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Inhalt

Das Inhaltsverzeichnis der Homepage Das Inhaltsverzeichnis ist eine stichwortartige Übersicht zum Inhalt, das alle Seiten des inhaltlichen Teils der Website auflistet. Die Hierarchie der Menüpunkte ist durch Einrückungen sichtbar gemacht. Gemeinde Baindt Grußwort Bürgerstiftung Dorfplatz Aktuelle Informationen Teilabschnitt 1 (Juli bis Dez. 2023) Teilabschnitt 2 (Jan. bis Mai 2024) Ansprechpartner Baufortschritt Fischerareal Fischerareal Informationen und Unterlagen FAQ Veranstaltungen Kontaktbörse Kontaktbörse Gruppe sucht Person Person sucht Gruppe Geschichte Baindter Geschichte Lage & Anfahrt Geoportal Anfahrt Nahverkehr Ortsplan Aktuelles Statistiken der Gemeinde Baindt Veranstaltungen Schenk-Konrad-Halle Wirtschaft Firmen in Baindt Wirtschaftsverbund Gewerbedatenblatt Impressum & Service Suche Inhalt Impressum Datenschutz Erklärung zur Barrierefreiheit Gebärdensprache Leichte Sprache Rathaus & Bürgerservice Rathaus online Amtsblatt Reform der Grundsteuer Öffentliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltung Kontakt & Öffnungszeiten Mitarbeiter Standesamt Dienstleistungen Lebenslagen Steuern, Abgaben & Gebühren Finanzen der Gemeinde Stellenausschreibungen Gemeinderat Mitglieder Zusammensetzung Gremien Ratsinformationssystem Sitzungstermine Sitzungsberichte Satzungen Bauhof Ausschreibungen Abfallentsorgung Allgemeines zur Abfallentsorgung Abfalltermine Grüngutannahme Wertstoffhof Gelbe Tonne Hundetoiletten Problemstoffsammlung Wasser und Abwasser Gesplittete Abwassergebühr Wasserversorgung & Gebühren Befüllen und Entleeren von Pools Wahlen Digitaler Gewerbesteuerbescheid Helferkreis Asyl Leben & Wohnen Bauen & Wohnen Bebauungspläne Gewerbebauplätze Wohnen im Alter Wohnbauplätze Bodenrichtwerte Geoportal Mietspiegel Breitbandversorgung Geruchsmodell Sulpach Bürgerplattform DRK Feuerwehr Freizeit Landesturnfest Landesgartenschau Wasserhüterinnen Sportanlagen Vereine Spielplätze Bücherei Friedhof Allgemeine Informationen Erdbestattungen Feuerbestattungen Was ist im Todesfall zu beachten Kontakte Gastronomie Gesundheit & Soziales Arztpraxis Ärzte & Apotheken Notruftafel Soziale Einrichtungen Sozialatlas Hilfedienste für Senioren Kindertageseinrichtungen Bedarfsplanung Vormerkung und Vergabekriterien Kindertageseinrichtungen Kindergarten Sonne, Mond & Sterne Kindergarten St. Martin Waldorfkindergarten Kindertagespflege Kirchen Evangelische Kirchengemeinde Katholische Kirchengemeinde Schulen Klosterwiesenschule - Grundschule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ Sehen mit Internat) Volkshochschule Umwelt & Verkehr Baumaßnahmen Breitbandausbau Dorfplatz Fischerareal Hochwasserschutzmaßnahme Igelstraße E-Lastenrad Elektromobilität Umsetzung in der Gemeinde E-Carsharing Öffentliche Ladesäulen Energie- und Klimaschutzkonzept KLAK - das Klimaanpassungskonzept Allgemeines „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung Solaratlas Freiflächen-Photovoltaik Energieagentur Ravensburg Klimasparbuch Mittleres Schussental Nützliche Tipps und Publikationen European Energy Award Hochwasser/Starkregen Mitfahrplattform Stadtradeln Streuobst Nahwärmeversorgung Regenerative Energien Netzmonitor Windpark Altdorfer Wald Strom-Blackout Verkehrsplanung Wetterstation[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Wohnen im Alter

Umfrage Wohnen im Alter Mitte Mai 2021 (KW 19) wurde der Fragebogen von den Austräger:innen des Amtsblattes von der Gemeinde an circa 2100 Haushallte in der Gemeinde Baindt verteilt. Den Bürger:innen wurde bis zum 04. Juni 2021 die Möglichkeit zur Beantwortung gegeben. Insgesamt haben 400 Bürger:innen von Baindt den Fragebogen fristgerecht eingereicht. Die Rücklaufquote von über 19 Prozent ist zufriedenstellend und aussagekräftig. Fragebogen (PDF-Dokument, 199,54 KB, 24.09.2021) Auswertung (PDF-Dokument, 460,35 KB, 24.09.2021)[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
2023_08_17_RZ_Flyer_Energiepaten_4Seiter_Ravensburg.pdf

IMPRESSUM Herausgeber: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Paulinenstraße 47 70178 Stuttgart Stand: August 2023 © Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Titelfoto: © Sutthiphong / Adobe Stock Hier gelangen Sie zu unserer Projektseite: www.verbraucherzentrale-energieberatung.de Mail: energiespardialog@rv.de Das Projekt „Energieberatung für einkommensschwache Haushalte“ wird durch das Umweltministerium Baden-Württemberg gefördert, finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat. ENERGIERECHNUNG ZU HOCH? WIR HELFEN! UNSER ENERGIESPAR-DIALOG IM LANDKREIS RAVENSBURG l EHRENAMTLICHE ENERGIEPAT:INNEN Sie zahlen viel Geld für Ihre Nebenkosten? Dann melden Sie sich bei uns! Unsere ehrenamtlichen Energiepat:innen geben Ihnen Tipps und Ideen an die Hand, um Energie einzusparen und damit Ihre Nebenkosten zu senken. Das Angebot ist kos- tenfrei. Sollte Ihr Anliegen beim ersten Gespräch nicht ausrei- chend geklärt werden, so vermitteln wir kostenfrei weiter an unsere Energieberatung. l GUT UNTERSTÜTZT BEIM ENERGIESPAREN Schon mit wenig Aufwand können Sie Energie sparen. Der Energiespar-Dialog des Landkreises Ravensburg hilft Ihnen dabei, effizienter mit Energie umzugehen und somit Ihren Geldbeutel zu schonen. l ENERGIESPAR-DIALOG – SO FUNKTIONIERT’S Die Energiepat:innen kommen zu Ihnen nach Hause und unterstützen Sie in Ihrem individuellen Strom- und Wärme- verbrauch. Sie erhalten eine erste Einschätzung über Ihr Einsparpotential. Die Energiepat:innen nehmen die Geräte- Ausstattung unter die Lupe und geben einfache Tipps, wie Sie aktiv Energie sparen können. KOSTENFREI Dauer: ca. 1 – 2 Stunden l ENERGIESPAR-DIALOG VOR ORT Unterstützung nach Maß: unsere Energiepat:innen analy- sieren die Situation bei Ihnen vor Ort und geben Ihnen pass- genaue Tipps. Bei Bedarf können Sie im Anschluss an den Ersttermin auch einen Zweittermin mit den Energie- pat:innen vereinbaren. Die Unterstützung wird auf Ihren individuellen Bedarf angepasst. Auch bei Fragen zu weiteren Anlaufstellen geben wir Ihnen gerne eine erste Orientierung – von A wie Arbeitslosengeld bis Z wie Zuschüsse. Fragen Sie bei Bedarf einfach nach! WIR GEBEN TIPPS ZU DIESEN THEMEN • Energiesparen (Strom, Heizenergie) • Energieabrechnungen (Strom, Gas, Heizung) • Heizen und Lüften • Schimmel • Vermittlung an weitere Beratungsstellen (bei Bedarf) Für einen Termin schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an energiespardialog@rv.de unter Angabe Ihres Wohnortes und Ihrer Telefonnummer. Wir melden uns dann bei Ihnen. l KOOPERATION DER VERBRAUCHERZENTRALE BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEM LANDKREIS RAVENSBURG, DER ENERGIEAGENTUR RAVENSBURG UND DEM PROJEKT KLIKKS Das Angebot der Energiepat:innen wird in Kooperation mit verschiedenen Institutionen durchgeführt. Durch das Projekt KlikKS des Verbands der regionalen Energie- und Klimaschutzagenturen (rea BW e. V.) erhalten die Energie- pat:innen Unterstützung durch Vernetzung, Fortbildungen und Schulungen.[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 720,08 KB
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    Zuletzt geändert: 20.09.2023
    Wahlergebnisse (Sitzverteilung)

    Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet die Ergebnisse an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister beziehungsweise an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Diese ermitteln die Ergebnisse für den Wahlkreis und melden die Stimmenanzahl weiter an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. Das endgültige Ergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen - für das Land vom Landeswahlausschuss - ermittelt und festgestellt. Das endgültige Landesergebnis der Landtagswahl am 14. März 2021 beispielsweise wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 9. April 2021 veröffentlicht. Danach konnte innerhalb eines Monats Einspruch beim Landtag eingereicht werden. Sitzverteilung Nach dem bei der Landtagswahl 2021 angewandten Wahlsystem gehen die ersten 70 Sitze als Direktmandate an die Kandidatinnen und Kandidaten, die in den 70 Wahlkreisen jeweils die meisten Stimmen erreicht haben. Sie werden auch Erst- oder Direktmandate genannt. Die restlichen 50 Sitze des baden-württembergischen Landtags sind die sogenannten Zweitmandate. Um zu ermitteln, welche Bewerberinnen oder Bewerber diese Sitze erhalten, werden nach dem seitherigen Wahlrecht zunächst die für die einzelnen Parteien ermittelten Gesamtzahlen nach einer bestimmten Rechenmethode (Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers) auf die vier Regierungsbezirke (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen) verteilt. Wenn den Parteien nach Abzug der Erstmandate noch Sitze zustanden, kamen bei den Landtagswahlen 2011, 2016 und 2021 die nicht direkt gewählten Bewerberinnen oder Bewerber zum Zug, die innerhalb des Regierungsbezirks die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben (Zweitmandate). Überhangmandate entstehen nach der bisherigen Rechtslage dann, wenn eine Partei in einem der vier Regierungsbezirke mehr Direktmandate erreicht hat, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen. Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben, findet in dem betreffenden Regierungsbezirk ein Ausgleich im Verhältnis zu den anderen Parteien statt. Die anderen Parteien erhalten gegebenenfalls sogenannte Ausgleichsmandate. Die Ausgleichsmandate wurden seit der Landtagswahl 2011 an die Bewerberinnen oder Bewerber der betreffenden Partei vergeben, die in dem Regierungsbezirk die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben und bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate beläuft sich die Gesamtzahl der Abgeordneten im baden-württembergischen Landtag auf derzeit 154.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sie in Deutschland die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Das Zulassungsverfahren wird auf Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeleitet. Für die Bearbeitung des Zulassungsantrags wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Mit der Zulassung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründet. In Baden-Württemberg sind die Rechtsanwälte in vier Rechtsanwaltskammern organisiert: Diese befinden sich in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen. Die Rechtsanwaltskammern erheben von ihren Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich von der Kammerversammlung festgesetzt wird. Beachten Sie, dass Sie als zugelassener Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) ausschließlich Mitglied der Rechtsanwaltskammer beim BGH sind. Diese ist zuständig für die Berufsaufsicht und zuständige Behörde bei Anfragen über die bei ihr zugelassenen Rechtsanwälte. Das heißt, dass Sie während Ihrer BGH-Zulassung keiner der 27 örtlichen Rechtsanwaltskammern angehören. Hinweis: Für die Zulassung als Rechtsanwalt benötigen Sie außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Juristen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz EU-/EWR-Bürger beziehungsweise Staatsangehörige der Schweiz, die sich in Deutschland als Rechtsanwalt niederlassen möchten und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines Rechtsanwalts (Europäischer Rechtsanwalt) in ihrem Heimatstaat berechtigt, müssen in Deutschland eine Eignungsprüfung ablegen. Mit Bestehen dieser Eignungsprüfung erwerben Sie das Recht, zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Mit der Zulassung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründet und Sie können die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen. Für europäische Rechtsanwälte aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Bei Europäischen Rechtsanwälten richten sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Berufsausübung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Wenn Sie als niedergelassener Rechtsanwalt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz tätig sind, haben Sie die Möglichkeit, sich nach den Bestimmungen des EuRAG ohne Eignungsprüfung in Deutschland dauerhaft niederzulassen und unter der in Ihrem Herkunftsstaat verwendeten Berufsbezeichnung anwaltlich tätig zu sein. Nach mindestens drei Jahren effektiver und regelmäßiger Tätigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" tragen. Achtung: Rechtsanwälten aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Rechtsberatung unter der im Herkunftsstaat verwendeten Berufsbezeichnung gestattet. Dies gilt jedoch nicht bei gerichtlichen und behördlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Dienstvergehen oder Berufpflichtverletzungen, bei denen Anwaltszwang besteht. In diesen Verfahren dürfen europäische Rechtsanwälte nur mit der Zustimmung eines Einvernehmensanwalts (nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassener Rechtsanwalt) auftreten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Jahresrechnung_2022_-_Bekanntmachung_im_Amtsblatt_16062023.pdf

    1 Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Baindt und der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 2022 Für alle interessierten Bürger steht der Rechenschaftsbericht inklusive Anlagen auf der Homepage der Gemeinde. Sie finden diesen unter: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde unter der Rubrik Jahresabschluss 2022. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 1. Feststellungsbeschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 das Ergebnis des Jahresabschlusses 2022 der Gemeinde Baindt nach § 95 b Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg wie folgt festgestellt: Die Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wird wie folgt festgestellt: Gesamtergebnisrechnung: 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 13.046.986,43 € 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen -11.606.883,28 € 1.3 Ordentliches Ergebnis 1.440.103,15 € 1.4 Außerordentliche Erträge 137.779,05 € 1.5 Außerordentliche Aufwendungen -9,00 € 1.6 Sonderergebnis 137.770,05 € 1.7 Gesamtergebnis 1.577.873,20 € 2. Gesamtfinanzrechnung: 2.1 Summe der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 12.738.178,72 € 2.2 Summe der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit - 10.077.161,13 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung 2.661.017,59 € 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 2.980.480,95 € 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 12.983.976,95 € 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 10.003.496,00 € 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf - 7.342.478,41 € 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres - 7.342.478,41 € 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf aus haushaltsunwirks. Ein- und Auszahlungen 52.399,77 € 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 7.625.199,19 € 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln -7.334.779,82 € https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde 2 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres 335.120,55 € 2. die Bilanz der Gemeinde Baindt wird auf 31.12.2022 wie folgt festgestellt: Die Bilanz zum 31.12.2022 umfasst eine Bilanzsumme von 54.139.972,06 €. Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 16.986,00 € 3.2 • Sachvermögen 35.946.440,57 € 3.3 • Finanzvermögen 17.936.522,36 € 3.4 • Abgrenzungsposten 240.023,13 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag der Aktivseite 54.139.972,06 € Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 31.546.105,99 € 3.8 • Rücklagen 10.557.987,04 € 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € 3.10 • Sonderposten 10.573.576,18 € 3.11 • Rückstellungen 502.000,00 € 3.12 • Verbindlichkeiten 405.855,00 € 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 554.456,85 € 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 54.139.972,06 € Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre: • Ausfallbürgschaften 0,00 € • Ausfallhaftung nach § 88 GemO für Lakra-Darlehen 269.926,52 € • Eingegangene Verpflichtungen aus Leasingverträgen 0,00 € • In Anspruch genommene Verpflichtungserm. 0,00 € • Übertragene Haushaltsermächtigung in das Folgejahr 2.800.000,00 € • Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen 0,00 € 3. die Haushaltsrechnung entsprechend II Nr. 7 (Gesamtergebnisrechnung) und Nr. 9 (Gesamtfinanzrechnung) des Jahresabschlusses 2022; 4. die Bilanz entsprechend II Nr. 10 des Jahresabschlusses 2022 5. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 6. der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 7. die Zustimmung zu den Mittelübertragungen entsprechend III. Nr. 15 des Jahresabschlusses 2022; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend V. Nr. 32 des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 3 Der Jahresabschluss 2022 der Gemeinde Baindt liegt in der Zeit vom 19.06.2023 bis zum 27.06.2023 je einschließlich auf dem Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin 4 Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Wasserversorgung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Wasserversorgung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 469.481,58 1.2 Summe Aufwendungen 456.641,40 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) 12.840,18 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 81.567,35 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit -93.114,29 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) -11.546,94 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -50.850,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) -62.396,94 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen -638,07 3 Bilanzsumme 1.711.531,45 Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 € 3.2 • Sachvermögen 1.225.613,03 € 3.3 • Finanzvermögen 485.918,42 € 3.4 • Abgrenzungsposten 0,00 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 1.711.531,45 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 444.312,64 € 3.8 • Zweckgebundene Rücklagen 171.192,44 € 3.8 • Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses -3.184,85 € 3.9 • Sonderposten 57.453,09 € 3.10 • Rückstellungen 15.000,00 € 5 3.11 • Verbindlichkeiten 1.014.074,13 € 3.12 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 12.684,00 € 3.13 Gesamtbetrag auf der Passivseite 1.711.531,45 4. Verwendung des Jahresgewinn Der ausgewiesene Jahresgewinn nach Steuern in Höhe von 12.840,18 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag -3.184,85 €). 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. den Jahresabschlussbericht der RSW Steuerberatungskanzlei inkl. Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Wasserversorgung Baindt erstrebt gemäß der Wasserversorgungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin 6 Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Abwasserbeseitigung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Abwasserbeseitigung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 832.251,60 1.2 Summe Aufwendungen - 808.399,78 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) 23.851,82 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 185.153,94 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 110.254,59 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 74.899,35 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit - 79.000,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) - 4.100,65 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 0,00 3 Bilanzsumme 5.788.228,56 7 Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 € 3.2 • Sachvermögen 4.685.804,33 € 3.3 • Finanzvermögen 867.772,01 € 3.4 • Abgrenzungsposten 234.652,22€ 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 5.788.228,56 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 0,00 € 3.8 • Rücklagen 123.650,20 € 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € 3.10 • Sonderposten 2.491.959,51 € 3.11 • Rückstellungen 461.252,00 € 3.12 • Verbindlichkeiten 2.711.366,85 € 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 € 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 5.788.228,56 4. Verwendung des Jahresüberschuss Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 23.851,82 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Gebührenausgleichsrückstellung); 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. der Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Abwasserbeseitigung erstrebt gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Klimasparbuch Mittleres Schussental

      Klimasparbuch Mittleres Schussental in den Startlöchern Praktische Tipps und Informationen rund um Klimaschutz im Alltag, garniert mit zahlreichen Gutscheinangeboten – das Klimasparbuch hat es in sich! Der Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) – bestehend aus den Städten Ravensburg und Weingarten sowie den Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg – möchte gemeinsam mit dem oekom verlag in Kooperation mit dem oekom e. V. das Klimasparbuch für das Mittlere Schussental auf die Beine stellen. Das Büchlein zeigt mit seinen Tipps, wie einfach klimaschonendes, ökofaires Verhalten sein kann – praktisch, gut gelaunt und fundiert recherchiert. Manches wollte man schon immer einmal ausprobieren, aber irgendetwas hält einen davon ab. Oder vielleicht hat man auch noch nie davon gehört, beispielsweise von der Fahrradleihstation, dem regionalen Honig, dem ökofairen Modeladen oder auch der Stromsparberatung. Die Gutscheine für vergünstigte oder kostenlose Angebote laden zum Ausprobieren ein. Sind Sie als Unternehmen/Organisation daran interessiert, das Klimasparbuch Ihren Mitarbeitern oder Kunden zu schenken oder wollen Sie einen Gutschein beisteuern, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf: GMS Klimaschutzmanagerin Veerle Buytaert Telefonnummer: Tel: 0751 82-727 veerle.buytaert(@)ravensburg.de[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      Redaktionsstatut_Baindt_Stand_Januar_2024.pdf

      Seite 1 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt § 1 Amtsblatt 1.1 Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Baindt ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde Baindt“. Es erscheint derzeit im Druck+Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Kornwestheim in der Regel wöchentlich mit ca. 50 Ausgaben im Jahr. Erscheinungstag ist in der Regel Freitag, an Feiertagen der vorhergehende Werktag. Abweichungen sind mit Zustimmung der Ge- meindeverwaltung möglich. 1.2 Das Amtsblatt ist das durch Satzung bestimmte amtliche Bekanntmachungsorgan der Ge- meinde Baindt und dient der Information der Bevölkerung. Es ist nicht Teil der Meinungs- presse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rech- nung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup o- der ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchen- gemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. 1.4 Die Artikel und Veröffentlichungen nach § 3 und § 4 dieses Redaktionsstatutes sind der Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG über das Onlineportal www.wagneronlinesen- den.de zuzusenden. § 2 Inhalt 2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe des Redaktionsstatuts veröffentlicht: a. Öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen und sonstige Informationen der Ge- meinde Baindt, ihrer Organe und Einrichtungen Seite 2 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) b. Bekanntmachungen und Pressemitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen mit Zuständigkeitsbezug nach Baindt c. Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen, insbe- sondere der Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen d. Berichte, Ankündigungen und sonstige Nachrichten der örtlichen Kirchen- und Religionsge- meinschaften e. Berichte, Veranstaltungshinweise und sonstige Informationen der örtlichen Vereine und ver- einsähnlichen Organisationen mit örtlichem Bezug zur Gemeinde Baindt und nicht erwerbs- wirtschaftlicher Zielsetzung f. Berichte, Ankündigungen örtlicher politischer Parteien und Gruppierungen/Fraktionen nach Maßgabe Ziffer § 4 g. Veranstaltungshinweise, Berichte und sonstige Informationen der örtlichen und für Baindt zuständigen weiterführenden Schulen und Bildungseinrichtungen h. sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme der Punkte a- h entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall. i. im Anzeigenteil: Zur Deckung der Kosten des Amtsblatts dürfen gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen veröffentlicht werden. Für Anzeigen gelten die Preise des Verlags. Dieser entscheidet auch über Annahme oder Ablehnung nach seinen betrieblichen Gegebenheiten und im Sinne dieses Redaktionsstatutes. Für den Inhalt nicht gewerblicher Anzeigen ist insbesondere unzulässig, Texte, die wegen ihres Inhaltes im redaktionellen Teil nicht veröffentlicht werden können, in Form von Anzei- gen zu veröffentlichen. Anzeigen dürfen nicht gesetzeswidrigen Inhaltes sein, sich gegen Personen oder Personengruppen richten, oder sich gegen die Interessen der Gemeinde Baindt richten. Anzeigen müssen direkt beim Verlag eingereicht werden. § 3 Allgemeine Grundsätze 3.1 „Ankündigungen“ im Sinne des Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltun- gen oder Ereignisse. „Berichte“ sind Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf statt- gefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte. 3.2 Beiträge müssen einen örtlichen Bezug haben, knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte in direkter oder indirekter Art enthalten. Beiträge auswärtiger Ver- eine und Organisationen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ankündigungen von Seite 3 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) überörtlichen Institutionen, in denen Einwohner der Gemeinde vertreten sind, können im Einzelfall zugelassen werden. 3.3 Sämtliche Berichte sind kurz, sachlich, prägnant und auf Deutsch zu formulieren. Die Ver- fasser haben auf korrekte Rechtschreibung zu achten. Für den Inhalt ist der im Redaktions- system registrierte Nutzer verantwortlich. Berichte werden ein- mal und auch nur an einer Stelle im Amtsblatt veröffentlicht. Tabellen mit Spielständen werden nicht veröffentlicht. 3.4 Stellungnahmen und Schlagabtausch zu partei- und ortspolitischen Themen sind im Amts- blatt nicht vorgesehen. In erster Linie hat das Amtsblatt die Aufgabe, auf örtliche Veranstal- tungen hinzuweisen. 3.5 Veranstaltungen können auf der Titelseite bzw. vor Veranstaltungsbeginn in der eigenen Rubrik veröffentlicht werden. 3.6 Zusätzlich dürfen pro Ausgabe und Rubrik zwei Bilder, das sich auf den Text bezieht, veröffentlicht werden. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, in Ausnahmefällen auch mehrere Bilder zuzulassen. Unscharfe und qualitativ minderwertige Fotos können nicht be- rücksichtigt werden. Es gelten die Qualitätsanforderungen des Verlags, z.B. nur Bildfor- mate in: .jpg; .jpeg; .png; .tif; .pdf. Die Bilder müssen mit dem Namen der Verantwortli- chen/des Fotografen versehen sein. Bei Vereinsjubiläen können abweichende Regelun- gen getroffen werden. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin oder ihr Vertreter im Amt. Die Bildkontingente gelten nicht für die Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung. 3.7 Das Amtsblatt wird einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Deshalb gelten fol- gende datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Im Feld „Bildunterschrift“ in der Eingabe- maske ist der Urheber des Fotos stets anzugeben, Beispiel: „Foto: Verein“ oder „Foto: Max Mustermann“. Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutz- rechte u.ä.). Insbesondere darf Bild- und Textmaterial aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht für Berichte zur Veröffentlichung im Amtsblatt verwendet werden. 3.8 Für Ankündigungen von Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung kann die Titelseite bei der Gemeindeverwaltung reserviert (mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung) wer- den, sofern diese nicht von der Gemeindeverwaltung in Anspruch genommen wird. Bei- träge von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen werden jedoch nicht berücksichtigt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, abschließend über die Vergabe der Titelseite zu entscheiden. Seite 4 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) 3.9 Ausgeschlossen sind: a) Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten oder die geeignet sein können, die Ehre oder das Ansehen der Ge- meinde, ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen b) Leserbriefe c) Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen d) Beiträge, die gegen die Interessen der Gemeinde Baindt gerichtet sind e) Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen, Einzelper- sonen oder Personenvereinigungen, im privaten wie im öffentlichen Bereich, zum Inhalt haben f) anonyme Schriftsätze g) Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Baindt stattfinden und auch keinen direkten Bezug zu Baindt haben h) Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit i) Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches. Davon ausgenommen sind örtliche Vereine und Institutionen. Glück- wünsche u.a. gehören in den Bereich „Private Anzeigen“, sind kostenpflichtig und werden daher nicht im Redaktionsteil abgedruckt. j) gewerbliche und private Anzeigen im redaktionellen Teil 3.10 Die Gemeinde behält sich vor, Beiträge aufgrund ihres Inhalts, Stils oder ihrer Schreibart (ohne Benachrichtigung an den Einsendenden) nur auszugsweise oder gar nicht zu veröf- fentlichen. § 4 Politische Parteien und Wählervereinigungen 4.1 Gemäß § 20 GemO Abs. 3 wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Ver- öffentlichungen stehen einzelne Rubriken für die einzelnen Fraktionen Verfügung. 4.2 Zulässig sind Ankündigungen und Kurzberichte von Veranstaltungen in Baindt sowie Bei- träge, die sich auf die Darstellung der eigenen Projekte beschränken, soweit diese einen örtlichen Bezug haben. 4.3 Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und die Interessen der Gemeinde verstoßen. 4.4 Berichte nach 2.1 e) sind reine Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen ebenso wie Veranstaltungen der Parteien, Wählervereinigungen und Gruppierungen, die jedermann Seite 5 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) zugänglich sind. Sie müssen zuvor angekündigt sein und in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Veranstaltungsraum stattfinden. Versammlungen in Privathäusern o. ä., der Allgemeinheit regelmäßig nicht zugänglichen Veranstaltungsorten, sind sowohl von der An- kündigung, als auch von der Berichterstattung im Amtsblatt ausgenommen. 4.5 Einladungen und Hinweise zu Wahlveranstaltungen dürfen neben den Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, auch seitens der politischen Ortsvereinigungen der Gemeinde Baindt im Amtsblatt unter der jeweiligen Rubrik im Bereich der Vereinsnachrichten veröffent- licht werden. Die Größe der Anzeige wird pro Ausgabe auf eine Viertelseite beschränkt. 4.6 Berichte über Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde sind nur gegen Berechnung im Anzeigenteil möglich. 4.7 Aus Gründen des für Amtsblätter geltenden Neutralitätsgebotes vor Wahlen sind Veröffent- lichungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ausgeschlossen („Karenzzeit“, vgl. § 20 Abs. 3 GemO). § 5 Wahlwerbung (im Anzeigenteil) 5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen Bürger der Ge- meinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. 5.2 Wahlanzeigen von Parteien und Wählervereinigungen dürfen nur innerhalb von vier Wo- chen vor einer Wahl veröffentlicht werden. Sie müssen sich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele beschränken und dürfen Angriffe auf politische Gegner nicht enthalten. Themen außerhalb des örtlichen Bereiches dürfen insoweit angesprochen werden. In die- sem Fall sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zu beachten. Auch Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken und darf weder Angriffe auf politische Gegner bzw. anderweitiger Dritte enthalten noch gegen die Gemeinde gerichtet sein. Eine Danksagung nach der Wahl ist zulässig. 5.3 Vor Bürgermeisterwahlen können Wahlanzeigen vor der in § 5.2 genannten Frist erfolgen, soweit sich die Anzeige ausschließlich auf den Kandidaten bezieht und keine Parteinen- nung erfolgt. 5.4 Beilagen politischer Parteien oder parteiähnliche Gruppierungen dürfen mit dem Amtsblatt nicht ausgetragen werden. Seite 6 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) § 6 Technische Abwicklung 6.1 Alle Berichte sind grundsätzlich über das Redaktionssystem über das Onlineportal www.wagneronlinesenden.de einzugeben. Die erforderlichen Zugangsdaten vergibt die Gemeindeverwaltung. Falls der Verfasser über keinen Internetanschluss verfügt, ist der Bei- trag elektronisch als .pdf fristgerecht an die Rathausredaktion einzureichen. 6.2 Abgabetermin ist dienstags um 21:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge einschließlich der Fotos im Internetredaktionssystem eingegeben sein. Sollte ein Hochladen nicht möglich sein, müssen alle Beiträge freitags bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwal- tung eingegangen sein. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Verspätet eingegangene Berichte können nicht berück- sichtigt werden. Anzeigen werden direkt dem Verlag übermittelt. Für Anzeigen gelten die vom Verlag festgelegten Zeiten. In Wochen mit Feiertagen kann der Redaktionsschluss vorverlegt werden; die Ankündigungen im Amtsblatt sind zu beachten. 6.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übli- che Umfang des redaktionellen Teils dies zulässt. § 7 Geltungsumfang Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzei- genteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden. § 8 Inkrafttreten Das Redaktionsstatut tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Baindt, den 23. Januar 2024 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

        Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden. Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen (Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, auch wenn sie ihre Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Bundestagswahl ist der 42. Tag vor der Wahl. Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen, also automatisch, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte Deutsche, die im Ausland leben und nicht mit einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (42. Tag vor der Wahl gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre frühere Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Personengesellschaften

        Eine Personengesellschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen zusammen ein Unternehmen gründen. Zu den Personengesellschaften zählen die folgenden Formen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnerinnen oder Partnern ohne weitere Verträge oder Absprachen ein Geschäft, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Diese können sowohl Gewerbetreibende als auch freiberuflich Tätige gründen. Es gelten die GbR-regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese können Sie jedoch zum Großteil durch abweichende vertragliche Regelungen ersetzen. So können Sie einen den Vorstellungen der Beteiligten weitgehend entsprechenden Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie müssen die GbR oder BGB-Gesellschaft bei der Gewerbeanmeldestelle der zuständigen Gemeinde anmelden. Die Gründung ist formlos und wird schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht. Ansonsten gelten die Regelungen für Einzelunternehmen. Hinweis: Viele GbR oder BGB-Gesellschaften gehen schnell in andere Rechtsformen über. GmbH oder AG in Gründung sind bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich gesehen meist GbR. Wählen freiberuflich Tätige diese Rechtsform, wird von Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder Ähnlichem gesprochen. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften alle unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Eine OHG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Während früher der Name der OHG sowie der anderen Personengesellschaften stets den Namen wenigstens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters enthalten musste, können Sie heute reine Fantasienamen wählen. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist bei den freien Berufen die Entsprechung zur OHG. Bei dieser Form können Sie auch verschiedene freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften analog zur OHG mit ihrem Privatvermögen. Im Unterschied zur OHG haften die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter für ihre individuellen fachlichen Fehler neben der Partnerschaftsgesellschaft alleine. Die PartG müssen Sie unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eintragen lassen. Kommanditgesellschaft (KG) Beteiligen sich ein oder mehrere Kapitalgeber finanziell an einer Personengesellschaft kann die Kommanditgesellschaft (KG) die richtige Wahl sein. Sie hat zwei Gruppen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern: Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben als sogenannte Komplementärinnen oder Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit, weil sie zur Geschäftsführung berechtigt sind. Sie haften allerdings auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Kommanditistinnen oder Kommanditisten haften dagegen nur in der Höhe ihrer Einlagen. Sie sind in die Unternehmensführung nicht einbezogen, dürfen aber die Bücher einsehen. Sie sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt. Die KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. GmbH & Co. KG Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten sind üblicherweise auch Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co. KG. Diese Rechtsform ist vorteilhaft, wenn Sie das persönliche und unternehmerische Risiko begrenzen oder fremde Kapitalgeber einbinden wollen. Die GmbH Co. KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen.[mehr]

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