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Vermarktungsgenehmigung beantragen

Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse dürfen nur vermarktet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Wenn Sie Anhang-A-Exemplare zu kommerziellen Zwecken verwenden möchten, müssen Sie daher eine Vermarktungsgenehmigung beantragen. Die Vermarktung ohne Genehmigung ist verboten. Dies kann zum Beispiel relevant sein für: lebende Tiere und Pflanzen zum Beispiel Griechische Landschildkröten, Graupapageien tote Tiere und Pflanzen zum Beispiel Präparate, Erzeugnisse (unter anderem Pulver), Federschmuck, Pelzmäntel, Produkte aus Elfenbein oder Möbel und Instrumente aus geschützten Baumarten Ob Ihre Art eine Anhang A-Art ist, können Sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Sie können die Art dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“. Ist in der erscheinenden Spalte „EG“ ein „A“ eingetragen, handelt es sich um eine Anhang A-Art. Rechtlich versteht man unter „vermarkten“ nicht nur „verkaufen“. Zu „vermarkten“ gehört auch das Folgende: kaufen, zum Kauf anbieten (zum Beispiel bei Kleinanzeigen), zu kommerziellen Zwecken erwerben, zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellen (zum Beispiel im Schaufenster als Dekoration), zu kommerziellen Zwecken verwenden sowie verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, zu Verkaufszwecken anbieten oder zu Verkaufszwecken befördern. „Vermarkten“ ist damit sehr weit gefasst. Die Vermarktungsgenehmigung können Sie online oder per Mail oder Post beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betreuungsangebote für Schulkinder (Grundschulalter) - Kind anmelden

Die den Schulbetrieb ergänzenden Betreuungsangebote für Schulkinder im Grundschulalter unterscheiden sich von Schule zu Schule. Sie richten sich nach dem bestehenden Bedarf. Mögliche Formen sind: Verlässliche Grundschule Flexible Nachmittagsbetreuung Hort und Hort an der Schule Tipp: Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot an einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen, Gemeinden, Städten oder Schulsekretariaten. Informieren können Sie sich auch auf der Homepage der jeweiligen Schule. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob die Grundschule Ihres Kindes die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) beschlossen, das am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027. Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe ummelden

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln. Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel). Darüber hinaus müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert. Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich. Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern: bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst, bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen. Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter (Schöffen) beim Strafgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen oder Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als "Schöffen" oder "Schöffinnen". Werden Sie als Schöffin oder Schöffe ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich. Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet. Schöffinnen und Schöffen wirken an der Rechtsprechung folgendermaßen mit: in der ersten Instanz: beim Amtsgericht, wenn dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin und zwei Schöffinnen oder Schöffen) oder beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen) in der zweiten Instanz: in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Schöffinnen oder Schöffen) In Strafsachen gegen Jugendliche wirken bei den Schöffengerichten und Strafkammern sogenannte Jugendschöffinnen und Jugendschöffen mit. Das Schöffenamt kann auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden: Hauptschöffinnen und Hauptschöffen Zunächst sind ausschließlich diese zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen Sie treten dann an die Stelle der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, wenn diese an der Sitzung nicht teilnehmen können (etwa wegen Krankheit). Ergänzungsschöffinnen und Ergänzungsschöffen Diese kann das Gericht bei Verhandlungen, die sich über längere Zeit erstrecken, hinzuziehen. Sie nehmen neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teil. Sie ersetzen Hauptschöffen nur, wenn diese verhindert sind (etwa durch Krankheit).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Führungszeugnis (einfach) beantragen

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen: das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist. Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen. Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Vor allem bei Privatführungszeugnissen sind zahlreiche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen. So finden sich etwa Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten dann nicht in einem Privatführungszeugnis wieder, wenn ihnen keine Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Grunde lag und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen. Beantragt eine Person, die (auch) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzt, ein Führungszeugnis, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt, welches auch die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates enthält, sofern dieser eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erwerbsminderungsrente beantragen

Die Erwerbsminderungsrente unterstützt Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben. Sie ersetzt in gewissem Rahmen Ihr Einkommen. Bevor Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ihnen eine Reha helfen kann, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Dazu zählen medizinische und berufliche Rehabilitation, zum Beispiel auch Weiterbildungen zur beruflichen Neuorientierung oder Arbeitshilfen. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Je nachdem erhalten Sie entweder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wenn Sie aus medizinischer Sicht teilweise erwerbsgemindert sind und Sie arbeitslos sind, weil ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Auch als behinderter Mensch können Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie in einer besonderen Behinderteneinrichtung arbeiten und aufgrund Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wie hoch Ihre Erwerbsminderungsrente ist, hängt von Ihrem Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung ab. In Ihrer jährlichen Renteninformation steht, womit Sie bei voller Erwerbsminderung rechnen können. Wenn Sie nur teilweise erwerbsgemindert sind, wird die Hälfte davon zugrunde gelegt. Bei jüngeren Menschen zählen nicht nur die wenigen bisherigen Berufsjahre. Vielmehr gibt es die sogenannte Zurechnungszeit. Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Sie so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt. Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, können Sie mit einem Nebenjob in gewissem Rahmen hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung dürfen Sie nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. Verdienen Sie mehr als EUR 6.300 brutto im Jahr, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr gezahlt. Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie nur weniger als 6 Stunden täglich arbeiten. Wieviel Sie hinzuverdienen dürfen, wird individuell berechnet. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass Sie nie wieder arbeiten dürfen. Oft ist es möglich, sich durch gezielte Behandlung und Förderung auch von schweren gesundheitlichen Rückschlägen zu erholen. Ihre Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet bewilligt, maximal für 3 Jahre. Eine unbefristete Rente erhalten Sie nur in manchen Ausnahmen. Hinweis: Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können Sie unter Umständen die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ erhalten. Bei dieser Rente wird berücksichtigt, ob Sie Ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Betreuungsangebote_Klosterwiese_2025.pdf

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 06.05.2025 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform sowie die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 30.11.2021 außer Kraft. § 1 Angebotsformen Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule umfasst ergänzend zum Pflichtunterricht die Ganztagesschule, die Schulkindbetreuung sowie die Ferienbetreuung. 1. Ganztagesschule in Wahlform Die Klosterwiesenschule Baindt ist eine Ganztagsgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG. An drei festgelegten Wochentagen – Montag, Dienstag und Donnerstag – finden ergänzende Bildungsangebote statt. Die Entscheidung über die Teilnahme als Ganztagsschülerin oder Ganztagsschüler liegt bei den Sorgeberechtigten und erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die Anmeldung zu den Bildungsangeboten ist verbindlich und gilt für die Dauer des gesamten Schuljahres. An den drei Tagen mit Ganztagsangebot besteht die Möglichkeit, das Kind zum Mittagessen anzumelden. Die Kosten hierfür tragen die Sorgeberechtigten. 2. Schulkindbetreuung Die Schulkindbetreuung findet unmittelbar vor und nach dem Pflichtunterricht statt. 3. Die Ferienbetreuung Die Gemeinde bietet in den Schulferien eine Betreuung an, sofern mindestens fünf Kinder angemeldet sind. Bei geringerer Nachfrage wird eine Kooperation mit der Gemeinde Baienfurt geprüft. Lässt sich auch dadurch keine ausreichende Gruppengröße bilden, findet keine Betreuung statt. § 2 Anmeldung und Aufnahme 1. Die Anmeldung zur Ganztagesschule erfolgt über die Schulleitung. 2. Die Anmeldung zur Schulkindbetreuung erfolgt über die Gemeinde. 2.1 Vorrangig aufgenommen werden Kinder • deren alleinerziehende Sorgeberechtigte berufstätig sind oder • deren beide Sorgeberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erwerbstätigkeit muss eine Betreuung erforderlich machen und ist durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) zu belegen. Gleichgestellt sind berufliche Bildungsmaßnahmen, Schulausbildungen oder ein Studium. 2.2 Die schriftliche Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular der Gemeinde. Mit der Anmeldung erkennen die Sorgeberechtigte die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die Konzeption der Schulkindbetreuung an. 2.3 Die Anmeldung wird durch die Aufnahmebestätigung der Gemeinde wirksam. 2.4 Eine Aufnahme ist jeweils zum Schuljahresbeginn oder zum Halbjahr im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. 2.5 Im Anmeldeformular sind alle Angaben zum Entwicklungsstand und zum gesundheitlichen Zustand des Kindes wahrheitsgemäß anzugeben. Erhält das Kind therapeutische oder medikamentöse Unterstützung, ist dies bei der Anmeldung zu vermerken. Auch chronische Erkrankungen sind mitzuteilen. Diese Informationen sind erforderlich, damit das Betreuungspersonal die Bedürfnisse des Kindes im Betreuungsalltag angemessen berücksichtigen kann. 3. Eine Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt über ein separates Anmeldesystem. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Die Kinder sind von den sorgeberechtigten Personen abzumelden bzw. abzuholen. 2. Bei einer meldepflichtigen ansteckenden Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten sowie Kopfläusebefall) ist die Schule und die Betreuung unverzüglich, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, zu informieren. In diesen Fällen ist der Besuch der Schule und der Betreuung ausgeschlossen. Vor einer Wiederaufnahme – auch bei Erkrankungen innerhalb der Familie – ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 3. Kinder, die den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung dauerhaft stören – z. B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder oder durch wiederholte Missachtung der Anweisungen des Betreuungspersonals – können nach vorheriger Abmahnung gegenüber den Sorgeberechtigten zeitweise oder dauerhaft von der Betreuung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Kind Verhaltensweisen zeigt, • die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen. • die eine erhebliche Belastung für die Gruppe darstellen. • durch die es sich selbst oder andere gefährdet. Bei akuter Gefährdung der Gesundheit anderer Kinder kann ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Abmahnung erfolgen. 4. Ein Ausschluss von der Betreuung erfolgt, wenn trotz schriftlicher Mahnung Zahlungsrückstände in Höhe von zwei Monatsbeiträgen bestehen. 5. Ein Ausschluss erfolgt, wenn die in dieser Benutzungsordnung festgelegten Bestimmungen von den Sorgeberechtigten wiederholt und beharrlich missachtet werden – trotz schriftlicher Aufforderung zur Einhaltung. 6. Werden bei der Anmeldung eines Kindes falsche Angaben gemacht, die für die Aufnahmeentscheidung relevant gewesen wären, kann das Kind von der Betreuung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeiten für die angemeldeten Kinder verantwortlich und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Schaden von den Kindern abzuwenden. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Betreuungsraums durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien oder bei Ausflügen erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die gesamte Dauer der jeweiligen Aktivität. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte. 3. An Schulunterrichtstagen sind die Kinder durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Betreuung während der Ferien wird der Abschluss einer zusätzlichen Schülerunfallversicherung empfohlen. 4. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen oder andere persönliche Gegenstände. 5. Mit dem Anmeldeformular teilen die Sorgeberechtigten der Gemeinde mit, zu welchen Zeiten ihr Kind betreut werden soll. Ist ein Kind verhindert, informieren die sorgeberechtigten Personen die Betreuungskraft. Umgekehrt informiert die Betreuungskraft diese, wenn ein Kind unentschuldigt nicht zu den vereinbarten Betreuungszeiten erscheint. § 5 Gebühren 1. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Regelung des Gemeinderats und werden für jedes angemeldete Kind erhoben. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben. Für das Schuljahr 2025/2026 beträgt die Gebühr 1,20 € pro gebuchter Betreuungsstunde im Monat. Die Monatsgebühr ergibt sich aus der Anzahl der wöchentlich gebuchten Betreuungsstunden, multipliziert mit vier. Eine Änderung der gebuchten Stunden und damit eine Neuberechnung der Gebühr ist nur zum Beginn des Schuljahres und zum Halbjahr möglich. 2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. 3. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten ist nur zum Beginn des Schuljahrs und zum Halbjahr möglich. 4. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. 5. Die jeweilige Gebühr wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. 6. Die Gebühr der Schulkindbetreuung enthält nicht die Beiträge der Ferienbetreuung. Diese Gebühr wird separat fällig und abgerechnet. 7. Für das Mittagessen entsteht eine zusätzliche Gebühr, welche pro Kind und Tag berechnet wird. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die frühere Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt, die dieser Satzung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 06.05.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin 07502940640 2025-05-14T15:28:24+0200 Baindt,14.05.2025 15:30 Uhr Stocker Digitale Signatur[mehr]

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    Zuletzt geändert: 26.05.2025
    Nahwärmeversorgung

    Nahwärmeversorgung Das Nahwärmenetz der Gemeinde Baindt wurde im Jahr 2014 errichtet und seither in mehreren Bauabschnitten erweitert. Die Wärmeerzeugung erfolgt über 2 Blockheizkraftwerke (BHKW) sowie 2 Gaskessel als Spitzellast- und Redundanzanlagen. Der Anteil der BHKW an der Gesamtwärmeerzeugung liegt derzeit bei ca. 60 %. Die Wärmeabgabe an die angeschlos- senen Gebäude liegt derzeit bei 1.300 bis 1.500 MWh pro Jahr. Die Temperaturen im Nahwärmenetz liegen derzeit bei ca. 80 °C im Vorlauf und 55 °C im Rücklauf. Derzeit wird ein weiteres Baugebiet, das sog. Fischerareal, erschlossen, das ebenfalls über das Wärmenetz der Gemeinde Baindt versorgt werden soll. In diesem Zuge sollen auch weitere günstig an der neu entstehenden Leitungstrasse gelegene Bestandsgebäude an die Nahwärmeversorgung angeschlossen. Seit 2010 beschäftigt sich die Gemeinde Baindt mit innovativen Energiekonzepten. Unter dem Motto "Mit guten Beispielen vorangehen" installierte die Gemeinde Baindt 2014 erste Blockheizkraftwerke für den Nahwärmebetrieb. Es werden u. a. die umliegenden öffentlichen Gebäude (Rathaus, Festhalle, Ganztagesgrundschule, Sporthalle, öffentliche Kindergärten sowie Asylgebäude) mit Nahwärme versorgt. Ausgangssituation: ▪ Erdgasbetriebene, wärmegeführte Blockheizkraftwerke mit Eigenstromnutzung im ▪ Schulgebäude ▪ Nutzung von Gaskessel zur Spitzenlastabdeckung ▪ Versorgung der kommunalen und privaten Liegenschaften Technische Daten Heizzentrale: BHKW 1 BHKW 2 Hersteller KW Energie Hersteller KW Energie Baujahr 2014 Baujahr 2016 el. Leistung 33 kW el. Leistung 33 kW th. Leistung 71,6 kW th. Leistung 71,6 kW Gas-Spitzenlastkessel 2 x Gasbrennwertkessel 540 kW Baujahr 2020 Der Versorgungsbetrieb ist gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz ein Betrieb gewerblicher Art. Die Vorsteuerabzugsberechtigung wird in der Umsatzsteuerer- klärung gem. BMF-'Schreiben vom 02.01.2012 nur anteilig gem. privater Quote gewährt. Bei der Wahl der Rechtsform wurde beim BHKW mit Nahwärmenetz ein Regiebetrieb im Gemeindehaushalt gewählt. Der Beschluss zur zukünftigen Umstellung auf eine regenerativen Heizungszentrale ist im Gemeinderat bereits gefallen. Der Angriffskrieg Russlands hat jedoch vieles ins Wanken gebracht. Es werden alle Möglichkeiten erneut durchgedacht, insbesondere wie der erneuerbare Anteil noch stärker ausgebaut werden kann. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/AVBFernw%C3%A4rmeV.pdf Kennzahlen und Primärenergiefaktoren Der Primärenergiefaktor (PEF) wird nach dem §22 des Gebäudeenergiegesetz (GEG) für die Ermittlung des Primärenergiebedarfs Ihres Gebäudes benötigt. Er gibt Auskunft über das Ver- hältnis zwischen der eingesetzten Primärenergie in unseren Anlagen und der abgegebenen Energie in Form von Wärme und Strom und dient zur Berechnung der CO2-Emissionen als Faktor der Umweltbilanz. In Deutschland wird zur Bewertung von Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen, also Anlagen die Strom und Wärme bereitstellen, die Stromgutschriftmethode angewendet, die als Standard- methode im Arbeitsblatt FW 309-1 der AGFW beschrieben ist. Dieses Arbeitsblatt dient dabei als Anwendungs- und Auslegungshilfe zu den geltenden Normen und Gesetzen, da diese Dokumente Regelungslücken aufweisen. Netzverluste, Primärenergiefaktor und Emissionen 2024 Der Primärenergiefaktor beträgt 0,68 . Heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes (verkaufte Menge): 0,214435 kg CO2/kWh Kosten pro to CO2 45,00 €/to (Wert 2024) Kosten CO2: 0,96496 ct/kWh Die Netzverluste für den Wärmetransport betrugen 295.620 kWh. Infoblatt Preisanpassung 2024 (PDF-Dokument, 118,38 KB, 25.04.2025)[mehr]

    Zuletzt geändert: 23.07.2025
    Beantragung Briefwahl für die Bundestagswahl am 23.02.2025

    Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt. Bitte beachten Sie, dass der Zeitraum für die Briefwahl aufgrund der verkürzten Fristen der vorgezogenen Neuwahl in diesem Fall sehr kurz ausfällt. Da die Gemeinde Baindt auf die Zustellung der Stimmzettel warten muss, werden Ihre Briefwahlunterlagen nicht vor dem 10. Februar 2025 an Sie versandt werden können. Link zum Online-Antrag für die Briefwahl[mehr]

    Zuletzt geändert: 14.01.2025
    Klimaanpassung im Gemeindeverband Mittleres Schussental

    Klimaanpassung im Gemeindeverband Mittleres Schussental, Die Auswirkungen des Klimawandels werden in den kommenden Jahrzehnten verstärkt auch in Oberschwaben und damit auch im Gebiet des Gemeindeverbands Mittleres Schussental spürbar sein. Von zunehmender Hitzebelastung besonders stark betroffen sind dabei dicht bebaute, versiegelte, innerstädtische Bereiche, in denen bereits in der Vergangenheit ein deutlicher, sogenannter „städtischer Wärmeinseleffekt“ messbar war (siehe Abbildung). Ebenso ist in Zukunft von einer Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Trocken- und Hitzeperioden sowie von Starkregenereignissen auszugehen. Um diesen nachteiligen Entwicklungen auf kommunaler Ebene zu begegnen, wurde 2021 ein gemeinsames Klimaanpassungskonzept für die Verbandskommunen Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg in Auftrag gegeben. Im August 2023 wurde dieses wegweisende Konzept fertiggestellt und am 26. Oktober 2023 durch die Verbandsversammlung beschlossen. Die wichtigsten Inhalte zu diesem Konzept finden Sie in dieser Broschüre : Klimaanpassungskonzept[mehr]

    Zuletzt geändert: 01.07.2024

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