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser und Bodenschutz Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers, das über die Regenwasserkanalisation geleitet wird, ist aus rechtli- chen Gründen, die außerhalb dieser Planung liegen, auf entspre- chende Tätigkeiten (z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc.) vollständig zu verzichten. Drainagen sind nur zulässig, wenn kein Grundwasser abgesenkt wird und der Ablauf der Drainage in ein oberirdisches Gewässer einleitet. Andere Drainagen sind nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 20 auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. 4.18 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 4.19 Bodenschutz Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver- nichtung oder Vergeudung zu schützen. Für die folgende Bauaus- führung, insbesondere auch für die Erschließungsarbeiten heißt das: − Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden − Fachgerechte Lagerung in Mieten − Weitere Verwendung des Ober- und Unterbodens – Erstellung eines Bodenverwertungskonzeptes − Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenver- dichtungen im Zuge der Erschließungsarbeiten: a) keine flächenhafte Befahrung des Baugebietes mit Radfahr- zeugen (z.B. Lkw) b) keine Befahrung bei Nässe c) Kennzeichnen und Eingrenzen des Arbeitsbereiches − Information des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Bo- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 21 denschutz, über den Beginns der Erschließungsarbeiten 4.20 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzu- führen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Kera- mikreste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brand- schichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäolo- gischen Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundber- gung und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubar- beiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrück- stände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine Gewässernut- zung dar, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt bedarf. Inwiefern im Einzelfall eine er- laubnisfreie Versickerung durchgeführt werden kann (Nieder- schlagswasserfreistellungsverordnung) sollte von der Bauherrschaft bei dem zuständigen Landratsamt in Erfahrung gebracht werden. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als was- serdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versi- ckerungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkel- lerten Gebäuden angelegt werden. 4.21 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 22 Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 4.22 Urheberrecht Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privat- rechtlich/standesrechtlich verfolgt. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 23 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. BW S. 185), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. , S. 358, ber. 416) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Be- bauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeich- nerischem Teil vom 15.04.2011. § 2 Bestandteile der Satzung Die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textli- chem Teil vom 15.04.2011. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang" (in der 3. Änderung rechtsverbindlich seit 12.08.2005) und des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" (in der 2. Änderung rechtsverbindlich seit 25.11.1988) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,-€ (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zu den Dachformen − zur Dachneigung − zu den Dachaufbauten Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 25 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 6.1 Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung 6.1.1.1 Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Orts-Teil "Friesenhäusle" in der Gemeinde Baindt ausgewiesen. 6.1.1.2 Der Planbereich befindet sich entlang der "Hirschstraße" zwischen "Boschstraße" und "Daimler- straße". 6.1.1.3 Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfes der vorwiegend ortsansässigen Bevölkerung. Des Weiteren kann hiermit eine Baulücke geschlossen werden. 6.1.1.4 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" im beschleunigten Verfahren (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 6.1.1.5 Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches 6.1.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich in der Gemeinde Baindt im Orts-Teil "Friesenhäusle". Im Norden grenzt der Planbereich an die bestehende Bebauung an der der "Froschstraße" sowie an die "Boschstraße", im Osten und Süden an die bestehende Bebauung an der "Boschstraße" bzw. "Daimlerstraße". Westlich des Planungsbereiches befindet sich eine Sportanlage. 6.1.2.2 Der Geltungsbereich verläuft im Norden entlang der "Boschstraße", im Osten und Süden schließt er an der bestehenden Bebauung ab. Im Westen wurde die Grenze innerhalb des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 169/2 gezogen. Es befinden sich folgende Grundstücke innerhalb des Geltungsbe- reiches: 42 (Teilfläche), 137/6, 137/10, 137/35, 169/2 (Teilfläche), 175 (Teilfläche). Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 26 6.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie 6.2.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezü- ge werden vom Bodenseebecken geprägt. 6.2.1.2 Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich keine bestehenden Gebäude. Auch sind keine na- turräumlichen Einzelelemente vorhanden. 6.2.1.3 Die überwiegenden Teile des Geländes sind nach Westen hin fallend. Die Geländeneigung bewegt sich in einem Bereich um 2%. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Westen und Osten sind unproblematisch. Zur "Hirschstraße" hin besteht eine markante Böschung mit ei- nem Höhenversatz von ca. 1,00 m. 6.2.2 Erfordernis der Planung 6.2.2.1 Die Änderung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der vorwiegend ortsansässigen Bevölkerung. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu Wohnbaugrundstücken registriert. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen 6.2.3.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − 5.1.1 Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu si- chern. − 5.3.2 Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, sollen als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vor- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 27 gesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft zu bewahren. − Karte zu 2.1.1 "Raum- kategorien" Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne. 6.2.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bo- densee-Oberschwaben maßgeblich: − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsent- wicklung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölke- rung im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. 6.2.3.3 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. 6.2.3.4 Regionale Grünzüge, schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, Landwirt- schaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie Vorbehaltsgebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. 6.2.3.5 Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 11.12.2004). Die überplanten Flächen werden hierin als Wohnbauflächen (W) und als Grünflä- chen dargestellt. Da die in der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Anpas- sung des Flächennutzungsplanes an die vorgesehene Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) notwendig. Diese Anpassung erfolgt im Wege der Berichtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. 6.2.3.6 Die Vorgaben des Landschaftsplanes werden durch den Bebauungsplan in vollem Umfang umge- setzt. 6.2.3.7 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalschutzgesetzes Baden- Württemberg (DSchG). 6.2.3.8 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 28 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung 6.2.4.1 Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. 6.2.4.2 Der Standort empfiehlt sich auf Grund des Anschlusses an die nördlich, östlich und südlich bereits bestehende Wohnbebauung sowie der Flächen-Verfügbarkeit für die Ausweisung eines Wohnge- bietes. 6.2.4.3 Im Rahmen einer frühzeitigen Behördenunterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Beson- deren auf Entwässerungsanforderungen hingewiesen. 6.2.4.4 Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Es besteht der Anspruch, insbesondere die Höhenentwicklung der Gebäude sinnvoll zu regeln und einen Kompromiss zu finden zwischen einerseits der niedrigen Nachbarbebauung an der "Boschstraße" und an der "Daimlerstraße" und andererseits den Ansprüchen an zeitgemäße Bauformen und Gebäudehöhen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die vorwiegend ortsansässige Bevölkerung zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. 6.2.4.5 Bei der Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange wird auf einen abwägungsfehlerfreien In- teressens-Ausgleich geachtet. Die Planung basiert daher auf dem Gedanken, die Verwertbarkeit der einzelnen Grundstücke nach Möglichkeit ausgewogen zu gestalten. 6.2.4.6 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Baufor- men verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Pla- nungs-Instrument geschaffen werden. 6.2.4.7 Die Systematik der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifi- zierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entspre- chend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnis- gabeverfahren gem. § 51 LBO). 6.2.4.8 Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: Bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die zulässi- ge Grundfläche liegt bei ca. 10.250 m² und folglich unter 20.000 m². Es bestehen keine Anhalts- punkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgü- ter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches be- finden. Somit sind die Vorraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 29 Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. 6.2.4.9 Der redaktionelle Aufbau der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 6.2.4.10 Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geän- derte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. Er regelt die bauliche Nutzbarkeit in diesem Bereich abschließend. 6.2.5 Vorentwurfs-Alternativen 6.2.5.1 Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurden fünf unterschiedliche Vorentwurfs-Alternativen er- arbeitet. In allen fünf Alternativen wird das Plangebiet von einer Erschließungs-Straße im An- schluss an die "Hirschstraße" erschlossen, die durch ihre jeweilige Führung eine optimale Er- schließbarkeit der Grundstücke ermöglicht. In allen drei Fällen wurde auf eine Bebaubarkeit mit Einzelhäusern sowie auf eine qualifizierte Ordnung der östlichen Grünflächen geachtet. Die Alter- nativen unterscheiden sich durch die Gestaltung der Wendemöglichkeit, der Planung eines Fuß- weges sowie die Aufteilung und Anzahl der Grundstücke im Bereich östlich der "Hirschstraße". 6.2.5.2 In Alternative 1 wird das Gebiet über eine Stich-Straße erschlossen. An den Wendehammer schließt eine Grünfläche an, die die Verbindung zur östlich vorhandenen Grünfläche bildet. Ein Fußweg, der die Grünflächen quert und an das bestehende Fußwegenetz anknüpft, verbindet das Plangebiet mit der im Osten angrenzenden Bebauung. Im Plangebiet sind zehn Grundstücke ge- plant. 6.2.5.3 Bei Alternative 2 wurde am Ende der Stich-Straße ein Wendekreis angelegt. Auch hier schließt ei- ne Grünfläche an die Wendemöglichkeit an und stellt die Verbindung zur östlich gelegenen Grün- fläche und zum Fußwegenetz her. Es sind ebenfalls zehn Grundstücke im Plangebiet vorgesehen. 6.2.5.4 In der vom Gemeinderat ausgewählten Alternative 3 wurde die Wendemöglichkeit in Form eines Wendekreises am Ende der Stich-Straße angelegt. Bis auf das Grundstück mit der Fl.-Nr. 137/35 werden alle Grundstücke über diese Erschließung erschlossen. Die Zufahrt zum gerade erwähnten Grundstück erfolgt über die "Daimlerstraße". Zusätzlich zur vorhandenen Grünfläche ist keine wei- tere vorgesehen. Im Plangebiet sind zwölf Baugrundstücke geplant. 6.2.5.5 In Alternative 4 wird das Plangebiet von einer Ringstraße erschlossen, an die alle Grundstücke angeschlossen sind. Im Plangebiet befinden insgesamt elf Grundstücke. Eine zusätzliche Grünflä- che ist nicht vorgesehen. 6.2.5.6 Bei Alternative 5 ist die Erschließung in Form einer Durchgangs-Straße, die eine Verbindung von "Hirschstraße" und "Daimlerstraße" schafft, vorgesehen. Insgesamt befinden sich elf Grundstücke Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 30 innerhalb des Planbereiches. Eine weitere Gründfläche ist nicht vorgesehen. 6.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept 6.2.6.1 Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, eine städtebauliche Einheit zu schaffen. Trotz- dem soll die geplante Bebauung die bestehende Bebauung ergänzen und sich in diese einfügen. Somit werden die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen besser ausgenutzt und die Erschlie- ßungsaufwendungen verringert. 6.3 Stand vor der Änderung; Inhalt der Änderung 6.3.1 Stand vor der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" 6.3.1.1 Die ursprünglichen Festsetzungen zur Art der Nutzung sehen für den größten Teil des Planberei- ches die Festsetzung eines "Allgemeinen Wohngebietes" (WA) und für eine kleinere Teilfläche im Osten die Festsetzung als "Öffentliche Grünfläche" vor. Unzulässig im Plangebiet sind Gartenbau- betriebe, Tankstellen sowie Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land- wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. 6.3.1.2 Das Maß der baulichen Nutzung ist festgesetzt über die überbaubare Fläche (ÜFL), die Zahl der Vollgeschoße (I + DG; I) und die Gebäudehöhen. Letztere ergeben sich wiederum aus der Zahl der Vollgeschoße sowie der festgesetzten Normalgeschoßhöhe von 2,75. Zusätzlich sind die Erd- geschoß-Fußbodenhöhe über Normal-Null (NN) sowie der Kniestock (0,85 m zwingend für ge- kennzeichnete Grundstücke) festgesetzt. 6.3.1.3 Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt, es sind nur Einzelhäuser sind zulässig. Die ma- ximale zulässige Zahl der Wohnungen pro Gebäude ist auf zwei Wohnungen begrenzt. 6.3.1.4 Die Stellung der Gebäude sowie deren Firstrichtung sind im Plan festgesetzt. 6.3.1.5 Die überbaubare Grundstücksflächen sind mittels Baulinien sowie der überbaubaren Fläche (ÜFL) festgesetzt. 6.3.1.6 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von notwen- digen Stützmauern nicht zulässig. 6.3.1.7 Die Regelung zur Anzahl der Stellplätze und Garagen sieht vor, eine Garage sowie einen Stell- platz pro Grundstück in einem Abstand von 5,00 m zur Gehwegsgrenze zu errichten. 6.3.2 Inhalt der Änderung 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung": Pla- nungsrechtliche Vorschriften 6.3.2.1 Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 31 wie folgt vorgenommen: Für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes (WA) wird die Art der Nutzung gegenüber der ursprünglichen Definition des allgemeinen Wohngebietes (WA) etwas modifiziert. Die in § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO angeführten Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sowie zusätzlich die Nutzung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erfahren einen grundsätzlichen Ausschluss. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der über- planten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. 6.3.2.2 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Bau- nutzungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungs- plan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissver- ständlich sind. − Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1-3 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. –anordnungen. Die festgesetzten Werte von 0,30 (Typ 1), 0,32 (Typ 2) sowie 0,35 (Typ 3) befinden sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete (WA). Der im gesamten Plangebiet zulässige Höchstwert von 0,35 stellt eine für die ländliche Umgebung angepasste Festsetzung dar. Die Werte orientieren sich an den Vorgaben der angrenzenden bestehenden Bebauung. Eine weitere Verdichtung in dieser Lage und an diesem Standort ist städtebaulich nicht angepasst. − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinn- voll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt, indem sie sich an der Nachbarbebauung als auch an den Anforderungen zeitgemä- ßer Bauformen orientiert, Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestal- tung und relativ steiler Dachneigung werden durch die festgesetzte Firsthöhe in ihrer Ge- samthöhe fixiert. Schmale Gebäude mit relativ flacher Dachneigung werden durch die festge- setzte Wandhöhe auf ein geeignetes Erscheinungsbild begrenzt. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. − Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhen- lage des Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthö- hen bleiben Fehlentwicklungen ausgeschlossen. − Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 32 aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes sowie des Cha- rakters des Orts-Teiles wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die Grundstücke sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgese- hen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungs-Situation. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Im Planbe- reich westlich der "Hirschstraße" sind drei Wohnungen pro Einzelhaus zulässig. Im Bereich östlich der "Hirschstraße" sind auf Grund des geplanten harmonischen Überganges der neu geplanten Gebäude hin zum Bestand kleinere Gebäudeformen mit zwei Wohnungen pro Ein- zelhaus zulässig. Die vorgenommene Abstufung erfolgt auf Grund der erfahrungsgemäß un- terschiedlichen Dichten, die durch die Umsetzung der unterschiedlichen Gebäudeformen ent- stehen. Ziel der Abstufung ist es, diese Dichten über die Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude zu entzerren. − Die festgesetzte, aber nicht weiter differenzierte, offene Bauweise, die ausschließlich als Ein- zelhaus umgesetzt werden kann, wird aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan über- nommen. − Zur Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen wurde auf Baugrenzen zurückgegriffen. Die Baugrenzen ersetzen die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Baulinien, werden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan etwas erweitert und sind so fest- gesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) bzw. der schon bestehenden Gebäude hinausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grund- stück bzw. für bauliche Erweiterungen innerhalb des Bestandes. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baugrenzen) zulässig, um die Flexibilität zur Ausnutzung des Grundstückes zu erhöhen. Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird der Abstand zu den o.g. qualifi- zierten Straßen verbindlich geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale ausgeschlossen bleiben. − Auf das System zur Stellung der Gebäude und die Firstrichtungen wurde verzichtet, um den Bauherren ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit zu gewähren. Durch die Festsetzungen zu Wand- und Firsthöhen sowie der Zahl der Vollgeschoße ist eine städtebauliche Fehlentwick- lung ausgeschlossen. − Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu er- richtenden) Anlagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 33 wird. 6.3.2.3 Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über die "Hirsch-Straße" sowie über eine Stich- Straße auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 137/10 (Teilfläche), die die geplante Wohnumfeld- qualität unterstützt. Die Regelquerschnitte der Wege sowie die Bemessung der Wendemöglichkeit und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richt- linien entworfen. Dadurch ist die problemlose Nutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. 6.3.3 Stand vor der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" 6.3.3.1 Der Bebauungsplan "Bifang" setzt den von der Änderung betroffenen Bereich als öffentliche Grünfläche dar, die in Nord-Süd- und Ost-West-Richtung von Fußwegen durchzogen wird. 6.3.4 Inhalt der Änderung 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" 6.3.4.1 Im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" wird die Festsetzung als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung: Eingrünung) beibehalten. Jedoch wird kein Gehweg in Ost-West- Richtung festgesetzt. Stattdessen werden zwei Wasserläufe festgesetzt, von denen einer den Re- tentionsbereich südwestlich des Plangebiets bedient. 6.3.5 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz 6.3.5.1 Durch das angrenzende Schul- und Sportgelände treten im Planungsgebiet Sport-Lärmimmis- sionen auf, die zu Nutzungskonflikten führen können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung (Fassung vom 12.03.2008) der zu erwartenden Sport- Lärmimmissionen im Planungsgebiet vom Büro Sieber durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Immissions-Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutz-Verordnung) für ein allge- meines Wohngebiet (WA) an der geplanten Wohnbebauung eingehalten werden. Nutzungs- Konflikte auf Grund von Sport-Lärmimmissionen der Schul- und Sportanlage sind durch diese ab- gerückte Bebauung nicht gegeben. 6.3.6 Wasserwirtschaft 6.3.6.1 Die Gemeinde verfügt über ein Mischwasser-System zur Entsorgung der Abwässer. 6.3.6.2 Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist aus- reichend dimensioniert. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen ange- schlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 34 6.3.6.3 Auf Grund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung des auf den privaten Grundstücken anfal- lenden Niederschlagswassers direkt vor Ort nicht möglich (siehe Geotechnisches Gutachten der BauGrund Süd vom 18.01.2008). Das Niederschlagswasser wird über eine Rohrleitung in ein außerhalb des Plangebietes situiertes Retentionsbecken geleitet. Das Retentionsbecken muss mindestens ein Volumen von 3 m³ pro 100 m² aufweisen. Von dort wird es dosiert und vorgerei- nigt dem Sulzmoosbach zugeleitet. Im Bereich des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 137/35 sowie dem südwestlich daran angrenzenden Teilgrundstück der Fl.-Nr. 137/10 ist die Errichtung von Rückhaltezisternen vorgesehen, die eine gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal ermöglichen. Die Versiegelung der Freiflächen wird durch eine entsprechende Festsetzung über die Oberflächen-Beschaffenheit minimiert. 6.3.6.4 Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Bereiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Exakte Aufschlüsse zum Grund- wasserstand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erforderlich und liegen nicht vor. 6.3.7 Geologie 6.3.7.1 Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 35 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 7.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung 7.1.1.1 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungs- pläne der Innenentwicklung) erfolgen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung 7.1.2.1 Eingriffe, die auf Grund der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs- Regelung ist somit nicht erforderlich. 7.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme 7.2.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im Nordwesten der Gemeinde Baindt. Im Norden grenzt das Plangebiet an die bestehende Bebauung an der "Froschstraße" sowie an die "Bosch- straße", im Osten und Süden an die bestehende Bebauung an der "Boschstraße" bzw. "Daimler- straße". Westlich des Planungsbereiches befinden sich eine Wiesenfläche – sowie noch weiter westlich – eine Sportanlage. Im Bereich der angrenzenden Wiese verläuft ein von einer Mäde- süß-Flur gesäumter Graben. 7.2.1.2 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Planungsgebiet besitzt eine Größe von etwa 1,02 ha, wobei der überwie- gende Flächenanteil als Intensivgrünland ausgebildet ist. Von Norden nach Süden sowie im süd- lichen Plangebiet verläuft jeweils ein asphaltierter Fußweg. Entlang des südlichen Fußweges ste- hen einige Bäume (Birken). Im nordwestlichen Bereich befindet sich eine Gehölzgruppe aus jün- geren Linden. Besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) sind nicht bekannt und auf Grund der vorhandenen Nut- zungen und Strukturen nicht zu erwarten. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 36 7.2.1.3 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Der Planungsbereich ist stan- dortkundlich dem "Bodenseebecken" zuzuordnen. Das geologische Ausgangsmaterial wird von Grundmoränensedimenten gebildet, über denen holozäne Abschwemmmassen lagern. Als Boden- typ ist Gley und Kolluvium-Gley ausgebildet. Bodenart ist schluffiger über tonigem Lehm. Die Ver- sickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ist daher sehr gering. Mit Ausnahme der beiden durch das Gebiet laufenden Fußwege handelt es sich um keine versiegelten oder befestigten Flä- chen. Auf Grund der intensiven Grünlandnutzung kann jedoch mit oberflächennahen Bodenver- dichtungen gerechnet werden. 7.2.1.4 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer be- finden sich nicht im überplanten Bereich. Im südlichen Plangebiet verläuft jedoch ein verdoltes Gewässer II. Ordnung. Das Grundwasser steht vermutlich geländenah an, der genaue Grundwas- serstand ist jedoch nicht bekannt. Die vom Land Baden-Württemberg erstellten vorläufigen Ar- beitskarten zur Hochwassergefahr zeigen westlich des Plangebietes Ausuferungen eines Zuflusses zum "Sulzmoosbach" beim Bemessungshochwasser HQ100. Für das Plangebiet selbst besteht kei- ne Hochwassergefahr. 7.2.1.5 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion. Die wenigen vorhandenen Gehölze tragen zur Frischluftbil- dung bei. Dem Gebiet kommt auf Grund der von drei Seiten angrenzenden Bebauung keine be- sondere Bedeutung für das Schutzgut zu. 7.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Fläche ist Teil eines strukturarmen Wiesenkomplexes, der im nordwestlichen Bereich der Ortschaft Baindt liegt und allseitig von Bebauung umgeben ist (im Westen Sportanlagen, sonst vorwiegend Wohnbebau- ung). Das Plangebiet kann wegen der umliegenden vorhandenen Bebauung als Baulücke in Orts- randlage betrachtet werden. Es ist vorwiegend durch die leicht nach Südwesten abfallende Wie- senfläche geprägt. Einsehbar ist der Bereich vorwiegend von den Fußwegen im Westen und Sü- den. Der Fläche kommt auf Grund ihrer Nähe zu größeren Wohngebieten und wegen der vorhan- denen Fußwege eine gewisse Bedeutung für die Naherholung zu. 7.2.1.7 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Amtlich kartierte Biotope oder andere Schutzgebiete für Natur und Landschaft befinden sich nicht im Plangebiet oder dessen unmittel- barer Umgebung. In etwa 400 m Entfernung im Süden sowie in 1,40 km Entfernung im Westen befindet sich das FFH-Gebiet "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" (Nr. 8323-341). 7.2.2 Auswirkungen der Planung 7.2.2.1 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Im Bereich der geplanten Baukörper und Verkehrsflächen erfolgt ein Verlust des naturschutzfachlich geringwertigen Lebensraums "Intensivgrünland" durch Versiegelung. Die Lindengruppe im Bereich des Grundstücks Nr. 1 wird voraussichtlich gerodet. Da es sich noch um Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 37 vergleichsweise junge Bäume ohne erkennbare Höhlen handelt und die übrigen Flächen intensiv genutzt werden, sind artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen. 7.2.2.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die landwirtschaftliche Er- tragsfläche geht verloren. Bei festgesetzten Grundflächenzahlen zwischen 0,30 und 0,35 in Ver- bindung mit einer möglichen Überschreitung der Grundfläche können bis zu 3.353 m² der Wohn- bauflächen voll- und etwa 1.118 m² teilversiegelt werden. Im Bereich der neuen Straßen wird nur wenig offener Boden neu versiegelt, da die Straßen größtenteils durch Verbreiterung der vor- handenen Fußwege entstehen. Durch die mit der Bebauung verbundene Versiegelung gehen we- sentliche Bodenfunktionen verloren. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebens- raum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser nicht mehr gefiltert und gepuffert. 7.2.2.3 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Versiegelung wird auch die Versickerungsleistung der betroffenen Flächen eingeschränkt. Spürbare Auswirkun- gen auf die Grundwasserneubildungsrate bzw. den lokalen Wasserhaushalt sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. 7.2.2.4 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): In Folge der Rodung einer kleinen Ge- hölzgruppe entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung der Gehölze. Durch die Überbauung der Wiesenfläche verringert sich die Kaltluftproduktion im betroffenen Siedlungs- teil. Wegen des eingeschränkten Umfangs der zu bebauuenden Fläche sind jedoch keine erhebli- chen kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten. 7.2.2.5 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die geplante Be- bauung in Ortsrandlage erfährt das Landschaftsbild nur eine mäßige Beeinträchtigung, da die geplanten Baukörper sich organisch in die vorhandene Siedlungsstruktur integrieren. Die Blickbe- züge für die nördlich, östlich und südlich angrenzenden Anwohner auf die Wiesenflächen werden durch die geplanten Baukörper beeinträchtigt, wodurch mit einer geringen Einbuße an der Erleb- barkeit des bisher gut eingegrünten Wohnumfeldes zu rechnen ist. Die getroffenen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die be- nachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die ge- wachsene Sieldungsstruktur einfügt. 7.2.2.6 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Biotope oder andere Schutzgebiete für Natur und Landschaft sind von der Planung nicht betroffen. Negative Auswirkungen der geplan- ten Bebauung auf das FFH-Gebiet "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" wären nur durch Wassereinleitungen in den etwa 400 m südlich liegenden "Sulzmoosbach" denkbar, der bereits Teil des FFH-Gebietes ist. Durch das geplante Entwässerungskonzept können jedoch Beeinträchti- gungen des FFH-Gewässers ausgeschlossen werden, da das im Plangebiet anfallende Nieder- schlagswasser zunächst in das südwestlich vom Plangebiet vorgesehene Retentionsbecken gelei- tet wird. Dort erfolgt bereits eine Vorreinigung. Anschließend wird das Wasser stark gedrosselt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 38 dem "Sulzmoosbach" zugeleitet. Über den Drosselabfluss des geplanten Retentionsbeckens wird nicht mehr Niederschlagswasser an das Gewässer abgegeben als im unbebauten (aktuellen) Zu- stand. Die Einleitungsmenge in den "Sulzmoosbach" ändert sich folglich nicht, so dass es nicht zu hydraulischem Stress für das Gewässer kommt. Durch die Vorreinigung im Retentionsbecken kön- nen auch Verschmutzungen des Gewässers ausgeschlossen werden. In dem parallel zum Bebau- ungsplan-Verfahren durchgeführten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die ent- sprechenden rechnerischen Nachweise für die Verträglichkeit der Einleitung erbracht. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung 7.2.3.1 Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: 7.2.3.2 Im südlichen Plangebiet werden zwei öffentliche Grünflächen festgesetzt, die der Eingrünung so- wie der Sicherung und Aufwertung des Bachlaufes dienen. Der momentan noch verrohrte Bach sowie ein Regenwasserkanal, der in diesem Bereich verläuft, werden geöffnet, wodurch sich der ökologische Zustand des Gewässers verbessert. Der nach § 68b Abs. 6 Wassergesetz vorgesehene Gewässerrandstreifen von 5 m im Innenbereich wird im Bereich der südwestlichen Grünfläche ein- gehalten. Im Bereich der nordöstlichen Grünfläche besteht bereits ein Fußweg, der näher als 5 m am Gewässer liegt. Auf Grund dieser vorhandenen Bebauung wird kein Gewässerrandstreifen festgesetzt. Die Grünflächen sichern jedoch den bestehenden Freiraum für eine naturnahe Gewäs- serentwicklung. Entlang des Gewässers werden Baumpflanzungen festgesetzt, welche den Bereich zusätzlich ökologisch aufwerten. 7.2.3.3 Um den vorhanden Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und eine weitere Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, werden die im Bereich der nord- östlichen Grünfläche vorhandenen Bäume als zu erhaltend festgesetzt. 7.2.3.4 Die vorgesehenen Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager- bzw. Trockenstandorte auszubilden. Hierdurch sollen der Versiegelungsgrad verringert und die Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen gesichert werden. 7.2.3.5 Durch die Festsetzung, dass pro 600 m² mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen ist, wird eine Durchgrünung des Baugebietes gewährleistet. 7.2.3.6 Die Festsetzung eines Pflanzgebotes für die drei westlichen Grundstücke sichert die Entwicklung einer angemessenen Gebiets-Eingrünung durch Strauchpflanzungen an der westlichen, zu einer großen Wiesenfläche überleitenden Grundstücksgrenze. 7.2.3.7 Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehöl- ze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage aller Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 39 phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. 7.2.3.8 Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z.B. Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehl- entwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwar- ten sind. 7.2.3.9 Um eine naturnahe Gestaltung privater Grünflächen zu erhalten, werden Hecken aus Nadelgehöl- zen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen an- grenzen, ausgeschlossen. 7.2.3.10 Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis eventuell bestehenden sowie der zu pflanzenden Gehölze vermieden werden. 7.2.3.11 Die Höhen der Gebäude werden so festgesetzt, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden können. 7.2.3.12 Um die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren, wird die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge in den privaten Grundstücksflächen festgesetzt. 7.2.3.13 Durch die Festsetzung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf-Niederdruck- und Natriumdampf-Hochdruck- oder LED-lampen) werden Be- einträchtigungen nachtaktiver Insekten vermindert. 7.2.3.14 Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Mindestabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 40 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 8.1 Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Stand vor der Änderung 8.1.1.1 Die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" wird über Bauvorschriften zur Dachform der Hauptgebäude (Sattel- und Walmdach) und Dachneigung (18° und 30° im rechtsverbindlichen Bebauungsplan; 18° im Bereich des Plange- bietes) sowie zu Dachaufbauten und Dacheindeckung der Hauptgebäude und zum Kniestock ge- regelt. Die Gestaltung der Fassaden ist in gedeckten Farben auszuführen. Zur Gestaltung der un- bebauten Grundstücksflächen bestehen Anforderungen zu Einfriedungen, Sichtschutzvorkehrun- gen sowie Abgrabungen und Aufschüttungen. 8.1.1.2 Der von der Änderung betroffene Bereich des Bebauungsplanes "Bifang" ist als öffentliche Grün- fläche festgesetzt. Eine Abarbeitung der örtliche Bauvorschriften für diesem Bereich ist deswegen nicht erdforderlich. 8.2 Inhalt der Änderung 8.2.1 Umfang der getroffenen Vorschriften 8.2.1.1 Die örtlichen Bauvorschriften wurden auf Aktualität geprüft und insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Gebäude angepasst. Durch die folgenden Änderungen bei den örtlichen Bauvor- schriften wird für die Bauherrschaft mehr Gestaltungsfreiheit gewährt. Die Gestaltung der Gebäu- de entspricht dennoch den ortsüblichen landschaftstypischen Vorgaben. 8.2.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude 8.2.2.1 Als Dachform für den Hauptbaukörper wird für das Plangebiet neben den ursprünglichen Vorga- ben zu den Dachformen Sattel- und Walmdach zusätzlich das Pultdach mit aufgenommen. Diese Dachform entspricht den Vorstellungen moderner Baukörper. Gleichzeitig sind Vorschriften zur Dachform getroffen, die eine auf den Einzelfall angepasste Bauform ermöglichen. Dies betrifft in erster Linie die untergeordneten Bauteile wie Dachgaupen, Garagen und Nebengebäude. Die Re- gelungen für Dachaufbauten entbinden nicht von der Beachtung anderer bauordnungsrechtlicher Vorschriften, speziell den Vorschriften zu den Abstandsflächen und den Vorschriften zum Brand- schutz. 8.2.2.2 Das Spektrum für Dachneigungen orientiert sich an den minimal und maximal vorgesehenen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Allerdings werden diese zu einem Spektrum von 18° bis 30° zusammengefasst und im Sinne der Bauherrschaft breiter gefasst. Darüber hin- aus entspricht es den ortsüblichen landschaftstypischen Vorgaben. Durch die Festsetzung von Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 41 Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. 8.2.2.3 Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbau- ten beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen dieser Bauteile in Verbindung mit der Ge- bäudelänge. Obwohl die Regelungen ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und Planungs- Sicherheit darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind. 8.2.2.4 Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorga- ben zur Wand- und Firsthöhe ausreichend. 8.2.2.5 Die Vorschriften über Materialien und Farben werden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebau- ungsplan gelockert. Sie lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materialien auszuschlie- ßen bzw. dessen Verwendung vorzuschreiben. Die ursprüngliche Vorschrift zur Fassadengestal- tung entfällt daher. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun wird um die Dachfar- ben Betongrau bis Anthrazitgrau erweitert und führt so dennoch zu einem homogenen und ruhi- gen Gesamtbild des Ortes. Diese Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die land- schaftliche Situation ein. Darüber hinaus sind Farben und Materialien zur Errichtung von Solar- kollektoren zulässig, um hinsichtlich zeitgemäßer Bauformen die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen. 8.2.3 Stellplätze und Garagen 8.2.3.1 Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze sind als Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften und als eine auf die individuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene Regelung erforderlich, denn es ist davon auszugehen, dass auf Grund der allgemein gestiegenen Motorisierung und der zu erwar- tenden Bevölkerungs-Struktur ein erhöhter Stellplatzbedarf vorliegen wird. 8.2.3.2 Auf Grund der Lage des Gebietes im ländlichen Raum ist erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobi- lität der zu erwartenden jungen Familien zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen hat sich die hier angewandte Regelung be- währt, da sie bereits bei sehr kleinen Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht. 8.2.3.3 Innerhalb der geplanten Erschließungsanlage kann der erwartete Stellplatzbedarf nicht gedeckt werden, da die Ausformung der Straßen und Wege nur beschränkte Regelquerschnitte zulässt und somit keine zusätzlichen Parkmöglichkeiten bereithält. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 42 9 Begründung – Sonstiges 9.1 Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung 9.1.1.1 Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. 9.1.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.1.3 Der Flächenerwerb für die Gemeinde beschränkt sich auf die festgesetzten Verkehrsflächen (Ver- breiterung und Ausrundungen). 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen 9.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind ge- eignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu versorgen. 9.1.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der frei- en Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflä- chen) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 9.2 Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte 9.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 1,02 ha 9.2.1.2 Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,70 68 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,15 15 % Öffentliche Grünflächen 0,16 16 % Sonstige Flächen (Wasserfläche) 0,01 1 % Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 43 9.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche: 21,23 % 9.2.1.4 Voraussichtliche Anzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 12 9.2.1.5 Voraussichtliche Nettowohnungsdichte pro ha: 17 9.2.1.6 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Wohngebiet (Haushaltsziffer 2,5): 30 9.2.2 Erschließung 9.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt 9.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung 9.2.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 9.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der EnBW 9.2.2.5 Gasversorgung durch Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg 9.2.2.6 Müllentsorgung durch die gemeindliche Müllabfuhr 9.2.2.7 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer): Straßenbau € 80.000,- Regenwasserkanal € 45.000,- Graben und Retentionsbecken € 22.000,- Zisternen mit Rückhaltung und Speicher € 14.000,- Schmutzwasserkanal € 15.000,- Hausanschlüsse Kanal mit Schacht € 36.000,- Wasserleitung mit Hausanschlüssen € 20.000,- Bestehende Verdolung öffnen € 10.000,- Bepflanzung € 3.000,- Gesamt € 245.000,- 9.2.2.8 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksver- äußerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 44 9.2.3 Planänderungen 9.2.3.1 Bei der Planänderung vom 09.02.2011 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 08.02.2011 wie folgt Berücksichtigung. − Klarstellung der Festsetzung zu den Firsthöhen (FH) 9.2.3.2 Bei der Planänderung vom 15.04.2011 wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteili- gung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden eingearbeitet. Die Änderungen umfas- sen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinderatsprotokoll bzw. der Sit- zungsvorlage der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 03.02.2011 enthalten): − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen (z.B. Richtigstellung der Festsetzung zu den Ne- benanlagen und sonstigen baulichen Anlagen, Aufnahme der Änderungsgeltungsbereiche in die planungsrechtlichen Festsetzungen, Änderung des Bebauungsplantitels, Klarstellung der örtlichen Bauvorschrift zu den Dachformen, Richtigstellung der Festsetzung zur Versickerung und Aufnahme des Sachverhaltes unter den Hinweisen, Überarbeitung des Hinweises zu den grundwasserdichten Untergeschoßen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 45 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Pla- nungen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte "Raumkategorien"; Darstellung als "Allge- meiner ländlicher Raum" Ausschnitt aus dem Bo- densee-Oberschwaben, Siedlungskarte, Darstel- lung als Siedlungsbereich Auszug aus dem gültigen Flächennutzungsplan; Darstellung der Flächen als Wohnbauflächen (W) und als Grünfläche Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 46 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordosten ent- lang des Fußweges; rechts das Plangebiet, im Hin- tergrund die angrenzende Bebauung der "Frosch- straße" Blick von Südosten ent- lang des Fußweges nach Norden auf das Plange- biet; im Hintergrund die Wohnbebauung an der "Boschstraße" Blick von der "Boschstra- ße" nach Südosten auf das Plangebiet; im Hin- tergrund die Wohnbebau- ung an der "Daimlerstra- ße" Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 47 Blick von der "Hirschstra- ße" nach Nordosten ent- lang des bestehenden Fußweges; rechts im Bild die öffentliche Grünfläche, auf der der bisher verdolte Bach geöffnet werden soll. Blick von der "Hirschstra- ße" nach Südwesten auf das Plangebiet; in der Mitte der geöffnete Bach- verlauf Blick von Süden entlang der "Hirschstraße" Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 48 12 Verfahrensvermerke 12.1 Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. . Der Beschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister) 12.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) mit öffentlicher Un- terrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde abgesehen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……. zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am ……….). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbe- schluss vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am ………….) (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister) 12.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am …………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……….) sowie mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……..) zur Abgabe einer Stel- lungnahme aufgefordert. Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister)[mehr]

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                  Stand 27.01.2020 Inhalt: - Änderung „Bifang I“ (nur Textteil - Betrifft Zulassung von Nebenanlagen) – Rechtskraft 05.06.1987 - 1. Bebauungsplanänderung „Bifang I“ – 24.01.1986[mehr]

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                    ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 8 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "I n n e re B re it e " Fassung vom 19.03.2019 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 9 4 Hinweise und Zeichenerklärung 10 5 Satzungsbeschluss 16 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 18 7 Begründung –Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 24 8 Begründung – Sonstiges 31 9 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 34 10 Begründung – Bilddokumentation 35 11 Verfahrensvermerke 36 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) Bundes-Immissionsschutz- gesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Flächen für den Gemeinbedarf; hier Feuerwehr und gemeindli- cher Bauhof (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung als Ver- kehrsfläche für die Feuerwehr; die Benutzung der Verkehrsflä- che ist ausschließlich für Ausfahrten auf die Kreisstraße K 7951 (Rechtsabbiegung) durch die Feuerwehr erlaubt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) Straßenbegrenzungslinie; äußere Umgrenzung aller Verkehrs- flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Bereich ohne Einfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) keine baulichen Anlagen Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 5 Versickerungsbereich In dem Bereich ist das Regenwasser aus den Dach- und Oberflächen der neuen Bauhoflagerhalle zurück zu halten und zu versickern. Die Versickerungsmulde ist mit einem bewachsenen Bodenfilter anzu- legen, landschaftsgerecht einzubinden und zu begrünen. Der Not- überlauf leitet in das bestehende Mischwasserkanalsystem ab. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Dachmaterialien Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) Öffentliche Grünfläche als Pufferzone zur Kreisstraße 7951 (Pflanzbindung Lärmschutzwall) und zur Niederschlagswasser- versickerung ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 6,00 m über der Geländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbe- anlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige An- zeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Öffentliche Grünfläche V 71 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 6 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder Feuerwehrfahrzeugen oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Aktive Lärmschutz-Maßnahme; in den gekennzeichneten Berei- chen ist eine fugendichte, aktive Lärmschutz-Maßnahme (z.B. Lärmschutzwall) erforderlich. Die aktive Lärmschutzmaßnahme ist so auszuführen, dass eine Höhe von mindestens 1,50 m über der Straßenoberkante der Kreis-Straße K 7951 zuverlässig eingehalten wird. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, verbindlicher Standort, der um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) LSM Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 7 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen (z.B. Thuja, Fichte) unzulässig. − Auf der öffentlichen Grünfläche als Pufferzone und zur Nieder- schlagswasserversickerung sind die vorhandenen Gehölze zu er- halten und die restliche Grünfläche durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu erset- zen. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Wildbirne Pyrus communis Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Sträucher Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 8 Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzbindung Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzbindung für den Pufferstreifen zur K 7951; der naturnahe Gehölzstreifen mit verschiedenen Sträuchern und ein- gestreuten kleinkronigen Bäumen ist zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 02.05.2008, rechtsverbindlich seit 23.10.2015) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 9 3 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung Überflutungsfläche für HQExtrem des Sulzmoosbaches (siehe Plan- zeichnung) Quelle: Hochwassergefahrenkarte (HWGK) Baden-Württemberg, Typ 2, Übersichtskarte, Überflutungsflächen bei HQ 10, 50, 100, EXT, HWGK UF M100 184100, Gewässer Schussen, Wolfegger Ach, Bampfen, Sulzmoosbach, Datum 27.06.2017 Überflutungsfläche für HQ100 des Sulzmoosbaches (siehe Plan- zeichnung) Quelle: Hochwassergefahrenkarte (HWGK) Baden-Württemberg, Typ 2, Übersichtskarte, Überflutungsflächen bei HQ 10, 50, 100, EXT, HWGK UF M100 184100, Gewässer Schussen, Wolfegger Ach, Bampfen, Sulzmoosbach, Datum 27.06.2017 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 10 4 Hinweise und Zeichenerklärung Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) Bereich des Änderungsbereiches (siehe Planzeichnung); Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grün- flächen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. 466 465 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 11 Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) gerodet werden. Artenschutz Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeit erheblich zu stören. Um das Eintreten eines Verbots-Tat- bestandes im Sinne des § 44 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor dem Abriss von Gebäuden (insbesondere Wirtschaftsgebäuden/ Scheunen) sowie vor der Rodung alter Bäume zu prüfen, ob diese von besonders geschützten Tieren bewohnt werden. Der Abriss bzw. die Rodung sollte im Falle eines Nachweises im Winter-Halbjahr erfolgen und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsam- tes Ravensburg abgestimmt werden. Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeich- nung) Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Ober- kante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand). Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 12 Wasserschutzzone III und III A des festgesetzten Wasserschutz- gebietes "Brühl" (Nr. 436.031), außerhalb des Geltungsbereiches (siehe Planzeichnung). Es gilt die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg vom 28.11.1997. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind entsprechend zu beachten. Geplante Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Zuleitung zum Mischwasserkanal (siehe Planzeichnung) Entsorgungsleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal Be- stand (siehe Planzeichnung) Hochwasser Die Fläche ist bereits teil-/vollversiegelt und wird durch den Bauhof der Gemeinde Baindt als Abstell- und Lagerfläche genutzt. Die ge- plante Lagerhalle wird als Ersatz für abzureißende Gebäude auf dem nördlich angrenzenden Fischerareal, welche ebenfalls nach den neuen hydrologischen Berechnungen vom Ing. Büro Fassnacht (Stand 28.06.2018) im Überschwemmungsbereich HQ 100 liegt, erbaut. Durch die geplante Lagerhalle findet keine zusätzliche Behinderung des Hochwasserabflusses statt. Nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sind nicht zu erwarten. Das durch den Neubau entfallende Retentionsvolumen im Plange- biet der "Inneren Breite" wird durch den Abriss der Gebäude im Fi- scherareal sowie geeignete Geländemodellierung wie Ausbildung von Mulden und dgl. kompensiert. Die Belange des Hochwasser- und Gewässerschutzes sind bei der Planung der Einzelbauvorhaben zu berücksichtigen. Um entstehenden Schäden bei Hochwasser vorzubeugen, sind hochwasserangepasste Maßnahmen zum Objektschutz der Bebau- ung erforderlich. Für eine hochwasserangepasste Bauweise wird auf die Arbeitshilfe "Hochwasserschutzfibel", herausgegeben vom Bun- desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, verwiesen. In einem parallelen Verfahren beabsichtigt die Gemeinde Baindt Hochwasserschutzmaßnahmen am Sulzmoosbach durchzuführen. Geplante Zuleitung zum Mischwasserkanal Mischwasserkanal (Bestand) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 13 Bei einer positiven wasserrechtlichen Genehmigung und Umsetzung dieser Maßnahmen entfallen die vorgenannten Ausgleichmaßnah- men und Einschränkungen zur baulichen Nutzung, da in diesem Fall das Plangebiet der "Inneren Breite" keine Überschwemmungs- flächen nach § 76 WHG mehr in Anspruch nimmt. Gemäß § 78 c WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheran- lagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten verboten. Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bo- dens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebie- tes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Aus- weisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Infor- mationen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bodenschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 14 Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatz- taktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auf- findbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthalts- räumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fäl- len muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) ent- spricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 15 unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 16 5 Satzungsbeschluss Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 65, 73), § 74 der Lan- desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" in öffentlicher Sitzung am 02.04.2019 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 19.03.2019. § 2 Bestandteile der Satzung Die 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 19.03.2019. Der 8. Änderung des Bebauungsplanes wird die Begründung vom 19.03.2019 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte der 7. Änderung (Fassung vom 20.05.2008, rechtsverbindlich seit 23.10.2015) inner- halb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte der 8. Änderung voll- ständig ersetzt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 18 6 Begründung – Städtebaulicher Teil Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für einen nördlichen Teilbereich der bestehenden 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" den Bebauungsplan zu ändern. Für den Bereich soll die Umset- zung einer Lagerhalle für den Bauhof auf der Gemeinbedarfsfläche "Bauhof und Feuerwehr" ermög- licht werden. Diese ist notwendig, da die zur Zeit genutzten Gebäude im Zuge der Neugestaltung des Ortskerns abgerissen werden sollen. Ursprünglich sollte diese, jetzt als 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" titulierte Än- derung, als 9. Änderung geführt werden. Für die ehemalige 9. Änderung wurde bereits ein Aufstel- lungsbeschluss in der Sitzung vom 16.05.2018 gefasst. Da es jedoch bei den Bauleitverfahren "Mischgebiet Fischerareal" (ehemals Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Lebensmittelmarkt" und 8. Änderung "Innere Breite") und "Wohnen Fischerareal" zu zeitlichen Verzögerungen kommt, wird die 9. Änderung im weiteren Verfahrensablauf als 8. Änderung geführt. Dies erfolgt deshalb um die Chronologie der Änderungen aufrecht zu erhalten. Für die nördlich gelegenen, sich in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne, wird die Nummerierung im weiteren Verfahren ebenfalls entspre- chend geändert. Der zu überplanende Bereich befindet sich südwestlich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt, östlich der Kreisstraße (K 7951). Es handelt sich um eine bereits bebaute Fläche. Nordwestlich befindet sich das Schutzgebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute". Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches; ursprüngliche Festsetzungen Der zu überplanende Bereich befindet sich südwestlich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt. Im Norden wird der Bereich von einer Grünfläche abgegrenzt, im Westen bildet die Kreisstraße (K 7951) den Rand des Geltungsbereiches. Im Süden grenzt der Änderungsbereich an Mischbebauung an. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 19 Es existieren Bestandsgebäude im Geltungsbereich, welche als Feuerwehr und Bauhof genutzt wer- den. Östlich liegt ein Teil der "Ziegeleistraße" im Geltungsbereich. Der Geltungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" (rechtsverbindlich seit 23.10.2015). Hierbei wird der zu über- planende Bereich überwiegend als Fläche für Gemeinbedarf und teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 206/4 und 206 (Teilflächen). Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überprüfende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich zwei Gebäude. Der Geltungsbereich umfasst das Gelände des Bauhofes und der Feuerwehr sowie einen Teil der "Ziegeleistraße". Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für einen nördlichen Teilbereich der 7. Änderung des Bebau- ungsplanes "Innere Breite" den Bebauungsplan zu ändern. Die Gemeinde benötigt eine Lagerhalle für den Bauhof. Die bisher hierfür genutzten und sich außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Gebäude sollen abgerissen werden. Zudem schränken die bisher geltenden Baugrenzen und öffent- lichen Grünflächen eine flexible und bedarfsgerechte Planung zu sehr ein. Um die Umsetzung der Lagerhalle und eine zukünftige Entwicklung planungsrechtlich zu ermöglichen soll die Änderung erfolgen. Darüber hinaus dient die Bebauungsplanänderung der Realisierung einer Feuerwehrzu- fahrt auf die Kreisstraße (K 7951). Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen des Landes- entwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin größtenteils als Gemeinbedarfsfläche, gemischte Baufläche (M) und geringfü- gig als Grünfläche dargestellt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist gegenüber der vorlie- gende Planung nicht parzellenscharf. Im Zusammenhang mit der geringfügigen Lage innerhalb der Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 20 Grünfläche (G) kann diese Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit erfüllt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 6.2.4 Standortwahl, Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Der jetzige Standort ist bereits im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof vorgesehen. Durch die räumliche Zusammenfassung der Gemeinbedarfseinrichtungen Feu- erwehr, Bauhof und Lagerhalle hierzu sollen die sich aus dem Betrieb der Nutzungen ergebenden, erheblichen Synergieeffekte genutzt und gefördert werden. Der Standort ist gut erreichbar und zeichnet sich auch durch seine Randlage besonders aus. Hierdurch werden Konflikte mit der Nach- barschaft vermieden. Er eignet sich somit in besonderer Weise für die vorgesehenen Nutzungen. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonde- ren auf die Erforderlichkeit einer schalltechnischen Untersuchung und einer FFH- Vorprüfung sowie auf die Gültigkeit des artenschutzrechtlichen Fachgutachtens hingewiesen. Darüber hinaus wurde im Besonderen die Möglichkeit einer Feuerwehrzufahrt auf die Kreisstraße (K 7951) erörtert. Durch die Zufahrt soll sichergestellt werden, dass die Rettungswege für die Feuerwehr stets freigehalten und in keiner Weise beeinträchtigt werden. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, die Umsetzung einer Lagerhalle für den Bauhof auf der Gemeinbedarfsfläche zu ermöglichen sowie die Realisierung einer Feuerwehrzufahrt auf die Kreis- straße (K 7951). Durch die Änderung soll Planungssicherheit für eine zukünftige Entwicklung ge- schaffen werden und der Gemeinde genügend Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Vom Plangebiet wirken Gewerbelärm-Immissionen auf angrenzende, schützenswerte Nutzungen im Bestand sowie auf die geplanten Nutzungen im Bereich des "Fischerareals" ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Gewerbelärm-Immissionen in einer schalltechnischen Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) ermittelt und be- wertet (Gutachten vom 28.11.2018). Die Berechnungen der Gewerbelärm-Immissionen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der Plangebiete "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" tags- über und nachts eingehalten werden. Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden ebenfalls ein- gehalten. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 21 Der Vergleich der Beurteilungspegel an den bestehenden Einwirkorten IP 1 bis IP 4 mit den zuläs- sigen Immissionsrichtwerten zeigt, dass diese am IP 1 tagsüber um 4 dB(A) überschritten und den übrigen Einwirkorten um 3 bis 12 dB(A) unterschritten werden. Im Nachtzeitraum werden die Im- missionsrichtwerte um 11 bis 23 dB(A) unterschritten. Maßgeblich für die Überschreitung des Im- missionsrichtwertes am Einwirkort IP 1 ist die Bedienung der Wertstoffcontainer, insbesondere des Altmetall-Containers. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird tagsüber am Einwirkort IP 1 um 1 dB(A) überschritten. Maßgeblich hierfür ist die Entleerung des Altglas-Containers. An den übrigen Einwirkorten sowie im Nachtzeitraum kommt es zu keinen Überschreitungen der maximal zulässigen Spitzenpegel. Um eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie des maximal zulässigen Spitzenpegels am Einwirkort IP 1 zu gewährleisten, ist eine Lärmschutz-Maßnahme erforderlich. Zur Lösung des Kon- fliktes am Einwirkort IP 1 südlich des geplanten Wertstoffhofes wird eine Einhausung der Wertstoff- Container, z.B. mit einer Lärmschutzwand, vorgeschlagen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine exakten Angaben zu den Standorten der Container sowie zu den konkreten betrieblichen Abläufen vorliegen, soll die Dimensionierung der erforderlichen Lärmschutz-Maßnahme im Rah- men des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Im Westen des Plangebietes wird eine aktive Lärmschutz-Maßnahme zum Schutz vor den Straßen- verkehrslärm-Immissionen der Kreis-Straße K 7951 festgesetzt. Bei der Entscheidung, einen so genannten "einfachen Bebauungsplan" aufzustellen, steht u.a. die Überlegung im Mittelpunkt, die Festsetzungsdichte auf die jeweiligen Erfordernisse hin anzupas- sen. Auf Grund der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof besteht das Erfordernis, auf die verschiedenen Anforderungen flexibel zu reagieren. Die Aufstellung des 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche liegt unter 20.000 m². − Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insek- tenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie der Anlage des Versicke- rungsbereiches) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 11.07.2018). Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 22 Der redaktionelle Aufbau des 8. Änderung des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geänderte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. Er regelt die bauliche Nutzbarkeit in diesem Bereich abschließend. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich wird eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt und auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verzichtet. Auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird deshalb bewusst verzichtet, um der Ge- meinde genügend Spielraum bei der Ausführung zu überlassen. Insbesondere bei Feuerwehr und Bauhof kann die benötigte Höhe nicht mit Sicherheit abgesehen werden. Gerade im Hinblick auf die öffentliche Zwecksetzung soll eine Einschränkung jedoch vermieden werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern hinausgehen und somit Flexibilität für die An- ordnung der Gebäude im Grundstück bietet. Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird der Abstand zu der Kreisstraße verbindlich geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale ausgeschlos- sen und die Sichtfelder gewährleistet bleiben. 6.2.6 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Ziegeleistraße" an das Verkehrsnetz angebunden. Der Bebauungsplan sieht zudem eine öffentliche Erschließung bis zum geplanten Neubau des Betriebs- gebäudes des Bauhofes sowie zum bestehenden Betriebsgebäude der Feuerwehr und des Bauhofes vor. Aufgrund der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Bereich wird darüber hinaus die Erschließung des geplanten Wertstoffhofes sowie der bestehenden Stellplätze gesichert. Des Weiteren dient die Verkehrsfläche der Sicherung von Wendemöglichkeiten beim Befahren durch größere Fahrzeuge (z.B. Räumfahrzeuge). Ein Rückstau von Fahrzeugen auf die "Ziegeleistraße" kann damit verhindert werden. Durch die Festsetzung der Verkehrsfläche soll dauerhaft verhindert werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der "Ziegeleistraße" eingeschränkt werden. Im Nordwesten des Geltungsbereichs ist die Realisierung einer Feuerwehrausfahrt auf die Kreis- straße (K 7951) geplant. Die Ausfahrt darf hierbei ausschließlich nach Osten hin erfolgen. Zudem dürfen die Sirenen der Feuerwehr erst ab der Zufahrt auf die Kreisstraße (K 7951) eingesetzt wer- den. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 23 Im Einmündungsbereich zur Kreisstraße (K 7951) ist die Verkehrssicherheit durch Sichtdreiecke ge- währleistet. Der erforderliche Mindestabstand der möglichen Gebäude zur Kreisstraße K 7951 auf Grund des Straßengesetzes für Baden- Württemberg (§ 22 StrG) von 15,00 m ist durch die Festsetzung von Grünflächen und die Einschränkung baulicher Anlagen gewahrt. Die überplanten Flächen und die unmittelbar angrenzenden Flächen sind nach Auskunft der Fach- behörden frei von Altlasten. 6.2.7 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt in diesem Bereich über ein Misch-System zur Entsorgung der Abwässer. Niederschlagswasser, das auf der Dachfläche des Neubaus der Bauhoflagerhalle anfällt, wird un- gedrosselt in den neu anzulegenden Versickerungsbereich (Mulde) eingeleitet. Der Notüberlauf leitet bei Bedarf Niederschlagswasser in das bestehende gemeindliche Mischwasserkanalsystem ab. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 24 7 Begründung –Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" im beschleunig- ten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand des bebauten Bereiches von Baindt, westlich des Orts-Zentrums. Es grenzt im Osten sowie Süden an bestehende Mischbebauung an. Im Westen wird das Gebiet durch die Kreisstraße K 7951 mit dem davorliegenden, bepflanzten Lärmschutzwall begrenzt. Jenseits der Kreisstraße schließt freie Landschaft an. Diese setzt sich aus Acker und weiter westliche aus Grünlandflächen zusammen. In nördlicher Richtung dem Plangebiet angrenzend be- findet sich eine größere Grünfläche welche landwirtschaftliche genutzt wird. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Bei der überplanten Fläche handelt es sich derzeit um eine innerörtliche, vom Bauhof (Lagerplatz, Wertstoffcontainerabstellplatz) bzw. der Feuerwehr genutzte teil-/versiegelte Fläche mit Bestandsgebäuden (Betriebsgebäude Bauhof, Feuerwehrheim), Lagerfläche und Park- plätzen. Gehölze kommen auf der Fläche auf dem westlich gelegenen Lärmschutzwall sowie im östlichen und südlichen Teilbereich vor. Hierbei handelt es sich um größere Bestandsbäume. Wei- tere Bäume befinden sich im zentralen Bereich des Plangebietes zwischen den Parkplatzreihen. Bei diesen handelt es sich um naturschutzfachlich geringerwertige Bäume in einem Alter von max. zehn Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 25 Jahren. Grünflächen (gartenähnlich) sind im Plangebiet nur dem Feuerwehrheim südlich angren- zend vorhanden. Artenschutzrechtlich relevante Tierarten konnten im Rahmen des Artenschutzrecht- lichen Fachgutachtens, welches im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung "Fischerareal" erarbei- tet wurde (Fassung vom 10.02.2016), festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um den Rotmi- lan als wertgebenden Nahrungsgast sowie um den Star und den Haussperling als wertgebende Brutvogelarten. Naturschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht nachgewie- sen und auch nicht zu erwarten, da das Gebiet allseitig von Bebauung bzw. bestehenden Straßen umgeben und nutzungsbedingt in Bezug auf die Flora artenarm ist (vollständig teil-/versiegeltes Plangebiet). Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311) liegt mit dem Sulzmoosbach als Teilfläche davon in einem Abstand von etwa 120 m nördlich des Plange- bietes. In diesem Teilbereich (Fließgewässer LRT 3260, ggf. LRT 91E0*) sind als Erhaltungsziele die Vorkommen von Groppe, Steinkrebs, Kleine Bachmuschel und auch der Strömer genannt. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG kartierten Biotope bzw. Teilflächen davon liegen in etwa 270 m südöstlicher ("Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1812-3436-0452) bzw. 470 m nordöst- licher Richtung ("Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1812-4436-7124) zum Plange- biet. Der Kreisstraße K 7951 in südlicher Richtung folgend befindet sich nach etwa 300 m das Biotop "Straßenhecke Baindt" (Nr. 1812-3436-0449). Zudem befindet sich in südöstlicher Rich- tung das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einer Entfernung von etwa 320 m. Des weiteren befinden sich in einem Abstand von etwa 290 bzw. 400 m Kernflächen des landes- weiten Biotopverbund mittlerer Standorte. Angrenzend daran mit östlichem Verlauf schließen sich Kern- und Suchräume in Richtung freie Landschaft an. In westlicher Richtung, an das Dorfgebiet von Baind angrenzend, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; im Untergrund stehen da- her würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschie- bemergel) an. Ursprünglich haben sich aus diesen Sedimenten, die meist von geringmächtiger spätglazialer Fließerde (Decklage) überlagert werden, lehmige pseudovergleyte Parabraunerden entwickelt. Im Bereich der bebauten Grundstücke ist der Boden bereits nahezu fast vollständig teil- /versiegelt. Nach Aussage des LGRB des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 11.05.2018) befindet sich das Plangebiet "im Verbreitungsbereich von Hasenweiler-Schottern und Auenlehm von unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 26 zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. [Zudem ist] mit [...] kleinräumig deutlich unter- schiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes [...] zu rechnen." Gemäß Reichsbodenschätzung sind keine Daten für das Plangebiet vorhanden. Angrenzende Böden sind mit hoher Funktion als Filter- und Puffer für Schadstoffe sowie Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf eingestuft. Zudem ist die Bodenfunktion "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" eben- falls mit hoch (Bewertungsklasse 3) eingestuft. Da das Plangebiet allerdings vollständig anthropo- gen überprägt ist und nur wenige vollständig unversiegelte Teilbereich aufweist, kann der vorlie- gende Boden keine dieser Funktionen mehr hinreichend erfüllen. Die zukünftige Überplanung bzw. Flächenversiegelung ist als gering zu beschreiben, da das ge- samte Plangebiet bereits deutlich anthropogen überprägt bzw. teil-/versiegelt ist. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer be- finden sich nicht im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend. Lediglich in einem Abstand von etwa 120 m nördlicher Richtung verläuft der Sulzmoosbach. Im Bereich der Marsweiler-/Boschstraße ist der Bachlauf verdolt. Auf Grund der weitgehend ebenen Geländelage ist nicht mit Überflutungs- problemen durch Hangwasser zu rechnen. Allerdings befindet sich das Plangebiet nach bisherigen Hochwassergefahrenkarten (HWGK) im Überschwemmungsbereich HQ100 und HQExtrem des genann- ten Sulzmoosbaches. Die, durch die Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" auszuweisen- den Flächen für den Gemeindebedarf ersetzen vorhandene Flächen, die sich ebenfalls in diesem Überschwemmungsgebiet befinden. Es erfolgen daher keine zusätzlichen Eingriffe in den Über- schwemmungsbereich. Nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sowie eine Beeinträch- tigung des Hochwasserschutzes sind nicht zu erwarten. Sofern Gebäude errichtet werden, erfolgt eine hochwasserangepasste Ausführung, In Anspruch genommene Überflutungsflächen werden durch den Abriss bestehender Gebäude vollständig kompensiert. Gemäß § 78 c WHG ist die Errich- tung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten verboten. In einem parallelen Verfahren beabsichtigt die Gemeinde Baindt Hochwasserschutzmaßnahmen am Sulzmoosbach durchzuführen. Bei einer Umsetzung dieser Maßnahmen entfallen die vorge- nannten Auflagen und Einschränkungen vollumfänglich, da in diesem Fall der Planbereich des Bebauungsplanes nicht mehr in Überschwemmungsflächen nach § 76 WHG liegt. Das im geringen Abstand, westlich zum Plangebiet liegende Wasserschutzgebiet "Brühl" (Nr. 436- 031; Schutzgebietszone III und III A) wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Trinkwas- serentnahmestelle liegt mit etwa 300 m Entfernung westlicher Richtung in einem genügend großen Abstand, sodass direkte negative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Abwässer fallen durch die vorhandene Bebauung (Bauhof, Feuerwehr) bereits an. Das Nieder- schlagswasser versickert, sofern die Bodenbeschaffenheit es zulässt, breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird der gemeindlichen Kanalisation im Mischsystem zugeleitet. Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 27 Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich um eine innerörtliche, bereits teil-/vollver- siegelte Freifläche mit Bestandsgebäuden. Auf den wenig vorhandener, nicht versiegelten Flächen kann sich sehr kleinflächig in geringem Umfang Kaltluft bilden. Die wenigen vorhandenen Gehölze, z.T. altersbeständige Bäume, tragen zur Frischluftbildung bei. Da die südlich und östlich angren- zende Bebauung aber eher kleinteilig ist (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mit Gärten sowie we- nige mehrgeschossige Gebäude), kommt der Fläche keine besondere kleinklimatische Bedeutung zu. Durch die westlich gelegene Kreisstraße K 7951 sowie im geringen Umfang durch den Betriebsab- lauf des Bauhofes kann mit Schadstoffanreicherung in der Luft gerechnet werden, durch die vor- handene Versiegelung erwärmt sich das Gebiet stärker. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet selbst handelt es sich um einen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Das Gebiet ist als ebene Fläche zu beschreiben und aus der westlich gelegenen, freien Landschaft nur schwer einsehbar. Wanderwege führen am Gebiet nicht direkt vorbei, sodass der Fläche keine be- sondere Bedeutung für die Erholung zukommt. Im Norden schließt der überplante Bereich an eine Freifläche (Grünland). an. Östlich und südöstlich befindet sich bestehende Mischbebauung. Dem Plangebiet kommt zusammenfassend somit keine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild zu. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der neuen Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einhergehende zusätzlichen Versiegelung geht auf Grund der bereits deutlichen anthropogenen Vorprägung wahrscheinlich kein oder in nur geringem Ausmaß Lebensraum für (möglicherweise) vorkommenden Tiere und Pflanzen verloren. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Die vorhandenen, naturschutzfachlich hochwertig eingestuften Gehölze und Bäume werden als zu erhaltend festgesetzt und werden somit durch die Planung nicht gerodet. Da es sich insgesamt im Bestand um eine aus naturschutzfachlicher Sicht wenig hochwertige Fläche mit deutlichen Störeinflüssen durch die umliegenden Straßen und Ge- bäude handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als gering einzustufen. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH- Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311)" durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenscho- nende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Niederschlagswasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik, d.h. Versickerung vor Ort, Notüberlauf des Versickerungsbereichs in Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 28 den bestehenden Mischwasserkanal) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhal- tungsziele des genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 13.07.2018). Die im Abstand von mehreren hundert Metern zum Plangebiet liegenden Bio- tope bzw. der Biotopverbund mittlerer Standorte sind von der Planung nicht betroffen. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Planung er- möglichte Nachverdichtung und die damit einhergehende (Neu)Versiegelung werden die Funktio- nen der betroffenen Böden weiterhin beeinträchtigt bzw. gehen verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Die ver- siegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Nie- derschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Landwirtschaftliche Er- tragsflächen sind nicht betroffen. Die Größe der voraussichtlich, zusätzlich versiegelten Flächen ist insgesamt jedoch noch als gering zu bewerten. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlags- wasser weiter eingeschränkt. In Folge dessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch auf Grund der geringen Flächengröße und der bereits vorhandenen Vorprägung nicht zu erwarten. Das Niederschlagswasser versickert, sofern die Bodenbeschaffenheit es zulässt, breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird der gemeindlichen Kanalisation im Mischsystem zugeleitet. Das auf den Dachflächen der geplanten Lagerhalle des Bauhofes anfallende Niederschlagswasser soll in einen neu zu errichtenden Versickerungsbereich im westlichen Plangebiet eingeleitet werden. Dort leitet ein Notüberlauf das Wasser bei Bedarf über vorhandene Grundleitungen in die gemeind- liche Kanalisation (Mischwasser) ab. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Auf Grund des eingeschränkten Umfangs der zu bebauenden Fläche sind keine erheblichen kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten. Die naturschutzfachlich bedeutenden Bäume, wel- che als zu erhalten festgesetzt sind, können weiterhin ihre Funktion als Frischluft produzierende Bestandteile des Plangebietes erfüllen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Bebauung findet in einem lediglich von Norden her einsehbaren Bereich statt, liegt jedoch zwischen bestehender Be- bauung und verlagert damit den Ortsrand nicht weiter in die westlich gelegene freie Landschaft hinaus. Die Kreisstraße K 7951 bildet nach Westen hin weiterhin die Grenze des Ortsrandes. Durch die Planung wird das Landschaftsbild daher nicht beeinträchtigt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 29 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im westlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Pufferzone zur Kreis- straße 7951 (Pflanzbindung Lärmschutzwall) sowie zur Niederschlagswasserversickerung (Versi- ckerungsbereich) dient. Auf der öffentlichen Grünfläche sind die vorhandenen Gehölze und Bäume zu erhalten (Pflanzbin- dung). Die (restliche) Grünfläche ist durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. Des Weiteren werden naturschutzfachlich hochwertige Bäume, welche als Lebensraum fungieren können, als zu erhaltend festgesetzt. Um ein Mindestmaß an Durchgründung im Plangebiet zu sichern sind die vorhandenen Bäume durch weitere Pflanzungen im Bereich des Parkplatzes zu ergänzen. Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Damit die Gehölzpflanzungen naturnah gestaltet werden sowie aus gestalterischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 6,00 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 30 Um den vorhanden Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und gleichzeitig eine Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird empfohlen die bestehen- den Gehölze möglichst zu erhalten. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 31 8 Begründung – Sonstiges Umsetzung der Planung 8.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. Die Flächen befinden sich im Gemeindeeigentum. 8.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Erschließungsrelevante Daten 8.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 0,73 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Gemeinbedarfsflächen 0,48 65,7% Verkehrsflächen 0,18 24,7 % Öffentliche Grünflächen 0,07 9,6 % 8.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Mischwasser-System der öffentlichen Abwasserent- sorgung der Gemeinde Baindt. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der EnBW Regional AG, Biberach. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 32 Gasversorgung durch Anschluss an das Leitungsnetz der Technischen Werke Schussental, Ravens- burg. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" sind keine weiteren Erschließungs- maßnahmen erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungs- leitungen, Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig. Zusätzliche Informationen 8.3.1 Planänderungen Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 17.09.2018) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die Änderungen umfassen folgende Punkte: − Anpassung des Planzeichens "Baugrenze" und dadurch bedingt Anpassung der Planzeichen "Gemeinbedarfsfläche" und "Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung" − Ergänzung der Festsetzung und des Planzeichens "Aktive Lärmschutz-Maßnahme" aus der rechtsverbindlichen 7.Änderung des Bebauungsplanes − redaktionelle Ergänzung der Festsetzung "Bodenbeläge in dem Baugebiet" − Aufnahme der nachrichtlichen Übernahme "Überflutungsflächen HQextrem" − Aufnahme der nachrichtlichen Übernahme "Überflutungsflächen HQ100" − Aufnahme des hinweislichen Planzeichens "Mischwasserkanal (Bestand)" − Aufnahme der Hinweise zum Thema "Hochwasser" − Ergänzung des Hinweises "Brandschutz" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Bei der Planänderung vom 21.01.2019 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 05.02.2019 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.01.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungs- protokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 05.02.2019 enthalten): Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 33 − Anpassung der Planzeichen "Gemeinbedarfsfläche" und "Verkehrsfläche mit besonderer Zweck- bestimmung" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Bei der Planänderung vom 19.03.2019 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 02.04.2019 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 19.03.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungs- protokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 02.04.2018 enthalten): − Anpassung der Sichtflächen in der Planzeichnung − Redaktionelle Änderungen im Textteil Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 34 9 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumka- tegorien"; Darstellung als Randzone um einen Ver- dichtungsraum Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee-Ober- schwaben, Darstellung als Siedlungsbereich ("Sied- lungsschwerpunkt") Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan ; Darstellung als gemischte Bauflä- che (M), Gemeinbedarfs- fläche und als Grünflä- che (G) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 35 10 Begründung – Bilddokumentation Blick von Osten auf das Plangebiet. Blick von Nordosten auf das Plangebiet. Blick vom Plangebiet aus auf die "Ziegeleistraße". Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 38 Plan aufgestellt am: 12.07.2018 Plan geändert am: 17.09.2018 Plan geändert am: 21.01.2019 Plan geändert am: 19.03.2019 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. Dipl.-Ing. (FH) Jana Lagoda) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift der Planerin. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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