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Fragebogen_blanko_Wohnen_im_Alter.pdf

An alle Baindter Haushalte Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger, die Zukunftsaufgabe „Wohnen im Alter" gewinnt in Kommunen immer mehr an Bedeutung. Auch in Baindt sollen Wohnprojekte entstehen, die den Wünschen der zunehmend älter werdenden Gesellschaft gerecht werden. Damit die angestrebten Projekte den bevorzugten Wohnformen der Zielgruppe entsprechen, möchten wir mit Hilfe dieser Umfrage Ihre Vorstellungen und Wünsche ermitteln. Bitte senden Sie uns den Fragebogen bis zum 04.06.2021 zurück. Bei Fragen zum Fragebogen wenden Sie sich gerne an Frau Maurer (E-Mail: f.maurer@baindt.de, Tel. Nr. 07502 9406-40). Wir freuen uns, wenn Sie sich ein paar Minuten Zeit nehmen, um an der Umfrage teilzunehmen. Herzliche Grüße Ihre Gemeindeverwaltung 1. Derzeitige Wohnsituation 1.1 Ich wohne derzeit in ... ⃝ einer Mietwohnung ⃝ einem gemieteten Haus ⃝ einer Eigentumswohnung ⃝ einem eigenen Haus ⃝ Sonstiges: ________________________ ⃝ keine Angabe 1.2 Auf wie viel m² Fläche wohnen Sie? ⃝ bis 45 m² ⃝ von 45 m² bis 60 m² ⃝ von 61 m² bis 75 m² ⃝ mehr als 75 m² ⃝ weiß ich nicht ⃝ keine Angabe 1.3 Wie viele Personen außer Ihnen gehören noch zu Ihrem Haushalt? - Mehrfachnennung möglich - ⃝ Ich lebe alleine ⃝ (Ehe-) Partner ⃝ Elternteile, ___________Person(en) ⃝ Kind(er), ___________Person(en) ⃝ Sonstige: ________________Person(en) ⃝ keine Angabe 1.4 Wie alt sind die in ihrem Haushalt lebenden volljährigen Personen? - Mehrfachnennung möglich - ⃝ 18 bis 30 Jahre ⃝ 31 bis 45 Jahre ⃝ 46 bis 60 Jahre ⃝ 61 bis 75 Jahre ⃝ 76 bis 90 Jahre ⃝ über 90 Jahre 2 Wohnen im Alter 2.1 In welcher Wohnform möchten Sie im Alter leben? - Mehrfachnennung möglich - ⃝ Ich möchte in meiner jetzigen Wohnung / meinem jetzigen Haus wohnen bleiben. Diese(s) ist grundsätzlich dazu geeignet, um auch mit möglichen körperlichen Einschränkungen weiterhin dort leben zu können. ⃝ Ich möchte in meiner jetzigen Wohnung / meinem jetzigen Haus wohnen bleiben. Diese(s) müsste umgebaut werden, um dort im Alter mit möglichen körperlichen Einschränkungen leben zu können (z.B. Anpassung des Eingangs, Einbau eines Aufzugs/Treppenlifts, Umbau des Badezimmers, Einbau einer Rampe, etc.). ⃝ Ich möchte in eine geeignete Wohnung umziehen, die sich nicht in einer Senioren- wohnanlage befindet. ⃝ Ich möchte in eine Seniorenwohnanlage mit Serviceleistungen (z.B. Ansprechpartner im Haus, hauswirtschaftliche Hilfe, kulturelle Angebote) umziehen und bin bereit, für diese Leistungen zusätzlich zu den Wohnkosten eine monatliche Pauschale zu bezahlen. ⃝ Ich möchte in eine Seniorenwohnanlage ohne Serviceleistungen umziehen. Bei Bedarf organisiere ich die erforderliche Unterstützung selbst. ⃝ Ich möchte in einem selbstbestimmten Wohnprojekt leben. Mein Wunsch ist es, aktiv mit Gleichgesinnten in einem Haus, aber in getrennten Wohnungen zu wohnen, mit gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamen Freizeitaktivitäten. ⃝ Ich möchte gemeinsam mit Gleichgesinnten in einer Wohngemeinschaft leben, in der Gemeinschaftsräume, wie Küche oder Ess- und Wohnzimmer geteilt werden und die BewohnerInnen sich gegenseitig unterstützen und gemeinsam ihre Freizeit gestalten. ⃝ Ich bin grundsätzlich an den beschriebenen Wohnalternativen interessiert, weiß aber noch zu wenig darüber, um diese Einschätzung vorzunehmen. ⃝ Sonstiges: _____________________________________________________________________ ⃝ Weiß ich (noch) nicht / keine Angabe Die nächste Frage bitte nur ausfüllen, wenn Sie im Eigentum wohnen. Sonst weiter bei Frage 3. 2.2 Wollen Sie im Falle eines Umzugs Ihr Eigenheim (falls vorhanden) veräußern oder vermieten? ⃝ ja ⃝ nein ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3 Anforderungen an eine Wohnung und das Wohnumfeld für das Alter 3.1 Falls Sie - jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt - in eine andere Wohnung umziehen möchten, welche Anforderungen sollte die neue Wohnung erfüllen? 3.1.1 Anzahl der Zimmer ⃝ 1 ⃝ 2 ⃝ 3 ⃝ 4 und mehr ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.1.2 Wohnungsgröße ⃝ bis 45 m² ⃝ von 45 m² bis 60 m² ⃝ von 61 m² bis 75 m² ⃝ mehr als 75 m² ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.1.3 Wie viele Stellplätze würden Sie ab einem Lebensalter von 65 Jahren für ihr Kfz benötigen? ⃝ keinen Stellplatz ⃝ 1 Stellplatz ⃝ 2 Stellplätze ⃝ mehr als 2 Stellplätze ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.1.4 Ich würde die Wohnung gerne ... ⃝ mieten ⃝ kaufen ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.2 Würden Sie gerne weiterhin in Baindt wohnen? ⃝ ja ⃝ nein ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.3 Haben Sie Angehörige, die im Alter nach Baindt ziehen wollen? ⃝ ja, ___________Personen ⃝ nein ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.4 Welche Wohnräume sind Ihnen im Alter besonders wichtig und sollten entsprechend geplant werden in Größe und Lage in der Wohnung und im Gebäude? sehr wichtig wichtig nicht wichtig Wohnzimmer ⃝ ⃝ ⃝ Esszimmer ⃝ ⃝ ⃝ Schlafzimmer ⃝ ⃝ ⃝ Badezimmer ⃝ ⃝ ⃝ Toilette ⃝ ⃝ ⃝ Keller ⃝ ⃝ ⃝ Abstellraum ⃝ ⃝ ⃝ Balkon ⃝ ⃝ ⃝ Terrasse ⃝ ⃝ ⃝ Aufzug ⃝ ⃝ ⃝ 3.5 Was wäre Ihnen im Alter außerhalb der Wohnung im Umfeld wichtig? sehr wichtig wichtig nicht wichtig eigener Garten ⃝ ⃝ ⃝ gemeinsame Gartenoption ⃝ ⃝ ⃝ Gemeinschaftsräume in der Nähe (z.B. für private Feiern) ⃝ ⃝ ⃝ Räumlichkeiten für die Übernachtung von Angehörigen/Freunden ⃝ ⃝ ⃝ Attraktive Verweilflächen im Wohnumfeld ⃝ ⃝ ⃝ Sonstiges: _________________________________________ ⃝ ⃝ ⃝ 3.6 Was sollte sonst noch getan werden, um die Wohnsituation älterer Menschen zu verbessern? ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ Vielen Dank für Ihre Teilnahme! Bitte senden Sie den Fragebogen an folgende Adresse zurück: Gemeindeverwaltung Baindt Marsweilerstr. 4 88255 Baindt[mehr]

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    Zuletzt geändert: 24.09.2021
    Umweltbrief_September_2021.pdf

    genes Mehrweggefäß in die Kantine oder ins Restaurant mit. Nachhaltige Verpackungen Umweltengel für Mehrweg So geht Mehrweg-Takeaway: Bringen Sie für To-go-Essen Ihr ei- Wenn die Küche Einweg oder Mehr- weg anbietet, wählen Sie die Wie- derverwendung. von Tim Bartels (Umweltbriefe) Mehrwegbehälter sind auch in der Corona-Zeit erlaubt. me-to-go-fuer-lebensmittel-und-getraenke Gute Regel beim Heißgetränke- Ausschank. Mehrweg-Poolsysteme. Kein Einweg aus nachwachsenden Die beste Alternative für nach Coro- na:[mehr]

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      Zuletzt geändert: 24.09.2021
      so_machen_wir_unsere_Heizung_winterfit.pdf

      Ansprechpartner Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Pressestelle Tel. (0711) 66 91 73 Fax (0711) 66 91 60 73 presse@vz-bw.de www.vz-bw.de Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 7. Oktober 2021 www.verbraucherzentrale-energieberatung.de So machen Sie Ihre Heizung winterfit Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür und damit rückt auch die Heizsaison immer näher. Der Spätsommer eignet sich hervorragend dazu, die Heizungsanlage zu prüfen und die Heizung auf die kommende Heizsaison vorzubereiten. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Energieagentur Ravensburg geben drei Tipps, wie Sie Ihre Heizung fit für den Winter machen: Tipp 1: Heizkörper abstauben Saubere Heizkörper tragen zu einem gesunden Raumklima bei, laufen effizienter und verbrauchen weniger Energie. Denn Ablagerungen und Staub wirken wie ein Isolator und können den Wirkungsgrad verringern. Daher sollten Heizkörper einmal im Jahr vor Beginn der Heizsaison ordentlich gereinigt werden. Um optimal in die Zwischenräume zu gelangen, gibt es spezielle Heizkörperbürsten oder auch Staubsaugeraufsätze für verschiedene Arten von Heizkörpern zu kaufen. Aber auch das Standard- Putzequipment erfüllt hier seinen Zweck. Tipp 2: Heizkurve einstellen Die Heizkurve ist ein wichtiges Instrument für eine effiziente Heizung. Sie bestimmt die Vorlauftemperatur – ist sie optimal eingestellt, steigt die Vorlauftemperatur bei sinkenden Außentemperaturen. Ziel ist eine möglichst flache Heizkurve, durch die der Nutzungsgrad steigt und die Wärmeverluste der Heizung so gering wie möglich bleiben – natürlich bei angenehmen Raumtemperaturen. Tipp 3: Manchmal werden nicht alle Heizkörper gleichmäßig warm oder fangen an zu gluckern. Das ist nicht nur ungünstig für das Raumklima, sondern erhöht auch den Heizenergieverbrauch. Meistens ist zu viel Luft im Heizsystem. Deshalb sollten Heizkörper regelmäßig entlüftet werden. Mit etwas handwerklichem Geschick kann man das auch selber machen. Stellen Sie zunächst die Umwälzpumpe der Heizanlage ab, drehen Sie die Heizung am Thermostat auf die höchste Stufe und warten Sie 30 - 60 Minuten. Anschließend halten Sie ein geeignetes Auffanggefäß unter das Entlüftungsventil und öffnen vorsichtig das Ventil mit einem Vierkantschlüssel. Sobald Wasser austritt, können Sie das Entlüftungsventil wieder schließen. Nach diesem Vorgang muss der Wasserdruck der Heizungsanlage kontrolliert werden. Dieser sollte ca. 1,5 bar betragen und ggf. bis zu diesem Wert aufgefüllt werden. Anschließend muss die Umwälzpumpe wieder in Betrieb genommen werden. Bei Fragen zu Heizungstechniken und Fördermöglichkeiten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Energieagentur Ravensburg mit Ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 oder direkt bei der Energieagentur Ravensburg unter 0751 - 764 70 70. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/ tel://0800809802400/ tel://0800809802400/[mehr]

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        Lastenfahrrad_-_Tipps_für_das_Radeln.pdf

        Damit es Spaß macht und sicher ist – Tipps fürs Radeln mit unserem E- Lastenrad Sonstiges 1. Sie sind als Fahrer verantwortlich für die Sicherheit und eventuelle Schäden am E-Lastenrad. Fahren Sie vorsichtig und kontrollieren Sie das Rad vor Fahrtantritt mithilfe der Checkliste auf dem Leihvertrag auf Mängel. Beachte dazu bitte auch die Nutzungsbedingungen. 2. Fahren Sie das E-Lastenrad erst ohne Beladung, um ein Gefühl für das Rad zu bekommen. Üben Sie erst einmal vorsichtig auf einer wenig befahrenen Straße auf gerader Strecke und nicht in einer Kurve. Vor allem Lenken und Bremsen sind gewöhnungsbedürftig. 3. Generell empfiehlt es sich, sich mit dem Rad gemütlich fortzubewegen. Fahren Sie eher langsam als schnell – dann hat man das Rad besser unter Kontrolle. 4. Für die Kinderbeförderung gibt es zwei Sitzbänke und vier Gurte. Wenn Kinder befördert werden, sind diese mit den 3-Punkt-Gurten zu sichern. Nach StVZO ist es erlaubt, Kinder bis einschließlich 7 Jahren in oder auf Fahrrädern mit geeigneter Sicherung mitzuführen. Der Radler muss 16 Jahre alt sein. Der Aktionsradius variiert zwischen 20 und 70 Kilometern. Er hängt ab von dem Gesamtgewicht des Rads und wie und wo Rad gefahren wird. 5. Falls es zu einem Unfall oder Schaden kommt, kontaktieren Sie uns bitte: 07502/9406-12. Konkret 1. Die Batterie in den Anschluss unter dem Sitz einschieben, mit dem Schlüssel des Rahmenschlosses abschließen. 2. Den Bordcomputer aktivieren indem Sie auf den On-Knopf drücken. 3. Mit den Tasten können Sie den Unterstützungsmodus auswählen. Empfehlung: Starten Sie mit „Eco“. 4. Es liegt eine Stufenlose Gangschaltung vor. 5. Schließen Sie das E-Lastenrad mit dem zugehörigen Trelock-Schloss immer an einen festen Gegenstand an, auch bei kurzer Abwesenheit (z.B. Laternenpfahl, Fahrradständer, stabilen Zaun etc.). Nutzen Sie zudem das Rahmenschloss. (versicherungstechnisch). 6. Lichtanlage: Über den Bordcomputer wird das Licht bei Dunkelheit angeschaltet. 7. Die Schiebehilfe funktioniert wie folgt: bei eingeschaltetem Bordcomputer auf die untere graue Taste an der linken Seite des Lenkers längere Zeit drücken. Es erscheint im Display GEHEN. Wenn Sie nun erneut dieselbe Taste drücken, ist die Schiebehilfe so lange aktiviert wie die Taste gedrückt ist. 8. Herausnehmen der Batterie: Die Batterie unter der Sitzbank mit dem Schlüssel des Rahmenschlosses aufschließen und seitlich herausziehen. Bei der Rückgabe des Rades mit abgeben. Gemeinde Baindt[mehr]

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          Umweltbrief_Oktober_2021.pdf

          1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Fo to : D om in ic M en zl er /B L E , B on n / 1 / / Ernährungsrat Selbst isst die Stadt Wenn die Politik über Klimaschutz ver- Mit dem Modell der „essbaren Stadt“ reüs- handelt, wird das Thema Ernährung mei- sierte 2010 das rheinische Andernach und stens ignoriert. Dabei ist sich die Wissen- bietet seitdem auf öffentlichen Grünfl ächen schaft einig, dass unsere heutige Art zu Gemüse, Kräuter und Obst zum Selberpflü- essen und zu trinken nicht nur un- cken an. Dem sind in Deutschland be- serer Gesundheit scha reits mehr als 60 Städte gefolgt. sondern auch erheblic Auch Ernährungsräte in zur Erderhitzung bei- mehr als 45 Kommu- trägt. Reichlich ein nen und Regionen, in Drittel der Treib- denen meistens die hausgasemissionen, Verwaltung mit der die wir Menschen Zivilgesellschaft zu- zu verantworten sammenarbeitet, wol- haben, entstehen len dafür sorgen, dass bei der Herstellung es in Stadt oder Ge- unserer Nahrungs- meinde wieder mehr mittel – Überfluss lokale und nachhaltig und Verschwendung erzeugte Lebensmittel inklusive. Wie sich Städ gibt. Die ersten Ernährungs- te klimafreundlich, ges räte gründeten sich 2016 zuerst und sozial gerecht ernähren kön- in Köln und dann in Berlin. nen, erklärt ein Buch am Beispiel Berlin. „Wir haben das Thema Ernährung über- haupt erst auf die politische Agenda gebracht Bio-Städte, Essbare Städte, Ernährungsräte und für die Entwicklung einer Ernährungs- – wenn Politik und Industrie versagen, müs- strategie gepusht“, sagt Ratssprecherin Chri- sen die Kommunen selber ran. Zwanzig von stine Pohl aus Berlin. Der Stadtstaat hat als ihnen sind derzeit Mitglied im Netzwerk erstes Bundesland ein kostenloses Mittages- der deutschen Bio-Städte. Ihr Ziel ist es, sen für Grundschulkinder mit neuerdings 50 „den Ökolandbau, die Weiterverarbeitung Prozent Bio-Anteil eingeführt. Schulessen sei und die Nachfrage nach Bio-Lebensmitteln ein zentraler Hebel für die Ernährungswende, mit kurzen Transportwegen und regionaler betont der Ernährungsrat Berlin: „Weil jeden Wertschöpfung (zu) fördern“. Tag große Mengen Zutaten benötigt werden, liegt darin auch eine große Einkaufsmacht.“ Vorbild ist hier das dänische Kopenhagen, Speiseplan für Mensch und Erde: in dessen städtischen Kantinen es seit 2015 ei- nen Bio-Anteil von sogar 90 Prozent gibt. Im Eine UN-Kommission um Johan Rockström selben Jahr begann man in der französischen vom Potsdam-Institut für Klimafolgenfor- Hauptstadt Paris, in der am dichtesten besie- schung legte 2019 einen gesunden, weil delten Metropole Europas, selbst wieder in ausgewogenen, und klimaverträglichen, großem Umfang Lebensmittel zu erzeugen – weil v.a. fleischarmen Ernährungsplan vor. und zwar auf den Gebäuden. Ziel der Pariser Danach stehen jedem Menschen pro Tag Bürgermeisterin Anne Hidalgo war es, 100 im Schnitt 2 500 Kilokalorien (kcal) zu. Hektar Dächer und Fassaden zu bepfl anzen, „wovon 30 Prozent der Produktion von Obst Diese Energie steckt insgesamt in folgen- und Gemüse gewidmet sind“. Beispielsweise den Lebensmittelportionen in Gramm (g): züchtet die Pariser Post auf ihrem Verwal- 300 g Gemüse, 200 g Obst, 50 g stärkehal- tungsgebäude Lauch, Bohnen, Bienen und tiges Gemüse (z.B. Kartoffeln oder Maniok), Kürbisse für die Kantine ihrer Mitarbeiten- 250 g Milchprodukte, 232 g Vollkornge- den; ein anderes Unternehmen hat ein Ge- treide, 75 g Hülsenfrüchte, 50 g Nüsse, wächshaus auf einen Supermarkt aufgestellt 14 g Rind-, Lamm- oder Schweinefleisch, und züchtet darin Tomaten und alte Gemü- 29 g Geflügel, 13 g Ei, 28 g Fisch, 40 g unge- sesorten; geheizt wird mit der Abwärme aus sättigte Fette (Oliven-, Soja oder Sonnenblu- den Kühlgeräten des Ladens. Von diesen Er- menöl), 12 g gesättigte Fette wie Palmöl fahrungen könne man doch auch hierzulan- oder Schmalz, maximal 31 g Zucker. de lernen, heißt es beim Ernährungsrat. (tb) Quee: https://eatforum.org/content/ Das Buch Berlin isst anders (224 S.) können Sie kostenlos herunterladen unter https://ernaehrungs rat-berlin.de/berlin-isst-so (als Print 20,30 Euro) So gelingt Ihre Essenswende: Ihre Nahrung sollte aus viel weniger Fleisch und weniger anderen tierischen Produkten wie Käse und Eier bestehen als heute. Das bedeutet nicht, dass Sie Vegetari- er oder gar Veganer werden müssen – gegen „a g'scheite Wurst“ oder Currywurst (150 g) einmal die Woche ist nichts zu sagen. Art und Umfang der Tierhaltung muss sich gravierend ändern. Wenn Ihr Fleischbedarf sinkt und Sie bereit sind, ihr Geld für hochwertigere Ware auszuge- ben, schaft das für Supermärkte Anreiz, diese Waren anzubieten. Wer bessere Tier- haltung unterstützt, kauft Biofl eisch oder Produkte der Haltungsform 4, das steht für mehr Platz im Stall und freien Auslauf. Wird eine Kuh nicht widernatürlich mit Eiweißfutter gefüttert, sondern auf ausreichend großer Weidefl äche gehalten und kann dort Gras rupfen, regt das zusam- men mit ihren Kuhfladen das Wurzelwachs- tum der Pflanzen an. Dadurch kann man große Mengen CO2 unter die Erde bringen. Sparsam mit Zucker und Salz. Die Sensitivität für süß und salzig kann trainiert werden. Reduzieren Sie ganz lang- sam den Einsatz von Zucker und Salz. Sie werden sehen, dass sich Ihr Geschmack- sempfinden an weniger salzige und süße Speisen ganz einfach gewöhnen kann. Mehr Gemüse, mehr nährstoffrei- che Hülsenfrüchte wie Linsen, Boh- nen, Erbsen. Was gegen Übergewicht, Herz- Kreislauf- und Lungenkrankheiten hilft , „hilft gleichzeitig dem Klima“, sagt Deutsch- lands erste Professorin für Klimawan- del und Gesundheit, Sabine Gabrysch: also mehr Gemüse und weniger Fleisch essen, mehr Fahrrad statt Auto fahren sowie Koh- lekraftwerke abschalten für bessere Luft . Regionalität und Bio stehen hoch im Kurs, während Pestizide und Gentech- nik in der Landwirtschaft auf Ablehnung stoßen – zumindest verbal. Achtsamkeit spielt auch bei der Ernäh- rung eine Rolle. Meint: Nehmen Sie sich für Ihre Mahlzeiten tatsächlich Zeit, um zu genießen und bewusst zu essen. Es trägt nicht nur zum Stressabbau bei, Sie nehmen auch das Sättigungsgefühl früher wahr. Ver- zichten Sie darauf, währenddessen fernzu- sehen oder online zu gehen. Sind wir abge- lenkt, essen wir meistens übers Hungerge- fühl hinaus, da wir dem Sättigungsgefühl nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. Tim Bartels (Umweltbriefe)[mehr]

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            W 1. 2 . 3. 4. 5. Virtuelles Wasser … Blaues virtuelles Wasser ist bei land- über den beregneten Feldern oder aus Kanälen und Speichern verdunstet. Bei Der grüne virtuelle Wassergehalt Menge an Regenwasser, die während seiner Erzeugung verdunstet. Auf zu großem (Wasser-)Fuß asser ist nichts, worüber man sich in Deutschland den Kopf zerbricht. Wir drehen den Hahn einfach auf – schon fließt sauberes Wasser zum Kochen, Waschen oder für die Toilettenspülung. Allerdings müssen wir gar nicht weit schauen, um festzustellen, dass Wasser immer knapper wird. Spanien und Portugal haben 2017 un- ter starken Dürren gelitten. In Deutschland gab es 2018 und 2019 sogar zwei Trocken- jahre in Folge. Wie stark diese Dür- rephase in Europa vom Klima- wandel beeinflusst war, ist noch nicht im Detail ge- klärt. Dass solche Dür- ren aber häufiger auf- treten werden und länger andauern als in der Vergangen- heit, gilt als sicher. Vor allem die Land- wirtschaft leidet da- runter. Denn Nah- rungsmittel und ande- re landwirtschaftliche Produkte haben mit 86 Prozent den höchsten Anteil am weltweiten Wasserfußab- druck. Diese Größe zeigt an, wieviel Wasser man verbraucht, um alle im Land konsumierten Produkte und Dienstlei- stungen bereitzustellen. Der Durchschnitts- deutsche verbraucht etwa 127 Liter Trink- wasser pro Tag aus (Wasch-)Küche, Bad und WC. Das ist allerdings nur ein Bruchteil des- sen, was wir tatsächlich an Süßwasser ver- brauchen. Rechnet man nämlich diejenige Menge hinzu, die für Erzeugung und Trans- port unserer genutzten Konsumartikel be- nötigt werden, kommt jeder Deutsche auf 4230 Liter täglich. So groß ist unser Wasser- fußabdruck! Darin enthalten sind nämlich auch die Wasserressourcen anderer Län- der, aus denen wir Ware importieren: das sogenannte virtuelle Wasser. Deutschland ist demnach ein Wasserimportland. Unser Import von To- maten aus Spanien oder von Baumwol- le aus der Aralseere- gion hat in den An- bauländern einen hohen Wasserbedarf zur Folge. Dies führt dort häufig zur Über- nutzung der Wasser- ressourcen und dem- zufolge zum Schrump- fen von Seen und Absinken der Grundwasserspiegel. Acht- zig Prozent dieses virtuellen Was- serflusses resultieren aus dem Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, der Rest aus Industriegütern. Wenig virtuelles Was- ser entsteht, wenn zum Beispiel Kakaobäu- me zwar viel Wasser verschlingen, um zu wachsen, dafür aber mit reichlich Nieder- schlag im tropischen Herkunftsland geseg- net sind. Auch großflächige Arabica-Kaffee- plantagen in Bergregionen verbrauchen vor allem „grünes“ Regenwasser (s. Kasten). Doch südspanische Erdbeeren, für deren Anbau das kostbare Nass aus Flüssen und dem Grundwasser von Schutzgebieten ge- zapft wird – nur weil im Winter Erdbeeren auf den Tisch müssen –, sind ökologischer Wahnsinn. Zwar ist in puncto Wassereffizi- enz und nachhaltigem Umgang mit lokalen Reserven auch der Ökolandbau nicht zwin- gend ein Musterknabe – Gemüse kann also trotz Biosiegel einen ähnlich hohen Wasser- fußabdruck aufweisen wie konventionell erzeugtes. Doch in der Regel schont Bio- gemüse das Wasser wirksamer, da dessen Böden infolge der Gründüngung humusrei- cher sind und eine bessere Wasserhaltefä- higkeit besitzen. Überdies wird das Wasser unterm Ökoacker nicht durch Mineraldün- ger und Pestizide verunreinigt. (tb) Wasserschonend einkaufen: Fleisch. Eine deutliche Verringerung des Wassereinsatzes erreicht, wer we- niger davon isst oder aus extensiver Wei- dehaltung kauft. Ein Kilo Rindfleisch ver- schlingt 15000 Liter Wasser, wenn das Tier nicht nur Gras frisst, sondern mit Weizen, Mais und Soja gemästet wird. Weniger ver- schwenderisch als die Rinder- ist die Schwei- ne- und Geflügelmast. Noch günstiger fällt die Bilanz aus, wenn nur betriebseigenes statt Import-Futter verwendet wird. Das schont den globalen Wasserhaushalt. Baumwolle. Nutzen Sie Textilien län- ger, verschenken Sie abgelegte Klei- dung oder wählen Sie auch mal Second- hand-Klamotten. Kleidung aus Hanf und Leinen ist umweltschonender, da zu de- ren Produktion nur ein Viertel der Wasser- menge benötigt wird, die Baumwolle be- ansprucht (im Schnitt 2700 Liter für ein T- Shirt). In unseren Breiten reicht dafür das Niederschlagswasser. Kunstfaser spart Was- ser, ist aber biologisch schwer abbaubar. Kaffee. Dessen Bohne hat einen ho- hen Wasserbedarf – bei 7 g ergeben sich 140 l für eine Tasse Kaffee. Um seinen persönlichen Kaffeewasser-Fußabdruck zu verkleinern, kann man Arabica-Kaffee aus Bergregionen mit viel Niederschlag statt Ro- busta aus dem bewässerungsintensiven Tief- land trinken; Kaffee mit Biosiegel kommt ohne Dünger und Pestizide aus. Das verrin- gert den „grauen“ Wasseranteil deutlich. Obst. Beim Einkauf deutscher Äp- fel müssen Sie sich nicht sorgen, zum Wassermangel beizutragen. Bevorzugen Sie bio: Im Ökoanbau sind die Böden humusrei- cher, sie speichern Wasser besser, das nicht durch Dünger oder Pestizide verunreinigt wird. Das schlägt im konventionellen Anbau Südeuropas immerhin mit 40 bis 50 Liter pro Kilogramm Orangen zu Buche. Schnittblumen. Der Verein „Flower- Label Program“ (FLP) hat ein Sie- gel für nachhaltigen Gartenbau entwickelt. Es garantiert dem Käufer, dass die Blu- men umweltschonend und sozialverträg- lich produziert wurden. Das FLP-Zertifi- kat kann auch Zusätze wie „regional“ oder „bio“ haben, um auf kurze Transportwege und strengeren Bio-Anbau hinzuweisen. http://www.virtuelles-wasser.de/ von Tim Bartels (Umweltbriefe) F o to : f o vi to /A d o b e S to ck http://www.virtuelles-wasser.de/[mehr]

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              Gemeinde Baindt Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer bezüglich Niederschlags- wasser, Nichttrinkwasseranlagen, Regenwassernutzungsanlagen (Wasser- zisternen etc.) Niederschlagswasserbeseitigung In der Gemeinde Baindt wurde, ebenso wie in allen anderen Städten und Gemeinden in Baden Württemberg, aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichtshofs die Abwassergebühr in eine Schmutzwasser- und in eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Während die Schmutzwassergebühr weiterhin anhand des Frischwasserverbrauchs ermittelt wird, bemisst sich die Niederschlagswassergebühr nach den versiegelten Flächen eines Grundstücks, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind öffentliche Abwasserkanäle und öffentliche Retentionsanlagen. Die einzelnen Flächen auf den Grundstücken wurden ebenso wie deren Versiegelungs- und Entwässerungsart erhoben. Im Sinne der Gebührengerechtigkeit müssen die Grundstücks- gegebenheiten auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Grundstückseigentümer sind deshalb verpflichtet, Änderungen von mehr als 5 qm an der versiegelten Grundstücksfläche, der Gemeinde innerhalb von einem Monat mitzuteilen. Dies gilt auch für im Bau befindliche Gebäude (Neubauten..) In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Niederschlagswasserversickerung auf dem eigenen Grundstück (dezentral) oder in öffentlichen Retentions- bzw. Versickerungsanlagen seit der Einführung der Niederschlagswassergebühr neben ökologischen auch finanzielle Anreize bietet. Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasser am Entstehungsort ist sinnvoll um: ▪ den Oberflächenabfluss aus den bebauten Gebieten zu reduzieren ▪ die lokale Grundwasserneubildung zu erhöhen ▪ die punktförmige Belastung für die Fließgewässer zu mindern ▪ die Kanalisation und Kläranlage hydraulisch zu entlasten Die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser fordert seit 1. Januar 1999 entweder die ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer mittels Retentionsanlage oder die Versickerung in den Untergrund über den belebten Oberboden. Dieser Standart wurde in Baden Württemberg eingeführt, um das Grundwasser durch die Reinigungsleistung einer mindestens 30 cm starken, belebten Bodenschicht vor Verunreinigung zu schützen. Seitens des Landratsamtes Ravensburg wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass immer wieder Anfragen kommen, Niederschlagswasser über Sickerschächte versickern zu wollen. Diese Form der Regenwasser – bzw. Niederschlagswasserableitung ist nicht zulässig und wird mit Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die zulässigen Formen der Niederschlagswasserbeseitigung hat das Landratsamt Ravensburg , Umweltamt, in einem Merkblatt zusammengefasst. Das Merkblatt kann auf der Homepage des Landratsamts Ravensburg unter http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/1449008/Merkblatt-Versickerung.pdf heruntergeladen werden und liegt außerdem im Rathaus (Flur Ebene 3 /Kämmerei) aus. Regenwassernutzungsanlagen, Nichttrinkwasseranlagen, Regenwasserrzisternen Beim Bau bzw. beim Betrieb von Regenwassernutzungsanlangen ( Nichttrinkwasseranlagen, Zisternen..) sind unbedingt folgende Vorschriften (DIN 1988,Teil 4) einzuhalten: ▪ Die entsprechenden Anlagen sind der Gemeinde Baindt vor dem Bau bzw. bei Betrieb anzumelden. Die Nichtanzeige von Regenwassernutzungsanlagen stellt zudem einen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden (§ 25 Nr.3 Trinkwasserverordnung) ▪ Zwischen der Nichttrinkwasseranlage (z.B. Zisterne mit Leitungsnetz) und der öffentlichen Wasserversorgung darf auf keinen Fall eine Verbindung vorhanden sein. Dies gilt auch dann wenn ein Rückschlagventil vorhanden sein sollte. Rohrunterbrecher sind entsprechend der Empfehlung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Forderung des Medizinischen Landesuntersuchungsamtes nicht zugelassen. Sofern eine Verbindung zwischen Trinkwasser- und Nichttrinkwassernetz gegeben sein sollte, besteht die Gefahr des Rückdrücken oder Rückfließen von verkeimten Wasser ins öffentliche Netz . Dies stellt nach dem Bundesseuchengesetz ein Strafttat bestand dar. Gerade bei einem Einsatz durch die Feuerwehr ist durch die Gefahr eines Unterdruckes in der Wasserleitung ein Rückfließen von verkeimten Wasser aus einer Nichttrinkwasseranlage in das Trinkwassersystem nicht ausgeschlossen. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Gefahren aus seiner Regenwasseranlage. ▪ Aufgrund der großen Gefahr für das Trinkwasser durch Nichttrinkwassersysteme ist nur eine mittelbare Verbindung über den freien Auslauf auf Dauer zulässig. Der freie Auslauf für die Nachspeisung von Trinkwasser in Trockenzeiten kann in der Praxis durch ein Magnetventil mit einem Schwimmschalter ausgeführt werden, jedoch ist auch hier der Abstand für einen freien Auslauf unbedingt einzuhalten. Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme ( Regen-bzw. Trinkwasser ) müssen farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein ( DIN 2403: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff ). ▪ Die Gemeinde ist berechtigt, das Regenwasserleitungssystem auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Wasserversorgung gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Gebührensituation bei Nichttrinkwasseranlagen, Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/1449008/Merkblatt-Versickerung.pdf ▪ Sofern Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung genutzt wird, ist für diese Menge keine Abwassergebühr zu bezahlen. Eine Anlage rein zur Gartenbewässerung leitet in der Regel kein Abwasser in den Schmutzwasserkanal, weshalb bei solchen Anlagen keine Kanal- und Klärgebühren anfallen. ▪ Sofern das Zisternenregenwasser für die Toilettenspülung, Waschmaschine … genutzt wird, ist dies zum Abwasser zu veranlagen, da hiermit der örtliche Kanal- und Kläraufwand gedeckt werden muss. Zur korrekten Zählung dieser Abwassereinleitungen ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer bei der Gemeinde Baindt diesen Umstand anzeigt, um dann einen „Abwasserzähler“ einbauen zu können. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, wie bei der Wasserversorgung, die entsprechende Vorinstallation zu veranlassen. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am „Abwasserzähler „ (Zisternenzähler) vorbei läuft. ▪ Warum muss eine Abwassergebühr für häusliches Zisternenwasser bezahlt werden ? Nach der Toilettenspülung oder dem Waschgang wird stark verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet. Würde diese Abwassermenge nicht veranlagt, würden in der Gebührenkalkulation die konstanten Ausgaben auf eine verringerte Abwasserbemessungsmenge verteilt. Die Gebühren steigen und belasten die übrigen Gebührenzahler unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung hat auf diesen Umstand schon mehrmals reagiert. Zuletzt hat ein Verwaltungsgericht festgestellt, dass Satzungsregelungen, welche für die Brauchwassernutzung eine Gebührenfreiheit für die eingeleitete Schmutzwassermenge zulassen, grundsätzlich nichtig sind. Der ökologisch gewünschte Effekt, kostbares Grundwasser nicht für die Toilettenspülung zu verwenden, rechtfertigt nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Alle Benutzer einer öffentlichen Entwässerungsanlage haben darauf ein Anrecht, dass auch alle Schmutzwassereinleiter ihren Anteil bezahlen. ▪ Wir bitten die Grundstückseigentümer im eigenen Interesse die Regenwasser- nutzungsanlagen bei der Gemeinde Baindt anzuzeigen und bei Einleitung in die öffentliche Kanalisation unverzüglich die Installation zur Abwassermessung vorzunehmen. Der Wassermeister der Gemeinde Baindt wird abschließend die Abnahme der Anlage sowie die Verplombung der Messeinrichtung vornehmen . Für weitere Informationen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Stavarache Tel: 07502-9406-21; E-mail: f.stavarache@baindt.de[mehr]

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                Gemeinde Baindt F r i e d h o f s a t z u n g (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 06. Oktober 2020 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung beschlossen: I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zu lassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf während folgenden Öffnungszeiten betreten werden: vom 01.04. bis 31.10. von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr und vom 01.11. bis 31.03. von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 7. Druckschriften zu verteilen. 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren. 9. Zu Lärmen, zu Spielen sowie zu Lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibenden bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung erfolgt unbefristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. § 6 Särge (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattung für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit von Verstorbenen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen sowie von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenwahlgrab in ein anderes Urnenwahlgrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Grab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragssteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. GRABSTÄTTEN § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber 2. Wahlgräber 3. Urnenschmuckgräber 4. Urnennischen 5. Urnen-Rasengräber 6. Halb-/anonyme Urnengräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) In ein bestehendes Reihen- bzw. Wahlgrab ist die Beisetzung von (max. 2) Aschen (Urnenbestattung) möglich. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Nutzungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge: 1. Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten, Totgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf den Ehegatten 2. auf die Kinder 3. auf die Stiefkinder 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 5. auf die Eltern 6. auf die Geschwister 7. auf die Stiefgeschwister 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2-4 und 6-8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (11) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. § 13 Urnenwahlgräber (1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern (Urnenschmuckgräber) oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen (Urnennischen), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind max. 4 Urnen. In Urnennischen sind max. 2 Urnen zulässig. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. § 13 a Urnen-Rasengräber (1) Urnen-Rasengräber sind Aschengräberstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Im Grabfeld für Urnen-Rasengräber werden einheitliche, liegende Grabplatten nach Vorgabe der Gemeinde angebracht. (3) Bei einer Beisetzung in einem Grabfeld für Urnen-Rasengräber besteht für die Angehörigen keine Pflicht und auch kein Rechtsanspruch auf Grabpflege. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde. (4) Das Ablegen von Blumen und Aufstellen von Grablichtern und Gegenständen wie z.B. Blumenschalen oder Vasen auf der Rasenfläche und den Urnengräbern sowie die Bepflanzung der Beisetzungsflächen ist nicht gestattet. (5) Soweit sich aus der Satzung nichts Weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. § 13 b Halb/-anonyme Urnengräber im Staudenbeet (1) Das halb/-anonyme Grabfeld enthält Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die in der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. (2) Im halb/-anonymen Grabfeld können auf den Stelen Schriftzüge mit Namen und Datum angebracht werden. Die Schriftzüge sind entsprechend den Bestimmungen der Gemeinde herzustellen und anzubringen. (3) Eine Bepflanzung bzw. Einfassung der Grabstätte und das Aufstellen eines Grabmales ist nicht zulässig. (4) Bei einer Beisetzung in einem halb-/anonymen Grabfeld besteht für die Angehörigen keine Pflicht und auch kein Rechtsanspruch auf Grabpflege. (5) Das Ablegen von Blumen und Aufstellen von Grablichtern und Gegenständen wie z.B. Blumenschalen oder Vasen in bzw. vor dem Staudenbeet und den Urnengräbern sowie die Bepflanzung der Beisetzungsflächen ist nicht gestattet. (6) Soweit sich aus der Satzung nichts Weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. § 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. § 15 Gestaltungsvorschriften (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche, Höhe max. 1,40 m 2. auf 2- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 qm Ansichtsfläche, Höhe max. 1,40 m (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Nur liegende Grabmale bis zu 1 qm Ansichtsfläche bzw. stehende Grabmale bis 0,50 qm. (5) Auf Urnen-Rasengräbern sind liegende Grabplatten nach Vorgabe der Gemeinde anzubringen. (6) Grabeinfassungen jeder Art sind auf Erdgräbern bis zu 20 cm breit, auf Urnenschmuckgräbern bis zu 10 cm breit zulässig. Die Grabzwischenwege / Platten sind bei Senkungen durch den Nutzungsberechtigten aufzufüttern. (7) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht bzw. abgelegt werden (außer bei Bestattungen). Es ist eine aufgesetzte Schrift in Bronze zu verwenden. Neben religiösen und neutralen Zeichen werden auf Antrag auch weltliche Zeichen zugelassen. Das Anbringen eines Bildes bzw. der Berufsbezeichnung des/der Verstorbenen ist möglich. Die Vergabe der Urnennischen erfolgt nicht fortlaufend, sondern kann ausgesucht werden. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 16 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden. § 17 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale - bis 1,20 m Höhe: 14 cm - bis 1,40 m Höhe: 16 cm - ab 1,40 m Höhe: 18 cm Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden. § 18 Grabmalhöhe und Grababdeckungen (1) Grabmale und Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. § 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenwahlgräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. § 20 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils fest zu setzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. (3) Frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit dürfen auf Antrag des Nutzungsberechtigten und Genehmigung der Verwaltung Grabmale und Grabausstattungen entfernt werden. V. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE § 21 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. § 22 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet und gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenwahlstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Wenn kein Nutzungsberechtigter ermittelt werden kann, wird die Grabstätte durch die Gemeinde abgeräumt. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE § 23 (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt 2. entgegen § 3 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt. d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet g) Druckschriften zu verteilen 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1+3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1). 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält. (§ 19 Abs. 1) VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN § 26 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 27 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 Alte Rechte Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre (Erdbestattungen) sowie 15 Jahre (Aschenbeisetzungen) seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 29. November 2016 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Änderungen: Zuletzt geändert am 03.05.2022, Inkrafttreten zum 01.06.2022, öffentliche Bekanntmachung vom 06.05.2022[mehr]

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                  GEBÜHRENVERZEICHNIS GEMEINDE BAINDT Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 11.01.2022 Vorbemerkung: Sollten einzelne Gebührentatbestände der Umsatzsteuer unterliegen, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich gefordert. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 1 Allgemeine Gebührentatbestände 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.2 Ablehnung eines Antrags nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung 1.2.1 Ablehnung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung aus sachlichen Gründen abgelehnt, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, mindestens jedoch 4,00 €. 1/10 bis volle Gebühr nach 1.4, mind. 4,00 € 1.2.2 Ablehnung wegen Unzuständigkeit gebührenfrei 1.3 Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung vom Antragsteller zurückgenommen, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, mindestens jedoch 4,00 €. 1/10 bis volle Gebühr nach 1.4, mind. 4,00 € 1.4 Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde Baindt nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde Baindt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.5 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Wahlanfechtungsverfahren usw.) 1.5.1 Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat Je angefangene 5.000,00 € Gegenstandswet und je angefangene 10 Minuten Bearbeitungszeit eine Gebühr zw. 10,00 € und 50,00 € 1.5.2 Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührensatz abzusehen (§4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung) 1/10 bis ½ der Gebühr nach Ziffer 1.5.1, mind. 5,00 € 1.6 Auskünfte 1.6.1 Insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, soweit nichts anderes bestimmt ist. je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.6.2 Mündliche Auskünfte gebührenfrei 1.7 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dgl. Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 10,00 € - 1.000,00 € 1.8 Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstandes, jedoch je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 10,00 € - 1.000,00 € 1.9 Schreibgebühren 1.9.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) 1.9.1.1 Für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind je angefangene 5 Minuten 3,00 € 1.9.1.2 Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind je angefangene 5 Minuten 4,50 € 1.9.1.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde je angefangene 1/4 Stunde 9,50 € 1.9.2 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben 1.9.2.1 Bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite Für jede weitere Seite sw 1,00 € Farbe 2,00 € sw 0,50 € Farbe 2,00 € 1.9.2.2 Bei einem größeren Format Für die erste Seite Für jede weitere Seite A3: sw 2,00 € Farbe 3,00 € sw 2,00 € Farbe 3,00 € A2: sw 10,00 € Farbe 16,00 € sw 10,00 € Farbe 16,00 € A1: sw 20,00 € Farbe 32,00 € sw 20,00 € Farbe 32,00 € A0: sw 40,00 € Farbe 64,00 € sw 40,00 € Farbe 64,00 € 1.9.2.3 Falten der Pläne (A2/A1/A0) 2,50 € 1.9.2.4 Plan gescannt und auf USB-Stick bzw. E-Mail Versand A2/A1/A0: 7,00 € A4/A3: 2,50 € 1.9.3 Erteilung der Plakatierungsgenehmigung 30,00 € 2 Baugesetzbuch 2.1 Ausstellung von Negativzeugnissen 2.1.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB (Teilungsgenehmigung nicht erforderlich oder als erteilt geltend) 10,00 € 2.1.2 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 10,00 € 3 Bauordnungsrecht 3.1 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs.3 Nr. 1 LBO) 0,5 Promille der Bau- bzw.Abbruchkosten; mindestens jedoch 35,00 € 3.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO 0,5 Promille der Bau- bzw.Abbruchkosten; mindestens jedoch 35,00 € 3.3 Angrenzer und Nachbaranhörung in allen bauaufsichtlichen Verfahren 1. Anhörung mit Erhebung der Adresse 35,00 € jeder weitere Angrenzer 10,00 € 3.4 Planauszüge aus Planwerken z.B Bebauungspläne, Stadtpläne,Karten oder sonstige maßstäblichen Darstellungen A4: sw 1,00 € Farbe 2,00 € A3: sw 2,00 € Farbe 3,00 € A2: sw 10,00 € Farbe 16,00 € A1: sw 20,00 € Farbe 32,00 € A0: sw 40,00 € Farbe 64,00 € 3.5 Recherche in Registratur (Für textliche Festsetzungen von Bebauungsplänen werden keine Gebühren erhoben, sofern diese auf der Planunterlage aufgedruckt sind. Für die Vervielfältigung von Bebauungsplanbegründungen gilt die allg. Gebührensatzung.) je angefangene 5 Minuten 4,00 € 3.6 Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis, Altlastenkataster 20,00 € 3.7 Schriftliche Auskünfte aus dem Erschließungs- und Anschlussbeitragsrecht- bisherige Veranlagung pro Flurstück 40,00 € 3.8 Bescheinigung über gezahlte Abgaben (Beiträge und Gebühren) 15,00 € 4 Bestattungsrecht 4.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) 19,00 € 4.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) 9,50 € 5 Feiertagsrecht 5.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 20,00 € 5.2 Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 5.2.1 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind 40,00 € 5.2.2 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 60,00 € 6 Fischereischeine 6.1 Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen (§ 31 FischG) 6.1.1 Jahresfischereischein 10,00 € + Fischereiabgabe 6.1.2 Fischereischein auf Lebenszeit (5/10 Jahre) 30,00 € + Fischereiabgabe 6.1.3 Jugendfischereischein 10,00 € + Fischereiabgabe 6.2 Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei) 10,00 € 7 Fundsachen 7.1 Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 7.1.1 Bei Sachen bis zu 500,00 € Wert 2 % des Wertes, mind. 2,50 € 313 Bei Sachen über 500,00 € Wert 2 % des Wertes, mind. 10,00 € 8 Gewerbeangelegenheiten 8.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 6,00 € 8.2.1 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister (einfache Auskunft) 12,00 € 8.2.2 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister (erweiterte Auskunft) 16,00 € 8.3 Spiele 8.3.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) 650,00 € 8.3.2 Bestätigung gem. § 33 Abs. 3 GewO weggefallen 8.3.3 Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO) 650,00 € 8.4 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 500,00 € 8.5 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO) 500,00 € 8.6 Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO (nur wenn Gemeinde Baindt zuständig ist, siehe hierzu § 7 GewOZuVO) 300,00 € 8.7 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes § 34 a Abs. 1 GewO (nur wenn Gemeinde Baindt zuständig ist, siehe hierzu § 7 GewOZuVO) 100,00 € 8.8 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 und 2 GewO) weggefallen 8.9 Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO) 500,00 € 8.10 Erlaubnis für das gelegentliche Feilbieten 30,00 € von Waren (§ 55 a Abs. 1 GewO) 30,00 € 8.11 Erteilung einer Spielerlaubnis gem. § 60 a Abs. 2 GewO 60,00 € 8.12 Festlegung von Wochenmärkten (§ 69 Abs. 1 GewO) 250,00 € 8.13 Gewerbeanmeldung (Auslagenersatz nicht in den Gebühren enthalten) 15,00 € 8.14 Gewerbeab- oder ummeldung (Auslagenersatz nicht in den Gebühren enthalten) 10,00 € 8.15 Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 30,00 € 9 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 9.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung über Gemeindeverband Mittleres Schussental 9.2 Auskunft über Bodenrichtwerte über Gemeindeverband Mittleres Schussental 9.3 Sonstige schriftliche Auskünfte der Gemeinde analog 1.1 je angefangene 5 Minuten 4,00 € 10 Immissionsschutzrecht 10.1 Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchVo 34,50 € 11 Ladenschluss 11.1 Ausnahmeerteilung vom Verbot des gewerblichen Feilhaltens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen (§ 20 Abs. 2 a LadSchlG) 20,00 € 12 Melderecht 12.1 Auskünfte aus dem Melderegister 12.1.1 Einfache Auskunft (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, § 44 BMG) 12,00 € 12.1.2 Elektronische einfache Melderegisterauskunft im Wege über den automatisierten Abruf über das Internet (§ 49 Abs. 3 BMG i.V.m. § 5 Abs 1 Satz 4 BW AGBMG) 6,00 € 12.1.3 Erweiterte Melderegisterauskunft zusätzlich zur einfachen Auskunft: Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften (§ 45 BMG) 16,00 € 12.1.4 Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) 2,00 € jeweils für jede Person auf die sich die Auskunft erstreckt 12.1.5 Gruppenauskunft nach Nr. 13.1.4, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird. 0,70 € pro Person 12.2 Datenübermittlungen 12.2.1 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 34 BMG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt. gebührenfrei 12.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 13.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurden gebührenfrei 12.2.3 Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestrundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (§ 48 BMG) 0,15 € jeweils für jede Person auf die sich die Auskunft erstreckt 12.3 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG) gebührenfrei 12.4 Auskunftssperren 12.4.1 Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 BMG) gebührenfrei 12.4.2 Verlängerung wegen Fristablaufs gebührenfrei 12.4.3 Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzl. Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte 5,00 € 12.5 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde je angefangene 5 Minuten 3,00 € 12.6 Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung gebührenfrei 12.7 Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG), gebührenfrei 12.8 Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 14 BMG) gebührenfrei 12.9 Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte gebührenfrei 12.10 Einrichtung von Übermittlungssperren gebührenfrei 13 Personenstandswesen 13.1 Andere Beurkundungen 13.1.1 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite (inkl. Kopie DIN A 4schwarz) 1,50 €, jede weitere Seite vom gleichen Dokument 1,00 € 13.1.2 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite (ohne Kopie) 2,50 €, jede weitere Seite vom gleichen Dokument 2,00 € 13.1.3 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde Baindt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 1.9) hinzu 13.1.4 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) 3,00 € 13.1.5 Bestätigungen, die die Gemeinde Baindt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG, Spendenbescheinigung) gebührenfrei 13.1.6 Amtsleistungen im Kirchenaustrittverfahren je Person 28,50 € 13.2 Amtliche Beglaubigungen 13.2.1 Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste Unterschrift erhobenen Gebühr zum Ansatz. je angefangene 5 Minuten 3,00 € 13.2.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite 2,00 € 13.3 Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen Rahmengebühr 30,00 € bis 1.000,00 € 13.4 Erwerb von Stammbücher im Rahmen der Eheschließung (durchlaufendes Entgelt) 30,00 € 14 Naturschutzrecht 14.1 Anordnungen nach § 33 NatSchG 23,00 € 14.2 Sperren gem. § 54 NatSchG 14.2.1 Genehmigung von Sperren 23,00 € 14.2.2 Beseitigung ungenehmigter Sperren 23,00 € 15 Sammlungswesen 15.1 Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz je angefangene 5 Minuten 3,00 € 16 Straßenrechtliche Sondernutzung 16.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeindegebrauch hinaus 10,00 € - 500,00 € 17 Wasserrecht 17.1 Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen (§ 68 b Abs. 7 WG) 10,00 € - 500,00 € 17.2 Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 88 WG) je angefangene halbe Stunde 23,00 € 18 Umweltinformationen 18.1 Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei (Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht im Rahmen von Artikel 1 Landesumweltinformationsgesetz -LUIG-), § 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen vom 7.3.2006 (GBl. S. 50)) 18.1.1 Mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) 21,00 € 18.1.2 Erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) Für jede weitere angefangene 30 Minuten mindestens 126,00 € 21,00 € 18.1.3 Außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand Für jede weitere angefangene 30 Minuten mindestens 336,00 € 21,00 € 19 Gaststättenrecht 19.1 Gestattungen gemäß § 12 GastG Für einen Tag Ab dem 2. Tag, für jeden weiteren Tag 20,00 € 10,00 € 19.2 Sperrzeitverkürzungen bei einzelnen Betrieben, für einzelne Tage 20,00 € 20 Ersatzhundesteuermarke 20.1 Ersatzhundesteuermarke gem. Hundesteuersatzung 5,00 € 21 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Auskünfte und Einsichtnahmen 21.1 Mündliche Auskünfte gebührenfrei 21.2 Informationen über die Kosten nach § 10 Abs. 2 LIFG gebührenfrei 21.3 Informationsrecht zu amtlichen Informationen in einfachen Fällen (§10 Abs. 3 LIFG) gebührenfrei 21.4 Mehr als einfacher Aufwand ohne Vorabinformation des Antragstellers (§10 Abs. 2 LIFG) 15,00 -200,00 21.5 Umfangreicher Aufwand mit Vorabinformation des Antragsstellers 201,00 EUR bis 500,00 EUR 21.6 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise Höhe der Gebühren unter den Nummern 1.9.2.1/1.9.2.2 22. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Baindt, den 11.01.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, gelten nach § 4 Abs.4 GemO als unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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