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2013_Bürgerinformationsveranstaltung_2022_04_26_365.pdf

Gestaltung Ortsmitte 26.04.2022 2Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 3Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Input Gestaltung Ortsmitte - Überblick bisheriger Sachstand / Rahmenbedingungen - Verkehrsplanerische Begleitthemen (Rad, Fuß, Bus) - Platzgestaltung – Zwei Varianten 2 Dialogphase in Gruppen Rückkopplung Diskussion im Plenum 3 4 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ablauf Gemeinsame Ortsbegehung1 Ausblick und Fazit Diskussion an den Dialogtischen 4Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ortsbegehung 5Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ortsbegehung 6Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ortsbegehung 7Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Ortsbegehung Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 8Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 1. Dialogrunde (35 min) Gemeinsamer Wechsel 2. Dialogrunde – Einstieg kurzer Überblick (30 min) Gemeinsamer Wechsel 3. Dialogrunde – Einstieg kurzer Überblick (20 min Kurze Pause Rückkopplung im Plenum Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ablauf Dialogphase 9Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Dialogthemen 10Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Impressionen Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 11Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung 12Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen 13Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 3 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen - Erläuterungen zu Feste – Multifunktionalität – Infrastruktur - Verständnisfragen 14Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 Ausblick / Schlusswort (gegen ca. 21:00 Uhr) 3 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen - Erläuterungen zu Feste – Multifunktionalität – Infrastruktur - Verständnisfragen 15Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bürgerwerkstatt 24.07.2021 16Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Variante „Sulzmoosbach erleben“ Arbeitsatmosphäre 17Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Variante „Bühne frei“ Arbeitsatmosphäre 18Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Aus 2 mach 1 – Entwurf (09.11.2021) 19Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Platzhalter für Neubau (08.02.2022) 20Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 21Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Nutzungen am Dorfplatz CAP-Markt Sparkasse Bäckerei Schenk- Konrad-Halle Apotheke Gaststätte Rathaus 22Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Platztopografie und Barrierefreiheit 23Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Platztopografie und Barrierefreiheit 24Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Aufenthaltsangebote 25Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Aufenthaltsangebote 26Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Spielangebote 27Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Spielangebote 28Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Perspektive Dorfplatz 29Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Materialität und Grün 30Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Materialität und Grün 31Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Sulzmoosbach 32Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Sulzmoosbach 33Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Perspektive Dorfplatz 34Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung 35Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vernetzung und Mobilität / Parkierung 36Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vernetzung und Mobilität / Parkierung 37Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vernetzung und Mobilität / Parkierung Parkplatz Feneberg Quartiersplatz Fischerareal Parkplatz Schenk- Konrad-Halle Barrierefreie Bushaltestellen XXXXXX Fußweg zum Kloster Fußweg Fischerareal/ Feneberg Neuer Fußgängerüberweg Neuer Fußgängerüberweg X X Entfall Zebrastreifen Überweg bleibt. Anbindung Fischerareal und Feneberg 38Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Mobilität / Parkierung Dorfplatz 39Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Mobilität / Parkierung Dorfplatz Parkplatz SKH 45 Stellplätze Barrierefreie Bushaltestelle Richtung Ravensburg 40Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Parkplatz 41Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bushaltestellen / Radabstellplätze ca. 22 Fahrradstellplätze ca. 24 Fahrradstellplätze ca. 24 Fahrradstellplätze 42Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bushaltestellen 43Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bushaltestellen / Radabstellplätze 44Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen 45Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Feste / Multifunktionalität / Infrastruktur 46Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Fasnet 47Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Weinfest 48Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Frühschoppenkonzert 49Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Konzertbestuhlung 50Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Feuerwehr 51Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 3 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen - Erläuterungen zu Feste – Multifunktionalität – Infrastruktur - Verständnisfragen 52Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Zeitplan 08.02.2022 Vorstellung Vorentwurf Bushaltestellen in öffentlicher Sitzung 18./19.03.2022 Klausurtagung Gemeinderat / Besichtigungstour Platz- und Pflasterflächen 26.04.2022 Bürgerinformationsveranstaltung Frühjahr 2022 Abstimmung Infrastruktur Dorfplatz mit Vereinen Sommer/Herbst 2022 Detail- und Ausführungsplanung 53Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Zeitplan November 2022 Ausschreibung 22.02.2023 Baubeginn November 2023 Fertigstellung Dorfplatz Advent 2023 Einweihung mit Weihnachtsmarkt auf dem neuen Baindter Dorfplatz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihnen noch einen angenehmen Abend und einen schönen Frühling… Foliennummer 1 Foliennummer 2 Foliennummer 3 Foliennummer 4 Foliennummer 5 Foliennummer 6 Foliennummer 7 Foliennummer 8 Foliennummer 9 Foliennummer 10 Foliennummer 11 Foliennummer 12 Foliennummer 13 Foliennummer 14 Bürgerwerkstatt 24.07.2021 Variante „Sulzmoosbach erleben“ Foliennummer 17 Aus 2 mach 1 – Entwurf (09.11.2021) Foliennummer 19 Foliennummer 20 Foliennummer 21 Platztopografie und Barrierefreiheit Platztopografie und Barrierefreiheit Aufenthaltsangebote Aufenthaltsangebote Spielangebote Spielangebote Perspektive Dorfplatz Materialität und Grün Materialität und Grün Sulzmoosbach Sulzmoosbach Perspektive Dorfplatz Foliennummer 34 Vernetzung und Mobilität / Parkierung Vernetzung und Mobilität / Parkierung Vernetzung und Mobilität / Parkierung Mobilität / Parkierung Dorfplatz Mobilität / Parkierung Dorfplatz Parkplatz Bushaltestellen / Radabstellplätze Bushaltestellen Bushaltestellen / Radabstellplätze Foliennummer 44 Feste / Multifunktionalität / Infrastruktur Fasnet Weinfest Frühschoppenkonzert Konzertbestuhlung Feuerwehr Foliennummer 51 Zeitplan Zeitplan Foliennummer 54[mehr]

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    Zuletzt geändert: 27.04.2022
    Bürgerinformationsveranstaltung_Fischerareal_2023_05_24.pdf

    Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 24.05.2023 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 24.05.2023 Seite 3 Entwicklungskonzept Bebauung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 4 Feneberg Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt 24.05.2023 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Feneberg 24.05.2023 Seite 6 Entwicklungskonzept Ziele für das Fischerareal Das „Fischareal“ soll als ein kleinteiliges, lebendiges und gemischtes Wohngebiet von Baindt zwischen Dorfplatz und Feneberg entwickelt werden. Daher wurden folgende Rahmenbedingungen definiert: • verschiedene Wohntypologien sind realisierbar • unterschiedliche Akteure bauen die Projekte • gemeinschaftliche Freiflächen mit hoher Nutzungsqualität sollen entstehen • Etablierung von Nutzerbeteiligung im Planungsprozess Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Foto pixabay 24.05.2023 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Konzeptvergabe Anstelle eines Preiswettbewerbs fordert die Grundstücksausschreibung zu einem „Wettbewerb der Ideen“ auf. Der Grundstückspreis ist fixiert, er spielt bei der Vergabeentscheidung keine Rolle. Die Vergaben erfolgen nach den (Bebauungs-) Konzepten der Bewerber, sie werden vergleichend (offen) bewertet. Spatenstich der Baugemeinschaft „Horst“ Grüne Höfe in Esslingen, Foto C. Weidenbach Entwicklungskonzept Vergabe der Grundstücke 24.05.2023 Seite 8 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Mitbauende zeigt ihre Wohnung in Landau, Foto G. Kuhn Entwicklungskonzept Akteure Eine Konzeptvergabe ermöglicht es unterschiedlichen Akteuren, Projekte zu realisieren: • Bauträger und Investoren → Interessenten kaufen oder mieten • Wohnungsbaugesellschaften → Interessenten kaufen oder mieten • private Einzelbauherren → Interessenten bauen für sich alleine • Baugemeinschaften → Interessenten bauen zusammen mit anderen 24.05.2023 Seite 9 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 24.05.2023 Seite 10 Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 24.05.2023 Seite 11 Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof BA 2a ? BA 2b ? 24.05.2023 Seite 12 Bauabschnitt 3 Baufeld 3, ~ 10 Wohnungen Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 24.05.2023 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte 24.05.2023 Seite 14 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projekte im 1. Bauabschnitt Ankerprojekte Baufeld 2: “Ziegelei“ Baufeld 1: “Z&K Wohnbau BF 1“ Anliegerprojekte Baufeld 2: “Fritschle“ Baufeld 1: “Junges Wohnen – Lebendiges Fischerareal“ 24.05.2023 Seite 15 Projekte im 1. Bauabschnitt Ankerprojekt “Z&K Wohnbau BF 1“ Projektträger: FloraHella Gruppe mit der UmweltProjekt GmbH, Nürnberg • Mix aus unterschiedlichen Wohnungsgrößen, 40 – 135 m² • 50 % der Wohnungen sind geförderte Mietwohnungen • alle Wohnungen sind barrierefrei erreichbar Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 16 Projekte im 1. Bauabschnitt Anliegerprojekt “Junges Wohnen – Lebendiges Fischerareal“ Projektträger: WRV Gruppe, Meckenbeuren • sparsam geschnittene Mietwohnungen, 50 – 90 m² • zwei Wohnungen für 3-er-Wohngemeinschaft • hausinterner Co-Working-Space • DGNB-Zertifizierung • E-Lastenfahrrad als Geschenk an die Hausgemeinschaft Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 17 Projekte im 1. Bauabschnitt Ankerprojekt “Ziegelei“ Projektträger: Fritschle Projektentwicklung GmbH, Uttenweiler • Servicewohnen vor allem für Personen fortgeschrittenen Alters, mit nach Bedarf buchbaren Dienstleistungen im Bereich Pflege und Service • Gemeinschaftsraum oder Gewerbeeinheit für einen sozialen Träger am Nachbarschaftsplatz • öffentlich zugängliches Behinderten-WC Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 18 Projekte im 1. Bauabschnitt Anliegerprojekt “Fritschle“ Projektträger: Fritschle Projektentwicklung GmbH, Uttenweiler • Holzhybridgebäude mit Holzfassade • Wohnungsmix von 2- bis 4-Zimmer-Wohnungen • Familienwohnungen mit eigenem Garten zum Innenhof • partizipativer Prozess der Freianlagenplanung unter Einbeziehung der Wohnungskäufer Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 19 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte 24.05.2023 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Beurkundung Grundlagenurkunde Ende 2023 „Wettbewerb der Ideen“ Realisierung Vergabe Ankerprojekt Feb. 2022 Vergabe Anliegerprojekte Ende 2022 Planungsprozess Verkauf Grundstücke Frühjahr 2024 Fertigstellung der Gebäude Ende 2025 Nächste Schritte BA 1 „Wettbewerb der Ideen“ Vermarktungs- auftakt Ende 2023 BA 2a Vergabe Anliegerprojekte Frühsommer 2024 Abhängig von Einschätzung der Rahmenbedingungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 25.09.2020 Seite 22 Auf bald im Fischerareal! (Foto: T. Gauggel)[mehr]

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      Fassung vom 22.10.2014 ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 5 . Ä n d e ru n g u n d E rw e it e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "G e w e rb e g e b ie t M e h li s" u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung 4 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsfläche/- maßnahme) 17 4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 20 5 Hinweise und Zeichenerklärung 21 6 Satzung 27 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 29 8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 38 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 76 10 Begründung – Sonstiges 77 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 80 12 Begründung – Bilddokumentation 81 13 Verfahrensvermerke 83 14 Anhang 86 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 13.12.2005 (GBl. S. 745, ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 449) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichener- klärung 2.1 Gewerbegebiet Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstät- ten) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet wer- den und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig. Unabhängig hiervon ist Einzelhandel zulässig, so- weit das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt, im Wege der handwerklichen Leistungen verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wird und soweit die Ein- zelhandelsnutzung der übrigen betrieblichen Nutzung untergeord- net bleibt. (§ 1 Abs. 5, 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Ty- penschablone) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN- VO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.3 H .... m ü. NN Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes über NN als Höchstmaß; die Höhe sämtlicher Bauteile des Hauptgebäudes so- wie von Kränen und Krananlagen (mit Ausnahme von untergeord- neten Bauteilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbau- ten, etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschrei- ten. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur Höhe des Hauptgebäudes liegen, ist eine "effektive Ge- GE Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 5 samthöhe des Hauptgebäudes" entsprechend den Anteilen des Hauptgebäudes (Grundflächen im Sinne des § 16 BauNVO), die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu er- mitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.4 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von Werbeanlagen innerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche darf die dort festgesetzte Höhe (Gesamthöhe) von Ge- bäuden und baulichen Anlagen nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.5 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 80,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschab- lone) 2.6 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.7 Erweiterte Baugrenze 1 Wenn der Umstand eintritt, dass die im Geltungsbereich festge- setzten Hauptversorgungsleitungen unterirdisch (hier: 20-kV-Erdkabel und Telekommunikationsleitung) vollständig be- seitigt oder außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Bau- grenze sowie erweiterte Baugrenze 1) verlegt worden sind, entfal- len die Festsetzungen der Hauptversorgungsleitungen unterirdisch zum 20-kV-Erdkabel und der Telekommunikationsleitung sowie der entsprechenden Schutzstreifen im Bereich der erweiterten Bau- grenze 1. Dann gilt die erweiterte Baugrenze 1. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Baugrenzen, die parallel des festgesetzten Leitungsrechtes 3 verlaufen, entfallen. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 6 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.8 Erweiterte Baugrenze 2 Wenn der Umstand eintritt, dass die im Geltungsbereich liegenden Kanäle (hier: Regen- und Mischwasserkanal) und die festgesetzte Versorgungsleitung unterirdisch (hier: Erdgasleitung) vollständig beseitigt oder außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenze sowie erweiterte Baugrenze 2) verlegt worden sind, entfällt die Festsetzung der Versorgungsleitung unterirdisch zur Erdgasleitung sowie der entsprechenden Schutzstreifen im Bereich der erweiterten Baugrenze 2. Dann gilt die erweiterte Baugrenze 2. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Baugrenzen, die parallel entlang des festgesetzten Leitungsrechtes 2 verlaufen, entfallen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.9 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind Garagen und die gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässigen Nebenanlagen (auch Werbeanlagen) nur in- nerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nicht überdachte Stellplätze und die gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO zuläs- sigen Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.10 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 6,00 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 7 2.12 Versorgungsanlagen für Elektrizität; hier Trafostation (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB; Nr. 7. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhal- ten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen und keine Einrichtungen zulässig. Zulässig sind ausschließlich folgende Nutzungen: befestigte Zufahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.14 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.15 20-kV-Erdkabel Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier 20-kV-Erdkabel der EnBW mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten des Versorgungsträgers mit entsprechendem Schutzstreifen; inner- halb des Schutzstreifens sind unzulässig: bauliche Anlagen (z.B. auch Dauerstellplätze) und Fundamente über die Bodenarbeiten der landwirtschaftlichen Nutzung hin- aus gehende Erdarbeiten Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern dauerhafte Lagerung Lagerung schwer transportabler Materialien sonstige Einwirkungen, die den Betrieb oder die Sicherheit der Leitung beeinträchtigen können Wenn die Festsetzung zur Erweiterten Baugrenze 1 (Ziffer 2.7) in keine baulichen Anlagen 50 3 1, 00 1, 00 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 8 Kraft tritt, entfällt diese Festsetzung zu den Hauptversorgungslei- tungen unterirdisch (hier: 20-kV-Erdkabel) mit Festsetzung eines Leitungsrechtes und mit entsprechendem Schutzstreifen. Die Fest- setzung zur Hauptversorgungsleitung unterirdisch (hier: 20-kV-Erdkabel) im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche bleibt davon unbenommen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 20-kV-Erdkabel Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier 20-kV-Erdkabel der EnBW. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.17 Erdgasleitung Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Gasmitteldruck- leitung der TWS Netz GmbH. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.18 Telekommunikationleitung Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Ortskabel der Deutschen Telekom mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten des Versorgungsträgers mit entsprechendem Schutzstrei- fen; innerhalb des Schutzstreifens sind unzulässig: bauliche Anlagen (z.B. auch Dauerstellplätze) und Fundamente über die Bodenarbeiten der landwirtschaftlichen Nutzung hin- aus gehende Erdarbeiten Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern dauerhafte Lagerung Lagerung schwer transportabler Materialien sonstige Einwirkungen, die den Betrieb oder die Sicherheit der Leitung beeinträchtigen können Wenn die Festsetzung zur Erweiterten Baugrenze 1 (Ziffer 2.7) in Kraft tritt, entfällt diese Festsetzung zu den Hauptversorgungslei- 1, 00 1, 00 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 9 tungen unterirdisch (hier: Ortskabel der Deutschen Telekom) mit Festsetzung eines Leitungsrechtes und mit entsprechendem Schutzstreifen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Erdgasleitung Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Erdgasleitung der TWS Netz GmbH mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten des Versorgungsträgers mit entsprechendem Schutzstreifen; inner- halb des Schutzstreifens sind unzulässig: bauliche Anlagen (z.B. auch Dauerstellplätze) und Fundamente über die Bodenarbeiten der landwirtschaftlichen Nutzung hin- aus gehende Erdarbeiten Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern dauerhafte Lagerung Lagerung schwer transportabler Materialien sonstige Einwirkungen, die den Betrieb oder die Sicherheit der Leitung beeinträchtigen können Wenn die Festsetzung zur Erweiterten Baugrenze 2 (Ziffer 2.8) in Kraft tritt, entfällt diese Festsetzung zu den Versorgungsleitungen unterirdisch (Erdgasleitung) mit Festsetzung eines Leitungsrechtes und mit entsprechendem Schutzstreifen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.20 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.21 Beseitigung von Nieder- schlagswasser in dem Baugebiet (Dachflächen) In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dachflä- chen anfällt, über die bestehenden Gräben in das Retentionsfilter- becken einzuleiten. Die Versickerung von Regenwasser über Si- ckerschächte ist nicht zulässig. Die Ableitung in das Kanalnetz ist 1, 00 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 10 auf das unumgängliche Maß zu beschränken. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 BauGB) 2.22 Beseitigung von Nieder- schlagswasser in dem Baugebiet (Straßen- und Hofflächen) Niederschlagswasser, das auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie privaten Hofflächen anfällt, ist in die Mischwasserkanalisation ab- zuleiten. Die Ableitung von Quellwasser innerhalb des Baugebietes (Baugrundstücke) in die Mischwasserkanalisation ist unzulässig. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (so genannte Zisternen) ohne Zwangs-Entleerung und für Draina- gen jeder Art. Niederschlagswasser, das verunreinigt ist, darf nicht in die Regen- wasserkanalisation bzw. das Retentionsbecken abgeleitet werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 BauGB) 2.23 Retentionsbereich (Bestand) In dem Bereich ist Regenwasser zurück zu halten und so weit dies die Bodenbeschaffenheit zulässt über die belebte Bodenzone zu versickern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Öffentliche Grünfläche als Gebietseingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Flächen für Aufschüttungen; in dem gekennzeichneten Bereich beträgt die maximal zulässige Gesamthöhe von Aufschüttungen 1,50 m über dem darunterliegenden natürlichen Gelände. (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung mit Nr. 24 BauGB; Nr. 11.1 PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Aus- gleichsfläche/Ausgleichsmaßnahme der 4. Änderung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis"; Öffentliche Grünfläche R 71 1 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 11 Die Extensivwiese sowie die Gehölze sind zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Im nördlichen Bereich ist gemäß der plan- zeichnerischen Festsetzung eine Feldhecke anzulegen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB; Nr. 13.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Die Außenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtung von Werbe- anlagen muss im gesamten Geltungsbereich so gewählt sein, dass keine schädlichen Lichtemissionen in Richtung des FFH-Gebietes "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" westlich, nordwestlich und nördlich des Plangebietes gelangen. Für die Außenbeleuch- tung sind nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete, vollständig in- sektendicht eingekofferte (staubdichte) LED-Lampen bzw. nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lampen- typen zulässig. Die Lichtmasten dürfen eine Höhe von maximal 8,00 m nicht überschreiten. Der Einsatz von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige Anzei- gen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es sind ausschließlich Photovoltaik-Module zulässig, die weniger als 8 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 4 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.28 Boden- und Grundwas- serschutz Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff- Beschichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.29 Bodenbeläge in dem In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 12 Baugebiet Stellplätze Zufahrten und andere untergeordnete Wege geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen Produktionsablaufes regelmäßigen Befahrens mit Lkw Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.30 Leitungsrecht 1 zu Gunsten der Gemeinde zur Ableitung von Nie- derschlagswasser in offenen Gräben (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.31 Leitungsrecht 2 zu Gunsten der Gemeinde sowie der Versorgungs- träger; hier Abwasserzweckverband Berg und der TWS Netz GmbH zur Instandhaltung der Kanäle und Leitungen. Wenn der Umstand eintritt, dass die im Geltungsbereich liegenden Kanäle (hier: Regen- und Mischwasserkanal) und die festgesetzten Versorgungsleitungen unterirdisch (hier: Erdgas- und Frischwasser- leitung) vollständig beseitigt oder außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenze sowie erweiterte Baugrenze 2) ver- legt worden sind, entfällt das bis zu diesem Zeitpunkt im Bereich der erweiterten Baugrenze 2 geltende Leitungsrecht 2, das parallel entlang der festgesetzten Versorgungsleitungen unterirdisch (hier: Regen- und Mischwasserkanal, Erdgas- und Frischwasserleitung) verläuft. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) LR 2 LR 1 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 13 2.32 Leitungsrecht 3 zu Gunsten des Versorgungsträgers; hier Deutsche Telekom GmbH und EnBW Regional AG zur Wartung und Instand- haltung der Leitungen Wenn der Umstand eintritt, dass die im Geltungsbereich festge- setzten Hauptversorgungsleitungen unterirdisch (hier: 20-kV-Erd- kabel und Telekommunikationsleitung) vollständig beseitigt oder außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenze sowie erweiterte Baugrenze 1) verlegt worden sind, entfällt das bis zu diesem Zeitpunkt im Bereich der erweiterten Baugrenzen 1 gelten- de Leitungsrecht 3, das parallel entlang der festgesetzten Versor- gungsleitungen unterirdisch (hier: 20-kV-Erdkabel und Telekom- munikationsleitung) verläuft. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.33 Fahrrecht zu Gunsten der gemeindlichen Feuerwehr im Bereich der bestehenden Feuerwehrzufahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.34 Unterirdische Lagerbe- hälter von Wasser ge- fährdenden Stoffen Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen sind gegen Auftrieb zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2.35 Zu pflanzender Baum, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Abgehende Gehölze sind zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) 2.36 Zu erhaltender Baum; ist im Bedarfsfall durch standortgerechte Neupflanzung aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentli- chen Flächen" zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) FR LR 3 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 14 2.37 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort; es sind ausschließ- lich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentli- chen Flächen" zu verwenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) 2.38 Pflanzungen in den öf- fentlichen Flächen Pflanzungen: Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Die öffentlichen Grünflächen als Gebietseingrünung sind als Ex- tensivwiese zu pflegen. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Sand-Birke Betula pendula Esche Fraxinus excelsior Zitter-Pappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Sträucher Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 15 Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Hunds-Rose Rosa canina Wolliger Schneeball Viburnum lantana (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.39 Pflanzungen in dem Baugebiet Pflanzungen: Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). Pro 1.000 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der o.g. Pflanzliste zu pflanzen. Vorhandene Bäume, die erhalten werden, können auf dieses Pflanzgebot angerechnet werden. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadel- gehölzen unzulässig. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. 2.40 Pflanzung 1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung eines naturnahen, standortgerechten Feldgehölzes mit unregelmäßig buchtigen Außenrändern. Es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu ver- wenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 16 2.41 Pflanzung 2 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung einer 1-2-reihigen Heckenzeile mit standortheimischen Straucharten aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen". (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.42 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 20.01.2006, rechtsverbindlich mit Be- kanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24.01.2006) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 5. Änderung des Bebauungsplanes ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.43 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fas- sung vom 20.01.2006, rechtsverbindlich mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24.01.2006) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die Festsetzungen dieser 5. Änderung ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.44 Grenze des Bereiches der Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 17 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (ex- terne Ausgleichsfläche/-maßnahme) 3.1 Lage der Ausgleichsflä- che/-maßnahme Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ausgleichsflächen/-maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Die Ausgleichsfläche/-maßnahme 1 befindet sich auf der Fl.-Nr. 1108, Gemarkung Baindt, die Aus- gleichsfläche/-maßnahme 2 auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 64/1, Gemarkung Berg. Hinweis: Da die Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs- planes liegen, muss mit dem Landratsamt Ravensburg ein öffent- lich-rechtlicher Vertrag zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichs- maßnahmen geschlossen werden. Der Inhalt des öffentlich- rechtlichen Vertrages muss vor Satzungsbeschluss Gegenstand der Abwägung des Gemeinderates sein. Befinden sich die Flächen im Besitz der Gemeinde, ist eine Selbstverpflichtungserklärung (Ge- meinderatsbeschluss) der Gemeinde ausreichend. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 18 Ausgleichsfläche 1 Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme 1 Folgende Maßnahmen sind zur Entwicklung einer Magerwiese auf der Ausgleichsfläche vorgese- hen: – Aushagerung des Grünlandes in den ersten drei Jahren durch eine 4-malige Mahd bei Ver- zicht auf Düngung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Gräben sind inkl. beidseitigem, 2 m breitem Randstreifen einmal im Herbst ab Ende September mitzumähen. – Ab dem vierten Jahr hat eine extensive Folgenutzung des Grünlandes mit 2-3 Schnitten im Jahr zu erfolgen. Der Zeitpunkt des ersten Schnitts ist Ende Mai bis Anfang Juni. Die Rand- bereiche der Gräben sind weiterhin einmal im Herbst ab Ende September zu mähen. Neben der Mahd ist in mehrjährigem Abstand eine Erhaltungsdüngung mit Festmist durchzuführen (max. 90 dt/ha). – Das Mähgut ist grundsätzlich abzutransportieren. (Hinweis: Das Mähgut sollte noch 2 Tage auf der Fläche verbleiben, um zu gewährleisten, dass sich die Samen auch auf der Fläche ausbreiten.) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 19 Ausgleichsfläche 2 (Hinweis: 45,80 % dieser Ausgleichsfläche/-maßnahme werden dem Eingriff durch den vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet, 54,20 % der Fläche/Maßnahme verbleiben für weitere Bauvorhaben.) Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme 2 Folgende Maßnahmen sind zur Entwicklung einer Nasswiese auf der Ausgleichsfläche vorgesehen: – In den ersten zwei Jahren Aushagerung durch dünger- und biozidfreien Getreide-Anbau (Hafer, Gerste oder Roggen) – im Anschluss Wiedervernässung durch die in Anlage 1 im Lageplan dargestellten Maßnahmen des Ingenieurbüro Wasser-Müller – im dritten Jahr Mahdgutübertrag von artenreichen Feucht-/Nasswiesenbiotopen aus der Umgebung oder Einsaat ge- eigneter Mischung regionalen Saatguts – im Anschluss extensive Wiesennutzung mit 2-3 Schnitten pro Jahr; erster Schnitt Mitte Juni; gelegentliche Erhal- tungsdüngung mit Festmist (max. 90 dt/ha) – bei gehäuftem Auftreten von Ackerunkräutern Zurückdrängung durch 3-4-maligen und frühen Schnitt im Jahr – Räumen und Entkrauten der Gräben im mehrjährigen Turnus im Zeitraum September bis Ende Oktober – Das Mähgut ist grundsätzlich abzutransportieren. (Hinweis: Das Mähgut sollte noch 2 Tage auf der Fläche verbleiben, um zu gewährleisten, dass sich die Samen auch auf der Fläche ausbreiten.) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 20 4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO mit Zei- chenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zur 4. Änderung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Fassung vom 20.01.2006, rechtsverbindlich mit Bekanntmachung des Sat- zungsbeschlusses vom 24.01.2006) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zur 5. Änderung des Bebauungsplanes ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 Einfriedungen in dem Baugebiet Als Einfriedungen sind ausschließlich Latten-Zäune oder Zäune aus Drahtgeflecht oder Drahtgitter (auf der jeweils erforderlichen Un- terkonstruktion) sowie Hecken bis zu einer max. Höhe von 2,00 m über dem endgültigen Gelände zulässig. Mauern über eine Höhe von 0,25 m über dem endgültigen Gelän- de als Einfriedungen sind unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 4.3 Werbeanlagen in dem Baugebiet Freistehende Werbeanlagen in dem Baugebiet dürfen in keiner An- sicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 25 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur un- terhalb der Traufe angebracht werden und in keiner Ansicht (senk- rechte Projektion) 10 % der Wandfläche (pro einzelne Anlage) überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 21 5 Hinweise und Zeichenerklärung 5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung); 5.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung); 5.3 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung); 5.4 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung); 5.5 Vorhandene Aufschüttung/Abgrabung/Böschung (siehe Plan- zeichnung); 5.6 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängig- keit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung); Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG Baden- Württemberg ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder an- dere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. erfolgen. Es wird empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten und während der Bauzeit mit entsprechen- den Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaß- nahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, 451,5 452,5 452,0 451,0 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 22 Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetati- onsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt wer- den. 5.7 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutz- rechts; hier Biotop im Sinne des § 32 NatSchG BW ("Hecken beim Umspannwerk westlich Schachen"; Nr. 181234360447), außer- halb des Geltungsbereiches. 5.8 Verwendung/Einsatz in- sektenschonender Außen- beleuchtung Zum Nachweis der Einhaltung der Festsetzung zur Außenbeleuch- tung unter Ziff. 2.27 wird empfohlen, in die Bauvorlagen (im Bau- genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren) entsprechende Aus- führungen aufzunehmen (z.B. zur Lage und zum Typ der geplanten Leuchtkörper). 5.9 Empfehlung zur Verwen- dung von Erdgas Zur Minimierung der Luftschadstoff-Emissionen aus dem geplanten Gewerbegebiet wird empfohlen, sämtliche neu zu bauenden Ge- bäude an das bestehende Erdgasnetz anzuschließen. 5.10 Frischwasserleitung Haupt-Versorgungsleitung unterirdisch, hier Frischwasserleitung DN 150 der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung); 5.11 Regenwasserkanal Haupt-Abwasserkanal unterirdisch, hier Regenwasserkanal der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung); 5.12 Mischwasserkanal Haupt-Abwasserkanal unterirdisch, hier Mischwasserkanal der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung); 5.13 offener Graben Offener Graben; Verdolung im Bereich der Erschließungsstraße geplant (DN 700) (siehe Planzeichnung); Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 23 5.14 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" Stand 4. Änderung der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung); 5.16 Niederschlagswasser Die Zusammensetzung des Baugrundes im Plangebiet eignet sich nicht zur Versickerung von Niederschlagswasser. An einigen Stellen könnte die Zusammensetzung der Sande im Untergrund jedoch ei- ne Versickerung von Regenwasser, das auf Dachflächen anfällt, zulassen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers sollte auf Tätigkeiten wie z.B. Autowäsche, andere Reinigungsar- beiten, Be- und Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc. ver- zichtet werden. Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. 5.17 Bodenschutz Zum Schutz des Bodens ist bei Abtrag eine getrennte Behandlung des Oberbodens und des kulturfähigen Unterbodens erforderlich. Zum fachgerechten und schonenden Umgang mit Boden gehört es, humosen Oberboden nicht über eine Höhe von max. 1,50 m zu la- gern, bei längerer Lagerung Mieten anzulegen, Verdichtung zu vermeiden und losen Boden nicht mit Radfahrzeugen zu befahren. Der Arbeitsbereich bei den Erschließungsarbeiten ist örtlich abzu- grenzen. Das Landratsamt Ravensburg sollte 2 Wochen vor Baube- ginn über die Erschließungsarbeiten informiert werden. Die Abfuhr von Boden aus dem Gebiet hat in Absprache mit der Unteren Bo- denschutzbehörde zu erfolgen. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschafts- bau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Es wird empfohlen, ein Bodenverwertungskonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Zur fachgerechten Planung und Bauüberwachung der Versicke- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 24 rungsanlagen für Niederschlagswasser ist das Hinzuziehen eines Fach-Ingenieurs sinnvoll. 5.18 Gefährdung des Um- spannwerkes Im Nahbereich des Umspannwerkes Baindt (außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen) sind Gewerbebetriebe und sonstige Anlagen, die durch Explosionen oder die Freisetzung größerer Mengen brennbarer, explosionsartiger, giftiger oder korrosiver Stoffe, das Umspannwerk oder dessen Betrieb z.B. auch durch Staubentwicklung gefährden können, nicht zulässig. 5.19 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen), i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung. Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.V.m. § 2 (5) Ausfüh- rungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziffer 5.1 Ind- BauRL. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Für Aufenthaltsräume, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen, muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) ent- spricht. 5.20 Erschließungs- und Bau- maßnahmen Auf Grund möglicher Beeinträchtigungen von Anliegern durch Er- schütterungen, die im Rahmen von Bautätigkeiten auftreten kön- nen, wurden in Kooperation der BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH, Bad Wurzach und dem Ingenieurbüro für Geophysik Geo Log, Augsburg Erschütterungsmessungen durch- geführt (Untersuchungsbericht vom 18.09.2014/ 22.09.2014). Demnach können durch anfallende Bautätigkeiten, insbesondere Tiefbauarbeiten, die mit Verdichtungsarbeiten verbunden sind, für Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 25 benachbarte erschütterungsempfindliche Anlagen (z.B. CNC- Fräsen) relevante Beeinträchtigungen ausgehen. Tiefbaumaßnah- men sollten daher unter folgenden Gesichtspunkten durchgeführt werden: Einsatz entsprechend kleinerer und leistungssteuerbarer Ver- dichtungsgeräte insbesondere im Nahbereich zu empfindlichen Anlagen Abstimmung des Bauablaufes mit der betroffenen Organisati- on (Fa. Madlener) und einer möglichst konfliktfreien Arbeits- abwicklung über zeitliche Abstimmung und Steuerung von Pro- duktion und relevanten Tiefbauarbeiten Bauzeitliche fachtechnische Beratung und messtechnische Be- gleitung mit Einrichtung von Dauerüberwachung sowie Warneinrichtung für Einwirkungsgrößen Einholung von maschinenspezifischen Toleranzwerten hinsicht- lich der Einwirkungen. Das beschriebene Vorgehen wird im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen (Kaufvertrag, Grundbucheintrag) rechtlich gesichert. 5.21 Ergänzende Hinweise Für den Bereich liegt ein geotechnisches Gutachten der BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH, Bad Wurzach, vom 28.11.2012 vor. Demnach kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausgegangen werden. Unterhalb der humosen Mutterbodenauflage befinden sich im gesamten Untersuchungsge- biet pleistozäne Terrassensande. Der Terrassensand ist als mäßig tragfähig einzustufen. Bei mechanischer Einwirkung verliert er je- doch sehr schnell seine Tragfähigkeit. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Er- hebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Kera- mikreste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brand- schichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäolo- gischen Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundber- gung und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubar- beiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrück- stände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 26 zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine Gewässernut- zung dar, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt bedarf. Inwiefern im Einzelfall eine er- laubnisfreie Versickerung durchgeführt werden kann (Nieder- schlagswasserfreistellungsverordnung) sollte von der Bauherrschaft bei dem zuständigen Landratsamt in Erfahrung gebracht werden. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als was- serdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versi- ckerungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkel- lerten Gebäuden angelegt werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. 5.22 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 27 6 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zu- letzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), § 74 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. , S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 22.10.2014. § 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden zwei Ausgleichsflächen/-maßnahmen au- ßerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Die Ausgleichsfläche/-maßnahme 1 befindet sich auf der Fl.-Nr. 1.108, Gemarkung Baindt, die Ausgleichsfläche/-maßnahme 2 auf einer Teilfläche der Fl.- Nr. 64/1, Gemarkung Berg. § 3 Bestandteile der Satzung Die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22.10.2014. Der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom 22.10.2014 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte (Fassung vom 20.01.2006 rechtsverbindlich mit Bekanntmachung des Satzungsbe- schlusses vom 24.01.2006) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festge- setzten Inhalte vollständig ersetzt. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 28 § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu Einfriedungen zu Werbeanlagen nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 5 In-Kraft-Treten Die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbe- schlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (Bürgermeister Buemann) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 29 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 7.1 Allgemeine Angaben 7.1.1 Zusammenfassung 7.1.1.1 Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes". 7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungs- und Erweiterungsbereiches; ursprüngli- che Festsetzungen 7.1.2.1 Der zu überplanende Bereich liegt im Südwesten des Gemeindegebietes, im westlichen Bereich des Ortsteils Schachen und des Gewerbegebietes "Mehlis" sowie östlich der Bundesstraße B 30. Derzeit sind die Flächen als extensive Grünfläche mit Ausgleichsmaßnahmen sowie Retentionsbe- cken genutzt. Im Osten grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Bebauung des bestehenden Gewerbegebietes (GE) "Mehlis" und im Süden an eine auszubauende Erschließungsstraße. West- lich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein Umspannwerk. Nach Norden geht das Gebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen über. 7.1.2.2 Der Geltungsbereich setzt sich zusammen aus dem zu ändernden Teilbereich des Geltungsberei- ches des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" sowie dessen Erweiterungsbereich. 7.1.2.3 Der Geltungsbereich verläuft im westlichen Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis", deckt diesen aber nicht vollständig ab. Er umfasst die Flächen zwischen der Bestandsbebauung im Osten, der Erschließungsstraße im Süden und den Flächen des Um- spannwerkes im Westen. Nach Norden bildet die Flurgrenze des Grundstückes mit der Fl.- Nr. 562/6 die räumliche Grenze. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grund- stücke: 558 (Teilfläche), 562/6, 562/7 (Teilfläche), 562/17 (Teilfläche). 7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie 7.2.1.1 Die landschaftlichen Bezüge werden vom Östlichen Bodenseebecken bestimmt. 7.2.1.2 Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Im westlichen Bereich des Plangebietes liegt ein Retentionsbecken. Der nördliche und östliche Bereich ist mit Bäumen, welche Teil einer Ausgleichsmaßnahme sind, bewachsen. Im Südosten ist des Weiteren ein bepflanzter Wall angelegt. Das Plangebiet ist von einigen Drainagekanälen durchzogen. 7.2.1.3 Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches weist ein leichtes Gefälle nach Westen auf. Die Geländeneigung bewegt sich in einem Bereich um 2 %. Die Anschlüsse an die bereits bebau- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 30 ten Grundstücke im Osten sind unproblematisch. 7.2.2 Erfordernis der Planung 7.2.2.1 Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Gewerbeflächen zur Deckung des Bedarfs insbesondere von Unternehmen aus der Gemeinde Baindt. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es derzeit keine freien gewerblichen Bauplätze. Mit der Erweiterung des Gewerbegebietes "Mehlis" sollen daher gezielt zeitnah gewerbliche Weiter-Entwicklungsmöglichkeiten, vornehm- lich für ortsansässige Gewerbebetriebe, geschaffen werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken regis- triert. Die Gemeinde ist bemüht, auch langfristig eine ausgewogene Zusammensetzung der Be- völkerung zu erhalten. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Branchen stellt hierfür eine Voraussetzung dar. Der Gemeinde erwächst daher eine Planungs- pflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. 7.2.3 Übergeordnete Planungen 7.2.3.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbin- dung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überörtliche Straßennetz konzentriert werden. 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewer- beflächen hinzuwirken. 2.6.2/Anhang "Landesent- wicklungs- achsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß); 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen konzentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Freiräume erhalten werden. 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 31 soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnort- nahen Freiflächen erreicht sowie Überlastungs-Erscheinungen abgebaut wer- den. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. Karte zu 2.1.1 "Raum- kategorien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. 7.2.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bo- densee-Oberschwaben maßgeblich: 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Ent- wicklungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu konzentrieren. 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. 7.2.3.3 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. 7.2.3.4 Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschafts- pflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft, für Wasserwirtschaft oder für den Abbau oberflä- chennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. 7.2.3.5 Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 32 11.12.2004). Die überplanten Flächen werden hierin als gewerbliche Bauflächen (Planung), Ortsrandeingrünung und als siedlungsnahe Bereiche, in denen ökologischer Ausgleich bevorzugt stattfinden soll, dargestellt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE), die Ortsrandeingrünung wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gebietseingrünung festgesetzt. Im Süden ist eine öffentliche Grünfläche zur Eingrünung mit Minimierungsmaßnahmen festgesetzt. Da die Zielrichtung des rechtsgültigen Flä- chennutzungsplanes gewahrt bleibt, dessen Darstellung darüber hinaus nicht parzellenscharf ist, kann die Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden. Das Ent- wicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit erfüllt. 7.2.3.6 Der Landschaftsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental vom Mai 1982 stellt den überplanten Bereich sowohl im Bestand als auch im Entwicklungsziel als landwirtschaftlich inten- siv genutzte Fläche dar. Der aktuelle Flächennutzungsplan beinhaltet jedoch ein aktuelleres land- schaftsplanerisches Entwicklungskonzept (Plan Nr. 9.1. "Nordraum" vom 31.10.2003). Der über- plante Bereich wird hierin überwiegend als geplanter Gewerbestandort dargestellt. Diese aktuelle- re Vorgabe wird durch den Bebauungsplan umgesetzt. 7.2.3.7 Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden unterschiedliche Alternativ- Standorte für die Ausweisung von Gewerbegebieten innerhalb des Gemeindegebietes diskutiert und abgewogen. Die Gemeinde kann diese in den kommenden Jahren jedoch nicht realisieren, da private Interessen dem Verkauf der sich in Privatbesitz befindenden Grundstücke entgegenste- hen. Als gewerbliche Baufläche erscheint der überplante Bereich auf Grund seiner bereits vorge- gebenen Siedlungsstruktur und der zum Teil vorhandenen Erschließungsanlage geeignet. Der Be- reich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Nutzungskonflikte sind nicht gegeben. Das beschränkte Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsent- wicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. 7.2.3.8 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 7.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung 7.2.4.1 Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines sowie einer schriftlichen frühzeitigen Behör- denunterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen auf die Belange des Natur- schutzes, des Bodenschutzes und auf die Abwasserbehandlung hingewiesen. Des Weiteren wurde auf die Belange der Versorgungsträger (insbesondere bzgl. des westlich situierten Umspannwer- kes) hingewiesen. 7.2.4.2 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen von den Anliegern auf nachbarschaftliche und immissionsschutzrelevante Belange hingewiesen. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 33 7.2.4.3 Für das geplante Gewerbegebiet soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Bebauungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, die Voraussetzung für moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. 7.2.4.4 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche Gebäudeformen, die für die jeweiligen Gewerbebetriebe erforderlich sind, verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. 7.2.4.5 Die Systematik der Änderung des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). 7.2.4.6 Der redaktionelle Aufbau der Änderung des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 7.2.4.7 Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geän- derte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. Er regelt die bauliche Nutzbarkeit in diesem Bereich abschließend. 7.2.5 Stand vor der Änderung und Erweiterung 7.2.5.1 Der rechtsverbindliche Bebauungsplan "Gewerbegebiet Mehlis" setzt für den Änderungsbereich Ausgleichsflächen mit Pflanzgeboten sowie ein Regenrückhaltebecken fest. Im östlichen Bereich sind eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzungen (Bäumen) sowie im südlichen Bereich eine Auf- schüttung als Sichtschutzwall festgesetzt. 7.2.5.2 Der Erweiterungsbereich ist bisher nicht überplant. Dieser grenzt im Süden an den Änderungsbe- reich und schließt den sich dort befindlichen landwirtschaftlichen Weg ein. 7.2.6 Stand nach der Änderung und Erweiterung: Planungsrechtliche Festsetzungen 7.2.6.1 Für den zentralen Bereich der Bebauungsplanänderung ist ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: Im Gewerbegebiet erfahren öffentliche Tankstellen einen generellen Ausschluss. Die Erschlie- ßungssituation und die räumliche Lage im Gemeindegebiet sind nicht geeignet, den durch Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 34 Tankstellen verursachten Verkehr aufzunehmen. Unbenommen hiervon bleibt die Errichtung von Betriebs-Tankstellen. Grundsätzlichen Ausschluss erfährt die in § 8 Abs. 3 Nrn. 3 BauNVO angeführte Nutzung: Vergnügungsstätten. Der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten wird mit deren extrem störendem Charakter auf das vollständig ländliche Umfeld begründet. Außerdem erfahren Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, einen generellen Ausschluss. Das Gebiet soll schwerpunktmäßig Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe sichern und schaffen. Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung passen nicht in diese Entwicklung. Außerdem sind Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 in dem Gebiet nicht zulässig. Allerdings kann Einzelhandel zugelas- sen werden, sofern das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt oder im Zuge einer handwerklichen Leistung verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise verbraucht wird. Die Einzelhandelsnutzung darf den gewerblichen Hauptzweck eines Betriebes jedoch nicht übersteigen und muss bezüglich des Arbeitsaufwandes und der Umsatz-Generierung eine deutlich untergeordnete Rolle der übrigen betrieblichen Nutzung einnehmen. Als Beispiel sei ein Malerbetrieb angeführt, der Ersatzfarbe in kleinen Mengen, im gleichen, möglicherweise extra hergestellten Farbton, verkaufen darf. Hiermit wird gewährleistet, dass sich auf der ei- nen Seite keine Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die störend auf das Gesamtgebiet wirken. Auf der anderen Seite erhalten die örtlich ansäßigen Gewerbetreibenden die Möglichkeit ihr Warensortiment zu vertreiben. Hierdurch werden die zentralen Versorgungsbereiche des Ortes geschützt. Einzelhandel ist außerdem an anderen Stellen des Gemeindegebietes realisierbar. 7.2.6.2 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunutzungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigenschaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebau- ungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmiss- verständlich sind. Die Festsetzung von Grundflächenzahlen ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Auf- teilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,80 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Gewerbegebiete. Der Wert ermöglicht durch den geringen Flächenverbrauch die Errichtung eines effizienten Gewerbege- bietes. Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße wird verzichtet. Diese Kenngröße ist für die Vorgabe der Gebäudehöhe wenig aussagefähig, da in der Planung Gebäude mit gewerblicher Nutzung und den damit verbundenen Raumhöhen (Hallen, Verkaufsräume) errichtet werden können. Die Festsetzung einer Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Sie ist auch für den Au- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 35 ßenstehenden (z.B. Kaufinteressenten, Anlieger, etc.) nachvollziehbar und damit kontrollier- bar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein konkretes und den Erfordernis- sen der gewerblichen Nutzungen entsprechendes Maß festgesetzt. Die Höhe von Werbeanlagen ist begrenzt, um das Orts- und Landschaftsbild nicht unange- messen zu beeinträchtigen. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche dürfen Werbean- lagen die zulässige Gesamthöhe der Hauptgebäude nicht überschreiten. 7.2.6.3 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch ent- steht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. 7.2.6.4 Die festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Fle- xibilität für die betreffende Grundstücke im Bebauungsplan sowohl eine geschlossene Bebauung bis 80,00 m zu ermöglichen, als auch alternativ dazu eine beliebig zu gestaltende offene Bau- weise. 7.2.6.5 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie in geringfügi- gem Maße über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächen- zahlen) hinausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Des Weiteren wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen, aber auch Werbeanlagen) sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Stellplätze und die der Versorgung dienenden Nebenanlagen sind zusätz- lich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 7.2.6.6 Die Aufnahme einer Wenn-Dann-Festsetzung für zwei erweiterte Baugrenzen dient dazu, dass ei- ne Überbauung im Bereich der bestehenden Kanäle und Leitungen im zentralen Bereich des Plangebietes und im südlichen Bereich im Falle der Beseitigung bzw. des Wegfalls, ermöglicht werden kann. Wenn der Umstand der Beseitigung der Leitungen bzw. der Kanäle und damit de- ren Wegfall im Geltungsbereich eintritt, bilden die erweiterten Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten Baugrenze somit eine durchgehende Baugrenze. Durch die vergrößerten Baufenster ergeben sich dann bessere Ausnutzungsmöglichkeiten der Grundstücke und eine höhere Flexibili- tät hinsichtlich der Situierung der Gebäude. 7.2.6.7 Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errich- tenden) Anlagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 36 7.2.7 Infrastruktur 7.2.7.1 Eine Trafostation ist nicht erforderlich. 7.2.7.2 Im Plangebiet verlaufen 20-kV-Erdkabel der EnBW Regional AG hin zum örtlichen Umspannwerk, eine Telekommunikationsleitung der Deutschen Telekom sowie eine Erdgasleitung der Thüga Energienetze GmbH. Die Leitungen sind im Bereich des Gewerbegebietes mit einem Leitungsrecht sowie einem Schutzstreifen versehen. Sollten die Leitungen bzw. die Kabel beseitigt werden und die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) gemäß der erweiterten Baugrenzen vergrößert werden, entfallen die Leitungsrechte. 7.2.7.3 Weiterhin verlaufen im südlichen Bereich des Plangebietes ein Schmutz- und ein Mischwasserka- nal. Auch diese sind im Bereich des Gewerbegebietes mit einem Leitungsrecht und einem Schutz- streifen versehen. Sollten die Kanäle verlegt werden und die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) gemäß der erweiterten Baugrenzen vergrößert werden, entfallen die Leitungsrechte. 7.2.7.4 Um im Falle einer Teilung des südwestlichen Grundstückes für die entstehenden Grundstücke eine Zuleitungsmöglichkeit zum Retentionsbecken für Regenwasser zu schaffen, ist die Eintragung ei- ner entsprechenden Grunddienstbarkeit auf den Grundstücken, die auf dem Weg hin zum Retenti- onsbecken liegen, erforderlich. Dieses Überleitungsrecht ist auch im Rahmen privatrechtlicher Verträge (Kaufverträge) festzuhalten. 7.2.8 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen 7.2.8.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Wickenhauser Straße" (K 7946) gut an das Verkehrsnetz angebunden. Darüber besteht eine Anbindung an die Bundesstraße B 30. Über die "Altshausener Straße" (L 314) und die "Schussentalstraße" (L 317) besteht An- schluss an die Bundesstraße B 32. Über die Bundesstraßen sind jeweils weitere Anbindungen ge- geben. 7.2.8.2 Im Einmündungsbereich in die Erschließungs-Straße im südlichen Bereich sowie im Einmün- dungsbereich zum bestehenden Gewerbegebiet im östlichen Bereich des Plangebietes ist die Ver- kehrs-Sicherheit durch die Festsetzung von Sichtflächen gewährleistet. 7.2.8.3 Die innerere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Stichstraße, welche in einer Wende- möglichkeit mündet. Die Wendeschleife im zentralen Bereich des Plangebietes erlaubt ein unein- geschränktes Befahren mit Lkw bei verlangsamter Geschwindigkeit. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie die Bemessung der Wendemöglichkeit und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entworfen. 7.2.8.4 Im Bereich der neu geplanten Erschließungsstraße ist ein Fußweg vorgesehen. Im Bereich der auszubauenden Zufahrt vom bestehenden Gewerbegebiet "Mehlis" her ist ebenfalls ein Fußweg geplant. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 37 7.2.8.5 Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht er- forderlich. Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauf- tragte Ingenieurbüro vorgenommen. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 38 8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsrege- lung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 8.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.1.1.1 Durch den Bebauungsplan wird am westlichen Siedlungsrand des Ortsteils Mehlis, Gemeinde Baindt, ein Gewerbegebiet ausgewiesen. 8.1.1.2 Das Plangebiet befindet sich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet "Mehlis" im Osten sowie einem Umspannwerk im Westen. Etwa 200 m weiter nordwestlich verläuft die Bundes-Straße B 30. Beim Gebiet selbst handelt es sich um Grünland mit eingestreuten Gehölzen sowie offenen Gräben, die das im bestehenden Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser in das Retenti- onsbecken im nordwestlichen Plangebiet ableiten. Die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt. 8.1.1.3 Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt über- wiegend als gewerbliche Bauflächen (Planung) dargestellt. Im Osten, zum bestehenden Gewer- begebiet hin, ist ein Streifen als Ortsrandeingrünung, im Südwesten ein siedlungsnaher Bereich, in dem bevorzugt ökologischer Ausgleich stattfinden soll, dargestellt. Auf Grund der Anbindemög- lichkeit an das bestehende Gewerbegebiet und der zum Teil vorhandenen Erschließungsstraße er- scheint der überplante Bereich als Standort für Gewerbe geeignet. Der Bereich ist weder expo- niert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Nutzungskonflikte sind nicht gegeben. Das beschränkte Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamt- gemeindegebiet vereinbar. 8.1.1.4 Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen zur De- ckung des Bedarfs. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es derzeit keine freien gewerblichen Bau- plätze. Mit der Erweiterung des Gewerbegebietes "Mehlis" sollen daher gezielt zeitnah gewerbli- che Weiterentwicklungsmöglichkeiten vornehmlich für ortsansässige Gewerbebetriebe geschaffen werden. 8.1.1.5 Für die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" ist eine Um- weltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen. 8.1.1.6 Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich beträgt 326.446 Ökopunkte. Darüber hinaus ist Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 39 durch die Überplanung einer festgesetzten Ausgleichsfläche diese in Flächengröße und Qualität zusätzlich 1:1 an anderer Stelle zu ersetzen (entspricht einer zusätzlichen Flächengröße von 19.100 m²). Zur Kompensation dieser Eingriffe werden dem Bebauungsplan zwei externe Aus- gleichsflächen zugeordnet (Ausgleichsfläche 1 auf der Fl.-Nr. 1.108, Gemarkung Baindt, Aus- gleichsfläche 2 auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 64/1, Gemarkung Berg). 8.1.1.7 Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt 2,63 ha, davon sind 1,35 ha Gewerbegebiet, 0,52 ha Verkehrsflächen und 0,76 ha Grünflächen. 8.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.1.2.1 Regionalplan: Nach dem Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben sind regionalplanerische Aussagen bzw. Festlegungen nicht berührt. 8.1.2.2 Flächennutzungsplan: Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (Fassung vom 11.12.2004). Die überplanten Flächen werden hierin überwiegend als gewerbliche Bauflächen (Planung) dargestellt. Im Osten, zum bestehenden Gewerbegebiet hin, ist ein Streifen als Orts- randeingrünung, im Südwesten ein siedlungsnaher Bereich, in dem bevorzugt ökologischer Aus- gleich stattfinden soll, dargestellt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Fest- setzung eines Gewerbegebietes (GE) sowie öffentliche Grünflächen im Osten, Süden und Westen. Da die Zielrichtung des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes gewahrt bleibt, dessen Darstellung darüber hinaus nicht parzellenscharf ist, kann die Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit er- füllt. 8.1.2.3 Landschaftsplan: Der Landschaftsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental vom Mai 1982 stellt den überplanten Bereich sowohl im Bestand als auch im Entwicklungsziel als landwirtschaftlich inten- siv genutzte Fläche dar. Der aktuelle Flächennutzungsplan beinhaltet jedoch ein aktuelleres land- schaftsplanerisches Entwicklungskonzept (Plan Nr. 9.1. "Nordraum" vom 31.10.2003). Der über- plante Bereich wird hierin überwiegend als geplanter Gewerbestandort dargestellt. Diese aktuelle- re Vorgabe wird durch den Bebauungsplan umgesetzt. 8.1.2.4 Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Westen und Norden erstrecken sich in einem Mindestabstand von etwa 500 m zum Plangebiet Teilflächen des FFH-Gebietes "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" (Nr. 8323341). Es han- delt sich dabei um den "Bampfen" mit seinen Gewässerrandstreifen sowie das dahinter angren- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 40 zende "Föhrenried". Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vor- prüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutzgebieten des europäischen Verbundsys- tems Natura 2000 durchgeführt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Gebietes sind demnach nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung vom 26.04.2013). Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist nicht erforder- lich. 8.1.2.5 Weitere Schutzgebiete/Biotope: Unmittelbar westlich des Plangebietes, auf dem Grundstück des Umspannwerkes, befindet sich das gem. § 32 NatSchG BW geschützte Biotop "Hecken beim Umspannwerk westlich Schachen" (Nr. 181234360447). Ein weiteres geschütztes Biotop befindet sich etwa 230 m nordöstlich des Plangebietes ("Eschengehölz westlich Schachen", Nr. 181234367020). Durch umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die Beeinträchtigungen minimiert werden, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Biotope nicht zu erwarten ist (ausführliche Erläuterung siehe Punkt 8.2.2.1 "Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologi- sche Vielfalt"). Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. 8.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, ein- schließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 8.2.1.1 Für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie die Abarbeitung der Ein- griffs-/Ausgleichsregelung ist folgender Sachverhalt darzustellen: Bei der westlich des bestehen- den Gewerbegebietes gelegenen Teilfläche der Fl.-Nr. 562/6, die den überwiegenden Teil des Plangebiets einnimmt, handelt es sich um eine in der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewer- begebiet Mehlis" festgesetzte Ausgleichsfläche. Da die Ausgleichsfläche – mit Ausnahme des nordwestlichen Bereichs – baulich überplant wird, ist diese 1:1 in gleicher Qualität an anderer Stelle zu ersetzen. Zusätzlich ist der neu hinzukommende naturschutzrechtliche Eingriff in den faktischen Bestand zu ermitteln und zu kompensieren. 8.2.1.2 Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernet- zungsgrad der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Ar- ten bzw. Biotope. Beim Plangebiet handelt es sich überwiegend um eine Fettwiese mit relativ geringer floristi- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 41 scher Artenvielfalt (u.a. Glatthafer, Wiesen-Fuchsschwanz, Scharfer Hahnenfuß, Wiesen- Labkraut, Rot- und Weißklee, Spitzwegerich). Im östlichen und nördlichen Randbereich ver- läuft ein Wiesengraben, der das im östlich angrenzenden Gewerbegebiet anfallende Nieder- schlagswasser in das Retentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet ableitet. Da der Graben und das Becken meist trocken liegen, fehlen Feuchte- und Nässezeiger weitgehend. Es konn- ten sich hingegen Fettwiesenarten bis auf die Grabensohle sowie in den Beckenbereich hinein ausbreiten. Auf Grund des Substrats im Bereich der Beckensohle ist dieser Bereich etwas lü- ckiger und magerer ausgebildet, wertgebende Arten fehlen jedoch auch hier (so tritt hier das Gewöhnliche Ferkelkraut als Zeiger stickstoffarmer Standorte hinzu). In den Randbereichen der Fettwiese, des Retentionsbeckens und der Gräben befinden sich eingestreute Gehölzstrukturen, die auf Grund ihres Alters (die Pflanzmaßnahmen wurden 1997 umgesetzt) nicht von besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit sind. Entlang des Grabens im Westen befindet sich eine Baumreihe aus Erlen, Eichen und Eschen, weiter nörd- lich ergänzen einzelne Strauchweiden die bachbegleitende Gehölzvegetation. Im Norden, auf einer kleinen von Grabenabschnitten begrenzten Fläche, stockt ein kleines, überwiegend von Feld-Ahorn und Liguster geprägtes Feldgehölz. Umliegend um das Retentionsbecken stehen als Solitärgehölze Zitterpappel und Strauchweiden. Im Südwesten und Süden (entlang des Weges) befinden sich einzelne überwiegend von Esche, Eiche, Buche, Vogelkirsche, Hasel, Hundsrose und Hartriegel geprägte Gehölzgruppen. Im nördlichen Bereich ragen eine Ackerfläche sowie ein Wiesenweg in das Plangebiet hinein. Auch die weiteren umliegenden Freiflächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Un- mittelbar westlich des Plangebietes grenzt das Gelände eines Umspannwerks an, das zum Plangebiet hin durch eine biotopkartierte, dichte Hecke (überwiegend mit Hasel, Hainbuche, Weißdorn) abgegrenzt ist. Östlich des Plangebiets schließt das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" an. Mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen wurden der südlich an dieses anschließende, als Rasenfläche ausgebildete Sichtschutzwall (mit noch relativ jun- gen, ebenfalls 1997 gepflanzten Obstbäumen) und die asphaltierte Straße zwischen dem Plangebiet und der Kreisstraße 7946. Das Plangebiet ist nach dem Zielartenkonzept des Landkreises Ravensburg als Lebensraum der Priorität 1 für die Feldlerche kartiert. Auf Grund der Kulissenwirkung durch die angrenzen- de Bebauung (Umspannwerk im Westen, Gewerbebetriebe im Osten) sowie die Gehölze im Plangebiet kann ein Brutvorkommen dieser Offenland-Art im Plangebiet ausgeschlossen wer- den. Gemäß aktueller Kartierung der Unteren Naturschutzbehörde befindet sich das nächste bekannte Brutvorkommen der Feldlerche etwa 300 m südöstlich des Plangebietes. Trotz der Nutzung und Pflege der Fläche zu "Naturschutzzwecken" (festgesetzte Ausgleichsflä- che) ist deren naturschutzfachliche Wertigkeit auf Grund der "kurzen" Entwicklungszeit, des junges Alters der Gehölze, des geringen floristischen Artenspektrums und der teilweise auftre- tenden Störungen (durch Gewerbelärm, Spaziergänger mit Hunden) eingeschränkt. Eine bo- tanische und/oder faunistische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keinerlei Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 42 Hinweise auf besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Ar- ten, lokal oder regional bedeutsame Arten) gibt und diese auf Grund der o.g. Vorbelastungen auch nicht zu erwarten sind. Auf Grund der extensiven Nutzung der Fläche bietet sie jedoch Lebensräume für Ubiquisten und Kulturfolger, wodurch der Fläche für das Schutzgut insge- samt dennoch eine mittlere Wertigkeit zukommt. 8.2.1.3 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kultur- pflanzen und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bo- denprofils und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als Beurteilungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Be- bauung bewertet. Das Plangebiet befindet sich aus geologischer Sicht in der weiträumigen Moränenlandschaft des Voralpenlandes. Die Hangflanken des Schussentales bestehen aus Grundmoränenmaterial der Würmeiszeit. Im Bereich des Plangebietes sind diese von spätglazialen Terrassensanden und Terrassenkiesen überdeckt. Eine Mutterbodenschicht schließt die Schichtung ab. Im un- mittelbaren Bereich der südlich angrenzenden, bestehenden Straße ist mit künstlichen Auffül- lungen zu rechnen (siehe auch geotechnisches Gutachten der BauGrund Süd, Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 28.11.2012). Als hauptsächlich vorkommender Bodentyp sind Parabraunerden anzunehmen. Die im Plan- gebiet bis zu 40 cm mächtige Mutterbodenschicht besteht aus schwach feinsandigem und schwach tonigem bis tonigem Schluff. Bei den bis zu 3,10 m mächtigen Terrassensanden handelt es sich um schluffige bis stark schluffige, schwach mittelsandige Feinsande. Die Bö- den des Plangebiets sind überwiegend unversiegelt und werden landwirtschaftlich extensiv genutzt (Fettwiese). Im Bereich des Retentionsbeckens, der Gräben, der südlich verlaufenden Straße und des leicht aufgeschütteten Sichtschutzwalls sind die Böden durch Abgrabungen, Aufschüttungen und/oder Versiegelungen in ihrem natürlich Bodengefüge gestört bzw. voll- ständig zerstört. Die offenen, landwirtschaftlich genutzten Böden zeichnen sich durch eine mittlere Boden- fruchtbarkeit aus und sind daher ein als durchschnittlich zu bewertender landwirtschaftlicher Ertragsstandort. Sie weisen gute Filter- und Puffereigenschaften auf (Einstufung dieser Bo- denfunktion als "hoch" gemäß Bodenfunktionskarte vom Landesamt für Geologie). Auch ihre Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist hoch. Hinweise auf Altlasten gibt es nicht. Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebau- ung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden (siehe o.g. geotechnisches Gutachten). Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 43 8.2.1.4 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächen- gewässer (Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grund- wasser führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die Grundwasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. Natürliche Oberflächengewässer kommen im Plangebiet sowie dessen unmittelbaren räumli- chen Umfeld nicht vor. Im östlichen und nördlichen Randbereich des Plangebiets verläuft ein Entwässerungsgraben, der das im östlich angrenzenden Gewerbegebiet anfallende Nieder- schlagswasser in das Retentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet ableitet. Beide liegen meist trocken. Gemäß dem geotechnischen Gutachten der BauGrund Süd, Gesellschaft für Bohr- und Geo- technik mbH vom 28.11.2012 konnte zum Zeitpunkt der Ausführung der Baggerschürfe am 16.11.12 in keinem der Schürfe der Zulauf von Grund- oder Schichtwasser festgestellt wer- den. Insofern besteht eine eher geringe Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen. Zur Endtiefe der Baggerschürfe hin wurde jedoch eine Zunahme des Feuchtigkeitsgehaltes der Terrassensande festgestellt. Die feinkörnige Variante des Terras- sensandes, die im Untersuchungsgebiet angetroffen wurde, weist erfahrungsgemäß eine ge- ringe Durchlässigkeit für eintreffendes Niederschlagswasser auf. 8.2.1.5 Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. Im östlichen und nördlichen Randbereich des Plangebiets verläuft ein Entwässerungsgraben, der das im östlich angrenzenden Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser in das Retentionsbe- cken im nordwestlichen Plangebiet ableitet. Das benachbarte Gewerbegebiet wird demzufolge im Trenn-System entwässert. 8.2.1.6 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluf- tentstehungsgebieten und Frischluftschneisen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Klimabezirks "Schwäbisches Alpenvorland". Dieses ist im Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 44 Allgemeinen durch kühle Winter, mäßig warme Sommer, relativ hohe Niederschläge (vor al- lem als Schauerregen im Sommer) sowie eine mittellange Vegetationsperiode gekennzeich- net. Die Jahresniederschläge bewegen sich im Bereich um 850 mm, die Jahresmitteltempera- tur ist für Baindt mit 8,6 C° angegeben. Das Schussental, an dessen östlicher Hangflanke sich das Plangebiet befindet, ist übergeordnet als Gebiet mit schlechter Durchlüftung und hoher Inversionshäufigkeit (über 200 Tage pro Jahr) klassifiziert. Die offenen Flächen des Plangebiets dienen der lokalen Kaltluftproduktion, während die Feld- gehölze Frischluft produzieren. Lokale Luftströmungen und Windsysteme können sich auf Grund des gering bewegten Reliefs nur relativ schwach ausbilden. Daher besteht nur eine ge- ringe Empfindlichkeit gegenüber kleinklimatischen Veränderungen (z. B. Aufstauen von Kalt- luft). Es liegen keine Messdaten zur Luftqualität vor. Es kann aber von einer im ländlichen Raum allgemein guten Luftqualität ausgegangen werden. Die nächste stärkere Luftschadstoff- Emissionsquelle stellt die etwa 200 m weiter nordwestlich verlaufende Bundes-Straße B 30 dar. Durch die landwirtschaftliche Nutzung kann es zeitweise zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen kommen (z.B. Ausbringen von Flüssigdung oder Pflanzenschutzmitteln). 8.2.1.7 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Bewertung des Schutzguts sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herange- zogen. Das Gemeindegebiet von Baindt befindet sich überwiegend im Landschaftsraum des östlichen Bodenseebeckens, im wichtigsten Zweigbecken des Rheingletschers, der Schussenzunge. Das Plangebiet selbst befindet sich an der östlichen Hangflanke des weiträumigen Schussentals. Es ist durch das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" im Osten, eine einspurige asphaltierte Straße im Süden, ein Umspannwerk mit einer dichten Hecke zum Plangebiet hin im Westen sowie eine (teils in das Plangebiet hineinragende) Ackerfläche im Norden begrenzt. Im Süd- osten (südlich des bestehenden Gewerbegebiets) sind der mit Obstbäumen bepflanzte Sicht- schutzwall und die Straße zwischen Plangebiet und der Kreisstraße 7946 mit in den Geltungs- bereich des Bebauungsplanes einbezogen. Im weiteren Umfeld schließen sich ausgedehnte landwirtschaftliche Fluren an (überwiegend Ackerbau). Etwa 200 m weiter nordwestlich ver- läuft die Bundes-Straße B 30. Das Plangebiet weist ein minimales, vor Ort kaum wahrnehm- bares Gefälle Richtung Westen zum Schussental hin auf (zwischen 453,00 und 485,50 m über NN). Das Plangebiet selbst ist überwiegend als Grünland ausgebildet. Im Westen verläuft ein von Gehölzen begleiteter Wiesengraben, der sich bis in das nordwestliche Plangebiet zieht, wo er Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 45 in ein Retentionsbecken mündet. Weitere Gehölze (Einzelgehölze, Gehölzgruppen) säumen den Retentionsbereich sowie die Wiesenfläche in den Randbereichen. Gegenüber den umlie- genden, landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen weist das Plangebiet somit ein an Landschaftselementen deutlich strukturreicheres Erscheinungsbild auf. Vom Plangebiet aus bestehen Richtung Südwesten und Westen Blickbezüge, die über die an- grenzenden landwirtschaftlichen Flächen, den Ortsteil Niederbiegen bis hin zur westlichen, überwiegend bewaldeten Hangflanke des Schussentals reichen. Das Plangebiet wird vor allem von der im Süden verlaufenden Straße, die als Radweg ausgewiesen ist und auch von Spa- ziergängern genutzt wird, als Teil der landschaftlich erlebbaren Kulisse wahrgenommen. Auf Grund des Strukturreichtums auf der Fläche, jedoch auch unter Berücksichtigung der Vor- belastung durch die einengende Wirkung der baulichen Anlagen im Osten und Westen, kommt dem Gebiet eine mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild zu. 8.2.1.8 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebietes. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich extensiv genutzt. Von der etwa 200 m weiter nordwestlich verlaufenden Bundes-Straße B 30 sowie dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet gehen Lärm-Emissionen aus. Innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes im Osten findet betriebsbezogenes Wohnen statt, zudem befinden sich dort erschütterungsemp- findliche Anlagen (z.B. CNC-Fräsen). Weitere Wohnnutzungen liegen etwa 150 m nordöstlich des Plangebietes. Derzeit liegen keine Nutzungskonflikte vor. Die im Süden verlaufende Straße ist als Radweg ausgewiesen. Die Straße wird auch von nah- erholungssuchenden Spaziergängern regelmäßig frequentiert. 8.2.1.9 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Es befinden sich keine Baudenkmäler im überplanten Bereich. Nach jetzigem Kenntnisstand lie- gen auch keine Bodendenkmäler im Wirkbereich der Planung. 8.2.1.10 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten. Der Bereich weist (hinsichtlich einer möglichen Gewinnung von Sonnenenergie) ein minimales Gefälle Richtung Westen auf. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 46 Nach der Karte "Hydrogeologische Kriterien zur Anlage von Erdwärmesonden in Baden- Württemberg" ist der Untergrund im Plangebiet aus hydrogeologischer Sicht für den Bau und den Betrieb von Erdwärmesonden eingeschränkt günstig. 8.2.1.11 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. 8.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Nr. 2b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 8.2.2.1 Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die geplante Bebauung führt teils zu Eingriffen in die o.g. Lebensräume. Die artenarme Fett- wiese wird als Lebensraum größtenteils zerstört. Ebenso werden einzelne der noch recht jun- gen Gehölze, vor allem entlang der Entwässerungsgräben sowie im Süden entlang der Straße für deren Verbreiterung gerodet. Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, sollten die Gehölze, die baubedingt nicht erhalten werden können, gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG in der Zeit vom 01.10. bis 28. (29.)02. gerodet werden. Der Retentionsbereich mit einem Teil seiner begleitenden Gehölzstrukturen sowie die Wiesengräben (mit Ausnahme einzelner zu errich- tender Überfahrten) bleiben hingegen erhalten. Auf Grund der nicht allzu hohen naturschutz- fachlichen Wertigkeit der baulich überplanten Lebensräume werden hiervon voraussichtlich keine wertgebenden Arten sondern lediglich Ubiquisten und Kulturfolger betroffen sein. Da sich gemäß der aktuellen Kartierung der Unteren Naturschutzbehörde das nächste bekann- te Brutvorkommen der Feldlerche etwa 300 m südöstlich des Plangebiets befindet, wird dieses weder baubedingt (durch Überbauung der Brutstätte) noch anlagenbedingt (durch die von den geplanten Baukörpern ausgehende Kulissenwirkung) betroffen sein. Insofern treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ein. Vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen (CEF-Maßnahmen) nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind daher nicht erforderlich. Da die von der Kulissenwirkung der geplanten Baukörper beeinträchtigten angrenzenden Offen- landflächen jedoch potentiellen Lebensraum für Bodenbrüter wie die Feldlerche darstellen, ist dem Bebauungsplan etwa 2 km nördlich des Plangebietes eine naturschutzrechtliche Aus- gleichsfläche zugeordnet, auf welcher artspezifische Maßnahmen umgesetzt werden (Extensi- vierung und Wiedervernässung von Grünland, siehe hierzu Punkt "Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsre- gelung"). Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 47 Um das Ausmaß des Lebensraum-Verlustes zu reduzieren und einen Teil der biologischen Vielfalt zu erhalten, sind verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung festge- setzt. In den Randbereichen des geplanten Gewerbegebiets werden – mit Ausnahme im Nor- den, wo gemäß Flächennutzungsplan eine gewerbliche Erweiterungsmöglichkeit besteht – die bestehenden Bäume, soweit baubedingt möglich, als zu erhaltend festgesetzt, da diese ge- genüber neu gepflanzten Bäumen einen höheren Lebensraumwert aufweisen. Zur Schaffung weiterer gehölzgeprägter Lebensräume im Übergang zur freien Landschaft werden auf den Grünflächen weitere Bäume und Sträucher sowie – umliegend um das Retentionsbecken – zwei Feldgehölze/-hecken gepflanzt. Weitere Baumpflanzungen sind auf den gewerblichen Bauflächen geplant. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot vor allem für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED-Lampen ver- wendet werden dürfen. Der Einsatz von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige Anzeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind zum Schutz nachtaktiver Insekten und von Zugvögeln ausgeschlossen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu minimieren, sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 8 % Licht polari- siertes reflektieren (je Solarglasseite 4 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind und deutliche Kreuzmuster aufweisen. Elemente aus Strukturglas be- sitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Durch die Festsetzung einer Grünfläche im Übergang zu dem Umspannwerk im Westen kann zwischen dem geplanten Gewerbe und der biotopkartierten Hecke ein mind. 20 m breiter Pufferstreifen geschaffen werden. Sollten im Bereich der Zufahrtsstraße (d.h. auf Höhe des bestehenden Gewerbegebietes) weitere Bäume für die Verbreiterung der Straße gerodet werden müssen, sind diese durch neu zu pflanzende standortgerechte Bäume zu ersetzen. Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensräume insgesamt als mittel bis hoch bewertet werden. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen – Baustelleneinrichtungen, Bodenablagerun- gen, Baustraßen Verlust von Grünland mit eingestreuten Gehölzen – Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 48 anlagenbedingt Errichtung der Gebäude und Bau der Stell- plätze, Hof-, Lager- und Verkehrsflächen Verlust von Lebensräumen – – Anlage von Grünflächen von Gehölzpflan- zungen Schaffung von Ersatzlebensräumen + betriebsbedingt Gewerbeausübung u.U. Beeinträchtigung scheuer Tiere – Lichtemissionen Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten – 8.2.2.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen mittlerer Wertigkeit gehen verloren. Während der Bau- zeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen bean- sprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. Es kommt zu Bo- denabtragungen und -aufschüttungen, was eine Veränderung des ursprünglichen Bodenprofils und -reliefs zur Folge hat und stellenweise zu Bodenverdichtungen führt. Die durch die geplanten Baukörper, Außenanlagen und Verkehrsflächen entstehende Versie- gelung führt zu einer Beeinträchtigung der vorkommenden Böden. In den versiegelten Berei- chen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Aus- gleichskörper im Wasserhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Durch die Ausweisung des Gewerbegebiets können insgesamt bis zu 1,43 ha des Baugebietes versiegelt werden (Ver- kehrsflächen plus Gewerbegebiet mit einer festgesetzten GRZ von 0,80). Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden Be- einträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Für Stellplätze, Zufahrten und an- dere untergeordnete Wege sind wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge vorgeschrie- ben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefä- higkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen werden Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. Das Boden- management, mit dem Ziel eines fachgerechten und schonenden Umgangs mit dem Boden in der Bauausführung, erfolgt in enger Abstimmung mit dem Sachbereich Bodenschutz des Landratsamtes Ravensburg. Trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, welche die entstehenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden reduzieren, ist die Eingriffsstärke auf Grund des hohen Versiegelungsgrades erheblich. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 49 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen – Lagerung von Baumaterial, Baustellenein- richtungen (Wege, Container) partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens – Bodenabbau, -aufschüttungen und Boden- transport stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des ursprünglichen Bodenprofils – – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude und Bau der Stell- plätze, Hof-, Lager- und Verkehrsflächen Bodenversiegelung – ursprüngliche Boden- Funktionen gehen verloren – – gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung Eintrag von Schadstoffen – 8.2.2.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die offenen Wiesengräben bleiben mit Ausnahme einzelner Überfahrten ebenso wie das Re- tentionsbecken erhalten. Da die künstlich angelegten Gräben meist trocken liegen, ergeben sich durch die geplanten Überfahrungen keine erheblichen Beeinträchtigungen. Die geplante gewerbliche Bebauung hat eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versickerungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate nehmen ab, da Flächen versiegelt werden. Da die anstehenden offenen Böden jedoch als gering versicke- rungsfähig gelten und das anfallende Niederschlagswasser durch das gewählte Entwässe- rungskonzept (siehe nachfolgenden Punkt zur Wasserwirtschaft) zu großen Teilen im örtlichen Wasserkreislauf verbleibt, sind trotz der Versiegelungsmöglichkeit von 1,43 ha keine erhebli- chen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Eingriffe in das Grundwasser sind nach den Ergebnissen des geotechnischen Gutachtens nicht zu erwarten. Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich teilversiegelte (versickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens soweit wie möglich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate zu reduzie- ren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden ausgeschlossen, um das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 50 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr bei u.U. freiliegendem Grundwasser Schadstoffeinträge – Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustel- leneinrichtungen (Container) Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlags- wasser – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude und Bau der Stell- plätze, Hof-, Lager- und Verkehrsflächen durch Flächenversiegelung reduzierte Versicke- rung von Niederschlagswasser im Gebiet, Verrin- gerung der Grundwasserneubildungsrate – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbenutzung Schadstoffeinträge – 8.2.2.4 Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Für das neue Baugebiet erfolgt ein Anschluss an die gemeindliche Trinkwasserversorgung. Bei Verwirklichung des Gewerbegebiets fallen Abwässer in Form von Schmutzwasser (gewerbliche Abwässer sowie belastetes Niederschlagswasser) und unbelastetem Niederschlagswasser (von den Dächern) an. Die Entsorgung der Abwässer (Schmutzwasser) erfolgt durch den Anschluss an das Netz des Abwasserzweckverbandes Berg. Das im Baugebiet über die Dachflächen anfallende unbelaste- te Niederschlagswasser wird über die bestehenden Gräben in das Retentions-/ Versickerungs- becken eingeleitet. Auch in den Gräben erfolgt bereits eine gewisse Versickerung. Die Versi- ckerung von Regenwasser über Sickerschächte ist nicht zulässig. Das auf den Hofflächen an- fallende möglicherweise belastete Niederschlagswasser wird hingegen in die Mischwasserka- nalisation abgeleitet. 8.2.2.5 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Durch die Überbauung der Grünlandfläche sowie die Rodung der Gehölze wird die Kalt- und Frischluftentstehung im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflächen be- schränkt. Innerhalb des neuen Baugebietes wird durch die zu erwartende Versiegelung die Wärmeabstrahlung begünstigt und die Verdunstung eingeschränkt. Die dadurch verursachte thermische Belastung bedingt ein etwas ungünstigeres Kleinklima. Für die Durchlüftung des Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 51 Schussentals hat das am äußersten Rand gelegene Gewerbegebiet keine Relevanz. Schadstoffemissionen sind vorwiegend aus dem zusätzlichen Fahrverkehr sowie aus Feue- rungsanlagen (v.a. Heizanlagen) zu erwarten. Da Gewerbebetriebe vorwiegend der Unterbrin- gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ist nicht mit einer erhebli- chen Beeinträchtigung der Luftqualität zu rechnen, zumal die gültigen Wärmestandards ein- zuhalten sind und moderne Heizanlagen eingebaut werden müssen. Die neu zu pflanzenden Gehölze haben in Folge ihrer Transpiration eine bioklimatisch aus- gleichende Wirkung und können freiwerdende Schadstoffe sowie Staub filtern und damit zur Erhaltung einer möglichst guten Luftqualität beitragen. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Freiwerden von Staub und u.U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude und Bau der Stell- plätze, Hof-, Lager- und Verkehrsflächen mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung, ungünstigeres Kleinklima – – Verlust des Grünlands mit eingestreuten Gehölzen weniger Kalt- und Frischluftproduktion – Anlage von Grünflächen mit Gehölzpflan- zungen Verbesserung des Kleinklimas + betriebsbedingt Gewerbenutzung (inkl. Betriebsverkehr) Schadstoff-/Staubemissionen aus Gewerbebe- trieben, Verkehrsabgase – 8.2.2.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Beseitigung einzelner Gehölze und die Errichtung neuer Gewerbebauten erfährt das Landschaftsbild eine Beeinträchtigung. Durch die Erweiterung des Gewerbegebiets wird die Freifläche am westlichen Ortsrand von Mehlis/Schachen bebaut. Durch den räumlichen Zu- sammenschluss mit dem Umspannwerk entsteht eine bandartige gewerbliche geprägte Sied- lungsentwicklung. Blickbeziehungen von Anliegern der nächstgelegenen Wohnnutzungen sind kaum betroffen, da diese entweder bereits durch die zwei östlich angrenzenden größeren Gewerbehallen ver- baut sind oder soweit entfernt sind, dass die prägende Wirkung der Freifläche von dort aus nur noch bedingt wahrnehmbar ist. Für Naherholungssuchende auf der südlich verlaufenden Straße reduziert sich der Naherholungswert des Gebiets. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 52 Die landschaftsästhetischen Auswirkungen der Bebauung werden durch die festgesetzten grünordnerischen und gestalterischen Maßnahmen reduziert. Die max. zulässige Höhe der Gewerbebauten wird auf eine für Gewerbegebiete verhältnismäßig geringe Höhe von 10 m begrenzt. Zur Flächengröße, Höhe und zur Beleuchtung von Werbeanlagen werden Einschrän- kungen getroffen. Zudem werden der Einsatz von Skybeamern und blinkenden, wechselnd farbigen Anzeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden ausgeschlossen. In Ver- bindung mit der Begrenzung der Lichtmastenhöhe für die Außenbeleuchtung werden damit die Lichtabstrahlung in die freie Landschaft und die Fernwirkung der Bebauung reduziert. Um den störenden Einfluss der zukünftigen Baukörper auf das Landschaftsbild möglichst ge- ring zu halten, werden in den Randbereichen des geplanten Gewerbegebiets – mit Ausnahme im Norden, wo gemäß Flächennutzungsplan eine gewerbliche Erweiterungsmöglichkeit be- steht – öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Auf diesen werden bestehende Bäume, soweit baubedingt möglich, als zu erhaltend festgesetzt werden, da diese gegenüber neu gepflanzten Bäumen raumwirksamer sind. Zur weiteren Eingrünung werden Bäume, Sträucher und Feld- gehölze gepflanzt. Zudem stellen die weiteren für die Gewerbegebietsflächen festgesetzten Pflanzgebote eine ausreichende Ein- und Durchgrünung sicher. Nicht in der Pflanzliste festge- setzte Sträucher sind auf max. 5 % der Grundstücksfläche zulässig, um die Freiflächen mög- lichst naturnah zu gestalten. Aus gestalterischen und landschaftsästhetischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Dadurch kann die Eigenart des Land- schaftsbildes bestmöglich erhalten und mit Hilfe landschaftstypischer Pflanzenarten eine An- bindung des Gewerbegebietes an die Landschaft erreicht werden. Sollten im Bereich der Zu- fahrtsstraße (d.h. auf Höhe des bestehenden Gewerbegebiets) weitere Bäume für die Verbrei- terung der Straße gerodet werden müssen, sind diese durch neu zu pflanzende Bäume zu er- setzen. Insgesamt handelt es sich bei der Planung um einen Eingriff mittlerer bis hoher Inten- sität, da das Gebiet auf Grund der fehlenden Eingrünung im Norden trotz der relativ geringen Gebäudehöhen in die freie Landschaft wirken wird. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des v. a. bei größeren Baustellen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude und Bau der Stell- plätze, Hof-, Lager- und Verkehrsflächen durch den Lückenschluss zwischen bestehendem Gewerbe und Umspannwerk Entstehung eines gewerblichen Siedlungsbandes – Entfernung der Gehölzfläche geringere Attraktivität für Naturerlebnis – Ein- und Durchgrünung des Gewerbegebiets Einbindung der Gewerbebauten und Hofflächen; + Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 53 Erhöhung der Strukturvielfalt im Gebiet betriebsbedingt Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft (durch getroffene Maßnahmen stark reduziert) – 8.2.2.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Die landwirtschaftlich genutzte Fläche geht verloren. Durch die Planung wird die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ermöglicht, wodurch Arbeitsplätze gesichert und/oder neu geschaffen werden können. Durch das geplante Gewerbegebiet sind Geräusch-Immissionen auf die an- grenzenden betriebsbezogenen Wohnnutzungen im östlichen Gewerbegebiet sowie auf die weiter nordöstlich gelegenen Wohnnutzungen im Außenbereich zu erwarten. Auf Grund der Entfernung und des Schutzanspruches ist mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und mit einer Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm (Technische An- leitung zum Schutz gegen Lärm) zu rechnen. Auf Grund möglicher Beeinträchtigungen von angrenzenden Betrieben durch Erschütterungen, die im Rahmen von Bautätigkeiten auftreten können, wurden in Kooperation der BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH, Bad Wurzach und dem Ingenieurbüro für Geophysik Geo Log, Augsburg Erschütterungsmessungen durchgeführt (Untersuchungsbericht vom 18.09.2014/22.09.2014). Demnach können durch anfallende Bautätigkeiten, insbe- sondere Tiefbauarbeiten, die mit Verdichtungsarbeiten verbunden sind, für benachbarte er- schütterungsempfindliche Anlagen (z.B. CNC-Fräsen) relevante Beeinträchtigungen ausgehen. Tiefbaumaßnahmen sollten daher unter bestimmten Gesichtspunkten (Wahl der Verdich- tungsgeräte, Abstimmung des Bauablaufes, bauzeitliche fachtechnische Beratung und mess- technische Begleitung, Einrichtung einer Dauerüberwachung, Einholung von maschinenspezi- fischen Toleranzwerten) durchgeführt werden, die im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen (Kaufvertrag, Grundbucheintrag) rechtlich zu sichern sind (siehe o.g. Untersuchungsbericht und Hinweis "Erschließungs- und Baumaßnahmen" unter Punkt 5.20). Durch die überwiegende Bebauung des Plangebiets geht dessen strukturreiches und erlebba- res Erscheinungsbild in einem ansonsten überwiegend ausgeräumten Landschaftsraum weit- gehend verloren. Gleichzeitig wird die im Süden verlaufende, von Erholungssuchenden fre- quentierte Straße Richtung Westen zukünftig auf einer zusätzlichen Länge von etwa 250 m durch Betriebsverkehr belastet sein. Die Naherholungseignung für Radfahrer und Spaziergän- ger wird sich dadurch etwas reduzieren. Die anlagebedingten Beeinträchtigungen können durch Gehölzerhaltungen und -pflanzungen zur Einbindung des Gewerbegebietes in die freie Landschaft und in Richtung des ausgewiesenen Radweges reduziert werden. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 54 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Lieferung und Ablage- rung von Baumaterial, Betrieb von Bauma- schinen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Freiwerden von Staub und u.U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude und Bau der Stell- plätze, Hof-, Lager- und Verkehrsflächen Ansiedelung von Gewerbebetrieben, Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze ++ Ortsrandeingrünung durch öffentliche Grün- fläche und Pflanzungen Eingrünung und Abschirmung der geplanten Ge- bäude v. a. in Richtung Süden und Nordwesten; dadurch reduzierte Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes + betriebsbedingt Verkehr auf der Erschließungsstraße, Ge- werbeausübung Belastung durch Lärm, Abgase und andere Luft- verunreinigungen durch den laufenden Betrieb und den damit verbundenen Fahrverkehr – 8.2.2.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Da im überplanten Bereich nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, ent- steht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt wer- den, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu benachrichtigen. 8.2.2.9 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper zur optimalen Errichtung von Sonnenkollektoren in Ost-West-Ausrichtung ist möglich. Anlagen zur Gewinnung von regenerierbarer Energie (z.B. thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Die Anlage von Erdwärmesonden ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. 8.2.2.10 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte auf Grund von Wechselwirkungen Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 55 zwischen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. 8.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Pla- nung (Nr. 2b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 8.2.3.1 Bei Nicht-Durchführung der Planung bleiben die derzeitigen Lebensräume und Nutzungen beste- hen. Da es sich um eine festgesetzte Ausgleichsfläche handelt, werden die Lebensräume mit zu- nehmender Zeit an naturschutzfachlichem Wert gewinnen. Es ist keine Veränderung der vorkom- menden Böden und der geologischen Verhältnisse sowie des Wasserhaushaltes und der Grund- wasserneubildung zu erwarten. Das Gebiet wird nicht an die Ver- und Entsorgungsleitungen an- geschlossen und bleibt unbebaut. Damit bleibt auch die Luftqualität unverändert. Es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung. Das Landschaftsbild, die Erholungseignung sowie die Auswirkungen auf den Menschen bleiben unverändert. Es bestehen weiterhin keine Nutzungskonflikte. Die Schutzgebiete, Biotope und ihre Verbundfunktion bleiben unverändert. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen. Bei Nicht- Durchführung der Planung sind keine zusätzlichen Energiequellen nötig. Die bestehenden Wech- selwirkungen erfahren keine Veränderung. 8.2.3.2 Unabhängig davon können Änderungen eintreten, die sich aus großräumigen Vorgängen (z.B. Klimawandel) oder in Folge der natürlichen Dynamik (z.B. Populationsschwankungen) ergeben. Diese auch bisher schon möglichen Änderungen sind aber nur schwer oder nicht prognostizierbar. Zudem liegen sie außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde; ein unmittelbarer Bezug zur vor- liegenden Planung besteht nicht. 8.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswir- kungen/ Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung (Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB): 8.2.4.1 Für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie die Abarbeitung der Ein- griffs-/Ausgleichsregelung ist folgender Sachverhalt darzustellen: Bei der westlich des bestehen- den Gewerbegebietes gelegenen Teilfläche der Fl.-Nr. 562/6, die den überwiegenden Teil des Plangebiets einnimmt, handelt es sich um eine in der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewer- begebiet Mehlis" festgesetzte Ausgleichsfläche. Da die Ausgleichsfläche – mit Ausnahme des nordwestlichen Bereichs – baulich überplant wird und somit entfällt, wird sie nach dem Bilanzie- rungsansatz 1:1 auf einen 19.100 m² großen Flächenanteil der externen Ausgleichsfläche 1 Fl.- Nr. 1108 verlagert (s.u.). Der zusätzlich erforderliche Ausgleichsbedarf wird nach dem gemein- samen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg (Fassung vom 01.07.2012) ermittelt. Die Vorgehensweise erfolgt in folgenden Arbeitsschritten: Beschreibung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, schutzgutbezogene, verbal-argumentative Be- wertung, Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung, Ausgleich der verblei- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 56 benden Beeinträchtigungen, Ergebnis. 8.2.4.2 Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): Ein- und Durchgrünung des Gewerbegebietes durch Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und zu erhaltenden Bäumen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräu- me, Schutzgut Landschaftsbild) naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Gehölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten- und Lebensräume) Verwendung insektenschonender LED-Lampen im Außenbereich (planungsrechtliche Festset- zungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) Ausschluss von Skybeamern, blinkenden, wechselnd farbigen Anzeigen sowie einer flächen- haften Fassadenbeleuchtung (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebens- räume, Schutzgut Landschaftsbild) Verwendung von Photovoltaik-Modulen, die weniger als 8 % polarisiertes Licht reflektieren (4 % je Solarglasseite) (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Landschaftsbild) Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen und der Gebäudemassen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild) Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festset- zungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzun- gen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) 8.2.4.3 Schutzgutbezogene, verbal-argumentative Bewertung: Zur vollständigen und nachvollziehbaren Gegenüberstellung des geplanten Eingriffes und der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Mi- nimierung und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind für alle betroffe- nen Schutzgüter die notwendigen Schritte in der nachfolgenden Tabelle erfasst und verbal- argumentativ bewertet. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 57 8.2.4.4 Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimie- rungs-Maßnahmen Bewertung des Eingriffes Überbauung einer artenar- men Fettwiese mit einge- streuten Gehölzen die Lebensräume werden durch Überbauung größten- teils zerstört Ein- und Durchgrünung der Bebauung; Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölzarten; insektenfreund- liche Außenbeleuchtung (z.B. LEDs); insektenschonende Photovoltaikanlagen Eingriff erheblich 8.2.4.5 Schutzgut Boden Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimie- rungs-Maßnahmen Bewertung des Eingriffes Versiegelung von Oberflä- chen Im Bereich der Überbauung findet ein Bodenabtrag statt. Die Bodenfunktionen gehen größtenteils verloren. teilversiegelte Beläge; Aus- schluss schwermetallhaltiger Oberflächen Eingriff erheblich 8.2.4.6 Schutzgut Wasser Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimie- rungs-Maßnahmen Bewertung des Eingriffes kleinflächige Versiegelung bisher offener, gering versi- ckerungsfähiger Bodenflä- chen geringe Verminderung der Grundwasser-Neubildung und Erhöhung des Oberflä- chen-Abflusses Sammlung, Reinigung und Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers in dem bestehenden Retentionsbe- cken; Verwendung sickerfä- higer Beläge Eingriff unerheblich: Der überwiegende Teil des im Plangebiet anfallenden Nie- derschlagswassers wird voll- ständig unschädlich versi- ckert. 8.2.4.7 Schutzgut Klima/Luft Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimie- rungs-Maßnahmen Bewertung des Eingriffes Überbauung von Bodenflä- Einschränkung der Kaltluft- Ein- und Durchgrünung der Eingriff unerheblich, da kei- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 58 chen bildung Bebauung mit Gehölzpflan- zungen; teilversiegelte Belä- ge (verminderte Aufheizung) ne siedlungsrelevanten Kalt- luftschneisen bebaut werden, die Pflanzungen einen ther- mischen Ausgleich schaffen und die von Bebauung frei- gehaltenen Flächen weiter- hin klimatisch wirksam sein können. 8.2.4.8 Schutzgut Landschaftsbild Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimie- rungs-Maßnahmen Bewertung des Eingriffes Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Durch die Bebauung der Frei- fläche erfolgt ein Lücken- schluss zwischen dem beste- henden Gewerbe und dem Umspannwerk. Begrenzung der Gebäudehö- hen auf etwa 10 m; Ein- und Durchgrünung der Bebauung (mit Ausnahme vom nördl. Bereich); Ausschluss von Na- delhecken im Übergangsbe- reich zur freien Landschaft; Ausschluss von Skybeamern, blinkenden, wechselnd farbi- gen Anzeigen sowie einer flächenhaften Fassadenbe- leuchtung; Einschränkungen zur Größe und Beleuchtung von Werbeanlagen Eingriff erheblich 8.2.4.9 Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung. 8.2.4.10 Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die Überbauung einer Fettwiese, die Rodung von Gehölzstrukturen sowie die teilweise Überbauung von Entwässerungsgräben im Bereich der geplanten Überfahrungen. Wie bereits oben erwähnt, wird die entfallende Ausgleichsfläche aus der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" nach dem Bilanzierungsansatz 1:1 auf einen 19.100 m² großen Flä- chenanteil der externen Ausgleichsfläche 1 Fl.-Nr. 1108 verlagert (s.u.), da hier ein ähnliches, sogar höherwertiges Entwicklungsziel angestrebt wird (Entwicklung einer Magerwiese). Darüber hinaus wird der Bestand zusätzlich nach der Biotopwertliste des Bewertungsmodells bewertet und somit nochmals als Eingriffsfläche definiert. Aus diesem Grund wird die Fettwiese im Bestand bei dieser zusätzlichen Eingriffsbetrachtung lediglich mit 8 Ökopunkten angesetzt. Würden 13 Punkte angesetzt werden, wäre darin der Altausgleich bereits beinhaltet (Umwandlung von Intensiv- zu Extensivgrünland (Fettwiese)), was wiederum den zusätzlichen 1:1 Ausgleich hinfällig machen Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 59 würde. Da die Anzahl und Breite der Überfahrungen auf der Ebene des Bebauungsplanes noch nicht be- kannt ist und die Gräben zukünftig von Bebauung umgeben sein werden und somit an natur- schutzfachlichem Wert verlieren, werden diese bei der Planung der Biotoptypen-Nr. 60.50 ("Klei- ne Grünflächen") zugeordnet. Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 33.41 Fettwiese (Abzug von 13 auf 8, s.o.) 15.915 8 127.320 33.41 Retentionsbereich 1.636 13 21.268 37.11 Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation 1.253 4 5.012 41.10 Feldgehölz 832 17 14.144 12.61 Entwässerungsgraben 1.086 13 14.118 60.21 völlig versiegelte Straße 1.709 1 1.709 60.25 Grasweg 381 6 2.286 45.40a junge Obstbäume auf Zierrasen (4+8) 3.513 12 42.156 45.40b 35 Bäume auf Fettwiese (Durchschnittlicher Stamm- umfang: 65 cm) 2.275 6 13.650 Summe Bestand 26.325 241.663 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 60 Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10, 60.21 überbaubare Gewerbegebietsflächen (GRZ 0,80, d.h. 80 % der GE-Flächen) 10.794 1 10.794 60.50 nicht versiegelbare/überbaubare Gewerbegebietsflä- chen (restliche 20 % der GE-Flächen, inkl. der beste- henden Entwässerungsgräben) 2.699 4 10796 60.20 gemeindliche Straßen- und Geh-/Radwegflächen 5.239 1 5.239 41.20 Strauch-/Heckenpflanzungen auf öffentl. Grünfläche 418 14 5.852 33.41 Retentionsbereich in öffentlicher Grünfläche 1.636 13 21.268 45.40a junge Obstbäume auf Zierrasen im Bereich der öffent- lichen Grünfläche (4+8) 2.453 12 29.436 33.41 verbleibenden Bereich der öffentlichen Grünfläche (inkl. bestehendem Entwässerungsgraben) 3.086 8 24.688 45.40b 27 Bäume auf öffentlicher Grünfläche, Bestand (Durchschnittlicher Stammumfang: 65 cm) 1.755 6 10.530 45.30b 1 Baum auf der öffentlichen Grünfläche (mittelwertiger Biotoptyp), Neupflanzung, prognostizierter Stamm- Umfang nach 25 Jahren 77 cm 77 6 462 45.30a 13 Bäume auf den privaten Baugrundstücken (ge- ringwertiger Biotoptyp), Neupflanzung, prognostizier- ter Stamm-Umfang nach 25 Jahren 77 cm 1.001 8 8008 Summe Planung 26.325 127.073 Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 127.073 Summe Bestand 241.663 Differenz Bestand / Planung (=Erzielte Aufwertung/Überschuss) -114.590 8.2.4.11 In Bezug auf das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften wird durch die Planung innerhalb des Geltungsbereichs ein Defizit von 114.590 Wertpunkten erzielt. 8.2.4.12 Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die Neuversiege- lung bislang unversiegelter Böden. Der erforderliche Ausgleichsbedarf für den Boden wird nach dem o.g. Bewertungsmodell anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne na- türliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 -"Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewertet: natürliche Bodenfruchtbarkeit Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 61 Filter und Puffer für Schadstoffe Standort für die natürliche Vegetation Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Aus- gleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Die Funktion "Standort für die natürliche Vegetation" findet lediglich Anwendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaf- ten, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Festlegung der Bewertungs- klasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde). 8.2.4.13 Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den anderen Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Ein- griff betroffenen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wert- stufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Bodenfunktionen dar. Diese Wertstufe vor dem Eingriff liegt bei den überplanten Flurstücken bei 2,67, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplät- ze) werden dabei genauso behandelt wie vollversiegelte Flächen, sind also bei den u.g. Flächen mit eingeschlossen. 8.2.4.14 Die versiegelbare Fläche berechnet sich wie folgt: festgesetzte Grundflächen (GR) im Gewerbegebiet: insgesamt 10.794 m² festgesetzte Verkehrsflächen (gemeindliche Straßen- und Geh-/Radwegflächen): 5.239 m² Von dieser Gesamtfläche von 16.033 m² muss die bereits im Bestand vorhandene Versiegelung (1.709 m², siehe Tabelle unter dem Punkt 8.2.4.10) abgezogen werden. Es ergibt sich folglich eine max. Neuversiegelung von 14.324 m². Teilfläche Fläche in m² Bewertungsklassen für die Bodenfunkti- onen Wertstufe (Ge- samtbewertung der Böden) Ökopunkte pro m² Ökopunkte be- zogen auf die Fläche neu versiegelbare Flächen 14.324 2-3-3 2,666 10,66 152.694 Summe 14.324 152.694 8.2.4.15 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von 152.694 Ökopunkten. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 62 8.2.4.16 Schutzgut Wasser: Nach Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen verbleiben keine erheb- lichen Beeinträchtigungen. 8.2.4.17 Schutzgut Klima/Luft: Nach Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen verbleiben keine er- heblichen Beeinträchtigungen. 8.2.4.18 Schutzgut Landschaftsbild: Die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild erfolgt in den fol- genden sieben Arbeitsschritten (abgewandelt von Nohl 1993): Ermittlung des Eingriffstyps: Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich um den Eingriffs- typ 3 (Gewerbegebiet). Ermittlung des beeinträchtigten Wirkraums: Für den vorliegenden Eingriffstyp sind die Wirk- zonen I mit einem Radius von 0-500 m um das Vorhaben sowie II mit einem Radius von 500-2.000 m zu betrachten. Die folgende Karte zeigt auf, welcher Wirkraum in den beiden Zonen vorliegt und wo von einer Sichtverschattung auszugehen ist (die beiden Kreise stellen die Wirkzonen I und II dar): Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 63 Ermittlung der Bedeutung der ästhetischen Raumeinheiten: In den Wirkzonen sind drei ver- schiedene Raumeinheiten zu betrachten (siehe nachfolgende Karte). Die Wertstufe 1 wurde den überwiegend gewerblich geprägten Siedlungsbereichen von Mehlis, Baienfurt, Weingar- ten, Niederbiegen sowie dem "Dachser-Areal" zugeordnet (Raumeinheit 1). Die Wertstufe 2 kommt den verbleibenden Siedlungsbereichen von Mehlis, Baindt und Baienfurt zu (Raum- einheit 2). Die dritte und im Untersuchungsgebiet höchste vergebene Wertstufe wurde ge- schlossen der umliegenden Landschaft zugeordnet (Raumeinheit 3). Hierbei handelt es sich um das Schussental mit seinem leicht ansteigenden östlichen Talhang. Die Bereiche sind überwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzt. Strukturreiche Bereiche sind noch vereinzelt eingestreut (so z.B. der im Norden hineinragende Schenkenwald). Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 64 Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors: Durch die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets und des damit einhergehenden Lückenschluss zum Umspannwerk hin entsteht ein gewerblich geprägtes Siedlungsband. Durch umfangreiche Minimierungsmaßnahmen (Begrenzung der Gebäudehöhen auf etwa 10 m; Ein- und Durchgrünung der Bebauung (mit Ausnahme vom nördlichen Bereich); Ausschluss von Nadelhecken im Übergangsbereich zur freien Landschaft; Ausschluss von Skybeamern, blinkenden, wechselnd farbigen Anzeigen sowie einer flächen- haften Fassadenbeleuchtung; Einschränkungen zur Größe und Beleuchtung von Werbeanla- gen) wird von einem Eingriff geringer bis mittlerer Wirkintensität ausgegangen. Der Erheb- lichkeitsfaktor liegt damit bei 0,5. Ermittlung des Wahrnehmungskoeffizienten: Beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekten bis 50 m Höhe liegt dieser Koeffizient für die Wirkzone I bei 0,2, für die Wirkzone II bei 0,1. Der Kompensationsflächenfaktor wird gemäß Nohl (1993) mit 0,1 angesetzt. Die Berechnungsformel für den Kompensationsbedarf innerhalb einer Wirkzone ist im Folgen- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 65 den abgebildet. Der gesamte Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Summe des Bedarfs aus den beiden Wirkzonen. Demnach ergibt sich folgender Kompensationsbedarf für den Eingriff in das Landschaftsbild: Wirkzone I Raumeinheit 1 Raumeinheit 2 Raumeinheit 3 Erheb- lichkeits- faktor Wahrneh- mungsko- effizient Kompen- sationsflä- chenfaktor Kompen- sations- umfang Fläche [m²] Bedeu- tung Fläche [m²] Be- deu- tung Fläche [m²] Bedeu- tung 66.485,0 1 2.393,8 2 687.055,6 3 0,5 0,2 0,1 21.324 Wirkzone II Raumeinheit 1 Raumeinheit 2 Raumeinheit 3 Erheb- lichkeits- faktor Wahrneh- mungsko- effizient Kompen- sationsflä- chenfaktor Kompen- sations- umfang Fläche [m²] Bedeu- tung Fläche [m²] Be- deu- tung Fläche [m²] Bedeu- tung 40.933,3 1 55.599,0 2 2.471.811,4 3 0,5 0,1 0,1 37.838 Summe Kompensationsumfang von Wirkzone I und II 59.162 8.2.4.19 Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen 8.2.4.20 Die nach Vermeidung und Minimierung verbleibenden Auswirkungen werden auf zwei externen Ausgleichsflächen kompensiert. Die Ausgleichsfläche 1 befindet sich auf der Flurnummer 1108, Gemarkung Baindt. Das Flurstück liegt innerhalb der Saßenwiesen, einem größeren, zusammenhängenden Wiesengebiet im Nord- westen der Gemeinde Baindt. Im Osten verläuft die Landesstraße 284 mit begleitendem Fuß- und Radweg, etwas weiter östlich die Bundesstraße 30. Westlich angrenzend befindet sich das Natur- schutzgebiet "Schenkenwald" (Nr. 4.040). Bei dem Schutzgebiet handelt es sich laut Beschrei- bung um einen größeren Waldkomplex im Schussental auf alluvialem Schwemmmaterial (Eichen Hainbuchen-Mischwald, in Mulden und Rinnen Erlen-Eschen-Auwald). Die Fläche mit der Flur- nummer 1108 wird im Norden und Süden von biotopkartierten Gräben begrenzt. In der Mitte der Fläche verläuft ein weiterer Graben. Alle drei Gräben entwässern die Wiesenflächen von Ost nach beeinträchtigter Wirkraum [m²] Bedeutung Raumeinheit 1,00 beeinträchtigter Wirkraum [m²] www.buerosieber. de Bedeutung Raumeinheit Erheblich- keitsfaktor Wahrneh- mungs- koeffizient Raumeinheit 1 Kompensati- onsflächen- faktor (0,1) Raumeinheit 2 x x x x + Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 66 West. Das kartierte Biotop umfasst weitere Gräben in den angrenzenden Flächen. In der Biotop- beschreibung, welche im Jahr 2012 aktualisiert wurde, werden die Gräben als lockere Sumpfseg- gen-Bestände beschrieben, welche wahrscheinlich Reste der ursprünglichen Nasswiesenvegetati- on der Wiese darstellen. Die Biotope sind durch die Mahd bis an den Grabenrand beeinträchtigt. Die Wiesenfläche mit der Fl.-Nr. 1108 ist derzeit an einen Milchviehbetrieb in der Gemeinde ver- pachtet. Die Fläche wird bereits seit 35 Jahren als Wiese bewirtschaftet. Davor fand eine Ackernutzung statt. Nach Auskunft des Pächters erfolgt je nach Aufwuchs eine 4-5-malige Mahd im Jahr. Zusätzlich erfolgt eine Gülledüngung, jedoch nicht regelmäßig. Die Fläche ist zu den Gräben hin mit von Nord nach Süd verlaufenden Tonrohren drainiert. Die Tonrohre sind teilweise nicht mehr funktionsfähig. Die Drainagen wurden in den letzten Jahren auch nicht erneuert. Der Landwirt selbst beschreibt die Fläche trotz Düngung als wenig ertragreich. Die Humusschicht sei geringmächtig ausgeprägt und der Boden sehr lehmhaltig. Dies spiegelt sich auch in der Bewer- tung der Bodenfunktionen der Fläche wieder, welche die Fläche hinsichtlich der natürlichen Bo- denfruchtbarkeit als "mittel" einstuft. Die Funktion als Austauschkörper im Wasserkreislauf ist er- wartungsgemäß für Kiese und Sande als "hoch" eingestuft. Bei der Begehung der Fläche im Ok- tober 2013 wurden die dichten Sumpfseggen-Bestände innerhalb der Gräben angetroffen. Die dominanten Bestände wurzeln am Grund der Gräben und ziehen sich nahezu über den ganzen Verlauf. Gelegentlich werden sie von Mädesüß begleitet. Innerhalb eines 2 m breiten Streifens links und rechts der Gräben zeigt sich jedoch eine artenreiche, kleinteilige Vegetation, welche Tro- ckenheitszeiger wie Potentilla erecta oder Potentilla sterilis beinhaltet. Aus hydrologischen Grün- den sind diese trockenen Grabenränder, trotz der erfolgten Düngung, welche in der benachbarten Fettwiese im Bestand deutlich zu erkennen ist, mager ausgeprägt. So findet sich dort beispiels- weise auch der Papageien-Saftling (Hygrocybe psittacina). Der Saftling bewohnt Trockenrasen sowie extensiv bewirtschaftete und höchstens mäßig gedüngte Wiesen und Weiden. Der Papa- geigrüne Saftling ist in Deutschland bzw. Baden-Württemberg besonders geschützt, im Natur- schutz dient er wie andere Saftlinge auch als Indikator für wertvolle, nährstoffarme Grasgesell- schaften. Innerhalb der Sumpfseggen-Bestände konnten Wespenspinnen festgestellt werden. Die Art bevorzugt sonnige, offene Standorte mit niedriger bis halbhoher Vegetation und hoher Heu- schrecken-Population auf trockenem wie feuchtem Untergrund. Bei der Begehung waren die Heu- schrecken vorwiegend im Randbereich der Gräben zu finden. Die bewirtschafteten Wiesen zwi- schen den Gräben sind als Fettwiesen ausgeprägt. Die geringe Furchtbarkeit und nicht ganz in- tensive Düngung spiegelt sich auch in der Vegetation wieder, so dass der mäßig stickstoffreich bevorzugende Goldhafer in der Wiesenvegetation zahlreich mit vertreten ist. Insgesamt ist der Be- stand jedoch noch von nährstoffliebenden Fettwiesen- und Intensivgrünlandarten, vor allem Grä- sern, beherrscht: Dactylis glomerata, Ranunculus repens, Rumex obtusifolius, Alopecurus praten- sis, Trifolium repens, Taraxacum officinale agg., Veronica filiformis, Elymus repens, Galium mollugo, Cerastium holosteoides, Plantago lanceolata u.w.. Im Osten der Fläche stockt am mittig verlaufenden Graben eine größere Esche. Der Baum ist von mehreren noch jüngeren Sträuchern unterwachsen. Die Gehölze haben daher insgesamt Feldgehölzcharakter. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 67 Folgende Maßnahmen werden auf der Fläche umgesetzt (siehe auch Planskizze zur Ausgleichsflä- che 1 unter Punkt "Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflä- chen/-maßnahmen)"): Entwicklungspflege: Ziel der Pflege sind der Erhalt bzw. die Aufwertung der Gräben und deren Trockenstandorte im Randbereich. Innerhalb der Wiesenfläche wird eine extensive Wiesennutzung hin zu einer mageren Frisch/-Feuchtwiese angestrebt. Um die Fläche auszuhagern ist die Fläche in den ersten drei Jahren weiterhin 4-mal im Jahr zu mähen. Auf eine Düngung sowie die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist dabei zu verzichten. Das Mahdgut ist dabei unbedingt abzutransportieren (s.u.) und die Fläche nicht zu mulchen. Um die kartierten Grabenbiotope mit den artenreichen, trockenen Randbereichen nicht zu be- einträchtigen, die Etablierung der Prachtnelke (Dianthus superbus) zu fördern sowie einen Rückzugsort für die Fauna im Gebiet zu erhalten, sind die Bereiche 2 m links und rechts der Gräben (innerhalb der Flurnummer 1108) bei der Mahd in den ersten drei Jahren lediglich einmal im Herbst ab Ende September mitzumähen. Auf eine Einsaat bzw. einen Mahdgutübertrag wird bei der Wiesenfläche verzichtet, da zahl- reiche Arten der Zielvegetation noch im Bereich der Gräben vorhanden sind und bei Nährstoff- entzug wieder in die Fläche einwandern können. Es wird bewusst auf eine Wiedervernässung der Fläche verzichtet. Zum einen sind die Gräben im Bestand biotopkartiert, zum anderen ist die Artenvielfalt innerhalb der Fläche bei einer Entwicklung einer Frisch-/Feuchtwiese, dem Erhalt der Trockenstandorte am Grabenrand so- wie den nassen Standorten im Graben wesentlich höher, als bei der Rekultivierung einer Nasswiese. Des Weiteren wird der Erhalt der Gräben als wichtige Biotopverbundselemente in- nerhalb der Wiesen angestrebt. Über die Gräben erfolgt ein Verbund über den Neugraben hin zum Bampfen, welche im Osten der Fläche (östlich der B 30) verläuft. Folgenutzung: Im Anschluss an die Aushagerungsphase erfolgt eine extensive Wiesennutzung mit 2- 3 Schnitten pro Jahr. Der Zeitpunkt des ersten Schnitts ist Ende Mai bis Anfang Juni. Die Randbereiche der Gräben werden weiterhin einmal im Herbst ab Ende September gemäht. Neben der Mahd ist in mehrjährigem Abstand eine Erhaltungsdüngung mit Festmist durchzu- führen (max. 90 dt/ha). Die Gräben sind zum Erhalt der Grabenfunktion bei Bedarf (mehrjähriger Turnus, höchstens alle 5 Jahre) zu räumen und zu entkrauten. Die Maßnahmen sollten stets "stromaufwärts" er- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 68 folgen. Der Zeitpunkt zur Räumung ist September bis Ende Oktober. Das Feldgehölz mit der alten Esche innerhalb der Fläche ist zu erhalten. Um einer Veralterung der Sträucher vorzubeugen, können diese gelegentlich zurück geschnitten werden. Sollte die Esche absterben, ist der Baum als Totholz zu belassen. Totholzäste, die bei Astbruch eine Ge- fahr bei der Bewirtschaftung der Fläche darstellen, können heraus geschnitten werden. Das Mähgut ist bei der Entwicklungspflege als auch der Folgenutzung grundsätzlich abzutrans- portieren. Das Mähgut sollte noch 2 Tage auf der Fläche verbleiben, um zu gewährleisten, dass sich die Samen auch auf der Fläche ausbreiten. Sollte sich im Rahmen des durchzuführenden Monitorings herausstellen, dass die angestrebte Entwicklung nicht im gewünschten Maße eintritt, wird die Möglichkeit der Mähgutübertragung von gemeindlicher Seite geprüft. 8.2.4.21 Die Ausgleichsfläche 1 ist im Bestand sowie in der Planung wie folgt zu bewerten: Nr. Bestands-Biotoptyp Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte (Beeinträchtigung durch häufige Mahd, Düngung) 18.301 10 183.010 33.43 Magerwiesenstreifen im Bereich der Gräben (Beein- trächtigung durch häufige Mahd, Düngung) 2.460 16 39.360 34.62 Sumpfseggen-Ried im Graben 948 17 16.116 Summe Bestand 21.709 238.486 Nr. Planung-Biotoptyp Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 33.43 Magerwiese, teilweise feuchte Ausprägung 18.301 21 384.321 33.43 Magerwiesenstreifen im Bereich der Gräben 2.460 21 51.660 34.62 Sumpfseggen-Ried im Graben 948 17 16.116 Summe Bestand 21.709 452.097 Summe Planung Ausgleichsmaßnahme 452.097 Summe Bestand 238.486 Differenz Bestand / Planung (= erzielte Aufwertung/Ausgleich ge- samt) +25.633 von insg. 213.611* *Für die Bilanzierung in Ökopunkten ist nur der Flächenanteil relevant, der nicht für den 1:1 Ausgleich zur Kompensation der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wegfallenden Ausgleichsfläche benötigt wird (19.100 m², entspricht einem Flächenanteil von 88,0 %). Der verbleibende Flächenanteil von 2.609 m² (12 % der Gesamtmaßnahmen) entspricht 25.633 Ökopunkten. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 69 8.2.4.22 Die Ausgleichsfläche 2 befindet sich südlich des Ortes Baienbach in der Gemeinde Berg (Fl.- Nr. 64/1). Bei der Fläche handelt es sich um eine Ackerfläche, welche in den letzten Jahren zum Maisanbau genutzt wurde. Laut Auskunft des Landwirtes handelt es sich um eine sehr wenig er- tragreiche Fläche, was vor allem auf den Feuchtegrad des Bodens zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde wurden auf der Fläche bereits zahlreiche Kulturen (Gerste, Hafer u.w.) ausprobiert, welche jedoch nie die gewünschten Erträge brachten. Eine Düngung erfolgte 1-2-mal im Jahr. Um die Fläche noch nutzen zu können, wurde daher in den letzten Jahren ein Futtermaisanbau betrie- ben. Im Moorkataster der LUBW ist die Fläche zu großen Teilen als Anmoor und Niedermoor er- fasst. Um die Fläche überhaupt als Acker bewirtschaften zu können, wurden bereits in den 60iger/70iger Jahren Tondrainagen zur Entwässerung in der gesamten Fläche in relativ großer Dichte verlegt. Die Drainagen führen zu Hauptsammlern und entwässern die Fläche dem Gelände folgend nach Norden. Zum Zeitpunkt der Begehung im März 2014 war die komplette Fläche frisch gepflügt. Da die Fläche nicht eben, sondern das Gelände in der Mitte am tiefsten ist und nach Westen und Osten hin ansteigt, wird die geplante Wiesenfläche nach der Wiedervernässung einen deutlichen Feuchtegradienten, bis hin zu Bereichen mit Dauerstau, aufweisen. Dies wird sich in der Vegetation wiederspiegeln. Die von der Dr. Ebel & Co. Ingenieurgesellschaft durchge- führten Sondierungen zeigen, dass innerhalb der Fläche ausgeprägte Torfschichten von bis zu 1,70 m Stärke vorhanden sind. Grundwasser ist nur innerhalb der Torfverbreitung vorzufinden. Die Torfschichten keilen nach Westen und Osten hin aus. Lediglich im Südosten reichen die Torf- schichten in das benachbarte Grundstück hinein. Hydrologische Auswirkungen nach außen durch die Wiedervernässung der Fläche sind nur im Süden, Südosten und Norden denkbar. In diesen Bereichen sind entsprechende Maßnahmen durch die Planungen des Ingenieurbüro Wasser- Müller (siehe Anlage 1) vorgesehen, um die Beeinträchtigung von Nachbarflächen zu vermeiden. Die Wiedervernässung wird bei Umsetzung der Maßnahmen vom Ingenieurbüro Dr. Ebel & Co. als konfliktarm beurteilt (siehe auch hydrogeologische Beurteilung zur ökologischen Aufwertung Flur- stück 64/1 der Dr. Ebel & Co. Ingenieurgesellschaft vom 20.06.2014). Folgende Maßnahmen werden auf der Fläche umgesetzt (siehe auch Planskizze zur Ausgleichsflä- che 2 unter Punkt "Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflä- chen/-maßnahmen)"): Entwicklungspflege: Ziel der Pflege ist die Rekultivierung einer für den moorigen Standort typischen Feucht- bzw. Nasswiese. Um der Fläche Nährstoffe zu entziehen und einen Oberbodenabtrag bzw. tiefes Pflügen zu vermeiden, ist in den ersten zwei Jahren vor der Umwandlung der Fläche in Grünland ein dünger- und biozidfreier Anbau von Getreide (Hafer, Gerste oder Roggen) vorzunehmen. Im Anschluss an den Nährstoffentzug ist die Fläche im letzten Herbst vor dem Frost wiederzu- vernässen. Dazu sind die in der Anlage 1 der Planung dargestellten Maßnahmen des Ingeni- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 70 eurbüro Wasser-Müller umzusetzen. Im dritten Jahr im Frühjahr ist ein Einbringen von Wiesenarten durch Mahdgutübertrag vorge- sehen. Das Mahdgut sollte idealerweise von Feucht-/Nasswiesenbiotopen aus der Umgebung (gleicher Landschaftsraum) der Empfängerfläche stammen. Besonders eignet sich beispiels- weise Mahdgut des 124 m südlich liegenden Biotops "Nasswiese südlich Baienbach" (Nr. 181234360274, Fl.-Nr. 67/1). Die Auftragsstärke beträgt ca. 0,5 kg Frischgewicht /m². Vor dem Einbringen des Saatguts sollte der Boden zur Vorbereitung gefräst werden. Wenn keine Spenderflächen verfügbar sind, kann der Sameneintrag auch mit regionalem Wildsaatgut für Nass- bzw. Feuchtwiesen erfolgen. Das Saatgut sollte von geeigneten Wildsaatgut-Händlern stammen (z.B. Rieger-Hofmann GmbH oder Syringa Pflanzen). Folgenutzung: Im Anschluss an die Aushagerungsphase und die Ansaat erfolgt eine extensive Wiesennutzung mit 2-3 Schnitten pro Jahr. Der Zeitpunkt des ersten Schnitts ist Mitte Juni. Neben der Mahd ist gelegentlich eine Erhaltungsdüngung mit Festmist durchzuführen (max. 90 dt/ha). Je nach Nässegrad der Fläche kann die Mahd in den feuchten Senken auch auf eine Mahd pro Jahr reduziert werden. Sollten im ersten (evtl. auch im zweiten) Jahr nach dem Mahdgutübertrag gehäuft Ackerunkräuter (Ampfer, Acker-Kratzdistel etc.) auftreten, ist ein Zurückdrängen durch 3-4- maligen und frühen Schnitt im Jahr notwendig. Der frühe Schnitt fördert die Arten des Grün- landes trotz früherem Zeitpunkt weiter. Die für die Ableitung des Wassers von den Nachbarflächen notwendigen Gräben sind zum Er- halt der Grabenfunktion bei Bedarf (mehrjähriger Turnus, höchstens alle 5 Jahre) zu räumen und zu entkrauten. Die Maßnahmen sollten stets "stromaufwärts" erfolgen. Der Zeitpunkt zur Räumung ist September bis Ende Oktober. 8.2.4.23 Die Ausgleichsflächen 1und 2 sind im Bestand sowie in der Planung wie folgt zu bewerten: Nr. Bestands-Biotoptyp (Ausgleichsfläche 2) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 37.11 Acker (Rohboden ohne Unkraut) 30.812 4 123.248 Summe Bestand 30.812 123.248 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 71 Nr. Planung-Biotoptyp (Ausgleichsfläche 2) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 33.20 Nasswiese, verschiedene Feuchteausprägungen 29.188 26 758.888 33.41 Fettwiese (Flächen außerhalb von vorkommenden Torfschichten, ohne oberflächennahes Grundwasser) 1.624 13 21.112 Summe Bestand 30.812 780.000 Summe Planung Ausgleichsmaßnahme 780.000 Summe Bestand 123.248 Differenz Bestand / Planung (= erzielte Aufwertung/Ausgleich) +656.752 8.2.4.24 Schutzgut Wasser: Nach Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen verbleiben keine erheb- lichen Beeinträchtigungen. 8.2.4.25 Schutzgut Klima/Luft: Nach Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen verbleiben keine er- heblichen Beeinträchtigungen. 8.2.4.26 Die Gesamtbilanzierung zum Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Arten/Lebensräume, Boden und Landschaftsbild sowie zu den erzielten Aufwertungen durch die Ausgleichsmaßnahmen zeigt, dass der Ausgleichsbedarf vollständig abgedeckt wird: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 114.590 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 152.694 Ausgleichsbedarf Schutzgut Landschaftsbild – 59.162 Aufwertung durch Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche 1 (abzüglich 88 % der Auf- wertung für 1:1-Ausgleich) +25.633 Aufwertung durch Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche 2 +656.752 Differenz Ausgleichsbedarf / erzielte Aufwertung (=Ausgleichsüberschuss) +355.939 8.2.4.27 Ergebnis: Der erforderliche Ausgleichsbedarf wird vollständig abgedeckt. Zur Kompensation wird die Ausgleichsfläche 1 dem Bebauungsplan vollständig, die Ausgleichsfläche 2 mit einem Anteil von 45,80 % der Gesamtfläche bzw. der Gesamtmaßnahmen zugeordnet (Anteil von 300.813 Punkten der insgesamt 656.752 Punkte). Da die Ausgleichsfläche 2 gleichermaßen den Gemeinden Baindt und Berg gehört, werden die Ökopunkte zu je 50 % (entspricht jeweils 328.376 ÖP) den Gemeinden zugeschlagen. D.h. die Gemeinde Baindt verfügt noch über über- schüssige Ökopunkte von 27.563 ÖP. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 72 8.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 8.2.5.1 Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden unterschiedliche, im Flächennut- zungsplan dargestellte Standorte für die Ausweisung von Gewerbegebieten innerhalb des Ge- meindegebietes diskutiert und abgewogen. Die Gemeinde kann diese in den kommenden Jahren jedoch nicht realisieren, da private Interessen dem Verkauf der sich in Privatbesitz befindenden Grundstücke entgegenstehen. Als gewerbliche Baufläche erscheint der überplante Bereich auf Grund der Darstellung seiner bereits vorgegebenen Siedlungsstruktur und der zum Teil vorhande- nen Erschließungsanlage geeignet. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Nutzungskonflikte sind nicht gegeben. Das beschränkte Ausmaß der Bebau- ung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. 8.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.3.1 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): 8.3.1.1 Vom Büro Sieber wurde eine Bestandsaufnahme mit Fotodokumentation durchgeführt. 8.3.1.2 Verwendete Grundlagen für die Beurteilung der Schutzgüter und die Erarbeitung der grünordneri- schen Maßnahmen waren die vom Umweltministerium Baden-Württemberg herausgegebenen Schriften "Empfehlungen für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bau- leitplanung sowie Ermittlung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen sowie "Bewer- tung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfah- ren". 8.3.1.3 Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt nach dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Ravensburg und Bodenseekreis (Fassung vom 01.07.2012). 8.3.1.4 Folgende umweltbezogene Stellungnahmen und Gutachten liegen vor: Ergebnisvermerk zum Scoping-Termin am 05.05.2011 mit einer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ravensburg (ergänzter Vermerk vom 26.05.2011). Abwägungs- und Beschlussvorlage zur 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" zu den im Rahmen von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen Stellungnah- men. Schriftliche Stellungnahmen gingen von den Sachbereichen Naturschutz; Gewässer, kommunales Abwasser und Bodenschutz des Landratsamtes Ravensburg ein (Vorlage vom 01.06.2012). FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 26.04.2013 Geotechnisches Gutachten der BauGrund Süd, Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 28.11.2012 Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 73 Hydrologische Beurteilung zur ökologischen Aufwertung Flurstück 64/1; Dr. Ebel & Co. Ingeni- eurgesellschaft für Geotechnik und Wasserwirtschaft mbH vom 20.06.2014 Untersuchungsbericht zur Abschätzung von Erschütterungen nach DIN 4150 hervorgerufen durch Verdichtungsarbeiten zu BV Madlener/Baindt bei Ravensburg des GEOLOG Ch. Fuß/W. Hepp GbR - Ingenieurbüro für Geophysik und Geologie vom 18.09.2014 "Durchführung von Erschütterungsmessungen zur Beurteilung von eventuellen Auswirkungen durch Bautätigkeiten auf Anlieger" der BauGrund Süd, Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 22.09.2014 8.3.2 Schwierigkeiten bei Zusammenstellung der Angaben (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): 8.3.2.1 Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben vor. 8.3.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c BauGB): 8.3.3.1 Die Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen auf die Umwelt sind durch planungsrechtli- che Festsetzungen gesichert. 8.3.3.2 Die Ausführung der Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen wird von der Gemeinde Baindt in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde erstmalig ein Jahr nach Inkraft- treten des Bebauungsplanes bzw. Anlage der Erschließung, Infrastruktur und Gewerbegebietsflä- chen und erneut nach drei Jahren durch Ortsbesichtigung geprüft. Anschließend soll in fünfjähri- gem Turnus eine Kontrolle der Ausgleichsflächen erfolgen, bis das festgelegte Entwicklungsziel er- reicht ist. Danach kann die Überprüfung in längeren Zeitabständen durchgeführt werden. Bei den genannten Kontrollen sollte auch überprüft werden, ob die im Geltungsbereich des Bebauungs- plans liegenden Grünflächen sich entsprechend der Zielvorgaben entwickelt haben, ob die priva- ten Bauherren die für ihre Grundstücke geltenden Pflanzgebote erfüllt haben und ob in Folge der Umsetzung des Bebauungsplanes unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen insbeson- dere in dem nordwestlich liegenden FFH-Gebiet aufgetreten sind. Gegebenenfalls ist von der Ge- meinde zu klären, ob geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden können. 8.3.4 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): 8.3.4.1 Es handelt sich um ein Gewerbegebiet (GE) mit einer zulässigen GRZ von 0,80. 8.3.4.2 Der überplante Bereich umfasst 2,63 ha. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 74 8.3.4.3 Westlich und nordwestlich des Plangebiets, in einem Mindestabstand von 600 m, befinden sich Teilflächen des FFH-Gebietes "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" (Nr. 8323341). Unmit- telbar westlich des Plangebietes, auf dem Grundstück des Umspannwerkes, befindet sich das gem. § 32 NatSchG BW geschützte Biotop "Hecken beim Umspannwerk westlich Schachen" (Nr. 181234360447). Ein weiteres geschütztes Biotop befindet sich etwa 230 m nordöstlich des Plangebietes ("Eschengehölz westlich Schachen", Nr. 181234367020). Durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die Beeinträchtigungen minimiert werden, so dass eine er- hebliche Beeinträchtigung der Schutzgebiete nicht zu erwarten ist (siehe auch FFH-Vorprüfung vom 26.04.2013). Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. 8.3.4.4 Das Plangebiet befindet sich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet "Mehlis" im Osten sowie einem Umspannwerk im Westen. Etwa 200 m weiter nordwestlich verläuft die Bundes-Straße B 30. Beim Gebiet selbst handelt es sich um die Ausgleichsfläche der 4. Änderung des Bebau- ungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Es ist als extensiv genutzte Fettwiese mit eingestreuten Ge- hölzen sowie offenen Gräben, die das im bestehenden Gewerbegebiet anfallende Niederschlags- wasser in das Retentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet ableiten, ausgebildet. Die umlie- genden landwirtschaftlichen Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Der überplante Bereich hat für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eine mittlere Bedeutung. Die Durch- führung der Planung wirkt sich vor allem auf das Schutzgut Arten und Lebensräume (überwie- gender Zerstörung der o.g. Lebensräume), Schutzgut Boden (Versiegelung durch Baukörper) so- wie auf das Schutzgut Landschaftsbild (Entstehung eines gewerblichen Siedlungsbandes) aus. Bei Nicht-Durchführung der Planung bleiben die bestehenden Nutzungen erhalten. Die Fläche kann sich weiterhin unter naturschutzfachlichen Kriterien entwickeln. 8.3.4.5 Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung beinhalten hauptsächlich folgende Punkte: Einbindung der geplanten Baukörper in die Landschaft durch eine gute Ein- und Durch- grünung der Bebauung; Verwendung heimischer, standortgerechter Gehölze und Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen; Installation einer insektenverträglichen Außenbeleuchtung und Ver- wendung von Photovoltaik-Modulen mit einer schonenden Wirkung auf Wasserinsekten; Aus- schluss von Skybeamern, blinkenden, wechselnd farbigen Anzeigen sowie einer flächenhaften Fassadenbeleuchtung; Minimierung des Versiegelungsgrades auf den für die Bebauung vorgese- henen Flächen durch Verwendung wasserdurchlässiger Beläge; Schutz von Boden und Grundwas- ser durch Ausschluss großflächiger schwermetallhaltiger Oberflächen. 8.3.4.6 Die Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB erfolgt basierend auf dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012) sowie zur Kompensation des Altausgleichs nach dem Bilanzierungsansatz 1:1 in Fläche. Der erforderliche Ausgleichsbedarf nach dem o.g. Bewertungsmodell beträgt 326.446 Ökopunkte, der durch die Überplanung einer festgesetzten Ausgleichsfläche einer zu- sätzlichen Ausgleichsfläche von 1:1 an anderer Stelle (entspricht einer Flächengröße von 19.100 m²). Zur Kompensation dieser Eingriffe werden dem Bebauungsplan zwei externe Aus- Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 75 gleichsflächen zugeordnet (Ausgleichsfläche 1 auf der Fl.-Nr. 1.108, Gemarkung Baindt, Aus- gleichsfläche 2 auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 64/1, Gemarkung Berg). 8.3.4.7 Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben vor. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 76 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 9.1 Örtliche Bauvorschriften 9.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften 9.1.1.1 Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich auf eine Vorschrift zu Einfriedungen und auf eine Vorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen. 9.1.1.2 Durch die o.g. Beschränkung bei den örtlichen Bauvorschriften wird für die Bauherrschaft ein Maximum an Gestaltungsfreiheit gewährt, wodurch gewerbegebietsspezifische Maßgaben um- setzbar sind. 9.1.2 Werbeanlagen 9.1.2.1 Durch die Beschränkung der Größe und der Beleuchtung der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation ent- steht. Die Werbeanlagen sollten daher zurückhaltend gestaltet werden. Ein Bezug zur Größe der gewerblichen Anlagen sollte gewahrt bleiben. 9.1.3 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke) 9.1.3.1 Auf Grund der beabsichtigten Durchlässigkeit der Freiflächen ist der Ausschluss von stark trennen- den Elementen erforderlich. Einfriedungen sind deshalb in einer möglichst durchlässigen Bauwei- se auszuführen. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 77 10 Begründung – Sonstiges 10.1 Umsetzung der Planung 10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung 10.1.1.1 Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. 10.1.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 10.1.1.3 Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 10.1.2 Wesentliche Auswirkungen 10.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen und des sehr beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebau- ung nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, den zusätzlichen Verkehr bzw. Einrichtungen zu versorgen. 10.2 Erschließungsrelevante Daten 10.2.1 Kennwerte 10.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 2,63 ha 10.2.1.2 Fläche des Änderungsgeltungsbereiches: 2,53 ha 10.2.1.3 Fläche des Erweiterungsbereiches: 0,10 ha 10.2.1.4 Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als GE 1,35 51,3 % Öffentliche Verkehrsflächen inkl. Versorgungsfläche 0,52 19,8 % Öffentliche Grünflächen 0,76 28,9 % Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 78 10.2.2 Erschließung 10.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Netz des Abwasserzweckverbandes Berg 10.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindlichen Wasserleitungen 10.2.2.3 Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 10.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der EnBW Regional AG, Biberach 10.2.2.5 Gasversorgung durch Anschluss an das Leitungsnetz der Thüga Energienetze GmbH. 10.2.2.6 Müllentsorgung durch die gemeindliche Müllabfuhr 10.3 Zusätzliche Informationen 10.3.1 Planänderungen 10.3.1.1 Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung ei- ne vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 18.06.2014) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs- Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Ent- wurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentli- chen Sitzung des Gemeinderates vom 01.07.2014 enthalten): Festsetzung der Höhen in m ü. NN Aufnahme der Festsetzung zu Versorgungsanlagen Elektrizität; hier Trafostation im Textteil Änderung des Versorgungsträgers der Erdgasleitung von Thüga Energienetze GmbH in TWS Netz GmbH Änderung der Festsetzung zur Beseitigung von Niederschlagswasser in dem Baugebiet (Hof- flächen) Aufnahme der Festsetzung "Boden- und Grundwasserschutz" (war zuvor in der Festsetzung zur Beseitigung von Niederschlagswasser in dem Baugebiet (Hofflächen) enthalten) Begrenzung der Aufschüttung auf max. 1,50 m Erweiterung des Leitungsrechtes 2 auch zu Gunsten der Gemeinde zur Instandhaltung der ebenfalls in dem Bereich liegenden gemeindlichen Frischwasserleitung Ergänzung der Festsetzungen "Zu pflanzender Baum" und "Pflanzungen in dem Baugebiet" hinsichtlich abgehender Gehölze Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 79 Aufnahme der Festsetzung "Pflanzung 2" Anpassung der Zuordnungsfestsetzung hinsichtlich der Ausgleichsfläche 2 Änderung der örtlichen Bauvorschriften zu Einfriedungen dahingehend, dass Latten-Zäune nicht auf Holz-Latten begrenzt sind Aufnahme eines Hinweises zur gemeindlichen Frischwasserleitung Aufnahme eines Hinweises zur Verwendung/zum Einsatz insektenschonender Außenbeleuch- tung Aufnahme eines Hinweises hinsichtlich der Empfehlung zur Verwendung von Erdgas Aufteilung der Hinweise zu Niederschlagswasser und Bodenschutz Aufnahme eines Hinweises zu Erschließungs- und Baumaßnahmen Aufnahme eines Hinweises zum vorliegenden geotechnischen Gutachten der BauGrund Süd GmbH unter "Ergänzende Hinweise" Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung redaktionelle Änderungen und Ergänzungen 10.3.1.2 Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung ei- ne vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 22.10.2014) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs- Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Ent- wurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentli- chen Sitzung des Gemeinderates vom 04.11.2014 enthalten): Hervorhebung der weiterführenden Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungs- planes "Gewerbegebiet Mehlis" Stand 4. Änderung Ergänzung der öffentlichen Verkehrsflächen in der Festsetzung zur Beseitigung von Nieder- schlagswasser in dem Baugebiet (Straßen- und Hofflächen) Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 80 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Pla- nungen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte "Raumkategorien"; Darstellung als Randzone um einen Verdichtungs- raum Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee- Oberschwaben, Darstel- lung als Siedlungsbereich Auszug aus dem gültigen Flächennutzungsplan; Darstellung des Plange- bietes als gewerbliche Baufläche (Planung), als Ortsrandeingrünung und als siedlungsnahe Berei- che, in denen ökologi- scher Ausgleich bevorzugt stattfinden soll Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 81 12 Begründung – Bilddokumentation Blick von Westen entlang der auszubauenden Er- schließungsstraße auf den Planbereich; im Hinter- grund die Bestandsge- bäude des Gewerbegebie- tes "Mehlis" Blick von Osten im Be- reich der Feuerwehrzu- fahrt auf das Plangebiet; im Hintergrund das Um- spannwerk Baindt Blick auf das Umspann- werk Baindt Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 82 Blick von Westen auf das Regenrückhaltebecken und die als Ausgleichs- maßnahme gepflanzten Bäume im nordwestlichen Teil des Planbereiches Blick auf einen der teil- weise verdolten Kanäle und teilweise offen ge- führten Gräben, die das Plangebiet durchziehen und das Niederschlags- wasser in das Regenrück- haltebecken führen Blick von Westen entlang der auszubauenden Er- schließungsstraße; links der bepflanzte Sicht- schutzwall Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 83 13 Verfahrensvermerke 13.1 Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. . Der Beschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (Bürgermeister Buemann) 13.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung fand in der Zeit vom …………. bis …………. statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbe- schluss vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am ………….) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die nach Einschätzung der Gemeinde wesentli- chen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden ausgelegt. Baindt, den …………. …………………………… (Bürgermeister Buemann) 13.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am …………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Die Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer schriftlichen frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom ….. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……….) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. Baindt, den …………. …………………………… (Bürgermeister Buemann) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 84 13.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. über die Ent- wurfsfassung vom …………. . Baindt, den …………. …………………………… (Bürgermeister Buemann) 13.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbege- biet Mehlis" in der Fassung vom ………… dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom ……. zu Grunde lag und dem Satzungsbeschluss entspricht. Baindt, den …………. …………………………… (Bürgermeister Buemann) 13.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" ist damit in Kraft getreten. Sie wird mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Ver- langen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (Bürgermeister Buemann) 13.7 Zusammenfassende Erklärung (gem. § 10 Abs. 4 BauGB) Der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" wurde eine zu- sammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Baindt, den …………. …………………………… (Bürgermeister Buemann) Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 85 Plan aufgestellt am: 26.04.2013 Plan geändert am: 04.04.2014 Plan geändert am: 18.06.2014 Plan geändert am: 22.10.2014 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. Dipl. Geogr. Ch. Birnbaum) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt. Gemeinde Baindt 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 86 Seiten, Fassung vom 22.10.2014 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 86 14 Anhang 14.1 Anlage 1: Lageplan (mit integrierten Wiedervernässungsmaßnahmen) der Wasser- Müller Ingenieurbüro GmbH zur Ausgleichsfläche 2 (maßstabslos) G e m e in d e B a in d t Z u sa m m e n fa ss e n d e E rk lä ru n g z u r 5 . Ä n d e ru n g u n d E rw e it e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "G e w e r- b e g e b ie t M e h li s" u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o r- sc h ri ft e n h ie rz u Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB zur Fassung vom 22.10.2014 ww w. bu er os ie be r.d e Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 2 1 Berücksichtigung der allgemeinen Umweltbelange und der Umweltbelange auf Grund der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 1.1 Für die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung legt die auf Grund der Umwelt- prüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dar. Die Umweltbelange wurden bei der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" wie folgt berücksichtigt: 1.1.1 Abarbeitung der Eingriffsregelung (§ 1a BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie die Abarbeitung der Ein- griffs-/Ausgleichsregelung ist folgender Sachverhalt darzustellen: Bei der westlich des bestehenden Gewerbegebietes gelegenen Teilfläche der Fl.-Nr. 562/6, die den überwiegenden Teil des Plange- biets einnimmt, handelt es sich um eine in der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" festgesetzte Ausgleichsfläche. Da die Ausgleichsfläche – mit Ausnahme des nordwestlichen Bereichs – baulich überplant wird, ist diese 1:1 in gleicher Qualität an anderer Stelle zu ersetzen. Zusätzlich ist der neu hinzukommende naturschutzrechtliche Eingriff in den faktischen Bestand zu ermitteln und zu kompensieren. Für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie die Abarbeitung der Ein- griffs-/Ausgleichsregelung ist folgender Sachverhalt darzustellen: Bei der westlich des bestehenden Gewerbegebietes gelegenen Teilfläche der Fl.-Nr. 562/6, die den überwiegenden Teil des Plange- biets einnimmt, handelt es sich um eine in der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" festgesetzte Ausgleichsfläche. Da die Ausgleichsfläche – mit Ausnahme des nordwestlichen Bereichs – baulich überplant wird und somit entfällt, wird sie nach dem Bilanzierungsansatz 1:1 auf einen 19.100 m² großen Flächenanteil der externen Ausgleichsfläche 1 Fl.-Nr. 1108 verlagert (s.u.). Der zusätzlich erforderliche Ausgleichsbedarf wird nach dem gemeinsamen Bewertungsmo- dell der Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg (Fassung vom 01.07.2012) ermittelt. Die Vor- gehensweise erfolgt in folgenden Arbeitsschritten: Beschreibung der Vermeidungs- und Minimie- Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 3 rungsmaßnahmen, schutzgutbezogene, verbal-argumentative Bewertung, Ermittlung des verblei- benden Ausmaßes der Beeinträchtigung, Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen, Ergeb- nis. Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): Ein- und Durchgrünung des Gewerbegebietes durch Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und zu erhaltenden Bäumen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschaftsbild), Naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Ge- hölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten- und Lebensräume), Verwendung insektenschonender LED-Lampen im Außenbereich (planungsrechtliche Festsetzun- gen, Schutzgut Arten und Lebensräume), Ausschluss von Skybeamern, blinkenden, wechselnd farbigen Anzeigen sowie einer flächenhaften Fassadenbeleuchtung (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschaftsbild), Verwendung von Photovoltaik-Modulen, die weniger als 8 % polarisiertes Licht reflektieren (4 % je Solarglasseite) (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume), Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Be- reichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Land- schaftsbild), Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen und der Gebäudemassen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild), Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festsetzun- gen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser), Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser). Schutzgutbezogene, verbal-argumentative Bewertung: Zur vollständigen und nachvollziehbaren Gegenüberstellung des geplanten Eingriffes und der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Mi- nimierung und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind für alle betroffenen Schutzgüter die notwendigen Schritte in der nachfolgenden Tabelle erfasst und verbal-argumenta- tiv bewertet. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 4 Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die Überbauung einer Fettwiese, die Rodung von Gehölzstrukturen sowie die teilweise Überbauung von Entwässerungsgräben im Be- reich der geplanten Überfahrungen. Wie bereits oben erwähnt, wird die entfallende Ausgleichsflä- che aus der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" nach dem Bilanzierungs- ansatz 1:1 auf einen 19.100 m² großen Flächenanteil der externen Ausgleichsfläche 1 Fl.-Nr. 1108 verlagert (s.u.), da hier ein ähnliches, sogar höherwertiges Entwicklungsziel angestrebt wird (Ent- wicklung einer Magerwiese). Darüber hinaus wird der Bestand zusätzlich nach der Biotopwertliste des Bewertungsmodells bewertet und somit nochmals als Eingriffsfläche definiert. Aus diesem Grund wird die Fettwiese im Bestand bei dieser zusätzlichen Eingriffsbetrachtung lediglich mit 8 Ökopunkten angesetzt. Würden 13 Punkte angesetzt werden, wäre darin der Altausgleich bereits beinhaltet (Umwandlung von Intensiv- zu Extensivgrünland (Fettwiese)), was wiederum den zu- sätzlichen 1:1 Ausgleich hinfällig machen würde. Da die Anzahl und Breite der Überfahrungen auf der Ebene des Bebauungsplanes noch nicht be- kannt ist und die Gräben zukünftig von Bebauung umgeben sein werden und somit an naturschutz- fachlichem Wert verlieren, werden diese bei der Planung der Biotoptypen-Nr. 60.50 ("Kleine Grün- flächen") zugeordnet. Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die Neuversiegelung bislang unversie- gelter Böden. Der erforderliche Ausgleichsbedarf für den Boden wird nach dem o.g. Bewertungs- modell anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 -"Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewer- tet: natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe, Standort für die natürliche Vegetation. Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Aus- gleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Die Funktion "Standort für die natürliche Vegetation" findet lediglich Anwendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Festlegung der Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Berg- bau (Referat 93 – Landesbodenkunde). Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den anderen Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffenen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Boden- funktionen dar. Diese Wertstufe vor dem Eingriff liegt bei den überplanten Flurstücken bei 2,67, Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 5 die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplätze) wer- den dabei genauso behandelt wie vollversiegelte Flächen, sind also bei den u.g. Flächen mit ein- geschlossen. Die Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen auf die Umwelt sind durch planungsrechtliche Festsetzungen gesichert. Die Ausführung der Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen wird von der Gemeinde Baindt in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw. Anlage der Erschließung, Infrastruktur und Gewerbegebietsflächen und er- neut nach drei Jahren durch Ortsbesichtigung geprüft. Anschließend soll in fünfjährigem Turnus eine Kontrolle der Ausgleichsflächen erfolgen, bis das festgelegte Entwicklungsziel erreicht ist. Da- nach kann die Überprüfung in längeren Zeitabständen durchgeführt werden. Bei den genannten Kontrollen sollte auch überprüft werden, ob die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grünflächen sich entsprechend der Zielvorgaben entwickelt haben, ob die privaten Bauherren die für ihre Grundstücke geltenden Pflanzgebote erfüllt haben und ob in Folge der Umsetzung des Bebauungsplanes unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere in dem nord- westlich liegenden FFH-Gebiet aufgetreten sind. Gegebenenfalls ist von der Gemeinde zu klären, ob geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden können. 1.1.2 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 28.10.2011 des Landratsamtes Ravensburg, Naturschutz und Gewässer: Stellungnahme zu Artenschutz, § 44 BNatSchG: Durch die Erweiterung des Bebauungsplans soll eine bestehende Ausgleichsfläche überplant wer- den. Diese liegt im Bereich der ZAK Feldlerche Priorität I. Nach fachlicher Einschätzung kann die naturschutzfachliche Wertigkeit auf dem Grundstück selbst mit Extensivgrünland und einzelnen Gehölzgruppen derzeit als nicht besonders hochwertig eingestuft werden (geringes Artenspektrum, z.T. Beunruhigung der Fläche). Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Feldlerche hier nicht mehr brütet. Trotzdem führt die Überplanung der Fläche zu einer Verschlechterung der an- grenzenden Flächen, auf welchen die Feldlerche als europäische Vogelart Prioriät 1 nachgewiesen ist. Daher hat eine artenschutzrechtliche Abarbeitung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erfolgen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 6 Um auszuschließen, dass ein Verstoß gegen § 44 (1) BNatSchG vorliegt, muss nachgewiesen wer- den, dass die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan- zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Der Artenschutz kann als eigener Beitrag oder als integrierter Beitrag im Umweltbericht abgearbeitet werden. Abwägung/Beschluss zu Artenschutz, § 44 BNatSchG: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Insbesondere wird eine durch das Gewerbegebiet potenziell auftretende Beeinträchtigung der bekannten Brutvorkommen der Feldlerche analysiert. Diese bestehen gemäß aktueller Kartierungen der Unteren Naturschutzbehörde etwa 300 m süd- östlich des Geltungsbereiches. Die Belange des Artenschutzes werden als integrierter Beitrag im Umweltbericht abgearbeitet. Stellungnahme zu Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen § 1 a BauGB: Auf der Planfläche befindet sich die Ausgleichsfläche des Gewerbegebiets Mehlis. Der Verlust dieser Ausgleichsmaßnahme muss adäquat an anderer Stelle ausgeglichen werden. Wir empfehlen, Aus- gleichsmaßnahmen für die Feldlerche, beispielsweise im Föhrenried, durchzuführen. Gleichzeitig kann dadurch ggf. auch die Artenschutzproblematik mit abgearbeitet werden. Um den Eingriff in das Landschaftsbild zu minimieren wird eine Eingrünung des Gewerbegebietes angeregt. Abwägung/Beschluss zu Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen § 1 a BauGB: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die im Plangebiet liegende Ausgleichsfläche wird adäquat an anderer Stelle ersetzt. Die Vorschläge hinsichtlich der Umsetzung von Ausgleichsmaß- nahmen im Föhrenried und zur Eingrünung des Gewerbegebietes werden zur Kenntnis genommen und geprüft. Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Naturschutz: Stellungnahme: Bewertung der externen Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsfläche 1 "Entwicklung einer Magerwiese" Die Maßnahmen auf der externen Ausgleichsfläche 1 sind folgendermaßen abzuändern.Während der Aushagerungsphase in den ersten 3 Jahren darf der Grabenrandstreifen erst im Herbst ab Ende September gemäht werden. Somit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich die im Umfeld noch anzutreffende Prachtnelke (Dianthus superbus) auch an diesem Grabensystem etablieren kann. Die Prachtnelke hat einen späten Blühzeitpunkt und somit auch eine späte Samenreife. Dieser späte Mähzeitpunkt ist auch nach der Aushagerungsphase beizubehalten. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 7 Nach der Aushagerungsphase darf der erste Schnitt auf der Nutzfläche erst in der zweiten Junihälfte (ab 15. Juni) erfolgen. Die Erhaltungsdüngung mit Festmist ist auf 90 dt/ha zu begrenzen. Grund- sätzlich ist das Mähgut abzutransportieren, vorteilhaft ist es, wenn das Mähgut noch 2 Tage auf der Fläche verbleibt um zu gewährleisten, dass sich die Samen auch auf der Fläche ausbreiten. Im Bestand muss der Biotop 33.41 Fettwiese mit 13 Ökopunkten gerechnet werden (Begründung siehe oben: ein Abschlag wegen häufiger Nutzung ist nicht zulässig, da Fettwiese per se einer häufigen Nutzung unterliegt.) Das Sumpfseggenried 34.62 muss mit 17 Ökopunkten als Bestand gerechnet werden. Großseggen-Riede sind mittelhochwüchsige, meist dichte und artenarme Bestände aus einer oder wenigen, hochwüchsigen Seggen-Arten. Es sind meist Brachestadien von Streu- oder Nasswiesen, seltener an natürlichen Standorten im Verlandungsbereich von Stillgewässern. Früher sind diese in größerem Umfang, heute nur noch sehr selten durch Mahd genutzt. Das Mähgut wurde traditionell zur Stalleinstreu verwendet. Die Übergänge zu Streu- und Nasswiesen sowie Röhrichten sind fließend. Sie stehen auf wechsel- feuchten bis nassen, meso- und eutrophen Standorten. Das Sumpfseggen-Ried ist ein Großseggen-Ried, in dem die Sumpf-Segge (Carex acutiformis) do- miniert auf eutrophen, feuchten bis nassen Böden. Es ist ein weit verbreiteter Biotoptyp, vor allem als Brachestadium von Streu- und Nasswiesen. In der Planung kann das Sumpfseggen-Ried mit 17 Ökopunkten gerechnet werden. Es ist jedoch wertneutral, da im Bestand das Sumpfseggenried auch mit 17 Punkten gerechnet werden muss. Die Anmerkung mit * auf Seite 65 der Bilanzierung ist nicht verständlich (1:1 Ausgleich von 215.505 Punkten = 88,0 % Fläche?). Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Vorgaben zum Mahdzeitpunkt für den Grabenrandstreifen während und nach der Aushage- rungsphase werden entsprechend den Anregungen angepasst. Hinsichtlich der Nutzfläche wird der Mahdzeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni beibehalten. Ein späterer Mahdzeitpunkt bei Grünland ist für den angestrebten Grünlandtyp (feuchtes, mageres Grünland) nicht zweckgemäß. Richtlinien zur Landschaftspflege sehen für extensive Feuchtwiesen einen Schnittzeitpunkt Ende Mai bis Anfang Juni vor. Bei späteren Schnittzeitpunkten besteht auch angesichts des Klimawandels die Gefahr, dass die Bestände vergrasen und wertgebende Kräuter sich nicht etablieren können. Die Begren- zung der Erhaltungsdüngung wird entsprechend auf 90 dt/ha angepasst, ebenso werden die An- regungen zum Abtransport des Mahdgutes in die Begründung aufgenommen. Der Bewertung des Bestandes mit 13 Punkten kann nicht zugestimmt werden. Bei einer erneuten Begehung der Fläche Ende Mai 2014 stellte sich die Wiese als äußerst artenarm dar (weniger als 10 Arten/m²). Es gab bis auf den Kriechenden Hahnenfuß kaum blühende Kräuter und die Wiese Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 8 wurde von stark wachsenden Obergräsern dominiert. Insgesamt ist die Fläche von der Vegetation her einem Intensivgrünland zuzuordnen, da aber randlich einige wenige Fettwiesenarten vorhan- den waren, wurde die Fläche insgesamt mit 10 Punkten bewertet. Die Anregungen hinsichtlich des Sumpfseggenriedes werden berücksichtigt. Die 88 % beziehen sich auf den 19.100 m² großen Anteil der Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 1108, der 1:1 mit der überplanten Ausgleichsfläche verrechnet wird. Dieser Anteil ist somit für die Bilanzierung in Ökopunkten nicht relevant, da es sich um einen anderen Bilanzierungsansatz handelt (1:1 anstelle Ökopunkten). Stellungnahme: Ausgleichsfläche 2 "Feucht-/Nasswiese" Die zuständige Gemeinde hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass durch die Wieder- vernässungsmaßnahmen - Zerstörung bzw. Verstopfung der Drainagen - keine Auswirkungen auf Dritte (insbesondere auf die Wohnbebauung im Nordwesten bzw. auf das Gewerbegebiet Baien- bach im Nordosten) eintreten. Eine Genehmigungspflicht nach § 17 Abs. 3 BNatSchG ist nicht gegeben. Die Ausgleichsfläche der Maßnahme 2 liegt auf der Gemarkung Berg, Gemeinde Berg. Es ist si- cherzustellen, dass die Ausgleichsflächen dauerhaft in der Verfügungshoheit der Gemeinde Baindt liegt (siehe Pkt. Sicherung der externen Ausgleichsflächen). Es sollte auch geprüft werden, ob die Zuordnung dieser Ausgleichsfläche, welche auf einer anderen Gemarkungsgrenze (Berg) liegt, in der gemeindlichen Satzung aufgenommen werden kann. Die Erhaltungsdüngung ist auf 90 dt/ha Festmist zu begrenzen. Die Nasswiese im Planungsstadium hat die Biotop-Nr. 33.20. Der Hinweis auf den Ausgleichsanteil, dass 43,72 % der Ausgleichsmaßnahme für diesen Bebauungsplan ver- wendet werden, sollte dann auch bei einer eventuell notwendigen Änderung der E-/A-Bilanzierung neu berechnet werden. Mit einem Monitoring muss die Entwicklung auf den Ausgleichsflächen 1 und 2 beobachtet werden. Spätestens nach 5 Jahren muss ein Kontrollmonitoring durchgeführt werden, nach 10 Jahren ist ein Abschlussmonitoring durchzuführen. Die Berichte sind der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsmaß- nahmen (Wiedervernässung) keine Auswirkungen auf Dritte entstehen, hat die Gemeinde eigens hydrologische Untersuchungen und ein darauf basierendes Maßnahmenkonzept erstellt. Die Un- terlagen werden diesbezüglich ergänzt. Die Maßnahmen erfolgen in Kooperation mit der Gemeinde Berg. An der Zuordnung der Ausgleichsfläche wird festgehalten. Den Forderungen zum Monitoring wird entsprechend nachgekommen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 9 Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Beim Plangebiet handelt es sich überwiegend um eine Fettwiese mit relativ geringer floristischer Artenvielfalt (u.a. Glatthafer, Wiesen-Fuchsschwanz, Scharfer Hahnenfuß, Wiesen-Labkraut, Rot- und Weißklee, Spitzwegerich). Im östlichen und nördlichen Randbereich verläuft ein Wiesengra- ben, der das im östlich angrenzenden Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser in das Re- tentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet ableitet. Da der Graben und das Becken meist trocken liegen, fehlen Feuchte- und Nässezeiger weitgehend. Es konnten sich hingegen Fettwiesenarten bis auf die Grabensohle sowie in den Beckenbereich hinein ausbreiten. Auf Grund des Substrats im Bereich der Beckensohle ist dieser Bereich etwas lückiger und magerer ausgebildet, wertgebende Arten fehlen jedoch auch hier (so tritt hier das Gewöhnliche Ferkelkraut als Zeiger stickstoffarmer Standorte hinzu). In den Randbereichen der Fettwiese, des Retentionsbeckens und der Gräben befinden sich einge- streute Gehölzstrukturen, die auf Grund ihres Alters (die Pflanzmaßnahmen wurden 1997 umge- setzt) nicht von besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit sind. Entlang des Grabens im Westen befindet sich eine Baumreihe aus Erlen, Eichen und Eschen, weiter nördlich ergänzen einzelne Strauchweiden die bachbegleitende Gehölzvegetation. Im Norden, auf einer kleinen von Graben- abschnitten begrenzten Fläche, stockt ein kleines, überwiegend von Feld-Ahorn und Liguster ge- prägtes Feldgehölz. Umliegend um das Retentionsbecken stehen als Solitärgehölze Zitterpappel und Strauchweiden. Im Südwesten und Süden (entlang des Weges) befinden sich einzelne über- wiegend von Esche, Eiche, Buche, Vogelkirsche, Hasel, Hundsrose und Hartriegel geprägte Gehölz- gruppen. Im nördlichen Bereich ragen eine Ackerfläche sowie ein Wiesenweg in das Plangebiet hinein. Auch die weiteren umliegenden Freiflächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Unmittelbar westlich des Plangebietes grenzt das Gelände eines Umspannwerks an, das zum Plangebiet hin durch eine biotopkartierte, dichte Hecke (überwiegend mit Hasel, Hainbuche, Weißdorn) abge- grenzt ist. Östlich des Plangebiets schließt das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" an. Mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen wurden der südlich an dieses anschließende, als Rasenfläche ausgebildete Sichtschutzwall (mit noch relativ jungen, ebenfalls 1997 gepflanzten Obstbäumen) und die asphaltierte Straße zwischen dem Plangebiet und der Kreisstraße 7946. Das Plangebiet ist nach dem Zielartenkonzept des Landkreises Ravensburg als Lebensraum der Priorität 1 für die Feldlerche kartiert. Auf Grund der Kulissenwirkung durch die angrenzende Be- bauung (Umspannwerk im Westen, Gewerbebetriebe im Osten) sowie die Gehölze im Plangebiet kann ein Brutvorkommen dieser Offenland-Art im Plangebiet ausgeschlossen werden. Gemäß ak- tueller Kartierung der Unteren Naturschutzbehörde befindet sich das nächste bekannte Brutvor- kommen der Feldlerche etwa 300 m südöstlich des Plangebietes. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 10 Trotz der Nutzung und Pflege der Fläche zu "Naturschutzzwecken" (festgesetzte Ausgleichsfläche) ist deren naturschutzfachliche Wertigkeit auf Grund der "kurzen" Entwicklungszeit, des junges Al- ters der Gehölze, des geringen floristischen Artenspektrums und der teilweise auftretenden Störun- gen (durch Gewerbelärm, Spaziergänger mit Hunden) eingeschränkt. Eine botanische und/oder faunistische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keinerlei Hinweise auf besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeut- same Arten) gibt und diese auf Grund der o.g. Vorbelastungen auch nicht zu erwarten sind. Auf Grund der extensiven Nutzung der Fläche bietet sie jedoch Lebensräume für Ubiquisten und Kul- turfolger, wodurch der Fläche für das Schutzgut insgesamt dennoch eine mittlere Wertigkeit zu- kommt. Prognose bei Durchführung: Die geplante Bebauung führt teils zu Eingriffen in die o.g. Lebensräume. Die artenarme Fettwiese wird als Lebensraum größtenteils zerstört. Ebenso werden einzelne der noch recht jungen Gehölze, vor allem entlang der Entwässerungsgräben sowie im Süden entlang der Straße für deren Verbrei- terung gerodet. Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, sollten die Gehölze, die baube- dingt nicht erhalten werden können, gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG in der Zeit vom 01.10. bis 28. (29.)02. gerodet werden. Der Retentionsbereich mit einem Teil seiner begleitenden Gehölz- strukturen sowie die Wiesengräben (mit Ausnahme einzelner zu errichtender Überfahrten) bleiben hingegen erhalten. Auf Grund der nicht allzu hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit der baulich überplanten Lebensräume werden hiervon voraussichtlich keine wertgebenden Arten sondern le- diglich Ubiquisten und Kulturfolger betroffen sein. Da sich gemäß der aktuellen Kartierung der Unteren Naturschutzbehörde das nächste bekannte Brutvorkommen der Feldlerche etwa 300 m südöstlich des Plangebiets befindet, wird dieses weder baubedingt (durch Überbauung der Brutstätte) noch anlagenbedingt (durch die von den geplanten Baukörpern ausgehende Kulissenwirkung) betroffen sein. Insofern treten keine artenschutzrechtli- chen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ein. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind daher nicht erforderlich. Da die von der Kulissen- wirkung der geplanten Baukörper beeinträchtigten angrenzenden Offenlandflächen jedoch poten- tiellen Lebensraum für Bodenbrüter wie die Feldlerche darstellen, ist dem Bebauungsplan etwa 2 km nördlich des Plangebietes eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet, auf wel- cher artspezifische Maßnahmen umgesetzt werden (Extensivierung und Wiedervernässung von Grünland, siehe hierzu Punkt "Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Aus- gleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung"). Um das Ausmaß des Lebensraum-Verlustes zu reduzieren und einen Teil der biologischen Vielfalt zu erhalten, sind verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung festgesetzt. In den Randbereichen des geplanten Gewerbegebiets werden – mit Ausnahme im Norden, wo gemäß Flächennutzungsplan eine gewerbliche Erweiterungsmöglichkeit besteht – die bestehenden Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 11 Bäume, soweit baubedingt möglich, als zu erhaltend festgesetzt, da diese gegenüber neu gepflanz- ten Bäumen einen höheren Lebensraumwert aufweisen. Zur Schaffung weiterer gehölzgeprägter Lebensräume im Übergang zur freien Landschaft werden auf den Grünflächen weitere Bäume und Sträucher sowie – umliegend um das Retentionsbecken – zwei Feldgehölze/-hecken gepflanzt. Weitere Baumpflanzungen sind auf den gewerblichen Bauflächen geplant. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu ver- wenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot vor allem für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Zum Schutz nacht- aktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED-Lampen verwendet werden dür- fen. Der Einsatz von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige Anzeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind zum Schutz nachtaktiver Insekten und von Zugvögeln ausgeschlos- sen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu minimieren, sind nur Photo- voltaik-Module zu verwenden, die weniger als 8 % Licht polarisiertes reflektieren (je Solarglasseite 4 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind und deutliche Kreuz- muster aufweisen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Durch die Festsetzung einer Grünfläche im Übergang zu dem Umspannwerk im Westen kann zwi- schen dem geplanten Gewerbe und der biotopkartierten Hecke ein mind. 20 m breiter Pufferstreifen geschaffen werden. Sollten im Bereich der Zufahrtsstraße (d.h. auf Höhe des bestehenden Gewer- begebietes) weitere Bäume für die Verbreiterung der Straße gerodet werden müssen, sind diese durch neu zu pflanzende standortgerechte Bäume zu ersetzen. Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensräume insgesamt als mittel bis hoch bewertet werden. 1.1.3 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 28.10.2011 des Landratsamtes Ravensburg, Naturschutz und Gewässer: Stellungnahme: Der geplante Eingriff erfolgt auch im Schutzgut Boden. Es wird empfohlen die Ermittlung des Kom- pensationsbedarfs bzw. die E/A-Bilanzierung, getrennt nach Bodenfunktionen, mit der Arbeitshilfe des Umweltministeriums "Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" (2006) durchzuführen. Zur Vermeidung eines zusätzlichen Ausgleichsbedarfs ist der fachgerechte Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 12 Umgang mit dem Boden nachzuweisen (u.a. Einhaltung der DIN 19731 und DIN 18915). Dies entspricht dem Minimierungsgebot nach § 1a (3) BauGB. Hinweis: Der Nachweis bzw. die Umsetzung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden erfolgt durch ein Bodenmanagementkonzept, unter Federführung einer bodenkundlichen Fachkraft. Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 28.10.2011 des Landratsamtes Ravensburg, Bodenschutz: Stellungnahme: § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1 a BauGB, § 202 BauGB. Mit dem Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Zur Minimierung gehört ein fachgerechter Umgang mit dem Boden nach den Ausführungen der DIN 19731 und DIN 18915. Bei der Umset- zung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden ist im Rahmen der Erschließungsarbeiten ein Bodenmanagementkonzept notwendig. Inhalt des Bodenmanagementkonzepts soll sein: Bestandsaufnahme (Bodenbeschreibung nach Bohrstockprofilen), Erdmassenberechnungen (ge- trennt nach Bodenart), Trennung von Oberboden - kulturfähiger Unterboden bei Ausbau und La- gerung, Angaben über die Verwendung des Bodens direkte Wiederverwendung (planintern- plan- extern), Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731), Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen. Um den fachgerechten Umgang sicherzustellen, wird die Begleitung der Erschließungsmaßnahmen durch eine bodenkundliche Fachbauleitung empfohlen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Anregungen des Landratsamtes Ravensburg, Sachbereich Bodenschutz, werden in Form eines Hinweises im Bebauungsplan berücksichtigt. Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Kreisbaumeister: Stellungnahme: Im schriftlichen Teil des Bebauungsplanes ist unter Punkt 5.16 'Ergänzende Hinweise' aus Haf- tungsgründen dringend aufzunehmen, dass bei der Gründung von Gebäuden die Existenz von Treib- sanden mit zu berücksichtigen ist! Auf das Geotechnische Gutachten der Firma BauGrund Süd vom 28.12.2012 ist hinzuweisen. Bei der Erstellung der Standsicherheitsnachweise im Baugenehmi- gungsverfahren ist auf die zu treffenden Maßnahmen einzugehen. Das Gutachten geht von einer Bebauung ohne Kellergeschoße aus. Dies wäre im Bebauungsplan festzusetzen. Bitte treffen Sie in diesem Zusammenhang auch eine Aussage zur Zulässigkeit unterirdischer Lagerbehälter. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 13 Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise auf das Geotechnische Gutachten sowie die vorhandenen Treibsande werden als er- gänzende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Gemeinde Baindt beabsichtigt im Plangebiet Erschütterungsversuche durch ein entsprechendes Fachbüro durchführen zu lassen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse erfolgt entweder eine erneute Auseinandersetzung/Information im Gemeinderat oder eine Anpassung des Entwurfes sowie die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Nach telefonischer Rücksprache vorab mit der Fa. BauGrund Süd am 24.06.2014 ist der Bau eines Kellergeschosses für die Erzeugung von Erschütterungen bei der Boden-Verdichtung nicht relevant. Der Bau von Kellergeschossen sei daher möglich. Die Ergebnisse der Erschütterungsversuche bleiben jedoch abzuwarten. Dass unterirdische Lagerbehälter von Was- ser gefährdenden Stoffen gegen Auftrieb zu sicher sind, ist bereits unter dem Punkt "Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen" festgesetzt. Stellungnahme: § 1a Abarbeitung sowie Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen Die Darstellungen mit Bewertung der Eingriffe in die einzelnen Schutzgüter sowie des erforderlichen Ausgleichs sind nicht nachvollziehbar. Zu den bisherigen Darstellungen sind uns folgende Punkte aufgefallen: Es ist nicht erkennbar, welchen ökologischen Wert in Ökopunkten die entfallende Aus- gleichsfläche aus dem alten Bebauungsplan "Gewerbegebiet Mehlis - 4 Änderung" hat, die an anderer Stelle adäquat auszugleichen ist. Mit nicht nachvollziehbarer Begründung wird der Bio- toptyp 33.41. Fettwiese lediglich mit 8 Ökopunkten angesetzt. Ein Abzug wegen geringem Arten- spektrum kann nicht akzeptiert werden, da eine Fettwiese per Definition artenarm und intensiv genutzt ist. Auch Beunruhigungen haben keinen Einfluss auf den Biotoptyp. Warum soll eine 1:1 Kompensation zu Punkteabzug führen? Die Bilanzierung ist mit 13 Ökopunkten zu rechnen. Die Bilanzierung des Biotops 45.40a erfolgt analog zum Bestand mit der maximalen Ökopunktezahl 8. Wo befindet sich der Zierrasen? Mit welcher Begründung wird der Biotoptyp 33.41 inklusive den bestehenden Entwässerungsgräben mit 8 Ökopunkten angesetzt? Im Schutzgut Boden werden die neu versiegelbaren Flächen sowie noch nicht genehmigte, bereits versiegelte Flächen mit 14.324 m2 angegeben. Aus dem Bericht geht nicht hervor, aus welchen Flächen sich diese Gesamtfläche zusammensetzt und um welche Flächen es sich bei den noch nicht genehmigten, bereits versiegelten Flächen handelt. Eine detailliertere Ausarbeitung und Benen- nung der Flächen nach dem Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg ist notwendig und ggf. in einem Plan aufzuzeigen. Sollte ein Bodenaustausch aufgrund einer eingeschränkt, tragfähigen Bodenqualität im Plangebiet notwendig werden, so wäre ein erhöhter Eingriff im Schutzgut Boden nach zu bilanzieren. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 14 Weiterhin wäre eine Karte mit dem aktuellen Bestand der zu überplanenden Ausgleichsfläche, gegliedert nach den jeweiligen Biotoptypen, vorzulegen, damit die E/A-Bilanzierung nachvollzo- gen werden kann. Darin ist auch darzustellen, wo sich die 35 Bäume befinden. Die Bilanzierung ist entsprechend anzupassen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die entfallende Ausgleichsfläche aus der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" wurde nach dem Bilanzierungsansatz 1:1 auf einen 19.100 m² großen Flächenanteil der externen Ausgleichsfläche 1 Fl.-Nr. 1108 verlagert, da hier ein ähnliches, sogar höherwertiges Entwicklungsziel angestrebt wird (Entwicklung einer Magerwiese). Dieser Ansatz ist eine gängige Vorgehensweise bei der Überplanung von Altausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus wurde der Bestand im Bereich nochmals bzw. zusätzlich als Eingriffsfläche definiert. Aus diesem Grund wird die Fettwiese bei dieser zusätzlichen Eingriffsbetrachtung lediglich mit 8 Ökopunkten angesetzt. Würden 13 Punkte angesetzt werden, wäre darin der Altausgleich bereits beinhaltet (Umwandlung von Intensiv- zu Extensivgrünland (Fettwiese)), was wiederum den zusätzlichen 1:1 Ausgleich hin- fällig machen würde. Der Gemeinderat ist sich der Tatsache bewusst, dass das Verknüpfen von alten und neuen Bewertungsmaßstäben die Bewertung des Gesamteingriffs komplizierter gestaltet. Aus den o.g. Gründen und Erläuterungen vertritt der Gemeinderat die Ansicht, den naturschutz- fachlichen und -rechtlichen Belangen durch die gewählte Vorgehensweise in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. An den 8 Ökopunkten pro m² Fettwiese wird daher festgehalten. Die Begrün- dung wird zur Klarstellung des Sachverhalts nochmals überarbeitet. Der Zierrasen mit den noch jungen Obstbäumen befindet sich nördlich der Zufahrtsstraße von der Kreis-Straße 7946, im Bereich des bestehenden "Gewerbegebietes Mehlis". Der Biotoptyp 33.41 inklusive den bestehenden Entwässerungsgräben (Planung) wird aus den o.g. Gründen ebenso wie die Fettwiese im Bestand mit 8 Ökopunkten angesetzt. Die max. neu versiegelbare Flächengröße beläuft sich auf 14.324 m². Sie setzt sich aus den versiegelbaren Gewerbegebietsflächen und den festgesetzten Verkehrsflächen zusammen, wobei die bestehende Zufahrtsstraße von der K 7946 von der Flächengröße der Verkehrsflächen im Planungsstadium wieder abgezogen wird. Bezüglich der nicht genehmigten Flächen handelt es sich um ein Versehen. Flächen dieser Art liegen im Plangebiet nicht vor. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt bzw. angepasst. Sofern ein Bodenaustausch erfolgt, geschieht dies im Bereich von Gebäudegründungen bzw. sons- tigen gewerblich genutzten Bereichen. Da die gewerblichen Bauflächen bereits zu 80 % als ver- siegelte Flächen angesetzt sind, ist der Eingriff in den Boden ausreichend gewürdigt. Der Anregung, eine Karte mit dem aktuellen Bestand der zu überplanenden Ausgleichsfläche, ge- gliedert nach den jeweiligen Biotoptypen, vorzulegen, wird nachgekommen. Darüber hinaus wer- den in der Bilanzierung nochmals kleine Änderungen vorgenommen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 15 Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Bodenschutz, Abbauvorhaben, Altlasten – SB Bodenschutz: Stellungnahme: Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum o.g. Plan gegliedert nach Sach- komplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Nach dem vorgelegten Umweltbericht vom Büro Sieber wird als Maßnahme zur Vermeidung und Minimierung für entstehende Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ein Bodenmanagement zum Nachweis des schonenden Umgangs mit dem Boden genannt (S. 46). Der Inhalt des Bodenmanagementkonzeptes sollte im Wesentlichen folgende Punkte beinhalten und in Absprache mit der UBB erfolgen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Boden Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont) Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes) Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731) Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen incl. Rückbau Ausweisung von Lagerflächen Ausweisung von Zuwegung (evtl. Baggermatratzen) Ausweisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung) Zur Sicherstellung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden, wird die Begleitung der Bodenar- beiten durch eine bodenkundliche Fachkraft empfohlen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis zum Bodenschutz. Den Anregungen wird nachgekommen. Das Bodenmanagementkonzept wird vor Bauausführung in Abstimmung mit dem Sachbereich Bodenschutz und dem ausführenden Bauunternehmen erarbeitet. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 16 Stellungnahme vom 23.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 einer Firma aus Baindt: Stellungnahme: Wir verweisen auf das Schreiben einer Kanzlei vom 19.10.2011 und melden erneut berechtigte Bedenken zur Erweiterung für das Gewerbegebiet Mehlis an. Die im Schreiben der Rechtsanwälte genannten Bedenken werden hiermit nochmal angemeldet. Weitere neue Bedenken auf die unser Einspruch aufbaut umfassen: In den Produktionshallen der Anschriften Am Föhrenried 13 und Am Föhrenried 15 werden hoch- technologische Bauteile gefertigt, die mit einer Genauigkeit im my-Bereich bearbeitet werden. Zwar sind diese Maschinen im Großbereich mit speziellen Fundamenten verankert, aber bereits Beein- trächtigungen durch den Lastverkehr der ansässigen Spedition nördlich und östlich sind schon auf- getreten. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Hinweis auf das Schreiben vom 19.10.2011 wird zur Kenntnis genommen. Im Grundsatz soll an den Abwägungen hierzu festgehalten werden. Zur erneuten Beurteilung des Baugrundes wurde eine geotechnische Stellungnahme der Fa. BauGrund Süd GmbH eingeholt. Zudem beabsichtigt die Gemeinde Baindt Erschütterungsversuche durch ein entsprechendes Fachbüro durchführen zu lassen. Die folgenden Abwägungsvorschläge beruhen auf den Ergebnissen der geotechnischen Stel- lungnahme, bzw. es bleiben die Ergebnisse der Erschütterungsversuche abzuwarten. Stellungnahme: Ferner bestehen weitere berechtigte Bedenken in der Bodenbeschaffenheit, die aus Ihren ausge- legten Unterlagen hervorgehen. Hier wird bescheinigt, dass der Bodengrund unter der Muttererde aus Terrassensand besteht. Terrassensand ist nur mäßig tragfähig. Es wurde desweiteren beschei- nigt, dass bei Durchfluten oder Grundwasser durch Aushub oder Ruttel der Sand sich verflüssig. Dies kann zur Folge haben, dass sich auch die Bodeneigenschaften insbesondere westlich am Ge- bäude Am Föhrenried 15 verändert. Der Terrassensand kann sich gem. Gefälle in Richtung Westen durch Aushube verflüssigen was nicht unbedingt sofort erkennbar ist, jedoch auf Zeit Schäden an den Gebäuden und ein Absenkungen an den Maschinenfundamenten zur Folge haben kann. Durch die genannte Problematik sollte der Grünstreifen Richtung Süden auf jeden Fall beibehalten wer- den, um den erheblichen, zusätzlichen Verkehr so weit wie möglich von den Gebäuden fern zu halten, (bisher nur eine landwirtschaftlich genutzter Weg). Es sind entsprechende Maßnahmen westlich dem Gebäude 15 zu treffen um ein Absenken durch Terrassensand oder noch nicht be- kannte Ereignisse, zu unterbinden. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 17 Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit von Terrassensanden werden zur Kenntnis genommen. Der geotechnischen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass "bauwerkschädigende bzw. produkti- onseinschränkende Einflüsse durch thixotrophe Eigenschaften bzw. der Neigung zum Ausfließen der Sande aufgrund fehlender Wassersättigung […] nach derzeitigen Kenntnisstand ausgeschlos- sen werden [können]." Der Grünstreifen in Richtung Süden wird auch in der Erweiterung des Gewerbegebietes beibehalten. Um eine ausreichend breite Eingrünung zu schaffen, wird zusätzlich eine Pflanzung 2 festgesetzt, die die bisher vorgesehene Eingrünung noch verbreitert. Der Abstand zwischen Verkehr und Gebäu- den ist somit als ausreichend zu bewerten. Die Gemeinde Baindt beabsichtigt im Plangebiet Erschütterungsversuche durch ein entsprechendes Fachbüro durchführen zu lassen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse erfolgt entweder eine erneute Auseinandersetzung/Information im Gemeinderat oder eine Anpassung des Entwurfes sowie die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Mögliche Festsetzungen im Bebauungs- plan bezüglich des Absenkens durch Terrassensande bzw. noch nicht bekannte Ereignisse können ggf. erst nach diesen Versuchen getroffen werden. Stellungnahme: Folgen einer oben beschriebenen möglichen auftretenden Problematik: Keine termingerechten Lieferungen mehr möglich, Maschinenstillstand durch Ungenauigkeit, Zu- satzkosten zur Maschineneinstellung. Durch Pönalen beim Kunden ein nicht erahnbarer Kostenauf- wand der Arbeitsplätze und den Standort gefährdet. Beim Kauf des Grundstückes wurde ausdrück- lich auf die Ausgleichsfläche westliche der beiden Gebäude hingewiesen, so dass keine zusätzlichen Hallenfundamente, außer den üblichen, gem. den Bodenanalysen, in Auftrag gegeben durch Mad- lener Produktionssysteme GmbH, vorgenommen wurden. Wir bitten Sie das Vorhaben nicht durch- zuführen und auf die bestehenden Flächen der Gemeinde Baienfurt ehem. Stora, auszuweichen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass auch ein einmal festgesetzter Ausgleich der Planungshoheit der Gemeinde zugänglich bleibt und keine Gewähr darstellt, dass es in diesem Bereich nicht zu Veränderungen kommen kann. Das Gemein- degebiet ist einer steten Entwicklung unterworfen, so dass im Regelfall kein Anspruch besteht, dass der status quo erhalten bleibt. Gerade bei bestehenden Gewerbegebieten ist damit zu rechnen, dass auf Grund einer gewissen Vorprägung des Gebiets Erweiterungen stattfinden und eine städte- baulich sinnvolle Entwicklung darstellen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 18 Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Das Plangebiet befindet sich aus geologischer Sicht in der weiträumigen Moränenlandschaft des Voralpenlandes. Die Hangflanken des Schussentales bestehen aus Grundmoränenmaterial der Würmeiszeit. Im Bereich des Plangebietes sind diese von spätglazialen Terrassensanden und Ter- rassenkiesen überdeckt. Eine Mutterbodenschicht schließt die Schichtung ab. Im unmittelbaren Bereich der südlich angrenzenden, bestehenden Straße ist mit künstlichen Auffüllungen zu rechnen (siehe auch geotechnisches Gutachten der BauGrund Süd, Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 28.11.2012). Als hauptsächlich vorkommender Bodentyp sind Parabraunerden anzunehmen. Die im Plangebiet bis zu 40 cm mächtige Mutterbodenschicht besteht aus schwach feinsandigem und schwach toni- gem bis tonigem Schluff. Bei den bis zu 3,10 m mächtigen Terrassensanden handelt es sich um schluffige bis stark schluffige, schwach mittelsandige Feinsande. Die Böden des Plangebiets sind überwiegend unversiegelt und werden landwirtschaftlich extensiv genutzt (Fettwiese). Im Bereich des Retentionsbeckens, der Gräben, der südlich verlaufenden Straße und des leicht aufgeschütteten Sichtschutzwalls sind die Böden durch Abgrabungen, Aufschüttungen und/oder Versiegelungen in ihrem natürlich Bodengefüge gestört bzw. vollständig zerstört. Die offenen, landwirtschaftlich genutzten Böden zeichnen sich durch eine mittlere Bodenfruchtbar- keit aus und sind daher ein als durchschnittlich zu bewertender landwirtschaftlicher Ertragsstand- ort. Sie weisen gute Filter- und Puffereigenschaften auf (Einstufung dieser Bodenfunktion als "hoch" gemäß Bodenfunktionskarte vom Landesamt für Geologie). Auch ihre Bedeutung als Aus- gleichskörper im Wasserkreislauf ist hoch. Hinweise auf Altlasten gibt es nicht. Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Bau- maßnahmen muss jedoch gerechnet werden (siehe o.g. geotechnisches Gutachten). Prognose bei Durchführung: Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen mittlerer Wertigkeit gehen verloren. Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. Es kommt zu Bodenabtragungen und -aufschüttungen, was eine Veränderung des ursprünglichen Bodenprofils und -reliefs zur Folge hat und stellenweise zu Bodenverdichtungen führt. Die durch die geplanten Baukörper, Außenanlagen und Verkehrsflächen entstehende Versiegelung führt zu einer Beeinträchtigung der vorkommenden Böden. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Durch die Ausweisung des Gewerbegebiets können Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 19 insgesamt bis zu 1,43 ha des Baugebietes versiegelt werden (Verkehrsflächen plus Gewerbegebiet mit einer festgesetzten GRZ von 0,80). Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden Beein- trächtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Für Stellplätze, Zufahrten und andere un- tergeordnete Wege sind wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge vorgeschrieben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen werden Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. Das Bodenmanagement, mit dem Ziel eines fachgerechten und schonenden Umgangs mit dem Boden in der Bauausführung, erfolgt in enger Abstimmung mit dem Sachbereich Bodenschutz des Landratsamtes Ravensburg. Trotz der Maß- nahmen zur Vermeidung und Minimierung, welche die entstehenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden reduzieren, ist die Eingriffsstärke auf Grund des hohen Versiegelungsgrades erheblich. 1.1.4 Schutzgut Wasser und Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 28.10.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachbereich Gewässer: Stellungnahme: Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können mit Rechtsgrundlage und Möglichkeiten der Überwindung. Abflussverschärfung durch Versiegelung Durch die Neuversiegelung von Flächen wird der Oberflächenabfluss verstärkt. Im Grundsatz ist darauf hinzuwirken, dass die künftige Höhe des Niederschlagswasserabflusses aus dem Plangebiet nicht höher ist als vor der Bebauung aus dem natürlichen Einzugsgebiet. Bauliche Entwicklungen sollen grundsätzlich so erfolgen, dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das zusätzlich beaufschlagte Gewässer durch bebautes Ge- biet fließt. In den Unterlagen fehlt eine Beschreibung der Grundstruktur der bisherigen und zukünftig geplan- ten abwassertechnischen Erschließung. Sofern nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet wird, ist dies im weiteren BP Verfahren darzustellen und die schadlose und gewässerökologisch verträgliche Ableitung näher zu untersuchen und darzulegen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 20 Rechtsgrundlage §§ 5, 6 WHG, §§ 3a, 68 a, 78 a, 80 WG, § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Vorgaben zur abwassertechnischen Erschließung werden zur Kenntnis genommen. Für den Be- bauungsplan wird in Abstimmung mit dem Landratsamt Ravensburg, Sachbereich Gewässer, ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet. Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 28.10.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Kommunales Abwasser: Stellungnahme: Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können - Art der Vorgabe: Die Erschließung des Gebietes muss nach derzeitigen wassergesetzlichen Vorgaben über ein modi- fiziertes System erfolgen (getrennte Ableitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser), wenn dies schadlos und mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Zur abwassertechnischen Erschließung des Gebietes werden öffentliche Anlagen erforderlich. Das Benehmen ist mit der Was- serbehörde herzustellen. Die notwendigen Planunterlagen sind rechtzeitig vorzulegen. Für die Ein- leitung in ein oberirdisches Gewässer wird eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Das Schmutzwasser muss der Sammelkläranlage zugeführt werden. Im Textteil des Bebauungsplanes muss eine eindeutige und verbindliche Regelung zur Entwässe- rungssystematik aufgenommen werden. Es muss klar vorgegeben sein, wie Schmutzwasser und wie Niederschlagswasser - auch von Straßen - beseitigt werden. Es muss eine Aussage getroffen werden, ob der bestehende Retentionsbodenfilter verlagert oder vergrößert wird. Es muss sicherge- stellt sein, dass die vorhandenen Kanäle und die Regenwasserbehandlung das zusätzliche Wasser aufnehmen und behandeln können. Einleitung in einen Vorfluter: Wird das Niederschlagswasser in einen Vorfluter eingeleitet, so muss eine Retention (vorübergehende Speicherung von Regenwasser, um die Abflussspitzen zu verrin- gern) gemäß A 117 dimensioniert und erstellt werden. Das Volumen kann auch über den verein- fachten Ansatz 3 m³/100 m² Ared ermittelt werden. Auf Flächen deren Niederschlagswasser über die Regenwasserkanalisation geleitet wird, darf kein Abwasser im Sinne von verunreinigtem Wasser anfallen. Entsprechende Arbeiten, wie z.B. Auto- wäsche, Reinigungsarbeiten, sind nicht zulässig. Drainagen sind nur zulässig, wenn kein Grundwasser abgesenkt wird und der Ablauf der Drainage in ein oberirdisches Gewässer einleitet. Andere Drainagen sind nicht zulässig. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 21 Sickerschächte sind unzulässig. Rechtsgrundlage § 45 b Abs. 2 und 3 WG, § 45 e WG Niederschlagswasser VO § 1 Abs. 6 Ziff. 8 BauGB, § 9 Abs. 1 Ziff. 14 (u.a.) BauGB; § 74 LBO Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum o.g. Plan gegliedert nach Sach- komplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Reduzierung des Metallgehalts im Regenwasser: Dachinstallationen, wie Verwahrungen, Dachrin- nen u. Fallrohre aus Kupfer, Zink, Titan-Zink und Blei erhöhen den Metallgehalt im Niederschlags- wasser und sollten aus Gründen des Gewässerschutzes deshalb vermieden werden. Es wird empfohlen, die alternativen Materialien aufzuführen: Aluminium, beschichtetes Zink, oder Aluminium und Kunststoffteile. Auf der Planungsfläche befindet sich der Retentionsbodenfilter für das Gewerbegebiet Mehlis. Auf- grund des Gewerbegebietes ist zu prüfen, ob eine Vorbehandlung für das Niederschlagswasser nötig ist. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Vorgaben zur abwassertechnischen Erschließung werden zur Kenntnis genommen. Für den Be- bauungsplan wird in Abstimmung mit dem Landratsamt Ravensburg, Sachbereich Gewässer, ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird beantragt. Die Anregungen zur Reduzierung des Metallgehalts im Niederschlagswasser werden hinweislich in den Bebauungsplan aufgenommen. Stellungnahme vom 15.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Regierungspräsidiums Tübin- gen, Archäologische Denkmalpflege: Stellungnahme: Referat 44: Sofern die Erweiterung des Gewerbegebietes Mehlis einen Anschluss der Kreisstraße (K 7946) an die B 30 erzwingt, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen (Einbeziehung der Summationswirkungen). Eine FFH-Vorprüfung ist in diesem Fall unzureichend. Ergänzend wei- sen wir darauf hin, dass im Zuge der B 30 neu BA IV (Nordbogen) die Verlegung der Renaturierung des Bampfen (zwischen Niederbiegen und Riedsenn) einen Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnah- men darstellte. Erhebungen zur nach Anhang IV streng geschützten Bachmuschel (Unio crassus) weisen auf eine Wiederbesiedlung des Gewässersystems durch Unio crassus hin (Quelle: Arbeits- gruppe für Tierökologie und Planung J. Trautner, Filderstadt, 2014). Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 22 In die Satzung müssen die Vorgaben der FFH-Vorprüfung aufgenommen werden: "Schadstoffbe- lastungen des Niederschlagswassers können dadurch ausgeschlossen werden, dass für alle bau- konstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer, etc.) Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei ausgeschlossen werden, sofern diese nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff Beschichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Neuplanung nicht in erheblichem Maße mit nachteili- gen Auswirkungen durch die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in die Bampfen verbunden ist." Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Erweiterung des Gewerbegebietes "Mehlis" bedingt keinen zusätzlichen Anschluss der Kreis- straße (K 7946) an die B 30. Überlegungen hierzu bestehen lediglich in Verbindung mit einer möglichen zukünftigen Ausweisung eines interkommunalen Gewerbegebietes "Niederbiegen Nord", das nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens ist. Insofern ist die FFH-Vorprüfung aus- reichend, was so auch von der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt wird. Die materiellen Vorga- ben für die baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, sind grundsätzlich bereits im Bebauungsplan beinhaltet. Da sich die Festsetzung auf den gesamten Geltungsbereich bezieht und nicht nur wie bisher festgesetzt auf die Hofflächen, wird sie als eigene, für den gesamten Geltungsbereich geltende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB übernommen. Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Kommunales Abwasser, Grundwasserschutz – SB Abwasser: Stellungnahme: Zur abwassertechnischen Erschließung des Gebietes werden öffentliche Anlagen erforderlich. Das Benehmen ist mit der Wasserbehörde herzustellen. Die notwendigen Planunterlagen sind rechtzei- tig vorzulegen. Für die Versickerung bzw. Einleitung in ein oberirdisches Gewässer wird eine wasserrechtliche Er- laubnis notwendig. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die notwendigen Abstimmungen mit der Wasserbehörde sowie die Einholung einer wasserrechtli- chen Erlaubnis werden vom beauftragten Ing.-Büro Fassnacht durchgeführt. Dies ist nicht Teil des Bauleitplan-Verfahrens. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 23 Stellungnahme: Die Beseitigung des Straßenniederschlagswassers ist zu konkretisieren. 2.21 Beseitigung von Niederschlagswasser in dem Baugebiet (Hofflächen) ... Schädliche Verunreinigungen des von der Ableitung in den Mischwasserkanal ausgeschlossenen Niederschlagswassers sind unzulässig. Satz abändern in: Niederschlagswasser das schädlich ver- unreinigt ist, darf nicht in die Regenwasserkanalisation bzw. in das Retentionsbecken abgeleitet werden. Sickerschächte und Rigolen ohne Vorreinigung sind unzulässig. Satz streichen. 1.2 Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 und 3 WG, § 48 WG; Niederschlagswasser VO, § 1 Abs. 6 Ziff. 8 BauGB, § 9 Abs. 1 Ziff. 14 (u. a.) BauGB, § 74 LBO; § 55 WHG Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Festsetzung 2.21 wird gemäß der Anregung abgeändert. Stellungnahme vom 13.10.2014 zur Fassung vom 18.06.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet kommunales Abwasser, Grundwasserschutz – SB Abwasser: Stellungnahme: Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können. Die Beseitigung des Straßenniederschlagswassers ist zu konkretisieren. Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 und 3 WG, § 48 WG; Niederschlagswasser VO § 1 Abs. 6 Ziff. 8 BauGB, § 9 Abs. 1 Ziff. 14 (u. a.) BauGB; § 74 LBO; § 55 WHG. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Nach bereits erfolgter Abstimmung mit dem Landratsamt Ravensburg wird das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der privaten Hofflächen über den Mischwasserkanal abgeleitet. Die Festsetzung zur Beseitigung von Niederschlagswasser in dem Baugebiet (Hofflächen), wird redaktionell um die öffentlichen Verkehrsflächen ergänzt. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 24 Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme/Wasser: Natürliche Oberflächengewässer kommen im Plangebiet sowie dessen unmittelbaren räumlichen Umfeld nicht vor. Im östlichen und nördlichen Randbereich des Plangebiets verläuft ein Entwässe- rungsgraben, der das im östlich angrenzenden Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser in das Retentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet ableitet. Beide liegen meist trocken. Gemäß dem geotechnischen Gutachten der BauGrund Süd, Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 28.11.2012 konnte zum Zeitpunkt der Ausführung der Baggerschürfe am 16.11.12 in keinem der Schürfe der Zulauf von Grund- oder Schichtwasser festgestellt werden. Insofern besteht eine eher geringe Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen. Zur Endtiefe der Baggerschürfe hin wurde jedoch eine Zunahme des Feuchtigkeitsgehaltes der Terras- sensande festgestellt. Die feinkörnige Variante des Terrassensandes, die im Untersuchungsgebiet angetroffen wurde, weist erfahrungsgemäß eine geringe Durchlässigkeit für eintreffendes Nieder- schlagswasser auf. Prognose bei Durchführung/Wasser: Die offenen Wiesengräben bleiben mit Ausnahme einzelner Überfahrten ebenso wie das Retenti- onsbecken erhalten. Da die künstlich angelegten Gräben meist trocken liegen, ergeben sich durch die geplanten Überfahrungen keine erheblichen Beeinträchtigungen. Die geplante gewerbliche Bebauung hat eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versickerungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate nehmen ab, da Flächen versiegelt werden. Da die anstehenden offenen Böden jedoch als gering versickerungsfähig gelten und das anfallende Niederschlagswasser durch das gewählte Entwässerungskonzept (siehe nach- folgenden Punkt zur Wasserwirtschaft) zu großen Teilen im örtlichen Wasserkreislauf verbleibt, sind trotz der Versiegelungsmöglichkeit von 1,43 ha keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Eingriffe in das Grundwasser sind nach den Ergebnissen des geotechnischen Gutach- tens nicht zu erwarten. Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich teilversiegelte (ver- sickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens soweit wie mög- lich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate zu reduzieren. Oberflä- chen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden ausgeschlossen, um das Grundwasser vor Ver- unreinigungen zu schützen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 25 Bestandsaufnahme/Wasserwirtschaft: Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. Im östlichen und nördlichen Randbereich des Plangebiets verläuft ein Entwässerungsgraben, der das im östlich angrenzenden Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser in das Retentionsbe- cken im nordwestlichen Plangebiet ableitet. Das benachbarte Gewerbegebiet wird demzufolge im Trenn-System entwässert. Prognose bei Durchführung/Wasserwirtschaft: Für das neue Baugebiet erfolgt ein Anschluss an die gemeindliche Trinkwasserversorgung. Bei Ver- wirklichung des Gewerbegebiets fallen Abwässer in Form von Schmutzwasser (gewerbliche Abwäs- ser sowie belastetes Niederschlagswasser) und unbelastetem Niederschlagswasser (von den Dä- chern) an. Die Entsorgung der Abwässer (Schmutzwasser) erfolgt durch den Anschluss an das Netz des Ab- wasserzweckverbandes Berg. Das im Baugebiet über die Dachflächen anfallende unbelastete Nie- derschlagswasser wird über die bestehenden Gräben in das Retentions-/ Versickerungsbecken ein- geleitet. Auch in den Gräben erfolgt bereits eine gewisse Versickerung. Die Versickerung von Re- genwasser über Sickerschächte ist nicht zulässig. Das auf den Hofflächen anfallende möglicher- weise belastete Niederschlagswasser wird hingegen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet. 1.1.5 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Das Plangebiet liegt innerhalb des Klimabezirks "Schwäbisches Alpenvorland". Dieses ist im Allge- meinen durch kühle Winter, mäßig warme Sommer, relativ hohe Niederschläge (vor allem als Schauerregen im Sommer) sowie eine mittellange Vegetationsperiode gekennzeichnet. Die Jah- resniederschläge bewegen sich im Bereich um 850 mm, die Jahresmitteltemperatur ist für Baindt mit 8,6 C° angegeben. Das Schussental, an dessen östlicher Hangflanke sich das Plangebiet be- findet, ist übergeordnet als Gebiet mit schlechter Durchlüftung und hoher Inversionshäufigkeit (über 200 Tage pro Jahr) klassifiziert. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 26 Die offenen Flächen des Plangebiets dienen der lokalen Kaltluftproduktion, während die Feldge- hölze Frischluft produzieren. Lokale Luftströmungen und Windsysteme können sich auf Grund des gering bewegten Reliefs nur relativ schwach ausbilden. Daher besteht nur eine geringe Empfind- lichkeit gegenüber kleinklimatischen Veränderungen (z. B. Aufstauen von Kaltluft). Es liegen keine Messdaten zur Luftqualität vor. Es kann aber von einer im ländlichen Raum allge- mein guten Luftqualität ausgegangen werden. Die nächste stärkere Luftschadstoff-Emissionsquelle stellt die etwa 200 m weiter nordwestlich verlaufende Bundes-Straße B 30 dar. Durch die land- wirtschaftliche Nutzung kann es zeitweise zu belästigenden Geruchs- oder Staubemissionen kom- men (z.B. Ausbringen von Flüssigdung oder Pflanzenschutzmitteln). Prognose bei Durchführung: Durch die Überbauung der Grünlandfläche sowie die Rodung der Gehölze wird die Kalt- und Frisch- luftentstehung im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflächen beschränkt. Innerhalb des neuen Baugebietes wird durch die zu erwartende Versiegelung die Wärmeabstrah- lung begünstigt und die Verdunstung eingeschränkt. Die dadurch verursachte thermische Belastung bedingt ein etwas ungünstigeres Kleinklima. Für die Durchlüftung des Schussentals hat das am äußersten Rand gelegene Gewerbegebiet keine Relevanz. Schadstoffemissionen sind vorwiegend aus dem zusätzlichen Fahrverkehr sowie aus Feuerungsan- lagen (v.a. Heizanlagen) zu erwarten. Da Gewerbebetriebe vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ist nicht mit einer erheblichen Beeinträch- tigung der Luftqualität zu rechnen, zumal die gültigen Wärmestandards einzuhalten sind und mo- derne Heizanlagen eingebaut werden müssen. Die neu zu pflanzenden Gehölze haben in Folge ihrer Transpiration eine bioklimatisch ausglei- chende Wirkung und können freiwerdende Schadstoffe sowie Staub filtern und damit zur Erhaltung einer möglichst guten Luftqualität beitragen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 27 1.1.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 25.10.2011 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental: Äußerung: Aus Sicht der Flächennutzungsplanung haben wir keine grundsätzlichen Einwendungen zur Erwei- terung des Gewerbegebietes Mehlis. Der Flächennutzungsplan stellt für das betreffende Bebau- ungsplangebiet im Wesentlichen geplante gewerbliche Baufläche dar. Im Süden ist entlang der Erschließungsstraße ein Streifen als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Im Osten ist das Plangebiet durch einen Grünstreifen mit Ortsrandeingrünung, im Westen durch eine Fläche für Versorgungs- anlagen und im Norden durch eine geplante gewerbliche Baufläche abgegrenzt. Der östlich an- grenzende Grünstreifen mit der dargestellten Ortsrandeingrünung ist bei der Entwicklung des be- nachbarten Gewerbegebietes überplant worden. Daher ist bei der nun anstehenden Erweiterung des Gewerbestandortes Mehlis durch den o.g. Bebauungsplan diese Gründarstellung zur Gliederung des gesamten Gewerbegebietes als Grünzäsur im Sinne der Flächennutzungsplandarstellung zu berücksichtigen. Ebenso sollte der bereits im bestehenden Gewerbegebiet angelegte südliche Grün- streifen im Sinne einer Ortsrandeingrünung verlängert werden, um das Erweiterungsgebiet nach Süden durch eine Eingrünung gegenüber der freien Landschaft abzugrenzen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Im Rahmen der vorliegenden Planung soll nach Süden und Westen eine Eingrünung des Gewerbe- gebietes geplant werden, um dessen Einbindung in die Landschaft zu gewährleisten. Nach Norden hin soll auf die Eingrünung teilweise verzichtet werden, da zukünftig eine Weiterentwicklung des Gewerbegebietes in nördlicher Richtung denkbar ist. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünzäsur soll auf Grund der Ausnutzbarkeit der Flächen nur teilweise im Bereich östlich der be- stehenden Feuerwehrzufahrt umgesetzt werden. Der im bestehenden Gewerbegebiet südlich angelegte Grünstreifen wird als Ortsrandeingrünung nach Westen hin weitergeführt. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 28 Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Naturschutz: Stellungnahme: Die geplante Eingrünung am Südrand ist geringer ausgeprägt als im Bestand. Es wird angeregt, die landschaftliche Eingrünung zu verdichten, indem beispielsweise zwischen den Bäumen noch eine 3-reihige Heckenpflanzung vorgesehen wird (vergleiche östlicher Abschnitt). Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Auf Grund zweier bestehender Leitungen (Erdgas, Regenwasser) eignet sich die im Süden verlaufende Grünfläche nur bedingt zur Eingrünung des geplanten Gewerbegebietes. Soweit möglich sind bereits eingrünende Maßnahmen (zu pflanzende und zu erhaltende Bäume und Sträucher) festgesetzt. Um den Belangen des Landschaftsbildes nochmals verstärkt nachzukommen, wird am südlichen Rand der gewerblichen Bauflächen zur Grünfläche hin ein zusätzlicher, 2 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt, der mit standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen ist. Stellungnahme vom 19.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Bauernverbandes Allgäu- Oberschwaben e.V., Bad Waldsee: Stellungnahme: Aus Sicht der Landwirtschaft stellt die derzeitige Planung keine allzu große Einschränkung dar. Allerdings möchte ich an dieser Stelle noch einmal an die Flächenknappheit und den immer größer werdenden Landverbrauch erinnern. Die Landwirtschaft verliert aufgrund der Ausweisung von Ge- werbe- und Wohngebieten immer mehr Fläche. Dadurch steigen die Pachtpreise und die Lebens- mittelproduktion sinkt. Es dürfen daher nicht leichtfertig Flächen durch Überplanung aus der Pro- duktion genommen werden. Zusätzlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie aufgrund der BauGB Novelle 2013 insbesondere in Hinblick auf § 1a BauGB dazu verpflichtet sind zunächst die Möglichkeiten der Innenentwicklung zu erforschen bevor Sie wertvolle landwirtschaftliche Fläche überplanen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Ausführungen zur allgemeinen Flächenknappheit sowie deren Folgen für die Landwirtschaft sind dem Gemeinderat bekannt. Jedoch müssen auch den ortsansässigen Gewerbetreibenden Flä- chen zur Verfügung gestellt werden. Der Gemeinderat hat sich in diesem Fall für die Ausweisung neuer Gewerbegrundstücke entschieden. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 29 Stellungnahme vom 13.10.2014 zur Fassung vom 18.06.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Naturschutz: Stellungnahme: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung (Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen) § 1a BauGB Die Ausgleichsmaßnahmen A1 und A 2 sind sinnvoll. Von der Gesamtmaßnahme A 2 (Flst.-Nr. 64/1, Gemarkung Berg) werden 300.813 Punkte (45,80 %) dem Bebauungsplan "5. Änderung und Erweiterung des BP "Gewerbegebiet Mehlis" Baindt zugeordnet; die überschüssigen Ökopunkte von 355.939 (54,20 %) sind als Ökokontomaßmaßnahme anrechenbar. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da die Fläche gleichermaßen den Gemeinden Baindt und Berg gehört, werden die Ökopunkte zu je 50 % (entspricht jeweils 328.376 ÖP) den Gemeinden zugeschlagen. D.h. die Gemeinde Baindt verfügt noch über überschüssige Ökopunkte von 27.563. Die Begründung wird redaktionell angepasst. Stellungnahme: Ausgleichsmaßnahmen Die Aushagerung wird viele Jahre dauern, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Der Naturschutz- beauftragte regt deshalb an: A1: Grünland-Extensivierung Nähe Schenkenwald: Es ist fachlich zu prüfen, ob der östliche Teilbereich des Flurstücks Nr. 1108 zwischen Radweg und Esche nicht doch mittels Mähgutübertragung / regionales Zielsaatgut früher in eine gewünschte Zielvegetation überführt werden kann. Für die mit Ampfer durchsetzte Teilfläche wäre dies ein sinnvoller Versuch (vgl. Erfolge im Federseebecken). Erstmaßnahme: Teilfläche abschürfen und einsäen; danach extensiv mit der Grabensaummahd pflegen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die angeregte Mähgutübertragung von der Unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2014 noch nicht vorgebracht wurde. Da der Gemeinderat die Einschätzung des planenden Büros teilt, dass die angestrebten Entwicklungsziele auch ohne Mähgutübertragung in einem angemessenen Zeitraum erreichbar sind, wird von einer Mähgutübertragung vorerst abgesehen und an dem bis- herigen Pflegekonzept festgehalten. Sollte sich im Rahmen des durchzuführenden Monitorings je- doch herausstellen, dass die angestrebte Entwicklung nicht im gewünschten Maße eintritt, wird die Möglichkeit der Mähgutübertragung von gemeindlicher Seite nochmals geprüft. Die Begründung wird redaktionell angepasst. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 30 Stellungnahme: A2: Vernässung Niederrmoorfläche Nähe Baienbach: Es ist zu prüfen, ob die Zielsetzung nicht eher erreicht werden kann, indem doch ein behutsamer Oberbodenabtrag durchgeführt wird und an- schließend sofort eine flächige Wiedereinsaat mit regionalem Zielsaatgut erfolgt (s. Erfolge im Federseebecken). Die Wiedervernässung sollte zeitgleich, jedoch behutsam in mehreren Etappen erfolgen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der angeregte Bodenabtrag von der Unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2014 noch nicht vorgebracht wurde. Der Bodenabtrag würde aus Sicht des Bodenschutzes, zumal es sich auch um Torfböden handelt, einen erheblichen Eingriff darstellen. Da der Gemeinderat die Einschätzung des planenden Büros teilt, dass die angestrebten Entwicklungsziele auch ohne Bodenabtrag in einem angemessenen Zeitraum erreichbar sind, wird von einem Abtrag abgesehen und an dem bisherigen Maßnahmenkonzept festgehalten. Stellungnahme: Sicherung Ausgleichsmaßnahmen: Es wird gebeten, der unteren Naturschutzbehörde eine Mehr- fertigung des Protokolls zum Satzungsbeschluss einschließlich Selbstverpflichtungserklärung über die beiden externen Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 zukommen zu lassen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Anregung wird nachgekommen. Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Das Gemeindegebiet von Baindt befindet sich überwiegend im Landschaftsraum des östlichen Bo- denseebeckens, im wichtigsten Zweigbecken des Rheingletschers, der Schussenzunge. Das Plange- biet selbst befindet sich an der östlichen Hangflanke des weiträumigen Schussentals. Es ist durch das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" im Osten, eine einspurige asphaltierte Straße im Süden, ein Umspannwerk mit einer dichten Hecke zum Plangebiet hin im Westen sowie eine (teils in das Plangebiet hineinragende) Ackerfläche im Norden begrenzt. Im Südosten (südlich des bestehenden Gewerbegebiets) sind der mit Obstbäumen bepflanzte Sichtschutzwall und die Straße zwischen Plangebiet und der Kreisstraße 7946 mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezo- gen. Im weiteren Umfeld schließen sich ausgedehnte landwirtschaftliche Fluren an (überwiegend Ackerbau). Etwa 200 m weiter nordwestlich verläuft die Bundes-Straße B 30. Das Plangebiet weist Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 31 ein minimales, vor Ort kaum wahrnehmbares Gefälle Richtung Westen zum Schussental hinauf (zwischen 453,00 und 485,50 m über NN). Das Plangebiet selbst ist überwiegend als Grünland ausgebildet. Im Westen verläuft ein von Ge- hölzen begleiteter Wiesengraben, der sich bis in das nordwestliche Plangebiet zieht, wo er in ein Retentionsbecken mündet. Weitere Gehölze (Einzelgehölze, Gehölzgruppen) säumen den Retenti- onsbereich sowie die Wiesenfläche in den Randbereichen. Gegenüber den umliegenden, landwirt- schaftlich intensiv genutzten Flächen weist das Plangebiet somit ein an Landschaftselementen deutlich strukturreicheres Erscheinungsbild auf. Vom Plangebiet aus bestehen Richtung Südwesten und Westen Blickbezüge, die über die angren- zenden landwirtschaftlichen Flächen, den Ortsteil Niederbiegen bis hin zur westlichen, überwie- gend bewaldeten Hangflanke des Schussentals reichen. Das Plangebiet wird vor allem von der im Süden verlaufenden Straße, die als Radweg ausgewiesen ist und auch von Spaziergängern genutzt wird, als Teil der landschaftlich erlebbaren Kulisse wahrgenommen. Auf Grund des Strukturreichtums auf der Fläche, jedoch auch unter Berücksichtigung der Vorbelas- tung durch die einengende Wirkung der baulichen Anlagen im Osten und Westen, kommt dem Gebiet eine mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild zu. Prognose bei Durchführung: Durch die Beseitigung einzelner Gehölze und die Errichtung neuer Gewerbebauten erfährt das Land- schaftsbild eine Beeinträchtigung. Durch die Erweiterung des Gewerbegebiets wird die Freifläche am westlichen Ortsrand von Mehlis/Schachen bebaut. Durch den räumlichen Zusammenschluss mit dem Umspannwerk entsteht eine bandartige gewerbliche geprägte Siedlungsentwicklung. Blickbeziehungen von Anliegern der nächstgelegenen Wohnnutzungen sind kaum betroffen, da diese entweder bereits durch die zwei östlich angrenzenden größeren Gewerbehallen verbaut sind oder soweit entfernt sind, dass die prägende Wirkung der Freifläche von dort aus nur noch bedingt wahrnehmbar ist. Für Naherholungssuchende auf der südlich verlaufenden Straße reduziert sich der Naherholungswert des Gebiets. Die landschaftsästhetischen Auswirkungen der Bebauung werden durch die festgesetzten grünord- nerischen und gestalterischen Maßnahmen reduziert. Die max. zulässige Höhe der Gewerbebauten wird auf eine für Gewerbegebiete verhältnismäßig geringe Höhe von 10 m begrenzt. Zur Flächen- größe, Höhe und zur Beleuchtung von Werbeanlagen werden Einschränkungen getroffen. Zudem werden der Einsatz von Skybeamern und blinkenden, wechselnd farbigen Anzeigen sowie die flä- chenhafte Beleuchtung der Fassaden ausgeschlossen. In Verbindung mit der Begrenzung der Licht- mastenhöhe für die Außenbeleuchtung werden damit die Lichtabstrahlung in die freie Landschaft und die Fernwirkung der Bebauung reduziert. Um den störenden Einfluss der zukünftigen Baukörper auf das Landschaftsbild möglichst gering zu halten, werden in den Randbereichen des geplanten Gewerbegebiets – mit Ausnahme im Norden, Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 32 wo gemäß Flächennutzungsplan eine gewerbliche Erweiterungsmöglichkeit besteht – öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Auf diesen werden bestehende Bäume, soweit baubedingt möglich, als zu erhaltend festgesetzt werden, da diese gegenüber neu gepflanzten Bäumen raumwirksamer sind. Zur weiteren Eingrünung werden Bäume, Sträucher und Feldgehölze gepflanzt. Zudem stellen die weiteren für die Gewerbegebietsflächen festgesetzten Pflanzgebote eine ausreichende Ein- und Durchgrünung sicher. Nicht in der Pflanzliste festgesetzte Sträucher sind auf max. 5 % der Grund- stücksfläche zulässig, um die Freiflächen möglichst naturnah zu gestalten. Aus gestalterischen und landschaftsästhetischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Dadurch kann die Eigenart des Landschaftsbildes bestmöglich erhalten und mit Hilfe landschaftstypischer Pflanzenarten eine Anbindung des Gewerbegebietes an die Landschaft erreicht werden. Sollten im Bereich der Zufahrtsstraße (d.h. auf Höhe des bestehenden Gewerbegebiets) weitere Bäume für die Verbreiterung der Straße gerodet werden müssen, sind diese durch neu zu pflanzende Bäume zu ersetzen. Insgesamt handelt es sich bei der Planung um einen Eingriff mittlerer bis hoher Intensität, da das Gebiet auf Grund der fehlenden Eingrünung im Norden trotz der relativ geringen Gebäude- höhen in die freie Landschaft wirken wird. 1.1.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme vom 19.10.2011 einer Bürgerin aus Baindt: Stellungnahme: Wir zeigen Ihnen die Vertretung einer Bürgerin aus Baindt an. Zu der ausgelegten 5. Änderung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Mehlis geben wir für unsere Mandantin folgende Anregungen: Bekanntlich ist auf dem Grundstück unserer Mandantin ein Gewerbebetrieb angesiedelt. Die Firma beschäftigt sich mit der Herstellung hochpräziser Werkzeuge, u.a. für die Flugzeugindustrie. Der Gewerbebetrieb ist seinerzeit von der Mehlisstraße an den jetzigen Standort gezogen, gerade weil nach der damaligen Planung die Werkhallen von Ausgleichsflächen und öffentlichen Grünflächen umgeben waren. Damit war für die Firma sichergestellt, dass sie ohne Erschütterungen aus der Umgebung produzieren kann. Die von dieser Firma betriebenen Maschinen sind extrem erschütte- rungsempfindlich. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil für die Standortsicherung, die An- schaffung weiterer hochpräziser Maschinen geplant ist mit einem Investitionsvolumen von € 2,5 Millionen. Diese sind extrem erschütterungsempfindlich. Wenn -wie geplant- die Zufahrtsstraße entlang des Grundstücks unserer Mandantin errichtet wird (im Bereich der jetzt vorhandenen öffentlichen Grünfläche) und wenn des Weiteren unmittelbar an Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 33 der westlichen Grundstücksgrenze sich ein Gewerbegebiet anschließt, so steht zu befürchten, dass diese Gewerbefirma in Zukunft nicht mehr erschütterungsfrei produzieren kann. Schon allein der Baustellenverkehr wird erhebliche Auswirkungen auf die Produktion haben. Die jetzige Planung bedeutet eine konkrete Gefährdung dieses Betriebes. Zum Zeitpunkt des Er- werbs der Grundstücke war die Erschließung der jetzigen Erweiterungsfläche nicht geplant, da sich dort die Ausgleichsfläche für das Gewerbegebiet befand. Nach der seinerzeitigen Planung hat un- sere Mandantschaft darauf vertraut, dass die Erweiterung des Gewerbegebiets dort stattfinden wird, wo sie seinerzeit geplant war, nämlich im Norden. Da zur Standortsicherung zunächst die Investition in neue Maschinen ansteht, kann dieser Gewer- bebetrieb bzw. unsere Mandantschaft derzeit Flächen nicht hinzukaufen. Auf der anderen Seite müsste dieser Gewerbebetrieb die Überlegungen zur Anschaffung neuer, noch wesentlich erschütterungsempfindlicher Maschinen zur noch präzisieren Fertigung von Werk- zeugteilen für die Luftfahrt in der Industrie aufgeben, wenn tatsächlich die geplante Gewerbege- bietserweiterung kommen würde mit dem damit verbunden Baustellen-, Zu- und Abfahrtsverkehr. Die Planung der Gemeinde gefährdet daher konkret den Betrieb, der 39 Mitarbeiter beschäftigt. Wir regen daher an, die Bebauungsplanänderung der Gestalt zu planen, dass wenigstens die An- bindung der Erweiterungsfläche über die nördlich gelegenen Grundstücke erfolgt, wie dies ur- sprünglich geplant war und es bei dem öffentlichen Grünstreifen verbleibt. Noch besser wäre es natürlich, wenn die Gemeinde an anderer Stelle das Gewerbegebiet planen würde. Abwägung/Beschluss: Die berechtigten Interessen des Gewerbebetriebs stehen der Erweiterung des Gewerbegebiets nicht entgegen. Die Belange dieser Firma sind zwar abwägungsbeachtlich. Im Ergebnis setzen sie sich aber nicht durch. Dies aus folgenden Gründen: Kein Vertrauensschutz: Der Vortrag dieser Firma, sie habe darauf vertraut, dass westlich ihres Be- triebes das Gewerbegebiet nicht erweitert wird, ist nicht begründet. Planerische Festsetzungen im Flächennutzungsplan oder im Bebauungsplan begründen kein Vertrauen darauf, dass eine Erwei- terung nicht stattfindet. Es entspricht eher der Lebenserfahrung, dass Gewerbegebiete auch erwei- tert werden müssen. Die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Mehlis" begründen keinen Vertrauensschutz. Der Angrenzer hat keinen Rechtsanspruch auf Planerhaltung. Ein Grundstücks- eigentümer muss immer damit rechnen, dass sich die planerische Konzeption der Gemeinde ver- ändert und weiterentwickelt. Dass die Planänderung grundsätzlich zulässig ist, wenn sie von hin- reichend gewichtigen Belangen getragen wird, ergibt sich aus § 42 BauGB, wonach die "Herabzo- nung" eines Grundstücks nach 7 Jahren sogar entschädigungslos zulässig ist. Dass die Gemeinde den Bebauungsplan "Mehlis" nach 15 Jahren weiterentwickelt, ist rechtlich unbedenklich zulässig. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 34 Fehlende Schutzbedürftigkeit: Der Gewerbebetrieb liegt schon heute nicht in einem isolierten und geschützten Bereich. Er liegt vielmehr innerhalb des Gewerbegebiets Mehlis. Östlich ihres Betriebs- gebäudes liegt die Erschließungsstraße "Am Föhrenried". Diese Straße wird regelmäßig von Lkw befahren. Beeinträchtigungen der Produktion scheinen dadurch nicht aufgetreten zu sein. Östlich und nördlich des Betriebsgrundstücks schließen sich gewerblich genutzte Grundstücke an. Auch auf diesen Grundstücken findet Verkehr statt. Offensichtlich hat auch diese Tätigkeit die Produktion der sensiblen Messgeräte nicht beeinträchtigt. Angesichts der bereits heute bestehenden Belastungen ist nicht zu erkennen, dass durch die Erwei- terung des Gewerbegebietes unzumutbare Beeinträchtigungen des Betriebes entstehen könnten. Die Straße "Am Föhrenried" führt nahe am Betriebsgrundstück der Firma vorbei. Die neu zu bau- ende Erschließungsstraße wird einen Unterbau erhalten, der dem heutigen technischen Standard entspricht. Damit sind Erschütterungen, die die Produktion beeinträchtigen, auszuschließen. Durch Bauarbeiten wird diese Firma nicht unmittelbar beeinträchtigt. Zwischen den neuen Gewerbeflä- chen und der Firma liegt noch ein weiterer Betrieb (Am Föhrenried Nr. 15). Durch einen entspre- chenden Abstand ist sichergestellt, dass übermäßige Erschütterungen ausgeschlossen werden. Ob bauplanerische Festsetzungen zum Schutz vor Erschütterungen durch Baumaßnahmen rechtlich zulässig sind, kann offen bleiben. Für Baumaßnahmen und dadurch ausgelöste Erschütterungen gibt es technische Vorgaben, die Schäden ausschließen sollen. Entsprechende Auflagen sind ggf. in den Baugenehmigungen zu verfugen. Noch ein letzter Hinweis: Betreibt ein Unternehmer eine besonders empfindliche technische Ein- richtung, so liegt es grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich, ausreichend Schutzvorkeh- rungen zu treffen, dass nachteilige Auswirkungen auf die empfindlichen Anlagen nicht eintreten. Maßstab der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen von anderen Grundstücken ist immer die orts- übliche Belastung (§ 906 BGB). Vertragliche Ansprüche: Denkbar wären vertragliche Ansprüche der Gemeinde, wenn besondere Eigenschaften des Baugrundstücks beim Verkauf zugesichert worden wären. Nach dem Kaufvertrag Gemeinde/Gewerbebetrieb ist dies nicht der Fall. Zusammenfassend: Der Geberbebetrieb hat keinen Anspruch darauf, dass die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets Mehlis unterbleibt. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Sollten sich im Zuge des weiteren Verfahrens neue Erkenntnisse ergeben, so wäre zu prüfen, ob Schutzvorkehrungen möglich und erforderlich sind. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 35 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme vom 24.10.2011 mehrerer Anwohner aus Baindt: Stellungnahme: Nachfolgende Bedenken werden mit diesem Schreiben durch mehrere Anwohner nach Einsicht der Unterlagen eingereicht: Schäden durch Erdbewegungen an Häuser, Garagen und Fundamenten, am Schwimmbad, an Gartenhäusern, an Gewerbegebäuden, an Maschinen, an Regenabwasser- rohre im Grundstück, in den Gartenanlagen, beim Baumbestand, die durch das Nutzungsrecht ent- standenen Kosten (Zaun und Hecke). Durch erhöhte Lärmimmission und Verkehrsaufkommen ent- steht für die Anwohner eine Verschlechterung der Lebensqualität im Wohnbereich und im Garten. Wünschenswertes Entgegenkommen der Gemeinde: Lärm- und Sichtschutz, eingeschränktes Ge- werbegebiet, 30 Zone, Kaufrecht der Restfläche (Hang). Wir bitten um schriftliche Bestätigung unserer Einwände. Abwägung/Beschluss: Für die Bauausschuss-Sitzung am 11.06.2012 ist eine Ortsbegehung der Mitglieder des Bauaus- schusses zusammen mit dem Erschließungsplaner und den Anliegern der von der Verbreiterung der Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet betroffenen Grundstücke vorgesehen. Im Rahmen dieses Ter- mines soll zusammen mit den Anliegern diesbezüglich eine Lösung gesucht werden. Stellungnahme vom 22.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 zweier Bürger aus Baindt: Stellungnahme: Mit dem geplanten Gewerbegebiet, sowie die geplante Verkehrsanbindung und Erweiterung des vorhandenen landwirtschaftlichen Weges haben wir eigentlich keine Einwände. Wo wir aber Bedenken anmelden, ist die Ansiedlung eines Paketdienstes. Da die ganze Nacht die An- und Zulieferer fahren, sehen wir uns in unserer Nachtruhe sehr gestört. Im bestehenden Gewerbegebiet Mehlis, waren nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht we- sentlich stören § 6 (1) BauNVO. Da es sich um eine Erweiterung handelt, gehen wir davon aus, dass hier die gleichen Maßnahmen gelten. Da so ein Paketlieferdienst die Nachtruhe aber wesent- lich stört, bitten wir Sie, dies in Ihrem Ansiedlungsplan zu berücksichtigen. Diese Firma wäre auf dem Stora Gelände besser aufgehoben, da dies als reines Gewerbegebiet ausgewiesen ist, und die Verkehrsanbindung auch deutlich besser wäre. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei dem größten Teil des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" die genannte Beschränkung auf Be- triebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören nicht erfolgte. Diese Einschränkung wurde nur im Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 36 nördlichen Teil des Gewerbegebietes vorgenommen, im übrigen Bereich des Gewerbegebietes rich- tet sich die Zulässigkeit nach § 8 BauNVO, der die genannte Einschränkung gerade nicht vorsieht, sondern die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbe zulässt. Die Stellungneh- menden sind im südwestlichen Bereich des Gewerbegebietes angesiedelt und somit nicht im ein- geschränkten Bereich des Gewerbegebietes. Auf Grund des bereits bestehenden uneingeschränkten Gewerbegebiets wurde im Anschluss für das nun geplante Gebiet Richtung Westen ebenfalls keine Einschränkung vorgenommen. Hinsichtlich der möglichen Ansiedelung eines Paketdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Gewerbegrundstücke noch nicht abgeschlossen ist. Bis- her existieren lediglich Anfragen für Grundstücke von verschiedenen Betrieben, darunter auch ein Paketdienst. Die Betriebe müssen sich für ein Grundstück bewerben, über dessen Vergabe dann im Gemeinderat abgestimmt wird. Alle Betriebe, auch ein Paketdienst, müssen sich an festgelegte Betriebszeiten halten. Daher ist nicht mit einer Störung der Nachtruhe durch Paketlieferfahrzeuge zu rechnen. Aus städtebaulicher Sicht bestehen jedoch keine Gründe für die Einschränkung der Zulässigkeit eines Paketdienstes. Stellungnahme: Nachdem in unserem Kaufvertrag vom 16.09.1998, Punkt 9 (2), wir verpflichtet sind, den Schutz- wall inklusive der Bepflanzung zu pflegen, stellen wir auch den Antrag dieses restliche Gelände wieder einzäunen zu dürfen. Sollten an bestehenden Gebäuden, Schwimmbad o.a., durch die Bau- maßnahmen, Schäden oder Risse entstehen, werden wir diese geltend machen. Nach wie vor wür- den wir uns für den Kauf der Restfläche interessieren. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die zu pflegende Fläche des Schutzwalles be- findet sich im Eigentum der Gemeinde. Daher ist ein Antrag auf Einzäunung privatrechtlich mit der Gemeinde zu regeln. Dies ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und erlaubt Einfriedungen grundsätzlich, regelt diese jedoch im Detail über die örtlichen Bauvorschriften. Diese Vorschrift ist im Falle einer Einzäunung zu beachten. Der Verkauf der Fläche ist seitens des Gemeinderates nicht gewünscht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Kauf der Fläche Erschließungsbeiträge für den Ausbau der Straße anfallen würden. Bleibt es bei der aktuellen Regelung, dass die Anwohner die Fläche lediglich nutzen und pflegen, fallen hingegen keine Erschließungsbeiträge an, was für die Anwohner positiv gewertet wird. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 37 Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich extensiv genutzt. Von der etwa 200 m weiter nordwestlich verlaufenden Bundes-Straße B 30 sowie dem östlich angrenzenden Gewerbe- gebiet gehen Lärm-Emissionen aus. Innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes im Osten findet betriebsbezogenes Wohnen statt, zudem befinden sich dort erschütterungsempfindliche Anlagen (z.B. CNC-Fräsen). Weitere Wohnnutzungen liegen etwa 150 m nordöstlich des Plangebietes. Der- zeit liegen keine Nutzungskonflikte vor. Die im Süden verlaufende Straße ist als Radweg ausgewiesen. Die Straße wird auch von naherho- lungssuchenden Spaziergängern regelmäßig frequentiert. Prognose bei Durchführung: Die landwirtschaftlich genutzte Fläche geht verloren. Durch die Planung wird die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ermöglicht, wodurch Arbeitsplätze gesichert und/oder neu geschaffen werden können. Durch das geplante Gewerbegebiet sind Geräusch-Immissionen auf die angrenzenden be- triebsbezogenen Wohnnutzungen im östlichen Gewerbegebiet sowie auf die weiter nordöstlich ge- legenen Wohnnutzungen im Außenbereich zu erwarten. Auf Grund der Entfernung und des Schutz- anspruches ist mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und mit einer Einhaltung der zulässi- gen Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu rechnen. Auf Grund möglicher Beeinträchtigungen von angrenzenden Betrieben durch Erschütterungen, die im Rahmen von Bautätigkeiten auftreten können, wurden in Kooperation der BauGrund Süd Ge- sellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH, Bad Wurzach und dem Ingenieurbüro für Geophysik Geo Log, Augsburg Erschütterungsmessungen durchgeführt (Untersuchungsbericht vom 18.09.2014/22.09.2014). Demnach können durch anfallende Bautätigkeiten, insbesondere Tief- bauarbeiten, die mit Verdichtungsarbeiten verbunden sind, für benachbarte erschütterungsemp- findliche Anlagen (z.B. CNC-Fräsen) relevante Beeinträchtigungen ausgehen. Tiefbaumaßnahmen sollten daher unter bestimmten Gesichtspunkten (Wahl der Verdichtungsgeräte, Abstimmung des Bauablaufes, bauzeitliche fachtechnische Beratung und messtechnische Begleitung, Einrichtung einer Dauerüberwachung, Einholung von maschinenspezifischen Toleranzwerten) durchgeführt werden, die im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen (Kaufvertrag, Grundbucheintrag) rechtlich zu sichern sind (siehe o.g. Untersuchungsbericht und Hinweis "Erschließungs- und Baumaßnah- men" unter Punkt 5.20). Durch die überwiegende Bebauung des Plangebiets geht dessen strukturreiches und erlebbares Erscheinungsbild in einem ansonsten überwiegend ausgeräumten Landschaftsraum weitgehend verloren. Gleichzeitig wird die im Süden verlaufende, von Erholungssuchenden frequentierte Straße Richtung Westen zukünftig auf einer zusätzlichen Länge von etwa 250 m durch Betriebsverkehr Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 38 belastet sein. Die Naherholungseignung für Radfahrer und Spaziergänger wird sich dadurch etwas reduzieren. Die anlagebedingten Beeinträchtigungen können durch Gehölzerhaltungen und -pflan- zungen zur Einbindung des Gewerbegebietes in die freie Landschaft und in Richtung des ausge- wiesenen Radweges reduziert werden. 1.1.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Stellungnahme vom 15.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Regierungspräsidiums Tübin- gen, Archäologische Denkmalpflege: Stellungnahme: Belange des Denkmalschutzes In Bezug auf das o. g. Planverfahren trägt das Referat Denkmalpflege keine Anregungen oder Bedenken vor. Die archäologische Denkmalpflege stellt fest, dass bisher keine Fundstellen oder Kulturdenkmale aus dem überplanten Areal bekannt geworden sind. Falls nicht bereits geschehen, bittet die archäologische Denkmalpflege darum, den Hinweis auf § 20 DSchG aufzunehmen: "Sollten während der Bauausführung / Durchführung der Maßnahme, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt wer- den, ist die Archäologische Denkmapflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu benachrichtigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen." Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Hinweis auf § 20 DSchG ist im Bebauungsplan unter "Ergänzende Hinweise" bereits enthalten. Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Es befinden sich keine Baudenkmäler im überplanten Bereich. Nach jetzigem Kenntnisstand liegen auch keine Bodendenkmäler im Wirkbereich der Planung. Prognose bei Durchführung: Da im überplanten Bereich nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, entsteht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbesondere bei Erdarbeiten und Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 39 Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Me- tallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu be- nachrichtigen. 1.1.9 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten. Der Bereich weist (hinsichtlich einer möglichen Gewinnung von Sonnenenergie) ein minimales Ge- fälle Richtung Westen auf. Nach der Karte "Hydrogeologische Kriterien zur Anlage von Erdwärmesonden in Baden-Württem- berg" ist der Untergrund im Plangebiet aus hydrogeologischer Sicht für den Bau und den Betrieb von Erdwärmesonden eingeschränkt günstig. Prognose bei Durchführung: Eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper zur optimalen Errichtung von Sonnenkollektoren in Ost- West-Ausrichtung ist möglich. Anlagen zur Gewinnung von regenerierbarer Energie (z.B. thermi- sche Solar- und Fotovoltaikanlagen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Die Anlage von Erdwärmesonden ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 40 1.1.10 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Scoping-Termin vom 05.05.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, Äußerung des Landratsamtes Ravens- burg, Umweltamt-Naturschutz: Äußerung: Die Erweiterung des Gewerbegebietes "Mehlis" ist aus Sicht des Naturschutzes möglich. Auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen befinden sich ein Retentionsbecken sowie die Ausgleichs- maßnahmen des bestehenden Gewerbegebietes. Diese werden jedoch als nicht hochwertig einge- stuft und könnten verlagert werden. Ein Ausgleich dessen sowie die notwendigen baurechtlichen Verfahrensschritte wären erforderlich. Zur räumlichen Verlagerung des Gewerbegebietes am Orts-Teil "Wiggenreute" werden aus Sicht des Naturschutzes Bedenken bzgl. des Eingriffes in den regionalen Grünzug angemeldet. Durch die Verschiebung der gewerblichen Bauflächen würden Vernetzungskorridore (regionaler Grün- zug/Frischluftkorridor) tangiert. Auch aus Sicht des Naturschutzes ist die Ausarbeitung eines Ge- samtkonzeptes des GVV Mittleres Schussental dringend erforderlich und sinnvoll. Isoliert betrachtet hat die nördliche Fläche keine naturschutzfachlich relevante Bedeutung. Die be- reits im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen (G) bei "Wiggenreute" (GE 5 und 6) sind von den einzelnen Strukturen naturschutzfachlich wertvoller. Ferner müsste bei einer Verlagerung aus artenschutzrechtlicher Sicht die Feldlerche im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Ebenso wäre die Betroffenheit des an- grenzenden FFHGebietes auszuschließen. Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Bestandsaufnahme: Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. Prognose bei Durchführung: Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte auf Grund von Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 41 1.1.11 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 28.10.2011 des Landratsamtes Ravensburg, Naturschutz und Gewässer: Stellungnahme: Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage und Möglichkeiten der Überwindung) FFH Vorprüfung § 34 BNatSchG Durch die Erweiterung des Bebauungsplanes ist ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet "Schussen und Schmalegger Tobel", Nr. 8123-341 - Bampfen) betroffen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind grundsätzlich die Belange des Naturschutzes und der Land- schaftspflege insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu berücksichtigen, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Deshalb ist die Planung vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Beim bestehenden Bebauungsplan wurde die FFH-Problematik noch nicht untersucht, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Deswegen ist auch eine Überprüfung hinsichtlich der Summationswirkung mit dem bestehenden Gebiet erforderlich. Ins- besondere ist die Beleuchtungssituation/Licht sowie die Verträglichkeit von PV-Anlagen und ande- ren Flächen mit Abstrahlung von polarisiertem Licht, zu untersuchen. Für die Prüfung, ob die Pla- nung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines nach § 31 BNatSchG geschützten Gebiets, in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Formblatt zur Na- tura 2000 Vorprüfung vom Planungsträger auszufüllen. Auf das Formblatt für die Vorprüfung kann verzichtet werden, wenn eine analoge Darstellung im Umweltbericht nach § 2 a BauGB erfolgt. Wegen des Verschlechterungsverbots nach § 33 BNatSchG müssen ggf. Festsetzungen zum Insek- tenschutz getroffen werden. Es sollten insbesondere Ausführungen zu Lichtspektrum, Lampentyp, Bauweise sein. Die Flächen sind im Bebauungsplan als Flächen für Maßnahmen zum Insekten- schutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festzusetzen. Die Festsetzung im Bebauungsplan kann über eine flächenhafte Signatur (z.B. Schraffur, Kennzeichnung analog T-Fläche etc) umgesetzt werden. In der Begründung zum Bebauungsplan kann dann auf die entsprechenden Aussagen aus der Vorprüfung oder der Verträglichkeitsprüfung verwiesen werden. Die Belange von Natura 2000- Flächen sind von der Gemeinde nicht abwägbar. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 42 Hinweis: Eine Verbesserung der Lichtemissionen im bestehenden Bebauungsplangebiet kann zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen für das Natura 2000-Gebiet führen und als Ausgleich angerechnet werden. Abwägung/Beschluss: FFH Vorprüfung § 34 BNatSchG Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Forderung zur Erarbeitung einer Natura 2000- Vorprüfung (Formblatt) wird nachgekommen. In den Bebauungsplan wird eine Festsetzung zur Verwendung insektenschonender Leuchtentypen und Photovoltaikanlagen aufgenommen. Zusätz- lich wird geprüft ob und in welchem Umfang auch die bestehende Außenbeleuchtung im Straßen- raum des angrenzenden Gewerbegebietes aus Gründen des Insektenschutzes modifiziert werden kann. Das bestehende Gewerbegebiet wird in der Natura 2000-Vorprüfung als Vorbelastung mit berücksichtigt. Die Ergebnisse der Natura 2000-Vorprüfung und die erforderlichen Festsetzungen werden in den Umweltbericht bzw. den Bebauungsplan integriert. Stellungnahme zu Schutzgebiete, § 30 BNatSchG: Im Umfeld des o.g. Bauleitplan befindet sich eine nach § 30 BNatSchG geschützte Biotopfläche. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der be- sonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Abwägung/Beschluss zu Schutzgebiete, § 30 BNatSchG: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Entsprechende Ausführungen und Festsetzungen zum Schutz des Biotopes werden in den Bebauungsplan bzw. den Umweltbe- richt aufgenommen. Stellungnahme zu Umweltbericht: Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB müssen noch im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelt werden und in einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB beschrieben und bewertet werden. Auf die Anlage zum BauGB wird verwiesen. Eine endgültige Stellungnahme kann erst nach Vorlage einer entsprechenden Abarbeitung erfolgen. Abwägung/Beschluss zu Umweltbericht: Der Hinweis, dass die endgültige Stellungnahme erst nach Vorlage des Umweltberichtes erfolgen kann, wird zur Kenntnis genommen.Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs wird ein Umweltbericht gem. § 2 a BauGB erarbeitet. Dieser wird im Rahmen der förmlichen Be- teiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB den Beteiligten Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 43 vorgelegt. Die Empfehlungen zum Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und berücksich- tigt. Stellungnahme vom 15.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Regierungspräsidiums Tübin- gen, Archäologische Denkmalpflege: Stellungnahme: Belange des Naturschutzes Gegen die Bauleitplanung und auch die Ausgleichsmaßnahme am NSG Schenkenwald werden keine Bedenken erhoben. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes, Sachgebiet Naturschutz: Stellungnahme: Natura 2000 Gebiet "Schussenbecken und Schmalegger Tobel (Bampfen)", § 31, 33, 34 BNatSchG. Die Natura 2000 Vorprüfung vom 13.05.2014 ist inhaltlich in Ordnung. Für die unter Punkt 6 der Vorprüfung getroffenen Annahmen sind notwendige und geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan aufzunehmen. Die Vorprüfung liegt unterzeichnet als Anlage bei. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Verwendung insektenschonender Leuchtmittel und Photovoltaikanlagen im Geltungsbereich der vorliegenden Planung ist bereits durch eine Festsetzung gesichert. Der Austausch weiterer 25 Stra- ßenlampen in Nachbarschaft zum Plangebiet kann auf Grund der Lage außerhalb des Geltungsbe- reiches des Bebauungsplanes nicht festgesetzt werden, wird von der Gemeinde aber zugesichert und zeitnah, voraussichtlich noch im laufenden Kalenderjahr umgesetzt. Die Auflagen zur Entwäs- serung wurden so mit dem Sachgebiet Gewässerschutz des Landratsamtes Ravensburg abgestimmt. Sie werden in dieser Form Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis und sind somit hinreichend gesichert. Weitere Festsetzungen im Bebauungsplan sind insofern nicht erforderlich. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 44 Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Westen und Norden erstrecken sich in einem Mindestabstand von etwa 500 m zum Plangebiet Teilflächen des FFH-Gebietes "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" (Nr. 8323341). Es handelt sich dabei um den "Bampfen" mit seinen Gewässerrandstreifen sowie das dahinter angrenzende "Föhrenried". Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutzgebieten des europäischen Verbundsystems Na- tura 2000 durchgeführt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Gebietes sind demnach nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung vom 26.04.2013). Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist nicht erforder- lich. Unmittelbar westlich des Plangebietes, auf dem Grundstück des Umspannwerkes, befindet sich das gem. § 32 NatSchG BW geschützte Biotop "Hecken beim Umspannwerk westlich Schachen" (Nr. 181234360447). Ein weiteres geschütztes Biotop befindet sich etwa 230 m nordöstlich des Plangebietes ("Eschengehölz westlich Schachen", Nr. 181234367020). Durch umfangreiche Maß- nahmen zur Vermeidung und Minimierung können die Beeinträchtigungen minimiert werden, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Biotope nicht zu erwarten ist (ausführliche Erläuterung siehe Punkt 1.1.2 "Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt"). Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. 1.1.12 Darstellungen sonstiger Pläne (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB): Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 22.10.2014: Regionalplan: Nach dem Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben sind regionalplanerische Aussagen bzw. Festlegungen nicht berührt. Flächennutzungsplan: Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (Fassung vom 11.12.2004). Die überplanten Flächen werden hierin überwiegend als gewerbliche Bauflächen (Planung) dargestellt. Im Osten, zum bestehenden Gewerbegebiet hin, ist ein Streifen als Orts- randeingrünung, im Südwesten ein siedlungsnaher Bereich, in dem bevorzugt ökologischer Aus- Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 45 gleich stattfinden soll, dargestellt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Festset- zung eines Gewerbegebietes (GE) sowie öffentliche Grünflächen im Osten, Süden und Westen. Da die Zielrichtung des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes gewahrt bleibt, dessen Darstellung dar- über hinaus nicht parzellenscharf ist, kann die Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan her- geleitet angesehen werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit erfüllt. Landschaftsplan: Der Landschaftsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental vom Mai 1982 stellt den über- planten Bereich sowohl im Bestand als auch im Entwicklungsziel als landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche dar. Der aktuelle Flächennutzungsplan beinhaltet jedoch ein aktuelleres land- schaftsplanerisches Entwicklungskonzept (Plan Nr. 9.1. "Nordraum" vom 31.10.2003). Der über- plante Bereich wird hierin überwiegend als geplanter Gewerbestandort dargestellt. Diese aktuellere Vorgabe wird durch den Bebauungsplan umgesetzt. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 46 2 Berücksichtigung der sonstigen Belange auf Grund der Ergebnisse der Öf- fentlichkeits- und Behördenbeteiligung 2.1 Die sonstigen Belange wurden bei der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungspla- nes "Gewerbegebiet Mehlis" wie folgt berücksichtigt: 2.1.1 Erschließungsplanung: Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 10.10.2011 der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Donaueschingen: Stellungnahme: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Aus- gabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht be hindert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netz- produktion GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 47 Abwägung/Beschluss: Der Verlauf der Telekommunikationslinien der Telekom ist der Gemeinde Baindt bekannt. Ob an deren festgehalten werden soll, wird geprüft. Sollte keine Änderung der Lage der Telekommunika- tionsleitungen erfolgen, werden diese mit einem Schutzstreifen und einem Leitungsrecht versehen. Auf Ebene der Bauleitplanung werden Trassen für die Versorgungsleitungen in öffentlichen Ver- kehrsflächen nicht festgesetzt; diese werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die Vorschriften zu den Baumpflanzungen sowie der Kontaktaufnahme zur Telekom im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen des Gebietes. Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 19.10.2011 des Bürgermeisteramtes Baienfurt: Stellungnahme: Die erneute Planungsabsicht der Gemeinde Baindt überrascht angesichts des gemeinsamen Wil- lens, bei der Erschließung und Vermarktung neuer gewerblicher Flächen interkommunal zusam- menarbeiten zu wollen. Einerseits ist verständlich, dass die Gemeinde Baindt für ihre örtlichen Gewerbebetriebe Gewerbeflächen anbieten möchte. Andererseits sollte angesichts der immer knap- per werdenden Bauflächen an dem Ziel festgehalten werden, in diesem Bereich gemeinsame Lö- sungen anzustreben. Die Planungsfläche liegt sehr nah am möglichen Straßenanschluss an die B 30 neu, würde also bei einer Realisierung dieses Knotens einen direkten Erschließungsvorteil erfahren. Die gewerbli- chen Flächen sollten deshalb den kommunalen Finanzierungsanteil am Anschlussknoten mittra- gen. Ein Finanzierungsbeitrag über den Grundstückskaufpreis wäre somit angebracht. Des Weiteren sei der Hinweis erlaubt, dass derzeit auf dem ehem. Stora Enso Gelände eine ca. 27 ha große Gewerbebrachfläche für eine Wiederansiedlung von Gewerbebetrieben vorbereitet wird. Das Be- bauungsplanverfahren hierfür wurde eingeleitet und soll Ende 2012 abgeschlossen werden. Bevor auf der "grünen Wiese" Firmen neu angesiedelt werden, sollte zuerst auf Innenbereichsflächen wie dem ehem. Stora Enso Gelände zurückgegriffen werden. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Gemeinde Baindt verfügt seit Jahren über keine freien Bauplätze in einem Gewerbegebiet. Baindter Unternehmen suchen Gewerbeflächen in ihrem Heimatort. Mit der Erweiterung des beste- henden Gewerbegebiets Mehlis sollen gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten vornehmlich für ortsansässige Unternehmen geschaffen werden. Die zur Überplanung anstehende bisherige Aus- gleichsfläche bedingt einen doppelten Ausgleich und eine aufwändige Verkehrserschießung. Mit nennenswerten Nettoerlösen für diese ca. 1,5 ha Gewerbeflächen ist nicht zu rechnen. Eine größere gewerbliche Entwicklung im Bereich Niederbiegen-Mehlis wird nur interkommunal und erst nach der Vermarktung der ca. 27 ha großen Stora Enso Flächen möglich sein. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 48 Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 26.10.2011 der EnBW Regional AG, Stuttgart: Stellungnahme: Unsere Stellungnahme vom 30.10.2006 zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Mehlis Erweite- rung" hat weiterhin Gültigkeit. Eine Briefablichtung dieser Stellungnahme fügen wir bei. Gegen den erforderlichen Umfang- und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung haben wir keine Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Abschließend bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. (Stellungnahme vom 30.10.2006: "Über den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet "Mehlis Erweiterung" führen unsere vorgenannten Leitungsanlagen. Die Leitungsachsen sowie die Schutzstreifen unserer Leitungsan- lagen sind aus beigefügten Plänen ersichtlich. [Anlage 2] Der Schutzstreifen unserer 20-kV-Erdkabelleitung beträgt je 1,0 m rechts und links der Kabelachse. Bei der Ausarbeitung des Bebauungsplanes bitten wir, unsere Leitungsanlagen einschließlich der Schutz- streifen nach Ziffer 8 und 15.5 der PlanzV 90 als Hauptversorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) darzustellen. Auf dem Schutzstreifen ist sowohl im Plan- als auch im Textteil das Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) festzusetzen. Im Text zum Bebauungsplan bitten wir aufzunehmen, dass innerhalb der mit Leitungsrecht bezeichneten Fläche eine Bebauung nicht und eine andere Nutzung nur in beschränkter Weise im Einvernehmen mit uns zulässig ist. Sollte die Festsetzung des Leitungsrechts nicht möglich sein, und muss die Leitung bei der Durchführung des Bebauungsplanes geändert werden, so hat sich der Veranlasser entsprechenden bestehenden Verträgen an den Änderungskosten zu beteiligen. Ferner ist im Bebauungsplan in geeigneter Weise aufzunehmen bzw. festzusetzen, dass im Nahbereich des Umspannwerkes Baindt Gewerbebetriebe und sonstige Anlagen, die durch Explosionen oder die Frei- setzung größerer Mengen brennbarer, explosionsartiger, giftiger oder korrosiver Stoffe, das Umspannwerk oder dessen Betrieb z.B. auch durch Staubentwicklung gefährden können, nicht zulässig sind. Als Anlage haben wir ergänzend ein Informationsblatt über Auswirkungen, die im Nahbereich von Freilei- tungen auftreten können, beigefügt. Abschließend bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.") Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Verlauf der 20-kV-Erdleitung ist der Gemeinde Baindt bekannt. Ob an deren Lage festgehalten werden soll, wird geprüft. Sollte keine Änderung der Lage des 20-kV-Kabels erfolgen, wird dieses mit einem Schutzstreifen und einem Leitungsrecht versehen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 49 Stellungnahme vom 23.04.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 der TWS Netz GmbH, Ravensburg: Stellungnahme: Auf dem Gebiet Mehlis und in dessen Randbereich verläuft eine Gasmitteldruckleitung. Die Leitungstrasse muss für die Betriebs- und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein. Der Schutz- streifen muss von Überbauungen und Bäumen freigehalten werden. Die Lage der Gasleitungen und die erforderlichen Schutzstreifen sind im Bestandsplan der Gasversorgung eingezeichnet (siehe An- lage 1). Das Bepflanzen einer Leitungstrasse mit tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern ist nur mit einem lichten Abstand von mindestens 2,5 Meter zwischen Stamm und Versorgungsleitung. Die TWS Netz GmbH beabsichtigt im Zuge der Gesamterschließung das oben genannte Wohngebiet bei Bedarf mit Erdgas zu versorgen. Die Ausführung erfolgt im Zuge der Gesamterschließung. Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren, um die Versorgungsmöglichkeit oder evtl. not- wendige Netzbaumaßnahmen im Einzelnen zu klären. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Erdgasleitung ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Bisher wurde jedoch davon ausgegan- gen, dass sie von der EnBW betrieben wird. Nach telefonischer Rücksprache mit der TWS Netz GmbH sowie der EnBW am 02.06.2014 wird die Erdgasleitung von der TWS Netz GmbH betrieben. Die Festsetzung zur Erdgasleitung wird entsprechend korrigiert. Stellungnahme vom 28.04.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 der Netze BW GmbH, Biberach: Stellungnahme: Unsere bisherigen Stellungnahmen zum Bebauungsplan gelten weiterhin. Um die Versorgung des Gewerbegebietes mit Strom sicherzustellen, benötigen wir eine neue Umspannstation. Ein mögli- cher Standort im Lastschwerpunkt wäre im Bereich des Wendehammers. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Im Planteil des Bebauungsplanes ist nördlich des Wendehammers bereits eine Fläche für Versor- gungsanlagen für Elektrizität (Trafostation) vorgesehen. Im Textteil wird diese noch aufgenommen. Stellungnahme vom 02.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 der Kabel BW GmbH, Kassel: Stellungnahme: Im Planbereich befinden sich keine Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH. Deshalb haben wir keine Einwände gegen die o. a. Planung. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 50 Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 14.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 der Deutschen Telekom Technik GmbH, Donaueschingen: Stellungnahme: Das Untersuchungsgebiet wurde von einem Ingenieurbüro in Bad Wurzach zur Erschließung ange- kündigt. Die hierfür notwendigen Maßnahmen sind eingeleitet und stehen zur Absprache bereit. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an unsere planende Abteilung Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 32, PB 6 in 88212 Ravensburg, Gartenstraße 107. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 15.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 der Gemeinde Baienfurt: Stellungnahme: Das o.g. Bebauungsplanverfahren der Gemeinde Baindt haben wir dem Gemeinderat am 13.05.2014 vorgestellt. Bereits im Jahr 2011 hatten wir zu der Bebauungsplanänderung bzw. - erweiterung Stellung bezogen, auf die wir an dieser Stelle nochmals verweisen möchten. Aus unserer Sicht ist nach wie vor eine interkommunale Gewerbeentwicklung anzustreben. Wir bedauern es sehr, dass wir keine Einigung dahingehend finden können, dass die neuen gewerbli- chen Flächen einen kommunalen Finanzierungsanteil am Anschlussknoten an die B30 neu mittra- gen. Sollte dieser Anschlussknoten an die 30 neu kommen, erfahren diese Gewerbegrundstücke einen nicht unerheblichen Standortvorteil. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Auch die Gemeinde Baindt strebt nach wie vor eine interkommunale Gewerbeentwicklung im Bereich "Niederbiegen Nord" an. Da momentan noch nicht geklärt ist, ob der Anschlussknoten an die B 30 neu überhaupt gebaut wird, ist ein Finanzierungsanteil der geplanten Erweiterungsflächen im Bereich "Mehlis" nicht durchsetzbar. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterungsflächen des Gewerbegebietes "Mehlis" hauptsächlich für die Baindter Handwerkerschaft vorgesehen sind. Bis dato sind bereits fünf Inte- ressenten aus der Gemeinde Baindt registriert. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 51 Stellungnahme vom 15.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Regierungspräsidiums Tübin- gen, Archäologische Denkmalpflege: Stellungnahme: Belange des Straßenbaus, Referat 45. Die straßenrechtliche Belange werden vom Landratsamt Ravensburg, Straßenbauamt wahrgenommen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Verweis auf das Landratsamt Ravensburg, Straßenbauamt wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Naturschutz: Stellungnahme: Zur Verbesserung der Emissionen aus dem Gewerbegebiet ist es sinnvoll, sämtliche neu zu bauen- den Gebäude an das bestehende Erdgasnetz anzuschließen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Gewerbegebiet "Mehlis" wird mit Erdgas versorgt. Es wird ein Hinweis aufgenommen Das beste- hende, dass die geplanten Gewerbebetriebe ebenfalls von dem Anschluss an das Erdgasnetz Ge- brauch machen sollten. Stellungnahme vom 07.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 der Gemeinde Baindt: Stellungnahme: Die Wasserleitung DN 150 ist nicht als Leitung bzw. Leitungsrecht im Bebauungsplan enthalten (siehe Anlage 2). Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Frischwasserleitung DN 150 befindet sich im Bereich des Leitungsrechtes 2. Sie wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 52 2.1.2 Brandschutz: Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Behördenunterrichtungs-Termin vom 26.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, schriftliche Stellung- nahme vom 28.10.2011 des Landratsamtes Ravensburg, Brand- und Katastrophenschutz: Stellungnahme: Aus Sicht des Brandschutzes stimmen wir dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf grundsätzlich zu. Es wird ergänzend auf die Einhaltung folgender Brandschutz-Vorschriften hingewiesen: 1. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für die Feuerwehr (VwV- Feuerwehr- flächen), i.V.m. § 15 Landesbauordnung. 2. DVGW-Arbeitsblatt W-405, i.V.m. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahrzeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnahmen ein- setzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Abwägung/Beschluss: In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Brandschutz aufgenommen, der oben stehende An- gaben berücksichtigt. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 53 Stellungnahme vom 06.06.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Kreisbrandmeister: Stellungnahme: Aus Sicht des Brandschutzes stimmen wir dem vorliegenden Bebauungsplan grundsätzlich zu. Es wird ergänzend auf die Einhaltung folgender Brandschutz-Vorschriften hingewiesen: 1. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für die Feuerwehr (VwV-Feuerwehr- flächen), iVm. § 15 Landesbauordnung. 2. DVGW-Arbeitsblatt W-405, iVm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise zu den einzuhaltenden Vorschriften sowie der Installation von Überflurhydranten sind bereits im Bebauungsplan unter dem Hinweis "Brandschutz" enthalten. Stellungnahme: Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahrzeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann – aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min – das dort vorgehaltene Hubrettungsfahr- zeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirk- same Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthaltsräume, die eine Ret- tungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Im Bebauungsplan ist bereits darauf hingewiesen, dass für Aufenthaltsräume, die eine Rettungs- höhe von > 8 m aufweisen, ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden muss. Stellungnahme: Allgemeiner Hinweis: Diese Stellungnahme befreit nicht von der Einholung der Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange, die von diesem Vorhaben berührt werden können. Die kon- kreten Anforderungen zu den jeweiligen Bauvorhaben ergeben sich aus LBO, LBOAVO sowie den zugehörigen Sonderbauvorschriften. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 54 Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen wurden auch von anderen Trägern öffentlicher Belange eingeholt und abgearbeitet. 2.1.3 Allgemeines zur Planung: Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen mit Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates Baindt: Scoping-Termin vom 05.05.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme des Regionalverban- des Bodensee-Oberschwaben: Äußerung: Bezüglich der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" bestehen aus Sicht der Re- gionalplanung keine Bedenken. Der räumlichen Verlagerung des Gewerbegebietes am Orts-Teil "Wiggenreute" kann von der Regi- onalplanung nicht zugestimmt werden. Grund hierfür ist, dass der geplante Standort des Gewer- begebietes einen regionalen Grünzug überlagert. Aus klimatischen Bedingungen (Frischluftzufuhr) muss dieser grüne Korridor freigehalten werden. Nach momentanem Stand kann die Gemeinde ein Zielabweichungsverfahren beim Regierungsprä- sidium Tübingen anstrengen. Bereits bei der sektoralen Teilfortschreibung des Flächennutzungs- planes wurde von mehreren gewerblichen Bauflächen der regionale Grünzug berührt; hierzu wurde 2002 ein Zielabweichungsverfahren vom Regierungspräsidium Tübingen durchgeführt. Im vorlie- genden Fall sieht Herr Köberle hierfür wenig Chancen, da durch die räumliche Verschiebung weitere Bereiche des regionalen Grünzuges tangiert sind und dadurch die Grundzüge der Raumordnung beeinträchtigt werden. Eine andere Möglichkeit stellt die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes bzgl. der Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im gesamten Gemeindegebiet dar, das in die lau- fende Fortschreibung des Regionalplanes integriert werden könnte. Generell wird jedoch bei Beibehaltung des Wunschstandortes das Problem der räumlichen Zerris- senheit gewerblichen Bauflächen gesehen. Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 der IHK Bodensee-Oberschwaben, Weingarten: Stellungnahme: Die Gemeinde Baindt macht mit dem vorliegenden Bebauungsplan eine Erweiterung des vorhan- denen Gewerbegebiets Mehlis möglich. Die neue Fläche wird benötigt, um einige Betriebe bei ihrer Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 55 Suche nach Gewerbe- und Industrieflächen zu unterstützen und ihnen geeignete Flächen anzubie- ten. Die Gemeinde kommt damit dem konkreten Flächenbedarf von Unternehmen nach und trägt dazu bei, dass die notwendige Entwicklung für eine erfolgreiche Zukunft ermöglicht wird. Wir stim- men dem Bebauungsplan gerne zu. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Rechtsaufsichtsbehörde: Stellungnahme: Planungsrechtliche Festsetzungen: Nr. 2.1 Abs. 4: Bitte erläutern Sie zumindest in der Begründung den Begriff "untergeordnet", bzw. "der übrigen betrieblichen Nutzung untergeordnet". Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Begründung wird gemäß der Anregung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben redaktio- nell ergänzt. Stellungnahme: Nr. 2.3 und 7.2.6.3: Das "natürliche" Gelände ist kein ausreichend bestimmbarer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe, da es sich laufend verändern kann. Im Bebauungsplan finden sich zudem dazu keinerlei Informationen, wie z.B. Höhenlinien, Geländeschnitte usw. Bitte treffen Sie eine konkrete Höhenangabe. Hierzu verweisen wir auf die entsprechenden Kommentierungen bzw. Rechtspre- chung. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Anregung wird gefolgt. Die Höhenangabe wird in m ü. NN festgesetzt. Stellungnahme: Nr. 2.24: Bitte ergänzen Sie die Mindesthöhe bzw. Maximalhöhe der Aufschüttung. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Bei der Aufschüttung handelt es sich um einen bestehenden Schutzwall. Dieser bleibt in seiner derzeitigen Höhe bestehen und soll nicht verändert werden. Aus der Vermessung des Walls ist Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 56 herauszulesen, dass der Wall nirgends höher als 1,50 m ist, sogar eher darunter liegt. Zur Siche- rung des aktuellen Zustandes wird die Maximalhöhe daher auf 1,50 m über dem darunter liegen- den natürlichen Gelände begrenzt. Stellungnahme: Nr. 2.26: U.E. kann die Vorgabe nur eines ganz bestimmten Lampentyps, hier der LED-Lampen unverhältnismäßig sein, da der Bebauungsplan zeitlich unbegrenzt erlassen wird und zukünftig ggf. weitere insektenfreundliche Lampentypen entwickelt werden. Bitte führen Sie in der Begründung aus, wie Sie den Vollzug der Festsetzung sicherstellen werden. Rechtsgrundlage § 18 Abs. 1 BauNVO, Grundsatz der übersichtlichen Planung, Grundsatz der Planklarheit und in- haltlichen Bestimmtheit Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Festsetzung wird entsprechend angepasst. Grundsätzlich sind die festgesetzten Vorgaben zur Beleuchtung als rechtlich verbindli- che, gemeindliche Vorgabe einzuhalten. Die Verwendung von LED-Lampen in den öffentlichen Räumen, insbesondere im Straßenraum, ist von Seiten der Gemeinde auch aus energetischen Grün- den geplant und wird insofern auch umgesetzt. Hinsichtlich des Vollzugs der Festsetzung auf den privaten Baugrundstücken wird in den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass zum Nach- weis der Einhaltung der Vorgaben zur Beleuchtung in die Bauvorlagen (im Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren) entsprechende Ausführungen aufgenommen werden sollten (z.B. zur Lage und zum Typ der geplanten Leuchtkörper). Stellungnahme: Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum o.g. Plan gegliedert nach Sach- komplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Planungsrechtliche Festsetzung: Nr. 2.21: Soweit sich diese Vorschriften aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bitten wir diese zu den Hinweisen zu nehmen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Vorschriften ergeben sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften. An der Festsetzung wird daher festgehalten. Da sie sich auf den gesamten Geltungsbereich bezieht und nicht nur auf die Hofflä- chen, wird sie als eigene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB übernommen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 57 Stellungnahme: Nr. 2.37: Baumpflanzgebote auf privaten Flächen können nur schwer durchgesetzt werden. Wir empfehlen daher, das Pflanzgebot, pro 1000 qm 1 Baum zu pflanzen, im Gewerbegebiet nur festzusetzen, wenn die Gemeinde beabsichtigt, dieses auch gemäß § 178 BauGB durchzusetzen. Bitte prüfen Sie, ob alternativ auch Sträucher zugelassen werden könnten. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sollte sich bei Mängeln im praktischen Vollzug die Notwendigkeit hierzu ergeben, wird durch die Gemeinde geprüft, ob die Umsetzung der Pflanz- gebote per Bescheid gem. § 178 BauGB i. V. m. § 175 BauGB durchgesetzt werden soll. Grund- sätzlich sind die festgesetzten Pflanzgebote jedoch als rechtlich verbindliche gemeindliche Vorgabe einzuhalten. Die Pflanzgebote sichern als Minimierungsmaßnahme ein Mindestmaß an Durchgrü- nung und sollten daher unverändert erhalten bleiben. Sträucher können zusätzlich gepflanzt wer- den. Da sie bezüglich des Orts- und Landschaftsbildes nicht dieselbe Raumwirksamkeit erlangen, werden Sie jedoch nicht als Ersatz für zu pflanzende Bäume herangezogen. Stellungnahme: Plan: Da es sich um die "Änderung" des bestehenden Bebauungsplanes handelt, bitten wir an- grenzend den rechtswirksamen Bebauungsplan darzustellen und nicht einen allgemeinen Lage- plan. Wir gehen davon aus, dass am Ende des Verfahrens ein Bebauungsplan mit 1 Geltungsbe- reich und 2 Textteilen vorliegen wird. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ist in der rechten oberen Ecke des Planteiles bereits abge- bildet. Am Ende des Verfahrens wird für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 4. Änderung des "Gewerbegebiet Mehlis" sowie für die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewer- begebiet Mehlis" jeweils ein Text- und ein Planteil vorliegen. Stellungnahme: Das Leitungsrecht 1 ist im Plan hellblau dargestellt und daher kaum lesbar. Im Textteil ist es schwarz. Bitte anpassen. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Anregung wird nachgekommen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird das Leitungsrecht 1 im Plan- teil schwarz dargestellt. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 58 Stellungnahme: Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO sind Rechtsnormen, durch die Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 (1) S. 2 GG bestimmt werden. Aus dieser verfassungsrechtlichen Bin- dung ergibt sich auch das Gebot sachlicher Rechtfertigung, d.h. der Erforderlichkeit für örtliche Bauvorschriften. Die Regelungsbefugnis der Gemeinde findet ihre Grenze insbesondere an dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Übermaßverbot. Im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange kommt, insbesondere bei den Gestaltungsanforderungen, der Schutzwürdigkeit des fraglichen Gebiets eine entscheidende Bedeu- tung zu. Je wichtiger die konkrete Gestaltungsaufgabe und je schutzwürdiger und gestaltungsprä- gender das vorhandene oder beabsichtigte Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild ist, umso einge- hender dürfen die gestalterischen Anforderungen sein. Örtliche Bauvorschriften dürfen deshalb nur solche Anforderungen stellen, denen eine angemes- sene Abwägung zwischen dem öffentlichen Anliegen der Gestaltung des Straßen-, Orts- und Land- schaftsbildes bzw. den sonstigen Zielsetzungen des § 74 LBO und den privaten Eigentümerbefug- nissen unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten und der Schutzwürdigkeit des Gebiets zu- grunde liegt. Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen in der Regel nicht zu restriktiv gefasst sein dürfen. Die Gemeinden sollten ihren Bauherrn eine gewisse Gestaltungsfreiheit lassen, zumal die Baurechtsbehörde für die Zulassung einer Befreiung gem. § 56 LBO kaum Spielräume hat. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Ausführungen zu den örtlichen Bauvorschriften werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme: Nr. 4.2: Die Vorgabe eines bestimmten Zaunmaterials in einem Gewerbegebiet beurteilen wir kri- tisch. Bitte prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit. Die Begründung sollte weitere Ausführungen ent- halten, insbesondere da Befreiungen nicht möglich sein werden. Es kann z.B. nicht nachvollzogen werden, weshalb Kunststofflatten mit Abstand zwischen den Latten eine andere Durchlässigkeit der Freiflächen bewirken sollen, als Holzlatten. Die baugestalterische Absicht ist dabei nicht nachvoll- ziehbar. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Der Anregung wird gefolgt. Die Vorschrift zu den Einfriedungen wird dahingehend gelockert, dass Latten-Zäune nicht auf Holz-Latten begrenzt sind. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 59 Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Naturschutz: Stellungnahme: Sicherung der Externen Ausgleichsmaßnahmen Sollten sich die Flächen im Eigentum der Gemeinde befinden, sind die Maßnahmen durch Selbst- verpflichtungserklärung (Gemeinderatsbeschluss) der Gemeinde dauerhaft zu sichern. Alternativ kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Sollten sich Flächen in Privateigentum befinden, müssen die Flächen verfügbar sein, damit sie als Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden können. Zur dauerhaften Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen ist im Verhältnis zwischen der Gemeinde als Pla- nungsträger und dem Landkreis ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen. Die Gemeinde als Planungsträger hat dann sicherzustellen, dass die Maßnahmen auf den privaten Flächen umgesetzt werden, indem die Gemeinde mit dem Privateigentümer eine schuldrechtliche Vereinbarung trifft und die Maßnahmen dinglich durch eine Grunddienstbarkeit sichern lässt. Zum Satzungsbeschluss muss die Selbstverpflichtungserklärung bzw. zumindest eine wirksame schuldrechtliche Vereinbarung, die die zeitliche Übernahme einer dinglichen Sicherung beinhaltet, vorliegen. Die 13 Bäume auf den privaten Grünflächen können nur anerkannt werden, wenn sich die Ge- meinde verpflichtet die Pflanzung durchzusetzen und auch bei deren Abgang die Nachpflanzung durchsetzt (siehe Pkt. 2.33, 237 - es ist zu ergänzen: "bei Abgang zu ersetzen"). Sofern dies nicht der Fall ist, können die Ökopunkte nicht anerkannt werden. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise zur Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Ausgleichsfläche 1 befindet sich im Eigentum der Gemeinde Baindt, die Ausgleichsfläche 2 gleichermaßen im Eigentum der Gemeinden Baindt und Berg. Die entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherung der Ausgleichsflächen werden rechtzeitig getroffen. Die Pflanzung der Bäume ist durch die getroffenen Festsetzungen grundsätzlich gesichert. Sollte sich bei Mängeln im praktischen Vollzug die Notwendigkeit hierzu ergeben, wird durch die Ge- meinde geprüft, ob die Umsetzung der Pflanzgebote durchzusetzen ist. Die Festsetzungen werden entsprechend der Anregung ergänzt. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 60 Stellungnahme vom 16.05.2014 zur Fassung vom 04.04.2014 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental, Ravensburg: Stellungnahme: Im ausliegenden Entwurf des Bebauungsplanes sind die Anregungen des Gemeindeverbandes Mitt- leres Schussental, die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 25.10.2011 vorgebracht wurden, weitestgehend berücksichtigt. Aus Sicht der Flächennutzungs- planung haben wir keine weiteren Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen. Der Be- bauungsplanentwurf weicht mit den Festsetzungen, im Rahmen der Parzellenunschärfe, geringfü- gig von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. In der weiteren Bearbeitung des Flä- chennutzungsplanes ist zu prüfen, ob diese Abweichungen, die sich überwiegend auf die Verortung der dargestellten Ortsrandeingrünung, bzw. der Darstellung von Ausgleichsflächen beziehen, bei einer Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes angepasst werden. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Darstellungen im Flächennut- zungsplan wird im Rahmen einer Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes geprüft. Stellungnahme vom 13.10.2014 zur Fassung vom 18.06.2014 des Landratsamtes Ravensburg, Rechtsaufsichtsbehörde: Stellungnahme: Grundsatz der Einräumigkeit eines Bebauungsplans: Die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebietes können stets nur in einem einzigen - eine rechtliche Einheit bildenden - Bebauungsplan festgelegt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jede rechtsstaatliche Planung im Hinblick auf die Betroffenen über- sichtlich sein muss (Grundsatz übersichtlicher Planung). Bei der Ergänzung eines vorhandenen Be- bauungsplans durch eine überlagernde Planung gibt es im Ergebnis nur einen einzigen, wenn auch ergänzten Bebauungsplan, nämlich den ursprüngliche Bebauungsplan in seiner ergänzten Gestalt. Wir empfehlen daher, beide Teilpläne des Bebauungsplans in einem Plan zusammenzufügen, da- mit der gesamte Geltungsbereich "Gewerbegebiet Mehlis" als Gesamtplan erkennbar wird. Dabei ist es u.E. unschädlich, dass 2 Textteile zu verwenden sind, soweit diese eindeutig zugeordnet werden können. Durch die vorliegend gewählte Darstellung eines allgemeinen Lageplans im An- schluss an den Änderungsbereich wird der Eindruck vermittelt (auch bei der Öffentlichkeit), dass der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Mehlis" nur aus dem mit Planzeichen Nr. 2.42 umrandeten Geltungsbereich besteht, obwohl der Geltungsbereich tatsächlich auch die Flächen östlich und west- lich umfasst. Dadurch kann der Grundsatz der Planklarheit verletzt sein. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 61 Falls sich die Gemeinde dennoch gegen die Darstellung als Gesamtplan entscheidet, sollte in der Legende zumindest das Planzeichen für den Geltungsbereich des Gesamtbebauungsplans erläutert werden und in den östlichen und westlichen "Lageplan" eingetragen werden, dass hier der BP "Gewerbegebiet Mehlis" - Stand 4. Änderung gilt. Da die Sachbearbeiter im Bau- und Gewerbeamt für die Bearbeitung von Baugesuchen einen Gesamtplan benötigen, bitte ich Sie, uns die 5. Ände- rung zusätzlich als Deckblatt im Maßstab 1:1000 entsprechend dem Maßstab des uns vorliegenden ursprünglichen Plans zu überlassen, damit wir den Plan einkleben können. Abwägung bzw. Berücksichtigung: Die Hinweise zur Übernahme des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 5. Änderung und Erweite- rung "Gewerbegebiet Mehlis" in die Planzeichnung werden zur Kenntnis genommen. Die bessere Handhabung und Planklarheit eines Gesamtplanes kann nachvollzogen werden. Auf Grund des Alters der ursprünglichen Planzeichnung ergeben sich jedoch zeichnerische Probleme. Daher wird dem Vorschlag nicht gefolgt, da es bei der Übernahme einer älteren Planzeichnung in eine CAD- Zeichnung zu Verzerrungen und Ungenauigkeiten kommen kann. Zudem liegt der Plan nur im Maßstab 1:1000 vor, daher könnte die Veränderung des Maßstabes auf 1:500 zu zusätzlichen Ungenauigkeiten führen. Zudem wird nur ein klar abgrenzbarer relativ kleiner Bereich neu gere- gelt. Um in der Planzeichnung die Lage des bisherigen rechtsverbindlichen Bebauungsplanes jedoch deutlicher darzustellen, wird die weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (Planzeichen 5.14) farblich hervorgehoben und beschrif- tet. Somit wird deutlich, dass der Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" auch die Flächen östlich und westlich umfasst. Nach Verfahrensabschluss wird dem Landratsamt Ravensburg, Rechtsaufsichtsbehörde für den Be- bauungsplan der 4. Änderung ein Deckblatt im Maßstab 1:1000 zugesendet. In diesem wird er- läutert, dass im östlichen und westlichen Bereich die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewer- begebiet Mehlis" gilt. Zusätzlich wird die vorliegende 5. Änderung und Erweiterung des Bebau- ungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" dem Landratsamt im Maßstab 1:1000 zum Einkleben zuge- schickt. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 62 3 Wahl des Planes in Bezug auf in Betracht kommende anderweitige Pla- nungsmöglichkeiten 3.1 Allgemeines Planungserfordernis: Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Gewerbeflächen zur Deckung des Bedarfs insbesondere von Unternehmen aus der Gemeinde Baindt. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es derzeit keine freien gewerblichen Bauplätze. Mit der Erweiterung des Gewerbegebietes "Mehlis" sollen daher gezielt zeitnah gewerbliche Weiter-Entwicklungsmöglichkeiten, vornehmlich für ortsansässige Gewerbebetriebe, geschaffen werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken registriert. Die Gemeinde ist bemüht, auch langfristig eine ausgewogene Zusammensetzung der Bevölkerung zu erhalten. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Branchen stellt hier- für eine Voraussetzung dar. Der Gemeinde erwächst daher eine Planungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. 3.2 Alternative Planungs-Möglichkeiten: Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden unterschiedliche, im Flächennut- zungsplan dargestellte Standorte für die Ausweisung von Gewerbegebieten innerhalb des Gemein- degebietes diskutiert und abgewogen. Die Gemeinde kann diese in den kommenden Jahren jedoch nicht realisieren, da private Interessen dem Verkauf der sich in Privatbesitz befindenden Grundstü- cke entgegenstehen. Als gewerbliche Baufläche erscheint der überplante Bereich auf Grund der Darstellung seiner bereits vorgegebenen Siedlungsstruktur und der zum Teil vorhandenen Erschlie- ßungsanlage geeignet. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Nutzungskonflikte sind nicht gegeben. Das beschränkte Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. 3.2.1 Standort-Wahl: Für den zentralen Bereich der Bebauungsplanänderung ist ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: Im Gewerbegebiet erfahren öffentliche Tankstellen einen generellen Ausschluss. Die Erschließungs- situation und die räumliche Lage im Gemeindegebiet sind nicht geeignet, den durch Tankstellen verursachten Verkehr aufzunehmen. Unbenommen hiervon bleibt die Errichtung von Betriebs- Tankstellen. Grundsätzlichen Ausschluss erfährt die in § 8 Abs. 3 Nrn. 3 BauNVO angeführte Nut- Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 63 zung: Vergnügungsstätten. Der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten wird mit deren ext- rem störendem Charakter auf das vollständig ländliche Umfeld begründet. Außerdem erfahren Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, einen generellen Ausschluss. Das Gebiet soll schwerpunktmäßig Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe sichern und schaffen. Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung passen nicht in diese Entwicklung. Außerdem sind Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 in dem Gebiet nicht zulässig. Allerdings kann Einzelhandel zugelassen werden, sofern das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt oder im Zuge einer handwerklichen Leistung verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise verbraucht wird. Die Einzelhandelsnutzung darf den gewerblichen Haupt- zweck eines Betriebes jedoch nicht übersteigen und muss bezüglich des Arbeitsaufwandes und der Umsatz-Generierung eine deutlich untergeordnete Rolle der übrigen betrieblichen Nutzung einneh- men. Als Beispiel sei ein Malerbetrieb angeführt, der Ersatzfarbe in kleinen Mengen, im gleichen, möglicherweise extra hergestellten Farbton, verkaufen darf. Hiermit wird gewährleistet, dass sich auf der einen Seite keine Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die störend auf das Gesamtgebiet wir- ken. Auf der anderen Seite erhalten die örtlich ansäßigen Gewerbetreibenden die Möglichkeit ihr Warensortiment zu vertreiben. Hierdurch werden die zentralen Versorgungsbereiche des Ortes ge- schützt. Einzelhandel ist außerdem an anderen Stellen des Gemeindegebietes realisierbar. 3.2.2 Vorentwurfs-Alternativen: Es wurden keine alternativen Pläne im Rahmen der Vorentwurfs-Planung erarbeitet. 3.2.3 Planungs-Alternativen im Rahmen der Entwurfs-Planung: Folgende Festsetzungs-Alternativen wurden im Rahmen der Entwurfs-Planung abgewogen: Möglichkeiten der Festsetzung: eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe), Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI) Gewählte Festsetzung mit Begründung der Auswahl: Durch den Bebauungsplan wird am westlichen Siedlungsrand des Ortsteils Mehlis, Gemeinde Baindt, ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 64 Möglichkeiten der Festsetzung: Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche Gewählte Festsetzung mit Begründung der Auswahl: Es handelt sich um ein Gewerbegebiet (GE) mit einer zulässigen GRZ von 0,80. Die Festsetzung von Grundflächenzahlen ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Auftei- lung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,80 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Gewerbegebiete. Der Wert ermöglicht durch den geringen Flächenverbrauch die Errichtung eines effizienten Gewerbegebietes. Möglichkeiten der Festsetzung: Zahl der Vollgeschoße, Wand- und Firsthöhen (WH und FH) entweder in m ü.NN oder in m auf das natürliche Gelände bezogen, maximale Höhen der baulichen Anlagen Gewählte Festsetzung mit Begründung der Auswahl: Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße wird verzichtet. Diese Kenngröße ist für die Vorgabe der Gebäudehöhe wenig aussagefähig, da in der Planung Gebäude mit gewerblicher Nutzung und den damit verbundenen Raumhöhen (Hallen, Verkaufsräume) errichtet werden können. Die Festsetzung einer Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Kaufinteressenten, Anlieger, etc.) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein konkretes und den Erfordernissen der gewerblichen Nut- zungen entsprechendes Maß festgesetzt. Die Höhe von Werbeanlagen ist begrenzt, um das Orts- und Landschaftsbild nicht unangemessen zu beeinträchtigen. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche dürfen Werbeanlagen die zu- lässige Gesamthöhe der Hauptgebäude nicht überschreiten. Möglichkeiten der Festsetzung: offene Bauweise, geschlossene Bauweise, abweichende Bauweise Gewählte Festsetzung mit Begründung der Auswahl: Die festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Flexi- bilität für die betreffende Grundstücke im Bebauungsplan sowohl eine geschlossene Bebauung bis 80,00 m zu ermöglichen, als auch alternativ dazu eine beliebig zu gestaltende offene Bauweise. Gemeinde Baindt Zusammenfassende Erklärung zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Fassung vom 22.10.2014 Seite 65 ……………………………………………….. (Bürgermeister Buemann) Planer: …………………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. Dipl. Geogr. Ch. Birnbaum)[mehr]

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        Stand 30.06.2022 Elektronische Erklärungsabgabe Anleitung zur Erklärungsabgabe der Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über Mein ELSTER Baden-Württemberg - 2 - Einleitung Diese Anleitung wird Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung der Feststellungserklärung für ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Mein ELSTER führen. Voraussetzung ist, dass Sie sich bereits erfolgreich bei Mein Elster registriert haben. Für Grundvermögen gibt es eine separate Anleitung. Viele der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Formularseiten müssen im Regelfall nicht befüllt werden. Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................... 2 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung ............................................................................... 3 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER ................ 5 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto ................................ 5 Erklärungsformular aufrufen .......................................................... 6 Startseite des Formulars ............................................................. 12 Hauptvordruck (GW1).................................................................. 13 2.4.1 Angaben zur Feststellung ............................................................ 14 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden ................................................................... 15 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens ......... 16 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte ................................................... 17 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung ........................................ 24 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung ....................... 25 2.4.7 Empfangsvollmacht ..................................................................... 26 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung ......................... 27 Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) .................................... 28 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts ........................ 29 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen ......................................... 37 Anlage Tierbestand (GW3A) ....................................................... 38 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung ........................................................ 39 Prüfungsmodus ........................................................................... 40 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden ................................................................................................. 42 - 3 - 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung Einen Großteil der erforderlichen Daten zur vollständigen Erklärungsabgabe haben Sie im Regelfall durch das Informationsschreiben und eine Abfrage im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer in Baden-Württemberg bereits beisammen: • Informationsschreiben o Aktenzeichen o Eigentümer o Lage des Betriebs der Land– und Forstwirtschaft o Gemeinde / Gemarkung /Gemarkungsnummer / Flurstück Bitte beachten Sie: Sofern Sie kein Informationsschreiben erhalten haben oder es Ihnen nicht mehr vorliegt, finden Sie hier Hinweise, wie Sie diese Daten ermitteln können. Falls die Lagebezeichnung/en im Informationsschreiben nicht aktuell sein sollte/n, tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung die zutreffende Lagebezeichnung ein. Bitte überprüfen Sie auch die anderen im Informationsschreiben gemachten Angaben zu Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass in der Aufstellung des Informationsschreibens nicht alle Flurstücke aufgeführt sind, die zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bitte https://anmelden.pbs-bw.de/Finanzaemter,Lde,W-2/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen#anker9695205 https://grundsteuer-a.landbw.de/ https://grundsteuer-a.landbw.de/ https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Betrieb+der+Land-+und+Forstwirtschaft+_Grundsteuer+A_ - 4 - ergänzen Sie gegebenenfalls die fehlenden Flurstücke in Ihrer Feststellungserklärung. • Abfrage im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer o Flurstücksfläche o Fläche (bei verschiedenen Nutzungen werden Teilflächen der jeweiligen Klassifizierungen oder tatsächlichen Nutzung aus dem Liegenschaftskataster angegeben) o Ertragsmesszahl, z. B. für Acker und Grünland • Art der Nutzung: Entscheidend ist wie das Flurstück in der Realität genutzt wird (ggf. Pächter fragen), ausführliche Erläuterungen sind in den ELSTER-Hilfetexten enthalten. - 5 - 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto Über den Button „Jetzt einloggen“ melden Sie sich bei Ihrem Mein Elster-Konto an. - 6 - Erklärungsformular aufrufen Nach erfolgreicher Anmeldung gehen Sie auf „Formulare & Leistungen“. - 7 - Die Grundsteuererklärung finden Sie unter „Alle Formulare“ - - 8 - „Grundsteuer“ – „Grundsteuer für Baden- Württemberg“. - 9 - Nach Auswahl des Formulars kommen Sie auf eine Seite mit allgemeinen Informationen. Wenn Sie mit dem Lesen der Informationen fertig sind, klicken Sie hier auf „Weiter“. - 10 - Danach wählen sie „Ohne Datenübernahme fortfahren“. Die Datenübernahme kann hilfreich sein, wenn Sie mehrere Grundsteuererklärungen abgeben müssen. Dann können Sie dies ab der 2. Feststellungs- erklärung nutzen. Dabei werden alle Daten zu Eigentümer und Grundstück kopiert. Die abweichenden Eintragungen müssen Sie dann einzeln anpassen. Bei gleichem Eigentümer lohnt sich dies im Regelfall. - 11 - Nun müssen Sie die Anlagen auswählen. Der Hauptvordruck ist vorbelegt, zusätzlich muss die „Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3)“ über einen Klick auf das leere Kästchen ausgewählt werden. Gegebenenfalls benötigen Sie zusätzlich die „Anlage Tierbestand (GW3A)“. Danach Klicken Sie auf weiter. - 12 - Startseite des Formulars Auf der ersten Seite tragen Sie das „Aktenzeichen“ ein. Danach kommen Sie über den Button „nächste Seite“ weiter zum Hauptvordruck. Über diesen Button kommen Sie dann folgend immer zur nächsten Seite des Formulars. Für Erläuterungen zu einzelnen Eintragungen klicken Sie jeweils auf das Fragezeichen . - 13 - Hauptvordruck (GW1) Hier sehen Sie eine Übersicht der möglichen Angaben, über den Button „Nächste Seite“ geht es weiter. - 14 - 2.4.1 Angaben zur Feststellung Das Feld „Hauptfeststellung“ ist vorbelegt. Wählen Sie zusätzlich „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ aus. - 15 - 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden Füllen Sie hier die Lage ihres Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus. Beachten Sie dabei die Hinweise, die bei „?“ zu Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft hinterlegt sind. Wenn Sie nur land- und forstwirtschaftliche Flurstücke in einer Gemeinde haben, müssen Sie hier nichts ankreuzen. Wenn ihr Betrieb sich über mehrere Gemeinden erstreckt bitte das Häkchen setzen. - 16 - 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens Hier sind keine Eingaben vorzunehmen, diese Betreffen nur wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. - 17 - 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte Geben Sie hier die Eigentumsverhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an. Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten erhalten Sie über das . - 18 - Angaben sind hier nur erforderlich, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum einer der genannten Gemeinschaftsformen ist. - 19 - An dieser Stelle sind alle Eigentümer(innen) / Beteiligte einzeln zu erfassen. Über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ können Sie Personen hinzufügen. - 20 - Füllen Sie hier die Angaben zur Person aus. Die „laufende Nummer des Eigentümer..“ wird automatisch fortlaufend befüllt. - 21 - An dieser Stelle ist die Identifikationsnummer einzutragen, diese finden Sie auf dem Informationsschreiben. Sofern Ihnen die Identifikationsnummer eines Beteiligten nicht bekannt ist, kann dieses Feld auch freigelassen werden. - 22 - Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ fügen Sie die Person (Eigentümer(innen) / Beteiligte) der Übersicht hinzu. - 23 - Nachdem alle Eigentümer(innen) / Beteiligte erfasst sind, geht es weiter zur nächsten Seite. - 24 - 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung Wenn Sie für Ihren Betrieb der Land –und Forstwirtschaft eine Grundsteuerbefreiung/- vergünstigung beantragen möchten, setzen Sie hier bitte den Haken. Genauere Angaben zu den Befreiungen sind in der Anlage GW-3 direkt beim Flurstück vorzunehmen. - 25 - 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung An dieser Stelle sind üblicherweise keine Ergänzungen notwendig, relevante Sachverhalte werden im Rahmen der Erklärung abgefragt. - 26 - 2.4.7 Empfangsvollmacht Sofern gewünscht kann an dieser Stelle ein abweichender Empfangsbevoll- mächtigter benannt werden, welcher dann den Bescheid erhält. - 27 - 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung Diese Seite ist im Regelfall nur für Steuerberater relevant. Sofern Angehörige bei Erstellung der Erklärung geholfen haben, ist hier nichts einzutragen. Mit dem Button „Nächste Anlage“ geht es weiter zur „Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3). - 28 - Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) Auch hier sehen sie zum Einstieg eine Übersicht der möglichen Angaben. - 29 - 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hier sind die vorhandenen Flurstücke getrennt nach Gemeinde zu erfassen. Dies geschieht über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ für jede Gemeinde in der mindestens ein Flurstück liegt. - 30 - An dieser Stelle ist Baden-Württemberg und die Lagegemeinde auszuwählen. Danach sind die Flurstücke in dieser Gemeinde jeweils einzeln über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ zu erfassen. - 31 - Die laufende Nummer wird automatisch gemeindeübergreifend fortlaufend befüllt. Die weiteren Angaben sind zu befüllen und danach muss die Art der Nutzung über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ ausgewählt werden. - 32 - Auf dieser Seite ist die Art der Nutzung über das Aufklappmenü auszuwählen. Durch Klick auf das blaue Fragezeichen kann ein ausführlicher Hilfetext über alle Auswahlmöglichkeiten aufgerufen werden. Daneben ist noch die Fläche dieser Nutzung anzugeben. Weitere Felder sind nur bei entsprechender Nutzung zu befüllen, diese sind in der Feldbeschreibung abschließend aufgeführt. - 33 - Angaben zu Steuerbefreiungen sind im Regelfall nicht notwendig. Über den Button „Eintrag übernehmen“ wird die Nutzung hinzugefügt. - 34 - Da auf einem Flurstück unterschiedliche Nutzungen möglich sind, können auch mehrere Einträge über „+weitere Daten hinzufügen“ hinzugefügt werden. Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ wird zum Schluss die Erfassung des Flurstücks abgeschlossen. - 35 - Wurden alle Flurstücke einer Gemeinde erfasst ist die Erfassung dieser Lagegemeinde über den Button „Eintrag übernehmen“ abzuschließen. - 36 - Da sich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf mehrere Gemeinden erstrecken kann, können auch mehrere Einträge über „+weitere Daten hinzufügen“ hinzugefügt werden. Nach Erfassung aller Gemeinden geht es mit der nächsten Seite weiter. - 37 - 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen Auf dieser Seite sind in der Regel keine Eintragungen erforderlich. Über den Button „Alles Prüfen“ beenden Sie die Eingabe und starten den Prüfungsmodus. Hinweis: Sofern Sie die „Anlage Tierbestand (GW3A)“ ausgewählt haben, steht hier der Button „Nächste Anlage“. - 38 - Anlage Tierbestand (GW3A) Wenn sie diese Anlage nicht benötigen, gehen sie direkt weiter zu Kapitel 2.7. Auch diese Anlage beginnt mit einer Übersicht der möglichen Angaben. Folgend wird nur die Seite 1 „Landwirtschaftliche Nutzung“ kurz beschrieben, weitere Hilfestellungen beim Ausfüllen finde Sie in den ELSTER- Hilfetexten. - 39 - 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung Der Maßgebliche Wert auf dieser Seite ist die „selbstbewirtschaftete Fläche“. Deshalb sind hier, abweichend zu den anderen Seiten, nicht nur Flächen im Eigentum anzugeben, sondern auch zugepachtete Flächen. Auf den folgenden 3 Seiten sind die Tierbestände anzugeben. - 40 - Prüfungsmodus Auf dieser Seite sehen Sie alle von Mein Elster erzeugten Hinweise und Fehlermeldungen. Bei einer vollständigen Dateneingabe liegen im Regelfall keine Fehler vor. Sofern Fehler vorliegen, bereinigen Sie diese bitte (siehe folgende Seite). Mit dem Button „Weiter“ gelangen Sie zur Zusammenfassung der Eingaben. - 41 - Sofern Fehler und/oder Hinweise vorhanden sind, können Sie diese über die Menüleiste am linken Rand aufrufen. Die Seite, auf welcher der Eintragungsfehler vorliegt, ist auch angegeben und es kann direkt dorthin gesprungen werden. Hinweise müssen nicht zwingend erledigt werden, zum Beispiel, wenn die Identifikationsnummer eines Miteigentümers nicht bekannt ist. - 42 - Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden Auf dieser Seite sehen Sie eine Zusammenfassung Ihrer Eintragungen. Sie können die auf dieser Seite aufgeführten Angaben auch drucken. Über den Button „Absenden“ ganz unten auf der Seite schicken Sie die Erklärung elektronisch an Ihr Finanzamt. - 43 - Des Weiteren wird Ihnen nach dem Absenden ein Übertragungsprotokoll in Ihr Postfach der übermittelten Formulare bei Mein ELSTER eingestellt, dass alle im Formular erfassten Angaben enthält und ebenfalls ausgedruckt werden kann. Deckblatt A.pdf Klickanleitung Grundsteuer A.pdf Einleitung 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER 2.1 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto 2.2 Erklärungsformular aufrufen 2.3 Startseite des Formulars 2.4 Hauptvordruck (GW1) 2.4.1 Angaben zur Feststellung 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung 2.4.7 Empfangsvollmacht 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung 2.5 Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen 2.6 Anlage Tierbestand (GW3A) 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung 2.7 Prüfungsmodus 2.8 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden[mehr]

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          Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Ankerkonzeption am 12.07.2022 Errichtung eines gemeinschaftlichen Wohnhofs und einer Tiefgarage Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Situation Gebäude C (Anker) Gebäude D (Anlieger) Ziegeleistraße Fischerstraße Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt - Definition der Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgrenzungen der Bauvorhaben - Anlieger- und Ankerprojekte bearbeiten die Konzeption gemeinsam weiter auf Augenhöhe Ziel 1 (Baugemeinschaft Tiefgarage): - Wirtschaftliche Erstellung der baurechtlich notwendigen Tiefgaragen- und Fahrradstellplätze Ziel 2 (Baugemeinschaft Innenhof): - Partizipativer Gestaltungsprozess zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Innenhofkonzepts nach den Bedürfnissen der Projekte und der zukünftigen Bewohner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Baufeld 2 - Im Baufeld 2 entstehen im 1. Bauabschnitt ca. 22-26 Wohneinheiten (Gebäude C und D) - Im 2. Bauabschnitt werden weitere ca. 30 Wohnungen gebaut (Gebäude E-G) - Gemeinschaftliche Tiefgarage für 1. Bauabschnitt - 2. Bauabschnitt kann die Rampe und die Zufahrt für Parkierung unter Gebäuden benutzen - Ankerprojekt bebaut Parzelle C mit einem Hochbau - Dieser Hochbau beinhaltet die TG-Einfahrt und einen Gemeinschaftsraum/Gewerbe Unser Projektteam: Projektsteuerung Planung Planung Tiefgarage und gemeinschaftliche Freianlagen Tiefgarage und Hochbau Anker gemeinschaftliche Freianlagen und Freianlagen Ankerprojekt Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage (BG TG) - ca. 38 PKW-Stellplätze - ca. 60 Fahrrad-Stellplätze, teils in Nebenanlage - Zielkosten 40.000€ brutto je PKW Stellplatz inkl. 2 Fahrradstellplätze, Abrechnung getrennt (z.B. 35.000 € + 5.000 € = 40.000 €) - 2. Bauabschnitt wird nicht Mitglied der BG Tiefgarage, kann aber von Einrichtungen profitieren - Kostenteilung Rampe und gemeinsame Fahrgasse mit 2.BA Organisation BG TG Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Stpl-Eigentümer 1.BA 2. BA nicht Bestandteil dieser Ausschreibung 1. BA Baugemeinschaft TG Anker + Anlieger Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren im 1.BA, die Ihren Stellplatzbedarf in der TG nachweisen - Konventionelle Stellplätze mit mind. 5,00x2,50m Größe (keine Duplex- oder Doppelparker) - TG-Plätze schieben sich teilweise unter die Hochbauten (Unterbaurecht) - TG übernimmt die Kosten für die Lastabtragung der darüber befindlichen Hochbauten - Gemeinsames Gründungsverfahren für alle Projekte im Baufeld 2 1. Bauabschnitt - Die Abrechnungsgrenze zu den Hochbauen wird durch das eigenständige TG-Bauwerk definiert Foto: lpundh architekten Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Kostenübernahme für bauliche Maßnahmen für notwendige Fluchtwege (mindestens ein Treppenhaus, eventuell weiteres Treppenhaus) - Kein separater Technikraum, Mitnutzung der Hausanschlüsse für Wasser und Strom im Ankergebäude - Gemeinsame Beauftragung von Fachplanern (Vermessung, Baugrunduntersuchung, Statik etc.) schafft Synergieeffekte - Müll muss in den jeweiligen Gebäuden untergebracht werden, nicht in der Tiefgarage und nicht im Innenhof - Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten (Realkosten) - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG nach Fertigstellung Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Gemeinschaftlicher Innenhof mit Zugangswegen - Zielkosten Innenhof ca. 325.000 € brutto (Abrechnung nach Realkosten) Organisation BG Innenhof Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Bauherren der Hochbauten 1. BA Entwicklung Innenhof im partizipativen Prozess Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren der Hochbauprojekte (Bauträger, Baugemeinschaften oder Einzelbauherren je nach Konstellation des jeweiligen Hochbaus) - Erwerb von Miteigentumsanteilen am Stammgrundstück im Verhältnis der baurechtlich mögliche Bebauung (BGF-Schlüssel) - Grundstücksgrößen werden ebenfalls nach diesem Schlüssel gebildet - Nutzungsgrenzen weichen von den Grundstücksgrößen ab und sind für die Abgrenzung relevant Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Private Flächen nach den Nutzungsgrenzen, auch wenn sie durch die TG unterbaut werden, sind nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Innenhofs - Der geplante Dachaufbau auf der Tiefgaragendecke muss auch von den Hochbauprojekten ausgeführt werden, wenn deren private Bereiche von der TG unterbaut werden - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG- ähnliche Gemeinschaft nach Fertigstellung Foto: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Konzept Hochbau Ankerprojekt - ca. 16 Eigentumswohnungen - Ausbildung als „Servicewohnen“ - Zusätzliche Leistungen sind über einen vorher festgelegte Träger zubuchbar - Keine Abnahmeverpflichtung der Zusatzleistungen, keine Sowiesokosten wenn Leistungen nicht benötigt werden - Alle Wohnungen barrierearm - Orientierung an KfW Effizienzhaus 55 - Im EG Gemeinschaftsraum oder Gewerbe, ggf. mit Ausrichtung im medizinisch-sozialen Bereich Gebäude C Gebäude D (Anlieger) Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Beispiele gemeinschaftlicher Wohnhöfe geplant und gebaut Fotos: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Zusammenfassung: Welche Vorteile ergeben sich durch gemeinschaftliches Bauen? Tiefgarage: - Fahrzeuge stören nicht und sind untergebracht - Individuelle Tiefgaragen wären zu aufwändig und zu teuer - Abstellplätze für Fahrräder sind ebenfalls enthalten - Durch Nutzung der Rampe auch für den 2. Bauabschnitt ergeben sich erhebliche Synergieeffekte Innenhof: - Gemeinschaftliche Gestaltung hochwertiger Außenbereiche - Gemeinsame Herstellung des für Mehrfamilienhäuser notwendigen Spielplatzes - Partizipatives Verfahren, jeder kann sich einbringen Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Foliennummer 1 Foliennummer 2 Foliennummer 3 Foliennummer 4 Foliennummer 5 Foliennummer 6 Foliennummer 7 Foliennummer 8 Foliennummer 9 Foliennummer 10 Foliennummer 11 Foliennummer 12 Foliennummer 13 Foliennummer 14[mehr]

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            Projekt-Nr. Auftraggeber Ausfertigungs-Nr. Datum GUTACHTEN 2215381 -- 21.03.2022 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt" Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt age/ HPC AG Telefon: 0751 36152-0, Fax: 0751 36152-99 Jahnstraße 26 Internet: www.hpc.ag 88214 Ravensburg E-Mail: ravensburg@hpc.ag Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – HPC_2215381_GU.docm INHALT Seite 1 Geplante Maßnahmen und Aufgabenstellung ..................................................... 4 2 Fachliche Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes ........................................ 4 3 Grundlagen ......................................................................................................... 6 3.1 Allgemeine Standortangaben .............................................................................. 6 3.2 Geologische und bodenkundliche Rahmendaten ................................................ 6 4 Planerische Eckpunkte ....................................................................................... 7 5 Bodenkundliche Untersuchungen ....................................................................... 9 6 Überschlägige Mengenbilanzierung .................................................................. 12 6.1 Rahmenbedingungen ........................................................................................ 12 6.2 Bilanz ................................................................................................................ 14 7 Bautechnische Vorgaben zum Umgang mit den Bodenmaterialien ................... 15 7.1 Allgemeine Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit ................ 15 7.2 Baufeldspezifische Maßnahmen ....................................................................... 16 7.2.1 Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Geigensack ......................................... 16 7.2.2 Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl ................... 17 7.2.3 Anlegen des neuen Grabens, Verfüllung des alten Grabens ............................. 17 7.2.4 Anlegen der mineralischen Baustraßen ............................................................ 19 7.2.5 Anlegen der Aufschüttungsfläche ...................................................................... 19 8 Schlussbemerkungen ....................................................................................... 20 TABELLEN Tab. 1: Allgemeine Standortangaben .............................................................................. 6 Tab. 2: Geologische und bodenkundliche Rahmendaten ................................................ 6 Tab. 3: Bodenkundliche Bestandsaufnahme ................................................................... 9 Tab. 4: Abhängigkeit der Erdarbeiten von den aktuellen Bodenfeuchte-Verhältnissen .. 11 Tab. 5: Überschlägige Mengenbilanzierung .................................................................. 14 ANHANG 1 Quellen- und Literaturverzeichnis 2 Glossar (Liste häufig im Bodenschutz verwendeter Begriffe) Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 3 HPC_2215381_GU.docm ANLAGEN 1 Planunterlagen 1.1 Übersichtslageplan, Maßstab 1 : 25.000 1.2 Lageplan der beprobten Flächen, Maßstab 1 : 1.500 2 Bodenschutzpläne 2.1 Bodenschutzplan Teilabschnitt Geigensack, Maßstab 1 : 500 2.2 Bodenschutzplan Teilabschnitt Bühl, Maßstab 1 : 500 Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 4 HPC_2215381_GU.docm 1 Geplante Maßnahmen und Aufgabenstellung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt im Rahmen des Starkregenrisikomanagementkonzepts die Neuanlage eines offenen Gewässerlaufs als Hochwasser (HW)-Schutzgraben. Das Vorha- bengebiet liegt am nördlichen Bebauungsrand der Gemeinde Baindt. Der Graben soll nördlich entlang des bereits fertig erschlossenen/geplanten Baugebiets "Gei- gensack Erweiterung" und am nördlichen Rand des geplanten Wohnbaugebiets "Bühl", östlich der Hirschstraße entstehen (s. Anlage 1.1). Der neue Bachlauf erhält einen mäandrierenden Verlauf mit kontinuierlichem Gefälle, so dass dieser im Falle eines Starkregenereignisses ein gewisses Rückhaltevermögen aufweist und zukünftig das Hochwasserrisiko bzw. das Über- schwemmungsrisiko senkt. Bei den bevorstehenden Erdarbeiten müssen auf einer nicht unerheblichen Fläche bauliche Eingriffe in den natürlichen Boden erfolgen. Deshalb waren auf Anforderung durch das Land- ratsamt Ravensburg eine Untersuchung der bodenkundlichen Verhältnisse (humoser Oberbo- den, kulturfähiger Unterboden und anstehender Untergrund) sowie die Erstellung eines Bo- denschutzkonzepts mit Bodenschutzplan erforderlich. Die HPC AG, Standort Ravensburg, wurde auf Grundlage des Angebots Nr. 1215381 vom 05.11.2022 mit den entsprechenden Untersuchungsmaßnahmen beauftragt. 2 Fachliche Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes Der humose Ober- bzw. kulturfähige Unterboden erfüllt gem. BBodSchG § 2 [1] in besonde- rem Maße natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum, Bestandteil des Na- turhaushalts sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen. Die Böden und Bodenmaterialien unterliegen bei Baumaßnahmen vielfältigen und nachhalti- gen Eingriffen, die bei unsachgemäßem Umgang zu Schäden (Zerstörung des Bodengefüges, Bodenverdichtung, Vernässung) führen können und nur mit hohem Aufwand zu beseitigen sind bzw. nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Deshalb sind Abgrabungen, die Lagerung und Geländeverfüllungen bzw. -andeckungen fachgerecht und mit geeigneten Techniken auszuführen. Auf der Basis von fachlichen und gesetzlichen Regelungen (u. a. BBodSchV [2], Vollzugshilfe zu BBodSchV § 12 [3], DIN 19731 [4], DIN 19639 [5], Leitfäden zum Schutz der Böden beim Auftrag von kultivierbarem Bodenaushub [10], zur Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodenaushub bei Flächeninanspruchnahmen [9] etc.) werden Vorgaben und Maßnahmen be- schrieben, wie mit natürlichem Bodenmaterial schonend umgegangen werden kann und wel- che Ziele (allgemeine Grundsätze für die technische Durchführung der Erdarbeiten, Anlage und Pflege von Oberboden- und Unterbodenmieten, Befahren der Bodenkrume etc.) daraus für das Bauvorhaben abgeleitet werden können. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 5 HPC_2215381_GU.docm Im Zusammenhang mit Baumaßnahmen können im Wesentlichen folgende Tätigkeiten zu ei- ner nachhaltigen Schädigung bzw. zum Totalverlust von kulturfähigen Bodenmaterialien füh- ren: • Befahrung mit ungeeigneten Fahrzeugen (z. B. Radfahrzeuge) • Erdarbeiten bei ungeeigneter Witterung bzw. ungeeigneten Boden-Feuchteverhältnis- sen • keine oder unsachgemäße Trennung verschiedener Bodenhorizonte • unsachgemäße Lagerung von Bodenmaterialien • unsachgemäßer Wiederauftrag von Bodenmaterialien • Nutzung von Freiflächen als Materiallager, Baustelleneinrichtungsfläche etc. Die wichtigsten und offensichtlichsten Folgen des unsachgemäßen Umgangs mit Böden und Bodenmaterialien ergeben sich aus den erfolgten Störungen des Bodengefüges: • Störungen im Wasserhaushalt durch Verdichtungen (insbesondere im Unterboden) mit der Folge dauerhafter Vernässungen, Verschlämmungen etc. • Störungen im Lufthaushalt durch Verdichtungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die organischen und chemischen Umsetzungsprozesse im Boden • Zerstörung von Lebensräumen für Bodenorganismen Insbesondere Gefügestörungen im Unterboden sowohl durch die technische Beeinflussung auf der Fläche als auch bei der Zwischenlagerung sind durch anschließende Meliorations- maßnahmen (z. B. Tieflockern, Drainagen, Einsaat von Tiefwurzlern o. ä.) nicht mehr vollstän- dig reversibel und müssen daher durch geeignete Maßnahmen so weit als möglich vermieden werden. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 6 HPC_2215381_GU.docm 3 Grundlagen 3.1 Allgemeine Standortangaben In nachfolgender Tabelle sind die allgemeinen Standortdaten für die Untersuchungsfläche zu- sammengestellt: Tab. 1: Allgemeine Standortangaben Parameter Untersuchungsfläche Name/Bezeichnung "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt" Lage Zeppelinstraße/Hirschstraße/Sulpacher Straße, Stadt Baindt, Landkreis Ravensburg Morphologie relativ eben im Teilabschnitt Geigensack, schwach bis mittel geneigt im Teilabschnitt Bühl (ca. 5 bis 9 %) Versiegelung/bebaute Fläche unversiegelt, landwirtschaftliche Fläche frühere Nutzung Grünland/Acker aktuelle Nutzung Grünland/Acker künftige Nutzung Hochwasserschutzgraben (Bachmäander) Umfeldnutzung Landwirtschaft, Wohnbaugebiet Wasserschutzgebiete außerhalb Naturschutz-/FFH-Gebiete außerhalb 3.2 Geologische und bodenkundliche Rahmendaten Nachfolgend sind die geologischen und bodenkundlichen Rahmendaten zusammengefasst: Tab. 2: Geologische und bodenkundliche Rahmendaten Parameter Ausbaufläche Name/Bezeichnung "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt" geologische Einheit (Geol. Karte 1 : 50.000) Beckensedimente sowie holozäne Abschwemmmassen bodenkundliche Einheit (Bodenkarte 1 : 50.000) Pseudovergleyte Parabraunerde aus tonig-schluffigen Beckensedi- menten sowie Gley-Kolluvium aus holozänen Abschwemmmassen Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 7 HPC_2215381_GU.docm 4 Planerische Eckpunkte In Abstimmung mit dem Planer liegen bei der Baumaßnahme folgende Eingriffsbereiche mit bodenschutzrelevanten Arbeitsprozessen vor (s. dazu auch Bodenschutzpläne, Anlagen 2.1 und 2.2): • Zufahrt: Die Baustellenandienung erfolgt über die bestehenden Hirsch- und Sulpacher Straße jeweils am Westrand des Teilabschnitts Geigensack und Teilabschnitts Bühl. Die Baufelder sind somit weitgehend über bestehende befestigte Straßen erreichbar. Nur an einzelnen Stellen muss eine temporäre Baustellenzufahrt mittels mineralischer Schüttung eingerichtet werden. • Mineralische Baustraßen: Am Ost- und Westrand des Teilabschnitts Geigensack wer- den mineralische Baustraßen (Zufahrten zur Fahrtrasse und der BE-Fläche) eingerichtet. Sie dienen der Baustellenandienung sowie dem Transport der separierten Materialien zum vorgesehenen Verwertungsort. Im Bereich der mineralischen Baustraßen wird hu- moser Oberboden abgetragen, ein Vlies mit hoher Reissfestigkeitsklasse (GRK 5) einge- bracht und eine Kies-/Schotterschicht von 0,3 bis 0,4 m Mächtigkeit aufgetragen. Nach Beendigung der Maßnahme werden die mineralischen Baustraßen rückstandsfrei wieder ausgebaut. Das Vlies mit hoher Reißfestigkeit ist hierbei von entscheidender Bedeutung. • Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Gei- gensack: Als Baustelleneinrichtungs- und Materiallagerfläche dient die Fläche des ge- planten Retentionsbeckens im Westen des Teilabschnitts Geigensack (s. Anlage 2.1). Bei der Fläche handelt es sich um eine bestehende Freifläche mit natürlichem Bodenaufbau. Die Tiefe des Retentionsbeckens im Teilabschnitt Geigensack soll im Endzustand ca. 1 m betragen. Hier sind Aushubmaßnahmen erforderlich, die sowohl den humosen Oberbo- den als auch den kulturfähigen Unterboden sowie das Untergrundmaterial betreffen. Das Oberbodenmaterial wird temporär in langgezogenen Wallmieten am Flächenrand auf kurzgeschnittener Grasnarbe gelagert. Später wird es zu einem Substrat aufbereitet (vo- raussichtlich 1 : 1 = humoser Oberboden : Sand) und anschließend als belebte Boden- zone über einer Kies-Filterschicht in der Beckensohle und an den Beckenflanken wieder angedeckt. Der Oberboden-Überschuss wird teilweise für die geplante Geländeaufschüt- tung im Teilabschnitt Bühl verwendet. Der Rest des Oberbodenmaterials sowie das Un- terbodenmaterial sind einer externen bodenfunktionalen Verwertung zuzuführen. Das Un- tergrundmaterial wird bis zur erforderlichen Beckensohle abgetragen und einer sachge- rechten Entsorgung zugeführt. • Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl: Optional wird im Westen des Teilabschnitts Bühl eine Baustelleneinrichtungs- und Materiallagerfläche ein- gerichtet (s. Anlage 2.2). Auf der Fläche könnte bei Bedarf das Überschussmaterial aus dem neuen Graben (Teilabschnitt Bühl) kurzzeitig bereitgestellt werden. Bei dieser Fläche handelt es sich um eine bestehende Freifläche mit natürlichem Bodenaufbau. Hier soll zuerst der Grasbewuchs kurz gemäht werden. Die Grasnarbe wird dann mit ei- nem Vlies (GRK 5) abgedeckt. Anschließend wird eine lastverteilende Kies-/Schotter- schicht von 0,3 bis 0,4 m Mächtigkeit aufgebracht. Nach Beendigung der Maßnahme wer- den die lastverteilende Schicht und das Vlies rückstandsfrei ausgebaut. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 8 HPC_2215381_GU.docm • Neuer Graben: Entlang des bestehenden Grabens im Bereich Bühl sowie der Verdolung im Bereich Geigensack wird zum Schutz gegen Hochwasser ein neuer offener Graben errichtet. Die Tiefe des Schutzgrabens soll je nach Position ca. 1 m bis 3 m betragen. Hier sind Aushubmaßnahmen erforderlich, die sowohl den humosen Oberboden als auch den kulturfähigen Unterboden sowie das Untergrundmaterial betreffen. Das Oberbodenmate- rial wird temporär in langgezogenen Wallmieten am Südrand des Grabens im Bereich des Teilabschnitts Bühl und am Nordrand im Bereich des Teilabschnitts Geigensack bauzeit- lich gelagert. Die Wallmieten dienen zusätzlich als Abgrenzung des Baufelds gegen die angrenzenden Tabuflächen. Der Ausbau des Unterbodens erfolgt rückschreitend mittels Kettenbagger. Die Grabensohle dient als Fahrtrasse für baustelleninterne Quertransporte und den Abtransport von Überschussmaterial. Es wird nur auf dem Untergrund (Schicht C) gefahren. Soweit möglich, wird das ausgebaute Unterbodenmaterial im Be- reich Bühl mittels Kettenbagger direkt in den zu verfüllenden, parallel verlaufenden, be- stehenden Graben umgelagert. Zudem dient ein Teil des Unterbodens zur Errichtung des Unterboden-Kerns im Bereich der Geländeaufschüttung im Südosten des Teilabschnitts Bühl. Der verbleibende Überschuss wird einer externen bodenfunktionalen Verwertung zugeführt. Anfallendes Untergrundmaterial wird sachgerecht entsorgt. Das seitlich gela- gerte Oberbodenmaterial wird anschließend in der Grabenmulde und an den Böschungen (Grabenflanken) wieder angedeckt. • Bestehender Graben (Teilabschnitt Bühl): Der bestehende Graben im Teilabschnitt Bühl wird verfüllt und rekultiviert. Das Oberbodenmaterial des bestehenden Grabens wird zunächst abgetragen und temporär als langgezogene, wallartige Humusmiete entlang des Grabens bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Es dient dort auch als Abgrenzung gegen die rückwärtigen Tabuflächen. Der bestehende Graben soll dann verdolt werden, um bauzeitlich den Wasserabfluss zu gewährleisten. Danach wird er mit dem anfallenden Unterbodenmaterial aus dem neuen Graben aufgefüllt. Anschließend wird die Fläche mit dem Oberbodenmaterial wieder angedeckt. • Wendestellen: Im Bereich des Teilabschnitts Bühl werden zwei Wendestellen (10 m x 5 m) für den Fahrzeugverkehr (LKW, Traktor mit Kippmulde) eingerichtet, da sonst die Strecke für Rückwärtsfahrten zu groß wird. Zudem dienen die Wendestellen als Aus- weichstellen im Begegnungsverkehr. Im Bereich der Wendestellen wird das Oberboden- material ausgebaut und temporär als Humusmiete stirnseitig zur Abgrenzung gegen die Tabuflächen bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Anschließend wird der Unterboden rückschreitend ausbaut und seitlich zur Abgrenzung gegen die Tabuflächen als Wallmie- ten auf dem bestehenden Oberboden mit zuvor kurz geschnittener Grasnarbe bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Die Wendestellen werden abschließend profilgerecht wieder verfüllt und rekultiviert. Abschließend erfolgt eine Wiedereinsaat mit einer boden- stabilisierenden Grünland-Saatmischung. • Geländeaufschüttung: Im Teilabschnitt Bühl soll eine großflächige Geländeaufschüt- tung erfolgen, um großflächig über den Hang abfließendes Wasser abzuwehren und in Richtung des neuen Grabens zu leiten. Im nordöstlichen Randstreifen dieser Fläche wird ein Wall mit einer Höhe von ca. 0,65 m und einer Breite von ca. 1,4 m errichtet. Richtung Südwesten erfolgt eine großflächige Geländeangleichung. Richtung Nordosten verbleibt eine vergleichsweise steile Böschung. Die großflächige Geländeangleichung erfolgt mit überschüssigem Oberbodenmaterial aus der Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche des Teilabschnitts Geigensack. Der Wallstreifen im Nordosten wird mit dem Unterbodenma- terial aus dem neuen Graben des Teilabschnitts Bühl aufgebaut und anschließend mit dem zuvor abgetragenen Oberboden wieder abgedeckt. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 9 HPC_2215381_GU.docm • Tabuflächen: Es handelt sich um bestehende Freiflächen mit natürlichem Bodenaufbau im Umfeld der baulichen Eingriffsflächen. Diese Flächen werden gegen unzulässige, bau- zeitliche Beeinträchtigungen (z. B. Überfahrung, Verdichtung etc.) geschützt. Dies erfolgt durch langgezogene Oberboden-Wallmieten entlang des Grabens bzw. sonstige Absper- rungen (z. B. Bauzaun). 5 Bodenkundliche Untersuchungen Auf der Untersuchungsfläche wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: Datum: 10.02.2022 Umfang: bodenkundliche Bestandsaufnahme anhand von elf Bohrstockeinsti- chen bis 1 m Tiefe im Bereich des geplanten Schutzgrabens Verfahren: Pürckhauer-Bohrstock Tiefe: ca. 1 m; entsprechend der Länge des Pürckhauer-Bohrstocks, ca. 1 m Ziel Ermittlung des Bodentyps, Erfassung der kulturfähigen Bodenhorizonte Bodenansprache: bodenkundlich, geologisch sowie organoleptisch Dokumentation: Lage der Bohrstockprofile: Anlage 1.2 Die bodenkundliche Bestandsaufnahme anhand der Bohrstocksondierungen erbrachte folgende Ergebnisse (Terminologie nach bodenkundlicher Kartieranleitung [6] bzw. Arbeitshilfe für die Bo- denansprache [7]): Tab. 3: Bodenkundliche Bestandsaufnahme Profil Tiefe Hori- zont Boden- art Grob- boden Hu- mus Carbo- nat Feuchte Farbe Nutzung cm P1 – 30 – 60 > 98 Ap M II Gor Ut2 Ut3 Ut2 G1 G1 G1 h4 h2 h0-1 c0 c0 c0 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 3/4 10 YR 4/3 Grünland P2 – 33 – 72 > 100 Ap M II Go Uls Lt2 Tu3 G1 G1 G1 h4 h2 h0 c0 c0 c0 feu3 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 4/4 10 YR 4/6 Acker P3 – 30 – 62 > 94 Ap M II Go Uls Slu Su2 G1 G1 G1 h4 h1-2 h0 c0 c0 c0 feu3 feu2 feu2 10 YR 4/3 10 YR 4/4 10 YR 4/6 Acker P4 – 20 – 60 > 97 Ap M II Go Uls Lu Lts G1 G1 G1 h3 h2 h0 c0 c0 c0 feu3 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/4 10 YR 4/3 Grünland P5 – 20 – 40 > 100 Ap Gor-M II Gor Ut3 Uls Uls G1 G1 G1 h2 h1 h0 c3.3 c4 c4 feu2 feu2 feu1 10 YR 3/2 10 YR 4/2 10 YR 5/1 Grünland P6 – 20 – 40 – 60 > 100 Ap M M-Go II Gor Ut2 Ut3 Tu3 Tu2 G1 G1 G1 G1 h2 h1-2 h0-1 h0 c0 c0 c0 c2 feu2 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/2 10 YR 5/3 2,5 Y 6/2 Grünland Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 10 HPC_2215381_GU.docm Profil Tiefe Hori- zont Boden- art Grob- boden Hu- mus Carbo- nat Feuchte Farbe Nutzung cm P7 – 23 – 53 > 95 Ap M-Go II Gor Ut3 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c2 c3 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/3 2,5 Y 6/2 Grünland P8 – 20 – 60 > 100 Ap Bt Cv-Sd Ut4 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c0 c0 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 4/4 10 YR 5/4 Grünland P9 – 27 – 55 > 100 Ap Bt Cv-Sd Ut4 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c0 c1-2 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/4 10 YR 5/4 Grünland P10 – 30 – 90 > 100 Ap Bt Cv-Sd Ut2 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c0 c2 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 5/4 10 YR 6/3 Grünland P11 – 10 – 55 – 90 > 100 Ah M-Go II Gor II Gr Lu Lt3 Tu2 St3 G1 G1 G1 G1 h2 h1-2 h0 h0 c0 c0 c0 c0 feu2 feu2 feu3 feu3 10 YR 3/2 10 YR 5/4 10 YR 6/4 10 YR 5/4 Wald Bei den Profilen 1 bis 7 liegt ein Gley-Kolluvisol aus holozänen Abschwemmmassen vor. Die- ser Bodentyp ist durch sedimentiertes Oberbodenmaterial vom angrenzenden Hangbereich beeinflusst. Dem ca. 20 bis 30 cm mächtigen, humosen Pflughorizont (Ap-Horizont) folgt zur Tiefe hin ein schwach humoser M-Horizont, welcher sich durch verlagertes Oberbodenmate- rial auszeichnet. Darunter folgt ab ca. 60 cm unter der Geländeoberfläche ein grundwasser- beeinflusster Horizont (II Gor- oder II Go-Horizont) mit Rostflecken und reduzierten Bereichen. Bei den Profilen 8 bis 10 handelt es sich um eine pseudovergleyte Parabraunerde aus tonig- schluffigen Beckensedimenten. Dem ca. 20 bis 30 cm mächtigen, humosen Pflughorizont (Ap- Horizont) folgt ein schwach humoser Tonanreicherungshorizont (Bt-Horizont) mit einer Mäch- tigkeit zwischen ca. 30 und 60 cm. Darunter folgt ab ca. 55 bis 90 cm unter der Geländeober- fläche ein wasserstauender Untergrundhorizont (Cv-Sd-Horizont). Beim Profil 11 (Waldbereich) handelt es sich um einen Kolluvisol-Gley. Dieser Bodentyp ist, wie bei den Profilen 1 bis 7, durch sedimentiertes Oberbodenmaterial vom angrenzenden Hangbereich beeinflusst und enthält ab ca. 10 cm Tiefe einen schwach humosen M-Go-Hori- zont. Darunter folgt ab ca. 55 cm unter der Geländeoberfläche ein grundwasserbeinflusster Horizont mit Rostflecken (II Gor-Horizont) und ab ca. 90 cm Tiefe ein reduzierter II Gr-Hori- zont. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 11 HPC_2215381_GU.docm Zur Vereinfachung der komplexen bodenkundlichen Horizontansprache dient im Hinblick auf die bautechnische Trennung der Schichten zusammenfassend folgende Gliederung: Schicht A: humoser Oberboden: - Pflughorizont, Mächtigkeit ca. 20 bis 30 cm (ausgenommen Waldbereich mit ca. 10 cm Mächtigkeit), verdichtungs- und witterungsempfindlich Schicht B: kulturfähiger Unterboden: - schwach humoser M- oder M-Go-Horizont, Mächtigkeit zwischen 20 und 40 cm, verdichtungs- und witterungsempfindlich - schwach humoser Tonanreicherungshorizont (Bt-Horizont), Mächtigkeit zwischen ca. 30 und 60 cm, verdichtungs- und witterungsempfindlich Schicht C: Untergrund: - grundwasserbeeinflusster (II Gor-, II Go- oder II Gr-Horizont) oder wasser- stauender Horizont (Cv-Sd-Horizont) unterhalb der kulturfähigen Schichten ab ca. 60 cm Tiefe, verdichtungs- und witterungsempfindlich Da es sich hier hauptsächlich um einen Auebereich handelt, ist kleinräumig mit stark variie- renden Mächtigkeiten der einzelnen Schichten zu rechnen. Sie sind nach optischen Kriterien im Zuge der Bauarbeiten den jeweiligen Schichten zuzuordnen. Die humosen Oberböden (Schicht A), der kulturfähige Unterbodenhorizont (Schicht B) sowie der Untergrund (Schicht C) sind aufgrund ihres hohen Ton- und/oder Schluffgehalts verdich- tungs- und damit witterungsempfindlich. Insoweit besteht eine starke Abhängigkeit von den aktuellen Witterungs- und Bodenfeuchteverhältnissen während der Erdarbeiten. Gemäß DIN 19639 ergeben sich für die vorliegenden Böden folgende Einschränkungen: Tab. 4: Abhängigkeit der Erdarbeiten von den aktuellen Bodenfeuchte-Verhältnissen Kosistenz- bereich Bodenfeuchte Befahrbarkeit Bearbeitbarkeit Verdichtungs- empfindlichkeit ko1 fest feu1 trocken optimal optimal gering ko2 halbfest feu2 schwach feucht gegeben optimal mittel ko3 steif feu3 feucht eingeschränkt (je nach Einsatzgeräten) eingeschränkt (je nach Rieselfähigkeit) hoch ko4 weich feu4 sehr feucht nur mit Schutz- maßnahmen nicht bearbeitbar, unzulässig hoch ko5 breiig feu5 nass nur mit Schutz- maßnahmen nicht bearbeitbar, unzulässig extrem Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 12 HPC_2215381_GU.docm Es ist ersichtlich, dass Erdarbeiten lediglich bei trockenen und schwach feuchten Bodenver- hältnissen durchgeführt werden sollten. Bei feuchten Bodenverhältnissen sind Einschränkun- gen gegeben, die zu Erschwernissen führen können (eingeschränkte Bearbeitbarkeit und Be- fahrbarkeit, ggf. Lastverteilungsmaßnahmen, Einsatz spezieller Geräte etc.). 6 Überschlägige Mengenbilanzierung 6.1 Rahmenbedingungen Für die kulturfähigen Bodenmaterialien kann unter Berücksichtigung der planerischen Rah- menbedingungen und der bodenkundlichen Bestandsaufnahme eine überschlägige Mengen- bilanzierung erstellt werden. Dabei wurde zusammenfassend von folgenden Annahmen aus- gegangen: • Lager-/BE-Fläche (späterer Retentionsbeckenbereich) - Fläche ca. 5.500 m² - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 1.650 m³ - Wiederauftrag Oberboden als belebte Bodenzone: ca. 830 m³ (Zumischung von 1/1 Fremdmaterial im Zuge der Substratherstellung für die bewachsene Bodenzone) - Oberbodenüberschuss: Angleichung im Bereich der Geländeaufschüttung (Teilab- schnitt Bühl) - kulturfähige Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 1.650 m³ (teilweise Auftrag im Bereich der Gelände- aufschüttung), sonst: externe bodenfunktionale Verwertung) • Neuer Graben Teilabschnitt Geigensack - Länge ca. 410 m - Breite Sohle ca. 4,5 bis 10,4 m, durchschn. ca. 7,5 m - Breite GOK ca. 5,5 bis 12 m, durchschn. ca. 8,8 m - Tiefe ca. 1,3 bis 2,5 m, durchschn. ca. 2 m - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 1.100 m³ (410 m x 8,8 m x 0,3 m) - Wiederauftrag Oberboden ca. 1.100 m³ (Grabensohle sowie Böschungsgestaltung, ausgeglichene Bilanz) - Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 1.100 m³ (410 m x 8,8 m x 0,3 m) Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 13 HPC_2215381_GU.docm Teilabschnitt Bühl - Länge ca. 220 m - Breite Sohle ca. 3,5 bis 4 m, durchschn. ca. 3,8 m - Breite GOK ca. 8 bis 11 m, durchschn. ca. 9,5 m - Tiefe ca. 1 bis 3 m, durchschn. ca. 2 m - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,25 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 520 m³ (220 m x 9,5 m x 0,25 m) - Wiederauftrag Oberboden ca. 520 m³ (Grabensohle sowie Böschungsgestaltung, ausgeglichene Bilanz) - Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,35 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 730 m³ (220 m x 9,5 m x 0,35 m) • Bestehender Graben (Teilabschnitt Bühl) - Länge ca. 170 m - Breite Sohle ca. 0,5 bis 1 m, durchschn. ca. 0,75 m - Breite GOK ca. 2 bis 6 m, durchschn. ca. 4 m - Tiefe ca. 0,4 bis 1,4 m, durchschn. ca. 0,9 m - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,2 m - Abtragsvolumen Oberboden (Grabensohle plus Böschung) ca. 140 m³ (170 m x 4 m x 0,2 m) - Wiederauftrag Oberboden nach Einbau des Unterboden-Materials: ca. 200 m³ (Auf- tragsmächtigkeit 0,3 m) - Auftragsvolumen Unterboden ca. 260 m³ (170 m x 2,5 m x 0,6 m) • Wendestellen - Fläche ca. 10 m x 5 m (ohne Böschung), ca. 100 m² (2 Wendestellen) - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,25 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 25 m³ - Wiederauftrag Oberboden: ca. 25 m³ (ausgeglichene Bilanz) - Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,4 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 40 m³ - Wiederauftrag Unterboden: ca. 40 m³ (ausgeglichene Bilanz) • Geländeaufschüttung nordöstlicher Wallstreifen - Länge ca. 120 m - Breite ca. 1,4 m - Fläche ca. 170 m² - Oberbodenmächtigkeit ca. 0,2 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 35 m³ - Wiederauftrag Oberboden nach Einbau Unterboden-Material: ca. 35 m³ (ausgegli- chene Bilanz) - Unterbodenauftrag Wall; durchschn. Einbauhöhe ca. 0,5 m - Auftragsvolumen Unterboden ca. 90 m³ Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 14 HPC_2215381_GU.docm südwestliche Flächenangleichung - Fläche ca. 2.500 m² - kein Abtrag von Ober- und Unterboden - Auftragsvolumen Oberboden ca. 500 m³ (durchschn. Auftragsmächtigkeit 0,2 m) Für die C-Materialien wurde keine Mengenbilanz erstellt, da sie als nicht kulturfähiger Unter- grund eingestuft werden und insoweit für sie die Vorgaben des vorliegenden Bodenschutz- konzepts und -plans nicht gelten. Unabhängig davon sind ggf. anderweitige Anforderungen (z. B. abfallwirtschaftliche Haufwerksdeklaration) zu berücksichtigen. 6.2 Bilanz Aus den obigen Annahmen ergeben sich überschlägig die in nachfolgender Tabelle darge- stellten Mengen (in m³ fester Masse). Tab. 5: Überschlägige Mengenbilanzierung Bereich Humoser Oberboden Schicht A Kulturfähiger Unterboden Schicht B Ausbau Lager-/BE-Fläche (später Retentionsbecken) Neuer Graben Teilabschnitt Geigensack Neuer Graben Teilabschnitt Bühl Bestehender Graben Wendestellen Geländeaufschüttung (nordöstlicher Wallstreifen) Geländeaufschüttung (südwestliche Flächenangleichung) Gesamt (m³ feste Masse) 1.650 m³ 1.100 m³ 520 m³ 140 m³ 25 m³ 35 m³ 0 m³ 3.470 m³ 1.650 m³ 1.100 m³ 730 m³ 0 m³ 40 m³ 0 m³ 0 m³ 3.520 m³ Einbau Lager-/BE-Fläche (später Retentionsbecken) Neuer Graben Teilabschnitt Geigensack Neuer Graben Teilabschnitt Bühl Bestehender Graben Wendestellen Geländeaufschüttung (nordöstlicher Wallstreifen) Geländeaufschüttung (südwestliche Flächenangleichung) Gesamt (m³ feste Masse) 830 m³ 1.100 m³ 520 m³ 200 m³ 25 m³ 35 m³ 500 m³ 3.210 m³ 0 m³ 0 m³ 0 m³ 260 m³ 40 m³ 90 m³ 0 m³ 390 m³ Überschuss Gesamt (m³ feste Masse) 260 m³ 3.130 m³ Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 15 HPC_2215381_GU.docm Für das humose Oberbodenmaterial (Schicht A) bestehen vor Ort Verwertungsmöglichkeiten im Rahmen der Gestaltung der Grabensohlen und Böschung des neuen Grabens. Außerdem wird der Oberbodenmaterial-Überschuss aus dem Retentionsbeckenbereich im Rahmen der großflächigen Geländemodellierung im Teilabschnitt Bühl verwendet. In der Summe verbleibt ein rechnerischer Überschuss von überschlägig ca. 260 m³ (feste Masse). Das Material kann baugebietsintern als Reserve für Restmodellierungen eingesetzt werden oder ist einer sachgerechten externen bodenfunktionalen Verwertung zuzuführen. Das kulturfähige Unterbodenmaterial (Schicht B) fällt hauptsächlich im Bereich des neuen Grabens und des späteren Retentionsbeckens an. Das Unterbodenmaterial wird teilweise im Rahmen der Verfüllung des bestehenden Grabens sowie im Kern des Wallstreifens im Gelän- deaufschüttungsbereich des Teilabschnitts Bühl verwendet. Der Überschuss an kulturfähigem Unterbodenmaterial (ca. 3.130 m³) ist durch den Auftragnehmer (AN) einer externen boden- funktionalen Verwertung zuzuführen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (z. B. Anlieferung in einer Kiesgrube mit dortiger sachgerechter Mietenlagerung bis zur Ver- wertung im Bereich der Rekultivierungsschicht). Das bloße Verfüllen – z. B. in einer Kiesgrube – ist nicht zulässig. Da der Boden der bestehenden Flächen heterogen aufgebaut ist, können die angenommenen Mengen von den tatsächlichen vorzufindenden Verhältnissen abweichen. Wir empfehlen da- her, im Rahmen einer bodenkundlichen Baubegleitung sowohl die Zuweisung der Aushubma- terialien zu den entsprechenden Schichten als auch den Einbau und die Verwertung/Entsor- gung zu überwachen und zu dokumentieren. 7 Bautechnische Vorgaben zum Umgang mit den Bodenmaterialien 7.1 Allgemeine Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit Zur Vermeidung der Schädigung kulturfähigen Bodenmaterials beim Umgang mit techni- schem Gerät (Ausbau, Zwischenlagerung, Transport, Aufbringung) sind allgemeine Vorgaben aus verschiedenen Regelwerken und Merkblättern zu beachten [4], [5], [9], [10], [14]. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: • Erdarbeiten mit kulturfähigen Bodenmaterialien (Schicht A – humoser Oberboden, Schicht B – kulturfähiger Unterboden) nur bei ausreichend trockener Witterung und aus- reichend abgetrockneten Böden, soweit das Material der Wiederherstellung einer Boden- funktion i. S. d. BBodSchG [1] dient. • sorgfältige Trennung des humosen Oberbodens (Schicht A) vom kulturfähigen Unterbo- den (Schicht B) und ggf. vom Ausgangssubstrat (Schicht C); keine Vermischung der Schichten • Vor Abtrag des Oberbodens mähen und einfräsen der Grasnarbe. • Vermeidung von Verdichtungen und dadurch bedingte Gefügeveränderungen und Ver- nässungen beim Aushub, bei der Zwischenlagerung und bei der Aufbringung • Kein Befahren von verbleibenden Freiflächen; unvermeidliche Überfahrung nur mit Fahr- zeugen geringer Bodenpressung (Kettenfahrzeuge, Radfahrzeuge nur in Verbindung mit geeigneten Matratzen). Dies gilt für Abtrags- und Auftragsflächen. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 16 HPC_2215381_GU.docm • Schutz von angrenzenden Flächen/Baufeldern/Tabuflächen gegen Überfahrung durch langgezogene Oberboden-Wallmieten, ggf. geeignetes Absperrmaterial (z. B. Bauzaun; Flatterband ist ungeeignet). • Mächtigkeit von Oberbodenmieten max. 2 m zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchlüftung und Entwässerung zum Erhalt des Bodengefüges und des Bodenlebens • Mächtigkeit von Unterbodenmieten max. 3 m • trapezförmige Profilierung und Glättung von Ober- und Unterbodenmieten zur Vermei- dung von witterungsbedingter Vernässung • keine Befahrung von Oberboden- und Unterbodenmieten zur Vermeidung von Verdich- tungen und Gefügeschäden • kein Abstellen von Gerätschaften und Baumaterialien auf Bodenmieten • Einsaat aller Oberbodenmieten bei einer Lagerungsdauer von mehr als zwei Monaten mit einer Blühmischung (z. B. Luzerne, Phacelia und/oder Gelbsenf) zum Erhalt des krüme- ligen Gefüges und zur Vermeidung von Vernässung bzw. Verunkrautung • Minimierung der Flächenbefahrung und maximale Reduktion der Transportstrecken, Ein- satz von Kettenbaggern mit langstieligen Löffeln; Verzicht auf Raupen aller Art • maximale Gesamt-Mächtigkeit beim flächigen Wiederauftrag von humosem Oberboden: 0,4 m (inkl. ggf. bestehender Oberbodenschicht) 7.2 Baufeldspezifische Maßnahmen Nachfolgend ist die Vorgehensweise für die einzelnen Eingriffsbereiche beschrieben. Die allgemeinen Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit von Böden sind zu beachten (Kapitel 7.1). Insbesondere betrifft dies die Witterungs- und Bodenfeuchteverhält- nisse, sachgerechte Anlage und Pflege von Bodenmieten sowie den Verzicht auf Zwischen- befahrungen. Dies gilt an der Ausbaustelle ebenso wie an den Verwertungsstellen. 7.2.1 Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Geigensack Als Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche (später Retentionsbecken) ist eine freie, bisher unbefestigte Fläche vorgesehen. Die Errichtung des Retentionsbeckens erfolgt von der Sulpacher Straße über eine mineralische Baustraße. Es fällt Material aus den Schichten A, B und C an. Bei der bautechnischen Umset- zung sind folgende Arbeitsschritte zu beachten: • Abmähen des Bewuchses • Abtrag des humosen Oberbodens (Schicht A) mittels Kettenbagger vom Oberboden aus ohne Befahrung des Unterbodens (rückschreitendes Arbeiten), ggf. mehrmaliges Umset- zen, Bereitstellung des Oberbodens in langgezogenen Oberboden-Wallmieten am Flä- chenrand auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche). Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 17 HPC_2215381_GU.docm • Rückschreitender Ausbau vom Unterbodenmaterial mittels Kettenbagger, ggf. zwischen- zeitliche baufeldinterne Bereitstellung im Bereich der Lagerfläche oder direktes Verladen und externe bodenkundliche Verwertung z. B. im Rahmen von Rekultivierungsmaßnah- men; es gelten die allgemeinen Anforderungen zum Umgang mit kulturfähigem Unterbo- denmaterial (s. o.). Es ist der Nachweis einer bodenfunktionalen Verwertung zu erbrin- gen. • Ausbau und sachgerechte Entsorgung des natürlichen Untergrundmaterials (Schicht C) • Befahrung und Materialtransporte mit Radfahrzeugen nur auf Schicht C, ggf. streifenför- mige Vorgehensweise • bodenfunktionale Verwertung des Oberbodens (Teil) im Bereich der Geländeaufschüt- tung in Teilabschnitt Bühl • Wiederandeckung des in der Wallmiete bereitgestellten und substrataufbereiteten Oberbodens als belebte Bodenzone über der Kies-Filterschicht in der Beckensohle und an den Beckenflanken mittels Kettenbagger, keine Raupen • externe bodenfunktionale Verwertung des überschüssigen Ober- und Unterbodens mit entsprechendem Nachweis durch die bauausführende Firma 7.2.2 Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl Die optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche des Teilabschnitts Bühl wird über die Zep- pelinstraße erreicht. Hier ist im Bedarfsfall wie folgt zu verfahren: • Abmähen des Aufwuchses • Abdeckung der Grasnarbe mit Geotextil GRK 5 • Vor-Kopf-Schüttung einer Kies-/Schottertragschicht mind. 0,3 m mächtigen Schotter- schicht, bei Kiesschüttung mind. 0,4 m Mächtigkeit • nach Beendigung der Maßnahme rückstandsfreier Ausbau der lastverteilenden Schicht und Entfernung des Vlieses • bei Bedarf Lockern des Oberbodens mittels landwirtschaftlichen Geräts und Neueinsaat nach Rücksprache mit der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) 7.2.3 Anlegen des neuen Grabens, Verfüllung des alten Grabens Der Aushub des neuen Grabens erfolgt mittels langstieligem Kettenbagger. Der Abtrag ist rückschreitend und kleingliedrig abschnittsweise – entsprechend der Reichweite des Baggers – durchzuführen. Die kulturfähigen Bodenmaterialien werden horizontiert gemäß den boden- kundlichen Horizonten (Schicht A, B) abgetragen. Der Oberboden wird in langgezogenen Mie- ten entlang des neuen Grabens (auf der Nordseite im Teilabschnitt Geigensack und auf der Südseite im Teilabschnitt Bühl) auf kurzgeschnittener Grasnarbe zur Abgrenzung gegen Ta- bufläche bereitgestellt. Schicht B des Teilabschnitts Bühl (Unterbodenmaterial) wird zur Ver- füllung des bestehenden Grabens benutzt. Schicht C (Untergrundmaterial) wird direkt abtrans- portiert oder im Bodenlager kurzfristig bereitgestellt. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 18 HPC_2215381_GU.docm Die Befahrung mit Radfahrzeugen (z. B. zum Abtransport von Überschussmaterial) erfolgt ausschließlich in der Grabensohle/Fahrtrasse auf dem Untergrundmaterial (Schicht C). Im Westen des Teilabschnitts Geigensack (Abschnitt westlich der Sulpacher Straße) wird der bereits bestehende Graben neu modelliert. Hier wird das Oberbodenmaterial des bestehen- den Grabens zuerst ausgebaut und temporär als langgezogene, wallartige Humusmiete ent- lang des Grabens (nordseitig) bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Der Bodenausbau er- folgt vom Oberboden der Wiesenfläche nördlich des Grabens aus mittels Kettenbagger. Der bestehende Graben im Teilabschnitt Bühl wird mit dem kulturfähigen Unterbodenmaterial aus dem neuen Graben verfüllt. Dafür wird das Oberbodenmaterial des bestehenden Grabens zuerst mittels Kettenbagger ausgebaut und temporär als langgezogene Oberboden-Wallmiete entlang des Grabens (auf der Nordseite) bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Anschlie- ßend erfolgt die Verlegung einer Drainageleitung im Bereich des alten Grabens zur bauzeitli- chen Wasserableitung. Danach wird der alte Graben mit Unterbodenmaterial aus dem neuen Graben durch direkte Umlagerung mittels Kettenbagger verfüllt. Der kulturfähige Zustand der Bodenmaterialien muss erhalten bleiben, daher darf nicht verdichtet eingebaut werden. Eine Befahrung der eingebauten Materialien ist daher nicht zulässig. Die Bodenmaterialien werden rückschreitend schichtweise (zuerst Schicht B, dann Schicht A) mittels Kettenbagger klein- gliedrig (ggf. streifenförmig) verteilt und mittels Glattlöffel moderat angedrückt. Bei der bautechnischen Umsetzung sind aus bodenkundlicher Sicht folgende Arbeitsschritte zu beachten: • rückschreitender Abtrag des bestehenden Oberbodens in den Bereichen des neuen und bestehenden Grabens mittels Kettenbagger (Schicht A) • Bereitstellung des humosen Oberbodens in langgezogenen Oberbodenmieten entlang des neuen Grabens bis zur Wiederandeckung auf kurzgeschnittener Grasnarbe ohne vor- herigen Oberbodenabtrag (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) • rückschreitender Abtrag des kulturfähigen Unterbodens (Schicht B) im Bereich des neuen Grabens mittels Kettenbagger • bodenfunktionale Verwertung des Unterbodens im Rahmen der Verfüllung des bestehen- den Grabens im Teilabschnitt Bühl, direkte Umlagerung und Einbau mittels Kettenbagger; moderate Andrücken mittels Baggerschaufel • externe bodenfunktionale Verwertung des Unterboden-Überschussmaterials mit entspre- chendem Nachweis (keine bloße Verkippung) • keine Zwischenbefahrung des Unterbodens, Abtransport des Unterbodens nur auf Schicht C im Bereich der Grabensohle • rückschreitender Abtrag des Untergrunds (Schicht C) im Bereich des neuen Grabens so- wie des bestehenden Grabens im Westen des Teilabschnitts Geigensack mittels Ketten- bagger; Abtransport über Zeppelinstraße (Teilabschnitt Bühl) und Sulpacher Straße (Teil- abschnitt Geigensack) • Wiederandeckung des Oberbodens im Bereich des verfüllten Grabens im Teilabschnitt Bühl mittels Kettenbagger • Wiederandeckung des Oberbodens im neuen Graben mittels Kettenbagger • rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin • Wiederansaat mit geeigneter, bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 19 HPC_2215381_GU.docm 7.2.4 Anlegen der mineralischen Baustraßen Am Ost- und Westrand des Teilabschnitts Geigensack werden mineralische Baustraßen für die Baumaßnahmen eingerichtet. Hier ist wie folgt zu verfahren: • Abtrag des humosen Oberbodens (Schicht A), seitliche Bereitstellung auf einer Oberbo- den-Wallmiete auf dem bestehenden Bodenaufbau • Abdeckung des Unterbodens (Schicht B) mit einem GRK 5-Vlies (seitlicher Vliesüber- stand mind. 0,5 m) und einer mind. 0,3 m mächtigen Schotterschicht, bei Kiesschüttung mind. 0,4 m Mächtigkeit • nach Beendigung der Maßnahme rückstandsfreier Ausbau der lastverteilenden Schicht, Entfernung des Vlieses und Wiederandeckung des Oberbodens 7.2.5 Anlegen der Aufschüttungsfläche Im Südosten des Teilabschnitts Bühl soll zur Abweisung von Hangwasser eine großflächige Ge- ländeaufschüttung erfolgen. Bei der bautechnischen Umsetzung sind folgende Arbeitsschritte zu beachten: • Abernten des Bewuchses und Fräsen der Grasnarbe • Abtrag des bestehenden humosen Oberbodens (Schicht A) im Bereich des nordöstlichen Wallstreifens mittels Kettenbagger vom Oberboden aus ohne Befahrung des Unterbo- dens (rückschreitendes Arbeiten), kurzzeitige seitliche Bereitstellung des Oberbodens in Wallmieten nordöstlich des Wallstreifens • Einbringen des kulturfähigen Unterbodens aus dem neuen Graben im Wallstreifen mittels Kettenbagger (ggf. mehrmaliges Umsetzen). Der Materialtransport muss ggf. unter Ein- satz lastverteilender Systeme erfolgen (z. B. Baggermatratzen). Verdichtungen der kul- turfähigen Schichten sind durch den Einsatz entsprechender Maschinen (z. B. Schlepper mit landwirtschaftlichen Kippmulden, Raupendumper) bzw. durch Ausführung bei ausrei- chend trockenen Witterungs- und Bodenverhältnissen (ko1/2 gem. DIN 19639) zu verhin- dern. • moderates Andrücken des Unterbodenmaterials mittels Baggerschaufel; keine techni- sche Verdichtung • Wiederandeckung des bereitgestellten Oberbodens • großflächiger Auftrag des humosen Oberbodens aus dem späteren Retentionsbecken (Teilabschnitt Geigensack) im Bereich der Angleichungsfläche mittels Kettenbagger, keine Raupen • Für den Antransport des Oberbodens gelten dieselben Vorgaben wie für den Unterboden im Bereich des Wallstreifens (s. o.). • Verbindung der Oberbodenschichten (anstehender und aufgetragener Oberboden) mit- tels Grubber im Bereich der großflächigen Angleichungsfläche • Ansaat auf der gesamten Fläche mit geeigneter Grünland-Saatmischung zur Bodensta- bilisierung Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 20 HPC_2215381_GU.docm 8 Schlussbemerkungen Aufgrund des orientierenden Untersuchungscharakters und natürlicher oder anthropogener Heterogenitäten sind kleinräumige Abweichungen von den beschriebenen örtlichen Verhält- nissen nicht auszuschließen. Daher sind generell eine sorgfältige Überwachung der Arbeiten sowie eine laufende Überprü- fung der angetroffenen Verhältnisse im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen und Fol- gerungen im Gutachten erforderlich. Bei Erdarbeiten ist deshalb sorgfältig auf Auffälligkeiten zu achten und in Zweifelsfällen der Gutachter hinzuzuziehen. Für Fragen zur weiteren Planung und Ausführung stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. HPC AG Dipl.-Geogr. Martin Böhm Dr. Anna Georgiadis Stellv. Standortleiter Projektbearbeiterin BODENKUNDLICHER BAUBEGLEITER (ZERTIFIZIERT DURCH BUNDESVERBAND BODEN/UNIVERSITÄT OSNABRÜCK) Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 21 HPC_2215381_GU.docm Quellen- und Literaturverzeichnis [1] Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998. BGBl. I Nr. 16 S. 502 [2] Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) [3] LABO Ad-hoc-Unterausschuss: Vollzugshilfe zu §12 BBodSchV, Stand 11.09.2002 [4] DIN 19731: Verwertung von Bodenmaterial, 1998-05, Berlin [5] DIN 19639: Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, 09/2019, Berlin [6] Bodenkundliche Kartieranleitung, 5. verbesserte und erweiterte Auflage, Hannover 2005 [7] Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz. Hrsg.: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover 2009 [8] Landesanstalt f. Umweltschutz Baden-Württemberg (2001): „Boden nutzen, Böden schützen“ [9] Umweltministerium Baden-Württemberg: „Erhaltung des fruchtbaren Bodens fruchtba- ren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen – Reihe Luft-Boden-Ab- fall, Heft 10 [10] Umweltministerium Baden-Württemberg: Leitfaden zum Schutz der Böden beim Auftrag von kultivierbarem Bodenaushub – Reihe Luft-Boden-Abfall, Heft 28 [11] LUBW-Leitfaden: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Würt- temberg: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit, Leitfaden, Bodenschutz 23, Karlsruhe 2010 [12] Umweltministerium Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 (GABl. Nr. 4, 2007, S. 172), deren Geltungsdauer gemäß Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019 (GABI. Nr. 10, 2019, S. 331) bis 31. Dezember 2021 verlängert worden ist, gilt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverord- nung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Än- derung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (BGBl. 2021 Teil I Nr. 43, S. 2598) am 1. August 2023 (GABl. Nr. 12, S. 516) [13] Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, Schweiz): Bodenschutz beim Bauen, Bern 2001 [14] Bundesverband Boden (Hrsg.): Bodenkundliche Baubegleitung BBB-Leitfaden für die Praxis. BVB-Merkblatt Bad 2. Berlin 2013 Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 22 HPC_2215381_GU.docm Glossar (Liste häufig im Bodenschutz verwendeter Begriffe): Braunerde durch Verwitterung und Verbraunung entstandener Boden, der sich durch ein A-Bv-C(v)-Profil auszeichnet Bodenart Korngrößenzusammensetzung des Feinbodens, wird als Sand, Schluff, Ton, Lehm gem. KA 5 beschrieben Bodenform Benennung eines Bodens unter Nennung des Bodentyps und des Ausgangs- substrats Bodengefüge erkennbare räumliche Anordnung der festen Bodenbestandteile einschließlich der zugehörigen Hohlräume Bodenmatrix feste Bestandteile des Bodens ohne Porenraum Bodenprofil zweidimensionaler Vertikalschnitt durch einen Boden, an dem Horizontaufbau und Schichtung erkennbar sind Bodenschätzung amtliche Schätzung der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens durch die Fi- nanzverwaltung Bodenskelett Grobboden, Bodenanteile in einer Körnung > 2 mm Durchmesser Bodenfunktion Leistung des Bodens als Teil von Ökosystemen für Mensch und Umwelt auf- grund seiner Eigenschaften Bodentyp anhand des Profilaufbaus und der Horizonteigenschaften definierte Bezeich- nung für einen Boden unter Berücksichtigung bodengenetischer Aspekte C-Horizont mineralischer Untergrundhorizont; Gestein, das unter dem Solum liegt Feinboden Bodenmatrix < 2 mm Korndurchmesser geogen natürlich bzw. geologisch bedingt, d. h. von menschlichen Aktivitäten unabhän- gig, z. B. bestimmte Metallgehalte in Böden Grobboden Bodenmatrix > 2 mm Korndurchmesser Gley Bodentyp, der sich durch Grundwassereinfluss auszeichnet. Über einem ge- bleichten, grundwassererfüllten Reduktionshorizont an der Basis ist ein rostfle- ckiger Oxidationshorizont entwickelt. Die Stoffverlagerung von Eisen- und Mangan erfolgt mit dem Kapillarwasseraufstieg aus dem Gr-Horizont in den Go-Horizont. A-Go-Gr(-C)-Profil. Humus Gesamtheit aller im und auf dem Mineralboden befindlichen abgestorbenen pflanzlichen und tierischen Substanzen und deren organische Umwandlungs- produkte sowie durch anthropogene Tätigkeiten eingebrachte organische Stoffe Humusform Erscheinungsform der organischen Substanz, Systematisierung in Humusfor- men wie Mull, Moder, Rohhumus je nach Zersetzungsgrad Kolluvium durch Akkumulation von erodiertem, humosem Oberbodenmaterial an Unter- hängen, Flachstellen, Senken oder Talauen entstandener Boden; Horizontbe- zeichnung für akkumuliertes Oberbodenmaterial: M-Horizont Lehm Korngrößengemenge aus den Körnungen Sand, Schluff, Ton Lysimeter Gerät zur Ermittlung von Bodenwasserhaushaltsgrößen (Versickerungsrate, Verdunstung) und zur Beprobung von Bodensickerwasser Mutterboden Begriff aus dem BauGB; wird dort zur Bezeichnung von Oberboden verwendet Oberboden mineralischer Bodenhorizont mit Akkumulation organischer Substanz und/oder Verarmung an mineralischer Substanz Organische Auflage organische Substanz, die der Mineralbodenoberfläche aufliegt Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 23 HPC_2215381_GU.docm Parabraunerde Bodentyp, durch Tonverlagerung innerhalb des Bodenprofils geprägt; A-Al-Bt- C(v)-Profil. Al-Horizont: Tonauswaschungshorizont (lessiviert), Bt-Horizont: Tonanreicherungshorizont Pelosol Bodentyp, der sich aus Gestein mit sehr hohem Gehalt an Ton entwickelt; A-P-C(v)-Profil; P-Horizont sehr stark tonhaltig Podsol Bodentyp, der bei sehr sauren Standortbedingungen entstehen kann und einen gebleichten Auswaschungshorizont für Aluminium und Sesquioxide im Ober- boden und einen oft rostbraun bis schwarzbraun gefärbten Anreicherungsho- rizont im Unterboden aufweist. A-Ae-Bsh-C-Profil Pseudogley durch Stauwasser beeinflusster Bodentyp; A-Sw-Sd-C-Profil; zeichnet sich durch einen gebleichten, wasserleitenden Sw-Horizont (Reduktion) über einem rostfleckigen wasserstauenden Sd-Horizont (Oxidation) aus Ranker Bodentyp mit einem A-C(v)-Bodenprofil; Rohboden auf silikatischem Aus- gangsgestein; unter dem humosen Oberboden steht das (verwitterte) Aus- gangsgestein an. Kein oder nur ein geringmächtiger B-Horizont vorhanden. Sand Kornfraktion mit 0,063 - < 2 mm; Bodenart mit Partikeln dieser Größe als Hauptbestandteil Schluff Kornfraktion 2 - 63 µm; Bodenart mit Partikeln dieser Größe als Hauptbestand- teil Solum über dem unverwitterten oder schwach verwitterten Teil des Gesteins liegen- der Teil des Bodens Sorption Sammelbezeichnung für Vorgänge, die zu einer Anreicherung eines Stoffs in- nerhalb einer Phase oder auf einer Grenzfläche zwischen Phasen führen Substrat mineralische und organische Festsubstanz des Bodens Ton Kornfraktion mit < 2 µm Korndurchmesser; Bodenart mit Partikeln dieser Größe als Hauptbestandteil Unterboden unterer, meist humusärmerer bis humusfreier Teil des Solums zwischen Ober- boden und Untergrund, je nach Bodentyp B-, P-, S-, G-, M-Horizonte, wichtiger Träger von Bodenfunktionen Untergrund Bereich unterhalb des Unterbodens, durch Verwitterung und Bodenbildung nicht oder nur schwach beeinflusstes Gestein unter dem Solum Vorlage_Trennblätter_NL_Rottenburg (26).docm ANLAGE 1 Planunterlagen 1.1 Übersichtslageplan, Maßstab 1 : 25.000 1.2 Lageplan der beprobten Flächen, Maßstab 1 : 1.500 5299895 32 T 54 93 73 J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _1 -1 .d w g Pf ad : Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 1.1 A4 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Übersichtslageplan 1.1 1 : 25.000 2215381 Plangröße [mm]: 210x297 22.02.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 N Lage des Standorts P 11 P 10 P 9 P 8 P 7 P 6 P 5 P 4 P 3 P 2 P 1 J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _1 -2 .d w g Pf ad : Zeichenerklärung: bodenkundliche ProfileP 1 - 11 N 30 60 90 120 Meter0 Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 1.2 A3 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Lageplan der beprobten Flächen 1.2 1 : 1.500 2215381 Plangröße [mm]: 420x297 17.03.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 Plangrundlage: vom 29.07.2021 Vorlage_Trennblätter_NL_Rottenburg (26).docm ANLAGE 2 Bodenschutzpläne 2.1 Bodenschutzplan Teilabschnitt Geigensack, Maßstab 1 : 500 2.2 Bodenschutzplan Teilabschnitt Bühl, Maßstab 1 : 500 Bodenschutzmaßnahmen Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, später Retentions-Filterbecken - rückschreitender Abtag des bestehenden Oberbodens (Schicht A) - Oberbodenlagerung rückwärtig in langgezogenen Wallmieten am Flächenrand auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des bestehenden Unterbodens - keine Zwischenbefahrung des Unterbodens; Transport mit Radfahrzeugen nur auf Schicht C (Untergrund), ggf. streifenförmiger Abtrag - bodenfunktionale Verwertung des Oberbodens (Teil) im Bereich der Geländeaufschüttung in Teilabschnitt Bühl - externe bodenfunktionale Verwertung des Unterbodens - Wiederandeckung des Oberbodens (Teil) als belebte Bodenzone über Kies-Filterschicht in der Beckensohle und den Beckenflanken - externe bodenfunktionale Verwertung des überschüssigen Oberbodens Bodenschutzmaßnahmen neuer Graben - rückschreitender Abtrag des bestehenden Oberbodens in den Bereichen - Oberbodenlagerung rückwärtig in langgezogenen Wallmieten auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des Unterbodens - keine Zwischenbefahrung des Unterbodens, Abtransport des Unterbodens nur auf Schicht C (Untergrund) in Graben-Längsrichtung auf der Grabensohle - Wiederandeckung des Oberbodens in der Grabensohle und an der Böschung - rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin - Wiederansaat mit bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung des neuen Grabens N 10 20 30 40 Meter0 Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 2.1 Geigensack DIN A1 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Bodenschutzplan Teilabschnitt Geigensack 2.1 1 : 500 2215381 Plangröße [mm]: 841x420 21.03.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 Plangrundlage: vom 29.07.2021 J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _2 .d w g Pf ad : Zeichenerklärung: Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, später Retentions-Filterbecken mit belebter Bodenzone und Kies-Filterschicht mineralische Baustraße Baustellenzufahrt Grabensohle/Fahrtrasse neuer Graben Oberboden-Wallmieten, temporär Tabufläche Bodenschutzmaßnahmen Wendestellen - rückschreitender Abtag des bestehenden Oberbodens - Oberbodenlagerung in Wallmieten (seitlich zur Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des Unterbodens - seitliche Unterbodenlagerung auf Wallmieten (Aufstandsfläche: bestehender Oberboden mit kurz geschnittener Grasnarbe) - Befahrung mit Radfahrzeugen nur auf Schicht C - profilgerechtes Wiederandecken von Unterboden und Oberboden - Wiederansaat mit geeigneter Grünland-Saatmischung zur Bodenstabilisierung mittels Kettenbagger Bodenschutzmaßnahmen optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche - Bewuchs kurz mähen - Abdeckung der Grasnarbe mit Geotextil GRK 5 - Vor-Kopf-Schüttung Kies-/Schottertragschicht ohne vorherigen Oberbodenabtrag - rückschreitender Wiederausbau der Tragschicht und des Geotextils rückstandsfrei - ggf. Lockerung des Oberbodens mit landwirtschaftlichem Gerät Bodenschutzmaßnahmen Geländeaufschüttung - Fräsen der Grasnarbe auf der Gesamtfläche - temporärer Abtrag des bestehenden Oberbodens im nordöstlichen Streifen - kurzzeitige seitliche Oberbodenlagerung in Wallmieten - Einbringen des kulturfähigen Unterbodens im nordöstlichen Streifen mittels - moderates Andrücken des aufgetragenen Unterbodens mittels Baggerschaufel; Kettenbagger (ggf. mehrmaliges Umsetzen) - Wiederauftrag des humosen Oberbodens - Wiederansaat mit geeigneter Grünland-Saatmischung zur Bodenstabilisierung Bodenschutzmaßnahmen bestehender Graben - rückschreitender Abtag des bestehenden Oberbodens mittels Kettenbagger - Oberbodenlagerung seitlich in langgezogenen Wallmieten auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - Verfüllung des bestehenden Grabens mit dem Unterboden-Material aus - moderates Andrücken des Unterbodens mittels Baggerschaufel; keine maschinelle Verdichtung - Wiederandeckung des Oberbodens im Bereich mittels Kettenbagger - rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin - Wiederansaat mit bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung dem neuen Graben (Auffüllstreifen) für den Unterboden mittels Kettenbagger - Materialantransport ggf. über lastverteilende Plattensysteme keine maschinelle Verdichtung - großräumige Geländeangleichung durch zusätzlichen Oberbodenauftrag - Einmischen des aufgetragenen Oberbodens in den bestehenden Oberboden mittels Grubber Bodenschutzmaßnahmen neuer Graben - rückschreitender Abtrag des bestehenden Oberbodens in den Bereichen - Oberbodenlagerung rückwärtig in langgezogenen Wallmieten auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des Unterbodens - keine Zwischenbefahrung des Unterbodens, Abtransport des Unterbodens nur auf Schicht C (Untergrund) in Graben-Längsrichtung auf der Grabensohle - Wiederandeckung des Oberbodens in der Grabensohle und an der Böschung - rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin - Wiederansaat mit bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung des neuen Grabens (aus Teilabschnitt Geigensach) 10 20 30 40 Meter0 Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 2.2 Bühl DIN A2 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Bodenschutzplan Teilabschnitt Bühl 2.2 1 : 500 2215381 Plangröße [mm]: 594x420 21.03.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 Plangrundlage: vom 29.07.2021 N J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _2 .d w g Pf ad : Zeichenerklärung: optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche bestehender GrabenBaustellenzufahrt Grabensohle/Fahrtrasse neuer Graben Oberboden-Wallmieten, temporär Tabufläche Unterboden-Wallmieten, temporär Wendestelle (10 x 5 m) Geländeaufschüttung mit Unterboden-Kern und Oberboden-Abdeckung Geländeaufschüttung mit Oberbodenmaterial 1 Geplante Maßnahmen und Aufgabenstellung 2 Fachliche Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes 3 Grundlagen 3.1 Allgemeine Standortangaben 3.2 Geologische und bodenkundliche Rahmendaten 4 Planerische Eckpunkte 5 Bodenkundliche Untersuchungen 6 Überschlägige Mengenbilanzierung 6.1 Rahmenbedingungen 6.2 Bilanz 7 Bautechnische Vorgaben zum Umgang mit den Bodenmaterialien 7.1 Allgemeine Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit 7.2 Baufeldspezifische Maßnahmen 7.2.1 Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Geigensack 7.2.2 Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl 7.2.3 Anlegen des neuen Grabens, Verfüllung des alten Grabens 7.2.4 Anlegen der mineralischen Baustraßen 7.2.5 Anlegen der Aufschüttungsfläche 8 Schlussbemerkungen HPC_2215381_Anl_2-1.pdf Pläne und Ansichten Anlage 2.1 Geigensack DIN A1 HPC_2215381_Anl_2-2.pdf Pläne und Ansichten Anlage 2.2 Bühl DIN A2 HPC_2215381_Anl_1-1.pdf Pläne und Ansichten Anlage 1.1 A4 HPC_2215381_Anl_1-2.pdf Pläne und Ansichten Anlage 1.2 A3[mehr]

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              Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 1 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 3 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Kleinteilige Entwicklungen bedeuten, das verschiedene Aufgaben mit den Nachbarprojekten gemeinsam abgestimmt und durchgeführt werden müssen: • Parkierung oberirdisch oder in Tiefgaragen • gemeinschaftliche Freianlagen mit baurechtlich notwendigem Spielplatz • Koordination der verschiedenen Baustellen (bei gleichzeitigen Bauzeiten und beengten Verhältnissen) Damit klar geregelt ist, wer diese Querschnittsaufgaben übernimmt, ist dieses bereits in der zweistufigen Ausschreibung der Grundstücke angelegt. 29.06.2021 Seite 4 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Der Verantwortliche der Querschnittsaufgaben wird „Anker“ oder „Ankerprojekt“ genannt. Das Team des Ankerprojektes übernimmt diese Aufgaben. Die „Anlieger“ oder „Anliegerprojekte“ sind die restlichen Projektes eines Baufelds. Das Ankerprojekt besteht aus einem Hochbau sowie der gemeinsamen Parkierung und den Freianlagen. Alle Akteursgruppen können sich als „Anker“ oder „Anlieger“ bewerben. 29.06.2021 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Wenn es bereits eine Kooperation zwischen den verschiedenen Projekten gibt, lassen sich möglicherweise auch zusätzlich andere Dinge gemeinsam realisieren: • gemeinsame Vergaben von Planungs- und Bauleistungen • Gemeinschaftsräumlichkeiten, die für einzelnen Projekte aus Kostengründen nicht zu realisieren sind und auch nicht ausreichend genutzt werden würden 29.06.2021 Seite 6 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 8 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 9 städtebauliche Parzellierung das Ankerprojekt integriert die Tiefgarageneinfahrt die Grundstückszuschnitte richten sich nach dem Bedarf der Projekte TG-Einfahrt Anlieger 1 Anker Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 2 Anlieger 5 Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Parken Parken ParkenParken Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en P u ff er TG-Einfahrt w5 Planungsgesellschaft Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 10 Tiefgarage die Unterbauung von Projekten mit Stellplätzen ist notwendig Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung der Tiefgarage • für jede Wohneinheit müssen die baurechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgaragen nachgewiesen / hergestellt werden, Gewerbestellplätze konnten in diesem Projekt abgelöst werden • für die Bewerbung wurde bereits eine Kostengrößenordnung für die Stellplätze kalkuliert 29.06.2021 Seite 11 Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 gemeinsamer Hof private Freiflächen Anker Anlieger 2 TG-Einfahrt Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 12 Innenhof Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung des Innenhofs • Abgleichen der Nutzungsvorstellungen der unterschiedlichen Akteure • partizipative Entwicklung eines durchgängigen Gestaltungskonzeptes für alle Flächen • Auswahl der Spielgeräte durch den gemeinsamen Planungsprozess entsteht die projektübergreifende Nachbarschaft 29.06.2021 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 14 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 15 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 16 frei raum concept Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Stammgrundstück Innenhof Stamm- grundstück Tiefgarage Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 17 Eigentümergemeinschaften WEG Hochbau WEG Tiefgarage WEG Innenhof Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 18 Grundstückszuschnitte Grundstücksgrößen ermitteln sich durch GFZ Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Phasen und Definitionen 29.06.2021 Seite 19 Entwickelt in Zusammenarbeit Ankerprojekt und Gemeinde Baufeldspezifische Weiterentwicklung der Ankerkonzeption im Dialog Ankerprojekt mit Anliegern notarielle Beurkundung durch die Gemeinde, wird Anlage zu den Grundstückskaufverträgen Bewerbung Ankerprojekt „Ankerkonzeption“ „Grundlagenvereinbarung“ „Grundlagenurkunde“ Anker erhält Reservierungszusage Anlieger bewerben sich und erhalten Reservierungszusagen Weiterbearbeitung durch Notar in juristisches Dokument Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung • Entwicklung des räumlichen Konzepts mit Überlegungen zum Anschluss des 2. Bauabschnitts (einschließlich Entwässerung, bei Tiefgaragen zusätzlich Fluchtwege und Entlüftung). • Entwicklung der juristischen Rahmenbedingungen (Leitungs- und Überfahrtsrechte, bei Tiefgaragen zusätzlich Unterbauung). • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 21 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Rahmenbedingungen der Parkierung Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 29.06.2021 Seite 13 N Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung 29.06.2021 Seite 23 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Tiefgarage aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Kostenverteilerschlüssel der Tiefgarage Kostenverteiler = Anzahl der Stellplätze zwei Kategorien von Stellplätze werden unterschieden: • nicht behindertengerechte Stellplätze (können sich konstruktionsbedingt in den Breiten unterscheiden) • behindertengerechte Stellplätze Die Anwendung der Flächenverhältnisse als Faktor für Mehrkosten führt zu sehr hohen Kosten bei behindertengerechte Stellplätze. 29.06.2021 Seite 24 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenzen und Ausgleichszahlungen Vor der Vergabe der Anliegerprojekte werden die Abrechnungsgrenzen und ggf. Ausgleichszahlungen festgelegt. Grundsätzlich sind Ausgleichszahlungen zwischen den unterschiedlichen Projekten möglichst auszuschließen, da so viele kleinliche Diskussionen vermieden werden können. 29.06.2021 Seite 25 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenze zwischen Hochbau und Tiefgarage Schwarz = Bauteile der Tiefgarage Grau = Bauteile des Hochbaus keine Ausgleichszahlungen für die Unterbauungen 29.06.2021 Seite 26 Gründung Tiefgarage > < Gründung Hochbau lpundh architekten, Kirchheim Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen • Entwicklung des gestalterischen Konzepts (gemeinsamer Kinderspielplatz, …?). • Entwässerungskonzept für Dachflächen und versiegelte Freiflächen. • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 27 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Freianlagen 29.06.2021 Seite 28 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Innenhof aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen Kostenverteilerschlüssel für einen Innenhof Faktor aus dem maximal realisierbaren Bebauungsvolumen ab Erdgeschoss nach Bebauungsplan ohne Berücksichtigung von Erkern und Balkonen. Der Faktor eignet sich auch gut für gemeinsame Vergaben wie beispielsweise SiGeKo- Leitungen. 29.06.2021 Seite 29 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Zusammenfassung • Planung und Realisierung der Parkierung • Planung und Realisierung der gemeinschaftlichen Freianlagen • Projektsteuerung der Parkierung • Projektsteuerung der Freianlagen • Projektsteuerung der gemeinsamen Schnittstellen des Baufelds (u.a. Koordinierung der Untergeschossplanungen und des Stellplatzbedarfs des Hof) 29.06.2021 Seite 30 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 31 mögliche Position und Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Für die Parkierung im Baufeld 1 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 75 Kfz- Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nur im Bereich der Parkspange zulässig. Die Stellplätze haben unterschiedliche Qualitäten: • offene Stellplätze nach Westen • Garagen stirnseitig unter den Hochbauten • Carports/Garagen als Abgrenzung der Freibereiche Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Schnittstelle zum 2. Bauabschnitt ausgebildet und wie eine Kostenverteilung der unterschiedlichen Stellplatzarten vorgenommen werden kann. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen des Baufelds. 29.06.2021 Seite 32 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Feneberg 29.06.2021 Seite 33 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Feneberg Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Filter 1 Anschluss an das Lebensmittel- marktgelände mit Kundenparkplatz aus dem Nachbarrechtsgesetz Baden- Württemberg, § 17 Hopfenpflanzungen: „Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. […]“ Fahrgasse (privat) < Parken Parken > neue Wohnbebauung kostengünstigeres Parken H o p fe n p fl an zu n g? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg K ü fe rs tr aß e Ziegeleistraße Dorfplatz 29.06.2021 Seite 35 Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 In den Bewerbungen sind u.a. folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipativen Prozesses zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen • Gestaltungsvorschlag des Filters zum Lebensmittelmarkt Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 36 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 37 fixierte Position und mögliche Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Für die Parkierung im Baufeld 2 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 90 Kfz- Tiefgaragen-Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nicht zulässig. Das Ankerprojekt integriert die Tiefgaragenrampe im Hochbau. Entwicklung räumliches Konzept mit ausreichender Anzahl von Kfz-Stellplätzen und unter Berücksichtigung der noch nicht bestimmten Anliegerprojekte (Parzellierbarkeit, Erschließungen). 29.06.2021 Seite 38 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Kostenschnittstellen zwischen den Hochbauten und der Tiefgarage vorgenommen wird und wie sich die Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz ermitteln. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Tiefgarage. 29.06.2021 Seite 39 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 In den Bewerbungen u.a. sind folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipative Prozess zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 40 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 41 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 42 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Warum als Ankerprojekt bewerben? • erfahrungsgemäß bewerben sich weniger Ankerprojekte, damit sind die Chancen größer, eine Reservierungszusage zu bekommen • der Aufwand des Ankerprojektteams wird bezahlt: In der Bewerbung sind Rechenansätze für die Projektsteuerung, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn anzugeben • das Team des Ankerprojektes kann ein größeres Auftragsvolumen im Bereich der Planung und Projektsteuerung bearbeiten • das Thema der kleinteiligen Stadtentwicklung entwickelt sich vielerorts, es ermöglicht sich in die Themen einzuarbeiten und daraus einen Wettbewerbsvorteil zu gewinnen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 43 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Rückfragen Rückfragen aller Art können per E-Mail an Frau Jeske, Gemeinde Baindt (p.jeske@baindt.de) gestellt werden. Sie werden in anonymer Form in einem FAQ- Dokument beantwortet und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Es wird kontinuierlich fortgeschrieben. So haben alle Bewerber den selben Informationsstand. ? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 44 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Beispiele für Ankerkonzeptionen und andere weitere Informationen zur Erstellung von Bewerbungen Steingauquartier, Kirchheim unter Teck www.kirchheim-teck.de/de/Wirtschaft-Bauen/Planen-Bauen/Wohnungsbau-in- Kirchheim-unter-Teck/Steingauquartier Stadtquartier Bahnhofsareal, Schwäbisch Hall www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal Konzeptvergabe Hinter Hof III, Singen-Bohlingen www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe http://www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal http://www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 45 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Vielen Dank![mehr]

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                Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 1 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 3 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Kleinteilige Entwicklungen bedeuten, das verschiedene Aufgaben mit den Nachbarprojekten gemeinsam abgestimmt und durchgeführt werden müssen: • Parkierung oberirdisch oder in Tiefgaragen • gemeinschaftliche Freianlagen mit baurechtlich notwendigem Spielplatz • Koordination der verschiedenen Baustellen (bei gleichzeitigen Bauzeiten und beengten Verhältnissen) Damit klar geregelt ist, wer diese Querschnittsaufgaben übernimmt, ist dieses bereits in der zweistufigen Ausschreibung der Grundstücke angelegt. 29.06.2021 Seite 4 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Der Verantwortliche der Querschnittsaufgaben wird „Anker“ oder „Ankerprojekt“ genannt. Das Team des Ankerprojektes übernimmt diese Aufgaben. Die „Anlieger“ oder „Anliegerprojekte“ sind die restlichen Projektes eines Baufelds. Das Ankerprojekt besteht aus einem Hochbau sowie der gemeinsamen Parkierung und den Freianlagen. Alle Akteursgruppen können sich als „Anker“ oder „Anlieger“ bewerben. 29.06.2021 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Wenn es bereits eine Kooperation zwischen den verschiedenen Projekten gibt, lassen sich möglicherweise auch zusätzlich andere Dinge gemeinsam realisieren: • gemeinsame Vergaben von Planungs- und Bauleistungen • Gemeinschaftsräumlichkeiten, die für einzelnen Projekte aus Kostengründen nicht zu realisieren sind und auch nicht ausreichend genutzt werden würden 29.06.2021 Seite 6 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 8 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 9 städtebauliche Parzellierung das Ankerprojekt integriert die Tiefgarageneinfahrt die Grundstückszuschnitte richten sich nach dem Bedarf der Projekte TG-Einfahrt Anlieger 1 Anker Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 2 Anlieger 5 Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Parken Parken ParkenParken Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en P u ff er TG-Einfahrt w5 Planungsgesellschaft Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 10 Tiefgarage die Unterbauung von Projekten mit Stellplätzen ist notwendig Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung der Tiefgarage • für jede Wohneinheit müssen die baurechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgaragen nachgewiesen / hergestellt werden, Gewerbestellplätze konnten in diesem Projekt abgelöst werden • für die Bewerbung wurde bereits eine Kostengrößenordnung für die Stellplätze kalkuliert 29.06.2021 Seite 11 Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 gemeinsamer Hof private Freiflächen Anker Anlieger 2 TG-Einfahrt Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 12 Innenhof Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung des Innenhofs • Abgleichen der Nutzungsvorstellungen der unterschiedlichen Akteure • partizipative Entwicklung eines durchgängigen Gestaltungskonzeptes für alle Flächen • Auswahl der Spielgeräte durch den gemeinsamen Planungsprozess entsteht die projektübergreifende Nachbarschaft 29.06.2021 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 14 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 15 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 16 frei raum concept Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Stammgrundstück Innenhof Stamm- grundstück Tiefgarage Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 17 Eigentümergemeinschaften WEG Hochbau WEG Tiefgarage WEG Innenhof Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 18 Grundstückszuschnitte Grundstücksgrößen ermitteln sich durch GFZ Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Phasen und Definitionen 29.06.2021 Seite 19 Entwickelt in Zusammenarbeit Ankerprojekt und Gemeinde Baufeldspezifische Weiterentwicklung der Ankerkonzeption im Dialog Ankerprojekt mit Anliegern notarielle Beurkundung durch die Gemeinde, wird Anlage zu den Grundstückskaufverträgen Bewerbung Ankerprojekt „Ankerkonzeption“ „Grundlagenvereinbarung“ „Grundlagenurkunde“ Anker erhält Reservierungszusage Anlieger bewerben sich und erhalten Reservierungszusagen Weiterbearbeitung durch Notar in juristisches Dokument Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung • Entwicklung des räumlichen Konzepts mit Überlegungen zum Anschluss des 2. Bauabschnitts (einschließlich Entwässerung, bei Tiefgaragen zusätzlich Fluchtwege und Entlüftung). • Entwicklung der juristischen Rahmenbedingungen (Leitungs- und Überfahrtsrechte, bei Tiefgaragen zusätzlich Unterbauung). • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 21 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Rahmenbedingungen der Parkierung Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 29.06.2021 Seite 13 N Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung 29.06.2021 Seite 23 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Tiefgarage aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Kostenverteilerschlüssel der Tiefgarage Kostenverteiler = Anzahl der Stellplätze zwei Kategorien von Stellplätze werden unterschieden: • nicht behindertengerechte Stellplätze (können sich konstruktionsbedingt in den Breiten unterscheiden) • behindertengerechte Stellplätze Die Anwendung der Flächenverhältnisse als Faktor für Mehrkosten führt zu sehr hohen Kosten bei behindertengerechte Stellplätze. 29.06.2021 Seite 24 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenzen und Ausgleichszahlungen Vor der Vergabe der Anliegerprojekte werden die Abrechnungsgrenzen und ggf. Ausgleichszahlungen festgelegt. Grundsätzlich sind Ausgleichszahlungen zwischen den unterschiedlichen Projekten möglichst auszuschließen, da so viele kleinliche Diskussionen vermieden werden können. 29.06.2021 Seite 25 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenze zwischen Hochbau und Tiefgarage Schwarz = Bauteile der Tiefgarage Grau = Bauteile des Hochbaus keine Ausgleichszahlungen für die Unterbauungen 29.06.2021 Seite 26 Gründung Tiefgarage > < Gründung Hochbau lpundh architekten, Kirchheim Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen • Entwicklung des gestalterischen Konzepts (gemeinsamer Kinderspielplatz, …?). • Entwässerungskonzept für Dachflächen und versiegelte Freiflächen. • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 27 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Freianlagen 29.06.2021 Seite 28 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Innenhof aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen Kostenverteilerschlüssel für einen Innenhof Faktor aus dem maximal realisierbaren Bebauungsvolumen ab Erdgeschoss nach Bebauungsplan ohne Berücksichtigung von Erkern und Balkonen. Der Faktor eignet sich auch gut für gemeinsame Vergaben wie beispielsweise SiGeKo- Leitungen. 29.06.2021 Seite 29 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Zusammenfassung • Planung und Realisierung der Parkierung • Planung und Realisierung der gemeinschaftlichen Freianlagen • Projektsteuerung der Parkierung • Projektsteuerung der Freianlagen • Projektsteuerung der gemeinsamen Schnittstellen des Baufelds (u.a. Koordinierung der Untergeschossplanungen und des Stellplatzbedarfs des Hof) 29.06.2021 Seite 30 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 31 mögliche Position und Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Für die Parkierung im Baufeld 1 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 75 Kfz- Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nur im Bereich der Parkspange zulässig. Die Stellplätze haben unterschiedliche Qualitäten: • offene Stellplätze nach Westen • Garagen stirnseitig unter den Hochbauten • Carports/Garagen als Abgrenzung der Freibereiche Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Schnittstelle zum 2. Bauabschnitt ausgebildet und wie eine Kostenverteilung der unterschiedlichen Stellplatzarten vorgenommen werden kann. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen des Baufelds. 29.06.2021 Seite 32 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Feneberg 29.06.2021 Seite 33 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Feneberg Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Filter 1 Anschluss an das Lebensmittel- marktgelände mit Kundenparkplatz aus dem Nachbarrechtsgesetz Baden- Württemberg, § 17 Hopfenpflanzungen: „Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. […]“ Fahrgasse (privat) < Parken Parken > neue Wohnbebauung kostengünstigeres Parken H o p fe n p fl an zu n g? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg K ü fe rs tr aß e Ziegeleistraße Dorfplatz 29.06.2021 Seite 35 Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 In den Bewerbungen sind u.a. folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipativen Prozesses zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen • Gestaltungsvorschlag des Filters zum Lebensmittelmarkt Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 36 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 37 fixierte Position und mögliche Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Für die Parkierung im Baufeld 2 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 90 Kfz- Tiefgaragen-Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nicht zulässig. Das Ankerprojekt integriert die Tiefgaragenrampe im Hochbau. Entwicklung räumliches Konzept mit ausreichender Anzahl von Kfz-Stellplätzen und unter Berücksichtigung der noch nicht bestimmten Anliegerprojekte (Parzellierbarkeit, Erschließungen). 29.06.2021 Seite 38 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Kostenschnittstellen zwischen den Hochbauten und der Tiefgarage vorgenommen wird und wie sich die Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz ermitteln. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Tiefgarage. 29.06.2021 Seite 39 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 In den Bewerbungen u.a. sind folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipative Prozess zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 40 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 41 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 42 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Warum als Ankerprojekt bewerben? • erfahrungsgemäß bewerben sich weniger Ankerprojekte, damit sind die Chancen größer, eine Reservierungszusage zu bekommen • der Aufwand des Ankerprojektteams wird bezahlt: In der Bewerbung sind Rechenansätze für die Projektsteuerung, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn anzugeben • das Team des Ankerprojektes kann ein größeres Auftragsvolumen im Bereich der Planung und Projektsteuerung bearbeiten • das Thema der kleinteiligen Stadtentwicklung entwickelt sich vielerorts, es ermöglicht sich in die Themen einzuarbeiten und daraus einen Wettbewerbsvorteil zu gewinnen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 43 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Rückfragen Rückfragen aller Art können per E-Mail an Frau Jeske, Gemeinde Baindt (p.jeske@baindt.de) gestellt werden. Sie werden in anonymer Form in einem FAQ- Dokument beantwortet und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Es wird kontinuierlich fortgeschrieben. So haben alle Bewerber den selben Informationsstand. ? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 44 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Beispiele für Ankerkonzeptionen und andere weitere Informationen zur Erstellung von Bewerbungen Steingauquartier, Kirchheim unter Teck www.kirchheim-teck.de/de/Wirtschaft-Bauen/Planen-Bauen/Wohnungsbau-in- Kirchheim-unter-Teck/Steingauquartier Stadtquartier Bahnhofsareal, Schwäbisch Hall www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal Konzeptvergabe Hinter Hof III, Singen-Bohlingen www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe http://www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal http://www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 45 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Vielen Dank![mehr]

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                  12_2021_Satzung_ueber_oeffentliche_Abwasserbeseitigung.pdf

                  Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 30.11.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmung § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Abwasserbeseitigung Baindt“. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstückentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Der Eigenbetrieb kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentliche Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/- schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr.1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden. (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituation (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. II. Anschluss und Benutzung § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Eigenbetrieb im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3)Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. § 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Eigenbetrieb verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der Eigenbetrieb den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen 1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/ Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste und Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe), sowie Arzneimittel 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser) 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht. 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.-DWA- , Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef ) liegen. (3) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. § 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Der Eigenbetrieb kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt der Eigenbetrieb in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG). § 8 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. § 9 Eigenkontrolle (1) Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Eigenbetrieb kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb auf Verlangen vorzulegen. § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Der Eigenbetrieb kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von dem Eigenbetrieb hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Eigenbetrieb bestimmt. Der Eigenbetrieb stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 13 Sonstige Anschlüsse (1) Der Eigenbetrieb kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Eigenbetriebes, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von dem Eigenbetrieb zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich. (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind dem Eigenbetrieb vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebes bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. § 16 Regeln der Technik Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Eigenbetrieb kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzt Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Eigenbetrieb kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabstände, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der Eigenbetrieb kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 19 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stillegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. § 20 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch den Eigenbetrieb darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragen Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Eigenbetrieb ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name des Betriebes und der Verantwortlichen, Produktion (Art, Umfang), eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasserbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Der Eigenbetrieb wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben. § 23 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 25 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen, ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 26 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt. § 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 – 31 finden keine Anwendung. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerksgeteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 32 Nachveranlagung Weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Niederschlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,28 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,30 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 2,57 (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,17 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,42 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,30 € (Klärbeitrag) § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können. 4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 35 Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 bis 3 in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. (2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. § 36 Ablösung 1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 37 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. (2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr nach § 42a erhoben. § 38 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben. (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge. (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. § 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge. (2) Auf Verlangen hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. § 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Ende des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: a) Vollständig versiegelte Flächen, zum Beispiel Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen: 0,9 b) Stark versiegelte Flächen (z.B. z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster:) 0,6 c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3 Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt. (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes: a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen). § 41 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 45 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 42 Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: ab dem 01.01.2022 0,61 € ab dem 01.01.2024 0,69 € (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 42 a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt 2,20 € / Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. § 43 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42 a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs.1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs.3 i.V. mit §27 KAG). § 44 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die Jahresniederschlagswassergebühr anteilig geschätzt (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 45 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 46 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen (zentralen oder dezentralen) Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. (5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. (6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde Baindt mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. (10) Das Festsetzen und die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dieser Satzung sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z. B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang der Bemessung der Niederschlagswassergebühr) können von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 47 Haftung der Gemeinde (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der Eigenbetrieb nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 48 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstückentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Eigenbetrieb von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 49 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 50 Datenweitergaben Der Eigenbetrieb wird verpflichtet, an die Gemeinde die zur Erhebung der Abwassergebühren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten gem. § 38 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum – Kalenderjahr - verbrauchte Wassermenge), gegen Erstattung der für die Datenübermittlung anfallenden (Zusatz)Kosten, zu übermitteln. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. hat. Baindt, den 30.11.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 geändert am 15.09.2009, Inkrafttreten zum 18.09.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 18.09.2009 zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2010, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 15.08.2014 zuletzt geändert am 16.09.2014, Inkrafttreten zum 01.01.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 19.09.2014 zuletzt geändert am 13.09.2016, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 16.09.2016 zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 zuletzt geändert am 30.11.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2022, öffentliche Bekanntmachung vom 03.12.2021[mehr]

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                    Stand 04.07.2022 Elektronische Erklärungsabgabe Anleitung zur Erklärungsabgabe der Grundsteuererklärung für Grundvermögen über Mein ELSTER Baden-Württemberg - 2 - Einleitung Diese Anleitung wird Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung der Feststellungserklärung für ihr Grundstück in Mein ELSTER führen. Voraussetzung ist, dass Sie sich bereits erfolgreich bei Mein Elster registriert haben. Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine separate Anleitung. Viele der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Formularseiten müssen im Regelfall nicht befüllt werden. Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................... 2 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung ............................................................................... 3 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER ................ 5 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto ................................ 5 Erklärungsformular aufrufen .......................................................... 6 Startseite des Formulars ............................................................. 12 Hauptvordruck (GW1).................................................................. 13 2.4.1 Angaben zur Feststellung ............................................................ 14 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden ...................................................... 15 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens ......... 16 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte ...................... 19 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung ........................................ 26 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung ....................... 27 2.4.7 Empfangsvollmacht ..................................................................... 28 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung ......................... 29 Anlage Grundstück (GW2) .......................................................... 30 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum ............................................................................................ 31 2.5.2 Erbbaurecht ................................................................................. 36 Prüfungsmodus ........................................................................... 37 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden ................................................................................................. 39 - 3 - 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung Für das modifizierte Bodenwertmodell in Baden-Württemberg sind nur wenige Angaben erforderlich. Alle Daten zur vollständigen Erklärungsabgabe haben Sie im Regelfall durch das Informationsschreiben und eine Abfrage im zentralen Bodenrichtwert- informationssystem in Baden-Württemberg bereits beisammen: • Informationsschreiben o Aktenzeichen o Eigentümer o Lage des Grundstücks o Gemarkung / Flurstück Bitte beachten Sie: Sofern Sie kein Informationsschreiben erhalten haben oder es Ihnen nicht mehr vorliegt, finden Sie hier Hinweise, wie Sie diese Daten ermitteln können. Falls die Lagebezeichnung im Informationsschreiben nicht aktuell sein sollte, tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung die zutreffende Lagebezeichnung ein. Bitte überprüfen Sie auch die anderen im Informationsschreiben gemachten Angaben zu Ihrem Grundstück. Ihr Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass im Informationsschreiben nicht alle Flurstücke aufgeführt sind, die zu dem Grundstück gehören. Bitte ergänzen Sie gegebenenfalls die fehlenden Flurstücke in Ihrer Feststellungserklärung. https://anmelden.pbs-bw.de/Finanzaemter,Lde,W-2/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen#anker9695205 https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Grundvermoegen+_Grundsteuer+B_ - 4 - • Abfrage im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem o Fläche des Grundstücks o Bodenrichtwert • Besonderheit bei Wohneigentum oder Teileigentum o In diesen Fällen benötigen Sie zusätzlich die Angabe, welcher Anteil am Flurstück Ihnen gehört. Diese Angabe liegt Ihnen z. B. in der Teilungserklärung oder im Kaufvertrag vor. - 5 - 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto Über den Button „Jetzt einloggen“ melden Sie sich bei Ihrem Mein Elster-Konto an. - 6 - Erklärungsformular aufrufen Nach erfolgreicher Anmeldung gehen Sie auf „Formulare & Leistungen“. - 7 - Die Grundsteuererklärung finden Sie unter „Alle Formulare“ - - 8 - „Grundsteuer“ – „Grundsteuer für Baden- Württemberg“. - 9 - Nach Auswahl des Formulars kommen Sie auf eine Seite mit allgemeinen Informationen. Wenn Sie mit dem Lesen der Informationen fertig sind, klicken Sie hier auf „weiter“. - 10 - Danach wählen sie „Ohne Datenübernahme fortfahren“. Die Datenübernahme kann hilfreich sein, wenn Sie mehrere Grundsteuererklärungen abgeben müssen. Dann können Sie dies ab der 2. Feststellungs- erklärung nutzen. Dabei werden alle Daten zu Eigentümer und Grundstück kopiert. Die abweichenden Eintragungen müssen Sie dann einzeln anpassen. Bei gleichem Eigentümer lohnt sich dies im Regelfall. - 11 - Nun müssen Sie die Anlagen auswählen. Der Hauptvordruck ist vorbelegt, zusätzlich muss die „Anlage Grundstück (GW2)“ über einen Klick auf das leere Kästchen ausgewählt werden. Danach Klicken Sie auf weiter. - 12 - Startseite des Formulars Auf der ersten Seite tragen Sie das „Aktenzeichen“ ein. Danach kommen Sie über den Button „nächste Seite“ weiter zum Hauptvordruck. Über diesen Button kommen Sie dann folgend immer zur nächsten Seite des Formulars. Für Erläuterungen zu einzelnen Eintragungen klicken Sie jeweils auf das Fragezeichen . - 13 - Hauptvordruck (GW1) Hier sehen Sie eine Übersicht der möglichen Angaben, über den Button „nächste Seite“ geht es weiter. - 14 - 2.4.1 Angaben zur Feststellung Das Feld „Hauptfeststellung“ ist vorbelegt. Wählen Sie zusätzlich „Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) aus. - 15 - 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden Füllen Sie hier die Lage ihres Grundstücks aus. Eine Eintragung bei „Mehrere hebeberechtigte Gemeinden“ ist im Regelfall nicht erforderlich. - 16 - 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens Klicken Sie hier auf „Weitere Daten hinzufügen“. Jede Gemarkung und jedes Flurstück sind an dieser Stelle nacheinander hinzuzufügen. Es ist nicht zwingend, dass mehr wie eins existiert. Ob Sie mehrere Gemarkungen oder Flurstücke haben, können Sie auch dem Informationsschreiben entnehmen. Diese sind gegebenenfalls dort einzeln aufgeführt. - 17 - Füllen Sie hier die markierten Pflichtfelder aus. Grundbuchblatt können Sie ebenfalls ausfüllen, sofern es Ihnen bekannt ist. Bei Zeile 11 "enthalten in" handelt es sich um ein Pflichtfeld. Im Regelfall ist "erste Fläche (1)" auszuwählen. (Zur Erinnerung: Für Erläuterungen, was einzutragen ist, auf klicken.) Bei Teileigentum ist in Zeile 11 der Anteil am Gesamtgrundstück zu erklären. - 18 - Sobald Sie alle Gemarkungen / Flurstücke erfasst haben, gegebenenfalls nur eines, geht es weiter. - 19 - 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte Geben Sie hier die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks an. Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten erhalten Sie über das . - 20 - Angaben sind hier nur erforderlich, wenn das Grundstück im Eigentum einer der genannten Gemeinschaftsformen ist. - 21 - An dieser Stelle sind alle Eigentümer(innen) / Beteiligte einzeln zu erfassen. Über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ können Sie Personen hinzufügen. - 22 - Füllen Sie hier die Angaben zur Person aus. Die „laufende Nummer des Eigentümer..“ wird automatisch fortlaufend befüllt. - 23 - An dieser Stelle ist die Identifikationsnummer einzutragen, diese finden Sie auf dem Informationsschreiben. Sofern Ihnen die Identifikationsnummer eines Beteiligten nicht bekannt ist, kann dieses Feld auch freigelassen werden. - 24 - Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ fügen Sie die Person (Eigentümer(innen) / Beteiligte) der Übersicht hinzu. - 25 - Nachdem alle Eigentümer(innen) / Beteiligte erfasst sind, geht es weiter zur nächsten Seite. - 26 - 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung Bei überwiegender Wohnnutzung fällt die Grundsteuer niedriger aus. Dies ist in der Anlage Grundstück (GW2) anzugeben. Bitte kreuzen Sie hierfür Zeile 31 nicht an. Dieses Feld muss dafür nicht befüllt werden. - 27 - 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung An dieser Stelle sind üblicherweise keine Ergänzungen notwendig, relevante Sachverhalte werden im Rahmen der Erklärung abgefragt. - 28 - 2.4.7 Empfangsvollmacht Sofern gewünscht kann an dieser Stelle ein abweichender Empfangsbevoll- mächtigter benannt werden, welcher dann den Bescheid erhält. - 29 - 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung Diese Seite ist im Regelfall nur für Steuerberater relevant. Sofern Angehörige bei Erstellung der Erklärung geholfen haben, ist hier nichts einzutragen. Mit dem Button „Nächste Anlage“ geht es weiter zur Anlage Grundstück (GW 2). - 30 - Anlage Grundstück (GW2) Auch hier sehen sie zum Einstieg eine Übersicht der möglichen Angaben. - 31 - 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum Wie beim vorherigen Vordruck sind hier Angaben zu den vorhandenen Gemarkungen oder Flurstücken zu erfassen. Dies geschieht über den Button „Weitere Daten hinzufügen“. - 32 - An dieser Stelle sind die Fläche des Grundstücks und der Bodenrichtwert anzugeben. Beides können Sie über das zentrale Bodenrichtwert- informationssystem in Baden-Württemberg online ab dem 01.07.2022 abrufen. Bei Wohneigentum oder Teileigentum ist hier die anteilige Fläche zu erklären. https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de - 33 - Sobald Sie alle Gemarkungen / Flurstücke erfasst haben, gegebenenfalls nur eines, geht es weiter. - 34 - Ist Ihr Grundstück bebaut und wird dieses überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, so kreuzen Sie das Feld an. Dies ist bei Ihrer selbstbewohnten Immobilie regelmäßig der Fall. - 35 - Zusätzliche Angaben sind nur bei Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich. Aus Vereinfachungs- gründen kann hier in diesen Fällen der „01.01.2022“ eingetragen bzw. ausgewählt werden (gilt nur für die erstmalige Erklärung im Rahmen der Grundsteuerreform). - 36 - 2.5.2 Erbbaurecht Nur bei bestehendem Erbbaurecht sind hier Angaben erforderlich. Damit sind die Eintragungen beendet. Über den Button „Alles Prüfen“ starten den Prüfungsmodus. - 37 - Prüfungsmodus Auf dieser Seite sehen Sie alle von Mein Elster erzeugten Hinweise und Fehlermeldungen. Bei einer vollständigen Dateneingabe liegen im Regelfall keine Fehler vor. Sofern Fehler vorliegen, bereinigen Sie diese bitte (siehe folgende Seite). Mit dem Button „Weiter“ gelangen Sie zur Zusammenfassung der Eingaben. - 38 - Sofern Fehler und/oder Hinweise vorhanden sind, können Sie diese über die Menüleiste am linken Rand aufrufen. Die Seite, auf welcher der Eintragungsfehler vorliegt, ist auch angegeben und es kann direkt dorthin gesprungen werden. Hinweise müssen nicht zwingend erledigt werden, zum Beispiel, wenn die Identifikationsnummer eines Miteigentümers nicht bekannt ist. - 39 - Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden Auf dieser Seite sehen Sie eine Zusammenfassung Ihrer Eintragungen. Sie können die auf dieser Seite aufgeführten Angaben auch drucken. Über den Button „Absenden“ ganz unten auf der Seite schicken Sie die Erklärung elektronisch an Ihr Finanzamt. - 40 - Des Weiteren wird Ihnen nach dem Absenden ein Übertragungsprotokoll in Ihr Postfach der übermittelten Formulare bei Mein ELSTER eingestellt, dass alle im Formular erfassten Angaben enthält und ebenfalls ausgedruckt werden kann. Seiten aus 1 Klickanleitung Grundsteuer B barrierefrei.pdf Klickanleitung Grundsteuer B barrierefrei.pdf Einleitung 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER 2.1 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto 2.2 Erklärungsformular aufrufen 2.3 Startseite des Formulars 2.4 Hauptvordruck (GW1) 2.4.1 Angaben zur Feststellung 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung 2.4.7 Empfangsvollmacht 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung 2.5 Anlage Grundstück (GW2) 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum 2.5.2 Erbbaurecht 2.6 Prüfungsmodus 2.7 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden[mehr]

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