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2021-07-19_Artenschutz_Kurzbericht_Fischerareal.pdf

1 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite'" Sieber Consult GmbH, Lindau (B) Datum: 19.07.2021 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht 1. Allgemeines 1.1 Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für den Bereich "Fischerareal" im Westen von Baindt das Konzept der städte- baulichen Entwürfe des Architekturbüros Gauggel, Tübingen zu realisieren. Dies ist mit den jetzigen Festsetzun- gen der beiden Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" nicht vollständig mög- lich, da hierzu eine Änderung der Erschließung sowie ein engeres Festsetzungskonzept erforderlich ist. Aus die- sem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften dementsprechend überarbeitet werden. Da es sich bei den städtebaulichen Entwürfen um ein Gesamtkonzept handelt, soll hierzu der Bebauungsplan "Fischerareal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu als Gesamtplan aufgestellt und dabei die notwendigen Änderungen der Bebauungspläne "Wohnen Fi- scherareal" und "Mischgebiet Fischerareal" in einem Planwerk zusammengefasst werden. 1.2 Im Rahmen der frühzeitigen Behördenunterrichtung am 13.04.2021 wurde von der Unteren Naturschutzbe- hörde, Landratsamt Ravensburg angeregt, im Rahmen einer Relevanzbegehung derzeit bestehende aktuelle Konfliktthemen aktualisierend zu bewerten. Grundlage hierzu sind artenschutzrechtliche Untersuchungen zu den Bebauungsplänen "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal", welche im Jahr 2015 mit Kartierun- gen zu Vögeln, Fledermäusen, Reptilien etc. durchgeführt wurden. 1.3 Für die aktualisierende Relevanzbegehung wurde die Sieber Consult GmbH, Lindau (B) beauftragt. 2. Vorhabensgebiet, örtliche Gegebenheiten 2.1 Das Plangebiet befindet sich im Westen der Gemeinde Baindt. Unmittelbar westlich angrenzend verläuft die Kreisstraße 7951, nördlich die Marsweiler Straße, östlich die Küferstraße und südöstlich die Ziegeleistraße. Das Gebiet war einst durch Bestandsbebauung geprägt. Die alten Gebäude sind bereits abgerissen und es befindet sich in der nördlichen Hälfte großflächig Baustellenbetrieb. Im Nordwesten wurde unlängst ein Feneberg-Markt eröffnet. 2.2 Der Nordteil ist aus ökologischer Sicht durch den Baustellenbetrieb im Nordosten und die Bebauung im Nord- westen und Westen, für welche zum Zeitpunkt der Untersuchung noch Fertigstellungsarbeiten auch an den Au- ßenanlagen erfolgten, stark vorbelastet. 2 2.3 Der Südteil des Plangebietes weist, wie bereits im Jahr 2015 Wirtschaftsgrünland auf. Durchsetzt ist dieses durch einzelne Obstbäume und weitere Gehölze. Einige Gehölze sind in die o.g. Bauarbeiten einbezogen und im Stammbereich teilweise mit Erdaushub angedeckt. 3. Bestandsinformationen 3.1 Die Untersuchungen im Jahr 2015 (Artenschutzrechtliches Gutachten, Büro Sieber, Fassung vom 10.02.2016) erbrachte ein spärliches Arteninventar: So wurde die Betroffenheit von einzelnen Gebäude- und Höhlenbrütern (z.B. Star, Haussperling) sowie ein Verlust nicht-essenzieller Nahrungshabitate weiterer, angrenzend vorkom- mender ubiquitärer Arten gefunden. Hinsichtlich der Artengruppe Fledermäuse wurde nur ein geringes Arten- spektrum nachgewiesen. Einzeltiere der Zwergfledermaus nutzten das Areal als Nahrungslebensraum, Großer Abendsegler und Breitflügelmaus überflogen das Gebiet. Wochenstubenquartiere konnten im Gebiet ausge- schlossen werden. Reptilienkartierungen erbrachten keine Nachweise artenschutzrechtlich relevanter Arten. 3.2 Im Jahr 2019 erfolgten im Zuge von Erschließungsarbeiten (Bau des Kreisverkehrs westlich des Plangebietes) Bestandserfassungen zu Reptilien und Gehölzbrütern. Die Randbereiche des Plangebietes wurden dabei ebenfalls begangen. Mit Ausnahme einer Amsel (Gelege westlich außerhalb) gelangen keine Nachweise geschützter Arten, auch keiner Reptilienarten. 3.3 Eine Abfrage der online-Datenbank ornitho.de (19.07.2021, Baindt-West [8123_4_40n]) ergab Nachweise von 15 Vogelarten aus dem weiteren Umfeld, ohne besondere Bedeutung für das Vorhaben. Weitere Bestandsin- formationen lagen nicht vor. 4. Untersuchungsumfang Am 21.06.2021 wurde das Plangebiet im Rahmen der aktualisierenden Relevanzbegehung begangen, alle Bäume wurden auf Höhlen, Stammrisse und Ausfaulungen geprüft. Soweit vorhanden wurde die Tiefe der Höh- lungen untersucht. Das gesamte Areal, v.a. im Nordteil und an den Randstrukturen wurde nach Reptilienvor- kommen abgesucht. Hierfür wurden die geeigneten Bereiche langsam zu Fuß begangen. Die Witterungsbedin- gungen waren an diesem Tag als ideal anzusehen. 5. Ergebnisse der Untersuchung 5.1 Die derzeit bestehenden Gehölze weisen einige Höhlungen in Form von Astausbrüchen, Fäulnishöhlen sowie Stammrisse auf. Nachweise geschützter Arten bzw. Hinweise auf Bruten von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen gelangen im Rahmen der Untersuchung nicht. In erster Linie ist dies auf den unmittelbar angrenzenden bzw. die Bäume umgebenden Baustellenbetrieb zurückzuführen. Hinweise, wie z.B. Kot- spuren, welche auf xylobionte Käfer deuten würden, wurden ebenfalls nicht gefunden. Aufgrund der Untersuchungen im Jahr 2015, welche Brutvorkommen von Höhlenbrütern und Quartier- potenzial für Fledermäuse erbrachten, sind – auch wenn im Jahr 2021 kein Nachweis gelang – ent- sprechende Kompensationsmaßnahmen umzusetzen (vgl. auch Stellungnahme des Landratsamtes Ravensburg vom 13.04.2021). 3 5.2 Während der Begehung hielt sich temporär ein Buntspecht als Nahrungsgast in einem Obstbaum auf. Hinweise auf ein Brutvorkommen wurden nicht festgestellt. 5.3 Der Nordteil des Plangebietes weist prinzipiell im momentanen Zustand Habitateignung für Reptilien auf. Trotz intensiver Suche bei optimalen Witterungsbedingungen gelang kein Nachweis. Bereits im Jahr 2015 wurden bei einer viermaligen Erfassung keine Zauneidechsen, trotz prinzipieller Habitateignung nachgewiesen. Auch bei den Kartierungsarbeiten im Jahr 2019 wurden keine Reptilien festgestellt. Zusammengefasst lässt sich schluss- folgern, dass das Areal zwar im momentanen Zustand eine Eignung für Reptilien (v.a. Zauneidechse) aufweist, aufgrund der Untersuchungen in mehreren Jahren und fehlendem Nachweis jedoch davon auszugehen ist, dass wohl nutzungs- bzw. baustellenbedingt das Gebiet nicht besiedelt ist. Das im Nordteil gelagerte Aushubmaterial ist beispielsweise recht verdichtet. Zudem fehlt es an einer günstigen Habitatanbindung, so dass eine Zuwande- rung unwahrscheinlich erscheint. 5.4 Hinweise auf das Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten wurden nicht festgestellt. 6. Maßnahmen 6.1 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkom- mende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie die Baufeld- räumung müssen daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres erfolgen. 6.2 Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmög- lich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Bau- maßnahmen" durchgeführt werden. 7. Artenschutzfachliche Maßnahmen (keine CEF-Maßnahmen) Auf Grund des Wegfalls von Gebäuden und Gehölzen und damit von Brutstätten von Vögeln sowie von potenzi- ellen Quartieren für Fledermäuse, sind Ersatzmaßnahmen umzusetzen, um den Erhalt der Lebensraumbedin- gungen für diese Arten weiterhin zu gewährleisten. − Für den Hausrotschwanz sind drei Halbhöhlennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installie- ren (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). − Für den Haussperling sind drei Sperlingskoloniehäuser (z.B. Schwegler 1SP) an Gebäuden in räum- licher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blau- und Weidenmeise sind neun Meisennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler Nisthöhle 1B, sechs Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, drei Kästen mit 32 mm Lochdurchmesser). − Für den Star sind sechs Starenkobel im räumlichen Zusammenhang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). 4 − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind sechs Ersatzquartiere im räumlichen Zu- sammenhang aufzuhängen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaushöhle 2FN). − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkästen der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzu- hängen, Ausnahme Haussperling). − Die Vogel-Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/Dezember) fachgerecht gereinigt werden. − Wespen-/Hornissennester sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entferne − Die Aufhängung der Nisthilfen hat möglichst in zeitlichem Zusammenhang mit der Fällung der Bäume und dem Gebäudeabriss. 8. Fazit 8.1 Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird eine fachliche Einschätzung des Eintritts von Verbotstatbeständen und ggf. der vorliegenden Rahmenbedingungen für eine Ausnahme abgegeben. Die abschließende Beurteilung ist der zuständigen Behörde (Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg) vorbehalten. 8.2 Um adäquaten Ersatz für verlorengehende Bruthöhlen von Höhlenbrütern bzw. Quartierpotenzial von Fleder- mäusen zu schaffen, sind entsprechend Maßnahmen umzusetzen. 8.3 Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist auszuschließen. i.A. Stefan Böhm (Diplom-Biologe) 5 Luftbild Übersichtsluftbild des Geltungsbereiches (gelb), maßstabslos, Quelle Luftbild: LUBW Abgerissener Gebäudebestand Kreisverkehr Feneberg-Neubau N 6 Bilddokumentation Blick von Süden in Richtung Norden. Links im Bild ist der Feneberg-Markt, zentral im Hintergrund Aushubmate- rial zu sehen. Mit Erdaushub angedeckte Stämme bislang erhaltener Gehölze. Baustelle im Norden des Plangebietes. 7 Blick von Süden in Richtung Nordosten auf die einzelnen Gehölze im Plangebiet. Der Erdaushub eignet sich prinzipiell als Reptilienle- bensraum. Nachweise ge- langen jedoch nicht. Blick von Südwesten in Richtung Osten auf die Ge- hölzreihe entlang der Ziege- leistraße.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 11.08.2021
    Haushaltssatzung.pdf

    Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2021 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.01.2021 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.282.950 11.103.700 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.119.850 11.791.800 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 -688.100 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 500.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 500.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -1.336.900 -438.100 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 9.916.250 10.736.850 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 10.927.850 10.644.800 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -1.011.600 92.050 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.351.400 9.641.400 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.910.000 14.680.600 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -3.558.600 -5.039.200 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -4.570.200 -4.947.150 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 4.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 100.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.000.000 3.900.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -3.570.200 -1.047.150 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 4.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.350.000 2.400.000 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 4.000.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. November 2020 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H. 350 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 400 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 404.000 427.050 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 478.500 427.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.500 0 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.500 0 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 401.700 425.200 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 424.500 372.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -22.800 53.150 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 25.000 25.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 327.000 577.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -302.000 -552.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -324.800 -498.850 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 320.000 550.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 73.850 80.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 246.150 469.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -78.650 -29.700 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 320.000 550.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 200.000 § 3 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 839.950 860.550 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 914.300 954.700 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.350 -94.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.350 -94.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 710.600 736.600 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 669.600 708.000 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 41.000 28.600 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 55.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 465.000 985.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -410.000 -915.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -369.000 -886.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 400.000 800.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 99.000 109.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 301.000 691.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -68.000 -195.400 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 400.000 800.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2021/2022 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Dienstag, den 09. Februar 2021 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 25. Januar 2021 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 bestätigt. Ebenso wurde die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und der „Abwasserbeseitigung“ bestätigt und die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 29.01.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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      Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2021 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.01.2021 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.282.950 11.103.700 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.119.850 11.791.800 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 -688.100 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 500.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 500.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -1.336.900 -438.100 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 9.916.250 10.736.850 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 10.927.850 10.644.800 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -1.011.600 92.050 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.351.400 9.641.400 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.910.000 14.680.600 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -3.558.600 -5.039.200 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -4.570.200 -4.947.150 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 4.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 100.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.000.000 3.900.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -3.570.200 -1.047.150 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 4.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.350.000 2.400.000 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 4.000.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. November 2020 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H. 350 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 400 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 404.000 427.050 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 478.500 427.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.500 0 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.500 0 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 401.700 425.200 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 424.500 372.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -22.800 53.150 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 25.000 25.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 327.000 577.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -302.000 -552.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -324.800 -498.850 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 320.000 550.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 73.850 80.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 246.150 469.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -78.650 -29.700 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 320.000 550.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 200.000 § 3 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 839.950 860.550 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 914.300 954.700 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.350 -94.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.350 -94.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 710.600 736.600 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 669.600 708.000 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 41.000 28.600 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 55.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 465.000 985.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -410.000 -915.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -369.000 -886.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 400.000 800.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 99.000 109.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 301.000 691.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -68.000 -195.400 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 400.000 800.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2021/2022 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Dienstag, den 09. Februar 2021 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 25. Januar 2021 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 bestätigt. Ebenso wurde die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und der „Abwasserbeseitigung“ bestätigt und die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 29.01.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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        1 Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 06.10.2020 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen: Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. 1. Die Friedhofsordnung enthält folgende Fassung §§ 1 – 9 unverändert § 10 Abs. 1, 3, 4, 5 unverändert § 10 Abs. 2 enthält die Fassung / wird ergänzt um 1. Reihengräber 2. Wahlgräber 3. Urnenschmuckgräber 4. Urnennischen 5. Urnen-Rasengräber 6. Halb-/anonyme Urnengräber §§ 11, 12 unverändert § 13 Urnenwahlgräber (1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern (Urnenschmuckgräber) oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen (Urnennischen), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind max. 4 Urnen. In Urnennischen sind max. 2 Urnen zulässig. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. §§ 13 a, 13 b werden neu hinzugefügt § 13 a Urnen-Rasengräber 2 (1) Urnen-Rasengräber sind Aschengräberstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Im Grabfeld für Urnen-Rasengräber werden einheitliche, liegende Grabplatten nach Vorgabe der Gemeinde angebracht. (3) Bei einer Beisetzung in einem Grabfeld für Urnen-Rasengräber besteht für die Angehörigen keine Pflicht und auch kein Rechtsanspruch auf Grabpflege. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde. (4) Das Ablegen von Blumen und Aufstellen von Grablichtern und Gegenständen wie z.B. Blumenschalen oder Vasen auf der Rasenfläche und den Urnengräbern sowie die Bepflanzung der Beisetzungsflächen ist nicht gestattet. (5) Soweit sich aus der Satzung nichts Weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. § 13 b Halb/-anonyme Urnengräber im Staudenbeet (1) Das halb/-anonyme Grabfeld enthält Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die in der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. (2) Im halb/-anonymen Grabfeld können auf den Stelen Schriftzüge mit Namen und Datum angebracht werden. Die Schriftzüge sind entsprechend den Bestimmungen der Gemeinde herzustellen und anzubringen. (3) Eine Bepflanzung bzw. Einfassung der Grabstätte und das Aufstellen eines Grabmales ist nicht zulässig. (4) Bei einer Beisetzung in einem halb-/anonymen Grabfeld besteht für die Angehörigen keine Pflicht und auch kein Rechtsanspruch auf Grabpflege. (5) Das Ablegen von Blumen und Aufstellen von Grablichtern und Gegenständen wie z.B. Blumenschalen oder Vasen in bzw. vor dem Staudenbeet und den Urnengräbern sowie die Bepflanzung der Beisetzungsflächen ist nicht gestattet. (6) Soweit sich aus der Satzung nichts Weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. § 14 unverändert § 15 Gestaltungsvorschriften (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche, Höhe max. 1,40 m 2. auf 2- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 qm Ansichtsfläche, Höhe max. 1,40 m (4) Auf Urnenwahlgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Nur liegende Grabmale bis zu 1 qm Ansichtsfläche bzw. stehende Grabmale bis 0,50 qm. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. 3 (5) Auf Urnen-Rasengräbern sind liegende Grabplatten nach Vorgabe der Gemeinde anzubringen. (6) Grabeinfassungen jeder Art sind - im alten Teil des Friedhofs bei Einzel- und Familiengräbern sowie im neuen Teil des Friedhofs bei Kinder- und Einzelgräbern bis zu 10 cm breit - im neuen Teil des Friedhofs bei Familiengräbern sind auf Erdgräbern bis zu 20 cm breit, auf Urnenschmuckgräbern bis zu 10 cm breit zulässig. Die Grabzwischenwege / Platten sind bei Senkungen durch den Nutzungsberechtigten aufzufüttern. (7) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht bzw. abgelegt werden (außer bei Bestattungen). Es ist eine aufgesetzte Schrift in Bronze zu verwenden. Neben religiösen und neutralen Zeichen werden auf Antrag auch weltliche Zeichen zugelassen. Das Anbringen eines Bildes bzw. der Berufsbezeichnung des/der Verstorbenen ist möglich. Die Vergabe der Urnennischen erfolgt nicht fortlaufend, sondern kann ausgesucht werden. Die Reservierung einer Urnenkammer ist möglich. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. §§ 16 – 20 unverändert V. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE §§ 21, 22 unverändert VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE § 23 unverändert VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN §§ 24, 25 unverändert VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN §§ 26 – 29 unverändert IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 unverändert § 31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft. 4 Die Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt geändert. 2. Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung erhält folgende Fassung: Ziffer I Verwaltungsgebühren Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 51,00 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern a) Einzelfall 30,00 b) unbefristete Zulassung 51,00 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 51,00 Ziffer II Benutzungsgebühren Ziffer II 1., 2. unverändert Ziffer II 3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten a) Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief 4.500,00 b) Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief 5.650,00 c) Urnenschmuckgrab 1.825,00 d) Urnen-Rasengrab 1.642,50 e) Halb-/anonymes Urnengrab 1.642,50 f) Urnennische (Urnenwand) 1.380,00 g) erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts - für die Dauer einer Nutzungsperiode wie a) bis f) - für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer, Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Ziffer II 4. Benutzung der Aussegnungshalle 140,00 Reinigung pauschal 50,00 Ziffer II 5. Benutzung der Kühlzelle 80,00 Ziffer II 6. sonstige Verrichtungen des Friedhofspersonals je angefangene Stunde zum jeweiligen Kostensatz 51,00 5 Ziffer II 7. Erschwerniszulage zu Ziff. 6 a) für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen b) für das Ausgraben, Umbetten von Aschen Ziffer II 8. Unverändert 3. Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 06.10.2020 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Hebesatzsatzung_11_2020.pdf

          SATZUNG über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 24.11.2020 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 24.11.2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Baindt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2021. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Baindt, den 24.11.2020 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt / Homepage Satzung 24.11.2020 01.01.2021 27.11.2020[mehr]

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            Änderung_der_Hauptsatzung_11_2020.pdf

            Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 24. November 2020 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04.12.2001 beschlossen: 1. § 3 a wird wie folgt hinzugefügt. § 3a Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Nach Entscheidung der Vorsitzenden können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01. Dezember 2020 in Kraft. Baindt, den 24.11.2020 Simone Rürup Bürgermeisterin Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntm. im Amtsblatt / Homepage Änderungssatzung 24.11.2020 01.12.2020 27.11.2020[mehr]

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              Vorankuendigung_Erhoehung_Wasserversorgungsgebuehren_2021_-_Anzeige_Gebuehrenerhoehung.pdf

              Bekanntmachung am 18.12.2020 Neukalkulation der Wasserverbrauchsgebühr und der Grundgebühren Derzeit werden die Wasserverbrauchsgebühren und die Grundgebühren für das Jahr 2021 kalkuliert. Die entsprechenden Satzungsänderungen werden im Jahr 2021 vom Gemeinderat beschlossen. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich im Zusammenhang mit der Neukalkulation auch rückwirkend ab dem 01.01.2021 eine Gebührenerhöhung ergeben kann. Der Beschluss über die Änderung der Wasserversorgungssatzung mit Anpassung der Gebühren ist im ersten Halbjahr 2021, rückwirkend zum 01.01.2021, vorgesehen. Hiermit möchten wir Sie vorab über eine evtl. anstehende Gebührenerhöhung informieren. Baindt, den 18.12.2020 gez. Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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                Kiga_Satzungsänderung.pdf

                Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kinderta- gesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebüh- ren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entspre- chen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berück- sichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) er- hoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Mo- nat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nicht- benutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 € (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen: § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt ha- ben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshö- he entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Baindt, den 05.07.2022 gez. Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                  Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kinderta- gesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebüh- ren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entspre- chen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berück- sichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) er- hoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Mo- nat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nicht- benutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 € (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen: § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt ha- ben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshö- he entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Baindt, den 05.07.2022 gez. Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                    48/4 207/11 207/10 20 7/1 6 /17 53/1 48 206/5206/6 55 /9 55 55/8 55/7 192/2 575 575/2 55/3 186/3 186/1 192/5 842 7 2/1 14 13 3 8 6 3 8 15 30 35 20 24 11 /1 1/1 1 1 2 29 31 36 30 1 2 11 4 17 12 28 27 2 13 26 4 8 18 1 6 3 33 26 5 21 10 WGhs Tgar Whs Gar Whs Gar Gar Ga r Wh s Ghs Whs Gar Whs WGhs Whs Ga rGa r Ga rWBtrg Wh s Wh s Ga r Lagg Gths WBtr g Whs Gar WGhs Whs Gar Whs Sch u Tgar Gar WGhs Gar Wh s Wh s Whs Gar WBtrg WBtrg Whs Wkst Gths Wh s Gar Whs Wh s Rathaus Schu Gar Ga r Wh s Ga r Wh s Ga r Gar Wh sWBtrg Gar Whs Gths Sch u Schu Hotel Gar Whs Gar Wh s Lagg Gar WGhs Whs Veranst Gar Wh s WBtrg Btr g Wh s Ga r Ga r Ust Whs WBtrg Gar Whs Sulzmoosbach Dorfplatz Dorfplatz Zie ge lei str aß e Küferstraße 812 813 814 840 840/1 8/9 7/2 7/3 575/3 47 48/2 58 /1 1 58 67/1 52 58/8 58/9 58/10 62/2 62/3 200 /1 62 /4 206/4 53 20 6/120 6/2 206/3 55/4 56/4 56 /5 57/1 57/3 174/6 51 56/2 55/5 58/12 58/4 58/6 58/7 206/8 /6 4/6 5/6 6/6 7/6 8 20 6/5 6 206/57 20 6/ 70 206/58 207/2 207 208/27 207/4 207/5 /6 /18 /7 /8 208/23208/26 749 772 770 807 808 810 811 207/3 /19/6 9 8/4 55/2 48/1 51/1 62/5 206 56/3 58/5 809 HQ Extrem HQ Extrem 46 3,0 0 463,00 46 3,5 0 463,50 464,00 464,50 464 ,50 464,50 465,00 465,00 46 5,0 00 465,00 46 5,0 0 465,00 46 5,5 0 465,50 465,50 465,50 466,00 466,00 466,00 466,00 466,50 46 6,5 0 466,50 466,50466,00 467 468 469 470 467 466 LS 1 LS 1 LS 2 LS 2 LS 3 Zon e 1 LS 3 Zone 2 GH 478,70 m ü. NHN Unterhaltungs- und Fußweg Öffentliche Grünfläche Sulzmoosbach FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" Sulzmoosbach R Pflanzung Hochwasserschutzanlage Oberkante 467,40 m ü. NN - 467,60 m ü. NN Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche R ke ine ba uli che n A nla ge n Pflanzung Mischwasserkanal (Bestand) Kanal zum Retentionsfilterbecken Mischwasserkanal 14,00 LR 1 Hochwasserschutzanlage Oberkante 466,35 m ü. NN - 466,65 m ü. NN 19 33 70 70 12,00 WA MI Typ 1MIGH 475,50 m ü. NHN Typ 3MI Typ 3MI Typ 2MI Typ 1WA Typ 1WA Typ 1WA Typ 1WA Typ 1WA LR 3 5,50 5,50 5,5 0 Be ba uu ng spl an In ner e B rei te, 7. Än der un g Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" P P P P P TGa NA NA NA NA St 0,50 0,50 TGa Mischwasserkanal P Öffentliche Grünfläche GR/LR 2 GH 478,35 m ü. NHN GH 479,60 m ü. NHN GH 478,90 m ü. NHN GH 478,75 m ü. NHN GH 478,75 m ü. NHN GH 479,20 m ü. NHN GH 479,70 m ü. NHN GR/LR 2 Typ 2MIGH 475,45 m ü. NHN P P P GR Typ 3 MI GH 47 6,7 0 m ü. N HN GH 470,05 m ü. NHN Typ 3MI GH 469,50 m ü. NHN Typ 2MI GH 469,45 m ü. NHN Typ 3MI GH 469,65 m ü. NHN Typ 3MI Typ 3MIGH 476,00 m ü. NHNTyp 2MIGH 469,50 m ü. NHN Typ 1WAGH 475,85 m ü. NHN GHNA 470,55 m ü. NHN GHNA 469,95 m ü. NHN GHNA 469,95 m ü. NHN GHNA 469,75 m ü. NHNI I I I I III I I I III+D III+D III+D III III+D III+D III+D III+D III+D I III 466.25 466.39 466.46 466.60 466.56 466.69 46 6.6 4 46 6.7 7 46 6.7 2 46 6.8 5 46 6.8 0 46 6.9 3 46 6.4 5 46 6.5 9 46 6.0 7 46 6.4 9 46 6.0 7 46 6.4 3 46 6.0 7 46 6.3 7 46 6.5 3 46 6.6 7 46 6.7 8 46 6.9 1 46 6.9 7 46 7.1 1 467.17 467.31 467.27 467.41 467.17 467.31467.05 467.07 466.92 466.84466.74 466.66 175 186 Mars we iler stra ße Ga rten stra ße 69 42 /1 Bo sch str aß e 19 M 1: 500 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m0 N Be ba uu ng sp la n "F is ch er ar ea l" (Z us am m en le gu ng d er B eb au un gs - pl än e "W oh ne n Fi sc he ra re al " s ow ie "M is ch ge bi et F is ch er ar ea l") m it 12 . Ä nd er un g de s Be ba uu ng sp la ne s "In ne re B re ite '" un d di e ör tli ch en B au vo rs ch rif te n hi er zu N Fassung 15.07.2021 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu G em ei nd e Ba in dt Entwurf M 1: 1.000 Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" (Fassung vom 05.09.2019, rechtsverbindlich seit 27.09.2019), mit Aufhebungsgeltungsbereich Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite'" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Fa hrb ah nra nd Küferstraße Zieg elei stra ße 47 47/3 48 48/1 48/2 48/3 48/4 51 51/1 52 53 53/1 5555/1 55/2 55/3 55/4 55/5 55/7 56/2 56/3 56/456/5 57/1 57/3 58 58/4 58/5 58/6 58/7 58/8 58/9 58/10 58 /1 1 62/2 62/3 62 /462/5 67/1 174/6 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 194 20 6/120 6/2 206/3 206/4 207 575/1 19 575/3 808 811 840 Wucherer -Areal Sulzmoosbach Marsweiler Straße 842 Kre iss tra ße 79 51 834 Kre iss tra ße 79 51 La ge rha lle ge pla nt 4 1/6 2 14 29 6 8 6 3 1 11 /1 11 5 18 3 4 15 3 1 2 7 20 13 7 9 NN Rathaus Veranst Whs Whs Wh s Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Hotel Btr g Wkst Wkst Lagg Lagg WGhs WGhs WGhs WB trg WBtrg WBtrg Tgar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Ga r Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Ust Ust Sch u Sch u Schu Schu Schu Schu Gths Gths 575/2 42/1 46 3,0 0 463,00 463,00 46 3,5 0 463,50 463,50 464,00 464,00 464,00 464,50 464,50 464 ,50 464,50 465,00 465,00 46 5,0 00 465,00 465,00 46 5,0 0 465,00 46 5,5 0 465,50 465,50 465,50 465,50 466,00 466,00 466,00 466,00 466,50 46 6,5 0 466,50 466,50 466,00 HQ Extrem HQ Extrem 466.420 466.820 467.220 467.320 467.200 12,00 Zon e 1 Zon e 1 Hochwasserschutzanlage Oberkante 466,35 m ü. NN - 466,65 m ü. NN Zone 2 Zone 2 LS 1 LS 1 LS 2 LS 2 Be ba uu ng spl an In ner e B rei te, 7. Än der un g 8,00 33 70 70 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Sulzmoosbach verdohlt FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" Sulzmoosbach offen R ke ine ba uli che n A nla ge n Pflanzung Mischwasserkanal (Bestand) Kanal zum Retentionsfilterbecken MischwasserkanalMI geplanter Kreisverkehr Nr. 1; 5.461 m² Nr. 2; 2.017 m² Nr. 3; 3.240 m² Unterhaltungs- und Fußweg 466,00 Typ 1H 475,50 m ü. NN Typ 2WH 476,80 m ü. NN FH 480,30 m ü. NN 5,0 0 14,00 3,25 5,50 2,25 Hochwasserschutzanlage Oberkante 467,40 m ü. NN Typ 2WH 476,30 m ü. NN FH 479,80 m ü. NN LR weiterführende Straße im Bebauungsplan "Fischerareal Wohnen" 5,00 3,00 3,00 5,00 5,50 3,50 3,50 Fußweg N Fassung vom 16.03.2020 www.buerosieber.de B e b a u u n g sp la n " M is ch g e b ie t Fi sc h e ra re a l" s o w ie 1 0 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "I n n e re B re it e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u vo rs ch ri ft e n h ie rz u G e m e in d e B a in d t www.buerosieber.de FD DNFD 0-3° GRZ 0,60 Z I a PF ÖBV Typ 1 SD/WD/PD/FD DNSD/WD 12-28° DNPD 8-22° DNFD 0-3° GRZ 0,40 GFZ 1,00 Z III o PF ÖBV Typ 2 Zur näheren Erläuterung dieser und weiterer Festsetzungen und Vorschriften - siehe Textteil Typenschablonen für die planungsrechtlichen Festsetzungen (PF) und die örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) M 1: 500 Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m0 M 1: 1.000 Bebauungsplan "Innere Breite, 7. Änderung" (Fassung vom 02.05.2008, rechtsverbindlich seit 23.10.2015) mit Änderungsgeltungsbereich Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" (Fassung vom 16.03.2020, rechtsverbindlich seit 24.04.2020) Bebauungsplan "Innere Breite, 7. Änderung" (Fassung vom 02.05.2008, rechtsverbindlich seit 23.10.2015) mit Änderungsgeltungsbereich M 1: 1.000 M 1: 1.000 Zur näheren Erläuterung dieser und weiterer Festsetzungen und Vorschriften - siehe Textteil FD DNFD 0-3° Typ 1WA Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,40 o Ör tlic he Ba uv ors ch rift en Typ 2MI Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,60 a Ör tlic he Ba uv ors ch rift en FD DNFD 0-3° Typ 3MI Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,60 o Ör tlic he Ba uv ors ch rift en FD DNFD 0-3° FD DNFD 0-3° Typ 1MI Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,60 Z I a Ör tlic he Ba uv ors ch rift en BP 500 Ansichtsbereich-2 Ansichtsbereich-1 Ansichtsbereich-3 Ansichtsbereich-5 Ansichtsbereich-6[mehr]

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